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BPatG Beschluss vom 15.06.2026 – 20 W (pat) 4/26

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:150626B20Wpat4.26.0

Zitiert 3 Entscheidungen 11 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 4/26 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent …

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15.06.2026 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, die

Richterin Dorn und die Richter Dipl.-Phys. Christoph und Dipl.-Ing. Jürgensen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:150626B20Wpat4.26.0

Gründe§

I.

Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) seit dem

Jahr 1997 über 950 Patente und Gebrauchsmuster auf unterschiedlichen

Fachgebieten angemeldet und seine Anmeldungen regelmäßig mit einem Antrag

auf Verfahrenskostenhilfe verbunden. Allein seit 2016 hat er nach Kenntnis des

Senats mehr als 180 Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen eingereicht und

für 126 davon Verfahrenskostenhilfe beantragt, wobei ihm bis März 2025 insgesamt

77 Patente erteilt wurden.

Am 24.06.2016 hat der Antragsteller eine Erfindung für ein „Lichtmarkierungs-

System für Fahrzeuge“ zur Erteilung eines Patents angemeldet und am 30.07.2016

Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren beantragt, die ihm mit Beschluss

der Patentabteilung 56 des DPMA vom 19.09.2016, Aktenzeichen …, bewilligt

worden ist. Das Patent wurde auf der Grundlage geänderter Unterlagen mit

Beschluss vom 01.08.2018 erteilt und am 08.11.2018 veröffentlicht. In der Folgezeit

wurde dem Patentinhaber antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe für die 3. bis 9.

Jahresgebühr

jeweils mit Beschluss der Patentabteilung vom 24.10.2018,

19.09.2019, 06.07.2020, 08.07.2021, 07.12.2022, 12.06.2023 und 17.07.2024

bewilligt.

Mit Eingabe vom 23.07.2025 hat der Antragsteller die Gewährung von

Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr beantragt. Die Patentabteilung 11

des DPMA hat den Antragsteller mit Zwischenbescheid vom 19.11.2025 darauf

hingewiesen, dass aufgrund der Vielzahl der in den vergangenen Jahren getätigten

Anmeldungen in Verbindung mit Verfahrenskostenhilfeanträgen eine Mutwilligkeit

der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1

ZPO in Betracht komme. Die von der ständigen Rechtsprechung formulierten

Überlegungen für das Vorliegen von Mutwilligkeit seien insbesondere auch im

Hinblick auf Jahresgebühren relevant, denn typischerweise würde eine verständige

und vermögende Person, die keine Verfahrenskostenhilfe erhält, Anmeldungen

bzw. Patente nicht länger durch Einsatz weiterer finanzieller Mittel aufrechterhalten,

soweit dadurch keine wirtschaftlichen Vorteile zu erwarten seien. Vor diesem

Hintergrund wurde der Antragsteller aufgefordert, innerhalb eines Monats konkrete

Verwertungsbemühungen für das erteilte verfahrensgegenständliche Patent sowie

für seine anderen angemeldeten Schutzrechte darzulegen und mit geeigneten

Nachweisen zu belegen.

Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2025 erwidert und

ausgeführt, dass er die wirtschaftliche Verwertung seiner Schutzrechte

kontinuierlich und mit der gebotenen Sorgfalt betreibe, was auf Grund der

Komplexität der betroffenen Gebiete langwierig sei. Er stehe dazu in Kontakt mit

einer Vielzahl von Unternehmen und Forschungseinrichtungen. Zum Nachweis

waren dem Schreiben ohne nähere Erläuterung eine neunseitige Liste gesendeter

E-Mails beigefügt, die im Zeitraum 15.04.2025 bis 26.11.2025 an verschiedene

Empfänger versandt wurden und die nach den Ausführungen des Antragstellers

belegen würden, dass er alle angemessenen Schritte zur Erzielung einer

wirtschaftlichen Verwertung seiner Schutzrechte unternehme.

Mit Beschluss vom 17.12.2025 hat die Patentabteilung 11 des DPMA den Antrag

auf Bewilligung

von Verfahrenskostenhilfe

für die 10. Jahresgebühr

zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Erfolgsaussicht auf

Grund der Erteilung des Patents vorliegend nicht mehr in Frage stehe, die

Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe jedoch mutwillig erscheine. Die

Mutwilligkeit ergebe sich vorliegend aus der Vielzahl der seit 1997 getätigten

Schutzrechtsanmeldungen auf unterschiedlichen Fachgebieten in Verbindung mit

Verfahrenskostenhilfeanträgen einerseits und der fehlenden Verwertung bzw.

fehlenden Verwertungsbemühungen andererseits. Es sei weder bekannt, dass der

Antragsteller in der Vergangenheit die wirtschaftliche Verwertung eines Patents

nach § 137 PatG angezeigt habe, noch habe er auf die ausdrückliche Aufforderung

durch das DPMA mit Zwischenbescheid vom 19.11.2025 ausreichend konkret zur

Verwertung bzw. zu Verwertungsbemühungen in Bezug auf das erteilte Patent bzw.

seine anderen angemeldeten Schutzrechte vorgetragen und diese nachgewiesen.

Der pauschale Vortrag des Antragstellers in seinem Schreiben vom 25.11.2025

sowie die als Nachweis

für seine Verwertungsbemühungen ohne nähere

Erläuterung beigefügte Liste versandter E-Mails reichten insoweit nicht aus und

genügten insbesondere nicht den Anforderungen, die in den – den Antragsteller

selbst betreffenden – Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 21.09.2006,

Az. 20 W (pat) 23/06, sowie u. a. vom 21.10.2024, Az. 1 W (pat) 18/24, formuliert

worden seien.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 12.02.2026 eingegangenen

Beschwerde, mit der er sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 11 des DPMA vom 17.12.2025

aufzuheben.

Zur Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich intensiv um

eine wirtschaftliche Verwertung des erteilten Patents bemühe, so habe er mehrere

hundert potenzielle Lizenznehmer sowohl per E-Mail als auch postalisch kontaktiert.

Ferner habe er bereits zwei seiner anderen Patente an einen Hersteller von

Solargeräten veräußert. Zum Nachweis hat er die Kopie eines „Kaufvertrags über

Patente“ vom 02.12.2025 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die

Patentanmeldungen … („S1 “) und … („S2…“) an die E… SHPK in Pristina,

Kosovo verkauft wurden. Diesbezügliche Lizenzeinnahmen seien vertraglich

zugesichert und würden realisiert, sobald die Produktion und der Verkauf der

entsprechenden Geräte

beginnen würden. Nach

Auffassung

des

Beschwerdeführers spreche dies alles dafür, dass er nicht mutwillig handele. Mit

weiterem Schreiben vom 26.03.2026 hat sich der Beschwerdeführer erneut auf den

o. g. Kaufvertrag vom 02.12.2025 bezogen und seinen diesbezüglichen Vortrag

wiederholt.

Mit an das DPMA gerichtetem Schreiben vom 29.04.2026 hat der Anmelder für das

verfahrensgegenständliche Patent die Lizenzbereitschaft erklärt, welche nach § 23

PatG in das Patentregister eintragen und im Patentblatt veröffentlicht wurde. Damit

ermäßigen sich die für das Patent fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde wurde auch ohne Zahlung einer Beschwerdegebühr wirksam

erhoben, da Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei sind (vgl.

Anmerkung nach Gebührentatbestand 401 300 gem. Anlage zu § 2 Abs. 1

PatKostG).

In der Sache hat die nach § 135 Abs. 3 PatG statthafte und auch sonst zulässige

Beschwerde keinen Erfolg, da ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die

beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr nicht

besteht.

1.

Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 und S. 2 PatG erhält ein Patentinhaber auf Antrag

für die gemäß § 17 PatG zu entrichtenden Jahresgebühren in entsprechender

Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe. Dafür gelten die

gleichen Voraussetzungen wie für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für

das Erteilungsverfahren. Neben der Bedürftigkeit setzt die Gewährung von

Verfahrenskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig

erscheint (§ 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO). Diese

Einschränkungen sind erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur

Verfahrensführung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu

gewährleisten (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.04.2012, 21 W (pat) 17/11, juris

Rn. 9).

Gemäß der Legaldefinition in § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe

beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf

Erfolg besteht. Ob Mutwilligkeit in diesem Sinne vorliegt, entscheidet sich also

danach, ob auch eine vermögende Person, die keine Verfahrenskostenhilfe

erhält, bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht im

Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller.

Dadurch wird der Unbemittelte dem Bemittelten weitgehend gleichgestellt, der

vernünftigerweise nur aussichtsreiche und nicht mutwillige Verfahren führt (vgl.

Schulte, PatG, 12. Aufl., § 130 Rn. 59 und 74 m. w. N.; BPatG, a. a. O., juris

Rn. 9 und 10).

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Mutwilligkeit muss stets fallbezogen wertend

überprüft werden und unterliegt dabei der uneingeschränkten Nachprüfungskompetenz des Bundespatentgerichts (vgl. Schulte, a. a. O., § 130 Rn. 58; Busse/

Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 130 Rn. 45 m. w. N.). Kann auf Grund der im

Einzelfall vorliegenden Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein

vermögender Patentanmelder oder -inhaber wie der Beschwerdeführer handeln

würde, ist in wertender Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu

schließen (BPatG, a. a. O., Rn. 10).

2.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Patentabteilung den

Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr zu Recht

zurückgewiesen. Zwar sind die Erfolgsaussichten auf Grund der Erteilung des in

Rede stehenden Patents nicht mehr zu prüfen, auch ist nach den Feststellungen

der Patentabteilung die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Der

Verfahrenskostenhilfeantrag ist jedoch bei Gesamtwürdigung aller Umstände des

Falles als mutwillig im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 2, S. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1

S. 1, Abs. 2 ZPO zu bewerten, so dass ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für

die 10. Jahresgebühr nicht besteht.

2.1 Da es im Fall der Jahresgebühren um den weiteren Bestand des

Schutzrechts geht, beurteilt sich die Frage, ob die Beantragung von

Verfahrenskostenhilfe vorliegend mutwillig erscheint oder nicht, danach, wie

sich ein nicht bedürftiger Patentinhaber, der keine Verfahrenskostenhilfe erhält,

bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines

Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Ziel eines

technischen Schutzrechts ist in erster Linie dessen wirtschaftliche Verwertung.

Dies spiegelt sich z. B. auch in der Schutzvoraussetzung der gewerblichen

Anwendbarkeit (§ 5 PatG) und in den mit der Veröffentlichung der Erteilung

verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten (§§ 9 ff., 139 ff. PatG)

wieder. Dementsprechend kann Verfahrenskostenhilfe für die Jahresgebühren

nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller substantiiert vorträgt und

durch geeignete Belege nachweist, dass er sich nach Erteilung des Patents

ernsthaft und mit konkreten Erfolgsaussichten um dessen wirtschaftliche

Nutzung bemüht hat. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass

ein verständiger und vermögender Patentinhaber weitere finanzielle Mittel für

die Jahresgebühren einsetzen würde, um ein Patent aufrecht zu erhalten, von

dem keinerlei wirtschaftliche Vorteile zu erwarten sind, bei dem also die

Jahresgebühren von vornherein verlorene Kosten wären. Daher wird sich ein

nicht bedürftiger Patentinhaber insbesondere in der ersten Zeit nach Eintragung

seines Schutzrechts ernsthaft und nachdrücklich um dessen Vermarktung

bemühen (BPatG, a. a. O. juris Rn. 11, Schulte, a. a. O. § 130 Rn. 74).

2.2 Diese Anforderungen waren dem Beschwerdeführer auch bekannt, da er mit

Zwischenbescheid der Patentabteilung vom 19.11.2025 aufgefordert wurde, unter

Beifügung von geeigneten Nachweisen darzulegen, welche konkreten

Verwertungsbemühungen er u. a. für das im vorliegenden Verfahren erteilte Patent

bisher unternommen habe und wie die Reaktionen hierauf ggf. ausgefallen seien.

Ebenso hat die Patentabteilung in ihrem Zwischenbescheid unter Bezugnahme auf

die einschlägige Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ausdrücklich die

Anforderungen an einen diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers

formuliert,

nämlich,

dass

dieser

substantiiert

zu

seinen

konkreten

Verwertungsbemühungen in Bezug u. a. auf das vorliegend erteilte Patent vortragen

müsse, ferner, dass die von ihm vorzulegenden Nachweise in der gebotenen

Ausführlichkeit die konkreten Zeitpunkte, die konkreten Adressaten und den

konkreten Umfang seiner Anstrengungen, die er in der Vergangenheit und aktuell

zur Vermarktung u. a. des erteilten Schutzrechts unternommen habe, darlegen

müssten.

Trotz dieses Hinweises hat der Beschwerdeführer jedoch weder im Verfahren vor

dem DPMA noch

im Beschwerdeverfahren substantiiert zu konkreten

Verwertungsabsichten

bzw.

-bemühungen

in

Bezug

auf

das

verfahrensgegenständliche Patent vorgetragen.

Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers

im patentamtlichen

Verfahren im Schreiben vom 25.11.2025, wonach er die wirtschaftliche Verwertung

seiner Schutzrechte kontinuierlich und mit der gebotenen Sorgfalt betreibe und dazu

in Kontakt stehe mit einer Vielzahl von Unternehmen und Forschungseinrichtungen,

enthalten keinen konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zu etwaigen

Verwertungsbemühungen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Patent. Der

diesem Schreiben beigefügte mehrseitige Ausdruck versandter E-Mails lässt zwar

Empfänger, Betreff und Versanddatum der E-Mails erkennen, dies genügt jedoch

nicht

den Anforderungen

an

einen

konkreten Vortrag

zu

den

Verwertungsbemühungen des Beschwerdeführers. Zudem beziehen sich die

versandten E-Mails ausweislich der Betreffzeilen auf eine Vielzahl von

Patentanmeldungen, ohne dass eine Zuordnung, beispielsweise mit Aktenzeichen,

zum verfahrensgegenständlichen Patent erkennbar ist, zumal auch ein Vortrag

hierzu fehlt.

Dem Beschwerdevorbringen ist ebenfalls kein substantiierter Vortrag zu etwaigen

Verwertungsbemühungen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Patent zu

entnehmen. Dies gilt insbesondere für die pauschalen Ausführungen des

Beschwerdeführers im Schreiben vom 12.02.2026, wonach er zur Vermarktung des

erteilten Patents „mehrere hundert potenzielle Lizenznehmer sowohl per-E-Mail als

auch postalisch kontaktiert“ habe, ohne diese namentlich zu nennen. Ebenso fehlt

eine Präzisierung zu den konkreten Zeitpunkten und Umständen der

Kontaktaufnahmen sowie dem Stand etwaiger Verhandlungen.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem o. g. Schreiben auf zwei verkaufte

Patentanmeldungen verweist, betreffen diese Gegenstände („S1“ und „S2“), die in

keinerlei technischem Zusammenhang zu dem Gegenstand des vorliegenden

Patents, einem „L“, stehen.

Damit sind keine ernsthaften Verwertungsbemühungen in Bezug auf das

verfahrensgegenständliche Patent durch den Beschwerdeführer erkennbar.

Angesichts dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein

vermögender Patentinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und

Rechtslage weitere Mittel einsetzen würde, um das verfahrensgegenständliche

Patent aufrecht zu erhalten, da die insoweit eingesetzten Gelder mit hoher

Wahrscheinlichkeit verlorene Kosten sein würden. Allein für die bloße weitere

Existenz des Patents kann Verfahrenskostenhilfe nicht beansprucht werden. An

dieser Beurteilung vermag zur Überzeugung des Senats auch die Ermäßigung

der Jahresgebühren auf die Hälfte aufgrund der am 29.04.2026 wirksam

gewordenen Erklärung der Lizenzbereitschaft nichts zu ändern. Die weitere

Aufrechterhaltung des Patents durch den Beschwerdeführer erscheint daher als

mutwilliges Verhalten im Sinne von § 114 ZPO.

3.

Es bedurfte keines weiteren Hinweises an den Beschwerdeführer, dass sein

Vortrag hinsichtlich der Verwertungsbemühungen

in Bezug auf das

verfahrensgegenständliche Patent nicht ausreichend substantiiert ist.

Die Patentabteilung hat

im Zwischenbescheid vom 19.11.2025 sowie

im

angefochtenen Beschluss vom 17.12.2025 die von der Rechtsprechung

formulierten Anforderungen an den Vortrag des Beschwerdeführers dargelegt und

zudem im angefochtenen Beschluss ausdrücklich festgehalten, dass der bisherige

Vortrag des Beschwerdeführers diesen Erfordernissen nicht genüge. Dem

Beschwerdeführer waren daher die ihm nach den gesetzlichen Vorgaben

obliegenden Verpflichtungen bekannt und er hatte ausreichend Gelegenheit, die

erforderliche Dokumentation seiner Verwertungsbemühungen vorzubereiten und –

unter Vorlage geeigneter Nachweise – darzulegen. Vor dem obigen Hintergrund

musste

ihm auch klar sein, dass seine Beschwerdebegründung diesen

Erfordernissen wiederum nicht gerecht wird. Der vorliegende Beschluss konnte

daher unmittelbar und ohne einen weiteren, in der Sache im Wesentlichen

gleichlautenden Hinweis zu den Voraussetzungen eines relevanten Vortrags zu den

Verwertungsbemühungen ergehen.

4.

Nach alledem war die Beschwerde gegen die Versagung der

Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr zurückzuweisen.

5.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Ablauf eines Monats nach Zustellung

des Beschlusses des Senats über die Zurückweisung der Beschwerde die Fristen

für die Zahlung von fälligen Gebühren nicht mehr gehemmt werden (§ 134 PatG).

Der Antragsteller hat daher grundsätzlich die Möglichkeit, fällige Gebühren noch bis

zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfristen zu entrichten.

6.

Die Entscheidung erging gemäß § 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1 S. 1 ZPO

ohne mündliche Verhandlung.

7. Dieser Beschluss ist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG nicht mit der

Rechtsbeschwerde anfechtbar.

Musiol

Dorn

Christoph

Jürgensen