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BPatG Urteil vom 24.02.2026 – 6 Ni 20/24 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:240226U6Ni20.24EP.0

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:240226U6Ni20.24EP.0

betreffend das europäische Patent EP 3 183 121

(DE 60 2014 020 704)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2026 durch Richter Dr. Söchtig als

Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck,

Schmid und Dr.-Ing. Flaschke

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 183 121 (im

Folgenden: Streitpatent) mit der Bezeichnung „TRANSFORM MAP AT

PRINTER CARTRIDGE“

(„TRANSFORMATIONSKARTE BEI EINER

DRUCKPATRONE“). Das am 19. August 2014 in der Verfahrenssprache

Englisch angemeldete Streitpatent, dessen Erteilung am 31. Januar 2018

veröffentlicht worden ist, wird beim deutschen Patent- und Markenamt unter

dem Aktenzeichen 60 2014 020 704.9 geführt.

Das Streitpatent umfasst

in seiner erteilten Fassung

insgesamt 16

Patentansprüche mit

dem

unabhängigen Patentanspruch

1,

den

Unteransprüchen 2 bis 15, die sämtlich unmittelbar oder mittelbar auf den

Patentanspruch 1

rückbezogen sind, sowie einen nebengeordneten

Anspruch 16.

Die Klägerin begehrt, das europäische Patent 3 183 121 im Umfang der

Patentansprüche 1 bis 3, 5, 6, 8, 9 und 16 für nichtig zu erklären, wobei sie sich

auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1

Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ) aufgrund fehlender Neuheit

(Art. 54 EPÜ) und

fehlender erfinderischer Tätigkeit

(Art. 56 EPÜ), der

unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 (1) c) EPÜ,

i. V. m. Art. 123(2) EPÜ) und der unzureichenden Offenbarung (Art. II § 6

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ)

stützt.

Der Beklagte verteidigt das Streitpatent in der geltenden Fassung sowie mit

insgesamt 26 Hilfsanträgen vom 3. Februar 2026.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 hat der Senat auf Antrag der Beklagten

beschlossen, dass die Klägerin eine Prozesskostensicherheit in Höhe von

57.000,00 Euro zu leisten hat. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den

Inhalt des Beschlusses verwiesen. Die Klägerin hat diese Sicherheit binnen der

ihr gesetzten und einmal verlängerten Frist (vgl. den Beschluss des Senats vom

5. August 2025) fristgerecht geleistet.

Der geltende Patentanspruch 1 hat in der Verfahrenssprache Englisch

folgenden Wortlaut:

„A memory device (110, 210) for a printer cartridge (100), the memory

device (110, 210) comprising:

a transform wrapper (120, 220) stored on the memory device (110,

210), the transform wrapper (120, 220) to dynamically build a

transform map (140) for a printer based on metadata (130, 230)

stored on the memory device (110, 210), wherein

the metadata (130, 230) is to indicate a type of depositing material,

transform map (140), print media and printer, wherein

the metadata (130, 230) includes:

a property (232) to describe primitive data (250) at least one

of stored and generated by the printer cartridge (100); and

a tag (234) to provide an identification of the printer cartridge

(100).”

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 16 hat in der Verfahrenssprache

Englisch folgenden Wortlaut:

„A printer cartridge (100), comprising:

a memory device (110, 210) of one of claims 1 to 15.”

Wegen des Wortlauts der angegriffenen Unteransprüche wird auf die

Streitpatentschrift EP 3 183 121 B3 verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass Streitpatent sei nicht ausführbar, da dem

Patent nicht zu entnehmen sei, wie eine Transformations-Abbildung basierend auf

den Metadaten oder Informationen aufgebaut werden kann.

Die Klägerin ist zudem der Auffassung, dass das Streitpatent unzulässig erweitert

sei. Anspruch 1 sei so zu verstehen, dass die Speichereinrichtung lediglich geeignet

sein müsse, an einer Druckerkartusche angebracht zu werden. Der Anspruch

umfasse

somit auch Speichereinrichtungen, welche nicht auf einer

Druckerkartusche, sondern beispielsweise in einem Drucker verbaut seien, sofern

diese grundsätzlich geeignet seien, mit einer Druckerkartusche verwendet zu

werden. Der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen seien jedoch ausschließlich solche

Gestaltungen als zur Erfindung gehörend zu entnehmen, bei welchen die

Speichereinrichtung auf der Druckerkartusche angebracht seien. Damit

beanspruche das Streitpatent einen Gegenstand der nicht ursprungsoffenbart sei.

Insbesondere aber lasse sich das in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als für

alle Ausführungsformen wesentliche und vorausgesetzte Merkmal der

Druckerkartusche nicht durch eine Verallgemeinerung und ohne unzulässige

Erweiterung aus dem Schutzbereich entfernen.

Hinsichtlich der mangelnden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin auf die

nachfolgenden Dokumente:

NK5-D1:

Klaus Simon: Farbe im Digitalen Publizieren, Springer Verlag

2008, Titelseite, Impressum, Seiten 100, 101, 167, 168, 189,

207, 218-229, 235-243,

NK5-D2:

EP 1 241 010 A1,

NK5-D2a: Maschinenübersetzung zu NK5-D2,

NK5-D3:

US 2006/0114482 A1,

NK5-D3a: Maschinenübersetzung zu NK5-D3,

NK5-D4:

US 2002/0126301 A1,

NK5-D4a: Maschinenübersetzung zu NK5-D4,

NK5-D5:

US 2005/285891 A1,

NK5-D5a: Maschinenübersetzung zu NK5-D5,

NK5-D6:

JP 2001-205831 A,

NK5-D6a: Maschinenübersetzung der NK5-D6, sowie

NK10:

Klaus Simon: Farbe im Digitalen Publizieren, Springer Verlag

2008, Titelseite und Seiten 80-83.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der unabhängigen

Patentansprüche 1 und 16 nicht neu seien gegenüber der Entgegenhaltung D2.

Darüber hinaus fehle es auch am Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit

angesichts der weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen.

Auch die angegriffenen Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 3 183 121 im Umfang der Patentansprüche 1 bis

3, 5, 6, 8, 9 und 16 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in einer der

Fassungen der Hilfsanträge 2a, 3a, 4a, 4c, 5a, 6a, 7a, 8a, 8c, 9a, 10a,

11a, 12a, 12c, 1, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 8b, 9b, 10b, 11b, 12b in der

Fassung vom 3. Februar 2026 – in dieser Reihenfolge – richtet.

Hinsicht des Wortlautes der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom

3. Februar 2026 verwiesen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und

erachtet das Streitpatent zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen

für rechtsbeständig.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Streitpatent auch in den hilfsweise

verteidigten Fassungen nicht bestandsfähig sei.

Der Senat hat den Parteien am 25. April 2025 einen qualifizierten Hinweis sowie im

Termin am 24. Februar 2026 einen weiteren Hinweis erteilt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten

Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage war abzuweisen. Denn in der zulässigen geltenden Fassung hat das

Streitpatent Bestand. Dessen Lehre ist ausführbar, insgesamt neu und beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II, § 6 Abs. 1, Nr. 1 bis 3 IntPatÜbkG

i. V. m. Art 54, 56 EPÜ). Auf die Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.

I.

1. Gemäß der Beschreibungseinleitung des Streitpatents können Ausgabegeräte

wie Drucker ein subtraktives Farbmodell implementieren, wie z.B. das Cyan-

Magenta-Gelb-Schwarz Farbmodell (CMYK), während Eingabegeräte wie

Computermonitore, Mobiltelefone und andere Eingabegeräte ein additives

Farbmodell implementieren könnten, wie z. B. ein RGB-Farbmodell (Rot, Grün,

Blau) (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]). Zur Ausgabe von Daten von einem

Eingabegerät, wie z. B. einer Grafik, Text oder eine Kombination davon, könnten

die Ausgabegeräte das additive Farbmodell in ein subtraktives Farbmodell über

eine Druckfarbtransformation umwandeln. Die Hersteller stünden vor der

Herausforderung, die Druckfarbtransformation so zu transformieren, dass

Grafiken und/oder Text von Ausgabegeräten. wie z. B. einem Drucker, mit einer

genaueren Farbdarstellung ausgegeben werden. US 2011/187771 A1

beschreibe ein Drucksystem mit einem Drucker und eine Kartusche zur

Versorgung mit Bildmaterial. Die Bildmaterial-Vorratskartusche enthalte einen

Speicher mit Unterteilungen, die Teile, Regionen oder Blöcke des Speichers

enthielten. Jede Partition enthalte ein oder mehrere verschiedene Datenstücke

oder Datenfelder. Die Datenfelder seien in die verschiedenen Partitionen

gruppiert, die Attributen der Datenfelder gruppiert, z. B. je nachdem, wie auf das

jeweilige Datenfeld zugegriffen werden solle und ob oder wie das Datenfeld

verschlüsselt sei (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]).

2. Dem Streitpatent liegt gemäß der Beschreibungseinleitung die objektive

Aufgabe zugrunde, Farbtabellen zusammen mit den Druckertinten oder Tonern

bereitzustellen und damit Farbtransformationen zu vereinfachen

(vgl.

Streitpatentschrift, Abs. [0005]).

Als zuständiger Fachmann ist ein technischer Informatiker mit Bachelor-

Abschluss anzusehen, der eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der

digitalen Bildverarbeitung aufweist und über Kenntnisse in der Entwicklung von

Druckern und insbesondere deren informationstechnischer Ausstattung verfügt.

3. Der Patentanspruch 1 der geltenden Fassung des Streitpatents

(Verfahrenssprache Englisch) lässt sich wie folgt gliedern:

1

1.1

1.2

1.3

A memory device (110, 210) for a printer cartridge (100), the memory device (110, 210) comprising:

a transform wrapper (120, 220) stored on the memory device

(110, 210),

the transform wrapper (120, 220) to dynamically build a

transform map (140) for a printer based on

metadata (130, 230) stored on the memory device (110, 210),

wherein

1.3.1

the metadata (130, 230) is to indicate a type of depositing

material, transform map (140), print media and printer,

1.3.2

wherein the metadata (130, 230) includes:

1.3.2.1

a property (232) to describe primitive data (250) at least

one of stored and generated by the printer cartridge

(100);

1.3.2.2

and a tag (234) to provide an identification of the printer

cartridge (100).

Der Patentanspruch 1 wird

in der Patentschrift wie

folgt übersetzt

(Merkmalsgliederung hinzugefügt; vgl. nachfolgende Ausführungen zur

Anspruchsauslegung):

1

Speichervorrichtung (110, 210) für eine Druckerkartusche (100),

wobei die Speichervorrichtung (110, 210) Folgendes umfasst:

1.1

einen Transformations-Wrapper

(120, 220), der

in der

Speichervorrichtung (110, 210) gespeichert ist,

1.2, 1.3

wobei der Transformations-Wrapper (120, 220) dazu dient, eine

Transformations-Abbildung (140) für einen Drucker auf der

Basis von in der Speichervorrichtung (110, 210) gespeicherten

Metadaten (130, 230) dynamisch aufzubauen

1.3.1

wobei die Metadaten (130, 230) dazu dienen, eine Art von

Ablagematerial, eine Transformations-Abbildung (140), ein

1.3.2

1.3.2.1

Druckmedium und einen Drucker anzugeben,

wobei die Metadaten (130, 230) Folgendes beinhalten:

eine Eigenschaft (232), um primitive Daten (250) zu

beschreiben, die durch die Druckerkartusche (100)

gespeichert und/oder erzeugt werden;

1.3.2.2

und ein Tag (234), um eine

Identifizierung der

Druckerkartusche (100) bereitzustellen.

4. Der Fachmann

legt den Patentanspruch 1 unter Heranziehung der

Beschreibung und den Figuren des Streitpatents wie folgt aus:

Der Anspruch 1 betrifft gemäß Merkmal 1 eine Speichervorrichtung (110, 210)

für eine Druckerkartusche (100). Eine solche Speichervorrichtung kann gemäß

der Beschreibung des Streitpatents eine beliebige elektronische, magnetische,

optische oder andere physikalische Speichervorrichtung sein, z. B. ein

Direktzugriffsspeicher (RAM), ein elektrisch programmierbarer Festwertspeicher

(EEPROM), ein Festwertspeicher

(ROM), ein Flash-Speicher, ein

Speicherlaufwerk oder dergleichen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0010] sowie

Fig. 1 und 2).

Die Speichervorrichtung umfasst einen darin gespeicherten Transformations-

Wrapper (120, 220), der Daten „umhüllt“ (vgl. Streitpatentschrift, Fig. Abs. [0006]

bis [0011] / Merkmal 1.1). Unter einem Wrapper versteht der Fachmann im

Einklang mit der Beschreibung des Streitpatents eine Programmkomponente

welche eine andere (gekapselte) Programmkomponente oder Daten im

abstrakten Sinne als „Hülle“ „umwickelt“ bzw. als „Container“ umgibt. Der

Transformations-Wrapper ist dabei als Adapter zu verstehen, der eine

bestehende Funktion nimmt, deren Daten transformiert, adaptiert/anpasst und

diese so für ein System - hier den Drucker - kompatibel macht. Der

Transformations-Wrapper, der in Merkmal 1.1 aufgeführt wird, ist gemäß der

Beschreibung des Streitpatents funktional so zu verstehen, dass dieser Daten

„umhüllt“ aus denen eine Transformationsabbildung dynamisch – also nicht

statisch festgelegt – aufgebaut werden kann (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0011]

und Fig. 1, Bezugszeichen 120). Die Transformationsabbildung erfolgt durch die

Speichereinrichtung (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005] und [0025]) oder einen

Rechner (vgl. computing device 300) einer Druckerkartusche oder eines

Druckers (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0028] und Fig. 3).

Bei der Transformation handelt sich der Beschreibung des Streitpatents nach

um Abbildungen (maps) im Sinne von Zuordnungen, die Farbwerte eines ersten,

beispielsweise additiven Farbmodells wie RGB in Farbwerte eines zweiten,

beispielsweise subtraktiven Farbmodells wie CMYK umwandeln. Der

Transformations-Wrapper dient gemäß den Merkmalen 1.2 und 1.3 dem

dynamischen Aufbau einer Transformations-Abbildung für einen Drucker auf der

Basis von in der Speichervorrichtung (110, 210) gespeicherten Metadaten (130,

230). Die dynamisch aufgebauten Transformations-Abbildungen können dann

eine Art Farb-Tabelle oder Farb-Abbildung sein (vgl. Abs. [0013]: transformation

map 140 may be a type of color table and/or map), die einem Farbwert des

ersten (z. B. RGB-) Farbmodells einen Farbwert des zweiten Farbmodells (z. B.

CMYK) zuweisen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005] bis [0008], [0012] bis

[0014]). Unter Metadaten versteht der Fachmann Daten, die Informationen über

Merkmale von anderen Daten enthalten.

Nach Merkmal 1.3.1 dienen die Metadaten (130, 230) dazu, eine Art des

Ablagematerials, der Transformations-Abbildung (140), des Druckmediums und

des Druckers anzugeben (to indicate a type of […]). Die Metadaten (130, 230)

beinhalten Informationen über eine Eigenschaft (232), um primitive Daten (250)

– also elementare Daten, die nur einen festen Wert annehmen – zu beschreiben,

welche durch die Druckerkartusche (100) gespeichert bzw. erzeugt werden

(Merkmal 1.3.2.1). Gemäß der Beschreibung des Streitpatents können die

primitiven Daten grundlegende Farbinformationen über den

Inhalt der

Druckerpatrone enthalten, wie etwa eine Version, einen Materialkanal bzw. eine

Abmessung der Druckerpatrone (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0018]). Die

Metadaten (130, 230) beinhalten zudem ein sogenanntes Tag (234), um eine

Identifizierung der Druckerkartusche (100) bereitzustellen (Merkmal 1.3.2.2).

Unter einem Tag im Zusammenhang mit Daten versteht der Fachmann ein

„Etikett“ im Sinne einer zusätzlichen Information. Nach der Beschreibung kann

das Tag einen Farbraum, einen Medientyp, eine Druckqualität, eine

Druckerplattform, eine Verbrauchsmaterialfamilie oder dergleichen umfassen

(vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0019]). Die Metadaten (230) umfassen gemäß der

Beschreibung auch eine Art Rezept (recipe 238), wobei das Rezept selbst nicht

Gegenstand des Patentanspruchs ist (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0017] und

Fig. 2 i. V. m. Abs. [0020] bis [0024]).

5. Das Streitpatent offenbart die in Rede stehende Erfindung so deutlich und

vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art II, §6 Nr. 2 IntPatÜbkG).

Wie vorstehend im Rahmen der Merkmalsauslegung dargelegt, wird die

Transformation auf der Grundlage von in der Speichervorrichtung gespeicherten

Metadaten aufgebaut (vgl. Merkmale 1.2 und 1.3). Das Merkmal 1.3.1 präzisiert

die Funktion der Metadaten, welche dazu dienen, eine Art des Ablagematerials,

der Transformations-Abbildung, des Druckmediums und des Druckers

anzugeben. Die Metadaten (230) umfassen gemäß der Beschreibung u. a. eine

Eigenschaft (232), ein Tag (234), eine Bedingung (236) und ein „Rezept“ (recipe

238) (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0017] und Fig. 2). Das vorgenannte Rezept

selbst ist nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung und

wird in der Streitpatentschrift auch nicht im Einzelnen beschrieben. Anhand von

Ausführungsbeispielen wird

jedoch der grundsätzliche Aufbau einer

Transformation auf Basis der Metadaten erläutert (vgl. Streitpatentschrift, Abs.

[0009] bis [0034], insbesondere Abs. [0021] bis [0024]). Die benötigte

Transformations-Abbildung wird in Abhängigkeit von dem aktuell vorliegenden

Druckmedium und Drucker ausgewählt und dynamisch aufgebaut (vgl.

Streitpatentschrift, Abs. [0012] und [0013]).

Die Erfindung ist damit für den Fachmann so deutlich und vollständig offenbart,

dass er sie ausführen kann, da die in der Streitpatentschrift enthaltenen Angaben

dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass

er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung

erfolgreich auszuführen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass mindestens eine

praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig

offenbart ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07 -

Klammernahtgerät).

6. Der Gegenstand des europäischen Patents in der erteilten Fassung geht auch

nicht über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer ursprünglich

eingereichten Fassung hinaus (Art II, §6 Nr. 3 IntPatÜbkG).

Die ursprünglichen Ansprüche der dem Streitpatent zugrundeliegenden

ursprünglichen PCT-Anmeldung (vgl. WO 2016/028272 A1 = NK3) beziehen

sich auf eine Druckerkartusche mit einer Speichervorrichtung.

In der

ursprünglichen Beschreibung gemäß der dem Streitpatent zugrundeliegenden

PCT-Anmeldung wird darauf hingewiesen, dass sich Beispiele der Erfindung auf

ein in dem Speicher der Druckerkartusche eingebettetes System beziehen, also

auf eine Speichervorrichtung für eine Druckerkartusche (A memory device for a

printer cartridge), wie sie im erteilten Anspruch 1 aufgeführt wird (vgl. NK3,

WO 2016/028272 A1, Abs. [0010] und [0021] sowie Fig. 2, die sich auf die

Speichervorrichtung beziehen; vgl. auch Streitpatentschrift, Abs. [0006]).

Damit wird eine Druckerkartusche in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen

nicht ausschließlich als ein für alle Ausführungsformen wesentliches und

vorausgesetztes Merkmal beschrieben, sondern auch eine Speichervorrichtung,

die für eine Druckerkartusche ausgebildet ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November

2017 - X ZR 63/15, Leitsatz – Digitales Buch).

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit in der ursprünglichen

Anmeldung offenbart. Dies gilt ebenso in Bezug auf die auf den Anspruch 1

rückbezogenen angegriffenen Ansprüche. Die erforderliche Zulässigkeit ist

damit gegeben.

7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der geltenden Fassung ist neu und beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art II, §6 Nr. 1 IntPatÜbkG).

a) Die Druckschrift D2 (NK5-D2, EP 1 241 010 A1) beschreibt ein Verfahren

zum Befüllen von Druckerkartuschen (vgl. Titel und Abstract), bei dem

Speichermittel (storage means 91, 91‘) für die Kartuschen (cartridges 90, 90‘)

zum Einsatz kommen (vgl. Fig. 10 und 11 sowie Abs. [0046] und [0052]).

Damit handelt es sich bei den aus D2 bekannten Speichermitteln ebenfalls

um Speichervorrichtungen

für eine Druckerkartusche entsprechend

Merkmal 1.

Hintergrund der Druckschrift D2 ist, dass ein Automat in Form einer Tinten-

Verkaufsmaschine (ink vending machine 71) auf die in den Speichermitteln

(storage means 91, 91‘) abgelegten Daten (u. a. Daten zu einer

Seriennummer: DATA ON SERIAL NUMBER 504) zugreift, um Informationen

zum Befüllen oder Nachfüllen einer Kartusche mit Tinte abzugreifen (vgl. Fig.

10, 11 und Abs. [0044] bis [0046], sowie Abs. [0064]).

Die vorstehend zitierten Daten (u. a. DATA ON SERIAL NUMBER 504),

welche indirekt Informationen über andere Daten enthalten, versteht der

Fachmann als Metadaten entsprechend Merkmal 1.3, wobei die Daten hier

dazu dienen, einfache/primitive Daten hinsichtlich einer Befüllung der

Kartusche einer Druckkartusche zu identifizieren (vgl. D2, Abs. [0018] und

Abs. [0057], Fig. 15, Nummern 501 bis 509 mit Daten bzgl. der Tinte, DATA

ON INK CAPACITY 505 und Seriennummer, insb. DATA ON THE SERIAL

NUMBER 504 / vgl. Merkmal 1.3.2.1). Die Daten zur Seriennummer (DATA

ON THE SERIAL NUMBER) sind dabei auch noch als sogenanntes Tag

(Etikette im abstrakten Sinne) zur Identifizierung der Druckerkartusche (504,

DATA ON THE SERIAL NUMBER) im Sinne des Merkmals 1.3.2.2 zu

verstehen. Die Metadaten dienen konkret dazu, folgendes anzugeben:

− eine Art von Ablagematerial/Tinte (vgl. Fig. 16, Nummern 607 und 611:

INK TYPE INFORMATION […]),

− eine Art von Druckmedium (vgl. Abs. [0038] (6): information itself on

the recording paper) und

− die Art von Drucker für die mit Tinte zu befüllende Druckerkartusche

mittels einer Identifikationsnummer (vgl. Fig. 16, Nummern 618:

Printer ID […] / teilweise Merkmal 1.3.1, ohne Transformations-

Abbildung für einen Drucker).

Das Merkmal 1.1 in Verbindung mit Merkmal 1.2 ist der Druckschrift D2 nicht

zu entnehmen. Die zuvor genannten Metadaten beinhalten eine Information

zu einer Firmware-Version und einem Druckertreiber (vgl. D2, Abs. [0064]:

firmware information / type and version of the firmware / printer driver

information). Dies impliziert für den Fachmann keinen Transformations-

Wrapper für einen dynamischen Aufbau einer Transformations-Abbildung für

einen Drucker, wie es in Merkmal 1.2 im Zusammenhang mit Merkmal 1.1,

1.3 und Merkmal 1.3.1 aufgeführt ist. Die Metadaten mit einer Information zu

einer Firmware-Version und einem Druckertreiber dienen vielmehr als

Information für einen Automaten in Form einer Tinten-Verkaufsmaschine (ink

vending machine 71), welche auf die in der Speichervorrichtung abgelegten

Metadaten zugreift, um passende Tinte (ink) bereitzustellen. Dabei versteht

der Fachmann unter einer Firmware eine Software, welche die Steuerung

und grundlegende Funktion der Hardware eines Geräts auf niedriger Ebene

ermöglicht. Aus einer Information bezüglich einer Firmware-Version oder

Druckertreibern (vgl. D2, Abs. [0064]: firmware information / type and version

of the firmware […] printer driver information) leitet der Fachmann jedoch

keine Transformations-Abbildung

im Zusammenhang mit einem

Transformations-Wrapper gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.3.1 ab; vgl.

vorstehende Ausführungen zur Auslegung der Begriffe Wrapper und

Transformation im Zusammenhang mit einer (abstrakten) „Hülle“, einer

Abbildung, einem Rezept (engl. recipe), oder sogenannten gekapselten

Daten, die „umhüllt“ sind.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist folglich neu gegenüber dem Stand der

Technik gemäß der Druckschrift D2.

b) Aus Druckschrift D3 (NK5-D3, US 2006/0114482 A1), die von der Klägerin

im Hinblick auf eine mangelnde erfinderische Tätigkeit genannt wird, ist ein

Verfahren zum farbigen Bedrucken von Papier (printing paper) mittels eines

Druckers (printer 100 / image forming device) bekannt, bei dem eine als

Speichervorrichtung dienende austauschbare Speichereinheit (customer

replaceable unit memory

(CRUM)

165)

eines Behälters

für

Aufzeichungsmaterial (recording material storage medium 560) eingesetzt

wird, in der u. a. eine Information bezüglich eines Druckmaterials (recording

material that is used to print document on the printing paper) gespeichert ist

(vgl. Abstract sowie Fig..5, Abs. [0001], [0003] [0064] und [0065]). Den

vorgenannten Behälter erkennt der Fachmann dabei als Druckerkartusche.

Es handelt sich damit bei der Speichereinheit um eine Speichereinrichtung

für eine Druckerkartusche gemäß Merkmal 1.

In der Speichervorrichtung (customer replaceable unit memory (CRUM) 165)

der Druckerkartusche (recording material storage medium 560) sind

Metadaten gespeichert (Merkmal 1.3), die dazu dienen, eine Art von

Ablagematerial (recording material

/ printed pages), eine Art von

Druckmedium (recording material / size A4, A3, A2) und eine Art von Drucker

bzw. Druckermodell (printer model) anzugeben (vgl. Fig. 2 sowie Abs. [0066]

und [0072]). Merkmal 1.3.1 ist damit teilweise offenbart, ohne jedoch eine

Transformationsabbildung.

Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D3 zudem im Zusammenhang mit

einem Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 5 und Absatz [0094] die

Eigenschaft, primitive Daten wie den Druckernamen zu beschreiben, die

durch die Druckerkartusche gespeichert werden (model name) und eine Art

Tag zur Identifizierung der Druckerkartusche im Rahmen einer Prüfung der

Authentizität (authenticity) der Druckerkartusche (recording material storage

medium 560). Dies entspricht den Merkmalen 1.3.2.1 und 1.3.2.2.

In der Druckschrift D3 wird im Zusammenhang mit dem erstgenannten

Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 und 2 gelehrt, dass dem Drucker

(printer 100) von der Speichervorrichtung (customer replaceable unit

memory (CRUM) 165) gebrauchsfertige – d. h. nicht dynamisch generierte –

Farbanpassungstabellen (color-matching tables) zur Verfügung gestellt

werden (vgl. Abs. [0065] und [0079]), die vom Drucker ausgelesen werden

und von einem Farbumwandlungs-Prozessor (color conversion processor

170) genutzt werden.

Damit ist jedoch kein Transformations-Wrapper offenbart, der in der

Speichervorrichtung gespeichert

ist, und der dazu dient, eine

Transformations-Abbildung für einen Drucker auf der Basis von Metadaten

dynamisch aufzubauen. Von daher fehlen hier die Merkmale 1.1 und 1.2.

In Bezug auf den – unstreitig – in der Druckschrift D3 nicht offenbarten

Transformations-Wrapper (vgl. vorstehende Ausführungen zu den fehlenden

Merkmalen 1.1 und 1.2) lag es für den Fachmann auch nicht nahe, aufgrund

einer möglichen Einsparung

von Speicherplatz

anstelle

der

gebrauchsfertigen Farbanpassungstabellen (color-matching

tables) nur

Rohdaten zu speichern, die dann an den Drucker übergeben werden, der

daraus anschließend

in dynamischer Weise Farbtabellen erzeugt.

Entsprechendes folgt insbesondere auch nicht aus der Druckschrift D4.

Die Druckschrift D4 (NK5-D4, US 2002/0126301 A1) beschreibt selbstkalibrierende Tintendruckerkartuschen (self calibrating ink jet cartridges) mit

abgespeicherten Lookup-Tabellen (LUT), mit deren Hilfe Abweichungen

bezüglich der Druckqualität bei unterschiedlichen Papiersorten ausgeglichen

werden sollen (vgl. Abs. [0015] bis [0017]). In einem Satz wird darauf

hingewiesen, dass es auch die Option gibt, eine Nachschlag-/Lookup-Tabelle

(LUK) zu erzeugen (vgl. Abs. [0017], erster Satz; vgl. auch Fig. 1).

Allerdings fehlt es an der Offenbarung eines Transformations-Wrappers und

einer Transformations-Abbildung, die auf der Basis von

in der

Speichervorrichtung gespeicherten Metadaten dynamisch aufgebaut wird,

wie es in den Merkmalen 1.1 und 1.2 aufgeführt wird. Die Merkmale 1.3 bis

1.3.2.1 und 1.3.2.2 sind der Druckschrift D4 ebenfalls nicht zu entnehmen.

Es gibt dabei keinen Hinweis auf Metadaten, die eine Art der

Transformations-Abbildung und eine Art des Druckers angeben, sowie die

Metadaten, die ein Tag beinhalten, um eine

Identifizierung der

Druckerkartusche bereitzustellen.

Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D3 fehlt es dem Fachmann an

einer Veranlassung, die Druckschrift D4 heranzuziehen und anstelle der

gebrauchsfertigen – nicht dynamisch generierten und für sich schon

funktionsfähigen und bereits festgelegten – Farbanpassungs-Tabellen eine

Lookup-Tabelle zu erzeugen und dabei zusätzlich noch einen

Transformations-Wrapper in Verbindung mit Metadaten vorzusehen, um eine

Transformations-Abbildung dynamisch aufzubauen (vgl. Merkmal 1.2), was

aus Sicht der Druckschrift D3 nicht nötig ist.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der geltenden Fassung beruht damit

auch in Kenntnis der Druckschriften D3 und D4 auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

c) Aus Druckschrift/Fachbuchauszug D1 (NK5-D1, Auszug aus: Klaus Simon,

Farbe

im digitalen Publizieren)

ist bekannt, dass Transformations-

Abbildungen mit unterschiedlichen Wiedergabezielen (rendering intents)

erstellt werden können (vgl. u. a. S. 218).

Es gibt keinen Hinweis darauf, einen Transformations-Wrapper zu speichern,

wobei dieser dann dazu dient, eine Transformations-Abbildung für einen

Drucker auf der Basis von in der Speichervorrichtung gespeicherten

Metadaten dynamisch aufzubauen, wie es Merkmal 1.2 verlangt. Außerdem

gibt es keinen Hinweis auf Merkmal 1.3.2.1, wonach die Metadaten eine

Eigenschaft beinhalten, um primitive Daten zu beschreiben, die durch die

Druckerkartusche gespeichert bzw. erzeugt werden (Merkmale 1.3.1 und

1.3.2.1 fehlen). Dies gilt ebenso für den weiteren Auszug aus dem Fachbuch

NK10 (vgl. S. 80-83 i. V. m. Druckschrift/Fachbuchauszug D1).

Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D4 und D1 bzw. NK10 führt

damit nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand mit sämtlichen

Merkmalen des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung, insbesondere

Merkmal 1.2 im Zusammenhang mit den weiteren Merkmalen des

Anspruchs.

d) Die Druckschrift D5 (NK5-D5, US 2005/285891 A1), die sich mit Techniken

zur Korrektur bzw. Modifikation von Farbtransformations-Tabellen im Bereich

von neutralen Farben (neutral colors) befasst, wo das menschliche Auge

empfindlich ist für Farbvariationen (vgl. u. a. Zusammenfassung und Abs.

[0002], [0005] und [0038]), offenbart keine auf einer Druckerkartusche

gespeicherten Metadaten

für eine Transformations-Abbildung. Eine

Transformations-Abbildung, die auf der Basis von in der Speichervorrichtung

gespeicherten Metadaten dynamisch aufgebaut wird, ist der Druckschrift D5

nicht zu entnehmen. Vielmehr werden zuvor erstellte, statische Lookup-

Tabellen zur Farbumwandlung und Farbanpassung verwendet, was keinen

dynamischen Aufbau einer Transformations-Abbildung auf Basis von

gespeicherten Metadaten darstellt (vgl. Fig. 2 und Abs. [0030] bis Abs.

[0032]).

Eine Zusammenschau der Druckschrift D5 mit dem vorstehend

abgehandelten Stand der Technik führt damit auch nicht in naheliegender

Weise zu einer Speichervorrichtung für eine Druckerkartusche mit sämtlichen

Merkmalen des Anspruchs 1 in der geltenden Fassung.

e) Eine Zusammenschau der Druckschriften D4 und D6 führt ebenfalls nicht in

naheliegender Weise zu Gegenstand des Anspruchs 1 in der geltenden

Fassung.

Bei der aus der Druckschrift D6 (NK5-D6, JP 2001-205831 A) bekannten

Druckeinrichtung erfolgt die Wahl einer Transformations-Abbildung in

Anhängigkeit spezifischer Tinteninformationen, eines Papiertyps und einer

Auflösung. Die Transformations-Abbildung ist hier statisch in einer Lookup-

Tabelle (look up table LUT) gespeichert (vgl. Abs. [0063], [0064] und Fig. 10

sowie Abs. [0083]). Weiter wird beschrieben, dass eine Vielzahl von Tabellen

bzw. Lookup-Tabellentypen für verschiedene Auflösungen erstellt werden

können. Dadurch ist es möglich, mehrere Arten von Tinte im Drucker zu

verwenden (vgl. Abs. [0067]). Eine Druck-Verwaltungseinheit (251) trifft eine

Auswahl

einer

geeigneten

Lookup-Tabelle aus der

von der

Farbumwandlungsinformations-Verwaltungseinheit

(254)

verwalteten

Lookup-Tabellengruppe

auf

der

Grundlage

der

erfassten

Papiertypinformationen, Tintenidentifikationsinformationen und Auflösung

(vgl. Abs. [0083] und Fig. 10).

Eine Zusammenschau der Druckschrift D4 und der Druckschrift D6 führt

damit ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des

Anspruchs 1 mit dem Merkmal 1.2 und einer Transformations-Abbildung, die

auf der Basis von in der Speichervorrichtung gespeicherten Metadaten

dynamisch aufgebaut wird, anstelle festgelegte bzw. bestehende Lookup-

Tabellen (LUT) zu verwenden.

f) Wie zuvor dargelegt, gibt es im Stand der Technik keinen Hinweis auf das

Merkmal 1.2 im Zusammenhang mit den weiteren Merkmalen des

Anspruchs 1 in der geltenden Fassung. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in

der erteilten Fassung ergibt sich für den Fachmann auch nicht in

nahliegender Weise aus einer Kenntnis des zuvor abgehandelten Stands der

Technik unter Hinzunahme seines Fachwissens.

8. Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise in Bezug auf die

Patentfähigkeit des Gegenstands des geltenden nebengeordneten

Anspruchs 16, der unter anderem auf den Anspruch 1 rückbezogen ist.

9. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen und angegriffenen Unteransprüche

erfüllen ebenfalls die an sie hinsichtlich ihrer Schutzfähigkeit zu stellenden

Anforderungen.

10. Da sich das Streitpatent in der geltenden Fassung somit als rechtsbeständig

erweist, war die Klage abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1

PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger

Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach

Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik

Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt

oder Patentanwalt

als

Bevollmächtigten

schriftlich

oder

in

elektronischer

Form

beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Dr. Söchtig

Veit

Dr. Schwengelbeck

Schmid

Dr. Flaschke

Bundespatentgericht

6 Ni 20/24 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Februar 2026

Schweiger

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle