Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 15.06.2026 – 20 W (pat) 4/26
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:150626B20Wpat4.26.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 4/26 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15.06.2026 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, die
Richterin Dorn und die Richter Dipl.-Phys. Christoph und Dipl.-Ing. Jürgensen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:150626B20Wpat4.26.0
Gründe§
I.
Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) seit dem
Jahr 1997 über 950 Patente und Gebrauchsmuster auf unterschiedlichen
Fachgebieten angemeldet und seine Anmeldungen regelmäßig mit einem Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe verbunden. Allein seit 2016 hat er nach Kenntnis des
Senats mehr als 180 Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen eingereicht und
für 126 davon Verfahrenskostenhilfe beantragt, wobei ihm bis März 2025 insgesamt
77 Patente erteilt wurden.
Am 24.06.2016 hat der Antragsteller eine Erfindung für ein „Lichtmarkierungs-
System für Fahrzeuge“ zur Erteilung eines Patents angemeldet und am 30.07.2016
Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren beantragt, die ihm mit Beschluss
der Patentabteilung 56 des DPMA vom 19.09.2016, Aktenzeichen …, bewilligt
worden ist. Das Patent wurde auf der Grundlage geänderter Unterlagen mit
Beschluss vom 01.08.2018 erteilt und am 08.11.2018 veröffentlicht. In der Folgezeit
wurde dem Patentinhaber antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe für die 3. bis 9.
Jahresgebühr
jeweils mit Beschluss der Patentabteilung vom 24.10.2018,
19.09.2019, 06.07.2020, 08.07.2021, 07.12.2022, 12.06.2023 und 17.07.2024
bewilligt.
Mit Eingabe vom 23.07.2025 hat der Antragsteller die Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr beantragt. Die Patentabteilung 11
des DPMA hat den Antragsteller mit Zwischenbescheid vom 19.11.2025 darauf
hingewiesen, dass aufgrund der Vielzahl der in den vergangenen Jahren getätigten
Anmeldungen in Verbindung mit Verfahrenskostenhilfeanträgen eine Mutwilligkeit
der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1
ZPO in Betracht komme. Die von der ständigen Rechtsprechung formulierten
Überlegungen für das Vorliegen von Mutwilligkeit seien insbesondere auch im
Hinblick auf Jahresgebühren relevant, denn typischerweise würde eine verständige
und vermögende Person, die keine Verfahrenskostenhilfe erhält, Anmeldungen
bzw. Patente nicht länger durch Einsatz weiterer finanzieller Mittel aufrechterhalten,
soweit dadurch keine wirtschaftlichen Vorteile zu erwarten seien. Vor diesem
Hintergrund wurde der Antragsteller aufgefordert, innerhalb eines Monats konkrete
Verwertungsbemühungen für das erteilte verfahrensgegenständliche Patent sowie
für seine anderen angemeldeten Schutzrechte darzulegen und mit geeigneten
Nachweisen zu belegen.
Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2025 erwidert und
ausgeführt, dass er die wirtschaftliche Verwertung seiner Schutzrechte
kontinuierlich und mit der gebotenen Sorgfalt betreibe, was auf Grund der
Komplexität der betroffenen Gebiete langwierig sei. Er stehe dazu in Kontakt mit
einer Vielzahl von Unternehmen und Forschungseinrichtungen. Zum Nachweis
waren dem Schreiben ohne nähere Erläuterung eine neunseitige Liste gesendeter
E-Mails beigefügt, die im Zeitraum 15.04.2025 bis 26.11.2025 an verschiedene
Empfänger versandt wurden und die nach den Ausführungen des Antragstellers
belegen würden, dass er alle angemessenen Schritte zur Erzielung einer
wirtschaftlichen Verwertung seiner Schutzrechte unternehme.
Mit Beschluss vom 17.12.2025 hat die Patentabteilung 11 des DPMA den Antrag
auf Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe
für die 10. Jahresgebühr
zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Erfolgsaussicht auf
Grund der Erteilung des Patents vorliegend nicht mehr in Frage stehe, die
Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe jedoch mutwillig erscheine. Die
Mutwilligkeit ergebe sich vorliegend aus der Vielzahl der seit 1997 getätigten
Schutzrechtsanmeldungen auf unterschiedlichen Fachgebieten in Verbindung mit
Verfahrenskostenhilfeanträgen einerseits und der fehlenden Verwertung bzw.
fehlenden Verwertungsbemühungen andererseits. Es sei weder bekannt, dass der
Antragsteller in der Vergangenheit die wirtschaftliche Verwertung eines Patents
nach § 137 PatG angezeigt habe, noch habe er auf die ausdrückliche Aufforderung
durch das DPMA mit Zwischenbescheid vom 19.11.2025 ausreichend konkret zur
Verwertung bzw. zu Verwertungsbemühungen in Bezug auf das erteilte Patent bzw.
seine anderen angemeldeten Schutzrechte vorgetragen und diese nachgewiesen.
Der pauschale Vortrag des Antragstellers in seinem Schreiben vom 25.11.2025
sowie die als Nachweis
für seine Verwertungsbemühungen ohne nähere
Erläuterung beigefügte Liste versandter E-Mails reichten insoweit nicht aus und
genügten insbesondere nicht den Anforderungen, die in den – den Antragsteller
selbst betreffenden – Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 21.09.2006,
Az. 20 W (pat) 23/06, sowie u. a. vom 21.10.2024, Az. 1 W (pat) 18/24, formuliert
worden seien.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 12.02.2026 eingegangenen
Beschwerde, mit der er sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 11 des DPMA vom 17.12.2025
aufzuheben.
Zur Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich intensiv um
eine wirtschaftliche Verwertung des erteilten Patents bemühe, so habe er mehrere
hundert potenzielle Lizenznehmer sowohl per E-Mail als auch postalisch kontaktiert.
Ferner habe er bereits zwei seiner anderen Patente an einen Hersteller von
Solargeräten veräußert. Zum Nachweis hat er die Kopie eines „Kaufvertrags über
Patente“ vom 02.12.2025 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die
Patentanmeldungen … („S1 “) und … („S2…“) an die E… SHPK in Pristina,
Kosovo verkauft wurden. Diesbezügliche Lizenzeinnahmen seien vertraglich
zugesichert und würden realisiert, sobald die Produktion und der Verkauf der
entsprechenden Geräte
beginnen würden. Nach
Auffassung
des
Beschwerdeführers spreche dies alles dafür, dass er nicht mutwillig handele. Mit
weiterem Schreiben vom 26.03.2026 hat sich der Beschwerdeführer erneut auf den
o. g. Kaufvertrag vom 02.12.2025 bezogen und seinen diesbezüglichen Vortrag
wiederholt.
Mit an das DPMA gerichtetem Schreiben vom 29.04.2026 hat der Anmelder für das
verfahrensgegenständliche Patent die Lizenzbereitschaft erklärt, welche nach § 23
PatG in das Patentregister eintragen und im Patentblatt veröffentlicht wurde. Damit
ermäßigen sich die für das Patent fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde wurde auch ohne Zahlung einer Beschwerdegebühr wirksam
erhoben, da Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei sind (vgl.
Anmerkung nach Gebührentatbestand 401 300 gem. Anlage zu § 2 Abs. 1
PatKostG).
In der Sache hat die nach § 135 Abs. 3 PatG statthafte und auch sonst zulässige
Beschwerde keinen Erfolg, da ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die
beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr nicht
besteht.
1.
Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 und S. 2 PatG erhält ein Patentinhaber auf Antrag
für die gemäß § 17 PatG zu entrichtenden Jahresgebühren in entsprechender
Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe. Dafür gelten die
gleichen Voraussetzungen wie für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für
das Erteilungsverfahren. Neben der Bedürftigkeit setzt die Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint (§ 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO). Diese
Einschränkungen sind erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur
Verfahrensführung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu
gewährleisten (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.04.2012, 21 W (pat) 17/11, juris
Rn. 9).
Gemäß der Legaldefinition in § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe
beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf
Erfolg besteht. Ob Mutwilligkeit in diesem Sinne vorliegt, entscheidet sich also
danach, ob auch eine vermögende Person, die keine Verfahrenskostenhilfe
erhält, bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht im
Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller.
Dadurch wird der Unbemittelte dem Bemittelten weitgehend gleichgestellt, der
vernünftigerweise nur aussichtsreiche und nicht mutwillige Verfahren führt (vgl.
Schulte, PatG, 12. Aufl., § 130 Rn. 59 und 74 m. w. N.; BPatG, a. a. O., juris
Rn. 9 und 10).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Mutwilligkeit muss stets fallbezogen wertend
überprüft werden und unterliegt dabei der uneingeschränkten Nachprüfungskompetenz des Bundespatentgerichts (vgl. Schulte, a. a. O., § 130 Rn. 58; Busse/
Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 130 Rn. 45 m. w. N.). Kann auf Grund der im
Einzelfall vorliegenden Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein
vermögender Patentanmelder oder -inhaber wie der Beschwerdeführer handeln
würde, ist in wertender Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu
schließen (BPatG, a. a. O., Rn. 10).
2.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Patentabteilung den
Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr zu Recht
zurückgewiesen. Zwar sind die Erfolgsaussichten auf Grund der Erteilung des in
Rede stehenden Patents nicht mehr zu prüfen, auch ist nach den Feststellungen
der Patentabteilung die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Der
Verfahrenskostenhilfeantrag ist jedoch bei Gesamtwürdigung aller Umstände des
Falles als mutwillig im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 2, S. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1
S. 1, Abs. 2 ZPO zu bewerten, so dass ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für
die 10. Jahresgebühr nicht besteht.
2.1 Da es im Fall der Jahresgebühren um den weiteren Bestand des
Schutzrechts geht, beurteilt sich die Frage, ob die Beantragung von
Verfahrenskostenhilfe vorliegend mutwillig erscheint oder nicht, danach, wie
sich ein nicht bedürftiger Patentinhaber, der keine Verfahrenskostenhilfe erhält,
bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines
Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Ziel eines
technischen Schutzrechts ist in erster Linie dessen wirtschaftliche Verwertung.
Dies spiegelt sich z. B. auch in der Schutzvoraussetzung der gewerblichen
Anwendbarkeit (§ 5 PatG) und in den mit der Veröffentlichung der Erteilung
verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten (§§ 9 ff., 139 ff. PatG)
wieder. Dementsprechend kann Verfahrenskostenhilfe für die Jahresgebühren
nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller substantiiert vorträgt und
durch geeignete Belege nachweist, dass er sich nach Erteilung des Patents
ernsthaft und mit konkreten Erfolgsaussichten um dessen wirtschaftliche
Nutzung bemüht hat. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass
ein verständiger und vermögender Patentinhaber weitere finanzielle Mittel für
die Jahresgebühren einsetzen würde, um ein Patent aufrecht zu erhalten, von
dem keinerlei wirtschaftliche Vorteile zu erwarten sind, bei dem also die
Jahresgebühren von vornherein verlorene Kosten wären. Daher wird sich ein
nicht bedürftiger Patentinhaber insbesondere in der ersten Zeit nach Eintragung
seines Schutzrechts ernsthaft und nachdrücklich um dessen Vermarktung
bemühen (BPatG, a. a. O. juris Rn. 11, Schulte, a. a. O. § 130 Rn. 74).
2.2 Diese Anforderungen waren dem Beschwerdeführer auch bekannt, da er mit
Zwischenbescheid der Patentabteilung vom 19.11.2025 aufgefordert wurde, unter
Beifügung von geeigneten Nachweisen darzulegen, welche konkreten
Verwertungsbemühungen er u. a. für das im vorliegenden Verfahren erteilte Patent
bisher unternommen habe und wie die Reaktionen hierauf ggf. ausgefallen seien.
Ebenso hat die Patentabteilung in ihrem Zwischenbescheid unter Bezugnahme auf
die einschlägige Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ausdrücklich die
Anforderungen an einen diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers
formuliert,
nämlich,
dass
dieser
substantiiert
zu
seinen
konkreten
Verwertungsbemühungen in Bezug u. a. auf das vorliegend erteilte Patent vortragen
müsse, ferner, dass die von ihm vorzulegenden Nachweise in der gebotenen
Ausführlichkeit die konkreten Zeitpunkte, die konkreten Adressaten und den
konkreten Umfang seiner Anstrengungen, die er in der Vergangenheit und aktuell
zur Vermarktung u. a. des erteilten Schutzrechts unternommen habe, darlegen
müssten.
Trotz dieses Hinweises hat der Beschwerdeführer jedoch weder im Verfahren vor
dem DPMA noch
im Beschwerdeverfahren substantiiert zu konkreten
Verwertungsabsichten
bzw.
-bemühungen
in
Bezug
auf
das
verfahrensgegenständliche Patent vorgetragen.
Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers
im patentamtlichen
Verfahren im Schreiben vom 25.11.2025, wonach er die wirtschaftliche Verwertung
seiner Schutzrechte kontinuierlich und mit der gebotenen Sorgfalt betreibe und dazu
in Kontakt stehe mit einer Vielzahl von Unternehmen und Forschungseinrichtungen,
enthalten keinen konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zu etwaigen
Verwertungsbemühungen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Patent. Der
diesem Schreiben beigefügte mehrseitige Ausdruck versandter E-Mails lässt zwar
Empfänger, Betreff und Versanddatum der E-Mails erkennen, dies genügt jedoch
nicht
den Anforderungen
an
einen
konkreten Vortrag
zu
den
Verwertungsbemühungen des Beschwerdeführers. Zudem beziehen sich die
versandten E-Mails ausweislich der Betreffzeilen auf eine Vielzahl von
Patentanmeldungen, ohne dass eine Zuordnung, beispielsweise mit Aktenzeichen,
zum verfahrensgegenständlichen Patent erkennbar ist, zumal auch ein Vortrag
hierzu fehlt.
Dem Beschwerdevorbringen ist ebenfalls kein substantiierter Vortrag zu etwaigen
Verwertungsbemühungen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Patent zu
entnehmen. Dies gilt insbesondere für die pauschalen Ausführungen des
Beschwerdeführers im Schreiben vom 12.02.2026, wonach er zur Vermarktung des
erteilten Patents „mehrere hundert potenzielle Lizenznehmer sowohl per-E-Mail als
auch postalisch kontaktiert“ habe, ohne diese namentlich zu nennen. Ebenso fehlt
eine Präzisierung zu den konkreten Zeitpunkten und Umständen der
Kontaktaufnahmen sowie dem Stand etwaiger Verhandlungen.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem o. g. Schreiben auf zwei verkaufte
Patentanmeldungen verweist, betreffen diese Gegenstände („S1“ und „S2“), die in
keinerlei technischem Zusammenhang zu dem Gegenstand des vorliegenden
Patents, einem „L“, stehen.
Damit sind keine ernsthaften Verwertungsbemühungen in Bezug auf das
verfahrensgegenständliche Patent durch den Beschwerdeführer erkennbar.
Angesichts dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein
vermögender Patentinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und
Rechtslage weitere Mittel einsetzen würde, um das verfahrensgegenständliche
Patent aufrecht zu erhalten, da die insoweit eingesetzten Gelder mit hoher
Wahrscheinlichkeit verlorene Kosten sein würden. Allein für die bloße weitere
Existenz des Patents kann Verfahrenskostenhilfe nicht beansprucht werden. An
dieser Beurteilung vermag zur Überzeugung des Senats auch die Ermäßigung
der Jahresgebühren auf die Hälfte aufgrund der am 29.04.2026 wirksam
gewordenen Erklärung der Lizenzbereitschaft nichts zu ändern. Die weitere
Aufrechterhaltung des Patents durch den Beschwerdeführer erscheint daher als
mutwilliges Verhalten im Sinne von § 114 ZPO.
3.
Es bedurfte keines weiteren Hinweises an den Beschwerdeführer, dass sein
Vortrag hinsichtlich der Verwertungsbemühungen
in Bezug auf das
verfahrensgegenständliche Patent nicht ausreichend substantiiert ist.
Die Patentabteilung hat
im Zwischenbescheid vom 19.11.2025 sowie
im
angefochtenen Beschluss vom 17.12.2025 die von der Rechtsprechung
formulierten Anforderungen an den Vortrag des Beschwerdeführers dargelegt und
zudem im angefochtenen Beschluss ausdrücklich festgehalten, dass der bisherige
Vortrag des Beschwerdeführers diesen Erfordernissen nicht genüge. Dem
Beschwerdeführer waren daher die ihm nach den gesetzlichen Vorgaben
obliegenden Verpflichtungen bekannt und er hatte ausreichend Gelegenheit, die
erforderliche Dokumentation seiner Verwertungsbemühungen vorzubereiten und –
unter Vorlage geeigneter Nachweise – darzulegen. Vor dem obigen Hintergrund
musste
ihm auch klar sein, dass seine Beschwerdebegründung diesen
Erfordernissen wiederum nicht gerecht wird. Der vorliegende Beschluss konnte
daher unmittelbar und ohne einen weiteren, in der Sache im Wesentlichen
gleichlautenden Hinweis zu den Voraussetzungen eines relevanten Vortrags zu den
Verwertungsbemühungen ergehen.
4.
Nach alledem war die Beschwerde gegen die Versagung der
Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr zurückzuweisen.
5.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach Ablauf eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses des Senats über die Zurückweisung der Beschwerde die Fristen
für die Zahlung von fälligen Gebühren nicht mehr gehemmt werden (§ 134 PatG).
Der Antragsteller hat daher grundsätzlich die Möglichkeit, fällige Gebühren noch bis
zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfristen zu entrichten.
6.
Die Entscheidung erging gemäß § 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1 S. 1 ZPO
ohne mündliche Verhandlung.
7. Dieser Beschluss ist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG nicht mit der
Rechtsbeschwerde anfechtbar.
Musiol
Dorn
Christoph
Jürgensen