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BPatG Beschluss vom 23.03.2026 – 11 W (pat) 22/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230326B11Wpat22.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 22/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:230326B11Wpat22.23.0

betreffend das deutsche Patent 10 2017 117 413

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Phys. Univ. Dr. Otten-

Dünnweber sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. Poeppel und Dr.-Ing. Huber

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. März 2022

aufgehoben und das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

1.

Auf die am 1. August 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Verfahren zur optischen Messung der Einschweißtiefe“

am 28. November 2019 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 27. August 2020 Einspruch erhoben und

beantragt, das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.

Die Einsprechende hat ihr Vorbringen auf folgende Dokumente gestützt:

E6 WO 2014 / 138 939 A1

E7 US 7 995 207 B2

E8

„ICI of Laser Materials Processing: Development, Diagnosis and

Control", Paul J.L. Webster et al.; SLPC 2014, 22. April 2014

E8a "Advance Program, updated March 6, 2014", SLPC 2014, The First

Smart Laser Processing Conference 2014, 22. —24. April 2014,

Yokohama, Japan

E9

"LaserDepth Real-Time Measurement System, LD-600 Application

Guide©", 2012-2013, www.laserdepth.com

E10 "Using Matlab for Curve Fitting in Junior Lab", vom 31. August 2004,

MIT Department of Physics,

http://web.mit.edu/8.13/matlab/DOCS/fitting-quickstart-OLD.pdf

Die Patentinhaberin hat ihr Patent mit der erteilten Fassung als Hauptantrag im vollen

Umfang und mit einem Hilfsantrag 0 beschränkt verteidigt. Die Patentabteilung 34 des

Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Hilfsantrag 0 in der Anhörung vom

17. März 2022 mit Beschluss stattgegeben und das Patent beschränkt

aufrechterhalten.

Die Patentabteilung 34 begründete ihre Entscheidung damit, dass der Gegenstand des

erteilten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik

nach der E6 nicht neu sei. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 0 wäre

hingegen dem relevanten Stand der Technik nicht zu entnehmen und dem Fachmann

somit auch nicht nahegelegt.

Gegen diesen am 12. April 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde

der Einsprechenden vom 11. Mai 2022. Die Einsprechende vertritt die Auffassung, der

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 0 sei unzulässig erweitert sowie für den Fachmann nicht

ausführbar. Weiterhin sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 0

gegenüber der Offenbarung der E6 nicht neu bzw. würde nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhen.

Die Einsprechende beantragt:

1. Das Patent DE 10 2017 117 413 B4 in vollem Umfang zu widerrufen.

2. Hilfsweise eine Anhörung anzuberaumen (§ 78 Nr. 1 PatG).

Die Patentinhaberin hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich zur

Sache nicht geäußert.

Der Senat hat den Parteien im Rahmen der Terminsladung vom 24. November 2025

die vorläufige Beurteilung des Senats mitgeteilt, wonach das Merkmal 1.4* entgegen

dem Vortrag der Einsprechenden zulässig und auch ausführbar sei, dieses Merkmal

jedoch entgegen den Ausführungen der Patentabteilung aus der Druckschrift E6,

insbesondere S. 38 – 40, „Working Example – Third and Fourth Experiment“, bekannt

wäre. Dementsprechend wäre der Beschwerde stattzugeben und das Patent in vollem

Umfang zu widerrufen. Darüber hinaus dürften auch die Gegenstände der von der

Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung eingereichten

Hilfsanträge 1 und 2 aus der Druckschrift E6 bekannt sein.

Daraufhin

hat

sich

die Patentinhaberin

und Beschwerdegegnerin

im

Beschwerdeverfahren erstmalig mit dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2025 geäußert

und darin lediglich mitgeteilt, dass sie an der für den 12. Februar 2026 anberaumten

mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt und dass auch keine weitere Eingabe

eingereicht wird.

Daraufhin hat der Senat am 5. Januar 2026 den Verhandlungstermin von Amts wegen

aufgehoben.

Die am Einspruchsverfahren vor dem DPMA als Einsprechende beteiligte I…

GmbH, in deren Namen Beschwerde eingelegt wurde, wurde im Laufe des

Beschwerdeverfahrens im Wege des Formwechsels in die I… GmbH & Co. KG

umgewandelt und deren Firma in I… P… GmbH & Co. KG geändert.

2.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 lautet in gegliederter Fassung

(entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung, Änderung gegenüber der erteilten

Fassung in M1.4* markiert):

M1.1 Verfahren zur Messung der Einschweißtiefe beim Schweißen mittels

eines Arbeitslaserstrahls (36), bei dem

M1.2 ein Messlichtstrahl (28) eines Sensorsystems (10) in einen Bearbeitungsstrahlengang (30) des Arbeitslaserstrahls (36) in einem Laserbearbeitungskopf (26) eingekoppelt und von einer Fokussieroptik (42)

des Bearbeitungsstrahlengangs (30) in einen Messlichtfleck auf einer

Oberfläche eines Werkstücks (44) gebündelt oder fokussiert wird,

M1.3 der an der Oberfläche des Werkstücks (44) reflektierte Messlichtstrahl

(28) zu einer Mess- und Auswerteeinheit (12) des Sensorsystems (10)

zurückgeführt wird, um Information über den Abstand der Oberfläche des

Werkstücks (44) vom Laserbearbeitungskopf (26) zu erhalten,

M1.4* die Position des Messlichtflecks auf der Oberfläche des Werkstücks (44)

durch eine Ablenkeinheit (48) entlang von zwei sich schneidenden

linearen Abtastbahnen sowohl in Schweißrichtung als auch quer dazu

über die Dampfkapillare (54) geführt wird, um ein Oberflächenprofil des

Werkstücks im Bereich der Dampfkapillare (54) zu erhalten,

M1.5 die Position der Dampfkapillare (54) relativ zum Auftreffpunkt (56) des

Arbeitslaserstrahls (36) aus dem Oberflächenprofil des Werkstücks im

Bereich der Dampfkapillare (54) ermittelt wird, und

M1.6 der Messlichtfleck zur Messung der Einschweißtiefe bei der Laserbearbeitung in die ermittelte Position der Dampfkapillare (54)

bewegt wird.

Wegen weiterer Einzelheiten,

insbesondere zum Wortlaut der abhängigen

Patentansprüche 2 bis 9 nach Hilfsantrag 0, wird auf die Amts- und Gerichtsakten

verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und im Übrigen zulässig.

Der Einspruch war ausreichend mit Gründen versehen und ebenfalls zulässig. Die

Umwandlung und Umfirmierung der Einsprechenden

I… GmbH,

in deren

Namen Beschwerde eingelegt wurde, im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur I…

P… GmbH & Co. KG

lässt die

Identität des Rechtsträgers der

Beschwerdeführerin unberührt, so dass die I… P… GmbH & Co. KG als

Beschwerdeführerin zu führen und auch beschwerdeberechtigt ist.

Der Senat geht davon aus, dass die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin die

Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Da die Patentinhaberin

im

Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich in der Sache nicht geäußert hat,

fehlt es an Anhaltspunkten für eine hiervon abweichende Auslegung.

2.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist in der Sache auch begründet, da sie

zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 34 und zum Widerruf des Patents

führt.

a.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur optischen Messung der

Einschweißtiefe beim Schweißen mittels Laserstrahlen. Nach Angaben der

Streitpatentschrift ist aus dem Stand der Technik bekannt, zur optischen Messung der

Einschweißtiefe optische Sensoren zur Abstandsmessung einzusetzen, die nach dem

Prinzip der optischen Kurzkohärenz Interferometrie arbeiten, bei dem Messlicht in

einen Messlichtstrahl bzw. Messstrahl und einen Referenzlichtstrahl bzw.

Referenzstrahl aufgespaltet wird. Die aus einem Messarm und einem Referenzarm

zurückreflektierten Mess- und Referenzlichtstrahlen werden einander überlagert, um

aus den Wegunterschieden zwischen Mess- und Referenzarm die gewünschte

Abstandsinformation zu ermitteln (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift DE 10 2017

117 413 B4).

Entsprechend der Beschreibung des Streitpatents basieren bekannte technische

Lösungen zur genauen Positionierung eines optischen Messlichtstrahls beim

Laserschweißen auf kamerabasierten Verfahren zur Ermittlung der Messstrahlposition

relativ zum Arbeitslaserstrahl. Diese Verfahren würden auf einer indirekten Ermittlung

der Position des Messlichtstrahls auf der Werkstückoberfläche beruhen, die für die

Einschweißtiefenmessung benötigt wird. Die optimale Position des Messlichtstrahls

relativ zum Bearbeitungsstrahl für eine zuverlässige Einschweißtiefenmessung sei

jedoch von unterschiedlichen Prozessparametern abhängig und könne daher mit den

indirekten Verfahren zur Positionsermittlung nicht hinreichend genau bestimmt

werden. Dies gelte insbesondere für die Lagebestimmung der Dampfkapillare, also

des Keyholes, da es schwierig sei, mit bildgebenden Verfahren die genaue Lage des

Keyholes im Bearbeitungsbereich, also im Auftreffbereich des Arbeitslaserstrahls zu

erfassen (vgl. Streitpatent, Absätze [0004], [0005], [0009]).

Aus der DE 10 2016 109 909 A1 sei weiterhin eine Vorrichtung zur

Prozessüberwachung beim Laserschweißen und Lasertiefschweißen mit einer

optischen Abstandsmessvorrichtung bekannt, die eine Messlichtquelle zur Erzeugung

eines Messlichtstrahls, der auf eine Werkstückoberfläche zur Bildung eines

Messlichtflecks fokussiert wird und mit einer Prismen-Ablenkeinheit mit zumindest

einem Prisma aufweist. Das Prisma sei um eine quer zum Messlichtstrahl verlaufende

Achse drehbar gelagert und lenkt den Messlichtstrahl zur Positionierung des

Messlichtflecks auf der Werkstückoberfläche lateral ab (vgl. Absatz [0010] des

Streitpatents).

Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde (vgl. Absatz [0011]

Streitpatent), ein Verfahren zur optischen Messung der Einschweißtiefe

bereitzustellen, das eine genaue Positionierung des Messlichtstrahls auf die Position

des Keyholes und damit eine zuverlässige Messung der Einschweißtiefe bei der

Laserbearbeitung ermöglicht.

Als mit der Lösung dieser Aufgaben befasste Fachmann ist ein Diplom-Physiker oder

Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der

Konzeption

und

Entwicklung

von

optischen Messinstrumenten

für

Laserbearbeitungsmaschinen sowie deren Programmierung zur Implementierung

entsprechender Messverfahren anzusehen.

Einige der Merkmale bedürfen einer Auslegung:

Unter der Einschweißtiefe nach Merkmal M1.1 versteht der Fachmann die Tiefe der

Dampfkapillare, die sich im Auftreffbereich 56 des Arbeitslaserstrahls 36 auf dem

Werkstück 44 befindet (vgl. Figur 3 und Absatz [0027] des Streitpatents). Dabei

entspricht die Tiefe der Dampfkapillare bis auf einen Korrekturfaktor im Wesentlichen

der Tiefe des Schweißbads.

Das Merkmal M1.3 fordert lediglich, dass durch den an der Oberfläche des Werkstücks

reflektierten Messlichtstrahl, der zur Mess- und Auswerteeinheit des Sensorsystems

zurückgeführt wird, eine Information über den Abstand der Oberfläche des Werkstücks

vom Laserbearbeitungskopf erhalten wird. Dabei bleibt offen, ob es sich hierbei um

eine relative oder eine absolute Abstandsinformation handelt. Beide Varianten fallen

unter den Anspruch.

Nach Merkmal 1.4 des erteilten Patentanspruchs wird die Position des Messlichtflecks

auf der Oberfläche des Werkstücks sowohl in Schweißrichtung als auch quer dazu

über die Dampfkapillare geführt, um ein Oberflächenprofil des Werkstücks im Bereich

der Dampfkapillare zu erhalten. Durch die Ergänzung im Merkmal 1.4* wird dies

dahingehend präzisiert, dass die Position des Messlichtflecks durch eine Ablenkeinheit

entlang von zwei sich schneidenden linearen Abtastbahnen geführt wird.

Entsprechend den Ausführungen des Streitpatents in Absatz [0028] dient diese

Führung des Messlichtflecks dazu, für einen bestimmten Laserbearbeitungsprozess,

der durch seine Prozessparameter wie Vorschubgeschwindigkeit, Laserleistung,

Fokuslage des Arbeitslaserstrahls in z-Richtung, Material des Schweißguts und/oder

die Nahtgeometrie klassifiziert werden kann, die relative Lage der Dampfkapillare zum

Auftreffbereich des Arbeitslaserstrahls zu ermitteln. Dies geschieht

in einer

sogenannten Test- oder Messschweißfahrt, bei der mit Hilfe der Ablenkeinheit die

Position des Messlichtstrahls bzw. des dadurch erzeugten Messlichtflecks auf dem

Werkstück während des Schweißprozesses auf einer linearen Bahn sowohl in

Schweißrichtung als auch senkrecht dazu über die Dampfkapillare bzw. das Keyhole

bewegt wird. Entsprechend Absatz [0039] wird dabei die Position des tiefsten Punktes

der Dampfkapillare mithilfe von Abstandsdaten ermittelt, die entlang von zwei sich

schneidenden linearen Bahnen erhalten wurden.

Damit soll bei der nachfolgenden Bearbeitung von Werkstücken mit einem

Laserbearbeitungsprozess, der mit denselben Prozessparametern durchgeführt wird

wie die Messschweißfahrt, der Messlichtstrahl genau in das Keyhole bzw. die

Dampfkapillare gerichtet werden, um eine zuverlässige und genaue Messung der

Einschweißtiefe zu ermöglichen (Absatz [0034]).

Da sich bei der Messschweißfahrt der Laserbearbeitungskopf gegenüber dem

Werkstück in Schweißrichtung bewegt, ist für den Fachmann klar, dass mit der

Ermittlung der Abstandsdaten entlang von zwei sich schneidenden linearen Bahnen

ein vollständiges Oberflächenprofil des Werkstücks ermittelt werden kann, da bei

entsprechender Vorschubbewegung des Laserbearbeitungskopfes durch den

Messlichtstrahl immer neue lineare, quer zur Vorschubrichtung verlaufende Bahnen

abgetastet werden.

Das Merkmal 1.4* des Anspruchs 1 ist aber nicht darauf beschränkt, dass zwingend

eine Messschweißfahrt durchgeführt werden muss. Auch eine Messung während des

Bearbeitungsprozesses wird vom Umfang des Anspruchs 1 mitumfasst.

Entsprechend Merkmal M1.5 wird aus dem ermittelten Oberflächenprofil des

Werkstücks im Bereich der Dampfkapillare die Position der Dampfkapillare relativ zum

Auftreffpunkt des Arbeitslaserstrahls ermittelt und dementsprechend nach Merkmal

M1.6 der Messlichtfleck zur Messung der Einschweißtiefe bei der Laserbearbeitung in

die ermittelte Position der Dampfkapillare bewegt.

b.

Zulässigkeit des Patentanspruchs 1

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass das Merkmal 1.4* eine

unzulässige Erweiterung darstelle, da sein Gegenstand für den Fachmann nicht

unmittelbar und eindeutig aus den Anmeldeunterlagen zu entnehmen sei. Der

Fachmann wisse, dass durch ein Führen der Position des Messlichtflecks auf der

Oberfläche des Werkstücks durch eine Ablenkeinheit entlang von zwei sich

schneidenden linearen Abtastbahnen sowohl in Schweißrichtung als auch quer dazu

über die Dampfkapillare ein Oberflächenprofil des Werkstücks im Bereich der

Dampfkapillare nicht zu erhalten sei, da die zwei linearen Bahnen nur marginal eine

Oberfläche des Werkstücks überdecken würden. Weiterhin sei fraglich, ob der

Fachmann dem Absatz [0037] unmittelbar und eindeutig entnehmen könne, dass die

Position des Messlichtflecks auf der Oberfläche des Werkstücks durch eine

Ablenkeinheit entlang von zwei sich schneidenden linearen Abtastbahnen sowohl in

Schweißrichtung als auch quer dazu über die Dampfkapillare geführt wird. Absatz

[0037] offenbare lediglich, dass die Position der Dampfkapillare mithilfe von (diskreten)

Abstandsdaten, die entlang von zwei sich schneidenden linearen Bahnen 60 und 62

erhalten wurden, ermittelt wird. Insoweit sei es zum Beispiel denkbar, dass das

Messlicht zwischen den Abtastpunkten ausgeschaltet und/oder zwischen den

Abtastpunkten nichtlinear geführt werde.

Das Merkmal 1.4* stelle auch eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar, da

der Absatz

[0037] die zwei sich schneidenden Bahnen ausschließlich

im

Zusammenhang mit der Ermittlung der Position des

tiefsten Punktes der

Dampfkapillare nennt, die allerdings nicht Gegenstand von Anspruch 1 sei.

Der Senat vermag der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu folgen.

Entsprechend der Auslegung des Anspruchs 1 erfolgt die Ermittlung der

Abstandsdaten entlang der beiden sich schneidenden Bahnen während einer

Messschweißfahrt, bei der sich der Laserbearbeitungskopf linear entlang der

Schweißrichtung gegenüber dem Werkstück bewegt. Der Fachmann kann daher dem

Streitpatent die Positionierung des Messlichtflecks auf der Oberfläche des Werkstücks

durch die Ablenkeinheit entlang von zwei sich schneidenden linearen Abtastbahnen

zweifellos entnehmen, so dass die Ergänzung entsprechend dem Merkmal 1.4* in den

Absätzen [0026], [0032] und [0037] der ursprünglich eingereichten Unterlagen

zweifellos offenbart wurde (hier Bezug nehmend auf die Offenlegungsschrift DE 10

2017 117 413 A1).

Das Merkmal 1.4* stellt auch keine Zwischenverallgemeinerung dar. Laut dem ersten

Satz von Absatz [0037] der ursprünglichen Unterlagen ist die Position der

Dampfkapillare 54 mit der Position des tiefsten Punktes der Dampfkapillare 54

gleichzusetzen (vgl. Offenlegungsschrift, erster Satz von Absatz [0037]: „Anstelle der

Ermittlung der Position der Dampfkapillare 54, also der Position des tiefsten Punktes

der Dampfkapillare 54 mithilfe von Abstandsdaten……“). Somit ist die Ermittlung der

Position des tiefsten Punktes der Dampfkapillare auch schon Gegenstand des

ursprünglich eingereichten Anspruchs 1.

c.

Ausführbarkeit des Patentanspruchs 1

Die Beschwerdeführerin vertritt weiterhin die Auffassung, das Merkmal 1.4* sei für den

Fachmann ferner nicht ausführbar, da entsprechend ihrer Ausführungen zur

Zulässigkeit des Anspruchs 1 ein Oberflächenprofil des Werkstücks nicht via

Abtastung entlang von zwei sich schneidenden linearen Bahnen erhalten werden

könne.

Auch dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Entsprechend den

Ausführungen zur Auslegung und zur Zulässigkeit des Anspruchs 1 ist die

Ausführbarkeit des Patentanspruchs 1 zweifellos gegeben.

d.

Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1

Entgegen den Ausführungen der Patentabteilung beruht der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0 ausgehend vom Stand der Technik der E6

jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

aa) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass neben den Merkmalen des

ursprünglich erteilten Patentanspruchs 1 auch das zusätzliche, dem Merkmal 1.4*

hinzugefügte Merkmal durch die E6 neuheitsschädlich vorweggenommen würde und

der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 0

im Lichte der E6

(WO 2014 / 138 939 A1) nicht neu bzw. zumindest nicht erfinderisch sei.

Seitens der Patentinhaberin liegt zum Merkmal 1.4*, welches Bestandteil des erst in

der Einspruchsverhandlung eingereichten Hilfsantrags 0 ist, keine schriftliche

Stellungnahme vor.

Die Patentabteilung hat zutreffend ausgeführt, dass die E6 ein Verfahren zur Messung

der Einschweißtiefe beim Schweißen mittels eines Arbeitslaserstrahls offenbart (Fig.2,

Ansprüche 61 - 64, M1.1), bei dem ein Messlichtstrahl 20 eines Sensorsystems 21 in

einen Bearbeitungsstrahlengang

des Arbeitslaserstrahls

16

in

einem

Laserbearbeitungskopf 28 eingekoppelt und von einer Fokussieroptik 18 des

Bearbeitungsstrahlengangs in einen Messlichtfleck auf einer Oberfläche eines

Werkstücks gebündelt oder fokussiert wird (Fig. 2, M1.2). Weiterhin wird der an der

Oberfläche des Werkstücks 12, 14 reflektierte Messlichtstrahl 20 zu einer Mess- und

Auswerteeinheit des Sensorsystems 21 zurückgeführt, um Information über den

Abstand der Oberfläche des Werkstücks vom Laserbearbeitungskopf 28 zu erhalten

(S. 23, Z. 5 – 23, M1.3).

Die E6 offenbart auch, dass entsprechend dem Merkmal 1.4 des ursprünglich erteilten

Patentanspruchs 1 die Position des Messlichtflecks auf der Oberfläche des

Werkstücks 12, 14 sowohl in Schweißrichtung als auch quer dazu über die

Dampfkapillare 30 geführt wird, um ein Oberflächenprofil des Werkstücks 12, 14 im

Bereich der Dampfkapillare 30 zu erhalten (z.B. S. 9, Z. 3 – 6: „The imaging beams,

[…] used to measure, instantaneously and/or over a period of time, one or a

combination of two or more of keyhole length, width, […] surface shape“; S. 10, Z. 9 –

10: „Keyhole Surface Shape - The left and right side widths of the keyhole as measured

relative to the processing laser at various points along the length of the keyhole.“).

Ergänzend wird hierzu noch auf die Offenbarung Seite 40, Zeilen 1 bis 15 verwiesen.

Entsprechend Seite 10, Zeilen 1 bis 2 in Verbindung mit Seite 16, Absatz 3 offenbart

die E6 auch das Merkmal 1.5, wonach die Position der Dampfkapillare relativ zum

Auftreffpunkt des Arbeitslaserstrahls aus dem Oberflächenprofil des Werkstücks im

Bereich der Dampfkapillare ermittelt wird.

Nach der Beschreibung Seite 38, Zeilen 17 bis 23 wird der Auftreffpunkt des

Abbildungsstrahls (Messlichtfleck) so eingestellt, dass er dem Auftreffpunkt des

Bearbeitungsstrahls und damit der ermittelten Position der Dampfkapillare um etwa

25 – 75 µm nacheilt. Damit wird der Messlichtfleck entsprechend M1.6 in die ermittelte

Position der Dampfkapillare bewegt.

bb) Die Patentabteilung führt in ihrem Beschluss weiterhin aus, die E6 offenbare

zwar die Erfassung von zweidimensionalen Oberflächenstrukturen, wie z.B. ein

Oberflächenprofil (S. 10, Z. 9f: „Keyhole surface shape“), und zeige auch

entsprechende Messungen von längs und quer zu Schweißrichtung über die

Dampfkapillare 30 geführten Messlichtstrahlen 20 in den Fig. 11 und 12, welche in

zwei verschiedenen Ausführungsbeispielen beschrieben sind (S. 38, Z. 30 – S. 39, Z.

33: „Working Example –Third Experiment“ sowie S. 40, Z. 1 – 15: „Working Example

–Fourth Experiment“), jedoch sei nicht offenbart, dass diese Messungen entsprechend

dem Merkmal M1.4* dadurch erhalten würden, dass der Messlichtstrahl 20 so geführt

wurde, dass der korrespondierende Messlichtfleck auf der Oberfläche des Werkstücks

12, 14 „zwei sich schneidende lineare Bahnen“ beschreibt.

Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Auffassung, dass auch das dem Merkmal

1.4* hinzugefügte Merkmal, wonach die Position des Messlichtflecks auf der

Oberfläche des Werkstücks durch eine Ablenkeinheit entlang von zwei sich

schneidenden linearen Abtastbahnen geführt wird, schon in der E6 neuheitsschädlich

vorweggenommen wird bzw. sich zumindest aus der E6 naheliegend ergibt.

Im Gegensatz zur Auffassung der Patentabteilung vermag der Senat diesbezüglich

dem Vortrag der Einsprechenden zu folgen.

Die E6 offenbart zweifellos Messungen längs und quer zur Arbeitsrichtung des Lasers

zum Vermessen der Länge und Breite eines Keyholes. In den Figuren 11 und 12 und

der zugehörigen Beschreibung der dritten und vierten Versuche der

Ausführungsbeispiele (E6, S. 38 - 40, „Working Example - Third and Fourth

Experiment“) wird die Vermessung der Dampfkapillare (Keyhole) entlang geradliniger

Bahnen bereits gezeigt. Für den Fachmann ergibt sich daraus zwingend, dass sich die

linearen Bahnen des Messlichtstrahls dabei schneiden müssen, damit die Länge und

die Breite eines Keyholes überhaupt bestimmt werden können. Mit einer quer zum

Laser verlaufenden Messbahn, die in Bewegungsrichtung vor oder hinter der

Messbahn verläuft, mit der die Länge des Keyholes bestimmt wird, kann die Breite des

gleichen Keyholes nicht bestimmt werden.

Entsprechend Seite 6, Zeilen 14 bis 30 kann das in der E6 offenbarte Messverfahren

sowohl mit einer Mehrzahl von Messstrahlen als auch nur mit einem Messstrahl

ausgeführt werden. Für den Fall der Messung mit nur einem Strahl, der bewegt wird

und dessen Winkel geändert wird („…one or more

beams that are moved and whose angles are

changed,….“) ergibt sich

für den Fachmann

zwangsläufig eine Messung, bei der die Position

des Messlichtflecks auf der Oberfläche des

Werkstücks durch eine Ablenkeinheit entlang von

zwei sich schneidenden linearen Abtastbahnen

sowohl in Schweißrichtung als auch quer dazu

über das Keyhole bzw. die Dampfkapillare geführt

wird.

Damit wird das Merkmal 1.4* für den Fachmann in der E6 implizit offenbart oder

zumindest nahegelegt.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 0 geht daher für den Fachmann

aus der E6 zumindest in naheliegender Weise hervor.

Infolgedessen war das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Otten-Dünnweber

Brunn

Poeppel

Huber