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BPatG Beschluss vom 15.12.2025 – 28 W (pat) 51/22

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:151225B28Wpat51.22.0

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 51/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 030 819.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Dezember 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die

Richterin Akintche und den Richter Schmid

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 17 vom 22. Oktober 2019 und

vom 25. April 2022 werden aufgehoben.

ECLI:DE:BPatG:2025:151225B28Wpat51.22.0

G r ü n d e

I.

Das Zeichen

ist am 11. Dezember 2018 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für die

nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 1:

Kunststoffe

im Rohzustand; Kunststoffe und synthetische Harze,

einschließlich Acrylharze im Rohzustand; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;

unverarbeitete Polycarbonatharze;

Klasse 17:

Fertige

und

halbfertige

Kunststoffe;

teilweise

bearbeitete

Kunststoffsubstanzen; recycelte Kunststoffe; halbverarbeitete Kunststoffe;

Kunststofffolien, nicht zum Einwickeln; extrudierte Kunststoffe; Folien

aus Kunststoffen; Kunststofffasern, außer

für

textile Zwecke;

Recyclingmaterial aus Kunststoff zur Verwendung in der Herstellung;

Kunststoffschaummaterialien zur Verwendung bei der Herstellung von

laminierten Kunststoffmaterialien und Folien zur Verwendung bei der

Herstellung; Kunststoffe in extrudierter Form zur Verwendung in der

Herstellung; Kunststoffprodukte in Form von Platten, Profilen, Streifen,

Stangen, Folien, Bögen, Brettern, Panelen, Blöcken und Rohren

(Halbfabrikate);

Isolations-

und Barriereartikel

und

-materialien;

Hartschaumplatten zur

Isolierung;

(Isolier-) Acrylharze; Acrylharze,

teilweise verarbeitet; Rohre, Leitungen und Schläuche, nicht aus Metall;

Kunststoffrohre; flexible Rohre, Schläuche und Zubehör dafür, alle nicht

aus Metall;

transluzente Wandplatten

aus Polycarbonaten;

Polyamidschaum; Schaumgummi;

Klasse 19:

Fußböden, nicht aus Metall; Pflastersteine, nicht aus Metall, insbesondere

zum Abdecken von Eisarenen und Skatebahnen; Verkleidungsteile für

Gebäude, nicht aus Metall, zum Abdecken von Eisflächen und Skatebahnen;

Bau- und Konstruktionsmaterialien, nicht aus Metall; Bauglas; Isolierglas für

Bauzwecke; Rohre; Leitungen; Schläuche; Wasserrohre;

Klasse 35:

Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Kunststoffe im Rohzustand,

Kunststoffe und synthetische Harze, einschließlich Acrylharze

im

Rohzustand, Klebstoffe

für

gewerbliche Zwecke, unverarbeitete

Polycarbonatharze, fertige und halbfertige Kunststoffe, teilweise bearbeitete

Kunststoffsubstanzen, recycelte Kunststoffe, halbverarbeitete Kunststoffe,

Kunststofffolien, nicht zum Einwickeln, extrudierte Kunststoffe, Folien aus

Kunststoffen, Kunststofffasern, außer für textile Zwecke, Recyclingmaterial

aus

Kunststoff

zur

Verwendung

in

der

Herstellung,

Kunststoffschaummaterialien zur Verwendung bei der Herstellung von

laminierten Kunststoffmaterialien und Folien zur Verwendung bei der

Herstellung, Kunststoffe in extrudierter Form zur Verwendung in der

Herstellung, Kunststoffprodukte in Form von Platten, Profilen, Streifen,

Stangen, Folien, Bögen, Brettern, Panelen, Blöcken und Rohren

(Halbfabrikate),

Isolations-

und Barriereartikel

und

-materialien,

Hartschaumplatten zur Isolierung, (Isolier-) Acrylharze, Acrylharze, teilweise

verarbeitet, Rohre, Leitungen und Schläuche, nicht aus Metall,

Kunststoffrohre, flexible Rohre, Schläuche und Zubehör dafür, alle nicht aus

Metall,

transluzente Wandplatten, Polyamidschaum, Schaumgummi,

Fußböden, nicht aus Metall, Pflastersteine, nicht aus Metall, insbesondere

zum Abdecken von Eisarenen und Skatebahnen, Verkleidungsteile für

Gebäude, nicht aus Metall, zum Abdecken von Eisflächen und Skatebahnen,

Bau- und Konstruktionsmaterialien, nicht aus Metall, Bauglas, Isolierglas für

Bauzwecke, Rohre, Leitungen, Schläuche, Wasserrohre;

Klasse 40:

Materialbearbeitung, nämlich Bearbeitung und Zuschnitt von Kunststoffen

und Kunststoffwaren.

Die Markenstelle für Klasse 17 hat die Anmeldung mit Bescheid vom 9. April 2019

in Bezug auf die im obigen Verzeichnis fettgedruckten Waren wegen mangelnder

Klarheit bzw. – hinsichtlich der Angabe

„transluzente Wandplatten aus

Polycarbonaten“ – wegen unzutreffender Klassifizierung beanstandet.

Nachdem die Anmelderin sich hierauf nicht geäußert hatte, hat die Markenstelle für

Klasse 17 die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 teilweise, nämlich

in Bezug auf die von der Beanstandung betroffenen Waren, zurückgewiesen:

Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle, besetzt

mit einer Beamtin des höheren Dienstes, mit Beschluss vom 25. April 2022

zurückgewiesen, weil die Anmelderin der Aufforderung zur Klärung der unklaren

Begriffe nicht nachgekommen war.

Hiergegen hat die Anmelderin am 22. Mai 2022 Beschwerde erhoben.

Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht. Mit Hinweis vom

8. September 2025 hat der Senat auf eine Bereinigung der Streitpunkte hingewirkt.

Nachdem weiterhin keine Reaktion der Anmelderin zu verzeichnen war, hat die

stellvertretende Vorsitzende am 17. Oktober 2025 unter Vorlage eines konkreten

Vorschlags

zur

Änderung

des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses

antragsgemäß eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Am 9. Dezember 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin die

vorgeschlagene Änderung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses aufgegriffen

und der Anmeldung die folgende Fassung des Verzeichnisses zugrunde gelegt

(Änderungen in Fettdruck):

Klasse 1:

Kunststoffe

im Rohzustand; Kunststoffe und synthetische Harze,

einschließlich Acrylharze im Rohzustand; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;

unverarbeitete Polycarbonatharze.

Klasse 17:

Fertige

und

halbfertige

Kunststoffe;

teilweise

bearbeitete

Kunststoffsubstanzen; recycelte Kunststoffe; halbverarbeitete Kunststoffe;

Kunststofffolien,

außer

für Verpackungszwecke;

extrudierte

Kunststoffe (Halbfabrikate); Folien aus Kunststoffen (Halbfabrikate);

Kunststofffasern, außer für textile Zwecke; Recyclingmaterial aus Kunststoff

zur Verwendung in der Herstellung; Kunststoffschaummaterialien zur

Verwendung bei der Herstellung von laminierten Kunststoffmaterialien

(Halbfabrikate) und Folien zur Verwendung bei der Herstellung

(Halbfabrikate); Kunststoffe in extrudierter Form zur Verwendung in der

Herstellung; Kunststoffprodukte in Form von Platten, Profilen, Streifen,

Stangen, Folien, Bögen, Brettern, Panelen, Blöcken und Rohren

(Halbfabrikate);

Isolations-

und Barriereartikel

und

-materialien;

Hartschaumplatten zur

Isolierung; Acrylharze

für

Isolierzwecke;

Acrylharze, teilweise verarbeitet; flexible Rohre, flexible Leitungen und

flexible Schläuche, nicht aus Metall; flexible Kunststoffrohre; flexible

Rohre, Schläuche und Zubehör dafür, alle nicht aus Metall; Polyamidschaum;

Schaumgummi; Schläuche aus Gummi.

Klasse 19:

Fußböden, nicht aus Metall; Pflastersteine, nicht aus Metall, insbesondere

zum Abdecken von Eisarenen und Skatebahnen; Verkleidungsteile für

Gebäude, nicht aus Metall, zum Abdecken von Eisflächen und Skatebahnen;

Bau- und Konstruktionsmaterialien, nicht aus Metall; Bauglas; Isolierglas für

Bauzwecke; Rohre, nicht aus Metall für Bauzwecke; Leitungen für

Lüftungs- und Klimaanlagen, nicht aus Metall; Wasserrohre aus

Kunststoff für Dächer, isolierte Wasserrohre (nicht aus Metall);

transluzente Wandplatten aus Polycarbonaten.

Klasse 35:

Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Kunststoffe im Rohzustand,

Kunststoffe und synthetische Harze, einschließlich Acrylharze

im

Rohzustand, Klebstoffe

für

gewerbliche Zwecke, unverarbeitete

Polycarbonatharze, fertige und halbfertige Kunststoffe, teilweise bearbeitete

Kunststoffsubstanzen, recycelte Kunststoffe, halbverarbeitete Kunststoffe,

Kunststofffolien, nicht zum Einwickeln, extrudierte Kunststoffe, Folien aus

Kunststoffen, Kunststofffasern, außer für textile Zwecke, Recyclingmaterial

aus

Kunststoff

zur

Verwendung

in

der

Herstellung,

Kunststoffschaummaterialien zur Verwendung bei der Herstellung von

laminierten Kunststoffmaterialien und Folien zur Verwendung bei der

Herstellung, Kunststoffe in extrudierter Form zur Verwendung in der

Herstellung, Kunststoffprodukte in Form von Platten, Profilen, Streifen,

Stangen, Folien, Bögen, Brettern, Panelen, Blöcken und Rohren

(Halbfabrikate),

Isolations-

und Barriereartikel

und

-materialien,

Hartschaumplatten zur Isolierung, (Isolier-) Acrylharze, Acrylharze, teilweise

verarbeitet, Rohre, Leitungen und Schläuche, nicht aus Metall,

Kunststoffrohre, flexible Rohre, Schläuche und Zubehör dafür, alle nicht aus

Metall,

transluzente Wandplatten, Polyamidschaum, Schaumgummi,

Fußböden, nicht aus Metall, Pflastersteine, nicht aus Metall, insbesondere

zum Abdecken von Eisarenen und Skatebahnen, Verkleidungsteile für

Gebäude, nicht aus Metall, zum Abdecken von Eisflächen und Skatebahnen,

Bau- und Konstruktionsmaterialien, nicht aus Metall, Bauglas, Isolierglas für

Bauzwecke, Rohre, Leitungen, Schläuche, Wasserrohre.

Klasse 40:

Materialbearbeitung, nämlich Bearbeitung und Zuschnitt von Kunststoffen

und Kunststoffwaren.

Auf dieser Grundlage hat die Beschwerdeführerin zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 17 des DPMA vom 22. Oktober

2019 und vom 25. April 2022 aufzuheben.

Der Verhandlungstermin vom 10.Dezember 2025 wurde aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Auf die zulässige Beschwerde der Anmelderin waren die angegriffenen Beschlüsse

der Markenstelle im Hinblick auf die am 9. Dezember 2025 erklärte Änderung des

Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufzuheben.

Die am 9. Dezember 2025 für die Anmelderin vorgelegte Fassung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses

räumt die von der Markenstelle erhobenen

Bedenken vollständig aus, ohne dass an dieser Stelle eine nähere

Auseinandersetzung mit den von der Markenstelle erhobenen Beanstandungen im

Einzelnen erforderlich wäre.

Die nach der – gem. § 39 Abs. 1 MarkenG zulässigen – Änderung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses zuletzt verwendeten Bezeichnungen gehen auf

Warenbegriffe zurück, die in der einheitlichen Klassifikationsdatenbank aufgeführt

sind. Die nunmehr verwendeten Begriffe entsprechen dem Erfordernis der

ausreichenden Klarheit und Eindeutigkeit, welches sich bereits aus dem Zweck des

Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses ergibt. Demnach sind die Waren oder

Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und

eindeutig

anzugeben,

dass

die

zuständigen Behörden

und

die

Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes

bestimmen können, und zwar schnell, umfassend und unmissverständlich (vgl.

EuGH, Urteil vom 16.02.2017, C-577/14 P Rn. 20 ff. – IP-Translator; BGH GRUR

1985, 1055 - Datenverarbeitungsprogramme als Ware; BPatG, Beschluss vom

12. März 2020, 30 W (pat) 22/18 – EBI; GRUR 2006, 1039 – RÄTSEL total;

zwischenzeitlich wurde dieses Erfordernis in § 20 Abs. 2 MarkenV n. F. normiert,

wobei die Vorschrift im Streitfall noch nicht anwendbar ist, vgl. § 57 MarkenV; s.

auch Art. 39 Abs. 2 MarkenRL 2015/2436).

Die geänderte Fassung des Verzeichnisses trägt auch der Nizza-Klassifikation

Rechnung (§§ 19 ff. MarkenV a. F.).

Der Beschwerde war daher stattzugeben.

Lachenmayr-Nikolaou

Akintche

Schmid