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BPatG Beschluss vom 09.12.2025 – 28 W (pat) 507/24

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:091225B28Wpat507.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 507/24 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2023 109 297.5

hat der 28. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. Dezember 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, den

Richter Schmid und die Richterin Akintche

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 7. November 2023 aufgehoben.

ECLI:DE:BPatG:2025:091225B28Wpat507.24.0

Gründe§

I.

Die Bezeichnung

KISTENMACHER

ist am 12. Juni 2023 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:

Klasse 04: Getriebeöle [Schmierstoffe]; Motorenöl; Konservierungsöle;

Brennstoffe und Leuchtstoffe; Schmiermittel sowie industrielle

Fette, Wachse und Fluide;

Klasse 06: Rohrschellen aus Metall; Bolzen aus Metall;

Klasse 07: Pumpen [Maschinen- oder Motorenteile]; Anlasser für Motoren;

Auspuffkrümmer für Motoren; Auspufftöpfe für Motoren;

Brennstoffumwandler für Verbrennungsmotoren; Dichtungen

[Motorenteile]; Drehzahlregler für Maschinen und Motoren;

Einspritzdüsen für Motoren; Filter als Teile von Maschinen oder

Motoren; Gehäuse für Maschinen und Motoren; Glühkerzen für

Dieselmotoren; Hähne

[Maschinen- oder Motorenteile];

Hydraulische Antriebe für Maschinen und Motoren; Kolben

[Maschinen- oder Motorenteile]; Kraftstoffsparer für Motoren;

Kühler für Motoren; Luftfilter für Motoren; Nockenwellen für

Fahrzeugmotoren; Pleuelstangen für Maschinen und Motoren;

Pneumatische Antriebe

für Maschinen und Motoren;

Schalldämpfer

für Motoren

[Auspuff]; Schmierringe

[Maschinen- und Motorenteile]; Steuergeräte für Maschinen oder

Motoren; Steuerseile für Maschinen oder Motoren; Treibriemen

für Motoren; Ventilatoren für Motoren; Ventilatorriemen für

Motoren; Vergaser; Zündkerzen für Verbrennungsmotoren;

Zündvorrichtungen für Verbrennungsmotoren; Zylinder für

Motoren; Zylinderkolben; Zylinderköpfe für Motoren; Räder und

Laufketten

für Maschinen; Pneumatische Wagenheber;

Elektrogeneratoren; Pumpen, Kompressoren und Gebläse;

Klasse 12: Getriebe

für

Landfahrzeuge;

Elektromotoren

für

Landfahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge; Steuerräder für

Fahrzeuge; Antriebsketten für Landfahrzeuge; Antriebswellen

für

Landfahrzeuge;

Bremsbeläge

für

Autos;

Drehmomentwandler

für

Landfahrzeuge; Kupplungen

[Verbindungen]

für

Landfahrzeuge; Motorlager

für

Landfahrzeuge;

Pneumatische

oder

hydraulische

Linearaktuatoren

für Landfahrzeuge; Rädergetriebe

für

Landfahrzeuge; Schaltkupplungen

für

Landfahrzeuge;

Übersetzungsgetriebe

für

Landfahrzeuge;

Untersetzungsgetriebe

für Landfahrzeuge; Rückspiegel;

Gepäckträger für Fahrzeuge; Trittbretter für Fahrzeuge;

Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Antriebe, einschließlich

Motoren und Triebwerke,

für Landfahrzeuge; Airbags

[Sicherheitsvorrichtungen für Autos]; Diebstahlsicherungen

für

Fahrzeuge; Diebstahlwarngeräte

für

Fahrzeuge;

Autoreifen; Fahrzeugräder; Felgen

für Fahrzeugräder;

Laufmäntel

für Luftreifen; Naben

für Fahrzeugräder;

Nabenringe; Radkappen; Radmuttern für Fahrzeugräder;

Reifen für Fahrzeugräder; Reifen [Pneus]; Schläuche für

Reifen; Ventile

für Fahrzeugreifen; Vollgummireifen

für

Fahrzeuge; Blendschutzvorrichtungen

für

Fahrzeuge;

Bremsbacken für Fahrzeuge; Bremsbeläge für Fahrzeuge;

Bremsscheiben für Fahrzeuge; Bremsschuhe für Fahrzeuge;

Fahrzeugfenster;

Fahrzeugsitze;

Fahrzeugtüren;

Fahrzeuguntergestelle; Kraftstofftanks für Fahrzeuge; Lager

[Fahrzeugteile]; Pleuel für Landfahrzeuge [ausgenommen

Motorenteile]; Radachsen; Stoßdämpfer

für Fahrzeuge;

Stoßdämpferfedern

für Fahrzeuge; Torsionswellen

für

Fahrzeuge; Tragfedern für Fahrzeuge; Innenpolsterungen für

Fahrzeuge; Teile und Zubehör für Landfahrzeuge; Räder und

Reifen sowie Gleisketten für Fahrzeuge; Teile und Zubehör für

Fahrzeuge.

Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. November

2023 teilweise, nämlich im Umfang der oben fett gedruckten Waren, gemäß §§ 37

Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass dem Anmeldezeichen zumindest die

erforderliche Unterscheidungskraft fehle, da es für die zurückgewiesenen Waren

eine im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage enthalte. Das

Substantiv „Kiste“ habe in der Umgangssprache die Bedeutung von „Automobil“.

Das weitere Wort „Macher“ werde umfangreich in der Werbung verwendet, um auf

aktives Gestalten oder Handeln hinzuweisen. Da der Verkehr daran gewöhnt sei,

waren- und dienstleistungsbezogene Sachangaben auch mit Hilfe mehr oder

weniger einprägsamer neuer Wortschöpfungen vermittelt zu bekommen, werde

nicht jedes neue Wort schon als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Zu

berücksichtigen sei auch, dass an der stetigen Entwicklung der Sprache nicht nur

die Alltags- und die Werbesprache, sondern auch die jeweilige Fachsprache, hier

diejenige des Fahrzeug- oder Reparatursektors, teilnehme. Die Neuheit einer

Wortbildung allein erlaube somit nicht den Schluss auf ihre Unterscheidungskraft.

Selbst wenn es sich daher bei der Kombination der einzelnen Begriffe zu der

Bezeichnung KISTENMACHER um eine Wortneuschöpfung handeln sollte, führe

dies nicht zur Eintragungsfähigkeit. Vielmehr müsse zwischen dem für die

Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblichen Gesamtbegriff und der bloßen

Summe seiner produktbeschreibenden Einzelbestandteile ein merklicher

Unterschied bestehen, was hier aber nicht der Fall sei. Die Bestandteile „Kisten“

und „-macher“ seien vielmehr in sprachüblicher Weise zusammengefügt, wodurch

der sachbezogene Charakter nicht verloren gehe. Die von der Zurückweisung

umfassten Waren richteten sich neben kundigen Bastlern auch an Fachleute, die

Autos berufsmäßig reparierten. Diese angesprochenen Verkehrskreise fassten das

Anmeldezeichen ohne weiteres als Hinweis dahingehend auf, dass die Waren für

jemanden bestimmt seien, der Autos wieder „heil“ mache oder von jemanden

stamme, der Autos repariere.

Schließlich führe der Umstand, dass die Wortzusammenfügung „Kistenmacher“,

auch „Kistler“ genannt, eine alte Bezeichnung für das Schreinerhandwerk darstelle,

nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit, da das Schutzhindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits dann gegeben sein könne, wenn ein Zeichen auch

nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden

Waren bezeichne, wovon vorliegend auszugehen sei. Im vorliegenden Fall stellten

nämlich die Waren der Klassen 7 und 12 mit ihren fahrzeugtechnischen

Schwerpunkten Teile für sog. „Blechkisten“ dar. Dies gelte auch für die Waren der

Klasse 4, nämlich „Getriebeöle [Schmierstoffe]; Motorenöl; Schmiermittel sowie

industrielle Fette, Wachse und Fluide“.

Insofern bestehe zwischen der

angemeldeten Bezeichnung und diesen Waren jeweils ein enger beschreibender

Zusammenhang, so dass auch insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft

fehle. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob auch das Schutzhindernis der

freihaltebedürftigen Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß

beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 7. November 2023 aufzuheben.

Sie ist der Auffassung, dem Anmeldezeichen KISTENMACHER könne die

erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die angemeldete

Bezeichnung sei den Verkehrskreisen als Gesamtbegriff in seiner Bedeutung und

Benutzung für einen alten Handwerksberuf, nämlich das Schreinerhandwerk,

bekannt sowie als ein hieraus entstandener Nachname. Soweit die Markenstelle

umfangreich Rechtsprechung zu Wortneuschöpfungen zitiere, sei diese auf den

vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn es handle sich bei dem Begriff

„KISTENMACHER“ gerade nicht um eine Wortneubildung. Als alte

Handwerksbezeichnung ohne jeden sachlichen Bezug zu Kraftfahrzeugen werde

das Anmeldezeichen von den Verkehrskreisen als Personenname verstanden.

Namen seien aber als betriebliche Herkunftshinweise besonders geeignet. Zudem

würden Gesamtbegriffe, die dem Verkehr als solche bekannt seien, von ihm nicht

zerlegt werden; eine zergliedernde Betrachtungsweise, wie sie die Markenstelle

vornehme,

finde daher nicht statt. Da der Begriff „KISTENMACHER“

im

vorliegenden Kontext Kfz-bezogener Waren weder beschreibend noch sloganartig

oder werbeüblich sei, verfüge er über die erforderliche Unterscheidungskraft.

Mangels beschreibenden Aussagegehalts bestehe schließlich auch kein

Freihaltebedürfnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin

hat auch in der Sache Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung KISTENMACHER als Marke

stehen für die beschwerdegegenständlichen Waren keine Schutzhindernisse

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass der angegriffene

Teilzurückweisungsbeschluss der Markenstelle aufzuheben war.

1.

Dem angemeldeten Zeichen kann im beschwerdegegenständlichen Umfang

insbesondere

nicht

die

nach

erforderliche

Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

a.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet

und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH

GRUR 2015, 1198 Rn. 59 – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II;

GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI;

jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2014, 373 Rn. 20 – KORNSPITZ; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. –

OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger

Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. – Pippi-

Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke

verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so

aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel;

BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der

fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 –

Matratzen Concord/ Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach

ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,

die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger

beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519

Rn.46 – Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2017,

186 Rn. 30 und 32 – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rn. 12 –

DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 Rn. 14 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 –

Starsat). Hierfür reicht es aus, dass ein Zeichen, selbst wenn es bislang für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde

oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner

möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen

bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; 674 Rn. 97

– Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD). Dies gilt auch für ein

zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen

Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe

entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die

beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung

erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (vgl. EuGH MarkenR

2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 – Postkantoor; BGH, a. a. O. –

DüsseldorfCongress).

b.

Gemessen an diesen Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen

KISTENMACHER über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

aa. Maßgeblich für die Bestimmung der Unterscheidungskraft sind die beteiligten

Verkehrsteilnehmer, die als Abnehmer der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen in Betracht kommen oder mit deren Vertrieb befasst sind (vgl. BGH

GRUR 2009, 411 Rn. 12 – STREETBALL). Angesprochene Verkehrskreise der

beschwerdegegenständlichen Waren aus den Klassen 4, 7 und 12 sind hier neben

den Fachkreisen auf dem Gebiet des Fahrzeugbaus sowie der Reparatur,

Nachrüstung, Wartung und Inspektion von Fahrzeugen (Fahrzeughersteller und

Autowerkstätten) auch interessierte Endverbraucher wie „Autobastler“, wobei

diesbezüglich von einem normal informierten, aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbraucher auszugehen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 –

Matratzen Concord/Hukla).

bb. Das angemeldete Kompositum setzt sich aus den beiden Begriffen „Kisten“

und „Macher“ zusammen.

Das Wort „Kiste“ ist lexikalisch nachweisbar in der Bedeutung „größerer,

rechteckiger, aus festem Material bestehender [oben verschließbarer] Behälter für

Waren o. Ä.“/“rechtswinkliger Holz- oder Metallbehälter, Truhe“. Darüber hinaus ist

das Wort in der Alltags- bzw. Umgangssprache je nach Kontext als Bezeichnung

bzw. Synonym für verschiedene weitere Gegenstände/Begriffe in Gebrauch wie

beispielsweise

„Bett“,

„elektronisches Gerät“

(z. B. Computer),

„Sache,

Angelegenheit“ (z.B. “das ist eine schwierige/faule/völlig verfahrene Kiste“), „Gesäß,

Hintern“, „Sarg“ oder „Behältnis für Getränkeflaschen“ (vgl. DUDEN Online unter

www.duden.de; Digitales Wörterbuch der Deutschen Sprache DWDS unter

www.dwds.de). Zutreffend weist die Markenstelle zudem darauf hin, dass „Kiste“

auch ein „Fahrzeug, in das man sich setzen kann“ bezeichnet; in der Regel wird der

Begriff diesbezüglich aber umgangssprachlich abwertend für ein „altes Auto“

verwendet bzw. steht zumeist in salopper Ausdrucksweise für ein „altes, nicht

besonders zuverlässiges Auto“ (vgl. PONS Wörterbuch unter de.pons.com; Wahrig,

Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.).

Der weitere Bestandteil „Macher“ bedeutet als Substantiv „Person [in einer

Führungsposition], die sich durch große Durchsetzungskraft, durch die Fähigkeit

zum Handeln auszeichnet; Person, die etwas Bestimmtes in die Tat umsetzt;

jemand, der als treibende Kraft wirkt; Handelnder, Ausführender“ (vgl. DUDEN

Online; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.).

Als Suffix weist „-macher“ in Wortbildungen auf eine „männliche Person, die

beruflich etwas macht, die etwas herstellt, produziert“ hin; derartig gebildete

Wortkombinationen werden regelmäßig als Berufs- bzw. Handwerksbezeichnung

aufgefasst. Das jeweils vorangestellte Wort konkretisiert dabei den Beruf in

fachlicher Hinsicht, vgl. die (teils veralteten) Bezeichnungen Büchermacher,

Fernsehmacher, Filmemacher, Liedermacher, Modemacher, Theatermacher,

Korbmacher, Besenmacher, Kerzenmacher (=Synonym für Kerzengießer) u. v. m.

Die entsprechend gebildete veraltete Handwerksbezeichnung „Kistenmacher“ –

auch Kistler, Kistner oder Schreiner – benennt den Hersteller von Kisten, Truhen

oder feineren Möbeln (vgl. Wikipedia, Die freie Enzyklopädie; dwds.de).

Nicht zuletzt handelt es sich – worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hingewiesen

hat – um einen von der alten Berufsbezeichnung abgeleiteten, in Deutschland

vorkommenden

Familiennamen

(vgl. Stichwort

„Kistenmacher“

unter

namesforschung.net; de.geneanet.org).

cc.

Trotz möglicher beschreibender Bedeutungen der beiden Einzelbestandteile

stellt das Gesamtzeichen KISTENMACHER keine im Vordergrund stehende

Sachangabe für die hier in Rede stehenden Waren dar. Denn die konkrete

Zusammensetzung ist im vorliegenden Warenkontext nicht sprachüblich und sie

erschöpft sich auch nicht – anders als die Markenstelle meint - in einer Angabe, die

auf die Zielgruppe oder den Hersteller bzw. Anbieter der Waren hinweist. Die

Markenstelle hat bei ihrer Beurteilung des Weiteren nicht hinreichend berücksichtigt,

dass KISTENMACHER für sich genommen als Familienname verstanden werden

kann und zudem tatsächlich kennzeichnend verwendet wird.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der einzelnen Bestandteile nicht

abstrakt-lexikalisch beurteilt werden darf, sondern stets in Zusammenhang mit den

jeweils maßgeblichen Waren und Dienstleistungen und der in dieser Branche

verwendeten Sach- und Fachsprache sowie zudem unter Berücksichtigung der

konkreten Zusammensetzung zu sehen ist.

Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass KISTENMACHER als

veraltete Bezeichnung für den Handwerksberuf des Schreiners die hier in Rede

stehenden fahrzeugtechnischen Produkte weder beschreibt noch hierzu einen

engen sachlichen Bezug aufweist. Soweit einige der beschwerdegegenständlichen

Waren, insbesondere aus der Klasse 12, durchaus in einer Seifenkiste, also einem

(vor allem aus Holz) selbst gebauten Auto (ohne Motor) für Kinder(wettkämpfe) (vgl.

www.dwds.de), verbaut werden könnten, führt auch dieser Umstand nicht dazu,

dass das Anmeldezeichen als eine im Vordergrund stehende Sachaussage

verstanden würde. Denn der angesprochene Verkehr wird die Bezeichnung

„Kistenmacher“ nicht

stets als

verkürzte Beschreibung der Angabe

„Seifenkistenmacher“ verstehen, die möglicherweise im Zusammenhang mit

einzelnen beanspruchten Waren beschreibend sein könnte; für ein derartiges

Sprachverständnis gibt es keine Anhaltspunkte. Diesbezüglich wäre es auch

unzulässig, das Anmeldezeichen um den weiteren Bestandteil „Seifen-“ assoziativ

zu ergänzen. Denn der Beurteilung, ob das Schutzhindernis mangelnder

Unterscheidungskraft besteht, darf nur das Zeichen

in seiner konkret

beanspruchten Form zugrunde gelegt werden (vgl. BGH GRUR 2013, 731 - Kaleido;

GRUR 2011, 65 Rn. 17 - Buchstabe T mit Strich).

Die Recherche des Senats hat

ferner keinerlei Nachweise

für eine

sachbeschreibende oder werblich anpreisende - warenbezogene - Verwendung des

Begriffs KISTENMACHER, insbesondere für einen entsprechenden Anbieter,

Hersteller oder Abnehmer im fahrzeugtechnischen Sektor, ergeben; auch die

Markenstelle hat hierzu nichts vorgelegt.

Das Argument der Markenstelle, die Fachsprache in der hier maßgeblichen Branche

nehme an der Entwicklung der Sprache teil, greift mit Blick auf die dortigen

Kennzeichnungsgewohnheiten gerade nicht. Vielmehr sind zur – auch

umgangssprachlichen – Benennung der Anbieter von Fahrzeugen, deren Teilen

und Zubehör sowie der darauf ausgerichteten Dienstleistungen zahlreiche andere

Begriffe gängig wie z.B. Autobauer, Kraftfahrzeugunternehmen, Kfz-Meister,

Automechaniker, Kfz-Mechatroniker, Kfz-Techniker, Autowerkstatt, Kfz-Werkstatt

etc. Soweit vereinzelt die Begriffsbildungen „Automacher“ oder „Fahrzeugmacher“

als werbliche Bezeichnung für Autobauer und Kfz-Werkstätten recherchiert werden

konnten, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich (auch) bei

KISTENMACHER um einen bloßen Sachhinweis handelt. Denn die jeweils

vorangestellten Begriffe „Fahrzeug“ und „Auto“ einerseits sowie „Kiste“ andererseits

sind nicht vergleichbar. Finden sich vielfach Begriffsbildungen mit „Fahrzeug“ und

„Auto“ als

(auch werblich anpreisende) Sachaussagen, wie z. B. Auto-

/Fahrzeugbauer, Auto-/Fahrzeugexperte, ist eine solche Sprachüblichkeit für das

Präfix „Kiste“ nicht feststellbar, was nicht zuletzt daran liegen dürfte, dass das

saloppe Wort – wie oben dargelegt – für ein altes Auto steht und in der Regel eine

negative Konnotation aufweist. Vor allem in der Kombination mit „-macher“ erscheint

eine Aussage im Sinne von „Hersteller von alten, nicht besonders zuverlässigen

Autos“ abwegig. Mag man bei einer Bezeichnung wie „Kistendoktor“ noch eher an

einen Reparaturservice für alte Autos denken, so liegt dies bei der Bezeichnung

KISTENMACHER fern.

Anders als die Markenstelle meint, wird das Anmeldezeichen vom angesprochenen

Verkehr nicht auf Anhieb dahingehend aufgefasst, dass die Waren für jemanden

bestimmt sind, der Autos wieder „heil“ macht, oder von jemanden stammen, der

Autos repariert. Diese Bedeutung drängt sich dem Verbraucher nicht zwanglos auf,

sondern setzt eine zergliedernde, analysierende Betrachtung voraus. Zum

Verständnis des Zeichens im Sinne einer solchen Aussage gelangt das Publikum

erst über gedankliche Zwischenschritte, indem es zunächst die Bedeutung als alte

Berufsbezeichnung und als Familienname verwirft, den Gesamtbegriff zergliedert,

dabei den Begriff „Kiste(n)“ entgegen der üblichen Verwendung nicht abwertend

auffasst, sondern gleichsetzt mit „Auto“, das Suffix „-macher“ nicht nur mit der

Herstellung, sondern auch mit einer Reparatur in Verbindung bringt und sodann auf

die Zielgruppe oder den Hersteller bzw. Anbieter der Waren schließt. Im Rahmen

der Beurteilung der Unterscheidungskraft

ist eine derartige analysierende

Betrachtungsweise aber unzulässig, weil sich aus ihr keine im Vordergrund

stehende,

für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche

Beschreibung der Waren ergibt (vgl. BGH GRUR 2014, 565 Rn. 24 – smartbook;

GRUR 2012, 270 Rn. 12 – Link economy).

Bei KISTENMACHER mag es sich nach alledem zwar um eine sog. „sprechende“

Marke handeln. Produktbezogenen Anspielungen oder Assoziationen stehen einer

Schutzgewährung aber nicht entgegen.

Dem Zeichen kann die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis daher nicht

abgesprochen werden.

2.

Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist aus den

genannten Gründen ebenfalls nicht gegeben.

Lachenmayr-Nikolaou

Schmid

Akintche