Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 02.07.2026 – 25 W (pat) 533/23

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:020726B25Wpat533.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 533/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 103 986.9

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. Juli 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin von Bonin und der Richterin Butscher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

ECLI:DE:BPatG:2026:020726B25Wpat533.23.0

Das Zeichen

I.

Four 20 Pharma

ist am 14. März 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5,

29, 30, 31, 32, 34, 35 und 42 angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2023 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamts durch einen Beamten des gehobenen Dienstes

die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise für folgende Waren

und Dienstleistungen zurückgewiesen (Originalfassung mit Rechtschreibfehlern):

„Klasse 5:

Drogen

für medizinische Zwecke; Pharmazeutische Arzneimittel;

Medizinische Präparate; Diätgetränke

für medizinische Zwecke;

Bonbons

für medizinische Zwecke; Chemische Präparate

für

pharmazeutische Zwecke; Dekokte

für pharmazeutische Zwecke;

Diätische

Substanzen

für medizinische

Zwecke;

Elixiere

[pharmazeutische Präparate]; Pflanzenextrakte für pharmazeutische

Zwecke; Mehl für pharmazeutische Zwecke; Medizinische Kräuter; Öle

für medizinische Zwecke; Medizinische Kräutertees; Arzneimittel für

humanmedizinische Zwecke; Pastillen für pharmazeutische Zwecke;

Pharmazeutische Präparate; Cannabiserzeugnisse, nämlich Öle,

Salben, Konzentrate in Pastenform, Tinkturen, Tabletten und Kapseln,

die alle Cannabis oder Cannabisderivate, nämlich Harze und Öle für

medizinische oder therapeutische Zwecke, enthalten; Nutrazeutika und

Kräuter

für medizinische Zwecke, die alle Cannabis oder

Cannabisderivate, nämlich Harze und Öle, enthalten; Arzneimittel;

Beruhigungsmittel; Schlaffördernde Beruhigungsmittel; Arzneimittel und

natürliche Heilmittel; Homöopathische Arzneimittel; Schmerzmittel;

Lokale

Schmerzmittel;

Fiebersenkende

Schmerzmittel;

Entzündungshemmende Schmerzpflaster; Schmerzlindernde Cremes;

Schmerzlindernde

Präparate;

Medizinische

schmerzstillende

Universalcremes; Schmerzstillende pharmazeutische Brausepräparate;

Pharmazeutische Präparate und Substanzen mit schmerzstillenden

Eigenschaften;

Pflanzliche

Betäubungsmittel;

Synthetische

Betäubungsmittel;

Verschreibungspflichtige

synthetische

Betäubungsmittel; Abführmittel; Abmagerungstabletten; Antibiotika;

Antiseptika;

Appetitzügler

für

medizinische

Zwecke;

Appetitzüglertabletten; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; Arzneimittel

für zahnärztliche Zwecke; Badesalze

für medizinische Zwecke;

Badezusätze für medizinische Zwecke; Baumrinde für pharmazeutische

Zwecke; biologische Gewebekulturen

für medizinische Zwecke;

biologische Gewebekulturen

für veterinärmedizinische Zwecke;

biologische Präparate für medizinische Zwecke; biologische Präparate

für

veterinärmedizinische Zwecke;

chemische Präparate

für

medizinische Zwecke; Cannabiserzeugnisse für medizinische Zwecke;

Cannabiserzeugnisse

für pharmazeutische Zwecke; chemische

Präparate für pharmazeutische Zwecke; diätetische Substanzen für

medizinische Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke;

Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Enzyme für medizinische

Zwecke; Enzympräparate

für medizinische Zwecke; Fette

für

medizinische

Zwecke;

gefriergetrocknete Nahrungsmittel

für

medizinische Zwecke; homogenisierte Nahrungsmittel für medizinische

Zwecke; Kapseln für medizinische Zwecke; Kapseln für pharmazeutische

Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke; Kräuter zum Rauchen für

medizinische Zwecke; Kräuterextrakte

für medizinische Zwecke;

Kräutertees

für

medizinische

Zwecke;

medizinische

Abmagerungspräparate; medizinische Futtermittel; medizinische

Getränke; medizinische Haarlotionen; medizinische Kräuter;

medizinische Kräutertees; medizinische Präparate für den Haarwuchs;

medizinische Seifen; medizinische Shampoos; medizinische Tees;

mineralische

Nahrungsergänzungsmittel;

Mineralwässer

für

medizinische Zwecke; Mineralwassersalze; mit pharmazeutischen

Lotionen getränkte Tücher; Mundspülungen für medizinische Zwecke;

Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von

Cannabis; Nervenstärkungsmittel; Pflanzenextrakte für medizinische

Zwecke; pharmazeutische Erzeugnisse; pharmazeutische Präparate;

Salben

für pharmazeutische Zwecke; Schlafmittel; Sirupe

für

pharmazeutische Zwecke; therapeutische Badezusätze; Tinkturen für

medizinische Zwecke; Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke;

Vitaminpräparate; Wurzeln mit medizinischer Wirkung; Pharmazeutische

Erzeugnisse; diätetische Nahrungsmittel und Erzeugnisse

für

medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel

für Menschen;

Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Medizinische

Präparate und Artikel, nämlich Artikel in Form von Stoffen, die

Krankheiten verhindern, erkennen, überwachen oder lindern;

Klasse 35:

Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf pharmazeutische

und medizinische Bedarfsartikel; Werbedienstleistungen in Bezug auf

Arzneimittel; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf

Marihuana und Cannabis, Cannabiserzeugnissen, Cannabisderivaten

und natürlichen Gesundheitsprodukten, die Cannabis enthalten; Online-

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Marihuana und Cannabis;

Aktualisierung

von Werbematerial;

Beratung

im

Bereich

Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations];

Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von

Waren und Dienstleistungen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte

[Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen];

Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Dienstleistungen einer

Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen;

Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische,

veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische

Artikel; Entwurf von Werbemitteln; Fernsehwerbung; Marketing;

Marktforschung; Marktstudien; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit

[Public Relations]; Online-Werbung

in einem Computernetzwerk;

Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und

Werbezwecke; Pay-per-Click-Werbung; Präsentation von Waren in

Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste;

Produktion von Teleshopping-Sendungen; Produktion von Werbefilmen;

Rundfunkwerbung;

Sammeln

und

Zusammenstellen

von

themenbezogenen Presseartikeln; Telemarketing; Veranstaltung von

Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von

Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Vermietung von

Werbematerial; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu

Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte,

Drucksachen, Warenproben]; Vorführung von Waren für Werbezwecke;

Werbung; Verkaufsförderung; Geschäftsführung; Kaufmännische

Dienstleistungen

und

Verbraucherinformationsdienste,

nämlich

Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermittlungsdienstleistungen,

Organisieren

von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste,

kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben,

Agenturgeschäfte,

Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und

Vermittlungsdienste,

Bestelldienste,

Preisvergleichsdienste,

Beschaffungsdienste

für Dritte, Abonnementdienste; Einzel- und

Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Marihuanaprodukte und

Cannabisprodukte,

Arzneimittel,

Cannabiserzeugnisse,

Cannabisderivate und natürliche Gesundheitsprodukte, die Cannabis

enthalten; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in

Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen,

soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf

vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 42:

Forschung im Bereich Marihuana und Cannabis, Cannabiserzeugnisse,

Cannabisderivate und natürliche Gesundheitsprodukte, die Cannabis

enthalten“.

Zur Begründung ist ausgeführt, die aus „four“ (Englisch für „vier“) und „20“

zusammengesetzte Zahlenfolge „Four 20“ werde als allgemeiner Hinweis auf den

Konsum von Cannabis verwendet. Dies ergebe sich bereits aus den im

Beanstandungsbescheid vom 16. November 2022 zitierten sowie aus den im

angefochtenen Beschluss ergänzend angeführten Fundstellen. Es seien T-Shirts

sowie eine Wanduhr mit entsprechenden Aufdrucken ermittelt worden. Zudem habe

die Zahlenfolge sowohl in der Schreibweise „420“ als auch in (teilweise)

ausgeschriebener Form „Four 20“ Eingang in die Popkultur gefunden. Hieraus sei

zu schließen, dass sie als Hinweis auf den Konsum von Cannabis nicht nur dem

interessierten Konsumenten und dem Fachhandel für Cannabisprodukte, sondern

auch dem aufmerksamen Zeitungsleser und Internetuser bekannt sei. Aus diesem

Grund greife der Einwand der Anmelderin, die Abnehmer ihrer Produkte seien

medizinische Fachkreise, denen der für den illegalen Cannabis-Konsum stehende

Ausdruck nicht geläufig sei, nicht. Der nachgestellte Zeichenbestandteil „Pharma“

sei die Kurzform

für

„pharmazeutische Erzeugnisse“ und verleihe dem

Gesamtzeichen keinen neuen, über die Einzelelemente hinausgehenden

Bedeutungsgehalt. Nachdem alle

in Klasse 5 angemeldeten Waren eine

pharmazeutische Wirksamkeit aufwiesen, als solche Cannabis beinhalten und

damit dessen Konsum dienen könnten, sei die angemeldete Marke geeignet, als

Hinweis auf die Bestimmung dieser Waren zu wirken. Die beanspruchten

Werbedienstleistungen könnten sich auf den Marktsektor der pharmazeutischen

Produkte für den Cannabiskonsum beziehen. Entsprechendes gelte für die

Handelsdienstleistungen, die nach ständiger Rechtsprechung einen engen

beschreibenden Bezug zu den gehandelten Waren aufwiesen. Die angemeldeten

Forschungsdienstleistungen seien sogar explizit auf Cannabiserzeugnisse

ausgerichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr

den Ausdruck „Four 20 Pharma“ im tenorierten Umfang vorrangig sachbezogen

verstehe und ihm keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft entnehme. Ihm fehle

daher insoweit jegliche Unterscheidungskraft. Ob darüber hinaus auch das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht komme, könne

dahingestellt bleiben.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 4. April 2023 eingelegten

Beschwerde. Diese begründet sie damit, dass die Annahme der Markenstelle, das

Zeichen „Four 20“ sei ein allgemein bekannter Ausdruck für Cannabiskonsum,

fehlgehe. Aus den von ihr in Bezug genommenen Quellen ergebe sich vielmehr,

dass niemand genau wisse, woher die Zahlenfolge stamme und wofür sie genau

stehe. So werde sie in einigen Berichten als Umschreibung für Cannabiskonsum, in

anderen für Cannabiskultur und in wieder anderen als Bezeichnung eines Feiertags

(20. April) gedeutet. Insbesondere die Produktabbildungen im angefochtenen

Beschluss zeigten deutlich, dass „Four 20“ nicht die Ware „Cannabis“ bezeichne,

sondern - wenn überhaupt - eine Kultur, eine Bewegung oder ein Gefühl. Hinzu

komme, dass die angemeldeten Waren in Deutschland nur unter strengen

Vorgaben an Apotheken, Krankenhäuser und Patienten mit ärztlicher

Verschreibung abgegeben werden dürften. Diese Verkehrskreise seien völlig

andere als diejenigen, die mit der illegalen, in den zitierten Fundstellen

beschriebenen Cannabiskultur im Zusammenhang stünden. Ersteren sei die

Zahlenfolge nicht geläufig, allenfalls würden sie sie ähnlich der Modellbezeichnung

420 von BMW einem Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnen. Dies gelte

insbesondere in der vorliegenden Kombination mit dem Zusatz „Pharma“, der für

sich betrachtet beschreibend sein möge, aber von einem Verständnis des

Gesamtzeichens im Sinne einer Umschreibung für Cannabiskultur wegführe und

ihm damit Unterscheidungskraft verleihe.

In der auf den Hinweis des Senats vom 21. Juli 2025 erfolgten Erwiderung vom 3.

September 2025 führt die Beschwerdeführerin aus, die angeführten Quellen seien

heterogen, nicht belastbar und als Nachweis, dass „Four 20“ im Inland in

Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als unmittelbar

beschreibende Angabe verstanden werde, nicht geeignet. Die semantische

Unschärfe des Begriffs sei ein Indiz für die Unterscheidungskraft. Es sei nicht allein

auf den Fachverkehr abzustellen, zumal auch er „420“ nicht mit der Kifferszene in

Verbindung bringe. Bei dem Anmeldezeichen handele es sich um eine Zahlen-Wort-

Kombination, die in dieser Schreibweise keinen etablierten Fach- oder Szenebegriff

darstelle. Es bedürfe eines zusätzlichen Interpretationsschrittes, um „Four 20“ mit

„420“ in Bezug auf Cannabis gleichzusetzen. Es sei eine Gesamtbetrachtung

anzustellen und dabei zu beachten, dass Zahlen-Wort-Kombinationen

im

Pharmabereich gerade typisch markenmäßig wirkten. Bei „Four 20“ handele es sich

- wenn überhaupt - um einen Szene-Code, mit ihm werde jedoch keine

produktbezogene Eigenschaft benannt. Dies werde besonders deutlich, soweit

auch zu den Waren „Mineralwasser/Mineralsalze“ ein beschreibender Bezug

angenommen werde. Der Durchschnittsverbraucher bringe „Four 20 Pharma“ nicht

mit Gießwasser oder Düngesalzen für Cannabispflanzen in Verbindung. Das

beanspruchte Zeichen sei nicht im Sinne von „Cannabis-Pharma“ zu verstehen und

stelle

somit

keinen

beschreibenden Oberbegriff

für Werbe-

oder

Verwaltungsdienstleistungen dar. Die Übertragung eines Szene-Codes auf eine

Forschungsdienstleistung

führe nicht dazu, dass er zu einem unmittelbar

beschreibenden Hinweis werde.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 28. Februar 2023 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die

Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 21. Juli 2025

nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der

Eintragung des angemeldeten Zeichens „Four 20 Pharma“ steht in Verbindung mit

den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35

und 42 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat daher insoweit der angemeldeten

Marke zu Recht die Eintragung teilweise versagt (§ 37 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5

MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;

GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-

Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn.

11

- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der

fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH

GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen

ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise

abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung

finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal

informierten

und

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung

- stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn.

13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte

zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu

ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Hiervon ausgehend kommt dem Anmeldezeichen nicht die erforderliche

Unterscheidungskraft zu, weil es

jedenfalls aus Sicht der beteiligten

Fachverkehrskreise

zu

den

beschwerdegegenständlichen Waren

und

Dienstleistungen zumindest einen engen sachlichen Bezug aufweist.

a) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Bestandteil „Four 20“ und

„Pharma“ zusammen.

(1) Wie sich aus den von der Markenstelle in Bezug genommenen Fundstellen

ergibt, ist die Zahl „420“ in unterschiedlichen Schreibweisen (420, 4:20, 4/20),

ausgesprochen „four twenty“ wie der Zeichenbestandteil „Four 20“, ein Synonym

oder Code für den Konsum von Cannabis und wird häufig für die Identifizierung mit

der Cannabis-Kultur verwendet. Dies ergibt sich insbesondere aus dem bereits im

angefochtenen Beschluss zitierten Artikel „‘420 Day‘ - Festtag für den Joint-Freund“

vom

20.

April

2011

in

dem Magazin

„Der

Spiegel“

(vgl.

„https://www.spiegel.de/geschichte/420-day-festtag-fuer-den-joint-freund-a-

947190.html“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 2025) sowie aus

dem Eintrag „420 (Cannabis-Kultur)“ in der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ (vgl.

„https://de.wikipedia.org/wiki/420_(Cannabis-Kultur)“

als

Anlage

2

zum

gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 2025). Es ist der Anmelderin zuzugestehen, dass

die genaue Entstehungsgeschichte dieses Ausdrucks ebenso wie seine exakte

Bedeutung nicht

feststehen. So kursieren ausweislich obiger Fundstellen

unterschiedliche Erklärungen für den Ursprung der Zahl, angefangen von der

Uhrzeit, zu der sich in den siebziger Jahren kalifornische Jugendliche auf die Suche

nach einer verborgenen Hanfplantage machten, über einen internen Code der

kalifornischen Polizei

für verbotenen Marihuana-Konsum bis hin zu einer

vermuteten Reminiszenz an versteckte Zahlen in Filmen wie „Alice im Wunderland“

oder „Lost in Translation“. Die damit verbundene begriffliche Unschärfe des

Zeichenbestandteils

„Four

20“

steht

einer

durch

ihn

vermittelten

sachbeschreibenden Aussage nicht entgegen. Gerade schlagwortartige

Bezeichnungen dienen häufig dazu, ein Thema pauschal zu benennen und in all

seinen Facetten zu erfassen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 8 Rn. 204). Eine echte Mehrdeutigkeit ergibt sich daraus nicht.

Vielmehr weist der Code „420“, auch in Form von „Four twenty“ oder „Four 20“,

immer auf Cannabis hin.

(2) Der Zeichenbestandteil

„Pharma“

ist ein häufig

vorkommendes

Wortbildungselement mit der Bedeutung „Arzneimittel“. Unter Arzneimittel können

auch Cannabisprodukte fallen.

(3) Insgesamt vermittelt das Anmeldezeichen damit den Sinngehalt „Cannabis-

Arzneimittel“.

Er wird durch das Vorbringen der Anmelderin nicht in Frage gestellt. Mit ihr geht der

Senat zwar davon aus, dass trotz der von der Markenstelle recherchierten Artikel in

Publikumszeitschriften der aus der Drogenszene, d. h. aus dem Bereich des

illegalen Drogenhandels und -konsums stammende Begriff „Four 20“ der

Allgemeinheit nicht umfassend bekannt ist. Etwas anderes gilt allerdings für den

Fachverkehr, der über Begrifflichkeiten im Kontext der von ihm hergestellten,

gehandelten und erforschten Substanzen regelmäßig hinreichend informiert ist.

Dazu gehören auch umgangssprachliche Bezeichnungen oder Codewörter im

entsprechenden Milieu, selbst wenn diese für legal hergestellte und vertriebene

Erzeugnisse nicht verwendet werden. Dass der vorliegend angesprochene

Fachverkehr aus der Medizin und der Pharmazie die Bedeutung des

Zeichenbestandteils „Four 20“ kennt, ergibt sich zudem aus den vom Senat

ermittelten

Verwendungen

der

Zahl

„420“

im

Rahmen

von

Apothekenkennzeichnungen wie (vgl. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom

21. Juli 2025):

- „420brokkoli“ unter „https://420brokkoli.de“,

- „420unicorn.de“ unter „https://420unicorn.de“,

- „420 Flowers“ unter „https://www.weed.de/apotheke/“

oder

- „Remedium420“ unter

„https://apotheken-suessmann.de/remedium420/“.

Als Beleg dafür, dass Mediziner „420“ als Umschreibung für Cannabis ansehen,

spricht zudem der Artikel „Happy 420 - Ein Jahr Entkriminalisierung von Cannabis

mit DoktorABC“, in dem die Telemedizin-Plattform DoktorABC u. a. für den

„weltweiten 420 Day mit einigen außergewöhnlichen Aktionen und Angeboten“ wirbt

(vgl. „https://www.hanf-magazin.com/news/happy-420-ein-jahr-entkriminalisierungvon-cannabis-mit-doktorabc/“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli

2025). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht bereits das Verständnis der

Fachkreise, die als maßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs gelten, einer

Markeneintragung entgegen

(vgl. EuGH GRUR 2006, 411

- Matratzen

Concord/Hukla).

b) Das beanspruchte Zeichen in seiner Bedeutung „Cannabis-Arzneimittel“ ist nicht

geeignet, die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der

Anmelderin von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(1) In Verbindung mit den entsprechenden Waren der Klasse 5 vermittelt das

Anmeldezeichen verschiedene Sachaussagen:

(a) Oberbegrifflich benennt es folgende Produkte, bei denen es sich um Heilmittel

handelt, die Cannabis ausdrücklich enthalten:

„Cannabiserzeugnisse, nämlich Öle, Salben, Konzentrate in Pastenform,

Tinkturen, Tabletten und Kapseln, die alle Cannabis oder

Cannabisderivate, nämlich Harze und Öle für medizinische oder

therapeutische Zwecke, enthalten; Nutrazeutika und Kräuter

für

medizinische Zwecke, die alle Cannabis oder Cannabisderivate, nämlich

Harze und Öle, enthalten; Cannabiserzeugnisse für medizinische

Zwecke; Cannabiserzeugnisse für pharmazeutische Zwecke“.

Entsprechendes gilt für

„Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Cannabis“,

die sich ebenfalls zur Heilung des menschlichen Körpers eignen.

(b) Nachfolgende Waren der Klasse 5 dienen ebenfalls im engeren oder weiteren

Sinn der Gesundung eines Menschen oder Tieres und können zudem aus Cannabis

bestehen, so dass das in Rede stehende Zeichen ebenfalls als Oberbegriff

anzusehen ist:

„Drogen

für medizinische Zwecke; Pharmazeutische Arzneimittel;

Medizinische Präparate; Diätgetränke

für medizinische Zwecke;

Bonbons

für medizinische Zwecke; Chemische Präparate

für

pharmazeutische Zwecke; Dekokte

für pharmazeutische Zwecke;

Diätische

Substanzen

für medizinische

Zwecke;

Elixiere

[pharmazeutische Präparate]; Pflanzenextrakte für pharmazeutische

Zwecke; Mehl für pharmazeutische Zwecke; Medizinische Kräuter; Öle

für medizinische Zwecke; Medizinische Kräutertees; Arzneimittel für

humanmedizinische Zwecke; Pastillen für pharmazeutische Zwecke;

Pharmazeutische

Präparate;

Arzneimittel;

Beruhigungsmittel;

Schlaffördernde Beruhigungsmittel; Arzneimittel und natürliche

Heilmittel; Homöopathische Arzneimittel; Schmerzmittel; Lokale

Schmerzmittel; Fiebersenkende Schmerzmittel; Entzündungshemmende

Schmerzpflaster; Schmerzlindernde Cremes; Schmerzlindernde

Präparate;

Medizinische

schmerzstillende

Universalcremes;

Schmerzstillende pharmazeutische Brausepräparate; Pharmazeutische

Präparate und Substanzen mit schmerzstillenden Eigenschaften;

Pflanzliche

Betäubungsmittel;

Synthetische

Betäubungsmittel;

Verschreibungspflichtige synthetische Betäubungsmittel; Abführmittel;

Abmagerungstabletten; Antibiotika; Antiseptika; Appetitzügler

für

medizinische

Zwecke; Appetitzüglertabletten; Arzneimittel

für

tierärztliche Zwecke; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; Badesalze

für medizinische Zwecke; Badezusätze für medizinische Zwecke;

Baumrinde für pharmazeutische Zwecke; biologische Präparate für

medizinische Zwecke; biologische Präparate für veterinärmedizinische

Zwecke; chemische Präparate für medizinische Zwecke; chemische

Präparate für pharmazeutische Zwecke; diätetische Substanzen für

medizinische Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke;

Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Enzyme für medizinische

Zwecke; Enzympräparate

für medizinische Zwecke; Fette

für

medizinische

Zwecke;

gefriergetrocknete Nahrungsmittel

für

medizinische Zwecke; homogenisierte Nahrungsmittel für medizinische

Zwecke; Kapseln für medizinische Zwecke; Kapseln für pharmazeutische

Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke; Kräuter zum Rauchen für

medizinische Zwecke; Kräuterextrakte

für medizinische Zwecke;

Kräutertees

für

medizinische

Zwecke;

medizinische

Abmagerungspräparate; medizinische Futtermittel; medizinische

Getränke; medizinische Haarlotionen; medizinische Kräuter;

medizinische Kräutertees; medizinische Präparate für den Haarwuchs;

medizinische Seifen; medizinische Shampoos; medizinische Tees;

mineralische Nahrungsergänzungsmittel; mit

pharmazeutischen

Lotionen getränkte Tücher; Mundspülungen für medizinische Zwecke;

Nahrungsergänzungsmittel; Nervenstärkungsmittel; Pflanzenextrakte für

medizinische Zwecke; pharmazeutische Erzeugnisse; pharmazeutische

Präparate; Salben für pharmazeutische Zwecke; Schlafmittel; Sirupe für

pharmazeutische Zwecke; therapeutische Badezusätze; Tinkturen für

medizinische Zwecke; Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke;

Vitaminpräparate; Wurzeln mit medizinischer Wirkung; Pharmazeutische

Erzeugnisse; diätetische Nahrungsmittel und Erzeugnisse

für

medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel

für Menschen;

Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel“.

Auch bei den Waren

„Medizinische Präparate und Artikel, nämlich Artikel in Form von Stoffen,

die Krankheiten verhindern, erkennen, überwachen oder lindern“

ist es möglich, dass mit Hilfe von Teilen der weiblichen Hanfpflanze beispielsweise

Schmerzen verhindert oder gelindert werden. In Betracht kommen hierbei mit

Cannabis getränkte Pflaster, die auf die Haut aufgeklebt werden, um die

schmerzvermeidende bzw. -stillende Wirkung über einen längeren Zeitraum

aufrechtzuerhalten. Selbst wenn Cannabis-Arzneimittel nicht der Erkennung oder

Überwachung von Krankheiten dienen sollten, so reicht für die Zurückweisung der

Anmeldung des beanspruchten Zeichens für den vorgenannten Oberbegriff aus,

dass unter ihn lediglich bestimmte Waren (hier: „Artikel in Form von Stoffen, die

Krankheiten verhindern oder lindern“) fallen, für welche die Schutzfähigkeit zu

verneinen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn.

47).

(c) Die Waren

„biologische Gewebekulturen für medizinische Zwecke; biologische

Gewebekulturen für veterinärmedizinische Zwecke“

lassen sich wiederum dazu einsetzen, um auf Cannabis basierende Arzneimittel zu

entwickeln oder zu testen. So kann deren Wirkung an isolierten Nervenzellen in

einem künstlichen sterilen Nährmedium studiert werden. Dem angemeldeten

Zeichen kommt insoweit die Funktion einer Bestimmungsangabe zu.

(d) Ein beschreibender Bezug des Anmeldezeichens besteht auch zu den Waren

„Mineralwässer für medizinische Zwecke; Mineralwassersalze“.

Sie weisen zwar kein Cannabis auf, jedoch können sie beim Anbau und bei der

Kultivierung von Cannabispflanzen eingesetzt werden. Beispielhaft wird auf den

Artikel „Alles über das richtige Bewässern beim Cannabis Anbau“ vom 29. März

2022 im Grow-Guide „CannabisAnbauen.net“ verwiesen, in dem zum Gießen von

Hanfpflanzen Mineralwasser empfohlen wird (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen

Hinweis vom 21. Juli 2025). Mineralische Salze fördern wiederum die gesunde

Pflanzenentwicklung, insbesondere dann, wenn sie wasserlöslich sind (vgl. Anzeige

„Cannabis

Spezial

Dünger

-

Mineralisch“

unter

„https://www.hanfgartenshop.de/premium-super-grow-cannabis-duenger.html“ als

Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 2025). Mithin vermittelt das

Zeichen „Four 20 Pharma“ in diesem Zusammenhang einen Hinweis darauf, dass

das so bezeichnete Mineralwasser einen für Cannabispflanzen, die Heilzwecken

dienen, optimalen Mineralgehalt aufweist bzw. dass es sich um Mineralsalze

handelt (Bittersalz, Magnesium), die ihr Wachstum unterstützen. Insofern benennt

es den Verwendungszweck der besagten Produkte.

(2) Die angemeldete Zahl-Wort-Kombination benennt darüber hinaus die Produkte,

die den Gegenstand der von der Zurückweisung umfassten Dienstleistungen der

Klasse 35 bilden.

(a) Für die Tätigkeiten

„Einzel-

und Großhandelsdienstleistungen

in

Bezug

auf

pharmazeutische und medizinische Bedarfsartikel; Einzel- und

Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Marihuana und Cannabis,

Cannabiserzeugnissen,

Cannabisderivaten

und

natürlichen

Gesundheitsprodukten,

die

Cannabis

enthalten;

Online-

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Marihuana und Cannabis;

Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische,

veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische

Artikel; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen

in Bezug auf

Marihuanaprodukte

und

Cannabisprodukte,

Arzneimittel,

Cannabiserzeugnisse,

Cannabisderivate

und

natürliche

Gesundheitsprodukte, die Cannabis enthalten“

wird dies bereits durch die explizite Nennung der gehandelten Waren deutlich. Sie

enthalten Cannabis oder können daraus bestehen und lassen sich als Heilmittel

einsetzen.

(b) Auch die nicht näher spezifizierten Dienstleistungen

„Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von

Waren und Dienstleistungen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte

[Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen];

Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Durchführung von

Auktionen und Versteigerungen; Preisvergleichsdienste; Kaufmännische

Dienstleistungen

und

Verbraucherinformationsdienste,

nämlich

Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermittlungsdienstleistungen,

Organisieren

von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste,

kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben,

Agenturgeschäfte,

Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und

Vermittlungsdienste,

Bestelldienste,

Preisvergleichsdienste,

Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste“

können jedenfalls schwerpunktmäßig Cannabis-Arzneimittel zum Gegenstand

haben.

(c) Ein hinreichend konkreter Sachbezug besteht auch zu den vorwiegend werbe-

und marketingbezogenen Dienstleistungen

„Werbedienstleistungen in Bezug auf Arzneimittel; Aktualisierung von

Werbematerial; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der

Öffentlichkeitsarbeit

[Public Relations]; Dienstleistungen

einer

Werbeagentur; Entwurf von Werbemitteln; Fernsehwerbung; Marketing;

Marktforschung; Marktstudien; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit

[Public Relations]; Online-Werbung

in einem Computernetzwerk;

Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und

Werbezwecke; Pay-per-Click-Werbung; Präsentation von Waren in

Kommunikations-Medien

für den Einzelhandel; Produktion von

Teleshopping-Sendungen;

Produktion

von

Werbefilmen;

Rundfunkwerbung;

Sammeln

und

Zusammenstellen

von

themenbezogenen Presseartikeln; Telemarketing; Veranstaltung von

Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von

Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Vermietung von

Werbematerial; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu

Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte,

Drucksachen, Warenproben]; Vorführung von Waren für Werbezwecke;

Werbung; Verkaufsförderung; Geschäftsführung“.

Zwar ist es nicht gerechtfertigt, jedwede Bezeichnung einer Sache oder einer

Leistung

als

Angabe

des

Gegenstands

von Werbe-

oder

Geschäftsführungsdiensten zu werten und ihr damit jegliche Unterscheidungskraft

abzusprechen, da die Tätigkeiten in der Regel unabhängig von einem konkreten,

einzelnen Gegenstand erbracht werden. Sofern ein Begriff aber so allgemein und

weit gefasst ist, dass er eine gesamte Branche oder zumindest einen relevanten

Geschäftszweig benennt und damit eine besondere Ausrichtung der Werbe- und

Verwaltungsdienstleistungen wahrscheinlich macht,

ist er auch

für diese

inhaltsbeschreibend und damit nicht unterscheidungskräftig (vgl. BGH GRUR 2009,

949

- My World; BPatG 29 W

(pat) 43/18

- Trust your Farmer;

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 141). Dies trifft auf

den verfahrensgegenständlichen Ausdruck „Four 20 Pharma“ zu. Denn dieser

bezeichnet nicht nur ein einzelnes Produkt, sondern steht schlagwortartig für ein

Geschäftsfeld, nämlich die Herstellung und den Vertrieb von Cannabis als

Arzneimittel. Nachdem die gesetzlichen Grundlagen komplex sind, sich infolge der

zunehmenden Legalisierung häufig ändern und neue Geschäftsmodelle zulassen,

erscheint eine Spezialisierung von Geschäftsführungsaufgaben auf solche, die sich

besonders damit befassen, naheliegend. Diese Annahme bestätigen

entsprechende Veröffentlichungen

im

Internet,

in denen über neue

Geschäftschancen für die Herstellung und den Vertrieb von Cannabis sowie über

daran angepasste Neustrukturierungen in der Geschäftsführung von Unternehmen

berichtet wird (vgl. Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 2025). Gleiches

gilt für die Werbebranche. Auch hier lassen sich Agenturen finden, die sich auf die

Bewerbung und Vermarktung von Cannabis spezialisiert haben und sich explizit als

„Cannabis Marketing Agentur“ bezeichnen (vgl. Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis

vom 21. Juli 2025).

(d) Zu Cannabis-Arzneimitteln weisen die weiteren Tätigkeiten

„Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen

in

Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen,

soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf

vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“

zwar einen etwas größeren sachlichen Abstand auf. Allerdings stehen sie mit den

zuvor angesprochenen Dienstleistungen der Klasse 35

in unmittelbarem

Zusammenhang. Insofern ist es nicht ausgeschlossen, dass auch im Rahmen des

Verleihs, der Vermietung, der Verpachtung, der Beratung und der Information

Cannabis-Arzneimittel thematisiert werden. So kann auf vermieteten Werbetafeln

auch das Anmeldezeichen abgebildet sein, um deutlich zu machen, wofür geworben

wird. Ebenso kann sich die Information darauf beziehen, wie Presseartikel gestaltet

sein müssen, um Cannabis-Arzneimittel positiv herauszustellen. Demzufolge ist ein

zumindest enger beschreibender Bezug des Anmeldezeichens zu den

vorgenannten weiteren Tätigkeiten zu bejahen.

(3) Als Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 42

„Forschung im Bereich Marihuana und Cannabis, Cannabiserzeugnisse,

Cannabisderivate und natürliche Gesundheitsprodukte, die Cannabis

enthalten“

kommt dem Anmeldezeichen auch diesbezüglich nicht die erforderliche

Unterscheidungskraft zu. Es macht nur deutlich, dass sich die Forschung auf

Cannabis-Arzneimittel bezieht.

2. Es kann offenbleiben, ob der Eintragung des Zeichens „Four 20 Pharma“ auch

das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, da es bereits

wegen Fehlens der Unterscheidungskraft nicht zur Marke erstarken kann.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

von Bonin

Butscher