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BPatG Beschluss vom 06.05.2026 – 29 W (pat) 517/24
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:060526B29Wpat517.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 517/24 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2026:060526B29Wpat517.24.0
betreffend die Marke 30 2021 218 962
(hier: Antrag auf Kostenauferlegung)
hat der 29. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 6. Mai 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Fehlhammer und die Richterin k. A. Dr. Rohlff
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen,
wird
zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die angegriffene Wort-/Bildmarke
wurde am 15. April 2021 angemeldet und am 17. Mai 2021 in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren der Klasse 30 und
Dienstleistungen der Klassen 39 und 43 eingetragen. Gegen die am 18. Juni 2021
veröffentlichte Eintragung hat der Beschwerdeführer bereits am 4. Juni 2021
Widerspruch aus der Unionswortmarke 008 518 102 Happy Pizza, geschützt für
Waren der Klasse 30 sowie Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 43, erhoben.
Der Widerspruch stützte sich auf sämtliche Waren und Dienstleistungen der älteren
Marke und richtete sich gegen sämtliche Waren und Dienstleistungen der
angegriffenen Marke.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2023 hat die Markenstelle für Klasse 43 des DPMA,
besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, den Widerspruch mangels
Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zudem hat die Markenstelle „den Antrag
der Markeninhaberin/ Widersprechenden, der Widersprechenden/ Markeninhaberin
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen“. Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten seien nicht ersichtlich. Daraufhin hat
der Inhaber der angegriffenen Marke „in Ansehung des Beschlusses der
Markenstelle“ mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 beim DPMA beantragt, dem
Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 Beschwerde gegen
den Beschluss der Markenstelle erhoben und sinngemäß beantragt:
1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 vom 16. Februar 2023
aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 008 518 102
die Löschung der Marke 30 2021 218 962 anzuordnen,
2. dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz
vom 17. März 2026 die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Nach einem Hinweis des Senats, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen
Erfolg haben werde, hat der Beschwerdeführer den Widerspruch zurückgenommen.
Nach einem weiteren Hinweis bezüglich der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der
gegenseitigen Kostenanträge, hat der Beschwerdeführer auch seinen Kostenantrag
zurückgenommen.
Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 30. April 2026 dagegen
ausdrücklich beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gegenseite
aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Nach Rücknahme des Widerspruchs in der Hauptsache und Rücknahme des
Kostenantrags durch den Beschwerdeführer ist nur noch über den Kostenantrag
des Beschwerdegegners, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gegenseite
aufzuerlegen, zu entscheiden. Dieser Kostenantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen
Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst, soweit eine Bestimmung über die Kosten
nicht getroffen wird. Dies gilt gemäß § 71 Abs. 4 MarkenG auch im Fall der
Rücknahme eines Widerspruchs. Eine Kostenentscheidung zulasten eines
Beteiligten setzt voraus, dass die Kostentragung der Billigkeit entspricht. Das
Gesetz knüpft damit die Kostenerstattung nicht generell an den Ausgang des
Verfahrens an, sondern sieht eine Kostenerstattung nur in den Fällen vor, in denen
die Anwendung des Grundsatzes, dass die Beteiligten ihre Kosten unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens selbst tragen, wegen besonderer Umstände unbillig
erscheint. Solche besonderen Umstände liegen in der Regel nur bei Einlegung
offensichtlich aussichtsloser oder rechtsmissbräuchlicher Beschwerden oder bei
Verstößen gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht vor. Die Sorgfaltspflicht ist
verletzt, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten nicht mehr mit der bei der
Wahrnehmung von Rechten zu fordernden prozessualen Sorgfalt vereinbar ist. Dies
kann dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten
Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf
Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen
des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. BGH GRUR 1996, 399 Rn. 44 –
Schutzverkleidung; Grabrucker
in
Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz,
4. Auflage, § 71 Rn 11; Meiser
in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 71 Rn. 13). Derartige Umstände liegen hier nicht vor.
Die Einlegung der Beschwerde rechtfertigt eine Billigkeitsentscheidung zu Lasten
des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdegegner hat keine Tatsachen
vorgetragen, die nahelegen könnten, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde
maßgeblich aus sachfremden Erwägungen eingelegt. Ferner war das
Beschwerdevorbringen nicht von vornherein und auf den ersten Blick aussichtslos.
Zwar fehlte es nach der im Hinweis vom 12. März 2026 geäußerten vorläufigen
Einschätzung des Senats an einer Verwechslungsgefahr, weil die sich
gegenüberstehenden Zeichen den gebotenen Abstand einhalten. Jedoch konnte
der Beschwerde aufgrund der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Waren
und Dienstleistungen die Erfolgsaussicht nicht von vornherein völlig abgesprochen
werden. Dass dadurch Kosten für den Beschwerdegegner entstanden sind, ist dem
Beschwerdeführer nicht vorwerfbar.
Eine Rücknahmeerklärung, die wie hier zur Erledigung der Hauptsache führt, ist
allein kein hinreichender Grund zur Auferlegung der Kosten (Meiser
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 28). Der Beschwerdeführer hat durch
die Rücknahme des Widerspruchs nicht gegen prozessuale Sorgfaltspflichten
verstoßen. Auch sonstige Anhaltspunkte in der Verfahrensführung, die eine
Kostenauferlegung rechtfertigen könnten, fehlen.
Dementsprechend war der Kostenantrag des Beschwerdegegners, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Gegenseite aufzuerlegen, zurückzuweisen. Es bleibt
damit bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat.
Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 30. April 2026 seinen – bereits
gegenüber dem DPMA mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 noch vor Einlegung
der Beschwerde durch den Beschwerdeführer gestellten – Kostenantrag
dahingehend konkretisiert, dass dieser sich
lediglich auf die Kosten des
Beschwerdeverfahrens beziehen solle. Über die Kosten des Amtsverfahrens war
daher vorliegend nicht zu entscheiden. Im Übrigen wäre dieser Antrag auch dann
ohne Erfolg geblieben, wenn man zugunsten des Beschwerdegegners unterstellen
würde, dass sein Kostenantrag gegenüber dem DPMA als zulässige
Anschlussbeschwerde ausgelegt werden könnte. Denn besondere Umstände, die
gemäß § 63 Abs. 1 MarkenG Anlass für eine Auferlegung der Kosten aus Billigkeit
gegeben hätten, wurden nicht vorgetragen und sind für das Amtsverfahren ebenso
wenig wie für das Beschwerdeverfahren ersichtlich. Eine zulässige eigene
Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des DPMA durch den
Beschwerdegegner kann in dem Antrag vom 23. Februar 2026 schon deshalb nicht
gesehen werden, da die erforderliche Beschwerdegebühr nicht bezahlt worden ist.
Mittenberger-Huber
Fehlhammer
Rohlff