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BPatG Urteil vom 29.01.2026 – 4 Ni 17/24 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:290126U4Ni17.24EP.0

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

_________________________________________

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:290126U4Ni17.24EP.0

betreffend das europäische Patent 3 734 768

(DE 50 2020 000 162)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 29. Januar 2026 durch die Richterin Werner M. A. als

Vorsitzende, den Richter Dipl.-Ing. Müller, den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt,

die Richterin Wagner und die Richterin Dipl.-Ing. Hackl

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin strebt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des europäischen Patents 3 734 768 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland an.

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Sprache auch mit

Wirkung

für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten

europäischen Patents 3 734 768 (Streitpatent), das am 22. April 2020

laut

Streitpatentschrift unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Anmeldung

10 2019 111 166 vom 30. April 2019 angemeldet worden ist. Die Erteilung des

Patents ist am 1. September 2021 veröffentlicht worden. Das Streitpatent ist in

Kraft.

Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen

DE 50 2020 000 162.1 mit folgender Bezeichnung geführt:

„STECKVERBINDER EINER ELEKTRISCHEN STECKVERBINDUNG

SOWIE DAMIT GEBILDETE ELEKTRISCHE STECKVERBINDUNG“.

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung neunzehn Patentansprüche, die die

Klägerin mit ihrer Klage in vollen Umfang angreift. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in erteilter Fassung sowie mit fünfzehn Hilfsanträgen.

Der einen Steckverbinder betreffende Patentanspruch 1 lautet ausweislich der Streitpatentschrift:

1. Steckverbinder (1) einer elektrischen Steckverbindung, die den Steckverbinder (1) und einen dem

Steckverbinder (1) als Gegenstück zugeordneten

Gegensteckverbinder (9) aufweist, an den der

Steckverbinder (1) in einer Steckrichtung (S) ansteckbar ist, wobei der Steckverbinder (1) ein Gehäuse (2) und mehrere zumindest teilweise in dem

Gehäuse (2) angeordnete elektrische Stecckontakte

(72) aufweist, die in einer Anreihrichtung (A) nebeneinander angeordnet sind, wobei eine erste Gehäusewand (10) des Gehäuses (2), die parallel zu einer

durch die Steckrichtung (S) und die Anreihrichtung

(A) aufgespannten Ebene angeordnet ist, an eine

zweite Gehäusewand (20) des Gehäuses (2) angrenzt, die in Steckrichtung (S) weist und abgewinkelt zur ersten Gehäusewand (10) angeordnet ist,

mit folgenden Merkmalen:

a) die erste Gehäusewand (10) weist wenigstens eine mit ihrer Längsrichtung in Steckrichtung (S) verlaufende erste Aufnahmenut (11)

zur Aufnahme eines Funktionselements 8 auf,

dadurch gekennzeichnet, dass

b) die zweite Gehäusewand (20) wenigstens eine zweite Aufnahmenut (21) zur Aufnahme eines Funktionselements (8) aufweist.

Die auf die Patentansprüche 1 bis 16 rückbezogenen nebengeordneten Patentansprüche 17 und 19 lauten:

17. Elektrische Steckverbindung, die einen Steckverbinder (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche

und einen dem Steckverbinder (1) als Gegenstück

zugeordneten Gegensteckverbinder (9) aufweist, an

den der Steckverbinder (1) in einer Steckrichtung (S)

ansteckbar ist oder angesteckt ist.

19. Set aus wenigstens einem Steckverbinder nach einem der Ansprüche 1 bis 16 und wenigstens einem

Funktionselement (8), das wenigstens einen in der

ersten Aufnahmenut (11) und/oder der zweiten Aufnahmenut (21) befestigbaren Befestigungsbereich

(83, 84) aufweist.

Die Patentansprüche 2 bis 16 und 18 sind mittelbar bzw. unmittelbar auf die Patentansprüche 1 bzw. 17 rückbezogen. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Streitpatentschrift

Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem

verfahrensgegenständlichen Stand der Technik nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente:

D1 DE 10 2011 051 567 A1, veröffentlicht am 10. Januar 2013

D2 DE 10 2010 017 262 A1, veröffentlicht am 8. Dezember 2011

D3 DE 10 2009 018 715 A1, veröffentlicht am 4. November 2010

D4 DE 10 2017 124 670 A1, veröffentlicht am 25. April 2019

D5 DE 10 2015 116 705 A1, veröffentlicht am 6. April 2017

D6 DE 10 2014 107 948 B3, veröffentlicht am 30. Juli 2015

D7 WO 2019/032782 A1, veröffentlicht am 14. Februar 2019

D8 DE 10 2015 115 612 A1, veröffentlicht am 16. März 2017

D9 WO 2007/025745 A1, veröffentlicht am 8. März 2007

D10 DE 88 00 355 U1, veröffentlicht am 5. Mai 1988

D11 DE 28 07 017 C3, veröffentlicht am 14. Januar 1982

D12 DE 102 43 313 A1, veröffentlicht am 1. April 2004

D13 EP 0 921 592 A2, veröffentlicht am 9. Juni 1999

D14 DE 20 2014 101 541 U1, veröffentlicht am 3. Juli 2014

D15 DE 44 20 984 A1, veröffentlicht am 14. Dezember 1995

D16 DE 38 00 846 A1, veröffentlicht am 27. Juli 1989

D17 US 6,068,522 A, veröffentlicht am 30. Mai 2000

Die Klägerin beantragt,

das Europäische Patent 3 734 768 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für

nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Klage abzuweisen,

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents

nach den Hilfsanträgen 1 bis 13, eingereicht mit der Widerspruchsbegründung vom 30. September 2024

i. V. m. dem

Schriftsatz vom 4. Oktober 2024, sowie den Hilfsanträgen 14

und 15, eingereicht mit Schriftsatz vom 2. April 2025, richtet,

mit der Maßgabe, dass die Hilfsanträge in der numerischen Reihenfolge geprüft werden sollen und

alle Anträge jeweils als geschlossener Anspruchssatz gestellt werden.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand

des Streitpatents in der erteilten Fassung für rechtsbeständig und in den Fassungen

nach den Hilfsanträgen für schutzfähig. Wegen des Wortlauts der Ansprüche nach den

Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 4. Februar 2025 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen

der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2026 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. Der Gegenstand des

Streitpatents erweist sich als rechtsbeständig, da der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der

fehlenden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1

IntPatÜG,

Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ nicht gegeben ist. Auf die

Hilfsanträge kommt es daher für die vorliegende Entscheidung nicht an.

I. Zum Streitpatent, zum technischen Problem, zur Fachperson, zur Merkmalsgliederung und zur Auslegung

1.

Gegenstand des Streitpatents ist eine mehrpolige elektrische Steckverbindung (Absatz 0002 der Patentschrift), wobei eine Steckverbindung üblicherweise aus

einem Steckverbinder und einem dazu komplementären Gegensteckverbinder besteht

(Absatz 0001).

Bei vielen solcher Steckverbinder ist es wichtig, dass die einzelnen Pole korrekt mit

dem entsprechenden Pol des Gegensteckverbinders zusammengesteckt werden. Zu

diesem Zweck sind die Steckverbinder häufig mechanisch kodiert, so dass sie nur in

einer bestimmten Orientierung gesteckt werden können. Der in der Beschreibungseinleitung in den Absätzen 0002 bis 0004 genannte Stand der Technik (Druckschriften

D15 bis D17) lässt darauf schließen, dass die Erfindung insbesondere die Ausgestaltung der mechanischen Kodierung betrifft.

2.

Vor diesem Hintergrund soll das technische Problem gelöst werden, solche

elektrischen Steckverbindungen und deren Steckverbinder im Hinblick auf die universelle Anwendbarkeit und Flexibilität für den Anwender weiter zu verbessern (Absatz

0005).

3.

Der Senat sieht als maßgebliche Fachperson einen Diplomingenieur (FH) oder

eine Diplomingenieurin (FH) bzw. einen Bachelor bzw. eine Bachelorandin der Fachrichtung Feinwerktechnik an, die mechanische Einzelheiten elektrischer Steckverbindungen entwickelt.

4.

Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

1.1

Steckverbinder (1) einer elektrischen Steckverbindung, die den

Steckverbinder (1) und einen dem Steckverbinder (1) als Gegenstück zugeordneten Gegensteckverbinder (9) aufweist, an den der

Steckverbinder (1) in einer Steckrichtung (S) ansteckbar ist,

1.2

wobei der Steckverbinder (1) ein Gehäuse (2) und mehrere zumindest teilweise in dem Gehäuse (2) angeordnete elektrische Steckkontakte (72) aufweist,

1.3

1.4

die in einer Anreihrichtung (A) nebeneinander angeordnet sind,

wobei eine erste Gehäusewand (10) des Gehäuses (2), die parallel

zu einer durch die Steckrichtung (S) und die Anreihrichtung (A) aufgespannten Ebene angeordnet ist,

1.5

an eine zweite Gehäusewand (20) des Gehäuses (2) angrenzt, die

in Steckrichtung (S) weist und abgewinkelt zur ersten Gehäusewand

(10) angeordnet ist,

mit folgenden Merkmalen:

1.6

a) die erste Gehäusewand (10) weist wenigstens eine mit ihrer

Längsrichtung in Steckrichtung (S) verlaufende erste Aufnahmenut

(11) zur Aufnahme eines Funktionselements (8) auf,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.7

b) die zweite Gehäusewand (20) wenigstens eine zweite Aufnahmenut (21) zur Aufnahme eines Funktionselements (8) aufweist.

5.

Die Angaben im Patentanspruch 1 bedürfen der Erläuterung:

5.1 Gemäß Merkmal 1.1 soll ein einzelner Steckverbinder einer elektrischen Steckverbindung unter Schutz gestellt werden, der dafür geeignet sein muss, an einen Gegensteckverbinder angesteckt zu werden.

Dem entnimmt die Fachperson, dass der Gegensteckverbinder und der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 zueinander komplementär ausgebildet sein müssen, um sowohl mechanisch als auch elektrisch eine Verbindung herstellen zu können (siehe

auch Absatz 0047).

5.2

Laut Merkmal 1.2 weist der Steckverbinder ein Gehäuse sowie elektrische

Steckkontakte auf. In dieser Kombination liest die Fachperson mit, dass das Gehäuse

aus einem elektrisch isolierenden Material besteht.

Außerdem zieht die Fachperson aus der Angabe, dass die mehreren Steckkontakte

zumindest teilweise im Gehäuse angeordnet sind, den Schluss, dass es sich bei den

beanspruchten Steckverbindern sowohl um Stecker als auch um Buchsen handeln

kann.

5.3 Durch das Merkmal 1.3

ist beschränkend

festgelegt, dass sich alle

Steckkontakte in einer Reihe nebeneinander befinden. Eine Anordnung in mehreren

Reihen übereinander ist dadurch ausgeschlossen.

5.4

In Merkmal 1.4 ist eine erste Gehäusewand definiert, die parallel zu einer durch

die Steckrichtung (S) und die Anreihrichtung (A) aufgespannten Ebene angeordnet ist.

Dritte Gehäusewand

Zweite Gehäusewand

Erste Gehäusewand

Aus der zeichnerischen Darstellung (beispielsweise Figur 1) ist ersichtlich, dass das

Gehäuse mehrere Wände hat, die diese Bedingungen erfüllen. „Außer der Wand“, auf

die die Bezugslinie des Bezugszeichens 10 weist, ist auch der daran angrenzende

Nutgrund 11, die gegenüberliegende Gehäusewand, sowie alle anderen dazu parallelen Wände.

5.5 Gemäß der zeichnerischen Darstellung ist die Ebene der zweiten Gehäusewand orthogonal zur Steckrichtung orientiert. Allerdings lässt die in Merkmal 1.5 genannte Angabe „abgewinkelt“ beliebige Winkel zu, wobei die Fachperson dabei Winkel

von 0 oder 180° ausschließt. In Absatz 0012 ist, den Anspruch nicht einschränkend,

angegeben, es könnten Winkel im Bereich von 45° bis 135° realisiert werden.

5.6

Laut den Merkmalen 1.6 und 1.7 weisen sowohl die erste als auch die zweite

Gehäusewand jeweils eine Nut zur Aufnahme eines Funktionselementes 8 auf. Dabei

ist zwar übereinstimmend die Bezugsziffer 8 genannt, die Fachperson versteht diese

Angabe dennoch dahingehend, dass es sich auch um unterschiedliche Funktionselemente handeln kann.

Was unter einem Funktionselement zu verstehen ist, lässt der Patentanspruch 1 offen.

Auch in den abhängigen Patentansprüchen ist keine spezifische Ausführung beansprucht. Im erteilten Patentanspruch 10 und in den Absätzen 0009, 0019, 0026 und

0048 der Beschreibung ist eine Fixierung „vom Anwender auszuwählender, unterschiedlicher Funktionselemente“ genannt.

In der Beschreibung sind Kodierelemente zur Kodierung der Steckverbindung, Verriegelungselemente zur Verriegelung des Steckverbinders (Absätze (0010, 0019) sowie

eine Zugentlastung (Absatz 0020) als Funktionselemente erwähnt.

Im Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 5 bis 7 sind als Funktionselemente ein

erstes Rastelement 81 sowie ein zweites Rastelement 82 dargestellt. In Figur 8 sind

als Funktionselemente Kodierelemente 88 gezeigt.

5.7 Da der Gegensteckverbinder bereits in Merkmal 1.1 als separates Bauelement

genannt ist, zieht die Fachperson nicht in Betracht, dass auch der Gegensteckverbinder ein Funktionselement sein könnte, das in einer der Nuten aufgenommen werden

soll.

Auch die Beschreibung gibt zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass. Im Gegenteil ist in Absatz 0033 der Streitpatentschrift angegeben, am Gegensteckverbinder ließen sich die für den Steckverbinder erläuterten Merkmale in gleicher Weise realisieren.

Daher handelt es sich bei Steckverbinder und Gegensteckverbinder um Ausführungsformen desselben streitpatentgemäßen Gegenstandes.

5.8 Bei den in den Merkmalen 1.6 und 1.7 aufgenommenen Angaben „zur Aufnahme eines Funktionselements“ handelt es sich um den Gegenstand nach Anspruch 1 mitbestimmende Funktionsangaben.

Ein mit einem Vorrichtungsanspruch definierter Gegenstand wird zwar grundsätzlich

unabhängig davon geschützt, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er

verwendet wird. Im Anspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben

bestimmen und begrenzen den geschützten Gegenstand allerdings insoweit, als das

Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, räumlich-körperlich so ausgebildet

sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann. Hierzu reicht es nicht aus,

wenn die erforderliche Eignung erst durch zusätzliche Maßnahmen wie etwa eine Änderung der Steuerung erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - X ZR

105/04, GRUR 2006, 923 Rn. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). Weist eine

Vorrichtung die erforderliche Eignung auf, ist jedoch unerheblich, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und ob es der Benutzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen

(BGH, Urteil vom 26. November 2024 – X ZR 114/22 –, GRUR 2025, 310 Rn. 59 - 61

– Servicemodul; Urteil vom 13. Dezember 2005 – X ZR 14/02, GRUR 2006, 399 Rn. 21

- Rangierkatze).

Die Fachperson versteht hier aufgrund der Funktionsangabe „zur Aufnahme eines

Funktionselements“ in den Merkmalen 1.6 und 1.7 unter einer Aufnahmenut keine beliebige Vertiefung, sondern eine längliche oder rinnenförmige Vertiefung zur Führung

oder Fixierung von länglichen Bauelementen, die speziell zur Aufnahme eines Funktionselementes hergerichtet ist und daher die genannte Funktion tatsächlich erfüllt.

II.

Zur Patentfähigkeit der erteilten Fassung

Dem Bestand des Streitpatents steht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nicht entgegen. Der Gegenstand des Streitpatents ist gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik neu und beruht demgegenüber auch auf erfinderischer Tätigkeit.

1.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Inhalt der

Druckschrift DE 10 2011 051 567 A1 [D1] neu.

1.1

In der Druckschrift D1 ist eine Steckverbindungsanordnung 14 beschrieben und

dargestellt, die aus einem Stecker 17 sowie einer, diesem zugeordneten Grundleiste

16 besteht, in die der Stecker 17 einsteckbar ist. Gemäß Druckschrift D1 soll durch in

nutförmige Ausnehmungen 15a aufnehmbare Kodierelemente 1 eine Fehlkontaktierung vermieden werden (Abs. 0031).

Figur 6 der Druckschrift D1

Zusätzlich weist der Stecker 17 mehrere in einem Gehäuse angeordnete Kontaktelemente 25 in Form einer Kontaktgabel auf (vgl. Figur 7 i. V. m. Absatz 0032), die in

einer Ebene parallel nebeneinander im Gehäuse angeordnet sind (vgl. Figur 6, sowie

Absatz 0029 i. V m. den Figuren 4 und 5).

Figur 7 der Druckschrift D1

Zur sicheren Befestigung des Steckers 17 an der Grundleiste 16 weist der Stecker 17

Rastarme 23 auf, die jeweils eine an der Grundleiste 16 ausgebildete Rastnase 24

hintergreifen (vgl. Figur 7 i. V. m. Absätzen 0030 und 0032).

Zeichnerisch sind der Figur 7 der Druckschrift D1 Schraubklemmstellen zu entnehmen,

die die Fachperson als Anschlussstellen für elektrische Leiter erkennt. In Höhe der

Schraubenköpfe sowie der Rastarme 23 sind im Gehäuse des Steckers 17 Vertiefungen vorgesehen, die zeichnerischen dargestellt, jedoch nicht durch ein Bezugszeichen

bezeichnet und nicht beschrieben sind (in der nachfolgend wiedergegebenen Figur

dunkelblau umrandet).

Figur 4 aus der D1, koloriert durch die Klägerin

1.2 Somit sind auch von der Patentinhaberin unbestritten aus der Druckschrift D1 die

Merkmale 1.1 bis 1.6 eines Steckverbinders auch im Hinblick auf das Funktionselement nach Merkmal 1.6 bekannt.

Allerdings nimmt die Fachperson die von der Klägerin dunkelblau umrandete Vertiefung in der hellblau kolorierten zweiten Gehäusewand nicht als (zweite) Aufnahmenut

wahr (vgl. die Erläuterungen unter I. 5.8).

Selbst wenn man die Vertiefung in der Wand als Nut identifizieren wollte, ist der Druckschrift D1 nicht zu entnehmen, dass dort etwas aufgenommen werden soll oder kann.

Außerdem ist der Druckschrift D1 nicht zu entnehmen, dass die benachbart zu den

Vertiefungen angeordneten Rastarme 23 in weiteren Vertiefungen angeordnet werden

könnten.

Somit ist das Merkmal 1.7 aus der Druckschrift D1 nicht bekannt. Daher ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung gegenüber dem in der Druckschrift D1

offenbarten Steckverbinder neu.

2.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist auch gegenüber dem Inhalt

der Druckschrift DE 10 2010 017 262 A1 [D2] neu.

2.1 Gegenstand

der

Druckschrift

D2

ist

eine

wippenartige

Verriegelungseinrichtung 10 für die Verriegelung eines Anschlusssteckers 34 mit

einem Grundgehäuse 46.

Figur 2 der Druckschrift D2

Figur 3 der Druckschrift

Zur Befestigung der Verriegelungseinrichtung 10 an dem Steckergehäuse 36 wird ein

Schenkel 30 der Verriegelungseinrichtung 10 in einen standardmäßig vorhandenen

Schlitz 40 des Steckergehäuses 36 eingeführt. Dabei reicht der Schenkel 30 im Schlitz

40 bis zu einer Außenwand eines Schraubenschachtes 38 (vgl. Absatz 0026).

Zeichnerisch sind in der Figur 4 der Druckschrift D2 Vertiefungen dargestellt, deren

Funktion und Ausgestaltung nicht beschrieben sind.

Figur 4 aus der Druckschrift D2, koloriert durch die Klägerin

2.2 Somit sind aus der Druckschrift D2 die Merkmale 1.1 bis 1.5 bekannt.

In der Verriegelungsvorrichtung 10 erkennt die Fachperson ein Funktionselement.

Zudem bildet die Außenwand des Schraubenschachtes den Grund der Ausnehmung

40, in den der Schenkel 30 der Verriegelungsvorrichtung in montiertem Zustand

hineinragt, sodass auch das Merkmal 1.7 durch die Druckschrift D2 vorweggenommen

ist.

Dagegen ist der Druckschrift D2 allenfalls zufällig zu entnehmen, dass der

Anschlussstecker in Steckverbindung verlaufende Nuten aufweist (in der vorstehend

wiedergegebenen Figur 4 rot umrandend), da diese nur in einer einzigen Figur

gezeichnet, aber weder nach Funktion noch in ihrer Beschaffenheit beschrieben sind.

Sollte die Fachperson dem betreffenden Detail überhaupt Bedeutung beimessen,

würde sie lediglich vermuten, dass diese Nuten dem Zusammenwirken mit dem

Grundgehäuse 46 dienen, das jedoch kein Funktionselement im Sinne des

Streitpatents ist (vgl. die Erläuterungen unter I. 5.7).

Somit ist aus der Druckschrift D2 das Merkmal 1.6 nicht bekannt. Daher ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung gegenüber dem in der Druckschrift D2

offenbarten Steckverbinder neu.

3.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist auch gegenüber dem Inhalt

der Druckschrift DE 10 2009 018 715 A1 [D3] neu.

3.1 Gegenstand der Druckschrift D3 ist ein Befestigungselement 10 für die

Verriegelung eines Anschlusssteckers 12 mit einem Grundgehäuse 14, die sich

Figur 3 aus der Druckschrift D3, koloriert durch die Klägerin

hinsichtlich ihrer für das gegenwärtige Verfahren relevanten Sachverhalte nicht vom

Inhalt der Druckschrift D2 unterscheidet. Daher gelten die Ausführungen zur

Druckschrift D2 auch für die Druckschrift D3.

Somit ist auch aus der Druckschrift D3 das Merkmal 1.6 nicht bekannt.

Daher ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung gegenüber dem in

der Druckschrift D3 offenbarten Steckverbinder neu.

4.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist zudem gegenüber dem Inhalt der Druckschrift DE 10 2017 124 670 A1 [D4] neu.

4.1 Die Druckschrift DE 10 2017 124 670 A1 [D4] betrifft eine elektrische Steckverbindung, die einen Steckverbinder 1 und einen dem Steckverbinder 1 zugeordneten

Gegensteckverbinder 4 aufweist, wobei der Steckverbinder 1 eine Verriegelungseinheit 3 aufweist.

Dabei ragen als Verriegelungseinrichtung 31 bezeichnete Teile der Verriegelungseinheit 3 in Freiräume 22 zwischen Steckaufnahmekörpern 20 hinein (Figur 1 i. V. m Absatz 0033). Lagerabschnitte 34 der Verriegelungseinheit 3 sind dabei von einer am

Gehäuse 2 des Steckverbinders 1 angeformten Lageraufnahme 23 aufgenommen (Figur 3 i. V. m. Abs. 0034).

4.2 Unstreitig und für die Fachperson offensichtlich zeigt die Druckschrift D4 damit

die Merkmale 1.1 bis 1.5 des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1.

Figur 3 aus der Druckschrift D4

Figur 1 aus der Druckschrift D4 koloriert durch die Klägerin

Figur 4 aus der Druckschrift D4

Auch der Druckschrift D4 entnimmt die Fachperson jedoch nicht, dass in dem von der

Klägerin dunkelblau umrandeten Bereich etwas aufgenommen werden soll. Somit ist

das Merkmal 1.7 aus der Druckschrift D4 nicht bekannt.

Ausschnitt aus Figur 1 der Druckschrift D4, koloriert und kommentiert durch den Senat

Die Lageraufnahmen 23 an den Stirnseiten des von der Klägerin dunkelrot umrandeten

Bereichs dienen zwar der Aufnahme von Lagerabschnitten des Betätigungsbereichs 30, wobei die Lageraufnahmen 23 nutförmig gestaltet sein können (Figur 3 und

4 i. V. m. Absatz 0034). Allerdings verlaufen diese Nuten (Lageraufnahmen 23) mit

ihrer Längsrichtung nicht in Steckrichtung. Daher ist aus der Druckschrift D4 auch das

Merkmal 1.6 nicht bekannt.

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung auch gegenüber

dem in der Druckschrift D4 offenbarten Steckverbinder neu.

5.

Aus den weiteren von der Klägerin in Bezug genommenen Druckschriften D5

bis D17 sind ebenfalls keine Nuten zur Aufnahme eines Funktionselementes bekannt.

Die Klägerin hat Derartiges zuletzt nicht mehr geltend gemacht und auch der Senat

kommt zu keiner davon abweichenden Beurteilung.

Somit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 jeweils gegenüber dem Inhalt der Druckschriften D5 bis D17 neu.

6.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem

verfahrensgegenständlichen Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit, weil der

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sich für die Fachperson weder aus einer

der von der Klägerin in Bezug genommen Druckschriften aufgrund des Fachwissens

noch aufgrund einer Zusammenschau mit einer oder mehreren der weiteren

verfahrensgegenständlichen Druckschriften in naheliegender Weise ergibt.

6.1 Aus keiner der Druckschriften D1 bis D3 sind zwei zueinander abgewinkelt angeordnete Gehäusewände eines Steckverbinders, die jeweils zweifelsfrei eine Nut zur

Aufnahme eines Funktionselements aufweisen, bekannt. Vielmehr ist in jeder der

Druckschriften jeweils eine Aufnahmenut je Steckkontakt ausgebildet, für die weiteren

in den jeweiligen anderen Gehäusewänden vorhandenen Vertiefungen ist dagegen

nicht angegeben, dass darin etwas aufgenommen werden soll.

6.2 Die Druckschrift D1, aus der eine in Längsrichtung in Steckrichtung verlaufende

Aufnahmenut 15a zur Aufnahme eines Funktionselements 1 entsprechend Merkmal

1.6 bekannt ist, gibt der Fachperson keinen Anlass, auch die dortigen als Verriegelungselemente wirkende Rastarme 23 im Sinne des Merkmals 1.7 in einer der in der

Druckschrift D1 dargestellten Vertiefungen anzuordnen.

6.3

In gleicher Weise geben die Druckschrift D2 und die hinsichtlich der Nuten bzw.

Vertiefungen mit dieser übereinstimmende Druckschrift D3 der Fachperson keinen Anlass, in den dortigen in Steckrichtung verlaufenden Nuten ein Funktionselement im

Sinne des Merkmals 1.6 anzuordnen.

6.4 Weiter gibt weder die Druckschrift D1 der Fachperson Anlass zu einer Änderung

der in dieser offenbarten Anordnung der Verriegelungselemente 23, die dazu führen

könnte, die aus den Druckschriften D2 und D3 bekannte Anordnung der Verriegelungseinrichtungen 10 bzw. Befestigungselemente 10 zu übernehmen, noch geben die

Druckschriften D2 oder D3 Anlass, den Verwendungszweck der in diesen Druckschriften dargestellten, in Steckrichtung verlaufenden Nuten zu erforschen und dabei die

Druckschrift D1 zu ermitteln.

Vielmehr entnimmt die Fachperson jeder dieser Druckschriften jeweils eine für sich

abgeschlossene, sinnvolle Lehre. Somit ist es als erfinderische Tätigkeit zu werten,

ausgehend von einer dieser Druckschriften zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 zu gelangen.

6.5 Da in der Druckschrift D4 weder eine in Steckrichtung verlaufende Aufnahmenut

noch eine zweite Aufnahmenut offenbart ist, regt auch diese die Fachperson nicht an,

zu einem Steckverbinder mit den im Patentanspruch 1 erteilter Fassung genannten

Merkmalen zu gelangen.

Da die Druckschriften D5 bis D17 noch weiter vom Gegenstand des erteilten Patentanspruch 1 abliegen als die Druckschriften D1 bis D4, entnimmt die Fachperson keiner

dieser Druckschriften eine Anregung, die ausgehend von einer der Druckschriften D1

bis D4 zum Streitgegenstand führen würde. Auch die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt

des Verfahrens etwas davon Abweichendes vorgetragen.

7.

Die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 trägt auch die

Rechtsbeständigkeit der weiteren Patentansprüche. Die ebenfalls angegriffenen auf

einen Steckverbinder nach Patentanspruch 1 gerichteten nebengeordneten Patentansprüche 17 und 19 sowie die auf die Patentansprüche 1 und 17 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 und 18 zeichnen sich durch die patentfähige Lehre des Patentanspruchs 1 aus und haben mit dieser Bestand, da sie durch die Rückbeziehung

mitgetragen werden, ohne dass es weiterer Feststellungen bedürfte (s.a. BGH, Urteil

vom 5. Juni 2018 – X ZR 86/16, CIPR 2018, 128 Rn. 32; Urteil vom 6. Mai 2014 –

X ZR 61/11, juris Rn. 35; vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 82 Rn. 76

m. w. N.).

8.

Da sich das Streitpatent in seiner erteilten Fassung als rechtsbeständig erweist

und die Klage daher ohne Erfolg bleibt, kommt es auf die von der Beklagten gestellten

Hilfsanträge nicht an, über die daher nicht zu entscheiden war.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

C.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen

Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem

in der Bundesrepublik

Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und

innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe

eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die

Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof

eingeht. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Werner

Müller

Dr. Haupt

Wagner

Hackl

RiBPatG Dr. Haupt ist aufgrund Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert.

Werner

Bundespatentgericht

4 Ni 17/24 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Januar 2026