Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 22.01.2026 – 11 W (pat) 59/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:220126B11Wpat59.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 59/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2008 005 752
ECLI:DE:BPatG:2026:220126B11Wpat59.23.0
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber sowie der Richterin Dr.-Ing. Philipps und
der Richter Dr. Poeppel und Dr.-Ing. Huber
beschlossen:
1. Auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird der
Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6. Juli 2023 aufgehoben und das Patent
10 2008 005 752 wie erteilt aufrechterhalten.
2. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2023 hat die Patentabteilung 17 des Deutschen Patent-
und Markenamts das Patent 10 2008 005 752 (Streitpatent) mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung eines Abgaskatalysators“
gemäß den in der Anhörung am 6. Juli 2023 überreichten Beschreibungsseiten 1
bis 11 und Patentsprüchen 1 bis 6 nach dem damaligen Hilfsantrag 1a sowie den
am 14. Februar 2008 eingegangenen Figuren 1 bis 3 beschränkt aufrechterhalten.
Der Patentanspruch 1 der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Streitpatents
lautet:
Verfahren zur Montage eines Abgaskatalysators in Rohrbauweise, der in
verbautem Zustand ein als Rohrabschnitt (16) ausgebildetes Gehäuse (24,
25), einen im Rohrabschnitt (16) angeordneten Katalysatorkörper (7) und eine
Lagerungsmatte (11) umfasst, wobei ein Eingangsbereich des Rohrabschnitts
(16)
zur Stirnseite hin einen ersten Bereich
(26) mit dem
Querschnittsdurchmesser De und einen zweiten Bereich (27) mit dem
Querschnittsdurchmesser Dr sowie zumindest eine Schräge (29) in einem
Bereich (28) zwischen dem ersten und zweiten Bereich aufweist, mit folgenden
Verfahrensschritten:
- Bereitstellen eines im Wesentlichen zylindrischen Katalysatorkörpers (7)
und einer Lagerungsmatte (11),
- Umwickeln des Katalysatorkörpers (7) mit wenigstens einer Lage der
Lagerungsmatte (11), wobei der Gesamtquerschnittsdurchmesser eines
aus Katalysatorkörper (7) und der Lagerungsmatte (11) bestehenden
Pakets (15) einen Wert Dgesamt aufweist,
falls Dgesamt
in einem
Toleranzbereich zwischen einem Wert Dgesamtmin und einem Wert Dgesamtmax
liegt,
- Bereitstellen zumindest eines Rohrabschnitts (16) mit einem an den Wert
Dgesamt angepaßten Querschnittsdurchmesser Dr im zweiten Bereich (27),
bei welchem
die
Lagerungsmatte
(11)
den
vorgegebenen
Verdichtungszielwert aufweist,
gekennzeichnet durch
- Mechanisches Aufweiten oder Zusammenstauchen des Rohrabschnitts
(16) im ersten Bereich (26) auf einen vorgegebenen Querschnittsdurchmesser De >Dr, falls der Rohrabschnitt (16) im ersten Bereich (26)
einen Querschnittsdurchmesser verschieden von De hat,
- anschließend Einschieben des Pakets (15) in den Eingangsbereich des
Rohrabschnitts (16) und beim Einschieben Verdichten der Lagerungsmatte
(11) an der Schräge (29) auf den Verdichtungszielwert im zweiten Bereich
(27) des Rohrabschnitts (16),
- wobei für eine Gruppe G (20) von Paketen von Katalysatorkörpern (7) und
Lagerungsmatten (11), eine Gruppe G (20) von Rohrabschnitten (16) mit
gleichem Durchmesser De und dem jeweiligen Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt der Pakete zu geordneten Durchmessern Dr
bereitgestellt wird,
wobei zur Anpassung des Gehäuses (24, 25) der Eingangsbereich (26) des
Rohrabschnitts (16) auf einen konstanten Querschnittsdurchmesser De
vergrößert oder zusammen gestaucht wird.
Im Vergleich zur erteilten Fassung weist der letzte Spiegelstrich die nach
beschränkter Fassung zusätzlichen Merkmale auf.
Es folgen die auf diesen beschränkten Patentanspruch 1 rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 6.
Dem Einspruchsverfahren lagen unter anderem die folgenden Druckschriften zu
Grunde§
D1:
D5:
D6:
D7:
D8:
US 2007 / 0 212 269 A1
EP 0 681 095 B1
EP 1 326 012 A2
US 7 179 431 B2
JP 2003- 003 837 A
D8a: Maschinenübersetzung der D8
D9:
JP 2002- 178 045 A
D9a: Maschinenübersetzung der D9
Nach Auffassung der Patentabteilung beruht der Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D5 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (vgl. Abschnitt II.4.6 des Beschlusses vom 6. Juli 2023).
Jedoch offenbare keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften das
zusätzliche Merkmal des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1a,
dass „für eine Gruppe G (20) von Paketen von Katalysatorkörpern (7) und
Lagerungsmatten (11) eine Gruppe G (20) von Rohrabschnitten (16) mit gleichem
Durchmesser De und dem jeweiligen Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt der
Pakete zu geordneten Durchmessern Dr bereitgestellt wird“. Auch gäben weder die
Druckschrift D5 alleine noch andere Kombinationen der im Verfahren befindlichen
Druckschriften dem Fachmann Anlass, um in naheliegender Weise zu einem
Verfahren mit diesem Merkmal zu gelangen (vgl. Abschnitt II.5.4 des angefochtenen
Beschlusses).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
22. August 2023. Sie führt aus, dass das in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung hinzugefügte Merkmal „wobei zur Anpassung des Gehäuses (24, 25) der
Eingangsbereic (26) des Rohrabschnitts (16) auf einen konstanten Querschnittsdurchmesser De vergrößert oder zusammen gestaucht wird“ nicht die
Patentierungsvoraussetzung einer deutlichen und klaren Anspruchsfassung des
§ 34 PatG erfülle und deshalb unzulässig sei.
Die Einsprechende ist weiterhin der Auffassung, dass die Merkmalsgruppe
„Umwickeln des Katalysatorkörpers (7) mit wenigstens einer Lage der
Lagerungsmatte (11), wobei der Gesamtquerschnittsdurchmesser eines aus
Katalysatorkörper (7) und der Lagerungsmatte (11) bestehenden Pakets (15) einen
Wert Dgesamt aufweist, falls Dgesamt in einem Toleranzbereich zwischen einem Wert
Dgesamtmin und einem Wert Dgesamtmax liegt“ ursprünglich nicht offenbart sei. Auch sei
die technische Lehre des Streitpatents vor dem Hintergrund dieser Merkmalsgruppe
nicht ausführbar.
Zudem mangele es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der
Druckschrift D5 an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6. Juli 2023 aufzuheben und das Patent in vollem
Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vollumfänglich
entgegengetreten und hat dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht der Patentanspruch 1
in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung zulässig und der Patentgegenstand
sowohl in der Fassung des erteilten wie auch des beschränkt aufrecht erhaltenen
Patents jeweils ursprungsoffenbart, ausführbar, neu und erfinderisch seien.
Sie stellt den Antrag,
1. im Wege einer unselbständigen Anschluss-beschwerde den
Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6. Juli 2023 aufzuheben und das Patent wie
ursprünglich erteilt aufrechtzuerhalten;
2. hilfsweise, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche in der erteilten und beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die
Beschwerde
der
Einsprechenden
und
die
unselbständige
Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin sind zulässig. Die Anschlussbeschwerde führt dabei zum Erfolg, da sie zur Aufhebung des Beschlusses der
Patentabteilung und zur Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung
führt. Die Beschwerde der Einsprechenden ist folglich unbegründet und war
zurückzuweisen.
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Montage von Abgaskatalysatoren in
Rohrbauweise, mit einem Rohrabschnitt als Gehäuse, wenigstens einem im
Rohrabschnitt angeordneten Katalysatorkörper und einer Lagerungsmatte (vgl.
Veröffentlichungsschrift des Streitpatents DE 10 2008 005 752 B4 Abs. [0001]).
Im Bereich der Abgaskatalysatoren
für den Kraftfahrzeugbau gebe es
unterschiedliche Grundbauprinzipien, deren innerer Aufbau jedoch annähernd
gleich sei. Der aus Keramikmonolith bestehende Katalysatorkörper werde durch
eine auf einen bestimmten Verdichtungswert verpresste Lagerungsmatte in einem
Rohrabschnitt bzw. Gehäuse aus Metall befestigt. Der Verdichtungswert sei ein für
die Haltbarkeit entscheidender Funktionsparameter und werde innerhalb eines
bestimmten Bereichs vom Hersteller der Lagerungsmatte vorgegeben. Ziel bei der
Fertigung sei es, den Verdichtungswert konstant auf einen bestimmten Wert
einzustellen. Dabei müssten im Fertigungsprozess die herstellungsbedingt relativ
hohen Toleranzen des Katalysatorkörpers
im Durchmesser und der
Lagerungsmatte im Flächengewicht berücksichtigt und kompensiert werden, so
dass der resultierende Verdichtungswert konstant bleibe (vgl. Abs. [0002]).
Bei Wickelkatalysatoren würden Unsicherheitsfaktoren
hinsichtlich
der
unbekannten Reibung zwischen Gehäuse und Lagerungsmatte in einer Streuung
der Verdichtungswerte resultieren und die Blechdoppelung im Überlappungsbereich
zu einer stärkeren Verpressung der Lagerungsmatte führen (vgl. Abs. [0003]).
Auch bei Halbschalenkatalysatoren ließe sich der Verdichtungswert nur recht
schlecht und ungleichmäßig einstellen (vgl. Abs. [0004]).
Shrinkkatalysatoren wiesen den Nachteil auf, dass das Gehäuse durch seine
Federeigenschaft im Shrinkprozess auf ein geringeres Maß verkleinert werden
müsse, wodurch die Lagerungsmatte kurzzeitig höher verdichtet werde als später
erwünscht (vgl. Abs. [0005]).
Bei Stopfkatalysatoren werde der mit einer Lagerungsmatte umhüllte
Katalysatorkörper in ein z. B. rundes Gehäuse eingeschoben, wobei sich ohne
Messung von Querschnittsdurchmesser und ohne Berücksichtigung des aktuellen
Flächengewichts der Lagerungsmatte durch die Toleranzen der einzelnen Bauteile
ein stark schwankender Verdichtungswert ergebe (vgl. Abs. [0006] – [0007]).
Beim
kalibrierten Stopfen werde dagegen der Katalysatorkörper
im
Querschnittsdurchmesser vermessen und das Gehäuse mechanisch an den
aktuellen Querschnittsdurchmesser angepasst. Das führe zu einem konstanten
Spalt zwischen Katalysatorkörper und Gehäuse. Da das Flächengewicht der
Lagerungsmatten chargenbedingt nicht konstant sei, ergebe sich ein schwankender
Verdichtungswert. Sodann werde der mit einer Lagerungsmatte umhüllte
Katalysatorkörper durch einen Einführkonus, der die Lagerungsmatte komprimiert,
ins Gehäuse geschoben. Für Teile an der unteren Toleranzgrenze müsse der
Einführkonus einen entsprechend kleinen Querschnittsdurchmesser haben. Da in
der Fertigung häufig nur ein Einführkonus zur Anwendung komme, müssten auch
die Teile an der oberen Toleranzgrenze durch diesen kleinen Einführkonus
geschoben werden (vgl. Abs. [0008] – [0009]).
Aus der Druckschrift EP 0 681 095 B1 (entspricht der D5 im Einspruchsverfahren)
sei ein derartiges Montageverfahren für Abgaskatalysatoren bekannt. Dabei werde
eine Sollwertabweichung der Querschnittsfläche eines Katalysatorkörpers durch
eine Anpassung
in Form einer Vergrößerung oder Verkleinerung der
Innenquerschnittsfläche
des
diesem
Katalysatorkörper
zugeordneten
Rohrabschnittes kompensiert. Nachteilig sei, dass nicht alle
im Prozess
auftretenden Toleranzen berücksichtigt werden. Dies könne eine hohe Verdichtung
über den für die Lagerungsmatte zulässigen Bereich und somit eine Schädigung
der Lagerungsmatte zur Folge haben (vgl. Abs. [0010]).
2. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, ein Verfahren zu
schaffen, bei dem bei der Montage der Abgaskatalysatoren vorkommende
Toleranzen bzw. Abweichungen einfacher berücksichtigt werden (vgl. Abs. [0011]).
3. Als mit der Lösung dieser Aufgabe betrauter Fachmann wird ein
Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der
mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung, Konstruktion und
Herstellung von Abgaskatalysatoren für den Kraftfahrzeugbau besitzt.
4. Zur Lösung schlägt das Streitpatent ein Montageverfahren gemäß erteiltem
Patentanspruch 1 vor, dessen Merkmale sich entsprechend dem Beschluss der
Patentabteilung wie folgt gliedern lassen:
V1 Verfahren zur Montage eines Abgaskatalysators in Rohrbauweise, der in
verbautem Zustand
V1a ein als Rohrabschnitt (16) ausgebildetes Gehäuse (24, 25),
V1b einen im Rohrabschnitt (16) angeordneten Katalysatorkörper (7) und
V1c eine Lagerungsmatte (11) umfasst,
V2
wobei ein Eingangsbereich des Rohrabschnitts (16)
V2a zur Stirnseite hin einen ersten Bereich
(26) mit dem
Querschnittsdurchmesser De und
V2b einen zweiten Bereich (27) mit dem Querschnittsdurchmesser Dr
V2c sowie zumindest eine Schräge (29) in einem Bereich (28) zwischen
dem ersten und zweiten Bereich aufweist,
mit folgenden Verfahrensschritten:
V3
Bereitstellen eines im Wesentlichen zylindrischen Katalysatorkörpers (7) und
einer Lagerungsmatte (11),
V4
Umwickeln des Katalysatorkörpers (7) mit wenigstens einer Lage der
Lagerungsmatte (11),
V4a wobei
der
Gesamtquerschnittsdurchmesser
eines
aus
Katalysatorkörper (7) und der Lagerungsmatte (11) bestehenden
Pakets (15) einen Wert Dgesamt aufweist,
V4b
falls Dgesamt in einem Toleranzbereich zwischen einem Wert Dgesamtmin
und einem Wert Dgesamtmax liegt,
V5
Bereitstellen zumindest eines Rohrabschnitts (16) mit einem an den Wert
Dgesamt angepaßten Querschnittsdurchmesser Dr im zweiten Bereich (27), bei
welchem die Lagerungsmatte (11) den vorgegebenen Verdichtungszielwert
aufweist,
gekennzeichnet durch
V6 Mechanisches Aufweiten oder Zusammenstauchen des Rohrabschnitts (16)
im ersten Bereich (26)
V6a auf einen vorgegebenen Querschnittsdurchmesser De>Dr,
V6b
falls der Rohrabschnitt
(16)
im ersten Bereich
(26) einen
Querschnittsdurchmesser verschieden von De hat,
V7
anschließend Einschieben des Pakets (15) in den Eingangsbereich des
Rohrabschnitts (16) und
V8
beim Einschieben Verdichten der Lagerungsmatte (11) an der Schräge (29)
auf den Verdichtungszielwert im zweiten Bereich (27) des Rohrabschnitts
(16).
5.
Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung:
5.1 Die Merkmale V4 und V4a besagen, dass der Katalysatorkörper mit
wenigstens einer Lage der Lagerungsmatte umwickelt wird (Merkmal V4) und das
so entstandene Paket aus Katalysatorkörper und Lagerungsmatte bestehenden
Pakets einen Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt aufweist (Merkmal V4a), was
selbstverständlich erscheint. Merkmal V4b formuliert die Bedingung „falls Dgesamt in
einem Toleranzbereich zwischen einem Wert Dgesamtmin und einem Wert Dgesamtmax
liegt“. Diese Bedingung dient dem Zweck, im verbauten Zustand eine unzulässig
hohe oder niedrige Verdichtung sicher zu vermeiden (vgl. Streitpatent Abs. [0016],
[0038]).
Die Patentabteilung hat in Abschnitt II.4.2.1 des angegriffenen Beschlusses die
Auslegung vorgenommen, dass „ein Katalysatorkörper nur dann mit wenigstens
einer Lage der Lagerungsmatte umwickelt [wird], wenn sich ein hieraus ergebender
Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt innerhalb des Toleranzbereichs befindet“
und „der Wert des Gesamtquerschnittsdurchmessers Dgesamt ermittelt [wird], bevor
die Lagerungsmatte um den Katalysatorkörper gewickelt wird“.
Zur Auslegung ist jedoch zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen
Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer
Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt (vgl. BGH,
Beschluss v. 17. April 2007, X ZB 9/06, 2. LS – Informationsübermittlungsverfahren). Grundlage der Auslegung ist die Patentschrift (vgl. BGH, Urteil v. 17.
Juli 2012, X ZR 117/11, Rn. 28 – Polymerschaum).
Demnach offenbart die technische Lehre des Streitpatents zur Bestimmung des
Gesamtquerschnittsdurchmessers Dgesamt nach Auffassung des Senats zwei
Varianten, welche sich insbesondere aus den Patentansprüchen 6 und 7 ergeben.
Diese beiden Varianten werden auch bereits in Absatz [0017] vorgestellt, wonach
der Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt eines Katalysatorkörpers und die
Dicke der Lagerungsmatte vor der Montage gemessen oder ermittelt wird.
So können zum einen der Querschnittsdurchmesser eines Katalysatorkörpers
beispielsweise mittels einer Laser-Mess-Einrichtung und das Flächengewicht einer
Lagerungsmatte
vor
der Montage
bestimmt
und
hieraus
der
Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt ermittelt werden (vgl. Absätze [0017] und
[0035] sowie Anspruch 7 des Streitpatents). Ergeben sich hieraus Kombinationen
von Katalysatorkörper und Lagerungsmatten, die außerhalb des Toleranzbereiches
gemäß Merkmal V4b liegen, werden diese nicht zur Montage zugelassen. Dies
entspricht der negativen „falls-Bedingung“ des Merkmals V4b, die sich auf das
Merkmal V4 bezieht. Dies bedeutet, dass, wie von der Patentabteilung in dem
Abschnitt II.4.2.1 ihres Beschlusses dargelegt, ein Katalysatorkörper nur dann mit
wenigstens einer Lage der Lagerungsmatte umwickelt wird, wenn sich ein hieraus
ergebender
Gesamtquerschnittsdurchmesser
Dgesamt
innerhalb
des
Toleranzbereichs befindet. Ansonsten wird das Verfahren für das betroffene Paket
an dieser Stelle unterbrochen und das Umwickeln nicht durchgeführt.
Zum anderen ergibt sich für den Fachmann aus der Patentschrift, dass zur
Ermittlung
des
Gesamtquerschnitts
eines
Pakets
auch
der
Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt eines Pakets gemessen werden kann (vgl.
Patentanspruch 6). Dies bedeutet, dass der Katalysatorkörper mit der
Lagerungsmatte umwickelt wird, bevor der Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt
ermittelt wird. Außerhalb der Toleranz liegende Pakete werden nicht zur Montage
zugelassen, sondern ausgesondert (vgl. Absatz [0017]). Das Einhalten der
Bedingung gemäß Merkmal V4b ist notwendige Voraussetzung für das weitere
Ausführen der Verfahrensschritte gemäß den Merkmalen V5 bis V8.
Die beiden Varianten sind daher gleichwertige Alternativen des Gegenstandes des
erteilten Anspruchs 1.
5.2 Merkmal V5 sieht vor, dass zumindest ein Rohrabschnitt mit einem an den
Wert Dgesamt angepassten Querschnittsdurchmesser Dr im zweiten Bereich des
Rohrabschnitts bereitgestellt wird. Es erfolgt also eine Zuordnung eines derart
angepassten Rohrabschnitts zu einem Paket aus Katalysatorkörper und
Lagermatte, das die Bedingung V4b erfüllt. Merkmal V5 enthält keine Angaben, wie
oder zu welchem vor dem Bereitstellen liegenden Zeitpunkt der entsprechende
Rohrabschnitt hergestellt, ausgewählt oder der Querschnittsdurchmesser Dr an den
Wert Dgesamt angepasst wird. Gleichwohl erläutert das Streitpatent im nicht
einschränkenden Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0039], dass die Gehäuse
abhängig von den in der Einlegestation gemessenen Gesamtquerschnittsdurchmessern Dgesamt hergestellt bzw. an diese angepasst werden, die Anpassung also
erst nach Ermittlung oder Messung des Gesamtquerschnittsdurchmessers erfolgt.
5.3
In den Merkmalen V5 und V8 wird auf
„den
(vorgegebenen)
Verdichtungszielwert“ abgestellt. Unter Verdichtungszielwert definiert das
Streitpatent eine bestimmte Dichte der Lagerungsmatte im verbauten Zustand,
welche auch als GBD (= Gap-Bulk-Density) bezeichnet wird (vgl. Absatz [0002],
[0014]). Die GBD bzw. der Verdichtungszielwert wird innerhalb eines bestimmten
Bereichs vom Hersteller der Lagerungsmatte vorgegeben (vgl. Absatz [0002]). Es
handelt sich somit bei dem vorgegebenen Verdichtungszielwert nicht um einen
bestimmten konstanten Wert, sondern um einen lagerungsmatten-spezifischen
Wertebereich, der durch die Spezifikationen des Herstellers definiert ist.
5.4 Die Merkmale V6
und V6a
(Mechanisches Aufweiten
oder
Zusammenstauchen des Rohrabschnitts im ersten Bereich auf einen vorgegebenen
Querschnittsdurchmesser De>Dr) sind unter die Prämisse gestellt, „falls der
Rohrabschnitt im ersten Bereich einen Querschnittsdurchmesser verschieden von
De hat“ (Merkmal V6b).
Mit dieser Merkmalsgruppe wird dafür Sorge getragen, dass alle bereitgestellten
Rohrabschnitte
im Eingangsbereich denselben Querschnittsdurchmesse De
aufweisen. Der Sinn und Zweck dieser Maßgabe ergibt sich für den Fachmann aus
Absatz [0038] des Streitpatents. Demnach kann, falls der Querschnittsdurchmesser
De des Eingangsbereichs gleich gewählt ist, vorteilhaft ein und derselbe
Einführkonus eingesetzt werden, dessen minimaler, stirnseitig auf den
Rohrabschnitt aufgesetzter Querschnittsdurchmesser Dk gleich dem Durchmesser
De ist.
Entgegen der Ansicht der Patentabteilung sind diese Merkmale keine optionalen
Merkmale. Die technische Lehre des Streitpatents sieht das Merkmal V6b vor, um
bei einer Abweichung des Querschnittsdurchmessers De von einem vorgesehenen
De in vorteilhafter Weise darauf einzugehen und die Abweichung zu beseitigen.
Daher ist zumindest das dem Merkmal V6b innewohnende Feststellen, ob im ersten
Bereich eine Abweichung des Querschnittsdurchmessers vom Wert De vorliegt oder
nicht, ein wesentliches Merkmal, das bei der Beurteilung auf Patentfähigkeit zu
berücksichtigen ist.
6.
Zum Angriffspunkt der unzulässigen Erweiterung vertritt die Einsprechende
die Ansicht, ursprünglich sei ausschließlich eine Vorgehensweise offenbart, bei
welcher zur Realisierung der Merkmalsgruppe V4 – V4b die zu einem Paket
zusammenzufassenden Lagerungsmatten und Katalysatorkörper messtechnisch
analysiert und beruhend auf den Messwerten das Kriterium eines geeigneten
Gesamtquerschnittsdurchmessers erfüllende Pakete definiert würden
(vgl.
Beschwerdebegründung Seite 4, insb. letzter Absatz). Diese ausschließlich in den
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbarte technische Lehre habe im
Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Mit Merkmal V4 definiere daher der
Patentanspruch 1 ein Herstellungsverfahren, welches in dieser Allgemeinheit
ursprünglich nicht offenbart gewesen sei.
Dieser Vortrag greift nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass schon der
ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 keinerlei Erfordernisse zum Vermessen
eines Gesamtquerschnittsdurchmessers enthielt. Des Weiteren
lehrt die
Offenlegungsschrift
an
keiner Stelle
zwingend
das Messen
des
Gesamtquerschnittsdurchmessers. Gemäß Absatz [0015] der Offenlegungsschrift
bzw. Absatz [0017] der Patentschrift wird ein Gesamtquerschnittsdurchmesser
Dgesamt „ermittelt“, der vor der Montage „gemessen oder ermittelt“ werden kann. Dem
ingenieursmäßig gebildeten Fachmann erschließt sich daraus jedenfalls ohne
Weiteres, dass er für die Umsetzung des Verfahrens gemäß Merkmal V4b Kenntnis
vom Gesamtquerschnittsdurchmessers Dgesamt haben muss, um entscheiden zu
können, ob der Gesamtquerschnittsdurchmessers Dgesamt innerhalb oder außerhalb
des dort definierten Toleranzbereichs liegt. Dabei kommt es aber nicht darauf an,
auf welche Weise diese Kenntnis, sei es bspw. durch Ermitteln oder Messen oder
Sonstiges, erlangt wird. Somit sind die Merkmale V4 – V4b ursprünglich offenbart.
7.
Der Gegenstand des Streitpatents ist auch ausführbar offenbart. Die
Einsprechende ist der Auffassung, es sei unmöglich, einen Toleranzbereich für den
Gesamtquerschnittsdurchmesser derart zu definieren, dass allein unter
Berücksichtigung des Gesamtquerschnittsdurchmessers – d. h. ohne Kenntnis
darüber, wie in einem Paket aus Lagerungsmatte und Katalysatorkörper der
Durchmesser sich auf Lagerungsmatte einerseits und Katalysatorkörper
andererseits verteile – gewährleistet sein solle, dass beim Einschieben eines Pakets
aus Lagerungsmatte und Katalysatorkörper der Verdichtungszielwert nicht nur rein
zufällig erreicht werde (vgl. Schriftsätze vom 14. Oktober 2024, Seite 2, letzter
Absatz bis Seite 4, erster Absatz und vom 28. April 2025, Seite 2).
Es mag zwar zutreffend sein, dass, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt,
Pakete mit gleichem Gesamtdurchmesser, die aber aus zueinander jeweils
unterschiedlich dicken Lagerungsmatten und Katalysatorkörper zusammengesetzt
sind, im montierten Zustand nicht den exakt gleichen Verdichtungszielwert
ausweisen können. Wie jedoch voranstehend zum Verständnis des Fachmanns
ausgeführt
(vgl. Abschnitt
II.5.3),
ist der Verdichtungszielwert
für
jede
Lagerungsmatte hersteller- (und chargen-) spezifisch und wird als ein Bereich
vorgegeben
(vgl. Absatz
[0002]). Es entspricht dementsprechend dem
fachmännischen Verständnis, dass der
vorgegebene oder nominelle
Verdichtungszielwert (vgl. Absätze [0014] bis [0016]) dann erreicht ist, wenn für ein
einzelnes Paket aus Katalysatorkörper und Lagerungsmatte der tatsächlich erzielte
Verdichtungswert in einem solchen vom Hersteller vorgegebenen Bereich liegt.
Unter Berücksichtigung der zwar relativ hohen (vgl. Absatz [0001]), aber bei der
qualitätsgesicherten,
industriellen
Serienproduktion
sich
dennoch
in
fertigungsüblichen Grenzen bewegenden Toleranzen ergeben sich ohne Weiteres
Kombinationen
aus
unterschiedlichen
Lagerungsmattendicken
und
Katalysatorkörperdurchmessern,
die
bei
gleichem Gesamtquerschnittsdurchmessers Dgesamt im verbauten Zustand innerhalb des vom Hersteller
vorgegebenen Bereichs des Verdichtungszielwerts liegen.
Gemäß dem Vortrag der Einsprechenden offenbare das Streitpatent auch nicht,
welche weiteren Größen in welcher Art und Weise zu berücksichtigen wären, um zu
gewährleisten, dass dann, wenn der Gesamtquerschnittsdurchmesser eines Pakets
aus Lagerungsmatte und Katalysatorkörper
in einem dafür vorgegebenen
Toleranzbereich liege, der Innendurchmesser des dieses Paket aufnehmenden
Rohrabschnitts
so
ausgewählt werden
könne, dass
zwingend
der
Verdichtungszielwert erreicht werde (vgl. Schriftsatz vom 14. Oktober 2024, Seite
4, erster Absatz).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
ist eine
für die Ausführbarkeit
hinreichende Offenbarung gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches
Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des
Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift
in
Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag
praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 – X ZR 112/22, Rn. 55, 87). Das Streitpatent
ist im Bereich der Automobilindustrie angesiedelt. In der Automobilindustrie
werden generell strenge Anforderungen an die Lieferkette und Produktionsprozesse
gestellt. Insbesondere hat der Automobilhersteller (oder auch sogenannte Tier-1-
Lieferanten) an der Spitze der Lieferkette typischerweise detaillierte Kenntnis von
den Spezifikationen der gelieferten Produkte seiner Lieferanten und erwartet, dass
die Produkte diese Spezifikationen erfüllen. Es ist also davon auszugehen, dass
sich die Toleranzen der Hauptkomponenten
„Katalysatorkörper“ und
„Lagerungsmatten“ innerhalb geeignet spezifizierter Grenzen bewegen und der
einschlägige Fachmann Kenntnis von allen erforderlichen Parametern und Größen
für das Montageverfahren hat. Unter dieser Prämisse ist für den Gegenstand des
Streitpatents mit Blick auf das in den Absätzen [0017] bzw. [0036] Beschriebene die
Vorgabe der Ausführbarkeit jedenfalls erfüllt. Dort finden sich konkrete Hinweise auf
die Ermittlung des Durchmessers des Katalysatorkörpers und der Dicke bzw. des
Flächengewichts der Lagerungsmatte sowie der Verfügbarmachung dieser Werte
in einer Steuerungseinrichtung. Die Dimensionierung und Berechnung der Größen
bei der Umsetzung der technischen Lehre auf einen konkreten Fall ist für den
Fachmann gängige Praxis, denn er hat im Rahmen seiner Erfahrung Kenntnis über
die Katalysatorgrößen, Eigenschaften der Lagerungsmatten und üblichen
Verdichtungszielwerte.
8.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist neu.
8.1 Die Druckschrift D5 betrifft ein Montageverfahren für Abgaskatalysatoren mit
einem Rohrabschnitt als Gehäuse, einem darin angeordneten Katalysatorkörper
und einer im Ringraum zwischen Gehäuse und Katalysatorkörper angeordneten
Lagerungsmatte (vgl. Anspruch 1; Merkmale V1 – V1c).
In der Ausführungsform nach Figur 12 verfügt der Rohrabschnitt 12 über einen
Eingangsbereich zur rechten Stirnseite hin, der einen ersten Bereich mit einem
größeren Querschnittsdurchmesser und einen zweiten (mittleren) Bereich mit einem
kleineren Querschnittsdurchmesser sowie eine Schräge in einem Bereich zwischen
dem ersten und zweiten Bereich aufweist (Merkmale V2 – V2c). Gemäß den
Schritten a) und c) des Verfahrens nach Patentanspruch 1 wird ein im wesentlichen
zylindrischer Katalysatorkörper bereitgestellt und mit wenigstens einer Lage einer
Lagerungsmatte umwickelt (Merkmale V3, V4). Dieses aus Katalysatorkörper und
Lagerungsmatte
bestehende
Paket
weist
naturgemäß
einen
Gesamtquerschnittsdurchmesser auf (Merkmal V4a).
Wie die Patentabteilung zutreffend festgestellt hat, ist ein Verfahren mit den
Bedingungen des Merkmals V4b nicht in der Druckschrift D5 offenbart. Ob der
Gesamtquerschnittsdurchmesser gemäß Merkmal V4b
innerhalb eines
Toleranzbereichs liegt, um dann ein Umwickeln des Katalysatorkörpers zuzulassen
(Auslegungsalternative 1) oder den Prozess nur dann fortzusetzen, falls der
Durchmesser in dem Toleranzbereich liegt (Auslegungsalternative 2), lehrt die
Druckschrift D5 nicht.
Nach der Druckschrift D5 wird vor der Katalysatormontage der Querschnitt bzw. der
Umfang des Katalysatorkörpers 36 ermittelt (vgl. Spalte 11, Zeile 47 – 51). Eine
anschließende Anpassung des Rohrabschnitts 12 erfolgt durch Aufweitung des
Rohrabschnitts, abhängig von dem gemessenen Istwert und dessen Abweichung
von einem Sollwert (vgl. Spalte 11, Zeile 51 – Spalte 12, Zeile 16). Danach wird der
angepasste Rohrabschnitt an die Montagestation zum Einpressen des Pakets 51
übergeben (vgl. Spalte 12, Zeile 30 – 35), mithin für die Montage bereitgestellt. Da
der Rohrdurchmesser zwar an den Durchmesser des Katalysatorkörpers 36, nicht
aber an den Gesamtquerschnittsdurchmesser des Pakets 51 aus Katalysatorkörper
36 und Lagerungsmatte 50 angepasst wird, ist Merkmal V5 nicht vollständig
offenbart.
Nach der Druckschrift D5 werden die Endbereiche des Rohrabschnitts 12 auf ein
Konstantmaß aufgeweitet, um zu gewährleisten, dass unabhängig von der
toleranzbedingten Aufweitung Trichter in üblicher Weise in den Endbereich der
Rohrabschnitte einschiebbar und verschweißbar sind (vgl. Spalte 10, Zeile 40 – 47).
Dies entspricht für sich der Merkmalsgruppe V6 – V6b. Diese Aufweitung auf ein
vorgegebenes Konstantmaß erfolgt jedoch erst, nachdem das Paket in den
Rohrabschnitt eingeschoben worden ist (vgl. Spalte 10, Zeile 13 – 21: „Nach dem
Ende des Einpressvorgangs …“ und Zeile 40: „Die Rohrabschnitte 12 werden
dann…“). Somit offenbart die Druckschrift D5 nicht die verknüpfende Bedingung der
Merkmale V6b und V7, dass das Paket „anschließend“ eingeschoben wird.
8.2 Auch bezüglich der weiteren Druckschriften D1 und D6 bis D9 hat die
Patentabteilung im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass diese zumindest nicht das
Merkmal V4b offenbaren. Zudem offenbart die Druckschrift D1 nicht das Merkmal
V5, weil der Rohrabschnitt erst
in der Montagestation an den
Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt des Pakets angepasst wird, mithin also
nicht mit angepasstem Durchmesser bereitgestellt wird (vgl. Fig. 9). Darüber hinaus
lehren die Druckschriften D6 bis D9 keinen an Dgesamt angepassten
Querschnittsdurchmesser Dr und offenbaren somit ebenfalls nicht das Merkmal V5.
9.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 des erteilten Patents beruht auch auf
erfinderischer Tätigkeit.
9.1 Die Druckschrift D5 stellt die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage. Die
Auffassung der Patentabteilung, das Merkmal V4b sei dem Fachmann ausgehend
von der Druckschrift D5 nahegelegt, weil „die Vorauswahl dünner Lagerungsmatten
im Hinblick auf den gleichbleibenden Ringraum zwischen Katalysatorkörper und
Innendurchmesser des Rohrabschnitts getroffen wurde und somit die Bedingung
stets erfüllt“ sei, so dass auf die explizite Überprüfung, ob der
Gesamtquerschnittsdurchmesser innerhalb eines zulässigen Toleranzbereichs
liegt, verzichtet werden könne (vgl. Beschluss S. 29, 2. Absatz), hält der
Überprüfung nicht stand.
Um bei der Montage der Abgaskatalysatoren vorkommende Toleranzen bzw.
Abweichungen einfacher bzw. besser berücksichtigen zu können, besteht ein
Lösungsgedanke des beanspruchten Verfahrens darin, Pakete eines von einer
Lagerungsmatte umwickelten Katalysatorkörpers nur dann zur Montage
zuzulassen, wenn deren Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt innerhalb eines
vorgegebenen
Toleranzbereiches
liegen,
und
Pakete,
deren
Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt
außerhalb
des
vorgegebenen
Toleranzbereiches liegen, vor der Montage auszusondern (vgl. Streitpatent Absatz
[0017]). Dadurch können im verbauten Zustand unzulässig hohe oder niedrige
Verdichtungen der Lagermatten sicher vermieden werden (vgl. Absatz [0016],
[0038]). Dieser Lösungsgedanke wird mit dem Merkmal V4b umgesetzt.
Das Verfahren nach der Druckschrift D5 zielt dagegen darauf ab, jeden
Katalysatorkörper, unabhängig von dessen Sollwertabweichung, zur Montage
zuzulassen. Für jede Sollwertabweichung wird durch Anpassung eines den
Katalysatorkörper aufnehmenden Rohrabschnitts dessen Innenquerschnittfläche so
aufgeweitet, dass zwischen dem Katalysatorkörper und dem Rohrabschnitt ein
gleichbleibender
lichter Abstand vorliegt. Dadurch können
relativ dünne
Lagerungsmatten, d.h. mit einem geringen Flächengewicht, verwendet werden, die
eine geringeren Toleranzbereich aufweisen (vgl. Spalte 3, Zeile 29 – 46).
Im Gegensatz zum Streitpatent findet gemäß Druckschrift D5 eine Qualitätskontrolle
bezüglich der Toleranzen des Rohrabschnittes und der Lagerungsmatte erst bei der
Montage statt. Dazu wird die Verschiebekraft eines – aus Katalysator und
Lagerungsmatte bestehenden – Pakets kurz vor der Endposition im Rohrabschnitt
gemessen. Abgaskatalysatoren, bei denen der Katalysatorkörper mit einer nicht
ausreichenden Haltekraft im Rohrabschnitt fixiert ist, können auf diese Weise leicht
erkannt und aussortiert werden (vgl. Spalte 4, Zeile 45 – 52; Spalte 13, Zeile 8 –
14). Abhängig von der gemessenen Sollwertabweichung der Verschiebekraft erfolgt
zusätzlich eine Anpassung der Aufweitung der Innenquerschnittsfläche des
nächsten, mit einem Paket zu befüllenden Rohrabschnittes. Dadurch können die
Toleranzen
der
Innenquerschnittsfläche der Rohrabschnitte und der
Lagerungsmatten kompensiert werden, so dass Katalysatorkörper innerhalb des
Rohrabschnittes stets mit einer optimalen Haltekraft fixiert sind (vgl. Spalte 4, Zeile
45 – 52; Spalte 13, Zeile 15 – 37).
Unter dem Gesichtspunkt des in der Druckschrift D5 gewählten Lösungsansatzes
stellt sich für den Fachmann die Frage nach einem einzuhaltenden Toleranzbereich
für ein Paket aus einem von einer Lagerungsmatte umwickelten Katalysatorkörper
erst gar nicht. Es ist auch keine Anregung erkennbar, warum der Fachmann vom
Lösungsansatz der Druckschrift D5 abweichen und gemäß Merkmal V4b bereits vor
der Montage das Paket auf Einhaltung eines Toleranzbereiches überprüfen sollte.
Dementsprechend fehlt es auch an einem Anlass, gemäß Merkmal V5 die
Anpassung des Rohrabschnitts an den Gesamtdurchmesser vorzunehmen.
Die Druckschrift D5 lehrt außerdem die Aufweitung des ersten Bereichs des
Rohrabschnitts auf ein Konstantmaß gemäß Merkmal V6 – V6b, jedoch erst nach
dem Einschieben des Pakets in den Rohrabschnitt. Die Aufweitung dient dem
Zweck, zur Fertigstellung der Katalysatoren Trichter in die Endbereiche der
Rohrabschnitte einschieben und verschweißen zu können (vgl. Spalte 10, Zeile
40 – 47). Es ist kein Anlass ersichtlich, den Arbeitsschritt der Aufweitung bereits vor
dem Einschieben des Pakets in den Eingangsbereich des Rohrabschnitts gemäß
Merkmal V7 vorzunehmen.
9.2 Auch die Druckschrift D9 stellt die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage
stellen. Sie betrifft die Herstellung eines Rohrabschnitts und das Einpressen eines
mit einer Lagerungsmatte umwickelten Katalysatorkörpers (vgl. in D9a Abs. [0002],
[0008] i. V. m. Fig. 1 und 3; Merkmale V1 bis V4). Das Paket aus Lagerungsmatte
und Katalysatorkörper weist einen Gesamtquerschnittsdurchmesser D1 auf
(Merkmal V4a). Der erste Rohrabschnitt wird auf einen Durchmesser d2 > D1
aufgeweitet (vgl. Fig. 3a
i. V. m. Absatz
[0014]; Merkmale V6 bis V6b).
Anschließend wird das Paket in den Eingangsbereich eingeschoben und die Matte
an der Schräge auf eine bestimmte Presskraft, die während des Einschiebens
ermittelt wird, verdichtet (vgl. Fig. 3b i. V. m. Absatz [0014], [0016]; Merkmale V7,
V8).
Wenn die Presskraft außerhalb eines vorgegebenen Toleranzbereichs liegt, wird
der Einpressvorgang gestoppt und das Paket mitsamt Rohrabschnitt verworfen
[0017]. In seinem Streben, den Montagevorgang zu verbessern und den Ausschuss
zu reduzieren, hat der Fachmann Anlass, den Gesamtquerschnittsdurchmesser D1
des Pakets bereits vor dem Montagevorgang zu ermitteln. Dabei würde er Pakete,
die außerhalb bestimmter Vorgaben liegen nicht zur Montage zulassen, um
Presskräfte außerhalb des vorgegeben Toleranzbereichs zuverlässig zu vermeiden.
Er gelangt somit in naheliegender Weise zu den Vorgaben gemäß Merkmal V4b.
Die Druckschrift D9 sieht jedoch keinerlei Anpassung des zweiten Bereichs des
Rohrabschnitts an den Gesamtquerschnittsdurchmesser vor (fehlendes Merkmal
V5). Somit erhält der Fachmann aus der Druckschrift D9 keine Anregung, vor dem
Bereitstellen des Rohrabschnitts auch diesen an den Gesamtquerschnittsdurchmesser D1 anzupassen. Auch die Kombination mit der Druckschrift D5 oder
D8 führt nicht zum Naheliegen, da diese jeweils nur die Anpassung an den
Katalysatorkörper lehren. Eine Kombination mit der Druckschrift D1 scheidet aus,
weil die Rohrabschnittsanpassung während des Montageprozesses stattfindet und
mithin ein angepasster Rohrabschnitt nicht wie in Merkmal V5 vorgegeben
bereitgestellt wird.
9.3 Die Druckschriften D6, D7 und D8 offenbaren weder das Merkmal V4b noch
das Merkmal V5. Sie können daher weder für sich alleine noch in Kombination mit
einer anderen Druckschrift, insbesondere D5 oder D9, diese Merkmale nahelegen.
Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften und ihren
Kombinationen erhält der Fachmann keine Anregung ein Verfahren mit allen
streitpatentgemäßen Merkmalen bereitzustellen.
10. Nachdem sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als
patentfähig erweist,
ist auch der gesamte Anspruchssatz dieses Antrags
patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen
des Verfahrens nach Patentanspruch 1 und haben daher mit diesem zusammen
Bestand.
III.
R e c h t s m it t e lb e le h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Otten-Dünnweber
Philipps
Poeppel
Huber
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Januar 2026
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle