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BPatG Urteil vom 14.04.2026 – 3 Ni 2/25 (EP)

3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:140426U3Ni2.25EP.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:140426U3Ni2.25EP.0

betreffend das europäische Patent 2 017 237

(DE 60 2007 051 405)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 14. April 2026 durch den Vorsitzenden Richter

Schramm, die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth, sowie

die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Streif

f ü r R e c h t e r k a n n t :

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. Mai 2007 angemeldeten unter

Inanspruchnahme der japanischen Priorität mit der Nummer 2006 134 200 vom

12. Mai 2006 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents

2 017 237 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „INTERMEDIATE FILM FOR

LAMINATED GLASS AND LAMINATED GLASS

(ZWISCHENFOLIE FÜR

VERBUNDGLAS UND VERBUNDGLAS)“. Das Streitpatent wird beim Deutschen

Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2007 051 405.3 geführt.

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung drei Patentansprüche, von denen

alle angegriffen sind. Patentanspruch 1 betrifft eine Zwischenschichtfolie für

Verbundglas. Der Unteranspruch 2

ist unmittelbar hierauf

rückbezogen.

Patentanspruch 3

betrifft

ein

Verbundglas

unter Verwendung

der

Zwischenschichtfolie.

Die Patentansprüche 1 und 3 lauten in der Verfahrenssprache wie folgt:

In deutscher Übersetzung lauten sie entsprechend der B2-Schrift:

Mit ihrer Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des

Streitpatents wegen

fehlender Patentfähigkeit.

Insbesondere wird eine

Vorbenutzung bei einem Fahrzeug der Marke AUDI, Modell A4, aus Dezember 2005

geltend gemacht.

Die Beklagte verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung sowie jeweils in den

Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 7C‘. Wegen des Wortlauts der vorgenannten

Fassungen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 26. Januar 2026 verwiesen.

Die Beklagte verteidigt die Anspruchssätze nach Haupt- und Hilfsantrag als in sich

geschlossen.

Beide Parteien haben zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags u.a. folgende

Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien

vergeben):

NK1

NK1-a

NK1-b

NK1-c

NK1-d

NK2-a

NK2-b

NK2-c

NK2-d

englischsprachige B2-Patenschrift des Streitpatents EP 2 017 237

englischsprachige Streitanmeldeschrift EP 2 017 237 A1

Prioritätsanmeldung JP 2006134200

englischsprachige Übersetzung der Prioritätsanmeldung NK1-b

Merkmalsgliederung von Anspruch 1 des Streitpatents

Kaufvertrag vom 13. Dezember 2021

Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein

Protokoll Ausbau Windschutzscheibe

E…, Analysenbericht vom 16. Dezember 2024, 13

Seiten

NK2-e

AGRR Magazine DOT-Number Database – Search Tool

NK2-f

Französischer Artikel von Juli 2014 über Werksschließung

NK2-g

Pressebericht EU-Parlament

NK3

EP 1 800 855 A1

NK3-a

beglaubigte englische Übersetzung der ersten Priorität der NK3 vom

26. Dezember 2005 (JP 2005372291)

NK3-b

beglaubigte englische Übersetzung der zweiten Priorität der NK3

vom 25. Januar 2006 (JP 2006016407)

NK4-a

Hallensleben, M.L., Polyvinyl Compounds, Others; Ullmann’s

Encyclopedia of Industrial Chemistry, (Ed.) Encyclopedia Industrial

Chemistry, 2000, Vol. 29, Seiten 605 bis 621

NK4-b

S…_Product-Portfolio (heruntergeladen von

https://www.vanhornmetz.com/wpcontent/uploads/2018/04/SEKISUI_Product-Portfolio.pdf), undatiert,

S. 1-12 und 15-18

NK5

EP 1 281 690 A1

NK6

KFZ-Fensterglas, Kinzoku Materials Science & Technology, Vol.76,

No.1, Januar 2006, S. 80-87

NK6-a

deutsche Übersetzung der NK6

NK7

T. Yoshioka et al., "Functional Laminated Glazing with Advanced

NK8

NK9

NK11

PCB Technology", AutoTechnology 3/2004, S. 62 bis 65

US 2002/0086141 A1

Material Innovations, aei-online.org, November 2005, S. 56/57,

JP H 06-115980

NK11-a

Englische Maschinenübersetzung der NK11 JP H 06-115980

NK12

E…, Analysenbericht vom 11 März 2025, 6 Seiten

NK12b

E…, Analysenbericht vom 16. Januar 2026, 14 Seiten

NK13

NK16

NK17

S… S-LEC Film Manual, undatiert, 22 Seiten

US 2002/0008926 A1

WO 2006/101960 A1

NK20

Gutachten von O… vom 20. November 2025, 13 Seiten

NK20-a

Deutsche Übersetzung des Gutachtens NK20 von O…, 14

Seiten

NK21

NK22

NK23

Gutachten von Herrn F… vom 16. November 2025, 2 Seiten

Gutachten von R… vom 18. November 2025, 3 Seiten

Entscheidung des koreanischen Berufungsgerichts vom 13. März

2026, AKZ: …, 30 Seiten, englische Übersetzung

BB07

Verletzungsverfahren Duplik vom 13.3.2025

in der Sache

… von H… LLP, 51 Seiten

BB08

Gutachten von S1… vom 23.1.2026, 6 Seiten

Die Klägerin hat im Dezember 2021 ein Fahrzeug vom Typ Audi A4 S4 der Baureihe

B7 mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WAUZZ8EX6A16443 erworben,

welches am 21. Dezember 2005 erstmals zugelassen worden

ist. Die

Windschutzscheibe ist im Jahr 2022 ausgebaut und im Jahr 2024 analysiert worden.

Sie weist an der oberen Seite ein grünes Farbband auf. Über Einzelheiten des

Ausbaus und der Analyse sowie des Herstellungsdatums besteht zwischen den

Parteien Streit.

Die Klägerin behauptet, die technische Lehre des Streitpatents sei durch die

Zwischenschichtfolie für Verbundglas in der Windschutzscheibe des Audis vom Typ

Audi A4 S4 der Baureihe B7 offenkundig vorbenutzt. Wegen der Einzelheiten wird

auf das Anlagenkonvolut NK2-a bis NK2-d Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu

gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung der Zwischenschichtfolie, welche in

der Windschutzscheibe des Audi A4 S4 der Baureihe B7 eingebaut worden ist. Dies

gelte unabhängig davon, ob entsprechend der technischen Lehre des Streitpatents

auf einen Zustand vor dem Laminieren oder nach dem Laminieren abzustellen sei.

Die Foliengeometrie im Verbundglas und somit in der Windschutzschreibe des Audi

A4 erlaube einen direkten Rückschluss auf die Foliengeometrie vor dem

Laminieren, da sich die allgemeine Geometrie einer Zwischenschichtfolie durch das

Laminierverfahren nicht verändere. Die Geometrie der Zwischenschichtfolie stelle

sich durch das Recken vor dem Laminieren ein. Zwischenschichtfolien die ein

Farbband aufwiesen, müssten gereckt werden. Die im Analysenbericht der NK12

festgehaltenen Abweichungen wiesen allenfalls geringfügige Unterschiede auf, die

den unterschiedlichen Messmethoden geschuldet

seien. Bei gleichen

Messmethode bestünden – wie der Bericht der Anlage NK12b zeige –

gleichermaßen geringfügige Unterschiede vor und nach der Laminierung. Zudem

seien die beanspruchten Gegenstände ausgehend von der Vorbenutzung nicht

erfinderisch, weil der Fachmann zu diesen durch fachübliche Modifikationen der

Zwischenschichtfolie der Windsschutzscheibe des Audi A4 ohne erfinderische

Leistung gelange.

Die technische Lehre des Streitpatents sei auch nicht neu gegenüber dem Inhalt

der NK3. Darüber hinaus seien die Gegenstände nicht erfinderisch gegenüber der

Kombination des Inhalts der Lehren NK8 mit jeweils der NK5 oder NK11 oder der

Vorbenutzung und jeweils unter Berücksichtigung des Fachwissens. Nichts anderes

ergebe sich, wenn der Fachmann von NK11 oder NK16 ausgehe bzw. deren

Kombination. Da das Streitpatent die Priorität nicht wirksam in Anspruch nehme,

komme auch die Lehre der NK17 als Ausgangspunkt für die Prüfung der

erfinderischen Tätigkeit in Betracht.

Entsprechendes gelte für die Gegenstände der Hilfsanträge.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 017 237 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die

Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3 gemäß Schriftsatz vom 22. April 2025,

weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 4 bis 7C‘ gemäß

Schriftsatz vom 26. Januar 2026 erhält, wobei folgende Reihenfolge gilt: 1,

2, 3, 4, 5, 6, 7, 4', 5', 6', 7'.

Die Beklagte hat der Klage in allen Punkten widersprochen. Sie hält den

Gegenstand des Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung als auch wenigstens

in einer der verteidigten Fassungen für rechtsbeständig.

Die Klägerin habe die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung nicht

hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.

Im Übrigen

seien die beanspruchten Gegenstände gegenüber dem

druckschriftlichen Stand der Technik neu und beruhten dem gegenüber auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die geltend gemachten

Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der Anmeldung durch einen

Nichtberechtigten nicht vorliegen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 IntPatÜG, Art.

138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ, Art. 138 Abs. 1 Buchst. e)

EPÜ).

I.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas mit

hervorragenden Schalldämmeigenschaften, die vorzugsweise für Head-up-Displays

und dergleichen verwendet werden kann, bei denen der Fahrer gleichzeitig die

Frontansicht und das Instrumentendisplay betrachten kann, ohne nach unten

schauen zu müssen. Des Weiteren betrifft das Streitpatent ein Verbundglas (NK1,

Abs. [0001]).

Einleitend erläutert das Streitpatent, dass als sogenanntes Frontglas für die

Vorderseite eines Kraftfahrzeugs, eines Flugzeugs oder dergleichen in der Regel

Verbundglas verwendet werde, das aus zwei gegenüberliegenden plattenförmigen

Glasscheiben und einer Zwischenschichtfolie bestehe, die zwischen den

Glasscheiben angeordnet sei (NK1, Abs. [0002]).

In den letzten Jahren sei im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit,

beispielsweise bei der Windschutzscheibe eines Kraftfahrzeugs, besonders

gefordert worden, Fahrdaten wie die Geschwindigkeit als Head-up-Display (HUD)

im gleichen Sichtfeld wie die Windschutzscheibe darzustellen (NK1, Abs. [0003]).

Bislang seien verschiedene Arten von HUD-Mechanismen entwickelt worden.

Beispielsweise gebe es einen HUD-Mechanismus, bei dem sich der HUD-

Anzeigeteil nicht in der Frontscheibe befinde und bei dem die von einer

Steuereinheit übertragenen Geschwindigkeitsinformationen und dergleichen von

einer Anzeigeeinheit auf einem Armaturenbrett auf die Frontscheibe reflektiert

würden, damit der Fahrer die Informationen an derselben Position wie die

Frontscheibe (d. h. im gleichen Sichtfeld) sehen könne. Bei einem solchen

Mechanismus bestehe jedoch der Nachteil, dass die Instrumentenanzeige, die im

Sichtfeld des Fahrers reflektiert werde, doppelt gesehen werde, da die Frontscheibe

aus zwei parallelen Glasscheiben aufgebaut sei (NK1, Abs. [0004]).

Zur Lösung dieses Problems offenbare die Patentanmeldung JP Hei-4-502525 ein

Verbundglas, bei dem eine Zwischenschichtfolie

für ein Verbundglas mit

keilförmiger Struktur und einem vorgegebenen Keilwinkel verwendet werde (NK1,

Abs. [0005]).

Ein solches Verbundglas ermögliche durch Anpassung des Keilwinkels die

Bündelung der von der einen Glasscheibe reflektierten Instrumentenanzeige und

der von der anderen Glasscheibe reflektierten Instrumentenanzeige auf einen Punkt

im Sichtfeld des Fahrers, wodurch das herkömmliche Problem der doppelten

Darstellung der Instrumentenanzeige gelöst werde und das Sichtfeld des Fahrers in

keiner Weise beeinträchtigt werde (NK1, Abs. [0006]).

Allerdings weise ein solches Verbundglas insbesondere eine unzureichende

Schalldämmung auf (NK1, Abs. [0007]).

2.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine

Zwischenschichtfolie

für

ein

Verbundglas

mit

hervorragenden

Schalldämmeigenschaften und ein Verbundglas bereitzustellen, wobei die

Zwischenschichtfolie vorzugsweise für ein Head-up-Display und dergleichen

verwendet werden kann, bei dem ein Fahrer gleichzeitig die Frontansicht und eine

Instrumentenanzeige betrachten kann, ohne nach unten schauen zu müssen (NK1,

Abs. [0008]).

Soweit die Parteien die Aufgabe abweichend in der Bereitstellung einer alternativen

Zwischenschichtfolie bzw. in der Bereitstellung einer Zwischenschichtfolie mit

verbesserten Entschäumungseigenschaften sehen, kann diesen Auslegungen aus

rechtlichen und sachlichen Gründen nicht gefolgt werden.

Denn die Aufgabe ist objektiv unabhängig von der subjektiven Zielvorstellung

des Erfinders nach dem, was die im Patent beschriebene Erfindung aus der

Sicht des Fachmanns in der Zeit vor Vollendung der Erfindung (BGH, Beschluss

vom 24. März 1987 - X ZB 23/85, GRUR 1987, 510, 511 Mittelohr-Prothese)

tatsächlich leistet, zu formulieren (BGH, Urteil vom 29. April 1986 – X ZR 28/85,

GRUR 1986, 803, 805 – Formstein; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – Xa ZR

36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 – Gelenkanordnung; BGH, Urteil vom 13.

Januar 2015 – X ZR 41/13 -, GRUR 2015, 352 Rn. 11 – Quetiapin; BGH, Urteil

vom 14. Juni 2016 – X ZR 29/15 -, GRUR 2016, 921 Rn. 14 – Pemetrexed

I; BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 – X ZR 14/16 -, GRUR 2018, 390 Rn. 32 -

Wärmeenergieverwaltung). Das technische Problem ist aber nur so allgemein

und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der

Fachmann durch den Stand der Technik erhielt, ausschließlich erst bei der

Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt (BGH, BGH, Urteil vom 13. Januar

2015 – X ZR 41/13, GRUR 2015, 352, Rn. 17 – Quetiapin; BGH, Urteil vom 11.

November 2014 – X ZR 128/09, GRUR 2015, 356 Rn. 9 – Repaglinid; BGH,

Urteil vom 21. Januar 2020 – X ZR 65/18, GRUR 2020, 603, Rn. 12 – Tadalafil;

BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 - X ZR 92/23, GRUR 2024, 1432 - Mirabegron). Die

Aufgabe stellt somit lediglich den Ausgangspunkt für die fachmännischen

Bemühungen zu einer Bereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der

Erfindung dar, von dem aus sodann die hieran erst anschließende und davon zu

trennende Prüfung auf Patentfähigkeit, insbesondere auf erfinderische Tätigkeit,

zu erfolgen hat (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 9 - Repaglinid; BGH, a.a.O. Rn. 17 –

Quetiapin). Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören oder die sich bei

ihrer Erarbeitung herausgestellt haben, sind deshalb bei der Bestimmung des

technischen Problems nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1990

- X ZR 124/88, GRUR 1991, 811 – Falzmaschine; Urteil vom 30. Juli 2009 - Xa

ZR 22/06, GRUR 2010, 44 , Rn. 14 – Dreinahtschlauchfolienbeutel).

Nachdem es sich bei der Entschäumungseigenschaft um ein Lösungselement

handelt, kann es nicht der Aufgabe zugerechnet werden. Auch kann die Aufgabe

nach den einleitenden Ausführungen der Streitpatentschrift, nicht in der

Bereitstellung einer alternativen Zwischenschichtfolie gesehen werden, da im

Stand der Technik keine Zwischenschichtfolien mit sowohl schalldämmenden

als auch HUD-Eignung beschrieben waren.

3.

Diese Aufgabe wird durch eine Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch

1 und ein Verbundglas gemäß Patentanspruch 3 gelöst.

Patenanspruch 1:

An interlayer film for a laminated glass

Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas

1. The interlayer film comprises at least a pair

1.

Die

Zwischenschichtfolie

umfasst

of protection layers and a sound-insulating

mindestens ein Paar Schutzschichten und

layer sandwiched between the pair of the

eine schallisolierende Schicht, die zwischen

protection layers,

dem Paar Schutzschichten angeordnet ist,

2. The interlayer film has a wedge shape as a

2. die Zwischenschichtfolie weist eine Keilform

cross-sectional shape,

als Querschnittsform auf,

2a) a wedge angle θ of 0.1 to 0.7 mrad,

2a) einen Keilwinkel θ von 0,1 bis 0,7 mrad,

2b) the maximum thickness of 2000 µm or

2b) die maximale Dicke von 2000 μm oder

thinner, and the minimum thickness of

dünner und die minimale Dicke von 400 µm

400 µm or thicker,

oder dicker,

3. the sound-insulating layer has a wedge

3. die schallisolierende Schicht weist eine

shape as its cross-sectional shape

Keilform als ihre Querschnittsform auf,

4. the protection layers have a wedge shape as

4. die Schutzschichten weisen eine Keilform als

its cross-sectional shape,

ihre Querschnittsform auf,

5.

the minimum

thickness of

the sound-

5. die minimale Dicke der schallisolierenden

insulating layer being 20 µm or thicker,

Schicht ist 20 μm oder dicker,

6. the sound-insulating layer is formed by using

6. die schallisolierende Schicht

ist unter

a plasticizer and a polyvinyl acetal resin,

Verwendung eines Weichmachers und

eines Polyvinylacetalharzes gebildet,

6a) the content of the plasticizer in the

6a) der Gehalt des Weichmachers in der

sound insulating layer is 40 to 80 parts by

schallisolierenden Schicht beträgt 40 bis 80

weight of a plasticizer based on 100 parts

Gewichtsteile

eines Weichmachers,

by weight of a polyvinyl acetal resin,

bezogen auf 100 Gewichtsteile eines

6b) the polyvinyl acetal resin has an

6b) das Polyvinylacetalharz weist einen

acetalization degree of 70 to 85% by mole.

Acetalisierungsgrad von 70 bis 85 Mol-%

Polyvinylacetalharzes,

auf.

Patentanspruch 3:

A laminated glass,

Verbundglas,

3.1 which is obtained by using the interlayer film

3.1 das unter Verwendung der Zwischenfor a laminated glass according to claim 1 or

schichtfolie

für ein Verbundglas gemäß

2.

Anspruch 1 oder 2 erhalten wird.

4.

Bei dem maßgeblichen Fachmann handelt es sich um ein Team bestehend

aus einem promovierten Chemiker sowie einem Ingenieur der Fachrichtung

Maschinenwesen, jeweils mit einschlägiger Berufserfahrung auf dem Gebiet von

Verbundglas.

5.

Einige Merkmale der Patentansprüche 1 und 3 bedürfen näherer

Erläuterung.

a)

Unter den Wortlaut von Patentanspruch 1 fallen entgegen der Auffassung der

Klägerin nur Zwischenschichtfolien vor der Laminierung in ein Verbundglassystem.

Dieses Verständnis wird durch Patentanspruch 3, welcher ein Verbundglas betrifft,

dass unter Verwendung der Zwischenschichtfolie nach Patentanspruch 1 erhalten

wird, und der Streitpatentschrift gemäß den Absätzen [0011], [0050], [0052] via

[0054], [0058], [0060] und [0062] sowie Figur 2 gestützt, in welchen die

Eigenschaften der Zwischenschichtfolie nach den Merkmalen 2 bis 5 nur im

Zusammenhang

vor der Laminierung erwähnt

sind. Auch

in den

Ausführungsbeispielen sind die Abmessungen und der Keilwinkel der

Zwischenschichtfolien nur in Bezug auf Zwischenschichtfolien vor der Laminierung

angegeben (vgl. NK1, Beispiel 1,

insbesondere Abs.

[0076], Beispiel 2,

insbesondere Abs. [0078], Beispiel 3, insbesondere Abs. [0080], Tab. 1, „interlayer

film for a laminated glass“).

b)

Die Zwischenschichtfolie weist gemäß Merkmal 2 eine Keilform als

Querschnittsform auf, wobei sie nach Merkmal 2a) einen Keilwinkel θ von 0,1 bis

0,7 mrad und gemäß Merkmal 2b) eine maximale Dicke von 2000 µm oder dünner

und eine minimale Dicke von 400 µm oder dicker hat. Gemäß Figur 1 der

Streitpatentschrift sind die maximale Dicke dem Keilende 4 und die minimale Dicke

dem Keilspitzenstumpf 5 zugeordnet (vgl. NK1, Abs. [0060], [0062] i.V.m. Fig. 1 und

2).

c)

Dies gilt gleichermaßen für die minimale Dicke der schallisolierenden Schicht

2 gemäß Merkmal 3, die damit an der Kegelstumpfspitze vorliegt (vgl. NK1, Abs.

[0054] i.V.m. Fig. 2).

d)

Die schallisolierende Schicht wird gemäß der Merkmalsgruppe 6 unter

Verwendung eines Weichmachers und eines Polyvinylacetalharzes gebildet, wobei

der Gehalt des Weichmachers in der schallisolierenden Schicht 40 bis 80

Gewichtsteile eines Weichmachers, bezogen auf 100 Gewichtsanteile eines

Polyvinylacetalharzes beträgt. Gemäß den Absätzen [0019] bis [0023] handelt es

sich bei dem Weichmacher um mono- oder polybasische Organosäureester und

Organophosphorsäureester, wobei die Organosäureester Triethylenglykol-di-2ethylbutanoat und Triethylenglykol-di-2-ethylhexanoate

(3GO) besonders

bevorzugt sind. Durch den Gehalt an Weichmacher wird das Polyvinylacetalharz

weicher und kann dadurch das Vibrationsgeräusch besser absorbieren. Allerdings

wird bei einem Gehalt von weniger als 40 Gewichtsanteilen an Weichmacher der

Schall im Bereich von etwa 5000 Hz nur ungenügend absorbiert, während bei einem

Gehalt von über 80 Gewichtsanteilen an Weichmacher die Gefahr des Ausblutens

des Weichmachers sowie einer geringeren Transparenz besteht (vgl. NK1, Abs.

[0024]).

Das Polyvinylacetylharz hat einen Acetalisierungsgrad von 70 bis 85 mol%. Unter

dem Acetalisierungsgrad ist der Molanteil, der sich aus dem Quotienten des

Durchschnittswerts der Anzahl der Ethylengruppen, an die die Acetalgruppe

gebunden ist, durch die Gesamtzahl der Ethylengruppen in der Hauptkette ergibt,

zu verstehen (vgl. NK1, Abs. [0036]).

e)

Patentanspruch 3 ist in zulässiger Weise als product-by-process Anspruch

formuliert (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 12. Aufl., § 34 Rn. 153). Das

Verbundglas gemäß Patentanspruch 3 ist damit durch sein Herstellungsverfahren

gekennzeichnet, gemäß dem zumindest eine Zwischenschichtfolie nach

Patentanspruch 1 zwischen zwei Glasscheiben laminiert wird. Das Material der

Glasscheiben ist nicht auf transparentes anorganisches Glas limitiert. Es können

alternativ auch Scheiben aus Polycarbonat, Polymethylmethacrylat oder ähnlichen

Materialien verwendet werden (vgl. auch NK1 Abs. [0067] bis [0071]).

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Geometrie der nicht-laminierten

Zwischenschichtfolie gemäß den Merkmalen 2 bis 5 nicht

für die

Zwischenschichtfolie im Verbundglas angenommen werden. Die von der Klägerin

in diesem Zusammenhang zitierten Absätze [0011], [0012], [0039] und [0058] der

Streitpatentschrift bieten jedenfalls keinerlei Anhaltspunkt dafür, da in diesen

Absätzen die Dicken und Keilwinkel nur in Bezug auf eine Zwischenschichtfolie für

ein Verbundglas, d.h. vor Laminierung, genannt sind. Die Dicken und der Keilwinkel

der laminierten Zwischenschichtfolie sind weder bestimmt worden, noch finden sich

in der Streitpatentschrift Angaben dahingehend, dass die Geometrie der

Zwischenschichtfolie durch Laminierung nicht beeinflusst wird.

6.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist der jeweilige Gegenstand der

Patentansprüche 1 und 3 in NK3 nicht vollständig offenbart.

a)

In der NK3 wird ein Verbundglas für ein Fahrzeug beschrieben, das für ein

head-up display geeignet ist (vgl. NK3, Abs. [0001]). Das Verbundglas umfasst zwei

gekrümmte Glasscheiben und eine keilförmige Zwischenschicht, die aus einem

mehrlagigen Harz besteht. Das mehrlagige Harz umfasst mindestens eine erste und

eine zweite Harzschicht, wobei die zweite Harzschicht eine geringere Härte als die

erste Harzschicht aufweist (vgl. NK3, Abs. [0012]) und die erste sowie die dritte

Schicht die zweite Schicht einschließen (vgl. NK3, Abs. [0013]).

Gemäß der dritten Ausführungsform („THIRD EMBODIMENT“) der NK3 besteht das

Verbundglas aus zwei Glasscheiben, zwischen die eine keilförmige

Zwischenschicht laminiert ist (vgl. NK3, Abs. [0092]), welche aus einer mehrlagigen

Folie gebildet wird, die zwei Oberflächenschichten und eine schallisolierende

Schicht

aufweist. Die

schallisolierende Schicht

ist

zwischen

den

Oberflächenschichten angeordnet. Jede dieser Schichten hat eine Keilform, wobei

die obere Seite dicker und die untere Seite dünner ist (vgl. NK3, Abs. [0092], [0093],

Fig. 5). Folglich verfügt die Zwischenschicht der dritten Ausführungsform über die

streitpatentgemäßen Merkmale 1, 2, 3 und 4.

Gemäß Absatz [0095], insbesondere Zeilen 8 bis 11 in Spalte 20, der NK3 gelten

die Geometrien der ersten und zweiten Ausführungsformen

(„FIRST

EMBODIMENT“ und „SECOND EMBODIMENT“) gleichermaßen für die dritte

Ausführungsform. Für die erste Ausführungsform der NK3 sind

für die

Zwischenschicht Dicken von mindestens 0,7 mm (700 µm) für die untere Seite und

Dicken im Bereich von 0,85 bis 2,5 mm (800 bis 2500 µm) für die obere Seite sowie

die Dicke der schallisolierenden Schicht von mindestens 0,1 mm (100 µm)

beschrieben (vgl. NK3, Abs. [0054] und [0057]). Die Zwischenschicht der ersten

Ausführungsform verfügt über einen Keilwinkel von mindestens 0,25 mrad (vgl.

NK3, Abs. [0052]). Die beschriebenen Dicken und Keilwinkel beziehen sich dabei

auf die Zwischenschicht vor Laminierung (vgl. NK3, Abs. [0025], [0026], [0031],

[0034], [0045], [0046], [0051] bis [0055], [0057]). Nachdem die Dicken und

Keilwinkel der ersten Ausführungsform auch auf die dritte Ausführungsform

übertragbar sind, wird durch NK3 eine Zwischenschicht beschrieben, die neben

Merkmalen 1, 2, 3 und 4 auch die Merkmale 2a, 2b) und 5 aufweist. Denn die in

NK3 angegebenen Dickenbereiche und Keilwinkel überlappen mit den

beanspruchten Bereichen gemäß den Merkmalen 2a, 2b und 5.

Der Einwand der Beklagten, dass sich der Passus in Absatz [0095] ausschließlich

auf die Ausgestaltung nach Figur 15 beziehe, die eingangs in dem Absatz erwähnt

werde, trifft nicht zu. Denn die Formulierung in Zeile 8 von Spalte 11 des Absatzes

[0095], die mit „Further, with respect to constructions other than the abovementioned constructions,…“ beginnt, schafft eine klare Abgrenzung zur

vorausgehend beschriebenen Figur 15 und der folgende Nebensatz „constructions

of the first and the second embodiments can be applied int the same manner…“ ist

damit so zu verstehen, dass die Geometrien der ersten und zweiten

Ausführungsformen generell auch für die dritte Ausführungsform gelten.

Im Hinblick auf Merkmal 3 hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Untergrenze

der Dicke der schallisolierenden Schicht in den Prioritätsschriften NK3-a und NK3b nicht offenbart werde und daher NK3 für Merkmal 3 den Zeitrang der Prioritäten

nicht wirksam in Anspruch nehme. In Absatz [0057] der NK3 befände sich zwar der

Ausdruck „at least“ vor dem Wert 0,1 mm, jedoch finde sich dieser Ausdruck nicht

in den korrespondierenden Absätzen der genannten Prioritätsdokumente. In NK3-a

bzw. NK3-b werde kein unterer Grenzwert für Dicke der schallisolierenden Schicht

genannt, weil eine Dicke von 0,1 mm für die schallisolierende Schicht nur für eine

bevorzugte Ausführungsform offenbart sei. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.

Denn durch den Ausdruck „at most 0,5 mm“ auf Seite 21 in Zeile 2 der NK3-a bzw.

auf Seite 21 in Zeile 27 der NK3-b wird ein Bereich von bis zu 0,5 mm für die Dicke

der schallisolierenden Schicht offenbart. Der Wert von 0,1 mm (100 µm) als untere

Grenze ist somit nicht nur durch die Bereichsangabe von 0 bis 0,5 mm offenbart,

sondern auch expressis verbis durch die bevorzugte Ausführungsform der ersten

Ausführungsform offenbart, deren Abmessungen auch

für die weiteren

Ausführungsformen gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1992 – X ZB 11/90

Chrom-Nickel-Legierung; BGH, Beschluss vom 20. März 1990 – X ZB 10/88

Crackkatalysator).

b)

Die NK3 offenbart allerdings keine Zwischenschicht, die auch durch die

Merkmalsgruppe 6 charakterisiert ist.

Gemäß Abs. [0099] der NK3 besteht eine bevorzugte schallisolierende Schicht der

dritten Ausführungsform

(„THIRD EMBODIMENT“) aus 60 Teilen des

Weichmachers Glykol-di-2-ethylbutyrat

(3GH)

pro

100

Teile

des

Polyvinylacetalharzes „PVB-c“ (Merkmale 6 und 6a), bei dem es sich um ein

Polyvinylbutyral mit 60,2 mol% an Butyral und einem Molanteil an Acetylgruppen in

Höhe von 11,9 mol% handelt (vgl. NK3, Abs. [0099]). Ein Acetalisierungsgrad von

70 bis 85 Mol-% gemäß Merkmal 6b kann der NK3 damit nicht entnommen werden.

Zumal sich an keiner weiteren Stelle der Beschreibung Angaben zum

Acetalisierungsgrad finden.

Das Vorbringen der Klägerin, dass der Bereich von 70 bis 85 Mol.-% eine beliebige

Einschränkung darstelle, die zur Abgrenzung gegenüber NK3 nicht geeignet sei,

weil der unbewusst mitgelesene Acetalisierungsgrad von 85 Mol.-% oder weniger

das Merkmal 6b implizit vorwegnehme, überzeugt nicht.

In einer Patentschrift kann auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch

und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des

Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre

selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern

„mitgelesen“ wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichen erlaubt jedoch keine

Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als

die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vervollständigen

Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der

fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt

(vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, X ZR 89/07, GRUR 2009, 382, 2. Ls –

Olanzapin).

In der NK3 wird beschrieben, dass für die schallisolierende Schicht ein modifiziertes

PVB-Material, ein Ethylenvinylacetat-Copolymer-(EVA)-Material, ein Silikonharz

oder dergleichen verwendet werden kann, wobei Polyvinylbutyral (PVB) bevorzugt

wird (vgl. NK3, Abs. [0061], [0062]). In dem in Absatz [0099] der NK3 geschilderten

einzigen Ausführungsbeispiel wird zudem offenbart, dass die schallisolierende

Schicht aus PVB-c besteht, das einen Butyralanteil von 60,2 Mol.-% aufweist. Die

Außenschichten der Zwischenschicht bestehen aus PVB-a mit einem Butyralanteil

von 65,9 Mol.-%. Diese Informationen veranlassen den Fachmann aber nicht, eine

Obergrenze von 85 Mol.-% für den Acetalisierungsgrad mitzulesen, zumal es keine

feststehende Obergrenze für den Acetalisierungsgrad gibt. Gemäß der sich mit

schallisolierenden Zwischenschichten für Verbundgläser beschäftigenden NK5

beträgt die Obergrenze des Acetalsierungsgrads 85 Mol.-%, während die

Fachenzyklopädie NK4-a bzw. der Produktflyer der Beklagten NK4-b von 81,6 %

sprechen (vgl. NK5, Abs. [0080]; NK4-a, S. 610, re Sp., 2. Abs.; NK4-b, S. 4, li Sp.,

1. Abs.). Der Fachmann liest somit weder Obergrenze von 85 Mol.-% noch einen

Bereich von 70 bis 85 Mol.-% zwangsläufig mit.

c)

Nachdem die NK3 keine Zwischenschichtfolie mit Merkmal 6b offenbart,

erweist sich das mit Patentanspruch 3 beanspruchte Verbundglas, das unter

Verwendung einer Zwischenschichtfolie nach Patentanspruch 1 hergestellt wird,

ebenfalls als neu gegenüber der Lehre von NK3.

7.

Der Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht gegenüber

dem druckschriftlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a)

Für den Fachmann, der vor der Aufgabe steht, eine Zwischenschichtfolie für

ein Verbundglas mit hervorragenden Schalldämmeigenschaften bereitzustellen, die

vorzugsweise für ein Head-up-Display und dergleichen verwendet werden kann, bei

dem ein Fahrer gleichzeitig die Frontansicht und eine Instrumentenanzeige

betrachten kann, ohne nach unten schauen zu müssen, stellt die NK8 einen

geeigneten Ausgangspunkt dar. Denn die NK8 befasst sich wie das Streitpatent mit

der Bereitstellung von Verbundglas für Windschutzscheiben, das zur Anwendung in

einem Head-up-Display (HUD) System geeignet ist, wobei Doppelbilder vermieden

werden. Die NK8 schlägt eine Windschutzscheibe aus Verbundglas mit

vorgegebenen Keilwinkel vor, wobei diese aus zwei Glasscheiben und einer

Zwischenschicht mit keilförmigem Querschnitt, die zwischen den beiden Scheiben

angeordnet

ist, besteht

(vgl. NK8, Abs.

[0002],

[0007],

[0012]). Diese

Zwischenschicht umfasst eine erste thermoplastische Folie 4 mit einem getönten

Filterstreifen 2 am oberen Rand und eine zweite thermoplastische Folie mit

keilförmigem Querschnitt, die auf der ersten thermoplastischen Folie angeordnet ist

(vgl. NK8, Patentanspruch 1, Fig. 2, Bezugszeichen 2, 4 und 5). Darüber hinaus

kann zusätzlich zur zweiten Folie 5 auch die erste Folie eine Keilform aufweisen

(vgl. NK8, Patentanspruch 3, Fig. 2, Bezugszeichen 2, 4 und 5). Die erste und zweite

Schicht der Zwischenschicht bestehen bevorzugt aus dem thermoplastischen

Material „Polyvinylbutyral“ (PVB) (vgl. NK8, Patenanspruch 8).

In den Absätzen [0019] bis [0024] wird die Bereitstellung einer Windschutzscheibe

mit farblichen Filterstreifen beschrieben, die einen Keilwinkel von 0,5 mrad aufweist.

Zwischen den Glasscheiben ist eine Zwischenschicht angeordnet, die aus einer

ersten gestreckten thermoplastischen Schicht mit einem getönten Filterstreifen aus

Polyvinylbutyral und einer zweiten gestreckten thermoplastischen Schicht aus

Polyvinylbutyral besteht. Die erste Schicht hat einen Keilwinkel von 0,185 mrad und

die zweite Schicht hat einen Keilwinkel von 0,315 mrad. Der vorgegebene Keilwinkel

in Höhe von 0,5 mrad ergibt sich damit aus der Summe der Einzelkeilwinkel. Die

jeweilige Dicke d1 und d2 der Schichten 4 und 5 beträgt 0,10 bis 2,50 mm (vgl. NK8,

Abs. [0025]).

In einer weiteren Ausführungsform schlägt die NK8 die Anordnung einer

Trägerschicht 7, die eine gerade Funktionsschicht aufweist, zwischen der ersten

und der zweiten Folie vor, wobei die Trägerschicht PET enthält (vgl. NK8,

Patentansprüche 4 und 9, Fig. 3, Bezugszeichen 7).

Die Funktionsschicht weist eine Beschichtung auf, die IR-Wellenlängen reflektiert

und durchlässig gegenüber anderen Wellenlängen ist (vgl. NK8 [0014]). Damit wird

in der NK8 eine wärmeisolierende, nicht aber eine schallisolierende

Funktionsschicht angegeben. Angaben zur Dicke der Trägerschicht werden in NK8

hingegen nicht gemacht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der NK8 keine keilförmige

Trägerschicht entnommen werden. In NK8 finden sich keine konkreten Angaben zur

Form der Trägerschicht. In den Absätzen [0014] bis [0017] und [0020] bis [0024] der

NK8 ist nur die Rede davon, dass die thermoplastischen Schichten 4 und 5, welche

die Trägerschicht 7 umgeben, jeweils durch Recken oder Extrusion eine Keilform

erhalten.

Der NK8 kann damit eine Zwischenschicht mit den streitpatentgemäßen Merkmalen

2, 2a) und 4 entnommen werden. Um zu einer Zwischenschicht zu gelangen, die

auch über die Merkmale 1, 2b), 3 und 5 bis 6b) verfügt, bedurfte es daher weiterer

Anregungen.

Der Fachmann war aufgrund seines Fachwissens grundsätzlich veranlasst, die

Zwischenschicht der NK8 zusätzlich schallisolierend auszurüsten, da zum einen ein

niedriger Geräuschpegel in der Fahrzeugkabine ein Sicherheitskriterium darstellt

und Lärm die Leistungsfähigkeit des Fahrers mit der Zeit verringert (vgl. NK6-a, S.

6, Tab. 1, 4. Zeile, 5. Eintrag; S. 16; vgl. NK7, S. 62, re. Sp., Abs. „Sound Reduction“,

erster Satz). Sowohl in dem Fachbuchauszug NK6/NK6a wie auch in dem

Fachartikel NK7 wird beschrieben, dass es sich bei den schallisolierenden

Zwischenschichten um dreischichtige Zwischenschichtfolien aus PVB handelt, die

durch Coextrusion erhalten werden, wobei die akustische PVB-Schicht von zwei

normalen PVB-Schichten angeordnet ist (vgl. NK6-a, S. 16 i.Vm. NK6, S. 85, Fig.

14 und NK7, S. 62 Fig. 2). Zum anderen war zum Prioritätszeitpunkt in der

Automobilindustrie bereits die Entwicklung von KFZ-Funktionsgläser mit HUDtauglichen Zwischenschichtenfolien mit schalldämpfenden PVB Zwischenschichten

im Gange, wobei aber deren konkreter Aufbau nicht bekannt war (vgl. NK9, S. 57,

re. Sp., letzt. Abs.).

Das Vorbringen der Klägerin, dass sich dem Fachmann eine keilförmige

Ausgestaltung aller Schichten aufdränge, weil durch Coextrusion, wie sie bspw. in

NK7 vorgeschlagen werde, sämtliche Schichten automatisch keilförmig erhalten

würden und dadurch eine zusätzliche Einrichtung zur Herstellung einer nichtkeilförmigen Ausgestaltung der schallisolierenden Schicht entbehrlich sei, trifft nicht

zu. Denn durch eine Coextrusion werden nicht zwingend alle Schichten automatisch

keilförmig erhalten. Vielmehr bestimmt die Düsengeometrie die Geometrie der zu

extrudierten Schichten (vgl. auch gutachterlich NK3 zum damaligen Fachwissen:

NK3, Abs. [0101]; NK22, S. 2, 3. Abs.). Im parallelen Verletzungsprozess hat die

hiesige Klägerin selbst geltend gemacht, dass bei entsprechender technischer

Einstellung auch die Herstellung einer nicht-keilförmigen Mittelschicht in einem Co-

Extrusionsverfahren möglich ist (vgl. BB07, S. 19, letzt. Abs.).

Darüber hinaus fehlt bereits der notwendige Anlass, eine keilförmige Ausgestaltung

der schallisolierenden Schicht in Erwägung zu ziehen. Denn für eine HUD-Eignung

der Zwischenschichtfolie genügt es bereits, wenn eine ihrer Schichten keilförmig

ausgebildet ist.

Damit

lag

für den Fachmann zum Prioritätszeit die Entwicklung einer

multifunktionalen

Zwischenschichtfolie mit

einer HUD-Eignung

und

schallisolierenden Eigenschaften zwar

im Bereich der Möglichkeiten des

Fachmanns. Um jedoch zu einer Zwischenschichtfolie zu gelangen, die auch über

die Merkmale 1, 3 und 5 bis 6b) verfügt, bedurfte es weiterer Anregungen.

aa) Aus der NK5 erfährt der Fachmann, dass für die Schallisolierung eines

Verbundglases die Zwischenschichtfolie des Verbundglases eine Schicht aus

Polyvinylacetalharz

(C) umfasst, das aus einer Mischung aus einem

Polyvinylacetalharz (A), einem Polyvinylacetalharz (B) und einem Weichmacher

besteht. Polyvinylacetalharzes (C) hat einen Acetalisierungsgrad von 60 bis 85 Mol-

% (vgl. NK5, Patentanspruch 1) und der Anteil des Weichmachers beträgt 30 bis 70

Gewichtsanteile pro 100 Gewichtsanteile Polyvinylacetalharz (C) (vgl. NK5, Abs.

[0053]). Die Gesamtdicke der Zwischenschichtfolie, die auch aus mehreren

Schichten bestehen kann, beträgt 0,3 mm bis 1,6 mm (vgl. NK5, Abs. [0108]).

Einzelne Schichten haben gemäß den Ausführungsbeispielen 1, 8 und 9

Schichtdicken von 0,1 mm, 0,2 mm, 0,4 mm oder 0,7 mm (vgl. NK5, Abs. [0117],

[143] und [0144]). Damit kann der NK5 eine schallisolierende Schicht entnommen

werden, deren Dicken und Weichermachergehalte sowie Acetalisierungsgrade in

die Bereiche gemäß den Merkmalen 5 bis 6b)

fallen. Die konkreten

streitpatentgemäßen Bereiche hätte der Fachmann zwar im Rahmen von

Routineversuchen ermitteln können,

jedoch

liefert die Kombination der

Druckschriften NK8 und NK5 selbst unter Berücksichtigung des zum

Prioritätszeitpunkt vorhandenen Fachwissens keine Anregung für eine HUDgeeignete Zwischenschichtfolie mit schallisolierenden Eigenschaften, deren

schallisolierende Schicht gemäß Merkmal 3 keilförmig ausgebildet ist.

Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass sich ausgehend vom Stand der

Technik und nach den einzelnen Umständen verschiedene Möglichkeiten zum

weiteren Vorgehen anbieten können und dementsprechend das Beschreiten

unterschiedlicher Wege naheliegend sein, wobei es nicht von Bedeutung ist, welche

Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteil vom

7.5.2024, X ZR 51/22, 2. Ls., GRUR 2024, 1093 – Festhalteanordnung). Dieser

Umstand führt aber nicht dazu, dass eine Anregung für eine keilförmige

Ausgestaltung der schallisolierenden Schicht entbehrlich ist. Eine Anregung für

Merkmal 3 liefert aber, wie zuvor ausgeführt, weder NK8 noch NK5.

Auch der Hinweis der Nichtigkeitsklägerin auf die Möglichkeit, den in NK8

offenbarten Folienverbund zu recken, geht an der maßgeblichen Frage vorbei, ob

es eine konkrete Anregung gab, ausgehend von der in Fig. 3 der NK8 gezeigten

Ausführungsform zusätzlich auch die mittlere Trägerfolie keilförmig auszugestalten.

Darüber hinaus lehrt die NK8 gerade von einem ganzheitlichen Recken weg, da

gemäß Absatz [0006] dadurch keine Zwischenschichtfolien mit einem für eine HUD-

Anwendung geeigneten Keilwinkel erzielt werden. Daher werden in NK8 die

Schichten jeweils getrennt gereckt, bevor sie gestackt werden (vgl. NK8,

Patentansprüche 11 und 14).

bb) Aus NK11/NK11-a

ist eine dreischichtige Zwischenschichtfolie mit

schallisolierenden Eigenschaften bekannt ist, deren schallisolierende Mittelschicht

eine Zusammensetzung gemäß der streitpatentgemäßen Merkmalsgruppe 6

aufweist.

In Patentanspruch 1 der NK11/NK11-a wird eine Zwischenschichtfolie angegeben,

die aus mindestens einer Schicht (A) und mindestens einer Schicht (B) besteht. In

NK11/NK11-a werden neben zweischichtigen auch drei- und vierschichtige

Zwischenschichtfolien angegeben

(vgl. NK11-a, Abs.

[0052]-[0054]). Die

Schichtfolge einer dreischichtigen Zwischenschichtfolie kann u.a. (A)-(B)-(A) oder

(B)-(A)-(B) sein (vgl. NK11-a, Abs. [0052]). Die Dicke der Schicht (A) beträgt 0,05

mm oder mehr, wenn mehrere Schichten vorliegen (vgl. NK11-a, Abs. [0055]). Die

Gesamtdicke beträgt zwischen 0,3 bis 1,6 mm (vgl. NK11-a, Abs. [0057]). Die

Schicht

(A) stellt

in der dreischichtigen Folienalternative

(B)-(A)-(B) die

schallisolierende Schicht dar (vgl. NK11-a, Abs. [0055], [0056]). Sie enthält 30 bis

70 Gewichtsanteile Weichmacher pro 100 Gewichtsanteile Polyvinylacetalharz (vgl.

NK11-a, Abs. [0036]). Der Acetalisierungsgrad des Polyvinylacetalharzes beträgt

80 Mol.-% oder weniger (vgl. NK11-a [0029]). In Beispiel 1 wird ein dreischichtiges

Laminat der Schichten (B)-(A)-(B) mit einem Polyvinylacetylharz (A) hergestellt, das

einen Acetalisierungsgrad von 73,1 mol%, 40 Gewichtsanteile Weichmacher pro

100 Gewichtsanteile Harz und eine Dicke von 0,3 mm hat (vgl. NK11-a, Abs. [0066],

[0067]). Die Dicke der (B)-Schichten beträgt jeweils 0,25 mm (vgl. NK11-a, Tab. 1).

Das Auffinden der konkreten Bereichsangaben der Merkmale 5, 6a) und 6b) stellt

damit zwar unter Berücksichtigung der Lehre der NK11/NK11-a eine übliche

Optimierungsaufgabe

für den Fachmann dar, die er

im Rahmen von

Routineexperimenten löst. Dies gilt auch für die Dicken gemäß Merkmal 2b).

Allerdings

liefert die NK11/NK11-a keine Anregung

für eine keilförmige

schallisolierende Schicht nach dem Merkmal 3, da es für die Vermeidung von

Doppelbildung

bei

HUD-Windschutzscheiben

genügt,

wenn

die

Zwischenschichtfolie insgesamt keilförmig ist, wofür nur erforderlich ist, dass eine

Schicht des Schichtenverbunds der Zwischenschichtfolie keilförmig ausgestaltet ist.

Damit

legt die Zusammenschau

von NK8 mit NK11/NK11-a eine

Zwischenschichtfolie mit einer keilförmigen schallisolierenden Schicht nicht nahe.

cc)

Auf die von der Klägerin vertretene Auffassung, wonach Merkmal 3 keinen

technischen Effekt gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik habe,

weshalb die Verwendung einer keilförmigen schallisolierenden Schicht eine

willkürliche Abwandlung darstelle, kommt es bei der Beurteilung der erfinderischen

Tätigkeit nicht an. Die Patentfähigkeit einer Erfindung hängt nach der ständigen

Rechtsprechung des BGH und des BPatG nicht vom technischen Effekt dieser

Erfindung gegenüber dem Stand der Technik, sondern allein davon ab, ob die

Merkmale ihrer Lehre ausgehend vom Stand der Technik nahelagen. Ein

technischer Effekt ist dabei allenfalls eines von vielen Hilfskriterien bei der

Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, wobei das bloße Vorliegen eines

technischen Effekts gegenüber dem bekannten Stand der Technik die erfinderische

Tätigkeit genauso so wenig zu begründen vermag (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember

2002 - X ZR 68/99, GRUR 2003, 317, 320 f. – Kosmetisches Sonnenschutzmittel;

BGH, Urt. v. 10. September 2009 - Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123 Rn. 41 –

Escitalopram; BGH, Urt. v. 11. November 2014 – X ZR 128/09, GRUR 2015, 356

Rn. 44 – Repaglinid), wie umgekehrt aus seinem bloßen Fehlen gegenüber dem

Stand der Technik auf deren Verneinung geschlossen werden darf.

b)

Auch ausgehend von NK11/NK11-a ist die Zwischenschichtfolie gemäß

Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag A nicht nahegelegt.

aa) Aus der NK11/NK11-a ist zwar eine dreischichtige Zwischenschicht bekannt,

deren mittlere schallisolierende Schicht Materialeigenschaften gemäß der

Merkmalsgruppe 6 aufweist, jedoch sind sämtliche Schichten gerade ausgebildet

(vgl. Abs. I. 7. a) bb)).

Selbst wenn der Fachmann, welcher vor der Aufgabe steht, eine

Zwischenschichtfolie für eine HUD-Windschutzscheibe mit schallisolierenden

Eigenschaften bereitzustellen, die

Information aus NK8, NK9 bzw. NK6

berücksichtigt, gelangt er nicht ohne weitere Überlegungen zu der

Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag A.

Aufgrund seines Fachwissen wusste der Fachmann zwar, dass Funktionsgläser von

Kraftfahrzeugen einerseits zur HUD-Ausrüstung keilförmige, mehrschichtige

Zwischenschichtenfolien

und

andererseits

zur Schalldämpfung PVB

Zwischenschichten aufwiesen (vgl. NK6-a, S. 6, Tab. 1, 1. Zeile, letzter Eintrag, 4.

Zeile, 5. Eintrag, S. 16), sowie dass die Firma DuPont eine akustische Version einer

keilförmigen Zwischenschicht für HUD-ausgestattete Fahrzeuge entwickelte (vgl.

NK9, S. 57, re. Sp., letzt. Abs.).

Damit bestand grundsätzlich Anlass eine Folienkonfiguration in Betracht zu ziehen,

die sowohl über eine HUD-Eignung aufweist als auch über schallisollierende

Eigenschaften verfügt.

bb) Die weitere Berücksichtigung der NK8 liefert dem Fachmann jedoch keine

Hinweise in Richtung einer Foliengeometrie mit Merkmal 3. Der Fachmann kann

NK8 zwar eine Zwischenschicht mit keilförmigen thermoplastischen Schichten

entnehmen, die eine Trägerschicht einschließen (vgl. NK8, Patentanspruch 1, Abs.

[0026], Fig. 3). Die Trägerschicht selbst hat jedoch keine Keilform.

Um zu einer Zwischenschichtfolie mit einer keilförmigen Ausgestaltung der

schallisolierenden Schicht gemäß Merkmal 3 zu gelangen, hätte der Fachmann

weitere Anpassungen vornehmen müssen, für die aber kein Anlass bestand. Die

geometrische Form drängt sich, wie zuvor schon ausgeführt, dem Fachmann auch

nicht auf.

cc)

Schließlich führt die weitere Berücksichtigung der NK16 auch nicht in

naheliegender Weise zu der streitpatentgemäßen Zwischenschichtfolie gemäß

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag A. Denn NK16 kann nur

entnommen werden, dass keilförmige Zwischenschichtfolien für HUD-geeignete

Windschutzscheiben, die aus einer oder zwei Lagen bestehen, durch Extrusion,

Gießen oder Recken erhalten werden (vgl. NK16 Abs. [0051], [0060], [0065],

[0066]). Damit geht der Inhalt von NK16 über den von NK8 nur in Bezug auf das

Herstellungsmerkmal „Gießen“ hinaus, welches aber keine Anregung für eine

keilförmige schallisolierende Schicht nach Merkmal 3 liefert.

c)

Schließlich gelangt der Fachmann auch ausgehend von NK16 nicht ohne

erfinderisches Zutun zu der mit dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten

Zwischenschichtfolie. Die NK16 betrifft eine Windschutzscheibe für ein Head-up

Displaysystem (vgl. NK16, Patentanspruch 1, Abs. [0003]). Zur Vermeidung von

Doppelbildern schlägt die NK16 die Verwendung einer Zwischenschicht mit einem

keilförmigen Profil vor, die zwischen den Glasscheiben der Windschutzscheibe

angeordnet ist (vgl. NK16, Patentanspruch 1, Abs. [0028]). In Abs. [0051] wird eine

keilförmige Zwischenschicht beschrieben, die aus zwei Polyvinylbutyral-Schichten

aufgebaut ist, wobei die Schichten jeweils vor dem Recken eine Dicke von 0,05 mm

aufweisen. Nachdem Recken hat jede Schicht einen Keilwinkel von 0,167 mrad

(Keilwinkel (mrad) = Dickenänderung (mm) : Breiten-änderung (mm) x 1000;

Thickness differential der keilförmigen Gesamtfolie (Breitenänderung) von 0,152

mm, Breite der Folie = Breite jeder Schicht = 91 cm = 910 mm. 0,152 mm : 910 mm

x 1000 = 0,167 mrad). Alternativ kann die Zwischenschicht auch nur aus einer PVB-

Schicht gebildet werden. Allgemein wird in Absatz [0061] ein Keilwinkel im Bereich

0,04 mrad bis 0,12 mrad (von 0,015 bis 0,076 mm über eine Breite von 63,5 cm)

angegeben. Die NK16 offenbart folglich Ausführungsformen einer Zwischenschicht,

die aus einer oder zwei keilförmigen PVB-Schichten gebildet wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liefert Absatz [0066] dem Fachmann keine

Anregung für eine dreischichtige Folie, die aus drei keilförmigen Schichten besteht.

In dem Absatz wird nur angeben, dass es anstelle von einer einzigen Schicht auch

mehrere Schichten verwendet werden können. Nachdem in dem Dokument nur

Zwischenschichten beschrieben werden, die aus bis zu zwei Einzelschichten

bestehen, wobei zusätzlich ein „shade band“ (Filterstreifen) an der linken Seite oder

oberen Ende der Zwischenschicht positioniert sein kann (vgl. NK16, Abs. [0054]),

welches nach fachmännischem Verständnis ebenfalls eine Schicht darstellt, wird

der Fachmann den Ausdruck „multiple sheets“ nicht mit drei oder mehr

durchgehenden keilförmigen Schichten gleichsetzen.

Für die Bereitstellung einer Zwischenschichtfolie mit einer schallisolierenden

Schicht, die auch über die Eigenschaften gemäß den Merkmalen 3, 5 und 6 bis 6b)

verfügt, bedurfte es somit weiterer Anregungen.

Aus den zuvor unter a) genannten Gründen liefert aber die zusätzliche

Berücksichtigung einer der Druckschriften NK5 oder NK11 und des Fachwissens

nach NK6, NK7 und NK9 dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung einer

keilförmigen

schallisolierenden Schicht. Folglich

ist die beanspruchte

Zwischenschichtfolie ausgehend von NK16 in Zusammenschau mit den zuvor

genannten Druckschriften nicht nahegelegt.

d)

Aus der vorgelegten Entscheidung NK23 des Korean Intellectual Property

Trial and Appeal Board, Division 109 vom 13. März 2026, AKZ. …ergibt

sich nicht, welcher Anlass ausgehend von NK16 und unter Berücksichtigung der

NK11 für den Fachmann bestand, die schallisolierende Schicht keilförmig

auszugestalten (vgl. NK23, S. 27, Abs. F)). Damit führt die Berücksichtigung dieser

Entscheidung nicht dazu, dass die beanspruchte Zwischenschichtfolie gemäß

Patentanspruch 1 als nahegelegt anzusehen wäre.

e)

Das Streitpatent nimmt die Priorität der früheren Prioritätsanmeldung JP

2006-134200 vom 12. Mai 2006 (NK1-b/NK1-c) zu Recht in Anspruch. Die NK17

stellt infolgedessen keinen vorveröffentlichen Stand der Technik dar.

Bei Anmeldung eines europäischen Patents kann das Prioritätsrecht einer

vorangegangenen Anmeldung nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ in Anspruch genommen

werden, wenn beide dieselbe Erfindung betreffen.

Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BGH erfüllt, wenn die mit

der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in

ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (BGH,

Urteil vom 11. September 2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 388 - Luftverteiler;

Urteil vom 30. Januar 2008 - X ZR 107/04, GRUR 2008, 597, Rn. 17 -

Betonstraßenfertiger). Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss im

Prioritätsdokument identisch offenbart sein; es muss sich um dieselbe Erfindung

handeln (EPA GBK, Beschluss vom 31. Mai 2001 - G2/98, GRUR Int. 2002, 80;

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - X ZR 4/00, GRUR 2004, 133, 135 -

Elektronische Funktionseinheit). Dabei ist die Offenbarung des Gegenstands der

ersten Anmeldung nicht auf die dort formulierten Ansprüche beschränkt, vielmehr

ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln.

Vorliegend

können

sämtliche Merkmale

von Patentanspruch 1 den

Prioritätsunterlagen NK1-b/NK1-c entnommen werden (vgl. NK1-c Patentanspruch

1, Abs. [0009], [0010], [0016], [0017], [0028]).

Die NK17 stellt aufgrund der wirksamen Inanspruchnahme der Priorität keinen

vorveröffentlichen Stand der Technik dar und ist folglich bei der Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen.

Damit kommt es auf das Argument der Klägerin, dass sich die Patentinhaberin nach

der Entscheidung G2/21 der großen Beschwerdekammer und der BGH-

Entscheidung

„UV-lichtempfindliche Druckplatte“ bei der Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit nur auf den Prioritätstag stützen könne, wenn die

technische Wirkung der Entschäumbarkeit aus Prioritätsanmeldung ableitbar

gewesen sei, nicht an, zumal die Entschäumbarkeit kein Merkmal von

Patentanspruch 1 ist.

8.

Die Zwischenschichtfolie gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist durch die

geltend gemachte Vorbenutzung weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch

nahegelegt.

a)

Eine Vorbenutzung offenbart den Gegenstand eines Patents schon dann,

wenn die nicht nur theoretische und nicht nur entfernt liegende Möglichkeit eröffnet

ist, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige und

ausreichende Kenntnis von der Erfindung erlangen (BGH, Urteil vom 26. November

2024 – X ZR 114/22, GRUR 2025, 310 - Servicemodul, Urteil vom 9. Dezember

2014 - X ZR 6/13, GRUR 2015, 463 Rn. 39 - Presszange; Urteil vom 21. April 2020

- X ZR 75/18, GRUR 2020, 833 Rn. 28 - Konditionierverfahren).

Die Klägerin hat im Dezember 2021 ein Fahrzeug vom Typ Audi A4 S4 der Baureihe

B7 mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WAUZZ8EX6A16443 erworben,

welches am 21. Dezember 2005 erstmals zugelassen wurde (vgl. Kaufvertrag NK2a und Fahrzeugschein sowie Fahrzeugbrief NK2-b). Die Windschutzscheibe ist im

Jahr 2022 ausgebaut (vgl. Klageschrift, S. 8 und 9) und im Jahr 2024 analysiert

worden (vgl. NK2-d, S. 1). Die Windschutzscheibe weist einen Scheibenstempel mit

u.a. der Angabe „5 “ auf. Zwar kann allein aus dieser Angabe nicht geschlossen

werden, dass es sich hierbei um das Datum 2005 November, jedoch legt die aus

der weitere Angabe im Scheibenstempel, der DOT-Nummer „DOT32 M51…“, nahe,

die Scheibe im Werk „32“ hergestellt wurde, bei dem es sich um S2…

S.A. handelt

(vgl. NK2-e). Dieser Produktionsstandort

ist

im

Jahr

2014 geschlossen worden (vgl. NK2-f und NK2-g). Folglich ist davon auszugehen,

dass

in dem 2005 zugelassenen Audi eine Scheibe mit aktuellem

Herstellungsdatum verbaut wurde.

b)

Die Offenkundigkeit wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass

der Fachmann erst durch chemisch-physikalische Analyse die Zusammensetzung

ermitteln kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1985 – X ZR 53/83, GRUR

1986, 372 –Thrombozyten-Zählung). Die Zusammensetzung eines Produkts ist

jedoch nicht zugänglich gemacht worden, wenn der Anlass zur Untersuchung

bestimmter Details fehlt; dann handelt es sich um eine verborgene Benutzung (vgl.

EPA, T 2048/12 vom 19.1.2016, Abl. 18 ZPubl 3, 7).

Für die Beurteilung der Frage, ob die Benutzung der „Audi A4 Zwischenschichtfolie“

offenkundig war, kommt es zunächst auf die Sachkunde der auf dem Gebiet der

Herstellung und Entwicklung von Verbundglas, insbesondere Windschutzscheiben,

tätigen Wettbewerber an. Sie beschäftigen neben Maschinenbauingenieuren auch

Chemiker, die neben ihrer fachspezifischen Berufserfahrung auch über besondere

Kenntnisse auf dem Gebiet des Verbundglases,

insbesondere dessen

physikalische und chemischen Eigenschaften, verfügen. Diese Fachleute sind

grundsätzlich in der Lage, die Windschutzscheibe des Audi A4 mit geeigneten

Analysemethoden zu untersuchen.

Für den Fachmann bestand zwar grundsätzlich der Anlass, die Windschutzscheibe

des Audi A4 zu untersuchen. Nachdem das Fahrzeug jedoch keine HUD-

Ausrüstung aufwies, war der Fachmann jedoch nicht gehalten das Dickenprofil der

Windschutzscheibe in vertikaler Richtung zu untersuchen und aus den ermittelten

Dicken einen Keilwinkel zu berechnen, da er keine Zwischenschichtfolie mit einem

für eine HUD-Anwendung geeigneten Keilwinkel vermutet (vgl. auch NK8 Abs.

[0006] i.V.m. [0019]).

c)

Selbst, wenn der Fachmann das Dickenprofil in vertikaler Richtung der

Zwischenschichtfolie in der Windschutzscheibe des Audi A4 untersucht hätte, kann

er, wie im Folgenden ausgeführt, nicht feststellen, welche Geometrie die Folie vor

der Laminierung aufwies.

(aa) Für

die Schichtdickenbestimmung

der Zwischenschichtfolie

der

Windschutzscheibe des Audi A4 ist die Windschutzscheibe zunächst durch

Wasserstrahlschneiden, wie im Folgenden dargestellt, in neun Stücke geschnitten

worden (vgl. NK2-d, S. 2, Abschnitt 2.1 und Abb. 2):

Die Dicke der einzelnen Schichten und die Gesamtschichtdicke der

Zwischenschichtfolie ist mit Hilfe von Mikroskopie an sechs der neun Glasstücke

ermittelt worden (vgl. NK2-d, S. 3, Abs. „2.5 Mikroskopie“, S. 5, Tab. 1). Die

Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 ist demnach aus drei

Einzelschichten aufgebaut, die folgende Dicken aufweisen:

Die Gesamtdicke an Position 78,0 cm beträgt 815 µm und ist somit kleiner als 2000

µm wie mit Merkmal 2b) fordert. Die Gesamtdicke in Position 4,0 cm beträgt 998

µm. Sie kann aber nicht als patentgemäße minimale Dicke gemäß Merkmal 2b)

aufgefasst werden. Für die Bestimmung der minimalen Dicke hätte die

Windschutzscheibe an Position 0 cm vermessen werden müssen. Allerdings ist

aufgrund des Gesamtdickentrends davon auszugehen, dass die Dicke in Position 0

cm größer 400 µm ist. Die Dicke der mittleren Schicht beträgt zwischen 104 µm

(Position 4,0 cm) und 145 µm (Position 78,0 cm). Auch für die mittlere Schicht ist

keine Schichtdicke in Position 0 cm ermittelt worden. Aufgrund der in Position

4,0 cm ermittelten Dicke von 104 µm und des Dickentrends kann aber angenommen

werden, dass die mittlere Schicht eine Dicke von größer 20 µm gemäß Merkmal 3

aufweist.

Anhand des ersten und letzten Messpunkts wurde der Keilwinkel in Höhe von

0,25 mrad berechnet (vgl. NK2-d, S. 5, li Sp., zweiter Abs. // Merkmal 2a)).

Aus dem Dickentrend der Einzelschichten und der Gesamtschicht kann abgeleitet

werden, dass jede der drei Schichten und auch die Gesamtschicht keilförmig

ausgebildet sind (vgl. NK-2, Tab. 1 // Merkmale 2, 4 und 5).

(bb) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich aber keine

hinreichenden Anhaltspunkte

dafür,

dass

sich

die Geometrie

der

Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe durch den Laminiervorgang nicht

geändert hat und folglich die gemessenen Dicken sowie der Keilwinkel der

Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 auch

für die

entsprechende Zwischenschichtfolie vor der Laminierung anzunehmen sind.

Vielmehr ist von einer Veränderung durch die Laminierung auszugehen.

Weder den von der Klägerin zitierten Absätzen [0011], [0012], [0039] und [0059] der

Streitpatentschrift kann entnommen werden, dass sich die Foliengeometrie durch

die Laminierung nicht ändert, noch können die Vergleichsversuche gemäß NK12

und NK12-b belegen, dass das Dickenprofil einer Zwischenschichtfolie durch den

Laminiervorgang nicht beeinflusst wird.

(1) Gemäß dem Versuchsprotokoll NK12 wurde die Schichtdickenverteilung der

dreischichtigen PVB-Folie „Trosifol® The Wedge Acoustic“, die einen Keilwinkel von

0,52 mrad aufwies, vor und nach der Laminierung bestimmt (vgl. NK12, S. 1, Abs.

„1 Probe und Ziel der Untersuchung“).

Zur Probenvorbereitung für die Messung der Schichtdickenverteilung mittels

Interferometrie wurden auf der Folie quer zur Extrusionsrichtung alle zwei

Zentimeter Messpunkte markiert. Aus diesen Folienstreifen wurden dann ein

Laminat mit zwei Scheiben aus 2 cm dicken Floatglas im Format 7 cm x 110 cm im

üblichen Laminierungsprozess im Autoklav hergestellt. Auf beiden Seiten der

Verbundscheibe wurden zwei auf den benachbarten Bereich der Folie geschnittene

Randstücke (7 cm x 5 cm) einlaminiert, um eine mögliche Dickenänderung an einem

Prüfpunkt durch Abdrücken des Randes beim Laminierungsprozess zu verhindern

(vgl. NK12, S. 1, re Sp., Abs. „2.1 Interferometrie“).

Zwar wurden die Versuche von NK12 zum Beleg vorgelegt, dass die analytischen

Methoden „Mikroskopie“ und „Interferometrie“ die gleichen Ergebnisse liefern,

jedoch kann aus den Versuchsbedingungen geschlossen werden, dass die Folie,

die zwischen zwei geraden Glasscheiben laminiert wurde, ohne die zusätzliche

Einbringung von Folienstücken im Randbereich herausgequetscht wird und somit

ein Massenfluss stattfindet. Versuche mit gekrümmten Scheiben wurden zwar nicht

vorgelegt, jedoch ist davon auszugehen, dass aufgrund der gegenüber geraden

Scheiben anderen Krafteinwirkungen, insbesondere beim Auflegen der Folie und in

der Vorpressstufe (vgl. NK13, Seiten 14 ff., insbesondere Seite 17) eine Verformung

der Zwischenschichtfolie nicht ausbleibt.

Das Auffassung der Klägerin, dass die Foliengeometrie sich nur marginal ändere

und daher vernachlässigbar sei, trifft nicht zu. Denn bei so geringen Dicken und

einem so geringen Keilwinkel von 0,25 mrad, der umgerechnet 0,014 grad

entspricht, wirken sich bereits geringe Änderungen deutlich aus.

(2)

Nach dem Versuchsprotokoll von NK12-b wurde untersucht, wie sich die

Gesamtdicke und die Dicke der einzelnen Schichten von Dreischicht-PVB-

(Polyvinylbutyral)-Folien durch die Laminierung mit flachen Glasscheiben verändern

(vgl. NK12, S. 1, li Sp., erster Abs.). Es wurden zwei PVB-Folienmuster, DV3f und

DV3k untersucht, wobei es sich bei dem DV3f-Muster um eine 105,4 cm breite,

flache Dreischichtfolie aus PVB mit einem Gesamtgehalt von 29,5 % des

Weichmachers Triethylenglykoldi-(2-ethylhexanoat) (3G8) und bei dem DV3k-

Muster eine 111,6 cm breite Dreischichtfolie aus PVB mit einem Gesamtgehalt an

3G8 von 28,3 %, bei der sich alle drei Schichten vom einen zum anderen Ende (quer

zur Extrusionsrichtung) verjüngen, also in Keilform vorliegen, handelt (vgl. NK12-b,

S. 1, Abs. „1 Proben und Ziel der Untersuchung). Für die Herstellung der

Verbundglas-Muster für die Dickenmessungen wurde ein ungefähr 70 cm langes

Stück quer zur Extrusionsrichtung von der jeweiligen Folie abgeschnitten. Auf

dieses Stück wurden im Abstand von 5 cm (senkrecht zur Extrusionsrichtung

gemessen) ungefähr 25 cm lange, parallele Linien eingezeichnet, um die Positionen

für die Dickenmessungen (zusätzlich zu den beiden Enden der Folie) zu markieren.

Danach wurde der untere Teil der Folienstücke zwischen zwei 2 mm dicke

Glasscheiben gelegt. Die flachen Glasscheiben waren im Floatprozess hergestellt

worden. Dann wurde die Folie an der Glaskante mit einer Rasierklinge

abgeschnitten. Im Anschluss wurde der Stapel aus Glasscheiben und PVB-Folie

unter Standardbedingungen laminiert, d.h. der Stapel wurde erst in einen

Vakuumsack gelegt, an den zunächst 20 min lang bei Raumtemperatur und dann

20 min lang in einem Ofen bei 90 °C ein Vakuum angelegt wurde. Der so erhaltene

Vorverbund wurde dann in einem 90 min langen Autoklavprozess (12 bar, 30 min

Aufheizen, 30 min Halten bei 140 °C und 30 min Abkühlen) zum finalen

Verbundsicherheitsglas verarbeitet (vgl. NK12-b, S. 1 bis 2, Abs. „2.2 Herstellung

der Muster für die Dickenmessungen“).

Der Weichmachergehalt der verwendeten Folien ist mit 29,2 Gew.-% bzw. 28,3

Gew.-% niedriger als der Gehalt von 36,2 Gew.-% an Triethylenglykoldi-(2ethylhexanoat) Weichmacher der Zwischenschichtfolie des Audi A4 (vgl. NK2-d, S.

8, Abs. „3.5 Konzentration der Additive“), was zur Folge hat, dass die mittlere

Schicht der in den Vergleichsversuchen eingesetzten Folien weniger weich und

damit stabiler ist. Zudem sind die Versuche nicht mit gekrümmten Glasscheiben

durchgeführt worden. Daher sind die Versuche, wie bereits bei NK12 ausgeführt,

weder dazu geeignet, eine verlässige Aussage noch ein Indiz dazu zu liefern, dass

sich die Geometrie der Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4

durch den Laminierungsprozess nicht verändert hat und die gemessenen

Dickenverhältnissen denjenigen vor der Laminierung entsprechen.

Selbst der Gutachter der Klägerin, O… und F… geben an, dass

es beim Laminieren insbesondere an den Rändern zu einer Verformung der Folie

durch „Herausdrücken am Rand“ kommt. Darüber hinaus treten Anpassungen an

der Glasoberfläche durch „lokale Konformation an den Glasoberflächen“ auf (vgl.

NK 20-a S. 5 erster und letzt. Abs.; NK21, Abs. „Zusammenfassung“, Nr. 1). Damit

erfährt die gesamte Folienfläche

letztlich durch den Laminiervorgang

Geometrieänderungen. Dieses grundlegende Verständnis steht auch im Einklang

mit den Aussagen des beklagtenseitigen Sachverständigen S1… in BB08 (vgl.

BB08, S. 6, zweiter und dritter Abs.).

cc) Die Zusammensetzung der Schichten der Zwischenschichtfolie der

Windschutzscheibe des Audi A4 wurde gemäß NK2-d mittels FT/IR-Spektroskopie

bestimmt. Demnach setzt sich jede Schicht aus dem Polymer PVB (Polyvinylbutyral)

und dem Weichmacher 3G8 (Triethylenglykol-di-(2-ethylhexanoat) zusammen,

wobei die mittlere Schicht einen höheren Gehalt an Weichmacher als die äußeren

Schichten aufweist (vgl. NK2-d, S. 5, Abs. „3.2 Grundsätzliche Zusammensetzung

anhand FT/IR-Spektroskopie“, Abb. 7). Der Gehalt an Weichmacher in der

Mittelschicht beträgt 36,2 Gew.-%, was 56,8 Massenanteilen bezogen auf 100

Gewichtsteilen Polymer entspricht (vgl. NK2-d, S. 8, Abs. „3.5 Konzentration der

Additive“). Der Acetalisierungsgrad des Polyvinylbutyrals der mittleren Schicht

beträgt 74,83 Mol.-% (vgl. NK2-d, S. 7, Tab. 3, re Sp., erster vollst. Abs.).

Damit verfügt die Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 zwar

über eine Zusammensetzung gemäß der Merkmalsgruppe 6, gleichwohl kann aus

den bestimmten Dickenprofil und dem Keilwinkel der laminierten Folie der

Windschutzscheibe des Audi A4 nicht auf deren Geometrie vor der Laminierung

geschlossen werden. Durch

die Vorbenutzung wird

damit

keine

Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1, die auch die Maßgaben nach den

Merkmalen 2 bis 5 erfüllt, vorweggenommen.

d)

Das weitere Vorbringen der Klägerin, der Fachmann gelange ohne

erfinderisches Zutun ausgehend von der Windschutzscheibe des Audi A4 zu der

Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1, weil er ausgehend von dem

gemessenen Dickenprofil nur noch Optimierungsversuche durchführen müsse,

überzeugt nicht.

Aus der Vorbenutzung ergab sich keine angemessene Erfolgserwartung für eine

Eignung der Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 für ein Headup Display.

Die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung sind nach der

Rechtsprechung des BGH jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung des in Rede

stehenden Fachgebiets, der Größe des Anreizes für den Fachmann, des

erforderlichen Aufwands für das Beschreiten und Verfolgen eines bestimmten

Ansatzes und der gegebenenfalls in Betracht kommenden Alternativen sowie ihrer

jeweiligen Vor- und Nachteile zu bestimmen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 – X ZR

92/23, GRUR 2024, 1432, Rn. 83 - Mirabegron).

Im Streitfall war zwar anzunehmen, dass in der Windschutzscheibe des Audi A4

aufgrund des getönten Filtersteifens eine gereckte Folie laminiert war (vgl. auch

NK13, S. 12). Nachdem aber gereckte Folien einen für HUD-Anwendungen

unzureichenden Keilwinkel aufweisen (vgl. NK8, S. 1, Abs. [0006], letzt. Satz) und

in dem Audi A4 auch keine HUD-Kamera verbaut war, ergab sich aus diesen

Gründen keine hinreichende Aussicht darauf, dass die Zwischenschichtfolie für eine

HUD-Anwendung geeignet sein könnte.

Vor diesem Hintergrund gab es auch keine hinreichende Grundlage für die

Erwartung, dass unter der Vielzahl von in Betracht Schichtkombinationen gerade

eine keilförmige schallisolierende Schicht

in Kombination mit zwei diese

umgebenden keilförmigen Schutzschichten sich als geeignet erweisen könnte.

Zumal es für die Erzeugung eines HUD-geeigneten Keilwinkels genügt, wenn eine

Schicht der Zwischenschichtfolie keilförmig ausgebildet ist.

Darüber hinaus liefert auch der weitere druckschriftliche Stand der Technik, wie

bereits zuvor ausgeführt, keine Anregung für eine Zwischenschichtfolie mit einer

keilförmigen schallisolierenden Schicht.

Damit ist die Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 ausgehend von der

Vorbenutzung nicht nahegelegt.

9.

Der auf ein Verbundglas, welches unter Verwendung einer

Zwischenschichtfolie nach Patentanspruch 1 erhalten wird, gerichtete

Patentanspruch 3 und der auf Patentanspruch 1 zurückbezogene Patentanspruch

2 zeichnen sich durch die patentfähige Lehre des Patentanspruchs 1 aus und haben

daher mit diesem Bestand.

Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht auf die Hilfsanträge nicht mehr

eingegangen zu werden.

10. Der Senat hat davon abgesehen, dem Antrag der Klägerin entsprechend ein

Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen über die Fragen zu

verschiedenen Aspekten der Laminierung von keilförmigen Zwischenschichtfolien,

insbesondere

zum Verständnis

des

Fachmanns,

einzuholen. Der

Sachverständigenbeweis dient dazu, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung von

Tatsachen zu vermitteln oder entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen,

soweit hierzu besondere Sachkunde erforderlich ist. Im Verfahren vor dem

Bundespatentgericht ist ein solcher Beweis in der Regel nicht erforderlich, da die

Nichtigkeitssenate und die technischen Beschwerdesenate mit sachverständigen

Richtern besetzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 – X ZB

19/12, GRUR 2014, 1235 LS 1 u. Rn 8 - Kommunikationsrouter; Schulte/Voit, PatG,

12. Aufl., § 81 Rn. 159; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 87 Rn. 24, § 88 Rn.

11). Insbesondere bedarf es eines Sachverständigenbeweises nicht, wenn sich das

Gericht die erforderlichen Sachkenntnisse etwa durch Studium der Fachliteratur

selbst beschaffen kann (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 46. Aufl., Vorbem § 402

Rn. 3). Nach diesen Grundsätzen war vorliegend kein Beweis durch

Sachverständige zu erheben, da der Senat aufgrund seiner Fachkenntnisse in der

Lage ist, anhand der Fachliteratur, insbesondere der von den Parteien umfangreich

zur Verfügung gestellten Literatur einschließlich mehrerer Privatgutachten, das

darin wiedergegebene Fachwissen zur Tatsachenbeurteilung zur Kenntnis zu

nehmen und damit den gegebenen Sachverhalt umfassend zu erkennen und zu

würdigen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.

V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

C.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument eingereicht werden

kann, muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen

Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik

Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder

entsprechend den gesetzlichen Anforderungen elektronisch signiert sein. Die

Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Berufungsschrift muss

innerhalb eines Monats schriftlich beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als

elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes

(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist

beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens

aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur

gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Schramm

Jäger

Wismeth

Wagner

Streif

Bundespatentgericht

3 Ni 2/25 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

14. April 2026

Beglaubigt