Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 16.06.2026 – 12 W (pat) 51/24
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:160626B12Wpat51.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:160626B12Wpat51.24.0
betreffend das Patent 10 2007 019 088
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung am 16. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richter Dipl.-
Ing. Univ. Richter, Dr.-Ing. Herbst und der Richterin Dr. Rupp-Swienty beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. September 2024 aufgehoben und das Patent 10 2007 019 088 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
– Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1a wie eingereicht am
16. Juni 2026,
– Beschreibung S. 3/11 bis 6/11 wie eingereicht am 16. Juni 2026 und
– Figuren wie erteilt.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2007 019 088 mit der Bezeichnung
„Flüssigkeitsreibungskupplung für den Antrieb eines Lüfters
in einem Kraftfahrzeug“,
das am 23. April 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde
und dessen Erteilung am 26. Juli 2018 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hatte die Beschwerdegegnerin am 26. April 2019 Einspruch eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei
nicht patentfähig. Mit am Ende der Anhörung vom 19. September 2024 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts
das Patent beschränkt aufrechterhalten. Sie hat dabei zur Begründung angegeben,
der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei aus der Druckschrift US 4 351
426 A (E09) bekannt. Der mit den Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigte Gegenstand sei
jeweils unzulässig erweitert. Hingegen sei der Gegenstand nach Hilfsantrag 3 in
zulässiger Weise geändert und patentfähig.
Gegen diesen, der Patentinhaberin am 24. Oktober 2024 zugestellten Beschluss
richtet sich die am 14. November 2024 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie vertritt in ihrer Begründung vom 24. Juni 2025 die Auffassung, der Gegenstand
des erteilten Patents sei patentfähig. Sie führt weiter dazu aus, dass die E09 den
Gegenstand weder vorwegnehme noch ihn nahelege. Auch die Gegenstände nach
den Hilfsanträgen seien patentfähig und nicht unzulässig erweitert.
Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:
E01 DE 36 01 709 A1
E02 DE 197 53 725 C2
E03 DE 197 42 823 A1
E04 DE 44 35 186 C2
E05 DE 43 90 685 C2
E06 DE 690 11 570 T2
E07 DE 101 57 822 A1
E08 DE 44 40 868 C2
E09 US 4 351 426
E10 DE 41 03 319 A1
E11 US 6 752 251 B2
E12 US 6 085 881 A
E13 DE 37 05 690 A1
E14 DE 198 10 905 A1
E15 DE 28 37 636 A1
E16 US 4 362 226
E17 DE 34 45 664 A1
E18 DE 44 42 451 A1
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2024 aufzuheben und das Patent 10 2007 019 088
mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
– Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1a wie eingereicht am
16. Juni 2026,
– Beschreibung S. 3/11 bis 6/11 wie eingereicht am 16. Juni 2026 und
– Figuren wie erteilt.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der geltende Patentanspruch 1 in der am 16. Juni 2026 als Hilfsantrag 1a vorgelegten Fassung lautet mit senatsseitig hinzugefügten Gliederungszeichen M1.1 bis
M1.12:
M1.1
„Flüssigkeitsreibungskupplung für den Antrieb eines Lüfters in einem
Kraftfahrzeug,
M1.2 wobei die Flüssigkeitsreibungskupplung eine Antriebsscheibe und
M1.3
ein Gehäuse,
M1.4
eine Vorratskammer (1) und
M1.5
eine Arbeitskammer,
M1.6
eine Einrichtung (2) für die Zuführung von Scherflüssigkeit aus der Vorratskammer (1) in die Arbeitskammer und
M1.7
eine Einrichtung (3) für die Rückführung der Scherflüssigkeit aus der Arbeitskammer in die Vorratskammer (1) aufweist,
M1.8 wobei die Vorratskammer (1) ringförmig und
M1.9
ein Teil der Vorratskammer (1) als Speicherkammer (4) für die Scherflüssigkeit ausgebildet ist,
M1.10 wobei die Speicherkammer als ringförmiger Abschnitt (4) ausgebildet ist,
der sich über einen Umfangswinkel α erstreckt, wobei α > 90° ist,
M1.11 wobei die Speicherkammer (4) ringsektorförmig in Form eines Behälters
ausgebildet ist,
M1.12 wobei die Speicherkammer als Zusatzbehälter ausgebildet ist,
welcher in die Vorratskammer eingesetzt ist.“
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen unmittelbar oder mittelbar
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 an.
Die Einsprechende tritt dem Vorbringen der Patentinhaberin in allen Punkten entgegen. Sie ist der Meinung, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a sei unzulässig erweitert und nicht patentfähig. Insbesondere sei
er aus jeder der Druckschriften E09 und E11 bekannt, oder ausgehend von E09
unter Hinzuziehung der E11 nahegelegt.
Auch sei der geltende Patentanspruch 1 unklar, denn die Speicherkammer müsse
gemäß Merkmal M1.10 als ringförmiger Abschnitt und zugleich entsprechend Merkmal M1.11 ringsektorförmig ausgebildet sein, was aber nicht möglich sei, da ein
Ringsektor durch zwei Radien, ein ringförmiger Abschnitt hingegen durch eine
Sehne begrenzt sei.
Bezüglich des Wortlauts der geltenden Patentansprüche 2 bis 5 sowie zum weiteren
Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist insoweit erfolgreich, als sie zu
einer beschränkten Aufrechterhaltung im Umfang des Hilfsantrags 1a vom
16. Juni 2026 führt.
1. Das Patent betrifft eine Flüssigkeitsreibungskupplung für den Antrieb eines
Lüfters in einem Kraftfahrzeug (Abs. [0001] der Patentschrift).
a) Nach den Ausführungen in der Patentschrift ist es bekannt, dass der Lüfter
über eine Flüssigkeitsreibungskupplung von der Brennkraftmaschine des Kraftfahrzeuges angetrieben wird. Bei Flüssigkeitsreibungskupplungen werde das Drehmoment in einer Arbeitskammer durch Scheren einer Scherflüssigkeit, beispielsweise
ein handelsübliches Silikonöl, übertragen. Solche Flüssigkeitsreibungskupplungen
würden auch als Visko-Kupplungen bezeichnet. Das Silikonöl zirkuliere zwischen
einer Vorratskammer und der Arbeitskammer über eine geregelte Zuführeinrichtung
und eine Rücklaufeinrichtung. Der Füllungsgrad der Arbeitskammer bestimme das
übertragbare Drehmoment (Abs. [0002] der Patentschrift).
Bei den in der Patentschrift als bekannt angesehenen Kupplungen besteht der auch
als „morning sickness“ bezeichnete Nachteil, dass bei längerem Stillstand der Kupplung Öl aus der Vorratskammer in die Arbeitskammer fließen und somit bei Neustart
der Kupplung ein unerwünschtes Hochlaufen des Lüfters erfolgen kann (Abs.
[0003], [0004]).
b) Die in der Patentschrift genannte Aufgabe besteht darin, das Kaltstartverhalten
bei Flüssigkeitsreibungskupplungen der eingangs genannten Art zu verbessern
(Abs. [0005]).
Diese Aufgabe soll durch eine Flüssigkeitsreibungskupplung mit den Merkmalen
gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden, bei der ein Teil der ringförmig ausgebildeten Vorratskammer als Speicherkammer für die Scherflüssigkeit ausgebildet ist. Damit soll der Vorteil erreicht werden, dass ein hinreichender Teil der Scherflüssigkeit
bei Stillstand der Kupplung zurückgehalten und somit das Kaltstartverhalten der
Flüssigkeitsreibungskupplung verbessert wird.
c) Der für den Erfindungsgegenstand zuständige Fachmann ist ein Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion
und Entwicklung von Flüssigkeitsreibungskupplungen, einschließlich solcher für
den automobilen, verbrennungsmotorischen Bereich.
2. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.
a) Gegenstand des Patentanspruchs ist eine Flüssigkeitsreibungskupplung für
den Antrieb eines Lüfters in einem Kraftfahrzeug.
Die in Merkmal M1.1 vorgesehene Eignung der Flüssigkeitsreibungskupplung für
den Antrieb eines Lüfters in einem Kraftfahrzeug ist nach der Lehre des Patents
grundsätzlich gegeben, wenn die weiteren Merkmale verwirklicht sind.
b) Die Flüssigkeitsreibungskupplung muss nach Merkmal M1.2 eine Antriebsscheibe und nach Merkmal M1.3 ein Gehäuse aufweisen.
Die Antriebsscheibe, auch als Primärscheibe bezeichnet, wird im Ausführungsbeispiel ohne Schlupf angetrieben (Abs. [0013]). Beispielsweise kann sie mit der Kurbelwelle einer Brennkraftmaschine drehfest verbunden sein (Abs. [0019]) und weist
die Antriebsdrehzahl der Brennkraftmaschine auf (Abs. [0013]).
Das Gehäuse stellt im Ausführungsbeispiel die Abtriebsseite der Kupplung dar. Es
ist gegenüber der Primärscheibe gelagert, ist also relativ zu dieser verdrehbar. An
ihm kann ein Lüfter zur Kühlung einer Brennkraftmaschine befestigt sein (Abs.
[0019]).
c) Die Merkmale M1.4 und M1.5 fordern, dass die Flüssigkeitsreibungskupplung
eine Vorratskammer und eine Arbeitskammer aufweist.
Die Arbeitskammer wird – im Ausführungsbeispiel – durch die Primärscheibe und
das Kupplungsgehäuse gebildet. Sie besteht dort aus ineinandergreifenden
Ringstegen und Ringnuten, welche miteinander Ringspalte bilden, die mit einer
Scherflüssigkeit, vorzugsweise Silikonöl, gefüllt werden (Abs. [0019]). In der Arbeitskammer wird das Drehmoment durch Scherung über die Scherflüssigkeit übertragen. Der Füllungsgrad der Arbeitskammer bestimmt das übertragbare Drehmoment
(Abs. [0002]).
Das beispielsweise Silikonöl zirkuliert zwischen der Arbeitskammer und der Vorratskammer (Abs. [0002]).
Die Vorratskammer kann – aber muss nicht – in der Antriebsscheibe der Flüssigkeitsreibungskupplung angeordnet sein. In diesem Fall ist der Öldruck in der Vorratskammer direkt von der Drehzahl der Brennkraftmaschine abhängig; ebenso entspricht dann die Drehwinkelposition der Vorratskammer der Drehwinkelposition der
Kurbelwelle der Brennkraftmaschine (Abs. [0007]).
d) Die Flüssigkeitsreibungskupplung muss gemäß den Merkmalen M1.6 und
M1.7 je eine Einrichtung für die Zuführung von Scherflüssigkeit aus der Vorratskammer in die Arbeitskammer (M1.6) und für die Rückführung der Scherflüssigkeit aus
der Arbeitskammer in die Vorratskammer aufweisen (M1.7).
Bei patentgemäßen Flüssigkeitsreibungskupplungen zirkuliert die Scherflüssigkeit
(Silikonöl) beispielsweise zwischen einer Vorratskammer und der Arbeitskammer
über eine geregelte Zuführeinrichtung und eine Rücklaufeinrichtung, so dass der
Füllungsgrad der Arbeitskammer das übertragbare Drehmoment bestimmt (Abs.
[0002]).
Aus fachmännischer Sicht werden anspruchsgemäße Einrichtungen für die Zuführung und die Rückführung der Scherflüssigkeit zwar üblicherweise geregelt. Der Anspruch ist jedoch nicht auf eine bestimmte Art und Ausgestaltung der Regelung festgelegt.
e) Merkmal M1.8 gibt vor, dass die Vorratskammer ringförmig sein muss.
Ein Ring hat einen inneren und einen äußeren Radius. Den rein theoretischen Fall,
dass dabei der innere Radius den Wert Null annehmen kann, der Ring also einen
Kreis darstellen würde, schließt der technisch denkende Fachmann aus. Mithin stellt
die ringförmige Vorratskammer einen Rotationstorus, also einen Ring mit beliebiger
geschlossener Querschnittsfläche dar, nicht jedoch einen Vollzylinder.
f) Nach Merkmal M1.9 muss ein Teil der Vorratskammer als Speicherkammer
für die Scherflüssigkeit ausgebildet sein.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 der Patentschrift zeigen ein anspruchsgemäßes Ausführungsbeispiel der Flüssigkeitsreibungskupplung mit der
ringförmigen Vorratskammer 1, der Einrichtung 2 für die Zuführung von Scherflüssigkeit (Silikonöl 5) aus der Vorratskammer 1 in eine (nicht dargestellte) Arbeitskammer, der Einrichtung 3 für die Rückführung der Scherflüssigkeit aus der Arbeitskammer in die Vorratskammer 1, und der Speicherkammer 4 als Teil der Vorratskammer
1:
Patentschrift Figuren 1 bis 4
Da die Speicherkammer anspruchsgemäß (Merkmal 1.9) Teil der Vorratskammer
ist, umfasst die Vorratskammer die Speicherkammer.
Mit der Speicherkammer soll der Vorteil erreicht werden, dass ein hinreichender Teil
der Scherflüssigkeit – etwa 40 % des Gesamtvolumens der Vorratskammer – bei
Stillstand der Kupplung zurückgehalten und somit das Kaltstartverhalten der Flüssigkeitsreibungskupplung verbessert wird (Abs. [0006]). Jedoch hat diese Angabe
keinen Eingang in den Patentanspruch 1 gefunden, so dass jede Kammer, die den
mit dem Patentanspruch vorgegebenen räumlich-geometrischen Vorgaben genügt
und grundsätzlich zum Speichern der Scherflüssigkeit geeignet ist, unter den Anspruch fällt, und zwar unabhängig davon, ob sie beim Stillstand der Kupplung Scherflüssigkeit zurückhält oder nicht.
g) Die Speicherkammer muss gemäß Merkmal M1.10 als ringförmiger Abschnitt
ausgebildet sein, der sich über einen Umfangswinkel α größer als 90° erstreckt. Der
„ringförmige Abschnitt“ wird nach Merkmal M1.11 dahingehend konkretisiert, dass
die Speicherkammer ringsektorförmig in Form eines Behälters ausgebildet ist.
Ein Ringsektor ist in der Geometrie – bei zweidimensionaler Betrachtung – definiert
als ein Flächenstück zwischen zwei konzentrischen Kreisen, das von zwei Radien
sowie dem inneren und dem äußeren Kreisbogen begrenzt wird.
Da sich Patentschriften an Fachleute richten, ist nicht die Sicht des theoretischen
Mathematikers, sondern die des Durchschnittsfachmanns entscheidend. Somit versteht der hier zuständige Fachmann unter einer ringsektorförmigen Speicherkammer eine Kammer, deren Draufsicht ein geometrisches Flächenstück zwischen zwei
konzentrischen Kreisbögen ist, das sich gemäß Merkmal M1.10 über mehr als einen
Viertelkreis (Abs. [0008], [0013]), nicht jedoch über den gesamten Umfang erstreckt.
Denn der Fachmann entnimmt der Patentschrift, dass eine ringsektorförmige Speicherkammer ein in Umfangsrichtung von der Vorratskammer abgeteiltes Speichervolumen bildet, welches mindestens einen Viertelkreissektor bildet, wobei Umfangswinkel bis etwa 120 Grad als Beispiel genannt werden (Abs. [0013]). Damit grenzt
die Patentschrift eine anspruchsgemäße ringsektorförmige Speicherkammer ab von
einer vom Patentanspruch nicht umfassten ringförmigen – sich also über 360° erstreckenden – Vorratskammer (Abs. [0018] Fig. 5, 6).
Aufgrund des Ausführungsbeispiels in den Fig. 1 bis 4 versteht der Fachmann den
in Merkmal M1.11 genannten Begriff „ringsektorförmig“ dahingehend, dass die Enden einer anspruchsgemäßen ringsektorförmigen Speicherkammer nicht nur – rein
mathematisch – von zwei Radien begrenzt sein müssen, sondern auch davon abweichende, wie eben in den Figuren 1 bis 4 dargestellte, geneigte Begrenzungslinien aufweisen können.
h) Merkmal M1.12 legt fest, dass die Speicherkammer als Zusatzbehälter in die
Vorratskammer eingesetzt sein muss.
Nach der Patentschrift hat eine als Zusatzbehälter ausgebildete Speicherkammer,
die in die Vorratskammer eingesetzt ist, den Vorteil, „dass eine derartige Speicherkammer bei bestehenden, serienmäßigen Flüssigkeitsreibungskupplungen nachgerüstet werden kann“. Somit seien keine Konstruktionsänderungen notwendig, und
eine solche Lösung sei besonders kostengünstig (Abs. [0008]).
In diesem Kontext versteht der Fachmann den Ausdruck „eingesetzt“ dahingehend,
dass der Zusatzbehälter in die Vorratskammer hineingefügt oder hineinmontiert ist.
Mithin müssen der Zusatzbehälter und die Vorratskammer separate, voneinander
trennbare Bauteile sein.
Ein zusammenhängendes Bauteil, das eine Vorratskammer mit einem integral ausgebildeten Zusatzbehälter umfasst, fällt damit nicht unter das Merkmal M1.12.
3. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind in der Patentschrift sowie in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Zudem schränken die
geltenden Ansprüche den erteilten Gegenstand ein und begründen kein Aliud.
a) Der geltende Patentanspruch 1 ist ursprünglich offenbart.
aa) Die Merkmale M1.1 bis M1.9 sind inhaltsgleich zum ursprünglichen Patentanspruch 1.
bb) Das Merkmal M1.10 ist das notwendige Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 3.
cc) Auch das Merkmal M1.11 ist ursprünglich offenbart (vgl. Abs. [0008] i. V. m.
Abs. [0017] Zeile 26 bis 30) der Offenlegungsschrift, die inhaltsgleich ist zu den
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen).
Eine unzulässige Verallgemeinerung liegt nicht vor. Zwar ist im Absatz [0008] der
Offenlegungsschrift beschrieben, dass die Speicherkammer als ringförmiger Abschnitt oder Ringsektor ausgebildet ist, „der sich etwa über einen Viertelkreis, d. h.
90 bis 100 Grad Umfangswinkel erstreckt“. Daraus ist jedoch nicht zu schließen,
dass sich der Ringsektor nur auf den genannten Winkelbereich erstrecken darf,
denn in der Beschreibung wird beispielhaft auch ein anderer Umfangswinkel von 90
bis 120 Grad genannt, wobei lediglich als Untergrenze ein Viertelkreis, d.h. 90°,
hiervorgehoben wird (Abs. [0017], letzter Satz, der Offenlegungsschrift).
dd) Auch das Merkmal M1.12 ist in der ursprünglichen Beschreibung als zur Erfindung gehörend offenbart (Abs. [0008], drittletzter Satz, der Offenlegungsschrift).
b) Der geltende Patentanspruch 1 erweitert den Schutzbereich des Patents nicht.
aa) Die Merkmale M1.1 bis M1.10 entsprechen den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1.
bb) Die den Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 (Merkmale M1.1 bis
M1.10) weiter beschränkenden Merkmale M1.11 und M1.12 gehen aus der Beschreibung der Patentschrift hervor. Da sich die vorstehend genannten ursprünglichen Textpassagen zur ursprünglichen Offenbarung der Merkmale M1.11 und
M1.12 unverändert in der Patentschrift wiederfinden (Abs. [0008] und [0013] sowie
Abs. [0008] drittletzter Satz der Patentschrift), und sie den Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 beschränken, liegen weder eine unzulässige Schutzbereichserweiterung noch ein Aliud vor.
c) Auch die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 sind zulässig.
Sie entsprechen bis auf die teilweise angepassten Nummerierungen und Rückbezüge den ursprünglichen Patentansprüchen 2, 5, 6 und 16 bzw. den erteilten Unteransprüche 2, 4, 5 und 15.
4. Der Einwand der Einsprechenden bezüglich der ihrer Ansicht nach unklaren
Merkmale M1.10 und M1.11 geht schon insofern ins Leere, als mangelnde Klarheit
des Anspruchswortlauts keiner der in § 21 PatG abschließend genannten Widerrufsgründe ist.
Soweit das Vorbringen der Einsprechenden jedoch auf mangelnde Ausführbarkeit
der patentierten Lehre abstellt, greift auch dies nicht. So geht zumindest aus der
Beschreibung des Patents für den Fachmann eindeutig hervor, was unter den Begriffen „ringförmiger Abschnitt“ in Merkmal M1.10 und „ringsektorförmig“ in Merkmal
M1.11 zu verstehen ist; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen
Ausführungen zum Verständnis der Merkmale M1.10 und M1.11 verwiesen. Damit
ist auch bezüglich dieser Merkmale die Ausführbarkeit der Lehre nach dem Patent
in der geltenden Fassung gewährleistet. Denn die Angaben, die der Fachmann zur
Ausführung der geschützten Erfindung benötigt, müssen nicht im Patentanspruch
enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt
ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 2010 - X ZR 71/08, Rn. 39 mwN – [Substanz aus
Kernen und Nüssen]).
5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig, insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Die Flüssigkeitsreibungskupplung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist
neu.
aa) Die Patentschrift US 4 351 426 A (E09) offenbart nicht alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1.
Die E09 betrifft Visko-Kupplungen, die insbesondere als Fahrzeuglüfterantriebe verwendet werden (E09 Sp. 1 Z. 6 - 12). Damit ist aus der E09 das Merkmal M1.1
bekannt.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der E09 zeigen eine derartige
Visko-Kupplung 10.
E09: Figuren 1 und 2
Die Kupplung 10 umfasst eine Antriebs- oder Eingangswelle 12 (Sp. 3 Z. 49 - 50).
Ein Kupplungselement 24 dreht sich mit der Welle 12 und wird axial auf dieser gehalten (Sp. 4 Z. 1 f.), so dass das Kupplungselement 24 eine Antriebsscheibe entsprechend Merkmal M1.2 darstellt.
Eine Kupplungsdeckelanordnung 38, die aus einem Deckelelement 40 und einem
Körperelement 42 besteht, ist drehbar auf der Welle 12 montiert (Sp. 4 Z. 11 - 13).
Das Körperelement 42 und das Deckelelement 40 bilden Scherflächen und definieren eine Arbeitskammer 70 auf beiden Seiten eines Plattenabschnitts 28 des Kupplungselements 24. Das Deckelelement 40 stellt ein Gehäuse entsprechend Merkmal
M1.3und die Arbeitskammer 70 eine Arbeitskammer entsprechend Merkmal M1.5
dar.
Die Viskokupplung 10 weist einen Flüssigkeitsspeicherbereich 98 auf, der zwei
Flüssigkeitsspeicherkammern 76 und 77 umfasst (Sp. 7 Z. 42 - 44), mithin eine Vorratskammer entsprechend Merkmal M1.4.
Ein Paar diametral gegenüberliegender, relativ großer Ablassöffnungen 116 sorgt
für eine Fluidverbindung zwischen der primären Fluidspeicherkammer 76 und der
Arbeitskammer 70 (Sp. 5 Z. 48 - 51), so dass aus der E09 eine Einrichtung für die
Zuführung von Scherflüssigkeit aus der Vorratskammer in die Arbeitskammer bekannt ist, entsprechend Merkmal M1.6.
Weiter weist die Viskokupplung 10 einen Rücklaufkanal 100 auf, der aus Löchern
68, Rücklaufkanalöffnungen 84, einem Trennwand-Schnittstellenhohlraum 86,
Rücklaufkanalöffnungen 92, Anschlüssen 110, Axialbohrung 108 und Anschlüssen
112 besteht (Sp. 7 Z. 44 - 48). Über den Rücklaufkanal 100 kann Flüssigkeit innerhalb der Arbeitskammer 70 schnell in die Speicherkammern 76 und 77 verdrängt
werden (Sp. 9 Z. 32 - 34), so dass der Rücklaufkanal 100 als eine Einrichtung für
die Rückführung der Scherflüssigkeit aus der Arbeitskammer in die Vorratskammer
anzusehen ist, entsprechend Merkmal M1.7.
Den Figuren 1 und 2 der E09 entnimmt der Fachmann eindeutig, dass der Flüssigkeitsspeicherbereich 98, bestehend aus den zwei Flüssigkeitsspeicherkammern 76
und 77, sich ringförmig um einen zentralen Nabenabschnitt 82 und ein darin angeordnetes Ventilelement 102 erstreckt, also eine ringförmige Vorratskammer entsprechend Merkmal M1.8 darstellt.
Der als Vorratskammer fungierende Flüssigkeitsspeicherbereich 98 besteht aus
zwei Flüssigkeitsspeicherkammern 76 und 77. Dabei ist die Flüssigkeitsspeicherkammer 77 ein Teil des Flüssigkeitsspeicherbereichs 98. Damit bildet die Flüssigkeitsspeicherkammer 77 eine Speicherkammer für die Scherflüssigkeit aus, entsprechend Merkmal M1.9.
Die Figuren 1 und 2 des einzigen in der E09 offenbarten Ausführungsbeispiels zeigen dem Fachmann, dass die Flüssigkeitsspeicherkammer 77 umlaufend ringförmig
ausgebildet ist, so dass aus der E09 lediglich hervorgeht, dass die als Speicherkammer dienende Flüssigkeitsspeicherkammer 77 als ringförmiger Abschnitt ausgebildet ist, der sich über einen Umfangswinkel von 360° erstreckt. Damit liegt der
Umfangswinkel zwar innerhalb des vom Wortlaut des Merkmals M1.10 umfassten
Wertebereichs. Jedoch ist diese Speicherkammer nicht ringsektorförmig in Form eines Behälters ausgebildet, wie dies vom Merkmal M1.11 gefordert wird.
Entgegen dem Vorbringen der Einsprechenden unterteilen zwei, in den Figuren 1
und 2 dargestellte, wulstförmige Bereiche mit erhöhter Wandstärke 90 – die beide
auf einer die Flüssigkeitsspeicherkammern 76 und 77 trennenden Platte 78 angeordnet sind – die kreisringförmige Kammer 77 nicht ringsektorförmig gemäß Merkmal M1.11, sondern ragen lediglich in die Kammer 77 hinein – ohne diese im bestimmungsgemäßen Betrieb zu unterteilen.
Damit kann es dahingestellt bleiben, ob die E09 gemäß Merkmal M1.12 eine als
Zusatzbehälter ausgebildete Speicherkammer offenbart, welche in die Vorratskammer eingesetzt ist.
bb) Auch die Patentschrift US 6 752 251 B2 (E11) nimmt nicht alle Merkmale
des Patentanspruchs 1 vorweg.
Die E11 betrifft Fluidkupplungsvorrichtungen mit einer Fluidbetriebskammer und einer Fluidreservoirkammer (Sp. 1 Z. 11 - 13). Die Fluidkupplungsvorrichtung kann
besonders vorteilhaft zum Antrieb eines Kühlerlüfters eines Verbrennungsmotors
verwendet werden (Sp. 1 Z. 18 - 20). In der E11 ist der Nachteil erwähnt, dass ein
bekanntes Problem von Flüssigkeitskupplungen zum Antrieb von Kühlerlüftern das
Phänomen der „morning sickness“ sei (S. 1 Z. 31 - 33), was dem Fachmann die
Verwendung in einem Kraftfahrzeug impliziert. Damit ist aus der E11 eine Flüssigkeitsreibungskupplung für den Antrieb eines Lüfters in einem Kraftfahrzeug bekannt, entsprechend Merkmal M1.1.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der E11 zeigen eine Ausführungsform dieser Flüssigkeitsreibungskupplung in einer Schnitt- und einer Explosionsansicht sowie eine perspektivische Ansicht eines Teils der Flüssigkeitsreibungskupplung.
E11 Figuren 1 bis 3
Die Figuren 1 und 2 zeigen die Fluidkupplungsvorrichtung 10, die ein Eingangskupplungselement 11 und eine Ausgangskupplungsanordnung 13 umfasst (Sp. 3 Z.
53 - 56).
Das Eingangskupplungselement 11 wird über eine Eingangskupplungsbaugruppe
38 durch einen flüssigkeitsgekühlten Motor angetrieben (Sp. 3 Z. 64 f., Sp. 4 Z. 11
- 14). Die Figuren 1 und 2 zeigen, dass das Eingangskupplungselement 11 scheibenförmig ausgebildet ist, so dass es eine Antriebsscheibe entsprechend Merkmal
M1.2 darstellt.
Die Ausgangskupplungsanordnung 13 umfasst ein Gehäuseelement 15 und ein Abdeckelement 17, die aneinander befestigt sind (Sp. 3 Z. 56 - 60). Mithin sind die
Elemente 15 und 17 als ein Gehäuse entsprechend Merkmal M1.3 aufzufassen.
Das Gehäuseteil 15 und das Abdeckelement 17 bilden gemeinsam eine Fluidkammer, die mittels eines Speichers 59 in eine Fluid-Arbeitskammer 33 und eine Fluid-
Speicherkammer 35 unterteilt ist (Sp. 4 Z. 34 - 38).
Der in Figur 3 gezeigte Speicher 59 besteht vorzugsweise aus einem geformten
Kunststoff und enthält eine Rückflussverhinderungskammer 102, die durch einen
inneren Kreisring 104 und einen äußeren Kreisring 106 sowie durch das Eingangskupplungselement 11 begrenzt wird. Ein seitlicher Plattenbereich 110, die Innenwand 108 des inneren Kreisrings 104 und das Eingangskupplungselement 11 bilden
eine Fluidreservoirkammer 35 (Sp. 5 Z. 11 - 21). Die Rückflussverhinderungskammer 102 in dem Speicher 59 kann Fluid aus der Fluidreservoirkammer 35 aufnehmen (Anspr. 1 Sp. 9 Z. 16 - 23). Somit verkörpern die in dem Speicher 59 befindlichen Kammern, also die Fluidreservoirkammer 35 gemeinsam mit der Rückflussverhinderungskammer 102, eine Vorratskammer entsprechend Merkmal M1.4.
Die Rückflussverhinderungskammer 102 in dem Speicher 59 ist so konfiguriert,
dass sie bei abgeschaltetem Motor verhindert, dass viskoses Fluid ungeachtet der
endgültigen Ausrichtung des Speichers 59 in die Arbeitskammer 33 zurückfließt;
dadurch wird das Problem der „morning sickness“ vermieden (Sp. 6 Z. 65 - Sp. 7 Z.
8). Damit ist die Rückflussverhinderungskammer 102 als ein Teil der – aus der Fluidreservoirkammer 35 gemeinsam mit der Rückflussverhinderungskammer 102 gebildeten – Vorratskammer als Speicherkammer für die Scherflüssigkeit ausgebildet,
entsprechend Merkmal M1.9.
Jedoch ist ausweislich der Figuren 1, 3, 5 und 6 die Fluidreservoirkammer 35 – und
zwar unabhängig von der Schaltstellung des darin hineinragenden Endes 19b eines
Betätigungsschafts 19 (vgl. Fig. 5 und 6) – zylindrisch ausgebildet, so dass die E11
nicht gemäß Merkmal M1.8 offenbart, dass die (gesamte) Vorratskammer ringförmig ist.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden bildet die durch das Gehäuseteil 15
und das Abdeckelement 17 gemeinsam gebildete Fluidkammer keine Vorratskammer im Sinne des Merkmals M1.4 aus. Denn wie vorstehend schon ausgeführt, bilden das Gehäuseteil 15 und das Abdeckelement 17 gemeinsam eine Fluidkammer,
die mittels des Speichers 59 in die Fluid-Arbeitskammer 33 und die Fluid-Speicherkammer 35 unterteilt ist (Sp. 4 Z. 34 - 38). Die Fluid-Arbeitskammer 33 umfasst aber
nicht nur den zylindrischen Hohlraum innerhalb des Abdeckelements 17, der unmittelbar den Speicher 59 umgibt, sondern erstreckt sich bis an ein Pumpelement 47
am radial äußeren Bereich des Abdeckelements 17 (Sp. 4 Z. 54 - 56, Fig. 1). Somit
umfasst die Fluid-Arbeitskammer 33 auch eine Arbeitskammer 54, die aus ineinandergreifenden ringförmigen Abschnitten 53 und 55 an dem Eingangskupplungselement 11 und dem Abdeckelement 17 als labyrinthförmiger viskoser Scherraum 54
gebildet ist (Sp. 4 Z. 65 - Sp. 5 Z. 3, Fig. 1). Diese Arbeitskammer 54 stellt aufgrund
ihrer vorstehend beschriebenen Ausgestaltung und Funktion eine Arbeitskammer
entsprechend Merkmal M1.5 dar.
Ein offener Bereich 120 verbindet die Rückflussverhinderungskammer 102 mit der
Arbeitskammer 33 (Sp. 5 Z. 11 - 26), und damit auch mit der Arbeitskammer 54, so
dass die E11 eine Einrichtung für die Zuführung von Scherflüssigkeit aus der Vorratskammer in die Arbeitskammer offenbart, entsprechend Merkmal M1.6.
Ein Pumpelement 47 pumpt Fluid aus der Arbeitskammer 33 durch einen Durchgang 26 zurück in die Reservoirkammer 35 (Sp. 4 Z. 59 - 62). Damit geht aus der
E11 auch eine Einrichtung für die Rückführung der Scherflüssigkeit aus der Arbeitskammer in die Vorratskammer hervor, entsprechend Merkmal M1.7.
Figur 3 zeigt, dass die als Speicherkammer dienende Rückflussverhinderungskammer 102 als ringförmiger Abschnitt ausgebildet ist, der sich über einen Umfangswinkel von mehr als 90° erstreckt, wie dies mit Merkmal M1.10 gefordert ist.
Da die Rückflussverhinderungskammer 102 bei abgeschaltetem Motor viskoses
Fluid aufnehmen kann (vgl. obige Ausführung zum Merkmal M1.9) und ausweislich
der Figur 3 ringsektorförmig ausgebildet ist, offenbart die E11 auch, dass die Speicherkammer ringsektorförmig in Form eines Behälters ausgebildet ist, entsprechend
Merkmal M1.11.
Jedoch geht aus der E11 außer dem Merkmal M1.8 auch nicht das Merkmal M1.12
hervor. Laut der E11 sind die als Vorratskammer dienende Fluidreservoirkammer
35 und die als Speicherkammer fungierende Rückflussverhinderungskammer 102
von einem gemeinsamen Bauteil, dem Speicher 59 umgeben. Dabei ist der Speicher 59 in den Figuren 1, 3, 5 und 6 ausschließlich als integrales Bauteil dargestellt,
wobei in der Beschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Speicher
59 vorzugsweise aus einem geformten Kunststoff besteht (Sp. 5 Z. 11 f.). Eine von
der integralen Bauweise abweichende Ausgestaltung des Speichers 59 lässt sich
der E11 nicht entnehmen. Damit offenbart die E11 keine Speicherkammer, die als
ein in die Vorratskammer eingesetzter Zusatzbehälter ausgebildet ist, wie dies von
Merkmal M1.12 gefordert ist.
cc) Auch die Offenlegungsschrift DE 28 37 636 A1 (E15) steht der Neuheit des
Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 nicht entgegen.
Die E15 offenbart eine Viskos(flüssigkeits)kupplung zur Verbindung des Motors eines Kraftfahrzeugs mit einem Kühlventilator für den Motorkühler (S. 6 erster Abs.
f.), und damit eine Flüssigkeitsreibungskupplung für den Antrieb eines Lüfters in
einem Kraftfahrzeug, entsprechend Merkmal M1.1.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 7 der E15 zeigen eine solche Viskosflüssigkeitskupplung in einem senkrechten Schnitt und einen Teil einer Rückansicht bei Entfernung der hinteren Abdeckung der Kupplung.
E15 Figuren 1 (links) und 7 (rechts)
Die Viskoströmungsmittelkupplung 1 weist ein Pumpenrad 3 auf, das von dem Motor angetrieben werden kann (S.10 dritter und vierter Abs.). Das Pumpenrad 3 stellt
dabei eine Antriebsscheibe entsprechend Merkmal M1.2 dar.
Das Pumpenrad 3 ist in einem Abtriebskörper oder angetriebenen Körper 5 angeordnet, welcher ein Gehäuse darstellt (S. 11 zweiter Abs.), entsprechend Merkmal
M1.3.
Der Abtriebskörper oder angetriebene Körper 5 wird aus einer Rückenplatte oder
einem Stanzteil 31 und einem vorderen Gussteil 33 gebildet. Der Außenkantenabschnitt des Gussteils und das Stanzteil bilden ein Gehäuse, welches sich der Kontur
des Pumpenrades 3, um welches es sich herumerstreckt, genau anpasst und allgemein nur einen geringen Raum freilässt, welcher zu dem Arbeitsraum der Kupplung
wird (S. 12 erster Abs.). Dieser Arbeitsraum der Kupplung stellt eine Arbeitskammer
entsprechend Merkmal M1.5 dar.
Das Pumpenrad 3 besitzt einen ringförmigen Mulden- oder Kanalabschnitt 27 (S.
11 erster Abs.) bzw. Kammer 27 (S. 14 vorletzter Abs.). Der Gussteil 33 des angetriebenen Körpers 5 besitzt eine ringförmige Leiste 51, die sich von der Innenseite
der vorderen Wand in das Innere des Gehäuses nach hinten erstreckt. Die Leiste
51 lagert eine sich allgemein nach hinten erstreckende, L-förmige und ringförmige
Mulde oder ein Reservoir 53 mit einem Boden 55 und einer geneigten Rückwand
57, die sich in Richtung auf die Umlaufachse der Einheit nach innen und in Richtung
auf die vordere Wand 49 nach vorn erstreckt (S. 12 vorletzter Abs.). Wenn der Motor
in kaltem Zustand angelassen wird, befindet sich in dem unteren Bereich der Einheit
ein Vorrat an Silikonflüssigkeit, der schnell zu einem Strömungsmittelring in der
Kammer 27 ausgeschleudert wird. Eine Schöpfeinrichtung 85 nimmt das Strömungsmittel auf und fördert es zu der Mulde 53 (S. 15 letzter Abs.). Die Kammer 27
und die Mulde 53 bilden gemeinsam eine Vorratskammer entsprechend Merkmal
M1.4.
Wenn die Temperatur infolge einer Aufwärmung des Motors zunimmt, wird ein Blattventil 69 infolge der Tätigkeit eines thermostatischen Körpers 73 gedreht und beginnt, einen Abschnitt eines Kanals 59 freizulegen. Beim Öffnen der Kanäle 59
strömt mehr Strömungsmittel aus der Mulde 53 in die Kanäle 59 ein und zu dem
Arbeitsraum (anspruchsgemäße Arbeitskammer) zwischen den Pumpenradwänden
und der vorderen Wand 49 (S. 16 letzter Abs.). Damit offenbart die E15 eine Einrichtung für die Zuführung von Scherflüssigkeit aus der Vorratskammer in die Arbeitskammer entsprechend Merkmal M1.6.
Von dem Arbeitsraum zwischen dem Pumpenrad 3 und der vorderen Wand 43 wird
das Strömungsmittel über eine Nut 44 in die Kammer 27 zurückgepumpt (S. 16 erster Abs.), so dass aus der D15 auch eine Einrichtung für die Rückführung der Scherflüssigkeit aus der Arbeitskammer in die Vorratskammer bekannt ist, entsprechend
Merkmal M1.7.
Sowohl die Kammer 27 als auch die Mulde 53 sind jeweils ringförmig ausgebildet
(S. 11 erster Abs., S. 12 vorletzter Abs.), so dass aus der E15 auch eine ringförmige
Vorratskammer entsprechend dem Wortlaut des Merkmals M1.8 hervorgeht.
Die Mulde 53 nimmt einen Teil des Strömungsmittels aus der Kammer 27 auf (S. 14
vorletzter Abs.), und bildet somit eine Speicherkammer als Teil der Vorratskammer
für die Scherflüssigkeit aus, entsprechend Merkmal M1.9.
Die Mulde 53 ist als geschlossener Kreisring ausgebildet, so dass aus der E15 eine
als ringförmiger Abschnitt ausgebildete Speicherkammer bekannt ist, die sich zwar
über einen Umfangswinkel von mehr als 90° erstreckt, entsprechend dem Wortlaut
von Merkmal M1.10. Jedoch ist diese Speicherkammer zumindest nicht ringsektorförmig in Form eines Behälters ausgebildet, wie dies Merkmal M1.11 erfordert.
Ob die als Speicherkammer fungierende Mulde 53 (beziehungsweise der sie bildende Boden 55 mit der Rückwand 57) als ein Zusatzbehälter anzusehen ist, der
im Sinne des Merkmals M1.12 in die gemeinsam aus Kammer 27 und Mulde 53
gebildete Vorratskammer eingesetzt ist, kann damit dahingestellt bleiben.
b) Die Flüssigkeitsreibungskupplung nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
aa) Ausgehend von E09 ergab sich vor dem Anmeldetag nicht die Anregung, einen Teil des als Vorratskammer fungierenden Flüssigkeitsspeicherbereichs 98, bestehend aus den zwei Flüssigkeitsspeicherkammern 76 und 77, ringsektorförmig in
Form eines Behälters im Sinne des Merkmals M1.11 auszubilden.
Die E09 löst bereits das Problem der „morning sickness“, denn die in der E09 offenbarte Erfindung sorgt für eine Zeitverzögerung zwischen dem Einschalten des Lüfterantriebs 10 und dem Erreichen seiner Höchstgeschwindigkeit, wodurch der störende Hochgeschwindigkeitsbetrieb während der anfänglichen Startphase des zugehörigen Fahrzeugs vermieden wird (Sp. 9 Z. 2 - 6).
Gelöst wird dieses Problem gemäß E09 dadurch, dass eine Pumpe 104 während
der Relativdrehung zwischen Kupplungselement 24 und Abdeckelement 40 viskose
Flüssigkeit durch den Rücklaufflüssigkeitsdurchgang 100 zur ersten Flüssigkeitsspeicherkammer 76 zurückführt. In der ersten Flüssigkeitsspeicherkammer 76
sammelt sich die Flüssigkeit an, bis ihr Oberflächenniveau radial mit den Überlauföffnungen 168 in einer die zwei Flüssigkeitsspeicherkammern 76 und 77 trennenden Platte 78 übereinstimmt. Zu diesem Zeitpunkt fließt viskose Flüssigkeit in die
zweite Flüssigkeitsspeicherkammer 77, bis der Pegel der viskosen Flüssigkeit in
beiden Speicherkammern ausgeglichen ist und sie sich radial gegenseitig überdecken. Während die erste Flüssigkeitsspeicherkammer 76 gefüllt wird, gelangt eine
kleine Flüssigkeitsmenge durch eine kleine Öffnung 166 in die zweite Flüssigkeitsspeicherkammer 77. Da jedoch die Pumpkapazität der Pumpe 104 die Rate,
mit der viskose Flüssigkeit im Normalbetrieb durch die Öffnung 166 fließt, erheblich
übersteigt, wird der größte Teil der viskosen Flüssigkeit, die in die zweite Flüssigkeitsspeicherkammer 77 gelangt, durch die Überlauföffnungen 168 fließen. Das ermöglicht während des Betriebs die Aufrechterhaltung einer exakten Füllung der primären Flüssigkeitsspeicherkammer 76, unabhängig vom Gesamtfüllvolumen der
viskosen Flüssigkeit, bevor Flüssigkeit in die Sekundärkammer 77 zurückgeführt
wird. Dadurch wird im Betrieb eine gleichmäßige Funktion der Kupplung 10 gewährleistet (Sp. 7 Z. 48 - Sp. 8 Z. 5).
Das hat schließlich zur Folge, dass sich im stationären „Aus“-Zustand, also bei ausgeschaltetem Fahrzeugmotor, praktisch die gesamte viskose Flüssigkeit im Flüssigkeitsspeicherbereich 98 befindet, wobei eine erste vorbestimmte Menge viskoser
Flüssigkeit in der ersten Flüssigkeitsspeicherkammer 76 und eine zweite vorbestimmte Menge viskoser Flüssigkeit in der zweiten Flüssigkeitsspeicherkammer 77
enthalten ist (Sp. 8 Z. 6 - 11).
Hiervon abzuweichen hatte der Fachmann keine Veranlassung. Denn die E09 zeigt
bereits eine konstruktiv in sich geschlossene Ausgestaltung. Eine Veränderung der
Flüssigkeitsspeicherkammern 76 und 77 zieht der Fachmann nicht in Erwägung,
weil gerade deren Design mit zwei ringförmigen Kammern wesentlich dazu beiträgt,
die in E09 genannte Aufgabe zu lösen, das störende Hochlaufen des Lüfters während der anfänglichen Startphase zu vermeiden.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass die E09 das Problem „morning sickness“ nicht vollständig löse, weil im Stillstand die viskose Flüssigkeit über die Löcher
166 aus der Kammer 77 in den Arbeitsbereich ablaufen könne. Daher habe der
Fachmann eine Veranlassung, im Stand der Technik nach weiteren Lösungen zu
suchen. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn bei ausgeschaltetem Fahrzeugmotor
befindet sich praktisch die gesamte viskose Flüssigkeit im Flüssigkeitsspeicherbereich 98, also anteilig in der ersten Kammer 76 und in der zweiten Kammer 77 (Sp.
8 Z. 6 - 11). Dass dabei viskose Flüssigkeit über die Löcher 166 von der Kammer
77 in die Kammer 76 überläuft, führt nicht zur „morning sickness“. Denn die Flüssigkeit bleibt in den Kammern 76 und 77 und kann nicht in die Arbeitskammer 70 gelangen, da die Ablassöffnungen 116 in dieser Phase durch die Ventilscheibe 114
verschlossen sind.
bb) Auch ausgehend von E11 bestand keine Veranlassung, die dort offenbarte
Rückflussverhinderungskammer 102 als einen in den Speicher 59 eingesetzten Zusatzbehälter im Sinne des (fehlenden) Merkmals M1.12 auszubilden oder die Fluidreservoirkammer 35 im Sinne des (fehlenden) Merkmals M1.8 ringförmig auszugestalten.
Denn wie oben zur Neuheit ausgeführt, stellt sich auch die E11 die Aufgabe, das
Problem der „morning sickness“ zu beseitigen (Sp. 1 Z. 31 - 33). Zur Lösung dieser
Problemstellung schlägt die E11 vor, ein elektronisch gesteuertes Viskolüfter-Antriebssystem mit einem einteiligen Speicher mit Rückflussverhinderungskammer auf
der Stirnseite der Kupplung bereitzustellen (Sp. 2 Z. 56 - 60). Als besonderen Vorteil
nennt die E11, dass sich der einteilige Speicher 59 leicht aus einem duroplastischen
Formmaterial herstellen lässt, was erhebliche Kosteneinsparungen bietet (Sp. 8 Z.
19 - 22).
Damit zeigt die E11 bereits eine konstruktiv in sich geschlossene Ausgestaltung und
Lösung. Eine Veränderung des Speichers 59 mit der Rückflussverhinderungskammer 102 und der kreiszylindrischen Fluidreservoirkammer 35 zieht der Fachmann
nicht in Betracht, da es sich zum einen bei diesen um diejenigen Komponenten
handelt, die entscheidend zur Lösung des in E11 genannten Problems der „morning
sickness“ beitragen. Darüber hinaus würde der vorstehend genannte Vorteil der einteiligen Ausgestaltung verloren gehen, wobei die dann erforderliche Umgestaltung
der Fluidreservoirkammer 35 eine Anpassung der übrigen Elemente nach sich zöge
und daher eine aufwändige Neukonstruktion erfordern würde.
cc) Ebensowenig bestand ausgehend von der E15 eine Veranlassung, die dort
offenbarte, als Speicherkammer fungierende Mulde 53 ringsektorförmig im Sinne
des (fehlenden) Merkmals M1.11 auszubilden.
Denn in die Mulde 53 soll während des Betriebs Strömungsmittel aus der Kammer
27 gefördert werden, um es in der rotierenden Mulde 53 als Flüssigkeitsring solange
zu speichern, bis es von dort temperaturgesteuert über das Blattventil 69 an den
Arbeitsraum abgegeben wird (vgl. obige Ausführungen zur Neuheit). Eine Änderung
der in E15 vorgesehenen kreisringförmigen Geometrie der Mulde 53 zu einer kreissektorförmigen Ausgestaltung wird der Fachmann nicht ins Auge fassen, weil es für
ihn keinerlei Hinweise gibt, warum eine solche Maßnahme bei der vorliegenden
Bau- und Funktionsweise vorteilhaft oder zweckmäßig sein sollte.
dd) Da sich die E15 nicht mit dem Problem der „morning sickness“ befasst, hat der
von E09 oder E11 ausgehende Fachmann auch keine Veranlassung, die Lehre der
E15 heranzuziehen.
ee) Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Einsprechende
zu der im geltenden Patentanspruch 1 beanspruchten Flüssigkeitsreibungskupplung weder schriftsätzlich noch in der Verhandlung zur Frage der Neuheit oder der
erfinderischen Tätigkeit aufgegriffen. Ihre Gegenstände liegen von der Erfindung
weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls den Gegenstand des geltenden Patentanspruch 1 weder vorwegnehmen noch
– in beliebiger Kombination oder mit Fachwissen – dazu anregen.
c) Die auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis
5 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Flüssigkeitsreibungskupplung nach Patentanspruch 1 und werden von diesem getragen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Ausfelder
Richter
Dr. Herbst
Dr. Rupp-Swienty
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juni 2026
…