Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 09.03.2026 – 26 W (pat) 521/22

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:090326B26Wpat521.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 521/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 225 534.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen, des Richters

Staats, LL.M.Eur., und des Richters Kätker

ECLI:DE:BPatG:2026:090326B26Wpat521.22.0

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 vom 23. November

2021 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung auch für die Waren

und Dienstleistungen

Klasse 21: Mehrwegflaschen; Kochgeschirr; Henkelmänner

[Essgeschirr];

Klasse 30: Speisesalz;

Klasse 43: Mobiles

Catering;

Cateringdienstleistungen;

Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung

von Gästen; Beratungsleistungen

in Bezug auf

Catering von Speisen und Getränken; Lieferdienste

von Speisen für den sofortigen Verzehr; Take-away-

Verpflegungsdienste mit Speisen und Getränken;

Reservierung und Buchung von Restaurants und

Mahlzeiten;

zurückgewiesen worden ist.

Das Zeichen

G r ü n d e

I.

KRAUT

ist am 1. Juli 2020 unter der Nummer 30 2020 225 534.9 zur Eintragung als Marke

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die

nachfolgenden Waren und Dienstleistungen als Wortmarke angemeldet worden:

Klasse 21:

Isoliergefäße für Nahrungsmittel; Mehrwegflaschen;

Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Henkelmänner

[Essgeschirr];

Klasse 30: Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für

Getränke;

Gewürze

für

Nahrungszwecke;

Würzsoßen; Gewürzmischungen;

Klasse 43: Mobiles

Catering;

Cateringdienstleistungen;

Kochberatung;

Informations-, Beratungs-

und

Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung

von Gästen; Zubereitung von Speisen und Getränken;

Betrieb von Gaststätten; Beratungsleistungen

in

Bezug auf Catering von Speisen und Getränken;

Lieferdienste von Speisen für den sofortigen Verzehr;

Take-away-Verpflegungsdienste mit Speisen und

Getränken; Dienstleistungen zur Verpflegung von

Gästen; Verpflegung von Gästen; Beratung in Bezug

auf die Zubereitung von Speisen und Getränken;

Erteilung von Auskünften und Beratung in Bezug auf

die Zubereitung von Speisen; Reservierung und

Buchung von Restaurants und Mahlzeiten.

Mit Beschluss vom 23. November 2021 hat die Markenstelle für Klasse 21 beim

DPMA die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das

Anmeldezeichen bedeute „Heilpflanze, Würzpflanze, Würzkraut, Küchenkraut,

Wildkräuter“, aber auch „Kohl“ oder einen „aus Obst gewonnenen Sirup“. In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 30 weise das Zeichen darauf

hin, dass es sich bei diesen um Kraut (Küchenkraut oder auch Wildkräuter) handele,

dass diese aus Kraut bestünden oder eine Kräutermischung seien. Bei den Waren

der Klasse 21 weise die angemeldete Bezeichnung auf deren Verwendungszweck

hin, da diese speziell für eine Aufnahme oder auch Aufbewahrung von Kraut

geeignet sein könnten. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen der

Klasse 43 weise das Anmeldezeichen darauf hin, dass Kraut Gegenstand dieser

Dienstleistungen sei, diese sich schwerpunktmäßig mit dem Produktbereich Kraut

(sei es im Sinne von Kräutern oder auch Kohl) befassten beziehungsweise in einem

engen Sachzusammenhang mit diesem stünden.

Gegen diesen Beschluss haben die Anmelder Beschwerde eingelegt. Sie sind der

Auffassung, in der Singularform weise „Kraut“ für die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen keinen eng beschreibenden Begriffsinhalt auf, sondern bleibe als

Singularbegriff in seiner Bedeutung völlig unklar und löse höchst unterschiedliche

Assoziationen aus.

Mit Hinweis des Senats vom 9. August 2024 ist den Anmeldern mitgeteilt worden,

dass die Beschwerde in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen

Klasse 21:

Isoliergefäße für Nahrungsmittel; Geschirr; (und)

Behälter;

Klasse 30: Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe

für Getränke;

Gewürze

für Nahrungszwecke; Würzsoßen;

Gewürzmischungen;

Klasse 43: Kochberatung; Informations- und Beratungsdienste in

Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Zubereitung

von Speisen und Getränken; Betrieb von Gaststätten;

Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen;

Verpflegung von Gästen; Beratung in Bezug auf die

Zubereitung von Speisen und Getränken; Erteilung

von Auskünften und Beratung in Bezug auf die

Zubereitung von Speisen

erfolglos bleiben werde. Mit Schriftsatz vom 11. September 2024 haben sich die

Beschwerdeführer „ohne Präjudiz zur Beendigung dieses Verfahrens mit der

Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf die vom Senat

für schutzfähig erachteten Begriffe in den Klassen 21, 30 und 43 einverstanden“

erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat im zuletzt erhobenen Umfang auch

Erfolg. Mit ihrer Einverständniserklärung vom 11. September 2024 haben die

Anmelder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt, so dass nur

noch die Waren und Dienstleistungen

Klasse 21: Mehrwegflaschen; Kochgeschirr; Henkelmänner

[Essgeschirr];

Klasse 30: Speisesalz;

Klasse 43: Mobiles

Catering;

Cateringdienstleistungen;

Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung

von Gästen; Beratungsleistungen

in Bezug auf

Catering von Speisen und Getränken; Lieferdienste

von Speisen für den sofortigen Verzehr; Take-away-

Verpflegungsdienste mit Speisen und Getränken;

Reservierung und Buchung von Restaurants und

Mahlzeiten

beschwerdegegenständlich sind. In diesem Umfang ist das Anmeldezeichen „Kraut“

weder ohne jegliche Unterscheidungskraft noch unmittelbar beschreibend.

1) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR! GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-

Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR

2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der

Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen

die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei

kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren

und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850

Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl.

BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872

Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010,

439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009,

778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus

fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf

Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar

nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu

diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

2) Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich an

breite Verkehrskreise, nämlich an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24

– Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing

Chiemsee [Chiemsee]). Die verschiedenen Beratungsdienstleistungen, Catering-

und gastronomischen Dienstleistungen können sich daneben auch an Unternehmen, an Institutionen und Einrichtungen sowie an den Gastronomiefachverkehr

richten.

3) Gegenstand der Anmeldung ist das Zeichen „KRAUT“. Mit diesem Wort werden

zum einen Pflanzen umschrieben, bei denen das Blattwerk die Hauptsache ist, die

im Unterschied zu Bäumen und Sträuchern nicht oder nur wenig verholzen

(https://languages.oup.com/google-dictionary-de/kraut) und einen

fleischigen

grünen Stängel haben. Mit „Kraut“ wird zudem der Begriff „Heilpflanze,

Würzpflanze“ (https://de.wiktionary.org/wiki/Kraut) umschrieben. Der Begriff des

Krauts weist inhaltlich Überschneidungen mit dem des Gewürzes auf. Beide sind

Teile

von

Pflanzen

und

geben

Speisen

Geschmack

(https://www.bzfe.de/lebensmittel/lebensmittelkunde/gewuerze-und-kraeuter/). Der

Begriff „Kraut“ als Singular von „Kräutern“ kann damit auch eine Kategorie des

„Gewürzes“

bezeichnen

https://www.heliosgesundheit.de/magazin/news/02/gewuerzlexikon;

https://www.t-online.de/heimgarten/garten/gartenarbeit/id_48636560/kraeuter-und-gewuerze-was-ist-derunterschied-.html;

https://www.meingenuss.de/magazin/unterschied-kraeutergewuerze;https://www.herzel.de/onlineshop/gewuerze/kraut-und-co-spezialmischung-fuer-krautgerichte-30g) Aus den Nachweisen ergibt sich auch, dass im

allgemeinen Sprachgebrauch Kraut und Gewürz wegen ihres gleichen Einsatzzwecks vielfach als Synonyme aufgefasst werden. „Kraut“ dient des Weiteren auch

als Sammelbezeichnung für einzelne Kohlarten (https://www.gu- tekueche.at/krautrezepte).

Wie die dem Hinweisschreiben des Gerichts vom 9. August 2024 übermittelten

Nachweise weiterhin belegen, ist das Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen zum Anmeldezeitpunkt in dieser Bedeutung bekannt gewesen.

Daneben handelt es sich bei dem Wort „Kraut“ um einen im Inland gebräuchlichen

Nachnamen.

4) In Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen

kann dem Anmeldezeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen

werden.

a) Eine Zurückweisung der Anmeldung für die Waren der Klasse 21

„Mehrwegflaschen; Kochgeschirr; Henkelmänner [Essgeschirr]“

kommt nicht in Betracht. Soweit die Markenstelle darauf abgestellt hat, das Anmeldezeichen umschreibe den Verwendungszweck der beanspruchten Waren, fehlt es

an diesbezüglichen Feststellungen. Die Markenstelle hat keine Recherchebelege

vorgelegt, die ein entsprechendes Verkehrsverständnis nachweisen. Auch der

Senat hat nicht ermitteln können, dass Küchenutensilien der bezeichneten Art auf

dem Markt existieren, deren Verwendungszweck sinnvoll mit „KRAUT“ beschrieben

werden könnte. Wie jedes andere Lebensmittel kann auch Kraut auf unterschiedliche Weisen zubereitet werden, indem es beispielsweise gekocht, blanchiert,

gedünstet oder gebraten wird. Hierfür ist kein spezielles Geschirr für Kraut

vonnöten.

Soweit bei der Herstellung von Sauerkraut spezielle Hobel und Gärtöpfe aus

Steingut verwendet werden, fallen diese Waren nicht unter die in Klasse 21

beschwerdegegenständlichen Warenbegriffe.

b) Wie die Beschwerdeführer weiter zu Recht ausgeführt haben, ist das Anmeldezeichen auch nicht von der Eintragung ausgeschlossen, soweit die Ware der

Klasse 30

„Speisesalz“

beansprucht wird. Zur Auslegung der anerkannten Verkehrsauffassung können

dabei sowohl die Grundsätze des Codex Alimentarius (Sammlung internationaler

Lebensmittelstandards) als auch die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs

herangezogen werden. Zwar sind diese keine Rechtsnormen und damit nicht

rechtsverbindlich, sondern haben vielmehr den Charakter objektivierter Sachverständigengutachten. Sie beschreiben aber die allgemeine Verkehrsauffassung über

die Zusammensetzung und die sonstige Beschaffenheit der erfassten Produkte und

bringen die hiernach zutreffende verkehrsübliche Bezeichnung des Lebensmittels

im Sinne des Artikels 17 Lebensmittel-Informationsverordnung zum Ausdruck. Sie

eignen sich somit hervorragend zur Beurteilung der Frage, was der Verkehr unter

den beanspruchten Waren versteht.

Speisesalz, Kochsalz oder Tafelsalz (umgangssprachlich einfach „Salz“) ist das in

der Küche für die menschliche Ernährung verwendete Salz. Es besteht mindestens

zu 97% aus Natriumchlorid mit einem Anteil von bis zu drei Prozent anderer Salze

wie unter anderem Magnesiumchlorid und -sulfat. Zur Verbesserung seiner Eigenschaften werden meist noch geringe Mengen anderer Stoffe hinzugefügt

(https://www.chemie.de/lexikon/Speisesalz.html#Geschmackliche_Zusatzstoffe;htt

ps://www.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/gesundernaehren/welchessalz-kann-ich-im-haushalt-verwenden-11382). In dieser Weise ist „Speisesalz“ auch

im Codex Alimentarius (vergleiche Codex Stan 150- 1985, Nr. 2) definiert. In Nr. 3.1,

Nr. 4 Codex Stan 150-185 in Verbindung mit Übersicht 1 und 2 Codex Stan

192-1995 ist festgelegt, dass „Speisesalz“ nur bestimmte Zusätze beigegeben

werden dürfen. Gewürze finden sich nicht in dieser Liste. In Nr. 7.1 Codex Stan

150-1985 ist geregelt, dass nur ein solches Produkt als „Salz“ und im Zusammenhang damit als „Speisesalz“, „Kochsalz“ oder Tafelsalz“ bezeichnet werden darf.

Dem entsprechend definieren die Leitsätze des deutschen Lebensmittelbuches für

Gewürze und andere Zutaten Gewürz- beziehungsweise Gewürzaromensalze als

Mischungen von Speisesalz mit einem oder mehreren Gewürzen mit einem Anteil

von mindestens 15 Prozent Gewürz und mehr als 40 Prozent Speisesalz (I. A. Nr. 4

in Verbindung mit Nr.7 der Leitsätze für Gewürze und andere würzende Zutaten). In

Abschnitt B (unter 4.) der Leitsätze des deutschen Lebensmittelbuches für Gewürze

und andere Zusätze ist festgelegt, dass Gewürzsalze entweder nach ihrer Art, zum

Beispiel als Selleriesalz, oder nach ihrem Verwendungszweck, zum Beispiel als

Brathähnchen-Gewürzsalz, zu bezeichnen sind. Üblich und dem Verkehr somit

bekannt ist, dass Gewürzsalz damit stets hinsichtlich seiner Art oder Verwendung

näher bezeichnet wird. Gewürzsalz oder Kräutersalz kann daher nach dem

Verkehrsverständnis sprachlich nicht mit dem Begriff „Speisesalz“ gleichgesetzt

werden.

Damit kann im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass „KRAUT“ eine beschreibende Angabe für „Speisesalz“ ist. Ebenso wenig kann ein enger beschreibender

Bezug festgestellt werden, da keine der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Fallgruppen einschlägig ist. Dass Speisesalz bei der

Zubereitung von Kraut im Sinne von Kohl als Gericht regelmäßig zum Einsatz

kommen wird, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme eines engen beschreibenden Bezugs, da die Zugabe von Salz zur Speisenzubereitung auf praktisch jedes

Nahrungsmittel zutrifft.

c) Bei den beanspruchten Catering- und hierauf bezogenen Beratungsdienstleistungen

„Mobiles Catering; Cateringdienstleistungen; Reservierungsdienste

in Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Beratungsleistungen in

Bezug auf Catering von Speisen und Getränken; Lieferdienste von

Speisen

für

den

sofortigen

Verzehr;

Take-away-

Verpflegungsdienste mit Speisen und Getränken; Reservierung und

Buchung von Restaurants und Mahlzeiten“

handelt es sich um Dienstleistungen, die die Lieferung und Bereitstellung von

Speisen und Getränken zu bestimmten Anlässen an einem beliebigen Ort umfassen

beziehungsweise hierzu eine Beratung anbieten. Caterer richten im Auftrag Speisen

und Getränke an, planen deren Lieferung und helfen im Catering-Service mit. Im

Rahmen ihrer Tätigkeit kümmern sie sich um die Zubereitung von Speisen und

Getränken für bestimmte Anlässe wie etwa Großveranstaltungen, Partys und

Hochzeiten. Der Schwerpunkt der Dienstleistung ist daher nicht wie bei einer

gastronomischen Dienstleistung auf die Herstellung von Speisen gerichtet, sondern

umfasst deren Lieferung und Ausgabe und die Bereitstellung des nötigen

Equipments für die Essensausgabe und die Einnahme der Speisen. Dies reicht je

nach Vereinbarung von Geschirr, Besteck, Gläsern, Warmhaltebehältern und

Tischwäsche bis hin zu Kühlschränken, Kaffeemaschinen und Tischdekoration. Je

nach Bedarf bringt der Caterer häufig auch eigene Köche mit, welche das Essen

dann vor Ort frisch zubereiten oder fertigstellen. Ebenso wird auch benötigtes

Service-Personal, wie Kellner oder Barmitarbeiter, in der Regel vom Caterer gestellt.

Es ist weder durch die Markenstelle noch durch den Senat festzustellen gewesen,

dass hierbei in besonderer Weise darauf hingewiesen wird, dass die Zubereitung

der Speisen unter Einsatz von Gewürzkräutern erfolge oder sich besonders auf die

Zubereitung von Kohlgerichten richte. Damit kann die Angabe „KRAUT“ in

Alleinstellung auch nicht als Beschreibung von Merkmalen der Dienstleistungen

angesehen werden. Auch ein enger beschreibender Bezug kann nicht festgestellt

werden.

5) Das Zeichen ist in Alleinstellung auch nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG

unmittelbar beschreibend.

6) Ebenso wenig sind weitere Schutzhindernisse gegeben. In Verbindung mit der

Ware „Speisesalz“ handelt sich insbesondere auch nicht um eine ersichtlich

täuschende Angabe, weil das Zeichen „KRAUT“ nicht den irreführenden Eindruck

erwecken kann, dem Salz wären entsprechende geschmackliche Zusatzstoffe wie

beispielsweise Beispiel Basilikum, Paprika, Knoblauch, Pfeffer, Chili, Kreuzkümmel,

Ingwer, Koriander, Petersilie, Kurkuma, Lorbeer, Rosmarin, Schnittlauch oder

Mischungen derselben beigegeben. Nach dem oben vorausgesetzten Verkehrsverständnis dürfen solche Gewürzbezeichnungen mit der Bezeichnung „KRAUT“ in

Alleinstellung nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. Der Verkehr erkennt die

unterschiedliche Bedeutung von „Speisesalz“ und „Gewürzsalz“ und erwartet im

letzteren Falle eine Angabe, um welches Kraut es sich handelt. Der Begriff

„KRAUT“ wirkt im Zusammenhang mit „Speisesalz“ vielmehr ausreichend verfremdet, so dass eine Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis in Betracht kommt.

Darüber hinaus führt auch ein Verständnis des Wortes „KRAUT“ im Sinne eines

gebräuchlichen Nachnamens von einer Geeignetheit des Zeichens zur Täuschung

weg.

Nielsen

Staats

Kätker