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BPatG Beschluss vom 15.06.2026 – 20 W (pat) 11/25

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:150626B20Wpat11.25.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 102 355.2

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15.06.2026 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, die

Richterin Dorn sowie die Richter Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Ing. Jürgensen

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2026:150626B20Wpat11.25.0

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21S des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 13.11.2023 wird aufgehoben und das Patent 10 2014 102 355

wie folgt erteilt:

Bezeichnung:

Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung

Anmeldetag:

24.02.2014

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 3 vom 18.05.2026, beim BPatG eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 9 vom 11.05.2026, beim BPatG eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 8 vom Anmeldetag (24.02.2014).

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse F21S –

hat die am 24.02.2014 eingereichte Patentanmeldung 10 2014 102 355.2 mit der

ursprünglichen Bezeichnung

„Beleuchtungsvorrichtung

für Fahrzeuge“ mit

Beschluss vom 13.11.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der damals geltenden Fassung vom

02.11.2023 ausgehend von der Druckschrift DE 10 2006 036 859 A1 (D4) in

Kombination mit der Druckschrift DE 10 2008 048 765 A1 (D7) nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe und damit nicht patentfähig sei. Darüber hinaus sei

im Patentanspruch 1 der Schutzbereich hinsichtlich der anspruchsgemäßen

„Beleuchtungsvorrichtung“ nicht zutreffend bzw. unklar angegeben.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind folgende Druckschriften als Stand der

Technik genannt worden:

D1 DE 10 2007 010 845 A1

D2 DE 10 2008 034 376 A1

D3 DE 10 2012 106 472 A1

D4 DE 10 2006 036 859 A1

D5 DE 10 2007 019 688 A1

D6 US 2003 / 0 053 318 A1 und

D7 DE 10 2008 048 765 A1.

Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die am 05.12.2023 eingelegte Beschwerde

der Anmelderin, wobei dem Beschwerdeverfahren neue, nunmehr auf eine

„Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung“

für Fahrzeuge gerichtete

Unterlagen zugrunde liegen.

Der Senat hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

05.05.2025 darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde im Lichte der beiden

nachfolgend aufgeführten weiteren, vom Senat ins Verfahren eingeführten

Druckschriften mangels Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit voraussichtlich

keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte:

D8 DE 10 2008 012 195 A1

D9 DE 10 2010 012 745 A1

Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin hat daraufhin

geänderte Unterlagen eingereicht und mit Schriftsätzen vom 11.05.2026 und

18.05.2026 zuletzt sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21S des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 13.11.2023 aufzuheben und das nachgesuchte

Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 3 vom 18.05.2026, beim BPatG eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 9 vom 11.05.2026, beim BPatG eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 8 vom Anmeldetag (24.02.2014).

Der geltende Patentanspruch 1 lautet nunmehr wie folgt:

Wegen des Wortlauts der jeweils auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt

rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den

Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet mit der Folge, dass der

angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der zuletzt schriftlich eingereichten Unterlagen zu erteilen war. Denn

der zweifellos ursprünglich offenbarte Gegenstand des nunmehr geltenden

Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik sowohl

neu als auch erfinderisch und damit patentfähig (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG). Auch

die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt.

1.

Die Anmeldung (Offenlegungsschrift DE10 2014 102 355 A1, OLS) betrifft

gemäß

geänderter

Bezeichnung/Titel

eine

„Brems-

oder

Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung“

für Fahrzeuge mit einer Anzahl von

Lichtquellen, wobei ein Reflektor das Licht von mindestens einer Lichtquelle

umlenkt (vgl. OLS, Titel und Abs. [0001]).

Aus der DE10 2011 000 699 A1 sei bereits eine Beleuchtungsvorrichtung mit

einem bogenförmig ausgestalteten Reflektor und einer konturfolgenden Reihe von

Lichtquellen bekannt, welche allerdings bedingt durch die direkte (nicht diffuse)

Reflektion des emittierten Lichts der Quellen störende Lichtspots bilden würden

(vgl. OLS, Abs. [0002]).

In diesem technischen Kontext stelle sich die Anmeldung die Aufgabe, eine

Beleuchtungsvorrichtung

für Fahrzeuge derart weiterzubilden, dass eine

Signallichtfunktion mit einem homogenen flächenhaften Erscheinungsbild und

einer Tiefenwirkung für den Betrachter auf einfache Weise gewährleistet sei (vgl.

OLS, Abs. [0003]).

2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird

in der geltenden Fassung des

Patentanspruchs 1 die folgende Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung

für Fahrzeuge vorgeschlagen (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung):

M1 Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge

M2 mit einer Mehrzahl von Lichtquellen (3) und

M3 mit einem Reflektor (1) zur Umlenkung des von der Mehrzahl von

Lichtquellen (3) emittierten Lichtes (12) in Hauptabstrahlrichtung (H) der

Beleuchtungsvorrichtung,

M4 wobei zwischen den Lichtquellen

(3) und dem Reflektor

(1) ein

Diffusionselement (2, 19, 22, 26, 29, 31) angeordnet ist, mittels dessen das

von den Lichtquellen (3) ausgesandte Licht (12, 28, 34) dem Reflektor (1)

gestreut zugeführt wird,

M5

und wobei in Hauptabstrahlrichtung (H) vor dem Diffusionselement (2, 19,

22, 26, 29, 31) eine Sichtblende (4) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

M6

dass der Reflektor (1) eine diffuse Reflexionsfläche (6) aufweist zur

Streuung des Lichtes (12),

M7

dass das Diffusionselement (19) als ein flächiger Lichtleiter (2, 19)

ausgebildet ist,

M7.1 der auf einer den reihenförmig angeordneten Lichtquellen (3) zugewandten

Stirnseite (7) eine schmalseitige Lichteinkoppelfläche (8),

M7.2 der auf einer den Lichtquellen (3) gegenüberliegenden Stirnseite (9) eine

schmalseitige Lichtauskoppelfläche (10) und

M7.3 der

sich

zwischen

der

Lichteinkoppelfläche

(8)

und

der

Lichtauskoppelfläche (10) erstreckende gegenüberliegende Flachseiten

(11) aufweist,

M7.4 an denen das eingekoppelte Licht in Richtung der Lichtauskoppelfläche (10)

totalreflektiert wird,

M8

dass die Sichtblende (4) derart angeordnet ist,

M8.1 dass die Lichtquellen (3) und das Diffusionselement (2, 19, 22, 26, 29, 31)

unter einem Beobachtungswinkel eines Betrachters nicht erkennbar sind.

Der geltende Patentanspruch 1 ist ursprünglich offenbart und somit zulässig. Denn

die „Brems- und Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung“ gemäß Merkmal M1 ergibt

sich aus der OLS, Absatz [0023]. Die übrigen Merkmale M2 bis M5 gemäß

Oberbegriff entsprechen im Wesentlichen dem ursprünglichen Patentanspruch 1

zum Anmeldetag, wobei lediglich der Begriff „Anzahl“ durch „Mehrzahl“ ersetzt

wurde, um die Pluralität der vorhandenen Lichtquellen – wie in sämtlichen

Ausführungsbeispielen gezeigt

- zu verdeutlichen

(vgl. Figuren, BZ 3,

„Lichtquellen“). Der Fachmann entnimmt Merkmal M6 bspw. den Absätzen [0006]

bis [0008] und dem ursprünglichem Unteranspruch 2. Die Merkmalsgruppe M7

entstammt u.a. den Absätzen [0010] bzw. [0025] sowie dem ursprünglichen

Unteranspruch 7, wobei die reihenförmige Anordnung der Lichtquellen gemäß

Merkmal M7.1 bspw. in Figur 2 i. V. m. Absatz [0024] offenbart ist. Schließlich

findet sich die Merkmalsgruppe M8 im ursprünglichen Unteranspruch 5

3.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Techniker oder Ingenieur

der Fachrichtung Technische Optik, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf

dem Gebiet der Entwicklung von Beleuchtungsvorrichtungen für Fahrzeuge

verfügt.

4.

Dieser Fachmann versteht die Patentanmeldung und einige der im

geltenden Patentanspruch 1 verwendeten Begriffe vor deren

technischem

Hintergrund wie folgt:

Der zweiteilige Patentanspruch 1

ist hinsichtlich der Kategorie ein

Vorrichtungsanspruch. Mit dem Merkmal M1 wird eine Brems- oder

Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge beansprucht, welche mit den

weiteren Merkmalen des Oberbegriffs folgende räumlich-körperliche Komponenten

bzw. Mittel aufweist:

eine Anzahl von Lichtquellen (Merkmal M2),

einen Reflektor zur Umlenkung des von den Lichtquellen emittierten Lichts

in Hauptabstrahlrichtung der Beleuchtungsvorrichtung (Merkmal M3),

ein Diffusionselement zwischen Lichtquellen und Reflektor (Merkmal M4)

und

eine Sichtblende in Hauptabstrahlrichtung vor dem Diffusionselement der

Beleuchtungsvorrichtung (Merkmale M5).

Gemäß Merkmal M3 soll im Wesentlichen das gesamte von den Lichtquellen

emittierte Licht vom Reflektor umgelenkt werden.

Das kennzeichnende Merkmal M6 gestaltet den Reflektor dahingehend weiter aus,

dass dieser eine diffuse Reflexionsfläche zur Lichtstreuung aufweist. Die

Anmeldung beschreibt verschiedene Möglichkeiten zur Bereitstellung einer

solchen diffus reflektierenden Oberfläche, bspw. mittels Oberflächenstruktur,

Kunststoffbeschichtung, Folie oder Lackierung (vgl. OLS, Abs. [0006] - [0008],

[0026] - [0029]).

Die Merkmalsgruppe M7 spezifiziert das Diffusionselement als einen flächigen

Lichtleiter, welcher gemäß den Merkmalen M7.1 und M7.2 auf den jeweils

gegenüberliegenden Stirnseiten zu den Lichtquellen sowie zu dem Reflektor eine

schmalseitige Lichteinkoppelfläche und eine schmalseitige Lichtauskoppelfläche

aufweist. Gemäß Absatz [0004] bewirkt das Diffusionselement eine Streuung des

Lichts und gemäß Absatz [0005] vermeidet das Diffusionselement unerwünschte

Lichtspots innerhalb der Ausleuchtfläche und erlaubt eine Leuchtsignatur mit

sichtbarer Tiefe und diffusem ambienten Erscheinungsbild.

Der Lichtleiter soll anspruchsgemäß flächig sein, worunter der Fachmann im

Gegensatz zu den o.g. schmalen Stirnseiten weitere nennenswert ausgedehnte,

im Wesentlichen glatte, strukturlose Oberflächen versteht. Mit den Merkmalen

M7.3 und M7.4 werden gegenüberliegende Flachseiten beansprucht, zwischen

denen eine Totalreflexion des Lichts stattfindet, d.h. über welche kein

eingestrahltes Licht ausgekoppelt wird (vgl. OLS, Abs. [0010], [0025]).

Absatz

[0010] beschreibt den

flächigen Lichtleiter näher, wobei die

Lichtauskoppelfläche eine Strukturierung aufweisen kann und wobei an den

Flachseiten keine Auskoppelelemente angeordnet sind, so dass das Licht

ausschließlich an der schmalseitigen Lichtauskoppelfläche austreten kann.

Gemäß Figur 4 i. V. m. Absatz [0032] muss der flächige Lichtleiter nicht eben bzw.

planar sein, sondern kann ebenso als bogenförmiger Lichtleiter ausgebildet sein.

Das Material und der weitere Aufbau des Diffusionselements bzw. des flächigen

Lichtleiters verbleiben im Anspruch und in der Beschreibung jedoch offen.

Mit Merkmal M7.1 werden die Lichtquellen zusätzlich als reihenförmig angeordnet

konkretisiert. Die Absätze

[0024] und

[0030] beschreiben

reihenförmige

Lichtquellen, u.a. dimmbare LEDs und Laser-Dioden.

Schließlich fordert die Merkmalsgruppe M8 hinsichtlich der konkreten Anordnung

der gemäß Merkmal M5 lediglich (geometrisch in Hauptabstrahlrichtung) vor dem

Diffusionselement angeordneten Sichtblende, dass diese sowohl die Lichtquellen

als auch das Diffusionselement für einen Betrachter unter einem (beliebigen)

Beobachtungswinkel abdeckt, so dass weder die Lichtquellen noch das

Diffusionselement für den Betrachter erkennbar sind, d.h. komplett abgedeckt

werden (vgl. OLS, Abs. [0005] und Unteranspruch 5).

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist neu gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik (§ 3 PatG).

5.1 Die vom Senat ins Verfahren eingeführte Druckschrift DE 10 2008 012 195

A1 (D8) betrifft ebenfalls eine Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung

für Fahrzeuge und offenbart dem Fachmann folgende Merkmale:

M1 Eine Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge (vgl.

D8, Abs.

[0001], „Die Erfindung betrifft eine Beleuchtungsvorrichtung

für

Kraftfahrzeuge …“, Abs. [0005], „… insbesondere zur Erzeugung einer Bremslicht-

oder Blinklicht- oder Tagfahrlichtfunktion genutzt werden.“ und Abs. [0008], „…

Erzeugung einer Schluss-/Bremslichtfunktion …“)

M2 mit einer Mehrzahl von Lichtquellen und (vgl. D8, Fig. 9 BZ 5 i. V. m. Abs.

[0024], „… eine Mehrzahl von reihenförmig angeordneten Lichtquellen 5 …“ und

Abs. [0026], „… eine Reihe von LED-Leuchtelementen als Lichtquellen 5

angeordnet sind …“ sowie Abs. [0034], „Gleiche Bauteile bzw. Bauteilfunktionen

der unterschiedlichen Ausführungsbeispiele sind mit den gleichen Bezugsziffern

versehen.“)

M3 teilweise mit einem Reflektor zur Umlenkung eines Teils des von den

Lichtquellen

emittierten

Lichtes

in

Hauptabstrahlrichtung

der

Beleuchtungsvorrichtung, (vgl. D8, Fig. 9 und Fig. 10 BZ 11, 22, 24 i. V. m. Abs.

[0037], „… Hauptabstrahlrichtung 11 … Der Zusatzreflektor 22 weist eine

rinnenförmige bzw. im Querschnitt kreisförmige Kontur auf. Das aus der zweiten

Schmalseite 13 austretende Licht 23 wird in einen hinter dem Lichtleitelement 6

angeordneten Rückraum gelenkt, in dem eine Reflektorfläche 24 angeordnet ist.“)

M4 teilweise wobei zwischen den Lichtquellen und dem Reflektor ein

Diffusionselement angeordnet ist, mittels dessen das von den Lichtquellen

ausgesandte Licht teilweise dem Reflektor gestreut zugeführt wird, (vgl. D8, Fig. 9

BZ 6 i. V. m. Abs. [0037], „… Lichtleitelement 6 …“)

M5

und wobei in Hauptabstrahlrichtung vor dem Diffusionselement eine

Sichtblende angeordnet ist, (vgl. D8, Fig. 9 und Fig. 10; der Fachmann entnimmt

den Figuren ohne weiteres eine anspruchsgemäße Blende, welche an der unteren

Schmalseite des Diffusionselements 6 vor dem Leuchtmittel 5 angeordnet ist und

sich somit geometrisch in Hauptabstrahlrichtung 11 vor dem Diffusionselement

befindet.)

M6

dass der Reflektor eine diffuse Reflexionsfläche aufweist zur Streuung des

Lichtes, (vgl. D8, Fig. 9 BZ 25 i. V. m. Abs. [0037], „Die Reflektorfläche 24 weist

eine Kissenoptik 25 auf …“ und Abs. [0038], „Die Reflektorfläche 24 kann als eine

kegeIförmige oder kugelförmige oder als eine parabolische oder frei geformte

Fläche ausgebildet sein. Alternativ kann die Reflektorfläche 24 (Reflektor) auch

mit Prismenstrukturen bzw. Prismenstufen ausgebildet sein.“)

M7

dass das Diffusionselement als ein flächiger Lichtleiter ausgebildet ist, (vgl.

D8, Fig. 9 BZ 6 i. V. m. Abs. [0026], „Das flächige Lichtleitelement 6 ist im

Wesentlichen eben oder leicht gebogen ausgebildet …“)

M7.1 der auf einer den reihenförmig angeordneten Lichtquellen zugewandten

Stirnseite eine schmalseitige Lichteinkoppelfläche, (vgl. D8, Fig. 9 BZ 10 und Fig.

10 sowie Abs. [0026], „… wobei entlang einer ersten Schmalseite 10 des flächigen

Lichtleitelementes 6 eine Reihe von LED-Leuchtelementen als Lichtquellen 5

angeordnet sind, deren Hauptabstrahlrichtung senkrecht zur ersten Schmalseite

10 orientiert ist. Die erste Schmalseite 10 dient als eine Lichteinkoppelfläche des

Lichtleitelementes 6 für das von den LED-Leuchtelementen 5 emittierte Licht.“;

Unterstreichungen hinzugefügt)

M7.2 der auf einer den Lichtquellen gegenüberliegenden Stirnseite eine

schmalseitige Lichtauskoppelfläche und (vgl. D8, Fig. 9 BZ 13 und Fig. 10 sowie

Abs. [0037], „Das aus der zweiten Schmalseite 13 austretende Licht 23 wird in

einen hinter dem Lichtleitelement 6 angeordneten Rückraum gelenkt ...“)

M7.3 der sich zwischen der Lichteinkoppelfläche und der Lichtauskoppelfläche

erstreckende gegenüberliegende Flachseiten aufweist, (vgl. D8, Fig. 1 BZ 8, BZ 9

i. V. m. Abs. [0026], „Das flächige Lichtelement 6 weist… eine Rückseite 8 als

erste Flachseite und … eine Vorderseite 9 als zweite Flachseite auf.“)

M7.4 an denen das eingekoppelte Licht in Richtung der Lichtauskoppelfläche

totalreflektiert wird (vgl. D8, Fig. 10 i. V. m. Abs. [0001], „ … dass das flächige

Lichtleitelement eine erste Flachseite und eine gegenüberliegende zweite

Flachseite aufweist, an denen das eingekoppelte Licht totalreflektiert wird …“ und

Abs. [0027], „… so dass das durch Totalreflexion an den Flachseiten 8, 9 in

Erstreckungsrichtung des Lichtleitelementes 6 geführte Licht in Richtung der

Vorderseite gestreut wird …“)

M8, M8.1 teilweise

dass die Sichtblende derart angeordnet ist, dass zwar nicht

die Lichtquellen

jedoch

immer noch das Diffusionselement unter einem

Beobachtungswinkel eines Betrachters erkennbar ist (vgl. D8, Fig. 9 und 10 ).

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von der

Lehre der D8 also bereits dahingehend, dass gemäß den Merkmalen M3 und M4

im Wesentlichen das gesamte von den Lichtquellen emittierte Licht dem Reflektor

über das Diffusionselement zur Umlenkung zugeführt werden soll, wohingegen

gemäß D8 bereits ein gewisser erster Anteil des Lichts an den Flachseiten des

Lichtleiters mittels Auskoppelelementen abgestrahlt wird (vgl. D8, Abs. [0027],

„Die Rückseite 8 des flächigen Lichtleitelementes 6 weist eine Mehrzahl von

Auskoppelelementen auf,

so dass das … geführte Licht …

in

Hauptabstrahlrichtung 11 der Beleuchtungsvorrichtung austreten kann.“ i. V. m.

[0037], „Die Kissenoptik 25 ist derart ausgebildet, dass im Zusammenwirken mit

dem an der Vorderseite 9 ausgekoppelten Lichtes des Lichtleitelementes 6 eine

vorgegebene Lichtverteilung erzeugt wird.“; Unterstreichung hinzugefügt;

Merkmale M3 und M4 fehlen teilweise).

Darüber hinaus verdeckt in der D8 die Sichtblende lediglich die Lichtquellen. Der

Lichtleiter wird in sämtlichen Ausführungsbeispielen gemäß der dortigen Lehre

von der Sichtblende überhaupt nicht verdeckt, so dass er in Hauptabstrahlrichtung

von einem Betrachter unter nahezu beliebigem Beobachtungswinkel erkennbar ist

(vgl. D8, Fig. 8, 9 und 10; Merkmal M8.1 fehlt teilweise).

5.2

Die zweite vom Senat eingeführte Druckschrift DE 10 2010 012 745 A1

(D9) betrifft eine Schlussleuchte bzw. ein Brems-/Blinklicht für ein Fahrzeug (vgl.

D9, Abs. [0006]), wobei reihenförmig angeordnete Leuchtmittel das Licht in einen

flächigen Lichtleiter auf einer schmalseitigen Lichteinkoppelfläche an der Stirnseite

des Lichtleiters einkoppeln (vgl. D9, Fig. 1 und Abs. [0026] – [0027]). Gemäß D9

fehlt

jedoch

die

anspruchsgemäße

gegenüberliegende

schmalseitige

Lichtauskoppelfläche an der anderen Stirnseite des Lichtleiters, da sämtliches

Licht bereits zuvor über eine Vielzahl von Auskopplungselementen auf der

rückseitigen Flachseite des Lichteiters zu einem dahinterliegenden Reflektor

abgestrahlt wird (vgl. D9, Fig. 1 und Abs. [0010] – [0011], [0030]; Merkmal M7.4

fehlt). Das dort reflektierte Licht durchdringt den Lichtleiter anschließend in

Hauptabstrahlrichtung von hinten, um über die Lichtrippen eines weiteren

Lichtleitelements nach außen geführt zu werden. Dabei deckt eine Sichtblende

den Lichtleiter

in Hauptabstrahlrichtung aufgrund der Vielzahl

von

Blendenöffnungen für die Lichtrippen jedoch nur partiell ab (vgl. D9, Fig. 1 und

Abs. [0014] – [0015], [0036]; Merkmal M8.1 fehlt teilweise).

5.3

Die übrigen Druckschriften D1 bis D7 liegen aus Sicht des Senats weiter

ab.

Insbesondere beschreibt die Druckschrift DE 10 2006 036 859 A1 (D4), welche

von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss als Ausgangspunkt ihrer

Argumentationskette herangezogen wurde, eine Heckleuchte eines Fahrzeugs mit

einer integrierten Nummernschildbeleuchtung („zweite Leuchteinheit“), wobei das

Licht der zweiten Leuchteinheit von lediglich zwei beabstandeten Leuchtdioden

mittels Lichtleiter („Lichtumlenkeinrichtung“) in spitzem Winkel nach unten,

zumindest überwiegend in Richtung eines als diffuser Reflektor dienenden

Nummernschildes abgelenkt wird (vgl. D4, Fig. 3, 5 und 6; Merkmale M3, M4

fehlen jeweils teilweise). Dabei zeigt die D4, Figur 3, dass ein gewisser Anteil

des Lichts, ohne auf das Nummernschild zu treffen, in Hauptabstrahlrichtung

abgestrahlt wird

und

dadurch

sogar

der

Lichtleiter

unter

einem

Beobachtungswinkel eines Betrachters erkennbar ist (Merkmal M8.1 fehlt

teilweise). Die Nummernschildbeleuchtung der D4 zeigt mit den o.g. zwei

Leuchtdioden ebenso keine reihenförmigen Lichtquellen (Merkmal M7.1 fehlt).

Zudem ist der Lichtleiter weder flächig mit gegenüberliegenden Flachseiten

ausgebildet,

noch weist

dieser

die

anspruchsgemäße

schmalseitige

Lichtauskoppelfläche an der den Lichtquellen gegenüberliegenden Stirnseite auf

(vgl. D4, Fig. 3 I.V.m. Abs. [0030], „Das Lichtleitelement 20 ist vorzugsweise als

bogenförmiges Zylinderteil ausgebildet …“; Merkmale M7, M7.2 und M7.3

fehlen).

6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit gegenüber der D8 sowie dem übrigen im Verfahren

befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG).

Der Fachmann vermag der D8, Absatz [0028] zwar noch zu entnehmen, dass der

zweite an der Stirnseite ausgekoppelte Lichtanteil wesentlich grösser als der erste

an der Vorderseite ausgekoppelte Anteil ist („lichtstärkerer Rand“, vgl. auch den

Strahlverlauf in Fig. 10). Zudem erhält er im gleichen Absatz den Hinweis, dass er

den ersten Anteil durch die Dichte der Auskoppelelemente auf der Rückseite des

Lichtleiters einstellen kann (vgl. D8, Abs. [0028], „Die Auskoppelelemente an der

Rückseite 8 des Lichtleitelementes 6 sind in einer solchen Dichte angeordnet,

dass ein zweiter Teil 12 des eingekoppelten Lichtes zu einer der ersten

Schmalseite

10

gegenüberliegenden

zweiten Schmalseite

13

des

Lichtleitelementes 6 geführt wird und an dieser aus dem LichtIeiteIement 6

austritt.“). Das Verhältnis zwischen dem zweiten und ersten Anteil lässt sich also

zwanglos durch ein stetiges Reduzieren der Anzahl bzw. Größe der

Auskoppelelemente auf der Rückseite

immer mehr vergrößern, wobei

insbesondere bei einem völligen Verzicht auf die Auskoppelelemente der erste

Anteil komplett verschwindet, was letztlich eine Dimensionierungsaufgabe im

Griffbereich des Fachmanns darstellt (Merkmale M3 und M4).

Allerdings findet der Fachmann in der D8 weder einen Hinweis noch eine

Anregung, den Lichtleiter durch die Sichtblende gegenüber einem Betrachter in

Hauptabstrahlrichtung bzw. unter einem beliebigen weiteren Winkel vollständig

abzudecken (Merkmalsgruppe M8 fehlt teilweise). Vielmehr entnimmt er der

dortigen Lehre, dass in den ersten Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 1

bis 6 eine Abdeckung des Lichtleiters 6 durch eine Sichtblende die dortige

Funktion der Lichtquelle 3 bzw. der Lichtquelle 5, welche hinter dem Lichtleiter 6

angeordnet bzw. in den Lichtleiter integriert sind, gänzlich verhindern würde. In

den folgenden Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 7 und 8 wäre das

Anbringen einer solchen Sichtblende zudem technisch sinnlos, denn dort wird das

Licht der multiplen Lichtquellen 5 sowieso im Lichtleiter 6 totalreflektiert und dann

erst an der Lichtauskoppelfläche 13 über den Reflektor 20 abgestrahlt, so dass

eine potentielle Sichtblende vor dem Lichtleiter überhaupt keine Wirkung entfalten

könnte. Insbesondere in den letzten Ausführungsbeispielen der D8 gemäß den

Figuren 9 und 10 wird schließlich sämtliches an der Lichtauskoppelfläche 13 des

Lichtleiters austretende Licht vom Reflektor 22 in den Rückraum des Lichtleiters

umgeleitet und dort vom Reflektor 24 von hinten durch den Lichtleiter hindurch in

Hauptabstrahlrichtung abgestrahlt. Eine anspruchsgemäße Abdeckung des

Lichtleiters würde somit die korrekte Funktion der Leuchte ebenfalls verhindern.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann somit ausgehend von

der D8 nicht nahegelegt.

Eine Kombination der Druckschrift D8 mit der Druckschrift D9 führt zu keinem

anderen Ergebnis. Gemäß D9 wird das Licht nämlich dem Lichtleiter bereits

vollständig über die Auskoppelelemente auf der hinteren Flachseite entnommen

und dem Reflektor zugeführt, so dass ein Abstrahlen des Lichts über die

schmalseitige Stirnseite des Lichtleiters überhaupt nicht vorgesehen ist (Merkmal

M7.4 fehlt), was der Lehre der vorliegenden Anmeldung sogar zuwiderläuft.

Darüber hinaus offenbart die D9 zwar ebenfalls eine Sichtblende, welche die

Lichtquellen

vollständig

und

den

Lichtleiter

zumindest

partiell

in

Hauptabstrahlrichtung abdeckt, wobei zur Funktion der Beleuchtungseinrichtung

jedoch das dem Lichtleiter vorgelagerte und die Sichtblende partiell

durchdringende,

„rippenförmige“ Lichtleitelement mit einer Vielzahl von

Blendenöffnungen zum Abstrahlen von Licht in Hauptabstrahlrichtung unerlässlich

ist. Eine anspruchsgemäße vollständige Abdeckung des Lichtleiters durch die

Sichtblende ist somit gemäß D9 ebenso nicht möglich (vgl. D9, Fig. 1; Abs. [0014],

[0036]; Merkmalsgruppe M8 fehlt teilweise).

Auch eine beliebige Kombination der Druckschrift D8 mit einer oder mehreren der

übrigen, weiter abliegenden Druckschriften D1 bis D7, insbesondere der D4,

vermag zur Überzeugung des Senats das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit

nicht in Frage zu stellen.

7. Die abhängigen Unteransprüche 2 und 3, an deren Zulässigkeit keine Zweifel

bestehen, bilden den Gegenstand des Patentanspruchs 1, auf den sie jeweils

direkt oder indirekt rückbezogen sind, zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise,

weiter aus und sind daher ebenfalls patentfähig.

8.

Im Ergebnis war daher das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in der von der Anmelderin und

Beschwerdeführerin zuletzt eingereichten Fassung zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Dr.-Ing. Ball

Jürgensen