Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Urteil vom 18.03.2026 – 8 Ni 17/24 (EP)
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:180326U8Ni17.24EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
8 Ni 17/24 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2026:180326U8Ni17.24EP.0
betreffend das europäische Patent EP 1 538 277
(DE 60 2004 048 979)
hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 18. März 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr. Himmelmann, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing.
Geier, Dipl.-Ing. Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 1 538 277
(deutsches Aktenzeichen DE 60 2004 048 979.4)
(Streitpatent), das am
25. November 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität IT PD20030295 vom
3. Dezember 2003 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Re-usable
modular formwork with improved ribs“ („Wiederverwendbare modulare Schalung mit
verbesserten Rippen“) trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde
am 6. April 2016 veröffentlicht.
In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt ist das
Streitpatent von der zuständigen Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts mit dem Beschluss vom 17. Oktober 2023 beschränkt aufrechterhalten
worden. Die neue europäische Patentschrift nach dem Einspruchsverfahren
EP 1 538 277 B2 (Streitpatentschrift) wurde am 19. Juni 2024 veröffentlicht.
Der geltende, beschränkt aufrecht erhaltene Patentanspruch 1 lautet in der
Verfahrenssprache Englisch:
„Modular formwork in plastic material, comprising a panel (P) with a first
and a second side having, on the first side (P2) opposite to the second
side (P1) in contact with the concrete, some edge ribs (Nb) and main
transversal ribs (Nt1), said edge ribs (Nb) being made of two walls (Nba, Nt1-a) parallel one to the other and perpendicular to the panel (P)
between which of said two walls (Nb-a, Nt1-a) there is a plurality of plates
(Nb-b, Nt1-b) connecting said two walls (Nb-a, Nt1-a), wherein said
modular formwork comprises some aligned holes (Nf) on the two walls
(Nb-a, Nt1-a) of the edge ribs (Nb), and wherein said holes (Nf) are
disposed along the edge ribs (Nb) in a way that, when coupling or aligning
various modular elements, said holes (Nf) on the walls (Nb-a, Nt1-a) of
two coupled edge ribs (Nb) of the various coupled or aligned modular
elements are aligned one with the other, for the insertion of fastening
means (C) that over pass said holes (Nf) on the two walls (Nb-a, Nt1-a)
of two coupled edge ribs (Nb),
characterized in that:
said modular formwork is closed with another similar formwork by the
fastening means in form of a closing key, wherein said closing key (C) is
made of a cylindrical body (C1), and has, at one end, a handgrip (C2)
perpendicular to said body (C1) and at the opposite end two or more
radial relieves (C3) and wherein said cylindrical body (C1) has diameter
equal to the diameter of the holes (Nf) of the edge ribs (Nb) of the modular
formwork, and length larger than the thickness of two edge ribs (Nb), and
wherein said radial relieves (C3) have preferably the shape of an annular
segment in order to pass through the grooves (Nfl) of the holes (Nf) of
the edge ribs (Nb) of the modular formwork,
and wherein the two parallel walls connected by plates are substantially
equivalent, as for the stiffness provided to the panel, to a full rib of equal
width, but they require less plastic material and are lighter.”
Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst diesen unabhängigen, auf
eine modulare Schalung aus Kunststoff bezogenen Vorrichtungsanspruch 1 und die
abhängigen Ansprüche 2 bis 9, die alle unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1
rückbezogen sind und zu deren Wortlaut auf die Streitpatentschrift verwiesen wird.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit,
den Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung und den Nichtigkeitsgrund
der unzulässigen Erweiterung.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:
NK1
NK2
Urteil des LG Düsseldorf (…) vom 12. Dezember 2023;
Entscheidung der Beschwerdekammer vom 17. Oktober 2023 im
Einspruchsbeschwerdeverfahren des Streitpatents vor dem
Europäischen Patentamt (Case Number: …);
NK3
im Einspruchsbeschwerdeverfahren des Streitpatents
aufrechterhaltene Anspruchsfassung (Hilfsantrag 6);
NK4
Prioritätsdokument PD 2003A000295 vom 3. Dezember 2003 mit
Prioritätsbestätigung;
NK4a
Übersetzung des Prioritätsdokuments PD 2003A000295 vom 3.
Dezember 2003 mit Prioritätsbestätigung;
NK5
Handelsregisterauszug der in B… ansässigen G… S.r.l.
mit der Steuernummer 07351920967;
NK6
Handelsregisterauszug der in G1… ansässigen Beklagten
A0
A0.1
A1
A2
G… S.p.A. mit der Steuernummer 03285310284;
EP 1 538 277 B2 (Streitpatentschrift);
EP 1 538 277 B1;
Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 bis 9 des Streitpatents;
Änderungsexemplar zur Nachverfolgung der Änderungen der
gültigen Anspruchsfassung ggü. der ursprünglichen
Anspruchsfassung;
A3
ursprünglich eingereichte Fassung der Beschreibung des
Streitpatents;
A3.1
ursprünglich eingereichte Fassung der Figuren des Streitpatents;
A4
A5
A6
A7
A8
A9
ursprünglich eingereichte Fassung der Ansprüche des Streitpatents;
Eidesstattliche Versicherung von H… vom 12. Februar
2018;
ACC - Architectural Concrete Creations: Arch-Crete - Innovations in
Textured Concrete Forming Systems; Firmenschrift mit
handschriftlichen Anmerkungen;
List of Contact Information of Visitors;
Technical Drawings (Modified: 3. Juni 2001);
Fotos of Stand of ACC Arch-Crete;
A10
Eidesstattliche Versicherung von H1… vom 12. Januar
D1
D1a
2019;
WO 2004/ 060 623 A2;
(angekündigt mit Klageschriftsatz vom 28. Juni 2024) offenkundiger
Vorbenutzungsgegenstand entsprechend D1 (nicht zur Akte gelangt);
D1a
(eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025:) Fotografien und
Protokoll der Zeugenbefragung von H… und
dazugehörige Übersetzung;
D1b
ACC - Architectural Concrete Creations: Arch-Crete – Innovations in
textured concrete forming systems – Firmenschrift mit
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
D10
D11
D12
D13
D14
D14a
D15
handschriftlichen Anmerkungen;
KR 10 2003 00 59 721 A;
JP H06 87562 U;
WO 02/ 048 479 A2;
DE 196 22 149 A1;
JP H06 212793 A;
JP H08 42135 A;
CN 2 167 149 Y;
EP 0 831 186 A1;
FR 2 147 654 A5;
US 5 709 809 A;
WO 03/ 046 311 A1;
JP H09 32281;
RU 16 751 U1;
Übersetzung des Patents RU 16 751 U1;
Outinord: „Modul P“ Petits panneaux plastiques; Outinord St Amand
in 59732 St Amand-les-Eaux cédex, France (achtseitige
Firmenschrift);
D15a
(angekündigt mit Klageschriftsatz vom 28. Juni 2024:) Auszug aus
der Wayback-Machine (https://sep11.wikipedia.org) als Nachweis zur
Vorveröffentlichung von D15 (nicht zur Akte gelangt);
D15a
(eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025:) Übersetzung der
D15b
D15c
D16
D17
D17a
D18
D18a
Firmenschrift D15;
Outinord: Modul P – Inernetauszug;
Outinord information: Le petit panneau plastique – Firmenschrift;
JP 2004 - 251 006 A;
JP H07 26494 U;
Übersetzung der D17 in die deutsche Sprache;
JP 2003 - 278 382 A;
Übersetzung der D18 in die deutsche Sprache;
D19
D20
D21
US 2002 / 0 179 811 A1;
GR 1002398 B;
G… srl: Novità 2003 GEOTUBE® - La 1a cassaforma in plastica
per colonne tonde (vierseitige Firmenschrift);
D21a
(angekündigt mit Klageschriftsatz vom 28. Juni 2024:) Fotografien
D21a
D21b
D21b
D21c
D21d
D21e
D21f
D21g
D21h
D21i
D21j
D21k
D21l
D21t
D22
von realen GEOTUBE-Produkten als Nachweis zur
Vorveröffentlichung von Produkten, wie sie in der D21 gezeigt sind
(nicht zur Akte gelangt);
(eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025:) Fotografie;
(angekündigt mit Klageschriftsatz vom 28. Juni 2024:) Fotografien
von realen GEOTUBE-Produkten als Nachweis zur
Vorveröffentlichung von Produkten, wie sie in der D21 gezeigt sind
wir (nicht zur Akte gelangt);
(eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025:) Fotografie;
Tosic, Nikola: Geotub – Since 2002, 2. Mai 2016; Blog auf der
Internetseite der G… S.p.A.; URL nicht angegeben;
Registerauszug Markenregister der WIPO zur Marke „Geotube”;
News – Fair. URL: http://www.geoplast.it/eng/news.htm archiviert
durch http://www.archive.org am 8. Oktober 2003;
Analgenkonvolut von Webseitenauszügen und Katalogen;
IT PD2003 A 000026; Anmeldungsnr.: 10 2003 901 086 920,
Anmeldedatum 13. Februar 2003;
Maschinenübersetzung der D21g;
Prioritätsdokument PD 2003 A 000258 zu EP 1 447 496 A2 (D21k);
Übersetzung von D21i in die deutsche Sprache;
EP 1 447 496 A2;
Übersetzung der D21k;
Maschinenübersetzung der D21 in die deutsche Sprache;
Morikawa, Mauro Satoshi: Materiais alternativos utilizados em
fôrmas para concreto armado, Dissertation an der Universidade
Estadual de Campinas, Campinas, SP, Brasilien, 24. Februar 2003;
D22a
Morikawa, Mauro Satoshi / Demarzo, Mauro Augusto: Materiais
alternativos utilizados em fôrmas para concreto armado, In: Sinergia,
D22at
D22t
D23
D24
D25
D26
D27
D28
D29
D29a
D30
São Paulo, v. 4, n. 2, jul./dez. 2003, Seiten 104-108;
Maschinenübersetzung der D22a in die deutsche Sprache;
Maschinenübersetzung der D22 in die deutsche Sprache;
AP 334 A;
AP 332 A;
DE 21 19 362 B2;
GB 1 393 788 A;
IT 1031 131 B;
EP 0 062 420 A1;
JP H07 – 207 930 A;
Übersetzung der D29 in die deutsche Sprache;
DE 28 44 615 A.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2026 dem Senat und
der Beklagten jeweils eine zweiseitige Skizze (Seiten 3 und 4; Figuren 1 bis 14)
überreicht und diese erläutert.
Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 durch die Dokumente D5, D21 und D29 neuheitsschädlich
vorweggenommen sei. Zudem beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit,
weil der Fachmann in naheliegender Weise ausgehend vom Gegenstand nach
Dokument D21 i.V.m. dem Fachwissen des Fachmanns oder von einem der
Gegenstände nach den Dokumenten A6, D2, D5 oder D29 in Kombination mit dem
Fachmann bekannte Schließschlüssel beispielsweise nach Druckschrift D10 oder
ausgehend von den Gegenständen einer der Dokumente D14, D15 oder D22 in
Verbindung mit dem Fachmann bekannten Leichtbaustrukturen beispielsweise
nach Druckschrift D2 zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gelange.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent EP 1 538 277 mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für
nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
das europäische Patent EP 1 538 277 unter Klageabweisung im
Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine
Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 11 jeweils
vom 4. März 2026 – in dieser Reihenfolge – erhalten.
Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2026, dass sie
das Streitpatent mit den Hilfsanträgen 1 bis 11 jeweils vom 4. März 2026 in der
Verfahrenssprache Englisch verteidigt.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:
NB1
Anmeldeunterlagen des Streitpatents beim EPA am 25. November
2004;
NB2
NB3
NB4
EP 1 538 277 A2 (Offenlegungsschrift des Streitpatents);
EP 1 538 277 B1 (erteilte Fassung des Streitpatents);
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 19.
Juli 2019 zum Streitpatent;
NB5
Entscheidung … - 3.2.03 der Beschwerdekammern des EPA
NB6
NB7
NB8
vom 17. Oktober 2023 zum Streitpatent;
EP 1 538 277 B2 (Streitpatentschrift);
Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 der Streitpatentschrift;
Gutachten des Gerichtssachverständigen Ing. Luca Gallo
vom 26. Januar 2021;
NB8Ü
Übersetzung der NB8 in die deutsche Sprache;
NB9
NB10
EP 0 311 876 A2;
Kopie eines Schriftsatzes der Beklagten an das EPA vom 29. Mai
2015 im Prüfungsverfahren des Streitpatents;
NB11
Mitteilung der Prüfungsabteilung des EPA vom 9. September 2015
im Prüfungsverfahren des Streitpatents;
NB12
Registerauszug des Prioritätsdokuments PD2003A000295, UIBM:
Identifizierungsdaten der am 3. Dezember 2003 eingereichten
Patentanmeldung für eine gewerbliche Erfindung (Antragsnummer:
102003901167206; Anmeldetag: 3. Dezember 2003;
Erteilungsdatum: 16. Juni 2008; Vorherige Anmeldungsnummer im
Format: PD2003A000295; Erteilungsnummer: 0001345881);
NB12Ü
Maschinenübersetzung der NB12 in die deutsche Sprache;
NB13
Englische Fassung der Hilfsanträge 1 bis 11;
NB14
Tribunale di venezia, 21. Januar 2026.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach
Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52,
54 und 56 EPÜ, der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung
(mangelnde Ausführbarkeit) nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138
Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen
Erweiterung
nach
Art. II
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG
i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig.
Die Klage ist indes nicht begründet, weshalb die Klage abzuweisen war.
I .
1.
Das Streitpatent liegt im Bereich der Ausrüstung für den Hochbau und zwar
betrifft es eine neuartige Schalung für die Herstellung von Betonbauteilen wie
Lisenen oder quadratische oder rechteckige Stützen, vgl. Absatz [0001] der
Streitpatentschrift EP 1 538 277 B2 auf die im Folgenden verwiesen wird.
Weiter ist in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass bekannte Schalungen
aus Holzplatten viele Nachteile hätten, so sei das Rohmaterial teuer, die
verschiedenen Achsen bzw. Faserrichtungen müssten erkannt und berücksichtigt
werden, über die Zeit werde das Material instabil und die Bauteile hätten großes
Gewicht und ließen sich nur schwer mit anderen Schalungen verbinden, vgl. Absatz
[0002].
Schalungen aus Kunststoff würden immer häufiger verwendet: sie bestünden aus
einem einheitlichen Element, das durch Guss des Kunststoffmaterials hergestellt
werde. Sie umfassten im Wesentlichen ein Paneel bzw. eine Platte, die mit dem
Beton in Kontakt stehe und ihn zurückhalte, und Versteifungsrippen an den Rändern
der Paneelrückseiten und quer dazu, vgl. Absätze [0003] und [0004].
Solche Kunststoffschalungen hätten Vorteile wegen ihres geringen Gewichts, der
langen Haltbarkeit und dem einfachen Verbinden mit anderen Schalungen. Die
Rippen der Kunststoffschalung an den Rändern und quer dazu bestünden aus einer
einheitlichen Wand rechtwinklig zum Paneel. Um Kunststoffschalungen mit
ausreichendem Verformungswiderstand zu erhalten, müssten entweder die
Paneele ausreichend dick und/oder eine große Anzahl Rippen sowohl am Rand als
auch in der Fläche des Paneels ausgebildet sein, die ebenfalls entsprechend stark
sein müssten. Das führe zu einem hohen Kunststoffverbrauch und entsprechenden
Herstellungskosten, vgl. Absätze [0005] bis [0007]. Die Druckschrift D5 zeige eine
Schaltafel, die durch Spritzguss aus einem mit Langfasern verstärkten thermoplastischem Material hergestellt ist, vgl. Absatz [0012].
Zur Überwindung der Nachteile des Standes der Technik stellt sich das Streitpatent
u.a. die Aufgabe, eine neue, wiederverwendbare, modulare Schalung mit
verbesserten Rippen bereitzustellen. Die strukturelle Steifigkeit der Schalung solle
verbessert werden, wobei aber die Menge an Kunststoff, die zur Herstellung der
Schalung benötigt werde, verringert oder gleich belassen werden solle, unter
Sicherstellung, dass sich die Schalung dabei im Laufe der Zeit nicht verforme, vgl.
Absätze [0016] und [0017].
2.
Als zum Verständnis des Streitgegenstandes und der Lehren des Standes
der Technik zugrunde zu legenden Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur
(B.Eng./Dipl.-Ing. FH) der Fachrichtung Bauwesen an, der über mehrjährige Berufserfahrung bei der Entwicklung von Schalungselementen zur Herstellung von
Betonkonstruktionen verfügt.
3.
Der mit einer strukturierten Merkmalsgliederung des Senats versehene,
geltende Patentanspruch 1 lautet:
M1
M1.1
M2
M2.1
M3
M4
M3.1
Modular formwork
in plastic material,
comprising a panel (P) with a first side and a second side
the second side being in contact with the concrete
having on the first side (P2) opposite to the second side (P1) some edge
ribs (Nb)
and main transversal ribs (Nt1),
said edge ribs (Nb) being made of two walls (Nb-a, Nt1-a) parallel
one to the other and perpendicular to the panel (P)
M3.2
between which of said two walls (Nb-a, Nt1-a) there is a plurality of
plates (Nb-b, Nt1-b) connecting said two walls (Nb-a, Nt1-a),
M3.3
wherein said modular formwork comprises some aligned holes (Nf)
on the two walls (Nb-a, Nt1-a) of the edge ribs (Nb), and
M3.3.1
wherein said holes (Nf) are disposed along the edge ribs (Nb)
in a way that, when coupling or aligning various modular
elements, said holes (Nf) on the walls (Nb-a, Nt1-a) of two
coupled edge ribs (Nb) of the various coupled or aligned
modular elements are aligned one with the other, for the
insertion of fastening means (C) that over pass said holes (Nf)
on the two walls (Nb-a, Nt1-a) of two coupled edge ribs (Nb),
characterized in that:
S0
said modular formwork is closed with another similar formwork by the
fastening means in form of a closing key,
C1
C2
C3
wherein said closing key (C) is made of a cylindrical body (C1),
and has, at one end, a handgrip (C2) perpendicular to said body (C1)
and at the opposite end two or more radial relieves (C3) and
C1.1
wherein said cylindrical body (C1) has diameter equal to the
diameter of the holes (Nf) of the edge ribs (Nb) of the modular
formwork, and
C1.2
C3.1
length larger than the thickness of two edge ribs (Nb),
and wherein said radial relieves (C3) have preferably the shape of
an annular segment in order to pass through the grooves (Nfl) of
the holes (Nf) of the edge ribs (Nb) of the modular formwork,
M3.4
and wherein the two parallel walls connected by plates are
substantially equivalent, as for the stiffness provided to the panel,
to a full rib of equal width, but they require less plastic material and
are lighter.
4.
Der zuvor definierte Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1
in der geltenden Fassung folgendes Verständnis zugrunde:
Der Patentanspruch 1 ist mit den Merkmalen M1 und M1.1 wörtlich übersetzt auf
eine „modulare Kunststoffschalung“ gerichtet (modular formwork in plastic material),
die mit den darauffolgenden Merkmalen des Merkmalskomplexes MX nur ein
Schalungsmodul oder eine Schaltafel ausbildet. Der Anspruch
insgesamt
beansprucht jedoch angesichts des Merkmals S0 ein System bestehend aus einer
modularen Schalung bzw. einem Schalungsmodul gemäß Merkmalskomplex MX
und einer anderen ähnlichen Schalung bzw. einem anderen ähnlichen
Schalungsmodul, die mit einem Verbindungsmittel in Form eines Kopplungsschlüssels (closing key) in der Ausbildung nach Merkmalsgruppe CX verbunden
sind, vgl. auch Absätze [0043] und [0049] der Streitpatentschrift EP 1 538 277 B2,
auf die auch in diesem Abschnitt verwiesen wird.
Entgegen der Auffassung der Klägerin erkennt der Fachmann, dass der Anspruch
nicht nur auf ein einzelnes Schalungsmodul gerichtet ist, das lediglich die Eignung
zur Verbindung mit einem weiteren ähnlichen Modul mithilfe des Schließschlüssels
aufweisen muss. Denn die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine
Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit
und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung
liefern, zu bestimmen sind, vgl. BGH, X ZR 117/11, Urteil vom 17. Juli 2012, Rn. 27
– Polymerschaum I, juris. Zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das
Schutzbegehren nach dem Verständnis des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist
der Sinngehalt des (jeweiligen) Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der
Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern,
unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu
ermitteln, vgl. BGH, X ZR 74/05, Urteil vom 13. Februar 2007, Rn. 18 –
Kettenradanordnung, juris. Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen
Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des
Anspruchs festgelegten Gegenstands führen, BGH, X ZR 255/01, Urteil vom 7.
September 2004, Rn. 26 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, juris. Schon der
gewählte Wortlaut des Merkmals S0 gibt an, dass der Gegenstand des Anspruchs 1
tatsächlich ein Schalungsmodul nach Merkmalsgruppe MX (said modular formwork)
und ein weiteres ähnliches Schalungsmodul (another similar formwork) umfasst, die
miteinander mittels eines Verbindungsmittels in Form eines Schließschlüssels
(fastening means in form of a closing key) miteinander verbunden werden (is closed
… by). Verdeutlicht wird dieser Sachverhalt weiter durch die Aussage in Absatz
[0001] der Streitpatentschrift, dass die Erfindung eine neue Schalung für die, also
für die Realisierung von Betonbauteilen, also
für die Herstellung von
Betonkonstruktionen etc. betrifft. Zur Errichtung von Betonbauteilen sind alle im
Anspruch genannten Elemente modulare Kunststoffschalung, ähnliches
Schalungsmodul und Kopplungsschlüssel als Systembestandteile erforderlich.
Noch weiter gestützt wird dieses Auslegung durch die Absätze [0043] und [0049],
in denen auf die (stabile) Verbindung mehrerer Schalungsmodule durch den
Schließschlüssel CX abgestellt wird.
Nach Merkmal M2 umfasst die modulare Kunststoffschalung bzw. das
Schalungsmodul ein Paneel (panel P) mit einer ersten und einer zweiten Seite. Die
Verwendung der Schalung als Betonschalung ergibt sich schon aus der
Beschreibungseinleitung und der Festlegung nach Merkmal M2.1, wonach die
zweite Seite des Paneels in Kontakt mit dem Beton steht. Schon der englische
Begriff „panel“ – im Deutschen Paneel, Tafel oder Platte – lässt den Fachmann auf
dessen ebene, nicht gebogene Ausbildung schließen, was sich dadurch erhärtet,
dass sowohl bei der Würdigung des Standes der Technik als auch in der
allgemeinen Beschreibung keine gebogene Schalung angesprochen und im
Ausführungsbeispiel ausschließlich eine ebenes Paneel (plane panel (P)) gezeigt
ist, vgl. nachfolgend eingeblendete Figur 1 und Absatz [0025].
Figur 1 der Streitpatentschrift
Auf der ersten Seite (P2), die der mit dem Beton in Kontakt stehenden zweiten Seite
(P1) gegenüberliegt, hat das Schalungspaneel – wie die Merkmale M3 und M4
fordern – einige Kantenrippen (some edge ribs Nb) und Hauptquerrippen (main
transversal ribs Nt1). Die Rippen sind sowohl entlang des Umfangs als auch quer
bzw.
transversal zum Paneel angeordnet, vgl. Absatz
[0020]. Für die
Hauptquerrippen ist durch die Verwendung des Plurals nur gefordert, dass
mindestens zwei solcher Rippen vorhanden sind; ihre weitere Ausgestaltung obliegt
dem Fachmann. Ob die Kantenrippen umlaufend an allen vier Kanten des Paneels
angeordnet sind, lässt der Anspruch offen. Jedenfalls sind aufgrund der
Verwendung des Plurals mindestens zwei Kantenrippen Nb beispielsweise an zwei
gegenüberliegenden Rändern des Paneels gefordert. Neben den Kantenrippen Nb
und Hauptquerrippen Nt1 weist die Schaltafel nach dem Ausführungsbeispiel auch
noch eine Reihe von Nebenquerrippen (minor transversal ribs Nt2) auf, die jedoch
bei der modularen Schalung nach Anspruch 1 nicht gefordert sind, vgl. Figur 1 sowie
Absatz [0030].
Auch wenn in Absatz [0018] angegeben ist, dass jede Rippe – Kanten- und
Querrippen – aus zwei parallelen Wänden (two walls) senkrecht zur Schalungsplatte
(perpendicular to the panel) besteht, so beschränkt sich diese Vorschrift für die
Schalung nach Anspruch 1 mit Merkmal M3.1 auf deren „edge ribs“ bzw.
Kantenrippen. Außerdem ist für diese Kantenrippen gemäß dem Merkmal M3.2
weiter festgelegt, dass zwischen den besagten zwei Wänden eine Vielzahl von
Platten (plurality of plates) vorgesehen ist, die die beiden Wände verbinden.
Mehrere dieser Aussteifungsplatten (various stiffening plates) können parallel
zueinander und senkrecht zu den Rippenwänden und dem Paneel angeordnet sein,
vgl. Unteranspruch 8 und Absatz [0019]. Für den Gegenstand nach Anspruch 1 ist
die Ausrichtung der Platten zueinander und zu den anderen Bestandteilen der
Schaltafel jedoch nicht festgelegt. Die Wahl des Materials und die Abstände der
Platten untereinander sowie insbesondere die Höhe der Wände und Platten liegen
im Belieben des Fachmanns. Merkmal M3.3
fordert noch, dass das
Schalungsmodul entlang der zwei Wände der Kantenrippen ausgerichtete Löcher
(aligned holes) aufweist. Durch die Angabe von Löchern (Plural) in den beiden
Wänden ist für den Fachmann die Forderung nach zwei aufeinander ausgerichteten
Löchern – also in jeder Wand der Kantenrippen genau ein Loch – ersichtlich,
unabhängig davon, ob in diesem Bereich eine Aussteifungsplatte gemäß Merkmal
M3.2 angeordnet ist oder nicht, denn deren relative Lage zueinander ist nicht
weitergehend definiert. Mit Merkmal M3.3.1 wird dabei implizit spezifiziert, dass bei
nebeneinanderliegenden Schalungsmodulen
insgesamt vier Löcher an den
jeweiligen Wänden der beim Zusammenfügen nebeneinanderliegenden
Kantentrippen ausgebildet sein müssen. Denn dort ist gefordert, dass die Löcher
von Kantentrippen von verbundenen oder ausgerichteten Schalungselementen
miteinander
fluchten, wenn mehrere Schalungselemente verbunden oder
gegeneinander ausgerichtet werden. Die ausgerichteten Löcher dienen dazu,
Verbindungsmittel einführen zu können, die die besagten Löcher in den Wänden
von zwei verbundenen Kantenrippen überragen. Durch diese Ausbildung der
Rippen wird mit der Einführung und Drehung der Schließschlüssel nach
Merkmalsgruppe CX eine stabile Verbindung mehrerer Schalungsmodule realisiert,
vgl. Absatz [0049].
Die Kantenrippen gemäß der Maßgabe des Merkmals M3.4 dienen dem
gewünschten Erfolg der Erfindung. Sie sollen in der Ausbildung nach den
Merkmalen M3.1 und M3.2 – also mit den beiden parallelen, mit Platten
verbundenen Wänden – im Hinblick auf die Steifigkeit der Schalungsplatte eine im
Wesentlichen gleichwertige (substantially equivalent) Steifigkeit erzeugen, wie es
mit Vollrippen mit derselben Breite der Fall wäre, dabei aber weniger Kunststoff
erfordern und leichter sein. Das entspricht einer der Aufgaben der Erfindung, die
strukturelle Steifigkeit der Schalung zu verbessern, dabei aber die Menge an
Kunststoff, die zu deren Herstellung benötigt wird, zu verringern oder gleich zu
belassen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Schalung sich im Laufe der Zeit
nicht verformt, vgl. Absatz [0017]. Die Kantenrippen aus den zwei durch Platten
verbundenen Wänden selbst müssen hingegen nicht dieselbe Steifigkeit aufweisen,
wie Vollmaterialkantenrippen mit der gleichen Breite. Vielmehr ist – wie vorstehend
dargelegt – nur gefordert, dass die Auswirkung der in Rede stehenden Rippen auf
die Steifigkeit der Trägerplatte bzw. des Paneels im Wesentlichen gleichwertig ist
wie die Auswirkung von Vollmaterialrippen, bei identischem Material und identischer
Herstellung. Das schließt auch nicht aus, dass die Kantenrippen die
Schalungsmodule zwar in gleicher Größenordnung (substantially equivalent)
versteifen, aber dass ihre Auswirkung auf die Steifigkeit des Paneels etwas geringer
ist als bei Vollmaterialrippen.
Für das andere Schalungsmodul, das gemäß Merkmal S0 mit dem Schalungsmodul
nach dem Merkmalskomplex MX über einen Schließ- oder Kopplungsschlüssel
(closing key C) verbunden ist (vgl. auch Absatz [0043]), wird mit Merkmal S0
lediglich gefordert, dass es ähnlich zu diesem sein soll, folglich muss es nicht
zwingend
identisch zu dem mit den Merkmalen M1 bis M4 definierten
Schalungsmodul sein. Der Schließschlüssel ist dasjenige Verbindungsmittel, das in
die nach Merkmal M3.3.1 ausgerichteten Löcher benachbarter Schalungsmodule
eingeführt und zu deren wieder lösbaren jeweils einen Formschluss mit ihm
eingehenden Verbindung verdreht werden kann (vgl. Abs. [0049]). Dieser Schließ-
oder Kopplungsschlüssel wird mit den Merkmalen C1, C2 und C3 dahingehend
ausgebildet, dass er aus einem zylindrischen Körper (cylindrical body C1) besteht
und an einem Ende einen Handgriff (handgrip C2) rechtwinklig zu dem Körper und
am gegenüberliegenden Ende zwei oder mehr radiale Vorsprünge (radial relieves
C3) aufweist, vgl. auch nachfolgend eingeblendete Figur 3. Insoweit dient der
Schließschlüssel als ein in die ausgerichteten Löcher eingeführter und verdrehbarer
Sperr- oder Verbindungsbolzen für die temporär miteinander zu verbindenden
Schalungsmodule.
Figur 3 der Streitpatentschrift
Der Durchmesser des zylindrischen Körpers ist im Wesentlichen gleich dem – aber
keinesfalls größer als der – Durchmesser der mit dem Merkmal M3.3 geforderten
Löchern der Kantenrippen und seine Länge, also die lichte Weite zwischen
Handgriff und den radialen Vorsprüngen, ist größer als die Dicke zweier solcher
Rippen, wie es die Merkmale C1.1 und C1.2 vorschreiben. Letzteres ergibt sich
auch schon aus dem mit Merkmal M3.3.1 geforderten Zusammenspiel zwischen
den Löchern der Kantentrippen und dem verwendeten Verbindungsmittel. Der
Zylinderkörper kann in Handgriffnähe noch einen Endbereich C11 mit einem
größeren Durchmesser als sein übriger zylindrischer Körper aufweisen, der somit
außerhalb der Kantenrippen liegt, vgl. Absatz [0046]. Nach Unteranspruch 7 und
Absatz [0042] weisen die Löcher und dann entsprechend auch der Zylinderkörper
bevorzugt einen kreisförmigen Durchmesser auf, von dem an einem Ende dann die
radialen Vorsprünge nach Merkmal C3 abstehen, vgl. erneut eingeblendete Figur 3.
Mit Merkmal C3.1 ist noch fakultativ vorgeschrieben, dass die radialen Vorsprünge
bevorzugt die Form eines Ringsegments haben, um durch (die) Nuten der Löcher
zu passen, die in den Kantenrippen des Schalungsmoduls vorgesehen sind. Die
Löcher müssen nämlich mit einer oder mehreren diametral gegenüberliegenden
Nut(en) versehen sein, vgl. Unteranspruch 7 sowie Absätze [0041] und [0046]. Das
ist zwar für die Löcher der Schalung nach Anspruch 1 nicht explizit vorgeschrieben,
ergibt sich aber aus der zwingenden Verwendung des Schließschlüssels mit
radialen Vorsprüngen gemäß Merkmal C3 beim Schalungssystem nach
Anspruch 1.
I I .
Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der aufrechterhaltenen Fassung ist ausführbar
und geht nicht über die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung
hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. b)
und c) EPÜ). Er ist auch patentfähig. Denn er ist neu und gilt als auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend, weil er sich nicht in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik ergibt (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138
Abs. 1 Nr. 1 und Art. 52, 54, 56 EPÜ).
1.
Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG i.V.m. Art.
138 Abs. 1 lit. b) EPÜ).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die modulare Schalung des geltenden
Anspruchs 1 auch mit der Maßgabe des Merkmals M3.4 ausführbar, wonach die
beiden mit Platten verbundenen Wände – also die Kantenrippen gemäß den
Merkmalen M3.1 und M3.2 – bezogen auf Ihre Auswirkung auf die Steifigkeit des
Schalungspaneels im Wesentlichen gleichwertig zu gleich breiten Vollmaterialrippen sind, aber weniger Kunststoffmaterial benötigen und leichter sind. Zum
fachmännischen Verständnis des in Rede stehenden Merkmals und seine
Auswirkungen auf den Gegenstand nach Anspruch 1 wird auf seine Auslegung
unter Abschnitt I.4 verwiesen. Demnach setzt der Fachmann das Merkmal in einen
sinnvollen Zusammenhang und der Gegenstand nach Anspruch 1 ist somit
ausführbar. Inwieweit das dazu führt, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1
mit diesem Merkmal gegenüber dem Stand der Technik abgrenzen kann, ist keine
Frage der Ausführbarkeit.
2.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung geht nicht über die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung
hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine modulare Schalung mit den
Merkmalen M3.3 und M3.3.1 bereits ursprünglich offenbart. Ihr ist zwar insofern
zuzustimmen, dass
in der mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen
übereinstimmenden Offenlegungsschrift EP 1 538 277 A2 nicht explizit angegeben
ist, dass die Schalung in den Wänden der Kantenrippen zueinander ausgerichtete
Löcher aufweist. Im ursprünglichen Anspruch 7 ist aber angegeben, dass die
Kantenrippen Löcher aufweisen, die entlang dieser so angeordnet sind, dass bei
verbundenen Schalungsmodulen die Löcher in den Rippen nebeneinanderliegender
Module zueinander ausgerichtet sind. Mit dem ursprünglichen Anspruch 11 ist dann
die Verbindung mehrerer Module durch einen Schließschlüssel offenbart. Gleiches
geht für den Fachmann aus den Absätzen [0040], [0041] und [0048] der
Offenlegungsschrift hervor. Da aber die Kantenrippen aus den beiden mit Platten
verbundenen Wänden gebildet sind, ergibt sich für den Fachmann aus den
genannten Offenbarungsstellen unmittelbar und eindeutig, dass diese Wände
zueinander ausgerichtete Löcher aufweisen. Wäre das nicht so, könnte der
Schließschlüssel die Kantenrippen nicht zur Verbindung der Schalungsmodule wie
gefordert durchgreifen.
Auch die Forderung nach Merkmal M3.4 geht entgegen der Auffassung der Klägerin
bereits aus den ursprünglichen Unterlagen hervor. Der Absatz [0036] der
Offenlegungsschrift gibt die Forderung des in Rede stehenden Merkmals explizit an.
Dazu werden im besagten Absatz bei der Nennung der zwei parallelen Wände und
der Platten die Bezugszeichen aller beim Schalungsmodul des Ausführungsbeispiels ausgebildeten Rippen angegeben. Denn beim Ausführungsbeispiel
werden alle Rippen entsprechend den Vorgaben der Merkmale M3.1 und M3.2 mit
parallelen durch Platten verbundene Wände ausgebildet, vgl. die in Abschnitt I.4
abgebildete Figur 1 des Streitpatents, die mit der ursprünglichen Figur 1 identisch
ist. Mit dem ursprünglichen Anspruch 1 ist die Ausbildung nach den Merkmalen
M3.1 und M3.2
jedoch nur
für die Kanten- oder die Hauptquerrippen
vorgeschrieben. Dem entsprechend geht auch schon aus der ursprünglichen
Anmeldung eine modulare Schalung hervor, bei der nur die Kantenrippen so
ausgebildet sind und den in Merkmal M3.4 angegebenen Erfolg bewirken.
3.
Das Streitpatent kann die Priorität aus der italienischen Patentanmeldung IT
PD20030295 wirksam in Anspruch nehmen (Art. 87 Abs. 1 EPÜ).
Im Patentnichtigkeitsverfahren liegt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der
Voraussetzungen
für eine wirksame
Inanspruchnahme der Priorität beim
Nichtigkeitskläger, vgl. BGH, X ZR 83/21, Urteil vom 28. November 2023, Rn. 121
– Sorefanib-Tosylat, juris. Die Klägerin hat jedoch keine Umstände aufgezeigt, die
zu der Überzeugung führen könnten, dass es sich bei der Beklagten und Anmelderin
des Streitpatents nicht um die Rechtsnachfolgerin der Anmelderin der
Prioritätsanmeldung handelt.
Vielmehr geht aus dem Handelsregisterauszug der Beklagten G… S.p.A. in
G1… hervor, dass diese
im Prioritätszeitraum des Streitpatents – also
zwischen dem Anmeldetag 3. Dezember 2003 der italienischen Priorität und dem
Anmeldetag 25. November 2004 des Streitpatents – von der Rechtsform S.r.l. in die
Rechtsform S.p.A. umgewandelt wurde und sie insofern die Rechtsnachfolgerin der
Anmelderin
der Prioritätsanmeldung G… S.r.l.
in G1…
ist,
vgl.
Seite 82 der Anlage NK6, Abschnitt „Trasformazioni forma giuridica“.
4.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der geltenden Fassung ist auch
patentfähig. Denn er ist neu und gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend,
weil er sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Art. II
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 52, 54, 56 EPÜ).
a)
Es liegt kein Stand der Technik vor, der einen Gegenstand mit allen
Merkmalen nach Anspruch 1 des Streitpatents in der geltenden Fassung offenbart.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt daher als neu (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 52, 54EPÜ).
aa) Aus der Firmenschrift D21 ist keine modulare Schalung gemäß geltendem
Anspruch 1 bekannt geworden.
Die Firmenschrift D21 gehört zum Stand der Technik. Für die Markteinführung der
in der D21 gezeigten Geotube-Schalung vor dem 3. Dezember 2003
(Prioritätsdatum) spricht, dass dem Auszug aus dem Markenregister der WIPO die
Anmeldung der Marke „Geotube“ am 7. März 2003 und deren Eintragung am 31.
Juli 2003 zu entnehmen ist. Die Anmeldung der Marke für einen Produktnamen
findet nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise zeitnah zur
Markteinführung des betreffenden Produkts statt. Darüber hinaus ist auf der
Broschüre D21 auf der Titelseite der handschriftliche Vermerk „SAIE 2003“ zu
erkennen. Wie der Webseitenauszug der Seite www.geoplast.it aus dem
Internetarchiv vom 8. Oktober 2003 belegt, handelt es sich dabei um die Messe
„salone internazionale dell’industrializzazione edilizia“, die von 15. bis 19. Oktober
2003 in Bologna stattfand. Im Übrigen hat die Beklagte die Vorveröffentlichung der
D21 nicht bestritten. Nach § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich
bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie
bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
Das Dokument D21 offenbart ein System aus Schalungsmodulen aus Polypropylen
mit Rippen sowohl am Rand als auch auf der Außenseite der gebogenen
Schalfläche. Zur Herstellung von runden Betonstützen werden die einzelnen
Module auch mit einem Verbindungsmittel verbunden, das einen zylindrischen
Körper, einen rechtwinklig dazu angeordneten Handgriff auf einer und radiale
Vorsprünge auf der anderen Seite des zylindrischen Körpers aufweist. Dazu wird
das Verbindungsmittel durch in den Rippen vorgesehene Löcher gesteckt und durch
eine Drehbewegung verriegelt. Sein zylindrischer Körper muss demnach einen
Durchmesser wie die Löcher in den Rippen aufweisen und länger als die Dicke
zweier Rippen sein, vgl. Abbildungen auf der unteren Hälfte der Seite 3 sowie Seite
4, Abschnitte „Scheda tecnica Geotube®“ und „Scheda tecnica maniglie“ mit den
nachfolgen eingeblendeten Auszügen.
Schalungsmodul und Verbindungsmittel nach der D21
Das Verbindungsmittel
ist demnach zwar als Schließschlüssel gemäß
Merkmalsgruppe CX ausgebildet. Da die Schalungsmodule jedoch halbkreisförmig
gebogen ausgebildet sind, entsprechen sie nicht dem Merkmale M3 nach
geltendem Anspruch 1, das ein (ebenes) Paneel fordert. Darüber hinaus sind die
Rippen an den Kanten nicht aus zwei parallelen, senkrecht zum Paneel stehenden
Wänden gebildet wie Merkmal M3.1 vorschreibt. Denn wie sowohl am oberen Rand
des vorstehend eingeblendeten Schalungsmoduls als auch auf den Abbildungen
unten links auf Seite 3 der Firmenschrift D21 zu erkennen ist, weisen die Rippen an
den Rändern des Moduls nur eine einzige Wand auf, die senkrecht zur Schalfläche
steht. Ansonsten sind diese Rippen noch aus Löcher für die Verbindungsmittel
bildende Hülsen und weitere offene rippenartige Strukturen gebildet, die aber keine
zweite zu der ersten Wand parallele Wand im Sinne des Merkmals M3.1 ausbilden.
bb) Auch die Druckschrift D5 zeigt keine modulare Schalung gemäß geltenden
Anspruch 1.
Aus der bereits in der Streitpatentschrift gewürdigten Druckschrift D5 ist eine
Schalplatte aus Kunststoff mit einer Innen- und einer Außenfläche bekannt
geworden. Randseitig weist die Schalplatte einen umlaufenden U-Profilrahmen auf,
der entsprechend seiner U-Form aus zwei parallelen, senkrecht zur Platte
stehenden Wänden besteht. Im vom U-Rahmen eingeschlossenen Innenbereich
besitzt die Außenfläche der Schalplatte angeformte Verstärkungsrippen, welche
diesen Innenbereich in dreieckige bzw. rautenförmige Teilbereiche unterteilen, vgl.
nachfolgend eingeblendete Figur 1 sowie Spalte 5, Zeilen 29-34 und 51-57. Damit
ist die Schalplatte gemäß den Merkmalen M1, M1.1, M2, M2.1, M3, M3.1 und M4
ausgebildet, wobei der umlaufende U-Rahmen
im Bereich der
im
Ausführungsbeispiel langen Seiten der Schalplatte – in der eingeblendeten Figur
oben und unten – die Kantenrippen bildet.
Ausschnitt der gedrehten Figur 1 der Druckschrift D5
Die Verstärkungsrippen 5 verlaufen ausweislich der Figur 1 an den beiden langen
Seiten bis zum äußeren Schenkel des U-Profils, womit die aus den U-Profilen
gebildeten Kantenrippen auch im Sinne des Merkmals M3.2 ausgebildet sind. Denn
dadurch sind zwischen den Wänden der Kantentrippen eine Vielzahl von Platten
angeordnet, die die besagten Wände verbinden. Mit dieser Ausgestaltung der
Kantenrippen entspricht die Schalung auch dem Merkmal M3.4, denn die beiden
durch die Platten verbundenen Wände sind in ihrer Auswirkung auf die Steifigkeit
der Schalplatte im Wesentlichen gleichwertig zu einer Vollrippe gleicher Breite,
benötigen aber weniger Kunststoffmaterial und sind leichter, vgl. dazu auch die
Aufgabe der Erfindung nach der D5 in Spalte 2, Zeilen 5-10 sowie Spalte 6,
Zeilen 29-32.
Zur Verbindung einzelner dieser Schalplatten zu einer Schalung gibt die D5
Verbindungselemente wie Schrauben, Klammern oder dergleichen an, vgl.
Spalte 2, Zeilen 25 bis 32 und Spalte 5, Zeilen 41 bis 45. Insofern offenbart die D5
im Grunde auch ein System von Schalungsmodulen die mit Verbindungsmitteln zu
einer Schalung verbunden werden; diese Verbindungsmittel sind jedoch nicht als
Schließschlüssel nach Merkmalsgruppe CX ausgebildet.
cc) Schließlich ist auch aus der Druckschrift D29 keine modulare Schalung
gemäß geltendem Anspruch 1 zu entnehmen.
Aus der Druckschrift D29 ist eine wiederverwendbare Schalung aus Kunststoff für
das Gießen von Beton bekannt, deren Schalungsmodule einen Paneelabschnitt 12
und Verstrebungsabschnitte 14 umfassen. Der Verstrebungsabschnitt umfasst zwei
Platten 20a und 20b, zwischen denen sich weitere Platten – u.a. eine zweite Platte
22 – erstrecken, vgl. Figuren 1, 2 und die nachfolgend eingeblendete Figur 3 sowie
Abschnitte [0008] bis [0010] der deutschen Übersetzung der D29 (Anlage D29a).
Bei der Aufstellung der Schalung werden beim Anbringen der Verbindungselemente
(Clips 30) zunächst an bestimmten Stelle des Verstrebungsabschnitts 14
Bohrungen 44 ausgebildet. Im verbundenen Zustand reicht die Achse 42 des Clips
30 durch die beiden nebeneinanderliegenden Verstrebungsabschnitte 14 von
nebeneinander angeordneten Schalungsmodulen und diese Verstrebungsabschnitte werden durch Kontaktabschnitte 36 und 38 des Clips 30 verbunden, vgl.
Absatz [0012].
Figur 3 der Druckschrift D29
Es kann dahinstehen,
inwieweit das Schalungsmodul damit nach der
Merkmalsgruppe MX ausgebildet ist, dieses und ein weiteres Schalungsmodul sind
jedenfalls nicht mit einem Verbindungsmittel zusammengeschlossen, das nach den
Vorgaben des Schließschlüssels der Merkmalsgruppe CX ausgebildet ist. Denn das
Verbindungsmittel nach der D29 besteht aus einem Clip 30, der den ersten und den
zweiten Kontaktabschnitt 36, 38, einen Verbindungsabschnitt 40, der die beiden
Kontaktabschnitte verbindet, und eine sich in die gleiche Richtung wie der
Verbindungsabschnitt erstreckende Achse 42 umfasst, vgl. Figuren 3, 6 und 7 der
D29 i.V.m. Abschnitt [0012] der D29a. Der Clip 30 weist zwar mit der Achse 42 auch
einen zylindrischen Körper auf und der Verbindungsabschnitt 40 kann als Handgriff
dienen. Damit funktioniert das Verbindungsmittel nach der D29 aber eben nicht
durch das Zusammenspiel einer Ausbildung nach der Merkmalsgruppe CX des
geltenden Anspruchs 1 durch einen zylindrischen Körper mit einem Handgriff an
einem und radialen Vorsprüngen am gegenüberliegenden Ende über einen
Formschluss mit den Rippen, sondern durch die Spannwirkung der beiden
Kontaktabschnitte 36 und 38 auf die Rippen.
dd) Die Klägerin hat neben den in den Abschnitten aa) bis cc) betrachteten
Druckschriften keinen weiteren Stand der Technik angeführt, der nach Ihrer
Auffassung einen Gegenstand mit allen Merkmalen nach geltendem
Patentanspruch 1 zeige.
Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
b)
Der Gegenstand des beschränkt aufrecht erhaltenen Anspruchs 1 gilt auch
als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, weil er sich nicht in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m.
Art. 138 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 52, 56 EPÜ).
aa) Die modulare Schalung nach Anspruch 1 ergibt sich für den Fachmann nicht
in naheliegender Weise ausgehend von der Schalung nach Druckschrift D5 in
Verbindung mit Schließschlüsseln, die dem Fachmann aus seinem Fachwissen
bekannt sind.
Wie schon oben ausgeführt unterscheidet sich die modulare Schalung nach
geltendem Anspruch 1 von derjenigen der Druckschrift D5 dadurch, dass ein
Schließschlüssel nach der Merkmalsgruppe CX für die Verbindung der einzelnen
Schalungsmodule vorgesehen ist. Darüber hinaus verlangen die Merkmale M3.3
und M3.3.1, dass in den Wänden der Kantenrippen zueinander ausgerichtete
Löcher für das Einführen von Verbindungsmitteln vorgesehen sind, was der Schrift
D5 ebenfalls nicht zu entnehmen ist.
Vielmehr ist dort nur angegeben, dass die Schalplatte randseitig einen angeformten
U-Profilrahmen für die Aufnahme von nicht gezeigten Verbindungselementen wie
Klammern, Schrauben oder dergleichen zur Verbindung einzelner Schalplatten zur
Schalung aufweist, vgl. Spalte 2, Zeilen 25 bis 32 und Spalte 5, Zeilen 41 bis 45.
Mithin ist kein spezifisches Verbindungselement zur Verbindung der Schalplatten
zum Aufbau einer Schalung nach der D5 vorgeschrieben und der Fachmann ist
durch die Aussage „oder dergleichen“ veranlasst, auch weitere Verbindungsmittel
als die genannten in Betracht zu ziehen. Dabei liegen Schließschlüssel wie sie der
Fachmann zur Verbindung von Schalungsmodulen hinlänglich kennt (vgl. u.a. D21,
Seite 4 oder D10, Figur 1) durchaus in seinem Griffbereich, jedoch findet er keinen
Hinweis, die die Kantentrippen ausbildenden U-Profile so mit zueinander
ausgerichteten Löchern vorzusehen, dass Verbindungselemente durch beide
Wände des U-Profils bzw. bei aneinander angrenzenden Schalplatten durch alle
vier Wände der aneinander angrenzenden U-Profile gesteckt werden können wie
es die Merkmale M3.3 und M3.3.1 fordern.
Um aber das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden
Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann als nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der
Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des
technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der
Erfindung zu suchen, vgl. BGH, Xa ZR 92/05, Urteil vom 30. April 2009, Rn. 20, 21
– Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, juris.
Solche Anstöße findet der Fachmann in der Druckschrift D5 aber nicht; vielmehr
weist sie davon weg, Löcher in den Schenkeln der U-Profile so vorzusehen, dass
Verbindungsmittel durch beide Schenkel des U-Profils bzw. alle vier Schenkel
aneinandergrenzender U-Profile
nebeneinanderliegender Schalungsplatten
gesteckt werden können. Denn die Schrift offenbart Ausgestaltungen der
Schalplatten, bei denen die Außenfläche, die der dem Beton zugewandten
Schalhaut gegenüberliegt, nicht nur die verschiedenen Rippen aufweist, sondern im
Innenbereich vorzugsweise bis zur Oberkante des U-Profilrahmens zusätzlich mit
Polyamidschaum […] ausgeschäumt ist. Anstelle einer Schaumstruktur kann die
Außenfläche auch eine den Innenbereich vollständig oder teilweise abdeckende
Deckplatte […] aufweisen, vgl. Ansprüche 4, 6 und 8, Spalte 3, Zeilen 27 bis 34, 46
bis 51 und 56 bis 63. Aufgrund dieser Ausgestaltungen geht der Fachmann bei der
modularen Schalung nach der Druckschrift D5 davon aus, dass die
Verbindungsmittel zur Verbindung nebeneinanderliegender Schalplatten nur an den
beiden äußeren Wänden der aneinander angrenzenden U-Profilrahmen wirken
werden. Denn die Innenseite der jeweils innenliegenden, zur Paneelmitte
weisenden Wand des U-Profilrahmens ist durch die Ausschäumung oder
Abdeckung des Innenbereichs bei den bevorzugten Ausführungsformen nicht mehr
erreichbar, so dass bei der Montage der Schalung dort kein Verbindungsmittel
wirken, insbesondere durch diese Wand gesteckt werden kann. Dass für nicht
ausgeschäumte oder abgedeckte Paneelen andere Ausführungen der Verbindung
der Schalungsmodule vorgesehen sind, ergibt sich weder aus der D5 noch ist es
anderweitig ersichtlich.
Auch der übrige Stand der Technik – inklusive der Schriften D10 und D21 – zeigt
dem Fachmann keine modulare Schalung mit aus zwei parallelen Wänden
bestehenden Kantenrippen, bei denen zur Verbindung der Schalungsmodule
zueinander ausgerichtete Löcher in diesen Wänden vorgesehen sind, so dass
Verbindungsmittel durch alle vier Wände der aneinander angrenzenden
Kantenrippen zweier Module gesteckt werden können. Auch der übrige Stand der
Technik kann dem Fachmann daher keine Anregung dazu geben, den Lösungsweg
der Erfindung zu beschreiten.
In der Folge wird der Fachmann daher nicht in naheliegender Weise die äußere und
die innere Wand der Kantenrippen der Schalung nach der Druckschrift D5 mit
ausgerichteten Löchern versehen, so dass die Verbindungsmittel – selbst wenn er
einen Schließschlüssel verwenden würde – die Löcher in den jeweils zwei Wänden
von zwei Kantenrippen überragen, wie die Merkmale M3.3 und M3.3.1 sinngemäß
vorschreiben.
bb) Die modulare Schalung nach Anspruch 1 ergibt sich für den Fachmann auch
nicht in naheliegender Weise ausgehend von der Schalung nach Dokument D21.
Die einzelnen Module werden bei der modularen Schalung nach der Firmenschrift
D21 zwar mit einem Schließschlüssel gemäß Merkmalsgruppe CX verbunden, die
Paneele der Module sind aber schon nicht i.S. des Merkmals M2 eben ausgebildet
und weisen keine Kantenrippen mit zwei parallelen Wänden senkrecht zum Paneel
auf wie Merkmal M3.1 vorschreibt, vgl. Ausführungen in Abschnitt II.4.a.aa.
Denn die Firmenschrift D21 beschreibt Schalungselemente, die zur Herstellung von
runden Betonstützen halbkreisförmig geformt sind. Diese modulare Schalung
zeichnet sich dadurch aus, dass sie ein einfaches Ein- und Ausschalen ermöglicht,
dass der Beton ohne die Verwendung von speziellen Reinigungs- oder
Schmiermitteln nicht am Kunststoff der Schaltafeln haftet, dass sie modular
zusammensetzbar und leicht ist und gut zerlegt überall – auch an feuchten Orten –
lagerbar ist, vgl. Seite 2: „Geotube® Vantaggi“. Der Fachmann könnte sich diese
Vorteile durchaus bei ebenen Schaltafeln beispielsweise zur Herstellung von
Wänden zu Nutze machen wollen und daher die Schaltafel anstatt halbkreisförmig
zur Herstellung von Stützen aufgebogen also eben ausgestalten. Er würde dabei
jedoch die das Paneel versteifende Rippen so belassen wie sie bei der Schalung
nach Firmenschrift D21 ausgestaltet sind. Der Fachmann hat daher keine
Veranlassung die Ausrichtung der die Rippen bildenden Wände und Platten zu
verändern. Die Wände und Platten der Kantenrippen dahingehend zu verändern,
dass sie entsprechend der Merkmale M3.1 und M3.2 ausgebildet sind, würde eine
komplette Umkonstruktion der in Rede stehenden Rippen bedürfen und geht über
dem Fachmann naheliegende Veränderungen hinaus.
cc) Es kann dahinstehen, ob die Firmenschrift A6 auf der Messe „World of
Concrete“ im Februar 2003 in Las Vegas verteilt wurde und daher als
vorveröffentlicht anzusehen ist, denn die darin offenbarte, modulare Schalung kann
die Schalung nach geltendem Anspruch 1 für den Fachmann jedenfalls ebenfalls
nicht nahelegen.
Das Schalungsmodul der Schalung nach dem Dokument A6 umfasst ein Paneel
aus Kunststoff, dessen eine Seite mit dem Beton in Kontakt steht und dessen
andere Seite einen umlaufenden, verdickten Rand mit einem Spalt (thickened edge;
perimeter gap for additional frame support) und weitere Rippen (reinforcement
matrix for face panel support) aufweist und insofern Kantenrippen mit zwei Wänden
und auch Hauptquerrippen ausbildet wie die Merkmale M3.1 und M4 fordern.
Zwischen den Wänden sind in regelmäßigen Abständen Platten (solid rod for pin
stabalizer and stiffener) ausgebildet und es sind ausgerichtete Löcher vorgesehen,
in die zwei Rippen überspannende Verbindungsmittel eingeführt werden können
(1/2“ pre-molded opening at 12“ on center for pin insert), vgl. Seite 3 des Dokuments
A6 inklusive nachfolgendem Auszug.
Auszug aus dem Dokument A6
Ob die modulare Schalung damit die Forderungen des Oberbegriffs des geltenden
Anspruchs 1 insbesondere auch der Merkmale M3.3 und M3.3.1 erfüllt, kann
dahingestellt bleiben, denn jedenfalls kommt der Fachmann ausgehend davon nicht
in naheliegender Weise zur Schalung nach geltendem Anspruch 1.
Die einzelnen Schalungsmodule werden bei der Schalung des Dokuments A6 mit
runden, in die o.g. Löcher eingesteckte Bolzen verbunden, die einen Schlitz zum
Einführen eines Verriegelungskeils
aufweisen. Über die Verbindung
nebeneinanderliegender Module hinaus dienen die Bolzen dazu, Abstandshalter
zum Zusammenspannen der die
zu betonierende Wand bildenden,
gegenüberliegenden Modulen zu fixieren, vgl. nachfolgende Abbildung ebenfalls
von Seite 3 der A6.
Auszug aus Dokument A6
Der Fachmann erhält aber weder aus dem Dokument A6 noch aus dem sonstigen
Stand der Technik eine Anregung das System nach dem Dokument A6 im Hinblick
auf die Erfindung zu verändern und einen Schließschlüssel gemäß Merkmalsgruppe
CX nach geltendem Anspruch 1 bei diesem System zu verwenden, vgl. BGH –
Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, a.a.O. Denn die Firmenschrift A6 zeigt ein
spezielles in sich abgeschlossenes System, dessen Bestandteile und insbesondere
die Löcher im verdickten Rand, die Bolzen mit den Verriegelungskeilen und die
Abstandshalter aufeinander abgestimmt sind. Er hat daher keinen Anlass ein
anderes Verbindungsmittel
insbesondere einen Schließschlüssel wie
ihm
beispielsweise aus der Firmenschrift D21 bekannt ist zu verwenden. Zumal die
Verwendung eines solchen Schließschlüssels Umkonstruktionen in den Rippen der
Schalungsmodule und bei den Abstandshaltern zur Folge hätten, die über
naheliegende Anpassungen hinausgingen, weil ein Schließschlüssel mit radialen
Vorsprüngen an einem Ende seines zylindrischen Körpers nicht durch die runden
Löcher in den Rippen und den Abstandhaltern des Systems nach dem Dokument
A6 geführt werden kann.
dd) Schließlich kommt der Fachmann auch ausgehend von der Schalung nach
Druckschrift D2 nicht in naheliegender Weise zu derjenigen nach geltendem
Anspruch 1.
Die Druckschrift D2 zeigt eine Schalung aus Kunststoff mit einer Platte (board 10),
bei der auf einer Seite ein äußerer Rahmen (outer frame 20) und ein davon
beabstandeter und nach innen versetzter Verstärkungsrahmen (reinforcing frame
120) angeordnet sind, die in regelmäßigen Abständen mit Verstärkungsteilen
(reinforcing part 122) verbunden sind. Im Innenbereich der in Rede stehenden
Plattenseite sind weitere Rippen angeordnet. Das Schalungsmodul ist demnach mit
den Kantenrippen ausbildenden Wänden 20 und 120 und Platten 122 entsprechend
den Merkmalen M1 bis M3.2 in der Reihenfolge nach dem geltenden Anspruch 1
ausgebildet. An den Stellen, an denen sich die Verstärkungsplatten 122 zwischen
den Wänden des äußeren Rahmens 20 und des Verstärkungsrahmens 120
erstrecken, ist jeweils ein schlitzartiges Loch 20a vorgesehen, vgl. nachfolgende
Figur 5 sowie gesamtes Abstract.
Figur 5 der Druckschrift D2
Zur Verbindung nebeneinanderliegender Schalungsmodule wird jeweils ein Keil 200
in einen Schlitz 20a gesteckt, so dass er die beiden nebeneinanderliegenden
Kantenrippen überragt. Zur Verriegelung wird in den Schlitz 210a des Keils 200
dann ein weiterer Keil 200 gesteckt, vgl. Figuren 5 bis 8.
Ausgehend von diesem Schalungssystem würde der Fachmann nicht
in
naheliegender Weise zur modularen Schalung nach geltendem Anspruch 1
gelangen. Denn zum einen
liegen mit dem
jeweils komplett
in einer
Verstärkungsplatte liegenden Loch hier keine in den beiden Wänden der
Kantenrippen aufeinander ausgerichtete Löcher vor, sodass das Verbindungsmittel
im verbundenen Zustand der Schalungsmodule jeweils zwei Wände von den zwei
Rippen – also insgesamt vier Rippenwände – überspannt wie die Merkmale M3.3
und M3.3.1 vorschreiben. Die Kantentrippen der Schalung nach Druckschrift D2 in
diese Richtung zu verändern, ist für den Fachmann nicht naheliegend. Denn er
findet dazu weder eine Anregung noch ein Vorbild aus dem vorliegenden Stand der
Technik. Zum anderen ist mit den in den Verstärkungsplatten angeordneten
schlitzartigen Löchern und dafür speziell ausgebildeten Keilen, die sowohl als
Verbindungs- als auch als Verspannelement dienen, auch in der Druckschrift D2 ein
spezifisches in sich abgeschlossenes System offenbart, dessen Bestandteile
aufeinander abgestimmt sind. Wie schon bei der Schalung nach dem Dokument A6
hat der Fachmann weder aus der Schrift D2 selbst noch aus dem anderen Stand
der Technik einen Anlass, das geschlossene System zu verlassen, oder eine
Anregung statt der Keile 200 andere Verriegelungs- und Verspannelemente zur
Verbindung der einzelnen Schalungsmodule zu verwenden.
ee) Auch ausgehend von der Schalung nach Druckschrift D29 gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu derjenigen nach geltendem Anspruch 1.
Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass das Schalungsmodul der Druckschrift
D29 mit erst bei der Errichtung der Schalung gebohrten Löchern in den
Kantenrippen gemäß dem Oberbegriff und Merkmalsgruppe M3.X nach geltendem
Anspruch 1 ausgebildet ist (vgl. Ausführungen in Abschnitt II.4.a.cc), so liegt es für
den Fachmann nicht nahe bei diesem System anstatt des Clipses 30 einen
Schließschlüssel nach Merkmalsgruppe CX zu verwenden wie er dem Fachmann
prinzipiell bekannt ist. Um nebeneinanderliegende Module zu verbinden, werden
beim Anbringen des Clips 30 zunächst in die Rippen 14 Löcher gebohrt, durch die
dann die Achse 42 der Klammer 30 gesteckt wird. Zur Verriegelung wird die
Klammer um die Achse gedreht, so dass die beiden Kontaktabschnitte 36 und 38
an den Rippen zur Anlage kommen und diese zusammenhalten, vgl. Absatz [0012]
der Übersetzung D29a der japanischen Schrift D29. Aus der Angabe „beim
Anbringen … zunächst“ schließt der Fachmann, dass die Löcher erst auf der
Baustelle bei der Montage der Schalung gebohrt werden. Die Verwendung eines
Schließschlüssels erfordert jedoch Löcher mit seitlichen Nuten, damit der
zylindrische Körper des Schließschlüssels mit den radialen Vorsprüngen an einer
Seite obstruktionsfrei eingeführt werden kann. Solche Löcher mit Nuten eignen sich
nicht dazu, erst bei der Schalungsmontage auf der Baustelle gebohrt zu werden.
Der Fachmann hat daher keinen Anlass vom Verbindungssystem bei der modularen
Schalung nach der D29 abzuweichen und stattdessen das davon vollkommen
verschiedene Verbindungssystem mit Schließschlüsseln gemäß der Erfindung
vorzusehen.
ff) Weiterer Stand der Technik
Aus den Druckschriften D14, D15 – deren Vorveröffentlichung kann dabei
dahinstehen – und D22 sind jeweils Schalungsmodule bekannt, die aus Kunststoff
bestehen und auf der beim Betonieren vom Beton abgewandten Seite der Schaltafel
bzw. des Paneels Rippen aufweisen. Die Rippen dieser Schalungsmodule sind
jedoch nicht aus parallelen Wänden und diese verbindende Versteifungsplatten
aufgebaut, sondern monolithisch aus einer einzigen Kunststoffwand, vgl. D14: Figur
1 und Anspruch 1 der deutschen Übersetzung D14a; D15: Titelblatt (Petits
panneaux plastiques) sowie Abbildungen auf Seite 1 und 2; D22: Abbildungen auf
Seiten 37 und 38.
In den einwandigen Rippen dieser Schalungsmodule sind Löcher vorgesehen, die
beim Zusammensetzen mehrerer Module
ausgerichtet werden,
um
Schließschlüssel rippenübergreifend aufnehmen zu können, vgl. D14: Figur 2 und
7 und Anspruch 3 der deutschen Übersetzung D14a; D15: Abbildungen auf Seite 2;
D22: Figuren 2.3.5.2 und 2.3.5.5 auf Seiten 37 und 38. Die Schließschlüssel
entsprechen dabei im Wesentlichen dem Schließschlüssel nach Merkmalsgruppe
CX der Erfindung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt es für den Fachmann nicht nahe, bei
den in Rede stehenden Schalungsmodulen anstatt der einwandigen Rippen
Kantenrippen vorzusehen, die aus zwei parallelen Wänden mit diese verbindenden
Verstärkungsplatten ausgebildet sind wie die Merkmale M3.1 und M3.2 des
Anspruchs 1 des Streitpatents vorschreiben. Zwar sind dem Fachmann
Schalungsmodule mit derartigen Kantenrippen beispielsweise aus der Druckschrift
D5, dem Dokument A6 oder der Druckschrift D2 bekannt, vgl. D5: Figur 1; A6: Seite
3; D2: Figur 2. Eine solche Ausgestaltung würde der Fachmann jedoch nicht auf die
besagten Schalungsmodule übertragen. Denn dabei handelt es sich jeweils um
einfache, kleine Module mit dünnen Rippen, bei denen der Fachmann keinen Anlass
hätte aus Gewichtsgründen Rippen mit einer „aufgelösten Struktur“ aus zwei
Wänden und verbindenden Platten auszubilden. Selbst wenn er die einfachen,
kleinen Module vergrößern würde, diese dann größere Kräfte abtragen müssten und
der Fachmann in Betracht ziehen würde, ihre am Rand liegenden, einwandigen
Rippen mit einer zweiten Wand zu ertüchtigen, so käme er nicht zu einem
Schalungsmodul mit ausgerichteten Löchern für Verbindungsmittel gemäß den
Merkmalen M3.3 und M3.3.1. Denn bei dem Schalungsmodul nach Druckschrift D5
weisen die aus den Schenkeln des U-Profilrahmens gebildeten Wände der
Kantenrippen keine derartigen Löcher auf, weil die Verbindungsmittel jeweils nur
durch die außenliegende Wand der Rippe geführt sind, vgl. Ausführungen in
Abschnitt II.4.b.aa. Die Dokumente A6 und D2 wiederum zeigen jeweils ein
Schalungsmodulsystem mit aufeinander abgestimmten Rippen am Rand der
Module und diese verbindenden Verbindungsmittel. Die Übertragung eines dieser
Systeme auf die einfachen Schalungsmodule nach den Dokumenten D14, D15 und
D22 bedürfte eine komplette Umkonstruktion dieser Module und ist daher für den
Fachmann ebenfalls nicht naheliegend.
Der übrige genannte Stand der Technik liegt noch weiter vom Gegenstand der
Erfindung ab, so dass der Fachmann ausgehend davon nicht in naheliegender
Weise zur Erfindung gelangt.
4.
Aus diesen Gründen erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in
seiner geltenden Fassung als patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 9 haben durch
ihren Rückbezug auf Patentanspruch 1 ebenso Bestand.
Die Klage war somit insgesamt abzuweisen, ohne dass es auf die Hilfsanträge der
Beklagten angekommen wäre.
I I I .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG
i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
I V .
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hartlieb
Dr. Himmelmann
Dr. Geier
Körtge
Peters
Bundespatentgericht
8 Ni 17/24 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
18. März 2026
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