Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 11.06.2026 – 30 W (pat) 67/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:110626B30Wpat67.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 229 151.8
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Juni 2026 unter Mitwirkung des
Richters Dr. Meiser als Vorsitzendem sowie der Richter Merzbach und Hammer
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:110626B30Wpat67.23.0
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
06. April 2022 und vom 05. Juli 2023 aufgehoben, soweit die Anmeldung
für die Dienstleistungen
„Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung und Betrieb
von Software-as-a-Service
(SaaS)-Plattformen zur
digitalen Unterstützung bei der Beantragung von
Pflegeleistungen, zur Analyse von Pflegebescheiden
sowie
Prüfung
und
Qualitätskontrolle
von
Antragsunterlagen im Bereich der Pflegeversicherung
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen“
zurückgewiesen worden ist.
Das Wortzeichen
G r ü n d e
I.
PFLEGEWÄCHTER
ist am 17. Juni 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Register angemeldet worden, wobei der Anmelder zunächst,
neben weiteren Dienstleistungen
in Klasse 44 und 45, u.a.
folgende
Dienstleistungen beanspruchte:
„Klasse 42:
IT-Dienstleistungen;
Prüfung,
Authentifizierung
und
Qualitätskontrolle
Klasse 45: Bereitstellung von persönlicher Unterstützung für Familien mit
Patienten mit lebensbedrohenden Krankheiten; Juristische
Dienstleistungen; Personenbezogene Dienstleistungen auf
dem Gebiet der Kinderbetreuung
im Rahmen einer
Pflegeunterbringung; Von Dritten erbrachte persönliche
Dienstleistungen im Rahmen der Pflegeunterbringung von
Kindern“
Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschlüssen vom 06. April 2022 und vom 05. Juli 2023, wobei
letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für die o.g.
Dienstleistungen, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die Anmeldemarke setze sich aus den beiden
Wörtern „Pflege“ und „Wächter“ zusammen und bezeichne
in unmittelbar
verständlicher Weise eine Person, die im Bereich der Pflege überwachend tätig sei.
Hierbei reihe sich der Begriff in eine Anzahl weiterer, das Grundwort „Wächter“
aufweisender Komposita ein wie Gesundheits-, Glaubens-, Kultur-, Sicherheits-
oder auch Wettbewerbswächter. Die Begriffsbildung weise keine Besonderheiten
sprachlicher oder begrifflicher Art auf.
Jedenfalls in Verbindung mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen, die der
Überwachung im Bereich der Pflege dienen könnten, vermittle die angemeldete
Begriffskombination eine unmittelbar erfassbare Aussage darüber, dass diese
Tätigkeiten in Form der juristischen, persönlichen und auch überwachenden
Ausübung – auch mit Hilfe von IT-Diensten – eine überwachende Hilfe darstellten.
Dies werde auch durch den Vortrag des Anmelders gestützt, in dem er die Art der
angebotenen und erbrachten Dienste als Online-Pflegeberatungsdienstleistung
beschreibe, die u.a. ein digitales Angebot bei der Antragstellung, der Ermittlung des
Pflegegrades sowie der Beantragung der Pflegeleistungen inkl. der Einreichung
eines Widerspruchs bereitstelle. Denn diese Tätigkeiten umfassten auch eine
Feststellung, Überprüfung und auch das Anstreben einer möglicherweise
notwendigen Korrektur z.B. von Pflegegraden, was durch den Begriff „Wächter im
Bereich der Pflege“ zutreffend und aus sich heraus verständlich durch die
Benennung der
in diesem Bereich
tätigen Person beschrieben werde.
Bezeichnungen, in denen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen
Hinweis auf die Ausbildung, die Qualifikation oder sonstige für die Erbringung der
konkreten Dienstleistungen
relevanten Eigenschaften des Anbieters bzw.
Erbringers der Dienstleistungen
sehen,
fehle aber die erforderliche
Unterscheidungskraft unabhängig davon, ob es sich dabei um eine bereits eindeutig
definierte Berufsbezeichnung handle.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und zur Begründung
ausgeführt, das Amt verkenne bei seiner Beurteilung den Inhalt der maßgeblichen,
von PFLEGEWÄCHTER erbrachten konkreten Dienstleistungen.
Bei PFLEGEWÄCHTER handle es sich nicht um eine reale Person, die unmittelbar
in der Pflege überwachend tätig sei. Vielmehr handele es sich um ein Unternehmen,
das legal-tech-basierte juristische Dienstleistungen bei der Antragstellung und
Einlegung von Widersprüchen anbiete. Mittels regelbasierter Abfragen schlage das
System einem Nutzer individuell passende Pflegeleistungen vor und überführe
diese in einen Antrag an die jeweilige Pflegeversicherung. Werde ein so
automatisch generierter Leistungsantrag abgelehnt, analysiere ein Algorithmus
etwaige Fehler im Bescheid der Pflegeversicherung, ermittle Unstimmigkeiten und
entwickelt daraus eine fundierte Begründung eines Widerspruchs, der über
Kooperationsanwälte überprüft und eingelegt werde.
Entgegen der Vorstellung der Markenstelle sei PFLEGEWÄCHTER mithin nicht
überwachend in der Pflege tätig, sondern unterstütze vielmehr Versicherte und
Angehörige im Rahmen bürokratischer und juristischer Prozesse. Es gehe allein um
die Prüfung von Leistungsansprüchen, die im Einzelfall auch vor Gericht
durchgesetzt
werden
könnten,
eine
typische,
anwaltsbasierte
Dienstleistungstätigkeit.
Der verständige und unvoreingenommene Durchschnittsverbraucher denke bei
PFLEGEWÄCHTER dagegen allenfalls an eine „in der Pflege überwachend tätige
Person". Damit werde nach dem Verkehrsverständnis eine unmittelbar in der Pflege
angestellte Person assoziiert, die sicherstelle, dass die betroffene pflegebedürftige
Person von dem Pflegepersonal bzw. der Pflegeeinrichtung korrekt umsorgend
behandelt werde. Der Verkehr denke somit an eine unmittelbar personenbezogene
Dienstleistung am Betroffenen. Auf die Annahme, dass hinter der Bezeichnung ein
juristisches Legal Tech Unternehmen stehe, komme der durchschnittliche
Verbraucher allenfalls nach mehreren Gedankenschritten.
Ausgehend hiervon wiesen die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen in
Klasse 42 und 45 keinen ohne Weiteres erkennbaren Sachbezug zu dem
Anmeldezeichen auf. Der Gedanke an eine über die Pflege wachende Person, was
u.U. Assoziationen bzgl. bestimmter Eigenschaften der Dienstleistungen
hervorrufen könnte, sei für die Verneinung der Unterscheidungskraft in diesem
Dienstleistungszusammenhang nicht ausreichend.
Nach einem Hinweis des Senats hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 26. Mai 2026
sein Dienstleistungsverzeichnis dahingehend eingeschränkt, dass in Klasse 42 die
bisherige, weite Formulierung „IT-Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und
Qualitätskontrolle“ durch die folgende beschränkende Formulierung ersetzt wird:
„IT-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung und Betrieb von Software-as-a-
Service (SaaS)-Plattformen zur digitalen Unterstützung bei der Beantragung
von Pflegeleistungen, zur Analyse von Pflegebescheiden sowie Prüfung und
Qualitätskontrolle
von
Antragsunterlagen
im
Bereich
der
Pflegeversicherung.“,
sowie ferner dahingehend, dass in Klasse 45 auf die beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen „Bereitstellung von persönlicher Unterstützung für Familien mit
Patienten
mit
lebensbedrohenden
Krankheiten;
Personenbezogene
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kinderbetreuung
im Rahmen einer
Pflegeunterbringung; Von Dritten erbrachte persönliche Dienstleistungen im
Rahmen der Pflegeunterbringung von Kindern“ verzichtet und diese aus dem
Dienstleistungsverzeichnis gestrichen werden.
Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 vom 06. April 2022 und vom
05. Juli 2023 aufzuheben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen
„Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung und Betrieb
von Software-as-a-Service
(SaaS)-Plattformen zur
digitalen Unterstützung bei der Beantragung von
Pflegeleistungen, zur Analyse von Pflegebescheiden
sowie
Prüfung
und
Qualitätskontrolle
von
Antragsunterlagen im Bereich der Pflegeversicherung
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen“
zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache nach der Einschränkung
des Dienstleistungsverzeichnisses begründet, da für das Wortzeichen
PFLEGEWÄCHTER
Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in Bezug auf die
nunmehr nur noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen
„Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung und Betrieb von
Software-as-a-Service
(SaaS)-Plattformen
zur
digitalen
Unterstützung bei der Beantragung von Pflegeleistungen, zur
Analyse
von Pflegebescheiden
sowie Prüfung und
Qualitätskontrolle von Antragsunterlagen
im Bereich der
Pflegeversicherung
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen“
nicht mehr festgestellt werden können.
A. Die mit Schriftsatz vom 26. Mai 2026 erklärte Einschränkung des
Dienstleistungsverzeichnisses
ist zulässig, da die zu Klasse 42 nunmehr
beanspruchten Dienstleistungen unter den ursprünglichen Oberbegriff „IT-
Dienstleistungen“ fallen und diesen beschränken.
In Klasse 45 bezieht sich die erklärte Einschränkung nur auf die von der
Zurückweisung
durch
die Markenstelle
betroffenen
und
allein
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen. Da der Anmelder im Schriftsatz
vom 26. Mai 2026 ausdrücklich klargestellt hat, dass konkret auf die
Dienstleistungen:
„Bereitstellung von persönlicher Unterstützung für Familien mit Patienten mit
lebensbedrohenden Krankheiten; Personenbezogene Dienstleistungen auf
dem Gebiet der Kinderbetreuung im Rahmen einer Pflegeunterbringung; Von
Dritten erbrachte persönliche Dienstleistungen
im Rahmen der
Pflegeunterbringung von Kindern“
verzichtet wird und diese aus dem Dienstleistungsverzeichnis gestrichen werden,
ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass der sich mit der Einschränkung
verbundene
Teilverzicht
nur
auf
diese
beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen bezieht, nicht
jedoch die von der Markenstelle nicht
beanstandeten und von der Teilzurückweisung der Anmeldung nicht betroffenen
Dienstleistungen in Klasse 45 umfasst.
B. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der
Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer
Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet;
GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15)
– for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) –
Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die
Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH
GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) –
EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173,
174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so
dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou;
GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat;
GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft
sind einerseits die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen
Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal
informierten,
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon
ausgehend
besitzen Marken
insbesondere
dann
keine
Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt
der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten
werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor;
BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270,
271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard).
Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine
Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch
die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH
GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100, Nr. 23
– TOOOR!; GRUR 2012, 1143 Nr. 9 – Starsat; GRUR 2014, 872 Nr. 16 - Gute Laune
Drops; GRUR 2018, 301 Nr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2018, 932 Nr. 8
- #darferdas?).
1. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen PFLEGEWÄCHTER
hinsichtlich der nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 42 und 45 die
notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht
abgesprochen werden.
a) Die
angemeldete Wortkombination PFLEGEWÄCHTER
ist
ein
Nominalkompositum aus den beiden Begriffen „Pflege“ und „Wächter“.
Das Wort „Pflege“ ist in seiner Bedeutung „Krankenpflege; Gesamtheit der
Pflegenden; Pflegebranche“ (duden.de – Pflege) im Inland allgemein bekannt,
wobei es in Alleinstellung im allgemeinen Sprachgebrauch vor allem als
Bezeichnung für die Alten- und Krankenpflege gebräuchlich ist, während ein
Bezug zu anderen Arten von Pflege üblicherweise durch ergänzende Zusätze
zum Ausdruck gebracht wird, zB „Hautpflege, Tierpflege, Möbelpflege, Pflege
der Mundart“ (vgl. BPatG, 29 W (pat) 247/01 – PFLEGE HEUTE, Rn. 20, juris).
b) Das deutsche Wort „WÄCHTER“ ist mit der Bedeutung „Person, die (beruflich)
Wachdienst verrichtet und jemanden oder etwas bewacht“ im Inland allgemein
gebräuchlich und lexikalisch erfasst (vgl. duden.de – Wächter; BPatG, 26 W (pat)
23/13 – NACHTWÄCHTERTROPFEN/ NACHTWÄCHTER, Rn. 25, juris; BPatG ,
27 W (pat) 202/04 – CAM-Wächter, Rn. 14, juris).
Auch wenn „Wächter“ in erster Linie eine Person bezeichnet, kann es im
Zusammenhang mit Überwachungsdienstleistungen ohne weiteres auch als
personifizierende Sachangabe angesehen werden (vgl. für Waren BPatG, 27 W
(pat) 202/04 – CAM-Wächter, Rn. 14, juris). Dies gilt auch für den Bereich der
personenbezogenen Pflege, zumal die Bezeichnung „Wache“ in der Pflegebranche
häufig anzutreffen ist, etwa im Zusammenhang mit den bei der Pflege kranker,
betagter
oder
hilfsbedürftiger
Menschen
anfallenden
vielfältigen
Überwachungsaufgaben, wie etwa Nachtwache, Stationswache, Beiwache,
Sitzwache oder Intensivstationswache (vgl. Anlage pflegewiki.eu – Nachtdienst
vom
30.11.2007;
https://pflegewiki.eu/index.php/Nachtdienst)
oder
der
Überwachung
der
Pflege
selbst,
etwa
im
Rahmen
von
Qualitätssicherungsmaßnahmen oder der Fachaufsicht über Pflegeheime.
c) Ausgehend hiervon werden die maßgeblichen Verkehrskreise – wie die
Markenstelle zutreffend festgestellt hat – die grammatikalisch korrekte und
sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge PFLEGEWÄCHTER bezogen auf
Dienstleistungen im Bereich der Pflege ohne weiteres und unmittelbar im Sinne von
„Wächter in der Pflege“, also einer Person oder einer Dienstleistung, die
Überwachungsaufgaben im Bereich der Pflege übernimmt, verstehen.
3. Wenngleich somit das begriffliche Verständnis des Anmeldezeichens dem
angesprochenen Publikum keinerlei Schwierigkeiten bereitet, ist gleichwohl die
Beurteilung eines Zeichens stets im Zusammenhang mit den Waren und
Dienstleistungen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt wird (EuGH, GRUR
2004, 674, Nr. 33 – Postkantoor). Nach der Einschränkung des
Dienstleistungsverzeichnisses weist die Wortfolge PFLEGEWÄCHTER für die
alleine noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jedoch keinen sich
auf Anhieb erschließenden beschreibenden bzw. sachbezogenen Aussagehalt
mehr auf.
a) Werden die in Klasse 45 noch beschwerdegegenständlichen „juristischen
Dienstleistungen“ mit dem Anmeldezeichen PFLEGEWÄCHTER gekennzeichnet,
erschließt sich das von der Markenstelle angenommene Verständnis — im Sinne
eines juristischen Dienstleisters, der „in der Pflegebranche überwachend tätig ist“
bzw. sich „mit der Überwachung von Richtlinien und Vorgaben im Pflegebereich und
ggf. deren juristischer Durchsetzung“ beschäftigt (vgl. Seite 4 des Beschlusses vom
5. Juli 2023) — nicht auf Anhieb bzw. allenfalls nach mehreren Gedankenschritten
im Rahmen einer analysierenden Betrachtung, was aber bereits die erforderliche
Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründet.
Denn wie dargelegt wird mit dem Begriff „Wächter“ nach dem allgemeinem
Sprachverständnis eine Person bezeichnet, die einen Wachdienst verrichtet und
Objekte oder Personen bewacht, während die Person des „Pflegewächters“
Überwachungsaufgaben im unmittelbaren Bereich der personenbezogenen Pflege
kranker oder hilfsbedürftiger Menschen wahrnimmt. Dagegen ist die Verwendung
des Begriffs „Wächter“ für Anwälte und sonstige juristische Dienstleister nicht
werbeüblich, der Senat konnte hierzu – mit Ausnahme der Bezeichnung „Wächter
der Gesetze“, die sich aber eher nicht auf juristische Dienstleister, sondern
vornehmlich auf staatliche Gerichte und insbesondere die Staatsanwaltschaft
bezieht – nichts ermitteln. Ausgehend hiervon liegt der Schluss von dem
Anmeldezeichen auf einen „juristischen Pflegewächter“, der rechtliche Aspekte der
Pflege (Beantragung, Rechtmäßigkeit von Bescheiden) überwacht, jedenfalls nicht
unmittelbar nahe bzw. erfordert ein gewisses Maß an
Interpretation und
gedanklicher Analyse,
so
dass
das
erforderliche Mindestmaß
an
Unterscheidungskraft insoweit nicht verneint werden kann.
b) Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die nach der Beschränkung des
Dienstleistungsverzeichnisses in Klasse 42 noch beschwerdegegenständlichen „IT-
Dienstleistungen nämlich Bereitstellung und Betrieb von Software-as-a-Service
(SaaS)-Plattformen zur digitalen Unterstützung bei der Beantragung von
Pflegeleistungen, zur Analyse von Pflegebescheiden sowie Prüfung und
Qualitätskontrolle von Antragsunterlagen im Bereich der Pflegeversicherung“. Auch
insoweit
ist dem Zeichen kein unmittelbar verständlicher Sachhinweis zu
entnehmen. Der – wie dargelegt – primär mit einer personengebundenen
Bewachungs- oder Kontrolltätigkeit assoziierte Begriff des (Pflege-)Wächters steht
ohne weitere analytische Gedankenschritte in keinen unmittelbar verständlichen
Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Betrieb digitaler Plattformen zur
Unterstützung administrativer Vorgänge und
juristischer Überprüfungen
im
Pflegeversicherungs- bzw. Sozialrecht.
Allgemeine IT-Dienstleistungen, die sich unmittelbar auf Überwachungsaufgaben in
der Pflege beziehen können, wie etwa die Einrichtung einer IT-Infrastruktur zur
Ermöglichung einer Raum- oder Sturzüberwachung zur Erkennung von
Gefahrensituationen in Pflegeeinrichtungen, werden nach der Einschränkung des
Dienstleistungsverzeichnisses dagegen nicht mehr beansprucht.
c) Das Zeichen PFLEGEWÄCHTER erfordert daher für die nach Beschränkung des
Dienstleistungsverzeichnisses
alleine
noch
beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen einen gewissen
Interpretationsaufwand, um zu einem
beschreibenden Aussagekern im konkreten Dienstleistungskontext vorzudringen,
und
ist daher geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen
entsprechenden Denkprozess auszulösen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 57 –
Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2012, 270, Rn. 12 — Link economy;
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 187). Das Zeichen ist daher als
Unterscheidungsmittel zur betrieblichen Herkunft geeignet.
4. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke insoweit
auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
5. Da der Anmeldemarke somit nach der erfolgten Einschränkung des
Dienstleistungsverzeichnisses die Eintragung in Bezug auf die im Tenor
genannten und allein noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen
wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht mehr
versagt werden kann, war der Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben.
Meiser
Merzbach
Hammer