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BPatG Beschluss vom 09.12.2025 – 11 W (pat) 10/20

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:091225B11Wpat10.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 10/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:091225B11Wpat10.20.0

betreffend das Patent 10 2010 019 733

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 9. Dezember 2025 durch Richter Dipl.-Ing. Wiegele als Vorsitzenden sowie

die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. Poeppel und Dr.-Ing. Huber

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2019

aufgehoben und das Patent wird im vollen Umfang widerrufen.

G r ü n d e

I.

1.

Auf die am 7. Mai 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter

Inanspruchnahme der Unionspriorität US 12/454,087 vom 12. Mai 2009

eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„System, Verfahren und Erzeugnis zur Vorhersage von Restspannungen und

Verzug in abgeschreckten Aluminiumgussteilen“

am 20. August 2015 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 20. Mai 2016 Einspruch erhoben und

beantragt, das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch auf folgende Dokumente gestützt:

D1

LI, P.; MAIJER, D.M.; LINDLEY, T.C.; LEE, P.D.: Simulating the Residual

Stress in an A356 Automotive Wheel and Its Impact on Fatigue Life, In:

Metallurgical and Materials Transactions B, Vol. 38B, August 2007, S. 505-

515;

D2

SU, X.; LASECKI, J.; JAN, J.; ENGLER-PINTO JR., C.; ALLISON, J.:

Residual Stress Analysis of Air-Quenched Engine Aluminum Cylinder Heads.

In: SAE International Journal of Engines, Vol. 1, No. 1, 2008, S.1015-1019;

D2a

Inhaltsverzeichnis von SAE International Journal of Engines, Ausgabe April

2009, Vol. 1, No. 1;

D3

KIM, B.; EGNER-WALTER, A.; CHANG, H.: Estimation of Residual Stress in

Cylinder Head. In: International Journal of Automotive Technology, Vol. 7,

No. 1, 2006, S. 69-74;

D4 WU, C.-K.: Evaluation of Distortion and Residual Stresses Caused by Heat

Treatment of Cast Aluminum Alloy Components. Masterarbeit (Dissertation),

Worcester Polytechnic Institute, April 2009;

D4a Auszug aus Internetseite der Bibliothek des Worcester Polytechnic Institute;

URL: https:/web.wpi.edu/pubs/ETD/Available/etd-042809-135137/;

D5a DASSAULT SYSTEMES: Abaqus/CAE User's Manual, Version 6.8.

Providence, RI, USA, 2008. S. 2-5, 2-14 bis 2-16.- Firmenschrift;

D5b DASSAULT SYSTEMES: Abaqus Analysis User's Manual Volume Il:

Analysis, Version 6.8. Providence, RI, USA, 2008. S. 6.5-1, 6.5.1-1.-

Firmenschrift;

D5c DASSAULT SYSTEMES: Abaqus User Subroutines Reference Manual,

Version 6.8. Providence, RI, USA, 2008. S. 1.1-1, 1.1-2, 1.1.34-1.-

Firmenschrift;

D5d DASSAULT SYSTEMES: Abaqus, Getting Started with Abaqus, Interactive

Edition, Version 6.8. Providence, RI, USA, 2008. Figure 1-1.- Firmenschrift;

Im Prüfungsverfahren sind noch die Druckschriften

P1

FENT, A.: Einfluss der Wärmebehandlung auf den Eigenspannungszustand

von Aluminiumgussteilen. utg-Forschungsberichte, Band 15, München:

Hieronymus GmbH, 2002. S. 84-127. ISBN: 3-89791-253-8;

P2

RAGAB, A. E.: Sensitivity Analysis of Casting Distortion and Residual Stress

Prediction through Simulation Modeling and Experimental Verification

Dissertation, The Ohio State University, 2003.

URL:https:/etd.ohiolink.edu/letd.send_file?accession=0su1052493015&

disposition=inline [abgerufen am 04.12.2014]

berücksichtigt worden.

Die Patentinhaberin hat ihr Patent mit einem neuen Hauptantrag beschränkt

verteidigt, dem die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts in

der Anhörung vom 6. November 2019 mit Beschluss stattgegeben und das Patent

beschränkt aufrechterhalten hat.

Die Patentabteilung 24 begründete ihre Entscheidung damit, die Merkmale M1.2.4

bzw. M8.2.4 bedeuteten für die Ausgestaltung des Systems bzw. Erzeugnisses,

dass die durch die Merkmale M1.2.1, M1.2.2 bzw. M8.2.1 und M8.2.2

beschriebenen Bestandteile des Systems bzw. des Erzeugnisses in der Lage sein

müssten, die durch M1.2.4 bzw. M8.2.4 beschriebenen Informationen zu erhalten.

Dadurch hätten die Merkmale M1.2.4 bzw. M8.2.4 auch eine Auswirkung auf die

Ausgestaltung der System- bzw. Erzeugnisbestandteile nach M1.5.1, M1.5.2 und

M1.5.3 bzw. M8.5. 8.5. Da aus keiner der Druckschriften D1 bis D5 sowie P1 und

P2 ein System bzw. Erzeugnis bekannt oder nahegelegt sei, das die sich aus dem

Merkmal M1.2.4 bzw. M8.2.4 ergebende Ausgestaltung zeige, wonach sich die

erhaltenen

Informationen auf während der Abschreckung gemessener

Übergangstemperaturverteilungen bestimmter Bereiche des Aluminiumgussteils

sowie auf Materialeigenschaften bestimmter Bereiche des Aluminiumgussteils

während dessen Abschreckung beziehen, würden die Gegenstände der

Patentansprüche 1 und 8 nach Hauptantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Ergänzend verweist sie im Rahmen der Beschwerde auf den weiteren Stand der

Technik:

D6

Larry A. Godlewsski, et al. „A Test Method for Quantifying Residual Stress

Due to Heat Treatment in Metals", 2006 SAE World Congress Detroit,

Michigan, April 3-6, 2006;

D7

Philippe Auburtin, et al.: „Thermo-mechanical modeling of the heat treatment

for aluminum cylinder heads”, Mecanique & Industries 4 (2003), 319-325;

D7a computererzeugte Übersetzung der D7.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, die von der Patentabteilung

vorgenommene Auslegung des Patentgegenstands

in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung sei nicht überzeugend und die Gegenstände der

nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 wären nahegelegt. Sie hat mit der

Beschwerdebegründung vom 23. Oktober 2023 beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. November 2019 aufzuheben und das deutsche Patent

10 2010 019 733 im vollen Umfang zu widerrufen.

Hilfsweise wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten

entgegengetreten und hat mit dem Schriftsatz vom 31. März 2021 beantragt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen;

2. hilfsweise das Patent im beschränkten Umfang gemäß einem der als

Anlage beigefügten Hilfsanträge 1 bis 3 aufrecht zu erhalten, deren

Rangfolge sich aus deren Nummerierung ergibt, wobei eine weitere

Anpassung der Beschreibung nicht erforderlich ist;

3. weiter hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Senat hat den Parteien im Rahmen der Terminsladung vom 16. September

2025 die vorläufige Beurteilung des Senats mitgeteilt, wonach die zulässigen und

ausführbaren Patentansprüche 1 und 8 nach Hauptantrag nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhen dürften. Gleiches gelte für die Patentansprüche 1

und 8 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3, womit der Beschwerde stattzugeben und das

Patent in vollem Umfang zu widerrufen wäre.

Daraufhin hat die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin mit dem Schriftsatz

vom 24. September 2025 mitgeteilt, dass die Vertreter der Beschwerdegegnerin den

Verhandlungstermin am 27. November 2025 nicht wahrnehmen werden und

gleichzeitig der hilfsweise gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zurückgenommen wird.

Daraufhin hat der Senat am 2. Oktober 2025 den Verhandlungstermin vom

Donnerstag, den 27. November 2025 von Amts wegen aufgehoben.

2.

Das Streitpatent umfasst

in allen verteidigten Fassungen zwei

nebengeordnete Patentansprüche 1 und 8, wobei der Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag gemäß der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung in gegliederter

Form entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung lautet:

M1.1

System zum Vorhersagen von Restspannung und/oder Verzug eines

abgeschreckten Aluminiumgussteils, wobei das System umfasst:

M1.2.1 eine Informationseingabe,

M1.2.2 welche dazu ausgebildet ist, Informationen zu erhalten,

M1.2.3 die sich auf zumindest eines von einer Vielzahl von zumindest einem von

Knoten, Elementen und Zonen des Aluminiumgussteils während dessen

Abschreckung beziehen;

M1.3.1 eine Informationsausgabe,

M1.3.2 welche dazu ausgebildet ist, Informationen zu liefern,

M1.3.3 die sich auf die Restspannung und

/oder den Verzug des

Aluminiumgussteils

beziehen, die durch das System vorhergesagt

wurden;

M1.4

eine Verarbeitungseinheit;

M1.5.1 und ein computerlesbares Medium umfassend

M1.5.2 einen darin enthaltenen computerlesbaren Programmcode,

M1.5.3 wobei das computerlesbare Medium mit der Verarbeitungseinheit, der

Informationseingabe und der Informationsausgabe kooperiert, sodass die

erhaltenen

Informationen

von

der Verarbeitungseinheit

und

computerlesbarem Programmcode verarbeitet werden, um der

Informationsausgabe als eine Vorhersage der Restspannung und/oder

des Verzugs des Aluminiumgussteils präsentiert zu werden,

M1.5.4 wobei der computerlesbare Programmcode ein Simulationsmodul, ein

Wärrneübergangsmodul, ein Dehnungs- und Spannungsanalysemodul

und ein Benutzermaterialunterroutinemodul umfasst, welches ein

materialkonstitutives Modell definiert, wobei:

M1.6.1 das Simulationsmodul

M1.6.2 einen Abschreckprozess eines virtuellen Aluminiumgussteils simuliert, das

dem Aluminiumgussteil und dessen Abkühlen nachgebildet ist,

M1.6.3 wobei das virtuelle Aluminiumgussteil eine Vielzahl von zumindest einem

von virtuellen Oberflächenknoten, Elementen und Zonen aufweist, welche

mit den Oberflächengeometrien des Aluminiumgussteils korrelieren,

M1.6.4 wobei das virtuelle Aluminiumgussteil entsprechend eine Vielzahl von

zumindest einem von dimensionalen Knoten, Elementen und Zonen

umfasst,

M1.7.1 das Wärmeübergangsmodul

M1.7.2 eine Vielzahl von Wärmeübergangskoeffizienten berechnet, welche

charakteristisch sind für die entsprechenden virtuellen Oberflächenknoten,

Elemente und Zonen,

M1.8.1 das Wärmeübergangsmodul

M1.8.2 eine Vielzahl von zumindest einem von virtuellen knotenspezifischen,

elementspezifischen und zonenspezifischen Temperaturen unter

Verwendung

der Wärmeübergangskoeffizienten

der

virtuellen

knotenspezifischen,

elementspezifischen

und

zonenspezifischen

Temperaturen berechnet, die entsprechend für eine Zeit während der

simulierten Abschreckung charakteristisch sind,

M1.9.1 das Dehnungs- und Spannungsanalysemodul

M1.9.2 eine Gesamtdehnung der entsprechenden virtuellen Knoten, Elemente

und Zonen berechnet,

M.1.9.3 um

zumindest eine

von einer

virtuellen

knotenspezifischen,

elementspezifischen und zonenspezifischen Spannungs-Dehnungskurve

unter Verwendung der entsprechenden virtuellen knotenspezifischen,

elementspezifischen und zonenspezifischen Temperaturen und eines

Koeffizienten der thermischen Expansion/ Kontraktion zu definieren,

M1.10.1 das materialkonstitutive Modell,

M1.10.2 welches durch das Benutzermaterialunterroutinemodul definiert ist, eine

Vielzahl

von

thermischen Spannungen und Dehnungen bei

Integrationspunkten berechnet, die die dimensionalen Elemente und

Zonen des entsprechenden virtuellen Aluminiumgussteils definieren,

M1.11.1 das Benutzermaterialunterroutinemodul

M1.11.1 eine Dehnungsrate und eine Änderung der Dehnung bei den

entsprechenden Integrationspunkten berechnet,

M1.12.1 und das materialkonstitutive Modell

M1.12.2 zumindest eine Restspannung und/oder einen Verzug bei den

entsprechenden Integrationspunkten berechnet, um zumindest eine

Restspannung und einen Verzug des Aluminiumgussteils vorherzusagen.

M1.2.4 wobei sich die erhaltenen Informationen auf zumindest eine von einer

Übergangstemperaturverteilung von zumindest einem der Knoten,

Elemente und Zonen des Aluminiumgussteils, welche während dessen

Abschreckung

gemessen wurden,

und

auf

zumindest

eine

Materialeigenschaft von zumindest einem von den Knoten, Elementen und

Zonen des Aluminiumgussteils während dessen Abschreckung beziehen.

An diesen Hauptanspruch schließen sich die hiervon abhängigen Patentansprüche

2 bis 7 an.

Der entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung mit Gliederungspunkten

versehene Patentanspruch 8 nach Hauptantrag lautet:

M8.1

Erzeugnis zum Vorhersagen von Restspannung und/oder von Verzug

eines Aluminiumgussteils, wobei das Erzeugnis

M8.2.1 eine Informationseingabe,

M8.3.1 eine Informationsausgabe

M8.4

und zumindest ein computerverwendbares Medium umfasst, wobei:

M8.2.2 die Informationsausgabe dazu ausgebildet ist, Informationen zu erhalten,

M8.2.3 die sich auf zumindest eines von einer Vielzahl von zumindest einem von

Knoten, Elementen und Zonen des Aluminiumgussteils während dessen

Abschreckung beziehen;

M8.3.2 die Informationsausgabe ausgebildet ist, um Informationen zu liefern,

M8.3.3 die sich auf die Restspannung und/oder den Verzug des

Aluminiumgussteils, welche durch das Erzeugnis vorhergesagt werden,

beziehen;

M8.6.1 das computerlesbare Medium darin enthaltene computerlesbare

Programmcodemittel

M8.6.2 zum Simulieren einer Abschreckung eines virtuellen Aluminiumgussteils

umfasst, das dem Aluminiumgussteil und dessen Abschreckung

nachgebildet ist,

M8.6.3 das virtuelle Aluminiumgussteil zumindest eines von einer Vielzahl von

virtuellen Oberflächenknoten, Elementen und Zonen umfasst, die mit

zumindest einem von den Knoten, Elementen und Zonen des

Aluminiumgussteils korreliert sind,

M8.6.4 und die virtuellen Oberflächenzonen entsprechend eine Vielzahl von

dimensionalen Elementen umfassen und virtuelle dimensionale Elemente

entsprechend eine Vielzahl von Knoten umfassen;

M8.7.1 das computerverwendbare Medium darin enthaltene computerlesbare

Programmcodemittel

M8.7.2 zum Berechnen einer Vielzahl von Wärmeübergangskoeffizienten

umfasst, welche für die entsprechenden virtuellen Oberflächenknoten,

Elemente und Zonen charakteristisch sind;

M8.8.1 das computerverwendbare Medium darin enthaltene computerlesbare

Programmcodemittel

M8.8.2 zum Berechnen einer Vielzahl von zumindest einem von virtuellen

knotenspezifischen,

elementspezifischen

und

zonenspezifischen

Temperaturen unter Verwendung der Wärmeübergangskoeffizienten, den

virtuellen

knotenspezifischen,

elementspezifischen

und

zonenspezifischen Temperaturen umfasst, welche entsprechend für eine Zeit

während der simulierten Abschreckung spezifisch sind;

M8.9.1 das computerverwendbare Medium darin enthaltene computerlesbare

Programmcodemittel

M8.9.2 zum Berechnen einer Gesamtdehnung der entsprechenden virtuellen

Knoten, Elemente und/oder Zonen umfasst,

M8.9.3 um

zumindest eine

von einer

virtuellen

knotenspezifischen,

elementspezifischen

und/oder

zonenspezifischen

Spannungs-

Dehnungskurve unter Verwendung der virtuellen knotenspezifischen,

elementspezifischen und/oder zonenspezifischen Temperaturen und

eines Koeffizienten der thermischen Expansion/ Kontraktion zu definieren;

M8.10.1 das computerverwendbare Medium darin enthaltene computerlesbare

Programmcodemittel

M8.10.2 zum Berechnen einer Vielzahl von thermischen Spannungen und

Dehnungen bei Integrationspunkten umfasst, die dimensionale Elemente

der entsprechenden virtuellen Zonen definieren;

M8.11.1 das computerlesbare Medium darin enthaltene computerlesbare

Programmcodemittel

M8.11.2 zum Berechnen einer Dehnungsrate und einer Änderung der Dehnung bei

den entsprechenden Integrationspunkten umfasst;

M8.12.1 das computerverwendbare Medium darin enthaltene computerlesbare

Programmcodemittel

M8.12.2 zum Berechnen von zumindest einem von einer Restspannung und von

Verzug bei den entsprechenden

Integrationspunkten aufweist, um

zumindest eine Restspannung und einen Verzug des Aluminiumgussteils

vorherzusagen;

M8.5

und das computerverwendbare Medium mit der Informationseingabe und

der

Informationsausgabe kooperativ

ist, sodass die empfangenen

Informationen durch die

computerlesbaren Programmcodemittel

verarbeitet werden, um der Informationsausgabe als eine Vorhersage von

der Restspannung und/oder dem Verzug des Aluminiumgussteils

präsentiert zu werden;

M8.2.4 wobei sich die erhaltenen Informationen auf zumindest eine von einer

Übergangstemperaturverteilung von zumindest einem der Knoten,

Elemente und Zonen des Aluminiumgussteils, welche während dessen

Abschreckung

gemessen wurden,

und

auf

zumindest

eine

Materialeigenschaft von zumindest einem von den Knoten, Elementen und

Zonen des Aluminiumgussteils während dessen Abschreckung beziehen.

Gemäß Hilfsantrag 1 sind in den Patentansprüchen 1 und 8 die Merkmalen 1.2.1.2

und 8.2.1.2 die Formulierungen „... zumindest eine von einer Übergangstemperaturverteilung….“ durch Streichen der Wörter „von einer“ in „... zumindest

eine Übergangstemperaturverteilung ...“ geändert worden.

Gemäß Hilfsantrag 2 sind im Patentanspruch 1 gegenüber der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung das Merkmal

M1.13 wobei in das Aluminiumgussteil Thermoelemente eingegossen sind, um

Temperaturen bezüglich unterschiedlicher Oberflächen zu messen.

und in Patentanspruch 8 das Merkmal

M8.13 und wobei in das Aluminiumgussteil Thermoelemente eingegossen sind,

um Temperaturen bezüglich unterschiedlicher Oberflächen zu messen.

hinzugefügt worden.

Der Hilfsantrag 3 stellt eine Kombination der Änderungen bzw. Ergänzungen gemäß

den beiden Hilfsanträgen 1 und 2 gegenüber dem Hauptantrag dar.

Wegen weiterer Einzelheiten,

insbesondere zum Wortlaut sowohl der

Patentansprüche 1 und 8 nach den Hilfsanträgen als auch der abhängigen

Patentansprüche in den Fassungen nach Haupt- und den jeweiligen Hilfsanträgen,

wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingereicht

und im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist in der Sache auch begründet, da sie zur

Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung und zum Widerruf des Patents

führt.

1.

Das Streitpatent betrifft nach den Patentansprüchen ein System und ein

Erzeugnis zum Vorhersagen einer Restspannung und/oder eines Verzugs eines

abgeschreckten Aluminiumgussteils. Die beiden

jeweils nebengeordneten

Patentansprüche 1 und 8 sind demnach jeweils auf Produkte im Sinne von

Erzeugnissen gerichtet.

Entsprechend der Beschreibung des Streitpatents gäbe es viele Möglichkeiten, die

Restspannungen in Erzeugniskomponenten aus Aluminiumlegierungen zu messen.

Mechanische Verfahren zerstörten jedoch im Allgemeinen die Komponente,

wogegen die Genauigkeit der Beugung und anderer nicht destruktiver Verfahren zur

Messung von Restspannungen

im Allgemeinen von dem Ausmaß der

Mikrostrukturvariation

und

der

geometrischen

Komplexität

der

Komponentenstruktur abhänge. Im Allgemeinen sei es auch nicht praktikabel, an

jeder Stelle einer Komponente die Restspannungen zu messen, nicht nur wegen

geometrischer Einschränkungen, sondern auch wegen der dafür benötigten Zeit

und der Kosten. Daher bestehe ein Bedarf für Systeme, Verfahren und Erzeugnisse,

um Restspannungen und/oder Verzug von abgeschreckten Aluminiumgussteilen

vorherzusagen.

In der Patentschrift wird zum Stand der Technik auf die Untersuchung der Einflüsse

von Wärmebehandlungen bei wärmeaushärtbaren Aluminiumlegierungen

entsprechend der P1

verwiesen. Es werde die Berechnung der

Eigenspannungsänderung durch Wärmebehandlung einer Aluminiumlegierung

unter Verwendung der mechanischen Kennwerte Elastizitätsmodul, Streckgrenze

und Zugfestigkeit beschrieben. Der Spannungsabbau durch Relaxationsvorgänge

beim Warmauslagern bzw. das Kriechen werde dabei berücksichtigt.

In der Dissertationsschrift P2 werde ein Verfahren zum Simulieren eines

Druckgussvorgangs beschrieben, mit dem Deformationen und Spannungen in dem

hergestellten Gussteil vorhergesagt werden könnten. Bei der Simulation werde ein

Finite-Elemente-Modell eingesetzt, mit dem der Effekt der thermischen und

mechanischen Wechselwirkung zwischen dem Stempel und dem Gussteil

modelliert wird. Dabei würden auch Quench-Vorgänge simuliert.

Nach Absatz [0007] der Streitpatentschrift liegt die zu lösende Aufgabe darin, ein

System zum möglichst genauen Vorhersagen von Restspannung und/oder Verzug

in einem abgeschreckten Aluminiumgussteil bereitzustellen. Außerdem solle ein

entsprechendes Verfahren bzw. ein entsprechendes Erzeugnis zum möglichst

genauen Vorhersagen von Restspannung und/oder Verzug

in einem

abgeschreckten Aluminiumgussteil bereitgestellt werden.

Der mit der Lösung dieser Aufgaben befasste Fachmann ist ein Absolvent einer

wissenschaftlichen Hochschule eines Ingenieurstudiengangs des Maschinenbaus,

der Werkstofftechnik oder dergleichen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung

in der Entwicklung und Konstruktion von Aluminiumlegierungsgussteilen verfügt. Er

weist ausgeprägte Kenntnisse der Mathematik, Technischen Mechanik,

Festigkeitslehre und Werkstofftechnik im allgemeinen und spezielle Kenntnisse zur

stofflichen Zusammensetzung der Aluminiumlegierungen und den Möglichkeiten

ihrer Wärmebehandlung auf. Zur Entwicklung und Konstruktion von Bauteilen

bedient er sich Berechnungen, die Aufschluss über die Kräfte und den Kraftfluss

sowie die Ertragbarkeit der Beanspruchungen liefern sollen und die je nach

Problemstellung auf unterschiedlichen Modellen basieren. Insbesondere wendet er

numerische, computergestützte Berechnungsverfahren wie die Methode der finiten

Elemente (FEM) an.

Einige der zur Definition des beanspruchten Systems und des Erzeugnisses

herangezogenen Begriffe bedürfen der Erläuterung.

Das Streitpatent definiert nicht, was eine

Informationseingabe, eine

Informationsausgabe, eine Verarbeitungseinheit und ein computerlesbares Medium

sind. Ohne als solches in dem Patent erwähnt und weiter beschrieben zu werden,

handelt es sich hierbei offensichtlich um Komponenten eines Computers,

gegebenenfalls um die eines Computers mit peripheren Geräten, der oder die in

ihrer Gesamtheit als System oder Erzeugnis bezeichnet werden.

Die Informationseingabe und die Informationsausgabe sind nur über ihre Eignung

zur Übergabe oder Übertragung von Informationen definiert, d.h. sie können

physisch gesehen als Tastatur, Maus, Touchscreen, Drucker, Mikrofon,

Schnittstelle usw. ausgebildet sein, zumal auch offenbleibt, ob Informationen analog

oder digital erhalten und geliefert werden. Das Streitpatent lässt nicht erkennen,

dass es Unterschiede zwischen einem computerlesbaren und einem

computerverwendbaren Medium gebe.

Dadurch, dass das Medium einen darin enthaltenen computerlesbaren

Programmcode oder Programmcodemittel umfasst, ist festgelegt, dass das Medium

einen nicht konkretisierten Speicher darstellt. Festzustellen ist auch, dass im

Streitpatent

Unterschiede

zwischen

einem

Programmcode

und

Programmcodemitteln nicht erwähnt werden.

Die Verarbeitungseinheit entspricht einem Prozessor, der gemeinsam genutzt als

Gruppe oder dezidiert mit dem Speicher mehrere Software- und/oder Firmware-

Programme ausführt, um die geforderten Funktionalitäten des Systems bzw.

Erzeugnisses bereitzustellen.

Die weiteren Angaben in den Patentansprüchen 1 und 8 betreffen einerseits das mit

dem System oder dem Erzeugnis angestrebte Ziel, nämlich die Vorhersage einer

Restspannung oder eines Verzugs oder von beiden in einem Aluminiumgussteil

infolge einer Abschreckung, und andererseits einige Details zum Inhalt des

Programmcodes, mit dem das angestrebte Ziel erreicht werden soll.

Ein Aluminiumgussteil ist ein durch Gießen erhaltenes Werkstück, stofflich

bestehend aus einer mittels Abschrecken aushärtbaren Aluminiumlegierung.

Einleitend wird im Streitpatent von einer T6/T7-Wärmebehandlung ausgegangen,

die ein Lösungsglühen mit Bilden einer einzigen Phase, ein anschließendes

Abschrecken unter Bildung eines übersättigten Mischkristalls sowie ein

darauffolgendes Warmauslagern

(Ausscheidungsglühen) mit Entstehung

feindisperser Ausscheidungen als zweiter Phase - in der Nomenklatur des

Streitpatents Präzipitate - umfasst. Demgegenüber bezieht sich der Wortlaut der

Patentansprüche lediglich auf das Abschrecken als solches (vgl. z. B. auch Absätze

[0041] bis [0043]).

Der im Streitpatent verwendete Begriff „Modul“ i. V. m. Simulation, Wärmeübergang,

Dehnungs- und Spannungsanalyse oder Benutzermaterialunterroutine betrifft

Einzelteile des Programmcodes, die

in sich

funktional abgeschlossene

Teilaufgaben lösen. Mit Verweis auf Elemente und Knoten ist festgelegt, dass die

vorzunehmenden Berechnungen über die Methode der finiten Elemente, auch als

Finite Elemente Analyse bekannt, erfolgen solle, wobei die Aufteilung des

Aluminiumgussteils in eine Vielzahl kleiner, endlich großer Elemente erfolgt, die

über Knotenpunkte miteinander verknüpft sind.

„Module“ sind demnach

Bestandteile eines umfassenden Programms, um das physikalische Verhalten

eines Bauteils - hier des Aluminiumgussteils - unter Wirkung von Wärmetransport

und Kräften zu berechnen. Die Methode zeichnet sich dadurch aus, dass für jedes

Element einfache Ansatzfunktionen, die das physikalische Verhalten abbilden,

gewählt und eingesetzt werden. Das physikalische Verhalten des Bauteils wird

dadurch nachgebildet, wie diese Elemente auf Kräfte, Lasten und

Randbedingungen reagieren und wie sich Lasten und Reaktionen beim Übergang

von einem Element

ins benachbarte

fortpflanzen durch ganz bestimmte

problemabhängige Stetigkeitsbedingungen, die die Ansatzfunktionen erfüllen

müssen. Das Streitpatent unterscheidet zwischen Knoten und Elementen an der

Oberfläche des Aluminiumgussteils und solchen im Inneren, die als „dimensionale“

Elemente bezeichnet werden. Der Patentgegenstand fordert auch Zonen, die jede

für sich eine Vielzahl von dimensionalen Elementen umfasst (vgl. Abs. [0050]),

wobei eine Zone sich von einer anderen durch eine Eigenschaft unterscheidet (z.B.

bildet sie obere, untere und seitliche Oberflächen des Aluminiumgussteils mit

unterschiedlichen. Abschreckbedingungen). Sie können Teile der Körperstruktur

oder Teil der äußeren Oberfläche sein und laut Beschreibung alternativ zu den

Elementen vorhanden sein (vgl. Abs. [0011]).

Das

„virtuelle“ Aluminiumgusssteil

(M1.6.2) stellt die Nachbildung des

Aluminiumgussteils durch die finite Anzahl von Elementen dar. Entsprechend sind

die virtuellen Knoten, Elemente oder Zonen sowie die virtuellen stoff- und

physikalischen Größen zu dieser Nachbildung gehörig. Integrationspunkte sollen

die dimensionalen Elemente und Zonen des virtuellen Aluminiumgussteils

definieren (Merkmal M1.10.2 bzw. M8.10.2; vgl. z.B. auch Abs. [0011]). Demnach

dürften die Integrationspunkte den die virtuellen Elemente festlegenden Knoten

entsprechen, zumal entsprechend den Berechnungen nach der Methode der finiten

Elemente Integrationen üblicherweise an den Knoten erfolgen.

Die Module sind über die gewünschten Ziele definiert, die mit ihnen erreicht werden

wollen, ohne im Einzelnen anzugeben, wie dies geschehen solle. So ist zum

Simulationsmodell lediglich angegeben, es simuliere einen Abschreckprozess des

virtuellen

Aluminiumgussteils.

Das Wärmeübergangsmodul

berechne

charakteristische Wärmeübergangskoeffizienten

für die Oberflächenknoten,

Elemente und Zonen sowie virtuelle knotenspezifische, elementspezifische und

zonenspezifische

Temperaturen

unter Verwendung

der Wärmeübergangskoeffizienten der virtuellen knotenspezifischen, elementspezifischen und

zonenspezifischen Temperaturen, die für eine Zeit während der simulierten

Abschreckung charakteristisch seien. Das Dehnungs- und Spannungsanalysemodul berechne eine Gesamtdehnung, um eine Spannungs-

Dehnungskurve unter Verwendung virtueller Temperaturen und eines Koeffizienten

der

thermischen Expansion/Kontraktion zu definieren, und das Benutzermaterialunterroutinemodul berechne eine Dehnungsrate und eine Änderung der

Dehnung bei Integrationspunkten.

Laut den Patentansprüchen soll ein materialkonstitutives Modell durch das

Benutzermaterialunterroutinemodul definiert sein und thermische Spannungen und

Dehnungen sowie eine Restspannung und/oder den Verzug bei den

Integrationspunkten berechnen.

Schließlich enthalten die Patentansprüche noch die Angabe, die erhaltenen

Informationen bezögen sich auf zumindest eine während des Abschreckprozesses

gemessene Übergangstemperaturverteilung

und

auf

zumindest

eine

Materialeigenschaft des Aluminiumgussteils während seiner Abschreckung an

einem der Knoten, Elemente oder Zonen (Merkmale 1.2.4 bzw. 8.2.4).

Es mag zutreffen, dass Formulierungen in den Patentansprüchen grammatikalisch

nicht korrekt sind, jedoch ist in Verbindung mit der Beschreibung (Abs. [0012])

festgelegt, dass die

Informationen Daten betreffen, die sowohl eine

Temperaturverteilung als auch eine Materialeigenschaft enthalten. Die

Temperaturverteilung soll während eines Abschreckprozesses gemessen worden

sein; die nicht spezifizierte Materialeigenschaft soll sich auf die Abschreckung

beziehen.

Dadurch, dass das beanspruchte System und das Erzeugnis nur über die

Komponenten eines Computers definiert sind (vgl. auch Fig. 1A), kommt es auf das

Gewinnen und die Quelle der die Information enthaltenen Daten nicht an. Das

System bzw. das Erzeugnis nehmen die Berechnungen unabhängig von der

Datenquelle vor, d. h., sie müssen lediglich geeignet sein, Daten zu erhalten, die

eine Aufschlüsselung der Übergangstemperatur nach einer bestimmten Zeit und

nach einem bestimmten Ort erlauben.

Die Herkunft der Übergangstemperaturverteilung, das heißt auf welchem Weg diese

Information gewonnen worden ist und auf welches Objekt sie sich bezieht, hat

jedoch

keinen Einfluss

auf

den Aufbau

der

Information. Die

Übergangstemperaturverteilung kann gemessen oder auf einem anderen Weg

ermittelt worden sein. Sie kann an dem Aluminiumgussteil gemessen worden sein,

dessen Abschreckung simuliert wird, oder an einem anderen Aluminiumgussteil,

oder an einem vollkommen anderen Objekt und nicht an einem Aluminiumgussteil.

Auch die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 enthalten keine Hinweise

darauf, dass die Übergangstemperaturverteilung

tatsächlich an dem

Aluminiumgussteil gemessen worden sein muss, dessen Abschreckung simuliert

wird.

Der Aspekt des Merkmals M1.2.4, nach dem die Übergangstemperaturverteilung

während der Abschreckung des Aluminiumgussteils gemessen worden ist, schränkt

die Informationseingabe daher räumlich/körperlich nicht ein. Die messtechnische

Bereitstellung der Daten und das reale Aluminiumgussteil sind daher nicht

Bestandteil des Systems und somit unbeachtlich.

Entsprechendes gilt für die Hilfsanträge mit Bezug auf Thermoelemente, die zur

Erfassung von Daten dienen.

Patentanspruch 8 dürfte einen unrichtigen Begriff (Informationsausgabe; Merkmal

8.3) enthalten, denn er steht im Widerspruch zu Patentanspruch 1 und der

Beschreibung (vgl. Abs. [0078] z. B. i. V. m. [0011]; auch wenn das englische

Original den gleichen Fehler enthält). Danach wäre die gleiche Beschreibung für

das Erzeugnis zutreffend. Inhaltlich entspricht der Patentanspruch 8 weitgehend

dem Patentanspruch 1, wobei er etwas weiter gefasst

ist, denn die

Programmcodemittel (entsprechend dem Programmcode) müssen nicht modular

aufgebaut sein.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Patentgegenstand auf einen

Computer abstellt, auf dem eine Simulation mittels bekannter mathematischphysikalischer Modelle vorgenommen wird, um Erkenntnisse hinsichtlich des

Spannungs- und Dehnungszustandes eines abgeschreckten Aluminiumgussteils zu

erhalten.

2.

Zulässigkeit der Patentansprüche nach Hauptantrag

Der Patentanspruch 1 stellt eine Kombination der ursprünglichen Patentansprüche

1 und 3 dar und ist daher zulässig.

Der Patentanspruch 8 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruchs 10 und

enthält darüber hinaus die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 3.

Entsprechend der Offenbarung

in den Absätzen

[0040] und

[0080] der

Offenlegungsschrift ist der Gegenstand des Patentanspruchs 8 auch ursprünglich

offenbart und damit zulässig.

3.

Ausführbarkeit der Patentansprüche

Die Lehre der Patentansprüche ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann sie ausführen kann.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, das Merkmal 1.2.4 enthielte eine

grammatikalische Unrichtigkeit, wodurch es vollkommen unklar bliebe, worauf sich

der erste Ausdruck „zumindest eine von“ beziehen würde. Grammatikalisch müsste

ein Plural von mehreren in Dativ gesetzten Objekten folgen. Nach dem Ausdruck

„zumindest eine von" stehe jedoch nur „einer Übergangstemperaturverteilung ...".

Es müsste daher heißen, „zumindest eine von Übergangstemperaturverteilungen

...". Es bestehe die Gefahr, dass der Ausdruck „auf zumindest eine von" im

Patentanspruch 1 falsch ausgelegt werden könne, in der Weise, dass sich der

Ausdruck auch noch auf die nachfolgenden Merkmale „auf zumindest eine

Materialeigenschaft ..." beziehe. Dies hätte aber enorme Auswirkungen auf die

Auslegung des Merkmals 1.2.4 im Patentanspruch 1, weil dann die Einschränkung

in dem Merkmal „Übergangstemperaturverteilung welche während dessen

Abschreckung gemessen wurde" in dem Merkmal 1.2.4 nur noch fakultativ sei.

Der Senat vermag hier den Ausführungen der Einsprechenden nicht zu folgen.

Entsprechend der Auslegung mag es zutreffen, dass die Formulierung in den

Patentansprüchen grammatikalisch nicht korrekt

ist. Allerdings wäre den

zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach die

Gefahr einer unrichtigen Auslegung des Merkmals 1.2.4 durch Wiederholung des

Ausdruckes „auf" („wobei sich die erhaltenen Informationen auf zumindest eine ….

und auf mindestens eine ...") nicht gegeben sei.

Entsprechend der Beschreibung Absatz [0012] ist das Merkmal M1.2.4 so zu

verstehen, dass

„sich die erhaltenen

Informationen auf zumindest eine

Übergangstemperaturverteilung von zumindest einem der Knoten, Elemente und

Zonen des Aluminiumgussteils, welche während der Abschreckung gemessen

wurden, und auf zumindest eine Materialeigenschaft von zumindest einem von den

Knoten, Elementen und Zonen des Aluminiumgussteils während dessen

Abschreckung“ beziehen sollen. Demnach ist der Merkmalsaspekt, wonach die

zumindest eine Übergangstemperaturverteilung während der Abschreckung des

Aluminiumgussteils gemessen worden sein muss, nicht fakultativ.

Wegen der fehlenden Patentfähigkeit der Patentansprüche 1 und 8 nach

Hauptantrag kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben.

4.

Patentfähigkeit der Patentansprüche 1 und 8 nach Hauptantrag

4.1 Entsprechend dem angefochtenen Beschluss ist der Gegenstand der

Patentansprüche 1 und 8 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik neu. Die Beschwerdeführerin hat die ursprünglich bemängelte fehlende

Neuheit der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 gegenüber den

Entgegenhaltungen D1 und D2 in ihrer Beschwerdebegründung im vorliegenden

Beschwerdeverfahren auch nicht mehr thematisierte.

4.2 Entgegen den Ausführungen der Patentabteilung beruht der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 ausgehend vom Stand der Technik der D1 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Der Inhalt der Druckschrift D1, die sich ebenfalls mit einem System zum

Vorhersagen von Restspannung und/oder Verzug eines abgeschreckten

Aluminiumgussteils beschäftigt, stellt analog zum angefochtenen Beschluss den

nächstliegenden Stand der Technik dar.

a)

Unstrittig sind die nachfolgendend aufgeführten Merkmale des Streitpatents

aus der D1 bekannt:

M1.1 bzw. M8.1

Zusammenfassung, Z. 4 und 5 (A);

S. 505, linke Spalte, Z. 6 bis 9 (B)

M1.2.1, M1.2.2, M1.2.3 und M1.4 S. 507, rechte Spalte, Z. 4 bis 18 (C);

M8.2.1, M8.2.2, M8.2.3 und M8.4

Fig. 2 und 3

M1.3.1, M1.3.2 und M1.3.3

S. 507, rechte Spalte, Z. 4 bis 10 (C);

M8.3.1, M8.3.2 und M8.3.3

S. 509, linke Spalte, Z. 2 bis 7 (F); Fig. 10

M1.5.1, M1.5.2 und M1.5.3

S. 507, rechte Spalte, Z. 4 bis 18 (C);

M8.5

S. 509, linke Spalte, Z. 2 bis 15 (F); Fig. 10

M1.6.1, M1.6.2, M1.6.3 und M1.6.4 S. 505, linke Spalte, Z. 5 bis 9; (B);

M8.6.1, M8.6.2, M8.6.3 und M8.6.4 S. 507, rechte Spalte, Z. 4 bis 27 (C); Fig. 2,

3, 7

M1.7.1, M1.7.2, M1.8.1 und M1.8.2 S. 507, rechte Spalte, Z. 18 bis S. 508, linke

M8.7.1, M8.7.2, M8.8.1 und M8.8.2 Spalte, Z. 12 (H und I); S. 511, rechte Spalte,

Z.

1 bis 10 (O)

M1.9.1, M1.9.2, M1.9.3, M1.11.1

S. 508, rechte Spalte, Z. 5 bis S. 509,

und M1.11.2 bzw. M8.9.1, M8.9.2,

linke Spalte, Z. 15, (K, F und G)

M8.9.3, M8.11.1 und M8.11.2

Fig. 5 und 6

M1.10.1, M1.10.2, M1.12.1 und

S. 507, rechte Spalte, Z 4 bis 8 (C);

M1.12.2 bzw.M8.10.1, M8.10.2,

S. 508, rechte Spalte, Z. 10 bis S. 509

M8.12.1 und M8.12.2

linke Spalte, Z. 7 (K und F), Fig. 10

Damit offenbart die D1 unstrittig alle Merkmale der Patentansprüche 1 und 8 außer

den Merkmalen M1.2.4, M1.5.4 und M8.2.4

b)

Das thermische Modell der D1 simuliert den Temperaturverlauf in einem

Aluminiumgussteil bei einem Abschreckprozess (S. 507, rechte Spalte, Z. 18 bis S.

508, linke Spalte, Z. 12 (H und I)). Dabei umfasst der Temperaturverlauf die

Wärmeübertragung

innerhalb des simulierten Aluminiumgussteils und die

Wärmeübertragung zwischen der Oberfläche des Aluminiumgussteils und dem

Abkühlmedium. Der Temperaturverlauf wird gemäß der Formel [1] berechnet. Dabei

ist eine Ausgangsbedingung, die anfängliche Temperatur an der Oberfläche des

Aluminiumgussteils gleich der Temperatur des Abkühlmediums zu setzen. Die

Wärmeübertragung zwischen der Oberfläche des Aluminiumgussteils und dem

Abkühlmedium wird gemäß der Formel [2] berechnet. Die Berechnung erfolgt unter

Verwendung des Wärmeübertragungskoeffizienten.

In die Berechnung des

Wärmeübertragungskoeffizienten geht ein Basis-Wärmeübertragungskoeffizient h0

als Parameter ein

(S. 508,

rechte Spalte, Z. 1 bis 4). Der Basis-

Wärmeübertragungskoeffizient h0 wird im Wege eines Vergleichs von mittels

Thermoelementen experimentell ermittelten Werten und simulierten Werten

bestimmt (S. 511, rechte Spalte, Zeilen 1 bis 10).

Somit sind in die Berechnung des Wärmeübertragungskoeffizienten experimentelle

Werte eingeflossen, die an einem Aluminiumgussteil gemessen worden sind.

Folglich sind auch in die Berechnung des Temperaturverlaufs in dem simulierten

Aluminiumgussteil an einem tatsächlichen Aluminiumgussteil gemessene Werte

eingeflossen. Die gemessenen Werte wurden dabei vor der Berechnung des

Temperaturverlaufs, das heißt vor der Simulation des Abschreckprozesses, zur

Ermittlung des Basis-Wärmeübertragungskoeffizienten und zur Berechnung des

Wärmeübertragungskoeffizienten verwendet (Fig. 2 - Block „Initial & Boundary

Conditions“). Die gemessenen Werte sind in Form von Anfangsbedingungen im

Simulationsmodell berücksichtigt worden.

Somit sind in die Simulation des Abschreckprozesses Informationen in Form von

Anfangsbedingungen eingeflossen, die sich auf Eigenschaften des Materials des

simulierten Aluminiumgussteils beziehen, die jedenfalls auch während des

Abschreckprozesses gelten. Entsprechend der Auslegung des Merkmals 1.2.4

spielen dabei Art der messtechnischen Bereitstellung der Daten und das reale

Aluminiumgussteil keine Rolle.

Daher werden auch die Merkmale M1.2.4 und M8.2.4 in der D1 offenbart bzw.

ergeben sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der D1.

c)

Die D1 beschreibt weiterhin die Ermittlung des Basis-Wärmeübertragungskoeffizienten h0 durch den Vergleich von simulierten Daten mit mittels

Thermoelementen gemessenen Daten. Die gemessenen Daten werden dabei an

einem zu dem simulierten Aluminiumgussteil geometrisch möglichst ähnlichen

echten Aluminiumgussteil gemessen. Nach S. 511, rechte Spalte, Z. 1 bis 10 (O)

wird dabei der Temperaturverlauf des Rades bzw. des simulierten

Aluminiumgussteils erheblich durch die Wärmeübertragung zwischen der

Oberfläche des Aluminiumgussteils und dem Abkühlmedium beeinflusst, weswegen

die Randbedingungen der Wärmeübertragung möglichst genau beschrieben

werden sollten. Der Fachmann wird daher ausgehend von der D1 dazu angeregt,

zur Steigerung der Genauigkeit der Vorhersage der Restspannungen oder des

Verzugs die physikalischen Parameter des verwendeten Modells noch besser an

die Realität anzupassen und hierzu die berechneten Werte an die gemessenen

Werte anzupassen, wobei sich die auf diese Weise ermittelten Informationen, die

dem Simulationsmodell zugrunde gelegt werden, somit auf an einem echten

Aluminiumgussteil gemessene Werte beziehen.

Die D1 enthält damit die Veranlassung

für den Fachmann, die

Eingangsinformationen gemäß dem Merkmal M1.2.4 auszugestalten.

d)

Nach dem Merkmal M1.5.4 umfasst der computerlesbare Programmcode ein

Simulationsmodul,

ein Wärmeübergangsmodul,

ein Dehnungs-

und

Spannungsanalysemodul und ein Benutzermaterialunterroutinemodul, welches ein

materialkonstitutives Modell darstellt.

Die D1 offenbart zwar in Figur 2 eine gewisse Aufgliederung des Modells in

funktional zusammenhängende Module, allerdings kann der Figur 2 nicht

unmittelbar und eindeutig entnommen werden, dass das Modell

in ein

Simulationsmodul,

ein Wärmeübergangsmodul,

ein Dehnungs-

und

Spannungsanalysemodul und ein Benutzermaterialunterroutinemodul unterteilt ist.

Damit unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag von der

Offenbarung des Stands der Technik der D1 nur im Merkmal M1.5.4.

Aus der D1, Fig. 2, sowie den Teilkapiteln „1. Thermalmodel" und „2. Stress model",

entnimmt der Fachmann, dass zur Vorhersage von Restspannung/Verzug das FE-

Programm Abaqus unter Verwendung einzelner Modelle eingesetzt werden kann,

Die in Merkmal M1.5.4 explizit genannten Module werden zwar in der D1 nicht

explizit offenbart. Vor dem Hintergrund des Fachwissens, das durch das

Abaqus/CAE User's Manual entsprechend der Entgegenhaltungen D5a, D5b, D5c

und D5d gegeben ist, ist es für den Fachmann naheliegend, die in D1 offenbarten

Berechnungen in einzelnen Modulen des FE-Programms Abaqus durchzuführen.

Somit ergibt sich das Merkmal M1.5.4 für den Fachmann in naheliegender Weise

und ist nicht dafür geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.

Für den nebengeordneten Patentanspruch 8 gelten die vorstehenden Ausführungen

sinngemäß.

Daher beruhen die Gegenstände der Ansprühe 1 und 8 nach Hauptantrag nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

5.

Hilfsanträge 1 bis 3 vom 31. März 2021.

a)

In den Patentansprüchen 1 und 8 nach Hilfsantrag 1 wurden in den

Merkmalen M1.2.4. bzw. M8.2.4. seitens der Beschwerdegegnerin basierend auf

den Absatz [0012] der Beschreibung nur die von der Beschwerdeführerin gerügte

Unklarheit behoben.

Der Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 1 sind daher inhaltlich identisch mit

denen des Hauptantrags. Entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag

beruhen deren Gegenstände nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass die

Patentansprüche nicht patentfähig sind.

b)

Die Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 2 enthalten gegenüber den

Patentansprüchen 1 und 8 nach Hauptantrag jeweils das zusätzliche Merkmal, dass

in das Aluminiumgussteil Thermoelemente eingegossen sind, um Temperaturen

bezüglich unterschiedlicher Oberflächen zu messen. Entsprechend der Auslegung

und den Ausführungen zu den Merkmalen M1.2.4 bzw. M8.2.4 nach Hauptantrag

ist diese Ausgestaltung auch nicht dafür geeignet, den Gegenstand der

Patentansprüche 1 und 8 weiter zu beschränken.

Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen

sich Patentanspruch 1 bzw. 8 auf ein System bzw. Erzeugnis, welches eine

Informationseingabe, eine Informationsausgabe, eine Verarbeitungseinheit und ein

computerlesbares Medium umfasst. Keiner dieser Bestandteile umfasst das

Aluminiumgussteil selbst, auf welches sich die Vorhersage erstrecken soll. Die in

den Patentansprüchen 1 und 8 hinzugefügte Einschränkung, wonach lediglich die

Lage der Thermoelemente in Bezug auf das Aluminiumgussteil definiert ist, ist daher

nicht geeignet, die beanspruchten Gegenstände zu beschränken, weil weder das

Thermoelement

selbst

noch

das Aluminiumgussteil Bestandteil

der

Anspruchsgegenstände sind.

Das hinzugefügte Merkmal der neuen Patentansprüche 1 und 8 kann, selbst wenn

man es als beschränkend für den Anspruchsgegenstand ansehen würde, auch

keine erfinderische Tätigkeit begründen. Die D1 offenbart auf Seite 511, rechte

Spalte, Zeilen 7-10 die Gewinnung von Daten über die Temperaturverteilung mittels

Thermoelementen („In this study, the baseline heat-transfer coefficient (ho) was

selected based on an investigation where thermocouple data from the industrial

facility were compared to model predictions on a geometrically similar A356 real.").

Es wird zwar nicht offenbart, dass das Thermoelement eingegossen ist, aber dies

dürfte für den Fachmann bei der Anwendung in einem Aluminiumgussteil

naheliegend sein.

Daher beruhen auch die Gegenstände der Ansprühe 1 und 8 nach Hilfsantrag 2

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

c)

Der Hilfsantrag 3 stellt eine Kombination der Hilfsanträge 1 und 2 dar.

Entsprechend den Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 und 2 beruhen daher auch

die Gegenstände der Ansprühe 1 und 8 nach Hilfsantrag 3 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Infolgedessen war das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.

III.

R e c h t s m it t e lb e le h r u n g

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Wiegele

Brunn

Poeppel

Huber