Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 02.07.2026 – 25 W (pat) 533/23
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:020726B25Wpat533.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 533/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 103 986.9
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Juli 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin von Bonin und der Richterin Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
ECLI:DE:BPatG:2026:020726B25Wpat533.23.0
Das Zeichen
I.
Four 20 Pharma
ist am 14. März 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5,
29, 30, 31, 32, 34, 35 und 42 angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2023 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts durch einen Beamten des gehobenen Dienstes
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise für folgende Waren
und Dienstleistungen zurückgewiesen (Originalfassung mit Rechtschreibfehlern):
„Klasse 5:
Drogen
für medizinische Zwecke; Pharmazeutische Arzneimittel;
Medizinische Präparate; Diätgetränke
für medizinische Zwecke;
Bonbons
für medizinische Zwecke; Chemische Präparate
für
pharmazeutische Zwecke; Dekokte
für pharmazeutische Zwecke;
Diätische
Substanzen
für medizinische
Zwecke;
Elixiere
[pharmazeutische Präparate]; Pflanzenextrakte für pharmazeutische
Zwecke; Mehl für pharmazeutische Zwecke; Medizinische Kräuter; Öle
für medizinische Zwecke; Medizinische Kräutertees; Arzneimittel für
humanmedizinische Zwecke; Pastillen für pharmazeutische Zwecke;
Pharmazeutische Präparate; Cannabiserzeugnisse, nämlich Öle,
Salben, Konzentrate in Pastenform, Tinkturen, Tabletten und Kapseln,
die alle Cannabis oder Cannabisderivate, nämlich Harze und Öle für
medizinische oder therapeutische Zwecke, enthalten; Nutrazeutika und
Kräuter
für medizinische Zwecke, die alle Cannabis oder
Cannabisderivate, nämlich Harze und Öle, enthalten; Arzneimittel;
Beruhigungsmittel; Schlaffördernde Beruhigungsmittel; Arzneimittel und
natürliche Heilmittel; Homöopathische Arzneimittel; Schmerzmittel;
Lokale
Schmerzmittel;
Fiebersenkende
Schmerzmittel;
Entzündungshemmende Schmerzpflaster; Schmerzlindernde Cremes;
Schmerzlindernde
Präparate;
Medizinische
schmerzstillende
Universalcremes; Schmerzstillende pharmazeutische Brausepräparate;
Pharmazeutische Präparate und Substanzen mit schmerzstillenden
Eigenschaften;
Pflanzliche
Betäubungsmittel;
Synthetische
Betäubungsmittel;
Verschreibungspflichtige
synthetische
Betäubungsmittel; Abführmittel; Abmagerungstabletten; Antibiotika;
Antiseptika;
Appetitzügler
für
medizinische
Zwecke;
Appetitzüglertabletten; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; Arzneimittel
für zahnärztliche Zwecke; Badesalze
für medizinische Zwecke;
Badezusätze für medizinische Zwecke; Baumrinde für pharmazeutische
Zwecke; biologische Gewebekulturen
für medizinische Zwecke;
biologische Gewebekulturen
für veterinärmedizinische Zwecke;
biologische Präparate für medizinische Zwecke; biologische Präparate
für
veterinärmedizinische Zwecke;
chemische Präparate
für
medizinische Zwecke; Cannabiserzeugnisse für medizinische Zwecke;
Cannabiserzeugnisse
für pharmazeutische Zwecke; chemische
Präparate für pharmazeutische Zwecke; diätetische Substanzen für
medizinische Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke;
Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Enzyme für medizinische
Zwecke; Enzympräparate
für medizinische Zwecke; Fette
für
medizinische
Zwecke;
gefriergetrocknete Nahrungsmittel
für
medizinische Zwecke; homogenisierte Nahrungsmittel für medizinische
Zwecke; Kapseln für medizinische Zwecke; Kapseln für pharmazeutische
Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke; Kräuter zum Rauchen für
medizinische Zwecke; Kräuterextrakte
für medizinische Zwecke;
Kräutertees
für
medizinische
Zwecke;
medizinische
Abmagerungspräparate; medizinische Futtermittel; medizinische
Getränke; medizinische Haarlotionen; medizinische Kräuter;
medizinische Kräutertees; medizinische Präparate für den Haarwuchs;
medizinische Seifen; medizinische Shampoos; medizinische Tees;
mineralische
Nahrungsergänzungsmittel;
Mineralwässer
für
medizinische Zwecke; Mineralwassersalze; mit pharmazeutischen
Lotionen getränkte Tücher; Mundspülungen für medizinische Zwecke;
Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von
Cannabis; Nervenstärkungsmittel; Pflanzenextrakte für medizinische
Zwecke; pharmazeutische Erzeugnisse; pharmazeutische Präparate;
Salben
für pharmazeutische Zwecke; Schlafmittel; Sirupe
für
pharmazeutische Zwecke; therapeutische Badezusätze; Tinkturen für
medizinische Zwecke; Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke;
Vitaminpräparate; Wurzeln mit medizinischer Wirkung; Pharmazeutische
Erzeugnisse; diätetische Nahrungsmittel und Erzeugnisse
für
medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel
für Menschen;
Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Medizinische
Präparate und Artikel, nämlich Artikel in Form von Stoffen, die
Krankheiten verhindern, erkennen, überwachen oder lindern;
Klasse 35:
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf pharmazeutische
und medizinische Bedarfsartikel; Werbedienstleistungen in Bezug auf
Arzneimittel; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Marihuana und Cannabis, Cannabiserzeugnissen, Cannabisderivaten
und natürlichen Gesundheitsprodukten, die Cannabis enthalten; Online-
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Marihuana und Cannabis;
Aktualisierung
von Werbematerial;
Beratung
im
Bereich
Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations];
Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von
Waren und Dienstleistungen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte
[Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen];
Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Dienstleistungen einer
Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen;
Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische,
veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische
Artikel; Entwurf von Werbemitteln; Fernsehwerbung; Marketing;
Marktforschung; Marktstudien; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit
[Public Relations]; Online-Werbung
in einem Computernetzwerk;
Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und
Werbezwecke; Pay-per-Click-Werbung; Präsentation von Waren in
Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste;
Produktion von Teleshopping-Sendungen; Produktion von Werbefilmen;
Rundfunkwerbung;
Sammeln
und
Zusammenstellen
von
themenbezogenen Presseartikeln; Telemarketing; Veranstaltung von
Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von
Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Vermietung von
Werbematerial; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu
Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte,
Drucksachen, Warenproben]; Vorführung von Waren für Werbezwecke;
Werbung; Verkaufsförderung; Geschäftsführung; Kaufmännische
Dienstleistungen
und
Verbraucherinformationsdienste,
nämlich
Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermittlungsdienstleistungen,
Organisieren
von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste,
kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben,
Agenturgeschäfte,
Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und
Vermittlungsdienste,
Bestelldienste,
Preisvergleichsdienste,
Beschaffungsdienste
für Dritte, Abonnementdienste; Einzel- und
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Marihuanaprodukte und
Cannabisprodukte,
Arzneimittel,
Cannabiserzeugnisse,
Cannabisderivate und natürliche Gesundheitsprodukte, die Cannabis
enthalten; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in
Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf
vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 42:
Forschung im Bereich Marihuana und Cannabis, Cannabiserzeugnisse,
Cannabisderivate und natürliche Gesundheitsprodukte, die Cannabis
enthalten“.
Zur Begründung ist ausgeführt, die aus „four“ (Englisch für „vier“) und „20“
zusammengesetzte Zahlenfolge „Four 20“ werde als allgemeiner Hinweis auf den
Konsum von Cannabis verwendet. Dies ergebe sich bereits aus den im
Beanstandungsbescheid vom 16. November 2022 zitierten sowie aus den im
angefochtenen Beschluss ergänzend angeführten Fundstellen. Es seien T-Shirts
sowie eine Wanduhr mit entsprechenden Aufdrucken ermittelt worden. Zudem habe
die Zahlenfolge sowohl in der Schreibweise „420“ als auch in (teilweise)
ausgeschriebener Form „Four 20“ Eingang in die Popkultur gefunden. Hieraus sei
zu schließen, dass sie als Hinweis auf den Konsum von Cannabis nicht nur dem
interessierten Konsumenten und dem Fachhandel für Cannabisprodukte, sondern
auch dem aufmerksamen Zeitungsleser und Internetuser bekannt sei. Aus diesem
Grund greife der Einwand der Anmelderin, die Abnehmer ihrer Produkte seien
medizinische Fachkreise, denen der für den illegalen Cannabis-Konsum stehende
Ausdruck nicht geläufig sei, nicht. Der nachgestellte Zeichenbestandteil „Pharma“
sei die Kurzform
für
„pharmazeutische Erzeugnisse“ und verleihe dem
Gesamtzeichen keinen neuen, über die Einzelelemente hinausgehenden
Bedeutungsgehalt. Nachdem alle
in Klasse 5 angemeldeten Waren eine
pharmazeutische Wirksamkeit aufwiesen, als solche Cannabis beinhalten und
damit dessen Konsum dienen könnten, sei die angemeldete Marke geeignet, als
Hinweis auf die Bestimmung dieser Waren zu wirken. Die beanspruchten
Werbedienstleistungen könnten sich auf den Marktsektor der pharmazeutischen
Produkte für den Cannabiskonsum beziehen. Entsprechendes gelte für die
Handelsdienstleistungen, die nach ständiger Rechtsprechung einen engen
beschreibenden Bezug zu den gehandelten Waren aufwiesen. Die angemeldeten
Forschungsdienstleistungen seien sogar explizit auf Cannabiserzeugnisse
ausgerichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr
den Ausdruck „Four 20 Pharma“ im tenorierten Umfang vorrangig sachbezogen
verstehe und ihm keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft entnehme. Ihm fehle
daher insoweit jegliche Unterscheidungskraft. Ob darüber hinaus auch das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht komme, könne
dahingestellt bleiben.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 4. April 2023 eingelegten
Beschwerde. Diese begründet sie damit, dass die Annahme der Markenstelle, das
Zeichen „Four 20“ sei ein allgemein bekannter Ausdruck für Cannabiskonsum,
fehlgehe. Aus den von ihr in Bezug genommenen Quellen ergebe sich vielmehr,
dass niemand genau wisse, woher die Zahlenfolge stamme und wofür sie genau
stehe. So werde sie in einigen Berichten als Umschreibung für Cannabiskonsum, in
anderen für Cannabiskultur und in wieder anderen als Bezeichnung eines Feiertags
(20. April) gedeutet. Insbesondere die Produktabbildungen im angefochtenen
Beschluss zeigten deutlich, dass „Four 20“ nicht die Ware „Cannabis“ bezeichne,
sondern - wenn überhaupt - eine Kultur, eine Bewegung oder ein Gefühl. Hinzu
komme, dass die angemeldeten Waren in Deutschland nur unter strengen
Vorgaben an Apotheken, Krankenhäuser und Patienten mit ärztlicher
Verschreibung abgegeben werden dürften. Diese Verkehrskreise seien völlig
andere als diejenigen, die mit der illegalen, in den zitierten Fundstellen
beschriebenen Cannabiskultur im Zusammenhang stünden. Ersteren sei die
Zahlenfolge nicht geläufig, allenfalls würden sie sie ähnlich der Modellbezeichnung
420 von BMW einem Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnen. Dies gelte
insbesondere in der vorliegenden Kombination mit dem Zusatz „Pharma“, der für
sich betrachtet beschreibend sein möge, aber von einem Verständnis des
Gesamtzeichens im Sinne einer Umschreibung für Cannabiskultur wegführe und
ihm damit Unterscheidungskraft verleihe.
In der auf den Hinweis des Senats vom 21. Juli 2025 erfolgten Erwiderung vom 3.
September 2025 führt die Beschwerdeführerin aus, die angeführten Quellen seien
heterogen, nicht belastbar und als Nachweis, dass „Four 20“ im Inland in
Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als unmittelbar
beschreibende Angabe verstanden werde, nicht geeignet. Die semantische
Unschärfe des Begriffs sei ein Indiz für die Unterscheidungskraft. Es sei nicht allein
auf den Fachverkehr abzustellen, zumal auch er „420“ nicht mit der Kifferszene in
Verbindung bringe. Bei dem Anmeldezeichen handele es sich um eine Zahlen-Wort-
Kombination, die in dieser Schreibweise keinen etablierten Fach- oder Szenebegriff
darstelle. Es bedürfe eines zusätzlichen Interpretationsschrittes, um „Four 20“ mit
„420“ in Bezug auf Cannabis gleichzusetzen. Es sei eine Gesamtbetrachtung
anzustellen und dabei zu beachten, dass Zahlen-Wort-Kombinationen
im
Pharmabereich gerade typisch markenmäßig wirkten. Bei „Four 20“ handele es sich
- wenn überhaupt - um einen Szene-Code, mit ihm werde jedoch keine
produktbezogene Eigenschaft benannt. Dies werde besonders deutlich, soweit
auch zu den Waren „Mineralwasser/Mineralsalze“ ein beschreibender Bezug
angenommen werde. Der Durchschnittsverbraucher bringe „Four 20 Pharma“ nicht
mit Gießwasser oder Düngesalzen für Cannabispflanzen in Verbindung. Das
beanspruchte Zeichen sei nicht im Sinne von „Cannabis-Pharma“ zu verstehen und
stelle
somit
keinen
beschreibenden Oberbegriff
für Werbe-
oder
Verwaltungsdienstleistungen dar. Die Übertragung eines Szene-Codes auf eine
Forschungsdienstleistung
führe nicht dazu, dass er zu einem unmittelbar
beschreibenden Hinweis werde.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 28. Februar 2023 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die
Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 21. Juli 2025
nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung des angemeldeten Zeichens „Four 20 Pharma“ steht in Verbindung mit
den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35
und 42 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat daher insoweit der angemeldeten
Marke zu Recht die Eintragung teilweise versagt (§ 37 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5
MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;
GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn.
- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung
- stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn.
13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte
zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu
ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Hiervon ausgehend kommt dem Anmeldezeichen nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft zu, weil es
jedenfalls aus Sicht der beteiligten
Fachverkehrskreise
zu
den
beschwerdegegenständlichen Waren
und
Dienstleistungen zumindest einen engen sachlichen Bezug aufweist.
a) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Bestandteil „Four 20“ und
„Pharma“ zusammen.
(1) Wie sich aus den von der Markenstelle in Bezug genommenen Fundstellen
ergibt, ist die Zahl „420“ in unterschiedlichen Schreibweisen (420, 4:20, 4/20),
ausgesprochen „four twenty“ wie der Zeichenbestandteil „Four 20“, ein Synonym
oder Code für den Konsum von Cannabis und wird häufig für die Identifizierung mit
der Cannabis-Kultur verwendet. Dies ergibt sich insbesondere aus dem bereits im
angefochtenen Beschluss zitierten Artikel „‘420 Day‘ - Festtag für den Joint-Freund“
vom
20.
April
in
dem Magazin
„Der
Spiegel“
(vgl.
„https://www.spiegel.de/geschichte/420-day-festtag-fuer-den-joint-freund-a-
947190.html“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 2025) sowie aus
dem Eintrag „420 (Cannabis-Kultur)“ in der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ (vgl.
„https://de.wikipedia.org/wiki/420_(Cannabis-Kultur)“
als
Anlage
zum
gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 2025). Es ist der Anmelderin zuzugestehen, dass
die genaue Entstehungsgeschichte dieses Ausdrucks ebenso wie seine exakte
Bedeutung nicht
feststehen. So kursieren ausweislich obiger Fundstellen
unterschiedliche Erklärungen für den Ursprung der Zahl, angefangen von der
Uhrzeit, zu der sich in den siebziger Jahren kalifornische Jugendliche auf die Suche
nach einer verborgenen Hanfplantage machten, über einen internen Code der
kalifornischen Polizei
für verbotenen Marihuana-Konsum bis hin zu einer
vermuteten Reminiszenz an versteckte Zahlen in Filmen wie „Alice im Wunderland“
oder „Lost in Translation“. Die damit verbundene begriffliche Unschärfe des
Zeichenbestandteils
„Four
20“
steht
einer
durch
ihn
vermittelten
sachbeschreibenden Aussage nicht entgegen. Gerade schlagwortartige
Bezeichnungen dienen häufig dazu, ein Thema pauschal zu benennen und in all
seinen Facetten zu erfassen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 8 Rn. 204). Eine echte Mehrdeutigkeit ergibt sich daraus nicht.
Vielmehr weist der Code „420“, auch in Form von „Four twenty“ oder „Four 20“,
immer auf Cannabis hin.
(2) Der Zeichenbestandteil
„Pharma“
ist ein häufig
vorkommendes
Wortbildungselement mit der Bedeutung „Arzneimittel“. Unter Arzneimittel können
auch Cannabisprodukte fallen.
(3) Insgesamt vermittelt das Anmeldezeichen damit den Sinngehalt „Cannabis-
Arzneimittel“.
Er wird durch das Vorbringen der Anmelderin nicht in Frage gestellt. Mit ihr geht der
Senat zwar davon aus, dass trotz der von der Markenstelle recherchierten Artikel in
Publikumszeitschriften der aus der Drogenszene, d. h. aus dem Bereich des
illegalen Drogenhandels und -konsums stammende Begriff „Four 20“ der
Allgemeinheit nicht umfassend bekannt ist. Etwas anderes gilt allerdings für den
Fachverkehr, der über Begrifflichkeiten im Kontext der von ihm hergestellten,
gehandelten und erforschten Substanzen regelmäßig hinreichend informiert ist.
Dazu gehören auch umgangssprachliche Bezeichnungen oder Codewörter im
entsprechenden Milieu, selbst wenn diese für legal hergestellte und vertriebene
Erzeugnisse nicht verwendet werden. Dass der vorliegend angesprochene
Fachverkehr aus der Medizin und der Pharmazie die Bedeutung des
Zeichenbestandteils „Four 20“ kennt, ergibt sich zudem aus den vom Senat
ermittelten
Verwendungen
der
Zahl
„420“
im
Rahmen
von
Apothekenkennzeichnungen wie (vgl. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom
21. Juli 2025):
- „420brokkoli“ unter „https://420brokkoli.de“,
- „420unicorn.de“ unter „https://420unicorn.de“,
- „420 Flowers“ unter „https://www.weed.de/apotheke/“
oder
- „Remedium420“ unter
„https://apotheken-suessmann.de/remedium420/“.
Als Beleg dafür, dass Mediziner „420“ als Umschreibung für Cannabis ansehen,
spricht zudem der Artikel „Happy 420 - Ein Jahr Entkriminalisierung von Cannabis
mit DoktorABC“, in dem die Telemedizin-Plattform DoktorABC u. a. für den
„weltweiten 420 Day mit einigen außergewöhnlichen Aktionen und Angeboten“ wirbt
(vgl. „https://www.hanf-magazin.com/news/happy-420-ein-jahr-entkriminalisierungvon-cannabis-mit-doktorabc/“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli
2025). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht bereits das Verständnis der
Fachkreise, die als maßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs gelten, einer
Markeneintragung entgegen
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411
- Matratzen
Concord/Hukla).
b) Das beanspruchte Zeichen in seiner Bedeutung „Cannabis-Arzneimittel“ ist nicht
geeignet, die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der
Anmelderin von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(1) In Verbindung mit den entsprechenden Waren der Klasse 5 vermittelt das
Anmeldezeichen verschiedene Sachaussagen:
(a) Oberbegrifflich benennt es folgende Produkte, bei denen es sich um Heilmittel
handelt, die Cannabis ausdrücklich enthalten:
„Cannabiserzeugnisse, nämlich Öle, Salben, Konzentrate in Pastenform,
Tinkturen, Tabletten und Kapseln, die alle Cannabis oder
Cannabisderivate, nämlich Harze und Öle für medizinische oder
therapeutische Zwecke, enthalten; Nutrazeutika und Kräuter
für
medizinische Zwecke, die alle Cannabis oder Cannabisderivate, nämlich
Harze und Öle, enthalten; Cannabiserzeugnisse für medizinische
Zwecke; Cannabiserzeugnisse für pharmazeutische Zwecke“.
Entsprechendes gilt für
„Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Cannabis“,
die sich ebenfalls zur Heilung des menschlichen Körpers eignen.
(b) Nachfolgende Waren der Klasse 5 dienen ebenfalls im engeren oder weiteren
Sinn der Gesundung eines Menschen oder Tieres und können zudem aus Cannabis
bestehen, so dass das in Rede stehende Zeichen ebenfalls als Oberbegriff
anzusehen ist:
„Drogen
für medizinische Zwecke; Pharmazeutische Arzneimittel;
Medizinische Präparate; Diätgetränke
für medizinische Zwecke;
Bonbons
für medizinische Zwecke; Chemische Präparate
für
pharmazeutische Zwecke; Dekokte
für pharmazeutische Zwecke;
Diätische
Substanzen
für medizinische
Zwecke;
Elixiere
[pharmazeutische Präparate]; Pflanzenextrakte für pharmazeutische
Zwecke; Mehl für pharmazeutische Zwecke; Medizinische Kräuter; Öle
für medizinische Zwecke; Medizinische Kräutertees; Arzneimittel für
humanmedizinische Zwecke; Pastillen für pharmazeutische Zwecke;
Pharmazeutische
Präparate;
Arzneimittel;
Beruhigungsmittel;
Schlaffördernde Beruhigungsmittel; Arzneimittel und natürliche
Heilmittel; Homöopathische Arzneimittel; Schmerzmittel; Lokale
Schmerzmittel; Fiebersenkende Schmerzmittel; Entzündungshemmende
Schmerzpflaster; Schmerzlindernde Cremes; Schmerzlindernde
Präparate;
Medizinische
schmerzstillende
Universalcremes;
Schmerzstillende pharmazeutische Brausepräparate; Pharmazeutische
Präparate und Substanzen mit schmerzstillenden Eigenschaften;
Pflanzliche
Betäubungsmittel;
Synthetische
Betäubungsmittel;
Verschreibungspflichtige synthetische Betäubungsmittel; Abführmittel;
Abmagerungstabletten; Antibiotika; Antiseptika; Appetitzügler
für
medizinische
Zwecke; Appetitzüglertabletten; Arzneimittel
für
tierärztliche Zwecke; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; Badesalze
für medizinische Zwecke; Badezusätze für medizinische Zwecke;
Baumrinde für pharmazeutische Zwecke; biologische Präparate für
medizinische Zwecke; biologische Präparate für veterinärmedizinische
Zwecke; chemische Präparate für medizinische Zwecke; chemische
Präparate für pharmazeutische Zwecke; diätetische Substanzen für
medizinische Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke;
Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Enzyme für medizinische
Zwecke; Enzympräparate
für medizinische Zwecke; Fette
für
medizinische
Zwecke;
gefriergetrocknete Nahrungsmittel
für
medizinische Zwecke; homogenisierte Nahrungsmittel für medizinische
Zwecke; Kapseln für medizinische Zwecke; Kapseln für pharmazeutische
Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke; Kräuter zum Rauchen für
medizinische Zwecke; Kräuterextrakte
für medizinische Zwecke;
Kräutertees
für
medizinische
Zwecke;
medizinische
Abmagerungspräparate; medizinische Futtermittel; medizinische
Getränke; medizinische Haarlotionen; medizinische Kräuter;
medizinische Kräutertees; medizinische Präparate für den Haarwuchs;
medizinische Seifen; medizinische Shampoos; medizinische Tees;
mineralische Nahrungsergänzungsmittel; mit
pharmazeutischen
Lotionen getränkte Tücher; Mundspülungen für medizinische Zwecke;
Nahrungsergänzungsmittel; Nervenstärkungsmittel; Pflanzenextrakte für
medizinische Zwecke; pharmazeutische Erzeugnisse; pharmazeutische
Präparate; Salben für pharmazeutische Zwecke; Schlafmittel; Sirupe für
pharmazeutische Zwecke; therapeutische Badezusätze; Tinkturen für
medizinische Zwecke; Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke;
Vitaminpräparate; Wurzeln mit medizinischer Wirkung; Pharmazeutische
Erzeugnisse; diätetische Nahrungsmittel und Erzeugnisse
für
medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel
für Menschen;
Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel“.
Auch bei den Waren
„Medizinische Präparate und Artikel, nämlich Artikel in Form von Stoffen,
die Krankheiten verhindern, erkennen, überwachen oder lindern“
ist es möglich, dass mit Hilfe von Teilen der weiblichen Hanfpflanze beispielsweise
Schmerzen verhindert oder gelindert werden. In Betracht kommen hierbei mit
Cannabis getränkte Pflaster, die auf die Haut aufgeklebt werden, um die
schmerzvermeidende bzw. -stillende Wirkung über einen längeren Zeitraum
aufrechtzuerhalten. Selbst wenn Cannabis-Arzneimittel nicht der Erkennung oder
Überwachung von Krankheiten dienen sollten, so reicht für die Zurückweisung der
Anmeldung des beanspruchten Zeichens für den vorgenannten Oberbegriff aus,
dass unter ihn lediglich bestimmte Waren (hier: „Artikel in Form von Stoffen, die
Krankheiten verhindern oder lindern“) fallen, für welche die Schutzfähigkeit zu
verneinen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn.
47).
(c) Die Waren
„biologische Gewebekulturen für medizinische Zwecke; biologische
Gewebekulturen für veterinärmedizinische Zwecke“
lassen sich wiederum dazu einsetzen, um auf Cannabis basierende Arzneimittel zu
entwickeln oder zu testen. So kann deren Wirkung an isolierten Nervenzellen in
einem künstlichen sterilen Nährmedium studiert werden. Dem angemeldeten
Zeichen kommt insoweit die Funktion einer Bestimmungsangabe zu.
(d) Ein beschreibender Bezug des Anmeldezeichens besteht auch zu den Waren
„Mineralwässer für medizinische Zwecke; Mineralwassersalze“.
Sie weisen zwar kein Cannabis auf, jedoch können sie beim Anbau und bei der
Kultivierung von Cannabispflanzen eingesetzt werden. Beispielhaft wird auf den
Artikel „Alles über das richtige Bewässern beim Cannabis Anbau“ vom 29. März
2022 im Grow-Guide „CannabisAnbauen.net“ verwiesen, in dem zum Gießen von
Hanfpflanzen Mineralwasser empfohlen wird (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen
Hinweis vom 21. Juli 2025). Mineralische Salze fördern wiederum die gesunde
Pflanzenentwicklung, insbesondere dann, wenn sie wasserlöslich sind (vgl. Anzeige
„Cannabis
Spezial
Dünger
-
Mineralisch“
unter
„https://www.hanfgartenshop.de/premium-super-grow-cannabis-duenger.html“ als
Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 2025). Mithin vermittelt das
Zeichen „Four 20 Pharma“ in diesem Zusammenhang einen Hinweis darauf, dass
das so bezeichnete Mineralwasser einen für Cannabispflanzen, die Heilzwecken
dienen, optimalen Mineralgehalt aufweist bzw. dass es sich um Mineralsalze
handelt (Bittersalz, Magnesium), die ihr Wachstum unterstützen. Insofern benennt
es den Verwendungszweck der besagten Produkte.
(2) Die angemeldete Zahl-Wort-Kombination benennt darüber hinaus die Produkte,
die den Gegenstand der von der Zurückweisung umfassten Dienstleistungen der
Klasse 35 bilden.
(a) Für die Tätigkeiten
„Einzel-
und Großhandelsdienstleistungen
in
Bezug
auf
pharmazeutische und medizinische Bedarfsartikel; Einzel- und
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Marihuana und Cannabis,
Cannabiserzeugnissen,
Cannabisderivaten
und
natürlichen
Gesundheitsprodukten,
die
Cannabis
enthalten;
Online-
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Marihuana und Cannabis;
Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische,
veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische
Artikel; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen
in Bezug auf
Marihuanaprodukte
und
Cannabisprodukte,
Arzneimittel,
Cannabiserzeugnisse,
Cannabisderivate
und
natürliche
Gesundheitsprodukte, die Cannabis enthalten“
wird dies bereits durch die explizite Nennung der gehandelten Waren deutlich. Sie
enthalten Cannabis oder können daraus bestehen und lassen sich als Heilmittel
einsetzen.
(b) Auch die nicht näher spezifizierten Dienstleistungen
„Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von
Waren und Dienstleistungen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte
[Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen];
Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Durchführung von
Auktionen und Versteigerungen; Preisvergleichsdienste; Kaufmännische
Dienstleistungen
und
Verbraucherinformationsdienste,
nämlich
Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermittlungsdienstleistungen,
Organisieren
von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste,
kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben,
Agenturgeschäfte,
Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und
Vermittlungsdienste,
Bestelldienste,
Preisvergleichsdienste,
Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste“
können jedenfalls schwerpunktmäßig Cannabis-Arzneimittel zum Gegenstand
haben.
(c) Ein hinreichend konkreter Sachbezug besteht auch zu den vorwiegend werbe-
und marketingbezogenen Dienstleistungen
„Werbedienstleistungen in Bezug auf Arzneimittel; Aktualisierung von
Werbematerial; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der
Öffentlichkeitsarbeit
[Public Relations]; Dienstleistungen
einer
Werbeagentur; Entwurf von Werbemitteln; Fernsehwerbung; Marketing;
Marktforschung; Marktstudien; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit
[Public Relations]; Online-Werbung
in einem Computernetzwerk;
Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und
Werbezwecke; Pay-per-Click-Werbung; Präsentation von Waren in
Kommunikations-Medien
für den Einzelhandel; Produktion von
Teleshopping-Sendungen;
Produktion
von
Werbefilmen;
Rundfunkwerbung;
Sammeln
und
Zusammenstellen
von
themenbezogenen Presseartikeln; Telemarketing; Veranstaltung von
Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von
Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Vermietung von
Werbematerial; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu
Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte,
Drucksachen, Warenproben]; Vorführung von Waren für Werbezwecke;
Werbung; Verkaufsförderung; Geschäftsführung“.
Zwar ist es nicht gerechtfertigt, jedwede Bezeichnung einer Sache oder einer
Leistung
als
Angabe
des
Gegenstands
von Werbe-
oder
Geschäftsführungsdiensten zu werten und ihr damit jegliche Unterscheidungskraft
abzusprechen, da die Tätigkeiten in der Regel unabhängig von einem konkreten,
einzelnen Gegenstand erbracht werden. Sofern ein Begriff aber so allgemein und
weit gefasst ist, dass er eine gesamte Branche oder zumindest einen relevanten
Geschäftszweig benennt und damit eine besondere Ausrichtung der Werbe- und
Verwaltungsdienstleistungen wahrscheinlich macht,
ist er auch
für diese
inhaltsbeschreibend und damit nicht unterscheidungskräftig (vgl. BGH GRUR 2009,
- My World; BPatG 29 W
(pat) 43/18
- Trust your Farmer;
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 141). Dies trifft auf
den verfahrensgegenständlichen Ausdruck „Four 20 Pharma“ zu. Denn dieser
bezeichnet nicht nur ein einzelnes Produkt, sondern steht schlagwortartig für ein
Geschäftsfeld, nämlich die Herstellung und den Vertrieb von Cannabis als
Arzneimittel. Nachdem die gesetzlichen Grundlagen komplex sind, sich infolge der
zunehmenden Legalisierung häufig ändern und neue Geschäftsmodelle zulassen,
erscheint eine Spezialisierung von Geschäftsführungsaufgaben auf solche, die sich
besonders damit befassen, naheliegend. Diese Annahme bestätigen
entsprechende Veröffentlichungen
im
Internet,
in denen über neue
Geschäftschancen für die Herstellung und den Vertrieb von Cannabis sowie über
daran angepasste Neustrukturierungen in der Geschäftsführung von Unternehmen
berichtet wird (vgl. Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Juli 2025). Gleiches
gilt für die Werbebranche. Auch hier lassen sich Agenturen finden, die sich auf die
Bewerbung und Vermarktung von Cannabis spezialisiert haben und sich explizit als
„Cannabis Marketing Agentur“ bezeichnen (vgl. Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis
vom 21. Juli 2025).
(d) Zu Cannabis-Arzneimitteln weisen die weiteren Tätigkeiten
„Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen
in
Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf
vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“
zwar einen etwas größeren sachlichen Abstand auf. Allerdings stehen sie mit den
zuvor angesprochenen Dienstleistungen der Klasse 35
in unmittelbarem
Zusammenhang. Insofern ist es nicht ausgeschlossen, dass auch im Rahmen des
Verleihs, der Vermietung, der Verpachtung, der Beratung und der Information
Cannabis-Arzneimittel thematisiert werden. So kann auf vermieteten Werbetafeln
auch das Anmeldezeichen abgebildet sein, um deutlich zu machen, wofür geworben
wird. Ebenso kann sich die Information darauf beziehen, wie Presseartikel gestaltet
sein müssen, um Cannabis-Arzneimittel positiv herauszustellen. Demzufolge ist ein
zumindest enger beschreibender Bezug des Anmeldezeichens zu den
vorgenannten weiteren Tätigkeiten zu bejahen.
(3) Als Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 42
„Forschung im Bereich Marihuana und Cannabis, Cannabiserzeugnisse,
Cannabisderivate und natürliche Gesundheitsprodukte, die Cannabis
enthalten“
kommt dem Anmeldezeichen auch diesbezüglich nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft zu. Es macht nur deutlich, dass sich die Forschung auf
Cannabis-Arzneimittel bezieht.
2. Es kann offenbleiben, ob der Eintragung des Zeichens „Four 20 Pharma“ auch
das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, da es bereits
wegen Fehlens der Unterscheidungskraft nicht zur Marke erstarken kann.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
von Bonin
Butscher