Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 15.12.2025 – 28 W (pat) 51/22
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:151225B28Wpat51.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 51/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 030 819.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Dezember 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die
Richterin Akintche und den Richter Schmid
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 17 vom 22. Oktober 2019 und
vom 25. April 2022 werden aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2025:151225B28Wpat51.22.0
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
ist am 11. Dezember 2018 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für die
nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 1:
Kunststoffe
im Rohzustand; Kunststoffe und synthetische Harze,
einschließlich Acrylharze im Rohzustand; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;
unverarbeitete Polycarbonatharze;
Klasse 17:
Fertige
und
halbfertige
Kunststoffe;
teilweise
bearbeitete
Kunststoffsubstanzen; recycelte Kunststoffe; halbverarbeitete Kunststoffe;
Kunststofffolien, nicht zum Einwickeln; extrudierte Kunststoffe; Folien
aus Kunststoffen; Kunststofffasern, außer
für
textile Zwecke;
Recyclingmaterial aus Kunststoff zur Verwendung in der Herstellung;
Kunststoffschaummaterialien zur Verwendung bei der Herstellung von
laminierten Kunststoffmaterialien und Folien zur Verwendung bei der
Herstellung; Kunststoffe in extrudierter Form zur Verwendung in der
Herstellung; Kunststoffprodukte in Form von Platten, Profilen, Streifen,
Stangen, Folien, Bögen, Brettern, Panelen, Blöcken und Rohren
(Halbfabrikate);
Isolations-
und Barriereartikel
und
-materialien;
Hartschaumplatten zur
Isolierung;
(Isolier-) Acrylharze; Acrylharze,
teilweise verarbeitet; Rohre, Leitungen und Schläuche, nicht aus Metall;
Kunststoffrohre; flexible Rohre, Schläuche und Zubehör dafür, alle nicht
aus Metall;
transluzente Wandplatten
aus Polycarbonaten;
Polyamidschaum; Schaumgummi;
Klasse 19:
Fußböden, nicht aus Metall; Pflastersteine, nicht aus Metall, insbesondere
zum Abdecken von Eisarenen und Skatebahnen; Verkleidungsteile für
Gebäude, nicht aus Metall, zum Abdecken von Eisflächen und Skatebahnen;
Bau- und Konstruktionsmaterialien, nicht aus Metall; Bauglas; Isolierglas für
Bauzwecke; Rohre; Leitungen; Schläuche; Wasserrohre;
Klasse 35:
Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Kunststoffe im Rohzustand,
Kunststoffe und synthetische Harze, einschließlich Acrylharze
im
Rohzustand, Klebstoffe
für
gewerbliche Zwecke, unverarbeitete
Polycarbonatharze, fertige und halbfertige Kunststoffe, teilweise bearbeitete
Kunststoffsubstanzen, recycelte Kunststoffe, halbverarbeitete Kunststoffe,
Kunststofffolien, nicht zum Einwickeln, extrudierte Kunststoffe, Folien aus
Kunststoffen, Kunststofffasern, außer für textile Zwecke, Recyclingmaterial
aus
Kunststoff
zur
Verwendung
in
der
Herstellung,
Kunststoffschaummaterialien zur Verwendung bei der Herstellung von
laminierten Kunststoffmaterialien und Folien zur Verwendung bei der
Herstellung, Kunststoffe in extrudierter Form zur Verwendung in der
Herstellung, Kunststoffprodukte in Form von Platten, Profilen, Streifen,
Stangen, Folien, Bögen, Brettern, Panelen, Blöcken und Rohren
(Halbfabrikate),
Isolations-
und Barriereartikel
und
-materialien,
Hartschaumplatten zur Isolierung, (Isolier-) Acrylharze, Acrylharze, teilweise
verarbeitet, Rohre, Leitungen und Schläuche, nicht aus Metall,
Kunststoffrohre, flexible Rohre, Schläuche und Zubehör dafür, alle nicht aus
Metall,
transluzente Wandplatten, Polyamidschaum, Schaumgummi,
Fußböden, nicht aus Metall, Pflastersteine, nicht aus Metall, insbesondere
zum Abdecken von Eisarenen und Skatebahnen, Verkleidungsteile für
Gebäude, nicht aus Metall, zum Abdecken von Eisflächen und Skatebahnen,
Bau- und Konstruktionsmaterialien, nicht aus Metall, Bauglas, Isolierglas für
Bauzwecke, Rohre, Leitungen, Schläuche, Wasserrohre;
Klasse 40:
Materialbearbeitung, nämlich Bearbeitung und Zuschnitt von Kunststoffen
und Kunststoffwaren.
Die Markenstelle für Klasse 17 hat die Anmeldung mit Bescheid vom 9. April 2019
in Bezug auf die im obigen Verzeichnis fettgedruckten Waren wegen mangelnder
Klarheit bzw. – hinsichtlich der Angabe
„transluzente Wandplatten aus
Polycarbonaten“ – wegen unzutreffender Klassifizierung beanstandet.
Nachdem die Anmelderin sich hierauf nicht geäußert hatte, hat die Markenstelle für
Klasse 17 die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 teilweise, nämlich
in Bezug auf die von der Beanstandung betroffenen Waren, zurückgewiesen:
Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle, besetzt
mit einer Beamtin des höheren Dienstes, mit Beschluss vom 25. April 2022
zurückgewiesen, weil die Anmelderin der Aufforderung zur Klärung der unklaren
Begriffe nicht nachgekommen war.
Hiergegen hat die Anmelderin am 22. Mai 2022 Beschwerde erhoben.
Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht. Mit Hinweis vom
8. September 2025 hat der Senat auf eine Bereinigung der Streitpunkte hingewirkt.
Nachdem weiterhin keine Reaktion der Anmelderin zu verzeichnen war, hat die
stellvertretende Vorsitzende am 17. Oktober 2025 unter Vorlage eines konkreten
Vorschlags
zur
Änderung
des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses
antragsgemäß eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Am 9. Dezember 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin die
vorgeschlagene Änderung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses aufgegriffen
und der Anmeldung die folgende Fassung des Verzeichnisses zugrunde gelegt
(Änderungen in Fettdruck):
Klasse 1:
Kunststoffe
im Rohzustand; Kunststoffe und synthetische Harze,
einschließlich Acrylharze im Rohzustand; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;
unverarbeitete Polycarbonatharze.
Klasse 17:
Fertige
und
halbfertige
Kunststoffe;
teilweise
bearbeitete
Kunststoffsubstanzen; recycelte Kunststoffe; halbverarbeitete Kunststoffe;
Kunststofffolien,
außer
für Verpackungszwecke;
extrudierte
Kunststoffe (Halbfabrikate); Folien aus Kunststoffen (Halbfabrikate);
Kunststofffasern, außer für textile Zwecke; Recyclingmaterial aus Kunststoff
zur Verwendung in der Herstellung; Kunststoffschaummaterialien zur
Verwendung bei der Herstellung von laminierten Kunststoffmaterialien
(Halbfabrikate) und Folien zur Verwendung bei der Herstellung
(Halbfabrikate); Kunststoffe in extrudierter Form zur Verwendung in der
Herstellung; Kunststoffprodukte in Form von Platten, Profilen, Streifen,
Stangen, Folien, Bögen, Brettern, Panelen, Blöcken und Rohren
(Halbfabrikate);
Isolations-
und Barriereartikel
und
-materialien;
Hartschaumplatten zur
Isolierung; Acrylharze
für
Isolierzwecke;
Acrylharze, teilweise verarbeitet; flexible Rohre, flexible Leitungen und
flexible Schläuche, nicht aus Metall; flexible Kunststoffrohre; flexible
Rohre, Schläuche und Zubehör dafür, alle nicht aus Metall; Polyamidschaum;
Schaumgummi; Schläuche aus Gummi.
Klasse 19:
Fußböden, nicht aus Metall; Pflastersteine, nicht aus Metall, insbesondere
zum Abdecken von Eisarenen und Skatebahnen; Verkleidungsteile für
Gebäude, nicht aus Metall, zum Abdecken von Eisflächen und Skatebahnen;
Bau- und Konstruktionsmaterialien, nicht aus Metall; Bauglas; Isolierglas für
Bauzwecke; Rohre, nicht aus Metall für Bauzwecke; Leitungen für
Lüftungs- und Klimaanlagen, nicht aus Metall; Wasserrohre aus
Kunststoff für Dächer, isolierte Wasserrohre (nicht aus Metall);
transluzente Wandplatten aus Polycarbonaten.
Klasse 35:
Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Kunststoffe im Rohzustand,
Kunststoffe und synthetische Harze, einschließlich Acrylharze
im
Rohzustand, Klebstoffe
für
gewerbliche Zwecke, unverarbeitete
Polycarbonatharze, fertige und halbfertige Kunststoffe, teilweise bearbeitete
Kunststoffsubstanzen, recycelte Kunststoffe, halbverarbeitete Kunststoffe,
Kunststofffolien, nicht zum Einwickeln, extrudierte Kunststoffe, Folien aus
Kunststoffen, Kunststofffasern, außer für textile Zwecke, Recyclingmaterial
aus
Kunststoff
zur
Verwendung
in
der
Herstellung,
Kunststoffschaummaterialien zur Verwendung bei der Herstellung von
laminierten Kunststoffmaterialien und Folien zur Verwendung bei der
Herstellung, Kunststoffe in extrudierter Form zur Verwendung in der
Herstellung, Kunststoffprodukte in Form von Platten, Profilen, Streifen,
Stangen, Folien, Bögen, Brettern, Panelen, Blöcken und Rohren
(Halbfabrikate),
Isolations-
und Barriereartikel
und
-materialien,
Hartschaumplatten zur Isolierung, (Isolier-) Acrylharze, Acrylharze, teilweise
verarbeitet, Rohre, Leitungen und Schläuche, nicht aus Metall,
Kunststoffrohre, flexible Rohre, Schläuche und Zubehör dafür, alle nicht aus
Metall,
transluzente Wandplatten, Polyamidschaum, Schaumgummi,
Fußböden, nicht aus Metall, Pflastersteine, nicht aus Metall, insbesondere
zum Abdecken von Eisarenen und Skatebahnen, Verkleidungsteile für
Gebäude, nicht aus Metall, zum Abdecken von Eisflächen und Skatebahnen,
Bau- und Konstruktionsmaterialien, nicht aus Metall, Bauglas, Isolierglas für
Bauzwecke, Rohre, Leitungen, Schläuche, Wasserrohre.
Klasse 40:
Materialbearbeitung, nämlich Bearbeitung und Zuschnitt von Kunststoffen
und Kunststoffwaren.
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerdeführerin zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 17 des DPMA vom 22. Oktober
2019 und vom 25. April 2022 aufzuheben.
Der Verhandlungstermin vom 10.Dezember 2025 wurde aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Auf die zulässige Beschwerde der Anmelderin waren die angegriffenen Beschlüsse
der Markenstelle im Hinblick auf die am 9. Dezember 2025 erklärte Änderung des
Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufzuheben.
Die am 9. Dezember 2025 für die Anmelderin vorgelegte Fassung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses
räumt die von der Markenstelle erhobenen
Bedenken vollständig aus, ohne dass an dieser Stelle eine nähere
Auseinandersetzung mit den von der Markenstelle erhobenen Beanstandungen im
Einzelnen erforderlich wäre.
Die nach der – gem. § 39 Abs. 1 MarkenG zulässigen – Änderung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses zuletzt verwendeten Bezeichnungen gehen auf
Warenbegriffe zurück, die in der einheitlichen Klassifikationsdatenbank aufgeführt
sind. Die nunmehr verwendeten Begriffe entsprechen dem Erfordernis der
ausreichenden Klarheit und Eindeutigkeit, welches sich bereits aus dem Zweck des
Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses ergibt. Demnach sind die Waren oder
Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und
eindeutig
anzugeben,
dass
die
zuständigen Behörden
und
die
Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes
bestimmen können, und zwar schnell, umfassend und unmissverständlich (vgl.
EuGH, Urteil vom 16.02.2017, C-577/14 P Rn. 20 ff. – IP-Translator; BGH GRUR
1985, 1055 - Datenverarbeitungsprogramme als Ware; BPatG, Beschluss vom
12. März 2020, 30 W (pat) 22/18 – EBI; GRUR 2006, 1039 – RÄTSEL total;
zwischenzeitlich wurde dieses Erfordernis in § 20 Abs. 2 MarkenV n. F. normiert,
wobei die Vorschrift im Streitfall noch nicht anwendbar ist, vgl. § 57 MarkenV; s.
auch Art. 39 Abs. 2 MarkenRL 2015/2436).
Die geänderte Fassung des Verzeichnisses trägt auch der Nizza-Klassifikation
Rechnung (§§ 19 ff. MarkenV a. F.).
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
Lachenmayr-Nikolaou
Akintche
Schmid