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BPatG Beschluss vom 05.02.2026 – 30 W (pat) 60/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:050226B30Wpat60.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 60/23 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 016 542.9

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Februar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr.

Meiser als Vorsitzendem sowie der Richter Merzbach und Hammer

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle

für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2023

aufgehoben.

ECLI:DE:BPatG:2026:050226B30Wpat60.23.0

G r ü n d e

I.

Die am 17. Oktober 2022 angemeldete Wortmarke

FlexxStrip

soll für die Waren

„Klasse 07: Halterungen für Apparate zum Versorgen von Maschinen und

Maschinenteilen mit Schmiermittel; Halterungen für Schmiermittelspender mit

Schmiermittelvorratsbehälter und elektromechanischem Antrieb;

Klasse 09: Halterungen für elektronische Steuereinrichtungen für Apparate

zum Versorgen von Maschinen und Maschinenteilen mit Schmiermittel sowie

für Schmiermittelspender, ausgenommen Steckverbinder und

isolierte

Starthilfekabel, die alle elektrisch sind“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

werden.

Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs.

2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 3. Januar 2023 hat die Markenstelle für

Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss

vom 27. Juli 2023 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung bereits

an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Die angemeldete Bezeichnung FlexxStrip setze sich zusammen aus dem

Bestandteil „Flexx“, in welchem der Verkehr die in werbeüblicher Abwandlung mit

Doppel-X geschriebene gängige Abkürzung des englischen Adjektivs „flexible“ als

Hinweis auf „flexibel, variabel bzw. anpassungsfähig“ erkenne, sowie dem

englischen Substantiv „Strip“, welches im Inland vorrangig mit der Bedeutung

„Streifen“ wahrgenommen werde.

Mit seiner sich danach ergebenden Gesamtbedeutung „anpassungsfähiger,

variabler Streifen“ beschreibe die angemeldete Bezeichnung FlexxStrip in Bezug

auf die zu den Klassen 07 und 09 beanspruchten Halterungen lediglich deren Art

und Beschaffenheit. Denn bei einer Halterung handele es sich definitionsgemäß um

eine „Haltevorrichtung, durch die etwas an einer bestimmten Stelle so befestigt oder

gehalten wird, dass es jederzeit zum Zwecke des Gebrauchs wieder abnehmbar

ist“. Diese Haltevorrichtung könne ohne weiteres in Form eines Streifens, also eines

„langen, schmalen, bandartigen Stück von etwas“ geformt und aufgrund seiner

Materialbeschaffenheit variabel einsetzbar sein.

Eine kennzeichnende Eigenart, die über diesen beschreibenden Bedeutungsgehalt

hinausgehe, liege nicht vor, so dass das Anmeldezeichen nicht über die Eignung

verfüge, für die angesprochenen Verkehrskreise die Ursprungsidentität der beanspruchten Waren zu garantieren.

Auf ein etwaiges Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG komme es daher

nicht an.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen

geltend macht, dass die mit der vorliegenden Anmeldung beanspruchten

Halterungen definitionsgemäß dazu dienten, etwas zu fixieren, und daher

typischerweise starr und nicht flexibel seien. Der Begriff FlexxStrip beschreibe

daher keine Eigenschaften der konkret beanspruchten Waren. Es bedürfe dann

aber mehrerer gedanklicher Zwischenschritte und eines erheblichen

Interpretationsaufwands, um die Begriffe „flexibel“ und „Streifen“ auf die

beanspruchten Waren zu beziehen. Der angemeldeten Bezeichung FlexxStrip

fehle es daher jedenfalls in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren weder an

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch stehe der Eintragung ein

Freihaltebedürfnis an dieser Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 27. Juli 2023 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde

ist begründet, da der angemeldeten Marke

Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in Bezug auf die

konkret beanspruchten Waren nicht entgegenstehen.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der

Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten

Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer

Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet;

GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15)

– for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11)

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die

Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010,

1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO;

GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15)

– for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher

Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so

dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das

Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou;

GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat;

GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der

Unterscheidungskraft

sind einerseits die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen

Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal

informierten,

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist

(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung

des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,

1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy;

GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach

ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,

die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 855,

Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR

2012, 1143 Nr. 9 – Starsat; GRUR 2014, 872 Nr. 16 - Gute Laune Drops; GRUR

2018, 301 Nr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2018, 932 Nr. 8 - #darferdas?).

2. Ausgehend von diesen Maßstäben kann der angemeldeten Bezeichnung

FlexxStrip jedenfalls in Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren das

erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

nicht abgesprochen werden.

a. Mit den hier maßgeblichen Waren werden in erster Linie Fachverkehrskreise

insbesondere aus dem Bereich der Schmiertechnik, welche Verfahren, Systeme

und Schmierstoffe (Öle, Fette) umfasst, die Reibung und Verschleiß zwischen

beweglichen Maschinenteilen minimieren, sowie

fachlich

interessierte und

informierte Laien angesprochen.

b. Für diese setzt sich das Anmeldezeichen – schon durch die

Binnengroßschreibung unmittelbar erkennbar – aus den Wortelementen „Flexx“ und

„Strip“ zusammen.

aa. Trotz der Verdoppelung des „x“

in dem Begriff „Flexx“ werden die

angesprochenen Verkehrskreise in dem Wortelement die Abkürzung „flex“ für das

englische Wort „flexible“ oder deutsch „flexibel“ erkennen. Denn der Verkehr ist an

derartige Abwandlungen und regelwidrige Schreibweisen von sachbeschreibenden

Angaben gewöhnt (vgl. BPatG 28 W (pat) 21/13 – FlexxSide). „Flex“ ist als

Abkürzung des Adjektivs „flexible“ bzw. „flexibel“ durchaus gebräuchlich (BPatG

22 W (pat)15/05 - FlexPension; 26 W (pat) 22/11 - KID FLEX; 24 W (pat)

518/13 - Sani-Flex). „Flexibel“ bedeutet dabei nicht nur „biegsam“, sondern auch

„beweglich“ und „anpassungsfähig“.

bb. Bei dem weiteren Zeichenbestandteil „Strip“ handelt es sich um das englische

Substantiv

für

„Streifen,

Band,

Leiste“

(vgl.

PONS

https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/strip). Mit dieser Bedeutung ist

es bereits aufgrund einiger vergleichbar mit diesem Begriff gebildeter und seit

längerer Zeit im Inland durchaus gebräuchlicher Begriffskombinationen wie etwa

„LED-Strip“, „Power-Strip“ oder „Test-Strip“ jedenfalls Fachverkehrskreisen, aber

auch nicht unerheblichen Teilen des allgemeinen Verkehrs geläufig.

cc.

In seiner Gesamtheit werden die vorgenannten Verkehrskreise das

angemeldete Zeichen FlexxStrip dann aber auf Grundlage der Bedeutung seiner

Bestandteile ohne weiteres iS von „flexibler Streifen“/“flexible Leiste“ verstehen.

c. Mit dieser Bedeutung weist das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit

jedenfalls in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren, nämlich (in Klasse 07)

„Halterungen für Apparate zum Versorgen von Maschinen und Maschinenteilen mit

Schmiermittel“ wie insbesondere - gesondert beanspruchte, jedoch unter den

vorgenannten Oberbegriff fallende – „Halterungen für Schmiermittelspender mit

Schmiermittelvorratsbehälter und elektromechanischem Antrieb“ sowie (in Klasse

09) „Halterungen für elektronische Steuereinrichtungen (…)“ für die vorgenannten

Apparate, keinen sich auf Anhieb erschließenden beschreibenden bzw.

sachbezogenen Aussagegehalt auf.

aa. Zwar kann entgegen der Auffassung der Anmelderin der Zeichenbestandteil

„Flexx“ als der Schreibweise „Flex“ gleichzusetzendes Kurzwort für „flexibel“ die

beanspruchten Halterungen in ihrer Art und Beschaffenheit sowie in ihrer Funktion

beschreiben. Denn auch wenn Halterungen der Fixierung von Gegenständen

dienen, können sie ihrerseits durchaus „flexibel“ sein. So ermöglichen zB biegsame

und damit

flexible „Schwanenhals“- oder Gelenkarmhalterungen vielseitige

Positionierungsmöglichkeiten für eine Reihe von Geräten wie Handys, Tablets,

Kameras und Monitoren. Auch im vorliegend relevanten Warenbereich der

Halterungen für Schmiermittelspender mit Schmiermittelvorratsbehältern sind

flexible Halterungen, welche modular je nach Anforderung zusammengestellt

werden können

(vgl. dazu beispielhaft die von der Fa. Hiessl unter

https://www.hiessl.de/produktdetails/flexible-gelenkhaltersysteme-809.html angebotenen flexiblen Halterungen) oder die eine einfache, flexible Montage in beliebiger

Position an einer Maschine ermöglichen, von erheblicher Bedeutung. Solche

Halterungen verbinden die notwendige Fixierung mit einer zugleich gegebenen

Flexibilität. Das Adjektiv „flexibel“ wird daher auch in diesem Zusammenhang vom

Verkehr ohne weiteres als Hinweis auf die Beschaffenheit bzw. die Einsatz- und

Verwendungsmöglichkeiten der beanspruchten Halterungen verstanden werden.

bb. Wenngleich danach Halterungen allgemein ihrer Beschaffenheit nach oder in

ihren Verwendungsmöglichkeiten „flexibel“ sein und daher mit dem Adjektiv

„Flex(x)“ beschrieben werden können, lässt sich gleichwohl der Kombination des

Adjektivs „Flex(x)“ mit dem Substantiv „Strip“ zu dem verfahrensgegenständlichen

Anmeldezeichen FlexxStrip mit der Bedeutung „flexibler Streifen/flexible Leiste“ in

seiner für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen Gesamtheit,

jedenfalls

in Bezug auf die mit der vorliegenden Anmeldung spezifisch

beanspruchten Waren („Halterungen für Schmiermittelspender mit Schmiermittelvorratsbehälter“ etc.), kein sich auf Anhieb erschließender, sinnvoller

beschreibender und/oder sachbezogener Aussagegehalt entnehmen.

Denn eine Ausbildung der – allein verfahrensgegenständlichen – Halterungen als

„Streifen/Leiste“

lässt sich seitens des Senats

in Zusammenhang mit

Schmiermittelspendern mit Schmiermittelvorratsbehältern – und anders als in

Bezug auf diese Spender/Behälter selbst – nicht ermitteln. Der Bestandteil „Strip“

der angemeldeten Bezeichnung und damit auch die angemeldete Bezeichnung

FlexxStrip

in

ihrer Gesamtheit beschreibt damit aber nicht unmittelbar

Eigenschaften und Merkmale der beanspruchten Waren.

cc. Der Verkehr wird der Bezeichnung FlexxStrip aber auch nicht ohne weiteres

einen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der so

bezeichneten Waren

unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs-

und

Verwendungszweck entnehmen.

Zwar können Apparate zum Versorgen von Maschinen und Maschinenteilen mit

Schmiermittel

und

dabei

insbesondere

„Schmiermittelspender mit

Schmiermittelvorratsbehälter“ als Schmierstoffgeber mit einem System/einer

Vorrichtung versehen sein, welche Schmiermittel mittels eines „flexiblen Streifens“

und/oder einer „flexiblen Leiste“ an bzw. auf die betreffenden Schmierstellen

abgeben. So bietet vor allem die Anmelderin selbst eine Vorrichtung zur

Kettenschmierung an, bei der das Schmiermittel auf die Schmierstelle mittels eines

vorbeölten/elastischen und damit „flexiblen“ Schaumstoffstreifens zB durch

Berührung mit den Kettengliedern abgegeben bzw. aufgetragen wird.

Das Anmeldezeichen FlexxStrip beschreibt damit möglicherweise eine Eigenschaft

oder die Beschaffenheit der betreffenden Schmierstoffgeber, nicht jedoch der diese

Apparate und Vorrichtungen fixierenden Halterungen, für die jedoch allein mit der

Anmeldung Schutz beansprucht wird.

Um aber die Kombination FlexxStrip auch

in Zusammenhang mit den

vorgenannten Halterungen dahingehend zu interpretieren und zu verstehen, dass

diese für Apparate/Vorrichtungen zur Abgabe von Schmiermittel bestimmt sind, die

ihrerseits so konstruiert sind, dass sie Schmiermittel über einen „flexiblen

Streifen/eine flexible Leiste“ abgeben, bedarf es jedoch einiger gedanklicher

Ergänzungen und interpretatorischer Zwischenschritte. Es ist daher ein nicht

unerheblicher Erkenntnis- und Interpretationsaufwand erforderlich, um zu einem

(sachbezogenen) Verständnis von FlexxStrip als Beschaffenheitsangabe für die

Apparate/Vorrichtungen,

für die die mit der Anmeldung beanspruchten

„Halterungen“ bestimmt sind, vorzudringen.

d. Kann der Verkehr danach aber der Bezeichnung FlexxStrip jedenfalls in Bezug

auf die vorliegend beanspruchten spezifischen Waren keinen sich auf Anhieb und

ohne weitere Überlegungen aufdrängenden sachbeschreibenden Aussagegehalt

entnehmen, kann dem Zeichen – bei dem es sich auch weder um eine

Werbeaussage allgemeiner Art noch um einen Begriff, der vom Verkehr stets nur

als solcher, nicht jedoch als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird,

handelt –

das

für

eine Eintragung erforderliche Mindestmaß

an

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht abgesprochen werden

2. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt das angemeldete Zeichen in Bezug

auf die vorliegend beanspruchten spezifischen Waren auch keinem

Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Meiser

Hammer

Merzbach