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BPatG Urteil vom 24.02.2026 – 6 Ni 20/24 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:240226U6Ni20.24EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
6 Ni 20/24 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2026:240226U6Ni20.24EP.0
betreffend das europäische Patent EP 3 183 121
(DE 60 2014 020 704)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2026 durch Richter Dr. Söchtig als
Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck,
Schmid und Dr.-Ing. Flaschke
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 183 121 (im
Folgenden: Streitpatent) mit der Bezeichnung „TRANSFORM MAP AT
PRINTER CARTRIDGE“
(„TRANSFORMATIONSKARTE BEI EINER
DRUCKPATRONE“). Das am 19. August 2014 in der Verfahrenssprache
Englisch angemeldete Streitpatent, dessen Erteilung am 31. Januar 2018
veröffentlicht worden ist, wird beim deutschen Patent- und Markenamt unter
dem Aktenzeichen 60 2014 020 704.9 geführt.
Das Streitpatent umfasst
in seiner erteilten Fassung
insgesamt 16
Patentansprüche mit
dem
unabhängigen Patentanspruch
1,
den
Unteransprüchen 2 bis 15, die sämtlich unmittelbar oder mittelbar auf den
Patentanspruch 1
rückbezogen sind, sowie einen nebengeordneten
Anspruch 16.
Die Klägerin begehrt, das europäische Patent 3 183 121 im Umfang der
Patentansprüche 1 bis 3, 5, 6, 8, 9 und 16 für nichtig zu erklären, wobei sie sich
auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ) aufgrund fehlender Neuheit
(Art. 54 EPÜ) und
fehlender erfinderischer Tätigkeit
(Art. 56 EPÜ), der
unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 (1) c) EPÜ,
i. V. m. Art. 123(2) EPÜ) und der unzureichenden Offenbarung (Art. II § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ)
stützt.
Der Beklagte verteidigt das Streitpatent in der geltenden Fassung sowie mit
insgesamt 26 Hilfsanträgen vom 3. Februar 2026.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 hat der Senat auf Antrag der Beklagten
beschlossen, dass die Klägerin eine Prozesskostensicherheit in Höhe von
57.000,00 Euro zu leisten hat. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den
Inhalt des Beschlusses verwiesen. Die Klägerin hat diese Sicherheit binnen der
ihr gesetzten und einmal verlängerten Frist (vgl. den Beschluss des Senats vom
5. August 2025) fristgerecht geleistet.
Der geltende Patentanspruch 1 hat in der Verfahrenssprache Englisch
folgenden Wortlaut:
„A memory device (110, 210) for a printer cartridge (100), the memory
device (110, 210) comprising:
a transform wrapper (120, 220) stored on the memory device (110,
210), the transform wrapper (120, 220) to dynamically build a
transform map (140) for a printer based on metadata (130, 230)
stored on the memory device (110, 210), wherein
the metadata (130, 230) is to indicate a type of depositing material,
transform map (140), print media and printer, wherein
the metadata (130, 230) includes:
a property (232) to describe primitive data (250) at least one
of stored and generated by the printer cartridge (100); and
a tag (234) to provide an identification of the printer cartridge
(100).”
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 16 hat in der Verfahrenssprache
Englisch folgenden Wortlaut:
„A printer cartridge (100), comprising:
a memory device (110, 210) of one of claims 1 to 15.”
Wegen des Wortlauts der angegriffenen Unteransprüche wird auf die
Streitpatentschrift EP 3 183 121 B3 verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass Streitpatent sei nicht ausführbar, da dem
Patent nicht zu entnehmen sei, wie eine Transformations-Abbildung basierend auf
den Metadaten oder Informationen aufgebaut werden kann.
Die Klägerin ist zudem der Auffassung, dass das Streitpatent unzulässig erweitert
sei. Anspruch 1 sei so zu verstehen, dass die Speichereinrichtung lediglich geeignet
sein müsse, an einer Druckerkartusche angebracht zu werden. Der Anspruch
umfasse
somit auch Speichereinrichtungen, welche nicht auf einer
Druckerkartusche, sondern beispielsweise in einem Drucker verbaut seien, sofern
diese grundsätzlich geeignet seien, mit einer Druckerkartusche verwendet zu
werden. Der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen seien jedoch ausschließlich solche
Gestaltungen als zur Erfindung gehörend zu entnehmen, bei welchen die
Speichereinrichtung auf der Druckerkartusche angebracht seien. Damit
beanspruche das Streitpatent einen Gegenstand der nicht ursprungsoffenbart sei.
Insbesondere aber lasse sich das in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als für
alle Ausführungsformen wesentliche und vorausgesetzte Merkmal der
Druckerkartusche nicht durch eine Verallgemeinerung und ohne unzulässige
Erweiterung aus dem Schutzbereich entfernen.
Hinsichtlich der mangelnden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin auf die
nachfolgenden Dokumente:
NK5-D1:
Klaus Simon: Farbe im Digitalen Publizieren, Springer Verlag
2008, Titelseite, Impressum, Seiten 100, 101, 167, 168, 189,
207, 218-229, 235-243,
NK5-D2:
EP 1 241 010 A1,
NK5-D2a: Maschinenübersetzung zu NK5-D2,
NK5-D3:
US 2006/0114482 A1,
NK5-D3a: Maschinenübersetzung zu NK5-D3,
NK5-D4:
US 2002/0126301 A1,
NK5-D4a: Maschinenübersetzung zu NK5-D4,
NK5-D5:
US 2005/285891 A1,
NK5-D5a: Maschinenübersetzung zu NK5-D5,
NK5-D6:
JP 2001-205831 A,
NK5-D6a: Maschinenübersetzung der NK5-D6, sowie
NK10:
Klaus Simon: Farbe im Digitalen Publizieren, Springer Verlag
2008, Titelseite und Seiten 80-83.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der unabhängigen
Patentansprüche 1 und 16 nicht neu seien gegenüber der Entgegenhaltung D2.
Darüber hinaus fehle es auch am Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit
angesichts der weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen.
Auch die angegriffenen Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 3 183 121 im Umfang der Patentansprüche 1 bis
3, 5, 6, 8, 9 und 16 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in einer der
Fassungen der Hilfsanträge 2a, 3a, 4a, 4c, 5a, 6a, 7a, 8a, 8c, 9a, 10a,
11a, 12a, 12c, 1, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 8b, 9b, 10b, 11b, 12b in der
Fassung vom 3. Februar 2026 – in dieser Reihenfolge – richtet.
Hinsicht des Wortlautes der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
3. Februar 2026 verwiesen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
erachtet das Streitpatent zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen
für rechtsbeständig.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Streitpatent auch in den hilfsweise
verteidigten Fassungen nicht bestandsfähig sei.
Der Senat hat den Parteien am 25. April 2025 einen qualifizierten Hinweis sowie im
Termin am 24. Februar 2026 einen weiteren Hinweis erteilt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten
Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage war abzuweisen. Denn in der zulässigen geltenden Fassung hat das
Streitpatent Bestand. Dessen Lehre ist ausführbar, insgesamt neu und beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II, § 6 Abs. 1, Nr. 1 bis 3 IntPatÜbkG
i. V. m. Art 54, 56 EPÜ). Auf die Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.
I.
1. Gemäß der Beschreibungseinleitung des Streitpatents können Ausgabegeräte
wie Drucker ein subtraktives Farbmodell implementieren, wie z.B. das Cyan-
Magenta-Gelb-Schwarz Farbmodell (CMYK), während Eingabegeräte wie
Computermonitore, Mobiltelefone und andere Eingabegeräte ein additives
Farbmodell implementieren könnten, wie z. B. ein RGB-Farbmodell (Rot, Grün,
Blau) (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]). Zur Ausgabe von Daten von einem
Eingabegerät, wie z. B. einer Grafik, Text oder eine Kombination davon, könnten
die Ausgabegeräte das additive Farbmodell in ein subtraktives Farbmodell über
eine Druckfarbtransformation umwandeln. Die Hersteller stünden vor der
Herausforderung, die Druckfarbtransformation so zu transformieren, dass
Grafiken und/oder Text von Ausgabegeräten. wie z. B. einem Drucker, mit einer
genaueren Farbdarstellung ausgegeben werden. US 2011/187771 A1
beschreibe ein Drucksystem mit einem Drucker und eine Kartusche zur
Versorgung mit Bildmaterial. Die Bildmaterial-Vorratskartusche enthalte einen
Speicher mit Unterteilungen, die Teile, Regionen oder Blöcke des Speichers
enthielten. Jede Partition enthalte ein oder mehrere verschiedene Datenstücke
oder Datenfelder. Die Datenfelder seien in die verschiedenen Partitionen
gruppiert, die Attributen der Datenfelder gruppiert, z. B. je nachdem, wie auf das
jeweilige Datenfeld zugegriffen werden solle und ob oder wie das Datenfeld
verschlüsselt sei (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]).
2. Dem Streitpatent liegt gemäß der Beschreibungseinleitung die objektive
Aufgabe zugrunde, Farbtabellen zusammen mit den Druckertinten oder Tonern
bereitzustellen und damit Farbtransformationen zu vereinfachen
(vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0005]).
Als zuständiger Fachmann ist ein technischer Informatiker mit Bachelor-
Abschluss anzusehen, der eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der
digitalen Bildverarbeitung aufweist und über Kenntnisse in der Entwicklung von
Druckern und insbesondere deren informationstechnischer Ausstattung verfügt.
3. Der Patentanspruch 1 der geltenden Fassung des Streitpatents
(Verfahrenssprache Englisch) lässt sich wie folgt gliedern:
1.1
1.2
1.3
A memory device (110, 210) for a printer cartridge (100), the memory device (110, 210) comprising:
a transform wrapper (120, 220) stored on the memory device
(110, 210),
the transform wrapper (120, 220) to dynamically build a
transform map (140) for a printer based on
metadata (130, 230) stored on the memory device (110, 210),
wherein
1.3.1
the metadata (130, 230) is to indicate a type of depositing
material, transform map (140), print media and printer,
1.3.2
wherein the metadata (130, 230) includes:
1.3.2.1
a property (232) to describe primitive data (250) at least
one of stored and generated by the printer cartridge
(100);
1.3.2.2
and a tag (234) to provide an identification of the printer
cartridge (100).
Der Patentanspruch 1 wird
in der Patentschrift wie
folgt übersetzt
(Merkmalsgliederung hinzugefügt; vgl. nachfolgende Ausführungen zur
Anspruchsauslegung):
Speichervorrichtung (110, 210) für eine Druckerkartusche (100),
wobei die Speichervorrichtung (110, 210) Folgendes umfasst:
1.1
einen Transformations-Wrapper
(120, 220), der
in der
Speichervorrichtung (110, 210) gespeichert ist,
1.2, 1.3
wobei der Transformations-Wrapper (120, 220) dazu dient, eine
Transformations-Abbildung (140) für einen Drucker auf der
Basis von in der Speichervorrichtung (110, 210) gespeicherten
Metadaten (130, 230) dynamisch aufzubauen
1.3.1
wobei die Metadaten (130, 230) dazu dienen, eine Art von
Ablagematerial, eine Transformations-Abbildung (140), ein
1.3.2
1.3.2.1
Druckmedium und einen Drucker anzugeben,
wobei die Metadaten (130, 230) Folgendes beinhalten:
eine Eigenschaft (232), um primitive Daten (250) zu
beschreiben, die durch die Druckerkartusche (100)
gespeichert und/oder erzeugt werden;
1.3.2.2
und ein Tag (234), um eine
Identifizierung der
Druckerkartusche (100) bereitzustellen.
4. Der Fachmann
legt den Patentanspruch 1 unter Heranziehung der
Beschreibung und den Figuren des Streitpatents wie folgt aus:
Der Anspruch 1 betrifft gemäß Merkmal 1 eine Speichervorrichtung (110, 210)
für eine Druckerkartusche (100). Eine solche Speichervorrichtung kann gemäß
der Beschreibung des Streitpatents eine beliebige elektronische, magnetische,
optische oder andere physikalische Speichervorrichtung sein, z. B. ein
Direktzugriffsspeicher (RAM), ein elektrisch programmierbarer Festwertspeicher
(EEPROM), ein Festwertspeicher
(ROM), ein Flash-Speicher, ein
Speicherlaufwerk oder dergleichen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0010] sowie
Fig. 1 und 2).
Die Speichervorrichtung umfasst einen darin gespeicherten Transformations-
Wrapper (120, 220), der Daten „umhüllt“ (vgl. Streitpatentschrift, Fig. Abs. [0006]
bis [0011] / Merkmal 1.1). Unter einem Wrapper versteht der Fachmann im
Einklang mit der Beschreibung des Streitpatents eine Programmkomponente
welche eine andere (gekapselte) Programmkomponente oder Daten im
abstrakten Sinne als „Hülle“ „umwickelt“ bzw. als „Container“ umgibt. Der
Transformations-Wrapper ist dabei als Adapter zu verstehen, der eine
bestehende Funktion nimmt, deren Daten transformiert, adaptiert/anpasst und
diese so für ein System - hier den Drucker - kompatibel macht. Der
Transformations-Wrapper, der in Merkmal 1.1 aufgeführt wird, ist gemäß der
Beschreibung des Streitpatents funktional so zu verstehen, dass dieser Daten
„umhüllt“ aus denen eine Transformationsabbildung dynamisch – also nicht
statisch festgelegt – aufgebaut werden kann (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0011]
und Fig. 1, Bezugszeichen 120). Die Transformationsabbildung erfolgt durch die
Speichereinrichtung (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005] und [0025]) oder einen
Rechner (vgl. computing device 300) einer Druckerkartusche oder eines
Druckers (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0028] und Fig. 3).
Bei der Transformation handelt sich der Beschreibung des Streitpatents nach
um Abbildungen (maps) im Sinne von Zuordnungen, die Farbwerte eines ersten,
beispielsweise additiven Farbmodells wie RGB in Farbwerte eines zweiten,
beispielsweise subtraktiven Farbmodells wie CMYK umwandeln. Der
Transformations-Wrapper dient gemäß den Merkmalen 1.2 und 1.3 dem
dynamischen Aufbau einer Transformations-Abbildung für einen Drucker auf der
Basis von in der Speichervorrichtung (110, 210) gespeicherten Metadaten (130,
230). Die dynamisch aufgebauten Transformations-Abbildungen können dann
eine Art Farb-Tabelle oder Farb-Abbildung sein (vgl. Abs. [0013]: transformation
map 140 may be a type of color table and/or map), die einem Farbwert des
ersten (z. B. RGB-) Farbmodells einen Farbwert des zweiten Farbmodells (z. B.
CMYK) zuweisen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005] bis [0008], [0012] bis
[0014]). Unter Metadaten versteht der Fachmann Daten, die Informationen über
Merkmale von anderen Daten enthalten.
Nach Merkmal 1.3.1 dienen die Metadaten (130, 230) dazu, eine Art des
Ablagematerials, der Transformations-Abbildung (140), des Druckmediums und
des Druckers anzugeben (to indicate a type of […]). Die Metadaten (130, 230)
beinhalten Informationen über eine Eigenschaft (232), um primitive Daten (250)
– also elementare Daten, die nur einen festen Wert annehmen – zu beschreiben,
welche durch die Druckerkartusche (100) gespeichert bzw. erzeugt werden
(Merkmal 1.3.2.1). Gemäß der Beschreibung des Streitpatents können die
primitiven Daten grundlegende Farbinformationen über den
Inhalt der
Druckerpatrone enthalten, wie etwa eine Version, einen Materialkanal bzw. eine
Abmessung der Druckerpatrone (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0018]). Die
Metadaten (130, 230) beinhalten zudem ein sogenanntes Tag (234), um eine
Identifizierung der Druckerkartusche (100) bereitzustellen (Merkmal 1.3.2.2).
Unter einem Tag im Zusammenhang mit Daten versteht der Fachmann ein
„Etikett“ im Sinne einer zusätzlichen Information. Nach der Beschreibung kann
das Tag einen Farbraum, einen Medientyp, eine Druckqualität, eine
Druckerplattform, eine Verbrauchsmaterialfamilie oder dergleichen umfassen
(vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0019]). Die Metadaten (230) umfassen gemäß der
Beschreibung auch eine Art Rezept (recipe 238), wobei das Rezept selbst nicht
Gegenstand des Patentanspruchs ist (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0017] und
Fig. 2 i. V. m. Abs. [0020] bis [0024]).
5. Das Streitpatent offenbart die in Rede stehende Erfindung so deutlich und
vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art II, §6 Nr. 2 IntPatÜbkG).
Wie vorstehend im Rahmen der Merkmalsauslegung dargelegt, wird die
Transformation auf der Grundlage von in der Speichervorrichtung gespeicherten
Metadaten aufgebaut (vgl. Merkmale 1.2 und 1.3). Das Merkmal 1.3.1 präzisiert
die Funktion der Metadaten, welche dazu dienen, eine Art des Ablagematerials,
der Transformations-Abbildung, des Druckmediums und des Druckers
anzugeben. Die Metadaten (230) umfassen gemäß der Beschreibung u. a. eine
Eigenschaft (232), ein Tag (234), eine Bedingung (236) und ein „Rezept“ (recipe
238) (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0017] und Fig. 2). Das vorgenannte Rezept
selbst ist nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung und
wird in der Streitpatentschrift auch nicht im Einzelnen beschrieben. Anhand von
Ausführungsbeispielen wird
jedoch der grundsätzliche Aufbau einer
Transformation auf Basis der Metadaten erläutert (vgl. Streitpatentschrift, Abs.
[0009] bis [0034], insbesondere Abs. [0021] bis [0024]). Die benötigte
Transformations-Abbildung wird in Abhängigkeit von dem aktuell vorliegenden
Druckmedium und Drucker ausgewählt und dynamisch aufgebaut (vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0012] und [0013]).
Die Erfindung ist damit für den Fachmann so deutlich und vollständig offenbart,
dass er sie ausführen kann, da die in der Streitpatentschrift enthaltenen Angaben
dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass
er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung
erfolgreich auszuführen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass mindestens eine
praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig
offenbart ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07 -
Klammernahtgerät).
6. Der Gegenstand des europäischen Patents in der erteilten Fassung geht auch
nicht über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer ursprünglich
eingereichten Fassung hinaus (Art II, §6 Nr. 3 IntPatÜbkG).
Die ursprünglichen Ansprüche der dem Streitpatent zugrundeliegenden
ursprünglichen PCT-Anmeldung (vgl. WO 2016/028272 A1 = NK3) beziehen
sich auf eine Druckerkartusche mit einer Speichervorrichtung.
In der
ursprünglichen Beschreibung gemäß der dem Streitpatent zugrundeliegenden
PCT-Anmeldung wird darauf hingewiesen, dass sich Beispiele der Erfindung auf
ein in dem Speicher der Druckerkartusche eingebettetes System beziehen, also
auf eine Speichervorrichtung für eine Druckerkartusche (A memory device for a
printer cartridge), wie sie im erteilten Anspruch 1 aufgeführt wird (vgl. NK3,
WO 2016/028272 A1, Abs. [0010] und [0021] sowie Fig. 2, die sich auf die
Speichervorrichtung beziehen; vgl. auch Streitpatentschrift, Abs. [0006]).
Damit wird eine Druckerkartusche in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen
nicht ausschließlich als ein für alle Ausführungsformen wesentliches und
vorausgesetztes Merkmal beschrieben, sondern auch eine Speichervorrichtung,
die für eine Druckerkartusche ausgebildet ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November
2017 - X ZR 63/15, Leitsatz – Digitales Buch).
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit in der ursprünglichen
Anmeldung offenbart. Dies gilt ebenso in Bezug auf die auf den Anspruch 1
rückbezogenen angegriffenen Ansprüche. Die erforderliche Zulässigkeit ist
damit gegeben.
7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der geltenden Fassung ist neu und beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art II, §6 Nr. 1 IntPatÜbkG).
a) Die Druckschrift D2 (NK5-D2, EP 1 241 010 A1) beschreibt ein Verfahren
zum Befüllen von Druckerkartuschen (vgl. Titel und Abstract), bei dem
Speichermittel (storage means 91, 91‘) für die Kartuschen (cartridges 90, 90‘)
zum Einsatz kommen (vgl. Fig. 10 und 11 sowie Abs. [0046] und [0052]).
Damit handelt es sich bei den aus D2 bekannten Speichermitteln ebenfalls
um Speichervorrichtungen
für eine Druckerkartusche entsprechend
Merkmal 1.
Hintergrund der Druckschrift D2 ist, dass ein Automat in Form einer Tinten-
Verkaufsmaschine (ink vending machine 71) auf die in den Speichermitteln
(storage means 91, 91‘) abgelegten Daten (u. a. Daten zu einer
Seriennummer: DATA ON SERIAL NUMBER 504) zugreift, um Informationen
zum Befüllen oder Nachfüllen einer Kartusche mit Tinte abzugreifen (vgl. Fig.
10, 11 und Abs. [0044] bis [0046], sowie Abs. [0064]).
Die vorstehend zitierten Daten (u. a. DATA ON SERIAL NUMBER 504),
welche indirekt Informationen über andere Daten enthalten, versteht der
Fachmann als Metadaten entsprechend Merkmal 1.3, wobei die Daten hier
dazu dienen, einfache/primitive Daten hinsichtlich einer Befüllung der
Kartusche einer Druckkartusche zu identifizieren (vgl. D2, Abs. [0018] und
Abs. [0057], Fig. 15, Nummern 501 bis 509 mit Daten bzgl. der Tinte, DATA
ON INK CAPACITY 505 und Seriennummer, insb. DATA ON THE SERIAL
NUMBER 504 / vgl. Merkmal 1.3.2.1). Die Daten zur Seriennummer (DATA
ON THE SERIAL NUMBER) sind dabei auch noch als sogenanntes Tag
(Etikette im abstrakten Sinne) zur Identifizierung der Druckerkartusche (504,
DATA ON THE SERIAL NUMBER) im Sinne des Merkmals 1.3.2.2 zu
verstehen. Die Metadaten dienen konkret dazu, folgendes anzugeben:
− eine Art von Ablagematerial/Tinte (vgl. Fig. 16, Nummern 607 und 611:
INK TYPE INFORMATION […]),
− eine Art von Druckmedium (vgl. Abs. [0038] (6): information itself on
the recording paper) und
− die Art von Drucker für die mit Tinte zu befüllende Druckerkartusche
mittels einer Identifikationsnummer (vgl. Fig. 16, Nummern 618:
Printer ID […] / teilweise Merkmal 1.3.1, ohne Transformations-
Abbildung für einen Drucker).
Das Merkmal 1.1 in Verbindung mit Merkmal 1.2 ist der Druckschrift D2 nicht
zu entnehmen. Die zuvor genannten Metadaten beinhalten eine Information
zu einer Firmware-Version und einem Druckertreiber (vgl. D2, Abs. [0064]:
firmware information / type and version of the firmware / printer driver
information). Dies impliziert für den Fachmann keinen Transformations-
Wrapper für einen dynamischen Aufbau einer Transformations-Abbildung für
einen Drucker, wie es in Merkmal 1.2 im Zusammenhang mit Merkmal 1.1,
1.3 und Merkmal 1.3.1 aufgeführt ist. Die Metadaten mit einer Information zu
einer Firmware-Version und einem Druckertreiber dienen vielmehr als
Information für einen Automaten in Form einer Tinten-Verkaufsmaschine (ink
vending machine 71), welche auf die in der Speichervorrichtung abgelegten
Metadaten zugreift, um passende Tinte (ink) bereitzustellen. Dabei versteht
der Fachmann unter einer Firmware eine Software, welche die Steuerung
und grundlegende Funktion der Hardware eines Geräts auf niedriger Ebene
ermöglicht. Aus einer Information bezüglich einer Firmware-Version oder
Druckertreibern (vgl. D2, Abs. [0064]: firmware information / type and version
of the firmware […] printer driver information) leitet der Fachmann jedoch
keine Transformations-Abbildung
im Zusammenhang mit einem
Transformations-Wrapper gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.3.1 ab; vgl.
vorstehende Ausführungen zur Auslegung der Begriffe Wrapper und
Transformation im Zusammenhang mit einer (abstrakten) „Hülle“, einer
Abbildung, einem Rezept (engl. recipe), oder sogenannten gekapselten
Daten, die „umhüllt“ sind.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist folglich neu gegenüber dem Stand der
Technik gemäß der Druckschrift D2.
b) Aus Druckschrift D3 (NK5-D3, US 2006/0114482 A1), die von der Klägerin
im Hinblick auf eine mangelnde erfinderische Tätigkeit genannt wird, ist ein
Verfahren zum farbigen Bedrucken von Papier (printing paper) mittels eines
Druckers (printer 100 / image forming device) bekannt, bei dem eine als
Speichervorrichtung dienende austauschbare Speichereinheit (customer
replaceable unit memory
(CRUM)
165)
eines Behälters
für
Aufzeichungsmaterial (recording material storage medium 560) eingesetzt
wird, in der u. a. eine Information bezüglich eines Druckmaterials (recording
material that is used to print document on the printing paper) gespeichert ist
(vgl. Abstract sowie Fig..5, Abs. [0001], [0003] [0064] und [0065]). Den
vorgenannten Behälter erkennt der Fachmann dabei als Druckerkartusche.
Es handelt sich damit bei der Speichereinheit um eine Speichereinrichtung
für eine Druckerkartusche gemäß Merkmal 1.
In der Speichervorrichtung (customer replaceable unit memory (CRUM) 165)
der Druckerkartusche (recording material storage medium 560) sind
Metadaten gespeichert (Merkmal 1.3), die dazu dienen, eine Art von
Ablagematerial (recording material
/ printed pages), eine Art von
Druckmedium (recording material / size A4, A3, A2) und eine Art von Drucker
bzw. Druckermodell (printer model) anzugeben (vgl. Fig. 2 sowie Abs. [0066]
und [0072]). Merkmal 1.3.1 ist damit teilweise offenbart, ohne jedoch eine
Transformationsabbildung.
Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D3 zudem im Zusammenhang mit
einem Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 5 und Absatz [0094] die
Eigenschaft, primitive Daten wie den Druckernamen zu beschreiben, die
durch die Druckerkartusche gespeichert werden (model name) und eine Art
Tag zur Identifizierung der Druckerkartusche im Rahmen einer Prüfung der
Authentizität (authenticity) der Druckerkartusche (recording material storage
medium 560). Dies entspricht den Merkmalen 1.3.2.1 und 1.3.2.2.
In der Druckschrift D3 wird im Zusammenhang mit dem erstgenannten
Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 und 2 gelehrt, dass dem Drucker
(printer 100) von der Speichervorrichtung (customer replaceable unit
memory (CRUM) 165) gebrauchsfertige – d. h. nicht dynamisch generierte –
Farbanpassungstabellen (color-matching tables) zur Verfügung gestellt
werden (vgl. Abs. [0065] und [0079]), die vom Drucker ausgelesen werden
und von einem Farbumwandlungs-Prozessor (color conversion processor
170) genutzt werden.
Damit ist jedoch kein Transformations-Wrapper offenbart, der in der
Speichervorrichtung gespeichert
ist, und der dazu dient, eine
Transformations-Abbildung für einen Drucker auf der Basis von Metadaten
dynamisch aufzubauen. Von daher fehlen hier die Merkmale 1.1 und 1.2.
In Bezug auf den – unstreitig – in der Druckschrift D3 nicht offenbarten
Transformations-Wrapper (vgl. vorstehende Ausführungen zu den fehlenden
Merkmalen 1.1 und 1.2) lag es für den Fachmann auch nicht nahe, aufgrund
einer möglichen Einsparung
von Speicherplatz
anstelle
der
gebrauchsfertigen Farbanpassungstabellen (color-matching
tables) nur
Rohdaten zu speichern, die dann an den Drucker übergeben werden, der
daraus anschließend
in dynamischer Weise Farbtabellen erzeugt.
Entsprechendes folgt insbesondere auch nicht aus der Druckschrift D4.
Die Druckschrift D4 (NK5-D4, US 2002/0126301 A1) beschreibt selbstkalibrierende Tintendruckerkartuschen (self calibrating ink jet cartridges) mit
abgespeicherten Lookup-Tabellen (LUT), mit deren Hilfe Abweichungen
bezüglich der Druckqualität bei unterschiedlichen Papiersorten ausgeglichen
werden sollen (vgl. Abs. [0015] bis [0017]). In einem Satz wird darauf
hingewiesen, dass es auch die Option gibt, eine Nachschlag-/Lookup-Tabelle
(LUK) zu erzeugen (vgl. Abs. [0017], erster Satz; vgl. auch Fig. 1).
Allerdings fehlt es an der Offenbarung eines Transformations-Wrappers und
einer Transformations-Abbildung, die auf der Basis von
in der
Speichervorrichtung gespeicherten Metadaten dynamisch aufgebaut wird,
wie es in den Merkmalen 1.1 und 1.2 aufgeführt wird. Die Merkmale 1.3 bis
1.3.2.1 und 1.3.2.2 sind der Druckschrift D4 ebenfalls nicht zu entnehmen.
Es gibt dabei keinen Hinweis auf Metadaten, die eine Art der
Transformations-Abbildung und eine Art des Druckers angeben, sowie die
Metadaten, die ein Tag beinhalten, um eine
Identifizierung der
Druckerkartusche bereitzustellen.
Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D3 fehlt es dem Fachmann an
einer Veranlassung, die Druckschrift D4 heranzuziehen und anstelle der
gebrauchsfertigen – nicht dynamisch generierten und für sich schon
funktionsfähigen und bereits festgelegten – Farbanpassungs-Tabellen eine
Lookup-Tabelle zu erzeugen und dabei zusätzlich noch einen
Transformations-Wrapper in Verbindung mit Metadaten vorzusehen, um eine
Transformations-Abbildung dynamisch aufzubauen (vgl. Merkmal 1.2), was
aus Sicht der Druckschrift D3 nicht nötig ist.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der geltenden Fassung beruht damit
auch in Kenntnis der Druckschriften D3 und D4 auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
c) Aus Druckschrift/Fachbuchauszug D1 (NK5-D1, Auszug aus: Klaus Simon,
Farbe
im digitalen Publizieren)
ist bekannt, dass Transformations-
Abbildungen mit unterschiedlichen Wiedergabezielen (rendering intents)
erstellt werden können (vgl. u. a. S. 218).
Es gibt keinen Hinweis darauf, einen Transformations-Wrapper zu speichern,
wobei dieser dann dazu dient, eine Transformations-Abbildung für einen
Drucker auf der Basis von in der Speichervorrichtung gespeicherten
Metadaten dynamisch aufzubauen, wie es Merkmal 1.2 verlangt. Außerdem
gibt es keinen Hinweis auf Merkmal 1.3.2.1, wonach die Metadaten eine
Eigenschaft beinhalten, um primitive Daten zu beschreiben, die durch die
Druckerkartusche gespeichert bzw. erzeugt werden (Merkmale 1.3.1 und
1.3.2.1 fehlen). Dies gilt ebenso für den weiteren Auszug aus dem Fachbuch
NK10 (vgl. S. 80-83 i. V. m. Druckschrift/Fachbuchauszug D1).
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D4 und D1 bzw. NK10 führt
damit nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand mit sämtlichen
Merkmalen des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung, insbesondere
Merkmal 1.2 im Zusammenhang mit den weiteren Merkmalen des
Anspruchs.
d) Die Druckschrift D5 (NK5-D5, US 2005/285891 A1), die sich mit Techniken
zur Korrektur bzw. Modifikation von Farbtransformations-Tabellen im Bereich
von neutralen Farben (neutral colors) befasst, wo das menschliche Auge
empfindlich ist für Farbvariationen (vgl. u. a. Zusammenfassung und Abs.
[0002], [0005] und [0038]), offenbart keine auf einer Druckerkartusche
gespeicherten Metadaten
für eine Transformations-Abbildung. Eine
Transformations-Abbildung, die auf der Basis von in der Speichervorrichtung
gespeicherten Metadaten dynamisch aufgebaut wird, ist der Druckschrift D5
nicht zu entnehmen. Vielmehr werden zuvor erstellte, statische Lookup-
Tabellen zur Farbumwandlung und Farbanpassung verwendet, was keinen
dynamischen Aufbau einer Transformations-Abbildung auf Basis von
gespeicherten Metadaten darstellt (vgl. Fig. 2 und Abs. [0030] bis Abs.
[0032]).
Eine Zusammenschau der Druckschrift D5 mit dem vorstehend
abgehandelten Stand der Technik führt damit auch nicht in naheliegender
Weise zu einer Speichervorrichtung für eine Druckerkartusche mit sämtlichen
Merkmalen des Anspruchs 1 in der geltenden Fassung.
e) Eine Zusammenschau der Druckschriften D4 und D6 führt ebenfalls nicht in
naheliegender Weise zu Gegenstand des Anspruchs 1 in der geltenden
Fassung.
Bei der aus der Druckschrift D6 (NK5-D6, JP 2001-205831 A) bekannten
Druckeinrichtung erfolgt die Wahl einer Transformations-Abbildung in
Anhängigkeit spezifischer Tinteninformationen, eines Papiertyps und einer
Auflösung. Die Transformations-Abbildung ist hier statisch in einer Lookup-
Tabelle (look up table LUT) gespeichert (vgl. Abs. [0063], [0064] und Fig. 10
sowie Abs. [0083]). Weiter wird beschrieben, dass eine Vielzahl von Tabellen
bzw. Lookup-Tabellentypen für verschiedene Auflösungen erstellt werden
können. Dadurch ist es möglich, mehrere Arten von Tinte im Drucker zu
verwenden (vgl. Abs. [0067]). Eine Druck-Verwaltungseinheit (251) trifft eine
Auswahl
einer
geeigneten
Lookup-Tabelle aus der
von der
Farbumwandlungsinformations-Verwaltungseinheit
(254)
verwalteten
Lookup-Tabellengruppe
auf
der
Grundlage
der
erfassten
Papiertypinformationen, Tintenidentifikationsinformationen und Auflösung
(vgl. Abs. [0083] und Fig. 10).
Eine Zusammenschau der Druckschrift D4 und der Druckschrift D6 führt
damit ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Anspruchs 1 mit dem Merkmal 1.2 und einer Transformations-Abbildung, die
auf der Basis von in der Speichervorrichtung gespeicherten Metadaten
dynamisch aufgebaut wird, anstelle festgelegte bzw. bestehende Lookup-
Tabellen (LUT) zu verwenden.
f) Wie zuvor dargelegt, gibt es im Stand der Technik keinen Hinweis auf das
Merkmal 1.2 im Zusammenhang mit den weiteren Merkmalen des
Anspruchs 1 in der geltenden Fassung. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in
der erteilten Fassung ergibt sich für den Fachmann auch nicht in
nahliegender Weise aus einer Kenntnis des zuvor abgehandelten Stands der
Technik unter Hinzunahme seines Fachwissens.
8. Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise in Bezug auf die
Patentfähigkeit des Gegenstands des geltenden nebengeordneten
Anspruchs 16, der unter anderem auf den Anspruch 1 rückbezogen ist.
9. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen und angegriffenen Unteransprüche
erfüllen ebenfalls die an sie hinsichtlich ihrer Schutzfähigkeit zu stellenden
Anforderungen.
10. Da sich das Streitpatent in der geltenden Fassung somit als rechtsbeständig
erweist, war die Klage abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach
Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik
Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt
oder Patentanwalt
als
Bevollmächtigten
schriftlich
oder
in
elektronischer
Form
beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Dr. Söchtig
Veit
Dr. Schwengelbeck
Schmid
Dr. Flaschke
Bundespatentgericht
6 Ni 20/24 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Februar 2026
Schweiger
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle