Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 19.06.2026 – 26 W (pat) 57/22

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:190626B26Wpat57.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 103 473.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen, des Richters

Staats, LL.M.Eur., und des Richters Kätker

ECLI:DE:BPatG:2026:190626B26Wpat57.22.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 38 vom 26. Februar 2021 und vom

31. August 2022 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

Business Broker

ist am 4. April 2017 unter der Nummer 30 2017 103 473.7 zur Eintragung als Marke

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die

nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 09: Computersoftware zur Verwendung im Telekommunikationsbereich,

insbesondere bei Migration und

Umzug von Telekommunikationsanschlüssen, bei der

Steuerung von Notfallrouting-Szenarien, bei der

Virtualisierung von Rufnummern, bei der DECT

Substitution, bei der Nummernumwertung und bei der

Lastverteilung;

Klasse 35: Organisatorische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Migration und Umzug von Telekommunikationsanschlüssen, bei der Steuerung von Notfallrouting-Szenarien, bei der Virtualisierung von

Rufnummern, bei der DECT Substitution, bei der

Nummernumwertung und bei der Lastverteilung;

Rufnummernmanagement; Benutzer-verwaltung im

Telekommunikationsbereich;

Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen,

insbesondere

Migration und Umzug von Telekommunikationsanschlüssen, Steuerung von Notfallrouting-Szenarien,

Virtualisierung von Rufnummern, DECT Substitution,

Nummernumwertung und Lastverteilung.

Mit Beschlüssen vom 26. Februar 2021 und vom 31. August 2022, von denen

letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 38

beim DPMA die Anmeldung beziehungsweise die gegen die Zurückweisung der

Anmeldung gerichtete Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, ein „Business Broker“ sei ein Unternehmensvermittler und in

dieser Funktion Mittelsmann bei Verkäufen von kleinen und mittleren Unternehmen.

Er suche im Auftrag des Eigentümers einen Käufer für das Unternehmen und

begleite den Verkaufsprozess bis zum erfolgreichen Abschluss. Dabei gehe die

Dienstleistung der Unternehmensvermittlung oft mit komplementären Dienstleistungen einher. Da bei einem Unternehmenskauf in Form des sogenannten „Asset

Deals“ die Vermögenswerte, aber auch Vertragsverhältnisse (Mietvertrag, Arbeitnehmerverträge, Lieferanten- oder Kundenverträge etc.) verkauft und auf den

Käufer übertragen würden, könnten darunter auch bestehende Verträge über Telekommunikationseinrichtungen, wie Telefonanschlüsse fallen, die dann gegebenenfalls mit denen des Käufers zusammengeführt bzw. auf diesen umgestellt werden

müssten. Es sei für die angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ein Business Broker auch diese Dienstleistungen als Komplettservice mit anbiete. Dabei könne die beanspruchte „Computersoftware zur Verwendung im Telekommunikationsbereich“ zum Einsatz kommen, die speziell darauf

zugeschnitten sein könne, den Käufer und/oder Verkäufer eines Unternehmens im

Rahmen der Vertragsabwicklung bei der Migration und dem Umzug von Telekommunikationsanschlüssen zu unterstützen. Gleiches gelte für die in Klasse 38 allgemein beanspruchten korrespondierenden „Telekommunikationsdienstleistungen“,

welche sich speziell an Business Broker richten und bei der Erbringung von

komplementären Dienstleistungen im Rahmen der Unternehmensvermittlung bzw.

der Abwicklung des Unternehmens(ver)kaufs unterstützen könnten. Die

in

Klasse 35 beanspruchten „organisatorischen Dienstleistungen, das Rufnummernmanagement und die Benutzerverwaltung“ könnten der organisatorischen Vorbereitung der in Klasse 38 beanspruchten technischen Telekommunikationsdienstleistungen dienen und ständen mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang. Damit

erschöpfe sich das Anmeldezeichen aus Sicht der angesprochenen breiten

Verkehrskreise in der schlagwortartigen unmittelbaren Beschreibung der Zielgruppe

der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Denn es weise lediglich darauf hin,

dass die beanspruchte Software sowie die beanspruchten organisatorischen und

technischen Telekommunikationsdienstleistungen

für einen Business Broker

bestimmt seien bzw. von diesem eingesetzt werden könnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie unter Vorlage

eines eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wesentlichen

geltend macht, Telekommunikationsdienstleistungen und Software hätten einen

universellen Einsatzbereich und könnten sich theoretisch auf nahezu jeden realen

Begriff beziehen. Eine Verneinung der Unterscheidungskraft komme jedoch nur

dann in Betracht, wenn zwischen dem Sinngehalt der Marke und der beanspruchten

Ware oder Dienstleistung ein konkreter Bezug bestehe. Dies sei aber nur dann der

Fall, wenn die Telekommunikation eine bestimmende oder zumindest beachtliche

Funktion der betreffenden Ware oder Dienstleistung ausmache. Weiterhin würden

auch die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Migration und dem Umzug

von Telekommunikationsanschlüssen, bei der Steuerung von Notfallrouting-Szenarien, bei der Virtualisierung von Rufnummern, bei der DECT Substitution, bei der

Nummernumwertung und bei der Lastverteilung nicht mit einem Unternehmensvermittler in Verbindung gebracht. Bei einem Unternehmensverkauf seien unzählige

Bereiche betroffen, die beanspruchten Dienstleistungen prägten jedoch nicht den

Verkauf eines Unternehmens.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 vom 26. Februar

2021 und vom 31. August 2022 aufzuheben.

Die Anmelderin hat das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen beschränkt.

Mit Hinweis des Senats vom 22. April 2026 ist der Anmelderin mitgeteilt worden,

dass die Beschwerde Erfolg haben dürfte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und im Übrigen zulässige

Beschwerde ist begründet.

Beschwerdegegenständlich ist nunmehr folgendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis:

Klasse 09: Computersoftware zur Verwendung im Telekommunikationsbereich, nämlich bei Migration und Umzug von

Telekommunikationsanschlüssen, bei der Steuerung

von Notfallrouting-Szenarien, bei der Virtualisierung

von Rufnummern, bei der DECT Substitution, bei der

Nummernumwertung und bei der Lastverteilung;

Klasse 35: Organisatorische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Migration und Umzug von Telekommunikationsanschlüssen, bei der Steuerung von Notfallrouting-Szenarien, bei der Virtualisierung von

Rufnummern, bei der DECT Substitution, bei der

Nummernumwertung und bei der Lastverteilung;

Rufnummernmanagement; Benutzerverwaltung

im

Telekommunikationsbereich;

Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen,

nämlich

Migration und Umzug von Telekommunikationsanschlüssen,

Steuerung

von

Notfallrouting-

Szenarien, Virtualisierung von Rufnummern, DECT

Substitution,

Nummernumwertung

und

Lastverteilung.

1) Nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses entbehrt

das Anmeldezeichen nicht jeglicher Unterscheidungskraft.

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR! GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-

Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR

2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der

Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850

Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl.

BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872

Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010,

439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009,

778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus

fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf

Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar

nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu

diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

b) Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich an

den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla;

EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]), in diesem

Fall an Unternehmen, Selbständige oder Freiberufler jeglicher Art.

c) Das beschwerdegegenständliche Wortzeichen setzt sich aus den allgemein

verständlichen Begriffen „Business“ und „Broker“ zusammen.

„Business“ bedeutet „Unternehmen“, „Geschäft“, „Gewerbe“ oder „Geschäftsleben“

(https://de.wikipedia.org/wiki/Business;https://www.linguee.de/englischdeutsch/ueb

ersetzung/business.html), „Broker“ „(Börsen-)Makler“, „Vermittler“ oder „Zwischenhändler“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Broker). In Alleinstellung (oder in Verbindung

mit weiteren begriffserläuternden Wortkombinationen wie „Message Broker“ „Cloud

Service Broker“, nicht jedoch „Business Broker“) hat „Broker“ im IT-Bereich auch

noch eine andere Bedeutung. Es bezeichnet hier eine Softwarekomponente, die

nach dem sogenannten Broker-Muster arbeitet, indem Nachrichten und Anfragen

zwischen verschiedenen Softwarekomponenten (Clients und Servern) weitergeleitet werden, damit diese nicht direkt miteinander verbunden sein müssen (vergleiche Senatshinweis, Seite 3).

d) Zudem hat die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Wortkombination „Business Broker“ in seiner Gesamtheit um einen auch im Inland gebräuchlichen Fachbegriff handelt. Dieser bezeichnet einen spezialisierten Vermittler bzw.

Makler, der Unternehmensinhaber beim Verkauf ihres Betriebs unterstützt oder

Käufern

hilft,

passende

Unternehmen

zu

finden

(https://de.wikipedia.org/wiki/Business_Broker).

e) Mit diesem Bedeutungsgehalt kann dem Anmeldezeichen für die beanspruchten

Waren der Klasse 9 nicht mehr jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen

werden. Zwar war für die ursprünglich beanspruchten Waren der Klasse 9 die Feststellung, dass das Anmeldezeichen „Business Broker“ den Abnehmerkreis der

Softwareprodukte bezeichnen und das Anmeldezeichen insoweit eine Bestimmungsangabe darstellen kann, durch die Recherche des Senats vielfach belegbar.

Diese Softwarelösungen fokussieren sich auf den vertraulichen Verkaufsprozess,

die Käufer-Verkäufer-Matching-Funktionen und das Deal-Management. Die nunmehr ausschließlich beanspruchte Migrationssoftware für Telekommunikationsanschlüsse schließt einen solchen sachlichen Bedeutungsgehalt des Anmeldezeichens aus. Es ist weder durch die Markenstelle belegt noch durch den Senat

festzustellen gewesen, dass Unternehmensvermittler sich mit der Migration von

Telekommunikationseinrichtungen befassen. Es handelt sich hierbei vielmehr um

völlig unterschiedliche Branchen mit selbständigem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt ohne gemeinsame Berührungspunkte. Es existiert daher auch keine Software, die gleichsam als Bundle neben Softwarelösungen für M&A, Due Diligence

etc. zusätzlich die technisch geprägte Telekommunikationsmigration mit abdecken

würde.

f) Ein sachlicher Bedeutungsgehalt des Anmeldezeichens ist auch für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 nicht feststellbar. Zwar konnte vereinzelt

ermittelt werden, dass im Kontext mit organisatorischen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Migration und Umzug von Telekommunikationsanschlüssen der

Begriff „Broker“ in Alleinstellung darauf hinweisen kann, dass ein solcher Broker

Infrastruktur und Verträge zwischen Unternehmen und Netzanbietern vermittelt,

etwa indem er als unabhängiger Berater und Bindeglied zwischen Geschäftskunden

und Providern (z. B. Telekom, Vodafone, O2) agiert. Insoweit wird er aber als

Telekom-Makler (Telecom Broker) bezeichnet, nicht jedoch als Business Broker.

Eine Bedeutungsverschiebung des Begriffs „Business Broker“ von seiner oben

festgestellten Grundbedeutung in diesem Dienstleistungssegment durch eine

abweichende Verkehrsauffassung dahingehend, dass damit gleichfalls ein Makler

im Kontext von Telekommunikation und Umzügen bei der organisatorischen

Abwicklung der Telekommunikations-Infrastruktur bei einem Standortwechsel oder

ein Vermittler von Angeboten im Rahmen einer anbieterunabhängigen Tarifberatung

bezeichnet werde, konnte somit nicht festgestellt werden.

Ein enger beschreibender Bezug der organisatorischen Dienstleistungen zu Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen und -verkäufen liegt

gleichfalls nicht vor. Es ist durch die Markenstelle nicht belegt und auch durch den

Senat nicht belegbar gewesen, dass Unternehmensvermittler die beanspruchten

Dienstleistungen der Klasse 35 als Hilfsleistungen einer Hauptdienstleistung

„Unternehmensvermittlung“ erbringen.

g) Auch für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 weist das Anmeldezeichen nach der Verzeichniseinschränkung keinen sachlichen, insbesondere

keinen engen beschreibenden Bezug mehr auf. Die „Telekommunikationsdienstleistungen“ als Oberbegriff sind nicht mehr beansprucht. Der Begriff „Business

Broker“ bleibt in dem Bedeutungsumfeld der verbleibenden Migrationsdienstleistungen vielmehr unscharf und vage. Damit wird weder die Rolle eines

- Technischen Projektleiters / Rollout-Managers, der die Phasen plant,

Techniker vor Ort koordiniert und die Deadlines überwacht,

- Transition Managers, der den Übergang von einem alten zu einem neuen

System (oder Provider) steuert,

-

Implementation Managers, der neue Anschlüsse einrichtet und in Betrieb

nimmt,

oder eines

- TK-Koordinators als Bezeichnung

für die Schnittstelle zwischen

Unternehmen, Netzbetreiber und Hardware-Installateur

in einer für die Verkehrskreise nachvollziehbaren Weise umschrieben.

Dem Anmeldezeichen „Business Broker“ kann auch keine sachliche Bedeutung in

einem erweiterten, noch denkbaren Bedeutungsumfeld der beanspruchten

Migrationsdienstleistungen beigelegt werden. Beispielsweise wird die Kündigung

alter und Beauftragung neuer Anschlüsse im Verkehr nicht als Business

Broker(age), sondern vielmehr als Provider Management, die Analyse der Anforderungen, das Erstellen des technischen Designs und Begleitung der Ausschreibung

als ITK-Consultancy oder die Überwachung der Techniker-Termine vor Ort, damit

Internet und Telefonie am Tag des Umzugs funktionieren, als Rollout-Steuerung

bezeichnet. Die alternative Bezeichnung als „Business Brokerage“ und eines

entsprechenden Dienstleisters als „Business Broker“ wäre für den angesprochenen

Verkehr völlig ungebräuchlich und nicht verständlich.

Die Migrationsdienstleistungen sind auch keine Hilfsdienstleistungen zur Erbringung der Dienstleistung Unternehmensvermittlung, für welche das angemeldete

Zeichen glatt beschreibend wäre. Es handelt sich vielmehr um völlig andersartige

Dienstleistungen mit einem eigenen wirtschaftlich selbständigen Bedeutungsgehalt.

2. Wegen der fehlenden Eignung des Anmeldezeichens zur unmittelbaren Beschreibung der noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen kann

auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejahrt werden.

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 waren daher aufzuheben.

Da die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hat, war die Durchführung einer

- hilfsweise beantragten - mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Nielsen

Kätker

Staats