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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 10.10.2002 – 38830/97
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2002:1010JUD003883097
Urteile Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 10/10/02 - Rechtssache C. gegen PORTUGAL, (Individualbeschwerde Nr. 38830/97) URTEIL Straßburg, 10. Oktober 2002 Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es kann einer redaktionellen Überarbeitung unterzogen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in der Rechtssache C. ./. Portugal in seiner Sitzung als Kammer mit: Herrn G. Ress, Präsident, Herrn I. Cabral Barreto, Herrn L. Caflisch, Herrn R. Türmen, Herrn B. Zupancic, Frau H.S. Greve, Herrn K. Traja, Richter und Richterin, und Herrn V. Berger, Sektionskanzler, nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 19. September 2002 das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist: VERFAHREN
1 Der Rechtssache liegt eine gegen die Portugiesische Republik gerichtete Individualbeschwerde (Nr. 38830/97) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige R. C. („der Beschwerdeführer“) am 17. Januar 1995 nach dem früheren Artikel 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) eingereicht hat.
2 Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird vor dem Gerichtshof von Herrn G. Parasie, Rechtsanwalt und Angehöriger der Vereinigung European Legal Advice in London, vertreten. Die portugiesische Regierung („die Regierung“) wird von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn A. Henriques Gaspar, stellvertretender Generalstaatsanwalt, vertreten.
3 Der Beschwerdeführer gab insbesondere vor, dass es sich bei dem Strafverfahren, das gegen ihn geführt wurde, nicht um ein faires Verfahren gehandelt habe.
4 Die Beschwerde wurde dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 11), vorgelegt.
5 Die Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Aus dieser Sektion wurde die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Verfahrensordnung) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet.
6 Mit Entscheidung vom 5. Juli 2001 hat der Gerichtshof die Beschwerde teilweise für zulässig erklärt.
7 Der Beschwerdeführer wie auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Sache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Nachdem die Kammer nach Anhörung der Parteien beschlossen hatte, dass es nicht geboten sei, eine mündliche Verhandlung betreffend die Begründetheit der Sache durchzuführen (Artikel 59 Abs. 2 Schlusssatz der Verfahrensordnung), haben die Parteien schriftliche Anmerkungen zu den Stellungnahmen der jeweils anderen Partei vorgelegt.
8 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat, nachdem sie von ihrem Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet wurde und um eine Verlängerung der zu diesem Zweck vom Präsidenten gewährten Frist gebeten hatte, ihren Willen auf Nichtbeitritt bekundet.
9 Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen geändert (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Die vorliegende Beschwerde ist der somit umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden. (Artikel 52 Abs. 1). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES
10 Der Beschwerdeführer ist 1953 geboren und wohnhaft in S. (Deutschland). A. Das Strafverfahren
11 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 1993 im Zuge einer Maßnahme zur Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels festgenommen, woraufhin die Staatsanwaltschaft Sintra ein Ermittlungsverfahren gegen etwa vierzig Personen einleitete. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Januar 1993 im Beisein eines Dolmetschers und eines Pflichtverteidigers vor einem Ermittlungsrichter angehört wurde, kam er in Untersuchungshaft.
12 Am 21. Januar 1993 fand eine Hausdurchsuchung bei dem Beschwerdeführer statt, in deren Verlauf umfangreiche Geldbeträge unterschiedlicher Währung und eine Spraydose zu Verteidigungszwecken beschlagnahmt wurden.
13 Am 28. April 1993 beantragte der Beschwerdeführer, der von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, dem er zwischenzeitlich die Vollmacht erteilt hatte, die Gegenüberstellung mit einer anderen Person, A.G. Dieser Antrag wurde zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt abgelehnt.
14 Am 7. Januar 1994 legte die Staatsanwaltschaft ihre Anklageschriftsätze (acusação) gegen den Beschwerdeführer und weitere 43 Personen vor. Dem Beschwerdeführer wurden die Straftaten des Handels mit Betäubungsmitteln in schwerem Fall und der kriminellen Vereinigung (associação criminosa) zur Last gelegt. Die Anklage brachte 50 Zeugen bei und die Schriftsätze umfassten 156 Seiten.
15 Am 19. Januar 1994 hat der Beschwerdeführer das Gericht um Überlassung einer Abschrift der Verfahrensakte gebeten, um seine Verteidigung vorzubereiten. Das Gericht gab diesem Antrag statt und die Akte wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers in der Geschäftsstelle des Gerichts Sintra zur Verfügung gestellt.
16 Am 23. Januar 1994 bat der Beschwerdeführer das Gericht persönlich in englischer Sprache um eine Übersetzung der staatsanwaltschaftlichen Anträge ins Deutsche, d.h. seine Muttersprache. Am 27. Januar 1994 hat der Ermittlungsrichter beim Strafgericht Sintra dieses Ersuchen unter Berufung auf Artikel 92 Abs. 1 der Strafprozessordnung ohne inhaltliche Würdigung abgelehnt, weil dieses nicht in portugiesischer Sprache abgefasst sei.
17 Mit Schreiben vom 16. Februar 1994 bat die Deutsche Botschaft in Lissabon das Gericht in Sintra darum, dem Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung des in Rede stehenden Schriftstücks zu übermitteln. In dem späteren Schriftwechsel unterrichtete die Botschaft das Gericht davon, sie könne diesem einen vereidigten Übersetzer zur Verfügung stellen (Schreiben vom 8. September 1994).
18 Am 20. Februar 1994 stellte der Beschwerdeführer einen gleichlautenden Antrag wie denjenigen vom 23. Januar 1994, diesmal in portugiesischer Sprache. Im Anschluss an diesen Antrag begab sich ein vom Gericht in Sintra bestellter Dolmetscher am 27. April 1994 in die Haftanstalt, in der sich der Beschwerdeführer befand, und fertigte eine mündliche Übersetzung der staatsanwaltschaftlichen Schriftsätze an.
19 Nachdem mehrere Beschuldigte die Eröffnung des Verfahrens gefordert hatten, wurde dieses am 16. März 1994 eröffnet. Am 21. April 1994 fand eine Verhandlung statt. Am 27. April 1994 erließ der Ermittlungsrichter eine Verfügung „despacho de pronúncia“ und beschloss die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen 35 Angeklagte, darunter den Beschwerdeführer. Dieser Beschluss wurde allen Angeklagten vorgelesen, wobei eine Simultanübertragung in mehrere Sprachen sichergestellt wurde.
20 Am 28. Juni 1994 reichte der Beschwerdeführer seine Verteidigungsschriftsätze ein und legte eine Liste von Entlastungszeugen vor.
21 Mit Entscheidung vom 7. Juli 1994 beschloss das Oberste Gericht (Supremo Tribunal de Justiça), das Gericht in Sintra könne die mündliche Verhandlung angesichts der unzulänglichen Einrichtungen des Gerichts in Sintra in den Räumlichkeiten des Strafgerichts Lissabon in Monsanto abhalten.
22 Das Hauptverfahren wurde am 8. November 1994 eröffnet und erstreckte sich über acht Monate mit 58 mündlichen Verhandlungen. Am 21. Februar 1995 hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens das Mandat gegenüber seinem Anwalt zurückgezogen und vor Gericht die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt. Das Gericht bestellte daraufhin Rechtsanwältin T.M. zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten.
23 Das Gericht Sintra hat am 24. Juli 1995 sein Urteil verkündet. Es sprach den Angeklagten der Straftat des Betäubungsmittelhandels in schwerem Fall unter Ausschluss des Tatbestands der kriminellen Vereinigung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren.
24 Am 3. August 1995 legte der Beschwerdeführer persönlich Berufung gegen dieses Urteil vor dem Obersten Gericht ein. Der Schriftsatz war in deutscher Sprache abgefasst. Mit Beschluss vom 12. September 1995 hat der Richter am Strafgericht Sintra die Berufung ohne inhaltliche Würdigung unter Verweis auf Artikel 92 Abs. 1 der Strafprozessordnung abgewiesen, weil der Schriftsatz nicht in portugiesischer Sprache abgefasst sei.
25 Am 7. August 1995 hat die Verteidigerin T.M. im Namen des Beschwerdeführers Berufung zum Obersten Gericht eingelegt. Sie beanstandete eine Verletzung mehrerer Vorschriften der Strafprozessordnung sowie der Artikel 5 und 6 EMRK.
26 Im September 1995 erteilte der Beschwerdeführer einem Rechtsanwalt die Vollmacht, ihn vor Gericht zu vertreten, wobei das Amt der Pflichtverteidigerin beendet wurde. Der neue Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers reichte am 27. September 1995 vor dem Obersten Gericht einen Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Strafgerichts Sintra vom 12. September 1995 ein.
27 Am 20. September 1995 wurde die Akte an das Oberste Gericht übermittelt.
28 Am 10. Juli 1996 erließ das Oberste Gericht eine erste Entscheidung zu mehreren Einsprüchen sowie zu solchen, die nach Ansicht der Richter ohne weitere Prüfung bereits entschieden werden könnten. Das Oberste Gericht erklärte den über die Verteidigerin T.M. gegen die Verurteilung vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsbehelf mangels angemessener Darlegung unter Hinweis auf Artikel 412 der Strafprozessordnung für unzulässig. Der Rechtsbehelf enthalte keine Schlussfolgerungen und keine Angabe zu der Weise, wie die angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen auszulegen und anzuwenden seien.
29 Am 11. Dezember 1996 hat das Oberste Gericht eine zweite Entscheidung gefällt. Es hat zunächst die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf eine Reihe von Angeklagten, darunter den Beschwerdeführer, für zulässig erklärt und somit beschlossen, dass der Letztgenannte ebenfalls der Straftat der kriminellen Vereinigung schuldig sei. Die gegen ihn verhängte Strafe wurde daraufhin auf 21 Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Das Oberste Gericht würdigte sodann die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Richters des Gerichts Sintra vom 12. September 1995. Es hat erwogen, dass der nur von dem Beschwerdeführer gestellte Antrag in Einklang mit Artikel 98 der Strafprozessordnung stehe, wonach es dem Angeklagten gestattet ist, dem Gericht unmittelbar Schriftsätze oder Sachverhalte vorzulegen. Unter Berücksichtigung des Artikels 6 Abs. 3 Buchstabe e) der Konvention hat das Oberste Gericht den angefochtenen Beschluss aufgehoben und eine Übersetzung des Antrags des Beschwerdeführers angeordnet, damit dieser „ordnungsgemäß gewürdigt werden könne“. Schließlich hat das Oberste Gericht erkannt, dass die Einlassungen eines Angeklagten, der mit der Kriminalpolizei kooperiert und sich geweigert hatte, die Fragen der Verteidiger der anderen Angeklagten zu beantworten, nicht als Beweismittel dienen könne.
30 Einige Angeklagten – nicht jedoch der Beschwerdeführer – haben daraufhin gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) eingelegt.
31 Der Beschwerdeführer stellte sodann einen Antrag auf Erläuterung (aclaração) des Schlussteils des Urteils des Obersten Gerichts vom 11. Dezember 1996. Er wollte insbesondere in Erfahrung bringen, wann die Verurteilung angesichts der Entscheidung des Obersten Gerichts auf Aufhebung des Beschlusses vom 12. September 1995 rechtskräftig werde.
32 Mit Entscheidung vom 12. Februar 1997 lehnte das Oberste Gericht diesen Antrag mit der Begründung ab, es bedürfe keiner Erläuterung. Es korrigierte anschließend einen im Urteil vom 11. Dezember 1996 festgestellten Fehler hinsichtlich der Strafzumessung bei einigen Angeklagten und setzte die Strafe des Beschwerdeführers auf achtzehn Jahre Freiheitsstrafe fest.
33 Am 15. Juli 1997 erging die Entscheidung des Verfassungsgerichts, das die von einigen Angeklagten eingelegten Beschwerden nicht zur Entscheidung annahm.
34 Am 18. Juli 1997 legte der Beschwerdeführer dem Obersten Gericht einen Antrag mit der Bitte um Unterrichtung vor, was das Gericht im Hinblick auf den Schlussteil des Urteils vom 11. Dezember 1996 hinsichtlich der Prüfung des Antrags zu unternehmen gedenke, den er am 3. August 1995 vor dem Strafgericht Sintra gestellt hatte. Der berichterstattende Richter wies die Geschäftsstelle zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt an, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass dieser Antrag zu gegebener Zeit von dem Strafgericht Sintra gewürdigt werde.
35 Mit Entscheidung vom 1. Oktober 1997 führte das Oberste Gericht aus, der Beschwerdeführer sei so anzusehen, als ob er die gegen ihn verhängte Strafe verbüße, weil das Verfassungsgericht die von anderen Angeklagten eingelegten Beschwerden abgewiesen habe und das Urteil des Obersten Gerichts vom 11. Dezember 1996, das von ihm selbst am 12. Februar 1997 korrigiert wurde, demnach in Rechtskraft erwachsen sei.
36 Am 14. Oktober 1997 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Freilassung. Er machte geltend, die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 11. Dezember 1996 sei nicht rechtskräftig, jedenfalls was den Beschwerdeführer anbelangt. Dieser erinnerte daran, dass der Schlussteil dieses Urteils nicht vollstreckt worden sei, weil sein Antrag vom 3. August 1995 immer noch nicht ordnungsgemäß gewürdigt wurde, wie dies nach dem Urteil notwendig sei.
37 Der berichterstattende Richter hat diesen Antrag am 23. Oktober 1997 abgelehnt, wobei er insbesondere Folgendes ausführte: „Der in Rede stehende Antrag [vom 3. August 1995] (...) ist nach Artikel 98 der Strafprozessordnung gestellt worden. Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Antrag vorgeben, Berufung gegen das Strafurteil einzulegen, so ist festzustellen, dass dieser Antrag eine solche Wirkung nicht erzielen konnte. Der Rechtsbehelf des Angeklagten C. gegen dieses Urteil ist identisch mit demjenigen, der von seiner Pflichtverteidigerin eingelegt und bereits gewürdigt worden ist. (...) Sein Inhalt [des Antrags vom 3. August 1995], wie auch immer er lauten mag – und der behandelt werden dürfte, nachdem die Akte an das erstinstanzliche Gericht übermittelt wurde – konnte demnach den Ablauf des Verfahrens weder beeinträchtigen noch beeinflussen. Aus diesem Grunde kann dieser Antrag die trânsito em julgado [Rechtskrafterlangung] der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 11. Dezember 1996 nicht verhindern“.
38 Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der berichterstattende Richter hat die Beschwerde am 16. Januar 1998 mangels vorheriger Ausschöpfung der gewöhnlichen Rechtsbehelfe für unzulässig erklärt, weil der Beschwerdeführer es versäumt habe, den strittigen Beschluss vor dem Richterkomitee (conferência) anzufechten. Der Beschwerdeführer hat daraufhin vor dem Verfassungsgericht Einspruch gegen die Entscheidung eingelegt. Dieses hat den Einspruch mit Urteil vom 13. Mai 1998 abgewiesen.
39 Mit Entscheidung vom 16. März 1999, die dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 1999 zur Kenntnis gebracht wurde, hat das Gericht in Sintra den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. August 1995 entsprechend dem Urteil des Obersten Gerichts vom 11. Dezember 1996 gewürdigt. Das Gericht hat zunächst festgestellt, bei dem Antrag handele es sich um eine Berufung gegen das Strafurteil. Es hat sodann unterstrichen, der Beschwerdeführer würde nur seinen Rechtsbehelf erneuern, der damals von seiner Verteidigerin eingelegt worden ist, ohne auf Artikel 63 Abs. 2 der Strafprozessordnung zurückzugreifen, der es ihm gestatte, das Vorgehen seiner Verteidigerin außer Kraft zu setzen. Jedenfalls hob das Gericht hervor, dass der Antrag einzig vom Beschwerdeführer und nicht von der Verteidigerin unterschrieben worden war und demnach unter die Unzulässigkeit falle.
40 Auf der Grundlage des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen stellte der Beschwerdeführer ein Ersuchen um Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland; das Berufungsgericht Évora hat dieser Überstellung mit Beschluss vom 23. Juni 2000 zugestimmt.
41 Der Beschwerdeführer verbüßte die Reststrafe in Deutschland und wurde am 14. März 2001 zur Bewährung aus der Haft entlassen. B. Das Disziplinarverfahren gegen die Verteidigerin Rechtsanwältin T.M.
42 Am 11. November 1995 reichte der Beschwerdeführer bei der Anwaltskammer Lissabon eine Klage gegen Rechtsanwältin T.M. ein. Er behauptete, ihr Verhalten habe ihm geschadet. Rechtsanwältin T.M. habe demnach entgegen seiner Anweisung selbst einen Rechtsbehelf vor dem Obersten Gericht eingelegt, der den erforderlichen förmlichen Voraussetzungen nicht entsprochen habe.
43 Mit Entscheidung vom 16. Oktober 1996 hat die Anwaltskammer beschlossen, ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwältin T.M. einzuleiten.
44 Nach dem Beschwerdeführer habe ihn die Anwaltskammer mit Schreiben vom 12. Mai 1997 davon unterrichtet, dass gegen Rechtsanwältin T.M. wegen „nicht korrekter Erfüllung der Standespflichten“ eine Sanktion verhängt worden sei. Dieses Schriftstück ist dem Gerichtshof nicht vorgelegt worden. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS Die Strafprozessordnung
45 Die für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung lauten wie folgt: Artikel 62 „ 1. Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Rechtsanwalts bedienen. 2. In den Fällen, in denen das Gesetz vorsieht, dass der Beschuldigte den Beistand eines Verteidigers haben muss und er sich keines Beistands bedient oder zu bedienen gedenkt, bestellt das Gericht vorzugsweise einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsanwaltsanwärter für ihn; das Mandat des Pflichtverteidigers endet jedoch, wenn der Beschuldigte die Verteidigung einem Anwalt seiner Wahl überträgt (...).“ Artikel 63 Absatz 2 „Der Beschuldigte kann alle von dem Verteidiger in seinem Namen durchgeführten Handlungen außer Kraft setzen, sofern er dies vor der Entscheidung bezüglich dieser Handlung ausdrücklich erklärt.“ Artikel 66 „1. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird dem Beschuldigten zugestellt, wenn er bei der Handlung nicht anwesend ist. 2. Der bestellte Verteidiger kann von seinem Amt entbunden werden, wenn er eine vom Gericht anerkannte stichhaltige Begründung darlegt. 3. Das Gericht kann den Pflichtverteidiger jederzeit auf Antrag des Beschuldigten aus einem rechtmäßigen Grund austauschen. 4. Der Pflichtverteidiger übt weiterhin sein Mandat im Hinblick auf die nachfolgenden Verfahrenshandlungen aus, bis über seine Ablösung entschieden wurde. 5. Für die Tätigkeit als Pflichtverteidiger wird stets ein Entgelt gewährt; Zeitraum und Höhe werden vom Gericht innerhalb der Grenzen festgesetzt, die in einer vom Justizministerium gebilligten Tabelle niedergelegt sind, oder, mangels einer solchen Tabelle, unter Berücksichtigung der Honorare, die üblicherweise für ähnliche Dienstleistungen entrichtet werden und von gleicher Bedeutung wie die geleisteten Dienste sind. Für diese Vergütung haften je nach Einzelfall der Beschuldigte, der Nebenkläger (l`assistente), die Zivilparteien oder das Justizministerium.“ Artikel 92 „1. Bei den schriftlichen wie mündlichen Verfahrenshandlungen ist von der portugiesischen Sprache Gebrauch zu machen; ansonsten sind diese nichtig. 2. Tritt in dem Verfahren eine Person auf, die keine Kenntnisse der portugiesischen Sprache hat oder diese nicht beherrscht, wird für ihn unentgeltlich ein geeigneter Übersetzer oder Dolmetscher bestellt (...). 3. Ein Übersetzer oder Dolmetscher wird ebenfalls beigeordnet, wenn es sich als notwendig erweist, ein Schriftstück in eine fremde Sprache zu übersetzen, dem keine beglaubigte Übersetzung beigefügt ist. (...)“ Artikel 98 Absatz 1 „Der Beschuldigte kann, auch wenn er sich auf freiem Fuß befindet, in allen Lagen des Verfahrens Sachverhaltsdarstellungen, Schriftsätze und Ersuchen vorlegen, selbst wenn sie von dem Verteidiger nicht abgezeichnet sind, insoweit sie sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehen oder darauf abzielen, seine Grundrecht zu wahren. Die Sachverhaltsdarstellungen, Schriftsätze und Ersuchen des Beschuldigten werden immer zu den Verfahrensakten genommen.“ Artikel 412 „1. Der Rechtsbehelf muss eine ausführliche Begründung, in der die einzelnen Gründe Punkt für Punkt dargelegt werden, sowie Schlussfolgerungen enthalten, in denen der Beschwerdeführer die Gründe seines Rechtsbehelfs zusammenfasst. 2. Sollte er Rechtsfragen betreffen, so müssen die Schlussfolgerungen folgende Angaben enthalten, damit diese nicht abgelehnt werden: die verletzten Rechtsvorschriften; der Sinn, in dem das Gericht nach Auffassung des Beschwerdeführers die einzelne Vorschrift a quo ausgelegt und angewendet hat und der Sinn, in dem eine solche Vorschrift hätte ausgelegt und angewendet werden müssen (...).“ Die Zivilprozessordnung
46 Der Artikel 690 der Zivilprozessordnung verpflichtet den Berufungskläger ähnlich wie Artikel 412 der Strafprozessordnung, seinen Rechtsbehelf abschließend zu begründen, wobei ebenfalls die verletzten Rechtsvorschriften wie der Sinn anzugeben sind, in dem diese vom Gericht a quo hätten ausgelegt und angewendet werden müssen. In dem Artikel wird gleichwohl in Absatz 4 ausgeführt: „Sollten die Schlussfolgerungen fehlen, mangelhaft, missverständlich, komplex sein (...), so hat der Berichterstatter den Berufungskläger aufzufordern, sie darzulegen, zu vervollständigen, zu erläutern oder zusammenzufassen, da andernfalls der Rechtsbehelf nicht geprüft wird. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts und der Verfassungsinstanz
47 Das Oberste Gericht praktizierte eine ständige Rechtsprechung in dem Sinn, dass es möglich war, die eingelegten Rechtsbehelfe unmittelbar ohne Beachtung der förmlichen Voraussetzungen des Artikels 412 der Strafprozessordnung abzuweisen. Es hat insbesondere erwogen, dass es für den Berufungskläger im Gegensatz zu Artikel 690 der Zivilprozessordnung nicht die Möglichkeit gebe, dass er aufgefordert werde, die etwaigen Mängel seines Rechtsbehelfs zu beheben. Dies sei durch die besonderen Erfordernisse der Zügigkeit des Strafverfahrens gerechtfertigt, die sich im Zivilverfahren nicht in gleicher Weise darstellen würden. So war es üblich, dass das Oberste Gericht beispielsweise Rechtsbehelfe wegen überlanger Schriftsätze unter Berufung auf die Erfordernisse des Artikels 412 Abs. 1 abwies, wonach der Berufungskläger die Gründe seines Rechtsbehelfs „zusammenfassen“ müsse.
48 Mit Entscheidung Nr. 337/2000 vom 27. Juni 2000, die im Amtsblatt vom 21. Juli 2000 veröffentlicht wurde, hat das Verfassungsgericht mit allgemein bindender Wirkung erkannt, dass Artikel 412 der Strafprozessordnung verfassungswidrig sei, wenn man ihn so auslege, dass eine unmittelbare Ablehnung des Rechtsbehelfs angesichts überlanger Schriftsätze statthaft sei, ohne dass der Berufungskläger im Vorfeld aufgefordert würde, seinen Rechtsbehelf zu korrigieren. Das Gericht hat insbesondere unterstrichen, dass die besonderen Erfordernisse der Zügigkeit des Strafverfahrens eine solche Beschränkung der Rechte der Verteidigung nicht rechtfertigen würden.
49 Mit Entscheidung Nr. 265/01 vom 19. Juni 2001, die am 16. Juli 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, hat das Verfassungsgericht mit allgemein bindender Wirkung erkannt, dass die Artikel 59 und 61 des Gesetzesdekrets Nr. 433/82, ähnlich wie Artikel 412 der Strafprozessordnung und in Bezug auf deren Anwendung bei Verstößen, verfassungswidrig seien, wenn man sie so auslege, dass eine unmittelbare Ablehnung des Rechtsbehelfs mangels Schlussbegründung statthaft sei, ohne dass der Berufungskläger im Vorfeld aufgefordert würde, solche Schlussbegründungen einzureichen. Das Gericht nahm auf seine Spruchpraxis betreffend die Ablehnung eines Rechtsbehelfs wegen überlanger Schriftsätze Bezug und hat dabei unterstrichen, dass im vorliegenden Fall dieselbe Würdigung angesichts der Erfordernisse des Grundsatzes eines fairen Verfahrens und der Rechte der Verteidigung zutreffe. Die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Portugal
50 Der Rechtsanwaltsberuf kann in Portugal frei und unabhängig ausgeübt werden. Die Rechtsanwälte genießen gegenüber dem Staat völlige Unabhängigkeit und sind nur durch ihre Standespflichten gebunden, die mit Gesetzesdekret Nr. 84/84 vom 16. März 1984 gebilligt wurden.
51 Bei der Anwaltkammer handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zwar dem Gesetz untersteht, jedoch unabhängig vom Staat handelt. Sie übt die Disziplinargerichtsbarkeit gegenüber Rechtsanwälten aus, die zwecks Ausübung ihres Berufs im Anwaltsverzeichnis eingetragen sein müssen, wobei die Disziplinarhaftung unabhängig von der etwaigen zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist (Artikel 96 des Gesetzesdekrets Nr. 84/84). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 UND 3 BUCHSTABE c) DER KONVENTION
52 Herr C. rügt die Unzulänglichkeiten der zu seinen Gunsten gewährten Rechtsbetreuung. Er ist der Auffassung, dass sein Recht auf Zugang zum Obersten Gericht angesichts der Nachlässigkeit der ihm beigeordneten Pflichtverteidigerin beeinträchtigt worden ist. Er verweist auf Artikel 6 Absatz 1 und 3 Buchstabe c) der Konvention, der wie folgt lautet: „1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass (...) über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird. (...) 3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: (...) c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; (...)“ Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer
53 Der Beschwerdeführer beanstandet die Unzulänglichkeiten des ihm gewährten anwaltlichen Beistands, durch die ihm aufgrund des Verschuldens seiner Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin T.M., die seinen Schriftsatz nicht mit Schlussfolgerungen versehen hatte, der Zugang zum Obersten Gericht verwehrt wurde. Ferner habe das Gericht in Sintra zum Schluss entschieden, auch den Rechtsbehelf abzuweisen, den er selbst am 3. August 1995 eingelegt habe.
54 Der Beschwerdeführer unterstreicht, das beanstandete Versäumnis sei derart schwerwiegend gewesen, dass es sich um einen offenkundigen Mangel im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Kamasinski ./. Österreich handele (Urteil vom 19. Dezember 1989, Serie A Bd. 168). Das Verschulden sei umso schwerwiegender gewesen, weil es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Prüfung seine Berufung genommen habe, obwohl ihm eine schwere Gefängnisstrafe drohte. Der Beschwerdeführer gibt vor, die zuständigen Behörden auf die Unzulänglichkeiten seiner Pflichtverteidigerin hingewiesen zu haben, gegen die später von der Anwaltskammer vorgegangen worden sei.
55 Zu der Fragestellung, warum es den Strafgerichten im Gegensatz zu den Gepflogenheiten im Zivilverfahren unmöglich ist, die säumigen Parteien aufzufordern, die Mängel eines Rechtsbehelfs zu beheben, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass es der Regierung nicht gelungen sei, die Gründe für die Rechtfertigung einer solchen Ungleichbehandlung darzulegen. Er findet, dass diese Frage keineswegs abstrakt sei, sondern vielmehr unmittelbar mit der Frage zusammenhänge, ob ihm ein faires Verfahren zuteil wurde, in dem Sinne, dass ihm seines Erachtens das Recht auf Zugang zum Obersten Gerichts ebenfalls nach Maßgabe der einschlägigen Strafverfahrensordnung verwehrt worden ist. Die Regierung
56 Unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtssache Kamasinski, die Sache Artico ./. Italien (Urteil vom 13. Mai 1980, Serie A Bd. 37) und Daud ./. Portugal (Urteil vom 21. April 1998, Reports of Judgments and Decisions 1998-II, S. 739 u.ff.) behauptet die Regierung, dass die Handlungen und Unterlassungen eines Pflichtverteidigers nur in sehr wenigen Ausnahmefällen die Verantwortung eines Staats nach der Konvention begründen könnten. Sie ruft in Erinnerung, dass das Vorgehen der Verteidigung in die ausschließliche Verantwortung des Verteidigers falle, da dieser bei der Ausübung seiner Tätigkeit einzig an die Regeln gebunden sei, die für den Rechtsanwaltsberuf maßgeblich sind und über die der Staat keine Kontrollbefugnisse besitze.
57 Die Regierung erinnert daran, dass nach der diesbezüglichen Spruchpraxis des Gerichtshofs eine positive Verpflichtung des Staats nur dann gegeben sei, wenn dem Gericht ein offenkundiger Mangel des Pflichtverteidigers zur Kenntnis gebracht wird. Nach ihrer Auffassung dürfte das Verschulden bei der Rechtsmitteleinlegung, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, nicht schon für sich allein einen solchen „Mangel“ darstellen. Sie unterstreicht ferner, dass das Gericht den Fehler des dem Beschwerdeführer beigeordneten Pflichtverteidigers nicht ausgleichen konnte, ohne dabei den Grundsatz der Chancengleichheit zu beeinträchtigen.
58 Was den Unterschied anbelangt, der diesbezüglich zwischen dem Straf- und dem Zivilverfahren bestehe, bei dem das Gericht die säumige Partei auffordern könne, die Unzulänglichkeiten eines Rechtsbehelfs zu beheben, so erklärt die Regierung dies an Hand von drei Argumenten. Zunächst weil es im Zivilverfahren andere verfahrensrechtliche Strukturen gäbe, mit der Möglichkeit, den Rechtsmittelmissbrauch zu ahnden; sodann bedingt durch die Tatsache, dass beim Zivilverfahren private Belange eine Rolle spielen, was eine gewisse Flexibilität rechtfertigen dürfte; schließlich durch die altersbedingte Struktur der Zivilprozessordnung verglichen mit der zeitgenössischen Gestaltung der Strafverfahrensordnung, in dem aktuellere Normen verankert wurden, und durch die Tendenz, die Zivilprozessordnung der Strafverfahrensordnung anzunähern, um die Verfahren zügiger gestalten zu können. Jedenfalls behauptet die Regierung, diese Frage würde sich im vorliegenden Fall nicht stellen, weil der Beschwerdeführer sie einerseits nicht unmittelbar aufgeworfen habe und weil andererseits der faire Charakter eines Verfahrens nicht von den organisatorischen Unterschieden des Strafverfahrens verglichen mit dem Zivilverfahren abhängen könne. Würdigung des Gerichtshofs
59 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Erfordernisse nach Artikel 6 Absatz 3 als besondere Aspekte des nach Absatz 1 zugesicherten Rechts auf ein faires Verfahren zu verstehen sind (Urteil Van Geyseghem ./. Belgien [GC], Nr. 26103/95, Randnr. 27, EuGHMR 1999-I). Es erscheint demnach geboten, die Rügen des Beschwerdeführers im Licht des Absatzes 3 Buchstabe c) in Verbindung mit den Grundsätzen nach Absatz 1 zu würdigen.
60 Der Gerichtshof erinnert auch an die Leitlinien, die sich aus seiner Rechtsprechung zum Thema anwaltlicher Beistand ergeben. Da es Ziel der Konvention ist, nicht nur theoretische oder illusorische sondern vielmehr konkrete und wirksame Rechte zu schützen, gewährleistet die Bestellung eines Rechtsbeistands nicht für sich allein die Wirksamkeit des Beistands, den man einem Angeklagten angedeihen lassen kann. Insofern dürfte einem Staat die Verantwortung für Versäumnisse eines Pflichtverteidigers auch nicht angelastet werden können. Aus der Unabhängigkeit der Anwaltschaft gegenüber dem Staat ergibt sich, dass die Führung der Verteidigung im Wesentlichen dem Angeklagten und seinem Rechtsanwalt zusteht, der entweder im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet oder von seinem Mandanten bezahlt wird. Nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) ist ein Eingreifen der zuständigen innerstaatlichen Behörden nur dann zwingend, wenn der Mangel des Pflichtverteidigers offenkundig erscheint oder wenn diese in anderer Weise hinlänglich hiervon unterrichtet werden (o.a. Urteil Daud, S. 749, Randnr. 38).
61 In der vorliegenden Sache handelt es sich um den Zeitraum vom 21. Februar 1995, dem Tag der Bestellung von Rechtsanwältin T.M. als Pflichtverteidigerin des Beschwerdeführers, bis zum September 1995, nachdem der Beschwerdeführer einem von ihm ausgewählten Rechtsanwalt die Vollmacht erteilt hatte und das Amt der Pflichtverteidigerin beendet wurde.
62 Im Gegensatz zu den Umständen in der Rechtssache Daud kann nicht behauptet werden, dass Rechtsanwältin T.M. es versäumt hätte, dem Beschwerdeführer ihren Beistand im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht zu gewähren. Es stellt sich gleichwohl die Frage, ob die Tatsache, dass die Pflichtverteidigerin ihren Rechtsbehelf ohne Achtung der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bedingten und vom Obersten Gericht verlangten förmlichen Regeln eingelegt hat, als ein „offenkundiger Mangel“ eingestuft werden kann.
63 Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Europäische Menschenrechtskommission in der Sache Daud einen ähnlichen Aspekt geprüft hat: Der Pflichtverteidiger hatte es hier versäumt, in den Schlussfolgerungen seines Rechtsbehelfs die angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen anzugeben, weshalb der Rechtsbehelf vom Obersten Gericht für unzulässig erklärt wurde (o.a. Urteil in der Sache Daud, S. 744, Randnr. 23). In ihrer Stellungnahme hat sich die Kommission wie folgt geäußert (o.a. Urteil Daud, S. 756, Randnr. 50): „(...) es handelte sich hier um einen Fall, in dem der Mangel des Pflichtverteidigers offenkundig erschien und schwerwiegende Auswirkungen auf die Verteidigung des Beschwerdeführers hatte in dem Sinn, dass ihm der Zugang zum Obersten Gericht verwehrt wurde. Unter den besonderen Umständen des Falles und unter Berücksichtigung auch der ausländischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers oblag es den zuständigen portugiesischen Behörden, derart vorzugehen, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Beistand durch einen Verteidiger in wirksamer Form gesichert wird (...)“.
64 Nachdem der Gerichtshof mit der Sache befasst worden war, hat er es unterlassen, sich zu diesem Aspekt zu äußern, weil nach seiner Ansicht die übrigen Mängel bei der Verteidigung des Herrn Daud hinreichend waren, um auf eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe c) zu schließen.
65 Im vorliegenden Fall sieht sich der Gerichtshof genötigt, zu diesem Punkt eine Stellungnahme abzugeben. Er hebt zunächst in Einklang mit der Regierung hervor, dass das möglicherweise falsche oder fehlerhafte Verhalten der Verteidigung durch die Pflichtverteidigerin die Verantwortung des Staats nicht begründen dürfte. In gewissen Fällen jedoch kann die fahrlässige Missachtung einer rein förmlichen Voraussetzung nach Ansicht des Gerichtshofs nicht mit einem solchen Fehlverhalten oder einem einfachen Versäumnis in der Argumentation gleichgesetzt werden. Dies trifft dann zu, wenn eine solche Nachlässigkeit dazu führt, dem Betroffenen einen Rechtsbehelf zu verwehren, ohne dass eine solche Situation von einem höherinstanzlichen Gericht bereinigt wird. Es sollte hier daran erinnert werden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Ausländer handelt, dem die Verfahrenssprache nicht geläufig war und dem Straftaten zur Last gelegt wurden, die zu einer schweren Gefängnisstrafe führen konnten, was auch der Fall war.
66 Diese Umstände in ihrer Gesamtheit veranlassen den Gerichtshof zu der Erkenntnis, dass Herr C. im Rahmen seines Rechtsbehelfs vor dem Obersten Gericht nicht in den Genuss einer konkreten und wirksamen Verteidigung gekommen ist, wie es nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c) erforderlich wäre. Somit stellt sich die Frage, ob es den zuständigen Behörden oblag, unter Achtung des Grundprinzips der Unabhängigkeit der Anwaltschaft gleichwohl derart vorzugehen, dass gegenüber dem Betroffenen die wirksame Ausübung des ihm zustehenden Rechts gewährleistet wird.
67 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die zuständigen Gerichte vor September 1995 nicht auf etwaige Unzulänglichkeiten bei seiner Verteidigung aufmerksam gemacht hat. Die Tatsache jedoch, dass er selbst am 3. August 1995 Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Sintra eingelegt hat, deutete bereits daraufhin, dass er dem Vorgehen der Pflichtverteidigerin nicht gänzlich beipflichtete, selbst wenn diese Berufung wegen Abfassung des Schriftsatzes in einer fremden Sprache vom Gericht nicht sofort gewürdigt wurde. Der Gerichtshof unterstreicht nebenbei, dass die Aufhebung der Entscheidung des Richters des Gerichts Sintra vom 12. September 1995 durch das Oberste Gericht keine praktische Auswirkung auf die Situation des Beschwerdeführers hatte, weil das Oberste Gericht danach erkannt hat, dass der Inhalt der vom Beschwerdeführer selbst eingelegten Berufung „den Ablauf des Verfahrens weder beeinträchtigen noch beeinflussen“ dürfte genauso wenig wie den endgültigen Charakter seiner Verurteilung (s. oben Randnr. 37).
68 Von entscheidender Bedeutung ist aber die Missachtung einer einfachen rein förmlichen Voraussetzungen bei dem Einreichen des Rechtsbehelfs vor dem Obersten Gericht seitens der Pflichtverteidigerin. Es handelte sich hierbei nach Ansicht des Gerichtshofs um einen Zustand des „offenkundigen Mangels“, der positive Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden gebiete. Das Oberste Gerichte hätte beispielsweise die Pflichtverteidigerin auffordern können, ihren Schriftsatz zu ergänzen oder zu korrigieren, statt auf die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs zu erkennen.
69 Die Regierung hat vorgebracht, dass eine solche Aufforderung angesichts der unabhängigen Stellung der Anwaltschaft gegenüber dem Staat nicht vorstellbar sei und sogar gegen die Chancengleichheit verstoße.
70 Dieses Argument ist für den Gerichtshof nicht überzeugend. Zunächst kann er nicht erkennen, wie die Unabhängigkeit der Anwaltschaft beeinträchtigt werden kann, wenn eine einfache Aufforderung des Gerichts auf Bereinigung einer förmlichen Unrichtigkeit ergeht. Es kann auch nicht ohne weiteres behauptet werden, dass eine solche Situation unausweichlich den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen dürfte, weil sie vielmehr Ausdruck der richterlichen Befugnisse hinsichtlich der Verfahrensführung im Interesse einer geordneten Rechtspflege sei. Hervorzuheben ist, dass gerade das portugiesische Zivilverfahrensrecht es dem Gericht gestattet, eine solche Aufforderung auszusprechen, ohne dass von irgendeinem Verlust der rechtsanwaltlichen Unabhängigkeit oder von einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit die Rede wäre oder dass hier von Unterschieden zwischen einem beigeordneten Beistand und einem frei gewählten Beistand gesprochen würde. Außerdem hat das Verfassungsgericht unlängst erkannt, dass einige Bestimmungen aus der Strafprozessordnung sowie ähnliche Rechtsvorschriften in Bezug auf deren Anwendung bei Verstößen verfassungswidrig seien, die den zuständigen Gerichten die einfache Abweisung eines Rechtsbehelfs ohne vorherige Aufforderung an den Berufungskläger, seinen Schriftsatz in diesem Fall zu korrigieren oder zu ergänzen, auferlegen. Wie es scheint, wäre beim gegenwärtigen Stand der Dinge in Portugal eine Entscheidung wie diejenige des Obersten Gerichts vom 10. Juli 1996 angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichts nicht mehr möglich.
71 Die Umstände des Falles dürften demnach dem zuständigen Gericht positive Verpflichtungen dahingehend auferlegen, die konkrete und wirksame Achtung der Rechte der Verteidigung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Da dies nicht der Fall war, kann der Gerichtshof nicht umhin, eine Missachtung der Erfordernisse aus Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe c) festzustellen. Es hat demnach eine Verletzung dieser Bestimmungen gegeben. II. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
72 Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist“. Vermögensschaden
73 Der Beschwerdeführer verlangt diesbezüglich 263.925 DM, das sind 134.942 Euro. Er bezieht sich hierbei auf die Zahlungen an den Rechtsanwalt, den er beauftragen musste, nachdem das Amt der Pflichtverteidigerin niedergelegt worden war, wobei er allerdings nicht in der Lage war, die Gesamthonorare zu entrichten. Er ist ebenfalls der Auffassung, wegen der Unfähigkeit der Pflichtverteidigerin zu einer schwereren Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein und fordert die Rückerstattung der Beträge, die ihm aufgrund seiner Haft entstanden sind, wie Ausgaben für Ernährung und Briefmarken. Schließlich bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Beträge, die von den portugiesischen Gerichten eingezogen wurden.
74 Die Regierung unterstreicht, über den Ausgang des strittigen Verfahrens könne in Ermangelung der angeblichen Verletzung nicht spekuliert werden. Sie hebt ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer, sollte ihm wegen der etwaigen Disziplinarhaftung der Pflichtverteidigerin nach seiner Auffassung ein Schaden entstanden sein, um Schadensersatz vor den innerstaatlichen Gerichten nachsuchen müsste. Nach Ansicht der Regierung stellen die vom Beschwerdeführer diesbezüglich gestellten Anträge keinen Kausalzusammenhang mit der vermeintlichen Verletzung unter Beweis.
75 Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögensschaden erkennen. Es dürfte in der Tat nicht möglich sein festzustellen, ob der Beschwerdeführer zu einer weniger schweren Strafe verurteilt worden wäre, wenn sein Rechtsbehelf inhaltlich gewürdigt worden wäre. Hinsichtlich der Anwaltshonorare erachtet der Gerichtshof, dass diese zusammen mit den anderen vom Beschwerdeführer eingeforderten Gebühren zu würdigen sind (Randnr. 79 u.ff.). Er weist demnach die Forderungen des Beschwerdeführers diesbezüglich ab. Nichtvermögensschaden
76 Als Nichtvermögensschaden fordert der Beschwerdeführer ferner den Betrag von 10.000 Pfund Sterling (GBP), das sind 15.668 Euro, p.a. zwischen dem Zeitpunkt der Konventionsverletzung und demjenigen der Haftentlassung im März 2001.
77 Nach Ansicht der Regierung dürfte die reine Feststellung einer Verletzung eine hinreichende Entschädigung darstellen.
78 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Mangel an einem angemessenen anwaltlichen Beistand in einem wesentlichen Stadium des Verfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer einen ersatzpflichtigen Nichtvermögensschaden bewirkt haben dürfte. Im Sinne einer gerechten Entschädigung billigt der Gerichtshof ihm hierfür 3.000 Euro zu. Kosten und Auslagen
79 Der Beschwerdeführer fordert diesbezüglich die Erstattung der Honorare, die an seine Anwälte im Zuge des innerstaatlichen Verfahrens entrichtet worden sind. Bezüglich der Tätigkeit seiner Vertreterin vor dem Gerichtshof verlangt er 16.235 GBP, das sind 25.420 Euro.
80 Die Regierung unterstreicht, der Gerichtshof müsse die entsprechenden Honorare unter Berücksichtigung der Kriterien aus seiner Rechtsprechung bezogen auf portugiesische Rechtssachen festsetzen.
81 Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Erstattung der Kosten und Auslagen gemäß Artikel 41 voraussetzt, dass diese tatsächlich angefallen sind, erforderlich waren und ferner angesichts ihrer Höhe angemessen sind (Iatridis ./. Griechenland [GC], Nr. 31107/96, EuGHMR 2000-XI, Randnr. 54). Außerdem sind die vor Gericht entstandenen Kosten nur zu erstatten, insoweit diese mit der festgestellten Verletzung in Zusammenhang stehen (Urteil in der Sache Van de Hurk ./. Niederlande vom 19. April 1994, Serie A Nr. 288, S. 21, Randnr. 66).
82 Was die Kosten anbelangt, die vor den innerstaatlichen Gerichten angefallen sind (oben Randnr. 73), so stellt der Gerichtshof fest, dass nur ein Teil von ihnen bei den Bemühungen entstanden sind, die festgestellte Verletzung zu bereinigen. Außerdem könne der Beschwerdeführer nicht die Erstattung der vor den Konventionsorganen angefallenen Gesamtkosten einklagen. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass er mit Entscheidung vom 5. Juli 2001 den überwiegenden Teil der Rügen des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt hat. Der Gerichtshof erachtet demnach für angemessen, diesbezüglich 11.000 Euro zuzubilligen, zuzüglich der Beträge, die als Mehrwertsteuer möglicherweise angefallen sind, und abzüglich 880 Euro, die von dem Europarat bereits wegen der Prozesskostenhilfe gezahlt wurden. Verzugszinsen 57. Der Gerichtshof erachtet für angemessen, den Verzugszinssatz auf den Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilitäten der Europäischen Zentralbank erhöht um drei Prozentpunkte zu stützen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, dass Artikel 6 Absatz 1 und 3 Buchstabe c) der Konvention verletzt ist; dass a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, die folgenden Beträge zu zahlen hat: den Betrag in Höhe von 3.000 Euro (dreitausend Euro) wegen des Nichtvermögensschadens; den Betrag von 11.000 Euro (elftausend Euro) für Kosten und Auslagen zuzüglich der Beträge, die als Mehrwertsteuer möglicherweise angefallen sind, und abzüglich 880 Euro, die von dem Europarat bereits wegen der Prozesskostenhilfe gezahlt wurden. b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten; dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird. Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 10. Oktober 2002 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt. Vincent BERGER Georg RESS Kanzler Präsident