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BPatG Urteil vom 18.03.2026 – 8 Ni 17/24 (EP)

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:180326U8Ni17.24EP.0

Zitiert 5 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:180326U8Ni17.24EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 538 277

(DE 60 2004 048 979)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 18. März 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr. Himmelmann, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing.

Geier, Dipl.-Ing. Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 1 538 277

(deutsches Aktenzeichen DE 60 2004 048 979.4)

(Streitpatent), das am

25. November 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität IT PD20030295 vom

3. Dezember 2003 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Re-usable

modular formwork with improved ribs“ („Wiederverwendbare modulare Schalung mit

verbesserten Rippen“) trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde

am 6. April 2016 veröffentlicht.

In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt ist das

Streitpatent von der zuständigen Beschwerdekammer des Europäischen

Patentamts mit dem Beschluss vom 17. Oktober 2023 beschränkt aufrechterhalten

worden. Die neue europäische Patentschrift nach dem Einspruchsverfahren

EP 1 538 277 B2 (Streitpatentschrift) wurde am 19. Juni 2024 veröffentlicht.

Der geltende, beschränkt aufrecht erhaltene Patentanspruch 1 lautet in der

Verfahrenssprache Englisch:

„Modular formwork in plastic material, comprising a panel (P) with a first

and a second side having, on the first side (P2) opposite to the second

side (P1) in contact with the concrete, some edge ribs (Nb) and main

transversal ribs (Nt1), said edge ribs (Nb) being made of two walls (Nba, Nt1-a) parallel one to the other and perpendicular to the panel (P)

between which of said two walls (Nb-a, Nt1-a) there is a plurality of plates

(Nb-b, Nt1-b) connecting said two walls (Nb-a, Nt1-a), wherein said

modular formwork comprises some aligned holes (Nf) on the two walls

(Nb-a, Nt1-a) of the edge ribs (Nb), and wherein said holes (Nf) are

disposed along the edge ribs (Nb) in a way that, when coupling or aligning

various modular elements, said holes (Nf) on the walls (Nb-a, Nt1-a) of

two coupled edge ribs (Nb) of the various coupled or aligned modular

elements are aligned one with the other, for the insertion of fastening

means (C) that over pass said holes (Nf) on the two walls (Nb-a, Nt1-a)

of two coupled edge ribs (Nb),

characterized in that:

said modular formwork is closed with another similar formwork by the

fastening means in form of a closing key, wherein said closing key (C) is

made of a cylindrical body (C1), and has, at one end, a handgrip (C2)

perpendicular to said body (C1) and at the opposite end two or more

radial relieves (C3) and wherein said cylindrical body (C1) has diameter

equal to the diameter of the holes (Nf) of the edge ribs (Nb) of the modular

formwork, and length larger than the thickness of two edge ribs (Nb), and

wherein said radial relieves (C3) have preferably the shape of an annular

segment in order to pass through the grooves (Nfl) of the holes (Nf) of

the edge ribs (Nb) of the modular formwork,

and wherein the two parallel walls connected by plates are substantially

equivalent, as for the stiffness provided to the panel, to a full rib of equal

width, but they require less plastic material and are lighter.”

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst diesen unabhängigen, auf

eine modulare Schalung aus Kunststoff bezogenen Vorrichtungsanspruch 1 und die

abhängigen Ansprüche 2 bis 9, die alle unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1

rückbezogen sind und zu deren Wortlaut auf die Streitpatentschrift verwiesen wird.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit,

den Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung und den Nichtigkeitsgrund

der unzulässigen Erweiterung.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

NK1

NK2

Urteil des LG Düsseldorf (…) vom 12. Dezember 2023;

Entscheidung der Beschwerdekammer vom 17. Oktober 2023 im

Einspruchsbeschwerdeverfahren des Streitpatents vor dem

Europäischen Patentamt (Case Number: …);

NK3

im Einspruchsbeschwerdeverfahren des Streitpatents

aufrechterhaltene Anspruchsfassung (Hilfsantrag 6);

NK4

Prioritätsdokument PD 2003A000295 vom 3. Dezember 2003 mit

Prioritätsbestätigung;

NK4a

Übersetzung des Prioritätsdokuments PD 2003A000295 vom 3.

Dezember 2003 mit Prioritätsbestätigung;

NK5

Handelsregisterauszug der in B… ansässigen G… S.r.l.

mit der Steuernummer 07351920967;

NK6

Handelsregisterauszug der in G1… ansässigen Beklagten

A0

A0.1

A1

A2

G… S.p.A. mit der Steuernummer 03285310284;

EP 1 538 277 B2 (Streitpatentschrift);

EP 1 538 277 B1;

Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 bis 9 des Streitpatents;

Änderungsexemplar zur Nachverfolgung der Änderungen der

gültigen Anspruchsfassung ggü. der ursprünglichen

Anspruchsfassung;

A3

ursprünglich eingereichte Fassung der Beschreibung des

Streitpatents;

A3.1

ursprünglich eingereichte Fassung der Figuren des Streitpatents;

A4

A5

A6

A7

A8

A9

ursprünglich eingereichte Fassung der Ansprüche des Streitpatents;

Eidesstattliche Versicherung von H… vom 12. Februar

2018;

ACC - Architectural Concrete Creations: Arch-Crete - Innovations in

Textured Concrete Forming Systems; Firmenschrift mit

handschriftlichen Anmerkungen;

List of Contact Information of Visitors;

Technical Drawings (Modified: 3. Juni 2001);

Fotos of Stand of ACC Arch-Crete;

A10

Eidesstattliche Versicherung von H1… vom 12. Januar

D1

D1a

2019;

WO 2004/ 060 623 A2;

(angekündigt mit Klageschriftsatz vom 28. Juni 2024) offenkundiger

Vorbenutzungsgegenstand entsprechend D1 (nicht zur Akte gelangt);

D1a

(eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025:) Fotografien und

Protokoll der Zeugenbefragung von H… und

dazugehörige Übersetzung;

D1b

ACC - Architectural Concrete Creations: Arch-Crete – Innovations in

textured concrete forming systems – Firmenschrift mit

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

D10

D11

D12

D13

D14

D14a

D15

handschriftlichen Anmerkungen;

KR 10 2003 00 59 721 A;

JP H06 87562 U;

WO 02/ 048 479 A2;

DE 196 22 149 A1;

JP H06 212793 A;

JP H08 42135 A;

CN 2 167 149 Y;

EP 0 831 186 A1;

FR 2 147 654 A5;

US 5 709 809 A;

WO 03/ 046 311 A1;

JP H09 32281;

RU 16 751 U1;

Übersetzung des Patents RU 16 751 U1;

Outinord: „Modul P“ Petits panneaux plastiques; Outinord St Amand

in 59732 St Amand-les-Eaux cédex, France (achtseitige

Firmenschrift);

D15a

(angekündigt mit Klageschriftsatz vom 28. Juni 2024:) Auszug aus

der Wayback-Machine (https://sep11.wikipedia.org) als Nachweis zur

Vorveröffentlichung von D15 (nicht zur Akte gelangt);

D15a

(eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025:) Übersetzung der

D15b

D15c

D16

D17

D17a

D18

D18a

Firmenschrift D15;

Outinord: Modul P – Inernetauszug;

Outinord information: Le petit panneau plastique – Firmenschrift;

JP 2004 - 251 006 A;

JP H07 26494 U;

Übersetzung der D17 in die deutsche Sprache;

JP 2003 - 278 382 A;

Übersetzung der D18 in die deutsche Sprache;

D19

D20

D21

US 2002 / 0 179 811 A1;

GR 1002398 B;

G… srl: Novità 2003 GEOTUBE® - La 1a cassaforma in plastica

per colonne tonde (vierseitige Firmenschrift);

D21a

(angekündigt mit Klageschriftsatz vom 28. Juni 2024:) Fotografien

D21a

D21b

D21b

D21c

D21d

D21e

D21f

D21g

D21h

D21i

D21j

D21k

D21l

D21t

D22

von realen GEOTUBE-Produkten als Nachweis zur

Vorveröffentlichung von Produkten, wie sie in der D21 gezeigt sind

(nicht zur Akte gelangt);

(eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025:) Fotografie;

(angekündigt mit Klageschriftsatz vom 28. Juni 2024:) Fotografien

von realen GEOTUBE-Produkten als Nachweis zur

Vorveröffentlichung von Produkten, wie sie in der D21 gezeigt sind

wir (nicht zur Akte gelangt);

(eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025:) Fotografie;

Tosic, Nikola: Geotub – Since 2002, 2. Mai 2016; Blog auf der

Internetseite der G… S.p.A.; URL nicht angegeben;

Registerauszug Markenregister der WIPO zur Marke „Geotube”;

News – Fair. URL: http://www.geoplast.it/eng/news.htm archiviert

durch http://www.archive.org am 8. Oktober 2003;

Analgenkonvolut von Webseitenauszügen und Katalogen;

IT PD2003 A 000026; Anmeldungsnr.: 10 2003 901 086 920,

Anmeldedatum 13. Februar 2003;

Maschinenübersetzung der D21g;

Prioritätsdokument PD 2003 A 000258 zu EP 1 447 496 A2 (D21k);

Übersetzung von D21i in die deutsche Sprache;

EP 1 447 496 A2;

Übersetzung der D21k;

Maschinenübersetzung der D21 in die deutsche Sprache;

Morikawa, Mauro Satoshi: Materiais alternativos utilizados em

fôrmas para concreto armado, Dissertation an der Universidade

Estadual de Campinas, Campinas, SP, Brasilien, 24. Februar 2003;

D22a

Morikawa, Mauro Satoshi / Demarzo, Mauro Augusto: Materiais

alternativos utilizados em fôrmas para concreto armado, In: Sinergia,

D22at

D22t

D23

D24

D25

D26

D27

D28

D29

D29a

D30

São Paulo, v. 4, n. 2, jul./dez. 2003, Seiten 104-108;

Maschinenübersetzung der D22a in die deutsche Sprache;

Maschinenübersetzung der D22 in die deutsche Sprache;

AP 334 A;

AP 332 A;

DE 21 19 362 B2;

GB 1 393 788 A;

IT 1031 131 B;

EP 0 062 420 A1;

JP H07 – 207 930 A;

Übersetzung der D29 in die deutsche Sprache;

DE 28 44 615 A.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2026 dem Senat und

der Beklagten jeweils eine zweiseitige Skizze (Seiten 3 und 4; Figuren 1 bis 14)

überreicht und diese erläutert.

Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 durch die Dokumente D5, D21 und D29 neuheitsschädlich

vorweggenommen sei. Zudem beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit,

weil der Fachmann in naheliegender Weise ausgehend vom Gegenstand nach

Dokument D21 i.V.m. dem Fachwissen des Fachmanns oder von einem der

Gegenstände nach den Dokumenten A6, D2, D5 oder D29 in Kombination mit dem

Fachmann bekannte Schließschlüssel beispielsweise nach Druckschrift D10 oder

ausgehend von den Gegenständen einer der Dokumente D14, D15 oder D22 in

Verbindung mit dem Fachmann bekannten Leichtbaustrukturen beispielsweise

nach Druckschrift D2 zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gelange.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent EP 1 538 277 mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für

nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das europäische Patent EP 1 538 277 unter Klageabweisung im

Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine

Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 11 jeweils

vom 4. März 2026 – in dieser Reihenfolge – erhalten.

Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2026, dass sie

das Streitpatent mit den Hilfsanträgen 1 bis 11 jeweils vom 4. März 2026 in der

Verfahrenssprache Englisch verteidigt.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:

NB1

Anmeldeunterlagen des Streitpatents beim EPA am 25. November

2004;

NB2

NB3

NB4

EP 1 538 277 A2 (Offenlegungsschrift des Streitpatents);

EP 1 538 277 B1 (erteilte Fassung des Streitpatents);

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 19.

Juli 2019 zum Streitpatent;

NB5

Entscheidung … - 3.2.03 der Beschwerdekammern des EPA

NB6

NB7

NB8

vom 17. Oktober 2023 zum Streitpatent;

EP 1 538 277 B2 (Streitpatentschrift);

Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 der Streitpatentschrift;

Gutachten des Gerichtssachverständigen Ing. Luca Gallo

vom 26. Januar 2021;

NB8Ü

Übersetzung der NB8 in die deutsche Sprache;

NB9

NB10

EP 0 311 876 A2;

Kopie eines Schriftsatzes der Beklagten an das EPA vom 29. Mai

2015 im Prüfungsverfahren des Streitpatents;

NB11

Mitteilung der Prüfungsabteilung des EPA vom 9. September 2015

im Prüfungsverfahren des Streitpatents;

NB12

Registerauszug des Prioritätsdokuments PD2003A000295, UIBM:

Identifizierungsdaten der am 3. Dezember 2003 eingereichten

Patentanmeldung für eine gewerbliche Erfindung (Antragsnummer:

102003901167206; Anmeldetag: 3. Dezember 2003;

Erteilungsdatum: 16. Juni 2008; Vorherige Anmeldungsnummer im

Format: PD2003A000295; Erteilungsnummer: 0001345881);

NB12Ü

Maschinenübersetzung der NB12 in die deutsche Sprache;

NB13

Englische Fassung der Hilfsanträge 1 bis 11;

NB14

Tribunale di venezia, 21. Januar 2026.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach

Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52,

54 und 56 EPÜ, der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung

(mangelnde Ausführbarkeit) nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138

Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen

Erweiterung

nach

Art. II

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG

i. V. m.

Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig.

Die Klage ist indes nicht begründet, weshalb die Klage abzuweisen war.

I .

1.

Das Streitpatent liegt im Bereich der Ausrüstung für den Hochbau und zwar

betrifft es eine neuartige Schalung für die Herstellung von Betonbauteilen wie

Lisenen oder quadratische oder rechteckige Stützen, vgl. Absatz [0001] der

Streitpatentschrift EP 1 538 277 B2 auf die im Folgenden verwiesen wird.

Weiter ist in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass bekannte Schalungen

aus Holzplatten viele Nachteile hätten, so sei das Rohmaterial teuer, die

verschiedenen Achsen bzw. Faserrichtungen müssten erkannt und berücksichtigt

werden, über die Zeit werde das Material instabil und die Bauteile hätten großes

Gewicht und ließen sich nur schwer mit anderen Schalungen verbinden, vgl. Absatz

[0002].

Schalungen aus Kunststoff würden immer häufiger verwendet: sie bestünden aus

einem einheitlichen Element, das durch Guss des Kunststoffmaterials hergestellt

werde. Sie umfassten im Wesentlichen ein Paneel bzw. eine Platte, die mit dem

Beton in Kontakt stehe und ihn zurückhalte, und Versteifungsrippen an den Rändern

der Paneelrückseiten und quer dazu, vgl. Absätze [0003] und [0004].

Solche Kunststoffschalungen hätten Vorteile wegen ihres geringen Gewichts, der

langen Haltbarkeit und dem einfachen Verbinden mit anderen Schalungen. Die

Rippen der Kunststoffschalung an den Rändern und quer dazu bestünden aus einer

einheitlichen Wand rechtwinklig zum Paneel. Um Kunststoffschalungen mit

ausreichendem Verformungswiderstand zu erhalten, müssten entweder die

Paneele ausreichend dick und/oder eine große Anzahl Rippen sowohl am Rand als

auch in der Fläche des Paneels ausgebildet sein, die ebenfalls entsprechend stark

sein müssten. Das führe zu einem hohen Kunststoffverbrauch und entsprechenden

Herstellungskosten, vgl. Absätze [0005] bis [0007]. Die Druckschrift D5 zeige eine

Schaltafel, die durch Spritzguss aus einem mit Langfasern verstärkten thermoplastischem Material hergestellt ist, vgl. Absatz [0012].

Zur Überwindung der Nachteile des Standes der Technik stellt sich das Streitpatent

u.a. die Aufgabe, eine neue, wiederverwendbare, modulare Schalung mit

verbesserten Rippen bereitzustellen. Die strukturelle Steifigkeit der Schalung solle

verbessert werden, wobei aber die Menge an Kunststoff, die zur Herstellung der

Schalung benötigt werde, verringert oder gleich belassen werden solle, unter

Sicherstellung, dass sich die Schalung dabei im Laufe der Zeit nicht verforme, vgl.

Absätze [0016] und [0017].

2.

Als zum Verständnis des Streitgegenstandes und der Lehren des Standes

der Technik zugrunde zu legenden Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur

(B.Eng./Dipl.-Ing. FH) der Fachrichtung Bauwesen an, der über mehrjährige Berufserfahrung bei der Entwicklung von Schalungselementen zur Herstellung von

Betonkonstruktionen verfügt.

3.

Der mit einer strukturierten Merkmalsgliederung des Senats versehene,

geltende Patentanspruch 1 lautet:

M1

M1.1

M2

M2.1

M3

M4

M3.1

Modular formwork

in plastic material,

comprising a panel (P) with a first side and a second side

the second side being in contact with the concrete

having on the first side (P2) opposite to the second side (P1) some edge

ribs (Nb)

and main transversal ribs (Nt1),

said edge ribs (Nb) being made of two walls (Nb-a, Nt1-a) parallel

one to the other and perpendicular to the panel (P)

M3.2

between which of said two walls (Nb-a, Nt1-a) there is a plurality of

plates (Nb-b, Nt1-b) connecting said two walls (Nb-a, Nt1-a),

M3.3

wherein said modular formwork comprises some aligned holes (Nf)

on the two walls (Nb-a, Nt1-a) of the edge ribs (Nb), and

M3.3.1

wherein said holes (Nf) are disposed along the edge ribs (Nb)

in a way that, when coupling or aligning various modular

elements, said holes (Nf) on the walls (Nb-a, Nt1-a) of two

coupled edge ribs (Nb) of the various coupled or aligned

modular elements are aligned one with the other, for the

insertion of fastening means (C) that over pass said holes (Nf)

on the two walls (Nb-a, Nt1-a) of two coupled edge ribs (Nb),

characterized in that:

S0

said modular formwork is closed with another similar formwork by the

fastening means in form of a closing key,

C1

C2

C3

wherein said closing key (C) is made of a cylindrical body (C1),

and has, at one end, a handgrip (C2) perpendicular to said body (C1)

and at the opposite end two or more radial relieves (C3) and

C1.1

wherein said cylindrical body (C1) has diameter equal to the

diameter of the holes (Nf) of the edge ribs (Nb) of the modular

formwork, and

C1.2

C3.1

length larger than the thickness of two edge ribs (Nb),

and wherein said radial relieves (C3) have preferably the shape of

an annular segment in order to pass through the grooves (Nfl) of

the holes (Nf) of the edge ribs (Nb) of the modular formwork,

M3.4

and wherein the two parallel walls connected by plates are

substantially equivalent, as for the stiffness provided to the panel,

to a full rib of equal width, but they require less plastic material and

are lighter.

4.

Der zuvor definierte Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1

in der geltenden Fassung folgendes Verständnis zugrunde:

Der Patentanspruch 1 ist mit den Merkmalen M1 und M1.1 wörtlich übersetzt auf

eine „modulare Kunststoffschalung“ gerichtet (modular formwork in plastic material),

die mit den darauffolgenden Merkmalen des Merkmalskomplexes MX nur ein

Schalungsmodul oder eine Schaltafel ausbildet. Der Anspruch

insgesamt

beansprucht jedoch angesichts des Merkmals S0 ein System bestehend aus einer

modularen Schalung bzw. einem Schalungsmodul gemäß Merkmalskomplex MX

und einer anderen ähnlichen Schalung bzw. einem anderen ähnlichen

Schalungsmodul, die mit einem Verbindungsmittel in Form eines Kopplungsschlüssels (closing key) in der Ausbildung nach Merkmalsgruppe CX verbunden

sind, vgl. auch Absätze [0043] und [0049] der Streitpatentschrift EP 1 538 277 B2,

auf die auch in diesem Abschnitt verwiesen wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin erkennt der Fachmann, dass der Anspruch

nicht nur auf ein einzelnes Schalungsmodul gerichtet ist, das lediglich die Eignung

zur Verbindung mit einem weiteren ähnlichen Modul mithilfe des Schließschlüssels

aufweisen muss. Denn die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine

Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit

und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung

liefern, zu bestimmen sind, vgl. BGH, X ZR 117/11, Urteil vom 17. Juli 2012, Rn. 27

– Polymerschaum I, juris. Zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das

Schutzbegehren nach dem Verständnis des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist

der Sinngehalt des (jeweiligen) Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der

Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern,

unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu

ermitteln, vgl. BGH, X ZR 74/05, Urteil vom 13. Februar 2007, Rn. 18 –

Kettenradanordnung, juris. Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen

Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des

Anspruchs festgelegten Gegenstands führen, BGH, X ZR 255/01, Urteil vom 7.

September 2004, Rn. 26 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, juris. Schon der

gewählte Wortlaut des Merkmals S0 gibt an, dass der Gegenstand des Anspruchs 1

tatsächlich ein Schalungsmodul nach Merkmalsgruppe MX (said modular formwork)

und ein weiteres ähnliches Schalungsmodul (another similar formwork) umfasst, die

miteinander mittels eines Verbindungsmittels in Form eines Schließschlüssels

(fastening means in form of a closing key) miteinander verbunden werden (is closed

… by). Verdeutlicht wird dieser Sachverhalt weiter durch die Aussage in Absatz

[0001] der Streitpatentschrift, dass die Erfindung eine neue Schalung für die, also

für die Realisierung von Betonbauteilen, also

für die Herstellung von

Betonkonstruktionen etc. betrifft. Zur Errichtung von Betonbauteilen sind alle im

Anspruch genannten Elemente modulare Kunststoffschalung, ähnliches

Schalungsmodul und Kopplungsschlüssel als Systembestandteile erforderlich.

Noch weiter gestützt wird dieses Auslegung durch die Absätze [0043] und [0049],

in denen auf die (stabile) Verbindung mehrerer Schalungsmodule durch den

Schließschlüssel CX abgestellt wird.

Nach Merkmal M2 umfasst die modulare Kunststoffschalung bzw. das

Schalungsmodul ein Paneel (panel P) mit einer ersten und einer zweiten Seite. Die

Verwendung der Schalung als Betonschalung ergibt sich schon aus der

Beschreibungseinleitung und der Festlegung nach Merkmal M2.1, wonach die

zweite Seite des Paneels in Kontakt mit dem Beton steht. Schon der englische

Begriff „panel“ – im Deutschen Paneel, Tafel oder Platte – lässt den Fachmann auf

dessen ebene, nicht gebogene Ausbildung schließen, was sich dadurch erhärtet,

dass sowohl bei der Würdigung des Standes der Technik als auch in der

allgemeinen Beschreibung keine gebogene Schalung angesprochen und im

Ausführungsbeispiel ausschließlich eine ebenes Paneel (plane panel (P)) gezeigt

ist, vgl. nachfolgend eingeblendete Figur 1 und Absatz [0025].

Figur 1 der Streitpatentschrift

Auf der ersten Seite (P2), die der mit dem Beton in Kontakt stehenden zweiten Seite

(P1) gegenüberliegt, hat das Schalungspaneel – wie die Merkmale M3 und M4

fordern – einige Kantenrippen (some edge ribs Nb) und Hauptquerrippen (main

transversal ribs Nt1). Die Rippen sind sowohl entlang des Umfangs als auch quer

bzw.

transversal zum Paneel angeordnet, vgl. Absatz

[0020]. Für die

Hauptquerrippen ist durch die Verwendung des Plurals nur gefordert, dass

mindestens zwei solcher Rippen vorhanden sind; ihre weitere Ausgestaltung obliegt

dem Fachmann. Ob die Kantenrippen umlaufend an allen vier Kanten des Paneels

angeordnet sind, lässt der Anspruch offen. Jedenfalls sind aufgrund der

Verwendung des Plurals mindestens zwei Kantenrippen Nb beispielsweise an zwei

gegenüberliegenden Rändern des Paneels gefordert. Neben den Kantenrippen Nb

und Hauptquerrippen Nt1 weist die Schaltafel nach dem Ausführungsbeispiel auch

noch eine Reihe von Nebenquerrippen (minor transversal ribs Nt2) auf, die jedoch

bei der modularen Schalung nach Anspruch 1 nicht gefordert sind, vgl. Figur 1 sowie

Absatz [0030].

Auch wenn in Absatz [0018] angegeben ist, dass jede Rippe – Kanten- und

Querrippen – aus zwei parallelen Wänden (two walls) senkrecht zur Schalungsplatte

(perpendicular to the panel) besteht, so beschränkt sich diese Vorschrift für die

Schalung nach Anspruch 1 mit Merkmal M3.1 auf deren „edge ribs“ bzw.

Kantenrippen. Außerdem ist für diese Kantenrippen gemäß dem Merkmal M3.2

weiter festgelegt, dass zwischen den besagten zwei Wänden eine Vielzahl von

Platten (plurality of plates) vorgesehen ist, die die beiden Wände verbinden.

Mehrere dieser Aussteifungsplatten (various stiffening plates) können parallel

zueinander und senkrecht zu den Rippenwänden und dem Paneel angeordnet sein,

vgl. Unteranspruch 8 und Absatz [0019]. Für den Gegenstand nach Anspruch 1 ist

die Ausrichtung der Platten zueinander und zu den anderen Bestandteilen der

Schaltafel jedoch nicht festgelegt. Die Wahl des Materials und die Abstände der

Platten untereinander sowie insbesondere die Höhe der Wände und Platten liegen

im Belieben des Fachmanns. Merkmal M3.3

fordert noch, dass das

Schalungsmodul entlang der zwei Wände der Kantenrippen ausgerichtete Löcher

(aligned holes) aufweist. Durch die Angabe von Löchern (Plural) in den beiden

Wänden ist für den Fachmann die Forderung nach zwei aufeinander ausgerichteten

Löchern – also in jeder Wand der Kantenrippen genau ein Loch – ersichtlich,

unabhängig davon, ob in diesem Bereich eine Aussteifungsplatte gemäß Merkmal

M3.2 angeordnet ist oder nicht, denn deren relative Lage zueinander ist nicht

weitergehend definiert. Mit Merkmal M3.3.1 wird dabei implizit spezifiziert, dass bei

nebeneinanderliegenden Schalungsmodulen

insgesamt vier Löcher an den

jeweiligen Wänden der beim Zusammenfügen nebeneinanderliegenden

Kantentrippen ausgebildet sein müssen. Denn dort ist gefordert, dass die Löcher

von Kantentrippen von verbundenen oder ausgerichteten Schalungselementen

miteinander

fluchten, wenn mehrere Schalungselemente verbunden oder

gegeneinander ausgerichtet werden. Die ausgerichteten Löcher dienen dazu,

Verbindungsmittel einführen zu können, die die besagten Löcher in den Wänden

von zwei verbundenen Kantenrippen überragen. Durch diese Ausbildung der

Rippen wird mit der Einführung und Drehung der Schließschlüssel nach

Merkmalsgruppe CX eine stabile Verbindung mehrerer Schalungsmodule realisiert,

vgl. Absatz [0049].

Die Kantenrippen gemäß der Maßgabe des Merkmals M3.4 dienen dem

gewünschten Erfolg der Erfindung. Sie sollen in der Ausbildung nach den

Merkmalen M3.1 und M3.2 – also mit den beiden parallelen, mit Platten

verbundenen Wänden – im Hinblick auf die Steifigkeit der Schalungsplatte eine im

Wesentlichen gleichwertige (substantially equivalent) Steifigkeit erzeugen, wie es

mit Vollrippen mit derselben Breite der Fall wäre, dabei aber weniger Kunststoff

erfordern und leichter sein. Das entspricht einer der Aufgaben der Erfindung, die

strukturelle Steifigkeit der Schalung zu verbessern, dabei aber die Menge an

Kunststoff, die zu deren Herstellung benötigt wird, zu verringern oder gleich zu

belassen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Schalung sich im Laufe der Zeit

nicht verformt, vgl. Absatz [0017]. Die Kantenrippen aus den zwei durch Platten

verbundenen Wänden selbst müssen hingegen nicht dieselbe Steifigkeit aufweisen,

wie Vollmaterialkantenrippen mit der gleichen Breite. Vielmehr ist – wie vorstehend

dargelegt – nur gefordert, dass die Auswirkung der in Rede stehenden Rippen auf

die Steifigkeit der Trägerplatte bzw. des Paneels im Wesentlichen gleichwertig ist

wie die Auswirkung von Vollmaterialrippen, bei identischem Material und identischer

Herstellung. Das schließt auch nicht aus, dass die Kantenrippen die

Schalungsmodule zwar in gleicher Größenordnung (substantially equivalent)

versteifen, aber dass ihre Auswirkung auf die Steifigkeit des Paneels etwas geringer

ist als bei Vollmaterialrippen.

Für das andere Schalungsmodul, das gemäß Merkmal S0 mit dem Schalungsmodul

nach dem Merkmalskomplex MX über einen Schließ- oder Kopplungsschlüssel

(closing key C) verbunden ist (vgl. auch Absatz [0043]), wird mit Merkmal S0

lediglich gefordert, dass es ähnlich zu diesem sein soll, folglich muss es nicht

zwingend

identisch zu dem mit den Merkmalen M1 bis M4 definierten

Schalungsmodul sein. Der Schließschlüssel ist dasjenige Verbindungsmittel, das in

die nach Merkmal M3.3.1 ausgerichteten Löcher benachbarter Schalungsmodule

eingeführt und zu deren wieder lösbaren jeweils einen Formschluss mit ihm

eingehenden Verbindung verdreht werden kann (vgl. Abs. [0049]). Dieser Schließ-

oder Kopplungsschlüssel wird mit den Merkmalen C1, C2 und C3 dahingehend

ausgebildet, dass er aus einem zylindrischen Körper (cylindrical body C1) besteht

und an einem Ende einen Handgriff (handgrip C2) rechtwinklig zu dem Körper und

am gegenüberliegenden Ende zwei oder mehr radiale Vorsprünge (radial relieves

C3) aufweist, vgl. auch nachfolgend eingeblendete Figur 3. Insoweit dient der

Schließschlüssel als ein in die ausgerichteten Löcher eingeführter und verdrehbarer

Sperr- oder Verbindungsbolzen für die temporär miteinander zu verbindenden

Schalungsmodule.

Figur 3 der Streitpatentschrift

Der Durchmesser des zylindrischen Körpers ist im Wesentlichen gleich dem – aber

keinesfalls größer als der – Durchmesser der mit dem Merkmal M3.3 geforderten

Löchern der Kantenrippen und seine Länge, also die lichte Weite zwischen

Handgriff und den radialen Vorsprüngen, ist größer als die Dicke zweier solcher

Rippen, wie es die Merkmale C1.1 und C1.2 vorschreiben. Letzteres ergibt sich

auch schon aus dem mit Merkmal M3.3.1 geforderten Zusammenspiel zwischen

den Löchern der Kantentrippen und dem verwendeten Verbindungsmittel. Der

Zylinderkörper kann in Handgriffnähe noch einen Endbereich C11 mit einem

größeren Durchmesser als sein übriger zylindrischer Körper aufweisen, der somit

außerhalb der Kantenrippen liegt, vgl. Absatz [0046]. Nach Unteranspruch 7 und

Absatz [0042] weisen die Löcher und dann entsprechend auch der Zylinderkörper

bevorzugt einen kreisförmigen Durchmesser auf, von dem an einem Ende dann die

radialen Vorsprünge nach Merkmal C3 abstehen, vgl. erneut eingeblendete Figur 3.

Mit Merkmal C3.1 ist noch fakultativ vorgeschrieben, dass die radialen Vorsprünge

bevorzugt die Form eines Ringsegments haben, um durch (die) Nuten der Löcher

zu passen, die in den Kantenrippen des Schalungsmoduls vorgesehen sind. Die

Löcher müssen nämlich mit einer oder mehreren diametral gegenüberliegenden

Nut(en) versehen sein, vgl. Unteranspruch 7 sowie Absätze [0041] und [0046]. Das

ist zwar für die Löcher der Schalung nach Anspruch 1 nicht explizit vorgeschrieben,

ergibt sich aber aus der zwingenden Verwendung des Schließschlüssels mit

radialen Vorsprüngen gemäß Merkmal C3 beim Schalungssystem nach

Anspruch 1.

I I .

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der aufrechterhaltenen Fassung ist ausführbar

und geht nicht über die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung

hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. b)

und c) EPÜ). Er ist auch patentfähig. Denn er ist neu und gilt als auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend, weil er sich nicht in naheliegender Weise aus

dem Stand der Technik ergibt (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138

Abs. 1 Nr. 1 und Art. 52, 54, 56 EPÜ).

1.

Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG i.V.m. Art.

138 Abs. 1 lit. b) EPÜ).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die modulare Schalung des geltenden

Anspruchs 1 auch mit der Maßgabe des Merkmals M3.4 ausführbar, wonach die

beiden mit Platten verbundenen Wände – also die Kantenrippen gemäß den

Merkmalen M3.1 und M3.2 – bezogen auf Ihre Auswirkung auf die Steifigkeit des

Schalungspaneels im Wesentlichen gleichwertig zu gleich breiten Vollmaterialrippen sind, aber weniger Kunststoffmaterial benötigen und leichter sind. Zum

fachmännischen Verständnis des in Rede stehenden Merkmals und seine

Auswirkungen auf den Gegenstand nach Anspruch 1 wird auf seine Auslegung

unter Abschnitt I.4 verwiesen. Demnach setzt der Fachmann das Merkmal in einen

sinnvollen Zusammenhang und der Gegenstand nach Anspruch 1 ist somit

ausführbar. Inwieweit das dazu führt, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1

mit diesem Merkmal gegenüber dem Stand der Technik abgrenzen kann, ist keine

Frage der Ausführbarkeit.

2.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen

Fassung geht nicht über die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung

hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine modulare Schalung mit den

Merkmalen M3.3 und M3.3.1 bereits ursprünglich offenbart. Ihr ist zwar insofern

zuzustimmen, dass

in der mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen

übereinstimmenden Offenlegungsschrift EP 1 538 277 A2 nicht explizit angegeben

ist, dass die Schalung in den Wänden der Kantenrippen zueinander ausgerichtete

Löcher aufweist. Im ursprünglichen Anspruch 7 ist aber angegeben, dass die

Kantenrippen Löcher aufweisen, die entlang dieser so angeordnet sind, dass bei

verbundenen Schalungsmodulen die Löcher in den Rippen nebeneinanderliegender

Module zueinander ausgerichtet sind. Mit dem ursprünglichen Anspruch 11 ist dann

die Verbindung mehrerer Module durch einen Schließschlüssel offenbart. Gleiches

geht für den Fachmann aus den Absätzen [0040], [0041] und [0048] der

Offenlegungsschrift hervor. Da aber die Kantenrippen aus den beiden mit Platten

verbundenen Wänden gebildet sind, ergibt sich für den Fachmann aus den

genannten Offenbarungsstellen unmittelbar und eindeutig, dass diese Wände

zueinander ausgerichtete Löcher aufweisen. Wäre das nicht so, könnte der

Schließschlüssel die Kantenrippen nicht zur Verbindung der Schalungsmodule wie

gefordert durchgreifen.

Auch die Forderung nach Merkmal M3.4 geht entgegen der Auffassung der Klägerin

bereits aus den ursprünglichen Unterlagen hervor. Der Absatz [0036] der

Offenlegungsschrift gibt die Forderung des in Rede stehenden Merkmals explizit an.

Dazu werden im besagten Absatz bei der Nennung der zwei parallelen Wände und

der Platten die Bezugszeichen aller beim Schalungsmodul des Ausführungsbeispiels ausgebildeten Rippen angegeben. Denn beim Ausführungsbeispiel

werden alle Rippen entsprechend den Vorgaben der Merkmale M3.1 und M3.2 mit

parallelen durch Platten verbundene Wände ausgebildet, vgl. die in Abschnitt I.4

abgebildete Figur 1 des Streitpatents, die mit der ursprünglichen Figur 1 identisch

ist. Mit dem ursprünglichen Anspruch 1 ist die Ausbildung nach den Merkmalen

M3.1 und M3.2

jedoch nur

für die Kanten- oder die Hauptquerrippen

vorgeschrieben. Dem entsprechend geht auch schon aus der ursprünglichen

Anmeldung eine modulare Schalung hervor, bei der nur die Kantenrippen so

ausgebildet sind und den in Merkmal M3.4 angegebenen Erfolg bewirken.

3.

Das Streitpatent kann die Priorität aus der italienischen Patentanmeldung IT

PD20030295 wirksam in Anspruch nehmen (Art. 87 Abs. 1 EPÜ).

Im Patentnichtigkeitsverfahren liegt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der

Voraussetzungen

für eine wirksame

Inanspruchnahme der Priorität beim

Nichtigkeitskläger, vgl. BGH, X ZR 83/21, Urteil vom 28. November 2023, Rn. 121

– Sorefanib-Tosylat, juris. Die Klägerin hat jedoch keine Umstände aufgezeigt, die

zu der Überzeugung führen könnten, dass es sich bei der Beklagten und Anmelderin

des Streitpatents nicht um die Rechtsnachfolgerin der Anmelderin der

Prioritätsanmeldung handelt.

Vielmehr geht aus dem Handelsregisterauszug der Beklagten G… S.p.A. in

G1… hervor, dass diese

im Prioritätszeitraum des Streitpatents – also

zwischen dem Anmeldetag 3. Dezember 2003 der italienischen Priorität und dem

Anmeldetag 25. November 2004 des Streitpatents – von der Rechtsform S.r.l. in die

Rechtsform S.p.A. umgewandelt wurde und sie insofern die Rechtsnachfolgerin der

Anmelderin

der Prioritätsanmeldung G… S.r.l.

in G1…

ist,

vgl.

Seite 82 der Anlage NK6, Abschnitt „Trasformazioni forma giuridica“.

4.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der geltenden Fassung ist auch

patentfähig. Denn er ist neu und gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend,

weil er sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Art. II

§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 52, 54, 56 EPÜ).

a)

Es liegt kein Stand der Technik vor, der einen Gegenstand mit allen

Merkmalen nach Anspruch 1 des Streitpatents in der geltenden Fassung offenbart.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt daher als neu (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 52, 54EPÜ).

aa) Aus der Firmenschrift D21 ist keine modulare Schalung gemäß geltendem

Anspruch 1 bekannt geworden.

Die Firmenschrift D21 gehört zum Stand der Technik. Für die Markteinführung der

in der D21 gezeigten Geotube-Schalung vor dem 3. Dezember 2003

(Prioritätsdatum) spricht, dass dem Auszug aus dem Markenregister der WIPO die

Anmeldung der Marke „Geotube“ am 7. März 2003 und deren Eintragung am 31.

Juli 2003 zu entnehmen ist. Die Anmeldung der Marke für einen Produktnamen

findet nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise zeitnah zur

Markteinführung des betreffenden Produkts statt. Darüber hinaus ist auf der

Broschüre D21 auf der Titelseite der handschriftliche Vermerk „SAIE 2003“ zu

erkennen. Wie der Webseitenauszug der Seite www.geoplast.it aus dem

Internetarchiv vom 8. Oktober 2003 belegt, handelt es sich dabei um die Messe

„salone internazionale dell’industrializzazione edilizia“, die von 15. bis 19. Oktober

2003 in Bologna stattfand. Im Übrigen hat die Beklagte die Vorveröffentlichung der

D21 nicht bestritten. Nach § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich

bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie

bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

Das Dokument D21 offenbart ein System aus Schalungsmodulen aus Polypropylen

mit Rippen sowohl am Rand als auch auf der Außenseite der gebogenen

Schalfläche. Zur Herstellung von runden Betonstützen werden die einzelnen

Module auch mit einem Verbindungsmittel verbunden, das einen zylindrischen

Körper, einen rechtwinklig dazu angeordneten Handgriff auf einer und radiale

Vorsprünge auf der anderen Seite des zylindrischen Körpers aufweist. Dazu wird

das Verbindungsmittel durch in den Rippen vorgesehene Löcher gesteckt und durch

eine Drehbewegung verriegelt. Sein zylindrischer Körper muss demnach einen

Durchmesser wie die Löcher in den Rippen aufweisen und länger als die Dicke

zweier Rippen sein, vgl. Abbildungen auf der unteren Hälfte der Seite 3 sowie Seite

4, Abschnitte „Scheda tecnica Geotube®“ und „Scheda tecnica maniglie“ mit den

nachfolgen eingeblendeten Auszügen.

Schalungsmodul und Verbindungsmittel nach der D21

Das Verbindungsmittel

ist demnach zwar als Schließschlüssel gemäß

Merkmalsgruppe CX ausgebildet. Da die Schalungsmodule jedoch halbkreisförmig

gebogen ausgebildet sind, entsprechen sie nicht dem Merkmale M3 nach

geltendem Anspruch 1, das ein (ebenes) Paneel fordert. Darüber hinaus sind die

Rippen an den Kanten nicht aus zwei parallelen, senkrecht zum Paneel stehenden

Wänden gebildet wie Merkmal M3.1 vorschreibt. Denn wie sowohl am oberen Rand

des vorstehend eingeblendeten Schalungsmoduls als auch auf den Abbildungen

unten links auf Seite 3 der Firmenschrift D21 zu erkennen ist, weisen die Rippen an

den Rändern des Moduls nur eine einzige Wand auf, die senkrecht zur Schalfläche

steht. Ansonsten sind diese Rippen noch aus Löcher für die Verbindungsmittel

bildende Hülsen und weitere offene rippenartige Strukturen gebildet, die aber keine

zweite zu der ersten Wand parallele Wand im Sinne des Merkmals M3.1 ausbilden.

bb) Auch die Druckschrift D5 zeigt keine modulare Schalung gemäß geltenden

Anspruch 1.

Aus der bereits in der Streitpatentschrift gewürdigten Druckschrift D5 ist eine

Schalplatte aus Kunststoff mit einer Innen- und einer Außenfläche bekannt

geworden. Randseitig weist die Schalplatte einen umlaufenden U-Profilrahmen auf,

der entsprechend seiner U-Form aus zwei parallelen, senkrecht zur Platte

stehenden Wänden besteht. Im vom U-Rahmen eingeschlossenen Innenbereich

besitzt die Außenfläche der Schalplatte angeformte Verstärkungsrippen, welche

diesen Innenbereich in dreieckige bzw. rautenförmige Teilbereiche unterteilen, vgl.

nachfolgend eingeblendete Figur 1 sowie Spalte 5, Zeilen 29-34 und 51-57. Damit

ist die Schalplatte gemäß den Merkmalen M1, M1.1, M2, M2.1, M3, M3.1 und M4

ausgebildet, wobei der umlaufende U-Rahmen

im Bereich der

im

Ausführungsbeispiel langen Seiten der Schalplatte – in der eingeblendeten Figur

oben und unten – die Kantenrippen bildet.

Ausschnitt der gedrehten Figur 1 der Druckschrift D5

Die Verstärkungsrippen 5 verlaufen ausweislich der Figur 1 an den beiden langen

Seiten bis zum äußeren Schenkel des U-Profils, womit die aus den U-Profilen

gebildeten Kantenrippen auch im Sinne des Merkmals M3.2 ausgebildet sind. Denn

dadurch sind zwischen den Wänden der Kantentrippen eine Vielzahl von Platten

angeordnet, die die besagten Wände verbinden. Mit dieser Ausgestaltung der

Kantenrippen entspricht die Schalung auch dem Merkmal M3.4, denn die beiden

durch die Platten verbundenen Wände sind in ihrer Auswirkung auf die Steifigkeit

der Schalplatte im Wesentlichen gleichwertig zu einer Vollrippe gleicher Breite,

benötigen aber weniger Kunststoffmaterial und sind leichter, vgl. dazu auch die

Aufgabe der Erfindung nach der D5 in Spalte 2, Zeilen 5-10 sowie Spalte 6,

Zeilen 29-32.

Zur Verbindung einzelner dieser Schalplatten zu einer Schalung gibt die D5

Verbindungselemente wie Schrauben, Klammern oder dergleichen an, vgl.

Spalte 2, Zeilen 25 bis 32 und Spalte 5, Zeilen 41 bis 45. Insofern offenbart die D5

im Grunde auch ein System von Schalungsmodulen die mit Verbindungsmitteln zu

einer Schalung verbunden werden; diese Verbindungsmittel sind jedoch nicht als

Schließschlüssel nach Merkmalsgruppe CX ausgebildet.

cc) Schließlich ist auch aus der Druckschrift D29 keine modulare Schalung

gemäß geltendem Anspruch 1 zu entnehmen.

Aus der Druckschrift D29 ist eine wiederverwendbare Schalung aus Kunststoff für

das Gießen von Beton bekannt, deren Schalungsmodule einen Paneelabschnitt 12

und Verstrebungsabschnitte 14 umfassen. Der Verstrebungsabschnitt umfasst zwei

Platten 20a und 20b, zwischen denen sich weitere Platten – u.a. eine zweite Platte

22 – erstrecken, vgl. Figuren 1, 2 und die nachfolgend eingeblendete Figur 3 sowie

Abschnitte [0008] bis [0010] der deutschen Übersetzung der D29 (Anlage D29a).

Bei der Aufstellung der Schalung werden beim Anbringen der Verbindungselemente

(Clips 30) zunächst an bestimmten Stelle des Verstrebungsabschnitts 14

Bohrungen 44 ausgebildet. Im verbundenen Zustand reicht die Achse 42 des Clips

30 durch die beiden nebeneinanderliegenden Verstrebungsabschnitte 14 von

nebeneinander angeordneten Schalungsmodulen und diese Verstrebungsabschnitte werden durch Kontaktabschnitte 36 und 38 des Clips 30 verbunden, vgl.

Absatz [0012].

Figur 3 der Druckschrift D29

Es kann dahinstehen,

inwieweit das Schalungsmodul damit nach der

Merkmalsgruppe MX ausgebildet ist, dieses und ein weiteres Schalungsmodul sind

jedenfalls nicht mit einem Verbindungsmittel zusammengeschlossen, das nach den

Vorgaben des Schließschlüssels der Merkmalsgruppe CX ausgebildet ist. Denn das

Verbindungsmittel nach der D29 besteht aus einem Clip 30, der den ersten und den

zweiten Kontaktabschnitt 36, 38, einen Verbindungsabschnitt 40, der die beiden

Kontaktabschnitte verbindet, und eine sich in die gleiche Richtung wie der

Verbindungsabschnitt erstreckende Achse 42 umfasst, vgl. Figuren 3, 6 und 7 der

D29 i.V.m. Abschnitt [0012] der D29a. Der Clip 30 weist zwar mit der Achse 42 auch

einen zylindrischen Körper auf und der Verbindungsabschnitt 40 kann als Handgriff

dienen. Damit funktioniert das Verbindungsmittel nach der D29 aber eben nicht

durch das Zusammenspiel einer Ausbildung nach der Merkmalsgruppe CX des

geltenden Anspruchs 1 durch einen zylindrischen Körper mit einem Handgriff an

einem und radialen Vorsprüngen am gegenüberliegenden Ende über einen

Formschluss mit den Rippen, sondern durch die Spannwirkung der beiden

Kontaktabschnitte 36 und 38 auf die Rippen.

dd) Die Klägerin hat neben den in den Abschnitten aa) bis cc) betrachteten

Druckschriften keinen weiteren Stand der Technik angeführt, der nach Ihrer

Auffassung einen Gegenstand mit allen Merkmalen nach geltendem

Patentanspruch 1 zeige.

Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

b)

Der Gegenstand des beschränkt aufrecht erhaltenen Anspruchs 1 gilt auch

als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, weil er sich nicht in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m.

Art. 138 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 52, 56 EPÜ).

aa) Die modulare Schalung nach Anspruch 1 ergibt sich für den Fachmann nicht

in naheliegender Weise ausgehend von der Schalung nach Druckschrift D5 in

Verbindung mit Schließschlüsseln, die dem Fachmann aus seinem Fachwissen

bekannt sind.

Wie schon oben ausgeführt unterscheidet sich die modulare Schalung nach

geltendem Anspruch 1 von derjenigen der Druckschrift D5 dadurch, dass ein

Schließschlüssel nach der Merkmalsgruppe CX für die Verbindung der einzelnen

Schalungsmodule vorgesehen ist. Darüber hinaus verlangen die Merkmale M3.3

und M3.3.1, dass in den Wänden der Kantenrippen zueinander ausgerichtete

Löcher für das Einführen von Verbindungsmitteln vorgesehen sind, was der Schrift

D5 ebenfalls nicht zu entnehmen ist.

Vielmehr ist dort nur angegeben, dass die Schalplatte randseitig einen angeformten

U-Profilrahmen für die Aufnahme von nicht gezeigten Verbindungselementen wie

Klammern, Schrauben oder dergleichen zur Verbindung einzelner Schalplatten zur

Schalung aufweist, vgl. Spalte 2, Zeilen 25 bis 32 und Spalte 5, Zeilen 41 bis 45.

Mithin ist kein spezifisches Verbindungselement zur Verbindung der Schalplatten

zum Aufbau einer Schalung nach der D5 vorgeschrieben und der Fachmann ist

durch die Aussage „oder dergleichen“ veranlasst, auch weitere Verbindungsmittel

als die genannten in Betracht zu ziehen. Dabei liegen Schließschlüssel wie sie der

Fachmann zur Verbindung von Schalungsmodulen hinlänglich kennt (vgl. u.a. D21,

Seite 4 oder D10, Figur 1) durchaus in seinem Griffbereich, jedoch findet er keinen

Hinweis, die die Kantentrippen ausbildenden U-Profile so mit zueinander

ausgerichteten Löchern vorzusehen, dass Verbindungselemente durch beide

Wände des U-Profils bzw. bei aneinander angrenzenden Schalplatten durch alle

vier Wände der aneinander angrenzenden U-Profile gesteckt werden können wie

es die Merkmale M3.3 und M3.3.1 fordern.

Um aber das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden

Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann als nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der

Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des

technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder

sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der

Erfindung zu suchen, vgl. BGH, Xa ZR 92/05, Urteil vom 30. April 2009, Rn. 20, 21

– Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, juris.

Solche Anstöße findet der Fachmann in der Druckschrift D5 aber nicht; vielmehr

weist sie davon weg, Löcher in den Schenkeln der U-Profile so vorzusehen, dass

Verbindungsmittel durch beide Schenkel des U-Profils bzw. alle vier Schenkel

aneinandergrenzender U-Profile

nebeneinanderliegender Schalungsplatten

gesteckt werden können. Denn die Schrift offenbart Ausgestaltungen der

Schalplatten, bei denen die Außenfläche, die der dem Beton zugewandten

Schalhaut gegenüberliegt, nicht nur die verschiedenen Rippen aufweist, sondern im

Innenbereich vorzugsweise bis zur Oberkante des U-Profilrahmens zusätzlich mit

Polyamidschaum […] ausgeschäumt ist. Anstelle einer Schaumstruktur kann die

Außenfläche auch eine den Innenbereich vollständig oder teilweise abdeckende

Deckplatte […] aufweisen, vgl. Ansprüche 4, 6 und 8, Spalte 3, Zeilen 27 bis 34, 46

bis 51 und 56 bis 63. Aufgrund dieser Ausgestaltungen geht der Fachmann bei der

modularen Schalung nach der Druckschrift D5 davon aus, dass die

Verbindungsmittel zur Verbindung nebeneinanderliegender Schalplatten nur an den

beiden äußeren Wänden der aneinander angrenzenden U-Profilrahmen wirken

werden. Denn die Innenseite der jeweils innenliegenden, zur Paneelmitte

weisenden Wand des U-Profilrahmens ist durch die Ausschäumung oder

Abdeckung des Innenbereichs bei den bevorzugten Ausführungsformen nicht mehr

erreichbar, so dass bei der Montage der Schalung dort kein Verbindungsmittel

wirken, insbesondere durch diese Wand gesteckt werden kann. Dass für nicht

ausgeschäumte oder abgedeckte Paneelen andere Ausführungen der Verbindung

der Schalungsmodule vorgesehen sind, ergibt sich weder aus der D5 noch ist es

anderweitig ersichtlich.

Auch der übrige Stand der Technik – inklusive der Schriften D10 und D21 – zeigt

dem Fachmann keine modulare Schalung mit aus zwei parallelen Wänden

bestehenden Kantenrippen, bei denen zur Verbindung der Schalungsmodule

zueinander ausgerichtete Löcher in diesen Wänden vorgesehen sind, so dass

Verbindungsmittel durch alle vier Wände der aneinander angrenzenden

Kantenrippen zweier Module gesteckt werden können. Auch der übrige Stand der

Technik kann dem Fachmann daher keine Anregung dazu geben, den Lösungsweg

der Erfindung zu beschreiten.

In der Folge wird der Fachmann daher nicht in naheliegender Weise die äußere und

die innere Wand der Kantenrippen der Schalung nach der Druckschrift D5 mit

ausgerichteten Löchern versehen, so dass die Verbindungsmittel – selbst wenn er

einen Schließschlüssel verwenden würde – die Löcher in den jeweils zwei Wänden

von zwei Kantenrippen überragen, wie die Merkmale M3.3 und M3.3.1 sinngemäß

vorschreiben.

bb) Die modulare Schalung nach Anspruch 1 ergibt sich für den Fachmann auch

nicht in naheliegender Weise ausgehend von der Schalung nach Dokument D21.

Die einzelnen Module werden bei der modularen Schalung nach der Firmenschrift

D21 zwar mit einem Schließschlüssel gemäß Merkmalsgruppe CX verbunden, die

Paneele der Module sind aber schon nicht i.S. des Merkmals M2 eben ausgebildet

und weisen keine Kantenrippen mit zwei parallelen Wänden senkrecht zum Paneel

auf wie Merkmal M3.1 vorschreibt, vgl. Ausführungen in Abschnitt II.4.a.aa.

Denn die Firmenschrift D21 beschreibt Schalungselemente, die zur Herstellung von

runden Betonstützen halbkreisförmig geformt sind. Diese modulare Schalung

zeichnet sich dadurch aus, dass sie ein einfaches Ein- und Ausschalen ermöglicht,

dass der Beton ohne die Verwendung von speziellen Reinigungs- oder

Schmiermitteln nicht am Kunststoff der Schaltafeln haftet, dass sie modular

zusammensetzbar und leicht ist und gut zerlegt überall – auch an feuchten Orten –

lagerbar ist, vgl. Seite 2: „Geotube® Vantaggi“. Der Fachmann könnte sich diese

Vorteile durchaus bei ebenen Schaltafeln beispielsweise zur Herstellung von

Wänden zu Nutze machen wollen und daher die Schaltafel anstatt halbkreisförmig

zur Herstellung von Stützen aufgebogen also eben ausgestalten. Er würde dabei

jedoch die das Paneel versteifende Rippen so belassen wie sie bei der Schalung

nach Firmenschrift D21 ausgestaltet sind. Der Fachmann hat daher keine

Veranlassung die Ausrichtung der die Rippen bildenden Wände und Platten zu

verändern. Die Wände und Platten der Kantenrippen dahingehend zu verändern,

dass sie entsprechend der Merkmale M3.1 und M3.2 ausgebildet sind, würde eine

komplette Umkonstruktion der in Rede stehenden Rippen bedürfen und geht über

dem Fachmann naheliegende Veränderungen hinaus.

cc) Es kann dahinstehen, ob die Firmenschrift A6 auf der Messe „World of

Concrete“ im Februar 2003 in Las Vegas verteilt wurde und daher als

vorveröffentlicht anzusehen ist, denn die darin offenbarte, modulare Schalung kann

die Schalung nach geltendem Anspruch 1 für den Fachmann jedenfalls ebenfalls

nicht nahelegen.

Das Schalungsmodul der Schalung nach dem Dokument A6 umfasst ein Paneel

aus Kunststoff, dessen eine Seite mit dem Beton in Kontakt steht und dessen

andere Seite einen umlaufenden, verdickten Rand mit einem Spalt (thickened edge;

perimeter gap for additional frame support) und weitere Rippen (reinforcement

matrix for face panel support) aufweist und insofern Kantenrippen mit zwei Wänden

und auch Hauptquerrippen ausbildet wie die Merkmale M3.1 und M4 fordern.

Zwischen den Wänden sind in regelmäßigen Abständen Platten (solid rod for pin

stabalizer and stiffener) ausgebildet und es sind ausgerichtete Löcher vorgesehen,

in die zwei Rippen überspannende Verbindungsmittel eingeführt werden können

(1/2“ pre-molded opening at 12“ on center for pin insert), vgl. Seite 3 des Dokuments

A6 inklusive nachfolgendem Auszug.

Auszug aus dem Dokument A6

Ob die modulare Schalung damit die Forderungen des Oberbegriffs des geltenden

Anspruchs 1 insbesondere auch der Merkmale M3.3 und M3.3.1 erfüllt, kann

dahingestellt bleiben, denn jedenfalls kommt der Fachmann ausgehend davon nicht

in naheliegender Weise zur Schalung nach geltendem Anspruch 1.

Die einzelnen Schalungsmodule werden bei der Schalung des Dokuments A6 mit

runden, in die o.g. Löcher eingesteckte Bolzen verbunden, die einen Schlitz zum

Einführen eines Verriegelungskeils

aufweisen. Über die Verbindung

nebeneinanderliegender Module hinaus dienen die Bolzen dazu, Abstandshalter

zum Zusammenspannen der die

zu betonierende Wand bildenden,

gegenüberliegenden Modulen zu fixieren, vgl. nachfolgende Abbildung ebenfalls

von Seite 3 der A6.

Auszug aus Dokument A6

Der Fachmann erhält aber weder aus dem Dokument A6 noch aus dem sonstigen

Stand der Technik eine Anregung das System nach dem Dokument A6 im Hinblick

auf die Erfindung zu verändern und einen Schließschlüssel gemäß Merkmalsgruppe

CX nach geltendem Anspruch 1 bei diesem System zu verwenden, vgl. BGH –

Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, a.a.O. Denn die Firmenschrift A6 zeigt ein

spezielles in sich abgeschlossenes System, dessen Bestandteile und insbesondere

die Löcher im verdickten Rand, die Bolzen mit den Verriegelungskeilen und die

Abstandshalter aufeinander abgestimmt sind. Er hat daher keinen Anlass ein

anderes Verbindungsmittel

insbesondere einen Schließschlüssel wie

ihm

beispielsweise aus der Firmenschrift D21 bekannt ist zu verwenden. Zumal die

Verwendung eines solchen Schließschlüssels Umkonstruktionen in den Rippen der

Schalungsmodule und bei den Abstandshaltern zur Folge hätten, die über

naheliegende Anpassungen hinausgingen, weil ein Schließschlüssel mit radialen

Vorsprüngen an einem Ende seines zylindrischen Körpers nicht durch die runden

Löcher in den Rippen und den Abstandhaltern des Systems nach dem Dokument

A6 geführt werden kann.

dd) Schließlich kommt der Fachmann auch ausgehend von der Schalung nach

Druckschrift D2 nicht in naheliegender Weise zu derjenigen nach geltendem

Anspruch 1.

Die Druckschrift D2 zeigt eine Schalung aus Kunststoff mit einer Platte (board 10),

bei der auf einer Seite ein äußerer Rahmen (outer frame 20) und ein davon

beabstandeter und nach innen versetzter Verstärkungsrahmen (reinforcing frame

120) angeordnet sind, die in regelmäßigen Abständen mit Verstärkungsteilen

(reinforcing part 122) verbunden sind. Im Innenbereich der in Rede stehenden

Plattenseite sind weitere Rippen angeordnet. Das Schalungsmodul ist demnach mit

den Kantenrippen ausbildenden Wänden 20 und 120 und Platten 122 entsprechend

den Merkmalen M1 bis M3.2 in der Reihenfolge nach dem geltenden Anspruch 1

ausgebildet. An den Stellen, an denen sich die Verstärkungsplatten 122 zwischen

den Wänden des äußeren Rahmens 20 und des Verstärkungsrahmens 120

erstrecken, ist jeweils ein schlitzartiges Loch 20a vorgesehen, vgl. nachfolgende

Figur 5 sowie gesamtes Abstract.

Figur 5 der Druckschrift D2

Zur Verbindung nebeneinanderliegender Schalungsmodule wird jeweils ein Keil 200

in einen Schlitz 20a gesteckt, so dass er die beiden nebeneinanderliegenden

Kantenrippen überragt. Zur Verriegelung wird in den Schlitz 210a des Keils 200

dann ein weiterer Keil 200 gesteckt, vgl. Figuren 5 bis 8.

Ausgehend von diesem Schalungssystem würde der Fachmann nicht

in

naheliegender Weise zur modularen Schalung nach geltendem Anspruch 1

gelangen. Denn zum einen

liegen mit dem

jeweils komplett

in einer

Verstärkungsplatte liegenden Loch hier keine in den beiden Wänden der

Kantenrippen aufeinander ausgerichtete Löcher vor, sodass das Verbindungsmittel

im verbundenen Zustand der Schalungsmodule jeweils zwei Wände von den zwei

Rippen – also insgesamt vier Rippenwände – überspannt wie die Merkmale M3.3

und M3.3.1 vorschreiben. Die Kantentrippen der Schalung nach Druckschrift D2 in

diese Richtung zu verändern, ist für den Fachmann nicht naheliegend. Denn er

findet dazu weder eine Anregung noch ein Vorbild aus dem vorliegenden Stand der

Technik. Zum anderen ist mit den in den Verstärkungsplatten angeordneten

schlitzartigen Löchern und dafür speziell ausgebildeten Keilen, die sowohl als

Verbindungs- als auch als Verspannelement dienen, auch in der Druckschrift D2 ein

spezifisches in sich abgeschlossenes System offenbart, dessen Bestandteile

aufeinander abgestimmt sind. Wie schon bei der Schalung nach dem Dokument A6

hat der Fachmann weder aus der Schrift D2 selbst noch aus dem anderen Stand

der Technik einen Anlass, das geschlossene System zu verlassen, oder eine

Anregung statt der Keile 200 andere Verriegelungs- und Verspannelemente zur

Verbindung der einzelnen Schalungsmodule zu verwenden.

ee) Auch ausgehend von der Schalung nach Druckschrift D29 gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu derjenigen nach geltendem Anspruch 1.

Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass das Schalungsmodul der Druckschrift

D29 mit erst bei der Errichtung der Schalung gebohrten Löchern in den

Kantenrippen gemäß dem Oberbegriff und Merkmalsgruppe M3.X nach geltendem

Anspruch 1 ausgebildet ist (vgl. Ausführungen in Abschnitt II.4.a.cc), so liegt es für

den Fachmann nicht nahe bei diesem System anstatt des Clipses 30 einen

Schließschlüssel nach Merkmalsgruppe CX zu verwenden wie er dem Fachmann

prinzipiell bekannt ist. Um nebeneinanderliegende Module zu verbinden, werden

beim Anbringen des Clips 30 zunächst in die Rippen 14 Löcher gebohrt, durch die

dann die Achse 42 der Klammer 30 gesteckt wird. Zur Verriegelung wird die

Klammer um die Achse gedreht, so dass die beiden Kontaktabschnitte 36 und 38

an den Rippen zur Anlage kommen und diese zusammenhalten, vgl. Absatz [0012]

der Übersetzung D29a der japanischen Schrift D29. Aus der Angabe „beim

Anbringen … zunächst“ schließt der Fachmann, dass die Löcher erst auf der

Baustelle bei der Montage der Schalung gebohrt werden. Die Verwendung eines

Schließschlüssels erfordert jedoch Löcher mit seitlichen Nuten, damit der

zylindrische Körper des Schließschlüssels mit den radialen Vorsprüngen an einer

Seite obstruktionsfrei eingeführt werden kann. Solche Löcher mit Nuten eignen sich

nicht dazu, erst bei der Schalungsmontage auf der Baustelle gebohrt zu werden.

Der Fachmann hat daher keinen Anlass vom Verbindungssystem bei der modularen

Schalung nach der D29 abzuweichen und stattdessen das davon vollkommen

verschiedene Verbindungssystem mit Schließschlüsseln gemäß der Erfindung

vorzusehen.

ff) Weiterer Stand der Technik

Aus den Druckschriften D14, D15 – deren Vorveröffentlichung kann dabei

dahinstehen – und D22 sind jeweils Schalungsmodule bekannt, die aus Kunststoff

bestehen und auf der beim Betonieren vom Beton abgewandten Seite der Schaltafel

bzw. des Paneels Rippen aufweisen. Die Rippen dieser Schalungsmodule sind

jedoch nicht aus parallelen Wänden und diese verbindende Versteifungsplatten

aufgebaut, sondern monolithisch aus einer einzigen Kunststoffwand, vgl. D14: Figur

1 und Anspruch 1 der deutschen Übersetzung D14a; D15: Titelblatt (Petits

panneaux plastiques) sowie Abbildungen auf Seite 1 und 2; D22: Abbildungen auf

Seiten 37 und 38.

In den einwandigen Rippen dieser Schalungsmodule sind Löcher vorgesehen, die

beim Zusammensetzen mehrerer Module

ausgerichtet werden,

um

Schließschlüssel rippenübergreifend aufnehmen zu können, vgl. D14: Figur 2 und

7 und Anspruch 3 der deutschen Übersetzung D14a; D15: Abbildungen auf Seite 2;

D22: Figuren 2.3.5.2 und 2.3.5.5 auf Seiten 37 und 38. Die Schließschlüssel

entsprechen dabei im Wesentlichen dem Schließschlüssel nach Merkmalsgruppe

CX der Erfindung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt es für den Fachmann nicht nahe, bei

den in Rede stehenden Schalungsmodulen anstatt der einwandigen Rippen

Kantenrippen vorzusehen, die aus zwei parallelen Wänden mit diese verbindenden

Verstärkungsplatten ausgebildet sind wie die Merkmale M3.1 und M3.2 des

Anspruchs 1 des Streitpatents vorschreiben. Zwar sind dem Fachmann

Schalungsmodule mit derartigen Kantenrippen beispielsweise aus der Druckschrift

D5, dem Dokument A6 oder der Druckschrift D2 bekannt, vgl. D5: Figur 1; A6: Seite

3; D2: Figur 2. Eine solche Ausgestaltung würde der Fachmann jedoch nicht auf die

besagten Schalungsmodule übertragen. Denn dabei handelt es sich jeweils um

einfache, kleine Module mit dünnen Rippen, bei denen der Fachmann keinen Anlass

hätte aus Gewichtsgründen Rippen mit einer „aufgelösten Struktur“ aus zwei

Wänden und verbindenden Platten auszubilden. Selbst wenn er die einfachen,

kleinen Module vergrößern würde, diese dann größere Kräfte abtragen müssten und

der Fachmann in Betracht ziehen würde, ihre am Rand liegenden, einwandigen

Rippen mit einer zweiten Wand zu ertüchtigen, so käme er nicht zu einem

Schalungsmodul mit ausgerichteten Löchern für Verbindungsmittel gemäß den

Merkmalen M3.3 und M3.3.1. Denn bei dem Schalungsmodul nach Druckschrift D5

weisen die aus den Schenkeln des U-Profilrahmens gebildeten Wände der

Kantenrippen keine derartigen Löcher auf, weil die Verbindungsmittel jeweils nur

durch die außenliegende Wand der Rippe geführt sind, vgl. Ausführungen in

Abschnitt II.4.b.aa. Die Dokumente A6 und D2 wiederum zeigen jeweils ein

Schalungsmodulsystem mit aufeinander abgestimmten Rippen am Rand der

Module und diese verbindenden Verbindungsmittel. Die Übertragung eines dieser

Systeme auf die einfachen Schalungsmodule nach den Dokumenten D14, D15 und

D22 bedürfte eine komplette Umkonstruktion dieser Module und ist daher für den

Fachmann ebenfalls nicht naheliegend.

Der übrige genannte Stand der Technik liegt noch weiter vom Gegenstand der

Erfindung ab, so dass der Fachmann ausgehend davon nicht in naheliegender

Weise zur Erfindung gelangt.

4.

Aus diesen Gründen erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in

seiner geltenden Fassung als patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 9 haben durch

ihren Rückbezug auf Patentanspruch 1 ebenso Bestand.

Die Klage war somit insgesamt abzuweisen, ohne dass es auf die Hilfsanträge der

Beklagten angekommen wäre.

I I I .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

I V .

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung

durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder

Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hartlieb

Dr. Himmelmann

Dr. Geier

Körtge

Peters

Bundespatentgericht

8 Ni 17/24 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

18. März 2026