Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 11.06.2026 – 30 W (pat) 67/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:110626B30Wpat67.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 229 151.8

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Juni 2026 unter Mitwirkung des

Richters Dr. Meiser als Vorsitzendem sowie der Richter Merzbach und Hammer

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2026:110626B30Wpat67.23.0

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

06. April 2022 und vom 05. Juli 2023 aufgehoben, soweit die Anmeldung

für die Dienstleistungen

„Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung und Betrieb

von Software-as-a-Service

(SaaS)-Plattformen zur

digitalen Unterstützung bei der Beantragung von

Pflegeleistungen, zur Analyse von Pflegebescheiden

sowie

Prüfung

und

Qualitätskontrolle

von

Antragsunterlagen im Bereich der Pflegeversicherung

Klasse 45: Juristische Dienstleistungen“

zurückgewiesen worden ist.

Das Wortzeichen

G r ü n d e

I.

PFLEGEWÄCHTER

ist am 17. Juni 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt geführte Register angemeldet worden, wobei der Anmelder zunächst,

neben weiteren Dienstleistungen

in Klasse 44 und 45, u.a.

folgende

Dienstleistungen beanspruchte:

„Klasse 42:

IT-Dienstleistungen;

Prüfung,

Authentifizierung

und

Qualitätskontrolle

Klasse 45: Bereitstellung von persönlicher Unterstützung für Familien mit

Patienten mit lebensbedrohenden Krankheiten; Juristische

Dienstleistungen; Personenbezogene Dienstleistungen auf

dem Gebiet der Kinderbetreuung

im Rahmen einer

Pflegeunterbringung; Von Dritten erbrachte persönliche

Dienstleistungen im Rahmen der Pflegeunterbringung von

Kindern“

Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschlüssen vom 06. April 2022 und vom 05. Juli 2023, wobei

letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für die o.g.

Dienstleistungen, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG) zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Anmeldemarke setze sich aus den beiden

Wörtern „Pflege“ und „Wächter“ zusammen und bezeichne

in unmittelbar

verständlicher Weise eine Person, die im Bereich der Pflege überwachend tätig sei.

Hierbei reihe sich der Begriff in eine Anzahl weiterer, das Grundwort „Wächter“

aufweisender Komposita ein wie Gesundheits-, Glaubens-, Kultur-, Sicherheits-

oder auch Wettbewerbswächter. Die Begriffsbildung weise keine Besonderheiten

sprachlicher oder begrifflicher Art auf.

Jedenfalls in Verbindung mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen, die der

Überwachung im Bereich der Pflege dienen könnten, vermittle die angemeldete

Begriffskombination eine unmittelbar erfassbare Aussage darüber, dass diese

Tätigkeiten in Form der juristischen, persönlichen und auch überwachenden

Ausübung – auch mit Hilfe von IT-Diensten – eine überwachende Hilfe darstellten.

Dies werde auch durch den Vortrag des Anmelders gestützt, in dem er die Art der

angebotenen und erbrachten Dienste als Online-Pflegeberatungsdienstleistung

beschreibe, die u.a. ein digitales Angebot bei der Antragstellung, der Ermittlung des

Pflegegrades sowie der Beantragung der Pflegeleistungen inkl. der Einreichung

eines Widerspruchs bereitstelle. Denn diese Tätigkeiten umfassten auch eine

Feststellung, Überprüfung und auch das Anstreben einer möglicherweise

notwendigen Korrektur z.B. von Pflegegraden, was durch den Begriff „Wächter im

Bereich der Pflege“ zutreffend und aus sich heraus verständlich durch die

Benennung der

in diesem Bereich

tätigen Person beschrieben werde.

Bezeichnungen, in denen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen

Hinweis auf die Ausbildung, die Qualifikation oder sonstige für die Erbringung der

konkreten Dienstleistungen

relevanten Eigenschaften des Anbieters bzw.

Erbringers der Dienstleistungen

sehen,

fehle aber die erforderliche

Unterscheidungskraft unabhängig davon, ob es sich dabei um eine bereits eindeutig

definierte Berufsbezeichnung handle.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und zur Begründung

ausgeführt, das Amt verkenne bei seiner Beurteilung den Inhalt der maßgeblichen,

von PFLEGEWÄCHTER erbrachten konkreten Dienstleistungen.

Bei PFLEGEWÄCHTER handle es sich nicht um eine reale Person, die unmittelbar

in der Pflege überwachend tätig sei. Vielmehr handele es sich um ein Unternehmen,

das legal-tech-basierte juristische Dienstleistungen bei der Antragstellung und

Einlegung von Widersprüchen anbiete. Mittels regelbasierter Abfragen schlage das

System einem Nutzer individuell passende Pflegeleistungen vor und überführe

diese in einen Antrag an die jeweilige Pflegeversicherung. Werde ein so

automatisch generierter Leistungsantrag abgelehnt, analysiere ein Algorithmus

etwaige Fehler im Bescheid der Pflegeversicherung, ermittle Unstimmigkeiten und

entwickelt daraus eine fundierte Begründung eines Widerspruchs, der über

Kooperationsanwälte überprüft und eingelegt werde.

Entgegen der Vorstellung der Markenstelle sei PFLEGEWÄCHTER mithin nicht

überwachend in der Pflege tätig, sondern unterstütze vielmehr Versicherte und

Angehörige im Rahmen bürokratischer und juristischer Prozesse. Es gehe allein um

die Prüfung von Leistungsansprüchen, die im Einzelfall auch vor Gericht

durchgesetzt

werden

könnten,

eine

typische,

anwaltsbasierte

Dienstleistungstätigkeit.

Der verständige und unvoreingenommene Durchschnittsverbraucher denke bei

PFLEGEWÄCHTER dagegen allenfalls an eine „in der Pflege überwachend tätige

Person". Damit werde nach dem Verkehrsverständnis eine unmittelbar in der Pflege

angestellte Person assoziiert, die sicherstelle, dass die betroffene pflegebedürftige

Person von dem Pflegepersonal bzw. der Pflegeeinrichtung korrekt umsorgend

behandelt werde. Der Verkehr denke somit an eine unmittelbar personenbezogene

Dienstleistung am Betroffenen. Auf die Annahme, dass hinter der Bezeichnung ein

juristisches Legal Tech Unternehmen stehe, komme der durchschnittliche

Verbraucher allenfalls nach mehreren Gedankenschritten.

Ausgehend hiervon wiesen die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen in

Klasse 42 und 45 keinen ohne Weiteres erkennbaren Sachbezug zu dem

Anmeldezeichen auf. Der Gedanke an eine über die Pflege wachende Person, was

u.U. Assoziationen bzgl. bestimmter Eigenschaften der Dienstleistungen

hervorrufen könnte, sei für die Verneinung der Unterscheidungskraft in diesem

Dienstleistungszusammenhang nicht ausreichend.

Nach einem Hinweis des Senats hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 26. Mai 2026

sein Dienstleistungsverzeichnis dahingehend eingeschränkt, dass in Klasse 42 die

bisherige, weite Formulierung „IT-Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und

Qualitätskontrolle“ durch die folgende beschränkende Formulierung ersetzt wird:

„IT-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung und Betrieb von Software-as-a-

Service (SaaS)-Plattformen zur digitalen Unterstützung bei der Beantragung

von Pflegeleistungen, zur Analyse von Pflegebescheiden sowie Prüfung und

Qualitätskontrolle

von

Antragsunterlagen

im

Bereich

der

Pflegeversicherung.“,

sowie ferner dahingehend, dass in Klasse 45 auf die beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen „Bereitstellung von persönlicher Unterstützung für Familien mit

Patienten

mit

lebensbedrohenden

Krankheiten;

Personenbezogene

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kinderbetreuung

im Rahmen einer

Pflegeunterbringung; Von Dritten erbrachte persönliche Dienstleistungen im

Rahmen der Pflegeunterbringung von Kindern“ verzichtet und diese aus dem

Dienstleistungsverzeichnis gestrichen werden.

Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 vom 06. April 2022 und vom

05. Juli 2023 aufzuheben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen

„Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung und Betrieb

von Software-as-a-Service

(SaaS)-Plattformen zur

digitalen Unterstützung bei der Beantragung von

Pflegeleistungen, zur Analyse von Pflegebescheiden

sowie

Prüfung

und

Qualitätskontrolle

von

Antragsunterlagen im Bereich der Pflegeversicherung

Klasse 45: Juristische Dienstleistungen“

zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache nach der Einschränkung

des Dienstleistungsverzeichnisses begründet, da für das Wortzeichen

PFLEGEWÄCHTER

Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in Bezug auf die

nunmehr nur noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen

„Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung und Betrieb von

Software-as-a-Service

(SaaS)-Plattformen

zur

digitalen

Unterstützung bei der Beantragung von Pflegeleistungen, zur

Analyse

von Pflegebescheiden

sowie Prüfung und

Qualitätskontrolle von Antragsunterlagen

im Bereich der

Pflegeversicherung

Klasse 45: Juristische Dienstleistungen“

nicht mehr festgestellt werden können.

A. Die mit Schriftsatz vom 26. Mai 2026 erklärte Einschränkung des

Dienstleistungsverzeichnisses

ist zulässig, da die zu Klasse 42 nunmehr

beanspruchten Dienstleistungen unter den ursprünglichen Oberbegriff „IT-

Dienstleistungen“ fallen und diesen beschränken.

In Klasse 45 bezieht sich die erklärte Einschränkung nur auf die von der

Zurückweisung

durch

die Markenstelle

betroffenen

und

allein

beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen. Da der Anmelder im Schriftsatz

vom 26. Mai 2026 ausdrücklich klargestellt hat, dass konkret auf die

Dienstleistungen:

„Bereitstellung von persönlicher Unterstützung für Familien mit Patienten mit

lebensbedrohenden Krankheiten; Personenbezogene Dienstleistungen auf

dem Gebiet der Kinderbetreuung im Rahmen einer Pflegeunterbringung; Von

Dritten erbrachte persönliche Dienstleistungen

im Rahmen der

Pflegeunterbringung von Kindern“

verzichtet wird und diese aus dem Dienstleistungsverzeichnis gestrichen werden,

ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass der sich mit der Einschränkung

verbundene

Teilverzicht

nur

auf

diese

beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen bezieht, nicht

jedoch die von der Markenstelle nicht

beanstandeten und von der Teilzurückweisung der Anmeldung nicht betroffenen

Dienstleistungen in Klasse 45 umfasst.

B. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der

Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten

Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer

Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet;

GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15)

– for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) –

Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die

Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH

GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) –

EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173,

174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so

dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das

Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou;

GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat;

GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der

Unterscheidungskraft

sind einerseits die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen

Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal

informierten,

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist

(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon

ausgehend

besitzen Marken

insbesondere

dann

keine

Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt

der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten

werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor;

BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270,

271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard).

Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine

Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch

die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH

GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100, Nr. 23

– TOOOR!; GRUR 2012, 1143 Nr. 9 – Starsat; GRUR 2014, 872 Nr. 16 - Gute Laune

Drops; GRUR 2018, 301 Nr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2018, 932 Nr. 8

- #darferdas?).

1. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen PFLEGEWÄCHTER

hinsichtlich der nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch

beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 42 und 45 die

notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht

abgesprochen werden.

a) Die

angemeldete Wortkombination PFLEGEWÄCHTER

ist

ein

Nominalkompositum aus den beiden Begriffen „Pflege“ und „Wächter“.

Das Wort „Pflege“ ist in seiner Bedeutung „Krankenpflege; Gesamtheit der

Pflegenden; Pflegebranche“ (duden.de – Pflege) im Inland allgemein bekannt,

wobei es in Alleinstellung im allgemeinen Sprachgebrauch vor allem als

Bezeichnung für die Alten- und Krankenpflege gebräuchlich ist, während ein

Bezug zu anderen Arten von Pflege üblicherweise durch ergänzende Zusätze

zum Ausdruck gebracht wird, zB „Hautpflege, Tierpflege, Möbelpflege, Pflege

der Mundart“ (vgl. BPatG, 29 W (pat) 247/01 – PFLEGE HEUTE, Rn. 20, juris).

b) Das deutsche Wort „WÄCHTER“ ist mit der Bedeutung „Person, die (beruflich)

Wachdienst verrichtet und jemanden oder etwas bewacht“ im Inland allgemein

gebräuchlich und lexikalisch erfasst (vgl. duden.de – Wächter; BPatG, 26 W (pat)

23/13 – NACHTWÄCHTERTROPFEN/ NACHTWÄCHTER, Rn. 25, juris; BPatG ,

27 W (pat) 202/04 – CAM-Wächter, Rn. 14, juris).

Auch wenn „Wächter“ in erster Linie eine Person bezeichnet, kann es im

Zusammenhang mit Überwachungsdienstleistungen ohne weiteres auch als

personifizierende Sachangabe angesehen werden (vgl. für Waren BPatG, 27 W

(pat) 202/04 – CAM-Wächter, Rn. 14, juris). Dies gilt auch für den Bereich der

personenbezogenen Pflege, zumal die Bezeichnung „Wache“ in der Pflegebranche

häufig anzutreffen ist, etwa im Zusammenhang mit den bei der Pflege kranker,

betagter

oder

hilfsbedürftiger

Menschen

anfallenden

vielfältigen

Überwachungsaufgaben, wie etwa Nachtwache, Stationswache, Beiwache,

Sitzwache oder Intensivstationswache (vgl. Anlage pflegewiki.eu – Nachtdienst

vom

30.11.2007;

https://pflegewiki.eu/index.php/Nachtdienst)

oder

der

Überwachung

der

Pflege

selbst,

etwa

im

Rahmen

von

Qualitätssicherungsmaßnahmen oder der Fachaufsicht über Pflegeheime.

c) Ausgehend hiervon werden die maßgeblichen Verkehrskreise – wie die

Markenstelle zutreffend festgestellt hat – die grammatikalisch korrekte und

sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge PFLEGEWÄCHTER bezogen auf

Dienstleistungen im Bereich der Pflege ohne weiteres und unmittelbar im Sinne von

„Wächter in der Pflege“, also einer Person oder einer Dienstleistung, die

Überwachungsaufgaben im Bereich der Pflege übernimmt, verstehen.

3. Wenngleich somit das begriffliche Verständnis des Anmeldezeichens dem

angesprochenen Publikum keinerlei Schwierigkeiten bereitet, ist gleichwohl die

Beurteilung eines Zeichens stets im Zusammenhang mit den Waren und

Dienstleistungen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt wird (EuGH, GRUR

2004, 674, Nr. 33 – Postkantoor). Nach der Einschränkung des

Dienstleistungsverzeichnisses weist die Wortfolge PFLEGEWÄCHTER für die

alleine noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jedoch keinen sich

auf Anhieb erschließenden beschreibenden bzw. sachbezogenen Aussagehalt

mehr auf.

a) Werden die in Klasse 45 noch beschwerdegegenständlichen „juristischen

Dienstleistungen“ mit dem Anmeldezeichen PFLEGEWÄCHTER gekennzeichnet,

erschließt sich das von der Markenstelle angenommene Verständnis — im Sinne

eines juristischen Dienstleisters, der „in der Pflegebranche überwachend tätig ist“

bzw. sich „mit der Überwachung von Richtlinien und Vorgaben im Pflegebereich und

ggf. deren juristischer Durchsetzung“ beschäftigt (vgl. Seite 4 des Beschlusses vom

5. Juli 2023) — nicht auf Anhieb bzw. allenfalls nach mehreren Gedankenschritten

im Rahmen einer analysierenden Betrachtung, was aber bereits die erforderliche

Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründet.

Denn wie dargelegt wird mit dem Begriff „Wächter“ nach dem allgemeinem

Sprachverständnis eine Person bezeichnet, die einen Wachdienst verrichtet und

Objekte oder Personen bewacht, während die Person des „Pflegewächters“

Überwachungsaufgaben im unmittelbaren Bereich der personenbezogenen Pflege

kranker oder hilfsbedürftiger Menschen wahrnimmt. Dagegen ist die Verwendung

des Begriffs „Wächter“ für Anwälte und sonstige juristische Dienstleister nicht

werbeüblich, der Senat konnte hierzu – mit Ausnahme der Bezeichnung „Wächter

der Gesetze“, die sich aber eher nicht auf juristische Dienstleister, sondern

vornehmlich auf staatliche Gerichte und insbesondere die Staatsanwaltschaft

bezieht – nichts ermitteln. Ausgehend hiervon liegt der Schluss von dem

Anmeldezeichen auf einen „juristischen Pflegewächter“, der rechtliche Aspekte der

Pflege (Beantragung, Rechtmäßigkeit von Bescheiden) überwacht, jedenfalls nicht

unmittelbar nahe bzw. erfordert ein gewisses Maß an

Interpretation und

gedanklicher Analyse,

so

dass

das

erforderliche Mindestmaß

an

Unterscheidungskraft insoweit nicht verneint werden kann.

b) Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die nach der Beschränkung des

Dienstleistungsverzeichnisses in Klasse 42 noch beschwerdegegenständlichen „IT-

Dienstleistungen nämlich Bereitstellung und Betrieb von Software-as-a-Service

(SaaS)-Plattformen zur digitalen Unterstützung bei der Beantragung von

Pflegeleistungen, zur Analyse von Pflegebescheiden sowie Prüfung und

Qualitätskontrolle von Antragsunterlagen im Bereich der Pflegeversicherung“. Auch

insoweit

ist dem Zeichen kein unmittelbar verständlicher Sachhinweis zu

entnehmen. Der – wie dargelegt – primär mit einer personengebundenen

Bewachungs- oder Kontrolltätigkeit assoziierte Begriff des (Pflege-)Wächters steht

ohne weitere analytische Gedankenschritte in keinen unmittelbar verständlichen

Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Betrieb digitaler Plattformen zur

Unterstützung administrativer Vorgänge und

juristischer Überprüfungen

im

Pflegeversicherungs- bzw. Sozialrecht.

Allgemeine IT-Dienstleistungen, die sich unmittelbar auf Überwachungsaufgaben in

der Pflege beziehen können, wie etwa die Einrichtung einer IT-Infrastruktur zur

Ermöglichung einer Raum- oder Sturzüberwachung zur Erkennung von

Gefahrensituationen in Pflegeeinrichtungen, werden nach der Einschränkung des

Dienstleistungsverzeichnisses dagegen nicht mehr beansprucht.

c) Das Zeichen PFLEGEWÄCHTER erfordert daher für die nach Beschränkung des

Dienstleistungsverzeichnisses

alleine

noch

beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen einen gewissen

Interpretationsaufwand, um zu einem

beschreibenden Aussagekern im konkreten Dienstleistungskontext vorzudringen,

und

ist daher geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen

entsprechenden Denkprozess auszulösen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 57 –

Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2012, 270, Rn. 12 — Link economy;

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 187). Das Zeichen ist daher als

Unterscheidungsmittel zur betrieblichen Herkunft geeignet.

4. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke insoweit

auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

5. Da der Anmeldemarke somit nach der erfolgten Einschränkung des

Dienstleistungsverzeichnisses die Eintragung in Bezug auf die im Tenor

genannten und allein noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen

wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht mehr

versagt werden kann, war der Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben.

Meiser

Merzbach

Hammer