Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2002

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 12.12.2002 – 59021/00

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2002:1212DEC005902100

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Erste Sektion Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 12/12/02 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 59021/00 von A. K. u.a. gegen Griechenland und Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Erste Sektion) hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2002 als Kammer mit: Frau F. TULKENS, Präsidentin, Herrn C.L. ROZAKIS, Herrn G. RESS, Herrn P. LORENZEN, Herrn E. LEVITS, Herrn A. KOVLER, Herrn V. ZAGREBELSKY, Richter, und Herrn S. NIELSEN, stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die vorerwähnte Individualbeschwerde, die am 13. Juli 2000 erhoben worden ist, im Hinblick auf die Stellungnahmen der beklagten Regierungen und die Erwiderungen der Beschwerdeführer, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die in der Anlage namentlich aufgeführten 257 Beschwerdeführer sind griechische Staatsangehörige. Sie werden vor dem Gerichtshof von I. Stamoulis, Rechtsanwalt bei der Anwaltskammer von Athen, vertreten. Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen. Die Beschwerdeführer sind Verwandte der Opfer eines Massakers, das am 10. Juni 1944 von den nationalsozialistischen Besatzungstruppen in Distomo verübt worden ist. Schadensersatzverfahren Die Beschwerdeführer haben am 27. November 1995 vor dem Landgericht Livadia eine Schadensersatzklage gegen Deutschland eingebracht. Das Gericht hat dem Antrag der Kläger am 30. Oktober 1997 stattgegeben und Deutschland zur Zahlung verschiedener Beträge zwecks Ersatzes des materiellen wie des immateriellen Schadens verurteilt (Entscheidung mit Az. 137/1997). Deutschland hat am 24. Juli 1998 hiergegen Revision eingelegt. Unter Berufung auf die eigene Souveränität und das Völkergewohnheitsrecht hat Deutschland insbesondere vorgebracht, dass die griechischen Gerichte nicht zuständig seien, in der Sache zu erkennen. Der Oberste Gerichtshof (Areopag) hat das Rechtsmittel am 4. Mai 2000 abgewiesen und nach Prüfung des Völkergewohnheitsrechts und der internationalen Übereinkünfte entschieden, dass die Würdigung des Falles in seiner Zuständigkeit liege. Das Urteil mit Geschäftszeichen 137/1997 wurde somit rechtskräftig. Der Areopag hat insbesondere ausgeführt, dass die Staatenimmunität eine Regel des Völkergewohnheitsrechts und Bestandteil der griechischen Rechtsordnung sei. Dieses Instrument leite sich aus dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten ab mit dem Ziel, eine Störung der internationalen Beziehungen zu vermeiden. Das Prinzip der absoluten Immunität würde allerdings immer mehr in Frage gestellt, wobei die Lehre der eingeschränkten Immunität sich allmählich durchzusetzen beginne. Nach dieser Lehre sei die Immunität auf Hoheitsakte eines anderen Staats (acta iure imperii) anwendbar, nicht aber auf staatliches Handeln im privatwirtschaftlichen Bereich (acta iure gestionis). Diese Tendenz im Sinne einer Begrenzung der Staatenimmunität habe zur Annahme des Europäischen Übereinkommens über die Staatenimmunität von 1972 („ Übereinkommen von Basel“) geführt. Bisher hätten acht Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert (Belgien, Deutschland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Schweiz, Vereinigtes Königreich und Zypern); die Tatsache, dass dieses Übereinkommen nicht von anderen europäischen Staaten ratifiziert worden sei, bedeute aber nicht, dass diese sich den darin niedergelegten Prinzipien widersetzten, weil die europäischen Staaten in ihrer Gesamtheit den Grundsatz der eingeschränkten Immunität gewohnheitsmäßig akzeptieren und anwenden würden, wobei einige Länder sich bei der Anwendung dieses Grundsatzes sogar besonders hervortun würden, wie beispielsweise Frankreich, Griechenland und Italien. Außerdem habe das Übereinkommen von Basel für zahlreiche andere Länder eine inspirative Wirkung gehabt. Nach Artikel 11 dieses Übereinkommens „kann ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren den Ersatz eines Personen- oder Sachschadens betrifft, das schädigende Ereignis im Gerichtsstaat eingetreten ist und der Schädiger sich bei Eintritt des Ereignisses in diesem Staat aufgehalten hat“. Der Areopag folgerte hieraus, dass die Staaten befähigt seien, Schadensersatzklagen gegen einen fremden Staat zu würdigen, selbst wenn es sich hierbei um Akte iure imperii handele. Sicherlich könne die Staatenimmunität im Falle bewaffneter Zusammenstöße nicht gegenstandslos werden, aber eine Ausnahme vom Grundsatz der Immunität müsse dann gegeben sein, wenn die Handlungen, derentwegen Schadensersatz gefordert würde (besonders bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit), nicht die Zivilbevölkerung im Allgemeinen betrafen, sondern bestimmte Personen an einem bestimmten Ort, die mit den militärischen Handlungen in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang standen. Der Gerichtshof hat erwogen, dass die Organe des Dritten Reichs ihre souveräne Gewalt missbraucht und die Regeln des ius cogens verletzt hätten, so dass Deutschland stillschweigend auf die Immunität verzichtet habe. In einem abweichenden Votum haben der Präsident des Gerichtshofs und drei weitere Richter jedoch die Auffassung vertreten, dass dem Immunitätsantrag Deutschlands stattzugeben sei. Die Richter waren insbesondere der Auffassung, dass die Staaten Immunität im Hinblick auf jegliche Forderung genössen, die sich aus der Situation eines bewaffneten Konflikts zwischen den Staaten ergäbe, und dass die Verletzung der Regel ius cogens nicht zur Aufhebung der Immunität führe (Urteil mit Az. 11/2000). Zwangsvollstreckungsverfahren Am 26. Mai 2000 haben die Beschwerdeführer das nach der griechischen Zivilprozessordnung vorgesehene Verfahren zur Eintreibung ihrer Forderung eingeleitet, d.h. sie haben den deutschen Behörden eine Mehrfertigung der gerichtlichen Entscheidung mit Az. 137/1997 unter Beifügung einer Klage auf Zahlung der fälligen Beträge zugestellt. Deutschland hat sich mit der vorerwähnten Entscheidung allerdings nicht einverstanden gezeigt und es abgelehnt, die vom Landgericht Livadia festgesetzten Beträge zu zahlen. Die Beschwerdeführer haben daraufhin den Wunsch geäußert, eine Immobiliarvollstreckung in bestimmte, in Griechenland belegene deutsche Vermögensgegenstände, vorzunehmen. Gemäß Artikel 923 der Zivilprozessordnung kann die Zwangsvollstreckung gegen einen ausländischen Staat aber nur mit vorheriger Genehmigung des Justizministers erfolgen. Die Beschwerdeführer haben dem Justizminister in der Tat einen solchen Antrag zugeleitet, der ihnen aber keine Antwort zukommen ließ. Trotz der Weigerung des Justizministers, die Genehmigung zur Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Livadia mit Az. 137/1997 zu erteilen, haben die Beschwerdeführer das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 17. Juli und 2. August 2000 unter Berufung auf Artikel 923 der Zivilprozessordnung Widerspruch eingelegt und die Verfahrensaussetzung beantragt. Das Landgericht Athen hat am 19. September 2000 das Zwangsvollstreckungsverfahren ausgesetzt (Entscheidung mit Az. 8206/2000). Am 10. Juli 2001 hat das Gericht den bei ihm anhängigen Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass Artikel 923 der Zivilprozessordnung mit Artikel 6 Abs. 1 EMRK und Artikel 2 Abs. 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte nicht in Einklang stünde (Entscheidungen mit Az. 3666 und 3667/2001). Am 12. Juli 2001 hat die Bundesrepublik Deutschland Berufung gegen die Entscheidungen Nr. 3666 und 3667/2001 eingelegt und erneut die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Am 18. Juli 2001 hat der Präsident des Landgerichts Athen das Zwangsvollstreckungsverfahren bis zur Berufungsverhandlung ausgesetzt. Die Beschwerdeführer haben daraufhin vorgebracht, die Verfahrensaussetzung widerspreche den Artikeln 937 Abs. 1 und 938 Abs. 4 der Zivilprozessordnung. Einige von ihnen haben am 20. Juli 2001 eine Amtshaftungsklage gegen den Präsidenten des Landgerichts Athen wegen Verletzung seiner Amtspflichten eingereicht. Am 14. September 2001 hat das Berufungsgericht Athen das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und dem Widerspruch der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Das Berufungsgericht hat insbesondere erwogen, dass die Beschränkung aus Artikel 923 der Zivilprozessordnung ein Ziel von allgemeinem Interesse verfolge, nämlich die Störung der internationalen Beziehungen Griechenlands zu vermeiden, und in Anbetracht des verfolgten Ziels verhältnismäßig sei: Die beanstandete Regelung betreffe im Kern nicht das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, weil sie ein absolutes Verbot der Vollstreckung einer Entscheidung gegenüber einem ausländischen Staat nicht vorsehe, sondern setze als Bedingung die vorherige Zustimmung des Justizministers voraus, also der Regierung, die das einzige für die Außenpolitik des Landes zuständige Organ sei. Sollte eine Privatperson die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Entscheidung gegenüber einem ausländischen Staat ohne vorherige Zustimmung der Exekutive vollstrecken zu lassen, würde dies die nationalen Interessen des Landes beeinträchtigen und dazu führen, dass die Außenpolitik von Privatpersonen betrieben würde. Jedenfalls könne das Recht auf Vollstreckung entweder in einem anderen Land oder später, nämlich zu einem geeigneteren Zeitpunkt, ausgeübt werden. Das Berufungsgericht folgerte, dass die Beschränkung aus Artikel 923 der Zivilprozessordnung weder dem Artikel 6 EMRK noch dem Artikel 2 Abs. 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und genauso wenig dem Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention widerspreche (Urteile mit Az. 6847/2001 und 6848/2001). Die Beschwerdeführer haben am 4. Oktober 2001 Revision eingelegt. Am 19. Februar 2002 hat der Siebte Senat des Obersten Gerichtshofs die Sache an das Plenum verwiesen (Entscheidungen mit Az. 301/2002 und 302/2002). Die Beschwerdeführer haben in diesem Verfahrensabschnitt die Ablehnung des Präsidenten des Areopags nicht mehr gefordert – der die Sache vorher im Rahmen des Schadenersatzverfahrens gewürdigt hatte -, sondern erwogen, er möge „das Feingefühl besitzen“, dies selbst herbeizuführen. Dieser hat die Selbstablehnung jedoch nicht betrieben. Die Hauptverhandlung fand am 16. Mai 2002 statt. Am 29. Mai 2002 haben die Beschwerdeführer die Äußerungen eines Vize-Präsidenten des Areopags zur Kenntnis genommen, der im Zuge einer am 21. Mai 2002 abgehaltenen Plenarsitzung zu Verwaltungsfragen ausgeführt hatte, dass „der Präsident die Sache bezüglich der deutschen Entschädigungsleistungen verhandelt und im Gegenzug die Verlängerung seiner Amtszeit an höchster Stelle um ein weiteres Jahr erwirkt habe“. Wahrscheinlich hat diese Person auf die Verfassungsreform Bezug genommen, die im Jahr 2001 in Kraft trat und u.a. die Amtszeit der Präsidenten der obersten Gerichte neu regelte. Am 30. Mai 2002 haben die Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des Areopags eingebracht. Das Plenum des Obersten Gerichtshofs unter dem Vorsitz eines anderen Richters hat den Antrag am 13. Juni 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass er nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingereicht worden sei (fünf Tage vor der Hauptverhandlung oder ausnahmsweise bis zum Abschluss der Verhandlung – siehe Artikel 57 der Zivilprozessordnung) und dass der Antrag jedenfalls nicht zu einer amtlichen Würdigung seitens des Areopags führen könne, weil kein Vorschlag des Präsidenten oder des Prozessbevollmächtigten in diesem Sinne gemäß Artikel 56 der Zivilprozessordnung beigefügt war (Entscheidung mit Az. 26/2002). Am 28. Juni 2002 hat das Plenum des Areopags mit den Entscheidungen Nr. 36/2002 und 37/2002 die Urteile des Berufungsgerichts Athen Nr. 6847/2001 und 6848/2001 bestätigt. Der Areopag hat sich dabei insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Al-Adsani und McElhinney berufen (Al-Adsani ./. Vereinigtes Königreich [GC], Nr. 35763/97 EuGHMR 2001-XI; McElhinney ./. Vereinigtes Königreich [GC], Nr. 31253/96, EuGHMR 2001-XI), um die Feststellung zu bekräftigen, dass die Beschränkung des Rechts der Beschwerdeführer auf Vollstreckung der Entscheidung mit Az. 137/1997 gegen die Bundesrepublik Deutschland in Einklang mit Artikel 6 Abs. 1 EMRK und Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls stehe. RÜGEN 1. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 EMRK und Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls rügen die Beschwerdeführer die Weigerung der griechischen und deutschen Behörden, der Entscheidung des Landgerichts Livadia Nr. 137/1997 nachzukommen. 2. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 EMRK rügen die Beschwerdeführer ferner die Parteilichkeit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs. Im Übrigen beanstanden sie, dass sie keinen Zugang zu einem Gericht hatten, um ihr Ablehnungsgesuch gegen diese Gerichtsperson würdigen zu lassen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Weigerung der griechischen und deutschen Behörden, der Entscheidung des Landgerichts Livadia Nr. 137/1997 nachzukommen, ihr Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Falle der Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche missachtet und das Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzt habe. Sie berufen sich auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK und Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls. Der einschlägige Passus von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention lautet wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) unparteiischen (...) Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird.“ Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls hat folgenden Wortlaut: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grünsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Die Argumente der griechischen Regierung Die griechische Regierung analysiert ausführlich das Völkerrecht in Bezug auf die Staatenimmunität, um ihr Argument zu untermauern, dass der Justizminister seine Zustimmung zur Zwangsvollstreckung in deutsches Vermögen zu Recht nicht erteilt habe. Die griechische Regierung unterstreicht ferner, dass die Beschränkung des Rechts der Beschwerdeführer gesetzlich verankert sei (Artikel 923 der Zivilprozessordnung), sie einem rechtmäßigen Zweck diene, nämlich die Störung internationaler Beziehungen zu vermeiden, und im Verhältnis zu diesem Zweck stehe. Diesbezüglich hebt die griechische Regierung hervor, dass die gegenüber den Beschwerdeführern vorgebrachte Vollstreckungsablehnung nicht absoluter Natur sei, und bekräftigt, dass die Vollstreckung im deutschen Bundesgebiet erfolgen könnte, sollte dies in Griechenland nicht möglich sein. Die Argumente der deutschen Regierung Die deutsche Regierung behauptet, dass die Beschwerdeführer der Jurisdiktion Deutschlands für die in ihrer Beschwerdeschrift geltend gemachten Rechte aus Artikel 6 Abs. 1 EMRK und aus Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls nicht unterstünden. Nach Artikel 1 sichern die Hohen Vertragsparteien allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I der Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu. Artikel 1 begrenze damit den Geltungsbereich der EMRK ratione personae, materiae und loci. Nicht jedes Handeln oder Unterlassen eines Vertragsstaates der Konvention, das nachteilige Auswirkungen auf die Rechte von Personen haben mag, unterwerfe diese Personen automatisch seiner Hoheitsgewalt mit der Folge, dass es an seiner Vereinbarkeit mit den zugesicherten Rechten und Freiheiten aus der Konvention zu messen sei. Entscheidend sei, ob diese Personen der Hoheitsgewalt des Vertragsstaats unterstehen. Für die Frage der Jurisdiktion spiele keine Rolle, dass diese Personen die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzen. Ebenso wenig sei zwingend notwendig, dass der gerügte Akt auf dem Territorium desjenigen Staats vorgenommen wurde, gegen den sich die Beschwerde richtet. Maßgeblich sei darauf abzustellen, ob der Vertragsstaat durch die Ausübung von Hoheitsgewalt im konkreten Fall diese Personen in seinen Jurisdiktionsbereich gebracht hat. Dem Begriff der „Hoheitsgewalt“ sei vielmehr immanent, dass das Handeln oder Unterlassen eines Staates mit der Ausübung von Staatsgewalt im weitesten Sinne verbunden sein muss. Die deutsche Regierung fügt hinzu, dass die Bundesrepublik Deutschland Prozesspartei in einem Zwangsvollstreckungsverfahren sei. Sie stehe damit mit den Beschwerdeführern auf der Ebene der Gleichordnung. Ein hoheitliches Handeln der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Beschwerdeführern sei in dieser Konstellation nicht denkbar. Mangels Entscheidungsmacht sei diese gar nicht in der Lage, selbständig in die Rechte einzugreifen, die den Beschwerdeführern nach der Konvention zugesichert werden. Entscheidungsbefugt sei allein das zur Entscheidung berufene griechische Gericht und nur dieses übe gegenüber den Beschwerdeführern Hoheitsgewalt aus. Die Beschwerdeführer würden damit nicht der für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen deutschen Jurisdiktion im Sinne von Artikel 1 EMRK unterstehen. Jedenfalls bringt die deutsche Regierung vor, die Beschwerde sei unbegründet. Sie unterstreicht, dass, würde in Fällen wie dem hier zugrundeliegenden die Staatenimmunität aufgehoben, im Nachhinein bewaffnete Auseinandersetzungen der Vergangenheit zum Gegenstand unzähliger, zeitlich und umfangsmäßig nicht vorhersehbarer individueller Schadensersatzklagen werden könnten. Damit würden jedoch längst gefundene politische Lösungen gegenstandslos. Das friedliche Zusammenleben wäre empfindlich gestört und die Folgen wären für jeden Staat, der in einen bewaffneten Konflikt verwickelt war, unabsehbar. Die Argumente der Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer erwidern, dass Griechenland und die Bundesrepublik Deutschland sich aufgrund ihres Verhaltens beharrlich weigern, dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit zu folgen. Sie sähen sich der staatlichen Willkür ausgesetzt und vertreten die Auffassung, dass, sollten die beiden Staaten es ablehnen, ihren Verpflichtungen aus der Konvention nachzukommen, um ihre guten Beziehungen nicht zu beeinträchtigen, es sinnvoller wäre, die Konvention zu kündigen und die Mitgliedschaft im Europarat zu beenden. Schließlich unterstreichen die Beschwerdeführer, dass der Areopag mit seinem Urteil Nr. 11/2000 endgültig das Argument zurückgewiesen habe, dass Deutschland in den Genuss der Immunität von der Gerichtsbarkeit kommen sollte. Sie halten es demnach für überflüssig, weitere Argumente zu diesem Thema vorzubringen. Die Würdigung des Gerichtshofs Soweit die Beschwerde gegen Griechenland gerichtet ist In Bezug auf die Rüge nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 Abs. 1 jeder Person das Recht zusichert, dass ein Gericht über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen befindet (Golder ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1975, Serie A Bd. 18, S. 13-18, Randnr. 28-36). Das Recht auf Zugang zu den Gerichten wäre aber illusorisch, wenn die innerstaatliche Rechtsordnung eines Vertragsstaates dulden würde, dass ein rechtskräftiges und verbindliches Urteil gegenüber einer Verfahrenspartei unvollstreckbar bliebe. Die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, unabhängig davon, in welcher Instanz sie ergangen ist, gilt als untrennbarer Bestandteil des „Verfahrens“ im Sinne des Artikels 6. Der Gerichtshof hat in der Vergangenheit erkannt, dass der effektive Schutz des Rechtsuchenden und die Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit es der Verwaltung gebieten, einer von dem Obersten Verwaltungsgerichts des Staats in der Sache getroffenen Entscheidung Folge zu leisten (siehe Hornsby ./. Griechenland, Urteil vom 19. März 1997, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1997-II, S. 510-511, Randnr. 40 u.ff.). Das Recht auf Zugang zu einem Gericht stellt aber kein absolutes Recht dar. Es kann Gegenstand ausdrücklich zugelassener Beschränkungen sein, weil es naturgemäß einer Regelung seitens des Staates bedarf. Die Vertragsstaaten genießen hier zwar einen gewissen Ermessensspielraum, es ist gleichwohl Aufgabe des Gerichtshofs, im letzten Rechtszug über die Achtung der Erfordernisse aus der Konvention zu wachen: Er hat sich dabei zu vergewissern, dass die auferlegten Schranken den Zugang des Einzelnen nicht in einer solchen Weise oder in einem solchen Ausmaß einschränken oder vermindern, dass das Recht in seinem Kern beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sind solche Beschränkungen nur dann mit Artikel 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen und wenn die verwendeten Mittel zum angestrebten Ziel in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Waite u. Kennedy ./. Deutschland [GC], Nr. 26083/94, Randnr. 59, EuGHMR 1999-I). In der vorliegenden Rechtssache ist den Beschwerdeführern ein Anrecht auf Entschädigung durch die Bundesrepublik Deutschland zuerkannt worden, wobei sie die Auszahlung der festgesetzten Beträge jedoch nicht bewirken konnten, weil Griechenland ihnen verwehrte, das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die beklagte Regierung zu betreiben. Diese Ablehnung ist von den innerstaatlichen Gerichten bestätigt worden. Nach Auffassung des Gerichtshofs handelt es sich hier um eine Beschränkung des Rechts der Beschwerdeführer auf Zugang zu einem Gericht. Der Gerichtshof hat zunächst zu ergründen, ob die Beschränkung ein legitimes Ziel verfolgt. Er stellt diesbezüglich fest, dass die Immunität der souveränen Staaten eine Regel des Völkerrechts darstellt, die aus dem Rechtsgedanken par in parem non habet imperium abzuleiten ist, wonach ein Staat der Jurisdiktion eines anderen Staats nicht unterstellt werden darf. Der Gerichtshof erachtet, dass die Anerkennung der souveränen Immunität gegenüber einem Staat in einem Zivilverfahren das legitime Ziel verfolgt, das Völkerrecht zu achten und somit die Völkercourtoisie und die guten zwischenstaatlichen Beziehungen dank der Achtung der Souveränität eines anderen Staats zu fördern. Der Gerichtshof hat anschließend festzustellen, ob die Rechtsbeschränkung zum angestrebten Ziel in einem vernünftigen Verhältnis steht. Er erinnert daran, dass die Konvention im Licht der in dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge niedergelegten Grundsätze auszulegen ist, das in Artikel 31 Abs. 3 lit. c) ausführt, dass „jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare Völkerrechtssatz“ zu berücksichtigen ist. Die Konvention und somit ihr Artikel 6 dürften nicht im luftleeren Raum interpretiert werden. Der Gerichtshof dürfe den besonderen Charakter der Konvention als Menschenrechtsinstrument unter Achtung der einschlägigen völkerrechtlichen Prinzipien nicht außer Acht lassen (s. sinngemäß Loizidou ./. Türkei (Hauptsache), Urteil vom 18. Dezember 1996, Sammlung 1996-VI, S. 2231, Randnr. 43). Die Konvention sollte demnach in Einklang mit den anderen völkerrechtlichen Grundsätzen, von denen sie einen Teil darstellt, ausgelegt werden; dazu zählen auch diejenigen in Bezug auf die anerkannte Staatenimmunität. Infolgedessen sind Maßnahmen, die von einer Hohen Vertragspartei getroffen werden und allgemein anerkannte Völkerrechtssätze in Sachen Staatenimmunität widerspiegeln, generell nicht als eine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht zu betrachten, wie dies in Artikel 6 Abs. 1 verankert ist. Ähnlich wie das Recht auf Zugang zu einem Gericht als Bestandteil der Garantie eines nach diesem Artikel gewährten fairen Verfahrens gilt, müssten bestimmte Einschränkungen beim Zugang ebenso als Bestandteil dessen betrachtet werden; als Beispiel seien die Verfahrensschranken genannt, die von der Völkergemeinschaft allgemein anerkannt werden und der Doktrin der Staatenimmunität zuzuordnen sind (Al-Adsani ./. Vereinigtes Königreich, ebd., Randnr. 52-56). Im Licht des Vorstehenden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass, selbst wenn die griechischen Gerichte die Bundesrepublik Deutschland zur Leistung von Schadensersatz an die Beschwerdeführer verurteilt haben, dies nicht notwendigerweise den griechischen Staat dazu verpflichtet, den Beschwerdeführern die Beitreibung ihrer Forderung im Wege eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in Griechenland zu garantieren. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Areopags Nr. 11/2000 führen die Beschwerdeführer offensichtlich an, dass das Völkerrecht in Bezug auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit derart grundsätzlicher Natur ist, dass es sich um eine ius cogens Regel handelt, die über allen anderen völkerrechtlichen Grundsätzen einschließlich dem Prinzip der souveränen Immunität steht. Der Gerichtshof sieht es jedoch nicht für erwiesen an, dass es zum jetzigen Zeitpunkt eine Akzeptanz im Völkerrecht gäbe, wonach Staaten in Bezug auf Schadensersatzklagen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in einem anderen Staat geltend gemacht werden, nicht mehr zur Immunität berechtigt sein sollten (s. Al-Adsani ./. Vereinigtes Königreich, ebd., Randnr. 66). Demnach könne von der griechischen Regierung nicht verlangt werden, die Regel der Staatenimmunität gegen ihren Willen zu durchbrechen. Dies treffe jedenfalls auf den gegenwärtigen Stand im Völkerrecht zu, wie der Gerichtshof in der vorbezeichneten Rechtssache Al-Adsani erkannt hat, was aber eine Weiterentwicklung des Völkergewohnheitsrechts in der Zukunft nicht ausschließt. Infolgedessen ist die ablehnende Haltung des Justizministers, nämlich den Beschwerdeführern zu versagen, ein Zwangsvollstreckungsverfahren in bestimmte in Griechenland belegene deutsche Vermögensgegenstände zu betreiben, nicht als ungerechtfertigte Beschränkung des Rechts der Beschwerdeführer auf Zugang zu den Gerichten zu werten. Dies hat umso mehr Gültigkeit, weil diese Ablehnung von den innerstaatlichen Instanzen gewürdigt und mit Urteil des obersten griechischen Gerichts bestätigt worden ist. Daraus ist abzuleiten, dass diese Rüge in Anwendung des Artikels 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. In Bezug auf die Rüge nach Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass in diesem Artikel drei unterschiedliche Prinzipien niedergelegt sind: Die erste Regel, die in Absatz 1 erster Satz verankert und von allgemeiner Geltung ist, behandelt den Grundsatz der Eigentumsachtung; die Zweite nach Abs. 1 zweiter Satz betrifft den Eigentumsentzug unter bestimmten Voraussetzungen; die in Abs. 2 niedergelegte dritte Regel schließlich verleiht den Staaten u.a. das Recht, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu regeln. Es handelt sich hier aber nicht um Prinzipien, die in keinem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Die Zweite und die Dritte beziehen sich auf besondere Fälle des Eigentumseingriffs und sind demnach vor dem Hintergrund des ersten Grundsatzes auszulegen. Es wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des Landgerichts Livadia mit Az. 137/1997 gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen rechtskräftigen privatrechtlichen Anspruch erworben haben, der dem „Eigentumsbegriff“ im Sinne des Artikels 1 des 1. Zusatzprotokolls entspricht (siehe sinngemäß Raffineries grecques Stran und Stratis Andreadis ./. Griechenland, Urteil vom 9. Dezember 1994, Serie A Bd. 301-B, S. 84, Randnr. 59). Es wird auch nicht bestritten, dass bezüglich des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Eigentums im Sinne von Art. 1 Abs. 1 erster Satz des 1. Zusatzprotokolls ein Eingriff erfolgt ist, weil es den Beschwerdeführern gegenwärtig nämlich nicht möglich ist, die Zahlung der fälligen Geldbeträge zu erwirken. Der Gerichtshof hat demnach zu ergründen, ob der beanstandete Eingriff im Blickfeld dieser Konventionsbestimmung gerechtfertigt ist. „Durch Gesetz vorgesehen“ Der Gerichtshof erinnert daran, dass es nach Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zunächst und überhaupt erforderlich ist, dass der behördliche Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums sich als gesetzeskonform erweist: Nach Abs. 1 zweiter Satz dieses Artikels darf das Eigentum nämlich nur „unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen“ entzogen werden, wobei Absatz 2 den Staaten das Recht einräumt, die Eigentumsnutzung „gesetzlich“ zu regeln. Außerdem stelle sich das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, einer der elementaren Grundsätze der demokratischen Gesellschaft, als ein Begriff dar, der den Konventionsbestimmungen in ihrer Gesamtheit eigen ist (Amuur ./. Frankreich, Urteil vom 25. Juni 1996, Sammlung 1996-III, S. 850-851, Randnr. 50). Im vorliegenden Fall war der strittige Eingriff geregelt und in Artikel 923 der Zivilprozessordnung vorgesehen, wonach die Zwangsvollstreckung gegenüber einem ausländischen Staat nur nach vorheriger Zustimmung des Justizministers erfolgen kann. Die Parteien ziehen die hinreichend zugängliche und präzise Struktur dieser Bestimmung nicht in Zweifel. „Wenn das öffentliche Interesse es verlangt“ Der Gerichtshof hat nunmehr zu prüfen, ob mit diesem Eingriff ein legitimes Ziel verfolgt wurde, d.h. ob ein „öffentliches Interesse“ im Sinne des Artikels 1 zweiter Satz des 1. Zusatzprotokolls vorlag. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die innerstaatlichen Behörden aufgrund der Tatsache, dass sie ihre Gemeinschaft und deren Bedürfnisse unmittelbar wahrnehmen, verglichen mit dem internationalen Gericht prinzipiell eher geeignet sind, das „öffentliche Interesse“ zu charakterisieren. Im Rahmen des von der Konvention geschaffenen Schutzmechanismusses ist es demnach ihre Aufgabe, sich als erste zur bestehenden Frage eines öffentlichen Interesses zu äußern, mit dem Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts gerechtfertigt werden. Somit verfügen sie hier über einen gewissen Ermessensspielraum wie übrigens auch in anderen Bereichen, auf die sich die Konventionsgarantien erstrecken. Darüber hinaus ist der Begriff des „öffentlichen Interesses“ naturgemäß weit gefasst. Die Entscheidung darüber, Gesetze zu verabschieden, die in das Eigentumsrecht eingreifen, setzen gewöhnlich politische, ökonomische und soziale Fragestellungen voraus. Da es nach Auffassung des Gerichtshofs Usus ist, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Wirtschafts- und Sozialpolitik über einen großen Spielraum verfügt, akzeptiert er die Weise, wie dieser die Gebote des „öffentlichen Interesses“ festlegt, es sei denn, seine Einschätzung erweise sich als offensichtlich bar jeglicher vernünftigen Grundlage (s. sinngemäß James u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1986, Serie A Bd. 98, S. 32, Randnr. 46). Dies gilt gezwungenermaßen, um nicht zu sagen erst recht, für die politischen Entscheidungen im Rahmen der Außenpolitik eines Landes. Der Gerichtshof zweifelt keineswegs daran, dass die griechische Regierung sich genötigt sah, die Immobiliarvollstreckung in bestimmte in Griechenland belegene deutsche Vermögensgegenstände zu versagen, um „einem öffentlichen Interesse zu dienen“, nämlich die Störung der Beziehungen zwischen Griechenland und Deutschland zu vermeiden. Verhältnismäßigkeit des Eingriffs Der Eingriff in eine geschützte Eigentumsposition kann gerechtfertigt sein, wenn das Allgemeininteresse in einem ausgewogenen Verhältnis zum Individualinteresse steht (siehe unter zahlreichen anderen Entscheidungen Sporrong und Lönnroth ./. Schweden, Urteil vom 23. September 1982, Serie A Bd. 52, S. 26, Randnr. 69). Die Besorgnis, ein solches Verhältnis sicherzustellen, ergibt sich aus der Ausgestaltung des Artikels 1 des 1. Zusatzprotokolls in seiner Gesamtheit. Zwischen den verwendeten Mitteln und dem angestrebten Ziel im Wege einer Maßnahme, die das Eigentumsrecht einer Person beeinträchtigt, muss insbesondere ein vernünftiges Maß an Verhältnismäßigkeit bestehen (Pressos Compania Naviera S.A. und andere ./. Belgien, Urteil vom 20. November 1995, Serie A Bd. 332, S. 23, Randnr. 38). Indem der Gerichtshof die Befolgung dieser Auflage kontrolliert gewährt er den Staaten einen großen Gestaltungsspielraum sowohl in Bezug auf die Durchführungsmodalitäten als auch die Bewertung dessen, ob ihre Auswirkungen im Allgemeininteresse gerechtfertigt erscheinen in dem Bestreben, die Zielsetzung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften zu verwirklichen (Chassagnou und andere ./. Frankreich, [GC], Nr. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, Randnr. 75, EuGHMR 1999-III). In der vorliegenden Sache hat der Gerichtshof bereits erkannt, dass die Ablehnung des Justizministers, seine Einwilligung zum Zwangsvollstreckungsverfahren zu erteilen, keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts der Beschwerdeführer auf Zugang zu einem Gericht darstellt. Diesbezüglich hat der Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass von der griechischen Regierung nicht verlangt werden könne, den Grundsatz der Staatenimmunität gegen ihren Willen zu durchbrechen und ihre guten internationalen Beziehungen zu kompromittieren, nur um den Beschwerdeführern zu gestatten, die Vollstreckung einer im Rahmen eines Zivilverfahrens ergangenen gerichtlichen Entscheidung zu erwirken. Diese Argumentation bietet sich auch bei der Würdigung der vorliegenden Rüge an. Jedenfalls konnten die Beschwerdeführer die Gefahren nicht übersehen, als sie das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Zustimmung des Justizministers angestrengt haben. Angesichts der hier anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschriften, d.h. Artikel 923 der Zivilprozessordnung, konnten die Beschwerdeführer sich einzig auf das Wohlwollen Deutschlands stützen, die von dem Landgericht Lividia festgesetzten Beträge aus spontanem Antrieb zu zahlen. In anderen Worten, den Beschwerdeführern musste im Falle eines Rückgriffs auf das Zwangsvollstreckungsverfahren bewusst sein, dass dieser Rückgriff mangels vorheriger Zustimmung des Justizministers sehr wahrscheinlich erfolglos enden würde; dieser Sachverhalt dürfte demnach vernünftigerweise bei ihnen kaum die berechtigte Erwartung geweckt haben können, dass ihrer Forderung entsprochen würde (siehe sinngemäß Fredin ./. Schweden, Urteil vom 18. Februar 1991, Serie A Bd. 192, S. 18, Randnr. 54). Schließlich haben die Beschwerdeführer ihre Forderung gegenüber Deutschland beibehalten; wie der Gerichtshof bereits im Vorstehenden dargelegt hat, ist nicht ausgeschlossen, dass die Vollstreckung später, d.h. zu einem geeigneteren Zeitpunkt, oder aber in einem anderen Land, beispielsweise Deutschland, erfolgt. Unter diesen Bedingungen hat die von den griechischen Gerichten verweigerte Zustimmung zum Zwangsvollstreckungsverfahren, welches den Beschwerdeführern die Beitreibung ihrer Forderung hätte garantieren können, das in der Sache geforderte Verhältnis zwischen dem Schutz des Rechts der Einzelnen auf Achtung ihres Eigentums und den Geboten des Allgemeininteresses nicht tangiert. Daraus ist abzuleiten, dass diese Rüge in Anwendung des Artikels 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Soweit die Beschwerde gegen Deutschland gerichtet ist Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass zunächst geprüft werden muss, ob Deutschland die von den Beschwerdeführern gerügten Handlungen vor dem Hintergrund der Konvention zu verantworten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verantwortung eines Staats in der Tat gegeben, wenn die Verletzung der einzelnen in der Konvention bestimmten Rechte und Freiheiten sich aus einem Verstoß gegen Artikel 1 ergibt, wonach „die Hohen Vertragsparteien allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zusichern“ (Costello-Roberts ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 25. März 1993, Serie A Bd. 247- C, S. 57, Randnr. 25-26). Der Gerichtshof hat demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführer „der Hoheitsgewalt“ der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Konventionsbestimmung unterstanden, in anderen Worten, ob das von den Beschwerdeführern beanstandete Verfahren Deutschland anzulasten ist, obwohl dieses nicht im Territorium dieses Staats geführt worden ist. Der Gerichtshof erachtet, dass die Gerichtsbarkeit eines Staats aus Sicht des Völkerrechts hauptsächlich territorialer Natur ist. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht in der Tat hervor, dass er nur ausnahmsweise anerkannt hat, dass ein Vertragsstaat eine extraterritoriale Ausübung seiner Gerichtsbarkeit bewirkt hat: Bisher ist das nur dann der Fall gewesen, wenn ein beklagter Staat im Wege einer tatsächlichen Kontrolle, die er über ein außerhalb seiner Grenzen befindliches Gebiet und über dessen Bewohner aufgrund einer militärischen Besetzung oder nach Zustimmung, Aufforderung oder Einwilligung der Regierung dieses Gebiets ausgeübt hat, dieser Staat alle oder einige Gewalten übernimmt, die gewöhnlich in die Obhut dieser Regierung fallen (siehe Drozd und Janousek ./. Frankreich und Spanien, Urteil vom 26. Juni 1992, Serie A Bd. 240, S. 29, Randnr. 91; Banković u.a. ./. Belgien und 16 weitere Vertragsstaaten (Entsch.) [GC], Nr. 52207/99, Randnr. 71, EuGHMR 2001- XII). Also gilt wie der Gerichtshof in der Rechtssache Soering erkannt hat: „Artikel 1 (...) grenzt den Anwendungsbereich der Konvention, insbesondere in territorialer Hinsicht ein. So beschränkt sich die Verpflichtung der Vertragsparteien darauf, den ihrer „Hoheitsgewalt“ unterstehenden Personen die aufgeführten Rechte und Freiheiten zuzusichern (Englisch „securing“, Französisch „reconnaître“).“ (Soering ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Serie A Bd. 161, S. 33, Randnr. 86) So hat der Gerichtshof in Anlehnung an diese Auffassung jüngst entschieden, dass die Beteiligung eines Staates in seiner Eigenschaft als Beklagter in einem Verfahren, das gegen ihn in einem anderen Staat geführt wird, nicht allein dadurch zu einer extraterritorialen Ausübung seiner Gerichtsbarkeit durch ihn führt (McElhinney ./. Irland und das Vereinigte Königreich (Entsch.) [GC], Nr. 31253/96, 9. Februar 2000, nicht veröffentlicht). Der Gerichtshof hat hierzu Folgendes ausgeführt: „Soweit sich der Beschwerdeführer nach Artikel 6 (...) über die Haltung der britischen Regierung in dem irischen Verfahren beklagt, hält der Gerichtshof es nicht für notwendig, in abstrakter Form die Frage zu klären, ob die Handlungen einer Regierung als Verfahrenspartei vor den Gerichten eines anderen Vertragstaats ihre Verantwortung gemäß Artikel 6 begründen kann (...). Der Gerichtshof erachtet, dass, angesichts der besonderen Umstände des Falles, die Tatsache, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs die Einrede der souveränen Immunität vor den irischen Gerichten in einem Verfahren erhoben hat, das von dem Beschwerdeführer initiiert wurde, nicht ausreichte, um diesen der Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs im Sinne des Artikels 1 der Konvention zu unterstellen.“ In der vorliegenden Sache stellt der Gerichtshof fest, dass Deutschland in dem von den Beschwerdeführern zwecks Zahlung einer Entschädigung betriebenen Verfahren als beklagte Partei auftrat und dabei keine Hoheitsgewalt über die Beschwerdeführer ausübte; das strittige Verfahren fand ausschließlich auf griechischem Hoheitsgebiet statt und die griechischen Gerichte waren die einzigen Instanzen, die gegenüber den Beschwerdeführern eine Souveränitätsbefugnis ausübten. Es liegt in der Tat auf der Hand, dass die deutsche Gerichtsbarkeit keine unmittelbare oder mittelbare Kontrollbefugnis in Bezug auf die von Griechenland getroffenen erst- und höherinstanzlichen Entscheidungen hatte. Angesichts der besonderen Umstände des Falles ist übrigens die Tatsache, dass die deutsche Regierung vor den griechischen Gerichten die auf ihre souveräne Immunität gestützte Einrede in einem Verfahren erhoben hat, das von den Beschwerdeführern initiiert worden ist, nicht ausreichend, um diese der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 1 der Konvention zu unterstellen (s. McElhinney ./. Irland und Vereinigtes Königreich (Entsch.), ebd.). Kein anderer Umstand vermag eine unterschiedliche Schlussfolgerung zu rechtfertigen. Demnach kann die von den Beschwerdeführern gerügte Situation, nämlich die vom Justizminister verweigerte Genehmigung zur Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens sowie die griechischen Entscheidungen im Hinblick auf die Bestätigung dieser Verweigerung, der Bundesrepublik Deutschland nicht angelastet werden: In dem von den griechischen Gerichten verhandelten zivilrechtlichen Streitfall trat Deutschland als Prozesspartei gegen die Beschwerdeführer auf. Diesbezüglich konnte sie mit einer Privatperson als Prozesspartei gleichgesetzt werden. Somit ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass sie geeignet erscheinen, „der Hoheitsgewalt“ der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des strittigen Verfahrens unterstellt zu sein. Daraus ergibt sich, dass dieser Teil der Beschwerde gemäß Artikel 35 Abs. 3 mit den Konventionsbestimmungen unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. 2. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 EMRK beanstanden die Beschwerdeführer ebenfalls, dass der Präsident des Areopags im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens ihnen gegenüber mit Parteilichkeit begegnet sei. Diesbezüglich behaupten sie, der betroffene Richter habe die Sache bereits im Zuge des Schadensersatzverfahrens gewürdigt. Sie geben ferner vor, dieser Richter habe Gespräche mit der griechischen Regierung geführt und sich mit ihr verständigt, den Antrag der Beschwerdeführer auf Zwangsvollstreckung abzuweisen und im Gegenzug eine Verlängerung seines Amts um ein weiteres Jahr zu erwirken. Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, sie hätten keinen Zugang zu einem Gericht gehabt, um ihr Ablehnungsgesuch gegen diesen Richter würdigen zu lassen. Die Beschwerdeführer rügen schließlich, dass der Areopag sich weigerte, die Begründetheit ihres Antrags zu würdigen, diesen aber für unzulässig erklärte mit der Begründung, er würde die gesetzlich vorgesehenen Zulässigkeitskriterien nicht erfüllen. Soweit die Rüge die behauptete Parteilichkeit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs betrifft Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Unparteilichkeit im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 im Wege eines subjektiven Ansatzes zu begreifen ist in dem Bestreben, die persönliche Überzeugung des einen oder anderen Richters in einem gegebenen Fall herauszufinden, aber auch im Wege eines objektiven Ansatzes mit dem Ziel sicherzustellen, dass in der Sache hinreichend Gewähr dafür geboten wird, dass jeder begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit ausgeschlossen werden kann (siehe unter zahlreichen anderen Entscheidungen Gautrin u.a. ./. Frankreich, Urteil vom 20. Mai 1998, Sammlung 1998-III, S. 1030-1031, Randnr. 58). Was den subjektiven Ansatz anbelangt, so wird von der persönlichen Unparteilichkeit eines Richters ausgegangen, solange nicht das Gegenteil erwiesen ist (Padovani ./. Italien, Urteil vom 26. Februar 1993, Serie A Bd. 257-B, S. 20, Randnr. 26). Was den objektiven Ansatz angeht, so muss man sich die Frage stellen, ob unabhängig vom Verhalten des Richters gewisse nachweisbare Fakten dazu beitragen, dessen Unparteilichkeit anzuzweifeln. Hierbei können sogar äußere Eindrücke von Bedeutung sein. Es geht darum, dass die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft das Vertrauen der Rechtsuchenden genießen müssen. Dies bedeutet, dass bei der Entscheidung darüber, ob in einem speziellen Fall begründeter Anlass besteht, die Unparteilichkeit eines Richters anzuzweifeln, der Standpunkt des oder der Betroffenen von Bedeutung ist, auch wenn er keine entscheidende Rolle spielt. Maßgeblich ist vielmehr, ob deren Befürchtungen als objektiv gerechtfertigt angesehen werden können (Delage und Magistrello ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 40028/98, EuGHMR 2002-II). Die Beschwerdeführer beanstanden im vorliegenden Fall sowohl die persönliche Unparteilichkeit des Präsidenten des Areopags wie auch seine objektive Unparteilichkeit. Sie behaupten insbesondere, der befasste Richter habe, um eine Verlängerung seines Amts für ein weiteres Jahr zu erwirken, bei der griechischen Regierung interveniert, um eine Entscheidung zu Ungunsten der Beschwerdeführer in ihrer Streitsache gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen; der Gerichtshof erachtet jedoch, dass aus der Akte kein Ansatz ersichtlich wird, der die Belastungen der Beschwerdeführer erhärten könnte, die sich auf reine Spekulationen stützen. Andererseits rügen die Beschwerdeführer die Teilnahme des Präsidenten des Areopags an dem Schadensersatz- wie auch an dem Zwangsvollstreckungsverfahren. Sollte diese Parallelität Zweifel bei den Beschwerdeführern hervorgerufen haben, so hat der Gerichtshof gleichwohl zu prüfen, ob diese Zweifel als objektiv gerechtfertigt anzusehen sind. An dieser Stelle möchte der Gerichtshof daran erinnern, dass die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Der Gerichtshof hat in der Vergangenheit erkannt, dass der bloße Umstand, dass ein an der Verhandlung teilnehmender Richter im Vorfeld der Verhandlung Entscheidungen getroffen hat, für sich genommen nicht als hinreichender Grund für Zweifel an seiner Unparteilichkeit angesehen werden kann. So könne auch das eingehende Studium der Akten seitens des Richters nicht als Voreingenommenheit gewertet werden, die es verhindert, ihn bei der Entscheidung in der Hauptsache als unparteilich einzustufen. Schließlich könne die Würdigung der verfügbaren Fakten in der Vorverfahrensstufe auch nicht als Vorwegnahme der abschließenden Würdigung betrachtet werden. Wichtig sei vielmehr, dass diese Würdigung zusammen mit dem Urteil erfolgt und sich auf die in der Hauptverhandlung beigebrachten und erörterten Fakten stützt (siehe sinngemäß Hauschildt ./. Dänemark, Urteil vom 24. Mai 1989, Serie A Bd. 154, S. 22, Randnr. 50; Nortier ./. Niederlande, Urteil vom 24. August 1993, Serie A Bd. 267, S. 15, Randnr. 33; Saraiva de Carvalho ./. Portugal, Urteil vom 22. April 1994, Serie A Bd. 286-B, S. 38, Randnr. 35). In der hiesigen Sache kann der Gerichtshof nicht erkennen, dass das Vorgehen des belasteten Richters die Unparteilichkeitsgarantie des Obersten Gerichtshofs beeinträchtigt hat. Der bloße Umstand, dass diese Amtsperson in der Eigenschaft als Präsident des Areopags nacheinander berufen worden ist, dem Obersten Gerichtshof im Verfahren zur Hauptsache und danach beim Zwangsvollstreckungsverfahren vorzustehen, dürfte der Unparteilichkeit des Areopags keinen Abbruch tun, besonders in Anbetracht der Tatsache, dass die beiden von dem Obersten Gerichtshof verhandelten Sachen zwar einen gemeinsamen materiellen Kern aufwiesen, jedoch zwei getrennte Fragen betrafen: Ein Zivilverfahren wegen Schadensersatz und ein Zwangsvollstreckungsverfahren (Gillow ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 24. November 1986, Serie A Bd. 109, S. 28, Randnr. 73; Lie und Berntsen ./. Norwegen (Entsch.), Nr. 25130/94, 16. Dezember 1999, nicht veröffentlicht). Der Gerichtshof stellt übrigens fest, dass die Sache zu keinem Zeitpunkt von diesem Richter allein gewürdigt wurde, sondern einzig vom Plenum des Areopags (siehe im Wege des Gegenschlusses Procola ./. Luxemburg, Urteil vom 28. September 1995, Serie A Bd. 326, S. 16, Randnr. 45). Angesichts der vorstehenden Ausführungen folgert der Gerichtshof in der Annahme, dass der innerstaatliche Rechtsweg in gültiger Form erschöpft wurde, in Ermangelung eines zulässigen Antrags auf Ablehnung des belasteten Richters, dass die von den Beschwerdeführern geäußerten Befürchtungen in der vorliegenden Sache nicht objektiv gerechtfertigt erscheinen. Daraus ergibt sich, dass diese Rüge in Anwendung des Artikels 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Soweit die Rüge das Recht der Beschwerdeführer auf Zugang zu einem Gericht betrifft Der Gerichtshof erinnert daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten. Es obliegt primär den staatlichen Behörden, insbesondere den erst- und höherinstanzlichen Gerichten, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszulegen (s. Edificaciones March Gallego S.A. ./. Spanien, Urteil vom 19. Februar 1998, Sammlung 1998-I, S. 290, Randnr. 33). Dies trifft besonders auf die gerichtliche Auslegung von Verfahrensregeln wie etwa Formvorschriften und Fristen bei der Rechtsmitteleinlegung zu (s. Perez de Rada Cavanilles ./. Spanien, Urteil vom 28. Oktober 1998, Sammlung 1998-VIII, S. 3255, Randnr. 43). Die Rolle des Gerichtshofs beschränkt sich darauf zu prüfen, ob die Wirkungen einer solchen Auslegung mit der Konvention in Einklang stehen. In der vorliegenden Sache stellt der Gerichtshof fest, dass das von den Beschwerdeführern nach dem Verhandlungstermin eingereichte Ablehnungsgesuch für unzulässig erklärt worden ist, weil die gesetzlich vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht beachtet wurden. Aus der Akte ist kein einziger Hinweis ersichtlich, wonach zu vermuten wäre, dass diese Entscheidung willkürlich getroffen wurde oder dass die Beschwerdeführer nicht erwarten konnten, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über das Einlegen von Rechtsbehelfen zur Anwendung kommen. Der Gerichtshof ist in der Tat der Auffassung, dass die Nachlässigkeit der Beschwerdeführer Anlass dazu gegeben hat, ihr Rechtsmittel für unzulässig zu erklären. Sie können demnach eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht nicht beklagen (siehe im Wege des Gegenschlusses S.A. SOTIRIS und NIKOS KOUTRAS ATTEE ./. Griechenland, Nr. 39442/98, EuGHMR 2000-XII). Daraus ergibt sich, dass diese Rüge in Anwendung des Artikels 35 Abs. 3 und 4 EMRK zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof mehrheitlich die Beschwerde für unzulässig, insoweit sie gegen Griechenland gerichtet ist; einstimmig die Beschwerde für unzulässig, insoweit sie gegen Deutschland gerichtet ist. Françoise TULKENS Søren NIELSEN Stellvertretender Kanzler Präsidentin