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BPatG Beschluss vom 23.03.2026 – 26 W (pat) 577 /22

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230326B26Wpat577.22.0

Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 577 /22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:230326B26Wpat577.22.0

betreffend die Marke 30 2018 021 495

(hier: Feststellung der Wirkungslosigkeit)

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. März 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr. Nielsen als Vorsitzender, des

Richters Staats, LL.M.Eur., und des Richters Kätker

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 2. November 2022 ist wirkungslos soweit die Löschung der angegriffenen Marke für die

nachfolgenden Waren angeordnet wurde:

Klasse 09: Sonnenbrillen;

Klasse 14: Fantasie-Schmuckwaren,

nämlich

Ringe,

Schlüsselringe,

Ohrringe,

Manschettenknöpfe,

Uhrkettenanhänger,

Broschen,

Ketten,

Halsketten,

Krawattennadeln, Anstecknadeln, Medaillons.

2.

Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache

erledigt.

Das Zeichen

G r ü n d e

I.

IPARO

ist am 17. Oktober 2018 unter der Nummer 30 2018 021 495 in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren als

Wortmarke eingetragen worden:

Klasse 09: Sonnenbrillen;

Klasse 14: Fantasie-Schmuckwaren,

nämlich

Ringe,

Schlüsselringe, Ohrringe, Manschettenknöpfe, Armbänder,

Uhrkettenanhänger,

Broschen,

Ketten,

Halsketten,

Krawattennadeln, Anstecknadeln, Medaillons;

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren aus Leder

und Lederimitationen, nämlich Freizeittaschen, Einkaufstaschen,

Umhängetaschen, Schultertaschen, Handtaschen, Abendtaschen,

Sporttaschen, Badetaschen, Schultaschen, Umhängeriemen

[Schulterriemen],

Kindertaschen,

Gürteltaschen,

Koffer,

Handkoffer, Hutkoffer, Attachékoffer, Aktenkoffer, Kleidersäcke,

Packsäcke, Beutel, Brustbeutel, Kulturbeutel, Reisenecessaires,

Strumpfbeutel,

Schuhbeutel,

Sportbeutel,

Schulranzen;

Kleinlederwaren,

nämlich

Kartentaschen

[Brieftaschen],

Ausweistaschen; Taschen aus Stoff, Leder und lederähnlichen

Materialien, soweit

in Klasse 18 enthalten; Portemonnaies;

Rucksäcke;

Reisekoffer;

Reisetaschen;

Regenschirme;

Aktentaschen; Brieftaschen; College-Mappen [soweit in Klasse 18

enthalten]; Kosmetiktaschen; Kosmetikkoffer;

Klasse 25: Bekleidungsstücke,

insbesondere Damen- und

Herren-Oberbekleidung; Blusen; Kostüme; Kleider; Röcke; Jacken;

Hosen; Hemden; Pullover; Krawatten; Mäntel; Schals;

Handschuhe; Strümpfe; Unterwäsche; T-Shirts; Polo-Shirts;

Sportbekleidung;

Badebekleidung;

Lederbekleidung;

Kopfbedeckungen; Schuhe; Stiefel; Gürtel.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Widersprechende aus ihrer Unionswortmarke „IPURI“ (UM 008 971 021) und ihrer nationalen Wortmarke „IPURI“

(DE 30 2009 049 633) Widerspruch erhoben. Mit Beschluss vom 2. November 2022

hat die Markenstelle für Klasse 18 die vollständige Löschung der Eintragung der

angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diesen Beschluss hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde

eingelegt. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat die Widersprechende ihre

Widersprüche mit Schriftsatz vom 23. Januar 2026 teilweise zurückgenommen,

nämlich in Bezug auf die Waren:

Klasse 09: Sonnenbrillen;

Klasse 14: Fantasie-Schmuckwaren,

nämlich

Ringe,

Schlüsselringe, Ohrringe, Manschettenknöpfe, Uhrkettenanhänger,

Broschen, Ketten, Halsketten, Krawattennadeln, Anstecknadeln,

Medaillons.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am gleichen Tag auf die Waren

verzichtet, die nicht von der Rücknahme des Widerspruchs umfasst waren. Mit

Schriftsatz vom 25. Februar 2026 hat die Widersprechende erklärt, dass der

Widerspruch insgesamt zurückgenommen werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist, soweit der

Widerspruch zurückgenommen wurde.

1.

Bei Rücknahme des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren werden die

Sach- und Kostenentscheidungen des DPMA nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos; § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist analog

anwendbar (BGH GRUR 1998, 818 – Puma; BPatG 27 W (pat) 120/07

Kostenfolgen bei Widerspruchsrücknahme; 27 W (pat) 85/07 – Kostenfolgen bei

Widerspruchsrücknahme; 24 W (pat) 31/14 – MEDISKIN/medi/mediven/medi WIN).

Die Rücknahme des Widerspruchs ist bis zur Unanfechtbarkeit der jeweiligen

Widerspruchsentscheidung möglich. Eine Zustimmung der weiteren Verfahrensbeteiligten

ist nicht erforderlich

(BGH GRUR 1998, 818 – Puma;

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 42, Rn. 59). Mit der Rücknahme

des Widerspruchs gilt das Verfahren als nicht anhängig geworden und

vorangegangene, nicht rechtskräftige Entscheidungen der Markenstelle und des

Gerichts werden wirkungslos. Die Wirkungslosigkeit des Beschlusses, mit dem die

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden war, ist aus Gründen der

Rechtssicherheit auszusprechen. Dabei bedarf es unter Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes keines Antrages.

2.

Hinsichtlich der Waren, die nicht Gegenstand der ersten teilweisen Rücknahme des Widerspruchs waren, hat sich das Beschwerdeverfahren erledigt. Auf

diese Waren hat die Inhaberin der angegriffenen Marke (ex nunc) verzichtet. Anders

als bei der Rücknahme des Widerspruchs kommt im zweiseitigen Verfahren eine

entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht in Betracht, wenn

der Anmelder auf die Marke verzichtet (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,

14. Aufl., § 82 Rn. 32 ff). Eine Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Marke

im Zusammenhang mit diesen Waren ex tunc war im Beschwerdeverfahren nicht

veranlasst. Die Widersprechende hat insoweit kein Rechtsschutzinteresse geltend

gemacht (Für das Nichtigkeitsverfahren: BGH, I ZB 62/98 – EASYPRESS; die

Anwendung dieser Grundsätze auf das Widerspruchsverfahren bejahend: BeckOK

Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 44. Edition Stand: 1. Januar 2026, § 48

Rn. 14; differenzierend: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 48,

Rn. 9, § 66 Rn. 98 und § 82 Rn. 34 ff), wie die nachfolgende Erklärung der

Rücknahme des Widerspruchs (insgesamt) vom 25. Februar 2026 aufzeigt.

Die insoweit kraft Gesetzes eingetretene Erledigung des Beschwerdeverfahrens in

der Hauptsache war aus Gründen der Klarstellung im Tenor festzustellen, nachdem

die Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses im Übrigen von Amts wegen

auszusprechen war.

3.

Für eine Kostenentscheidung besteht vorliegend kein Anlass, da keine

Umstände ersichtlich sind, von dem allgemeinen Grundsatz gemäß § 71 Abs. 1 und

Abs. 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Verfahrensbeteiligte seine eigenen

Kosten trägt.

4.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel statthaft. Die Feststellung der

Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses und die Feststellung der

Erledigung des Beschwerdeverfahrens sind keine Beschlüsse über die Beschwerde

im Sinne von § 66 MarkenG.

Nielsen

Staats

Kätker