Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 09.12.2025 – 11 W (pat) 10/20
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:091225B11Wpat10.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 10/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:091225B11Wpat10.20.0
betreffend das Patent 10 2010 019 733
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 9. Dezember 2025 durch Richter Dipl.-Ing. Wiegele als Vorsitzenden sowie
die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. Poeppel und Dr.-Ing. Huber
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2019
aufgehoben und das Patent wird im vollen Umfang widerrufen.
G r ü n d e
I.
1.
Auf die am 7. Mai 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
Inanspruchnahme der Unionspriorität US 12/454,087 vom 12. Mai 2009
eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„System, Verfahren und Erzeugnis zur Vorhersage von Restspannungen und
Verzug in abgeschreckten Aluminiumgussteilen“
am 20. August 2015 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 20. Mai 2016 Einspruch erhoben und
beantragt, das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch auf folgende Dokumente gestützt:
D1
LI, P.; MAIJER, D.M.; LINDLEY, T.C.; LEE, P.D.: Simulating the Residual
Stress in an A356 Automotive Wheel and Its Impact on Fatigue Life, In:
Metallurgical and Materials Transactions B, Vol. 38B, August 2007, S. 505-
515;
D2
SU, X.; LASECKI, J.; JAN, J.; ENGLER-PINTO JR., C.; ALLISON, J.:
Residual Stress Analysis of Air-Quenched Engine Aluminum Cylinder Heads.
In: SAE International Journal of Engines, Vol. 1, No. 1, 2008, S.1015-1019;
D2a
Inhaltsverzeichnis von SAE International Journal of Engines, Ausgabe April
2009, Vol. 1, No. 1;
D3
KIM, B.; EGNER-WALTER, A.; CHANG, H.: Estimation of Residual Stress in
Cylinder Head. In: International Journal of Automotive Technology, Vol. 7,
No. 1, 2006, S. 69-74;
D4 WU, C.-K.: Evaluation of Distortion and Residual Stresses Caused by Heat
Treatment of Cast Aluminum Alloy Components. Masterarbeit (Dissertation),
Worcester Polytechnic Institute, April 2009;
D4a Auszug aus Internetseite der Bibliothek des Worcester Polytechnic Institute;
URL: https:/web.wpi.edu/pubs/ETD/Available/etd-042809-135137/;
D5a DASSAULT SYSTEMES: Abaqus/CAE User's Manual, Version 6.8.
Providence, RI, USA, 2008. S. 2-5, 2-14 bis 2-16.- Firmenschrift;
D5b DASSAULT SYSTEMES: Abaqus Analysis User's Manual Volume Il:
Analysis, Version 6.8. Providence, RI, USA, 2008. S. 6.5-1, 6.5.1-1.-
Firmenschrift;
D5c DASSAULT SYSTEMES: Abaqus User Subroutines Reference Manual,
Version 6.8. Providence, RI, USA, 2008. S. 1.1-1, 1.1-2, 1.1.34-1.-
Firmenschrift;
D5d DASSAULT SYSTEMES: Abaqus, Getting Started with Abaqus, Interactive
Edition, Version 6.8. Providence, RI, USA, 2008. Figure 1-1.- Firmenschrift;
Im Prüfungsverfahren sind noch die Druckschriften
P1
FENT, A.: Einfluss der Wärmebehandlung auf den Eigenspannungszustand
von Aluminiumgussteilen. utg-Forschungsberichte, Band 15, München:
Hieronymus GmbH, 2002. S. 84-127. ISBN: 3-89791-253-8;
P2
RAGAB, A. E.: Sensitivity Analysis of Casting Distortion and Residual Stress
Prediction through Simulation Modeling and Experimental Verification
Dissertation, The Ohio State University, 2003.
URL:https:/etd.ohiolink.edu/letd.send_file?accession=0su1052493015&
disposition=inline [abgerufen am 04.12.2014]
berücksichtigt worden.
Die Patentinhaberin hat ihr Patent mit einem neuen Hauptantrag beschränkt
verteidigt, dem die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts in
der Anhörung vom 6. November 2019 mit Beschluss stattgegeben und das Patent
beschränkt aufrechterhalten hat.
Die Patentabteilung 24 begründete ihre Entscheidung damit, die Merkmale M1.2.4
bzw. M8.2.4 bedeuteten für die Ausgestaltung des Systems bzw. Erzeugnisses,
dass die durch die Merkmale M1.2.1, M1.2.2 bzw. M8.2.1 und M8.2.2
beschriebenen Bestandteile des Systems bzw. des Erzeugnisses in der Lage sein
müssten, die durch M1.2.4 bzw. M8.2.4 beschriebenen Informationen zu erhalten.
Dadurch hätten die Merkmale M1.2.4 bzw. M8.2.4 auch eine Auswirkung auf die
Ausgestaltung der System- bzw. Erzeugnisbestandteile nach M1.5.1, M1.5.2 und
M1.5.3 bzw. M8.5. 8.5. Da aus keiner der Druckschriften D1 bis D5 sowie P1 und
P2 ein System bzw. Erzeugnis bekannt oder nahegelegt sei, das die sich aus dem
Merkmal M1.2.4 bzw. M8.2.4 ergebende Ausgestaltung zeige, wonach sich die
erhaltenen
Informationen auf während der Abschreckung gemessener
Übergangstemperaturverteilungen bestimmter Bereiche des Aluminiumgussteils
sowie auf Materialeigenschaften bestimmter Bereiche des Aluminiumgussteils
während dessen Abschreckung beziehen, würden die Gegenstände der
Patentansprüche 1 und 8 nach Hauptantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Ergänzend verweist sie im Rahmen der Beschwerde auf den weiteren Stand der
Technik:
D6
Larry A. Godlewsski, et al. „A Test Method for Quantifying Residual Stress
Due to Heat Treatment in Metals", 2006 SAE World Congress Detroit,
Michigan, April 3-6, 2006;
D7
Philippe Auburtin, et al.: „Thermo-mechanical modeling of the heat treatment
for aluminum cylinder heads”, Mecanique & Industries 4 (2003), 319-325;
D7a computererzeugte Übersetzung der D7.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, die von der Patentabteilung
vorgenommene Auslegung des Patentgegenstands
in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung sei nicht überzeugend und die Gegenstände der
nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 wären nahegelegt. Sie hat mit der
Beschwerdebegründung vom 23. Oktober 2023 beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6. November 2019 aufzuheben und das deutsche Patent
10 2010 019 733 im vollen Umfang zu widerrufen.
Hilfsweise wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten
entgegengetreten und hat mit dem Schriftsatz vom 31. März 2021 beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen;
2. hilfsweise das Patent im beschränkten Umfang gemäß einem der als
Anlage beigefügten Hilfsanträge 1 bis 3 aufrecht zu erhalten, deren
Rangfolge sich aus deren Nummerierung ergibt, wobei eine weitere
Anpassung der Beschreibung nicht erforderlich ist;
3. weiter hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Senat hat den Parteien im Rahmen der Terminsladung vom 16. September
2025 die vorläufige Beurteilung des Senats mitgeteilt, wonach die zulässigen und
ausführbaren Patentansprüche 1 und 8 nach Hauptantrag nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen dürften. Gleiches gelte für die Patentansprüche 1
und 8 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3, womit der Beschwerde stattzugeben und das
Patent in vollem Umfang zu widerrufen wäre.
Daraufhin hat die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin mit dem Schriftsatz
vom 24. September 2025 mitgeteilt, dass die Vertreter der Beschwerdegegnerin den
Verhandlungstermin am 27. November 2025 nicht wahrnehmen werden und
gleichzeitig der hilfsweise gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zurückgenommen wird.
Daraufhin hat der Senat am 2. Oktober 2025 den Verhandlungstermin vom
Donnerstag, den 27. November 2025 von Amts wegen aufgehoben.
2.
Das Streitpatent umfasst
in allen verteidigten Fassungen zwei
nebengeordnete Patentansprüche 1 und 8, wobei der Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag gemäß der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung in gegliederter
Form entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung lautet:
M1.1
System zum Vorhersagen von Restspannung und/oder Verzug eines
abgeschreckten Aluminiumgussteils, wobei das System umfasst:
M1.2.1 eine Informationseingabe,
M1.2.2 welche dazu ausgebildet ist, Informationen zu erhalten,
M1.2.3 die sich auf zumindest eines von einer Vielzahl von zumindest einem von
Knoten, Elementen und Zonen des Aluminiumgussteils während dessen
Abschreckung beziehen;
M1.3.1 eine Informationsausgabe,
M1.3.2 welche dazu ausgebildet ist, Informationen zu liefern,
M1.3.3 die sich auf die Restspannung und
/oder den Verzug des
Aluminiumgussteils
beziehen, die durch das System vorhergesagt
wurden;
M1.4
eine Verarbeitungseinheit;
M1.5.1 und ein computerlesbares Medium umfassend
M1.5.2 einen darin enthaltenen computerlesbaren Programmcode,
M1.5.3 wobei das computerlesbare Medium mit der Verarbeitungseinheit, der
Informationseingabe und der Informationsausgabe kooperiert, sodass die
erhaltenen
Informationen
von
der Verarbeitungseinheit
und
computerlesbarem Programmcode verarbeitet werden, um der
Informationsausgabe als eine Vorhersage der Restspannung und/oder
des Verzugs des Aluminiumgussteils präsentiert zu werden,
M1.5.4 wobei der computerlesbare Programmcode ein Simulationsmodul, ein
Wärrneübergangsmodul, ein Dehnungs- und Spannungsanalysemodul
und ein Benutzermaterialunterroutinemodul umfasst, welches ein
materialkonstitutives Modell definiert, wobei:
M1.6.1 das Simulationsmodul
M1.6.2 einen Abschreckprozess eines virtuellen Aluminiumgussteils simuliert, das
dem Aluminiumgussteil und dessen Abkühlen nachgebildet ist,
M1.6.3 wobei das virtuelle Aluminiumgussteil eine Vielzahl von zumindest einem
von virtuellen Oberflächenknoten, Elementen und Zonen aufweist, welche
mit den Oberflächengeometrien des Aluminiumgussteils korrelieren,
M1.6.4 wobei das virtuelle Aluminiumgussteil entsprechend eine Vielzahl von
zumindest einem von dimensionalen Knoten, Elementen und Zonen
umfasst,
M1.7.1 das Wärmeübergangsmodul
M1.7.2 eine Vielzahl von Wärmeübergangskoeffizienten berechnet, welche
charakteristisch sind für die entsprechenden virtuellen Oberflächenknoten,
Elemente und Zonen,
M1.8.1 das Wärmeübergangsmodul
M1.8.2 eine Vielzahl von zumindest einem von virtuellen knotenspezifischen,
elementspezifischen und zonenspezifischen Temperaturen unter
Verwendung
der Wärmeübergangskoeffizienten
der
virtuellen
knotenspezifischen,
elementspezifischen
und
zonenspezifischen
Temperaturen berechnet, die entsprechend für eine Zeit während der
simulierten Abschreckung charakteristisch sind,
M1.9.1 das Dehnungs- und Spannungsanalysemodul
M1.9.2 eine Gesamtdehnung der entsprechenden virtuellen Knoten, Elemente
und Zonen berechnet,
M.1.9.3 um
zumindest eine
von einer
virtuellen
knotenspezifischen,
elementspezifischen und zonenspezifischen Spannungs-Dehnungskurve
unter Verwendung der entsprechenden virtuellen knotenspezifischen,
elementspezifischen und zonenspezifischen Temperaturen und eines
Koeffizienten der thermischen Expansion/ Kontraktion zu definieren,
M1.10.1 das materialkonstitutive Modell,
M1.10.2 welches durch das Benutzermaterialunterroutinemodul definiert ist, eine
Vielzahl
von
thermischen Spannungen und Dehnungen bei
Integrationspunkten berechnet, die die dimensionalen Elemente und
Zonen des entsprechenden virtuellen Aluminiumgussteils definieren,
M1.11.1 das Benutzermaterialunterroutinemodul
M1.11.1 eine Dehnungsrate und eine Änderung der Dehnung bei den
entsprechenden Integrationspunkten berechnet,
M1.12.1 und das materialkonstitutive Modell
M1.12.2 zumindest eine Restspannung und/oder einen Verzug bei den
entsprechenden Integrationspunkten berechnet, um zumindest eine
Restspannung und einen Verzug des Aluminiumgussteils vorherzusagen.
M1.2.4 wobei sich die erhaltenen Informationen auf zumindest eine von einer
Übergangstemperaturverteilung von zumindest einem der Knoten,
Elemente und Zonen des Aluminiumgussteils, welche während dessen
Abschreckung
gemessen wurden,
und
auf
zumindest
eine
Materialeigenschaft von zumindest einem von den Knoten, Elementen und
Zonen des Aluminiumgussteils während dessen Abschreckung beziehen.
An diesen Hauptanspruch schließen sich die hiervon abhängigen Patentansprüche
2 bis 7 an.
Der entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung mit Gliederungspunkten
versehene Patentanspruch 8 nach Hauptantrag lautet:
M8.1
Erzeugnis zum Vorhersagen von Restspannung und/oder von Verzug
eines Aluminiumgussteils, wobei das Erzeugnis
M8.2.1 eine Informationseingabe,
M8.3.1 eine Informationsausgabe
M8.4
und zumindest ein computerverwendbares Medium umfasst, wobei:
M8.2.2 die Informationsausgabe dazu ausgebildet ist, Informationen zu erhalten,
M8.2.3 die sich auf zumindest eines von einer Vielzahl von zumindest einem von
Knoten, Elementen und Zonen des Aluminiumgussteils während dessen
Abschreckung beziehen;
M8.3.2 die Informationsausgabe ausgebildet ist, um Informationen zu liefern,
M8.3.3 die sich auf die Restspannung und/oder den Verzug des
Aluminiumgussteils, welche durch das Erzeugnis vorhergesagt werden,
beziehen;
M8.6.1 das computerlesbare Medium darin enthaltene computerlesbare
Programmcodemittel
M8.6.2 zum Simulieren einer Abschreckung eines virtuellen Aluminiumgussteils
umfasst, das dem Aluminiumgussteil und dessen Abschreckung
nachgebildet ist,
M8.6.3 das virtuelle Aluminiumgussteil zumindest eines von einer Vielzahl von
virtuellen Oberflächenknoten, Elementen und Zonen umfasst, die mit
zumindest einem von den Knoten, Elementen und Zonen des
Aluminiumgussteils korreliert sind,
M8.6.4 und die virtuellen Oberflächenzonen entsprechend eine Vielzahl von
dimensionalen Elementen umfassen und virtuelle dimensionale Elemente
entsprechend eine Vielzahl von Knoten umfassen;
M8.7.1 das computerverwendbare Medium darin enthaltene computerlesbare
Programmcodemittel
M8.7.2 zum Berechnen einer Vielzahl von Wärmeübergangskoeffizienten
umfasst, welche für die entsprechenden virtuellen Oberflächenknoten,
Elemente und Zonen charakteristisch sind;
M8.8.1 das computerverwendbare Medium darin enthaltene computerlesbare
Programmcodemittel
M8.8.2 zum Berechnen einer Vielzahl von zumindest einem von virtuellen
knotenspezifischen,
elementspezifischen
und
zonenspezifischen
Temperaturen unter Verwendung der Wärmeübergangskoeffizienten, den
virtuellen
knotenspezifischen,
elementspezifischen
und
zonenspezifischen Temperaturen umfasst, welche entsprechend für eine Zeit
während der simulierten Abschreckung spezifisch sind;
M8.9.1 das computerverwendbare Medium darin enthaltene computerlesbare
Programmcodemittel
M8.9.2 zum Berechnen einer Gesamtdehnung der entsprechenden virtuellen
Knoten, Elemente und/oder Zonen umfasst,
M8.9.3 um
zumindest eine
von einer
virtuellen
knotenspezifischen,
elementspezifischen
und/oder
zonenspezifischen
Spannungs-
Dehnungskurve unter Verwendung der virtuellen knotenspezifischen,
elementspezifischen und/oder zonenspezifischen Temperaturen und
eines Koeffizienten der thermischen Expansion/ Kontraktion zu definieren;
M8.10.1 das computerverwendbare Medium darin enthaltene computerlesbare
Programmcodemittel
M8.10.2 zum Berechnen einer Vielzahl von thermischen Spannungen und
Dehnungen bei Integrationspunkten umfasst, die dimensionale Elemente
der entsprechenden virtuellen Zonen definieren;
M8.11.1 das computerlesbare Medium darin enthaltene computerlesbare
Programmcodemittel
M8.11.2 zum Berechnen einer Dehnungsrate und einer Änderung der Dehnung bei
den entsprechenden Integrationspunkten umfasst;
M8.12.1 das computerverwendbare Medium darin enthaltene computerlesbare
Programmcodemittel
M8.12.2 zum Berechnen von zumindest einem von einer Restspannung und von
Verzug bei den entsprechenden
Integrationspunkten aufweist, um
zumindest eine Restspannung und einen Verzug des Aluminiumgussteils
vorherzusagen;
M8.5
und das computerverwendbare Medium mit der Informationseingabe und
der
Informationsausgabe kooperativ
ist, sodass die empfangenen
Informationen durch die
computerlesbaren Programmcodemittel
verarbeitet werden, um der Informationsausgabe als eine Vorhersage von
der Restspannung und/oder dem Verzug des Aluminiumgussteils
präsentiert zu werden;
M8.2.4 wobei sich die erhaltenen Informationen auf zumindest eine von einer
Übergangstemperaturverteilung von zumindest einem der Knoten,
Elemente und Zonen des Aluminiumgussteils, welche während dessen
Abschreckung
gemessen wurden,
und
auf
zumindest
eine
Materialeigenschaft von zumindest einem von den Knoten, Elementen und
Zonen des Aluminiumgussteils während dessen Abschreckung beziehen.
Gemäß Hilfsantrag 1 sind in den Patentansprüchen 1 und 8 die Merkmalen 1.2.1.2
und 8.2.1.2 die Formulierungen „... zumindest eine von einer Übergangstemperaturverteilung….“ durch Streichen der Wörter „von einer“ in „... zumindest
eine Übergangstemperaturverteilung ...“ geändert worden.
Gemäß Hilfsantrag 2 sind im Patentanspruch 1 gegenüber der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung das Merkmal
M1.13 wobei in das Aluminiumgussteil Thermoelemente eingegossen sind, um
Temperaturen bezüglich unterschiedlicher Oberflächen zu messen.
und in Patentanspruch 8 das Merkmal
M8.13 und wobei in das Aluminiumgussteil Thermoelemente eingegossen sind,
um Temperaturen bezüglich unterschiedlicher Oberflächen zu messen.
hinzugefügt worden.
Der Hilfsantrag 3 stellt eine Kombination der Änderungen bzw. Ergänzungen gemäß
den beiden Hilfsanträgen 1 und 2 gegenüber dem Hauptantrag dar.
Wegen weiterer Einzelheiten,
insbesondere zum Wortlaut sowohl der
Patentansprüche 1 und 8 nach den Hilfsanträgen als auch der abhängigen
Patentansprüche in den Fassungen nach Haupt- und den jeweiligen Hilfsanträgen,
wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingereicht
und im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist in der Sache auch begründet, da sie zur
Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung und zum Widerruf des Patents
führt.
1.
Das Streitpatent betrifft nach den Patentansprüchen ein System und ein
Erzeugnis zum Vorhersagen einer Restspannung und/oder eines Verzugs eines
abgeschreckten Aluminiumgussteils. Die beiden
jeweils nebengeordneten
Patentansprüche 1 und 8 sind demnach jeweils auf Produkte im Sinne von
Erzeugnissen gerichtet.
Entsprechend der Beschreibung des Streitpatents gäbe es viele Möglichkeiten, die
Restspannungen in Erzeugniskomponenten aus Aluminiumlegierungen zu messen.
Mechanische Verfahren zerstörten jedoch im Allgemeinen die Komponente,
wogegen die Genauigkeit der Beugung und anderer nicht destruktiver Verfahren zur
Messung von Restspannungen
im Allgemeinen von dem Ausmaß der
Mikrostrukturvariation
und
der
geometrischen
Komplexität
der
Komponentenstruktur abhänge. Im Allgemeinen sei es auch nicht praktikabel, an
jeder Stelle einer Komponente die Restspannungen zu messen, nicht nur wegen
geometrischer Einschränkungen, sondern auch wegen der dafür benötigten Zeit
und der Kosten. Daher bestehe ein Bedarf für Systeme, Verfahren und Erzeugnisse,
um Restspannungen und/oder Verzug von abgeschreckten Aluminiumgussteilen
vorherzusagen.
In der Patentschrift wird zum Stand der Technik auf die Untersuchung der Einflüsse
von Wärmebehandlungen bei wärmeaushärtbaren Aluminiumlegierungen
entsprechend der P1
verwiesen. Es werde die Berechnung der
Eigenspannungsänderung durch Wärmebehandlung einer Aluminiumlegierung
unter Verwendung der mechanischen Kennwerte Elastizitätsmodul, Streckgrenze
und Zugfestigkeit beschrieben. Der Spannungsabbau durch Relaxationsvorgänge
beim Warmauslagern bzw. das Kriechen werde dabei berücksichtigt.
In der Dissertationsschrift P2 werde ein Verfahren zum Simulieren eines
Druckgussvorgangs beschrieben, mit dem Deformationen und Spannungen in dem
hergestellten Gussteil vorhergesagt werden könnten. Bei der Simulation werde ein
Finite-Elemente-Modell eingesetzt, mit dem der Effekt der thermischen und
mechanischen Wechselwirkung zwischen dem Stempel und dem Gussteil
modelliert wird. Dabei würden auch Quench-Vorgänge simuliert.
Nach Absatz [0007] der Streitpatentschrift liegt die zu lösende Aufgabe darin, ein
System zum möglichst genauen Vorhersagen von Restspannung und/oder Verzug
in einem abgeschreckten Aluminiumgussteil bereitzustellen. Außerdem solle ein
entsprechendes Verfahren bzw. ein entsprechendes Erzeugnis zum möglichst
genauen Vorhersagen von Restspannung und/oder Verzug
in einem
abgeschreckten Aluminiumgussteil bereitgestellt werden.
Der mit der Lösung dieser Aufgaben befasste Fachmann ist ein Absolvent einer
wissenschaftlichen Hochschule eines Ingenieurstudiengangs des Maschinenbaus,
der Werkstofftechnik oder dergleichen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung
in der Entwicklung und Konstruktion von Aluminiumlegierungsgussteilen verfügt. Er
weist ausgeprägte Kenntnisse der Mathematik, Technischen Mechanik,
Festigkeitslehre und Werkstofftechnik im allgemeinen und spezielle Kenntnisse zur
stofflichen Zusammensetzung der Aluminiumlegierungen und den Möglichkeiten
ihrer Wärmebehandlung auf. Zur Entwicklung und Konstruktion von Bauteilen
bedient er sich Berechnungen, die Aufschluss über die Kräfte und den Kraftfluss
sowie die Ertragbarkeit der Beanspruchungen liefern sollen und die je nach
Problemstellung auf unterschiedlichen Modellen basieren. Insbesondere wendet er
numerische, computergestützte Berechnungsverfahren wie die Methode der finiten
Elemente (FEM) an.
Einige der zur Definition des beanspruchten Systems und des Erzeugnisses
herangezogenen Begriffe bedürfen der Erläuterung.
Das Streitpatent definiert nicht, was eine
Informationseingabe, eine
Informationsausgabe, eine Verarbeitungseinheit und ein computerlesbares Medium
sind. Ohne als solches in dem Patent erwähnt und weiter beschrieben zu werden,
handelt es sich hierbei offensichtlich um Komponenten eines Computers,
gegebenenfalls um die eines Computers mit peripheren Geräten, der oder die in
ihrer Gesamtheit als System oder Erzeugnis bezeichnet werden.
Die Informationseingabe und die Informationsausgabe sind nur über ihre Eignung
zur Übergabe oder Übertragung von Informationen definiert, d.h. sie können
physisch gesehen als Tastatur, Maus, Touchscreen, Drucker, Mikrofon,
Schnittstelle usw. ausgebildet sein, zumal auch offenbleibt, ob Informationen analog
oder digital erhalten und geliefert werden. Das Streitpatent lässt nicht erkennen,
dass es Unterschiede zwischen einem computerlesbaren und einem
computerverwendbaren Medium gebe.
Dadurch, dass das Medium einen darin enthaltenen computerlesbaren
Programmcode oder Programmcodemittel umfasst, ist festgelegt, dass das Medium
einen nicht konkretisierten Speicher darstellt. Festzustellen ist auch, dass im
Streitpatent
Unterschiede
zwischen
einem
Programmcode
und
Programmcodemitteln nicht erwähnt werden.
Die Verarbeitungseinheit entspricht einem Prozessor, der gemeinsam genutzt als
Gruppe oder dezidiert mit dem Speicher mehrere Software- und/oder Firmware-
Programme ausführt, um die geforderten Funktionalitäten des Systems bzw.
Erzeugnisses bereitzustellen.
Die weiteren Angaben in den Patentansprüchen 1 und 8 betreffen einerseits das mit
dem System oder dem Erzeugnis angestrebte Ziel, nämlich die Vorhersage einer
Restspannung oder eines Verzugs oder von beiden in einem Aluminiumgussteil
infolge einer Abschreckung, und andererseits einige Details zum Inhalt des
Programmcodes, mit dem das angestrebte Ziel erreicht werden soll.
Ein Aluminiumgussteil ist ein durch Gießen erhaltenes Werkstück, stofflich
bestehend aus einer mittels Abschrecken aushärtbaren Aluminiumlegierung.
Einleitend wird im Streitpatent von einer T6/T7-Wärmebehandlung ausgegangen,
die ein Lösungsglühen mit Bilden einer einzigen Phase, ein anschließendes
Abschrecken unter Bildung eines übersättigten Mischkristalls sowie ein
darauffolgendes Warmauslagern
(Ausscheidungsglühen) mit Entstehung
feindisperser Ausscheidungen als zweiter Phase - in der Nomenklatur des
Streitpatents Präzipitate - umfasst. Demgegenüber bezieht sich der Wortlaut der
Patentansprüche lediglich auf das Abschrecken als solches (vgl. z. B. auch Absätze
[0041] bis [0043]).
Der im Streitpatent verwendete Begriff „Modul“ i. V. m. Simulation, Wärmeübergang,
Dehnungs- und Spannungsanalyse oder Benutzermaterialunterroutine betrifft
Einzelteile des Programmcodes, die
in sich
funktional abgeschlossene
Teilaufgaben lösen. Mit Verweis auf Elemente und Knoten ist festgelegt, dass die
vorzunehmenden Berechnungen über die Methode der finiten Elemente, auch als
Finite Elemente Analyse bekannt, erfolgen solle, wobei die Aufteilung des
Aluminiumgussteils in eine Vielzahl kleiner, endlich großer Elemente erfolgt, die
über Knotenpunkte miteinander verknüpft sind.
„Module“ sind demnach
Bestandteile eines umfassenden Programms, um das physikalische Verhalten
eines Bauteils - hier des Aluminiumgussteils - unter Wirkung von Wärmetransport
und Kräften zu berechnen. Die Methode zeichnet sich dadurch aus, dass für jedes
Element einfache Ansatzfunktionen, die das physikalische Verhalten abbilden,
gewählt und eingesetzt werden. Das physikalische Verhalten des Bauteils wird
dadurch nachgebildet, wie diese Elemente auf Kräfte, Lasten und
Randbedingungen reagieren und wie sich Lasten und Reaktionen beim Übergang
von einem Element
ins benachbarte
fortpflanzen durch ganz bestimmte
problemabhängige Stetigkeitsbedingungen, die die Ansatzfunktionen erfüllen
müssen. Das Streitpatent unterscheidet zwischen Knoten und Elementen an der
Oberfläche des Aluminiumgussteils und solchen im Inneren, die als „dimensionale“
Elemente bezeichnet werden. Der Patentgegenstand fordert auch Zonen, die jede
für sich eine Vielzahl von dimensionalen Elementen umfasst (vgl. Abs. [0050]),
wobei eine Zone sich von einer anderen durch eine Eigenschaft unterscheidet (z.B.
bildet sie obere, untere und seitliche Oberflächen des Aluminiumgussteils mit
unterschiedlichen. Abschreckbedingungen). Sie können Teile der Körperstruktur
oder Teil der äußeren Oberfläche sein und laut Beschreibung alternativ zu den
Elementen vorhanden sein (vgl. Abs. [0011]).
Das
„virtuelle“ Aluminiumgusssteil
(M1.6.2) stellt die Nachbildung des
Aluminiumgussteils durch die finite Anzahl von Elementen dar. Entsprechend sind
die virtuellen Knoten, Elemente oder Zonen sowie die virtuellen stoff- und
physikalischen Größen zu dieser Nachbildung gehörig. Integrationspunkte sollen
die dimensionalen Elemente und Zonen des virtuellen Aluminiumgussteils
definieren (Merkmal M1.10.2 bzw. M8.10.2; vgl. z.B. auch Abs. [0011]). Demnach
dürften die Integrationspunkte den die virtuellen Elemente festlegenden Knoten
entsprechen, zumal entsprechend den Berechnungen nach der Methode der finiten
Elemente Integrationen üblicherweise an den Knoten erfolgen.
Die Module sind über die gewünschten Ziele definiert, die mit ihnen erreicht werden
wollen, ohne im Einzelnen anzugeben, wie dies geschehen solle. So ist zum
Simulationsmodell lediglich angegeben, es simuliere einen Abschreckprozess des
virtuellen
Aluminiumgussteils.
Das Wärmeübergangsmodul
berechne
charakteristische Wärmeübergangskoeffizienten
für die Oberflächenknoten,
Elemente und Zonen sowie virtuelle knotenspezifische, elementspezifische und
zonenspezifische
Temperaturen
unter Verwendung
der Wärmeübergangskoeffizienten der virtuellen knotenspezifischen, elementspezifischen und
zonenspezifischen Temperaturen, die für eine Zeit während der simulierten
Abschreckung charakteristisch seien. Das Dehnungs- und Spannungsanalysemodul berechne eine Gesamtdehnung, um eine Spannungs-
Dehnungskurve unter Verwendung virtueller Temperaturen und eines Koeffizienten
der
thermischen Expansion/Kontraktion zu definieren, und das Benutzermaterialunterroutinemodul berechne eine Dehnungsrate und eine Änderung der
Dehnung bei Integrationspunkten.
Laut den Patentansprüchen soll ein materialkonstitutives Modell durch das
Benutzermaterialunterroutinemodul definiert sein und thermische Spannungen und
Dehnungen sowie eine Restspannung und/oder den Verzug bei den
Integrationspunkten berechnen.
Schließlich enthalten die Patentansprüche noch die Angabe, die erhaltenen
Informationen bezögen sich auf zumindest eine während des Abschreckprozesses
gemessene Übergangstemperaturverteilung
und
auf
zumindest
eine
Materialeigenschaft des Aluminiumgussteils während seiner Abschreckung an
einem der Knoten, Elemente oder Zonen (Merkmale 1.2.4 bzw. 8.2.4).
Es mag zutreffen, dass Formulierungen in den Patentansprüchen grammatikalisch
nicht korrekt sind, jedoch ist in Verbindung mit der Beschreibung (Abs. [0012])
festgelegt, dass die
Informationen Daten betreffen, die sowohl eine
Temperaturverteilung als auch eine Materialeigenschaft enthalten. Die
Temperaturverteilung soll während eines Abschreckprozesses gemessen worden
sein; die nicht spezifizierte Materialeigenschaft soll sich auf die Abschreckung
beziehen.
Dadurch, dass das beanspruchte System und das Erzeugnis nur über die
Komponenten eines Computers definiert sind (vgl. auch Fig. 1A), kommt es auf das
Gewinnen und die Quelle der die Information enthaltenen Daten nicht an. Das
System bzw. das Erzeugnis nehmen die Berechnungen unabhängig von der
Datenquelle vor, d. h., sie müssen lediglich geeignet sein, Daten zu erhalten, die
eine Aufschlüsselung der Übergangstemperatur nach einer bestimmten Zeit und
nach einem bestimmten Ort erlauben.
Die Herkunft der Übergangstemperaturverteilung, das heißt auf welchem Weg diese
Information gewonnen worden ist und auf welches Objekt sie sich bezieht, hat
jedoch
keinen Einfluss
auf
den Aufbau
der
Information. Die
Übergangstemperaturverteilung kann gemessen oder auf einem anderen Weg
ermittelt worden sein. Sie kann an dem Aluminiumgussteil gemessen worden sein,
dessen Abschreckung simuliert wird, oder an einem anderen Aluminiumgussteil,
oder an einem vollkommen anderen Objekt und nicht an einem Aluminiumgussteil.
Auch die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 enthalten keine Hinweise
darauf, dass die Übergangstemperaturverteilung
tatsächlich an dem
Aluminiumgussteil gemessen worden sein muss, dessen Abschreckung simuliert
wird.
Der Aspekt des Merkmals M1.2.4, nach dem die Übergangstemperaturverteilung
während der Abschreckung des Aluminiumgussteils gemessen worden ist, schränkt
die Informationseingabe daher räumlich/körperlich nicht ein. Die messtechnische
Bereitstellung der Daten und das reale Aluminiumgussteil sind daher nicht
Bestandteil des Systems und somit unbeachtlich.
Entsprechendes gilt für die Hilfsanträge mit Bezug auf Thermoelemente, die zur
Erfassung von Daten dienen.
Patentanspruch 8 dürfte einen unrichtigen Begriff (Informationsausgabe; Merkmal
8.3) enthalten, denn er steht im Widerspruch zu Patentanspruch 1 und der
Beschreibung (vgl. Abs. [0078] z. B. i. V. m. [0011]; auch wenn das englische
Original den gleichen Fehler enthält). Danach wäre die gleiche Beschreibung für
das Erzeugnis zutreffend. Inhaltlich entspricht der Patentanspruch 8 weitgehend
dem Patentanspruch 1, wobei er etwas weiter gefasst
ist, denn die
Programmcodemittel (entsprechend dem Programmcode) müssen nicht modular
aufgebaut sein.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Patentgegenstand auf einen
Computer abstellt, auf dem eine Simulation mittels bekannter mathematischphysikalischer Modelle vorgenommen wird, um Erkenntnisse hinsichtlich des
Spannungs- und Dehnungszustandes eines abgeschreckten Aluminiumgussteils zu
erhalten.
2.
Zulässigkeit der Patentansprüche nach Hauptantrag
Der Patentanspruch 1 stellt eine Kombination der ursprünglichen Patentansprüche
1 und 3 dar und ist daher zulässig.
Der Patentanspruch 8 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruchs 10 und
enthält darüber hinaus die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 3.
Entsprechend der Offenbarung
in den Absätzen
[0040] und
[0080] der
Offenlegungsschrift ist der Gegenstand des Patentanspruchs 8 auch ursprünglich
offenbart und damit zulässig.
3.
Ausführbarkeit der Patentansprüche
Die Lehre der Patentansprüche ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, das Merkmal 1.2.4 enthielte eine
grammatikalische Unrichtigkeit, wodurch es vollkommen unklar bliebe, worauf sich
der erste Ausdruck „zumindest eine von“ beziehen würde. Grammatikalisch müsste
ein Plural von mehreren in Dativ gesetzten Objekten folgen. Nach dem Ausdruck
„zumindest eine von" stehe jedoch nur „einer Übergangstemperaturverteilung ...".
Es müsste daher heißen, „zumindest eine von Übergangstemperaturverteilungen
...". Es bestehe die Gefahr, dass der Ausdruck „auf zumindest eine von" im
Patentanspruch 1 falsch ausgelegt werden könne, in der Weise, dass sich der
Ausdruck auch noch auf die nachfolgenden Merkmale „auf zumindest eine
Materialeigenschaft ..." beziehe. Dies hätte aber enorme Auswirkungen auf die
Auslegung des Merkmals 1.2.4 im Patentanspruch 1, weil dann die Einschränkung
in dem Merkmal „Übergangstemperaturverteilung welche während dessen
Abschreckung gemessen wurde" in dem Merkmal 1.2.4 nur noch fakultativ sei.
Der Senat vermag hier den Ausführungen der Einsprechenden nicht zu folgen.
Entsprechend der Auslegung mag es zutreffen, dass die Formulierung in den
Patentansprüchen grammatikalisch nicht korrekt
ist. Allerdings wäre den
zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach die
Gefahr einer unrichtigen Auslegung des Merkmals 1.2.4 durch Wiederholung des
Ausdruckes „auf" („wobei sich die erhaltenen Informationen auf zumindest eine ….
und auf mindestens eine ...") nicht gegeben sei.
Entsprechend der Beschreibung Absatz [0012] ist das Merkmal M1.2.4 so zu
verstehen, dass
„sich die erhaltenen
Informationen auf zumindest eine
Übergangstemperaturverteilung von zumindest einem der Knoten, Elemente und
Zonen des Aluminiumgussteils, welche während der Abschreckung gemessen
wurden, und auf zumindest eine Materialeigenschaft von zumindest einem von den
Knoten, Elementen und Zonen des Aluminiumgussteils während dessen
Abschreckung“ beziehen sollen. Demnach ist der Merkmalsaspekt, wonach die
zumindest eine Übergangstemperaturverteilung während der Abschreckung des
Aluminiumgussteils gemessen worden sein muss, nicht fakultativ.
Wegen der fehlenden Patentfähigkeit der Patentansprüche 1 und 8 nach
Hauptantrag kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben.
4.
Patentfähigkeit der Patentansprüche 1 und 8 nach Hauptantrag
4.1 Entsprechend dem angefochtenen Beschluss ist der Gegenstand der
Patentansprüche 1 und 8 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik neu. Die Beschwerdeführerin hat die ursprünglich bemängelte fehlende
Neuheit der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 gegenüber den
Entgegenhaltungen D1 und D2 in ihrer Beschwerdebegründung im vorliegenden
Beschwerdeverfahren auch nicht mehr thematisierte.
4.2 Entgegen den Ausführungen der Patentabteilung beruht der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 ausgehend vom Stand der Technik der D1 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der Inhalt der Druckschrift D1, die sich ebenfalls mit einem System zum
Vorhersagen von Restspannung und/oder Verzug eines abgeschreckten
Aluminiumgussteils beschäftigt, stellt analog zum angefochtenen Beschluss den
nächstliegenden Stand der Technik dar.
a)
Unstrittig sind die nachfolgendend aufgeführten Merkmale des Streitpatents
aus der D1 bekannt:
M1.1 bzw. M8.1
Zusammenfassung, Z. 4 und 5 (A);
S. 505, linke Spalte, Z. 6 bis 9 (B)
M1.2.1, M1.2.2, M1.2.3 und M1.4 S. 507, rechte Spalte, Z. 4 bis 18 (C);
M8.2.1, M8.2.2, M8.2.3 und M8.4
Fig. 2 und 3
M1.3.1, M1.3.2 und M1.3.3
S. 507, rechte Spalte, Z. 4 bis 10 (C);
M8.3.1, M8.3.2 und M8.3.3
S. 509, linke Spalte, Z. 2 bis 7 (F); Fig. 10
M1.5.1, M1.5.2 und M1.5.3
S. 507, rechte Spalte, Z. 4 bis 18 (C);
M8.5
S. 509, linke Spalte, Z. 2 bis 15 (F); Fig. 10
M1.6.1, M1.6.2, M1.6.3 und M1.6.4 S. 505, linke Spalte, Z. 5 bis 9; (B);
M8.6.1, M8.6.2, M8.6.3 und M8.6.4 S. 507, rechte Spalte, Z. 4 bis 27 (C); Fig. 2,
3, 7
M1.7.1, M1.7.2, M1.8.1 und M1.8.2 S. 507, rechte Spalte, Z. 18 bis S. 508, linke
M8.7.1, M8.7.2, M8.8.1 und M8.8.2 Spalte, Z. 12 (H und I); S. 511, rechte Spalte,
Z.
1 bis 10 (O)
M1.9.1, M1.9.2, M1.9.3, M1.11.1
S. 508, rechte Spalte, Z. 5 bis S. 509,
und M1.11.2 bzw. M8.9.1, M8.9.2,
linke Spalte, Z. 15, (K, F und G)
M8.9.3, M8.11.1 und M8.11.2
Fig. 5 und 6
M1.10.1, M1.10.2, M1.12.1 und
S. 507, rechte Spalte, Z 4 bis 8 (C);
M1.12.2 bzw.M8.10.1, M8.10.2,
S. 508, rechte Spalte, Z. 10 bis S. 509
M8.12.1 und M8.12.2
linke Spalte, Z. 7 (K und F), Fig. 10
Damit offenbart die D1 unstrittig alle Merkmale der Patentansprüche 1 und 8 außer
den Merkmalen M1.2.4, M1.5.4 und M8.2.4
b)
Das thermische Modell der D1 simuliert den Temperaturverlauf in einem
Aluminiumgussteil bei einem Abschreckprozess (S. 507, rechte Spalte, Z. 18 bis S.
508, linke Spalte, Z. 12 (H und I)). Dabei umfasst der Temperaturverlauf die
Wärmeübertragung
innerhalb des simulierten Aluminiumgussteils und die
Wärmeübertragung zwischen der Oberfläche des Aluminiumgussteils und dem
Abkühlmedium. Der Temperaturverlauf wird gemäß der Formel [1] berechnet. Dabei
ist eine Ausgangsbedingung, die anfängliche Temperatur an der Oberfläche des
Aluminiumgussteils gleich der Temperatur des Abkühlmediums zu setzen. Die
Wärmeübertragung zwischen der Oberfläche des Aluminiumgussteils und dem
Abkühlmedium wird gemäß der Formel [2] berechnet. Die Berechnung erfolgt unter
Verwendung des Wärmeübertragungskoeffizienten.
In die Berechnung des
Wärmeübertragungskoeffizienten geht ein Basis-Wärmeübertragungskoeffizient h0
als Parameter ein
(S. 508,
rechte Spalte, Z. 1 bis 4). Der Basis-
Wärmeübertragungskoeffizient h0 wird im Wege eines Vergleichs von mittels
Thermoelementen experimentell ermittelten Werten und simulierten Werten
bestimmt (S. 511, rechte Spalte, Zeilen 1 bis 10).
Somit sind in die Berechnung des Wärmeübertragungskoeffizienten experimentelle
Werte eingeflossen, die an einem Aluminiumgussteil gemessen worden sind.
Folglich sind auch in die Berechnung des Temperaturverlaufs in dem simulierten
Aluminiumgussteil an einem tatsächlichen Aluminiumgussteil gemessene Werte
eingeflossen. Die gemessenen Werte wurden dabei vor der Berechnung des
Temperaturverlaufs, das heißt vor der Simulation des Abschreckprozesses, zur
Ermittlung des Basis-Wärmeübertragungskoeffizienten und zur Berechnung des
Wärmeübertragungskoeffizienten verwendet (Fig. 2 - Block „Initial & Boundary
Conditions“). Die gemessenen Werte sind in Form von Anfangsbedingungen im
Simulationsmodell berücksichtigt worden.
Somit sind in die Simulation des Abschreckprozesses Informationen in Form von
Anfangsbedingungen eingeflossen, die sich auf Eigenschaften des Materials des
simulierten Aluminiumgussteils beziehen, die jedenfalls auch während des
Abschreckprozesses gelten. Entsprechend der Auslegung des Merkmals 1.2.4
spielen dabei Art der messtechnischen Bereitstellung der Daten und das reale
Aluminiumgussteil keine Rolle.
Daher werden auch die Merkmale M1.2.4 und M8.2.4 in der D1 offenbart bzw.
ergeben sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der D1.
c)
Die D1 beschreibt weiterhin die Ermittlung des Basis-Wärmeübertragungskoeffizienten h0 durch den Vergleich von simulierten Daten mit mittels
Thermoelementen gemessenen Daten. Die gemessenen Daten werden dabei an
einem zu dem simulierten Aluminiumgussteil geometrisch möglichst ähnlichen
echten Aluminiumgussteil gemessen. Nach S. 511, rechte Spalte, Z. 1 bis 10 (O)
wird dabei der Temperaturverlauf des Rades bzw. des simulierten
Aluminiumgussteils erheblich durch die Wärmeübertragung zwischen der
Oberfläche des Aluminiumgussteils und dem Abkühlmedium beeinflusst, weswegen
die Randbedingungen der Wärmeübertragung möglichst genau beschrieben
werden sollten. Der Fachmann wird daher ausgehend von der D1 dazu angeregt,
zur Steigerung der Genauigkeit der Vorhersage der Restspannungen oder des
Verzugs die physikalischen Parameter des verwendeten Modells noch besser an
die Realität anzupassen und hierzu die berechneten Werte an die gemessenen
Werte anzupassen, wobei sich die auf diese Weise ermittelten Informationen, die
dem Simulationsmodell zugrunde gelegt werden, somit auf an einem echten
Aluminiumgussteil gemessene Werte beziehen.
Die D1 enthält damit die Veranlassung
für den Fachmann, die
Eingangsinformationen gemäß dem Merkmal M1.2.4 auszugestalten.
d)
Nach dem Merkmal M1.5.4 umfasst der computerlesbare Programmcode ein
Simulationsmodul,
ein Wärmeübergangsmodul,
ein Dehnungs-
und
Spannungsanalysemodul und ein Benutzermaterialunterroutinemodul, welches ein
materialkonstitutives Modell darstellt.
Die D1 offenbart zwar in Figur 2 eine gewisse Aufgliederung des Modells in
funktional zusammenhängende Module, allerdings kann der Figur 2 nicht
unmittelbar und eindeutig entnommen werden, dass das Modell
in ein
Simulationsmodul,
ein Wärmeübergangsmodul,
ein Dehnungs-
und
Spannungsanalysemodul und ein Benutzermaterialunterroutinemodul unterteilt ist.
Damit unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag von der
Offenbarung des Stands der Technik der D1 nur im Merkmal M1.5.4.
Aus der D1, Fig. 2, sowie den Teilkapiteln „1. Thermalmodel" und „2. Stress model",
entnimmt der Fachmann, dass zur Vorhersage von Restspannung/Verzug das FE-
Programm Abaqus unter Verwendung einzelner Modelle eingesetzt werden kann,
Die in Merkmal M1.5.4 explizit genannten Module werden zwar in der D1 nicht
explizit offenbart. Vor dem Hintergrund des Fachwissens, das durch das
Abaqus/CAE User's Manual entsprechend der Entgegenhaltungen D5a, D5b, D5c
und D5d gegeben ist, ist es für den Fachmann naheliegend, die in D1 offenbarten
Berechnungen in einzelnen Modulen des FE-Programms Abaqus durchzuführen.
Somit ergibt sich das Merkmal M1.5.4 für den Fachmann in naheliegender Weise
und ist nicht dafür geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.
Für den nebengeordneten Patentanspruch 8 gelten die vorstehenden Ausführungen
sinngemäß.
Daher beruhen die Gegenstände der Ansprühe 1 und 8 nach Hauptantrag nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
5.
Hilfsanträge 1 bis 3 vom 31. März 2021.
a)
In den Patentansprüchen 1 und 8 nach Hilfsantrag 1 wurden in den
Merkmalen M1.2.4. bzw. M8.2.4. seitens der Beschwerdegegnerin basierend auf
den Absatz [0012] der Beschreibung nur die von der Beschwerdeführerin gerügte
Unklarheit behoben.
Der Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 1 sind daher inhaltlich identisch mit
denen des Hauptantrags. Entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag
beruhen deren Gegenstände nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass die
Patentansprüche nicht patentfähig sind.
b)
Die Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 2 enthalten gegenüber den
Patentansprüchen 1 und 8 nach Hauptantrag jeweils das zusätzliche Merkmal, dass
in das Aluminiumgussteil Thermoelemente eingegossen sind, um Temperaturen
bezüglich unterschiedlicher Oberflächen zu messen. Entsprechend der Auslegung
und den Ausführungen zu den Merkmalen M1.2.4 bzw. M8.2.4 nach Hauptantrag
ist diese Ausgestaltung auch nicht dafür geeignet, den Gegenstand der
Patentansprüche 1 und 8 weiter zu beschränken.
Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen
sich Patentanspruch 1 bzw. 8 auf ein System bzw. Erzeugnis, welches eine
Informationseingabe, eine Informationsausgabe, eine Verarbeitungseinheit und ein
computerlesbares Medium umfasst. Keiner dieser Bestandteile umfasst das
Aluminiumgussteil selbst, auf welches sich die Vorhersage erstrecken soll. Die in
den Patentansprüchen 1 und 8 hinzugefügte Einschränkung, wonach lediglich die
Lage der Thermoelemente in Bezug auf das Aluminiumgussteil definiert ist, ist daher
nicht geeignet, die beanspruchten Gegenstände zu beschränken, weil weder das
Thermoelement
selbst
noch
das Aluminiumgussteil Bestandteil
der
Anspruchsgegenstände sind.
Das hinzugefügte Merkmal der neuen Patentansprüche 1 und 8 kann, selbst wenn
man es als beschränkend für den Anspruchsgegenstand ansehen würde, auch
keine erfinderische Tätigkeit begründen. Die D1 offenbart auf Seite 511, rechte
Spalte, Zeilen 7-10 die Gewinnung von Daten über die Temperaturverteilung mittels
Thermoelementen („In this study, the baseline heat-transfer coefficient (ho) was
selected based on an investigation where thermocouple data from the industrial
facility were compared to model predictions on a geometrically similar A356 real.").
Es wird zwar nicht offenbart, dass das Thermoelement eingegossen ist, aber dies
dürfte für den Fachmann bei der Anwendung in einem Aluminiumgussteil
naheliegend sein.
Daher beruhen auch die Gegenstände der Ansprühe 1 und 8 nach Hilfsantrag 2
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
c)
Der Hilfsantrag 3 stellt eine Kombination der Hilfsanträge 1 und 2 dar.
Entsprechend den Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 und 2 beruhen daher auch
die Gegenstände der Ansprühe 1 und 8 nach Hilfsantrag 3 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Infolgedessen war das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.
III.
R e c h t s m it t e lb e le h r u n g
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Wiegele
Brunn
Poeppel
Huber