Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 09.12.2025 – 28 W (pat) 507/24
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:091225B28Wpat507.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 507/24 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 109 297.5
hat der 28. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Dezember 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, den
Richter Schmid und die Richterin Akintche
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 7. November 2023 aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2025:091225B28Wpat507.24.0
Gründe§
I.
Die Bezeichnung
KISTENMACHER
ist am 12. Juni 2023 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:
Klasse 04: Getriebeöle [Schmierstoffe]; Motorenöl; Konservierungsöle;
Brennstoffe und Leuchtstoffe; Schmiermittel sowie industrielle
Fette, Wachse und Fluide;
Klasse 06: Rohrschellen aus Metall; Bolzen aus Metall;
Klasse 07: Pumpen [Maschinen- oder Motorenteile]; Anlasser für Motoren;
Auspuffkrümmer für Motoren; Auspufftöpfe für Motoren;
Brennstoffumwandler für Verbrennungsmotoren; Dichtungen
[Motorenteile]; Drehzahlregler für Maschinen und Motoren;
Einspritzdüsen für Motoren; Filter als Teile von Maschinen oder
Motoren; Gehäuse für Maschinen und Motoren; Glühkerzen für
Dieselmotoren; Hähne
[Maschinen- oder Motorenteile];
Hydraulische Antriebe für Maschinen und Motoren; Kolben
[Maschinen- oder Motorenteile]; Kraftstoffsparer für Motoren;
Kühler für Motoren; Luftfilter für Motoren; Nockenwellen für
Fahrzeugmotoren; Pleuelstangen für Maschinen und Motoren;
Pneumatische Antriebe
für Maschinen und Motoren;
Schalldämpfer
für Motoren
[Auspuff]; Schmierringe
[Maschinen- und Motorenteile]; Steuergeräte für Maschinen oder
Motoren; Steuerseile für Maschinen oder Motoren; Treibriemen
für Motoren; Ventilatoren für Motoren; Ventilatorriemen für
Motoren; Vergaser; Zündkerzen für Verbrennungsmotoren;
Zündvorrichtungen für Verbrennungsmotoren; Zylinder für
Motoren; Zylinderkolben; Zylinderköpfe für Motoren; Räder und
Laufketten
für Maschinen; Pneumatische Wagenheber;
Elektrogeneratoren; Pumpen, Kompressoren und Gebläse;
Klasse 12: Getriebe
für
Landfahrzeuge;
Elektromotoren
für
Landfahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge; Steuerräder für
Fahrzeuge; Antriebsketten für Landfahrzeuge; Antriebswellen
für
Landfahrzeuge;
Bremsbeläge
für
Autos;
Drehmomentwandler
für
Landfahrzeuge; Kupplungen
[Verbindungen]
für
Landfahrzeuge; Motorlager
für
Landfahrzeuge;
Pneumatische
oder
hydraulische
Linearaktuatoren
für Landfahrzeuge; Rädergetriebe
für
Landfahrzeuge; Schaltkupplungen
für
Landfahrzeuge;
Übersetzungsgetriebe
für
Landfahrzeuge;
Untersetzungsgetriebe
für Landfahrzeuge; Rückspiegel;
Gepäckträger für Fahrzeuge; Trittbretter für Fahrzeuge;
Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Antriebe, einschließlich
Motoren und Triebwerke,
für Landfahrzeuge; Airbags
[Sicherheitsvorrichtungen für Autos]; Diebstahlsicherungen
für
Fahrzeuge; Diebstahlwarngeräte
für
Fahrzeuge;
Autoreifen; Fahrzeugräder; Felgen
für Fahrzeugräder;
Laufmäntel
für Luftreifen; Naben
für Fahrzeugräder;
Nabenringe; Radkappen; Radmuttern für Fahrzeugräder;
Reifen für Fahrzeugräder; Reifen [Pneus]; Schläuche für
Reifen; Ventile
für Fahrzeugreifen; Vollgummireifen
für
Fahrzeuge; Blendschutzvorrichtungen
für
Fahrzeuge;
Bremsbacken für Fahrzeuge; Bremsbeläge für Fahrzeuge;
Bremsscheiben für Fahrzeuge; Bremsschuhe für Fahrzeuge;
Fahrzeugfenster;
Fahrzeugsitze;
Fahrzeugtüren;
Fahrzeuguntergestelle; Kraftstofftanks für Fahrzeuge; Lager
[Fahrzeugteile]; Pleuel für Landfahrzeuge [ausgenommen
Motorenteile]; Radachsen; Stoßdämpfer
für Fahrzeuge;
Stoßdämpferfedern
für Fahrzeuge; Torsionswellen
für
Fahrzeuge; Tragfedern für Fahrzeuge; Innenpolsterungen für
Fahrzeuge; Teile und Zubehör für Landfahrzeuge; Räder und
Reifen sowie Gleisketten für Fahrzeuge; Teile und Zubehör für
Fahrzeuge.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. November
2023 teilweise, nämlich im Umfang der oben fett gedruckten Waren, gemäß §§ 37
Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass dem Anmeldezeichen zumindest die
erforderliche Unterscheidungskraft fehle, da es für die zurückgewiesenen Waren
eine im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage enthalte. Das
Substantiv „Kiste“ habe in der Umgangssprache die Bedeutung von „Automobil“.
Das weitere Wort „Macher“ werde umfangreich in der Werbung verwendet, um auf
aktives Gestalten oder Handeln hinzuweisen. Da der Verkehr daran gewöhnt sei,
waren- und dienstleistungsbezogene Sachangaben auch mit Hilfe mehr oder
weniger einprägsamer neuer Wortschöpfungen vermittelt zu bekommen, werde
nicht jedes neue Wort schon als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Zu
berücksichtigen sei auch, dass an der stetigen Entwicklung der Sprache nicht nur
die Alltags- und die Werbesprache, sondern auch die jeweilige Fachsprache, hier
diejenige des Fahrzeug- oder Reparatursektors, teilnehme. Die Neuheit einer
Wortbildung allein erlaube somit nicht den Schluss auf ihre Unterscheidungskraft.
Selbst wenn es sich daher bei der Kombination der einzelnen Begriffe zu der
Bezeichnung KISTENMACHER um eine Wortneuschöpfung handeln sollte, führe
dies nicht zur Eintragungsfähigkeit. Vielmehr müsse zwischen dem für die
Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblichen Gesamtbegriff und der bloßen
Summe seiner produktbeschreibenden Einzelbestandteile ein merklicher
Unterschied bestehen, was hier aber nicht der Fall sei. Die Bestandteile „Kisten“
und „-macher“ seien vielmehr in sprachüblicher Weise zusammengefügt, wodurch
der sachbezogene Charakter nicht verloren gehe. Die von der Zurückweisung
umfassten Waren richteten sich neben kundigen Bastlern auch an Fachleute, die
Autos berufsmäßig reparierten. Diese angesprochenen Verkehrskreise fassten das
Anmeldezeichen ohne weiteres als Hinweis dahingehend auf, dass die Waren für
jemanden bestimmt seien, der Autos wieder „heil“ mache oder von jemanden
stamme, der Autos repariere.
Schließlich führe der Umstand, dass die Wortzusammenfügung „Kistenmacher“,
auch „Kistler“ genannt, eine alte Bezeichnung für das Schreinerhandwerk darstelle,
nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit, da das Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits dann gegeben sein könne, wenn ein Zeichen auch
nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden
Waren bezeichne, wovon vorliegend auszugehen sei. Im vorliegenden Fall stellten
nämlich die Waren der Klassen 7 und 12 mit ihren fahrzeugtechnischen
Schwerpunkten Teile für sog. „Blechkisten“ dar. Dies gelte auch für die Waren der
Klasse 4, nämlich „Getriebeöle [Schmierstoffe]; Motorenöl; Schmiermittel sowie
industrielle Fette, Wachse und Fluide“.
Insofern bestehe zwischen der
angemeldeten Bezeichnung und diesen Waren jeweils ein enger beschreibender
Zusammenhang, so dass auch insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft
fehle. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob auch das Schutzhindernis der
freihaltebedürftigen Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß
beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 7. November 2023 aufzuheben.
Sie ist der Auffassung, dem Anmeldezeichen KISTENMACHER könne die
erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die angemeldete
Bezeichnung sei den Verkehrskreisen als Gesamtbegriff in seiner Bedeutung und
Benutzung für einen alten Handwerksberuf, nämlich das Schreinerhandwerk,
bekannt sowie als ein hieraus entstandener Nachname. Soweit die Markenstelle
umfangreich Rechtsprechung zu Wortneuschöpfungen zitiere, sei diese auf den
vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn es handle sich bei dem Begriff
„KISTENMACHER“ gerade nicht um eine Wortneubildung. Als alte
Handwerksbezeichnung ohne jeden sachlichen Bezug zu Kraftfahrzeugen werde
das Anmeldezeichen von den Verkehrskreisen als Personenname verstanden.
Namen seien aber als betriebliche Herkunftshinweise besonders geeignet. Zudem
würden Gesamtbegriffe, die dem Verkehr als solche bekannt seien, von ihm nicht
zerlegt werden; eine zergliedernde Betrachtungsweise, wie sie die Markenstelle
vornehme,
finde daher nicht statt. Da der Begriff „KISTENMACHER“
im
vorliegenden Kontext Kfz-bezogener Waren weder beschreibend noch sloganartig
oder werbeüblich sei, verfüge er über die erforderliche Unterscheidungskraft.
Mangels beschreibenden Aussagegehalts bestehe schließlich auch kein
Freihaltebedürfnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
hat auch in der Sache Erfolg.
Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung KISTENMACHER als Marke
stehen für die beschwerdegegenständlichen Waren keine Schutzhindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass der angegriffene
Teilzurückweisungsbeschluss der Markenstelle aufzuheben war.
1.
Dem angemeldeten Zeichen kann im beschwerdegegenständlichen Umfang
insbesondere
nicht
die
nach
erforderliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
a.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet
und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH
GRUR 2015, 1198 Rn. 59 – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II;
GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI;
jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2014, 373 Rn. 20 – KORNSPITZ; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. –
OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. – Pippi-
Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel;
BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der
fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 –
Matratzen Concord/ Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach
ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,
die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519
Rn.46 – Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2017,
186 Rn. 30 und 32 – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rn. 12 –
DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 Rn. 14 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 –
Starsat). Hierfür reicht es aus, dass ein Zeichen, selbst wenn es bislang für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde
oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner
möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen
bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; 674 Rn. 97
– Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD). Dies gilt auch für ein
zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen
Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe
entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die
beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung
erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (vgl. EuGH MarkenR
2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 – Postkantoor; BGH, a. a. O. –
DüsseldorfCongress).
b.
Gemessen an diesen Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen
KISTENMACHER über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
aa. Maßgeblich für die Bestimmung der Unterscheidungskraft sind die beteiligten
Verkehrsteilnehmer, die als Abnehmer der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen in Betracht kommen oder mit deren Vertrieb befasst sind (vgl. BGH
GRUR 2009, 411 Rn. 12 – STREETBALL). Angesprochene Verkehrskreise der
beschwerdegegenständlichen Waren aus den Klassen 4, 7 und 12 sind hier neben
den Fachkreisen auf dem Gebiet des Fahrzeugbaus sowie der Reparatur,
Nachrüstung, Wartung und Inspektion von Fahrzeugen (Fahrzeughersteller und
Autowerkstätten) auch interessierte Endverbraucher wie „Autobastler“, wobei
diesbezüglich von einem normal informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher auszugehen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 –
Matratzen Concord/Hukla).
bb. Das angemeldete Kompositum setzt sich aus den beiden Begriffen „Kisten“
und „Macher“ zusammen.
Das Wort „Kiste“ ist lexikalisch nachweisbar in der Bedeutung „größerer,
rechteckiger, aus festem Material bestehender [oben verschließbarer] Behälter für
Waren o. Ä.“/“rechtswinkliger Holz- oder Metallbehälter, Truhe“. Darüber hinaus ist
das Wort in der Alltags- bzw. Umgangssprache je nach Kontext als Bezeichnung
bzw. Synonym für verschiedene weitere Gegenstände/Begriffe in Gebrauch wie
beispielsweise
„Bett“,
„elektronisches Gerät“
(z. B. Computer),
„Sache,
Angelegenheit“ (z.B. “das ist eine schwierige/faule/völlig verfahrene Kiste“), „Gesäß,
Hintern“, „Sarg“ oder „Behältnis für Getränkeflaschen“ (vgl. DUDEN Online unter
www.duden.de; Digitales Wörterbuch der Deutschen Sprache DWDS unter
www.dwds.de). Zutreffend weist die Markenstelle zudem darauf hin, dass „Kiste“
auch ein „Fahrzeug, in das man sich setzen kann“ bezeichnet; in der Regel wird der
Begriff diesbezüglich aber umgangssprachlich abwertend für ein „altes Auto“
verwendet bzw. steht zumeist in salopper Ausdrucksweise für ein „altes, nicht
besonders zuverlässiges Auto“ (vgl. PONS Wörterbuch unter de.pons.com; Wahrig,
Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.).
Der weitere Bestandteil „Macher“ bedeutet als Substantiv „Person [in einer
Führungsposition], die sich durch große Durchsetzungskraft, durch die Fähigkeit
zum Handeln auszeichnet; Person, die etwas Bestimmtes in die Tat umsetzt;
jemand, der als treibende Kraft wirkt; Handelnder, Ausführender“ (vgl. DUDEN
Online; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.).
Als Suffix weist „-macher“ in Wortbildungen auf eine „männliche Person, die
beruflich etwas macht, die etwas herstellt, produziert“ hin; derartig gebildete
Wortkombinationen werden regelmäßig als Berufs- bzw. Handwerksbezeichnung
aufgefasst. Das jeweils vorangestellte Wort konkretisiert dabei den Beruf in
fachlicher Hinsicht, vgl. die (teils veralteten) Bezeichnungen Büchermacher,
Fernsehmacher, Filmemacher, Liedermacher, Modemacher, Theatermacher,
Korbmacher, Besenmacher, Kerzenmacher (=Synonym für Kerzengießer) u. v. m.
Die entsprechend gebildete veraltete Handwerksbezeichnung „Kistenmacher“ –
auch Kistler, Kistner oder Schreiner – benennt den Hersteller von Kisten, Truhen
oder feineren Möbeln (vgl. Wikipedia, Die freie Enzyklopädie; dwds.de).
Nicht zuletzt handelt es sich – worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hingewiesen
hat – um einen von der alten Berufsbezeichnung abgeleiteten, in Deutschland
vorkommenden
Familiennamen
(vgl. Stichwort
„Kistenmacher“
unter
namesforschung.net; de.geneanet.org).
cc.
Trotz möglicher beschreibender Bedeutungen der beiden Einzelbestandteile
stellt das Gesamtzeichen KISTENMACHER keine im Vordergrund stehende
Sachangabe für die hier in Rede stehenden Waren dar. Denn die konkrete
Zusammensetzung ist im vorliegenden Warenkontext nicht sprachüblich und sie
erschöpft sich auch nicht – anders als die Markenstelle meint - in einer Angabe, die
auf die Zielgruppe oder den Hersteller bzw. Anbieter der Waren hinweist. Die
Markenstelle hat bei ihrer Beurteilung des Weiteren nicht hinreichend berücksichtigt,
dass KISTENMACHER für sich genommen als Familienname verstanden werden
kann und zudem tatsächlich kennzeichnend verwendet wird.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der einzelnen Bestandteile nicht
abstrakt-lexikalisch beurteilt werden darf, sondern stets in Zusammenhang mit den
jeweils maßgeblichen Waren und Dienstleistungen und der in dieser Branche
verwendeten Sach- und Fachsprache sowie zudem unter Berücksichtigung der
konkreten Zusammensetzung zu sehen ist.
Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass KISTENMACHER als
veraltete Bezeichnung für den Handwerksberuf des Schreiners die hier in Rede
stehenden fahrzeugtechnischen Produkte weder beschreibt noch hierzu einen
engen sachlichen Bezug aufweist. Soweit einige der beschwerdegegenständlichen
Waren, insbesondere aus der Klasse 12, durchaus in einer Seifenkiste, also einem
(vor allem aus Holz) selbst gebauten Auto (ohne Motor) für Kinder(wettkämpfe) (vgl.
www.dwds.de), verbaut werden könnten, führt auch dieser Umstand nicht dazu,
dass das Anmeldezeichen als eine im Vordergrund stehende Sachaussage
verstanden würde. Denn der angesprochene Verkehr wird die Bezeichnung
„Kistenmacher“ nicht
stets als
verkürzte Beschreibung der Angabe
„Seifenkistenmacher“ verstehen, die möglicherweise im Zusammenhang mit
einzelnen beanspruchten Waren beschreibend sein könnte; für ein derartiges
Sprachverständnis gibt es keine Anhaltspunkte. Diesbezüglich wäre es auch
unzulässig, das Anmeldezeichen um den weiteren Bestandteil „Seifen-“ assoziativ
zu ergänzen. Denn der Beurteilung, ob das Schutzhindernis mangelnder
Unterscheidungskraft besteht, darf nur das Zeichen
in seiner konkret
beanspruchten Form zugrunde gelegt werden (vgl. BGH GRUR 2013, 731 - Kaleido;
GRUR 2011, 65 Rn. 17 - Buchstabe T mit Strich).
Die Recherche des Senats hat
ferner keinerlei Nachweise
für eine
sachbeschreibende oder werblich anpreisende - warenbezogene - Verwendung des
Begriffs KISTENMACHER, insbesondere für einen entsprechenden Anbieter,
Hersteller oder Abnehmer im fahrzeugtechnischen Sektor, ergeben; auch die
Markenstelle hat hierzu nichts vorgelegt.
Das Argument der Markenstelle, die Fachsprache in der hier maßgeblichen Branche
nehme an der Entwicklung der Sprache teil, greift mit Blick auf die dortigen
Kennzeichnungsgewohnheiten gerade nicht. Vielmehr sind zur – auch
umgangssprachlichen – Benennung der Anbieter von Fahrzeugen, deren Teilen
und Zubehör sowie der darauf ausgerichteten Dienstleistungen zahlreiche andere
Begriffe gängig wie z.B. Autobauer, Kraftfahrzeugunternehmen, Kfz-Meister,
Automechaniker, Kfz-Mechatroniker, Kfz-Techniker, Autowerkstatt, Kfz-Werkstatt
etc. Soweit vereinzelt die Begriffsbildungen „Automacher“ oder „Fahrzeugmacher“
als werbliche Bezeichnung für Autobauer und Kfz-Werkstätten recherchiert werden
konnten, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich (auch) bei
KISTENMACHER um einen bloßen Sachhinweis handelt. Denn die jeweils
vorangestellten Begriffe „Fahrzeug“ und „Auto“ einerseits sowie „Kiste“ andererseits
sind nicht vergleichbar. Finden sich vielfach Begriffsbildungen mit „Fahrzeug“ und
„Auto“ als
(auch werblich anpreisende) Sachaussagen, wie z. B. Auto-
/Fahrzeugbauer, Auto-/Fahrzeugexperte, ist eine solche Sprachüblichkeit für das
Präfix „Kiste“ nicht feststellbar, was nicht zuletzt daran liegen dürfte, dass das
saloppe Wort – wie oben dargelegt – für ein altes Auto steht und in der Regel eine
negative Konnotation aufweist. Vor allem in der Kombination mit „-macher“ erscheint
eine Aussage im Sinne von „Hersteller von alten, nicht besonders zuverlässigen
Autos“ abwegig. Mag man bei einer Bezeichnung wie „Kistendoktor“ noch eher an
einen Reparaturservice für alte Autos denken, so liegt dies bei der Bezeichnung
KISTENMACHER fern.
Anders als die Markenstelle meint, wird das Anmeldezeichen vom angesprochenen
Verkehr nicht auf Anhieb dahingehend aufgefasst, dass die Waren für jemanden
bestimmt sind, der Autos wieder „heil“ macht, oder von jemanden stammen, der
Autos repariert. Diese Bedeutung drängt sich dem Verbraucher nicht zwanglos auf,
sondern setzt eine zergliedernde, analysierende Betrachtung voraus. Zum
Verständnis des Zeichens im Sinne einer solchen Aussage gelangt das Publikum
erst über gedankliche Zwischenschritte, indem es zunächst die Bedeutung als alte
Berufsbezeichnung und als Familienname verwirft, den Gesamtbegriff zergliedert,
dabei den Begriff „Kiste(n)“ entgegen der üblichen Verwendung nicht abwertend
auffasst, sondern gleichsetzt mit „Auto“, das Suffix „-macher“ nicht nur mit der
Herstellung, sondern auch mit einer Reparatur in Verbindung bringt und sodann auf
die Zielgruppe oder den Hersteller bzw. Anbieter der Waren schließt. Im Rahmen
der Beurteilung der Unterscheidungskraft
ist eine derartige analysierende
Betrachtungsweise aber unzulässig, weil sich aus ihr keine im Vordergrund
stehende,
für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche
Beschreibung der Waren ergibt (vgl. BGH GRUR 2014, 565 Rn. 24 – smartbook;
GRUR 2012, 270 Rn. 12 – Link economy).
Bei KISTENMACHER mag es sich nach alledem zwar um eine sog. „sprechende“
Marke handeln. Produktbezogenen Anspielungen oder Assoziationen stehen einer
Schutzgewährung aber nicht entgegen.
Dem Zeichen kann die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis daher nicht
abgesprochen werden.
2.
Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist aus den
genannten Gründen ebenfalls nicht gegeben.
Lachenmayr-Nikolaou
Schmid
Akintche