Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 12.06.2026 – 3 B 33.25

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:120626B3B33.25.0

Zitiert 2 Entscheidungen 14 zitierte Normen

Tenor§

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 2025 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

I

1

Die Beteiligten streiten um die Kennzeichnung von Lebensmitteln.

2

Die Klägerin zu 1) ist Lebensmittelunternehmerin und stellt Milchmischgetränke her; die Kläger zu 2) und 3) sind ihre Geschäftsführer. Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Kennzeichnung verschiedener Sorten der von der Klägerin zu 1) produzierten Getränke den rechtlichen Bestimmungen entspricht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Soweit es sie abgewiesen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Kläger mit Beschluss vom 6. März 2025 die Berufung zugelassen. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis zum 5. Mai 2025 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am Freitag, 2. Mai 2025, um 13:59 Uhr beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen und am 27. Juni 2025 von dort an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden.

3

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025 haben die Kläger beim Verwaltungsgerichtshof unter Beifügung der Berufungsbegründung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist im Schriftsatz im Wesentlichen ausgeführt: Am 2. Mai 2025 habe auf Anweisung ihres Bevollmächtigten die Berufungsbegründung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Ansbach verschickt werden sollen. Da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Ansbach jedoch kein eigenes beA-Postfach habe, habe die zuverlässige, seit 2020 in der Kanzlei tätige Rechtsanwaltsfachangestellte Frau D. die Berufungsbegründung an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach verschickt, da sie davon ausgegangen sei, dass über das beA-Postfach des Verwaltungsgerichts Ansbach auch die Außenstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Ansbach erreicht werde. Frau D. habe zuvor bereits am 2. April 2025 einen Antrag zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 7. April 2025 ebenfalls an das Verwaltungsgericht Ansbach verschickt, da sie auch zu diesem Zeitpunkt den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Ansbach im beA-Portal nicht als Empfänger habe finden können. Der Fristverlängerungsantrag sei am selben Tag vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Ansbach genehmigt worden; ein Hinweis auf die fehlerhafte Übersendung sei nicht erfolgt. Frau D. sei deshalb davon ausgegangen, dass ihr Vorgehen korrekt gewesen sei. Im Rahmen der Büroorganisation sei das Sekretariatspersonal angewiesen, in Zweifelsfragen immer Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu halten. Andernfalls dürfe es seine Tätigkeit nicht fortsetzen. Frau D. sei offensichtlich davon ausgegangen, richtig gehandelt zu haben. Ihr Handeln habe in keiner Weise den Arbeitsanweisungen entsprochen. Bis dahin habe Frau D. sich über Jahre als zuverlässige Kraft bewährt. Nennenswerte Fehler seien ihr in den fünf Jahren ihrer Tätigkeit in der Kanzlei des Bevollmächtigten nicht unterlaufen; üblicherweise halte sie in Zweifelsfällen immer Rücksprache mit dem jeweiligen Rechtsanwalt. Der ordnungsgemäße Versand von Schriftsätzen über das beA-Portal und die Überprüfung des jeweiligen beA-Sendeberichts seien im Rahmen der Büroorganisation ordnungsgemäß auf die ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten übertragen. Dem Schriftsatz beigefügt waren eidesstattliche Versicherungen der Frau D., des Klägerbevollmächtigten und weiterer in der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten tätiger Rechtsanwaltsfachangestellter.

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Mit Beschluss vom 20. August 2025 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung verworfen. Sie sei nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden. Die Einreichung der Berufungsbegründung beim Verwaltungsgericht Ansbach am 2. Mai 2025 habe die Frist nicht gewahrt; der Eingang der Begründungsschrift am 27. Juni 2025 nach Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht Ansbach sei verspätet gewesen. Den Klägern sei auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Sie hätten nicht im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO Tatsachen dargelegt, die darauf schließen ließen, dass sie ohne ihr Verschulden bzw. ohne das ihnen nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden ihres Bevollmächtigten an der Wahrung der Frist gehindert gewesen seien. Vielmehr sei die Fristversäumnis eingetreten, weil ihr Bevollmächtigter seine Sorgfaltspflichten nicht gewahrt habe. Es sei nicht dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Versandvorgang ordnungsgemäß kontrolliert habe. Der Klägerbevollmächtigte habe nicht vorgetragen, dass er bei der Überwachung des Versandvorganges im Allgemeinen stichprobenweise Überprüfungen vorgenommen habe. Die Fehlübermittlung der Begründungsschrift an das Verwaltungsgericht sei für die Fristversäumnis auch ursächlich. Die Berufungsbegründung sei nicht so zeitig beim Verwaltungsgericht eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres habe erwartet werden können.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Beschwerden, mit denen sie das Vorliegen von Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen.

II

6

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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1. Die Ablehnung des Antrags der Kläger auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung (§ 124a Abs. 6 VwGO) ist nicht zu beanstanden.

8

a) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 4 BN 32.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 241 S. 32 m. w. N.). Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO steht dabei das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden des Beteiligten gleich. Hingegen muss sich ein Beteiligter ein Verschulden von Hilfskräften, derer sich sein Prozessbevollmächtigter bedient, nicht zurechnen lassen (BVerwG, Beschluss vom 4. August 2000 - 3 B 75.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 235 S. 23). Zurechenbar ist insoweit aber ein sogenanntes Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten, das darin bestehen kann, dass dieser die Hilfsperson nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat sowie durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere auch hinsichtlich der Fristen, der Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle das Erforderliche zur Vermeidung von Fristversäumnissen getan hat (BVerwG, Beschluss vom 4. August 2021 - 8 B 7.21 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 292 Rn. 11). Von einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen, wenn dieser einfache technische Verrichtungen wie die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax und die Auswahl der richtigen Telefaxnummer einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft überlässt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 9 B 19.21 - juris Rn. 12 f.). Diese Maßstäbe sind auch für die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2023 - 1 C 10.23 - NVwZ 2023, 1913 Rn. 13).

9

Ein Wiedereinsetzungsantrag verlangt eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 1 B 7.11 - juris Rn. 3, vom 26. Juni 2017 - 1 B 113.17 - juris Rn. 5 und vom 25. Juni 2013 - 10 B 10.13 - juris Rn. 5 jew. m. w. N.). Bleibt nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten oder seinem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, so kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2023 - 1 C 10.23 -​ juris Rn. 12 m. w. N. und vom 9. September 2025 - 1 C 1.25 - juris Rn. 10).

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b) Von diesen Maßstäben ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Seine Annahme, den Klägern könne keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil nicht dargelegt sei, dass ihr Prozessbevollmächtigter den Versand von Schriftstücken ordnungsgemäß kontrolliert habe, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags im Schriftsatz vom 10. Juli 2025 finden sich keine Ausführungen zur Kontrolle der Versandvorgänge. In der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 10. Juli 2025 findet sich die Erklärung, dass die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Versand von Schriftstücken per beA "stichprobenartig seitens der Anwälte überprüft" würden. An der Berücksichtigung dieser Erklärung ist der Senat nicht durch § 137 Abs. 2 VwGO gehindert. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er bei der Überwachung des Versandvorgangs im Allgemeinen stichprobenweise Überprüfungen vorgenommen habe. Sollte dies als tatsächliche Feststellung des Inhalts zu verstehen sein, dass weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in der eidesstattlichen Versicherung zu stichprobenweisen Überprüfungen des Versandvorgangs vorgetragen worden ist, wäre der Senat - unabhängig vom Erfolg einer durch die Kläger erhobenen Verfahrensrüge (siehe unten) – hieran bereits deshalb nicht gebunden, weil eine solche Feststellung angesichts der zitierten Erklärung des Prozessbevollmächtigten in der eidesstattlichen Versicherung offensichtlich aktenwidrig wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - 9 C 54.87 - NVwZ 1988, 941 <942> und vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 - NVwZ 2009, 595 <596>). Da der Wortlaut der in der eidesstattlichen Versicherung enthaltenen Erklärung unstreitig feststeht, kann der Senat diesen der weiteren Prüfung zugrunde legen (vgl. Kuhlmann/​Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 137 Rn. 28).

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Mit der pauschalen Erklärung des Prozessbevollmächtigten, die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Versand von Schriftstücken per beA würden stichprobenartig seitens der Anwälte überprüft, wird aber nicht dargelegt, dass eine hinreichende Kontrolle des Versandes von Schriftstücken durch Frau D. stattgefunden hat. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es im vorliegenden Fall ausreichte, zur Kontrolle der Versandvorgänge nicht im Wiedereinsetzungsantrag, sondern allein in einer - der Glaubhaftmachung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 ZPO dienenden - eidesstattlichen Versicherung vorzutragen. Zwar sind die Überwachungspflichten des Prozessbevollmächtigten betreffend den Versand von Schriftstücken geringer als etwa bei der Berechnung von Fristen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2000 - 3 B 75.00 - juris Rn. 6). Auch hier muss aber - wie oben dargestellt - eine hinreichende Überwachung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gegeben sein. Dass eine solche hinreichende Überwachung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat, lässt sich anhand seines Vorbringens nicht bejahen. Es fehlt an jeglichen konkreten Ausführungen zu den Kontrollen, etwa zu Art und Weise, Abständen und Regelmäßigkeit ihrer Durchführung und insbesondere dazu, ob auch die Tätigkeit der Frau D. regelmäßig kontrolliert worden war. Für Angaben zur Kontrolle von Frau D. hätte im vorliegenden Fall bereits deshalb Anlass bestanden, weil die Kläger selbst im Wiedereinsetzungsvortrag vorgetragen haben, dass ihr der gleiche Fehler bereits zuvor einmal unbemerkt unterlaufen sei. Auch im Beschwerdeverfahren haben die Kläger - ungeachtet der Frage nach der Rechtzeitigkeit des Vortrags - zur Kontrolle der Versandvorgänge in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten lediglich vorgetragen, über die stichprobenweise Überprüfung werde nicht Buch geführt und die Erinnerungen an die konkreten Durchführungen seien nicht präsent.

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c) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die verschuldete Fehlübermittlung der Berufungsbegründung sei trotz der erst im Juni 2025 erfolgten Weiterleitung des Schriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof ursächlich für die Fristversäumnis gewesen, ist nicht zu beanstanden.

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Wird ein Schriftsatz an ein unzuständiges Gericht versandt, so wird dieser Fehler für die Fristversäumnis nicht ursächlich, wenn das unzuständige Gericht zur Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verpflichtet ist und der Eingang bei dem unzuständigen Gericht so zeitig erfolgt, dass bei dieser Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch ein fristgerechter Eingang beim zuständigen Gericht zu erwarten ist. Eine Verpflichtung zur Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen, in denen das angegangene Gericht zuvor mit dem Verfahren befasst war oder wenn es sich um eine leicht und einwandfrei als fehlgeleitet erkennbare Rechtsbehelfsschrift handelt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - BVerfGK 7, 198 Rn. 9).

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Hiervon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Er hat aber angenommen, auch bei einer Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang habe ein Eingang der Berufungsbegründung beim Verwaltungsgerichtshof bis zum Ende des 5. Mai 2025 nicht erwartet werden können. Die Berufungsbegründung sei am Freitag, dem 2. Mai 2025, eine Minute vor Dienstschluss beim Verwaltungsgericht eingegangen, so dass eine Bearbeitung erst am Montag, dem letzten Tag der Frist, habe stattfinden können. Es sei nicht zu erwarten, dass ein Gericht, das nicht Vorinstanz und damit mit der Verwaltungsstreitsache noch nicht befasst gewesen sei, binnen eines Tages die Angelegenheit prüfe und den Schriftsatz am selben Tag an das zuständige Gericht weiterleite. Eine vordringliche Bearbeitung sei nicht geboten gewesen. Über die Weiterleitung könne in solchen Fällen auch nicht die Poststelle entscheiden; vielmehr sei durch eine entscheidungsbefugte Person zu prüfen, ob eine Falschadressierung oder die Angabe eines falschen Aktenzeichens vorliege. Diese Annahmen begegnen keinen Bedenken. Erfolglos bleibt der Einwand der Kläger, es sei eine Weiterleitung innerhalb eines Tages zu erwarten gewesen, weil beim Verwaltungsgericht Ansbach die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Poststelle die Entscheidung über die Weiterleitung träfen; dies zeige sich daran, dass der bereits zuvor falsch versandte Fristverlängerungsantrag vom 2. April 2025 umgehend an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden sei. Selbst wenn die Beschäftigten in der Poststelle des Verwaltungsgerichts den Fristverlängerungsantrag eigenständig ohne weitere Rücksprache an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet haben sollten - worüber nichts bekannt ist –, kann nicht angenommen werden, dass die Prüfung der Zuständigkeit und die Entscheidung über die Weiterleitung im Fall einer vierzehnseitigen Berufungsbegründung durch die Beschäftigten der Poststelle vorgenommen wird.

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2. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hat, weil er eine Überraschungsentscheidung getroffen hat.

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Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und dem Schutz vor einer Überraschungsentscheidung folgt, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen darf, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 43.19 - juris Rn. 29 m. w. N.). Die Kläger tragen vor, für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten sei nicht ersichtlich gewesen, dass dem Umstand der angeblich fehlenden Durchführung von Stichproben beim elektronischen Versand von Schriftsätzen durch Kanzleipersonal eine solche Bedeutung beizumessen wäre. Dass es für die Frage, ob einem Prozessbevollmächtigten bei Fehlern seiner Hilfsperson ein eigenes Organisationsverschulden trifft, auch auf die Kontrolle dieser Hilfspersonen ankommt, musste den Beteiligten bereits angesichts der von den Klägern selbst dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Seite 7 und 8 der Beschwerde) bekannt sein. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auch vortragen, sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten in der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Juli 2025 übersehen würde, ist nicht der Schutz vor Überraschungsentscheidungen, sondern der Anspruch auf Kenntnisnahme und Erwägung des Vortrags der Beteiligten durch ein Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG angesprochen (dazu sogleich unter 3.).

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3. Soweit die Kläger geltend machen, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs sei fehlerhaft und verstoße gegen § 108 Abs. 1 VwGO, weil das Gericht die Erklärung zur Durchführung stichprobenartiger Kontrollen in der eidesstattlichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten nicht berücksichtigt habe, rügen sie zugleich einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2025 - 3 BN 4.25 - juris Rn. 2; stRspr).

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Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Wiedereinsetzung der Kläger in den vorigen Stand verneint, weil nicht dargelegt sei, dass ihr Prozessbevollmächtigter den Versandvorgang ordnungsgemäß kontrolliert habe. Der Klägerbevollmächtigte habe nicht vorgetragen, dass er bei der Überwachung des Versandvorganges im Allgemeinen stichprobenweise Überprüfungen vorgenommen habe. Ob hieraus zu folgern ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die Erklärung des Bevollmächtigten in der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Juli 2025, die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Versand von Schriftstücken per beA würden "stichprobenartig seitens der Anwälte überprüft", übersehen hat oder ob er allein zum Ausdruck bringen wollte, dass - was zutrifft - der Wiedereinsetzungsantrag selbst keinen entsprechenden Vortrag enthält, kann offen bleiben. Auch wenn man annimmt, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Erklärung übersehen hat, führte ein darin liegender Gehörsverstoß nicht zur Zulassung der Revision. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich jedenfalls als im Ergebnis aus anderen Gründen richtig im Sinne der - im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 - 7 B 30.18 - NVwZ 2020, 328 Rn. 3 m. w. N.) – Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO. Wie oben unter 1. dargestellt, sind auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Prozessbevollmächtigten in der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Juli 2025 die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nicht gegeben.

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An der entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO ist der Senat nicht durch § 138 Nr. 3 VwGO gehindert. Hiernach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Zwar ist nach Sinn und Zweck des § 138 VwGO die Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO im Fall eines absoluten Revisionsgrundes grundsätzlich nicht anwendbar, weil § 138 VwGO davon ausgeht, dass die gesamte Entscheidung von den Auswirkungen des wesentlichen Verfahrensmangels erfasst wird (BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 - NVwZ 1994, 1095 <1096>, vom 23. August 1996 - 8 C 19.95 - BVerwGE 102, 7 <11> und vom 29. April 1998 - 11 C 6.97 - BVerwGE 106, 345 <350>). Eine Ausnahme gilt aber im Falle von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn die Gehörsverletzung - wie hier - eine einzelne tatsächliche Feststellung betrifft, die hinweggedacht werden kann, ohne dass die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts in Frage gestellt ist (BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 - NVwZ 1994, 1095 <1096>, vom 26. Februar 2003 - 8 C 1.02 - NVwZ 2003, 1129 <1130> und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <221>; Kuhlmann/​Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 138 Rn. 5 f.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 138 Rn. 8 f.).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.