Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 15.06.2026 – 20 W (pat) 11/25
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:150626B20Wpat11.25.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 102 355.2
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15.06.2026 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, die
Richterin Dorn sowie die Richter Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Ing. Jürgensen
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:150626B20Wpat11.25.0
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21S des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13.11.2023 wird aufgehoben und das Patent 10 2014 102 355
wie folgt erteilt:
Bezeichnung:
Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung
Anmeldetag:
24.02.2014
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 3 vom 18.05.2026, beim BPatG eingegangen am selben Tag
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 9 vom 11.05.2026, beim BPatG eingegangen am selben Tag
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 8 vom Anmeldetag (24.02.2014).
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse F21S –
hat die am 24.02.2014 eingereichte Patentanmeldung 10 2014 102 355.2 mit der
ursprünglichen Bezeichnung
„Beleuchtungsvorrichtung
für Fahrzeuge“ mit
Beschluss vom 13.11.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der damals geltenden Fassung vom
02.11.2023 ausgehend von der Druckschrift DE 10 2006 036 859 A1 (D4) in
Kombination mit der Druckschrift DE 10 2008 048 765 A1 (D7) nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe und damit nicht patentfähig sei. Darüber hinaus sei
im Patentanspruch 1 der Schutzbereich hinsichtlich der anspruchsgemäßen
„Beleuchtungsvorrichtung“ nicht zutreffend bzw. unklar angegeben.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind folgende Druckschriften als Stand der
Technik genannt worden:
D1 DE 10 2007 010 845 A1
D2 DE 10 2008 034 376 A1
D3 DE 10 2012 106 472 A1
D4 DE 10 2006 036 859 A1
D5 DE 10 2007 019 688 A1
D6 US 2003 / 0 053 318 A1 und
D7 DE 10 2008 048 765 A1.
Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die am 05.12.2023 eingelegte Beschwerde
der Anmelderin, wobei dem Beschwerdeverfahren neue, nunmehr auf eine
„Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung“
für Fahrzeuge gerichtete
Unterlagen zugrunde liegen.
Der Senat hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
05.05.2025 darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde im Lichte der beiden
nachfolgend aufgeführten weiteren, vom Senat ins Verfahren eingeführten
Druckschriften mangels Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit voraussichtlich
keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte:
D8 DE 10 2008 012 195 A1
D9 DE 10 2010 012 745 A1
Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin hat daraufhin
geänderte Unterlagen eingereicht und mit Schriftsätzen vom 11.05.2026 und
18.05.2026 zuletzt sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21S des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 13.11.2023 aufzuheben und das nachgesuchte
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 3 vom 18.05.2026, beim BPatG eingegangen am selben Tag
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 9 vom 11.05.2026, beim BPatG eingegangen am selben Tag
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 8 vom Anmeldetag (24.02.2014).
Der geltende Patentanspruch 1 lautet nunmehr wie folgt:
Wegen des Wortlauts der jeweils auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt
rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den
Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet mit der Folge, dass der
angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage der zuletzt schriftlich eingereichten Unterlagen zu erteilen war. Denn
der zweifellos ursprünglich offenbarte Gegenstand des nunmehr geltenden
Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik sowohl
die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt.
1.
Die Anmeldung (Offenlegungsschrift DE10 2014 102 355 A1, OLS) betrifft
gemäß
geänderter
Bezeichnung/Titel
eine
„Brems-
oder
Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung“
für Fahrzeuge mit einer Anzahl von
Lichtquellen, wobei ein Reflektor das Licht von mindestens einer Lichtquelle
umlenkt (vgl. OLS, Titel und Abs. [0001]).
Aus der DE10 2011 000 699 A1 sei bereits eine Beleuchtungsvorrichtung mit
einem bogenförmig ausgestalteten Reflektor und einer konturfolgenden Reihe von
Lichtquellen bekannt, welche allerdings bedingt durch die direkte (nicht diffuse)
Reflektion des emittierten Lichts der Quellen störende Lichtspots bilden würden
(vgl. OLS, Abs. [0002]).
In diesem technischen Kontext stelle sich die Anmeldung die Aufgabe, eine
Beleuchtungsvorrichtung
für Fahrzeuge derart weiterzubilden, dass eine
Signallichtfunktion mit einem homogenen flächenhaften Erscheinungsbild und
einer Tiefenwirkung für den Betrachter auf einfache Weise gewährleistet sei (vgl.
OLS, Abs. [0003]).
2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird
in der geltenden Fassung des
Patentanspruchs 1 die folgende Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung
für Fahrzeuge vorgeschlagen (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung):
M1 Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge
M2 mit einer Mehrzahl von Lichtquellen (3) und
M3 mit einem Reflektor (1) zur Umlenkung des von der Mehrzahl von
Lichtquellen (3) emittierten Lichtes (12) in Hauptabstrahlrichtung (H) der
Beleuchtungsvorrichtung,
M4 wobei zwischen den Lichtquellen
(3) und dem Reflektor
(1) ein
Diffusionselement (2, 19, 22, 26, 29, 31) angeordnet ist, mittels dessen das
von den Lichtquellen (3) ausgesandte Licht (12, 28, 34) dem Reflektor (1)
gestreut zugeführt wird,
M5
und wobei in Hauptabstrahlrichtung (H) vor dem Diffusionselement (2, 19,
22, 26, 29, 31) eine Sichtblende (4) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
M6
dass der Reflektor (1) eine diffuse Reflexionsfläche (6) aufweist zur
Streuung des Lichtes (12),
M7
dass das Diffusionselement (19) als ein flächiger Lichtleiter (2, 19)
ausgebildet ist,
M7.1 der auf einer den reihenförmig angeordneten Lichtquellen (3) zugewandten
Stirnseite (7) eine schmalseitige Lichteinkoppelfläche (8),
M7.2 der auf einer den Lichtquellen (3) gegenüberliegenden Stirnseite (9) eine
schmalseitige Lichtauskoppelfläche (10) und
M7.3 der
sich
zwischen
der
Lichteinkoppelfläche
(8)
und
der
Lichtauskoppelfläche (10) erstreckende gegenüberliegende Flachseiten
(11) aufweist,
M7.4 an denen das eingekoppelte Licht in Richtung der Lichtauskoppelfläche (10)
totalreflektiert wird,
M8
dass die Sichtblende (4) derart angeordnet ist,
M8.1 dass die Lichtquellen (3) und das Diffusionselement (2, 19, 22, 26, 29, 31)
unter einem Beobachtungswinkel eines Betrachters nicht erkennbar sind.
Der geltende Patentanspruch 1 ist ursprünglich offenbart und somit zulässig. Denn
die „Brems- und Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung“ gemäß Merkmal M1 ergibt
sich aus der OLS, Absatz [0023]. Die übrigen Merkmale M2 bis M5 gemäß
Oberbegriff entsprechen im Wesentlichen dem ursprünglichen Patentanspruch 1
zum Anmeldetag, wobei lediglich der Begriff „Anzahl“ durch „Mehrzahl“ ersetzt
wurde, um die Pluralität der vorhandenen Lichtquellen – wie in sämtlichen
Ausführungsbeispielen gezeigt
- zu verdeutlichen
(vgl. Figuren, BZ 3,
„Lichtquellen“). Der Fachmann entnimmt Merkmal M6 bspw. den Absätzen [0006]
bis [0008] und dem ursprünglichem Unteranspruch 2. Die Merkmalsgruppe M7
entstammt u.a. den Absätzen [0010] bzw. [0025] sowie dem ursprünglichen
Unteranspruch 7, wobei die reihenförmige Anordnung der Lichtquellen gemäß
Merkmal M7.1 bspw. in Figur 2 i. V. m. Absatz [0024] offenbart ist. Schließlich
findet sich die Merkmalsgruppe M8 im ursprünglichen Unteranspruch 5
3.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Techniker oder Ingenieur
der Fachrichtung Technische Optik, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf
dem Gebiet der Entwicklung von Beleuchtungsvorrichtungen für Fahrzeuge
verfügt.
4.
Dieser Fachmann versteht die Patentanmeldung und einige der im
geltenden Patentanspruch 1 verwendeten Begriffe vor deren
technischem
Hintergrund wie folgt:
Der zweiteilige Patentanspruch 1
ist hinsichtlich der Kategorie ein
Vorrichtungsanspruch. Mit dem Merkmal M1 wird eine Brems- oder
Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge beansprucht, welche mit den
weiteren Merkmalen des Oberbegriffs folgende räumlich-körperliche Komponenten
bzw. Mittel aufweist:
•
eine Anzahl von Lichtquellen (Merkmal M2),
einen Reflektor zur Umlenkung des von den Lichtquellen emittierten Lichts
in Hauptabstrahlrichtung der Beleuchtungsvorrichtung (Merkmal M3),
ein Diffusionselement zwischen Lichtquellen und Reflektor (Merkmal M4)
•
•
und
•
eine Sichtblende in Hauptabstrahlrichtung vor dem Diffusionselement der
Beleuchtungsvorrichtung (Merkmale M5).
Gemäß Merkmal M3 soll im Wesentlichen das gesamte von den Lichtquellen
emittierte Licht vom Reflektor umgelenkt werden.
Das kennzeichnende Merkmal M6 gestaltet den Reflektor dahingehend weiter aus,
dass dieser eine diffuse Reflexionsfläche zur Lichtstreuung aufweist. Die
Anmeldung beschreibt verschiedene Möglichkeiten zur Bereitstellung einer
solchen diffus reflektierenden Oberfläche, bspw. mittels Oberflächenstruktur,
Kunststoffbeschichtung, Folie oder Lackierung (vgl. OLS, Abs. [0006] - [0008],
[0026] - [0029]).
Die Merkmalsgruppe M7 spezifiziert das Diffusionselement als einen flächigen
Lichtleiter, welcher gemäß den Merkmalen M7.1 und M7.2 auf den jeweils
gegenüberliegenden Stirnseiten zu den Lichtquellen sowie zu dem Reflektor eine
schmalseitige Lichteinkoppelfläche und eine schmalseitige Lichtauskoppelfläche
aufweist. Gemäß Absatz [0004] bewirkt das Diffusionselement eine Streuung des
Lichts und gemäß Absatz [0005] vermeidet das Diffusionselement unerwünschte
Lichtspots innerhalb der Ausleuchtfläche und erlaubt eine Leuchtsignatur mit
sichtbarer Tiefe und diffusem ambienten Erscheinungsbild.
Der Lichtleiter soll anspruchsgemäß flächig sein, worunter der Fachmann im
Gegensatz zu den o.g. schmalen Stirnseiten weitere nennenswert ausgedehnte,
im Wesentlichen glatte, strukturlose Oberflächen versteht. Mit den Merkmalen
M7.3 und M7.4 werden gegenüberliegende Flachseiten beansprucht, zwischen
denen eine Totalreflexion des Lichts stattfindet, d.h. über welche kein
eingestrahltes Licht ausgekoppelt wird (vgl. OLS, Abs. [0010], [0025]).
Absatz
[0010] beschreibt den
flächigen Lichtleiter näher, wobei die
Lichtauskoppelfläche eine Strukturierung aufweisen kann und wobei an den
Flachseiten keine Auskoppelelemente angeordnet sind, so dass das Licht
ausschließlich an der schmalseitigen Lichtauskoppelfläche austreten kann.
Gemäß Figur 4 i. V. m. Absatz [0032] muss der flächige Lichtleiter nicht eben bzw.
planar sein, sondern kann ebenso als bogenförmiger Lichtleiter ausgebildet sein.
Das Material und der weitere Aufbau des Diffusionselements bzw. des flächigen
Lichtleiters verbleiben im Anspruch und in der Beschreibung jedoch offen.
Mit Merkmal M7.1 werden die Lichtquellen zusätzlich als reihenförmig angeordnet
konkretisiert. Die Absätze
[0024] und
[0030] beschreiben
reihenförmige
Lichtquellen, u.a. dimmbare LEDs und Laser-Dioden.
Schließlich fordert die Merkmalsgruppe M8 hinsichtlich der konkreten Anordnung
der gemäß Merkmal M5 lediglich (geometrisch in Hauptabstrahlrichtung) vor dem
Diffusionselement angeordneten Sichtblende, dass diese sowohl die Lichtquellen
als auch das Diffusionselement für einen Betrachter unter einem (beliebigen)
Beobachtungswinkel abdeckt, so dass weder die Lichtquellen noch das
Diffusionselement für den Betrachter erkennbar sind, d.h. komplett abgedeckt
werden (vgl. OLS, Abs. [0005] und Unteranspruch 5).
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
ist neu gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik (§ 3 PatG).
5.1 Die vom Senat ins Verfahren eingeführte Druckschrift DE 10 2008 012 195
A1 (D8) betrifft ebenfalls eine Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung
für Fahrzeuge und offenbart dem Fachmann folgende Merkmale:
M1 Eine Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge (vgl.
D8, Abs.
[0001], „Die Erfindung betrifft eine Beleuchtungsvorrichtung
für
Kraftfahrzeuge …“, Abs. [0005], „… insbesondere zur Erzeugung einer Bremslicht-
oder Blinklicht- oder Tagfahrlichtfunktion genutzt werden.“ und Abs. [0008], „…
Erzeugung einer Schluss-/Bremslichtfunktion …“)
M2 mit einer Mehrzahl von Lichtquellen und (vgl. D8, Fig. 9 BZ 5 i. V. m. Abs.
[0024], „… eine Mehrzahl von reihenförmig angeordneten Lichtquellen 5 …“ und
Abs. [0026], „… eine Reihe von LED-Leuchtelementen als Lichtquellen 5
angeordnet sind …“ sowie Abs. [0034], „Gleiche Bauteile bzw. Bauteilfunktionen
der unterschiedlichen Ausführungsbeispiele sind mit den gleichen Bezugsziffern
versehen.“)
M3 teilweise mit einem Reflektor zur Umlenkung eines Teils des von den
Lichtquellen
emittierten
Lichtes
in
Hauptabstrahlrichtung
der
Beleuchtungsvorrichtung, (vgl. D8, Fig. 9 und Fig. 10 BZ 11, 22, 24 i. V. m. Abs.
[0037], „… Hauptabstrahlrichtung 11 … Der Zusatzreflektor 22 weist eine
rinnenförmige bzw. im Querschnitt kreisförmige Kontur auf. Das aus der zweiten
Schmalseite 13 austretende Licht 23 wird in einen hinter dem Lichtleitelement 6
angeordneten Rückraum gelenkt, in dem eine Reflektorfläche 24 angeordnet ist.“)
M4 teilweise wobei zwischen den Lichtquellen und dem Reflektor ein
Diffusionselement angeordnet ist, mittels dessen das von den Lichtquellen
ausgesandte Licht teilweise dem Reflektor gestreut zugeführt wird, (vgl. D8, Fig. 9
BZ 6 i. V. m. Abs. [0037], „… Lichtleitelement 6 …“)
M5
und wobei in Hauptabstrahlrichtung vor dem Diffusionselement eine
Sichtblende angeordnet ist, (vgl. D8, Fig. 9 und Fig. 10; der Fachmann entnimmt
den Figuren ohne weiteres eine anspruchsgemäße Blende, welche an der unteren
Schmalseite des Diffusionselements 6 vor dem Leuchtmittel 5 angeordnet ist und
sich somit geometrisch in Hauptabstrahlrichtung 11 vor dem Diffusionselement
befindet.)
M6
dass der Reflektor eine diffuse Reflexionsfläche aufweist zur Streuung des
Lichtes, (vgl. D8, Fig. 9 BZ 25 i. V. m. Abs. [0037], „Die Reflektorfläche 24 weist
eine Kissenoptik 25 auf …“ und Abs. [0038], „Die Reflektorfläche 24 kann als eine
kegeIförmige oder kugelförmige oder als eine parabolische oder frei geformte
Fläche ausgebildet sein. Alternativ kann die Reflektorfläche 24 (Reflektor) auch
mit Prismenstrukturen bzw. Prismenstufen ausgebildet sein.“)
M7
dass das Diffusionselement als ein flächiger Lichtleiter ausgebildet ist, (vgl.
D8, Fig. 9 BZ 6 i. V. m. Abs. [0026], „Das flächige Lichtleitelement 6 ist im
Wesentlichen eben oder leicht gebogen ausgebildet …“)
M7.1 der auf einer den reihenförmig angeordneten Lichtquellen zugewandten
Stirnseite eine schmalseitige Lichteinkoppelfläche, (vgl. D8, Fig. 9 BZ 10 und Fig.
10 sowie Abs. [0026], „… wobei entlang einer ersten Schmalseite 10 des flächigen
Lichtleitelementes 6 eine Reihe von LED-Leuchtelementen als Lichtquellen 5
angeordnet sind, deren Hauptabstrahlrichtung senkrecht zur ersten Schmalseite
10 orientiert ist. Die erste Schmalseite 10 dient als eine Lichteinkoppelfläche des
Lichtleitelementes 6 für das von den LED-Leuchtelementen 5 emittierte Licht.“;
Unterstreichungen hinzugefügt)
M7.2 der auf einer den Lichtquellen gegenüberliegenden Stirnseite eine
schmalseitige Lichtauskoppelfläche und (vgl. D8, Fig. 9 BZ 13 und Fig. 10 sowie
Abs. [0037], „Das aus der zweiten Schmalseite 13 austretende Licht 23 wird in
einen hinter dem Lichtleitelement 6 angeordneten Rückraum gelenkt ...“)
M7.3 der sich zwischen der Lichteinkoppelfläche und der Lichtauskoppelfläche
erstreckende gegenüberliegende Flachseiten aufweist, (vgl. D8, Fig. 1 BZ 8, BZ 9
i. V. m. Abs. [0026], „Das flächige Lichtelement 6 weist… eine Rückseite 8 als
erste Flachseite und … eine Vorderseite 9 als zweite Flachseite auf.“)
M7.4 an denen das eingekoppelte Licht in Richtung der Lichtauskoppelfläche
totalreflektiert wird (vgl. D8, Fig. 10 i. V. m. Abs. [0001], „ … dass das flächige
Lichtleitelement eine erste Flachseite und eine gegenüberliegende zweite
Flachseite aufweist, an denen das eingekoppelte Licht totalreflektiert wird …“ und
Abs. [0027], „… so dass das durch Totalreflexion an den Flachseiten 8, 9 in
Erstreckungsrichtung des Lichtleitelementes 6 geführte Licht in Richtung der
Vorderseite gestreut wird …“)
M8, M8.1 teilweise
dass die Sichtblende derart angeordnet ist, dass zwar nicht
die Lichtquellen
jedoch
immer noch das Diffusionselement unter einem
Beobachtungswinkel eines Betrachters erkennbar ist (vgl. D8, Fig. 9 und 10 ).
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von der
Lehre der D8 also bereits dahingehend, dass gemäß den Merkmalen M3 und M4
im Wesentlichen das gesamte von den Lichtquellen emittierte Licht dem Reflektor
über das Diffusionselement zur Umlenkung zugeführt werden soll, wohingegen
gemäß D8 bereits ein gewisser erster Anteil des Lichts an den Flachseiten des
Lichtleiters mittels Auskoppelelementen abgestrahlt wird (vgl. D8, Abs. [0027],
„Die Rückseite 8 des flächigen Lichtleitelementes 6 weist eine Mehrzahl von
Auskoppelelementen auf,
so dass das … geführte Licht …
in
Hauptabstrahlrichtung 11 der Beleuchtungsvorrichtung austreten kann.“ i. V. m.
[0037], „Die Kissenoptik 25 ist derart ausgebildet, dass im Zusammenwirken mit
dem an der Vorderseite 9 ausgekoppelten Lichtes des Lichtleitelementes 6 eine
vorgegebene Lichtverteilung erzeugt wird.“; Unterstreichung hinzugefügt;
Merkmale M3 und M4 fehlen teilweise).
Darüber hinaus verdeckt in der D8 die Sichtblende lediglich die Lichtquellen. Der
Lichtleiter wird in sämtlichen Ausführungsbeispielen gemäß der dortigen Lehre
von der Sichtblende überhaupt nicht verdeckt, so dass er in Hauptabstrahlrichtung
von einem Betrachter unter nahezu beliebigem Beobachtungswinkel erkennbar ist
(vgl. D8, Fig. 8, 9 und 10; Merkmal M8.1 fehlt teilweise).
5.2
Die zweite vom Senat eingeführte Druckschrift DE 10 2010 012 745 A1
(D9) betrifft eine Schlussleuchte bzw. ein Brems-/Blinklicht für ein Fahrzeug (vgl.
D9, Abs. [0006]), wobei reihenförmig angeordnete Leuchtmittel das Licht in einen
flächigen Lichtleiter auf einer schmalseitigen Lichteinkoppelfläche an der Stirnseite
des Lichtleiters einkoppeln (vgl. D9, Fig. 1 und Abs. [0026] – [0027]). Gemäß D9
fehlt
jedoch
die
anspruchsgemäße
gegenüberliegende
schmalseitige
Lichtauskoppelfläche an der anderen Stirnseite des Lichtleiters, da sämtliches
Licht bereits zuvor über eine Vielzahl von Auskopplungselementen auf der
rückseitigen Flachseite des Lichteiters zu einem dahinterliegenden Reflektor
abgestrahlt wird (vgl. D9, Fig. 1 und Abs. [0010] – [0011], [0030]; Merkmal M7.4
fehlt). Das dort reflektierte Licht durchdringt den Lichtleiter anschließend in
Hauptabstrahlrichtung von hinten, um über die Lichtrippen eines weiteren
Lichtleitelements nach außen geführt zu werden. Dabei deckt eine Sichtblende
den Lichtleiter
in Hauptabstrahlrichtung aufgrund der Vielzahl
von
Blendenöffnungen für die Lichtrippen jedoch nur partiell ab (vgl. D9, Fig. 1 und
Abs. [0014] – [0015], [0036]; Merkmal M8.1 fehlt teilweise).
5.3
Die übrigen Druckschriften D1 bis D7 liegen aus Sicht des Senats weiter
ab.
Insbesondere beschreibt die Druckschrift DE 10 2006 036 859 A1 (D4), welche
von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss als Ausgangspunkt ihrer
Argumentationskette herangezogen wurde, eine Heckleuchte eines Fahrzeugs mit
einer integrierten Nummernschildbeleuchtung („zweite Leuchteinheit“), wobei das
Licht der zweiten Leuchteinheit von lediglich zwei beabstandeten Leuchtdioden
mittels Lichtleiter („Lichtumlenkeinrichtung“) in spitzem Winkel nach unten,
zumindest überwiegend in Richtung eines als diffuser Reflektor dienenden
Nummernschildes abgelenkt wird (vgl. D4, Fig. 3, 5 und 6; Merkmale M3, M4
fehlen jeweils teilweise). Dabei zeigt die D4, Figur 3, dass ein gewisser Anteil
des Lichts, ohne auf das Nummernschild zu treffen, in Hauptabstrahlrichtung
abgestrahlt wird
und
dadurch
sogar
der
Lichtleiter
unter
einem
Beobachtungswinkel eines Betrachters erkennbar ist (Merkmal M8.1 fehlt
teilweise). Die Nummernschildbeleuchtung der D4 zeigt mit den o.g. zwei
Leuchtdioden ebenso keine reihenförmigen Lichtquellen (Merkmal M7.1 fehlt).
Zudem ist der Lichtleiter weder flächig mit gegenüberliegenden Flachseiten
ausgebildet,
noch weist
dieser
die
anspruchsgemäße
schmalseitige
Lichtauskoppelfläche an der den Lichtquellen gegenüberliegenden Stirnseite auf
(vgl. D4, Fig. 3 I.V.m. Abs. [0030], „Das Lichtleitelement 20 ist vorzugsweise als
bogenförmiges Zylinderteil ausgebildet …“; Merkmale M7, M7.2 und M7.3
fehlen).
6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit gegenüber der D8 sowie dem übrigen im Verfahren
befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG).
Der Fachmann vermag der D8, Absatz [0028] zwar noch zu entnehmen, dass der
zweite an der Stirnseite ausgekoppelte Lichtanteil wesentlich grösser als der erste
an der Vorderseite ausgekoppelte Anteil ist („lichtstärkerer Rand“, vgl. auch den
Strahlverlauf in Fig. 10). Zudem erhält er im gleichen Absatz den Hinweis, dass er
den ersten Anteil durch die Dichte der Auskoppelelemente auf der Rückseite des
Lichtleiters einstellen kann (vgl. D8, Abs. [0028], „Die Auskoppelelemente an der
Rückseite 8 des Lichtleitelementes 6 sind in einer solchen Dichte angeordnet,
dass ein zweiter Teil 12 des eingekoppelten Lichtes zu einer der ersten
Schmalseite
gegenüberliegenden
zweiten Schmalseite
des
Lichtleitelementes 6 geführt wird und an dieser aus dem LichtIeiteIement 6
austritt.“). Das Verhältnis zwischen dem zweiten und ersten Anteil lässt sich also
zwanglos durch ein stetiges Reduzieren der Anzahl bzw. Größe der
Auskoppelelemente auf der Rückseite
immer mehr vergrößern, wobei
insbesondere bei einem völligen Verzicht auf die Auskoppelelemente der erste
Anteil komplett verschwindet, was letztlich eine Dimensionierungsaufgabe im
Griffbereich des Fachmanns darstellt (Merkmale M3 und M4).
Allerdings findet der Fachmann in der D8 weder einen Hinweis noch eine
Anregung, den Lichtleiter durch die Sichtblende gegenüber einem Betrachter in
Hauptabstrahlrichtung bzw. unter einem beliebigen weiteren Winkel vollständig
abzudecken (Merkmalsgruppe M8 fehlt teilweise). Vielmehr entnimmt er der
dortigen Lehre, dass in den ersten Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 1
bis 6 eine Abdeckung des Lichtleiters 6 durch eine Sichtblende die dortige
Funktion der Lichtquelle 3 bzw. der Lichtquelle 5, welche hinter dem Lichtleiter 6
angeordnet bzw. in den Lichtleiter integriert sind, gänzlich verhindern würde. In
den folgenden Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 7 und 8 wäre das
Anbringen einer solchen Sichtblende zudem technisch sinnlos, denn dort wird das
Licht der multiplen Lichtquellen 5 sowieso im Lichtleiter 6 totalreflektiert und dann
erst an der Lichtauskoppelfläche 13 über den Reflektor 20 abgestrahlt, so dass
eine potentielle Sichtblende vor dem Lichtleiter überhaupt keine Wirkung entfalten
könnte. Insbesondere in den letzten Ausführungsbeispielen der D8 gemäß den
Figuren 9 und 10 wird schließlich sämtliches an der Lichtauskoppelfläche 13 des
Lichtleiters austretende Licht vom Reflektor 22 in den Rückraum des Lichtleiters
umgeleitet und dort vom Reflektor 24 von hinten durch den Lichtleiter hindurch in
Hauptabstrahlrichtung abgestrahlt. Eine anspruchsgemäße Abdeckung des
Lichtleiters würde somit die korrekte Funktion der Leuchte ebenfalls verhindern.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann somit ausgehend von
der D8 nicht nahegelegt.
Eine Kombination der Druckschrift D8 mit der Druckschrift D9 führt zu keinem
anderen Ergebnis. Gemäß D9 wird das Licht nämlich dem Lichtleiter bereits
vollständig über die Auskoppelelemente auf der hinteren Flachseite entnommen
und dem Reflektor zugeführt, so dass ein Abstrahlen des Lichts über die
schmalseitige Stirnseite des Lichtleiters überhaupt nicht vorgesehen ist (Merkmal
M7.4 fehlt), was der Lehre der vorliegenden Anmeldung sogar zuwiderläuft.
Darüber hinaus offenbart die D9 zwar ebenfalls eine Sichtblende, welche die
Lichtquellen
vollständig
und
den
Lichtleiter
zumindest
partiell
in
Hauptabstrahlrichtung abdeckt, wobei zur Funktion der Beleuchtungseinrichtung
jedoch das dem Lichtleiter vorgelagerte und die Sichtblende partiell
durchdringende,
„rippenförmige“ Lichtleitelement mit einer Vielzahl von
Blendenöffnungen zum Abstrahlen von Licht in Hauptabstrahlrichtung unerlässlich
ist. Eine anspruchsgemäße vollständige Abdeckung des Lichtleiters durch die
Sichtblende ist somit gemäß D9 ebenso nicht möglich (vgl. D9, Fig. 1; Abs. [0014],
[0036]; Merkmalsgruppe M8 fehlt teilweise).
Auch eine beliebige Kombination der Druckschrift D8 mit einer oder mehreren der
übrigen, weiter abliegenden Druckschriften D1 bis D7, insbesondere der D4,
vermag zur Überzeugung des Senats das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit
nicht in Frage zu stellen.
7. Die abhängigen Unteransprüche 2 und 3, an deren Zulässigkeit keine Zweifel
bestehen, bilden den Gegenstand des Patentanspruchs 1, auf den sie jeweils
direkt oder indirekt rückbezogen sind, zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise,
weiter aus und sind daher ebenfalls patentfähig.
8.
Im Ergebnis war daher das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in der von der Anmelderin und
Beschwerdeführerin zuletzt eingereichten Fassung zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Dr.-Ing. Ball
Jürgensen