Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 07.06.2026 – 30 W (pat) 57/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:070526B30Wpat57.23.0

Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 106 004.3

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Mai 2026 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Hammer und Merzbach

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2026:070526B30Wpat57.23.0

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. Oktober 2022 und vom 13. Juli 2023 aufgehoben, soweit die

Anmeldung für die Waren

„Klasse 01:

Versiegelungen [chemische Erzeugnisse] für Böden,

Wände und Decken; Kitte und andere Spachtelmassen;

Spachtelmassen zur Vorbereitung von Oberflächen für die

Aufbringung von Farben und Lacken; Silikone;

Klasse 02:

Tiefengrund zur Vorbereitung von Oberflächen für die

Aufbringung von Spachtelmassen, Farben und Lacken;

Streichputze; Füllmassen in Form von Farben zur Vorbereitung

von Oberflächen für die Aufbringung von Farben und Lacken

Klasse 17:

Spachtelmassen zum Isolieren; Spachtelmassen zum

Abdichten; Fugenmassen; Fugenmassen zum Schließen von

Fugen in Betonfertigteilen; Fugenmassen zum Verfugen von

Trockenbauplatten; Füllmassen; Füllmassen zum Isolieren;

Füllmassen

zum Abdichten; Wasserabdichtungsmittel;

Isoliermaterial; Isolierputz; Isolierkitte

Klasse 19:

Spachtelmassen;

Gips-Spachtelmassen;

Spachtelmassen als Baumaterialien

[nicht aus Metall];

Spachtelmassen für das Bauwesen; Spachtelmassen für das

Gebäuderenovierungswesen;

Spachtelmassen

zum

Renovieren von Fußböden, Wänden und Decken von

Gebäuden; Spachtelmassen zum Glätten, Beschichten und

Ausbessern

von

Bodenflächen, Wandflächen

und

Deckenflächen; Spachtelmassen zum Schließen von Fugen in

Betonfertigteilen; Spachtelmassen

zum Verfugen und

Verspachteln

von

Trockenbauplatten;

Dispersionsspachtelmassen;

Kunstharzspachtelmassen;

Spachtelmassen für mineralische oder kunstharzgebundene

Untergründe

im

Bauwesen;

Spachtelmassen

zur

Untergrundbehandlung

für Anstrichmittel; Spachtelmassen

zum Ausbessern von Holz; Füllstoffe zum Ausfüllen von Ritzen,

Fugen und Löchern in Fußböden, Wänden und Decken von

Gebäuden; Füllstoffe zur Reparatur von Fußböden, Wänden

und

Decken

von

Gebäuden;

Füllzement;

Fußbodenausgleichsmassen; Verputzmittel; Gips; Zement;

Mörtel“

zurückgewiesen worden ist.

Das Wortzeichen

G r ü n d e

I.

Prefill

ist am 13. April 2022 u.a. für die Waren

„Klasse 01: Versiegelungen [chemische Erzeugnisse] für Böden, Wände

und Decken; Kitte

und

andere Spachtelmassen;

Spachtelmassen zur Vorbereitung von Oberflächen für die

Aufbringung von Farben und Lacken; Silikone; Acryle

Klasse 02: Tiefengrund zur Vorbereitung von Oberflächen

für die

Aufbringung von Spachtelmassen, Farben und Lacken;

Streichputze; Füllmassen in Form von Farben zur Vorbereitung

von Oberflächen für die Aufbringung von Farben und Lacken

Klasse 17: Spachtelmassen

zum

Isolieren; Spachtelmassen

zum

Abdichten; Fugenmassen; Fugenmassen zum Schließen von

Fugen in Betonfertigteilen; Fugenmassen zum Verfugen von

Trockenbauplatten; Füllmassen; Füllmassen zum Isolieren;

Füllmassen

zum Abdichten; Wasserabdichtungsmittel;

Isoliermaterial; Isolierputz; Isolierkitte

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall]; Spachtelmassen; Gips-

Spachtelmassen; Spachtelmassen als Baumaterialien [nicht

aus Metall]; Spachtelmassen

für

das Bauwesen;

Spachtelmassen

für

das Gebäuderenovierungswesen;

Spachtelmassen zum Renovieren von Fußböden, Wänden und

Decken von Gebäuden; Spachtelmassen zum Glätten,

Beschichten und Ausbessern von Bodenflächen, Wandflächen

und Deckenflächen; Spachtelmassen zum Schließen von

Fugen in Betonfertigteilen; Spachtelmassen zum Verfugen und

Verspachteln

von

Trockenbauplatten;

Dispersionsspachtelmassen;

Kunstharzspachtelmassen;

Spachtelmassen für mineralische oder kunstharzgebundene

Untergründe

im

Bauwesen;

Spachtelmassen

zur

Untergrundbehandlung

für Anstrichmittel; Spachtelmassen

zum Ausbessern von Holz; Füllstoffe zum Ausfüllen von Ritzen,

Fugen und Löchern in Fußböden, Wänden und Decken von

Gebäuden; Füllstoffe zur Reparatur von Fußböden, Wänden

und

Decken

von

Gebäuden;

Füllzement;

Fußbodenausgleichsmassen; Verputzmittel; Gips; Zement;

Mörtel“

zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte

Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschlüssen vom 12. Oktober 2022 und vom 13. Juli 2023, wobei

letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für die o. g.

Waren, wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus der englischen

Vorsilbe „Pre“ mit der Bedeutung „vor, vorher“ und dem Wort „fill“ mit der Bedeutung

„füllen“ zusammen. Die vorliegend angesprochenen Fachkreise aus dem Bau- und

Malerhandwerk sowie private Bauherren und Hobbyheimwerker würden das

Zeichen Prefill dahingehend verstehen, dass die so gekennzeichneten Waren der

Verfüllung dienten und vorher anzuwenden seien. Dies könne auf alle

zurückgewiesenen Waren zutreffen, denn Versiegelungen, Sprachtelmassen,

Baumaterialien, Verputzmittel usw. könnten sämtlich der „Vorbereitung der

Verfüllung“ dienen. Dieses Verständnis des Anmeldezeichens als sachlicher

Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der Waren schließe ein Verständnis als

Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aus.

Der Begriff Prefill sei daher als Sachaussage eindeutig verständlich und bedürfe

keiner Interpretation. Der Begriff werde zudem nicht nur von der Anmelderin in

verschiedenen Zusammenhängen verwendet, so dass der Verkehr nicht davon

ausgehe, dass nur eine Institution Waren anbiete, die der „Vorbereitung zum

Verfüllen“ diene.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht,

das angemeldete Zeichen Prefill besitze Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr.

1 MarkenG.

Die

beschwerdegegenständlichen Waren

richteten

sich

an

den

Durchschnittsfachmann der Handwerksbranche, also den durchschnittlichen

Handwerksmeister, den Hobbyhandwerker oder den Endverbraucher. Weder

dieser, noch ein anderer Abnehmer könne das Anmeldezeichen als Beschreibung

der von der Anmelderin angebotenen Waren auffassen. Von einem

produktbeschreibenden Charakter des Zeichens Prefill könne keine Rede sein.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle verweise insbesondere nichts auf eine

Interpretation, wonach es sich bei den angebotenen Waren um Füllmaterial handle,

welches im Voraus genutzt werde. Versiegelungen würden auf der Oberfläche

aufgetragen und nicht in sie hineingefüllt. Das gleiche gelte für Tiefengrund und

Fugenmassen zum Schließen von Fugen, die nicht gefüllt, sondern verfugt würden.

Es stelle sich die Frage, wie die Eigenschaft dieser Produkte aussehe und was der

Anwender dieser Produkte erwarte. Das gleiche gelte für Fugen-, Füll- und

Spachtelmassen und Baumaterialien.

Der Begriff Prefill sei für die beschwerdegegenständlichen Waren daher kein

fassbarer Begriff und wecke beim Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung.

Da Prefill nicht beschreibend sei, unterliege das Zeichen auch keinem

Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. Oktober 2022 und vom 13. Juli 2023 aufzuheben,

soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2026 hat sie das Warenverzeichnis der angemeldeten

Marke dahingehend eingeschränkt, dass auf die beschwerdegegenständlichen

Waren

„Klasse 01: Acryle;

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall]

verzichtet wird und diese aus dem Warenverzeichnis gestrichen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses

begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in

Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren nicht festgestellt werden

können. Insbesondere fehlt dem Wortzeichen Prefill für die aus dem Tenor

ersichtlichen Waren weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG, noch stellt es insoweit eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932

Rn. 7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf; GRUR 2016,

934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 –

Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27– BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das

Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein

großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI). Ebenso ist zu

berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner

Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,

ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR

2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-

Langstrumpf; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute

Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum

relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden

Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und

andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf

die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2012, 1143

Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard).

2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen Prefill nicht die notwendige

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die nach

Einschränkung des Warenverzeichnisses noch beschwerdegegenständlichen

Waren abgesprochen werden.

a) Bei den beschwerdegegenständlichen Waren handelt es sich um solche, die auf

Verbraucherseite breite Verkehrskreise aus dem Bereich Heimwerker und Maler

sowie Fachkreise aus dem Bau- und Malerhandwerk ansprechen.

b) Die angemeldete Wortkombination Prefill setzt sich aus den zum

Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Präfix „Pre“ und dem

Wortstamm „Fill“ zusammen.

c) Die englische Vorsilbe „pre…“ steht für das deutsche Präfix „prä…“ [lat. prae=

vor] mit der Bedeutung „vor, voran, voraus“ (de.pons.com – „pre-“), das in Bildungen

mit Adjektiven – seltener mit Substantiven oder Verben – etwas als „vorher, zeitlich

früher liegend“ kennzeichnet (Duden.de – „prä-“). Auch die englische Schreibweise

(„pre“) ist im deutschen Sprachraum allgemein verständlich und bekannt, zumal sie

in zahlreichen Anglizismen wie „Preview“, „Prepaidhandy“, „Prepaidkarte",

„Preselection“, „Preprint“ oder „Preshave“ gebraucht wird (vgl. BPatG, 30 W (pat)

197/03 – PreConnect, Rn. 16; BPatG, 33 W (pat) 17/09 – PreFlight, Rn. 15; BPatG,

28 W (pat) 85/11 – PRE-SCAN, Rn. 16, juris).

d) Das englische Wort „fill“ ist ebenfalls im Inland gebräuchlich mit den Bedeutungen

“füllen“ (als Verb) bzw. (als Substantiv) „Füllung“ „Verfüllung“, (de.pons.com – fill;

vgl. aus der u.a. Rspr: BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat)185/96 – Paperfill; BPatG,

24 W (pat) 174/97 – Quick-Fill, Rn. 11; BPatG, 30 W (pat) 51/11 – CELL REFILL,

Rn. 15; BPatG, 24 W (pat) 533/15 – BlowFill, Rn. 27; BPatG, 24 W (pat) 528/15

BlowFill (Wort-Bild-Marke), Rn. 28, juris).

e) Auch der Gesamtbegriff Prefill wird — allerdings

in anderen

Warenzusammenhängen als dem vorliegend beschwerdegegenständlichen —

inländisch verwendet, insbesondere zur Bezeichnung „vorausgefüllter“ Formulare

oder Textfelder bzw. „vorbefüllter“ Waren (vgl. die der Anmelderin übersandte

Senatsrecherche, u.a.: Universität Köln, TYPO3-Onlinehandbuch,

„Prefill:

Vorauswahl und Vorgaben“ vom 13.06.2017, https://typo3.uni-koeln.de/...

:

„Powermail ermöglicht es Ihnen einzelnen Formularelemente vorab mit Werten zu

füllen…Vorausgefüllte Textfelder;

Jotform,

https://www.jotform.com

vom

23.06.2021, Prefill Formulare: Formularfelder

vorbelegen…können Sie

vorausgefüllte

Formulare

erstellen…;

https://www.evangelisch.de/…vom

08.09.2018, „Prefilled Communion Cups werden seit kurzem von einigen

Gemeinden in Deutschland zur Abendmahlsfeier genutzt“; vgl. ferner die Nachweise

der Markenstelle in der Amtsakte, zum Teil allerdings mit markenmäßigen

Verwendungen, zB „PreFill Filter für Kaffevollautomaten, PreFill Spezialgranulat für

Nachfüllset“; „Ialuril Prefill Lösung“ mit gebrauchsfertiger, bereits vorgefüllter

Fertigspritze).

Auf dem Sektor der (Auto-)Lacke bezeichnet Prefill zudem eine mit Treibmitteln

(Treibgasen), Lösemitteln und einem Converter vorbefüllte Aerosol-Spraydose, die

im Fachhandel bzw. vom Farbhändler mit einem spezifischen Lack (z. B. Autolack)

befüllt werden kann. Der Acryl- oder Decklack wird dabei durch ein Abfüllgerät in

die Dose überführt und so zum einsatzbaren Endprodukt für Lackierarbeiten (vgl.

hierzu etwa die folgenden Fundstellen des Senats: Auto-K.de; CHAMÄLEON

Production Pre-Fill-Standard. Die vorbefüllte Spraydose von Chamäleon…., wwwchamaeleon-produktion.de vom 25.05.2018; Colormatic PRE-Fill SYSTEM

WATERBASED Lackspraydose, …mit Treibgas und spezifischen Zusätzen

vorbefüllt).

f) Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind

jedoch vorliegend

ausschließlich

die

nach

der

vorgenommenen Einschränkung

des

Warenverzeichnisses noch beschwerdegegenständlichen Waren maßgeblich.

aa) Für diese weist das Markenwort Prefill zwar beschreibende Anklänge auf, da

der Bestandteil „fill“ auch als Hinweis auf Baumaterialien zum „Füllen“ verstanden

werden kann (vgl. BPatG 30 W (pat) 15/14 vom 29.10.2015, ECOFILL/COFILL, juris

Rn. 54). Entsprechend existiert nach den Fundstellen der Markenstelle sowie der

ergänzenden Senatsrecherche auf dem vorliegend relevanten Warensektor

durchaus eine Vielzahl an „Fill-“ bzw. „Fillerprodukten“ (als Fugenfüller sowie

Füllmassen zur Ausbesserung von Unebenheiten oder Rissen), wobei es sich

allerdings teilweise um markenmäßige Verwendungen handelt.

bb) Jedoch ergibt das Markenwort Prefill in seiner maßgeblichen Gesamtheit und

mit seiner in anderen Warenzusammenhängen nachweisbaren Bedeutung —

nämlich im Sinne von „vorausgefüllten“ bzw. „vorbefüllten“ Produkten — in Bezug

auf die beschwerdegegenständlichen Waren keinen unmittelbar nachvollziehbaren

Gesamtsinn.

Es erschließt sich

jedenfalls nicht auf Anhieb und ohne erforderliche

Gedankenschritte, worum es sich bei „vorbefüllten“ Versiegelungen (für Böden,

Wände und Decken), Spachtel-, Fugen- oder Füllmassen handeln sollte. Auch ein

Sachbezug zu den auf dem Sektor der (Auto-)Lacke etablierten Prefill-Spraydosen

dürfte für den angesprochenen Verkehr fernliegen. Wenngleich jedenfalls sog.

Spritzspachtel und Spritzfüller in Spraydosen vertrieben werden, dürften die

speziellen „Prefill“-Spraydosen ausschließlich für (Auto-)Lacke geeignet (und

dagegen für Füll- und Spachtelmassen, mit Blick auf deren Konsistenz, ungeeignet)

sein; jedenfalls konnte der Senat nichts Anderes ermitteln.

cc) Ausgehend hiervon hat auch die Markenstelle nicht angenommen, dass der

Verkehr Prefill vorliegend im Sinne eines Sachhinweises auf „vorbefüllte“ Waren

verstehen werde.

Soweit die Markenstelle allerdings für eine mangelnde Unterscheidungskraft damit

argumentiert

hat,

dass

das

Anmeldezeichen

im

vorliegenden

Warenzusammenhang geeignet sei, den Verkehr auf „im Vorfeld zu verwendendes

Füllmaterial“ bzw. auf Produkte „zur Vorbereitung der (Ver-)Füllung“ hinzuweisen,

steht dem bereits entgegen, dass es sich bei der Vorsilbe „Pre-“ nicht um ein

Kurzwort für „Vorbereitung“ handelt (vgl. BGH GRUR 2013, 731, Rn. 14 ff. —

Kaleido). Auch das Gesamtwort „Prefill“ wird inländisch, sofern es in anderen

Warenzusammenhängen genutzt wird, in keinem Fall in der Bedeutung eines

„vorbereitenden“ Arbeitsschrittes verwendet.

Zu dem von der Markenstelle angenommenen Verständnis bzw. zu einer

Interpretation des Markenwortes, wonach die damit gekennzeichneten Waren

sinngemäß dem „Vorfüllen“ zur „Vorbereitung“ eines weiteren Arbeitsschrittes

dienen soll, gelangt der Verkehr daher allenfalls im Rahmen einer analysierenden,

mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtung, was aber

bereits das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG begründet.

3. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke in Bezug auf

die beschwerdegegenständlichen Waren auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne

4. Da der Anmeldemarke somit nach der erfolgten Einschränkung des

Warenverzeichnisses die Eintragung in Bezug auf die im Tenor genannten und

allein noch beschwerdegegenständlichen Waren wegen der Schutzhindernisse

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht mehr versagt werden kann, war der

Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben.

Meiser

Merzbach

Hammer

Beglaubigt

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle