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BPatG Beschluss vom 22.01.2026 – 11 W (pat) 59/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:220126B11Wpat59.23.0

Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 59/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 005 752

ECLI:DE:BPatG:2026:220126B11Wpat59.23.0

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber sowie der Richterin Dr.-Ing. Philipps und

der Richter Dr. Poeppel und Dr.-Ing. Huber

beschlossen:

1. Auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird der

Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. Juli 2023 aufgehoben und das Patent

10 2008 005 752 wie erteilt aufrechterhalten.

2. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2023 hat die Patentabteilung 17 des Deutschen Patent-

und Markenamts das Patent 10 2008 005 752 (Streitpatent) mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Herstellung eines Abgaskatalysators“

gemäß den in der Anhörung am 6. Juli 2023 überreichten Beschreibungsseiten 1

bis 11 und Patentsprüchen 1 bis 6 nach dem damaligen Hilfsantrag 1a sowie den

am 14. Februar 2008 eingegangenen Figuren 1 bis 3 beschränkt aufrechterhalten.

Der Patentanspruch 1 der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Streitpatents

lautet:

Verfahren zur Montage eines Abgaskatalysators in Rohrbauweise, der in

verbautem Zustand ein als Rohrabschnitt (16) ausgebildetes Gehäuse (24,

25), einen im Rohrabschnitt (16) angeordneten Katalysatorkörper (7) und eine

Lagerungsmatte (11) umfasst, wobei ein Eingangsbereich des Rohrabschnitts

(16)

zur Stirnseite hin einen ersten Bereich

(26) mit dem

Querschnittsdurchmesser De und einen zweiten Bereich (27) mit dem

Querschnittsdurchmesser Dr sowie zumindest eine Schräge (29) in einem

Bereich (28) zwischen dem ersten und zweiten Bereich aufweist, mit folgenden

Verfahrensschritten:

- Bereitstellen eines im Wesentlichen zylindrischen Katalysatorkörpers (7)

und einer Lagerungsmatte (11),

- Umwickeln des Katalysatorkörpers (7) mit wenigstens einer Lage der

Lagerungsmatte (11), wobei der Gesamtquerschnittsdurchmesser eines

aus Katalysatorkörper (7) und der Lagerungsmatte (11) bestehenden

Pakets (15) einen Wert Dgesamt aufweist,

falls Dgesamt

in einem

Toleranzbereich zwischen einem Wert Dgesamtmin und einem Wert Dgesamtmax

liegt,

- Bereitstellen zumindest eines Rohrabschnitts (16) mit einem an den Wert

Dgesamt angepaßten Querschnittsdurchmesser Dr im zweiten Bereich (27),

bei welchem

die

Lagerungsmatte

(11)

den

vorgegebenen

Verdichtungszielwert aufweist,

gekennzeichnet durch

- Mechanisches Aufweiten oder Zusammenstauchen des Rohrabschnitts

(16) im ersten Bereich (26) auf einen vorgegebenen Querschnittsdurchmesser De >Dr, falls der Rohrabschnitt (16) im ersten Bereich (26)

einen Querschnittsdurchmesser verschieden von De hat,

- anschließend Einschieben des Pakets (15) in den Eingangsbereich des

Rohrabschnitts (16) und beim Einschieben Verdichten der Lagerungsmatte

(11) an der Schräge (29) auf den Verdichtungszielwert im zweiten Bereich

(27) des Rohrabschnitts (16),

- wobei für eine Gruppe G (20) von Paketen von Katalysatorkörpern (7) und

Lagerungsmatten (11), eine Gruppe G (20) von Rohrabschnitten (16) mit

gleichem Durchmesser De und dem jeweiligen Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt der Pakete zu geordneten Durchmessern Dr

bereitgestellt wird,

wobei zur Anpassung des Gehäuses (24, 25) der Eingangsbereich (26) des

Rohrabschnitts (16) auf einen konstanten Querschnittsdurchmesser De

vergrößert oder zusammen gestaucht wird.

Im Vergleich zur erteilten Fassung weist der letzte Spiegelstrich die nach

beschränkter Fassung zusätzlichen Merkmale auf.

Es folgen die auf diesen beschränkten Patentanspruch 1 rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 6.

Dem Einspruchsverfahren lagen unter anderem die folgenden Druckschriften zu

Grunde§

D1:

D5:

D6:

D7:

D8:

US 2007 / 0 212 269 A1

EP 0 681 095 B1

EP 1 326 012 A2

US 7 179 431 B2

JP 2003- 003 837 A

D8a: Maschinenübersetzung der D8

D9:

JP 2002- 178 045 A

D9a: Maschinenübersetzung der D9

Nach Auffassung der Patentabteilung beruht der Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D5 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (vgl. Abschnitt II.4.6 des Beschlusses vom 6. Juli 2023).

Jedoch offenbare keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften das

zusätzliche Merkmal des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1a,

dass „für eine Gruppe G (20) von Paketen von Katalysatorkörpern (7) und

Lagerungsmatten (11) eine Gruppe G (20) von Rohrabschnitten (16) mit gleichem

Durchmesser De und dem jeweiligen Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt der

Pakete zu geordneten Durchmessern Dr bereitgestellt wird“. Auch gäben weder die

Druckschrift D5 alleine noch andere Kombinationen der im Verfahren befindlichen

Druckschriften dem Fachmann Anlass, um in naheliegender Weise zu einem

Verfahren mit diesem Merkmal zu gelangen (vgl. Abschnitt II.5.4 des angefochtenen

Beschlusses).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom

22. August 2023. Sie führt aus, dass das in der beschränkt aufrechterhaltenen

Fassung hinzugefügte Merkmal „wobei zur Anpassung des Gehäuses (24, 25) der

Eingangsbereic (26) des Rohrabschnitts (16) auf einen konstanten Querschnittsdurchmesser De vergrößert oder zusammen gestaucht wird“ nicht die

Patentierungsvoraussetzung einer deutlichen und klaren Anspruchsfassung des

§ 34 PatG erfülle und deshalb unzulässig sei.

Die Einsprechende ist weiterhin der Auffassung, dass die Merkmalsgruppe

„Umwickeln des Katalysatorkörpers (7) mit wenigstens einer Lage der

Lagerungsmatte (11), wobei der Gesamtquerschnittsdurchmesser eines aus

Katalysatorkörper (7) und der Lagerungsmatte (11) bestehenden Pakets (15) einen

Wert Dgesamt aufweist, falls Dgesamt in einem Toleranzbereich zwischen einem Wert

Dgesamtmin und einem Wert Dgesamtmax liegt“ ursprünglich nicht offenbart sei. Auch sei

die technische Lehre des Streitpatents vor dem Hintergrund dieser Merkmalsgruppe

nicht ausführbar.

Zudem mangele es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der

Druckschrift D5 an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. Juli 2023 aufzuheben und das Patent in vollem

Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vollumfänglich

entgegengetreten und hat dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht der Patentanspruch 1

in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung zulässig und der Patentgegenstand

sowohl in der Fassung des erteilten wie auch des beschränkt aufrecht erhaltenen

Patents jeweils ursprungsoffenbart, ausführbar, neu und erfinderisch seien.

Sie stellt den Antrag,

1. im Wege einer unselbständigen Anschluss-beschwerde den

Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. Juli 2023 aufzuheben und das Patent wie

ursprünglich erteilt aufrechtzuerhalten;

2. hilfsweise, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche in der erteilten und beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die

Beschwerde

der

Einsprechenden

und

die

unselbständige

Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin sind zulässig. Die Anschlussbeschwerde führt dabei zum Erfolg, da sie zur Aufhebung des Beschlusses der

Patentabteilung und zur Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung

führt. Die Beschwerde der Einsprechenden ist folglich unbegründet und war

zurückzuweisen.

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Montage von Abgaskatalysatoren in

Rohrbauweise, mit einem Rohrabschnitt als Gehäuse, wenigstens einem im

Rohrabschnitt angeordneten Katalysatorkörper und einer Lagerungsmatte (vgl.

Veröffentlichungsschrift des Streitpatents DE 10 2008 005 752 B4 Abs. [0001]).

Im Bereich der Abgaskatalysatoren

für den Kraftfahrzeugbau gebe es

unterschiedliche Grundbauprinzipien, deren innerer Aufbau jedoch annähernd

gleich sei. Der aus Keramikmonolith bestehende Katalysatorkörper werde durch

eine auf einen bestimmten Verdichtungswert verpresste Lagerungsmatte in einem

Rohrabschnitt bzw. Gehäuse aus Metall befestigt. Der Verdichtungswert sei ein für

die Haltbarkeit entscheidender Funktionsparameter und werde innerhalb eines

bestimmten Bereichs vom Hersteller der Lagerungsmatte vorgegeben. Ziel bei der

Fertigung sei es, den Verdichtungswert konstant auf einen bestimmten Wert

einzustellen. Dabei müssten im Fertigungsprozess die herstellungsbedingt relativ

hohen Toleranzen des Katalysatorkörpers

im Durchmesser und der

Lagerungsmatte im Flächengewicht berücksichtigt und kompensiert werden, so

dass der resultierende Verdichtungswert konstant bleibe (vgl. Abs. [0002]).

Bei Wickelkatalysatoren würden Unsicherheitsfaktoren

hinsichtlich

der

unbekannten Reibung zwischen Gehäuse und Lagerungsmatte in einer Streuung

der Verdichtungswerte resultieren und die Blechdoppelung im Überlappungsbereich

zu einer stärkeren Verpressung der Lagerungsmatte führen (vgl. Abs. [0003]).

Auch bei Halbschalenkatalysatoren ließe sich der Verdichtungswert nur recht

schlecht und ungleichmäßig einstellen (vgl. Abs. [0004]).

Shrinkkatalysatoren wiesen den Nachteil auf, dass das Gehäuse durch seine

Federeigenschaft im Shrinkprozess auf ein geringeres Maß verkleinert werden

müsse, wodurch die Lagerungsmatte kurzzeitig höher verdichtet werde als später

erwünscht (vgl. Abs. [0005]).

Bei Stopfkatalysatoren werde der mit einer Lagerungsmatte umhüllte

Katalysatorkörper in ein z. B. rundes Gehäuse eingeschoben, wobei sich ohne

Messung von Querschnittsdurchmesser und ohne Berücksichtigung des aktuellen

Flächengewichts der Lagerungsmatte durch die Toleranzen der einzelnen Bauteile

ein stark schwankender Verdichtungswert ergebe (vgl. Abs. [0006] – [0007]).

Beim

kalibrierten Stopfen werde dagegen der Katalysatorkörper

im

Querschnittsdurchmesser vermessen und das Gehäuse mechanisch an den

aktuellen Querschnittsdurchmesser angepasst. Das führe zu einem konstanten

Spalt zwischen Katalysatorkörper und Gehäuse. Da das Flächengewicht der

Lagerungsmatten chargenbedingt nicht konstant sei, ergebe sich ein schwankender

Verdichtungswert. Sodann werde der mit einer Lagerungsmatte umhüllte

Katalysatorkörper durch einen Einführkonus, der die Lagerungsmatte komprimiert,

ins Gehäuse geschoben. Für Teile an der unteren Toleranzgrenze müsse der

Einführkonus einen entsprechend kleinen Querschnittsdurchmesser haben. Da in

der Fertigung häufig nur ein Einführkonus zur Anwendung komme, müssten auch

die Teile an der oberen Toleranzgrenze durch diesen kleinen Einführkonus

geschoben werden (vgl. Abs. [0008] – [0009]).

Aus der Druckschrift EP 0 681 095 B1 (entspricht der D5 im Einspruchsverfahren)

sei ein derartiges Montageverfahren für Abgaskatalysatoren bekannt. Dabei werde

eine Sollwertabweichung der Querschnittsfläche eines Katalysatorkörpers durch

eine Anpassung

in Form einer Vergrößerung oder Verkleinerung der

Innenquerschnittsfläche

des

diesem

Katalysatorkörper

zugeordneten

Rohrabschnittes kompensiert. Nachteilig sei, dass nicht alle

im Prozess

auftretenden Toleranzen berücksichtigt werden. Dies könne eine hohe Verdichtung

über den für die Lagerungsmatte zulässigen Bereich und somit eine Schädigung

der Lagerungsmatte zur Folge haben (vgl. Abs. [0010]).

2. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, ein Verfahren zu

schaffen, bei dem bei der Montage der Abgaskatalysatoren vorkommende

Toleranzen bzw. Abweichungen einfacher berücksichtigt werden (vgl. Abs. [0011]).

3. Als mit der Lösung dieser Aufgabe betrauter Fachmann wird ein

Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der

mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung, Konstruktion und

Herstellung von Abgaskatalysatoren für den Kraftfahrzeugbau besitzt.

4. Zur Lösung schlägt das Streitpatent ein Montageverfahren gemäß erteiltem

Patentanspruch 1 vor, dessen Merkmale sich entsprechend dem Beschluss der

Patentabteilung wie folgt gliedern lassen:

V1 Verfahren zur Montage eines Abgaskatalysators in Rohrbauweise, der in

verbautem Zustand

V1a ein als Rohrabschnitt (16) ausgebildetes Gehäuse (24, 25),

V1b einen im Rohrabschnitt (16) angeordneten Katalysatorkörper (7) und

V1c eine Lagerungsmatte (11) umfasst,

V2

wobei ein Eingangsbereich des Rohrabschnitts (16)

V2a zur Stirnseite hin einen ersten Bereich

(26) mit dem

Querschnittsdurchmesser De und

V2b einen zweiten Bereich (27) mit dem Querschnittsdurchmesser Dr

V2c sowie zumindest eine Schräge (29) in einem Bereich (28) zwischen

dem ersten und zweiten Bereich aufweist,

mit folgenden Verfahrensschritten:

V3

Bereitstellen eines im Wesentlichen zylindrischen Katalysatorkörpers (7) und

einer Lagerungsmatte (11),

V4

Umwickeln des Katalysatorkörpers (7) mit wenigstens einer Lage der

Lagerungsmatte (11),

V4a wobei

der

Gesamtquerschnittsdurchmesser

eines

aus

Katalysatorkörper (7) und der Lagerungsmatte (11) bestehenden

Pakets (15) einen Wert Dgesamt aufweist,

V4b

falls Dgesamt in einem Toleranzbereich zwischen einem Wert Dgesamtmin

und einem Wert Dgesamtmax liegt,

V5

Bereitstellen zumindest eines Rohrabschnitts (16) mit einem an den Wert

Dgesamt angepaßten Querschnittsdurchmesser Dr im zweiten Bereich (27), bei

welchem die Lagerungsmatte (11) den vorgegebenen Verdichtungszielwert

aufweist,

gekennzeichnet durch

V6 Mechanisches Aufweiten oder Zusammenstauchen des Rohrabschnitts (16)

im ersten Bereich (26)

V6a auf einen vorgegebenen Querschnittsdurchmesser De>Dr,

V6b

falls der Rohrabschnitt

(16)

im ersten Bereich

(26) einen

Querschnittsdurchmesser verschieden von De hat,

V7

anschließend Einschieben des Pakets (15) in den Eingangsbereich des

Rohrabschnitts (16) und

V8

beim Einschieben Verdichten der Lagerungsmatte (11) an der Schräge (29)

auf den Verdichtungszielwert im zweiten Bereich (27) des Rohrabschnitts

(16).

5.

Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung:

5.1 Die Merkmale V4 und V4a besagen, dass der Katalysatorkörper mit

wenigstens einer Lage der Lagerungsmatte umwickelt wird (Merkmal V4) und das

so entstandene Paket aus Katalysatorkörper und Lagerungsmatte bestehenden

Pakets einen Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt aufweist (Merkmal V4a), was

selbstverständlich erscheint. Merkmal V4b formuliert die Bedingung „falls Dgesamt in

einem Toleranzbereich zwischen einem Wert Dgesamtmin und einem Wert Dgesamtmax

liegt“. Diese Bedingung dient dem Zweck, im verbauten Zustand eine unzulässig

hohe oder niedrige Verdichtung sicher zu vermeiden (vgl. Streitpatent Abs. [0016],

[0038]).

Die Patentabteilung hat in Abschnitt II.4.2.1 des angegriffenen Beschlusses die

Auslegung vorgenommen, dass „ein Katalysatorkörper nur dann mit wenigstens

einer Lage der Lagerungsmatte umwickelt [wird], wenn sich ein hieraus ergebender

Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt innerhalb des Toleranzbereichs befindet“

und „der Wert des Gesamtquerschnittsdurchmessers Dgesamt ermittelt [wird], bevor

die Lagerungsmatte um den Katalysatorkörper gewickelt wird“.

Zur Auslegung ist jedoch zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen

Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer

Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt (vgl. BGH,

Beschluss v. 17. April 2007, X ZB 9/06, 2. LS – Informationsübermittlungsverfahren). Grundlage der Auslegung ist die Patentschrift (vgl. BGH, Urteil v. 17.

Juli 2012, X ZR 117/11, Rn. 28 – Polymerschaum).

Demnach offenbart die technische Lehre des Streitpatents zur Bestimmung des

Gesamtquerschnittsdurchmessers Dgesamt nach Auffassung des Senats zwei

Varianten, welche sich insbesondere aus den Patentansprüchen 6 und 7 ergeben.

Diese beiden Varianten werden auch bereits in Absatz [0017] vorgestellt, wonach

der Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt eines Katalysatorkörpers und die

Dicke der Lagerungsmatte vor der Montage gemessen oder ermittelt wird.

So können zum einen der Querschnittsdurchmesser eines Katalysatorkörpers

beispielsweise mittels einer Laser-Mess-Einrichtung und das Flächengewicht einer

Lagerungsmatte

vor

der Montage

bestimmt

und

hieraus

der

Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt ermittelt werden (vgl. Absätze [0017] und

[0035] sowie Anspruch 7 des Streitpatents). Ergeben sich hieraus Kombinationen

von Katalysatorkörper und Lagerungsmatten, die außerhalb des Toleranzbereiches

gemäß Merkmal V4b liegen, werden diese nicht zur Montage zugelassen. Dies

entspricht der negativen „falls-Bedingung“ des Merkmals V4b, die sich auf das

Merkmal V4 bezieht. Dies bedeutet, dass, wie von der Patentabteilung in dem

Abschnitt II.4.2.1 ihres Beschlusses dargelegt, ein Katalysatorkörper nur dann mit

wenigstens einer Lage der Lagerungsmatte umwickelt wird, wenn sich ein hieraus

ergebender

Gesamtquerschnittsdurchmesser

Dgesamt

innerhalb

des

Toleranzbereichs befindet. Ansonsten wird das Verfahren für das betroffene Paket

an dieser Stelle unterbrochen und das Umwickeln nicht durchgeführt.

Zum anderen ergibt sich für den Fachmann aus der Patentschrift, dass zur

Ermittlung

des

Gesamtquerschnitts

eines

Pakets

auch

der

Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt eines Pakets gemessen werden kann (vgl.

Patentanspruch 6). Dies bedeutet, dass der Katalysatorkörper mit der

Lagerungsmatte umwickelt wird, bevor der Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt

ermittelt wird. Außerhalb der Toleranz liegende Pakete werden nicht zur Montage

zugelassen, sondern ausgesondert (vgl. Absatz [0017]). Das Einhalten der

Bedingung gemäß Merkmal V4b ist notwendige Voraussetzung für das weitere

Ausführen der Verfahrensschritte gemäß den Merkmalen V5 bis V8.

Die beiden Varianten sind daher gleichwertige Alternativen des Gegenstandes des

erteilten Anspruchs 1.

5.2 Merkmal V5 sieht vor, dass zumindest ein Rohrabschnitt mit einem an den

Wert Dgesamt angepassten Querschnittsdurchmesser Dr im zweiten Bereich des

Rohrabschnitts bereitgestellt wird. Es erfolgt also eine Zuordnung eines derart

angepassten Rohrabschnitts zu einem Paket aus Katalysatorkörper und

Lagermatte, das die Bedingung V4b erfüllt. Merkmal V5 enthält keine Angaben, wie

oder zu welchem vor dem Bereitstellen liegenden Zeitpunkt der entsprechende

Rohrabschnitt hergestellt, ausgewählt oder der Querschnittsdurchmesser Dr an den

Wert Dgesamt angepasst wird. Gleichwohl erläutert das Streitpatent im nicht

einschränkenden Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0039], dass die Gehäuse

abhängig von den in der Einlegestation gemessenen Gesamtquerschnittsdurchmessern Dgesamt hergestellt bzw. an diese angepasst werden, die Anpassung also

erst nach Ermittlung oder Messung des Gesamtquerschnittsdurchmessers erfolgt.

5.3

In den Merkmalen V5 und V8 wird auf

„den

(vorgegebenen)

Verdichtungszielwert“ abgestellt. Unter Verdichtungszielwert definiert das

Streitpatent eine bestimmte Dichte der Lagerungsmatte im verbauten Zustand,

welche auch als GBD (= Gap-Bulk-Density) bezeichnet wird (vgl. Absatz [0002],

[0014]). Die GBD bzw. der Verdichtungszielwert wird innerhalb eines bestimmten

Bereichs vom Hersteller der Lagerungsmatte vorgegeben (vgl. Absatz [0002]). Es

handelt sich somit bei dem vorgegebenen Verdichtungszielwert nicht um einen

bestimmten konstanten Wert, sondern um einen lagerungsmatten-spezifischen

Wertebereich, der durch die Spezifikationen des Herstellers definiert ist.

5.4 Die Merkmale V6

und V6a

(Mechanisches Aufweiten

oder

Zusammenstauchen des Rohrabschnitts im ersten Bereich auf einen vorgegebenen

Querschnittsdurchmesser De>Dr) sind unter die Prämisse gestellt, „falls der

Rohrabschnitt im ersten Bereich einen Querschnittsdurchmesser verschieden von

De hat“ (Merkmal V6b).

Mit dieser Merkmalsgruppe wird dafür Sorge getragen, dass alle bereitgestellten

Rohrabschnitte

im Eingangsbereich denselben Querschnittsdurchmesse De

aufweisen. Der Sinn und Zweck dieser Maßgabe ergibt sich für den Fachmann aus

Absatz [0038] des Streitpatents. Demnach kann, falls der Querschnittsdurchmesser

De des Eingangsbereichs gleich gewählt ist, vorteilhaft ein und derselbe

Einführkonus eingesetzt werden, dessen minimaler, stirnseitig auf den

Rohrabschnitt aufgesetzter Querschnittsdurchmesser Dk gleich dem Durchmesser

De ist.

Entgegen der Ansicht der Patentabteilung sind diese Merkmale keine optionalen

Merkmale. Die technische Lehre des Streitpatents sieht das Merkmal V6b vor, um

bei einer Abweichung des Querschnittsdurchmessers De von einem vorgesehenen

De in vorteilhafter Weise darauf einzugehen und die Abweichung zu beseitigen.

Daher ist zumindest das dem Merkmal V6b innewohnende Feststellen, ob im ersten

Bereich eine Abweichung des Querschnittsdurchmessers vom Wert De vorliegt oder

nicht, ein wesentliches Merkmal, das bei der Beurteilung auf Patentfähigkeit zu

berücksichtigen ist.

6.

Zum Angriffspunkt der unzulässigen Erweiterung vertritt die Einsprechende

die Ansicht, ursprünglich sei ausschließlich eine Vorgehensweise offenbart, bei

welcher zur Realisierung der Merkmalsgruppe V4 – V4b die zu einem Paket

zusammenzufassenden Lagerungsmatten und Katalysatorkörper messtechnisch

analysiert und beruhend auf den Messwerten das Kriterium eines geeigneten

Gesamtquerschnittsdurchmessers erfüllende Pakete definiert würden

(vgl.

Beschwerdebegründung Seite 4, insb. letzter Absatz). Diese ausschließlich in den

ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbarte technische Lehre habe im

Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Mit Merkmal V4 definiere daher der

Patentanspruch 1 ein Herstellungsverfahren, welches in dieser Allgemeinheit

ursprünglich nicht offenbart gewesen sei.

Dieser Vortrag greift nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass schon der

ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 keinerlei Erfordernisse zum Vermessen

eines Gesamtquerschnittsdurchmessers enthielt. Des Weiteren

lehrt die

Offenlegungsschrift

an

keiner Stelle

zwingend

das Messen

des

Gesamtquerschnittsdurchmessers. Gemäß Absatz [0015] der Offenlegungsschrift

bzw. Absatz [0017] der Patentschrift wird ein Gesamtquerschnittsdurchmesser

Dgesamt „ermittelt“, der vor der Montage „gemessen oder ermittelt“ werden kann. Dem

ingenieursmäßig gebildeten Fachmann erschließt sich daraus jedenfalls ohne

Weiteres, dass er für die Umsetzung des Verfahrens gemäß Merkmal V4b Kenntnis

vom Gesamtquerschnittsdurchmessers Dgesamt haben muss, um entscheiden zu

können, ob der Gesamtquerschnittsdurchmessers Dgesamt innerhalb oder außerhalb

des dort definierten Toleranzbereichs liegt. Dabei kommt es aber nicht darauf an,

auf welche Weise diese Kenntnis, sei es bspw. durch Ermitteln oder Messen oder

Sonstiges, erlangt wird. Somit sind die Merkmale V4 – V4b ursprünglich offenbart.

7.

Der Gegenstand des Streitpatents ist auch ausführbar offenbart. Die

Einsprechende ist der Auffassung, es sei unmöglich, einen Toleranzbereich für den

Gesamtquerschnittsdurchmesser derart zu definieren, dass allein unter

Berücksichtigung des Gesamtquerschnittsdurchmessers – d. h. ohne Kenntnis

darüber, wie in einem Paket aus Lagerungsmatte und Katalysatorkörper der

Durchmesser sich auf Lagerungsmatte einerseits und Katalysatorkörper

andererseits verteile – gewährleistet sein solle, dass beim Einschieben eines Pakets

aus Lagerungsmatte und Katalysatorkörper der Verdichtungszielwert nicht nur rein

zufällig erreicht werde (vgl. Schriftsätze vom 14. Oktober 2024, Seite 2, letzter

Absatz bis Seite 4, erster Absatz und vom 28. April 2025, Seite 2).

Es mag zwar zutreffend sein, dass, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt,

Pakete mit gleichem Gesamtdurchmesser, die aber aus zueinander jeweils

unterschiedlich dicken Lagerungsmatten und Katalysatorkörper zusammengesetzt

sind, im montierten Zustand nicht den exakt gleichen Verdichtungszielwert

ausweisen können. Wie jedoch voranstehend zum Verständnis des Fachmanns

ausgeführt

(vgl. Abschnitt

II.5.3),

ist der Verdichtungszielwert

für

jede

Lagerungsmatte hersteller- (und chargen-) spezifisch und wird als ein Bereich

vorgegeben

(vgl. Absatz

[0002]). Es entspricht dementsprechend dem

fachmännischen Verständnis, dass der

vorgegebene oder nominelle

Verdichtungszielwert (vgl. Absätze [0014] bis [0016]) dann erreicht ist, wenn für ein

einzelnes Paket aus Katalysatorkörper und Lagerungsmatte der tatsächlich erzielte

Verdichtungswert in einem solchen vom Hersteller vorgegebenen Bereich liegt.

Unter Berücksichtigung der zwar relativ hohen (vgl. Absatz [0001]), aber bei der

qualitätsgesicherten,

industriellen

Serienproduktion

sich

dennoch

in

fertigungsüblichen Grenzen bewegenden Toleranzen ergeben sich ohne Weiteres

Kombinationen

aus

unterschiedlichen

Lagerungsmattendicken

und

Katalysatorkörperdurchmessern,

die

bei

gleichem Gesamtquerschnittsdurchmessers Dgesamt im verbauten Zustand innerhalb des vom Hersteller

vorgegebenen Bereichs des Verdichtungszielwerts liegen.

Gemäß dem Vortrag der Einsprechenden offenbare das Streitpatent auch nicht,

welche weiteren Größen in welcher Art und Weise zu berücksichtigen wären, um zu

gewährleisten, dass dann, wenn der Gesamtquerschnittsdurchmesser eines Pakets

aus Lagerungsmatte und Katalysatorkörper

in einem dafür vorgegebenen

Toleranzbereich liege, der Innendurchmesser des dieses Paket aufnehmenden

Rohrabschnitts

so

ausgewählt werden

könne, dass

zwingend

der

Verdichtungszielwert erreicht werde (vgl. Schriftsatz vom 14. Oktober 2024, Seite

4, erster Absatz).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung

ist eine

für die Ausführbarkeit

hinreichende Offenbarung gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches

Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des

Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift

in

Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag

praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl.

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 – X ZR 112/22, Rn. 55, 87). Das Streitpatent

ist im Bereich der Automobilindustrie angesiedelt. In der Automobilindustrie

werden generell strenge Anforderungen an die Lieferkette und Produktionsprozesse

gestellt. Insbesondere hat der Automobilhersteller (oder auch sogenannte Tier-1-

Lieferanten) an der Spitze der Lieferkette typischerweise detaillierte Kenntnis von

den Spezifikationen der gelieferten Produkte seiner Lieferanten und erwartet, dass

die Produkte diese Spezifikationen erfüllen. Es ist also davon auszugehen, dass

sich die Toleranzen der Hauptkomponenten

„Katalysatorkörper“ und

„Lagerungsmatten“ innerhalb geeignet spezifizierter Grenzen bewegen und der

einschlägige Fachmann Kenntnis von allen erforderlichen Parametern und Größen

für das Montageverfahren hat. Unter dieser Prämisse ist für den Gegenstand des

Streitpatents mit Blick auf das in den Absätzen [0017] bzw. [0036] Beschriebene die

Vorgabe der Ausführbarkeit jedenfalls erfüllt. Dort finden sich konkrete Hinweise auf

die Ermittlung des Durchmessers des Katalysatorkörpers und der Dicke bzw. des

Flächengewichts der Lagerungsmatte sowie der Verfügbarmachung dieser Werte

in einer Steuerungseinrichtung. Die Dimensionierung und Berechnung der Größen

bei der Umsetzung der technischen Lehre auf einen konkreten Fall ist für den

Fachmann gängige Praxis, denn er hat im Rahmen seiner Erfahrung Kenntnis über

die Katalysatorgrößen, Eigenschaften der Lagerungsmatten und üblichen

Verdichtungszielwerte.

8.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist neu.

8.1 Die Druckschrift D5 betrifft ein Montageverfahren für Abgaskatalysatoren mit

einem Rohrabschnitt als Gehäuse, einem darin angeordneten Katalysatorkörper

und einer im Ringraum zwischen Gehäuse und Katalysatorkörper angeordneten

Lagerungsmatte (vgl. Anspruch 1; Merkmale V1 – V1c).

In der Ausführungsform nach Figur 12 verfügt der Rohrabschnitt 12 über einen

Eingangsbereich zur rechten Stirnseite hin, der einen ersten Bereich mit einem

größeren Querschnittsdurchmesser und einen zweiten (mittleren) Bereich mit einem

kleineren Querschnittsdurchmesser sowie eine Schräge in einem Bereich zwischen

dem ersten und zweiten Bereich aufweist (Merkmale V2 – V2c). Gemäß den

Schritten a) und c) des Verfahrens nach Patentanspruch 1 wird ein im wesentlichen

zylindrischer Katalysatorkörper bereitgestellt und mit wenigstens einer Lage einer

Lagerungsmatte umwickelt (Merkmale V3, V4). Dieses aus Katalysatorkörper und

Lagerungsmatte

bestehende

Paket

weist

naturgemäß

einen

Gesamtquerschnittsdurchmesser auf (Merkmal V4a).

Wie die Patentabteilung zutreffend festgestellt hat, ist ein Verfahren mit den

Bedingungen des Merkmals V4b nicht in der Druckschrift D5 offenbart. Ob der

Gesamtquerschnittsdurchmesser gemäß Merkmal V4b

innerhalb eines

Toleranzbereichs liegt, um dann ein Umwickeln des Katalysatorkörpers zuzulassen

(Auslegungsalternative 1) oder den Prozess nur dann fortzusetzen, falls der

Durchmesser in dem Toleranzbereich liegt (Auslegungsalternative 2), lehrt die

Druckschrift D5 nicht.

Nach der Druckschrift D5 wird vor der Katalysatormontage der Querschnitt bzw. der

Umfang des Katalysatorkörpers 36 ermittelt (vgl. Spalte 11, Zeile 47 – 51). Eine

anschließende Anpassung des Rohrabschnitts 12 erfolgt durch Aufweitung des

Rohrabschnitts, abhängig von dem gemessenen Istwert und dessen Abweichung

von einem Sollwert (vgl. Spalte 11, Zeile 51 – Spalte 12, Zeile 16). Danach wird der

angepasste Rohrabschnitt an die Montagestation zum Einpressen des Pakets 51

übergeben (vgl. Spalte 12, Zeile 30 – 35), mithin für die Montage bereitgestellt. Da

der Rohrdurchmesser zwar an den Durchmesser des Katalysatorkörpers 36, nicht

aber an den Gesamtquerschnittsdurchmesser des Pakets 51 aus Katalysatorkörper

36 und Lagerungsmatte 50 angepasst wird, ist Merkmal V5 nicht vollständig

offenbart.

Nach der Druckschrift D5 werden die Endbereiche des Rohrabschnitts 12 auf ein

Konstantmaß aufgeweitet, um zu gewährleisten, dass unabhängig von der

toleranzbedingten Aufweitung Trichter in üblicher Weise in den Endbereich der

Rohrabschnitte einschiebbar und verschweißbar sind (vgl. Spalte 10, Zeile 40 – 47).

Dies entspricht für sich der Merkmalsgruppe V6 – V6b. Diese Aufweitung auf ein

vorgegebenes Konstantmaß erfolgt jedoch erst, nachdem das Paket in den

Rohrabschnitt eingeschoben worden ist (vgl. Spalte 10, Zeile 13 – 21: „Nach dem

Ende des Einpressvorgangs …“ und Zeile 40: „Die Rohrabschnitte 12 werden

dann…“). Somit offenbart die Druckschrift D5 nicht die verknüpfende Bedingung der

Merkmale V6b und V7, dass das Paket „anschließend“ eingeschoben wird.

8.2 Auch bezüglich der weiteren Druckschriften D1 und D6 bis D9 hat die

Patentabteilung im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass diese zumindest nicht das

Merkmal V4b offenbaren. Zudem offenbart die Druckschrift D1 nicht das Merkmal

V5, weil der Rohrabschnitt erst

in der Montagestation an den

Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt des Pakets angepasst wird, mithin also

nicht mit angepasstem Durchmesser bereitgestellt wird (vgl. Fig. 9). Darüber hinaus

lehren die Druckschriften D6 bis D9 keinen an Dgesamt angepassten

Querschnittsdurchmesser Dr und offenbaren somit ebenfalls nicht das Merkmal V5.

9.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1 des erteilten Patents beruht auch auf

erfinderischer Tätigkeit.

9.1 Die Druckschrift D5 stellt die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage. Die

Auffassung der Patentabteilung, das Merkmal V4b sei dem Fachmann ausgehend

von der Druckschrift D5 nahegelegt, weil „die Vorauswahl dünner Lagerungsmatten

im Hinblick auf den gleichbleibenden Ringraum zwischen Katalysatorkörper und

Innendurchmesser des Rohrabschnitts getroffen wurde und somit die Bedingung

stets erfüllt“ sei, so dass auf die explizite Überprüfung, ob der

Gesamtquerschnittsdurchmesser innerhalb eines zulässigen Toleranzbereichs

liegt, verzichtet werden könne (vgl. Beschluss S. 29, 2. Absatz), hält der

Überprüfung nicht stand.

Um bei der Montage der Abgaskatalysatoren vorkommende Toleranzen bzw.

Abweichungen einfacher bzw. besser berücksichtigen zu können, besteht ein

Lösungsgedanke des beanspruchten Verfahrens darin, Pakete eines von einer

Lagerungsmatte umwickelten Katalysatorkörpers nur dann zur Montage

zuzulassen, wenn deren Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt innerhalb eines

vorgegebenen

Toleranzbereiches

liegen,

und

Pakete,

deren

Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt

außerhalb

des

vorgegebenen

Toleranzbereiches liegen, vor der Montage auszusondern (vgl. Streitpatent Absatz

[0017]). Dadurch können im verbauten Zustand unzulässig hohe oder niedrige

Verdichtungen der Lagermatten sicher vermieden werden (vgl. Absatz [0016],

[0038]). Dieser Lösungsgedanke wird mit dem Merkmal V4b umgesetzt.

Das Verfahren nach der Druckschrift D5 zielt dagegen darauf ab, jeden

Katalysatorkörper, unabhängig von dessen Sollwertabweichung, zur Montage

zuzulassen. Für jede Sollwertabweichung wird durch Anpassung eines den

Katalysatorkörper aufnehmenden Rohrabschnitts dessen Innenquerschnittfläche so

aufgeweitet, dass zwischen dem Katalysatorkörper und dem Rohrabschnitt ein

gleichbleibender

lichter Abstand vorliegt. Dadurch können

relativ dünne

Lagerungsmatten, d.h. mit einem geringen Flächengewicht, verwendet werden, die

eine geringeren Toleranzbereich aufweisen (vgl. Spalte 3, Zeile 29 – 46).

Im Gegensatz zum Streitpatent findet gemäß Druckschrift D5 eine Qualitätskontrolle

bezüglich der Toleranzen des Rohrabschnittes und der Lagerungsmatte erst bei der

Montage statt. Dazu wird die Verschiebekraft eines – aus Katalysator und

Lagerungsmatte bestehenden – Pakets kurz vor der Endposition im Rohrabschnitt

gemessen. Abgaskatalysatoren, bei denen der Katalysatorkörper mit einer nicht

ausreichenden Haltekraft im Rohrabschnitt fixiert ist, können auf diese Weise leicht

erkannt und aussortiert werden (vgl. Spalte 4, Zeile 45 – 52; Spalte 13, Zeile 8 –

14). Abhängig von der gemessenen Sollwertabweichung der Verschiebekraft erfolgt

zusätzlich eine Anpassung der Aufweitung der Innenquerschnittsfläche des

nächsten, mit einem Paket zu befüllenden Rohrabschnittes. Dadurch können die

Toleranzen

der

Innenquerschnittsfläche der Rohrabschnitte und der

Lagerungsmatten kompensiert werden, so dass Katalysatorkörper innerhalb des

Rohrabschnittes stets mit einer optimalen Haltekraft fixiert sind (vgl. Spalte 4, Zeile

45 – 52; Spalte 13, Zeile 15 – 37).

Unter dem Gesichtspunkt des in der Druckschrift D5 gewählten Lösungsansatzes

stellt sich für den Fachmann die Frage nach einem einzuhaltenden Toleranzbereich

für ein Paket aus einem von einer Lagerungsmatte umwickelten Katalysatorkörper

erst gar nicht. Es ist auch keine Anregung erkennbar, warum der Fachmann vom

Lösungsansatz der Druckschrift D5 abweichen und gemäß Merkmal V4b bereits vor

der Montage das Paket auf Einhaltung eines Toleranzbereiches überprüfen sollte.

Dementsprechend fehlt es auch an einem Anlass, gemäß Merkmal V5 die

Anpassung des Rohrabschnitts an den Gesamtdurchmesser vorzunehmen.

Die Druckschrift D5 lehrt außerdem die Aufweitung des ersten Bereichs des

Rohrabschnitts auf ein Konstantmaß gemäß Merkmal V6 – V6b, jedoch erst nach

dem Einschieben des Pakets in den Rohrabschnitt. Die Aufweitung dient dem

Zweck, zur Fertigstellung der Katalysatoren Trichter in die Endbereiche der

Rohrabschnitte einschieben und verschweißen zu können (vgl. Spalte 10, Zeile

40 – 47). Es ist kein Anlass ersichtlich, den Arbeitsschritt der Aufweitung bereits vor

dem Einschieben des Pakets in den Eingangsbereich des Rohrabschnitts gemäß

Merkmal V7 vorzunehmen.

9.2 Auch die Druckschrift D9 stellt die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage

stellen. Sie betrifft die Herstellung eines Rohrabschnitts und das Einpressen eines

mit einer Lagerungsmatte umwickelten Katalysatorkörpers (vgl. in D9a Abs. [0002],

[0008] i. V. m. Fig. 1 und 3; Merkmale V1 bis V4). Das Paket aus Lagerungsmatte

und Katalysatorkörper weist einen Gesamtquerschnittsdurchmesser D1 auf

(Merkmal V4a). Der erste Rohrabschnitt wird auf einen Durchmesser d2 > D1

aufgeweitet (vgl. Fig. 3a

i. V. m. Absatz

[0014]; Merkmale V6 bis V6b).

Anschließend wird das Paket in den Eingangsbereich eingeschoben und die Matte

an der Schräge auf eine bestimmte Presskraft, die während des Einschiebens

ermittelt wird, verdichtet (vgl. Fig. 3b i. V. m. Absatz [0014], [0016]; Merkmale V7,

V8).

Wenn die Presskraft außerhalb eines vorgegebenen Toleranzbereichs liegt, wird

der Einpressvorgang gestoppt und das Paket mitsamt Rohrabschnitt verworfen

[0017]. In seinem Streben, den Montagevorgang zu verbessern und den Ausschuss

zu reduzieren, hat der Fachmann Anlass, den Gesamtquerschnittsdurchmesser D1

des Pakets bereits vor dem Montagevorgang zu ermitteln. Dabei würde er Pakete,

die außerhalb bestimmter Vorgaben liegen nicht zur Montage zulassen, um

Presskräfte außerhalb des vorgegeben Toleranzbereichs zuverlässig zu vermeiden.

Er gelangt somit in naheliegender Weise zu den Vorgaben gemäß Merkmal V4b.

Die Druckschrift D9 sieht jedoch keinerlei Anpassung des zweiten Bereichs des

Rohrabschnitts an den Gesamtquerschnittsdurchmesser vor (fehlendes Merkmal

V5). Somit erhält der Fachmann aus der Druckschrift D9 keine Anregung, vor dem

Bereitstellen des Rohrabschnitts auch diesen an den Gesamtquerschnittsdurchmesser D1 anzupassen. Auch die Kombination mit der Druckschrift D5 oder

D8 führt nicht zum Naheliegen, da diese jeweils nur die Anpassung an den

Katalysatorkörper lehren. Eine Kombination mit der Druckschrift D1 scheidet aus,

weil die Rohrabschnittsanpassung während des Montageprozesses stattfindet und

mithin ein angepasster Rohrabschnitt nicht wie in Merkmal V5 vorgegeben

bereitgestellt wird.

9.3 Die Druckschriften D6, D7 und D8 offenbaren weder das Merkmal V4b noch

das Merkmal V5. Sie können daher weder für sich alleine noch in Kombination mit

einer anderen Druckschrift, insbesondere D5 oder D9, diese Merkmale nahelegen.

Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften und ihren

Kombinationen erhält der Fachmann keine Anregung ein Verfahren mit allen

streitpatentgemäßen Merkmalen bereitzustellen.

10. Nachdem sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als

patentfähig erweist,

ist auch der gesamte Anspruchssatz dieses Antrags

patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen

des Verfahrens nach Patentanspruch 1 und haben daher mit diesem zusammen

Bestand.

III.

R e c h t s m it t e lb e le h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Otten-Dünnweber

Philipps

Poeppel

Huber

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Januar 2026

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle