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BPatG Beschluss vom 23.03.2026 – 26 W (pat) 577 /22
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230326B26Wpat577.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 577 /22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:230326B26Wpat577.22.0
betreffend die Marke 30 2018 021 495
(hier: Feststellung der Wirkungslosigkeit)
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. März 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr. Nielsen als Vorsitzender, des
Richters Staats, LL.M.Eur., und des Richters Kätker
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. November 2022 ist wirkungslos soweit die Löschung der angegriffenen Marke für die
nachfolgenden Waren angeordnet wurde:
Klasse 09: Sonnenbrillen;
Klasse 14: Fantasie-Schmuckwaren,
nämlich
Ringe,
Schlüsselringe,
Ohrringe,
Manschettenknöpfe,
Uhrkettenanhänger,
Broschen,
Ketten,
Halsketten,
Krawattennadeln, Anstecknadeln, Medaillons.
2.
Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache
erledigt.
Das Zeichen
G r ü n d e
I.
IPARO
ist am 17. Oktober 2018 unter der Nummer 30 2018 021 495 in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren als
Wortmarke eingetragen worden:
Klasse 09: Sonnenbrillen;
Klasse 14: Fantasie-Schmuckwaren,
nämlich
Ringe,
Schlüsselringe, Ohrringe, Manschettenknöpfe, Armbänder,
Uhrkettenanhänger,
Broschen,
Ketten,
Halsketten,
Krawattennadeln, Anstecknadeln, Medaillons;
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren aus Leder
und Lederimitationen, nämlich Freizeittaschen, Einkaufstaschen,
Umhängetaschen, Schultertaschen, Handtaschen, Abendtaschen,
Sporttaschen, Badetaschen, Schultaschen, Umhängeriemen
[Schulterriemen],
Kindertaschen,
Gürteltaschen,
Koffer,
Handkoffer, Hutkoffer, Attachékoffer, Aktenkoffer, Kleidersäcke,
Packsäcke, Beutel, Brustbeutel, Kulturbeutel, Reisenecessaires,
Strumpfbeutel,
Schuhbeutel,
Sportbeutel,
Schulranzen;
Kleinlederwaren,
nämlich
Kartentaschen
[Brieftaschen],
Ausweistaschen; Taschen aus Stoff, Leder und lederähnlichen
Materialien, soweit
in Klasse 18 enthalten; Portemonnaies;
Rucksäcke;
Reisekoffer;
Reisetaschen;
Regenschirme;
Aktentaschen; Brieftaschen; College-Mappen [soweit in Klasse 18
enthalten]; Kosmetiktaschen; Kosmetikkoffer;
Klasse 25: Bekleidungsstücke,
insbesondere Damen- und
Herren-Oberbekleidung; Blusen; Kostüme; Kleider; Röcke; Jacken;
Hosen; Hemden; Pullover; Krawatten; Mäntel; Schals;
Handschuhe; Strümpfe; Unterwäsche; T-Shirts; Polo-Shirts;
Sportbekleidung;
Badebekleidung;
Lederbekleidung;
Kopfbedeckungen; Schuhe; Stiefel; Gürtel.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Widersprechende aus ihrer Unionswortmarke „IPURI“ (UM 008 971 021) und ihrer nationalen Wortmarke „IPURI“
(DE 30 2009 049 633) Widerspruch erhoben. Mit Beschluss vom 2. November 2022
hat die Markenstelle für Klasse 18 die vollständige Löschung der Eintragung der
angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diesen Beschluss hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde
eingelegt. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat die Widersprechende ihre
Widersprüche mit Schriftsatz vom 23. Januar 2026 teilweise zurückgenommen,
nämlich in Bezug auf die Waren:
Klasse 09: Sonnenbrillen;
Klasse 14: Fantasie-Schmuckwaren,
nämlich
Ringe,
Schlüsselringe, Ohrringe, Manschettenknöpfe, Uhrkettenanhänger,
Broschen, Ketten, Halsketten, Krawattennadeln, Anstecknadeln,
Medaillons.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am gleichen Tag auf die Waren
verzichtet, die nicht von der Rücknahme des Widerspruchs umfasst waren. Mit
Schriftsatz vom 25. Februar 2026 hat die Widersprechende erklärt, dass der
Widerspruch insgesamt zurückgenommen werde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO war
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist, soweit der
Widerspruch zurückgenommen wurde.
1.
Bei Rücknahme des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren werden die
Sach- und Kostenentscheidungen des DPMA nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos; § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist analog
anwendbar (BGH GRUR 1998, 818 – Puma; BPatG 27 W (pat) 120/07 –
Kostenfolgen bei Widerspruchsrücknahme; 27 W (pat) 85/07 – Kostenfolgen bei
Widerspruchsrücknahme; 24 W (pat) 31/14 – MEDISKIN/medi/mediven/medi WIN).
Die Rücknahme des Widerspruchs ist bis zur Unanfechtbarkeit der jeweiligen
Widerspruchsentscheidung möglich. Eine Zustimmung der weiteren Verfahrensbeteiligten
ist nicht erforderlich
(BGH GRUR 1998, 818 – Puma;
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 42, Rn. 59). Mit der Rücknahme
des Widerspruchs gilt das Verfahren als nicht anhängig geworden und
vorangegangene, nicht rechtskräftige Entscheidungen der Markenstelle und des
Gerichts werden wirkungslos. Die Wirkungslosigkeit des Beschlusses, mit dem die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden war, ist aus Gründen der
Rechtssicherheit auszusprechen. Dabei bedarf es unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes keines Antrages.
2.
Hinsichtlich der Waren, die nicht Gegenstand der ersten teilweisen Rücknahme des Widerspruchs waren, hat sich das Beschwerdeverfahren erledigt. Auf
diese Waren hat die Inhaberin der angegriffenen Marke (ex nunc) verzichtet. Anders
als bei der Rücknahme des Widerspruchs kommt im zweiseitigen Verfahren eine
entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht in Betracht, wenn
der Anmelder auf die Marke verzichtet (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
14. Aufl., § 82 Rn. 32 ff). Eine Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Marke
im Zusammenhang mit diesen Waren ex tunc war im Beschwerdeverfahren nicht
veranlasst. Die Widersprechende hat insoweit kein Rechtsschutzinteresse geltend
gemacht (Für das Nichtigkeitsverfahren: BGH, I ZB 62/98 – EASYPRESS; die
Anwendung dieser Grundsätze auf das Widerspruchsverfahren bejahend: BeckOK
Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 44. Edition Stand: 1. Januar 2026, § 48
Rn. 14; differenzierend: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 48,
Rn. 9, § 66 Rn. 98 und § 82 Rn. 34 ff), wie die nachfolgende Erklärung der
Rücknahme des Widerspruchs (insgesamt) vom 25. Februar 2026 aufzeigt.
Die insoweit kraft Gesetzes eingetretene Erledigung des Beschwerdeverfahrens in
der Hauptsache war aus Gründen der Klarstellung im Tenor festzustellen, nachdem
die Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses im Übrigen von Amts wegen
auszusprechen war.
3.
Für eine Kostenentscheidung besteht vorliegend kein Anlass, da keine
Umstände ersichtlich sind, von dem allgemeinen Grundsatz gemäß § 71 Abs. 1 und
Abs. 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Verfahrensbeteiligte seine eigenen
Kosten trägt.
4.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel statthaft. Die Feststellung der
Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses und die Feststellung der
Erledigung des Beschwerdeverfahrens sind keine Beschlüsse über die Beschwerde
im Sinne von § 66 MarkenG.
Nielsen
Staats
Kätker