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BPatG Urteil vom 13.01.2026 – 7 Ni 1/24 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:130126U7Ni1.24EP.0

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:130126U7Ni1.24EP.0

betreffend das europäische Patent 2 832 277

(DE 50 2014 001 438)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin

Pekarek, die Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dr. von Hartz, die Richterin Dr.-Ing.

Philipps und den Richter Dipl.-Ing. Dr. Zapf

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags

vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents

2 832 277 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher

Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 15. Juli 2014 angemeldet worden

ist und die Priorität der deutschen Anmeldung mit der Nummer 10 2013 215 198

vom 2. August 2013 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 14. September

2016 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Handgeführtes

Bodenbearbeitungsgerät“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter

der Nummer 50 2014 001 438 geführt.

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 11 Patentansprüche, von denen

alle Patentansprüche angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die unmittelbar

oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 – 11 beziehen sich ein

handgeführtes Bodenbearbeitungsgerät.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der

veröffentlichten B1-Schrift - wie folgt:

Wegen des Wortlauts der angegriffenen Unteransprüche wird auf die Patentschrift

verwiesen.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung sowie mit den

Hilfsanträgen 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024. Wegen des

genauen Wortlauts der Anspruchsfassungen wird auf die Anlagen zu diesem

Schriftsatz verwiesen.

Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden

Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1

Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).

Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr

eingereichte Druckschriften und Dokumente:

A1

A2

A3

A4

A5

A6

EP 2 832 277 B1

Auszug DPMA über Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens

US 2009/0276975 A1

WO 99/05955 A1

US 2013/0152337 A1

DE 1428 383 A1

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht

neu und nicht erfinderisch sei. Der Inhalt der A3 offenbare den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich. Insbesondere sei dem Inhalt der A3 zu

entnehmen, dass diese eine Gelenkanordnung offenbare, deren Führungsteil

ausgehend von der Senkrechten umlaufend in allen Richtungen in Winkelstellungen

relativ zur Senkrechten verschwenkbar sei. Die Figur 21 zeige eine Art Kreuzgelenk

mit zwei Scharnieren. Aus der Kreuzgelenkkonstruktion ergebe sich zwangsläufig

eine mögliche Schwenkbewegung des Führungsteils in Form eines imaginären

Trichters mit dem Kreuzgelenk als Zentrum.

Ausgehend von dem Inhalt der A4 sei dem Fachmann die erfindungsgemäße Lehre

nahegelegt. Diese offenbare wenigstens ein rotierbares Werkzeug, welches derart

am Bodenteil angeordnet sei, dass im Betrieb des Bodenbearbeitungsgeräts das

wenigstens eine rotierbare Werkzeug einen permanenten linearen Vortrieb auf den

Bodenteil ausübe. Der Fachmann könne der Figur 1 die grundsätzliche Lehre

entnehmen, die Bürstenschreiben gegenüber dem Boden zu neigen bzw.

anzustellen, wodurch sich zwangsläufig eine entsprechend der Neigung

kontrollierte bzw. kontrollierbare Vortriebskraft ergebe. Für einen Fachmann wäre

es aber durchaus sinnvoll, dem eine Absaugvorrichtung hinzuzufügen. Der

Fachmann werde ferner ausgehend von der technischen Lehre der A4 diese mit der

Lehre der A5 oder A3 kombinieren und so zur technischen Lehre des

Patentanspruchs 1 gelangen.

Entsprechendes gelte für die Unteransprüche 2 – 11.

Für die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Es ist

aufgrund des bisherigen schriftsätzlichen Vortrags der Klägerin sinngemäß davon

auszugehen, dass sie beantragt, das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang zu vernichten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in

den jeweiligen Fassungen gemäß der Hilfsanträge 1 bis 8 in der Reihenfolge

ihrer Nummerierung, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024, richtet.

Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgendes

Dokument:

RWBD1

Prospekt der in der parallelen Patentverletzungsklage angegriffenen

Ausführungsform.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen. Der Gegenstand von

Patentanspruch 1 sei neu. Der Inhalt der Entgegenhaltung A3 offenbare jedenfalls

weder eine anspruchsgemäße Gelenkanordnung noch eine entsprechende

Saugleistenanordnung. Auch einen anspruchsgemäßen Vortrieb des Bodenteils

lehre sie nicht.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand nach Patentanspruch 1 auf

erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die A4 zeige weder einen anspruchsgemäßen

Vortrieb des Bodenteils noch eine entsprechende Saugleistenanordnung und somit

auch keinen Saugantrieb.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 16. September 2025 einen

qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

13. Januar 2026 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents hat in der Sache keinen

Erfolg. Die erteilte Fassung des Streitpatents erweist sich als rechtsbeständig. Auf

die Hilfsanträge kam es nicht mehr an.

I.

Die Entscheidung über die hiesige Nichtigkeitsklage ergeht durch streitiges Urteil.

Dies gilt trotz des Umstandes, dass Vertreter der Klägerin in der mündlichen

Verhandlung nicht erschienen sind. Nach § 82 PatG kann im Verfahren vor dem

Patentgericht wegen des das Patentnichtigkeitsverfahren beherrschenden

Untersuchungsgrundsatzes bei Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen

Partei auch ohne sie verhandelt und gegebenenfalls durch streitiges Urteil

entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – X ZR 207/01 –, Rn. 29,

juris; Urteil vom 18. November 2003 – X ZR 128/03 –, juris). Im Falle der Säumnis

einer ordnungsgemäß geladenen Partei ist deshalb im Patentnichtigkeitsverfahren

nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Urteil zu entscheiden (vgl.

BGH GRUR 1994, 360 - Schutzüberzug für Klosettbrillen; GRUR 1996, 757 -

Tracheotomiegerät). So liegt der Fall hier.

II.

Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich in der erteilten Fassung als

rechtsbeständig, denn der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit in Form von fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit liegt

nicht vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a),

Art. 54, 56 EPÜ).

1.

Das Streitpatent betrifft das Gebiet der Bodenreinigungsgeräte. Namentlich

befasst es sich mit einem handgeführtem Bodenbearbeitungsgerät mit einem

Bodenteil, der wenigstens ein auf einem Boden mittels eines Antriebs rotierbares

Werkzeug umfasst, sowie mit einem Führungsteil, der wenigstens einen Handgriff

umfasst und mit dem Bodenteil über eine Gelenkanordnung verbunden ist, die

derart gestaltet ist, dass der Führungsteil ausgehend von einer Senkrechten

umlaufend in allen Richtungen in Winkelstellungen relativ zur Senkrechten

verschwenkbar

ist und winkelbegrenzt

in

jeder Winkelstellung relativ zur

Senkrechten drehmomentübertragend mit dem Bodenteil in Wirkverbindung steht

(Abs. [0001]).

Ein derartiges Bodenbearbeitungsgerät sei aus der WO 2011/ 023 169 A2 bekannt.

Dieses Bodenbearbeitungsgerät stelle eine Scheuer-Saug-Maschine dar, die für die

Nassreinigung von Böden vorgesehen sei. Die Scheuer-Saug-Maschine weise

einen Führungsteil mit zwei Handgriffen auf, der durch eine Bedienperson

beidhändig ergriffen und bewegt werden könne. Der Führungsteil sei mittels einer

Gelenkanordnung mit einem Bodenteil verbunden, wobei die Gelenkanordnung

derart gestaltet sei, dass der Führungsteil relativ zum Bodenteil umlaufend in allen

Richtungen winkelbegrenzt verschwenkt werden könne und dennoch ein

Drehmoment auf den Bodenteil übertragen könne. Der Bodenteil weise zwei

rotierbare, tellerförmige Werkzeuge auf, die angetrieben seien. Den beiden

tellerförmigen Werkzeugen sei eine Saugleistenanordnung zugeordnet, die über

Dichtlippen in Betriebsposition der Scheuer-Saug-Maschine auf einem Boden

aufliege und zum Absaugen einer Schmutzwasserflotte diene (Abs. [0002]).

Aufgabe der Erfindung sei es, ein Bodenbearbeitungsgerät der eingangs genannten

Art zu schaffen, das eine weiter vereinfachte Bedienung gegenüber dem Stand der

Technik ermögliche (Abs. [0003]).

2.

Als maßgeblicher Fachmann ist von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin

mit einem Hochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau und mehrjähriger

Erfahrung in der Konstruktion von Bodenbearbeitungsgeräten auszugehen.

3.

Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in gegliederter Fassung:

1.

Handgeführtes Bodenbearbeitungsgerät

1.1 mit einem Bodenteil (3, 3a),

1.2 der wenigstens ein auf einem Boden (B) mittels eines Antriebs

rotierbares Werkzeug (11, 11a) umfasst,

1.3

sowie mit einem Führungsteil (2, 2a),

1.4 der wenigstens einen Handgriff (5) umfasst

1.5 und mit dem Bodenteil (3, 3a) über eine Gelenkanordnung (9, 9a)

verbunden ist,

1.6 die derart gestaltet ist, dass der Führungsteil (2, 2a) ausgehend von

einer Senkrechten umlaufend in allen Richtungen in Winkelstellungen

relativ zur Senkrechten verschwenkbar ist

1.7 und winkelbegrenzt in jeder Winkelstellung relativ zur Senkrechten

drehmomentübertragend mit dem Bodenteil (3, 3a) in Wirkverbindung

steht,

1.8 wobei das Bodenbearbeitungsgerät als Nassreinigungsmaschine,

1.9

insbesondere als Scheuer-Saug-Maschine (1, 1 a), ausgeführt ist

1.10 und eine - in Vortriebsrichtung (V) gesehen - hinter dem rotierbaren

Werkzeug (11, 11 a) angeordnete, in Betrieb auf dem Boden (B)

aufliegende Saugleistenanordnung (12, 12a) aufweist,

1.11 dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine rotierbare

Werkzeug (11, 11a) derart am Bodenteil (3, 3a) angeordnet ist, dass

im Betrieb des Bodenbearbeitungsgeräts (1, 1 a) das wenigstens eine

rotierbare Werkzeug (11, 11 a) einen permanenten linearen Vortrieb

(V) auf den Bodenteil (3, 3a) ausübt,

1.12 und dass ein Saugantrieb (6, 6a) für die Saugleistenanordnung (12,

12a) im Führungsteil (2, 2a) integriert ist.

4.

Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines Fachmanns wie folgt weiter

zu erläutern:

4.1 Merkmal 1.6 nimmt Bezug auf eine Gelenkanordnung, die derart gestaltet ist,

dass der Führungsteil (2, 2a) ausgehend von einer Senkrechten umlaufend in allen

Richtungen in Winkelstellungen relativ zur Senkrechten verschwenkbar ist.

Bereits aus dem Anspruchswortlaut ergibt sich für den Fachmann, dass der

Führungsteil konstruktiv so angeordnet sein muss, dass dieser – ausgehend von

einer Senkrechten – umlaufend in alle Richtung relativ zur Senkrechten beweglich

sein muss. Dass das Führungsteil relativ zum Bodenteil – räumlich gesehen – in

alle Richtungen frei verschwenkbar sein muss, wird auch durch die allgemeine

Beschreibung in Absatz [0005] gestützt, wonach die durch einen Handgriff

eingeleitete Drehbewegung auf das Führungsteil in jeder Winkelstellung des

Führungsteils zum Bodenteil eine entsprechende Drehmomentübertragung auf den

Bodenteil ermöglicht. Dies führt zu einer großen Beweglichkeit des Führungsteils

relativ zum Bodenteil.

4.2 Merkmal 1.10 gibt vor, dass das Bodenbearbeitungsgerät eine - in

Vortriebsrichtung (V) gesehen - hinter dem rotierbaren Werkzeug (11, 11 a)

angeordnete, in Betrieb auf dem Boden (B) aufliegende Saugleistenanordnung (12,

12a) aufweist.

Merkmal 1.10 wird am einfachsten veranschaulicht durch Figur 4, d.h. eine

schematische Draufsicht auf den Bodenteil (farbige Hervorhebungen und

Ergänzungen senatsseitig):

4.3 Merkmal 1.11 gibt vor, dass das wenigstens eine rotierbare Werkzeug (11,

11a) derart am Bodenteil (3, 3a) angeordnet

ist, dass

im Betrieb des

Bodenbearbeitungsgeräts (1, 1 a) das wenigstens eine rotierbare Werkzeug (11,

11a) einen permanenten linearen Vortrieb (V) auf den Bodenteil (3, 3a) ausübt.

4.3.1 Das Streitpatent erläutert hierzu im Absatz [0005] (Hervorhebungen

senatsseitig):

(…) . Erfi[n]dungsgemäß ist das wenigstens eine rotierbare

Werkzeug derart am Bodenteil angeordnet, dass im Betrieb des

Bodenbearbeitungsgeräts das wenigstens eine rotierbare

Werkzeug einen permanenten linearen Vortrieb auf den Bodenteil

ausübt. Das wenigstens eine Werkzeug ist ausschließlich in

Vortriebsrichtung rotierbar. Eine Bedienperson muss das

erfindungsgemäße Bodenbearbeitungsgerät daher nicht mehr in die

entsprechende Bearbeitungsrichtung ziehen oder schieben, wie

dies beim Stand der Technik der Fall ist. Vielmehr muss die

Bedienperson lediglich noch eine Steuerung des sich selbsttätig

fortbewegenden Bodenteils vornehmen. (…) Falls wenigstens ein

rotierbares Werkzeug in Form einer Walze oder Bürste vorgesehen

ist, das mit horizontaler Drehachse im Bodenteil gelagert ist, bewirkt

eine Rotation des wenigstens einen Werkzeugs in Vortriebsrichtung

zwangsläufig eine lineare Vorwärtsbewegung des Bodenteils.

Vorzugsweise ist ein einzelnes, bürsten- oder walzenförmiges

Werkzeug vorgesehen. Alternativ können wenigstens zwei walzen-

oder bürstenförmige Werkzeuge mit jeweils horizontaler Drehachse

nebeneinander oder hintereinander angeordnet sein. Ein

entsprechend linearer Vortrieb stellt sich bei dieser Alternative

durch eine synchronisierte Antriebssteuerung der wenigstens zwei

Werkzeuge ein. Bei hintereinander angeordneten Werkzeugen mit

horizontaler Drehachse können diese auch gegenläufig rotieren,

solange eine auf den Boden wirkende, resultierende Vortriebskraft

für den Bodenteil erzielt wird. Insbesondere kann ein Werkzeug mit

größerer Kraft oder höherer Drehzahl auf den Boden wirken als das

andere Werkzeug, wobei das erste Werkzeug dann eine Rotation in

Vortriebsrichtung haben muss. Bei Werkzeugen mit etwa vertikaler

Drehachse sind wenigstens zwei gegenläufig zueinander drehbare

Werkzeuge, insbesondere in Form von Tellern, vorgesehen, die

gegenüber einer Horizontalebene geringfügig geneigt sind, um

durch ungleiche Rotationsreibung jedes Tellers auf einem

entsprechenden Boden die gewünschte lineare Vortriebsfunktion zu

erzielen. (…)

In Bezug auf die Ausführungsform der oben gezeigten Figur 4 erläutert das

Streitpatent in Absatz [0029] (Sp. 12 Z. 37-42, Hervorhebungen senatsseitig):

Durch die ebenfalls spiegelsymmetrische Neigung der

Werkzeuge 11 wird im Rotationsbetrieb der Werkzeuge 11

somit auf den Bodenteil 3 permanent ein linearer Vortrieb V

(siehe Pfeildarstellung in Fig. 4) erzeugt, der den Bodenteil 3

geradlinig in Vortriebsrichtung V bewegt.

4.3.2 Der von Merkmal M1.11 genannte permanente lineare Vortrieb wird vom

Fachmann als eine (Vortriebs-)Kraft verstanden, die infolge der Relativbewegung

zwischen dem rotierbaren Werkzeug und dem Boden entsteht. Anspruch 1

formuliert damit eine Voraussetzung, die für den gemäß Absätzen [0005] bzw.

[0029]

gewünschten

Effekt

einer

linearen

Eigenbewegung

des

Bodenbearbeitungsgeräts als erfindungswesentlich notwendig ist.

4.3.3 Ob die Eigenbewegung dann

tatsächlich entsteht, hängt ab von

Einflussgrößen wie z.B. Boden- und Werkzeugeigenschaften, Reibungsbeiwerten

zwischen Werkzeug und Boden, Gerätegewicht, Antriebsleistung am Werkzeug.

Angaben hierzu enthalten weder der Wortlaut des Patentanspruchs 1 noch die

Beschreibeung des Streitpatents. Welcher Boden in Verbindung mit welchem

Werkzeug ein entsprechendes Referenzsystem darstellt oder ab welchem

Verhältnis von Gerätegewicht, Antriebsleistung am Werkzeug und welchem

Reibungsbeiwert etc. eine derartige Bewegung zu erwarten steht, führt das

Streitpatent nicht aus.

In vollständiger Ermangelung solcher Angaben ist zunächst davon auszugehen,

dass eine Relativbewegung eines Werkzeugs reibungsbehaftet gegenüber einem

Boden bzw. der Werkzeuge zueinander und reibungsbehaftet gegenüber dem

Boden ausschlaggebend für den merkmalsgemäßen Vortrieb sind.

4.3.4 Soweit die Beklagte der Auffassung ist, diese Auslegung sei im Ergebnis zu

breit, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten

unterscheidet der Fachmann nicht zwischen irgendwelchen werkzeugbedingten

Kräften einerseits und werkzeugbedingtem permanenten

linearem Vortrieb

andererseits mit der Folge, dass eine Bewegung des Bodenbearbeitungsgeräts

praktisch erheblich, mithin spürbar sein muss. Für ein solches – differenziertes –

Verständnis bietet das Streitpatent keine Anhaltspunkte. Der Anspruchswortlaut gibt

vor, dass im Betrieb des Bodenbearbeitungsgeräts das rotierbare Werkzeug einen

permanenten linearen Vortrieb auf das Bodenteil ausübt. Über die „Spürbarkeit“ auf

Seiten des Benutzers verhält sich der Anspruchswortlaut nicht. Auch aus der

Beschreibung ergibt sich nichts Anderes. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass

es – allein – erfindungswesentlich ist, dass ein rotierbares Werkzeug relativ zum

Bodenteil derart angeordnet ist, dass sich im Betrieb ein linearer Vortrieb des

Bodenteils durch das auf dem Boden rotierende Werkzeug ergibt (Abs. [0005] (Sp.

2, Z. 15 – 19). Hieraus lässt sich gerade nicht der Schluss ziehen, dass zwischen

Kräften zu differenzieren ist und der permanente lineare Vortrieb für den Benutzer

spürbar sein muss. Das Streitpatent selbst stellt in Absatz [0005] (Sp. 2, Z. 23 ff)

unterschiedliche Anordnungsvorrichtungen eines Werkzeugs im Verhältnis zum

Bodenteil dar, welchen allen gemein ist, dass unabhängig von Einflussgrößen auf

den tatsächlichen Vortrieb bei unterschiedlicher Anordnung von rotierenden

Werkzeugen ein permanenter Vortrieb des Bodenteils gewährleistet ist.

III.

Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich in der erteilten Fassung als

rechtsbeständig.

1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.

1.1 Der Inhalt der Druckschrift A3 offenbart zumindest nicht das Merkmal 1.6.

1.1.1 Die Druckschrift A3 befasst sich mit einer Führungsteilverriegelung für ein

Bodenreinigungsgerät. Letzteres besteht aus einer Basis mit einem Lufteinlass,

einem Führungsteil mit Griff, einem Staubbehälter, einem Luftkanal zwischen

Lufteinlass und Staubbehälter, einem mit Basis und Führungsteil verbundenen

Zwischenelement, das eine Relativbewegung zwischen diesen ermöglicht, sowie

einer zugehörigen Verriegelung.

1.1.2 Die A3 zeigt ein cleaning device 100 (Fig. 1A, Abs. [0002], [0052 – 0053]) in

Form eines handgeführten Bodenbearbeitungsgeräts (Merkmal 1), das mit dem

cleaning head 102 (Fig. 17A ff) ein Bodenteil (Merkmal 1.1) aufweist, der mit dem

agitator 110 (eine Bürsten- oder Schaumwalze, vgl. Absätze [0084 – 0086] und

[0095]) wenigstens ein auf einem Boden mittels eines Antriebs (agitator motor,

Absatz [0060]) rotierbares Werkzeug umfasst (Merkmal 1.2).

Das Bodenbearbeitungsgerät weist mit handle 104 und grip 106 einen Führungsteil

auf, der wenigstens einen Handgriff umfasst (Merkmale 1.3, 1.4). Nach den Figuren

1A und 21 ist mittels des pivot 114 der Führungsteil 104 mit dem Bodenteil 102 über

eine Gelenkanordnung 114 verbunden (Merkmal 1.5).

Absatz

[0052] und die Figuren 1A, 1B offenbaren

ferner, dass das

Bodenreinigungsgerät als Nassreinigungsmaschine ausgebildet ist („The cleaning

device 100 optionally may be equipped to apply a cleaning fluid to the surface, scrub

the surface, and extract fluid and/or pick-up debris from the surface, thereby leaving

the surface substantially clean and dry…” Merkmal 1.8). In Verbindung mit den

Absätzen [0129], [0130], verweisend auf eine vaccum source oder suction source

108, ist auch eine Scheuer-Saug-Maschine offenbart (fakultatives Merkmal 1.9).

Das Werkzeug (agitator) 110 weist – reinigungsnotwendig – auch eine

Relativbewegung gegenüber dem zu reinigenden Boden auf (z.B. Abs. [0127],

Rotation in Fig. 17A ff. entgegen dem Uhrzeigersinn); ferner lehrt die Druckschrift

auch – ebenfalls eine Selbstverständlichkeit für Reinigungstätigkeiten – dass durch

das Gewicht des Bodenteils 102 oder vom Verwender erzeugte Kräfte eine

Kompression des (beispielhaft genannten) Schaumzylinders 702 des Werkzeugs

erfolgen kann, welche die Kontaktfläche zum Boden vergrößert und die

Wahrscheinlichkeit des Einfangens und/oder Aufnehmens von Schmutz und

Flüssigkeit verbessert (Abs. [0084]). Damit erfüllt die Werkzeuganordnung dieser

Druckschrift auch das für Merkmal 1.11 oben genannte, ausschlaggebende

Kriterium einer Relativbewegung eines Werkzeugs reibungsbehaftet gegenüber

einem Boden.

Im Führungsteil 104 angeordnet ist zudem die vacuum source bzw. suction source

108 (Fig. 1A, Abs. [0053], [0057], [0128], [0129]) sodass ein Saugantrieb im

Führungsteil integriert ist (Merkmal 1.12 teilweise). Dahinstehen kann jedoch, ob

dieser Saugantrieb im Übrigen auch für eine Saugleiste im Sinne des Merkmals

1.10 vorgesehen ist. Angesichts des nachfolgend erörterten Unterschieds beim

Merkmal 1.6 bedarf es keiner Entscheidung, ob die in Vortriebsrichtung hinter dem

Werkzeug 110 angeordnete Gummilippe 1708 der Fig. 17A

ff. eine

Saugleistenanordnung im Sinne von Merkmal 1.10 ausbildet.

1.1.3 Die A3 zeigt jedoch keine Gelenkanordnung im Sinne des Streitpatents

(Merkmal 1.6). Figur 21 verdeutlicht eine Gelenkanordnung. Dieser Figur – wie der

folgenden unter senatsseitiger farblicher Hervorhebung –

entnimmt der Fachmann zwei Gelenke verschiedener und voneinander

beabstandeter Drehachsen (2104, 2102). Der Fachmann kann dieser Figur und den

weiteren Erläuterungen der Entgegenhaltung nicht entnehmen, dass das

Führungsteil in alle Richtungen verschwenkbar ist, namentlich auch über die

Hochachse des Bodenteils hinweg nach vorne. Allein aus dem Zusammenhang,

dass die A3 zwei Scharniere offenbart und somit eine Art Kreuzgelenk bilden kann,

ergibt sich für den Fachmann nicht zwangsläufig eine mögliche Schwenkbewegung

des Führungsteils in Form eines imaginären Trichters mit einem Kreuzgelenk als

Zentrum im Sinne der technischen Lehre des Streitpatents. Vielmehr entnimmt der

Fachmann der Figur und der Beschreibung (insbesondere Abs. [139]), dass das

Führungsteil nicht über die Hochachse des Bodenteils weg nach vorne

verschwenkbar ist.

Das Verbindungselement 2002 (gelb) ist an dem im Reinigungskopf 202 fix

angeordneten, orange hervorgehobenen Element (2008, 2028) derart angelenkt,

dass eine Schwenkbewegung des Führungsteils um die Achse 2102 in Richtung

des hinter dem Gerät stehenden Benutzers möglich ist. Dies ist z.B. Fig. 22B zu

entnehmen:

Die in Figur 22B durch punktierten Kreis hervorgehobenen Bereiche von

Verbindungselement 2002 und Element 2008, 2028 gehen jedoch in der vertikal

aufgerichteten Stellung des Führungsteils in Anschlag, um in einer sogenannten

Parkstellung zugleich mittels der Klinke 2022,2031 verrastet zu werden (vgl. die

nachfolgende Figur 22A, Abs. [0007] und [0008], Ansprüche 1 und 5):

Über diese Parkstellung hinaus ist keine weitere Bewegung nach vorne möglich.

Das Fehlen der Bewegungsmöglichkeit aus der Parkstellung nach vorne zeigen

auch die Figuren 21 und 7A:

Auch diese verdeutlichen dem Fachmann, dass eine jede Bewegung über die

Hochachse des Bodenteils hinweg nach vorne geometrisch unmöglich ist.

1.1.4 Ob infolge dieser geometrischen Beschränkung auch Merkmal 1.7 nicht

offenbart ist, kann dahinstehen.

1.2 Mangelnde Neuheit gegenüber weiteren Druckschriften hat die Klägerin nicht

geltend gemacht. Weitere Ausführungen des Senats erübrigen sich.

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls auf erfinderischer

Tätigkeit.

2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann

ausgehend von der Druckschrift A4 nicht ohne erfinderische Tätigkeit.

2.1.1 Die Figuren 1 und 2 der A4 offenbaren die Merkmale 1 bis 1.5.

Die – nachfolgend wiedergegebene – Figur 1

hat ein handgeführtes Bodenbearbeitungsgerät (vgl. S. 1. Abs. 1, S. 3 ab Z. 34:

arrangement 1 for a cleaning machine 2) zum Gegenstand (Merkmal 1). Dieses

weist ein Bodenteil (machine head 12) auf, der wenigstens ein auf einem Boden

mittels eines Antriebs rotierbares Werkzeug (electrically powered rotating discs 3,

4, brushes 5) umfasst (Merkmale 1.1, 1.2). Das Gerät weist ferner einen

Führungsteil auf, welches wenigstens einen Handgriff umfasst (handheld shaft 6,

handle 36 Merkmale 1.3, 1.4). Der Führungsteil 6 ist ferner mit dem Bodenteil 12

über eine Gelenkanordnung (pairs of articulations 14, 15) verbunden (Merkmal 1.5),

wie sie in Figur 2 – nachfolgend wiedergeben – dargestellt ist:

Der Beschreibung (S. 4 Z. 14-18; S. 5 Z. 15-30, bes. Z. 19-21, S. 6 Z. 22-29)

entnimmt der Fachmann

ferner, dass mittels dieses Kreuzgelenks der

Führungsteil 6 ausgehend von einer Senkrechten umlaufend in allen Richtungen in

Winkelstellungen

relativ zur Senkrechten verschwenkbar

ist, wenn auch

gegebenenfalls gegen einen gewissen Widerstand (S. 5, Z. 15-21, Anspruch 4, 2.

Alternative). Merkmal 1.6 ist somit ebenfalls vorweggenommen.

Den Einwand der Beklagten, die A4 offenbare einzig eine Betriebsweise, bei der die

Beweglichkeit des Führungsteils 6 um die obere Gelenkachse 24 starr festgelegt

sei, stützt die A4 nicht. Der Führungsteil 6 steht daher auch winkelbegrenzt in jeder

Winkelstellung relativ zur Senkrechten drehmomentübertragend mit dem Bodenteil

in Wirkverbindung (Merkmal 1.7). Die Winkelbegrenzung ergibt sich zwischen dem

Führungsteil 6 und dem Raumbedarf der Gelenkanordnung bzw. des Bodenteils.

Dass das Gerät als Nassreinigungsmaschine ausgeführt ist (Merkmal 1.8), ergibt

sich u.a. aus Figur 1 und den Beschreibungsstellen auf Seite 1, 1. Abs., Seite 4

oben, Seite 6 Z. 1 - Bz. 7: fluid supply line, Bz. 29: fluid reservoir.

Ob die Entgegenhaltung eine Saugvorrichtung offenbart, kann dahingestellt bleiben,

da es sich um ein fakultatives Merkmal handelt.

2.1.2 Merkmal 1.11, betreffend den permanenten linearen Vortrieb im Betrieb, ist

der Druckschrift A4 jedoch nicht zu entnehmen.

Die Klägerin sieht das Merkmal als erfüllt an, da die Druckschrift ein schräges

Ankippen des Gerätes durch den Bediener vorsehe. Dies gehe ihr zufolge

„zweifelsfrei“ auf der Figur 1 hervor. Infolge der gegensinnigen Rotationsrichtungen

10 der Bürsten/Scheiben 3, 4 resultiere bei der Stellung der Figur 1 ein gezieltes

Zurückfahren zum Bediener. Bei umgekehrter Neigung des Geräts erfolge ein

Vorfahren in gegensätzlicher Richtung.

Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass die A4 die gegensinnige Rotation der

beiden Werkzeuge explizit vorsieht, um das Gerät im Betrieb an der gewünschten

Position verweilen zu lassen, d.h. um unkontrollierbares Wandern in unerwünschte

Richtungen zu verhindern (vgl. S. 4 Z. 8-10 und 20-22). Aus der in Figur 1

ersichtlichen Neigung kann deshalb nichts Anderes entnommen werden.

Vorgesehen ist daher ausschließlich ein Betrieb mit plan aufliegenden Bürsten.

2.1.3 Die das Absaugen von Reinigungsflüssigkeit betreffenden Merkmale 1.10

und 1.12 sind ebenfalls nicht

in der A4 offenbart. Es

fehlt an einer

Absaugvorrichtung. Anderes wird von den Parteien auch nicht vorgetragen.

2.2 Die technische Lehre des Streitpatents wird nicht durch die Kombination der

Druckschrift A4 mit der Lehre der Druckschrift A3 nahegelegt. Es besteht keine

Veranlassung des Fachmanns, den Bodenteil gemäß A4 mit einem Vortrieb gemäß

Merkmal 1.11 auszurüsten.

2.2.1 Die A4 lehrt zwei verschiedene Betriebsweisen der Gelenkanordnung, wie

sie in Figur 2 dargestellt sind. Bei der ersten Anordnung werden mittels eines

Reibelements die zwei Lagerwellen 18, 24 relativ zueinander in einem gewünschten

Winkel starr festgelegt (Anspruch 4; S. 5 Z. 15-19, „rigid“). Bei der zweiten

Anordnung können die Elemente/Gelenke 14, 15 gegen einen bestimmten

Reibungswiderstand frei zueinander rotieren (Anspruch 4; S. 5 Z. 15-17 und 19-21).

Nur in dieser Konfiguration sind die Merkmale 1.6 und 1.7 erfüllt. Damit ist aber

zugleich die Betriebsstellung eingerichtet, bei der die gegensinnig rotierenden

Bürsten vollflächig auf dem Boden aufliegen. Das von der Klägerin vorgetragene

Aufkippen im Betriebsmodus ist aus Sicht des Fachmanns schon deswegen

ausgeschlossen.

2.2.2 Für den Fachmann bestand keine Veranlassung, den Bodenteil mit einem

Vortrieb gemäß Merkmal 1.11 auszurüsten. Ausdrückliche Hinweise finden sich in

der A4 nicht. Auch die Eigenheiten des in Rede stehenden technischen

Fachgebietes geben einen solchen Anlass nicht her. Vielmehr würde der explizit

formulierte Vorteil, dass der Bodenteil keine „Wanderneigung“ aufweist (u.a. S. 4 Z.

20-22) und damit einhergehend dessen Verwendbarkeit als handgeführtes Gerät

zunichtegemacht.

2.3 Die Druckschrift A5 kann schon mangels substantiiertem Vortrag nicht zu

einer abweichenden Bewertung führen. Auf den Hinweis des Senats hat die

Klägerin nicht weiter vorgetragen.

3.

Die weiter angegriffenen, abhängigen Patentansprüche sind auf den

Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen Rechtsbeständigkeit

mitgetragen.

4.

Auf die von der Beklagten mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassungen

kommt es aufgrund der Rechtsbeständigkeit des Gegenstandes des Hauptantrags

nicht mehr an.

IV.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m.

2.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1

PatG i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Pekarek

Brunn

v. Hartz

Philipps

Zapf

Bundespatentgericht

7 Ni 1/24 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Januar 2026

Spanier

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle