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BPatG Beschluss vom 23.04.2026 – 26 W (pat) 49/22

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat49.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 49/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 101 543.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der

Richterin Dr. Sedlmeier und der Richterin kraft Auftrags Wielage, LL.M.,

ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat49.22.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 30. Mai 2022 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für

folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit, zur Verfügung stellen von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern, Verteilung von Werbe-,

Marketing und verkaufsfördernden Materialien, Beratungs- und

Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung, Vermietung von Werbeflächen, -zeiten und -materialien.

Das Zeichen

G r ü n d e

I.

B304

ist am 6. Februar 2019 unter der Nummer 30 2019 101 543 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register

für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 16: Druckereierzeugnisse,

insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen,

Magazine, Werbematerialien;

Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit, zur Verfügung stellen von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern, Verteilung von Werbe-, Marketing und verkaufsfördernden Materialien, Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und

Verkaufsförderung, Vermietung von Werbeflächen, -zeiten und -materialien;

Klasse 38: Telekommunikationsdienste, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen;

Klasse 41: Herausgabe von online-Veröffentlichungen, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Magazine, Werbematerialien.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2022 hat die Markenstelle für Klasse 38 des DPMA

durch einen Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen des Bestehens

von Schutzhindernissen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen „B304“ stelle für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine nicht unterscheidungskräftige und

zugleich freihaltebedürftige Angabe dar. Es bestehe ausschließlich aus Angaben,

die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten

Waren und Dienstleistungen diene.

Das Zeichen sei aus dem Großbuchstaben B und der Zahl 304 zusammengesetzt.

Die Buchstaben-Zahlenkombination „B304“ sei eine übliche und allgemein verständliche Abkürzung für die Bezeichnung „Bundesstraße 304“, welche von Dachau

durch München über Ebersberg, Wasserburg am Inn und Traunstein bis nach

Freilassing an der Staatsgrenze zu Österreich führe. Bundesstraßen würden im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso wie Autobahnen mit entsprechenden Abkürzungen benannt. So werde beispielsweise die Bundesautobahn 8 in aller Regel nur als

„A 8“ bezeichnet, etwa bei Staumeldungen im Radio. Hiervon ausgehend werde der

angesprochene Verkehr das Zeichen „B304“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als sachbezogene Aussage im

Sinne einer Ortsangabe verstehen. Die Waren und Dienstleistungen könnten entweder in Gemeinden und Regionen entlang der Bundesstraße 304 erbracht werden

oder das Zeichen „B304“ könne die Inhalte der Waren und Dienstleistungen beschreiben, wenn die so gekennzeichneten Berichte, Reportagen, Werbeplakate,

Werbedienstleistungen, Geschichten oder sonstige Informationen die Gemeinden

und Regionen entlang der B304 beträfen. Darüber hinaus fehle der Marke auch

jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das

Zeichen „B304“ ohne größere Überlegungen in dem Sinn verstehen, dass es sich

um Waren und Dienstleistungen handle, welche entlang der B304 angeboten oder

erbracht würden.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Der Eintragung des

angemeldeten Zeichens als Marke stünden weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch ein Freihaltebedürfnis entgegen. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 41 richteten sich an Verbraucher, die Dienstleistungen der Klasse 35 an Unternehmer und Führungskräfte,

welche über Werbemaßnahmen und Anzeigenschaltung entschieden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das Zeichen „B304“ nicht als Abkürzung für die

Bundesstraße B 304 verstehen, da der Verkehr bei der Wahrnehmung des Zeichens

keine analysierende Betrachtungsweise vornehme, ohne die der von der Markenstelle unterstellte Bedeutungsgehalt nicht zu erfassen sei. Straßenbezeichnungen

enthielten zudem immer ein Leerzeichen zwischen dem Buchstaben und der Zahl,

welches dem angemeldeten Zeichen jedoch fehle. Außerdem könne das Zeichen

„B304“ ohne Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen keine Bezeichnung

des Erbringungsorts sein, da unklar bleibe, welcher Ort an der B304 genau gemeint

sei. Der Erbringungsort der Dienstleistungen oder Waren könne nur ein Gebäude in

einer Ortschaft mit genauer Adresse und nicht eine Bundesstraße sein. Außerdem

habe das DPMA versäumt, die geltend gemachten Schutzhindernisse jeweils im

Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu

prüfen.

So sei nicht nachgewiesen, dass das Zeichen für den Vertrieb spezieller Druckereierzeugnisse und das Angebot besonderer Dienstleistungen genutzt werde, für die

es traditionell bekannt sei, wie etwa im Fall „Neuschwanstein“. Dort sei entschieden

worden, dass das Schloss Neuschwanstein kein Ort der Erbringung von Dienstleistungen sei (EuGH, 6. September 2018, C-488/16 - Neuschwanstein). Die Annahme

der Markenstelle, das Zeichen „B304“ könne als Beschreibung für die Inhalte der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen (z.B. in Form eines Berichts

über die Gemeinden entlang der Bundesstraße), sei verfehlt, da ein Schutzhindernis

nur für Zeichen bestehe, die die Ware oder Dienstleistung unmittelbar beschrieben.

Das sei bei dem vorliegenden Zeichen nur die Straße „B304“ selbst. Für einen

Bezug zu den Gemeinden müsse der Verbraucher erst recherchieren, was für die

Bejahung eines Eintragungshindernisses nicht ausreiche.

Auf den gerichtlichen Hinweis vom 6. März 2026, mit dem mitgeteilt wurde, dass

nach vorläufiger Auffassung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft für die zunächst beanspruchten Waren der Klasse 15 und die Dienstleistungen

der Klassen 38 und 41 zu bejahen sei, hat der Anmelder mit Schriftsatz vom

12. März 2026 die Beschwerde für diese Waren und Dienstleistungen und den

Antrag auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom

30. Mai 2022 aufzuheben, soweit die Anmeldung für folgende

Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit, zur Verfügung stellen von Werbeflächen,

Werbezeiten und Werbeträgern, Verteilung von Werbe-, Marketing

und verkaufsfördernden Materialien, Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung,

Vermietung von Werbeflächen, -zeiten und -materialien;

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und im zuletzt

beschwerdegegenständlichem Umfang auch begründet.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „B304“ als Marke stehen im

Zusammenhang mit den zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt es dem Zeichen weder

an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch

handelt es sich um eine freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis

aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301

Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen,

wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH GRUR

2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere

Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL

WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die

Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände

beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit

denen aber ein enger beschreibender Bezug zum betreffenden Produkt hergestellt

wird (BGH a.a.O. – FUSSBALL WM 2006).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dem Zeichen im Zusammenhang mit den

zuletzt beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Das als Wortmarke angemeldete Zeichen besteht aus dem Großbuchstaben B und

der Zahl 304, wobei zwischen dem Buchstaben und der Zahl kein Leerzeichen vorgesehen ist. Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass das Zeichen grundsätzlich als Abkürzung der Bezeichnung der Bundesstraße 304 verstanden werden

kann. Inländische Fernstraßen werden gemäß der Anlage 1 zum Bundesfernstraßengesetz mit den Buchstaben A (Bundesautobahnen) bzw. B (Bundesstraßen)

und einer Zahl bezeichnet, wobei die Benutzung dieser Buchstaben-/Zifferkombinationen auch im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist. Dem steht nicht entgegen,

dass in Anlage 1 zum Bundesfernstraßengesetz zwischen dem jeweiligen Buchstaben und der entsprechenden Zahl ein Leerzeichen vorgesehen ist, das sich im

beschwerdegegenständlichen Zeichen nicht findet. Zum einen wirkt sich dieser

Unterschied bei der klanglichen Wahrnehmung des Zeichens überhaupt nicht aus.

Zum anderen werden die Bezeichnungen der Fernstraßen im allgemeinen Schriftverkehr sowohl mit als auch ohne Leerzeichen verwendet, so dass dem Verkehr im

Zweifelsfall unbekannt oder gleichgültig ist, ob die entsprechenden Abkürzungen

sprachregelgerecht mit oder ohne Leerzeichen geschrieben werden.

Für die Dienstleistungen in Klasse 35 lässt sich ein beschreibender Sachzusammenhang im Sinne einer auf die Bundesstraße 304 bezogenen Ortsangabe nicht

mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Werbedienstleistungen werden in der

Regel nicht inhaltsbezogen angeboten bzw. nachgefragt. In der Branche wird vielmehr zur Beschreibung der betreffenden Dienstleistungen zum einen nach der Art

des Mediums unterschieden, in dem Werbung platziert werden soll, zum anderen

aber auch nach den Branchen, die mit dem Dienstleistungsangebot angesprochen

werden sollen. Weiterhin werden Werbedienstleistungen auch regional angeboten.

So benennen sich Werbeagenturen teilweise nach ihrem Standort bzw. ihrem

Tätigkeitsgebiet und werben damit nicht zuletzt mit besonderen lokalen Kenntnissen

oder einer regionalen Verwurzelung. Eine entsprechende Praxis der Werbebranche, sich auch nach Bundesstraßen oder Autobahnen zu benennen bzw. mit

entsprechenden Angaben das regionale Tätigkeitsgebiet zu beschreiben, konnte

der Senat bei seiner Recherche jedoch nicht mit der hinreichenden Eindeutigkeit

feststellen. Dies mag auch an der eingeschränkten verkehrsrechtlichen Zulässigkeit

von Werbung an Fernstraßen liegen. An Bundesstraßen ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn

dadurch Verkehrsteilnehmer abgelenkt oder belästigt werden können. Der angesprochene Verkehr wird daher das Zeichen „B304“ in Zusammenhang mit den

beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 wenn überhaupt erst

nach einigem Nachdenken als sachbeschreibende Angabe im Sinne einer örtlichen

Beschreibung des Gebietes verstehen, in dem die so gekennzeichneten Dienstleistungen erbracht werden. Dies reicht im Ergebnis nicht aus, um das notwendige

Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verneinen.

2. Wegen der fehlenden Eignung des Anmeldezeichens zur unmittelbaren Beschreibung der noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen kann auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden.

3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Anmelder

den Antrag auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat

und deren Durchführung vom Senat nicht für sachdienlich erachtet wurde, § 69 Nr. 1

und Nr. 3 MarkenG.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Frist kann nicht verlängert werden.

Nielsen

Sedlmeier

Wielage