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BPatG Urteil vom 13.01.2026 – 7 Ni 1/24 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:130126U7Ni1.24EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
7 Ni 1/24 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2026:130126U7Ni1.24EP.0
betreffend das europäische Patent 2 832 277
(DE 50 2014 001 438)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin
Pekarek, die Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dr. von Hartz, die Richterin Dr.-Ing.
Philipps und den Richter Dipl.-Ing. Dr. Zapf
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
2 832 277 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher
Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 15. Juli 2014 angemeldet worden
ist und die Priorität der deutschen Anmeldung mit der Nummer 10 2013 215 198
vom 2. August 2013 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 14. September
2016 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Handgeführtes
Bodenbearbeitungsgerät“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
der Nummer 50 2014 001 438 geführt.
Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 11 Patentansprüche, von denen
alle Patentansprüche angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die unmittelbar
oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 – 11 beziehen sich ein
handgeführtes Bodenbearbeitungsgerät.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der
veröffentlichten B1-Schrift - wie folgt:
Wegen des Wortlauts der angegriffenen Unteransprüche wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung sowie mit den
Hilfsanträgen 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024. Wegen des
genauen Wortlauts der Anspruchsfassungen wird auf die Anlagen zu diesem
Schriftsatz verwiesen.
Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden
Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).
Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr
eingereichte Druckschriften und Dokumente:
A1
A2
A3
A4
A5
A6
EP 2 832 277 B1
Auszug DPMA über Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens
US 2009/0276975 A1
WO 99/05955 A1
US 2013/0152337 A1
DE 1428 383 A1
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht
neu und nicht erfinderisch sei. Der Inhalt der A3 offenbare den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich. Insbesondere sei dem Inhalt der A3 zu
entnehmen, dass diese eine Gelenkanordnung offenbare, deren Führungsteil
ausgehend von der Senkrechten umlaufend in allen Richtungen in Winkelstellungen
relativ zur Senkrechten verschwenkbar sei. Die Figur 21 zeige eine Art Kreuzgelenk
mit zwei Scharnieren. Aus der Kreuzgelenkkonstruktion ergebe sich zwangsläufig
eine mögliche Schwenkbewegung des Führungsteils in Form eines imaginären
Trichters mit dem Kreuzgelenk als Zentrum.
Ausgehend von dem Inhalt der A4 sei dem Fachmann die erfindungsgemäße Lehre
nahegelegt. Diese offenbare wenigstens ein rotierbares Werkzeug, welches derart
am Bodenteil angeordnet sei, dass im Betrieb des Bodenbearbeitungsgeräts das
wenigstens eine rotierbare Werkzeug einen permanenten linearen Vortrieb auf den
Bodenteil ausübe. Der Fachmann könne der Figur 1 die grundsätzliche Lehre
entnehmen, die Bürstenschreiben gegenüber dem Boden zu neigen bzw.
anzustellen, wodurch sich zwangsläufig eine entsprechend der Neigung
kontrollierte bzw. kontrollierbare Vortriebskraft ergebe. Für einen Fachmann wäre
es aber durchaus sinnvoll, dem eine Absaugvorrichtung hinzuzufügen. Der
Fachmann werde ferner ausgehend von der technischen Lehre der A4 diese mit der
Lehre der A5 oder A3 kombinieren und so zur technischen Lehre des
Patentanspruchs 1 gelangen.
Entsprechendes gelte für die Unteransprüche 2 – 11.
Für die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Es ist
aufgrund des bisherigen schriftsätzlichen Vortrags der Klägerin sinngemäß davon
auszugehen, dass sie beantragt, das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang zu vernichten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in
den jeweiligen Fassungen gemäß der Hilfsanträge 1 bis 8 in der Reihenfolge
ihrer Nummerierung, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024, richtet.
Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgendes
Dokument:
RWBD1
Prospekt der in der parallelen Patentverletzungsklage angegriffenen
Ausführungsform.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen. Der Gegenstand von
Patentanspruch 1 sei neu. Der Inhalt der Entgegenhaltung A3 offenbare jedenfalls
weder eine anspruchsgemäße Gelenkanordnung noch eine entsprechende
Saugleistenanordnung. Auch einen anspruchsgemäßen Vortrieb des Bodenteils
lehre sie nicht.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand nach Patentanspruch 1 auf
erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die A4 zeige weder einen anspruchsgemäßen
Vortrieb des Bodenteils noch eine entsprechende Saugleistenanordnung und somit
auch keinen Saugantrieb.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 16. September 2025 einen
qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
13. Januar 2026 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents hat in der Sache keinen
Erfolg. Die erteilte Fassung des Streitpatents erweist sich als rechtsbeständig. Auf
die Hilfsanträge kam es nicht mehr an.
I.
Die Entscheidung über die hiesige Nichtigkeitsklage ergeht durch streitiges Urteil.
Dies gilt trotz des Umstandes, dass Vertreter der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung nicht erschienen sind. Nach § 82 PatG kann im Verfahren vor dem
Patentgericht wegen des das Patentnichtigkeitsverfahren beherrschenden
Untersuchungsgrundsatzes bei Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen
Partei auch ohne sie verhandelt und gegebenenfalls durch streitiges Urteil
entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – X ZR 207/01 –, Rn. 29,
juris; Urteil vom 18. November 2003 – X ZR 128/03 –, juris). Im Falle der Säumnis
einer ordnungsgemäß geladenen Partei ist deshalb im Patentnichtigkeitsverfahren
nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Urteil zu entscheiden (vgl.
BGH GRUR 1994, 360 - Schutzüberzug für Klosettbrillen; GRUR 1996, 757 -
Tracheotomiegerät). So liegt der Fall hier.
II.
Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich in der erteilten Fassung als
rechtsbeständig, denn der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit in Form von fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit liegt
nicht vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a),
Art. 54, 56 EPÜ).
1.
Das Streitpatent betrifft das Gebiet der Bodenreinigungsgeräte. Namentlich
befasst es sich mit einem handgeführtem Bodenbearbeitungsgerät mit einem
Bodenteil, der wenigstens ein auf einem Boden mittels eines Antriebs rotierbares
Werkzeug umfasst, sowie mit einem Führungsteil, der wenigstens einen Handgriff
umfasst und mit dem Bodenteil über eine Gelenkanordnung verbunden ist, die
derart gestaltet ist, dass der Führungsteil ausgehend von einer Senkrechten
umlaufend in allen Richtungen in Winkelstellungen relativ zur Senkrechten
verschwenkbar
ist und winkelbegrenzt
in
jeder Winkelstellung relativ zur
Senkrechten drehmomentübertragend mit dem Bodenteil in Wirkverbindung steht
(Abs. [0001]).
Ein derartiges Bodenbearbeitungsgerät sei aus der WO 2011/ 023 169 A2 bekannt.
Dieses Bodenbearbeitungsgerät stelle eine Scheuer-Saug-Maschine dar, die für die
Nassreinigung von Böden vorgesehen sei. Die Scheuer-Saug-Maschine weise
einen Führungsteil mit zwei Handgriffen auf, der durch eine Bedienperson
beidhändig ergriffen und bewegt werden könne. Der Führungsteil sei mittels einer
Gelenkanordnung mit einem Bodenteil verbunden, wobei die Gelenkanordnung
derart gestaltet sei, dass der Führungsteil relativ zum Bodenteil umlaufend in allen
Richtungen winkelbegrenzt verschwenkt werden könne und dennoch ein
Drehmoment auf den Bodenteil übertragen könne. Der Bodenteil weise zwei
rotierbare, tellerförmige Werkzeuge auf, die angetrieben seien. Den beiden
tellerförmigen Werkzeugen sei eine Saugleistenanordnung zugeordnet, die über
Dichtlippen in Betriebsposition der Scheuer-Saug-Maschine auf einem Boden
aufliege und zum Absaugen einer Schmutzwasserflotte diene (Abs. [0002]).
Aufgabe der Erfindung sei es, ein Bodenbearbeitungsgerät der eingangs genannten
Art zu schaffen, das eine weiter vereinfachte Bedienung gegenüber dem Stand der
Technik ermögliche (Abs. [0003]).
2.
Als maßgeblicher Fachmann ist von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin
mit einem Hochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau und mehrjähriger
Erfahrung in der Konstruktion von Bodenbearbeitungsgeräten auszugehen.
3.
Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in gegliederter Fassung:
1.
Handgeführtes Bodenbearbeitungsgerät
1.1 mit einem Bodenteil (3, 3a),
1.2 der wenigstens ein auf einem Boden (B) mittels eines Antriebs
rotierbares Werkzeug (11, 11a) umfasst,
1.3
sowie mit einem Führungsteil (2, 2a),
1.4 der wenigstens einen Handgriff (5) umfasst
1.5 und mit dem Bodenteil (3, 3a) über eine Gelenkanordnung (9, 9a)
verbunden ist,
1.6 die derart gestaltet ist, dass der Führungsteil (2, 2a) ausgehend von
einer Senkrechten umlaufend in allen Richtungen in Winkelstellungen
relativ zur Senkrechten verschwenkbar ist
1.7 und winkelbegrenzt in jeder Winkelstellung relativ zur Senkrechten
drehmomentübertragend mit dem Bodenteil (3, 3a) in Wirkverbindung
steht,
1.8 wobei das Bodenbearbeitungsgerät als Nassreinigungsmaschine,
1.9
insbesondere als Scheuer-Saug-Maschine (1, 1 a), ausgeführt ist
1.10 und eine - in Vortriebsrichtung (V) gesehen - hinter dem rotierbaren
Werkzeug (11, 11 a) angeordnete, in Betrieb auf dem Boden (B)
aufliegende Saugleistenanordnung (12, 12a) aufweist,
1.11 dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine rotierbare
Werkzeug (11, 11a) derart am Bodenteil (3, 3a) angeordnet ist, dass
im Betrieb des Bodenbearbeitungsgeräts (1, 1 a) das wenigstens eine
rotierbare Werkzeug (11, 11 a) einen permanenten linearen Vortrieb
(V) auf den Bodenteil (3, 3a) ausübt,
1.12 und dass ein Saugantrieb (6, 6a) für die Saugleistenanordnung (12,
12a) im Führungsteil (2, 2a) integriert ist.
4.
Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines Fachmanns wie folgt weiter
zu erläutern:
4.1 Merkmal 1.6 nimmt Bezug auf eine Gelenkanordnung, die derart gestaltet ist,
dass der Führungsteil (2, 2a) ausgehend von einer Senkrechten umlaufend in allen
Richtungen in Winkelstellungen relativ zur Senkrechten verschwenkbar ist.
Bereits aus dem Anspruchswortlaut ergibt sich für den Fachmann, dass der
Führungsteil konstruktiv so angeordnet sein muss, dass dieser – ausgehend von
einer Senkrechten – umlaufend in alle Richtung relativ zur Senkrechten beweglich
sein muss. Dass das Führungsteil relativ zum Bodenteil – räumlich gesehen – in
alle Richtungen frei verschwenkbar sein muss, wird auch durch die allgemeine
Beschreibung in Absatz [0005] gestützt, wonach die durch einen Handgriff
eingeleitete Drehbewegung auf das Führungsteil in jeder Winkelstellung des
Führungsteils zum Bodenteil eine entsprechende Drehmomentübertragung auf den
Bodenteil ermöglicht. Dies führt zu einer großen Beweglichkeit des Führungsteils
relativ zum Bodenteil.
4.2 Merkmal 1.10 gibt vor, dass das Bodenbearbeitungsgerät eine - in
Vortriebsrichtung (V) gesehen - hinter dem rotierbaren Werkzeug (11, 11 a)
angeordnete, in Betrieb auf dem Boden (B) aufliegende Saugleistenanordnung (12,
12a) aufweist.
Merkmal 1.10 wird am einfachsten veranschaulicht durch Figur 4, d.h. eine
schematische Draufsicht auf den Bodenteil (farbige Hervorhebungen und
Ergänzungen senatsseitig):
4.3 Merkmal 1.11 gibt vor, dass das wenigstens eine rotierbare Werkzeug (11,
11a) derart am Bodenteil (3, 3a) angeordnet
ist, dass
im Betrieb des
Bodenbearbeitungsgeräts (1, 1 a) das wenigstens eine rotierbare Werkzeug (11,
11a) einen permanenten linearen Vortrieb (V) auf den Bodenteil (3, 3a) ausübt.
4.3.1 Das Streitpatent erläutert hierzu im Absatz [0005] (Hervorhebungen
senatsseitig):
(…) . Erfi[n]dungsgemäß ist das wenigstens eine rotierbare
Werkzeug derart am Bodenteil angeordnet, dass im Betrieb des
Bodenbearbeitungsgeräts das wenigstens eine rotierbare
Werkzeug einen permanenten linearen Vortrieb auf den Bodenteil
ausübt. Das wenigstens eine Werkzeug ist ausschließlich in
Vortriebsrichtung rotierbar. Eine Bedienperson muss das
erfindungsgemäße Bodenbearbeitungsgerät daher nicht mehr in die
entsprechende Bearbeitungsrichtung ziehen oder schieben, wie
dies beim Stand der Technik der Fall ist. Vielmehr muss die
Bedienperson lediglich noch eine Steuerung des sich selbsttätig
fortbewegenden Bodenteils vornehmen. (…) Falls wenigstens ein
rotierbares Werkzeug in Form einer Walze oder Bürste vorgesehen
ist, das mit horizontaler Drehachse im Bodenteil gelagert ist, bewirkt
eine Rotation des wenigstens einen Werkzeugs in Vortriebsrichtung
zwangsläufig eine lineare Vorwärtsbewegung des Bodenteils.
Vorzugsweise ist ein einzelnes, bürsten- oder walzenförmiges
Werkzeug vorgesehen. Alternativ können wenigstens zwei walzen-
oder bürstenförmige Werkzeuge mit jeweils horizontaler Drehachse
nebeneinander oder hintereinander angeordnet sein. Ein
entsprechend linearer Vortrieb stellt sich bei dieser Alternative
durch eine synchronisierte Antriebssteuerung der wenigstens zwei
Werkzeuge ein. Bei hintereinander angeordneten Werkzeugen mit
horizontaler Drehachse können diese auch gegenläufig rotieren,
solange eine auf den Boden wirkende, resultierende Vortriebskraft
für den Bodenteil erzielt wird. Insbesondere kann ein Werkzeug mit
größerer Kraft oder höherer Drehzahl auf den Boden wirken als das
andere Werkzeug, wobei das erste Werkzeug dann eine Rotation in
Vortriebsrichtung haben muss. Bei Werkzeugen mit etwa vertikaler
Drehachse sind wenigstens zwei gegenläufig zueinander drehbare
Werkzeuge, insbesondere in Form von Tellern, vorgesehen, die
gegenüber einer Horizontalebene geringfügig geneigt sind, um
durch ungleiche Rotationsreibung jedes Tellers auf einem
entsprechenden Boden die gewünschte lineare Vortriebsfunktion zu
erzielen. (…)
In Bezug auf die Ausführungsform der oben gezeigten Figur 4 erläutert das
Streitpatent in Absatz [0029] (Sp. 12 Z. 37-42, Hervorhebungen senatsseitig):
Durch die ebenfalls spiegelsymmetrische Neigung der
Werkzeuge 11 wird im Rotationsbetrieb der Werkzeuge 11
somit auf den Bodenteil 3 permanent ein linearer Vortrieb V
(siehe Pfeildarstellung in Fig. 4) erzeugt, der den Bodenteil 3
geradlinig in Vortriebsrichtung V bewegt.
4.3.2 Der von Merkmal M1.11 genannte permanente lineare Vortrieb wird vom
Fachmann als eine (Vortriebs-)Kraft verstanden, die infolge der Relativbewegung
zwischen dem rotierbaren Werkzeug und dem Boden entsteht. Anspruch 1
formuliert damit eine Voraussetzung, die für den gemäß Absätzen [0005] bzw.
[0029]
gewünschten
Effekt
einer
linearen
Eigenbewegung
des
Bodenbearbeitungsgeräts als erfindungswesentlich notwendig ist.
4.3.3 Ob die Eigenbewegung dann
tatsächlich entsteht, hängt ab von
Einflussgrößen wie z.B. Boden- und Werkzeugeigenschaften, Reibungsbeiwerten
zwischen Werkzeug und Boden, Gerätegewicht, Antriebsleistung am Werkzeug.
Angaben hierzu enthalten weder der Wortlaut des Patentanspruchs 1 noch die
Beschreibeung des Streitpatents. Welcher Boden in Verbindung mit welchem
Werkzeug ein entsprechendes Referenzsystem darstellt oder ab welchem
Verhältnis von Gerätegewicht, Antriebsleistung am Werkzeug und welchem
Reibungsbeiwert etc. eine derartige Bewegung zu erwarten steht, führt das
Streitpatent nicht aus.
In vollständiger Ermangelung solcher Angaben ist zunächst davon auszugehen,
dass eine Relativbewegung eines Werkzeugs reibungsbehaftet gegenüber einem
Boden bzw. der Werkzeuge zueinander und reibungsbehaftet gegenüber dem
Boden ausschlaggebend für den merkmalsgemäßen Vortrieb sind.
4.3.4 Soweit die Beklagte der Auffassung ist, diese Auslegung sei im Ergebnis zu
breit, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten
unterscheidet der Fachmann nicht zwischen irgendwelchen werkzeugbedingten
Kräften einerseits und werkzeugbedingtem permanenten
linearem Vortrieb
andererseits mit der Folge, dass eine Bewegung des Bodenbearbeitungsgeräts
praktisch erheblich, mithin spürbar sein muss. Für ein solches – differenziertes –
Verständnis bietet das Streitpatent keine Anhaltspunkte. Der Anspruchswortlaut gibt
vor, dass im Betrieb des Bodenbearbeitungsgeräts das rotierbare Werkzeug einen
permanenten linearen Vortrieb auf das Bodenteil ausübt. Über die „Spürbarkeit“ auf
Seiten des Benutzers verhält sich der Anspruchswortlaut nicht. Auch aus der
Beschreibung ergibt sich nichts Anderes. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass
es – allein – erfindungswesentlich ist, dass ein rotierbares Werkzeug relativ zum
Bodenteil derart angeordnet ist, dass sich im Betrieb ein linearer Vortrieb des
Bodenteils durch das auf dem Boden rotierende Werkzeug ergibt (Abs. [0005] (Sp.
2, Z. 15 – 19). Hieraus lässt sich gerade nicht der Schluss ziehen, dass zwischen
Kräften zu differenzieren ist und der permanente lineare Vortrieb für den Benutzer
spürbar sein muss. Das Streitpatent selbst stellt in Absatz [0005] (Sp. 2, Z. 23 ff)
unterschiedliche Anordnungsvorrichtungen eines Werkzeugs im Verhältnis zum
Bodenteil dar, welchen allen gemein ist, dass unabhängig von Einflussgrößen auf
den tatsächlichen Vortrieb bei unterschiedlicher Anordnung von rotierenden
Werkzeugen ein permanenter Vortrieb des Bodenteils gewährleistet ist.
III.
Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich in der erteilten Fassung als
rechtsbeständig.
1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.
1.1 Der Inhalt der Druckschrift A3 offenbart zumindest nicht das Merkmal 1.6.
1.1.1 Die Druckschrift A3 befasst sich mit einer Führungsteilverriegelung für ein
Bodenreinigungsgerät. Letzteres besteht aus einer Basis mit einem Lufteinlass,
einem Führungsteil mit Griff, einem Staubbehälter, einem Luftkanal zwischen
Lufteinlass und Staubbehälter, einem mit Basis und Führungsteil verbundenen
Zwischenelement, das eine Relativbewegung zwischen diesen ermöglicht, sowie
einer zugehörigen Verriegelung.
1.1.2 Die A3 zeigt ein cleaning device 100 (Fig. 1A, Abs. [0002], [0052 – 0053]) in
Form eines handgeführten Bodenbearbeitungsgeräts (Merkmal 1), das mit dem
cleaning head 102 (Fig. 17A ff) ein Bodenteil (Merkmal 1.1) aufweist, der mit dem
agitator 110 (eine Bürsten- oder Schaumwalze, vgl. Absätze [0084 – 0086] und
[0095]) wenigstens ein auf einem Boden mittels eines Antriebs (agitator motor,
Absatz [0060]) rotierbares Werkzeug umfasst (Merkmal 1.2).
Das Bodenbearbeitungsgerät weist mit handle 104 und grip 106 einen Führungsteil
auf, der wenigstens einen Handgriff umfasst (Merkmale 1.3, 1.4). Nach den Figuren
1A und 21 ist mittels des pivot 114 der Führungsteil 104 mit dem Bodenteil 102 über
eine Gelenkanordnung 114 verbunden (Merkmal 1.5).
Absatz
[0052] und die Figuren 1A, 1B offenbaren
ferner, dass das
Bodenreinigungsgerät als Nassreinigungsmaschine ausgebildet ist („The cleaning
device 100 optionally may be equipped to apply a cleaning fluid to the surface, scrub
the surface, and extract fluid and/or pick-up debris from the surface, thereby leaving
the surface substantially clean and dry…” Merkmal 1.8). In Verbindung mit den
Absätzen [0129], [0130], verweisend auf eine vaccum source oder suction source
108, ist auch eine Scheuer-Saug-Maschine offenbart (fakultatives Merkmal 1.9).
Das Werkzeug (agitator) 110 weist – reinigungsnotwendig – auch eine
Relativbewegung gegenüber dem zu reinigenden Boden auf (z.B. Abs. [0127],
Rotation in Fig. 17A ff. entgegen dem Uhrzeigersinn); ferner lehrt die Druckschrift
auch – ebenfalls eine Selbstverständlichkeit für Reinigungstätigkeiten – dass durch
das Gewicht des Bodenteils 102 oder vom Verwender erzeugte Kräfte eine
Kompression des (beispielhaft genannten) Schaumzylinders 702 des Werkzeugs
erfolgen kann, welche die Kontaktfläche zum Boden vergrößert und die
Wahrscheinlichkeit des Einfangens und/oder Aufnehmens von Schmutz und
Flüssigkeit verbessert (Abs. [0084]). Damit erfüllt die Werkzeuganordnung dieser
Druckschrift auch das für Merkmal 1.11 oben genannte, ausschlaggebende
Kriterium einer Relativbewegung eines Werkzeugs reibungsbehaftet gegenüber
einem Boden.
Im Führungsteil 104 angeordnet ist zudem die vacuum source bzw. suction source
108 (Fig. 1A, Abs. [0053], [0057], [0128], [0129]) sodass ein Saugantrieb im
Führungsteil integriert ist (Merkmal 1.12 teilweise). Dahinstehen kann jedoch, ob
dieser Saugantrieb im Übrigen auch für eine Saugleiste im Sinne des Merkmals
1.10 vorgesehen ist. Angesichts des nachfolgend erörterten Unterschieds beim
Merkmal 1.6 bedarf es keiner Entscheidung, ob die in Vortriebsrichtung hinter dem
Werkzeug 110 angeordnete Gummilippe 1708 der Fig. 17A
ff. eine
Saugleistenanordnung im Sinne von Merkmal 1.10 ausbildet.
1.1.3 Die A3 zeigt jedoch keine Gelenkanordnung im Sinne des Streitpatents
(Merkmal 1.6). Figur 21 verdeutlicht eine Gelenkanordnung. Dieser Figur – wie der
folgenden unter senatsseitiger farblicher Hervorhebung –
entnimmt der Fachmann zwei Gelenke verschiedener und voneinander
beabstandeter Drehachsen (2104, 2102). Der Fachmann kann dieser Figur und den
weiteren Erläuterungen der Entgegenhaltung nicht entnehmen, dass das
Führungsteil in alle Richtungen verschwenkbar ist, namentlich auch über die
Hochachse des Bodenteils hinweg nach vorne. Allein aus dem Zusammenhang,
dass die A3 zwei Scharniere offenbart und somit eine Art Kreuzgelenk bilden kann,
ergibt sich für den Fachmann nicht zwangsläufig eine mögliche Schwenkbewegung
des Führungsteils in Form eines imaginären Trichters mit einem Kreuzgelenk als
Zentrum im Sinne der technischen Lehre des Streitpatents. Vielmehr entnimmt der
Fachmann der Figur und der Beschreibung (insbesondere Abs. [139]), dass das
Führungsteil nicht über die Hochachse des Bodenteils weg nach vorne
verschwenkbar ist.
Das Verbindungselement 2002 (gelb) ist an dem im Reinigungskopf 202 fix
angeordneten, orange hervorgehobenen Element (2008, 2028) derart angelenkt,
dass eine Schwenkbewegung des Führungsteils um die Achse 2102 in Richtung
des hinter dem Gerät stehenden Benutzers möglich ist. Dies ist z.B. Fig. 22B zu
entnehmen:
Die in Figur 22B durch punktierten Kreis hervorgehobenen Bereiche von
Verbindungselement 2002 und Element 2008, 2028 gehen jedoch in der vertikal
aufgerichteten Stellung des Führungsteils in Anschlag, um in einer sogenannten
Parkstellung zugleich mittels der Klinke 2022,2031 verrastet zu werden (vgl. die
nachfolgende Figur 22A, Abs. [0007] und [0008], Ansprüche 1 und 5):
Über diese Parkstellung hinaus ist keine weitere Bewegung nach vorne möglich.
Das Fehlen der Bewegungsmöglichkeit aus der Parkstellung nach vorne zeigen
auch die Figuren 21 und 7A:
Auch diese verdeutlichen dem Fachmann, dass eine jede Bewegung über die
Hochachse des Bodenteils hinweg nach vorne geometrisch unmöglich ist.
1.1.4 Ob infolge dieser geometrischen Beschränkung auch Merkmal 1.7 nicht
offenbart ist, kann dahinstehen.
1.2 Mangelnde Neuheit gegenüber weiteren Druckschriften hat die Klägerin nicht
geltend gemacht. Weitere Ausführungen des Senats erübrigen sich.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls auf erfinderischer
Tätigkeit.
2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann
ausgehend von der Druckschrift A4 nicht ohne erfinderische Tätigkeit.
2.1.1 Die Figuren 1 und 2 der A4 offenbaren die Merkmale 1 bis 1.5.
Die – nachfolgend wiedergegebene – Figur 1
hat ein handgeführtes Bodenbearbeitungsgerät (vgl. S. 1. Abs. 1, S. 3 ab Z. 34:
arrangement 1 for a cleaning machine 2) zum Gegenstand (Merkmal 1). Dieses
weist ein Bodenteil (machine head 12) auf, der wenigstens ein auf einem Boden
mittels eines Antriebs rotierbares Werkzeug (electrically powered rotating discs 3,
4, brushes 5) umfasst (Merkmale 1.1, 1.2). Das Gerät weist ferner einen
Führungsteil auf, welches wenigstens einen Handgriff umfasst (handheld shaft 6,
handle 36 Merkmale 1.3, 1.4). Der Führungsteil 6 ist ferner mit dem Bodenteil 12
über eine Gelenkanordnung (pairs of articulations 14, 15) verbunden (Merkmal 1.5),
wie sie in Figur 2 – nachfolgend wiedergeben – dargestellt ist:
Der Beschreibung (S. 4 Z. 14-18; S. 5 Z. 15-30, bes. Z. 19-21, S. 6 Z. 22-29)
entnimmt der Fachmann
ferner, dass mittels dieses Kreuzgelenks der
Führungsteil 6 ausgehend von einer Senkrechten umlaufend in allen Richtungen in
Winkelstellungen
relativ zur Senkrechten verschwenkbar
ist, wenn auch
gegebenenfalls gegen einen gewissen Widerstand (S. 5, Z. 15-21, Anspruch 4, 2.
Alternative). Merkmal 1.6 ist somit ebenfalls vorweggenommen.
Den Einwand der Beklagten, die A4 offenbare einzig eine Betriebsweise, bei der die
Beweglichkeit des Führungsteils 6 um die obere Gelenkachse 24 starr festgelegt
sei, stützt die A4 nicht. Der Führungsteil 6 steht daher auch winkelbegrenzt in jeder
Winkelstellung relativ zur Senkrechten drehmomentübertragend mit dem Bodenteil
in Wirkverbindung (Merkmal 1.7). Die Winkelbegrenzung ergibt sich zwischen dem
Führungsteil 6 und dem Raumbedarf der Gelenkanordnung bzw. des Bodenteils.
Dass das Gerät als Nassreinigungsmaschine ausgeführt ist (Merkmal 1.8), ergibt
sich u.a. aus Figur 1 und den Beschreibungsstellen auf Seite 1, 1. Abs., Seite 4
oben, Seite 6 Z. 1 - Bz. 7: fluid supply line, Bz. 29: fluid reservoir.
Ob die Entgegenhaltung eine Saugvorrichtung offenbart, kann dahingestellt bleiben,
da es sich um ein fakultatives Merkmal handelt.
2.1.2 Merkmal 1.11, betreffend den permanenten linearen Vortrieb im Betrieb, ist
der Druckschrift A4 jedoch nicht zu entnehmen.
Die Klägerin sieht das Merkmal als erfüllt an, da die Druckschrift ein schräges
Ankippen des Gerätes durch den Bediener vorsehe. Dies gehe ihr zufolge
„zweifelsfrei“ auf der Figur 1 hervor. Infolge der gegensinnigen Rotationsrichtungen
10 der Bürsten/Scheiben 3, 4 resultiere bei der Stellung der Figur 1 ein gezieltes
Zurückfahren zum Bediener. Bei umgekehrter Neigung des Geräts erfolge ein
Vorfahren in gegensätzlicher Richtung.
Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass die A4 die gegensinnige Rotation der
beiden Werkzeuge explizit vorsieht, um das Gerät im Betrieb an der gewünschten
Position verweilen zu lassen, d.h. um unkontrollierbares Wandern in unerwünschte
Richtungen zu verhindern (vgl. S. 4 Z. 8-10 und 20-22). Aus der in Figur 1
ersichtlichen Neigung kann deshalb nichts Anderes entnommen werden.
Vorgesehen ist daher ausschließlich ein Betrieb mit plan aufliegenden Bürsten.
2.1.3 Die das Absaugen von Reinigungsflüssigkeit betreffenden Merkmale 1.10
und 1.12 sind ebenfalls nicht
in der A4 offenbart. Es
fehlt an einer
Absaugvorrichtung. Anderes wird von den Parteien auch nicht vorgetragen.
2.2 Die technische Lehre des Streitpatents wird nicht durch die Kombination der
Druckschrift A4 mit der Lehre der Druckschrift A3 nahegelegt. Es besteht keine
Veranlassung des Fachmanns, den Bodenteil gemäß A4 mit einem Vortrieb gemäß
Merkmal 1.11 auszurüsten.
2.2.1 Die A4 lehrt zwei verschiedene Betriebsweisen der Gelenkanordnung, wie
sie in Figur 2 dargestellt sind. Bei der ersten Anordnung werden mittels eines
Reibelements die zwei Lagerwellen 18, 24 relativ zueinander in einem gewünschten
Winkel starr festgelegt (Anspruch 4; S. 5 Z. 15-19, „rigid“). Bei der zweiten
Anordnung können die Elemente/Gelenke 14, 15 gegen einen bestimmten
Reibungswiderstand frei zueinander rotieren (Anspruch 4; S. 5 Z. 15-17 und 19-21).
Nur in dieser Konfiguration sind die Merkmale 1.6 und 1.7 erfüllt. Damit ist aber
zugleich die Betriebsstellung eingerichtet, bei der die gegensinnig rotierenden
Bürsten vollflächig auf dem Boden aufliegen. Das von der Klägerin vorgetragene
Aufkippen im Betriebsmodus ist aus Sicht des Fachmanns schon deswegen
ausgeschlossen.
2.2.2 Für den Fachmann bestand keine Veranlassung, den Bodenteil mit einem
Vortrieb gemäß Merkmal 1.11 auszurüsten. Ausdrückliche Hinweise finden sich in
der A4 nicht. Auch die Eigenheiten des in Rede stehenden technischen
Fachgebietes geben einen solchen Anlass nicht her. Vielmehr würde der explizit
formulierte Vorteil, dass der Bodenteil keine „Wanderneigung“ aufweist (u.a. S. 4 Z.
20-22) und damit einhergehend dessen Verwendbarkeit als handgeführtes Gerät
zunichtegemacht.
2.3 Die Druckschrift A5 kann schon mangels substantiiertem Vortrag nicht zu
einer abweichenden Bewertung führen. Auf den Hinweis des Senats hat die
Klägerin nicht weiter vorgetragen.
3.
Die weiter angegriffenen, abhängigen Patentansprüche sind auf den
Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen Rechtsbeständigkeit
mitgetragen.
4.
Auf die von der Beklagten mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassungen
kommt es aufgrund der Rechtsbeständigkeit des Gegenstandes des Hauptantrags
nicht mehr an.
IV.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m.
2.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Pekarek
Brunn
v. Hartz
Philipps
Zapf
Bundespatentgericht
7 Ni 1/24 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Januar 2026
Spanier
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle