Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 16.12.2025 – 7 Ni 2/25 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
7 Ni 2/25 (EP)
_______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0
betreffend das europäische Patent EP 3 594 009
(DE 60 2018 015 993)
(hier: Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO und endgültiger Streitwert)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. Dezember 2025
durch die Vorsitzende Richterin Pekarek, den Richter Dr. von Hartz und die Richterin
Dr.-Ing. Philipps
beschlossen:
1.
Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Der Streitwert wird auf 8.250.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27. Juni 2025 das ausgesetzte
Nichtigkeitsverfahren wieder aufgenommen, welches wegen des vor der Lokalkammer
Düsseldorf des Einheitlichen Patentgerichts (Az: UPC_CFI: 355/2023) anhängigen
Verletzungsverfahrens und wegen des Verfahrens über die Nichtigkeitswiderklage
zum gleichen Streitpatent ausgesetzt gewesen ist. Nach Abschluss dieses Verfahrens
hat die Klägerin das hiesige Verfahren, welches die Nichtigkeitsklage vom 22. Mai
2024 betrifft, mit der sie die Nichtigerklärung des europäischen Patents EP 3 594 009
B1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend
gemacht hatte, in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der
Erledigungserklärung angeschlossen. Die Parteien haben wechselseitige
Kostenanträge gestellt und streiten über die Höhe des festzusetzenden Streitwerts.
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0
Die Firma K… mit Sitz in Frankreich machte vorliegend die Nichtigerklärung des
auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten
europäischen Patents EP 3 594 009 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte, die F…
Corporation mit Sitz in Japan, war die bei Klageerhebung eingetragene Inhaberin des
in englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 11. Juli 2018
angemeldet worden ist und die Priorität der japanischen Schrift 2017137249 vom 13.
Juli 2017 beansprucht. Die Patenterteilung ist am 21. April 2021 veröffentlicht worden.
Das Streitpatent
trägt die Bezeichnung „LITHOGRAPHIC PRINTING PLATE
ORIGINAL PLATE, AND METHOD FOR PRODUCING LITHOGRAPHIC PRINTING
PLATE“ (ORIGINALPLATTE EINER LITHOGRAPHISCHEN DRUCKPLATTE UND
VERFAHREN
ZUR
HERSTELLUNG
EINER
LITHOGRAPHISCHEN
DRUCKPLATTE). Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem
Aktenzeichen 60 2018 015 993.2 geführt.
Die Klägerin ist unter näherer Darlegung der Auffassung, dass die technische Lehre
des Streitpatents nicht ausführbar, nicht neu bzw. nicht erfinderisch sei. Die Beklagte,
die den Ausführungen der Klägerin in der Sache entgegengetreten ist, verteidigte das
Streitpatent in der erteilten Fassung.
Der vormals zuständige 3. Senat des Bundespatentgerichts hatte mit Beschluss vom
11. Juni 2024 abweichend von den Angaben der Klägerin den Streitwert für das
hiesige Verfahren auf 6.250.000,- €
festgesetzt. Die Klägerin hatte unter
Berücksichtigung der Streitwertangabe der Nichtigkeitsbeklagten von 5.000.000,- € im
Verletzungsverfahren vor dem einheitlichen Patentgericht (Lokalkammer Düsseldorf,
Az: UPC_CFI: 355/2023) einen Streitwert von 3.125.000,- € angegeben. Hierzu hatte
sie ausgeführt, dass im dortigen Verletzungsverfahren nicht nur eine angebliche
Verletzungshandlung in Deutschland, sondern auch in Großbritannien geltend
gemacht werde und deshalb der dort angegebene Streitwert zur Hälfte (2.500.000,- €
zuzüglich des üblichen Aufschlags von 25 %) auf den deutschen Teil des Streitpatents
entfalle. Der 3. Senat hatte unter Hinweis auf die vorläufige Streitwertfestsetzung von
der Lokalkammer Düsseldorf auf einen vorläufigen Verletzungsstreitwert von 5 Million
Euro zuzüglich des üblichen 25%-igen Aufschlags abgestellt. Die Beklagte hatte der
vorläufigen Streitwertschätzung der Klägerin in Höhe von 3.125.000,- € in der
Widerspruchsbegründung zunächst zugestimmt.
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0
Der erkennende Senat hatte das Nichtigkeitsverfahren mit Beschluss vom 18. März
2025 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklage vom 7.
Februar 2024 vor dem Einheitlichen Patentgericht
in dem Verfahren
UPC_CFI_355/2023 zum gleichen Patent ausgesetzt.
Die Lokalkammer Düsseldorf hat mit Entscheidung (UPC_CFI_355_2023) vom 28.
Januar 2025, soweit vorliegend von Interesse, das Streitpatent auch mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Der Gegenstand
des Streitpatents sei nicht ausführbar offenbart und der im dortigen Verfahren
eingeführte Gegenstand von Hilfsantrag 1 sei nicht neu. Gegen diese Entscheidung
wurde seitens der Beklagten innerhalb der Berufungsfrist kein Rechtsmittel eingelegt,
weswegen die Vernichtung des Streitpatents zwischenzeitlich rechtskräftig geworden
ist. Die Lokalkammer Düsseldorf hat in der Entscheidung vom 28. Januar 2025 unter
Ziffer F beschlossen: „The value in dispute for the infringement action and the
counterclaim for revocation is set at EUR 15,000,000 each“.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die Kosten des Verfahrens zu
tragen, weil die hiesige Nichtigkeitsklage bis zum Eintritt der Rechtskraft (Ablauf des
28. März 2025) der Entscheidung der Lokalkammer Düsseldorf vom 28. Januar 2025
begründet gewesen sei, wie durch die zutreffenden Gründe der Entscheidung der
Lokalkammer Düsseldorf belegt sei. Daraus ergebe sich, dass auch dem diesseitigen
Antrag auf Vernichtung des Streitpatents vor dem Bundespatentgericht stattzugeben
gewesen wäre.
Im Rahmen der Frist zur Stellungnahme zum Streitwert führt die Klägerin aus, sie habe
keine Einwände „gegen die vorgeschlagene Festsetzung“.
Die Klägerin beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0
Die Beklagte beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen;
hilfsweise, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben;
äußerst hilfsweise, der Klägerin einen Bruchteil der Kosten aufzuerlegen, wobei
die Höhe des Bruchteils in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens aus Gründen der
Billigkeit tragen müsse. Sie habe die hiesige Nichtigkeitsklage mutwillig eingereicht,
weil sie im Nachgang zur Nichtigkeitswiderlage vor dem Einheitlichen Patentgericht,
welche ausweislich des Registers am 7. Februar 2024 bei Gericht eingegangen ist, die
Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025
erhoben habe. Die zusätzliche Nichtigkeitsklage sei jedoch nicht erforderlich gewesen.
Mit der Klage habe die Klägerin das gleiche Rechtsschutzziel wie die Beklagten und
Nichtigkeitswiderklägerinnen
im EPG-Verfahren verfolgt. Zum Zeitpunkt der
Klageerhebung vor dem Bundespatentgericht habe zudem bereits mit hinreichender
Sicherheit festgestanden, dass in absehbarer Zukunft eine Entscheidung über den
Rechtsbestand ergehen würde, was ein weiteres Indiz für eine mutwillig erhobene
Nichtigkeitsklage sei. Es erschien zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch
unwahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht anders über den Fall entscheiden
würde als das Einheitliche Patentgericht, denn die Klägerin habe ihre Klage im
Wesentlichen auf die gleichen Argumente und Entgegenhaltungen gestützt wie die
Nichtigkeitswiderklägerinnen im Parallelverfahren.
Wollte das Gericht die allgemeinen Kostentragungsregeln der §§ 91 ff ZPO zugrunde
legen, so wäre in jedem Fall der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen.
Die Verletzungsklage
vor dem Einheitlichen Patentgericht durch eine
Konzerngesellschaft habe für eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht
keinen Anlass gegeben, da die Nichtigkeitswiderklage bereits das Rechtschutzziel der
angegriffenen Schwesterngesellschaften vollständig abgedeckt habe. Das bedeute,
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0
dass durch die übereinstimmende Erledigungserklärung eine mit dem
Rechtsgedanken des § 93 ZPO vergleichbare Prozesslage eingetreten sei.
Die Beklagte erachtet einen Streitwert in Höhe von 10.000.000,- € (einschließlich des
üblichen 25 %-igen Aufschlags) für angemessen. Die Lokalkammer Düsseldorf habe
in
dem
Verletzungsverfahren
der
Nichtigkeitsbeklagten
gegen
Schwestergesellschaften der Nichtigkeitsklägerin
in der Zwischenzeit
für die
Verletzungsklage einen Streitwert von EUR 15.000.000,00 festgesetzt.
Nach Ansicht der Beklagten lasse sich der Verletzungsstreitwert jedoch nicht ohne
Weiteres auf ein nationales Verletzungsverfahren in Deutschland übertragen. Die
geltend gemachte Verletzung in Großbritannien habe sich streitwerterhöhend
ausgewirkt. Darüber hinaus hat die Nichtigkeitsbeklagte unstreitig die Feststellung von
Schadensersatzansprüchen für Verletzungen in mehreren anderen Ländern für
unterschiedliche Zeiträume beantragt. Unter Darlegung von Zeiträumen und Ländern
hätten sich diese Schadensersatzansprüche streitwerterhöhend ausgewirkt.
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0
II.
1.
Das
ausgesetzte Verfahren war wieder
aufzunehmen,
da
der
Beendigungstatbestand – der
rechtskräftige Abschluss des Verfahrens
UPC_CFI_355/2023 über die Nichtigkeitswiderklage – eingetreten ist.
2.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, ist gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 91a
Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Parteivorbringens nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (vgl.
BGH, GRUR 2016, 1143, Rn. 4 - Photokatalytische Titandioxidschicht; Beschluss vom
12. Juli 1983 – X ZR 62/81 –, BPatGE 25, 251, Rn. 3 - Brückenlegepanzer II).
a)
Vorliegend ist nach den Grundsätzen des § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
Der Ansatz der Beklagten, nach den Grundsätzen des § 84 Abs. 2 Satz 2, 2.HS PatG
zu entscheiden, wonach eine andere Kostenentscheidung zu treffen ist, wenn es die
Billigkeit erfordert, und
somit unabhängig
von den Grundsätzen der
Zivilprozessordnung, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine
Billigkeitsentscheidung nach der vorstehenden Norm und nach § 91a ZPO inhaltlich
nach unterschiedlichen Kriterien zu entscheiden wäre. Unterschiede zeigt die Beklagte
nicht auf. In jedem Fall sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Es entspricht der gängigen Rechtsprechung der Senate des Bundespatentgerichts, im
Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach den Grundsätzen des § 91a
ZPO zu entscheiden (vgl. nur BPatG, Beschluss vom 7. Juli 2025 – 3 Ni 16/23 (EP);
Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 6 Ni 1/23 (EP)).
b)
Danach entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten
insgesamt aufzuerlegen.
aa) Die Entscheidung hat auf der Grundlage des bis zur übereinstimmenden
Erledigungserklärung von den Parteien vorgebrachten Prozessstoffs sowie der bis
dahin erhobenen Beweise zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 – Xa
ZR 10/05 –, Rn. 9, juris). Auf der Grundlage einer summarischen Prüfung sind dabei
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0
die Kosten einer Seite aufzuerlegen, soweit sie absehbar unterlegen wäre (vgl. BGH,
Beschluss vom 19. Juni 2018 – X ZR 41/16 –, Rn. 4, juris; Beschluss vom 23. August
2016 – X ZR 81/14 –, BPatGE 55, 299, Rn. 4). Danach trägt grundsätzlich der
Patentinhaber die Kosten des zweiten – weiteren – Nichtigkeitsverfahrens, wenn
dasselbe Patent im ersten Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt wird (vgl. BGH
GRUR 1960, 27 – Verbindungsklemme; BPatG, Beschluss vom 11.12.2003 – 3 Ni
22/01, beck-online; Benkard/Hall/Nobbe, PatG, 12. Aufl., § 84 Rn. 31;
Cepl/Voß/Rüting, 3. Aufl. 2022, ZPO § 91a Rn. 81).
bb) Nach Auffassung des Senats wäre die Beklagte im hiesigen Verfahren
absehbar unterlegen, unabhängig von der rechtskräftigen Entscheidung des
Einheitlichen Patentgerichts vom 28. Januar 2025, das Streitpatent auch für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Denn die
vorgetragenen Nichtigkeitsangriffe hätten zu einer Vernichtung des Streitpatents,
welches die Beklagte in der erteilten Fassung verteidigt hat, geführt.
Das einheitliche Patentgericht hat mit der Entscheidung vom 28. Januar 2025 in der
Sache UPC_CFI_355/2023, das Patent EP 3 594 009 B1 betreffend, die
Ausführbarkeit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 als nicht gegeben
angesehen. Hinsichtlich des vor dem Einheitlichen Patentgerichts eingereichten
Hilfsantrags 1, wonach präzisiert wurde, dass der Polymerisationsinitiator einen
elektronenspendenden und einen elektronenaufnehmenden Polymerisationsinitiator
umfasst und dass der Unterschied zwischen dem HOMO der durch die Formel 1
dargestellten Verbindung
und
dem HOMO
des
elektronenspendenden
Polymerisationsinitiators 0,60 eV oder weniger beträgt, wurde die Neuheit des
Gegenstands nach Patentanspruch 1 als nicht gegeben angesehen.
Nach der im Rahmen von § 91a ZPO zu treffenden summarischen Überprüfung sieht
der Senat das Streitpatent als nicht rechtsbeständig an, da es dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 an der erforderlichen Neuheit mangelt. Dabei lässt sich die
Argumentation der EPG-Entscheidung hinsichtlich der Neuheit des dort genannten
Hilfsantrags 1 auch auf die erteilte Fassung des Streitpatents übertragen, so wie
von der Klägerin auch in der hiesigen Klage zum erteilten Patentanspruch 1
vertreten. So sind beispielsweise in der Druckschrift EP 3 632 696 A1 (EP ‘696
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0
bzw. VP11, im EPG-Verfahren als FBD-T20) alle Merkmale bis auf Merkmal 1.5.2
explizit offenbart, wobei das Merkmal 1.5.2, das lediglich auf den Unterschied
zwischen dem HOMO der durch die Formel 1 dargestellten Verbindung und dem
HOMO von zumindest einer Verbindung des Polymerisationsinitiators gerichtet ist,
implizit mit erfüllt ist, wenn die Verbindungen mit ihrem jeweiligen HOMO als
inhärente Eigenschaft denen gemäß Streitpatent entsprechen. Dies
trifft
beispielsweise auf Beispiel 1 der EP‘696 zu (vgl. Absatz [0390], Tab. 2], wonach
u.a. die Verbindung R-1 (vgl. Absatz [0400]) als Radikalbildner-Hilfsmittel und die
Verbindung K-3 (vgl. Absatz [0398]) als Infrarotabsorber eingesetzt werden, die
den Verbindungen D-1 als elektronenspendender Polymerisationsinitiator und A2
(i. V. m. B2) des Streitpatents entsprechen (vgl. Streitpatent Absätze [0328] und
[0109]). Gemäß Streitpatent beträgt der HOMO der Verbindung D-1 -5,92 eV, der
HOMO der Verbindung A-2 -5,35 eV, der Unterschied somit 0,57 eV, was in den
Bereich von 0,60 eV oder weniger gemäß Merkmal 1.5.2 fällt.
cc)
Für die Pflicht der Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, spricht
ferner der Umstand, dass sich die Beklagte freiwillig in die Rolle der Unterlegenen
begeben hat, weil sie kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Lokalkammer
Düsseldorf eingelegt hat.
dd) Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin habe aufgrund ihres prozessualen
Verhaltens die Kosten des Rechtsstreits aus Billigkeitsgründen zu tragen, kann sie
damit nicht durchdringen.
aaa)
Im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung
sind über den Sach- und Streitstand hinaus auch alle weiteren Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Pflicht des Klägers, die Kosten zu tragen, kommt
trotz sachlich begründeter Klage danach u.a. dann in Betracht, wenn die Klage
mutwillig erhoben worden war. Mutwilligkeit in diesem Sinne ist angenommen worden,
wenn bereits bei Erhebung der Klage mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich
der Rechtsstreit vorzeitig erledigen wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Klage
begründet war (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1279). Dem ist der Fall
gleichzustellen, dass eine unter dem Einfluss des Klägers stehende Person in einem
anderen Verfahren dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt und bei Erhebung der weiteren
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0
Klage eine Entscheidung in diesem anderen Verfahren, die möglicherweise zur
Erledigung des zweiten Rechtsstreits führt, unmittelbar bevorsteht (vgl. BPatG GRUR
2003, 726 - Luftverteiler, beck-online).
Anders als im Fall „Luftverteiler“ hat die Klägerin nicht nur einen Tag vor der
Berufungsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof in einem Nichtigkeitsverfahren – in
Kenntnis des Termins – eine weitere Nichtigkeitsklage zum gleichen Streitpatent
erhoben. Die Klägerin mag zwar zeitlich versetzt die hiesige Nichtigkeitsklage
eingereicht haben. Indes stand zu diesem Zeitpunkt weder eine Entscheidung der
Lokalkammer Düsseldorf in der Sache noch eine Entscheidung des Senats unmittelbar
bevor bzw. war – soweit vorgetragen – der Ausgang der Verfahren jeweils an Hand
von Hinweisen der Gerichte zu prognostizieren. Die Lokalkammer Düsseldorf setzte
den Termin zur mündlichen Verhandlung erst am 15. Juli 2024 fest, mithin nach
Erhebung der hiesigen Nichtigkeitsklage. Ist im Zeitpunkt der Erhebung der
Nichtigkeitsklage der Ausgang auch des parallel geführten Rechtsbestandsverfahrens
offen, steht zu diesem Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sich das
jeweils andere Verfahren vorzeitig erledigen wird. Dies gilt für den Fall, dass das
Gericht, welches zuerst entscheidet, das Streitpatent jedenfalls nicht vernichtet.
Allein der Umstand, dass möglicherweise das parallel befasste Gericht über die Frage
des Rechtsbestands des Streitpatents abschließend zügiger entscheiden wird,
rechtfertigt nicht, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
bbb) Die hiesige Nichtigkeitsklage musste im Zeitpunkt der Erhebung nicht
„erforderlich“ sein.
Für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage brauchte die Klägerin kein eigenes
Rechtsschutzbedürfnis darzulegen, da die Nichtigkeitsklage als Popularklage
ausgestaltet ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 540 Rn. 10 ff. - Rohrreinigungsdüse) und das
Interesse an der Nichtigerklärung durch das öffentliche Interesse an der Vernichtung
zu Unrecht erteilter Patente gegeben ist (vgl. BPatG, Urteil vom 19. September 2018 –
5 Ni 44/16 (EP) –, Rn. 198, juris). Zwar ist es zutreffend, dass jede Nichtigkeitsklage
das gleiche Rechtsschutzziel verfolgt. Dies ist aber Ausfluss eines Popularklagerechts
und der vom Gesetzgeber gegebenen Möglichkeit für jedermann, gleichzeitig
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0
Nichtigkeitsklage vor den nationalen Gerichten und dem Einheitlichen Patentgericht zu
erheben. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit von zwei zeitgleichen
Nichtigkeitsklagen geschaffen, Art. 83 Abs. 1 EPGÜ. Nichts anderes gilt entsprechend
im Fall der Nichtigkeitswiderklage. Insoweit kann der Regelung des Art. 83 Abs. 1
EPGÜ entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine Mehrfachbefassung
verschiedener Spruchkörper zur Frage des Rechtsbestands grundsätzlich in Kauf
genommen hat. Dies gilt auch für die Fallkonstellation, dass ein Gericht das im Streit
stehende Patent vernichtet hat und somit die Grundlage für das weitere anhängige
Nichtigkeitsverfahren entzogen hat. Aus diesem Grunde können dem Grunde nach
zwei Nichtigkeitsklagen gegen das gleiche Streitpatent vor verschiedenen zuständigen
Gerichten nicht ohne besondere Umstände, die hinzukommen müssen, mutwillig sein.
Dies könnte dann der Fall sein, wenn sich der Nichtigkeitskläger überwiegend von
sachfremden Gesichtspunkten bei Klageerhebung hat leiten lassen, die z. B. zur
Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage führen könnte. Solche Gründe sich von der
Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Deshalb ergibt sich hieraus ebenfalls nicht der zwingende Schluss, dass jenseits der
allgemeinen Grundsätze zur Kostentragung eine anderweitige Entscheidung aus
Billigkeitsgründen gerechtfertigt wäre, wenn eine Klage, gerichtet auf die Vernichtung
des jeweils angegriffenen Patents, erfolgreich wäre. Eines „Mehrwerts“ der zweiten
(hiesigen) Nichtigkeitsklage bedurfte es deshalb entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht.
ccc) Da die Patentnichtigkeitsklage als Popularklage ausgestaltet ist, besteht unter
Kostengesichtspunkten nicht die Obliegenheit, die Patentnichtigkeitsklage gemeinsam
mit anderen potentiellen Klägern zu erheben oder einem anhängigen
Patentnichtigkeitsverfahren als weiterer Kläger beizutreten bzw. gar keine
Nichtigkeitsklage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – X ZR 54/11,
BeckRS 2015, 6139 Rn. 59, beck-online). Dies gilt im vorliegenden Fall auch für den
Umstand, dass Konzerngesellschaften auf zwei – zulässigen – Wegen das gleiche
Streitpatent angreifen. Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Behandlung traf das
Kostenrisiko der Nichtigkeitsklage
im hiesigen Verfahren
im Zeitpunkt der
Klageerhebung die Beklagte und Klägerin gleichermaßen, da deren Ausgang offen
war.
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0
Dies gilt
ferner unter Berücksichtigung der
„im wesentlichen gleichen
Nichtigkeitsangriffe“
in beiden Verfahren. Eine
im Ergebnis gleichlautende
Sachentscheidung
ist damit nicht zwingend verbunden, da der Senat die
Entscheidungsgründe der Lokalkammer Düsseldorf in Betracht zu ziehen hat, aber
hieran nicht gebunden ist. Es hätte auch nicht dazu geführt, dass im Falle der
Abweisung der Nichtigkeitswiderklage bzw. der Teilvernichtung des Streitpatents vor
dem Einheitlichen Patentgericht das hiesige Verfahren gegenstandslos geworden
wäre. Denn unabhängig von identischen Angriffen gegen das Streitpatent, welche
mangels Bindungswirkung zu einer anderen Sachentscheidung führen können, wäre
dem Verfahren Fortgang zu geben. Um eine zeitliche Verzögerung bei der
Entscheidung über den Rechtsbestand
im hiesigen Nichtigkeitsverfahren zu
vermeiden, ist es aus Sicht des Senats vor dem Hintergrund des vorliegenden
Einzelfalls nicht sachfremd, zeitgleiche Nichtigkeitsverfahren zu führen.
ee) Eine andere Entscheidung ist auch durch den Rechtsgedanken des § 93 ZPO
nicht veranlasst.
aaa)
Im Rahmen der Ermessensentscheidung von § 91a ZPO kann der
Rechtsgedanke des § 93 ZPO zur Anwendung kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.
April 2021 – VIII ZB 44/20 –, Rn. 12, juris; BPatG, Beschluss vom 14. November
2012 – 3 Ni 16/12 –, Rn. 4, juris; OLG München, Beschluss vom 26. November 2020 –
6 W 1146/20 –, Rn. 43, juris; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage,
2025, § 91a ZPO, Rn. 25). Dies setzt voraus, dass die Beklagte durch ihr Verhalten
zur Erhebung der Klage keinen Anlass gegeben hat und den Anspruch sofort
„anerkennt“
(vgl.
BGH
GRUR 1984,
272,
- Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung; BPatG München, Urteil vom 27. Juni
2017 – 4 Ni 31/15 (EP) –, BPatGE 56, 42-47, Rn. 189).
bbb) Es ist bereits fraglich, ob bei der Frage der Kostentragung – so wie es die
Beklagte vertritt – allein auf den fehlenden Anlass zur Klageerhebung abgestellt
werden kann, weil es sich bei der Nichtigkeitsklage um einen Popularrechtsbehelf
handelt. Jedermann kann während der Laufzeit des Streitpatents ohne Vorliegen eines
Rechtsschutzbedürfnisses eine Nichtigkeitsklage erheben. Insoweit bedarf es für die
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0
Erhebung der Nichtigkeitsklage keines vorgelagerten Verletzungsstreits, für welchen
das Streitpatent von Bedeutung wäre. Die vorliegende Nichtigkeitsklage war auch nicht
unzulässig.
ccc) Unabhängig von der Frage der Aussetzung des Rechtsstreits nach den
Regelungen der Brüssel Ia-VO hat sich die Beklagte in der Sache mehrfach
eingelassen und ist den Angriffen der Klägerin im hiesigen Verfahren substantiell
entgegengetreten. Sie hatte zunächst der Nichtigkeitsklage gemäß § 82 Abs. 1 PatG
widersprochen und Klageabweisung beantragt. Zudem hat sie einen Antrag auf
Aussetzung des Verfahrens gestellt. Bereits dieses Verhalten der Beklagten
verdeutlicht, dass sie – entsprechend der Antragslage – das Streitpatent in der erteilten
Fassung verteidigen will. Darüber hinaus hat sie im weiteren Verlauf des Verfahrens
den Widerspruch bzw. den Antrag auf Klageabweisung mit dem weiteren Schriftsatz
vom 4. Dezember 2024 auf über 125 Seiten im Einzelnen begründet. Im Zuge der
übereinstimmenden Erledigungserklärung hat die Beklagte mit Schriftsatz 12.
September 2025 inhaltlich ausführlich dazu Stellung genommen, aus welchen
Gründen die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Hat die Beklagte
jedoch jeweils zu der Frage der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents und zu der
Frage der Pflicht, die Kosten nach § 91a ZPO zu tragen, umfangreich Stellung
genommen, hat sie unabhängig vom Anlass das Verfahren nicht „sofort“ beendet.
Diese Verfahrensführung spricht umso mehr dafür, für die Frage der Pflicht, die Kosten
des Verfahrens zu tragen, auf den Gesichtspunkt abzustellen, welche Partei absehbar
unterlegen wäre.
ee) Weitere Umstände, die zu der Annahme führen könnten, dass sich die Klägerin
bei der Erhebung der Nichtigkeitsklage überwiegend von sachfremden
Gesichtspunkten hat leiten lassen, und somit zu einer anderen Entscheidung – auch
zu einer Kostenteilung – führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG
i. V. m. § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nach billigem Ermessen.
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0
a)
Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür im Allgemeinen der gemeine Wert
des Patents bei Erhebung der Nichtigkeitsklage zuzüglich des Betrags der bis dahin
entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH, Beschluss vom 17. Juni
2025 – X ZR 78/24 Rn. 8 – Nichtigkeitsstreitwert VII; Beschluss vom 11. Mai 2021 – X
ZR 23/21 –, Rn. 10 – Nichtigkeitsstreitwert III; Beschluss vom 28. Juli 2009 – X ZR
153/04 –, BPatGE 51, 293, Rn. 5).
Ist zu diesem Zeitpunkt über die streitige Höhe des wegen Verletzung des Streitpatents
bereits entstandenen Schadens noch keine abschließende gerichtliche Entscheidung
ergangen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, den bezifferten Betrag der
Schadensersatzforderung in voller Höhe in die Wertbestimmung einzustellen (vgl.
BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 – X ZR 153/04 –, BPatGE 51, 293, Rn. 6).
In Ermangelung anderer Anhaltspunkte legt der Bundesgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung
die
(vorläufige) Streitwertfestsetzung
aus
anhängigen
Verletzungsverfahren zugrunde. Diese spiegelt regelmäßig das Interesse des
Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents wieder, mit der der
Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll. Dieser Betrag ist in der
Regel um 25% zu erhöhen, um dem Wert der eigenen Nutzung Rechnung zu tragen
(vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 – X ZR 78/24 Rn. 9 – Nichtigkeitsstreitwert
VII; Beschluss vom 11.03.2025 – X ZR 114/22 Rn.8 – Nichtigkeitsstreitwert VI; GRUR
2024, 568 Rn. 9 – Nichtigkeitsstreitwert V; Beschluss vom 11. Mai 2021 – X ZR 23/21
–, Rn. 11 – Nichtigkeitsstreitwert III).
b)
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Streitwert auf 8.250.000,- €
festzusetzen.
aa) Dabei geht der Senat von der Streitwertangabe der Lokalkammer Düsseldorf
für die Nichtigkeitswiderklage aus. Diesen bezifferte die Kammer in ihrer Entscheidung
(unter Ziffer F.) mit 15.000.000,- €. Diese Streitwertangabe liegt für das hiesige
Nichtigkeitsverfahren sachnäher als eine Streitwertangabe für eine Verletzungsklage.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nichtigkeitswiderklage die Hoheitsgebiete der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
betraf. Der Senat erachtet ungeachtet anderer Berechnungsmethoden eine Aufteilung
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0
dieses Gesamtstreitwertes
nach
(statistischen) Bevölkerungsanteilen
für
ermessensgerecht. Dies spiegelt die wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen
Schutzrechte im Hoheitsgebiete wieder.
bb) Einwendungen gegen die Wertfestsetzung der Lokalkammer Düsseldorf haben
die Parteien nicht vorgetragen. Abweichende Entscheidungen der Lokalkammer
haben die Parteien ebenfalls nicht vorgetragen.
cc)
Soweit die Klägerin in der Klageschrift vom 22. Mai 2024 einen vorläufigen
Streitwert in Höhe von 3.125.000,- € angegeben und vorgetragen hat, dass sich dieser
Streitwert bei einem Verletzungsstreitwert vor dem Einheitlichen Patentgericht von
5.000.000,- € und einer hälftigen Teilung wegen unterschiedlicher Hoheitsgebiete
ergebe, kann dem nicht beigetreten werden. Unabhängig davon, dass dieser Wert
nicht mehr aktuell ist, lässt dies die Wertfestsetzung der Lokalkammer für die sachlich
näher liegende Nichtigkeitswiderklage ohne nähere Angaben unberücksichtigt.
Selbst bei Anwendung der Berechnungsmethode der Klägerin würde vorliegend der
Streitwert – ausgehend von einem Verletzungsstreitwert von 15.000.000,- € zu einem
Nichtigkeitsstreitwert von 9.375.000,- € führen. Aus welchen sachlichen Gründen eine
hälftige Teilung in Betracht kommen soll, erschließt sich dem Senat nicht und wird trotz
Obliegenheit der Klägerin zu einem konkreten Vortrag nach Hinweis des Senats nicht
ausgeführt.
dd) Gleichwohl kommt eine Berechnung des Streitwerts nach dem Vortrag der
Beklagten ebenfalls nicht in Betracht.
Es ist bereits nicht nachvollziehbar dargelegt worden, wie die Beklagte auf einen
Ausgangswert von 8.000.000,- € gelangt, der unter Hinzurechnung von 25 % zu einem
Gesamtwert von 10.000.000,- € führt. Ein solcher Ausgangswert erschließt sich für den
Senat vor dem Hintergrund eines Verletzungsstreitwerts im EPG-Verfahren in Höhe
von 15.000.000,- € und einer Aufteilung bezüglich der unterschiedlichen
Hoheitsgebiete nicht. Zwar wären grundsätzlich die geltend gemachten
Schadensersatzforderungen zu berücksichtigen. Mangels konkretem Sachvortrag zur
jeweiligen Höhe der Schadensersatzforderung
je Land konnten diese nicht
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0
berücksichtigt werden. Trotz der ebenfalls ihr obliegenden Pflicht zur Darlegung der
konkreten Umstände, beschränkt sich ihr Vortrag darauf, in welchem Land für welchen
Zeitraum Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
ee) Ausgehend
von einem Streitwert
von 15.000.000,- €
für die
Nichtigkeitswiderklage war daher dieser entsprechend dem Bevölkerungsanteil der
jeweiligen Länder, die Gegenstand der Nichtigkeitswiderklage vor dem Einheitlichen
Patentgericht gewesen sind, zu teilen. Ausweislich der Angaben des Statistischen
Amtes (vgl. Eurostat bzw. Office for National Statistics) betrugt der Bevölkerungsanteil
in Deutschland (84 Millionen) im Vergleich zu Vereinigte Königreich (69 Millionen)
55 %. Dies ergibt einen Gegenstandswert von 8.250.000,- €. Einer Addition von
weiteren 25 % bedurfte es nach Auffassung des Senats nicht, da Ausgangspunkt der
Berechnung bereits der Streitwert der Nichtigkeitswiderklage gewesen ist.
Pekarek
Dr. v. Hartz
Dr.-Ing. Philipps
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B7Ni2.25EP.0