Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 05.02.2026 – 30 W (pat) 60/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:050226B30Wpat60.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 60/23 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 016 542.9
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Februar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr.
Meiser als Vorsitzendem sowie der Richter Merzbach und Hammer
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2023
aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2026:050226B30Wpat60.23.0
G r ü n d e
I.
Die am 17. Oktober 2022 angemeldete Wortmarke
FlexxStrip
soll für die Waren
„Klasse 07: Halterungen für Apparate zum Versorgen von Maschinen und
Maschinenteilen mit Schmiermittel; Halterungen für Schmiermittelspender mit
Schmiermittelvorratsbehälter und elektromechanischem Antrieb;
Klasse 09: Halterungen für elektronische Steuereinrichtungen für Apparate
zum Versorgen von Maschinen und Maschinenteilen mit Schmiermittel sowie
für Schmiermittelspender, ausgenommen Steckverbinder und
isolierte
Starthilfekabel, die alle elektrisch sind“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs.
2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 3. Januar 2023 hat die Markenstelle für
Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss
vom 27. Juli 2023 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung bereits
an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Die angemeldete Bezeichnung FlexxStrip setze sich zusammen aus dem
Bestandteil „Flexx“, in welchem der Verkehr die in werbeüblicher Abwandlung mit
Doppel-X geschriebene gängige Abkürzung des englischen Adjektivs „flexible“ als
Hinweis auf „flexibel, variabel bzw. anpassungsfähig“ erkenne, sowie dem
englischen Substantiv „Strip“, welches im Inland vorrangig mit der Bedeutung
„Streifen“ wahrgenommen werde.
Mit seiner sich danach ergebenden Gesamtbedeutung „anpassungsfähiger,
variabler Streifen“ beschreibe die angemeldete Bezeichnung FlexxStrip in Bezug
auf die zu den Klassen 07 und 09 beanspruchten Halterungen lediglich deren Art
und Beschaffenheit. Denn bei einer Halterung handele es sich definitionsgemäß um
eine „Haltevorrichtung, durch die etwas an einer bestimmten Stelle so befestigt oder
gehalten wird, dass es jederzeit zum Zwecke des Gebrauchs wieder abnehmbar
ist“. Diese Haltevorrichtung könne ohne weiteres in Form eines Streifens, also eines
„langen, schmalen, bandartigen Stück von etwas“ geformt und aufgrund seiner
Materialbeschaffenheit variabel einsetzbar sein.
Eine kennzeichnende Eigenart, die über diesen beschreibenden Bedeutungsgehalt
hinausgehe, liege nicht vor, so dass das Anmeldezeichen nicht über die Eignung
verfüge, für die angesprochenen Verkehrskreise die Ursprungsidentität der beanspruchten Waren zu garantieren.
Auf ein etwaiges Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG komme es daher
nicht an.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen
geltend macht, dass die mit der vorliegenden Anmeldung beanspruchten
Halterungen definitionsgemäß dazu dienten, etwas zu fixieren, und daher
typischerweise starr und nicht flexibel seien. Der Begriff FlexxStrip beschreibe
daher keine Eigenschaften der konkret beanspruchten Waren. Es bedürfe dann
aber mehrerer gedanklicher Zwischenschritte und eines erheblichen
Interpretationsaufwands, um die Begriffe „flexibel“ und „Streifen“ auf die
beanspruchten Waren zu beziehen. Der angemeldeten Bezeichung FlexxStrip
fehle es daher jedenfalls in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren weder an
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch stehe der Eintragung ein
Freihaltebedürfnis an dieser Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 27. Juli 2023 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde
ist begründet, da der angemeldeten Marke
Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in Bezug auf die
konkret beanspruchten Waren nicht entgegenstehen.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der
Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer
Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet;
GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15)
– for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11)
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die
Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010,
1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO;
GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15)
– for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so
dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou;
GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat;
GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft
sind einerseits die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen
Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal
informierten,
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy;
GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach
ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,
die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 855,
Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR
2012, 1143 Nr. 9 – Starsat; GRUR 2014, 872 Nr. 16 - Gute Laune Drops; GRUR
2018, 301 Nr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2018, 932 Nr. 8 - #darferdas?).
2. Ausgehend von diesen Maßstäben kann der angemeldeten Bezeichnung
FlexxStrip jedenfalls in Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren das
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
nicht abgesprochen werden.
a. Mit den hier maßgeblichen Waren werden in erster Linie Fachverkehrskreise
insbesondere aus dem Bereich der Schmiertechnik, welche Verfahren, Systeme
und Schmierstoffe (Öle, Fette) umfasst, die Reibung und Verschleiß zwischen
beweglichen Maschinenteilen minimieren, sowie
fachlich
interessierte und
informierte Laien angesprochen.
b. Für diese setzt sich das Anmeldezeichen – schon durch die
Binnengroßschreibung unmittelbar erkennbar – aus den Wortelementen „Flexx“ und
„Strip“ zusammen.
aa. Trotz der Verdoppelung des „x“
in dem Begriff „Flexx“ werden die
angesprochenen Verkehrskreise in dem Wortelement die Abkürzung „flex“ für das
englische Wort „flexible“ oder deutsch „flexibel“ erkennen. Denn der Verkehr ist an
derartige Abwandlungen und regelwidrige Schreibweisen von sachbeschreibenden
Angaben gewöhnt (vgl. BPatG 28 W (pat) 21/13 – FlexxSide). „Flex“ ist als
Abkürzung des Adjektivs „flexible“ bzw. „flexibel“ durchaus gebräuchlich (BPatG
22 W (pat)15/05 - FlexPension; 26 W (pat) 22/11 - KID FLEX; 24 W (pat)
518/13 - Sani-Flex). „Flexibel“ bedeutet dabei nicht nur „biegsam“, sondern auch
„beweglich“ und „anpassungsfähig“.
bb. Bei dem weiteren Zeichenbestandteil „Strip“ handelt es sich um das englische
Substantiv
für
„Streifen,
Band,
Leiste“
(vgl.
PONS
https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/strip). Mit dieser Bedeutung ist
es bereits aufgrund einiger vergleichbar mit diesem Begriff gebildeter und seit
längerer Zeit im Inland durchaus gebräuchlicher Begriffskombinationen wie etwa
„LED-Strip“, „Power-Strip“ oder „Test-Strip“ jedenfalls Fachverkehrskreisen, aber
auch nicht unerheblichen Teilen des allgemeinen Verkehrs geläufig.
cc.
In seiner Gesamtheit werden die vorgenannten Verkehrskreise das
angemeldete Zeichen FlexxStrip dann aber auf Grundlage der Bedeutung seiner
Bestandteile ohne weiteres iS von „flexibler Streifen“/“flexible Leiste“ verstehen.
c. Mit dieser Bedeutung weist das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit
jedenfalls in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren, nämlich (in Klasse 07)
„Halterungen für Apparate zum Versorgen von Maschinen und Maschinenteilen mit
Schmiermittel“ wie insbesondere - gesondert beanspruchte, jedoch unter den
vorgenannten Oberbegriff fallende – „Halterungen für Schmiermittelspender mit
Schmiermittelvorratsbehälter und elektromechanischem Antrieb“ sowie (in Klasse
09) „Halterungen für elektronische Steuereinrichtungen (…)“ für die vorgenannten
Apparate, keinen sich auf Anhieb erschließenden beschreibenden bzw.
sachbezogenen Aussagegehalt auf.
aa. Zwar kann entgegen der Auffassung der Anmelderin der Zeichenbestandteil
„Flexx“ als der Schreibweise „Flex“ gleichzusetzendes Kurzwort für „flexibel“ die
beanspruchten Halterungen in ihrer Art und Beschaffenheit sowie in ihrer Funktion
beschreiben. Denn auch wenn Halterungen der Fixierung von Gegenständen
dienen, können sie ihrerseits durchaus „flexibel“ sein. So ermöglichen zB biegsame
und damit
flexible „Schwanenhals“- oder Gelenkarmhalterungen vielseitige
Positionierungsmöglichkeiten für eine Reihe von Geräten wie Handys, Tablets,
Kameras und Monitoren. Auch im vorliegend relevanten Warenbereich der
Halterungen für Schmiermittelspender mit Schmiermittelvorratsbehältern sind
flexible Halterungen, welche modular je nach Anforderung zusammengestellt
werden können
(vgl. dazu beispielhaft die von der Fa. Hiessl unter
https://www.hiessl.de/produktdetails/flexible-gelenkhaltersysteme-809.html angebotenen flexiblen Halterungen) oder die eine einfache, flexible Montage in beliebiger
Position an einer Maschine ermöglichen, von erheblicher Bedeutung. Solche
Halterungen verbinden die notwendige Fixierung mit einer zugleich gegebenen
Flexibilität. Das Adjektiv „flexibel“ wird daher auch in diesem Zusammenhang vom
Verkehr ohne weiteres als Hinweis auf die Beschaffenheit bzw. die Einsatz- und
Verwendungsmöglichkeiten der beanspruchten Halterungen verstanden werden.
bb. Wenngleich danach Halterungen allgemein ihrer Beschaffenheit nach oder in
ihren Verwendungsmöglichkeiten „flexibel“ sein und daher mit dem Adjektiv
„Flex(x)“ beschrieben werden können, lässt sich gleichwohl der Kombination des
Adjektivs „Flex(x)“ mit dem Substantiv „Strip“ zu dem verfahrensgegenständlichen
Anmeldezeichen FlexxStrip mit der Bedeutung „flexibler Streifen/flexible Leiste“ in
seiner für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen Gesamtheit,
jedenfalls
in Bezug auf die mit der vorliegenden Anmeldung spezifisch
beanspruchten Waren („Halterungen für Schmiermittelspender mit Schmiermittelvorratsbehälter“ etc.), kein sich auf Anhieb erschließender, sinnvoller
beschreibender und/oder sachbezogener Aussagegehalt entnehmen.
Denn eine Ausbildung der – allein verfahrensgegenständlichen – Halterungen als
„Streifen/Leiste“
lässt sich seitens des Senats
in Zusammenhang mit
Schmiermittelspendern mit Schmiermittelvorratsbehältern – und anders als in
Bezug auf diese Spender/Behälter selbst – nicht ermitteln. Der Bestandteil „Strip“
der angemeldeten Bezeichnung und damit auch die angemeldete Bezeichnung
FlexxStrip
in
ihrer Gesamtheit beschreibt damit aber nicht unmittelbar
Eigenschaften und Merkmale der beanspruchten Waren.
cc. Der Verkehr wird der Bezeichnung FlexxStrip aber auch nicht ohne weiteres
einen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der so
bezeichneten Waren
unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs-
und
Verwendungszweck entnehmen.
Zwar können Apparate zum Versorgen von Maschinen und Maschinenteilen mit
Schmiermittel
und
dabei
insbesondere
„Schmiermittelspender mit
Schmiermittelvorratsbehälter“ als Schmierstoffgeber mit einem System/einer
Vorrichtung versehen sein, welche Schmiermittel mittels eines „flexiblen Streifens“
und/oder einer „flexiblen Leiste“ an bzw. auf die betreffenden Schmierstellen
abgeben. So bietet vor allem die Anmelderin selbst eine Vorrichtung zur
Kettenschmierung an, bei der das Schmiermittel auf die Schmierstelle mittels eines
vorbeölten/elastischen und damit „flexiblen“ Schaumstoffstreifens zB durch
Berührung mit den Kettengliedern abgegeben bzw. aufgetragen wird.
Das Anmeldezeichen FlexxStrip beschreibt damit möglicherweise eine Eigenschaft
oder die Beschaffenheit der betreffenden Schmierstoffgeber, nicht jedoch der diese
Apparate und Vorrichtungen fixierenden Halterungen, für die jedoch allein mit der
Anmeldung Schutz beansprucht wird.
Um aber die Kombination FlexxStrip auch
in Zusammenhang mit den
vorgenannten Halterungen dahingehend zu interpretieren und zu verstehen, dass
diese für Apparate/Vorrichtungen zur Abgabe von Schmiermittel bestimmt sind, die
ihrerseits so konstruiert sind, dass sie Schmiermittel über einen „flexiblen
Streifen/eine flexible Leiste“ abgeben, bedarf es jedoch einiger gedanklicher
Ergänzungen und interpretatorischer Zwischenschritte. Es ist daher ein nicht
unerheblicher Erkenntnis- und Interpretationsaufwand erforderlich, um zu einem
(sachbezogenen) Verständnis von FlexxStrip als Beschaffenheitsangabe für die
Apparate/Vorrichtungen,
für die die mit der Anmeldung beanspruchten
„Halterungen“ bestimmt sind, vorzudringen.
d. Kann der Verkehr danach aber der Bezeichnung FlexxStrip jedenfalls in Bezug
auf die vorliegend beanspruchten spezifischen Waren keinen sich auf Anhieb und
ohne weitere Überlegungen aufdrängenden sachbeschreibenden Aussagegehalt
entnehmen, kann dem Zeichen – bei dem es sich auch weder um eine
Werbeaussage allgemeiner Art noch um einen Begriff, der vom Verkehr stets nur
als solcher, nicht jedoch als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird,
handelt –
das
für
eine Eintragung erforderliche Mindestmaß
an
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht abgesprochen werden
2. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt das angemeldete Zeichen in Bezug
auf die vorliegend beanspruchten spezifischen Waren auch keinem
Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Meiser
Hammer
Merzbach