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BPatG Beschluss vom 26.03.2026 – 11 W (pat) 67/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:260326B11Wpat67.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 67/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 212 610.4
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. März 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-
Dünnweber sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Deibele, Dr. Poeppel und Dr.-Ing.
Huber
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:260326B11Wpat67.23.0
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 18. Juli 2012 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereichten und am 23. Januar 2014 veröffentlichten
Patentanmeldung 10 2012 212 610.4 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung von Leichtbauelementen aus
kohlenstofffaserverstärktem, thermoplastischem Kunststoff“.
Die Anmeldung betrifft nach Anspruch 1, auf den die Ansprüche 2 bis 8 rückbezogen
sind, in ursprünglich eingereichter Fassung ein
Verfahren zur Herstellung von Leichtbauelementen aus
kohlenstofffaserverstärktem, thermoplastischem Kunststoff
durch Spritzgießen, wobei die Kohlenstofffasern aus
Restteilen (R) gewonnen werden, die beim Zuschneiden von
Kohlenstofffaser-Halbzeug (3) zu Schnittteilen (6, 7)
anfallen, welche zu kohlenstofffaserverstärkten,
duroplastischen Bauteilen verarbeitet werden.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften herangezogen worden:
D1 EP 1 892 072 A1
D2 DE 10 2010 042 349 A1
D3 DE 199 52 443 A1
D4 DE 698 24 793 T2
D5 DE 197 56 126 A1
D6 EP 2 410 036 A1
D7 WO 2012/ 086 682 A1 (aus Parallelverfahren am EPO bekannt)
D8 EP 2 642 007 A1 (nachveröffentlichtes Familienmitglied der D7; aus
Parallelverfahren am Europäischen Patentamt bekannt)
Mit Beschluss vom 25. September 2023 hat die Prüfungsstelle für Klasse B29C die
Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 29. Juni 2023 mangels Neuheit
(§ 3 PatG) zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin Entscheidung nach Aktenlage
beantragt hat.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
12. Oktober 2023. Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B29C vom
25. September 2023 aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage der ursprünglich eingereichten Ansprüche zu erteilen.
Im Wesentlichen trägt die Beschwerdeführerin vor, dass der Gegenstand des
Anspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D8 neu sei und auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe. Insbesondere offenbare die Druckschrift D8 nicht
unmittelbar und eindeutig, dass Kohlenstofffasern aus Restteilen gewonnen
würden. Weiterhin fehle das Merkmal, dass die Restteile beim Zuschneiden von
Kohlenstofffaser-Halbzeug anfielen, welches zu kohlenstofffaserverstärkten,
duroplastischen Bauteilen weiterverarbeitet werde.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie regt die Anmelderin an, im schriftlichen
Verfahren über die Beschwerde zu entscheiden. Sie verweist
in
ihrer
Beschwerdebegründung darauf, dass der gesamte Sachverhalt bereits
im
parallelen europäischen Verfahren über den Widerruf des Europäischen Patents
2 687 349 erörtert worden sei und in dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren
auf den gleichen Stand der Technik und die gleiche Argumentation abgestellt sei.
Der Senat hat mit Schreiben vom 5. Februar 2026 einen Hinweis gegeben, dass
nach seiner vorläufigen Auffassung die Beschwerde zurückzuweisen sei.
Für den Wortlaut der abhängigen Ansprüche und den weiteren Einzelheiten wird auf
die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die wirksam eingereichte und auch zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn
dem Gegenstand des Anspruchs 1 mangelt es an Neuheit (§ 3 PatG).
1.
Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Leichtbauelementen aus kohlenstofffaserverstärktem, thermoplastischem Kunststoff (vgl.
Offenlegungsschrift DE 10 2012 212 610 A1, Abs. [0001]).
Leichtbauelemente würden derzeit durch Spritzgießen von thermoplastischem
Kunststoff hergestellt, welcher zur Verbesserung der Steifigkeit mit Glasfasern
verstärkt sei. Kohlenstofffaserverstärkte Leichtbauelemente könnten zwar bei
gleichbleibender Stabilität dünner und damit leichter ausgelegt werden als
Bauelemente aus glasfaserverstärktem Kunststoff, seien jedoch mit wesentlich
höheren Kosten verbunden (vgl. Abs. [0002] – [0003]).
2.
Vor diesem Hintergrund beträfe die Patentanmeldung das technische
Problem, ein kostengünstiges Verfahren zur Herstellung kohlenfaserverstärkter
Leichtbauelemente durch Spritzguss zur Verfügung zu stellen (Absatz [0004]).
3.
Als Fachmann ist ein Diplomingenieur bzw. Master of Science der
Fachrichtung Kunststofftechnik anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung
auf
dem
Gebiet
der
werkstofflichen Wiederverwertung
von
kohlenstofffaserverstärkten
Kunststoffen
(CFK),
insbesondere
für
Leichtbaukomponenten, verfügt.
4.
Anspruch 1 sieht folgendes Verfahren vor (mit senatsseitig hinzugefügter
Gliederung):
M1
Verfahren
zur Herstellung
von
Leichtbauelementen
aus
kohlenstofffaserverstärktem,
thermoplastischem Kunststoff durch
Spritzgießen,
M2
wobei die Kohlenstofffasern aus Restteilen (R) gewonnen werden,
M2.1 die beim Zuschneiden von Kohlenstofffaser-Halbzeug
(3) zu
Schnittteilen (6, 7) anfallen,
M2.2 welche zu kohlenstofffaserverstärkten, duroplastischen Bauteilen
verarbeitet werden.
5.
Für die Auslegung des Anspruchs 1 bedürfen einige Merkmale der
Erläuterung.
Unter Leichtbauelementen gemäß Merkmal M1 sind im Sinne der Anmeldung
faserverstärkte Kunststoffspritzgussteile zu verstehen (vgl. Abs. [0006] und [0011]).
Merkmal M2 der Patentanmeldung sieht vor, dass Kohlenstofffasern aus Restteilen
gewonnen werden. Über die Form der Bereitstellung der Fasern und Art der
Aufbereitung der Restteile zur Gewinnung der Fasern macht Anspruch 1 keine
Angaben.
Das Kohlenstofffaser-Halbzeug (Merkmal M2.1) kann, ausweislich Absatz [0018]
der Offenlegungsschrift, ein Kohlenstofffasergewebe, -gelege, -geflecht, -vlies oder
eine Kohlenstofffasermatte sein.
Restteile, die nach dem Zuschneiden des Kohlenstofffaser-Halbzeugs
zurückbleiben, umfassen insbesondere die Bereiche zwischen den Schnittteilen
und die Randabschnitte (vgl. Abs. [0011] – [0012]).
Die Schnittteile werden, nachdem die Restteile angefallen sind, in einem anderen
Verfahren zu kohlenstofffaserverstärkten, duroplastischen Bauteilen verarbeitet
(Abs. [0010]). Die Schnittteile und das Verfahren zu deren Weiterverarbeitung sind
nicht Bestandteil des beanspruchten Verfahrens und schränken den
Verfahrensgegenstand lediglich dahingehend ein, dass das Kohlenstofffaser-
Halbzeug geeignet sein muss, zu duroplastischen Bauteilen verarbeitet zu werden.
Spezifische Vorgaben hinsichtlich der Eignung enthält die Patentanmeldung nicht.
6.
Der Gegenstand der Patentanmeldung ist aus der Druckschrift D8 bekannt
Absatz 2 Nr. 2 PatG dar.
Die Druckschrift D8
betrifft
ein Verfahren
zur Erzeugung
eines
Kohlenstofffaseraggregats und zur Herstellung eines kohlefaserverstärkten
Kunststoffs, wobei Randmaterial eines Kohlefaser-Grundmaterials, das bei einem
CFK-Herstellungsprozess anfällt, zu einem (neuen) CFK mit guten mechanischen
Eigenschaften recycelt wird (vgl. Absatz [0014]).
D8 offenbart (vgl. Anspruch 15) ein Verfahren zur Herstellung kohlenstofffaserverstärkter, thermoplastischer Kunststoffspritzgussteile (Merkmal M1), wobei
aufbereitete Kohlenstofffaseraggregate verwendet werden.
Gemäß Anspruch 1 der Druckschrift D8 wird ein Kohlenstofffaseraggregat aus
„edge material“ gewonnen, wobei beispielsweise mittels Kardieren u.a. ein
nichtgewebter Vliesstoff aus Kohlenstofffasern erzeugt wird (vgl. Anspruch 2).
Kardieren ist in diesem Zusammenhang fachnotorisch bekannt als ein Verfahren
zur Wiederverwertung von Kohlenstofffasern aus CFK-Abfällen, bei dem die Fasern
mechanisch aufbereitet werden. Bei dem „edge material“ handelt es sich gemäß
Absatz [0004] um Restteile (Merkmal M2), die beim Zuschnitt von mittels „Resin
Transfer Molding“ (RTM) herzustellenden Bauteilen in großen Mengen von 30 bis
70 % des Kohlenstofffaser-Grundmaterials anfallen und die es zu recyceln gilt (vgl.
Absatz [0004]; Merkmal M2.1).
Das Resin Transfer Molding ist ein bekanntes Verfahren zur Herstellung
duroplastischer Bauteile, bei dem ein harzfreies Kohlenstofffaser-Grundmaterial –
beispielhaft wird ein Kohlenstofffaser-Gewebe genannt – in eine Form gelegt und
anschließend mit duroplastischem („thermosetting“) Harz getränkt und ausgehärtet
wird (vgl. Absatz [0003]). Mithin ist das Kohlenstofffaser-Halbzeug zur Verarbeitung
zu duroplastischen Bauteilen vorgesehen (Merkmal M2.2).
Somit hat die Prüfungsstelle zu Recht entschieden, dass der Gegenstand von
Anspruch 1 durch die Druckschrift D8 neuheitsschädlich vorweggenommen ist.
7.
Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands von
Anspruch 1 teilen die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wegen der Bindung
an den einheitlichen Antrag dessen rechtliches Schicksal. Grundsätzlich gilt, dass
über einen einheitlichen Anspruchssatz nur insgesamt entschieden werden kann,
weshalb es hier auf die Patentfähigkeit der Verfahren nach den nachgeordneten
Patentansprüchen nicht ankam (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZB 6/05,
GRUR 2007, 862, Rn. 17 - „Informationsübermittlungsverfahren II“). Unabhängig
davon war hier aber auch nicht ersichtlich, dass deren Gegenstände eine
eigenständige,
erfinderische
Bedeutung
zugekommen
wäre.
8.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 78 PatG).
III.
R e c h t s m it t e lb e le h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Otten-Dünnweber
Deibele
Poeppel
Huber