Rechtsprechung / BPatG

BPatG Urteil vom 28.04.2026 – 3 Ni 7/24 (EP)

3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:280426U3Ni7.24EP.0

Zitiert 7 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 3 068 401

(DE 60 2014 042 076)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2026 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich sowie die Richterin Berner

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1

Die Klägerin macht die vollständige Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 068 401 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte ist die eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 12. September 2014 unter dem Aktenzeichen PCT/US2014/055373 (veröffentlicht am 21. Mai 2015 als WO 2015/073109) international angemeldet worden ist und die Prioritäten der US-Patentanmeldungen US 201361904718 vom 15. November 2013, US 201414208657 vom 13. März 2014, US 201414341392 vom 25. Juli 2014 sowie der internationalen Patentanmeldung PCT/US2014/048241 vom 25. Juli 2014 in Anspruch nimmt. Das am 27. Februar 2019 als erteilt veröffentlichte Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2014 042 076.1 geführt und trägt die Bezeichnung „7-BENZYL-4-(2-METHYLBENZYL)-2,4,6,7,8,9-HEXAHYDROIMIDAZO[1,2-A]PYRIDO[3,4-E]PYRIMIDIN-5(1H)-ONE, SALTS THEREOF AND METHODS OF USE (auf Deutsch laut Streitpatentschrift „7-BENZYL-4-(2-METHYLBENZYL)-2,4,6,7,8,9-HEXAHYDROIMIDAZO[1,2-A]PYRIDO[3,4-E]PYRIMIDIN-5(1H)-ON, SALZE DAVON UND VERFAHREN ZUR VERWENDUNG“).

2

Das Streitpatent betrifft eine niedermolekulare organische Verbindung, die als Medikament, insbesondere zur Behandlung von Krebs, eingesetzt werden kann und umfasst in der erteilten Fassung sechs Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 auf eine definierte Imidazolinpyrimidon-Verbindung gerichtet ist, und die nebengeordneten Patentansprüche 3, 5 und 6, die auf die Verbindung gemäß Patentanspruch 1 zurückgreifen, eine pharmazeutische Zusammensetzung mit dieser Verbindung und medizinische Indikationen für die Verbindung selbst oder als Teil einer pharmazeutischen Zusammensetzung betreffen.

3

Die Patentansprüche 1, 3, 5 und 6 haben den folgenden Wortlaut:

4

1. A compound having a formula (10)

5

or a salt thereof,

6

wherein R1 is CH2Ph, and wherein R2 is CH2-(2,4-di F-Ph).

7

3. A pharmaceutical composition comprising the compound of claims 1 or 2 and a pharmaceutically acceptable carrier.

8

5. The compound of claims 1 or 2, or the pharmaceutical composition of claims 3 or 4, for use as a medicament.

9

6. The compound of claims 1 or 2, or the pharmaceutical composition of claim 3 or 4, for use in the treatment of cancer.

10

In deutscher Sprache lauten sie:

11

1. Verbindung mit der Formel (10)

12

oder ein Salz davon,

13

wobei R1 CH2Ph ist und wobei R2 CH2-(2,4-Di-F-Ph) ist.

14

3. Pharmazeutische Zusammensetzung, umfassend die Verbindung nach Anspruch 1 oder 2 und einen pharmazeutisch annehmbaren Träger.

15

5. Verbindung nach Anspruch 1 oder 2 oder pharmazeutische Zusammensetzung nach Anspruch 3 oder 4 zur Verwendung als Medikament.

16

6. Verbindung nach Anspruch 1 oder 2 oder pharmazeutische Zusammensetzung nach Anspruch 3 oder 4 zur Verwendung bei der Behandlung von Krebs.

17

Die Klägerin begehrt mit ihrer Nichtigkeitsklage die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, die Gegenstände des Streitpatents seien, was ihre Verwendung als Wirkstoff anbelange, nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Denn der ursächliche Zusammenhang zwischen den angewendeten Mitteln und dem erstrebten Erfolg sei in der Streitpatentschrift nicht offenbart, insbesondere sei ein technischer Erfolg zum Anmeldetag nicht plausibel gemacht worden.

18

Weiter stützt sie ihre Nichtigkeitsklage auf mangelnde Patentfähigkeit. Die Neuheit der mit Patentanspruch 1 beanspruchten Verbindung stellt die Klägerin nicht in Frage, jedoch liege keine erfinderische Tätigkeit für die Gegenstände aller Patentansprüche vor. Die Druckschrift D1 belege die gewinkelte („angulare“) Verknüpfung der drei Ringe als aktive Grundstruktur des Wirkstoffs, weshalb ihre Zusammenschau mit der das „lineare“ Ringsystem beschreibenden Druckschrift D2 unter Maßgabe der Druckschrift D3, die das „lineare“ Ringssystem als Krebsmedikament ausweise, und der durch D12II bis D14 vermittelten Fachkenntnisse und Leitlinien zu der Erkenntnis führe, dass die Verbindung nach Patentanspruch 1 lediglich Teil einer willkürlichen Aufzählung von Verbindungen sei. Insbesondere sei der Fachmann aufgrund seines Fachwissens veranlasst gewesen, bei pharmazeutischen Wirkstoffen Fluorsubstituenten zur Optimierung von Leitstrukturen einzusetzen. Dies ergebe sich aus den Druckschriften D17 bis D20, aber auch aus D22 bis D24. Sinngemäß gelte dies auch für die Gegenstände der übrigen Patentansprüche.

19

Die Klägerin hat u.a. die folgenden Druckschriften bzw. Dokumente eingereicht (Nummerierung von der Klägerin vergeben):

20

D1 JACOB, N.T. et al., Angew. Chem. Int. Ed. 2014, 53, S. 6628-6631

21

D2 DE 2 150 062

22

D3 WO 2012/149546 A2

23

D12II Wikipedia Leitstruktur, zuletzt bearbeitet am 15. September 2021, URL://https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Leitstruktur_(Pharmakologie)&oldid=215613336 (die Bezeichnung D12II wurde vom Senat zur Unterscheidung von zwei klägerseitig mit D12 benannten unterschiedlichen Dokumenten gewählt)

24

D13 HUGHES, J.P. et al., British Journal of Pharmacology 2011, 162, S. 1239-1249

25

D14 FILLER R. und SAHA, R., Future Medicinal Chemistry, 2009, 1(5), S. 777-791

26

D15 ROTH, B.D., Progress in Medicinal Chemistry, 2002, 40, S. 1-22

27

D16 GELBE LISTE. PHARMINDEX, Fluorouracil, URL://https://www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Fluorouracil_633#, 7 S.

28

D17 SHEN, T.Y., DIFLUSINAL SUPPLEMENT 1 TO PHARMACOTHERAPY 3(2), 1983, S. 3S-8S.

29

D18 Vemurafenib URL://https://www.sciencedirect.com/topics/chemistry, S. 1-12. [abgerufen am 16. April 2025]

30

D19 Vemurafenib in Wikipedia URL://https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vemurafenib&oldid=247229640, 4 S.

31

D20 JANOWSKI, M. et al., Molecules 2024, 29, 39 S.

32

D22 HYOHDOH, I. et al., ACS Medicinal Chemistry Letters, 2013, 4, S. 1059-1063

33

D23 OLSEN, J. et al., Organic & Biomolecular Chemistry, 2004, 2, S. 1339-1352

34

D24 XU, L. et al., Molecules 2014, 19, S. 3539–3551

35

K1 WO 2015/073109 A1

36

K2 EP 3 068 401 B1 (Streitpatent)

37

-- Deutschsprachige Übersetzung der K2 (eingereicht mit Schreiben vom 13. Februar 2025)

38

K5 Prioritätsdokument US 201361904718

39

K6 US 2014/0335048 A1.

40

Die Klägerin beantragt,

41

das europäische Patent 3 068 401 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

42

Die Beklagte beantragt,

43

die Klage abzuweisen.

44

Die Beklagte verteidigt die streitpatentgemäßen Patentansprüche nur in der erteilten Fassung und auch einzeln. Sie tritt der Argumentation der Klägerin in allen Angriffspunkten entgegen. Bei einem im Streitpatent nicht beanspruchten technischen Effekt komme es nur auf sein Vorhandensein an. Insoweit betreffe die klägerseitig als nicht belegt angemahnte therapeutische Wirksamkeit den zweckgebundenen Stoffschutz, das Streitpatent gewähre aber absoluten Stoffschutz. Im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit bilde die Bereitstellung der Verbindung nach Patentanspruch 1 eine objektiv nachprüfbare technische Lehre, die der Frage, ob die Herstellung nur fachmännische Routine sei, standzuhalten habe. Die Frage der Wirkung betreffe die Ausführbarkeit der Lehre, nicht aber die erfinderische Tätigkeit. Das Dokument D1 schweige zu einem fluorsubstituierten Rest R2 und die übrigen Anlagen bzw. Fachartikel D2, D14 bis D20 und D22 bis D24 beträfen andere Probleme, unterschiedliche chemische Strukturen, pharmakologische Zielstrukturen, biologische Wirkung und wirkstoffrelevante Eigenschaften, bei denen die Fluorsubstitution adressiert, aber kein konkreter Hinweis auf die streitpatentgemäße Lehre gegeben werde.

Entscheidungsgründe§

45

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und mangelnden Patentfähigkeit nicht vorliegen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ).

I.

46

1. Das Streitpatent EP 3 068 401 B1 (von der Klägerin als K2 bezeichnet) betrifft nach seiner Beschreibung die Bereitstellung neuer Zusammensetzungen und Verfahren zur Behandlung von Krebs (K2, [0002]) und nimmt in diesem Zusammenhang einleitend auf eine aus dem Stand der Technik bekannte Verbindung Bezug, die als „TNF-related apoptosis-inducing ligand“ („TRAIL“) bezeichnet werde. Dieser Ligand induziere als körpereigenes Protein einen programmierten Zelltod („Apoptose“) in seinen Zielzellen, insbesondere Krebszellen, weshalb TRAIL intensiv auf eine Anwendung in der Chemotherapie untersucht worden sei (K2, [0001]). TRAIL weise aber als potentielles Arzneimittel verschiedene Nachteile auf (K2, [0002]).

47

Diese Nachteile werden nach dem Streitpatent durch die Bereitstellung einer Verbindung aus der Gruppe der Imidazolinpyrimidinone mit der Markush-Formel (10) behoben

48

,

49

unter welche die als „Compound (1)“ bezeichnete titelgebende Verbindung fällt (K2, [0003], [0014] und [0151] „EXAMPLES OF COMPOUND (10), „ONC201“):

50

(ONC201).

51

Diese als „gewinkelt“ bezeichnete Verbindung (D1, S. 6628 Fig. 1 „angular“) ist in der Tabelle in Absatz [0151] des Streitpatents unter „No. 1“ angeführt und wird durch die Versuchsergebnisse der Abbildungen 1 und 2 näher charakterisiert (K2, [0066] und [0067]).

52

Gleichermaßen fällt unter die Markush-Formel (10) die im Streitpatent mit Patentanspruch 1 beanspruchte und in der Tabelle in Absatz [0151] unter Nr. 18 als ONC906 angeführte Verbindung

53

(ONC906).

54

ONC906 unterscheidet sich von ONC201 dadurch, dass die Methylgruppe in 2-Position der Benzylgruppe (R2 gemäß der Markush-Formel (10)) durch ein Fluoratom ersetzt und in 4-Position ein weiteres Fluoratom als Substituent vorhanden ist.

55

2. Der auf dem Gebiet der streitpatentgemäßen Erfindung tätige Fachmann, ein Team aus einem medizinischen Chemiker und einem in der Galenik (bzw. der pharmazeutischen Technologie) kundigen Pharmazeuten, jeweils mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln, insbesondere von Chemotherapeutika, sowie einem wissenschaftlich tätigen klinischen Mediziner mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Onkologie, benötigt keine Merkmalsgliederung der Patentansprüche des Streitpatents. Denn der Patentanspruch 1 beansprucht eine singuläre Verbindung mit definierten Resten R1 und R2, die auch durch die Angaben in der Tabelle in Absatz [0151] in Verbindung mit der Markush-Formel (10) in den Absätzen [0146] und [0148] des Streitpatents ohne spezifizierte Reste gestützt werden.

56

Soweit der Patentanspruch 1 der K2 eine Verbindung mit der Formel (10) beansprucht, bei welcher die Reste R1 und R2 spezifiziert sind („wobei R1 CH2Ph ist und R2 CH2(2,4-Di-F-Ph) ist“), versteht der Fachmann die Markush-Formel (10) als Grund- oder Kerngerüst der Verbindungsklasse, welche auch in D1 als „tricyclic core“ oder „scaffold“ (D1, S. 6628, Fig. 1, S. 6630, re. Sp. letzter Abs.) bezeichnet wird.

57

Die Verbindung ONC906 kommt gemäß den weiteren Patentansprüchen als Hydrochloriddisalz (K2, Anspr. 2) in pharmazeutischen Zusammensetzungen mit üblichen Trägern (K2, Anspr. 3) und optionalem Zusatz von Antikrebsmitteln (K2, Anspr. 4) als (Krebs)Medikament zum Einsatz (K2, Anspr. 5 und 6). Dies erfordert gleichermaßen keine eigene Merkmalsgliederung.

II.

58

1. Die Lehre des Streitpatents ist hinreichend deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diese ausführen kann.

59

a) Die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 bis 4 sind ausführbar offenbart.

60

Der Patentanspruch 1 des Streitpatents ist auf einen niedermolekularen Wirkstoff als solchen gerichtet. Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patents auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901, Rn. 31 – Polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07, GRUR 2010, 916 Rn. 17 – Klammernahtgerät; Urteil vom 18. Juni 2013, X ZR 35/12, GRUR 2013, 1121 Rn. 46 – Halbleiterdotierung; Urteil vom 3. Dezember 2024 – X ZR 131/22, GRUR 2025, 385 Rn. 38 – Cer-Zirkonium-Mischoxid III).

61

Unter Anwendung dieser Grundsätze kann der Fachmann die Verbindung ONC906 in die Hand bekommen. Hierzu nennt die Streitpatentschrift K2, ebenso wie die Offenlegungsschrift K1, im Detail und durch Reaktionsschemata verdeutlicht (K2, [0139-0165]; K1, [00154-00165] und [00180-00201]) die Ausgangsstoffe und Reaktionsbedingungen, welche der Fachmann benötigt, um zu der Verbindung (1)/ONC201 und ihrem Hydrochloriddisalz zu gelangen. Vergleichbares findet sich auch in der Druckschrift D1 (D1, S. 6629, Schema 1 und Schema 2), die bereits in Absatz [0003] der Streitpatentschrift mit der Angabe versehen ist, dass in D1 die Verbindung ONC201 offenbart wird. Damit kann der Fachmann eine Verbindung basierend auf der Leitstruktur (10) herstellen. Auch wenn die Synthese der streitpatentgemäßen Verbindung 18 bzw. ONC906 nicht im Detail offenbart ist, geben die Offenlegungsschrift wie auch das Streitpatent selbst Handlungsanweisungen zur Herstellung weiterer Derivate und Analoga von „compound (1)“ (K2, [0156-0161]; K1, [00160-00165] und [00185-00196]). Zur Herstellung der streitpatentgemäßen Verbindung wählt der Fachmann die Reste R1 und R2 nach Patentanspruch 1 aus und überträgt diese Auswahl auf die Synthesevorschriften des Streitpatents, was auch in Absatz [0145] der K2 bzw. in Absatz [00160] der K1 vorgegeben ist.

62

Zwar offenbart das Streitpatent keinen direkten, ausdrücklichen Herstellungsweg für ONC906 bzw. compound 8. Dennoch sind die geschilderten Transferüberlegungen fachübliche Vorüberlegungen, die der Fachmann anstellt, wenn er eine Patentschrift oder einen wissenschaftlichen Artikel liest, und eine darin enthaltene konkrete Verbindung, welche er sich über die Auswahl von mehreren Resten zusammengestellt hat, nacharbeiten möchte. Derartige Routinearbeiten stellen keinen unüberwindbaren Aufwand dar.

63

Entsprechendes gilt für die Patentansprüche 2 bis 4, da diese auf die Verbindung ONC906 nach Patentanspruch 1 gerichtet sind. Insoweit wurde die Herstellbarkeit des Hydrochloriddisalzes gemäß Patentanspruch 2 exemplarisch an der Verbindung ONC201 gezeigt und es finden sich in der Streitpatentschrift, ebenso wie in den ursprünglichen Unterlagen, Angaben zu geeigneten pharmazeutischen Trägern bzw. Antikrebsmitteln (K2, [0022-0031] bzw. [0007], [0037-0039] und [0103]; K1, [0036-0039] bzw. [0048-0050] und [00118]).

64

b) Die Patentansprüche 5 und 6 des Streitpatents sind auf die Verwendung der Verbindungen nach den Patentansprüchen 1 und 2 und der pharmazeutischen Zusammensetzungen nach den Patentansprüchen 3 und 4 als Medikament bzw. zur Behandlung von Krebs gerichtet. Ihre Lehre ist schon deshalb ausführbar, weil sie durch den beanspruchten absoluten Stoffschutz unterlegt ist.

65

Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein auf einen Stoff gerichtetes Patent keinen technischen oder therapeutischen Effekt offenbaren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. März 1972 - X ZB 2/71, GRUR 1972, 541, 544, Ls. – Imidazoline; Urteil vom 16. Juni 1987 – X ZR 51/86, GRUR 1987, 794 – Antivirusmittel zum Begriff „absoluter Stoffschutz“). Der Gegenstand eines solchen Patentanspruchs liegt in der Eignung des Stoffs für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck und damit letztlich in einer dem Stoff innewohnenden Eigenschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13, GRUR 2014, 461 Rn. 17 – Kollagenase I).

66

Wegen der auch von der Klägerin nicht in Frage gestellten Neuheit der mit Patentanspruch 1 beanspruchten Verbindung ONC906 liegt bei den Patentansprüchen 5 und 6 kein zweckgebundener Stoffschutz im Sinne von Art. 54 Abs. 4 und 5 EPÜ vor. Daher kann die Argumentation der Klägerin hinsichtlich einer lediglich spekulativen Wirkung der Verbindungen nach den Patentansprüchen 5 und 6 vom Ansatz her nicht greifen. Vielmehr kommt es nicht darauf an, ob sich aus der Streitpatentschrift eine hinreichende Erwartung dafür ergibt, dass der streitgegenständliche Stoff bzw. die Stoffgemische nach den Patentansprüchen 1 bis 4 die in den Patentansprüchen 5 und 6 beanspruchte therapeutische Wirkung aufweisen. Andernfalls müsste hinsichtlich der Ausführbarkeit bei einem, wie vorliegend unbestritten neuen Stoff, eine „doppelte Hürde“ genommen werden, nämlich hinsichtlich der Bereitstellung der Verbindung und außerdem hinsichtlich des Nachweises dessen therapeutischer Wirkung. Letzteres ist dem absoluten Stoffschutz gerade nicht immanent (BGH - Imidazoline, a.a.O, S. 544).

67

Unabhängig davon würde das Argument der Klägerin selbst bei Vorliegen eines zweckgebundenen Stoffschutzes auch in der Sache selbst nicht greifen. Denn bereits aus der Offenlegungsschrift K1 des Streitpatents ergibt sich eine hinreichende Erwartung dafür, dass der Stoff bzw. die Stoffgemische nach den Patentansprüchen 1 bis 4 die nach den Patentansprüchen 4 und 5 beanspruchten Eigenschaften aufweisen. Das Streitpatent gibt schon ursprünglich die beanspruchte Verbindung ONC906 als eines von wenigen konkreten Ausführungsbeispielen an (K1, S. 85 [00165] Tab. Nr. 18). Hinzu kommt, dass das dem Stand der Technik zugehörige Dokument D1 und als eine vom Streitpatent unabhängige Informationsquelle Verbindungen mit einer „angularen“ bzw. gewinkelten Leitstruktur nach Streitpatent als aktive Substanz („active material 2“) herausstellt, welche mit Zuversicht („with confidence“) in einer SAR („structure-activity relationship“, Struktur-Wirkungs-Beziehung) untersucht werden kann (D1, S. 6630 re. Sp. letzter Abs.). Selbst wenn dem, wie auch dem Umstand, dass ONC201 als vorbekannte Substanz eine Wirkung als Krebsmedikament zeigt (D1, S. 6628, re. Sp. Abs. 2; K2, [0003]), nur Indizwirkung zukommt, bieten sie „tatsächliche Anhaltspunkte für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Wirksamkeit in der praktischen Anwendung“. (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Februar 2026 - X ZB 3/25, GRUR 2026, 574 Ls. b) und Rn. 40 – Fructoseintoleranz).

68

2. Die Gegenstände gemäß den erteilten Patentansprüchen 1 bis 6 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der in das Nichtigkeitsverfahren eingeführte und zu berücksichtigende druckschriftliche Stand der Technik legt diese Gegenstände nicht nahe.

69

a) Das Streitpatent nimmt die beiden ältesten Prioritäten der US 201361904718 vom 15. November 2013 (K5) und der US 201414208657 vom 13. März 2014 (K6) nicht wirksam in Anspruch, da diese die beanspruchte Verbindung mit der Formel (10) und R1 = CH2Ph und R2 = CH2-(2,4-di F-Ph (=ONC906)) nicht offenbaren. Damit stellt die am 18. Mai 2014 veröffentlichte Druckschrift D1 (s. D1, S. 6630 letzte Z. vor „Keywords“) einen zu berücksichtigenden Stand der Technik dar. Ob die übrigen beiden US-Prioritäten vom 25. Juli 2014 wirksam in Anspruch genommen wurden, kann dagegen dahinstehen, weil ihr Zeitrang nicht entscheidungserheblich ist.

70

b) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann nicht nahegelegt.

71

aa) Als objektive Aufgabe des Streitpatents erschließt sich aus fachkundiger Sicht die Bereitstellung einer Alternative zur vorbekannten Verbindung ONC201 mit einem Imidazolinpyrimidon-Grundgerüst, die als Krebsmedikament eingesetzt werden kann.

72

bb) Die von der Druckschrift D1 dem Fachmann vermittelten Informationen können für sich den Fachmann nicht zu der erfindungsgemäßen Lehre führen.

73

Entgegen der Auffassung der Beklagten untersucht der Fachmann die Leitstruktur (10) mit Vorrang und macht keine neuen, strukturell unterschiedlichen Kohlenstoffgerüste zum Ausgangspunkt seiner Studien. Denn er müsste die Lehre der D1, die in Figur 1 bereits das im Streitpatent als kommerziell erhältlich beschriebene, wirksame Krebsmedikament ONC201 mit der gewinkelten („angularen“) Grundstruktur empfiehlt, ignorieren. Ebensowenig trifft die weitergehende Auffassung der Beklagten, es handle sich bei der beanspruchten Verbindung um eine eigenständige Weiterentwicklung, die als pharmakologisch wirksamer und sicherer Wirkstoff in der Behandlung von Krebs eingesetzt werden könne, nicht aber um eine Leitstruktur, zu. Die Verbindung ONC201 mit der Markush-Formel (10) ist nicht nur ein eigenständiger Wirkstoff, sondern sie genügt auch der Grund- bzw. Leitstruktur (10) im Sinne der vorliegenden Betrachtungen. Es geht aus dem Stand der Technik nicht hervor, weshalb sich diese beiden Umstände ausschließen sollten.

74

Der Fachartikel D1 offenbart, dass der Tumornekrosefaktor (TNF)-verwandte Apoptose-induzierende Ligand (TRAIL) ein Zytokin der Immunüberwachung ist, das Krebszellen abtötet, aber gegenüber normalen Zellen kaum toxisch wirkt. Bei der Untersuchung des TRAIL-induzierenden Imidazolinopyrimidinons TIC10 wurde eine Fehlzuordnung seiner aktiven Struktur aufgedeckt. Die Fähigkeit der jeweiligen Verbindung, die TRAIL-Expression in Makrophagen zu induzieren, wurde untersucht, und es zeigte sich, dass nur die Verbindung 2 mit der gewinkelten Struktur (D1, Fig. 1 Verbindung 2 entsprechend ONC201) die ursprünglich berichtete Aktivität aufweist, während die lineare Verbindung 1 inaktiv ist (D1, Abstract).

75

Figur 1 der D1

76

Dem Fachmann erschließt sich folglich D1 als ein geeigneter Ausgangspunkt für weitere Entwicklungen gegenüber der objektiven Aufgabe des Streitpatents. Dabei offenbart D1 die Leitstruktur (10) nach Streitpatent ebenso wie die therapeutische Wirksamkeit der Verbindung ONC201, die auch im Streitpatent als wirksam beschrieben wird. Allerdings gibt D1 keinerlei Hinweise oder Anreize auf weitere Modifikationen, wie sie im Streitpatent an der Leitstruktur (10) durchgeführt wurden, um zum beanspruchten Gegenstand zu gelangen. Im Wesentlichen befasst sich D1 lediglich mit der allgemeinen Synthese der Verbindung TIC10 bzw. ONC201, ihren 1H-NMR-spektroskopischen Daten und ihrer Eignung, TRAIL-Expression in Makrophagen zu induzieren. Soweit das Dokument D1, wie bereits ausgeführt, das gewinkelte („angulare“) Grundgerüst der Verbindung TlC10/ONC201 als geeignet für weitere SAR-Untersuchungen empfiehlt, stellt es mit Figur 1 heraus, dass es maßgeblich auf das dort fett gedruckte Grundgerüst ankommt. Dies lässt den Fachmann verstehen, dass er bei der Auswahl der Art wie auch der Position der Substituenten am Grundgerüst frei ist. Jeder Hinweis, vorzugsweise strukturelle Veränderungen an dem R2-entsprechenden Rest des Grundgerüstes bzw. der Leitstruktur vorzunehmen, fehlt.

77

Hinzu kommt, dass D1 das lineare Grundgerüst als inaktiv nachweist und nur dem gewinkelten Grundgerüst eine Aktivität als Wirkstoff zumisst. Dies bestätigt, dass schon kleinste Änderungen am Molekül, hier eine andere Verknüpfung von im Übrigen identischen Ringen, die Aktivität in biologischen Systemen unvorhersagbar beeinflusst. Folglich ist der Fachmann veranlasst, zunächst das in D1 empfohlene Grundgerüst beizubehalten und über eine Variation der Substituenten und ihrer Position am Grundgerüst zu potentiell aktiveren Verbindungen zu gelangen.

78

Der klägerseitigen Annahme, der Fachmann werde vor dem Hintergrund der in D1 vermittelten Lehre des „aktiven“ gewinkelten Grundgerüsts im Gegensatz zum „inaktiven“ linearen Grundgerüst nur das in D1 als „aktiv“ beschriebene Grundgerüst weiter oder sogar komplett abwandeln, steht entgegen, dass er mit einem solchen Vorgehen keinerlei Erfolgserwartung verbinden konnte.

79

cc) Auch die Kombination der Dokumente D1 und D2 führt nicht weiter. Bei der Druckschrift D2 handelt es sich um die Offenlegungsschrift einer deutschen Patentanmeldung betreffend Imidazo-[1,2-a]-pyrido-[4,3-d]-pyrimidine, deren Säureadditionssalze und Verfahren zu deren Herstellung. Offenbart wird eine Strukturformel I

80

entsprechend der Grundstruktur 1 der D1. Es handelt sich um die Verbindung, für welche D1 eine therapeutische Wirkung verneint („inactive“). Damit erschließt sich bereits nicht, warum der Fachmann die Druckschrift D2 ausgehend von D1 in Betracht ziehen würde. Gleiches gilt im Übrigen für das Dokument D3, das die Wirkung der „linearen“ Verbindung ONC201 als Krebsmedikament zum Thema hat.

81

Als mögliche Reste für R1 werden u.a. ein unsubstituierter oder durch Fluor-, Chlor-, Bromatome oder Methyl-, Ethyl- oder Methoxygruppen ein- bis dreifach gemischt oder gleichartig substituierter Benzylrest und für R2 u.a. Wasserstoff, Methyl-, Benzyl-, Furfuryl-, Imidazolinyl-, Benzolsulfonylgruppe angegeben (D2, Anspr. 1).

82

D2 offenbart weder die Leitstruktur (10) noch eine therapeutische Wirkung, geschweige denn eine antitumorale Wirkung der beanspruchten Verbindungen. Darüber hinaus sitzt in der D2 der dem streitpatentgemäßen Rest R2 entsprechende Rest R1 in der Strukturformel I der D2 an anderer Position im Molekül, was den unterschiedlich verknüpften Ringen geschuldet ist. In der Folge müsste der Fachmann unveranlasst und entgegen seinem Fachwissen um die Konsequenzen kleinster Veränderungen am Wirkstoff bzw. entgegen D1 die Lehre unterschiedlicher Grundstrukturen der Strukturformel I und der Leitstruktur (10) kombinieren; dann aus der Liste möglicher R1-Reste gemäß D2 Benzyl als Substituent auswählen, weiter bestimmen, dass dieser Rest von den Möglichkeiten der Ein-, Zwei- oder Dreifachsubstitution, zweifach und darüber hinaus in 2- und 4-Position substituiert sein soll, und zuletzt auch noch, dass es sich um Fluorsubstituenten handeln soll. Dabei sieht keines der Ausführungsbeispiele der D2 Fluor als Substituenten vor und lehrt für Dichlor-substituierte Benzylgruppen sowohl die 2, 6- als auch die 2, 4-Position (D2, S. 14-16, Bsp. 9, 20, 23, 27, 29, 30). Für die spezielle Auswahl des Rests R2 nach Streitpatent finden sich weder in D1 noch in D2 konkrete oder gar zielgerichtete Hinweise. Schließlich müsste der Fachmann auch noch den Benzylrest als Rest R2 entsprechend dem Rest R1 nach Streitpatent aus einer Vielzahl möglicher verschiedener Substituenten auswählen. Dieser Umfang an Auswahlentscheidungen weist den streitpatentgemäßen Gegenständen eine erfinderische Qualität zu.

83

Die Klägerin erachtet es als evident, dass der Fachmann Überlegungen in Richtung der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 anstellt und dass es gängige Praxis in der pharmazeutischen Industrie sei, einen Wirkstoff anhand von Leitstrukturen weiter zu optimieren. Dies zugestanden, begründet diese Überlegung aber nicht, warum der Fachmann Erkenntnisse von als „inaktiv“ nachgewiesenen Leitstrukturen auf anders strukturierte „aktive“ Leitstrukturen übertragen sollte. Auch der unbegründete und jeden Nachweis missen lassende Einwand der Klägerin, die Synthesemethode der D2 führe zu dem „gewinkelten“ und damit streitpatentgemäßen Grundgerüst, vermag nicht zu überzeugen, weil die Synthese nach D2 von 2-Amino-imidazolinen ausgeht (D2, S. 2 ff.), während die Synthese zum Erhalt des „gewinkelten“ Grundgerüsts gemäß D1 auf 2-Methylmercapto-imidazolinen basiert (D1, S. 6629 Schema 2).

84

dd) Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin zum Nachweis fehlender erfinderischer Tätigkeit bei der Entwicklung der Verbindung ONC906 weitere Druckschriften bzw. Dokumente D14 bis D20 und D22 bis D24 vorgelegt, die die Fluorierung von Leitstrukturen bzw. der aus D1 vorbekannten Verbindung ONC201 als fachübliche und damit der Routine überlassene Modifikationen belegen sollen.

85

Dem ist vorauszuschicken, dass, wie ausgeführt, die Struktur-Wirkungs-Beziehung bei Wirkstoffen erfahrungsgemäß hochkomplex und kaum vorhersagbar ist. Bereits geringfügige Änderungen am Molekül, wie etwa eine unterschiedliche Verknüpfung kondensierter Ringe (vgl. D1), der Austausch einzelner Substituenten, die Änderung von Substitutionspositionen oder die Einführung anderer Halogene wie Chlor, Brom oder Iod, können zu einem völlig anderen pharmakologischen Profil führen. Eine aus der Optimierung eines bestimmten, einer Leitstruktur genügenden Moleküls gewonnene Lehre lässt sich daher nicht schablonenhaft und schematisch auf andere Wirkstoffe oder Grundgerüste übertragen. Untersuchungen, die sich mit Modifikationen strukturell unterschiedlicher Leitstrukturen befassen, können somit nicht belegen, dass die Entwicklung des Wirkstoffs nach Streitpatent mit seinen spezifischen Resten für den Fachmann naheliegend war, sondern allenfalls darüber informieren, dass eine Vielzahl möglicher, im Ergebnis aber unvorhersehbarer Varianten für bestimmte Leitstrukturen existiert.

86

(1) Der wissenschaftliche Artikel D14 befasst sich unter anderem mit fluorierten Wirkstoffen für Anwendungen in der Krebsbehandlung (D14, S. 780 li. Sp. Spiegelstr. 1, S. 781 li. Sp. Spiegelstr. 1 und 2, re. Sp. Spiegelstr. 2 i.V.m. S. 789ff. Appendix) und mag daher das Interesse des Fachmanns auf der Suche nach einem potentiellen Krebsmedikament finden. Indes handelt es sich bei den dort diskutierten Verbindungen (18) bis (23) und (30) bis (33) um strukturell mit der Leitstruktur (10) des Streitpatents nicht zu vergleichende Ringsysteme ohne eine fluorierte oder difluorierte Benzylgruppe entsprechend R2 nach Streitpatent. Soweit D14 bei dem taxoidalen Krebswirkstoff 32 gehegte Hoffnungen auf eine verbesserte Wirkung durch Ersatz eines Phenylrests durch einen 4-Fluorphenylrest beschreibt (D14, S. 781 und 782, Spiegelstr. „Other anticancer agents“), schließt diese Passage damit, dass die Einführung von Difluormethyl- oder –trifluormethylresten an anderer Position des taxoidalen Grundgerüsts aussichtsreicher sei, so dass die D14 an dieser Stelle von der streitpatentgemäßen Lösung sogar weglehrt.

87

Auch wenn D14 Krebswirkstoffe mit fluorierten Aromaten als Substituenten zeigt, handelt es sich um mit Fluor oder Trifluormethyl monosubstituierte Heterocyclen oder Phenylreste, nicht aber um 2,4-difluorierte Benzylreste, was auch unter nicht fachgerechter Vernachlässigung der abweichenden Grundgerüste nicht in Richtung der Lehre nach Streitpatent führen kann. Der Vortrag der Klägerin, Fluor stelle einen günstigen Ersatz für Methylgruppen dar oder weise ähnliche sterische Eigenschaften auf, erweist sich bei einem Vergleich der Leitstruktur (10) und den in D14 gezeigten Grundgerüsten, verbunden mit den Hinweisen der D14 auf gerade andere Substituenten als Fluorbenzylsubstituenten, als bedeutungslos.

88

(2) Gleiches gilt aus den zu D14 diskutierten Gründen sinngemäß für die klägerseitig als fluorsubstituierte Wirkstoffe herangezogenen Verbindungen Atorvastin (D15, S. 20 Scheme 1.12., auch in D14, S. 783, re. Sp. und S. 791 Verbindg. 47), 5-Fluorouracil (D16, insb. S. 1; auch in D14, S. 780, Teilstr. 1 und S. 790 Verbindg. 18), Diflunisal (D17, S. 4S Fig. 1; auch in D14, S. 779 re. Sp. Spiegelstr. 1 und S. 789 Verbindg. 11), Vemurafenib (D18, Schema 44 Verbindg. XXIV, D19, insb. S. 2) oder Fluconazol (D20, S. 2-6), bei denen es sich wiederum um strukturfremde Verbindungen mit teilweise die objektive streitpatentgemäße Aufgabe nicht erkennbar unterstützenden Anwendungsbereichen und allenfalls difluorierten Phenyl- oder Phenylenresten, nicht aber mit 2,4-difluorierten Benzylresten handelt. In gleicher Weise wie D14 führen auch D15 bis D20 von der streitpatentgemäßen Lehre weg.

89

(3) Auch die zuletzt von der Klägerin eingeführten, mit „Fluor-Scans“ (D22 und D23) oder der Variation von Substituenten an einem Leitgerüst (D24) befassten Druckschriften vermögen die erfinderische Tätigkeit bei der streitpatentgemäßen Verbindung ONC906 in Kombination mit D1 nicht in Frage zu stellen. Sie haben wissenschaftliche Untersuchungen von Wirkstoffen mit variierten Substituenten zum Gegenstand, wobei sämtliche Grundstrukturen nicht mit der Leitstruktur (10) nach Streitpatent vergleichbar sind.

90

α) Der Artikel D22 beschreibt ein Fluor-Screening mittels nichtselektiver Fluorierung an einem Krebstherapeutikum mit Grundgerüst 1a (bicyclische Cumarinstruktur), was zu einer verstärkten MEK-(Enzym)- bzw. Raf-Kinasen-Hemmung und in der Folge zur Hemmung des Tumorwachstums unter Beibehaltung der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Verbindungen führen soll (D22, Abstract). Nach den Befunden der D22 würden durch direkte, nicht selektive Monofluorierung eines „Leads“ (Leitstruktur) mehrere monofluorierte Derivate mit unterschiedlichen Fluor-Positionen erhalten. Fluor könne als Substituent zur Wirkstoffoptimierung beitragen und man könne durch einen „Fluor-Scan“ die Bindungsaffinität bzw. Wirksamkeit von Leitverbindungen verbessern, ohne den Kern des Wirkstoffs wesentlich zu stören. Dies sei bei (größeren) Substituenten wie Chlor, Iod oder Methyl nicht der Fall (D22, S. 1059, Abstract, S. 1062, re. Sp. letzter Abs.).

91

Der Fachmann entnimmt der D22 zwar die Information, dass ein „Fluor-Scan“ an einer Leitstruktur zu hinsichtlich ihrer pharmakologischen Wirkung verbesserten Derivaten führen kann, allerdings ist ihm bewusst, dass sich die Leitstruktur 1a der D22 schon grundsätzlich von der Leitstruktur (10) nach Streitpatent unterscheidet, weshalb jede Erfolgserwartung für eine Übertragung fehlt. Hinzu kommt, dass D22 ausschließlich monofluorierte Derivate untersucht (D22, S. 1060, li. Sp. letzter Abs. „while the more reactive reagent 7 gave only multifluorinated compounds“; Kursivschrift hinzugefügt) und die sechs Fluorierungspositionen des Grundgerüsts, vom Fachmann nicht unerwartet, mit unterschiedlichen Aktivitäten in der Inhibierung verbunden sind (D22, S. 1061 li. Sp. 1. Abs.). Die unter diesen als am wirkungsvollsten bewertete Verbindung (D22, Schema 2 Fluor in X3-Position) wird jedoch erst durch weitere Modifizierung mit Pyrimidyl- und Thiazol-Strukturen signifikant in der Inhibierungswirkung verbessert (D22, S. 1061 re. Sp. letzter Abs.). Somit weist D22 allenfalls auf einen vorteilhaften Fluorphenylenrest sowie auf weitere Modifikationen mit heterocyclischen Resten hin, nicht aber auf den Rest R2 der Verbindung ONC906 gemäß K2.

92

Selbst wenn die Lehre der D22 laut Klägerin einer positionsbezogenen Fluorierungslogik für einen engen fachüblichen Optimierungssuchraum folgen und ein fachübliches Optimierungsinstrument darstellen mag, besteht sie doch lediglich darin, eine Leitstruktur gezielt einfach zu fluorieren. Angewandt auf die Leitstruktur (10) nach Streitpatent mit zehn durch Fluor austauschbaren Wasserstoffatomen im Grundgerüst (10) ergibt sich bereits eine komplexe Produktpalette an Fluorverbindungen, bereits ohne dass die Reste R1 und R2 dabei strukturell definiert sind. Bei der Fluorierung der Verbindung ONC201 gelangt der Fachmann gerade nicht zu einem 2, 4-Difluorbenzylrest für den Rest R2, da ein Methyl-Fluor-Austausch auf dem in D22 beschrittenen Weg nicht möglich ist. Auch für andere Reste R1 und R2 im Ausgangsprodukt fehlt jede Angabe zu Strukturen, die eine fehlende Monofluorierung des Rests R1 und eine 2,4-Difluorierung des Rests R2 ermöglichen könnten.

93

β) Der Artikel D23 befasst sich, vergleichbar mit D22, mit einer systematischen „Fluor-Scan“-Studie an tricyclischen, von der streitpatentgemäßen Grundstruktur (10) signifikant abweichenden Thrombin-Inhibitoren mit Phenylamidinium-„Nadel“. Dieser Studie ging bereits eine Untersuchung des H/F-Austauschs am Stickstoff-gebundenen Benzylrest voraus (D23, 2-Position des Tricyclus in Fig. 1), nach welcher sich die monofluorierte 4-Position des Benzylrests als vorteilhaft für die Protein-Ligand-Wechselwirkung erwies (D23, S. 1339 re. Sp. Z. 3 ff.). Von dieser Modifikation ausgehend wird in D23 weiter untersucht, wie der H/F-Austausch am Phenylring (D23, 4-Position des Tricyclus in Fig. 1) die Säure-Basen-Eigenschaften, Bindungsaffinität und selektive Hemmung von Thrombin und Trypsin beeinflusst (D23, S. 1339 Abstract). Die dazu synthetisierten Verbindungen 7, 8, 16 und 18 (D23, S. 1340-1342) mit in 3-, 2-, 2, 6- und 3, 5-Position mono- und difluorierten Phenyleinheiten zeigten einen im Fall der Monofluorierung um eine, im Fall der Difluorierung um zwei Größenordnungen verringerten inhibitorischen Effekt (D23, S. 1346, li. Sp. „Biological results“, 1. Abs.). Dies bringt die Autoren der D23 zu dem Schluss, dass die Einführung von Fluoratomen schädlich („detrimental“) für die Bindungsaffinität ist und keine brauchbare Strategie zur Optimierung dieser Struktur darstellt (D23, S. 1346, „Conclusions“).

94

Anders als in D22 gelehrt, erfolgt nach D23 keine statistische Fluorierung, weil der spezifische H/F-Austausch bei den Phenylesten mittels definiert fluorierter Phenyl-Vorstufen in das Molekül eingeführt wird (D23, S. 1346 ff., „Experimental“). Wie die Ergebnisse der D22 deuten auch die nach D23 darauf hin, dass allenfalls eine Monofluorierung von Leitstrukturen mit vorteilhaften pharmakologischen Eigenschaften verbunden sein könnte.

95

Nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit ihrem Vorbringen, dass die Schlussfolgerungen der D23 für den vorliegenden Fall mit Bedacht einzuordnen seien, weil das Dokument nicht selektiv auf günstige Beispiele fokussiert gewesen sei, sondern den Fachmann als eine Person beschreibe, die Ringpositionen systematisch analysiere, um Struktur-Eigenschafts-Beziehungen zu erfassen, und dass die Daten der D23 eine nützliche Richtlinie für die Entwicklung effizienter und selektiver Inhibitoren böten. Da D23 kein Beleg dafür sei, dass Fluorierung stets zu verbesserter Aktivität führe, sondern die Regioisomerie am Aromaten als systematisch zu untersuchende Serie behandle, erscheine die Auswahl einzelner Fluor-Positionen am Aromaten als Ergebnis routinemäßiger Optimierung.

96

Der Bewertung der Ergebnisse der D23 durch die Klägerin ist durchaus zuzustimmen, allerdings hat die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit darauf abzustellen, ob sich im Stand der Technik Hinweise oder Anregungen fanden, die auf den Weg der streitpatentgemäßen Lösung hinzuführen vermochten. Nach den Befunden in D23 ist dies ausdrücklich nicht der Fall, weil nur die Monofluorierung als vorteilhaft nachgewiesen wurde. Ein Hinweis, den Methylsubstituenten gemäß R2 in ONC201 an einer Benzylgruppe durch Fluor zu ersetzen, findet sich auch in D23 nicht.

97

γ) Der Artikel D24 untersucht ebenfalls mit einer Verbindung 1 eine Leitstruktur (D24, S. 3541 Fig. 1), die mit der Leitstruktur (10) nach Streitpatent nichts gemein hat. Er betrifft die Modifikation dieser Verbindung in drei Bereichen des Moleküls durch Optimierung der Substituenten (D24, S. 3541, Abs. 2.1) und eine darauf basierende Struktur-Wirkungs-Beziehung. D24 kommt zu dem Schluss, dass es bei der in Rede stehenden Verbindung 1 auf eine Carbonylgruppe mit Stickstoffatom und auf eine Benzylgruppe mit Halogen-Atomen in 2- und 4-Position ankomme (D24, S. 3549 „4. Conclusions“). Die Benzylgruppe betreffend, wurde der 2,4-Dichlorbenzylaminorest der Verbindung 1 durch einen 4-Chlor- bzw. 2,4-Difluor-benzylaminorest ersetzt, was zu reduzierten Aktivitäten führte (D24, S. 3543 Abs. 2).

98

Nach Auffassung der Klägerin zeige D24, dass der Fachmann eine 2,4-Difluorbenzyl-Substitution an einem komplexeren, biologisch aktiven Ringsystem als SAR-Option in Betracht gezogen, diese Substitution erprobt und aus den Ergebnissen den Schluss gezogen habe, dass die 2- und 4-Halogenierung am Benzylring für die Aktivität bedeutsam sei. Dies liefere, einer gemeinsamen medizinalchemischen Logik folgend, den fachlichen Anreiz, gerade den Benzylrest von ONC201 nach diesem Muster zu variieren.

99

Die Klägerin übersieht, dass beim Ersatz der Chloratome durch Fluoratome bei der Verbindung 1 der D24 eine reduzierte Aktivität resultiert, sowie, dass es sich bei dem linken Molekülteil in Figur 1 um eine 2,4-Dichlorbenzylaminogruppe handelt, welcher der Fachmann bei der Optimierung von ONC201 den Vorzug geben müsste, und schließlich, dass die Verbindung ONC201 nach Streitpatent nicht den Benzylrest, sondern zwei Benzylreste R1 und R2 aufweist. In der Summe ist dem Dokument D24 ebenfalls kein in die Richtung der streitpatentgemäßen Lösung führender Hinweis zu entnehmen.

100

Dem klägerseitig aufgezeigten Stand der Technik fehlt die zum Versagen der erfinderischen Tätigkeit notwendige Veranlassung, die streitpatentgemäße Optimierung an der Verbindung ONC201 mit der Leitstruktur (10) durchzuführen. Um als Fachmann ausgehend von Druckschrift D1 die weiteren Dokumente zu Rate zu ziehen, müsste D1 einen „Optimierungsanlass“ für die Verbindung ONC201 liefern, insbesondere, die Leitstruktur neben den vielfältigen anderen Möglichkeiten, sie zu substituieren, vorzugsweise zu fluorieren, und dies nur am „rechten Benzylring“ entsprechend R2.

101

Von einer anderen Seite betrachtet, behandeln die Dokumente D22 bis D24, aber auch die weiteren Dokumente D14 bis D20 strukturell mit der Leitstruktur (10) des Streitpatents nicht vergleichbare Molekülgerüste. Warum der Fachmann solche Dokumente in Betracht ziehen sollte, um ausgehend von D1 und der darin offenbarten Leitstruktur zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, erscheint willkürlich und dem Rückblick geschuldet.

102

c) Da sich die übrigen Patentansprüche 2 bis 6 auf den Patentanspruch 1 zurückbeziehen, werden sie von diesem getragen; ihre Gegenstände beruhen daher ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit.

103

d) Die weiteren von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Druckschriften und Dokumente, inklusive der oben angeführten Dokumente D12II und D13, bilden teilweise keinen zu berücksichtigenden Stand der Technik, befassen sich mit allgemeinen Lehren und liegen noch ferner ab. Sie sind von der Klägerin nicht weiter aufgegriffen worden und auch im Übrigen nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2013 - X ZR 19/12, GRUR 2013, 1272 Rn. 36 – Tretkurbeleinheit).

III.

104

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

105

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.