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BPatG Beschluss vom 26.03.2026 – 11 W (pat) 67/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:260326B11Wpat67.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 67/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 212 610.4

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. März 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-

Dünnweber sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Deibele, Dr. Poeppel und Dr.-Ing.

Huber

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:260326B11Wpat67.23.0

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 18. Juli 2012 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingereichten und am 23. Januar 2014 veröffentlichten

Patentanmeldung 10 2012 212 610.4 mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Herstellung von Leichtbauelementen aus

kohlenstofffaserverstärktem, thermoplastischem Kunststoff“.

Die Anmeldung betrifft nach Anspruch 1, auf den die Ansprüche 2 bis 8 rückbezogen

sind, in ursprünglich eingereichter Fassung ein

Verfahren zur Herstellung von Leichtbauelementen aus

kohlenstofffaserverstärktem, thermoplastischem Kunststoff

durch Spritzgießen, wobei die Kohlenstofffasern aus

Restteilen (R) gewonnen werden, die beim Zuschneiden von

Kohlenstofffaser-Halbzeug (3) zu Schnittteilen (6, 7)

anfallen, welche zu kohlenstofffaserverstärkten,

duroplastischen Bauteilen verarbeitet werden.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften herangezogen worden:

D1 EP 1 892 072 A1

D2 DE 10 2010 042 349 A1

D3 DE 199 52 443 A1

D4 DE 698 24 793 T2

D5 DE 197 56 126 A1

D6 EP 2 410 036 A1

D7 WO 2012/ 086 682 A1 (aus Parallelverfahren am EPO bekannt)

D8 EP 2 642 007 A1 (nachveröffentlichtes Familienmitglied der D7; aus

Parallelverfahren am Europäischen Patentamt bekannt)

Mit Beschluss vom 25. September 2023 hat die Prüfungsstelle für Klasse B29C die

Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 29. Juni 2023 mangels Neuheit

(§ 3 PatG) zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin Entscheidung nach Aktenlage

beantragt hat.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom

12. Oktober 2023. Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B29C vom

25. September 2023 aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der ursprünglich eingereichten Ansprüche zu erteilen.

Im Wesentlichen trägt die Beschwerdeführerin vor, dass der Gegenstand des

Anspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D8 neu sei und auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe. Insbesondere offenbare die Druckschrift D8 nicht

unmittelbar und eindeutig, dass Kohlenstofffasern aus Restteilen gewonnen

würden. Weiterhin fehle das Merkmal, dass die Restteile beim Zuschneiden von

Kohlenstofffaser-Halbzeug anfielen, welches zu kohlenstofffaserverstärkten,

duroplastischen Bauteilen weiterverarbeitet werde.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie regt die Anmelderin an, im schriftlichen

Verfahren über die Beschwerde zu entscheiden. Sie verweist

in

ihrer

Beschwerdebegründung darauf, dass der gesamte Sachverhalt bereits

im

parallelen europäischen Verfahren über den Widerruf des Europäischen Patents

2 687 349 erörtert worden sei und in dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren

auf den gleichen Stand der Technik und die gleiche Argumentation abgestellt sei.

Der Senat hat mit Schreiben vom 5. Februar 2026 einen Hinweis gegeben, dass

nach seiner vorläufigen Auffassung die Beschwerde zurückzuweisen sei.

Für den Wortlaut der abhängigen Ansprüche und den weiteren Einzelheiten wird auf

die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die wirksam eingereichte und auch zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn

dem Gegenstand des Anspruchs 1 mangelt es an Neuheit (§ 3 PatG).

1.

Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Leichtbauelementen aus kohlenstofffaserverstärktem, thermoplastischem Kunststoff (vgl.

Offenlegungsschrift DE 10 2012 212 610 A1, Abs. [0001]).

Leichtbauelemente würden derzeit durch Spritzgießen von thermoplastischem

Kunststoff hergestellt, welcher zur Verbesserung der Steifigkeit mit Glasfasern

verstärkt sei. Kohlenstofffaserverstärkte Leichtbauelemente könnten zwar bei

gleichbleibender Stabilität dünner und damit leichter ausgelegt werden als

Bauelemente aus glasfaserverstärktem Kunststoff, seien jedoch mit wesentlich

höheren Kosten verbunden (vgl. Abs. [0002] – [0003]).

2.

Vor diesem Hintergrund beträfe die Patentanmeldung das technische

Problem, ein kostengünstiges Verfahren zur Herstellung kohlenfaserverstärkter

Leichtbauelemente durch Spritzguss zur Verfügung zu stellen (Absatz [0004]).

3.

Als Fachmann ist ein Diplomingenieur bzw. Master of Science der

Fachrichtung Kunststofftechnik anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung

auf

dem

Gebiet

der

werkstofflichen Wiederverwertung

von

kohlenstofffaserverstärkten

Kunststoffen

(CFK),

insbesondere

für

Leichtbaukomponenten, verfügt.

4.

Anspruch 1 sieht folgendes Verfahren vor (mit senatsseitig hinzugefügter

Gliederung):

M1

Verfahren

zur Herstellung

von

Leichtbauelementen

aus

kohlenstofffaserverstärktem,

thermoplastischem Kunststoff durch

Spritzgießen,

M2

wobei die Kohlenstofffasern aus Restteilen (R) gewonnen werden,

M2.1 die beim Zuschneiden von Kohlenstofffaser-Halbzeug

(3) zu

Schnittteilen (6, 7) anfallen,

M2.2 welche zu kohlenstofffaserverstärkten, duroplastischen Bauteilen

verarbeitet werden.

5.

Für die Auslegung des Anspruchs 1 bedürfen einige Merkmale der

Erläuterung.

Unter Leichtbauelementen gemäß Merkmal M1 sind im Sinne der Anmeldung

faserverstärkte Kunststoffspritzgussteile zu verstehen (vgl. Abs. [0006] und [0011]).

Merkmal M2 der Patentanmeldung sieht vor, dass Kohlenstofffasern aus Restteilen

gewonnen werden. Über die Form der Bereitstellung der Fasern und Art der

Aufbereitung der Restteile zur Gewinnung der Fasern macht Anspruch 1 keine

Angaben.

Das Kohlenstofffaser-Halbzeug (Merkmal M2.1) kann, ausweislich Absatz [0018]

der Offenlegungsschrift, ein Kohlenstofffasergewebe, -gelege, -geflecht, -vlies oder

eine Kohlenstofffasermatte sein.

Restteile, die nach dem Zuschneiden des Kohlenstofffaser-Halbzeugs

zurückbleiben, umfassen insbesondere die Bereiche zwischen den Schnittteilen

und die Randabschnitte (vgl. Abs. [0011] – [0012]).

Die Schnittteile werden, nachdem die Restteile angefallen sind, in einem anderen

Verfahren zu kohlenstofffaserverstärkten, duroplastischen Bauteilen verarbeitet

(Abs. [0010]). Die Schnittteile und das Verfahren zu deren Weiterverarbeitung sind

nicht Bestandteil des beanspruchten Verfahrens und schränken den

Verfahrensgegenstand lediglich dahingehend ein, dass das Kohlenstofffaser-

Halbzeug geeignet sein muss, zu duroplastischen Bauteilen verarbeitet zu werden.

Spezifische Vorgaben hinsichtlich der Eignung enthält die Patentanmeldung nicht.

6.

Der Gegenstand der Patentanmeldung ist aus der Druckschrift D8 bekannt

(§ 3 PatG). Druckschrift D8 (EP 2 642 007 A1) stellt Stand der Technik gemäß § 3

Absatz 2 Nr. 2 PatG dar.

Die Druckschrift D8

betrifft

ein Verfahren

zur Erzeugung

eines

Kohlenstofffaseraggregats und zur Herstellung eines kohlefaserverstärkten

Kunststoffs, wobei Randmaterial eines Kohlefaser-Grundmaterials, das bei einem

CFK-Herstellungsprozess anfällt, zu einem (neuen) CFK mit guten mechanischen

Eigenschaften recycelt wird (vgl. Absatz [0014]).

D8 offenbart (vgl. Anspruch 15) ein Verfahren zur Herstellung kohlenstofffaserverstärkter, thermoplastischer Kunststoffspritzgussteile (Merkmal M1), wobei

aufbereitete Kohlenstofffaseraggregate verwendet werden.

Gemäß Anspruch 1 der Druckschrift D8 wird ein Kohlenstofffaseraggregat aus

„edge material“ gewonnen, wobei beispielsweise mittels Kardieren u.a. ein

nichtgewebter Vliesstoff aus Kohlenstofffasern erzeugt wird (vgl. Anspruch 2).

Kardieren ist in diesem Zusammenhang fachnotorisch bekannt als ein Verfahren

zur Wiederverwertung von Kohlenstofffasern aus CFK-Abfällen, bei dem die Fasern

mechanisch aufbereitet werden. Bei dem „edge material“ handelt es sich gemäß

Absatz [0004] um Restteile (Merkmal M2), die beim Zuschnitt von mittels „Resin

Transfer Molding“ (RTM) herzustellenden Bauteilen in großen Mengen von 30 bis

70 % des Kohlenstofffaser-Grundmaterials anfallen und die es zu recyceln gilt (vgl.

Absatz [0004]; Merkmal M2.1).

Das Resin Transfer Molding ist ein bekanntes Verfahren zur Herstellung

duroplastischer Bauteile, bei dem ein harzfreies Kohlenstofffaser-Grundmaterial –

beispielhaft wird ein Kohlenstofffaser-Gewebe genannt – in eine Form gelegt und

anschließend mit duroplastischem („thermosetting“) Harz getränkt und ausgehärtet

wird (vgl. Absatz [0003]). Mithin ist das Kohlenstofffaser-Halbzeug zur Verarbeitung

zu duroplastischen Bauteilen vorgesehen (Merkmal M2.2).

Somit hat die Prüfungsstelle zu Recht entschieden, dass der Gegenstand von

Anspruch 1 durch die Druckschrift D8 neuheitsschädlich vorweggenommen ist.

7.

Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands von

Anspruch 1 teilen die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wegen der Bindung

an den einheitlichen Antrag dessen rechtliches Schicksal. Grundsätzlich gilt, dass

über einen einheitlichen Anspruchssatz nur insgesamt entschieden werden kann,

weshalb es hier auf die Patentfähigkeit der Verfahren nach den nachgeordneten

Patentansprüchen nicht ankam (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZB 6/05,

GRUR 2007, 862, Rn. 17 - „Informationsübermittlungsverfahren II“). Unabhängig

davon war hier aber auch nicht ersichtlich, dass deren Gegenstände eine

eigenständige,

erfinderische

Bedeutung

zugekommen

wäre.

8.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 78 PatG).

III.

R e c h t s m it t e lb e le h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Otten-Dünnweber

Deibele

Poeppel

Huber