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BPatG Beschluss vom 06.05.2026 – 29 W (pat) 517/24

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:060526B29Wpat517.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 517/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:060526B29Wpat517.24.0

betreffend die Marke 30 2021 218 962

(hier: Antrag auf Kostenauferlegung)

hat der 29. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 6. Mai 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Fehlhammer und die Richterin k. A. Dr. Rohlff

beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer die

Kosten

des

Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen,

wird

zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die angegriffene Wort-/Bildmarke

wurde am 15. April 2021 angemeldet und am 17. Mai 2021 in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren der Klasse 30 und

Dienstleistungen der Klassen 39 und 43 eingetragen. Gegen die am 18. Juni 2021

veröffentlichte Eintragung hat der Beschwerdeführer bereits am 4. Juni 2021

Widerspruch aus der Unionswortmarke 008 518 102 Happy Pizza, geschützt für

Waren der Klasse 30 sowie Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 43, erhoben.

Der Widerspruch stützte sich auf sämtliche Waren und Dienstleistungen der älteren

Marke und richtete sich gegen sämtliche Waren und Dienstleistungen der

angegriffenen Marke.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2023 hat die Markenstelle für Klasse 43 des DPMA,

besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, den Widerspruch mangels

Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zudem hat die Markenstelle „den Antrag

der Markeninhaberin/ Widersprechenden, der Widersprechenden/ Markeninhaberin

die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen“. Billigkeitsgründe für die

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten seien nicht ersichtlich. Daraufhin hat

der Inhaber der angegriffenen Marke „in Ansehung des Beschlusses der

Markenstelle“ mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 beim DPMA beantragt, dem

Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 Beschwerde gegen

den Beschluss der Markenstelle erhoben und sinngemäß beantragt:

1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 vom 16. Februar 2023

aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 008 518 102

die Löschung der Marke 30 2021 218 962 anzuordnen,

2. dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz

vom 17. März 2026 die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Nach einem Hinweis des Senats, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen

Erfolg haben werde, hat der Beschwerdeführer den Widerspruch zurückgenommen.

Nach einem weiteren Hinweis bezüglich der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der

gegenseitigen Kostenanträge, hat der Beschwerdeführer auch seinen Kostenantrag

zurückgenommen.

Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 30. April 2026 dagegen

ausdrücklich beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gegenseite

aufzuerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Nach Rücknahme des Widerspruchs in der Hauptsache und Rücknahme des

Kostenantrags durch den Beschwerdeführer ist nur noch über den Kostenantrag

des Beschwerdegegners, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gegenseite

aufzuerlegen, zu entscheiden. Dieser Kostenantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen

Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst, soweit eine Bestimmung über die Kosten

nicht getroffen wird. Dies gilt gemäß § 71 Abs. 4 MarkenG auch im Fall der

Rücknahme eines Widerspruchs. Eine Kostenentscheidung zulasten eines

Beteiligten setzt voraus, dass die Kostentragung der Billigkeit entspricht. Das

Gesetz knüpft damit die Kostenerstattung nicht generell an den Ausgang des

Verfahrens an, sondern sieht eine Kostenerstattung nur in den Fällen vor, in denen

die Anwendung des Grundsatzes, dass die Beteiligten ihre Kosten unabhängig vom

Ausgang des Verfahrens selbst tragen, wegen besonderer Umstände unbillig

erscheint. Solche besonderen Umstände liegen in der Regel nur bei Einlegung

offensichtlich aussichtsloser oder rechtsmissbräuchlicher Beschwerden oder bei

Verstößen gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht vor. Die Sorgfaltspflicht ist

verletzt, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten nicht mehr mit der bei der

Wahrnehmung von Rechten zu fordernden prozessualen Sorgfalt vereinbar ist. Dies

kann dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten

Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf

Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen

des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. BGH GRUR 1996, 399 Rn. 44 –

Schutzverkleidung; Grabrucker

in

Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz,

4. Auflage, § 71 Rn 11; Meiser

in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 71 Rn. 13). Derartige Umstände liegen hier nicht vor.

Die Einlegung der Beschwerde rechtfertigt eine Billigkeitsentscheidung zu Lasten

des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdegegner hat keine Tatsachen

vorgetragen, die nahelegen könnten, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde

maßgeblich aus sachfremden Erwägungen eingelegt. Ferner war das

Beschwerdevorbringen nicht von vornherein und auf den ersten Blick aussichtslos.

Zwar fehlte es nach der im Hinweis vom 12. März 2026 geäußerten vorläufigen

Einschätzung des Senats an einer Verwechslungsgefahr, weil die sich

gegenüberstehenden Zeichen den gebotenen Abstand einhalten. Jedoch konnte

der Beschwerde aufgrund der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Waren

und Dienstleistungen die Erfolgsaussicht nicht von vornherein völlig abgesprochen

werden. Dass dadurch Kosten für den Beschwerdegegner entstanden sind, ist dem

Beschwerdeführer nicht vorwerfbar.

Eine Rücknahmeerklärung, die wie hier zur Erledigung der Hauptsache führt, ist

allein kein hinreichender Grund zur Auferlegung der Kosten (Meiser

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 28). Der Beschwerdeführer hat durch

die Rücknahme des Widerspruchs nicht gegen prozessuale Sorgfaltspflichten

verstoßen. Auch sonstige Anhaltspunkte in der Verfahrensführung, die eine

Kostenauferlegung rechtfertigen könnten, fehlen.

Dementsprechend war der Kostenantrag des Beschwerdegegners, die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Gegenseite aufzuerlegen, zurückzuweisen. Es bleibt

damit bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat.

Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 30. April 2026 seinen – bereits

gegenüber dem DPMA mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 noch vor Einlegung

der Beschwerde durch den Beschwerdeführer gestellten – Kostenantrag

dahingehend konkretisiert, dass dieser sich

lediglich auf die Kosten des

Beschwerdeverfahrens beziehen solle. Über die Kosten des Amtsverfahrens war

daher vorliegend nicht zu entscheiden. Im Übrigen wäre dieser Antrag auch dann

ohne Erfolg geblieben, wenn man zugunsten des Beschwerdegegners unterstellen

würde, dass sein Kostenantrag gegenüber dem DPMA als zulässige

Anschlussbeschwerde ausgelegt werden könnte. Denn besondere Umstände, die

gemäß § 63 Abs. 1 MarkenG Anlass für eine Auferlegung der Kosten aus Billigkeit

gegeben hätten, wurden nicht vorgetragen und sind für das Amtsverfahren ebenso

wenig wie für das Beschwerdeverfahren ersichtlich. Eine zulässige eigene

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des DPMA durch den

Beschwerdegegner kann in dem Antrag vom 23. Februar 2026 schon deshalb nicht

gesehen werden, da die erforderliche Beschwerdegebühr nicht bezahlt worden ist.

Mittenberger-Huber

Fehlhammer

Rohlff