Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 07.06.2026 – 30 W (pat) 57/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:070526B30Wpat57.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
…
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 106 004.3
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Mai 2026 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Hammer und Merzbach
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:070526B30Wpat57.23.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. Oktober 2022 und vom 13. Juli 2023 aufgehoben, soweit die
Anmeldung für die Waren
„Klasse 01:
Versiegelungen [chemische Erzeugnisse] für Böden,
Wände und Decken; Kitte und andere Spachtelmassen;
Spachtelmassen zur Vorbereitung von Oberflächen für die
Aufbringung von Farben und Lacken; Silikone;
Klasse 02:
Tiefengrund zur Vorbereitung von Oberflächen für die
Aufbringung von Spachtelmassen, Farben und Lacken;
Streichputze; Füllmassen in Form von Farben zur Vorbereitung
von Oberflächen für die Aufbringung von Farben und Lacken
Klasse 17:
Spachtelmassen zum Isolieren; Spachtelmassen zum
Abdichten; Fugenmassen; Fugenmassen zum Schließen von
Fugen in Betonfertigteilen; Fugenmassen zum Verfugen von
Trockenbauplatten; Füllmassen; Füllmassen zum Isolieren;
Füllmassen
zum Abdichten; Wasserabdichtungsmittel;
Isoliermaterial; Isolierputz; Isolierkitte
Klasse 19:
Spachtelmassen;
Gips-Spachtelmassen;
Spachtelmassen als Baumaterialien
[nicht aus Metall];
Spachtelmassen für das Bauwesen; Spachtelmassen für das
Gebäuderenovierungswesen;
Spachtelmassen
zum
Renovieren von Fußböden, Wänden und Decken von
Gebäuden; Spachtelmassen zum Glätten, Beschichten und
Ausbessern
von
Bodenflächen, Wandflächen
und
Deckenflächen; Spachtelmassen zum Schließen von Fugen in
Betonfertigteilen; Spachtelmassen
zum Verfugen und
Verspachteln
von
Trockenbauplatten;
Dispersionsspachtelmassen;
Kunstharzspachtelmassen;
Spachtelmassen für mineralische oder kunstharzgebundene
Untergründe
im
Bauwesen;
Spachtelmassen
zur
Untergrundbehandlung
für Anstrichmittel; Spachtelmassen
zum Ausbessern von Holz; Füllstoffe zum Ausfüllen von Ritzen,
Fugen und Löchern in Fußböden, Wänden und Decken von
Gebäuden; Füllstoffe zur Reparatur von Fußböden, Wänden
und
Decken
von
Gebäuden;
Füllzement;
Fußbodenausgleichsmassen; Verputzmittel; Gips; Zement;
Mörtel“
zurückgewiesen worden ist.
Das Wortzeichen
G r ü n d e
I.
Prefill
ist am 13. April 2022 u.a. für die Waren
„Klasse 01: Versiegelungen [chemische Erzeugnisse] für Böden, Wände
und Decken; Kitte
und
andere Spachtelmassen;
Spachtelmassen zur Vorbereitung von Oberflächen für die
Aufbringung von Farben und Lacken; Silikone; Acryle
Klasse 02: Tiefengrund zur Vorbereitung von Oberflächen
für die
Aufbringung von Spachtelmassen, Farben und Lacken;
Streichputze; Füllmassen in Form von Farben zur Vorbereitung
von Oberflächen für die Aufbringung von Farben und Lacken
Klasse 17: Spachtelmassen
zum
Isolieren; Spachtelmassen
zum
Abdichten; Fugenmassen; Fugenmassen zum Schließen von
Fugen in Betonfertigteilen; Fugenmassen zum Verfugen von
Trockenbauplatten; Füllmassen; Füllmassen zum Isolieren;
Füllmassen
zum Abdichten; Wasserabdichtungsmittel;
Isoliermaterial; Isolierputz; Isolierkitte
Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall]; Spachtelmassen; Gips-
Spachtelmassen; Spachtelmassen als Baumaterialien [nicht
aus Metall]; Spachtelmassen
für
das Bauwesen;
Spachtelmassen
für
das Gebäuderenovierungswesen;
Spachtelmassen zum Renovieren von Fußböden, Wänden und
Decken von Gebäuden; Spachtelmassen zum Glätten,
Beschichten und Ausbessern von Bodenflächen, Wandflächen
und Deckenflächen; Spachtelmassen zum Schließen von
Fugen in Betonfertigteilen; Spachtelmassen zum Verfugen und
Verspachteln
von
Trockenbauplatten;
Dispersionsspachtelmassen;
Kunstharzspachtelmassen;
Spachtelmassen für mineralische oder kunstharzgebundene
Untergründe
im
Bauwesen;
Spachtelmassen
zur
Untergrundbehandlung
für Anstrichmittel; Spachtelmassen
zum Ausbessern von Holz; Füllstoffe zum Ausfüllen von Ritzen,
Fugen und Löchern in Fußböden, Wänden und Decken von
Gebäuden; Füllstoffe zur Reparatur von Fußböden, Wänden
und
Decken
von
Gebäuden;
Füllzement;
Fußbodenausgleichsmassen; Verputzmittel; Gips; Zement;
Mörtel“
zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte
Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschlüssen vom 12. Oktober 2022 und vom 13. Juli 2023, wobei
letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für die o. g.
Waren, wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus der englischen
Vorsilbe „Pre“ mit der Bedeutung „vor, vorher“ und dem Wort „fill“ mit der Bedeutung
„füllen“ zusammen. Die vorliegend angesprochenen Fachkreise aus dem Bau- und
Malerhandwerk sowie private Bauherren und Hobbyheimwerker würden das
Zeichen Prefill dahingehend verstehen, dass die so gekennzeichneten Waren der
Verfüllung dienten und vorher anzuwenden seien. Dies könne auf alle
zurückgewiesenen Waren zutreffen, denn Versiegelungen, Sprachtelmassen,
Baumaterialien, Verputzmittel usw. könnten sämtlich der „Vorbereitung der
Verfüllung“ dienen. Dieses Verständnis des Anmeldezeichens als sachlicher
Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der Waren schließe ein Verständnis als
Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aus.
Der Begriff Prefill sei daher als Sachaussage eindeutig verständlich und bedürfe
keiner Interpretation. Der Begriff werde zudem nicht nur von der Anmelderin in
verschiedenen Zusammenhängen verwendet, so dass der Verkehr nicht davon
ausgehe, dass nur eine Institution Waren anbiete, die der „Vorbereitung zum
Verfüllen“ diene.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht,
das angemeldete Zeichen Prefill besitze Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG.
Die
beschwerdegegenständlichen Waren
richteten
sich
an
den
Durchschnittsfachmann der Handwerksbranche, also den durchschnittlichen
Handwerksmeister, den Hobbyhandwerker oder den Endverbraucher. Weder
dieser, noch ein anderer Abnehmer könne das Anmeldezeichen als Beschreibung
der von der Anmelderin angebotenen Waren auffassen. Von einem
produktbeschreibenden Charakter des Zeichens Prefill könne keine Rede sein.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle verweise insbesondere nichts auf eine
Interpretation, wonach es sich bei den angebotenen Waren um Füllmaterial handle,
welches im Voraus genutzt werde. Versiegelungen würden auf der Oberfläche
aufgetragen und nicht in sie hineingefüllt. Das gleiche gelte für Tiefengrund und
Fugenmassen zum Schließen von Fugen, die nicht gefüllt, sondern verfugt würden.
Es stelle sich die Frage, wie die Eigenschaft dieser Produkte aussehe und was der
Anwender dieser Produkte erwarte. Das gleiche gelte für Fugen-, Füll- und
Spachtelmassen und Baumaterialien.
Der Begriff Prefill sei für die beschwerdegegenständlichen Waren daher kein
fassbarer Begriff und wecke beim Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung.
Da Prefill nicht beschreibend sei, unterliege das Zeichen auch keinem
Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. Oktober 2022 und vom 13. Juli 2023 aufzuheben,
soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2026 hat sie das Warenverzeichnis der angemeldeten
Marke dahingehend eingeschränkt, dass auf die beschwerdegegenständlichen
Waren
„Klasse 01: Acryle;
Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall]
verzichtet wird und diese aus dem Warenverzeichnis gestrichen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses
begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in
Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren nicht festgestellt werden
können. Insbesondere fehlt dem Wortzeichen Prefill für die aus dem Tenor
ersichtlichen Waren weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG, noch stellt es insoweit eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf; GRUR 2016,
934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 –
Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27– BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das
Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI). Ebenso ist zu
berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner
Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR
2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-
Langstrumpf; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute
Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum
relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden
Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und
andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf
die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2012, 1143
Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard).
2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen Prefill nicht die notwendige
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die nach
Einschränkung des Warenverzeichnisses noch beschwerdegegenständlichen
Waren abgesprochen werden.
a) Bei den beschwerdegegenständlichen Waren handelt es sich um solche, die auf
Verbraucherseite breite Verkehrskreise aus dem Bereich Heimwerker und Maler
sowie Fachkreise aus dem Bau- und Malerhandwerk ansprechen.
b) Die angemeldete Wortkombination Prefill setzt sich aus den zum
Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Präfix „Pre“ und dem
Wortstamm „Fill“ zusammen.
c) Die englische Vorsilbe „pre…“ steht für das deutsche Präfix „prä…“ [lat. prae=
vor] mit der Bedeutung „vor, voran, voraus“ (de.pons.com – „pre-“), das in Bildungen
mit Adjektiven – seltener mit Substantiven oder Verben – etwas als „vorher, zeitlich
früher liegend“ kennzeichnet (Duden.de – „prä-“). Auch die englische Schreibweise
(„pre“) ist im deutschen Sprachraum allgemein verständlich und bekannt, zumal sie
in zahlreichen Anglizismen wie „Preview“, „Prepaidhandy“, „Prepaidkarte",
„Preselection“, „Preprint“ oder „Preshave“ gebraucht wird (vgl. BPatG, 30 W (pat)
197/03 – PreConnect, Rn. 16; BPatG, 33 W (pat) 17/09 – PreFlight, Rn. 15; BPatG,
28 W (pat) 85/11 – PRE-SCAN, Rn. 16, juris).
d) Das englische Wort „fill“ ist ebenfalls im Inland gebräuchlich mit den Bedeutungen
“füllen“ (als Verb) bzw. (als Substantiv) „Füllung“ „Verfüllung“, (de.pons.com – fill;
vgl. aus der u.a. Rspr: BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat)185/96 – Paperfill; BPatG,
24 W (pat) 174/97 – Quick-Fill, Rn. 11; BPatG, 30 W (pat) 51/11 – CELL REFILL,
Rn. 15; BPatG, 24 W (pat) 533/15 – BlowFill, Rn. 27; BPatG, 24 W (pat) 528/15 –
BlowFill (Wort-Bild-Marke), Rn. 28, juris).
e) Auch der Gesamtbegriff Prefill wird — allerdings
in anderen
Warenzusammenhängen als dem vorliegend beschwerdegegenständlichen —
inländisch verwendet, insbesondere zur Bezeichnung „vorausgefüllter“ Formulare
oder Textfelder bzw. „vorbefüllter“ Waren (vgl. die der Anmelderin übersandte
Senatsrecherche, u.a.: Universität Köln, TYPO3-Onlinehandbuch,
„Prefill:
Vorauswahl und Vorgaben“ vom 13.06.2017, https://typo3.uni-koeln.de/...
:
„Powermail ermöglicht es Ihnen einzelnen Formularelemente vorab mit Werten zu
füllen…Vorausgefüllte Textfelder;
Jotform,
https://www.jotform.com
vom
23.06.2021, Prefill Formulare: Formularfelder
vorbelegen…können Sie
vorausgefüllte
Formulare
erstellen…;
https://www.evangelisch.de/…vom
08.09.2018, „Prefilled Communion Cups werden seit kurzem von einigen
Gemeinden in Deutschland zur Abendmahlsfeier genutzt“; vgl. ferner die Nachweise
der Markenstelle in der Amtsakte, zum Teil allerdings mit markenmäßigen
Verwendungen, zB „PreFill Filter für Kaffevollautomaten, PreFill Spezialgranulat für
Nachfüllset“; „Ialuril Prefill Lösung“ mit gebrauchsfertiger, bereits vorgefüllter
Fertigspritze).
Auf dem Sektor der (Auto-)Lacke bezeichnet Prefill zudem eine mit Treibmitteln
(Treibgasen), Lösemitteln und einem Converter vorbefüllte Aerosol-Spraydose, die
im Fachhandel bzw. vom Farbhändler mit einem spezifischen Lack (z. B. Autolack)
befüllt werden kann. Der Acryl- oder Decklack wird dabei durch ein Abfüllgerät in
die Dose überführt und so zum einsatzbaren Endprodukt für Lackierarbeiten (vgl.
hierzu etwa die folgenden Fundstellen des Senats: Auto-K.de; CHAMÄLEON
Production Pre-Fill-Standard. Die vorbefüllte Spraydose von Chamäleon…., wwwchamaeleon-produktion.de vom 25.05.2018; Colormatic PRE-Fill SYSTEM
WATERBASED Lackspraydose, …mit Treibgas und spezifischen Zusätzen
vorbefüllt).
f) Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind
jedoch vorliegend
ausschließlich
die
nach
der
vorgenommenen Einschränkung
des
Warenverzeichnisses noch beschwerdegegenständlichen Waren maßgeblich.
aa) Für diese weist das Markenwort Prefill zwar beschreibende Anklänge auf, da
der Bestandteil „fill“ auch als Hinweis auf Baumaterialien zum „Füllen“ verstanden
werden kann (vgl. BPatG 30 W (pat) 15/14 vom 29.10.2015, ECOFILL/COFILL, juris
Rn. 54). Entsprechend existiert nach den Fundstellen der Markenstelle sowie der
ergänzenden Senatsrecherche auf dem vorliegend relevanten Warensektor
durchaus eine Vielzahl an „Fill-“ bzw. „Fillerprodukten“ (als Fugenfüller sowie
Füllmassen zur Ausbesserung von Unebenheiten oder Rissen), wobei es sich
allerdings teilweise um markenmäßige Verwendungen handelt.
bb) Jedoch ergibt das Markenwort Prefill in seiner maßgeblichen Gesamtheit und
mit seiner in anderen Warenzusammenhängen nachweisbaren Bedeutung —
nämlich im Sinne von „vorausgefüllten“ bzw. „vorbefüllten“ Produkten — in Bezug
auf die beschwerdegegenständlichen Waren keinen unmittelbar nachvollziehbaren
Gesamtsinn.
Es erschließt sich
jedenfalls nicht auf Anhieb und ohne erforderliche
Gedankenschritte, worum es sich bei „vorbefüllten“ Versiegelungen (für Böden,
Wände und Decken), Spachtel-, Fugen- oder Füllmassen handeln sollte. Auch ein
Sachbezug zu den auf dem Sektor der (Auto-)Lacke etablierten Prefill-Spraydosen
dürfte für den angesprochenen Verkehr fernliegen. Wenngleich jedenfalls sog.
Spritzspachtel und Spritzfüller in Spraydosen vertrieben werden, dürften die
speziellen „Prefill“-Spraydosen ausschließlich für (Auto-)Lacke geeignet (und
dagegen für Füll- und Spachtelmassen, mit Blick auf deren Konsistenz, ungeeignet)
sein; jedenfalls konnte der Senat nichts Anderes ermitteln.
cc) Ausgehend hiervon hat auch die Markenstelle nicht angenommen, dass der
Verkehr Prefill vorliegend im Sinne eines Sachhinweises auf „vorbefüllte“ Waren
verstehen werde.
Soweit die Markenstelle allerdings für eine mangelnde Unterscheidungskraft damit
argumentiert
hat,
dass
das
Anmeldezeichen
im
vorliegenden
Warenzusammenhang geeignet sei, den Verkehr auf „im Vorfeld zu verwendendes
Füllmaterial“ bzw. auf Produkte „zur Vorbereitung der (Ver-)Füllung“ hinzuweisen,
steht dem bereits entgegen, dass es sich bei der Vorsilbe „Pre-“ nicht um ein
Kurzwort für „Vorbereitung“ handelt (vgl. BGH GRUR 2013, 731, Rn. 14 ff. —
Kaleido). Auch das Gesamtwort „Prefill“ wird inländisch, sofern es in anderen
Warenzusammenhängen genutzt wird, in keinem Fall in der Bedeutung eines
„vorbereitenden“ Arbeitsschrittes verwendet.
Zu dem von der Markenstelle angenommenen Verständnis bzw. zu einer
Interpretation des Markenwortes, wonach die damit gekennzeichneten Waren
sinngemäß dem „Vorfüllen“ zur „Vorbereitung“ eines weiteren Arbeitsschrittes
dienen soll, gelangt der Verkehr daher allenfalls im Rahmen einer analysierenden,
mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtung, was aber
bereits das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG begründet.
3. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke in Bezug auf
die beschwerdegegenständlichen Waren auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne
4. Da der Anmeldemarke somit nach der erfolgten Einschränkung des
Warenverzeichnisses die Eintragung in Bezug auf die im Tenor genannten und
allein noch beschwerdegegenständlichen Waren wegen der Schutzhindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht mehr versagt werden kann, war der
Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben.
Meiser
Merzbach
Hammer
Beglaubigt
…
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle