Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Urteil vom 14.04.2026 – 3 Ni 2/25 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:140426U3Ni2.25EP.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
3 Ni 2/25 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2026:140426U3Ni2.25EP.0
betreffend das europäische Patent 2 017 237
(DE 60 2007 051 405)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 14. April 2026 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm, die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth, sowie
die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Streif
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. Mai 2007 angemeldeten unter
Inanspruchnahme der japanischen Priorität mit der Nummer 2006 134 200 vom
12. Mai 2006 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents
2 017 237 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „INTERMEDIATE FILM FOR
LAMINATED GLASS AND LAMINATED GLASS
(ZWISCHENFOLIE FÜR
VERBUNDGLAS UND VERBUNDGLAS)“. Das Streitpatent wird beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2007 051 405.3 geführt.
Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung drei Patentansprüche, von denen
alle angegriffen sind. Patentanspruch 1 betrifft eine Zwischenschichtfolie für
Verbundglas. Der Unteranspruch 2
ist unmittelbar hierauf
rückbezogen.
Patentanspruch 3
betrifft
ein
Verbundglas
unter Verwendung
der
Zwischenschichtfolie.
Die Patentansprüche 1 und 3 lauten in der Verfahrenssprache wie folgt:
In deutscher Übersetzung lauten sie entsprechend der B2-Schrift:
Mit ihrer Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des
Streitpatents wegen
fehlender Patentfähigkeit.
Insbesondere wird eine
Vorbenutzung bei einem Fahrzeug der Marke AUDI, Modell A4, aus Dezember 2005
geltend gemacht.
Die Beklagte verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung sowie jeweils in den
Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 7C‘. Wegen des Wortlauts der vorgenannten
Fassungen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 26. Januar 2026 verwiesen.
Die Beklagte verteidigt die Anspruchssätze nach Haupt- und Hilfsantrag als in sich
geschlossen.
Beide Parteien haben zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags u.a. folgende
Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien
vergeben):
NK1
NK1-a
NK1-b
NK1-c
NK1-d
NK2-a
NK2-b
NK2-c
NK2-d
englischsprachige B2-Patenschrift des Streitpatents EP 2 017 237
englischsprachige Streitanmeldeschrift EP 2 017 237 A1
Prioritätsanmeldung JP 2006134200
englischsprachige Übersetzung der Prioritätsanmeldung NK1-b
Merkmalsgliederung von Anspruch 1 des Streitpatents
Kaufvertrag vom 13. Dezember 2021
Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
Protokoll Ausbau Windschutzscheibe
E…, Analysenbericht vom 16. Dezember 2024, 13
Seiten
NK2-e
AGRR Magazine DOT-Number Database – Search Tool
NK2-f
Französischer Artikel von Juli 2014 über Werksschließung
NK2-g
Pressebericht EU-Parlament
NK3
EP 1 800 855 A1
NK3-a
beglaubigte englische Übersetzung der ersten Priorität der NK3 vom
26. Dezember 2005 (JP 2005372291)
NK3-b
beglaubigte englische Übersetzung der zweiten Priorität der NK3
vom 25. Januar 2006 (JP 2006016407)
NK4-a
Hallensleben, M.L., Polyvinyl Compounds, Others; Ullmann’s
Encyclopedia of Industrial Chemistry, (Ed.) Encyclopedia Industrial
Chemistry, 2000, Vol. 29, Seiten 605 bis 621
NK4-b
S…_Product-Portfolio (heruntergeladen von
https://www.vanhornmetz.com/wpcontent/uploads/2018/04/SEKISUI_Product-Portfolio.pdf), undatiert,
S. 1-12 und 15-18
NK5
EP 1 281 690 A1
NK6
KFZ-Fensterglas, Kinzoku Materials Science & Technology, Vol.76,
No.1, Januar 2006, S. 80-87
NK6-a
deutsche Übersetzung der NK6
NK7
T. Yoshioka et al., "Functional Laminated Glazing with Advanced
NK8
NK9
NK11
PCB Technology", AutoTechnology 3/2004, S. 62 bis 65
US 2002/0086141 A1
Material Innovations, aei-online.org, November 2005, S. 56/57,
JP H 06-115980
NK11-a
Englische Maschinenübersetzung der NK11 JP H 06-115980
NK12
E…, Analysenbericht vom 11 März 2025, 6 Seiten
NK12b
E…, Analysenbericht vom 16. Januar 2026, 14 Seiten
NK13
NK16
NK17
S… S-LEC Film Manual, undatiert, 22 Seiten
US 2002/0008926 A1
WO 2006/101960 A1
NK20
Gutachten von O… vom 20. November 2025, 13 Seiten
NK20-a
Deutsche Übersetzung des Gutachtens NK20 von O…, 14
Seiten
NK21
NK22
NK23
Gutachten von Herrn F… vom 16. November 2025, 2 Seiten
Gutachten von R… vom 18. November 2025, 3 Seiten
Entscheidung des koreanischen Berufungsgerichts vom 13. März
2026, AKZ: …, 30 Seiten, englische Übersetzung
BB07
Verletzungsverfahren Duplik vom 13.3.2025
in der Sache
… von H… LLP, 51 Seiten
BB08
Gutachten von S1… vom 23.1.2026, 6 Seiten
Die Klägerin hat im Dezember 2021 ein Fahrzeug vom Typ Audi A4 S4 der Baureihe
B7 mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WAUZZ8EX6A16443 erworben,
welches am 21. Dezember 2005 erstmals zugelassen worden
ist. Die
Windschutzscheibe ist im Jahr 2022 ausgebaut und im Jahr 2024 analysiert worden.
Sie weist an der oberen Seite ein grünes Farbband auf. Über Einzelheiten des
Ausbaus und der Analyse sowie des Herstellungsdatums besteht zwischen den
Parteien Streit.
Die Klägerin behauptet, die technische Lehre des Streitpatents sei durch die
Zwischenschichtfolie für Verbundglas in der Windschutzscheibe des Audis vom Typ
Audi A4 S4 der Baureihe B7 offenkundig vorbenutzt. Wegen der Einzelheiten wird
auf das Anlagenkonvolut NK2-a bis NK2-d Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu
gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung der Zwischenschichtfolie, welche in
der Windschutzscheibe des Audi A4 S4 der Baureihe B7 eingebaut worden ist. Dies
gelte unabhängig davon, ob entsprechend der technischen Lehre des Streitpatents
auf einen Zustand vor dem Laminieren oder nach dem Laminieren abzustellen sei.
Die Foliengeometrie im Verbundglas und somit in der Windschutzschreibe des Audi
A4 erlaube einen direkten Rückschluss auf die Foliengeometrie vor dem
Laminieren, da sich die allgemeine Geometrie einer Zwischenschichtfolie durch das
Laminierverfahren nicht verändere. Die Geometrie der Zwischenschichtfolie stelle
sich durch das Recken vor dem Laminieren ein. Zwischenschichtfolien die ein
Farbband aufwiesen, müssten gereckt werden. Die im Analysenbericht der NK12
festgehaltenen Abweichungen wiesen allenfalls geringfügige Unterschiede auf, die
den unterschiedlichen Messmethoden geschuldet
seien. Bei gleichen
Messmethode bestünden – wie der Bericht der Anlage NK12b zeige –
gleichermaßen geringfügige Unterschiede vor und nach der Laminierung. Zudem
seien die beanspruchten Gegenstände ausgehend von der Vorbenutzung nicht
erfinderisch, weil der Fachmann zu diesen durch fachübliche Modifikationen der
Zwischenschichtfolie der Windsschutzscheibe des Audi A4 ohne erfinderische
Leistung gelange.
Die technische Lehre des Streitpatents sei auch nicht neu gegenüber dem Inhalt
der NK3. Darüber hinaus seien die Gegenstände nicht erfinderisch gegenüber der
Kombination des Inhalts der Lehren NK8 mit jeweils der NK5 oder NK11 oder der
Vorbenutzung und jeweils unter Berücksichtigung des Fachwissens. Nichts anderes
ergebe sich, wenn der Fachmann von NK11 oder NK16 ausgehe bzw. deren
Kombination. Da das Streitpatent die Priorität nicht wirksam in Anspruch nehme,
komme auch die Lehre der NK17 als Ausgangspunkt für die Prüfung der
erfinderischen Tätigkeit in Betracht.
Entsprechendes gelte für die Gegenstände der Hilfsanträge.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 017 237 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die
Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3 gemäß Schriftsatz vom 22. April 2025,
weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 4 bis 7C‘ gemäß
Schriftsatz vom 26. Januar 2026 erhält, wobei folgende Reihenfolge gilt: 1,
2, 3, 4, 5, 6, 7, 4', 5', 6', 7'.
Die Beklagte hat der Klage in allen Punkten widersprochen. Sie hält den
Gegenstand des Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung als auch wenigstens
in einer der verteidigten Fassungen für rechtsbeständig.
Die Klägerin habe die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung nicht
hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.
Im Übrigen
seien die beanspruchten Gegenstände gegenüber dem
druckschriftlichen Stand der Technik neu und beruhten dem gegenüber auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der Anmeldung durch einen
Nichtberechtigten nicht vorliegen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 IntPatÜG, Art.
138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ, Art. 138 Abs. 1 Buchst. e)
EPÜ).
I.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas mit
hervorragenden Schalldämmeigenschaften, die vorzugsweise für Head-up-Displays
und dergleichen verwendet werden kann, bei denen der Fahrer gleichzeitig die
Frontansicht und das Instrumentendisplay betrachten kann, ohne nach unten
schauen zu müssen. Des Weiteren betrifft das Streitpatent ein Verbundglas (NK1,
Abs. [0001]).
Einleitend erläutert das Streitpatent, dass als sogenanntes Frontglas für die
Vorderseite eines Kraftfahrzeugs, eines Flugzeugs oder dergleichen in der Regel
Verbundglas verwendet werde, das aus zwei gegenüberliegenden plattenförmigen
Glasscheiben und einer Zwischenschichtfolie bestehe, die zwischen den
Glasscheiben angeordnet sei (NK1, Abs. [0002]).
In den letzten Jahren sei im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit,
beispielsweise bei der Windschutzscheibe eines Kraftfahrzeugs, besonders
gefordert worden, Fahrdaten wie die Geschwindigkeit als Head-up-Display (HUD)
im gleichen Sichtfeld wie die Windschutzscheibe darzustellen (NK1, Abs. [0003]).
Bislang seien verschiedene Arten von HUD-Mechanismen entwickelt worden.
Beispielsweise gebe es einen HUD-Mechanismus, bei dem sich der HUD-
Anzeigeteil nicht in der Frontscheibe befinde und bei dem die von einer
Steuereinheit übertragenen Geschwindigkeitsinformationen und dergleichen von
einer Anzeigeeinheit auf einem Armaturenbrett auf die Frontscheibe reflektiert
würden, damit der Fahrer die Informationen an derselben Position wie die
Frontscheibe (d. h. im gleichen Sichtfeld) sehen könne. Bei einem solchen
Mechanismus bestehe jedoch der Nachteil, dass die Instrumentenanzeige, die im
Sichtfeld des Fahrers reflektiert werde, doppelt gesehen werde, da die Frontscheibe
aus zwei parallelen Glasscheiben aufgebaut sei (NK1, Abs. [0004]).
Zur Lösung dieses Problems offenbare die Patentanmeldung JP Hei-4-502525 ein
Verbundglas, bei dem eine Zwischenschichtfolie
für ein Verbundglas mit
keilförmiger Struktur und einem vorgegebenen Keilwinkel verwendet werde (NK1,
Abs. [0005]).
Ein solches Verbundglas ermögliche durch Anpassung des Keilwinkels die
Bündelung der von der einen Glasscheibe reflektierten Instrumentenanzeige und
der von der anderen Glasscheibe reflektierten Instrumentenanzeige auf einen Punkt
im Sichtfeld des Fahrers, wodurch das herkömmliche Problem der doppelten
Darstellung der Instrumentenanzeige gelöst werde und das Sichtfeld des Fahrers in
keiner Weise beeinträchtigt werde (NK1, Abs. [0006]).
Allerdings weise ein solches Verbundglas insbesondere eine unzureichende
Schalldämmung auf (NK1, Abs. [0007]).
2.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine
Zwischenschichtfolie
für
ein
Verbundglas
mit
hervorragenden
Schalldämmeigenschaften und ein Verbundglas bereitzustellen, wobei die
Zwischenschichtfolie vorzugsweise für ein Head-up-Display und dergleichen
verwendet werden kann, bei dem ein Fahrer gleichzeitig die Frontansicht und eine
Instrumentenanzeige betrachten kann, ohne nach unten schauen zu müssen (NK1,
Abs. [0008]).
Soweit die Parteien die Aufgabe abweichend in der Bereitstellung einer alternativen
Zwischenschichtfolie bzw. in der Bereitstellung einer Zwischenschichtfolie mit
verbesserten Entschäumungseigenschaften sehen, kann diesen Auslegungen aus
rechtlichen und sachlichen Gründen nicht gefolgt werden.
Denn die Aufgabe ist objektiv unabhängig von der subjektiven Zielvorstellung
des Erfinders nach dem, was die im Patent beschriebene Erfindung aus der
Sicht des Fachmanns in der Zeit vor Vollendung der Erfindung (BGH, Beschluss
vom 24. März 1987 - X ZB 23/85, GRUR 1987, 510, 511 Mittelohr-Prothese)
tatsächlich leistet, zu formulieren (BGH, Urteil vom 29. April 1986 – X ZR 28/85,
GRUR 1986, 803, 805 – Formstein; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – Xa ZR
36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 – Gelenkanordnung; BGH, Urteil vom 13.
Januar 2015 – X ZR 41/13 -, GRUR 2015, 352 Rn. 11 – Quetiapin; BGH, Urteil
vom 14. Juni 2016 – X ZR 29/15 -, GRUR 2016, 921 Rn. 14 – Pemetrexed
I; BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 – X ZR 14/16 -, GRUR 2018, 390 Rn. 32 -
Wärmeenergieverwaltung). Das technische Problem ist aber nur so allgemein
und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der
Fachmann durch den Stand der Technik erhielt, ausschließlich erst bei der
Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt (BGH, BGH, Urteil vom 13. Januar
2015 – X ZR 41/13, GRUR 2015, 352, Rn. 17 – Quetiapin; BGH, Urteil vom 11.
November 2014 – X ZR 128/09, GRUR 2015, 356 Rn. 9 – Repaglinid; BGH,
Urteil vom 21. Januar 2020 – X ZR 65/18, GRUR 2020, 603, Rn. 12 – Tadalafil;
BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 - X ZR 92/23, GRUR 2024, 1432 - Mirabegron). Die
Aufgabe stellt somit lediglich den Ausgangspunkt für die fachmännischen
Bemühungen zu einer Bereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der
Erfindung dar, von dem aus sodann die hieran erst anschließende und davon zu
trennende Prüfung auf Patentfähigkeit, insbesondere auf erfinderische Tätigkeit,
zu erfolgen hat (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 9 - Repaglinid; BGH, a.a.O. Rn. 17 –
Quetiapin). Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören oder die sich bei
ihrer Erarbeitung herausgestellt haben, sind deshalb bei der Bestimmung des
technischen Problems nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1990
- X ZR 124/88, GRUR 1991, 811 – Falzmaschine; Urteil vom 30. Juli 2009 - Xa
ZR 22/06, GRUR 2010, 44 , Rn. 14 – Dreinahtschlauchfolienbeutel).
Nachdem es sich bei der Entschäumungseigenschaft um ein Lösungselement
handelt, kann es nicht der Aufgabe zugerechnet werden. Auch kann die Aufgabe
nach den einleitenden Ausführungen der Streitpatentschrift, nicht in der
Bereitstellung einer alternativen Zwischenschichtfolie gesehen werden, da im
Stand der Technik keine Zwischenschichtfolien mit sowohl schalldämmenden
als auch HUD-Eignung beschrieben waren.
3.
Diese Aufgabe wird durch eine Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch
1 und ein Verbundglas gemäß Patentanspruch 3 gelöst.
Patenanspruch 1:
An interlayer film for a laminated glass
Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas
1. The interlayer film comprises at least a pair
1.
Die
Zwischenschichtfolie
umfasst
of protection layers and a sound-insulating
mindestens ein Paar Schutzschichten und
layer sandwiched between the pair of the
eine schallisolierende Schicht, die zwischen
protection layers,
dem Paar Schutzschichten angeordnet ist,
2. The interlayer film has a wedge shape as a
2. die Zwischenschichtfolie weist eine Keilform
cross-sectional shape,
als Querschnittsform auf,
2a) a wedge angle θ of 0.1 to 0.7 mrad,
2a) einen Keilwinkel θ von 0,1 bis 0,7 mrad,
2b) the maximum thickness of 2000 µm or
2b) die maximale Dicke von 2000 μm oder
thinner, and the minimum thickness of
dünner und die minimale Dicke von 400 µm
400 µm or thicker,
oder dicker,
3. the sound-insulating layer has a wedge
3. die schallisolierende Schicht weist eine
shape as its cross-sectional shape
Keilform als ihre Querschnittsform auf,
4. the protection layers have a wedge shape as
4. die Schutzschichten weisen eine Keilform als
its cross-sectional shape,
ihre Querschnittsform auf,
5.
the minimum
thickness of
the sound-
5. die minimale Dicke der schallisolierenden
insulating layer being 20 µm or thicker,
Schicht ist 20 μm oder dicker,
6. the sound-insulating layer is formed by using
6. die schallisolierende Schicht
ist unter
a plasticizer and a polyvinyl acetal resin,
Verwendung eines Weichmachers und
eines Polyvinylacetalharzes gebildet,
6a) the content of the plasticizer in the
6a) der Gehalt des Weichmachers in der
sound insulating layer is 40 to 80 parts by
schallisolierenden Schicht beträgt 40 bis 80
weight of a plasticizer based on 100 parts
Gewichtsteile
eines Weichmachers,
by weight of a polyvinyl acetal resin,
bezogen auf 100 Gewichtsteile eines
6b) the polyvinyl acetal resin has an
6b) das Polyvinylacetalharz weist einen
acetalization degree of 70 to 85% by mole.
Acetalisierungsgrad von 70 bis 85 Mol-%
Polyvinylacetalharzes,
auf.
Patentanspruch 3:
A laminated glass,
Verbundglas,
3.1 which is obtained by using the interlayer film
3.1 das unter Verwendung der Zwischenfor a laminated glass according to claim 1 or
schichtfolie
für ein Verbundglas gemäß
2.
Anspruch 1 oder 2 erhalten wird.
4.
Bei dem maßgeblichen Fachmann handelt es sich um ein Team bestehend
aus einem promovierten Chemiker sowie einem Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenwesen, jeweils mit einschlägiger Berufserfahrung auf dem Gebiet von
Verbundglas.
5.
Einige Merkmale der Patentansprüche 1 und 3 bedürfen näherer
Erläuterung.
a)
Unter den Wortlaut von Patentanspruch 1 fallen entgegen der Auffassung der
Klägerin nur Zwischenschichtfolien vor der Laminierung in ein Verbundglassystem.
Dieses Verständnis wird durch Patentanspruch 3, welcher ein Verbundglas betrifft,
dass unter Verwendung der Zwischenschichtfolie nach Patentanspruch 1 erhalten
wird, und der Streitpatentschrift gemäß den Absätzen [0011], [0050], [0052] via
[0054], [0058], [0060] und [0062] sowie Figur 2 gestützt, in welchen die
Eigenschaften der Zwischenschichtfolie nach den Merkmalen 2 bis 5 nur im
Zusammenhang
vor der Laminierung erwähnt
sind. Auch
in den
Ausführungsbeispielen sind die Abmessungen und der Keilwinkel der
Zwischenschichtfolien nur in Bezug auf Zwischenschichtfolien vor der Laminierung
angegeben (vgl. NK1, Beispiel 1,
insbesondere Abs.
[0076], Beispiel 2,
insbesondere Abs. [0078], Beispiel 3, insbesondere Abs. [0080], Tab. 1, „interlayer
film for a laminated glass“).
b)
Die Zwischenschichtfolie weist gemäß Merkmal 2 eine Keilform als
Querschnittsform auf, wobei sie nach Merkmal 2a) einen Keilwinkel θ von 0,1 bis
0,7 mrad und gemäß Merkmal 2b) eine maximale Dicke von 2000 µm oder dünner
und eine minimale Dicke von 400 µm oder dicker hat. Gemäß Figur 1 der
Streitpatentschrift sind die maximale Dicke dem Keilende 4 und die minimale Dicke
dem Keilspitzenstumpf 5 zugeordnet (vgl. NK1, Abs. [0060], [0062] i.V.m. Fig. 1 und
2).
c)
Dies gilt gleichermaßen für die minimale Dicke der schallisolierenden Schicht
2 gemäß Merkmal 3, die damit an der Kegelstumpfspitze vorliegt (vgl. NK1, Abs.
[0054] i.V.m. Fig. 2).
d)
Die schallisolierende Schicht wird gemäß der Merkmalsgruppe 6 unter
Verwendung eines Weichmachers und eines Polyvinylacetalharzes gebildet, wobei
der Gehalt des Weichmachers in der schallisolierenden Schicht 40 bis 80
Gewichtsteile eines Weichmachers, bezogen auf 100 Gewichtsanteile eines
Polyvinylacetalharzes beträgt. Gemäß den Absätzen [0019] bis [0023] handelt es
sich bei dem Weichmacher um mono- oder polybasische Organosäureester und
Organophosphorsäureester, wobei die Organosäureester Triethylenglykol-di-2ethylbutanoat und Triethylenglykol-di-2-ethylhexanoate
(3GO) besonders
bevorzugt sind. Durch den Gehalt an Weichmacher wird das Polyvinylacetalharz
weicher und kann dadurch das Vibrationsgeräusch besser absorbieren. Allerdings
wird bei einem Gehalt von weniger als 40 Gewichtsanteilen an Weichmacher der
Schall im Bereich von etwa 5000 Hz nur ungenügend absorbiert, während bei einem
Gehalt von über 80 Gewichtsanteilen an Weichmacher die Gefahr des Ausblutens
des Weichmachers sowie einer geringeren Transparenz besteht (vgl. NK1, Abs.
[0024]).
Das Polyvinylacetylharz hat einen Acetalisierungsgrad von 70 bis 85 mol%. Unter
dem Acetalisierungsgrad ist der Molanteil, der sich aus dem Quotienten des
Durchschnittswerts der Anzahl der Ethylengruppen, an die die Acetalgruppe
gebunden ist, durch die Gesamtzahl der Ethylengruppen in der Hauptkette ergibt,
zu verstehen (vgl. NK1, Abs. [0036]).
e)
Patentanspruch 3 ist in zulässiger Weise als product-by-process Anspruch
formuliert (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 12. Aufl., § 34 Rn. 153). Das
Verbundglas gemäß Patentanspruch 3 ist damit durch sein Herstellungsverfahren
gekennzeichnet, gemäß dem zumindest eine Zwischenschichtfolie nach
Patentanspruch 1 zwischen zwei Glasscheiben laminiert wird. Das Material der
Glasscheiben ist nicht auf transparentes anorganisches Glas limitiert. Es können
alternativ auch Scheiben aus Polycarbonat, Polymethylmethacrylat oder ähnlichen
Materialien verwendet werden (vgl. auch NK1 Abs. [0067] bis [0071]).
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Geometrie der nicht-laminierten
Zwischenschichtfolie gemäß den Merkmalen 2 bis 5 nicht
für die
Zwischenschichtfolie im Verbundglas angenommen werden. Die von der Klägerin
in diesem Zusammenhang zitierten Absätze [0011], [0012], [0039] und [0058] der
Streitpatentschrift bieten jedenfalls keinerlei Anhaltspunkt dafür, da in diesen
Absätzen die Dicken und Keilwinkel nur in Bezug auf eine Zwischenschichtfolie für
ein Verbundglas, d.h. vor Laminierung, genannt sind. Die Dicken und der Keilwinkel
der laminierten Zwischenschichtfolie sind weder bestimmt worden, noch finden sich
in der Streitpatentschrift Angaben dahingehend, dass die Geometrie der
Zwischenschichtfolie durch Laminierung nicht beeinflusst wird.
6.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist der jeweilige Gegenstand der
Patentansprüche 1 und 3 in NK3 nicht vollständig offenbart.
a)
In der NK3 wird ein Verbundglas für ein Fahrzeug beschrieben, das für ein
head-up display geeignet ist (vgl. NK3, Abs. [0001]). Das Verbundglas umfasst zwei
gekrümmte Glasscheiben und eine keilförmige Zwischenschicht, die aus einem
mehrlagigen Harz besteht. Das mehrlagige Harz umfasst mindestens eine erste und
eine zweite Harzschicht, wobei die zweite Harzschicht eine geringere Härte als die
erste Harzschicht aufweist (vgl. NK3, Abs. [0012]) und die erste sowie die dritte
Schicht die zweite Schicht einschließen (vgl. NK3, Abs. [0013]).
Gemäß der dritten Ausführungsform („THIRD EMBODIMENT“) der NK3 besteht das
Verbundglas aus zwei Glasscheiben, zwischen die eine keilförmige
Zwischenschicht laminiert ist (vgl. NK3, Abs. [0092]), welche aus einer mehrlagigen
Folie gebildet wird, die zwei Oberflächenschichten und eine schallisolierende
Schicht
aufweist. Die
schallisolierende Schicht
ist
zwischen
den
Oberflächenschichten angeordnet. Jede dieser Schichten hat eine Keilform, wobei
die obere Seite dicker und die untere Seite dünner ist (vgl. NK3, Abs. [0092], [0093],
Fig. 5). Folglich verfügt die Zwischenschicht der dritten Ausführungsform über die
streitpatentgemäßen Merkmale 1, 2, 3 und 4.
Gemäß Absatz [0095], insbesondere Zeilen 8 bis 11 in Spalte 20, der NK3 gelten
die Geometrien der ersten und zweiten Ausführungsformen
(„FIRST
EMBODIMENT“ und „SECOND EMBODIMENT“) gleichermaßen für die dritte
Ausführungsform. Für die erste Ausführungsform der NK3 sind
für die
Zwischenschicht Dicken von mindestens 0,7 mm (700 µm) für die untere Seite und
Dicken im Bereich von 0,85 bis 2,5 mm (800 bis 2500 µm) für die obere Seite sowie
die Dicke der schallisolierenden Schicht von mindestens 0,1 mm (100 µm)
beschrieben (vgl. NK3, Abs. [0054] und [0057]). Die Zwischenschicht der ersten
Ausführungsform verfügt über einen Keilwinkel von mindestens 0,25 mrad (vgl.
NK3, Abs. [0052]). Die beschriebenen Dicken und Keilwinkel beziehen sich dabei
auf die Zwischenschicht vor Laminierung (vgl. NK3, Abs. [0025], [0026], [0031],
[0034], [0045], [0046], [0051] bis [0055], [0057]). Nachdem die Dicken und
Keilwinkel der ersten Ausführungsform auch auf die dritte Ausführungsform
übertragbar sind, wird durch NK3 eine Zwischenschicht beschrieben, die neben
Merkmalen 1, 2, 3 und 4 auch die Merkmale 2a, 2b) und 5 aufweist. Denn die in
NK3 angegebenen Dickenbereiche und Keilwinkel überlappen mit den
beanspruchten Bereichen gemäß den Merkmalen 2a, 2b und 5.
Der Einwand der Beklagten, dass sich der Passus in Absatz [0095] ausschließlich
auf die Ausgestaltung nach Figur 15 beziehe, die eingangs in dem Absatz erwähnt
werde, trifft nicht zu. Denn die Formulierung in Zeile 8 von Spalte 11 des Absatzes
[0095], die mit „Further, with respect to constructions other than the abovementioned constructions,…“ beginnt, schafft eine klare Abgrenzung zur
vorausgehend beschriebenen Figur 15 und der folgende Nebensatz „constructions
of the first and the second embodiments can be applied int the same manner…“ ist
damit so zu verstehen, dass die Geometrien der ersten und zweiten
Ausführungsformen generell auch für die dritte Ausführungsform gelten.
Im Hinblick auf Merkmal 3 hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Untergrenze
der Dicke der schallisolierenden Schicht in den Prioritätsschriften NK3-a und NK3b nicht offenbart werde und daher NK3 für Merkmal 3 den Zeitrang der Prioritäten
nicht wirksam in Anspruch nehme. In Absatz [0057] der NK3 befände sich zwar der
Ausdruck „at least“ vor dem Wert 0,1 mm, jedoch finde sich dieser Ausdruck nicht
in den korrespondierenden Absätzen der genannten Prioritätsdokumente. In NK3-a
bzw. NK3-b werde kein unterer Grenzwert für Dicke der schallisolierenden Schicht
genannt, weil eine Dicke von 0,1 mm für die schallisolierende Schicht nur für eine
bevorzugte Ausführungsform offenbart sei. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
Denn durch den Ausdruck „at most 0,5 mm“ auf Seite 21 in Zeile 2 der NK3-a bzw.
auf Seite 21 in Zeile 27 der NK3-b wird ein Bereich von bis zu 0,5 mm für die Dicke
der schallisolierenden Schicht offenbart. Der Wert von 0,1 mm (100 µm) als untere
Grenze ist somit nicht nur durch die Bereichsangabe von 0 bis 0,5 mm offenbart,
sondern auch expressis verbis durch die bevorzugte Ausführungsform der ersten
Ausführungsform offenbart, deren Abmessungen auch
für die weiteren
Ausführungsformen gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1992 – X ZB 11/90 –
Chrom-Nickel-Legierung; BGH, Beschluss vom 20. März 1990 – X ZB 10/88 –
Crackkatalysator).
b)
Die NK3 offenbart allerdings keine Zwischenschicht, die auch durch die
Merkmalsgruppe 6 charakterisiert ist.
Gemäß Abs. [0099] der NK3 besteht eine bevorzugte schallisolierende Schicht der
dritten Ausführungsform
(„THIRD EMBODIMENT“) aus 60 Teilen des
Weichmachers Glykol-di-2-ethylbutyrat
(3GH)
pro
Teile
des
Polyvinylacetalharzes „PVB-c“ (Merkmale 6 und 6a), bei dem es sich um ein
Polyvinylbutyral mit 60,2 mol% an Butyral und einem Molanteil an Acetylgruppen in
Höhe von 11,9 mol% handelt (vgl. NK3, Abs. [0099]). Ein Acetalisierungsgrad von
70 bis 85 Mol-% gemäß Merkmal 6b kann der NK3 damit nicht entnommen werden.
Zumal sich an keiner weiteren Stelle der Beschreibung Angaben zum
Acetalisierungsgrad finden.
Das Vorbringen der Klägerin, dass der Bereich von 70 bis 85 Mol.-% eine beliebige
Einschränkung darstelle, die zur Abgrenzung gegenüber NK3 nicht geeignet sei,
weil der unbewusst mitgelesene Acetalisierungsgrad von 85 Mol.-% oder weniger
das Merkmal 6b implizit vorwegnehme, überzeugt nicht.
In einer Patentschrift kann auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch
und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des
Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre
selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern
„mitgelesen“ wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichen erlaubt jedoch keine
Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als
die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vervollständigen
Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der
fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt
(vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, X ZR 89/07, GRUR 2009, 382, 2. Ls –
Olanzapin).
In der NK3 wird beschrieben, dass für die schallisolierende Schicht ein modifiziertes
PVB-Material, ein Ethylenvinylacetat-Copolymer-(EVA)-Material, ein Silikonharz
oder dergleichen verwendet werden kann, wobei Polyvinylbutyral (PVB) bevorzugt
wird (vgl. NK3, Abs. [0061], [0062]). In dem in Absatz [0099] der NK3 geschilderten
einzigen Ausführungsbeispiel wird zudem offenbart, dass die schallisolierende
Schicht aus PVB-c besteht, das einen Butyralanteil von 60,2 Mol.-% aufweist. Die
Außenschichten der Zwischenschicht bestehen aus PVB-a mit einem Butyralanteil
von 65,9 Mol.-%. Diese Informationen veranlassen den Fachmann aber nicht, eine
Obergrenze von 85 Mol.-% für den Acetalisierungsgrad mitzulesen, zumal es keine
feststehende Obergrenze für den Acetalisierungsgrad gibt. Gemäß der sich mit
schallisolierenden Zwischenschichten für Verbundgläser beschäftigenden NK5
beträgt die Obergrenze des Acetalsierungsgrads 85 Mol.-%, während die
Fachenzyklopädie NK4-a bzw. der Produktflyer der Beklagten NK4-b von 81,6 %
sprechen (vgl. NK5, Abs. [0080]; NK4-a, S. 610, re Sp., 2. Abs.; NK4-b, S. 4, li Sp.,
1. Abs.). Der Fachmann liest somit weder Obergrenze von 85 Mol.-% noch einen
Bereich von 70 bis 85 Mol.-% zwangsläufig mit.
c)
Nachdem die NK3 keine Zwischenschichtfolie mit Merkmal 6b offenbart,
erweist sich das mit Patentanspruch 3 beanspruchte Verbundglas, das unter
Verwendung einer Zwischenschichtfolie nach Patentanspruch 1 hergestellt wird,
ebenfalls als neu gegenüber der Lehre von NK3.
7.
Der Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht gegenüber
dem druckschriftlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a)
Für den Fachmann, der vor der Aufgabe steht, eine Zwischenschichtfolie für
ein Verbundglas mit hervorragenden Schalldämmeigenschaften bereitzustellen, die
vorzugsweise für ein Head-up-Display und dergleichen verwendet werden kann, bei
dem ein Fahrer gleichzeitig die Frontansicht und eine Instrumentenanzeige
betrachten kann, ohne nach unten schauen zu müssen, stellt die NK8 einen
geeigneten Ausgangspunkt dar. Denn die NK8 befasst sich wie das Streitpatent mit
der Bereitstellung von Verbundglas für Windschutzscheiben, das zur Anwendung in
einem Head-up-Display (HUD) System geeignet ist, wobei Doppelbilder vermieden
werden. Die NK8 schlägt eine Windschutzscheibe aus Verbundglas mit
vorgegebenen Keilwinkel vor, wobei diese aus zwei Glasscheiben und einer
Zwischenschicht mit keilförmigem Querschnitt, die zwischen den beiden Scheiben
angeordnet
ist, besteht
(vgl. NK8, Abs.
[0002],
[0007],
[0012]). Diese
Zwischenschicht umfasst eine erste thermoplastische Folie 4 mit einem getönten
Filterstreifen 2 am oberen Rand und eine zweite thermoplastische Folie mit
keilförmigem Querschnitt, die auf der ersten thermoplastischen Folie angeordnet ist
(vgl. NK8, Patentanspruch 1, Fig. 2, Bezugszeichen 2, 4 und 5). Darüber hinaus
kann zusätzlich zur zweiten Folie 5 auch die erste Folie eine Keilform aufweisen
(vgl. NK8, Patentanspruch 3, Fig. 2, Bezugszeichen 2, 4 und 5). Die erste und zweite
Schicht der Zwischenschicht bestehen bevorzugt aus dem thermoplastischen
Material „Polyvinylbutyral“ (PVB) (vgl. NK8, Patenanspruch 8).
In den Absätzen [0019] bis [0024] wird die Bereitstellung einer Windschutzscheibe
mit farblichen Filterstreifen beschrieben, die einen Keilwinkel von 0,5 mrad aufweist.
Zwischen den Glasscheiben ist eine Zwischenschicht angeordnet, die aus einer
ersten gestreckten thermoplastischen Schicht mit einem getönten Filterstreifen aus
Polyvinylbutyral und einer zweiten gestreckten thermoplastischen Schicht aus
Polyvinylbutyral besteht. Die erste Schicht hat einen Keilwinkel von 0,185 mrad und
die zweite Schicht hat einen Keilwinkel von 0,315 mrad. Der vorgegebene Keilwinkel
in Höhe von 0,5 mrad ergibt sich damit aus der Summe der Einzelkeilwinkel. Die
jeweilige Dicke d1 und d2 der Schichten 4 und 5 beträgt 0,10 bis 2,50 mm (vgl. NK8,
Abs. [0025]).
In einer weiteren Ausführungsform schlägt die NK8 die Anordnung einer
Trägerschicht 7, die eine gerade Funktionsschicht aufweist, zwischen der ersten
und der zweiten Folie vor, wobei die Trägerschicht PET enthält (vgl. NK8,
Patentansprüche 4 und 9, Fig. 3, Bezugszeichen 7).
Die Funktionsschicht weist eine Beschichtung auf, die IR-Wellenlängen reflektiert
und durchlässig gegenüber anderen Wellenlängen ist (vgl. NK8 [0014]). Damit wird
in der NK8 eine wärmeisolierende, nicht aber eine schallisolierende
Funktionsschicht angegeben. Angaben zur Dicke der Trägerschicht werden in NK8
hingegen nicht gemacht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der NK8 keine keilförmige
Trägerschicht entnommen werden. In NK8 finden sich keine konkreten Angaben zur
Form der Trägerschicht. In den Absätzen [0014] bis [0017] und [0020] bis [0024] der
NK8 ist nur die Rede davon, dass die thermoplastischen Schichten 4 und 5, welche
die Trägerschicht 7 umgeben, jeweils durch Recken oder Extrusion eine Keilform
erhalten.
Der NK8 kann damit eine Zwischenschicht mit den streitpatentgemäßen Merkmalen
2, 2a) und 4 entnommen werden. Um zu einer Zwischenschicht zu gelangen, die
auch über die Merkmale 1, 2b), 3 und 5 bis 6b) verfügt, bedurfte es daher weiterer
Anregungen.
Der Fachmann war aufgrund seines Fachwissens grundsätzlich veranlasst, die
Zwischenschicht der NK8 zusätzlich schallisolierend auszurüsten, da zum einen ein
niedriger Geräuschpegel in der Fahrzeugkabine ein Sicherheitskriterium darstellt
und Lärm die Leistungsfähigkeit des Fahrers mit der Zeit verringert (vgl. NK6-a, S.
6, Tab. 1, 4. Zeile, 5. Eintrag; S. 16; vgl. NK7, S. 62, re. Sp., Abs. „Sound Reduction“,
erster Satz). Sowohl in dem Fachbuchauszug NK6/NK6a wie auch in dem
Fachartikel NK7 wird beschrieben, dass es sich bei den schallisolierenden
Zwischenschichten um dreischichtige Zwischenschichtfolien aus PVB handelt, die
durch Coextrusion erhalten werden, wobei die akustische PVB-Schicht von zwei
normalen PVB-Schichten angeordnet ist (vgl. NK6-a, S. 16 i.Vm. NK6, S. 85, Fig.
14 und NK7, S. 62 Fig. 2). Zum anderen war zum Prioritätszeitpunkt in der
Automobilindustrie bereits die Entwicklung von KFZ-Funktionsgläser mit HUDtauglichen Zwischenschichtenfolien mit schalldämpfenden PVB Zwischenschichten
im Gange, wobei aber deren konkreter Aufbau nicht bekannt war (vgl. NK9, S. 57,
re. Sp., letzt. Abs.).
Das Vorbringen der Klägerin, dass sich dem Fachmann eine keilförmige
Ausgestaltung aller Schichten aufdränge, weil durch Coextrusion, wie sie bspw. in
NK7 vorgeschlagen werde, sämtliche Schichten automatisch keilförmig erhalten
würden und dadurch eine zusätzliche Einrichtung zur Herstellung einer nichtkeilförmigen Ausgestaltung der schallisolierenden Schicht entbehrlich sei, trifft nicht
zu. Denn durch eine Coextrusion werden nicht zwingend alle Schichten automatisch
keilförmig erhalten. Vielmehr bestimmt die Düsengeometrie die Geometrie der zu
extrudierten Schichten (vgl. auch gutachterlich NK3 zum damaligen Fachwissen:
NK3, Abs. [0101]; NK22, S. 2, 3. Abs.). Im parallelen Verletzungsprozess hat die
hiesige Klägerin selbst geltend gemacht, dass bei entsprechender technischer
Einstellung auch die Herstellung einer nicht-keilförmigen Mittelschicht in einem Co-
Extrusionsverfahren möglich ist (vgl. BB07, S. 19, letzt. Abs.).
Darüber hinaus fehlt bereits der notwendige Anlass, eine keilförmige Ausgestaltung
der schallisolierenden Schicht in Erwägung zu ziehen. Denn für eine HUD-Eignung
der Zwischenschichtfolie genügt es bereits, wenn eine ihrer Schichten keilförmig
ausgebildet ist.
Damit
lag
für den Fachmann zum Prioritätszeit die Entwicklung einer
multifunktionalen
Zwischenschichtfolie mit
einer HUD-Eignung
und
schallisolierenden Eigenschaften zwar
im Bereich der Möglichkeiten des
Fachmanns. Um jedoch zu einer Zwischenschichtfolie zu gelangen, die auch über
die Merkmale 1, 3 und 5 bis 6b) verfügt, bedurfte es weiterer Anregungen.
aa) Aus der NK5 erfährt der Fachmann, dass für die Schallisolierung eines
Verbundglases die Zwischenschichtfolie des Verbundglases eine Schicht aus
Polyvinylacetalharz
(C) umfasst, das aus einer Mischung aus einem
Polyvinylacetalharz (A), einem Polyvinylacetalharz (B) und einem Weichmacher
besteht. Polyvinylacetalharzes (C) hat einen Acetalisierungsgrad von 60 bis 85 Mol-
% (vgl. NK5, Patentanspruch 1) und der Anteil des Weichmachers beträgt 30 bis 70
Gewichtsanteile pro 100 Gewichtsanteile Polyvinylacetalharz (C) (vgl. NK5, Abs.
[0053]). Die Gesamtdicke der Zwischenschichtfolie, die auch aus mehreren
Schichten bestehen kann, beträgt 0,3 mm bis 1,6 mm (vgl. NK5, Abs. [0108]).
Einzelne Schichten haben gemäß den Ausführungsbeispielen 1, 8 und 9
Schichtdicken von 0,1 mm, 0,2 mm, 0,4 mm oder 0,7 mm (vgl. NK5, Abs. [0117],
[143] und [0144]). Damit kann der NK5 eine schallisolierende Schicht entnommen
werden, deren Dicken und Weichermachergehalte sowie Acetalisierungsgrade in
die Bereiche gemäß den Merkmalen 5 bis 6b)
fallen. Die konkreten
streitpatentgemäßen Bereiche hätte der Fachmann zwar im Rahmen von
Routineversuchen ermitteln können,
jedoch
liefert die Kombination der
Druckschriften NK8 und NK5 selbst unter Berücksichtigung des zum
Prioritätszeitpunkt vorhandenen Fachwissens keine Anregung für eine HUDgeeignete Zwischenschichtfolie mit schallisolierenden Eigenschaften, deren
schallisolierende Schicht gemäß Merkmal 3 keilförmig ausgebildet ist.
Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass sich ausgehend vom Stand der
Technik und nach den einzelnen Umständen verschiedene Möglichkeiten zum
weiteren Vorgehen anbieten können und dementsprechend das Beschreiten
unterschiedlicher Wege naheliegend sein, wobei es nicht von Bedeutung ist, welche
Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteil vom
7.5.2024, X ZR 51/22, 2. Ls., GRUR 2024, 1093 – Festhalteanordnung). Dieser
Umstand führt aber nicht dazu, dass eine Anregung für eine keilförmige
Ausgestaltung der schallisolierenden Schicht entbehrlich ist. Eine Anregung für
Merkmal 3 liefert aber, wie zuvor ausgeführt, weder NK8 noch NK5.
Auch der Hinweis der Nichtigkeitsklägerin auf die Möglichkeit, den in NK8
offenbarten Folienverbund zu recken, geht an der maßgeblichen Frage vorbei, ob
es eine konkrete Anregung gab, ausgehend von der in Fig. 3 der NK8 gezeigten
Ausführungsform zusätzlich auch die mittlere Trägerfolie keilförmig auszugestalten.
Darüber hinaus lehrt die NK8 gerade von einem ganzheitlichen Recken weg, da
gemäß Absatz [0006] dadurch keine Zwischenschichtfolien mit einem für eine HUD-
Anwendung geeigneten Keilwinkel erzielt werden. Daher werden in NK8 die
Schichten jeweils getrennt gereckt, bevor sie gestackt werden (vgl. NK8,
Patentansprüche 11 und 14).
bb) Aus NK11/NK11-a
ist eine dreischichtige Zwischenschichtfolie mit
schallisolierenden Eigenschaften bekannt ist, deren schallisolierende Mittelschicht
eine Zusammensetzung gemäß der streitpatentgemäßen Merkmalsgruppe 6
aufweist.
In Patentanspruch 1 der NK11/NK11-a wird eine Zwischenschichtfolie angegeben,
die aus mindestens einer Schicht (A) und mindestens einer Schicht (B) besteht. In
NK11/NK11-a werden neben zweischichtigen auch drei- und vierschichtige
Zwischenschichtfolien angegeben
(vgl. NK11-a, Abs.
[0052]-[0054]). Die
Schichtfolge einer dreischichtigen Zwischenschichtfolie kann u.a. (A)-(B)-(A) oder
(B)-(A)-(B) sein (vgl. NK11-a, Abs. [0052]). Die Dicke der Schicht (A) beträgt 0,05
mm oder mehr, wenn mehrere Schichten vorliegen (vgl. NK11-a, Abs. [0055]). Die
Gesamtdicke beträgt zwischen 0,3 bis 1,6 mm (vgl. NK11-a, Abs. [0057]). Die
Schicht
(A) stellt
in der dreischichtigen Folienalternative
(B)-(A)-(B) die
schallisolierende Schicht dar (vgl. NK11-a, Abs. [0055], [0056]). Sie enthält 30 bis
70 Gewichtsanteile Weichmacher pro 100 Gewichtsanteile Polyvinylacetalharz (vgl.
NK11-a, Abs. [0036]). Der Acetalisierungsgrad des Polyvinylacetalharzes beträgt
80 Mol.-% oder weniger (vgl. NK11-a [0029]). In Beispiel 1 wird ein dreischichtiges
Laminat der Schichten (B)-(A)-(B) mit einem Polyvinylacetylharz (A) hergestellt, das
einen Acetalisierungsgrad von 73,1 mol%, 40 Gewichtsanteile Weichmacher pro
100 Gewichtsanteile Harz und eine Dicke von 0,3 mm hat (vgl. NK11-a, Abs. [0066],
[0067]). Die Dicke der (B)-Schichten beträgt jeweils 0,25 mm (vgl. NK11-a, Tab. 1).
Das Auffinden der konkreten Bereichsangaben der Merkmale 5, 6a) und 6b) stellt
damit zwar unter Berücksichtigung der Lehre der NK11/NK11-a eine übliche
Optimierungsaufgabe
für den Fachmann dar, die er
im Rahmen von
Routineexperimenten löst. Dies gilt auch für die Dicken gemäß Merkmal 2b).
Allerdings
liefert die NK11/NK11-a keine Anregung
für eine keilförmige
schallisolierende Schicht nach dem Merkmal 3, da es für die Vermeidung von
Doppelbildung
bei
HUD-Windschutzscheiben
genügt,
wenn
die
Zwischenschichtfolie insgesamt keilförmig ist, wofür nur erforderlich ist, dass eine
Schicht des Schichtenverbunds der Zwischenschichtfolie keilförmig ausgestaltet ist.
Damit
legt die Zusammenschau
von NK8 mit NK11/NK11-a eine
Zwischenschichtfolie mit einer keilförmigen schallisolierenden Schicht nicht nahe.
cc)
Auf die von der Klägerin vertretene Auffassung, wonach Merkmal 3 keinen
technischen Effekt gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik habe,
weshalb die Verwendung einer keilförmigen schallisolierenden Schicht eine
willkürliche Abwandlung darstelle, kommt es bei der Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit nicht an. Die Patentfähigkeit einer Erfindung hängt nach der ständigen
Rechtsprechung des BGH und des BPatG nicht vom technischen Effekt dieser
Erfindung gegenüber dem Stand der Technik, sondern allein davon ab, ob die
Merkmale ihrer Lehre ausgehend vom Stand der Technik nahelagen. Ein
technischer Effekt ist dabei allenfalls eines von vielen Hilfskriterien bei der
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, wobei das bloße Vorliegen eines
technischen Effekts gegenüber dem bekannten Stand der Technik die erfinderische
Tätigkeit genauso so wenig zu begründen vermag (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember
2002 - X ZR 68/99, GRUR 2003, 317, 320 f. – Kosmetisches Sonnenschutzmittel;
BGH, Urt. v. 10. September 2009 - Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123 Rn. 41 –
Escitalopram; BGH, Urt. v. 11. November 2014 – X ZR 128/09, GRUR 2015, 356
Rn. 44 – Repaglinid), wie umgekehrt aus seinem bloßen Fehlen gegenüber dem
Stand der Technik auf deren Verneinung geschlossen werden darf.
b)
Auch ausgehend von NK11/NK11-a ist die Zwischenschichtfolie gemäß
Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag A nicht nahegelegt.
aa) Aus der NK11/NK11-a ist zwar eine dreischichtige Zwischenschicht bekannt,
deren mittlere schallisolierende Schicht Materialeigenschaften gemäß der
Merkmalsgruppe 6 aufweist, jedoch sind sämtliche Schichten gerade ausgebildet
(vgl. Abs. I. 7. a) bb)).
Selbst wenn der Fachmann, welcher vor der Aufgabe steht, eine
Zwischenschichtfolie für eine HUD-Windschutzscheibe mit schallisolierenden
Eigenschaften bereitzustellen, die
Information aus NK8, NK9 bzw. NK6
berücksichtigt, gelangt er nicht ohne weitere Überlegungen zu der
Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag A.
Aufgrund seines Fachwissen wusste der Fachmann zwar, dass Funktionsgläser von
Kraftfahrzeugen einerseits zur HUD-Ausrüstung keilförmige, mehrschichtige
Zwischenschichtenfolien
und
andererseits
zur Schalldämpfung PVB
Zwischenschichten aufwiesen (vgl. NK6-a, S. 6, Tab. 1, 1. Zeile, letzter Eintrag, 4.
Zeile, 5. Eintrag, S. 16), sowie dass die Firma DuPont eine akustische Version einer
keilförmigen Zwischenschicht für HUD-ausgestattete Fahrzeuge entwickelte (vgl.
NK9, S. 57, re. Sp., letzt. Abs.).
Damit bestand grundsätzlich Anlass eine Folienkonfiguration in Betracht zu ziehen,
die sowohl über eine HUD-Eignung aufweist als auch über schallisollierende
Eigenschaften verfügt.
bb) Die weitere Berücksichtigung der NK8 liefert dem Fachmann jedoch keine
Hinweise in Richtung einer Foliengeometrie mit Merkmal 3. Der Fachmann kann
NK8 zwar eine Zwischenschicht mit keilförmigen thermoplastischen Schichten
entnehmen, die eine Trägerschicht einschließen (vgl. NK8, Patentanspruch 1, Abs.
[0026], Fig. 3). Die Trägerschicht selbst hat jedoch keine Keilform.
Um zu einer Zwischenschichtfolie mit einer keilförmigen Ausgestaltung der
schallisolierenden Schicht gemäß Merkmal 3 zu gelangen, hätte der Fachmann
weitere Anpassungen vornehmen müssen, für die aber kein Anlass bestand. Die
geometrische Form drängt sich, wie zuvor schon ausgeführt, dem Fachmann auch
nicht auf.
cc)
Schließlich führt die weitere Berücksichtigung der NK16 auch nicht in
naheliegender Weise zu der streitpatentgemäßen Zwischenschichtfolie gemäß
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag A. Denn NK16 kann nur
entnommen werden, dass keilförmige Zwischenschichtfolien für HUD-geeignete
Windschutzscheiben, die aus einer oder zwei Lagen bestehen, durch Extrusion,
Gießen oder Recken erhalten werden (vgl. NK16 Abs. [0051], [0060], [0065],
[0066]). Damit geht der Inhalt von NK16 über den von NK8 nur in Bezug auf das
Herstellungsmerkmal „Gießen“ hinaus, welches aber keine Anregung für eine
keilförmige schallisolierende Schicht nach Merkmal 3 liefert.
c)
Schließlich gelangt der Fachmann auch ausgehend von NK16 nicht ohne
erfinderisches Zutun zu der mit dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten
Zwischenschichtfolie. Die NK16 betrifft eine Windschutzscheibe für ein Head-up
Displaysystem (vgl. NK16, Patentanspruch 1, Abs. [0003]). Zur Vermeidung von
Doppelbildern schlägt die NK16 die Verwendung einer Zwischenschicht mit einem
keilförmigen Profil vor, die zwischen den Glasscheiben der Windschutzscheibe
angeordnet ist (vgl. NK16, Patentanspruch 1, Abs. [0028]). In Abs. [0051] wird eine
keilförmige Zwischenschicht beschrieben, die aus zwei Polyvinylbutyral-Schichten
aufgebaut ist, wobei die Schichten jeweils vor dem Recken eine Dicke von 0,05 mm
aufweisen. Nachdem Recken hat jede Schicht einen Keilwinkel von 0,167 mrad
(Keilwinkel (mrad) = Dickenänderung (mm) : Breiten-änderung (mm) x 1000;
Thickness differential der keilförmigen Gesamtfolie (Breitenänderung) von 0,152
mm, Breite der Folie = Breite jeder Schicht = 91 cm = 910 mm. 0,152 mm : 910 mm
x 1000 = 0,167 mrad). Alternativ kann die Zwischenschicht auch nur aus einer PVB-
Schicht gebildet werden. Allgemein wird in Absatz [0061] ein Keilwinkel im Bereich
0,04 mrad bis 0,12 mrad (von 0,015 bis 0,076 mm über eine Breite von 63,5 cm)
angegeben. Die NK16 offenbart folglich Ausführungsformen einer Zwischenschicht,
die aus einer oder zwei keilförmigen PVB-Schichten gebildet wird.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liefert Absatz [0066] dem Fachmann keine
Anregung für eine dreischichtige Folie, die aus drei keilförmigen Schichten besteht.
In dem Absatz wird nur angeben, dass es anstelle von einer einzigen Schicht auch
mehrere Schichten verwendet werden können. Nachdem in dem Dokument nur
Zwischenschichten beschrieben werden, die aus bis zu zwei Einzelschichten
bestehen, wobei zusätzlich ein „shade band“ (Filterstreifen) an der linken Seite oder
oberen Ende der Zwischenschicht positioniert sein kann (vgl. NK16, Abs. [0054]),
welches nach fachmännischem Verständnis ebenfalls eine Schicht darstellt, wird
der Fachmann den Ausdruck „multiple sheets“ nicht mit drei oder mehr
durchgehenden keilförmigen Schichten gleichsetzen.
Für die Bereitstellung einer Zwischenschichtfolie mit einer schallisolierenden
Schicht, die auch über die Eigenschaften gemäß den Merkmalen 3, 5 und 6 bis 6b)
verfügt, bedurfte es somit weiterer Anregungen.
Aus den zuvor unter a) genannten Gründen liefert aber die zusätzliche
Berücksichtigung einer der Druckschriften NK5 oder NK11 und des Fachwissens
nach NK6, NK7 und NK9 dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung einer
keilförmigen
schallisolierenden Schicht. Folglich
ist die beanspruchte
Zwischenschichtfolie ausgehend von NK16 in Zusammenschau mit den zuvor
genannten Druckschriften nicht nahegelegt.
d)
Aus der vorgelegten Entscheidung NK23 des Korean Intellectual Property
Trial and Appeal Board, Division 109 vom 13. März 2026, AKZ. …ergibt
sich nicht, welcher Anlass ausgehend von NK16 und unter Berücksichtigung der
NK11 für den Fachmann bestand, die schallisolierende Schicht keilförmig
auszugestalten (vgl. NK23, S. 27, Abs. F)). Damit führt die Berücksichtigung dieser
Entscheidung nicht dazu, dass die beanspruchte Zwischenschichtfolie gemäß
Patentanspruch 1 als nahegelegt anzusehen wäre.
e)
Das Streitpatent nimmt die Priorität der früheren Prioritätsanmeldung JP
2006-134200 vom 12. Mai 2006 (NK1-b/NK1-c) zu Recht in Anspruch. Die NK17
stellt infolgedessen keinen vorveröffentlichen Stand der Technik dar.
Bei Anmeldung eines europäischen Patents kann das Prioritätsrecht einer
vorangegangenen Anmeldung nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ in Anspruch genommen
werden, wenn beide dieselbe Erfindung betreffen.
Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BGH erfüllt, wenn die mit
der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in
ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (BGH,
Urteil vom 11. September 2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 388 - Luftverteiler;
Urteil vom 30. Januar 2008 - X ZR 107/04, GRUR 2008, 597, Rn. 17 -
Betonstraßenfertiger). Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss im
Prioritätsdokument identisch offenbart sein; es muss sich um dieselbe Erfindung
handeln (EPA GBK, Beschluss vom 31. Mai 2001 - G2/98, GRUR Int. 2002, 80;
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - X ZR 4/00, GRUR 2004, 133, 135 -
Elektronische Funktionseinheit). Dabei ist die Offenbarung des Gegenstands der
ersten Anmeldung nicht auf die dort formulierten Ansprüche beschränkt, vielmehr
ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln.
Vorliegend
können
sämtliche Merkmale
von Patentanspruch 1 den
Prioritätsunterlagen NK1-b/NK1-c entnommen werden (vgl. NK1-c Patentanspruch
1, Abs. [0009], [0010], [0016], [0017], [0028]).
Die NK17 stellt aufgrund der wirksamen Inanspruchnahme der Priorität keinen
vorveröffentlichen Stand der Technik dar und ist folglich bei der Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen.
Damit kommt es auf das Argument der Klägerin, dass sich die Patentinhaberin nach
der Entscheidung G2/21 der großen Beschwerdekammer und der BGH-
Entscheidung
„UV-lichtempfindliche Druckplatte“ bei der Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit nur auf den Prioritätstag stützen könne, wenn die
technische Wirkung der Entschäumbarkeit aus Prioritätsanmeldung ableitbar
gewesen sei, nicht an, zumal die Entschäumbarkeit kein Merkmal von
Patentanspruch 1 ist.
8.
Die Zwischenschichtfolie gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist durch die
geltend gemachte Vorbenutzung weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch
nahegelegt.
a)
Eine Vorbenutzung offenbart den Gegenstand eines Patents schon dann,
wenn die nicht nur theoretische und nicht nur entfernt liegende Möglichkeit eröffnet
ist, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige und
ausreichende Kenntnis von der Erfindung erlangen (BGH, Urteil vom 26. November
2024 – X ZR 114/22, GRUR 2025, 310 - Servicemodul, Urteil vom 9. Dezember
2014 - X ZR 6/13, GRUR 2015, 463 Rn. 39 - Presszange; Urteil vom 21. April 2020
- X ZR 75/18, GRUR 2020, 833 Rn. 28 - Konditionierverfahren).
Die Klägerin hat im Dezember 2021 ein Fahrzeug vom Typ Audi A4 S4 der Baureihe
B7 mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WAUZZ8EX6A16443 erworben,
welches am 21. Dezember 2005 erstmals zugelassen wurde (vgl. Kaufvertrag NK2a und Fahrzeugschein sowie Fahrzeugbrief NK2-b). Die Windschutzscheibe ist im
Jahr 2022 ausgebaut (vgl. Klageschrift, S. 8 und 9) und im Jahr 2024 analysiert
worden (vgl. NK2-d, S. 1). Die Windschutzscheibe weist einen Scheibenstempel mit
u.a. der Angabe „5 “ auf. Zwar kann allein aus dieser Angabe nicht geschlossen
werden, dass es sich hierbei um das Datum 2005 November, jedoch legt die aus
der weitere Angabe im Scheibenstempel, der DOT-Nummer „DOT32 M51…“, nahe,
die Scheibe im Werk „32“ hergestellt wurde, bei dem es sich um S2…
S.A. handelt
(vgl. NK2-e). Dieser Produktionsstandort
ist
im
Jahr
2014 geschlossen worden (vgl. NK2-f und NK2-g). Folglich ist davon auszugehen,
dass
in dem 2005 zugelassenen Audi eine Scheibe mit aktuellem
Herstellungsdatum verbaut wurde.
b)
Die Offenkundigkeit wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass
der Fachmann erst durch chemisch-physikalische Analyse die Zusammensetzung
ermitteln kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1985 – X ZR 53/83, GRUR
1986, 372 –Thrombozyten-Zählung). Die Zusammensetzung eines Produkts ist
jedoch nicht zugänglich gemacht worden, wenn der Anlass zur Untersuchung
bestimmter Details fehlt; dann handelt es sich um eine verborgene Benutzung (vgl.
EPA, T 2048/12 vom 19.1.2016, Abl. 18 ZPubl 3, 7).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Benutzung der „Audi A4 Zwischenschichtfolie“
offenkundig war, kommt es zunächst auf die Sachkunde der auf dem Gebiet der
Herstellung und Entwicklung von Verbundglas, insbesondere Windschutzscheiben,
tätigen Wettbewerber an. Sie beschäftigen neben Maschinenbauingenieuren auch
Chemiker, die neben ihrer fachspezifischen Berufserfahrung auch über besondere
Kenntnisse auf dem Gebiet des Verbundglases,
insbesondere dessen
physikalische und chemischen Eigenschaften, verfügen. Diese Fachleute sind
grundsätzlich in der Lage, die Windschutzscheibe des Audi A4 mit geeigneten
Analysemethoden zu untersuchen.
Für den Fachmann bestand zwar grundsätzlich der Anlass, die Windschutzscheibe
des Audi A4 zu untersuchen. Nachdem das Fahrzeug jedoch keine HUD-
Ausrüstung aufwies, war der Fachmann jedoch nicht gehalten das Dickenprofil der
Windschutzscheibe in vertikaler Richtung zu untersuchen und aus den ermittelten
Dicken einen Keilwinkel zu berechnen, da er keine Zwischenschichtfolie mit einem
für eine HUD-Anwendung geeigneten Keilwinkel vermutet (vgl. auch NK8 Abs.
[0006] i.V.m. [0019]).
c)
Selbst, wenn der Fachmann das Dickenprofil in vertikaler Richtung der
Zwischenschichtfolie in der Windschutzscheibe des Audi A4 untersucht hätte, kann
er, wie im Folgenden ausgeführt, nicht feststellen, welche Geometrie die Folie vor
der Laminierung aufwies.
(aa) Für
die Schichtdickenbestimmung
der Zwischenschichtfolie
der
Windschutzscheibe des Audi A4 ist die Windschutzscheibe zunächst durch
Wasserstrahlschneiden, wie im Folgenden dargestellt, in neun Stücke geschnitten
worden (vgl. NK2-d, S. 2, Abschnitt 2.1 und Abb. 2):
Die Dicke der einzelnen Schichten und die Gesamtschichtdicke der
Zwischenschichtfolie ist mit Hilfe von Mikroskopie an sechs der neun Glasstücke
ermittelt worden (vgl. NK2-d, S. 3, Abs. „2.5 Mikroskopie“, S. 5, Tab. 1). Die
Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 ist demnach aus drei
Einzelschichten aufgebaut, die folgende Dicken aufweisen:
Die Gesamtdicke an Position 78,0 cm beträgt 815 µm und ist somit kleiner als 2000
µm wie mit Merkmal 2b) fordert. Die Gesamtdicke in Position 4,0 cm beträgt 998
µm. Sie kann aber nicht als patentgemäße minimale Dicke gemäß Merkmal 2b)
aufgefasst werden. Für die Bestimmung der minimalen Dicke hätte die
Windschutzscheibe an Position 0 cm vermessen werden müssen. Allerdings ist
aufgrund des Gesamtdickentrends davon auszugehen, dass die Dicke in Position 0
cm größer 400 µm ist. Die Dicke der mittleren Schicht beträgt zwischen 104 µm
(Position 4,0 cm) und 145 µm (Position 78,0 cm). Auch für die mittlere Schicht ist
keine Schichtdicke in Position 0 cm ermittelt worden. Aufgrund der in Position
4,0 cm ermittelten Dicke von 104 µm und des Dickentrends kann aber angenommen
werden, dass die mittlere Schicht eine Dicke von größer 20 µm gemäß Merkmal 3
aufweist.
Anhand des ersten und letzten Messpunkts wurde der Keilwinkel in Höhe von
0,25 mrad berechnet (vgl. NK2-d, S. 5, li Sp., zweiter Abs. // Merkmal 2a)).
Aus dem Dickentrend der Einzelschichten und der Gesamtschicht kann abgeleitet
werden, dass jede der drei Schichten und auch die Gesamtschicht keilförmig
ausgebildet sind (vgl. NK-2, Tab. 1 // Merkmale 2, 4 und 5).
(bb) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich aber keine
hinreichenden Anhaltspunkte
dafür,
dass
sich
die Geometrie
der
Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe durch den Laminiervorgang nicht
geändert hat und folglich die gemessenen Dicken sowie der Keilwinkel der
Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 auch
für die
entsprechende Zwischenschichtfolie vor der Laminierung anzunehmen sind.
Vielmehr ist von einer Veränderung durch die Laminierung auszugehen.
Weder den von der Klägerin zitierten Absätzen [0011], [0012], [0039] und [0059] der
Streitpatentschrift kann entnommen werden, dass sich die Foliengeometrie durch
die Laminierung nicht ändert, noch können die Vergleichsversuche gemäß NK12
und NK12-b belegen, dass das Dickenprofil einer Zwischenschichtfolie durch den
Laminiervorgang nicht beeinflusst wird.
(1) Gemäß dem Versuchsprotokoll NK12 wurde die Schichtdickenverteilung der
dreischichtigen PVB-Folie „Trosifol® The Wedge Acoustic“, die einen Keilwinkel von
0,52 mrad aufwies, vor und nach der Laminierung bestimmt (vgl. NK12, S. 1, Abs.
„1 Probe und Ziel der Untersuchung“).
Zur Probenvorbereitung für die Messung der Schichtdickenverteilung mittels
Interferometrie wurden auf der Folie quer zur Extrusionsrichtung alle zwei
Zentimeter Messpunkte markiert. Aus diesen Folienstreifen wurden dann ein
Laminat mit zwei Scheiben aus 2 cm dicken Floatglas im Format 7 cm x 110 cm im
üblichen Laminierungsprozess im Autoklav hergestellt. Auf beiden Seiten der
Verbundscheibe wurden zwei auf den benachbarten Bereich der Folie geschnittene
Randstücke (7 cm x 5 cm) einlaminiert, um eine mögliche Dickenänderung an einem
Prüfpunkt durch Abdrücken des Randes beim Laminierungsprozess zu verhindern
(vgl. NK12, S. 1, re Sp., Abs. „2.1 Interferometrie“).
Zwar wurden die Versuche von NK12 zum Beleg vorgelegt, dass die analytischen
Methoden „Mikroskopie“ und „Interferometrie“ die gleichen Ergebnisse liefern,
jedoch kann aus den Versuchsbedingungen geschlossen werden, dass die Folie,
die zwischen zwei geraden Glasscheiben laminiert wurde, ohne die zusätzliche
Einbringung von Folienstücken im Randbereich herausgequetscht wird und somit
ein Massenfluss stattfindet. Versuche mit gekrümmten Scheiben wurden zwar nicht
vorgelegt, jedoch ist davon auszugehen, dass aufgrund der gegenüber geraden
Scheiben anderen Krafteinwirkungen, insbesondere beim Auflegen der Folie und in
der Vorpressstufe (vgl. NK13, Seiten 14 ff., insbesondere Seite 17) eine Verformung
der Zwischenschichtfolie nicht ausbleibt.
Das Auffassung der Klägerin, dass die Foliengeometrie sich nur marginal ändere
und daher vernachlässigbar sei, trifft nicht zu. Denn bei so geringen Dicken und
einem so geringen Keilwinkel von 0,25 mrad, der umgerechnet 0,014 grad
entspricht, wirken sich bereits geringe Änderungen deutlich aus.
(2)
Nach dem Versuchsprotokoll von NK12-b wurde untersucht, wie sich die
Gesamtdicke und die Dicke der einzelnen Schichten von Dreischicht-PVB-
(Polyvinylbutyral)-Folien durch die Laminierung mit flachen Glasscheiben verändern
(vgl. NK12, S. 1, li Sp., erster Abs.). Es wurden zwei PVB-Folienmuster, DV3f und
DV3k untersucht, wobei es sich bei dem DV3f-Muster um eine 105,4 cm breite,
flache Dreischichtfolie aus PVB mit einem Gesamtgehalt von 29,5 % des
Weichmachers Triethylenglykoldi-(2-ethylhexanoat) (3G8) und bei dem DV3k-
Muster eine 111,6 cm breite Dreischichtfolie aus PVB mit einem Gesamtgehalt an
3G8 von 28,3 %, bei der sich alle drei Schichten vom einen zum anderen Ende (quer
zur Extrusionsrichtung) verjüngen, also in Keilform vorliegen, handelt (vgl. NK12-b,
S. 1, Abs. „1 Proben und Ziel der Untersuchung). Für die Herstellung der
Verbundglas-Muster für die Dickenmessungen wurde ein ungefähr 70 cm langes
Stück quer zur Extrusionsrichtung von der jeweiligen Folie abgeschnitten. Auf
dieses Stück wurden im Abstand von 5 cm (senkrecht zur Extrusionsrichtung
gemessen) ungefähr 25 cm lange, parallele Linien eingezeichnet, um die Positionen
für die Dickenmessungen (zusätzlich zu den beiden Enden der Folie) zu markieren.
Danach wurde der untere Teil der Folienstücke zwischen zwei 2 mm dicke
Glasscheiben gelegt. Die flachen Glasscheiben waren im Floatprozess hergestellt
worden. Dann wurde die Folie an der Glaskante mit einer Rasierklinge
abgeschnitten. Im Anschluss wurde der Stapel aus Glasscheiben und PVB-Folie
unter Standardbedingungen laminiert, d.h. der Stapel wurde erst in einen
Vakuumsack gelegt, an den zunächst 20 min lang bei Raumtemperatur und dann
20 min lang in einem Ofen bei 90 °C ein Vakuum angelegt wurde. Der so erhaltene
Vorverbund wurde dann in einem 90 min langen Autoklavprozess (12 bar, 30 min
Aufheizen, 30 min Halten bei 140 °C und 30 min Abkühlen) zum finalen
Verbundsicherheitsglas verarbeitet (vgl. NK12-b, S. 1 bis 2, Abs. „2.2 Herstellung
der Muster für die Dickenmessungen“).
Der Weichmachergehalt der verwendeten Folien ist mit 29,2 Gew.-% bzw. 28,3
Gew.-% niedriger als der Gehalt von 36,2 Gew.-% an Triethylenglykoldi-(2ethylhexanoat) Weichmacher der Zwischenschichtfolie des Audi A4 (vgl. NK2-d, S.
8, Abs. „3.5 Konzentration der Additive“), was zur Folge hat, dass die mittlere
Schicht der in den Vergleichsversuchen eingesetzten Folien weniger weich und
damit stabiler ist. Zudem sind die Versuche nicht mit gekrümmten Glasscheiben
durchgeführt worden. Daher sind die Versuche, wie bereits bei NK12 ausgeführt,
weder dazu geeignet, eine verlässige Aussage noch ein Indiz dazu zu liefern, dass
sich die Geometrie der Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4
durch den Laminierungsprozess nicht verändert hat und die gemessenen
Dickenverhältnissen denjenigen vor der Laminierung entsprechen.
Selbst der Gutachter der Klägerin, O… und F… geben an, dass
es beim Laminieren insbesondere an den Rändern zu einer Verformung der Folie
durch „Herausdrücken am Rand“ kommt. Darüber hinaus treten Anpassungen an
der Glasoberfläche durch „lokale Konformation an den Glasoberflächen“ auf (vgl.
NK 20-a S. 5 erster und letzt. Abs.; NK21, Abs. „Zusammenfassung“, Nr. 1). Damit
erfährt die gesamte Folienfläche
letztlich durch den Laminiervorgang
Geometrieänderungen. Dieses grundlegende Verständnis steht auch im Einklang
mit den Aussagen des beklagtenseitigen Sachverständigen S1… in BB08 (vgl.
BB08, S. 6, zweiter und dritter Abs.).
cc) Die Zusammensetzung der Schichten der Zwischenschichtfolie der
Windschutzscheibe des Audi A4 wurde gemäß NK2-d mittels FT/IR-Spektroskopie
bestimmt. Demnach setzt sich jede Schicht aus dem Polymer PVB (Polyvinylbutyral)
und dem Weichmacher 3G8 (Triethylenglykol-di-(2-ethylhexanoat) zusammen,
wobei die mittlere Schicht einen höheren Gehalt an Weichmacher als die äußeren
Schichten aufweist (vgl. NK2-d, S. 5, Abs. „3.2 Grundsätzliche Zusammensetzung
anhand FT/IR-Spektroskopie“, Abb. 7). Der Gehalt an Weichmacher in der
Mittelschicht beträgt 36,2 Gew.-%, was 56,8 Massenanteilen bezogen auf 100
Gewichtsteilen Polymer entspricht (vgl. NK2-d, S. 8, Abs. „3.5 Konzentration der
Additive“). Der Acetalisierungsgrad des Polyvinylbutyrals der mittleren Schicht
beträgt 74,83 Mol.-% (vgl. NK2-d, S. 7, Tab. 3, re Sp., erster vollst. Abs.).
Damit verfügt die Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 zwar
über eine Zusammensetzung gemäß der Merkmalsgruppe 6, gleichwohl kann aus
den bestimmten Dickenprofil und dem Keilwinkel der laminierten Folie der
Windschutzscheibe des Audi A4 nicht auf deren Geometrie vor der Laminierung
geschlossen werden. Durch
die Vorbenutzung wird
damit
keine
Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1, die auch die Maßgaben nach den
Merkmalen 2 bis 5 erfüllt, vorweggenommen.
d)
Das weitere Vorbringen der Klägerin, der Fachmann gelange ohne
erfinderisches Zutun ausgehend von der Windschutzscheibe des Audi A4 zu der
Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1, weil er ausgehend von dem
gemessenen Dickenprofil nur noch Optimierungsversuche durchführen müsse,
überzeugt nicht.
Aus der Vorbenutzung ergab sich keine angemessene Erfolgserwartung für eine
Eignung der Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 für ein Headup Display.
Die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung sind nach der
Rechtsprechung des BGH jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung des in Rede
stehenden Fachgebiets, der Größe des Anreizes für den Fachmann, des
erforderlichen Aufwands für das Beschreiten und Verfolgen eines bestimmten
Ansatzes und der gegebenenfalls in Betracht kommenden Alternativen sowie ihrer
jeweiligen Vor- und Nachteile zu bestimmen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 – X ZR
92/23, GRUR 2024, 1432, Rn. 83 - Mirabegron).
Im Streitfall war zwar anzunehmen, dass in der Windschutzscheibe des Audi A4
aufgrund des getönten Filtersteifens eine gereckte Folie laminiert war (vgl. auch
NK13, S. 12). Nachdem aber gereckte Folien einen für HUD-Anwendungen
unzureichenden Keilwinkel aufweisen (vgl. NK8, S. 1, Abs. [0006], letzt. Satz) und
in dem Audi A4 auch keine HUD-Kamera verbaut war, ergab sich aus diesen
Gründen keine hinreichende Aussicht darauf, dass die Zwischenschichtfolie für eine
HUD-Anwendung geeignet sein könnte.
Vor diesem Hintergrund gab es auch keine hinreichende Grundlage für die
Erwartung, dass unter der Vielzahl von in Betracht Schichtkombinationen gerade
eine keilförmige schallisolierende Schicht
in Kombination mit zwei diese
umgebenden keilförmigen Schutzschichten sich als geeignet erweisen könnte.
Zumal es für die Erzeugung eines HUD-geeigneten Keilwinkels genügt, wenn eine
Schicht der Zwischenschichtfolie keilförmig ausgebildet ist.
Darüber hinaus liefert auch der weitere druckschriftliche Stand der Technik, wie
bereits zuvor ausgeführt, keine Anregung für eine Zwischenschichtfolie mit einer
keilförmigen schallisolierenden Schicht.
Damit ist die Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 ausgehend von der
Vorbenutzung nicht nahegelegt.
9.
Der auf ein Verbundglas, welches unter Verwendung einer
Zwischenschichtfolie nach Patentanspruch 1 erhalten wird, gerichtete
Patentanspruch 3 und der auf Patentanspruch 1 zurückbezogene Patentanspruch
2 zeichnen sich durch die patentfähige Lehre des Patentanspruchs 1 aus und haben
daher mit diesem Bestand.
Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht auf die Hilfsanträge nicht mehr
eingegangen zu werden.
10. Der Senat hat davon abgesehen, dem Antrag der Klägerin entsprechend ein
Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen über die Fragen zu
verschiedenen Aspekten der Laminierung von keilförmigen Zwischenschichtfolien,
insbesondere
zum Verständnis
des
Fachmanns,
einzuholen. Der
Sachverständigenbeweis dient dazu, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung von
Tatsachen zu vermitteln oder entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen,
soweit hierzu besondere Sachkunde erforderlich ist. Im Verfahren vor dem
Bundespatentgericht ist ein solcher Beweis in der Regel nicht erforderlich, da die
Nichtigkeitssenate und die technischen Beschwerdesenate mit sachverständigen
Richtern besetzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 – X ZB
19/12, GRUR 2014, 1235 LS 1 u. Rn 8 - Kommunikationsrouter; Schulte/Voit, PatG,
11). Insbesondere bedarf es eines Sachverständigenbeweises nicht, wenn sich das
Gericht die erforderlichen Sachkenntnisse etwa durch Studium der Fachliteratur
selbst beschaffen kann (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 46. Aufl., Vorbem § 402
Rn. 3). Nach diesen Grundsätzen war vorliegend kein Beweis durch
Sachverständige zu erheben, da der Senat aufgrund seiner Fachkenntnisse in der
Lage ist, anhand der Fachliteratur, insbesondere der von den Parteien umfangreich
zur Verfügung gestellten Literatur einschließlich mehrerer Privatgutachten, das
darin wiedergegebene Fachwissen zur Tatsachenbeurteilung zur Kenntnis zu
nehmen und damit den gegebenen Sachverhalt umfassend zu erkennen und zu
würdigen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.
V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument eingereicht werden
kann, muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder
entsprechend den gesetzlichen Anforderungen elektronisch signiert sein. Die
Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss
innerhalb eines Monats schriftlich beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als
elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Schramm
Jäger
Wismeth
Wagner
Streif
Bundespatentgericht
3 Ni 2/25 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
14. April 2026
…
Beglaubigt
…