Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 15.04.2026 – 20 W (pat) 20/25

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:150426B20Wpat20.25.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 210 802.1

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 15.04.2026 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, die

Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dr.-Ing. Ball

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2026:150426B20Wpat20.25.0

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01N des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25.02.2025 wird aufgehoben und das Patent 10 2018 210 802

wie folgt erteilt:

Anmeldetag:

29.06.2018

Bezeichnung:

Verfahren zum Korrigieren von Nichtlinearitäten von Bilddaten zumindest eines

Durchstrahlungsbildes und Computertomograph

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 9 vom 18.07.2025, beim BPatG als Hauptantrag

eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 17 vom 18.07.2025, beim BPatG zum Hauptantrag

eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

Figuren 1, 2, 3a und 3b vom Anmeldetag (29.06.2018).

G r ü n d e

I.

Die am 29.06.2018 eingereichte Patentanmeldung 10 2018 210 802.1 mit der

Bezeichnung

„Verfahren zum Korrigieren von Nichtlinearitäten von Bilddaten zumindest eines

Durchstrahlungsbildes und Computertomograph“

ist von der Prüfungsstelle für Klasse G01N des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) mit am Ende der Anhörung vom 25.02.2025 verkündetem

Beschluss zurückgewiesen worden.

Zur Begründung

ist ausgeführt, dass der Gegenstand des

jeweiligen

Patentanspruchs 1 sowohl gemäß dem damals geltenden Hauptantrag als auch

gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 gegenüber dem von der Prüfungsstelle

ermittelten Stand der Technik,

insbesondere der Lehre der Druckschrift

KETCHAM & HANNA (2014) (D1), nicht neu sei.

Im Rahmen der Anmeldung und des Prüfungsverfahrens wurden insgesamt fünf

Druckschriften genannt:

D1

KETCHAM, R. A.; HANNA, R. D.: Beam hardening correction for X-ray

computed tomography of heterogeneous natural materials. In: Computers &

Geosciences (2014). 49 – 61.

D2

ABDURAHMAN, S. [et al.]: Calibration free Beam Hardening Correction

using Grangeat based Consistency Measure. In: Proceedings of the IEEE

Nuclear Science Symposium Medical Imaging Conference and Room-

Temperature Semiconductor Detector Workshop, Strasbourg, 2016. 3 S.

D3

KINGSTON; A. M. [et al.]: X-ray beam hardening correction by minimizing

reprojection distance. In: Proceedings of SPIE 8506 (2012). S. 85061D-1 –

85061D-10.

D4 US 7,203,267 B2

D5 DE 10 2005 018 660 A1

Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die am 10.04.2025 eingelegte Beschwerde

der Anmelderin.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01N des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25.02.2025 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der

Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 9 vom 18.07.2025, beim BPatG als Hauptantrag

eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 17 vom 18.07.2025, beim BPatG zum

Hauptantrag eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

Figuren 1, 2, 3a und 3b vom Anmeldetag (29.06.2018).

Der geltende Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder

indirekt

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 und des nebengeordneten

Patentanspruchs 9 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge, dass das nachgesuchte

Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – auf der

Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen war. Denn der

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, an dessen Zulässigkeit keine

Zweifel bestehen, erweist sich gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand

der Technik als neu und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, so dass

seine Patentfähigkeit zu bejahen ist (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG). Auch alle übrigen

Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt.

1.

Die Anmeldung betrifft laut Seite 1, Absatz 1 der Ursprungsunterlagen

(UU) ein Verfahren zum Korrigieren von Nichtlinearitäten von Bilddaten zumindest

eines Durchstrahlungsbildes und einen zugehörigen Computertomographen (CT).

Insbesondere betrifft die Erfindung ein Verfahren zum Korrigieren von

Nichtlinearitäten von Bilddaten zumindest eines Durchstrahlungsbildes, das durch

Bestrahlen eines Objektes mit polychromatischer invasiver Strahlung und durch

Detektieren von geschwächter, durch das Objekt hindurch gestrahlter Strahlung

erhalten wird oder wurde, wobei zum Korrigieren Korrekturfunktionen verwendet

werden.

In der Computertomographie mit polychromatischen Röntgenquellen

trete

Strahlaufhärtung auf, da der niederenergetische Teil des Röntgenspektrums beim

Durchtritt durch ein Messobjekt eine stärkere Abschwächung erfahre als der

höherenergetische Teil. Dies

führe zu Nichtlinearitäten

in den vom

Röntgendetektor erfassten Abschwächungen. Es existierten Verfahren, um diese

Nichtlinearitäten zu korrigieren. Hierbei kämen Korrekturfunktionen zum Einsatz,

welche für eine Linearisierung von erfassten Abschwächungswerten in den

Durchstrahlungsbildern sorgten. Einige würden als Korrekturfunktion eine

Polynomfunktion verwenden, mittels der erfasste Abschwächungswerte linearisiert

würden (UU, S. 1, Abs. 2 bis 4).

Schreibe man die Rekonstruktion als mathematische Operation v = R-1(a), wobei v

das

rekonstruierte Volumen, R die Radontransformation und a die

Abschwächungen a = - log(I/I0) der vom Röntgendetektor erfassten Intensitäten I

im Verhältnis zur Ausgangsintensität der nicht abgeschwächten Röntgenstrahlung

I0 beschrieben, so sei ein rekonstruiertes Bild oder ein rekonstruiertes Volumen

des Messobjektes bei Verwendung einer Polynomfunktion durch

gegeben, in der

auch als Korrekturpolynom mit den Koeffizienten ci bezeichnet werde (UU, S. 1,

Abs. 5 bis S. 2, Abs. 1).

Neben der Strahlaufhärtung führe im Computertomographen auftretende Streustrahlung zu weiteren Nichtlinearitäten, die durch die Korrekturfunktion ebenfalls

korrigiert werden könnten. Sei die Korrekturfunktion ein Korrekturpolynom, so

seien die Koeffizienten ci des Korrekturpolynoms im Fall von auftretender

Streustrahlung stark abhängig vom Messobjekt und müssten im Allgemeinen für

jede Bauteilklasse, die vermessen werden solle, erneut bestimmt werden (UU, S.

2, Abs. 2 und 3).

Ein bekanntes Verfahren zur Linearisierung mittels eines Korrekturpolynoms

basiere auf der empirischen Bestimmung der Koeffizienten des Korrekturpolynoms

durch Minimierung der resultierenden Abweichungen zwischen dem mittels des

Korrekturpolynoms korrigierten rekonstruierten Bild und einer vorgegebenen

Zielfunktion für ein bekanntes Messobjekt. Das Verfahren sei hierbei prinzipiell

nicht auf Polynomfunktionen beschränkt, sondern lasse sich auch für andere Arten

von Funktionen (z. B. „Splinefunktionen“ oder Kombinationen verschiedener

Funktionen) durchführen (UU, S. 2, Abs. 4).

Ein Verfahren, das Korrekturpolynome verwende, sei aus der DE 10 2005 018 660

A1 bekannt. Zur Bestimmung der Zielfunktion werde hierbei ein Schwellenwert für

die materialabhängige Strahlungsabschwächung festgelegt, der beispielsweise

Luft und Material voneinander unterscheidet. Dies seien beispielsweise Werte, die

für die durch die Materialien hervorgerufene materialabhängige Strahlabschwächung erwartet würden. Ein wesentlicher Nachteil des Verfahrens sei

jedoch, dass die empirisch bestimmten Koeffizienten des Korrekturpolynoms im

Allgemeinen vom gewählten Schwellenwert abhingen. Dies könne dazu führen,

dass Verfahren zur Oberflächenbestimmung unterschiedliche Positionen lieferten

und so systematische Fehler bei der dimensionellen Messtechnik zur Folge

hätten, die einen Nutzereinfluss (über die Wahl des Schwellenwerts) zeigten. Aus

der US 7 203 267 B2 sei ein Verfahren bekannt, bei dem Computertomographie

zur Metrologie verwendet werde. Das Verfahren sei hierbei speziell auf eine

Bestimmung von Oberflächen ausgelegt (UU, S. 2, Abs. 5 bis S. 3, Abs. 1).

Als Aufgabe der Anmeldung ist in den Ursprungsunterlagen Seite 2, Absatz 3

genannt, ein Verfahren zum Korrigieren von Nichtlinearitäten von Bilddaten

zumindest eines Durchstrahlungsbildes und einen zugehörigen Computertomographen zu schaffen, bei denen Nichtlinearitäten verbessert korrigiert werden

könnten.

2.

Der geltende Patentanspruch 1 vom 18.07.2025

lässt sich

(mit

hervorgehobenen Änderungen gegenüber dem Prüfungsverfahren und ohne

Angabe der Bezugszeichen) wie folgt gliedern:

M1.1 Verfahren zum Korrigieren von Nichtlinearitäten von Bilddaten zumindest

eines Durchstrahlungsbildes, das durch Bestrahlen eines Objektes mit

polychromatischer

invasiver Strahlung und durch Detektieren von

geschwächter, durch das Objekt hindurch gestrahlter Strahlung erhalten

wird oder wurde,

M1.2 wobei zum Korrigieren eine von mehreren Korrekturfunktionen verwendet

wird,

M1.3 die jeweils durch den Parameterwert zumindest eines Korrekturparameters

bestimmt sind,

M1.4 wobei zur Ermittlung des Parameterwertes oder der Parameterwerte der

zum

Korrigieren

zu

verwendenden

Korrekturfunktion

ein

Ermittlungsverfahren angewendet wird, das durch den Parameterwert eines

Ermittlungsparameters

oder

die

Parameterwert-Sätze mehrerer

Ermittlungsparameter bestimmt ist, und wobei das Verfahren ferner

folgende Maßnahmen umfasst:

M1.4.1

a) Erzeugen oder Empfangen einer Mehrzahl von Parameterwerten

des Ermittlungsparameters oder einer Mehrzahl von Parameterwert-

Sätzen der mehreren Ermittlungsparameter

M1.4.2

b)

für

jeden der Mehrzahl

von Parameterwerten des

Ermittlungsparameters oder jeden der Mehrzahl von Parameterwert-

Sätzen der mehreren Ermittlungsparameter: Bestimmen von einer

der Korrekturfunktionen,

M1.4.3

c) Bestimmen

von Unterschieden

zwischen mittels

der

Korrekturfunktionen korrigierten Durchstrahlungsbildern oder

korrigierten

rekonstruierten Volumina des Messobjektes oder

Bestimmen

der

Unterschiede

durch

Vergleich

der

Korrekturfunktionen,

M1.4.4

d) Minimieren der Unterschiede durch Variieren einer Art mindestens

einer der Korrekturfunktionen und/oder durch Variieren des

Ermittlungsverfahrens und durch Wiederholen des Bestimmens der

Korrekturfunktionen gemäß Maßnahme b) und des Bestimmens von

Unterschieden gemäß Maßnahme c),

M1.4.5

e) Ausgeben von

Information, die zumindest eine der durch

Maßnahme d) erhaltenen Korrekturfunktionen als die zum

Korrigieren zu verwendende Korrekturfunktion eindeutig beschreibt.

3.

Der gegenüber den Ursprungsunterlagen in Merkmal 1.4.3 ergänzte

geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, da die vorgenommene Änderung,

ursprungsoffenbart ist (vgl. UU, S. 3, Abs. 4).

4.

Die Patentanmeldung richtet sich ihrem technischen Sachgehalt nach an

einen Physiker mit Universitätsabschluss (Diplom, Master), der über mehrere

Jahre Berufserfahrung in der theoretischen Konzeption, baulichen Entwicklung

und praktischen Umsetzung von CT-Verfahren aller Art verfügt.

5.

Dieser Fachmann versteht den Sachgehalt des Patentanspruchs 1 wie

folgt:

Mit Merkmal M1.1 wird der Einsatzbereich des Verfahrens festgelegt und zwar

dergestalt, dass dieses zur Korrektur von Nichtlinearitäten von Bilddaten

zumindest eines Durchstrahlungsbildes dient, das mittels eines CTs gewonnen

wurde (UU, bspw. S. 1, Abs. 1). Als Voraussetzungen für die Bildaufnahme wird

angemerkt, dass ein Untersuchungsobjekt dafür mit „polychromatischer invasiver

Strahlung“ (also breitbandiger Röntgenstrahlung im Falle des CT) durchstrahlt und

ein – durch hier nicht weiter benannte Effekte – geschwächtes Strahlungssignal

mittels eines im Merkmal nicht genannten Empfängers detektiert/aufgezeichnet

wird oder wurde.

Merkmal M1.2 fordert, dass „zum Korrigieren“ eine von mehreren (möglichen, aber

hier nicht dezidiert genannten) Korrekturfunktionen genutzt wird. Die ursprüngliche

Beschreibung führt als Beispiele etwa „Korrekturpolynome“ (UU, S. 2, Abs. 3 und

4) und „Splines“ (UU, S. 8, Abs. 3) an.

Gemäß Merkmal M1.3 sind diese Korrekturfunktionen durch einen Parameterwert

zumindest eines Korrekturparameters bestimmt. Das heißt, dass die Korrekturfunktionen (zumeist mehrere) einzelne Korrekturparameter beinhalten, deren

Werte jeweils die Korrekturfunktion (mit-)bestimmen. Im Rahmen eines Polynoms

als Korrekturfunktion („Korrekturpolynom“) wären dann als (Parameter-)Werte

gemäß der ursprünglichen Beschreibung die Zahlenwerte der Koeffizienten des

dortigen Polynoms anzusehen (vgl. UU, S. 1 bzw. 2, Summenanteil im

Formelausdruck).

Gemäß Merkmal M1.4 sind diese eben genannten Parameterwerte (im Beispiel

von M1.3 also die Koeffizienten) einzeln auf eine festgelegte Art zu ermitteln, die

hier als „Ermittlungsverfahren“ bezeichnet wird, wobei das Ermittlungsverfahren

durch den Parameterwert eines so genannten „Ermittlungsparameters“ oder die

„Parameterwert-Sätze“ mehrerer (einzelner) Ermittlungsparameter bestimmt ist.

Damit ist eine Art zweigeteilte Annäherung an eine Korrekturfunktion verbunden:

Zuerst müssen Parameterwert/-sätze einzelner Ermittlungsparameter geeignet

bestimmt/vorgegeben werden, bevor aus diesen einzelne

(Korrektur-)

Parameterwerte für eine Korrekturfunktion entwickelt werden können.

Wie diese zu bestimmen sind, wird in den weiteren fünf Merkmalen der Merkmalsgruppe M1.4 beschrieben, welche die Kernaussagen der Anmeldung darstellen.

Zur Veranschaulichung der mit diesen Merkmalen verbundenen Verfahrensschritte

sei auf die untenstehende (respektive auf der Seite 12 eingefügte), einen

Datenverarbeitungsverlauf darstellende Skizze des Senats verwiesen, die in der

mündlichen Verhandlung erörtert wurde und von einem einfachen möglichen

Spezialfall ausgeht. Dieser kann entsprechend für komplexere Vorgehensweisen

verallgemeinert werden, ohne die Sachaussage des Patentanspruchs 1 bzw. der

vorliegenden Anmeldung zu verlassen. Im für die Skizze gewählten Beispiel wird

zu Beginn des Verfahrens ein Tripel von Parameterwerten (dort „Parameter 1“ bis

„3“) zur Bestimmung jeweils einer dem jeweiligen Parameterwert zugeordneten

Korrekturfunktion („Korrekturfunktion 1“ bis „3“) als Ausgangskonstrukt zugrunde

gelegt. Dieses wird dann gemäß Anspruchswortlaut fortentwickelt. Im Rahmen der

folgenden Auslegung wird zur Erläuterung des jeweiligen Sachgehaltes der sich

anschließenden, wesentlich weiter gefassten Merkmale immer wieder auf dieses

Beispiel Bezug genommen, um die

teils sehr allgemein gehaltenen

Merkmalsformulierungen

in

ihrer Wirkung

auf

den

beanspruchten

Verfahrensablauf zu beschreiben und damit festzulegen.

 M1.4.1 bzw. a): Mit diesem Merkmal ist beansprucht, dass im Verfahren

zunächst eine Mehrzahl von Parameterwerten/-sätzen eines oder mehrerer

Ermittlungsparameter „erzeugt“ oder „empfangen“ werden soll.

Bezogen auf das Beispiel in der Skizze repräsentiert diese Formulierung

dessen erste „Zeile“, die drei Parameter (1 bis 3) als Ausgangslinie der

Bestimmung einer

finalen Korrekturfunktion

im Rahmen eines

letztlich

insgesamt als Iteration aufzufassenden Verfahrensablaufs zeigt.

 M1.4.2 bzw. b): Mit diesem Merkmal ist beansprucht, dass im Verfahren als

nächster Schritt

für

jeden der Mehrzahl von Parameterwerten des

Ermittlungsparameters oder für jeden der Mehrzahl von Parameterwert-Sätzen

der mehreren Ermittlungsparameter jeweils eine Korrekturfunktion bestimmt

wird.

Skizze des Senats zu einer Ausgestaltung des Verfahrens

gemäß Patentanspruch 1

Bezogen auf das Beispiel in der Skizze repräsentiert diese Formulierung

dessen zweite „Zeile“, die für jeden der drei Parameter (1 bis 3) als nächsten

Verfahrensschritt die Bestimmung einer diesem

jeweils zugeordneten

Korrekturfunktion vorsieht (daraus ergibt sich eine spaltenartige Darstellung für

jeden einzelnen der drei einzelnen Parameterwerte), die auch auf einen

(zugeordneten) vorliegenden Bild- oder Volumendatensatz angewendet

werden kann bzw. soll.

 M1.4.3 bzw. c): Mit diesem Merkmal werden insgesamt drei Alternativen

beansprucht, die implizit voraussetzen, dass mit den Maßnahmen b) gemäß

Merkmal M1.4.2 bereits bestimmte Korrekturfunktionen existieren bzw. diese

mit den CT-Messergebnissen - respektive dem Durchstrahlungsbild - geeignet

verknüpft worden sind, um damit eine Korrektur desselben durchzuführen. Im

Anschluss daran sollen

o Unterschiede zwischen den mit unterschiedlichen Korrekturfunktionen

korrigierten Durchstrahlungsbildern oder

o Unterschiede zwischen korrigierten rekonstruierten Volumina des

Messobjektes ermittelt werden oder

o Unterschiede bestimmt werden, die auf dem Vergleich der jeweils

bestimmten Korrekturfunktionen basieren.

Bezogen auf das Beispiel in der Skizze repräsentiert diese Formulierung

zunächst dessen dritte und vierte „Zeile“, die für jede der drei ermittelten

Korrekturfunktionen einen Vergleich ihrer selbst oder der Ergebnisse ihrer

Anwendung auf ein CT-Bild oder die entsprechende Volumeninformation des

zu untersuchenden Objektes mit den jeweils beiden anderen vorhandenen

vorsieht. D. h. letztlich wird ein Vergleich der Ergebnisse der in der Skizze als

„Spalten 1 bis 3“ (zugeordnet zu den ursprünglichen Parametern 1 bis 3)

bezeichneten Schritte des bisherigen Verfahrensablaufs, und zwar

Bild/Volumen/Korrekturfunktion 1 mit 2, 2 mit 3 und 3 mit 1 durchgeführt.

Daraus wird jeweils ein „Unterschied“ (vgl. „Zeile“ 5 in der Skizze) zwischen

den dergestalt erzielten Ergebnissen ermittelt. Die Verarbeitungsreihenfolge

und Verknüpfung der jeweils einem Vergleich unterzogenen Daten wird durch

die diese verbindenden durchgezogenen (1 mit 2), gestrichelten (2 mit 3) und

strich-punktierten (3 mit 1) Pfeile in der Skizze entsprechend hervorgehoben

(vgl. UU, S. 3, Abs. 4 bis S. 4, Abs. 2 i. V. m. S. 10, Abs. 7 bis S. 11, Abs. 2).

 M1.4.4 bzw. d): Mit diesem Merkmal wird beansprucht, dass eine

Optimierungsprozedur durchgeführt wird, und zwar dergestalt, dass ein

Minimieren der Unterschiede (z. B. der korrigierten Durchstrahlungsbilder)

durch Variieren einer „Art“ (i. S. v. einem Typ, beispielsweise bei den

Polynomfunktionen deren Grad; vgl. UU, S. 8, Abs. 4) mindestens einer der

Korrekturfunktionen und/oder durch Variieren des Ermittlungsverfahrens und

durch Wiederholen des Bestimmens der Korrekturfunktionen gemäß

Maßnahme b) und des Bestimmens von Unterschieden gemäß der Maßnahme

c) erfolgt.

Bezogen auf das Beispiel in der Skizze repräsentiert diese Formulierung

zunächst die sich als Block darstellende sechste „Zeile“, die das Minimieren

der durch die drei vorangegangenen Vergleiche (1 mit 2, 2 mit 3, 3 mit 1)

bestimmten Differenzen („Unterschiede“) zum Ziel hat. Dem schließt sich –

sollte der ermittelte Unterschied jeweils qualitativ noch nicht überzeugen

können, weil er bspw. noch keinen vorgegebenen Schwellwert unterschreitet -

eine weitere iterative Prozedur an, welche die in den Merkmalen M1.4.1 bis

M1.4.3 beschriebenen Schritte erneut aufgreift und durchführt. Diese als

Schleifenoperation aufzufassende Maßnahme (vgl. UU, Fig. 1, Schritte 101 bis

106) wird dabei so lange durchgeführt („Zeilen“ 7 bis 11 der Skizze), bis die

Unterschiede z. B. den bereits oben genannten vorgegebenen Schwellwert

unterschreiten und es damit unerheblich wird, welche der so ermittelten

Korrekturfunktionen im weiteren Verlauf zur Korrektur der vorliegenden Daten

verwendet wird.

 M1.4.5 bzw. e): Mit diesem Merkmal wird zum Abschluss der iterativen

Optimierung das Ausgeben von (Ergebnis-)Information beansprucht. Diese

Information soll dabei zumindest eine der durch Maßnahme d) – also die

Schleifenoperation - erhaltenen Korrekturfunktionen als die letztgültig zum

Korrigieren zu verwendende Korrekturfunktion eindeutig beschreiben („Zeile“

12 der Skizze und UU, Fig. 1, Schritt 107). Auf welche Art diese konkret

beschrieben werden soll, bleibt dabei aber offen.

6.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG).

6.1 Als geeigneten Ausgangspunkt für Überlegungen des Fachmanns sieht der

Senat die Druckschrift KETCHAM & HANNA (2014) (D1) an.

Dieser wissenschaftliche Fachartikel zur rechnertechnischen Korrektur von

Strahlaufhärtungseffekten bei der Auswertung von mittels Computertomografie

aufgezeichneten Bilddaten stellt speziell auf die Untersuchung von heterogenen

natürlichen Materialien – wie etwa mineralogische Proben und Fossilien - ab. Es

wird letztlich ein empirisches, von einem Nutzer aktiv variiertes iteratives

Optimierungsverfahren vorgestellt, das zum Ziel hat, eine Linearisierungsfunktion

als Korrekturfunktion für Durchstrahlungsbilddaten der untersuchten Objekte

anzugeben.

Aus diesem Fachartikel sind die Merkmale M1.1 bis M1.4 bekannt:

M1.1 Verfahren zum Korrigieren von Nichtlinearitäten von Bilddaten zumindest

eines Durchstrahlungsbildes, das durch Bestrahlen eines Objektes mit

polychromatischer

invasiver Strahlung und durch Detektieren von

geschwächter, durch das Objekt hindurch gestrahlter Strahlung erhalten

wird oder wurde,

Titel + Abstract, insb.: „… method for correcting beam hardening artifacts in

polychromatic X-ray CT data. On most industrial CT systems, software

beam-hardening correction employs some variety of linearization, which

attempts

to

transform

the polychromatic attenuation data

into

its

monochromatic equivalent prior to image reconstruction. …“

M1.2 wobei zum Korrigieren eine von mehreren Korrekturfunktionen verwendet

wird,

Kap. 2.2, wobei die Korrekturfunktion letztlich eine kubische Splinefunktion

ist, insb.: „The beam hardening correction ultimately consists of a

conversion of the raw sinogram data. Each detector reading is cast as –

ln(I/I0), which can be considered as a polyenergetic ray sum p. … we use a

set of evenly-spaced points over the data range of the raw values, and

interpolate between them with a cubic spline to ensure a smooth solution.

…“

M1.3 die jeweils durch den Parameterwert zumindest eines Korrekturparameters

bestimmt sind,

Kap. 2.3 zeigt zumindest im Rahmen der einzelnen Stützstellen („anywhere

from 3 to 20“, „mj“) der kubischen Splinefunktion eine durch den Nutzer

bestimmbare Anzahl derselben und auf Basis der Gleichung (5) für einzelne

Stützstellen eine Angabe von Parameterwerten/Faktoren („cj“), die variiert

werden können.

M1.4 wobei zur Ermittlung des Parameterwertes oder der Parameterwerte der

zum

Korrigieren

zu

verwendenden

Korrekturfunktion

ein

Ermittlungsverfahren angewendet wird, das durch den Parameterwert eines

Ermittlungsparameters

oder

die

Parameterwert-Sätze mehrerer

Ermittlungsparameter bestimmt ist, und wobei das Verfahren ferner

folgende Maßnahmen umfasst:

Kap. 2.1 zeigt als einen Ansatzpunkt für Entwicklungsparameter/-sätze mit

nutzerseitig gewählten „regions of interest (ROI)“ und der „merit function“

insb.: „The merit function consists of statistics characterizing the CT

numbers in a series of regions of interest (ROIs) defined by the user in a

reconstructed CT image, as shown in the examples below. ROIs can be

specified by a graphical user interface as either rectangular or elliptical, or

as contours surrounding some part of the image. … The merit function is

then calculated as the relative variation (the standard deviation divided by

the mean) of CT numbers in these ROIs, either individually or in various

combinations. …“ i. V. m. Kap. 4 (S. 53, Sp. 1), insb. „We … refer to the

image data values generically at “CT numbers”, …“;

Jedoch sind die Merkmale M1.4.1 bis M1.4.5 nicht in ihrer beanspruchten

konsekutiven – und damit jeweils aufeinander aufbauenden - Weise aus dieser

Druckschrift zu entnehmen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich insbesondere

daraus, dass die Lehre der Druckschrift D1 lediglich vorsieht, für jeden Durchlauf

zur Bestimmung einer einzigen Linearisierungsfunktion durch den Nutzer

aufbauend auf seiner Fachkenntnis bei der Interpretation von CT-Bilddaten für ihn

geeignete

„regions of

interest

(ROI)“ auszuwählen und diese der

Korrekturfunktionssuche zugrunde zu legen (vgl. D1, Kap. 2, 2.1 bis 2.3 i. V. m.

Fig. 2, 3H, 4F, 5I). Wird am Ende der Iteration kein Schwellwert bei der

Optimierung der Korrekturfunktion unterschritten (vgl. D1, Kap. 2.3), der als Maß

für die gute Qualität der ermittelten Korrekturfunktion gelten kann, wird dieser

Prozess abgebrochen und ein neuer mit neu gewählten ROI angestoßen. Dieser

Prozess wird solange wiederholt, bis auf Basis dieser empirischen ROI-Auswahl

durch den Nutzer eine einzige finale Korrekturfunktion bestimmt wird, die die

dortigen Schwellwertkriterien erfüllt. Damit steht dieses Vorgehen im Gegensatz

zum beanspruchten Gegenstand, nämlich eine auf mehreren unterschiedlichen

Ausgangsparametern aufbauende parallele Korrekturfunktionsermittlung multipler

Korrekturfunktionen durchzuführen, die insbesondere auf den ständigen Vergleich

aller Ergebnisse von Zwischenschritten und der Minimierung von deren

Unterschieden abzielt, wobei der Nutzer – außer zu Beginn bei der Auswahl der

Ausgangsparameter - selbst nicht mehr in den iterativen Prozess der Ermittlung

der finalen Korrekturfunktion(en) eingreifen muss.

Mit Bezug zur senatsseitig eingeführten, oben abgebildeten Skizze erschöpft sich

damit die mit der Druckschrift D1 verbundene Lehre in der Durchführung einer

alleinigen sequentiellen „Optimierung“ von Ergebnissen im Rahmen der „Spalte 1“

der Skizze, d. h. unter Benutzung und iterativer Optimierung von lediglich einer

einzigen Korrekturfunktion. Zu dieser iterativen Optimierung können durchaus

auch zwei gewählte „ROI“ unterschiedlichster Verortung ihren Beitrag (für eine

Zielfunktion) leisten. Sie treten jedoch verknüpft und nicht eigenständig als

separate Parameter – wie im Beispiel der Skizze als multiple „Spalten“ angelegt

und mit Patentanspruch 1 gefordert - in den dortigen anspruchsgemäßen

Verfahrensverlauf zur simultanen / parallelen Ermittlung von multiplen, jeweils

eigenständigen Korrekturfunktionen ein (vgl. beispielsweise D1, Fig. 3D und 3I „air

correction“; Fig. 5F und 5J „two materials“).

Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu gegenüber der Lehre der

Druckschrift D1.

6.2 Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D2 bis D5 liegen

gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 allesamt weiter ab und

können dessen Neuheit nicht in Frage stellen.

7.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Der Fachmann hat aus Sicht des Senats ausgehend von der Druckschrift D1

keinen Anlass, deren Lehre in Richtung auf den Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 weiterzuentwickeln. Es werden dort weder zu behebende

Defizite benannt, noch aufgrund der in der Praxis gegebenen rechnertechnischen

Möglichkeiten ggf. problemlos umsetzbare nutzerunabhängige Alternativen

nahegelegt, die

zu der beanspruchten mehrstufigen und parallelen

Korrekturfunktionsbestimmung mit

internen Quervergleichen und daraus

resultierenden Optimierungsprozeduren führen. Dort werden vielmehr – wie

bereits im Rahmen der Neuheitsbetrachtung ausgeführt - bei einem nicht

zufriedenstellenden Optimierungsprozess der dort gemäß D1 einzig vorhandenen

Korrekturfunktion die anfänglichen Ursprungsparameter („ROI“) durch den Nutzer

verworfen, im Anschluss ein weiterer – letztlich wieder unmittelbar von vorne

beginnender – Prozess wie der zuerst angeführte durchlaufen, nur mit neuen /

anderen Ursprungsparametern. Beschreibt man diese Vorgehensweise anhand

obiger Skizze, deckt die Lehre der Druckschrift D1 damit nur die erste „Spalte“ der

dortigen Maßnahmen ab (vgl. erneut obige Ausführungen zur Neuheit). Damit ist

ein Ablauf, wie ihn die zusätzlichen Spalten 2 und 3 im Verbund mit dem der

Spalte 1 fordern, weder verwirklicht noch für den Fachmann in beanspruchter

Weise angelegt.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren genannten Druckschriften des

Standes der Technik, die ein solches Vorgehen ebenso weder thematisieren noch

vergleichbare Vorgehensweisen zeigen, die den Fachmann entsprechend anleiten

könnten.

8.

Entsprechendes gilt für den im Wesentlichen merkmalsgleichen, auf einen

Computertomographen gerichteten nebengeordneten Patentanspruch 9.

9.

Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 8, an deren Zulässigkeit jeweils

keine Zweifel bestehen, bilden den Gegenstand des Patentanspruchs 1, auf den

sie jeweils direkt oder indirekt rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher

Weise weiter aus und erweisen sich daher ebenfalls als patentfähig.

10.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde der Anmelderin – unter

gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – stattzugeben und das

nachgesuchte Patent im Umfang des zuletzt gestellten Antrags zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Dr. Wollny

Dr.-Ing. Ball

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. April 2026