Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2004

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 10.03.2004 – 56672/00

Große Kammer · ECLI:CE:ECHR:2004:0310DEC005667200

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen 10/03/04 - ENTSCHEIDUNG DER GROSSEN KAMMER über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 56672/00 von SENATOR LINES GmbH gegen Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der am 10. März 2004 als Große Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn L. WILDHABER, Präsident, Herrn C.L. ROZAKIS, Herrn J.-P. COSTA, Herrn G. RESS, Sir Nicolas BRATZA, Herrn G. BONELLO, Herrn L. CAFLISCH, Herrn I. CABRAL BARRETO, Herrn R. TÜRMEN, Herrn B. ZUPANČIČ, Frau N. VAJIĆ, Herrn J. HEDIGAN, Frau M. TSATSA-NIKOLOVAKAYA; Frau H.S. GREVE, Herrn E. LEVITS, Herrn K. TRAJA, Herrn S. PAVLOVSCHI und Herrn P.J. MAHONEY, Kanzler, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 30. März 2000 erhoben worden ist, aufgrund der Entscheidung des damals amtierenden Präsidenten der Dritten Sektion, der die Rechtssache ursprünglich zugewiesen worden ist, vom 20. April 2000, den beklagten Regierungen nicht zu empfehlen, eine vorläufige Maßnahme zu ergreifen. aufgrund der Entscheidung vom 12. Dezember 2002, mit der die Kammer der Dritten Sektion die Rechtssache an die Große Kammer abgegeben hat (Artikel 30 der Konvention), aufgrund der nach Artikel 36 Absatz 2 der Konvention getroffenen Entscheidungen, die Beteiligung der Europäischen Kommission, des Rats der Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaften („CCBE“), der „European Company Lawyers Association“ („ECLA“), der Internationalen Föderation der Menschenrechts-Ligen („FIDH“) und der Internationalen Juristenkommission („ICJ“) als Dritte zu billigen, aufgrund der Stellungnahmen, die von den beklagten Regierungen, der beschwerdeführenden Gesellschaft und den beteiligten Dritten, insbesondere der Europäischen Kommission, vorgelegt wurden sowie aufgrund der von den beklagten Regierungen, der beschwerdeführenden Gesellschaft und der Europäischen Kommission vorgelegten ergänzenden Stellungnahmen, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine nach deutschem Recht bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in Bremen. Sie wird vor dem Gerichtshof von Frau U. Zinsmeister und Herrn D. Waelbroek von der Kanzlei Ashurst, Brüssel, vertreten. Ein Verzeichnis der Vertreter der beklagten Regierungen ist dieser Entscheidung beigefügt. Die Europäische Kommission ist von den Herren A. Rosas, R. Lyal und C. Ladenburger vertreten worden, der CCBE von seinem Präsidenten, Herrn R. Wolff, Anwalt in Salzburg, die ECLA von den Herren Cleary, Gottlieb, Steen und Hamilton, Anwälte in Brüssel, die FIDH von ihrem Präsidenten, Herrn S. Kaba, Anwalt in Paris, und die ICJ von ihrer Generalsekretärin, Fr. L. Doswald-Beck. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen. Mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. September 1998 wurden sechzehn Linienschifffahrtsunternehmen, darunter die Beschwerdeführerin, wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft („der EG-Vertrag“) mit einer Geldbuße belegt. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 13.750.000 € verurteilt, zahlbar binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung. Mit Schreiben vom 25. September 1998 teilte die Europäische Kommission der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass ihr im Falle einer Anfechtung der Entscheidung gestattet werde, die Geldbuße nicht sofort zu zahlen, wenn der Kommission eine Bankbürgschaft gestellt würde. Am 7. Dezember 1998 hat die beschwerdeführende Gesellschaft die Entscheidung vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften („GEI“) angefochten. Am 16. Dezember beantragte sie Befreiung von der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft zu stellen. Ihr Antrag wurde am 10. Februar 1999 mit der Begründung abgelehnt, dass Hanjin, dem Hauptgesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft (ebenfalls eine der in der Entscheidung vom 16. September 1998 genannten Gesellschaften), von den Verstößen gewusst haben muss und dass die Geldbuße prozentual nur einen geringen Teil des Umsatzes der Gesellschaft ausmachte. Die Europäische Kommission war der Auffassung, eine Bankbürgschaft könne vom Hauptgesellschafter gestellt werden. Am 26. Februar 1999 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft beim GEI einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 16. September 1998 nach Artikel 242 (vormals 185) des EG-Vertrags. Der Antrag wurde von der deutschen Regierung am 9. April 1999 unterstützt, die sich hierzu dahingehend äußerte: „dass durch (...) eine Maßnahme, die (...) nur Sicherheitscharakter haben soll, bereits vor einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vollendete Tatsachen geschaffen [würden], die im Falle einer späteren für die Antragsstellerin positiven Entscheidung nicht mehr rückgängig zu machen wären. Der Schaden für die Antragstellerin wäre schwer und nicht wieder gutzumachen ...“. Der Antrag wurde am 21. Juli 1999 vom Präsidenten des GEI abgewiesen. Der Präsident erkannte an, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nicht in der Lage war, eine Bankbürgschaft zu stellen, und führte aus, dass in Bezug auf die Frage der Mittelbeschaffung seitens der Anteilseigner der Gesellschaft auch die Unternehmensgruppe zu berücksichtigen sei, zu der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehöre. Dass der Hauptgesellschafter den Beschluss gefasst habe, keine Unterstützung zu gewähren, verhindere nicht schon an sich eine solche Unterstützung. Da der Hauptgesellschafter anscheinend finanziell gesund sei, habe die beschwerdeführende Gesellschaft nicht dargetan, dass die Stellung der Bürgschaft unmöglich sei. In ihrer Rechtsmittelschrift vom 30. September 1999 machte die beschwerdeführende Gesellschaft vor dem Europäischen Gerichtshof („EuGH“) geltend, die Berücksichtigung des Vermögens eines Dritten, über das sie keinerlei Verfügungsgewalt habe, sei bei der Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 16. September 1998 zu Unrecht erfolgt, ferner seien die Interessen nicht richtig abgewogen und keine Alternativen in Betracht gezogen worden und die Entscheidung sei nicht hinreichend begründet. Sie machte ferner geltend, die Weigerung, die Beitreibung der Geldbuße auszusetzen, vor einer Gerichtsverhandlung in der Hauptsache stelle einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Sie berief sich auch auf das Recht auf wirksamen Rechtsschutz vor einem unabhängigen Gericht sowie auf das Recht auf ein faires Verfahren. Das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde am 14. Dezember 1999 vom Präsidenten des EuGH zurückgewiesen. Er erinnerte daran, dass Ausnahmen von der Regel, nach der eine Bankbürgschaft zu stellen ist, nur unter außergewöhnlichen Umständen gemacht werden könnten und dass die Berücksichtigung des Vermögens der Unternehmensgruppe, zu der die Gesellschaft gehöre, zulässig sei. Ausgangspunkt für diese Betrachtungsweise war die Überlegung, dass „die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig sind von den Interessen der natürlichen oder juristischen Personen, die mehrheitlich an diesem Unternehmen beteiligt sind, und dass folglich der geltend gemachte ernste und nicht wieder gutzumachende Schaden auf der Ebene der diese Personen umfassenden Gruppe beurteilt werden müsse. Das Interesse des Unternehmens am eigenen Überleben darf insbesondere, da sich die in Frage stehenden Interessen überschneiden, nicht losgelöst davon gesehen werden, welches Interesse diejenigen, die es beherrschen, daran haben, sein Leben beliebig zu verlängern ... es erscheint alles in allem üblich, die objektive finanzielle Lage der Gruppe als Bezugspunkt bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob die unmittelbare Gefahr eines ernsten und nicht wieder gutzumachenden Schadens droht.“ Im März 2001 hat die Europäische Kommission eine Vollstreckungsklausel in Deutschland erwirkt, mit der Möglichkeit, dort ein Verfahren zur Beitreibung der Geldbuße einzuleiten. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat sie im April 2002 erklärt, keine weiteren Beitreibungsmaßnahmen zu treffen, so lange die Rechtssache vor diesem Gerichtshof anhängig sei. Mit Urteil vom 30. September 2003 hat das GEI die gegen die beschwerdeführende Gesellschaft und die übrigen Empfänger der Entscheidung vom 16. September 1998 verhängten Geldbußen aufgehoben. Da die Parteien innerhalb der zu diesem Zweck vorgesehen Frist von zwei Monaten keinen Rechtsbehelf eingelegt haben, hat das Urteil vom 30. September 2003 Rechtskraft erlangt. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis Nach Artikel 281 des EG-Vertrags besitzt die Europäische Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit. Die Europäische Kommission ist befugt, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen zu untersuchen, die mit Artikel 81 und 82 des EG- Vertrags nicht in Einklang stehen, und Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen (Verordnungen des Rats Nr. 1017/68 und 4056/86). Die Handlungen der Europäischen Kommission (einschließlich der Entscheidungen nach den vorgenannten Verordnungen) unterliegen der Überwachung des EuGH (Art. 230 des EG-Vertrags). Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung, obgleich der Gerichtshof die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen kann, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält (Art. 242 des EG-Vertrags). Artikel 256 des EG-Vertrags führt aus, dass die Zwangsvollstreckung in Bezug auf Entscheidungen des Rats und der Kommission nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgt, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, „die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf“, von den staatlichen Behörden in der Entscheidung vermerkt. RÜGEN Unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache Matthews ./. Vereinigtes Königreich ([GC] Nr. 24833/94, EuGMR 1999-I, 18. Februar 1999) gibt die beschwerdeführende Gesellschaft vor, der Gerichtshof sei befugt, die Vereinbarkeit von Entscheidungen der EG-Einrichtungen mit der Konvention zu würdigen, ferner dass die beklagten Staaten individuell und kollektiv für die Rechtsakte dieser Institutionen verantwortlich seien und dass die EG-Gerichte, indem sie die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung verweigerten, es einem reinen Verwaltungsorgan gestatten würden, die Liquidation der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Lasten der Rechte auf ein faires Verfahren, auf einen wirksamen Zugang zur Justiz und entgegen der Unschuldsvermutung unter Verstoß gegen Artikel 6 der Konvention herbeizuführen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet, dass die Umstände des Falles eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht im Sinne des Artikels 6 der Konvention darstellen. Unter Berufung auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung ist sie der Auffassung, dass eine Verletzung des Artikels 6 dann gegeben ist, wenn einer angefochtenen Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird, keine aufschiebende Wirkung verliehen wird, wodurch der von der Entscheidung Betroffene Gefahr läuft, vom Markt gedrängt zu werden, bevor die Sache von einem Gericht gewürdigt wird. Der einschlägige Passus des Artikels 6 der Konvention lautet wie folgt: (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. (...) (2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. A. Die Stellungnahmen der beklagten Staaten Das Hauptargument der beklagten Staaten besagt, dass die vorgebrachten Rügen sich nicht auf hoheitliche Akte beziehen, die von den einzelnen beklagten Staaten persönlich getätigt worden sind, so dass die beanstandeten Handlungen nicht als Ausübung ihrer Hoheitsgewalt im Sinne des Artikels 1 der Konvention zu verstehen seien. Sie verweisen auf die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte, wonach eine Beschwerde weder gegen die Europäischen Gemeinschaften als solche noch gegen die Mitgliedstaaten erhoben werden kann, ob nun gemeinschaftlich oder gesondert betrachtet (CFDT ./. die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten, Beschwerde Nr. 8030/77, Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1978, Entscheidungen und Berichte (DR) 13, S. 231). Sie erkennen keinen Widerspruch zwischen diesem Standpunkt und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Staaten für Handlungen verantwortlich erklärt werden können, die von ihnen durch Eingehung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im Rahmen solcher Verpflichtungen vorgenommen werden (siehe das o.a. Urteil in der Rechtssache Matthews ./. Vereinigtes Königreich), wobei sie darauf hinweisen, dass die Europäische Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit besitzt und weder sie selbst noch ihre Organe die Mitgliedstaaten in irgendeiner Form vertreten. Hilfsweise geben die beklagten Staaten vor, dass die gemeinschaftliche Rechtsordnung auf jeden Fall die Wahrung der Menschenrechte gewährleiste. Demnach dürfte das Subsidiaritätsprinzip eine Überprüfung der beanstandeten Rechtsakte durch den Gerichtshof ausschließen. Sie nehmen hier Bezug auf die Rechtssache M. & Co. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 13258/87, Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 1990, DR 67 (Anm. d. Übs.: in der engl. Fassung „DR 64“), S. 138), in der die Kommission erkannt hatte, dass eine Übertragung von Hoheitsgewalt auf internationale Organisationen dann vereinbar sei, wenn diese Organisationen über ein gleichwertiges Schutzsystem der Grundrechte verfügten. Die Kommission hatte erachtet, dass die Europäischen Gemeinschaften im Wege diverser Erklärungen und in Anbetracht der bestehenden EuGH-Rechtsprechung die Grundrechte sicherstellen und eine gleichwertige Wahrung garantieren würden. Die beklagten Staaten legen dar, dass die Garantien beim Schutz der Menschenrechte innerhalb der gemeinschaftlichen Rechtsordnung seit dieser Entscheidung weiterhin verstärkt worden seien, indem in den Vertrag über die Europäische Union (der „EUV“) die Artikel 6 und 46 lit. d) eingefügt worden sind, die sich ausdrücklich auf die Grundrechte und insbesondere auf die Europäische Menschenrechtskonvention beziehen. Die beklagten Staaten unterstreichen, dass die Frage des Erfordernisses einer Bankbürgschaft im vorliegenden Fall vom Präsidenten des GEI und von demjenigen des EuGH gewürdigt worden sei und dass keine dieser Instanzen, die beide eine Reihe von Garantien hinsichtlich eines fairen Verfahrens geboten hätten, die Argumente der beschwerdeführenden Gesellschaft akzeptiert hätten. Die beklagten Staaten unterstreichen ferner, dass die Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Abs. 2 lit. b) der Konvention im Wesentlichen mit der vom EuGH gewürdigten Sache übereinstimme und sie aus diesem Grund für unzulässig zu erklären sei. Sie erachten die Sache außerdem für unzulässig weil offensichtlich unbegründet nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention, da das Verfahren in der Hauptsache zur damaligen Zeit jedenfalls vor einem Gericht in Einklang mit Artikel 6 anhängig gewesen sei, ungeachtet der Weigerung zum Verzicht auf das Erfordernis einer Bankbürgschaft. Die beklagten Staaten behaupten schließlich, dass die Entscheidung, nicht nur die Finanzlage der verfolgten Gesellschaft zu berücksichtigen, sondern auch diejenige ihres Hauptgesellschafters, unter Umständen wie den vorliegenden mit Artikel 6 vereinbar sei, weil gemeinsame Interessen zwischen der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften vorlägen. Andere Argumente zu Gunsten einer Unzulässigkeitserklärung sind von einigen anderen beklagten Staaten vorgebracht worden. So sei die beschwerdeführende Gesellschaft zum Zeitpunkt der Vorlage ihrer Stellungnahmen nicht berechtigt gewesen, sich als Opfer einer angeblichen Verletzung zu bezeichnen, weil das Verfahren in der Hauptsache noch anhängig war und weil die beschwerdeführende Gesellschaft jedenfalls die nötigen Mittel zwecks Zahlung der Geldbuße hätte freimachen oder sich verschaffen können; die Weise, in der Gesellschaften als Teil einer Gruppe vom EuGH behandelt würden, ähnele der Weise der Behandlung von Aktionären seitens der Europäischen Kommission für Menschenrechte; die beschwerdeführende Gesellschaft habe vor dem GEI nicht dargelegt, dass ihre Muttergesellschaft daran gehindert war, ihr Beistand zu leisten. Infolgedessen sei die Sache mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig; die Tatsache, dass die vorliegende Sache behandelt würde, ohne den beklagten Staaten die Möglichkeit einzuräumen, über die Beschwerden innerhalb ihrer eigenen Rechtsordnungen zu befinden, stelle einen weiteren Grund für die Unzulässigkeit dar (erneut mangels Rechtswegerschöpfung) und weise nach, dass es dem Gerichtshof nicht möglich sei, in der Sache zu erkennen. Unter Verweis darauf, dass das GEI die gegen die beschwerdeführende Gesellschaft verhängte Geldbuße aufgehoben habe, behaupten die beklagten Staaten, dass das Verfahren vor dem GEI nicht nur zum Abschluss gelangte, sondern die Beschwerdeführerin in vollem Maße zu ihrem Recht gekommen sei. Als Folge des Urteils vom 30. September 2003, das nunmehr rechtskräftig ist, sei es der beschwerdeführenden Gesellschaft möglich gewesen, alle Aspekte ihrer Klage würdigen zu lassen, ohne dass sie in irgendeiner Weise an ihrem Zugang zum Gericht behindert worden sei. Überdies sei die Geldbuße – die einen wesentlichen Teil der von der Gesellschaft vorgebrachten Rüge bezüglich des verwehrten Zugangs zum Gericht darstellte – schließlich aufgehoben worden. Es habe demnach keine Handlung oder Unterlassung gegeben, von der die beschwerdeführende Gesellschaft persönlich betroffen gewesen wäre und, sollte sie jemals die Eigenschaft als „Opfer“ einer Konventionsverletzung gehabt haben, dies nicht mehr zuträfe. Artikel 34 der Konvention sähe die Möglichkeit nicht vor, dass „hypothetische“ Opfer Beschwerden einlegen. B. Die Argumente der beschwerdeführenden Gesellschaft Die beschwerdeführende Gesellschaft stimmt zwar zu, dass Rechtsakte der EG als solche nicht vor dem Gerichtshof angegriffen werden können, behauptet jedoch, dass den EG-Mitgliedstaaten nicht gestattet werden könne, sich dem gerichtlichen Schutzsystem der Konvention zu entziehen, indem sie Hoheitsrechte auf EG-Institutionen übertrügen. Eine solche Übertragung und somit Aushöhlung des Konventionssystems stünde im Gegensatz zu den Verpflichtungen der Staaten nach Maßgabe des Völkerrechts. Überträgt ein Staat die Befugnis zur Ausübung seiner Hoheitsrechte, so überträgt er nicht seine Souveränität, weil ein Staat sich seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Volk nicht entziehen kann. Die beschwerdeführende Gesellschaft unterscheidet die vorliegende Sache von der (vorgenannten) früheren Rechtssache CFDT ./. Frankreich, weil diese den internen Rahmen der Gemeinschaft betraf und weniger einen Mitgliedstaat, der Kompetenzen zwecks Regelung einer bestimmten Materie auf ein Organ übertragen habe, das diese Kompetenzen dann in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt habe. Die beschwerdeführende Gesellschaft stimmt nicht zu, dass die Entscheidung in der o.a. Rechtssache M. & Co. ./. Deutschland so auszulegen sei, als ob einzig eine globale Nachprüfung des gemeinschaftlichen Rechtssystems verankert worden sei. Eine solche Kontrolle sei ihres Erachtens gänzlich willkürlich. Nach ihrer Ansicht ist es Aufgabe des Gerichtshofs, in jedem Einzelfall nachzuprüfen, ob eine Verletzung der Konvention vorliegt, wobei das Erfordernis „eindeutiger Hinweise“ auf das Fehlen eines „gleichwertigen Schutzes“ schwierige subjektive Erwägungen außerhalb des eigenen kontradiktorischen Systems bedingen würde, in dem solche Einzelfallprüfungen stattfinden. In der o.a. Sache Matthews ./. Vereinigtes Königreich (Rdnr. 33 u. 34) sei der Gerichtshof möglicherweise von der Doktrin des „gleichwertigen Schutzes“ abgewichen, indem er erklärte, dass die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts mit der Konvention übereinstimmen müssten und es dem Gerichtshof zustünde, die ordnungsgemäße Anwendung der Konvention seitens der Gemeinschaft zu überwachen. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet außerdem, dass die genannte Sache ihre Wirkungen nicht nur auf das Primärrecht ausdehnt, das vor den Gemeinschaftsorganen nicht angegriffen werden kann, weil eine solche Teilung unterschiedliche Ebenen beim Schutz der Menschenrechte nach Maßgabe eines formellen Kriteriums hervorrufen würde: die Frage nämlich, ob die streitige Norm oder Handlung zum Primärrecht der Gemeinschaft gehöre oder nicht. Ein solches Vorgehen würde eine beträchtliche Lücke beim Schutz der Menschenrechte reißen. Die beschwerdeführende Gesellschaft bestreitet, dass die in Straßburg verhandelte Sache im Wesentlichen mit dem Fall in Luxemburg übereinstimme, wobei sie bezüglich der Frage der „Opfereigenschaft“ (als sie ihre Stellungnahmen damals vorlegte) behauptete, die Beitreibung der Geldbuße habe angestanden. Was die Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe anbelangt, so unterstreicht sie, dass es in Bezug auf ihren Hauptanteilseigner Hanjin nicht darum ging, ob dieser zu helfen in der Lage war, sondern ob er bereit war, dies zu tun. In der Hauptsache hebt die beschwerdeführende Gesellschaft hervor, dass das Recht auf Zugang zum Gericht sich nicht auf die reine Erhebung einer Klage beschränken dürfe: bei der vorliegenden Sachlage müsste dieses Recht den Abschluss des Verfahrens vor Auferlegung einer Sanktion beinhalten. Sie erachtet es für unangemessen, dass die Aktiva von Muttergesellschaften berücksichtigt würden, um die Möglichkeit zu prüfen, auf das Erfordernis einer Bankbürgschaft zu verzichten, da eine solche Berücksichtigung ihr zufolge keinem öffentlichen Interesse diene. Hätte die beschwerdeführende Gesellschaft beispielsweise ihre Tätigkeiten aufgrund der auferlegten Geldbuße einstellen müssen, hätte die Gemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin ohne dingliche Sicherheit die Gelder auf jeden Fall nicht erhalten und mehr als 500 Beschäftigte hätten weltweit ihren Arbeitsplatz verloren, darunter 285 in Bremen. Die Beschwerdeführerin unterstreicht ebenfalls, dass Hanjin und sie selbst gesonderte Rechtssubjekte darstellen würden und dass die Hanjin- Gesellschaft auch mit einer Geldbuße belegt worden sei. Die beschwerdeführende Gesellschaft sieht keinen Grund, die Beitreibung von Geldbußen nicht auszusetzen, wenn ein Rechtsbehelf anhängig ist; sie hebt hervor, dass es in den europäischen Rechtsordnungen, in denen es keine automatische Aussetzung gibt (in der schwedischen, spanischen und französischen Rechtsordnung), eine strikte Trennung zwischen der für Ermittlungen zuständigen Behörde und derjenigen gibt, die zur Verhängung von Geldbußen befugt ist. Was die vom GEI verfügte Aufhebung der ihr auferlegten Geldbuße anbelangt, so stellt die beschwerdeführende Gesellschaft fest, dass eine Maßnahme nicht vollstreckt werden muss, um eine Verletzung der Konvention darzustellen, und dass, sollte eine die Konvention angeblich verletzende Maßnahme (selbst ohne Vollstreckung) aufgehoben werden, die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als „Opfer“ erst dann hinfällig würde, wenn die innerstaatlichen Behörden das Vorliegen einer Verletzung erkannt und die möglicherweise verursachten Schäden ersetzt hätten. Die beschwerdeführende Gesellschaft verweist bei den einzelnen Punkten ihrer Argumentation auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs: In dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Soering ./. Vereinigtes Königreich vom 7. Juli 1989 habe dieser erkannt, dass der Beschwerdeführer sich als Opfer einer Konventionsverletzung betrachten konnte, und zwar bevor der beanstandete Auslieferungserlass vollzogen wurde (Serie A Bd. 161, Rdnr. 87, 90 u. 92). In seinem Urteil in der Rechtssache Dalban ./. Rumänien vom 27. Juni 2000 habe der Gerichtshof übrigens gewürdigt, dass eine für den Beschwerdeführer vorteilhafte Entscheidung oder Maßnahme dem Betroffenen die Eigenschaft als „Opfer“ erst dann aberkenne, wenn die innerstaatlichen Behörden die Konventionsverletzung akzeptiert und danach behoben hätten (Urteils- und Entscheidungssammlung 1999-VI. S. 236, Rdnr. 44). Die beschwerdeführende Gesellschaft hebt hervor, dass in ihrem Fall die EG-Organe und die fünfzehn beklagten Staaten die Konventionsverletzung nicht nur nicht anerkannt oder behoben hätten, sondern dass sie ihre Existenz geleugnet und sogar die Zuständigkeit des Gerichtshofs zwecks Würdigung der Sache in Abrede gestellt hätten. Sie behauptet, dass in Anbetracht ihrer prekären Lage und der ständigen Drohung eines Insolvenzverfahrens nebst negativer Werbung keine Form der Entschädigung bereitgestanden habe. Die beschwerdeführende Gesellschaft weist schließlich auf den Kostenfaktor hin: Sollte das Verfahren vor dem Gerichtshof jetzt zum Abschluss kommen, stünde kein Ausgleich für die Kosten der Beschwerdeführung vor dem Gerichtshof zur Verfügung. C. Stellungnahmen der beteiligten Dritten

1 Die Europäische Kommission Im Einvernehmen mit den beklagten Staaten hat die Europäische Kommission dem Gerichtshof ergänzende Stellungnahmen zu dem Thema unterbreitet, wie die Grundrechte von den Gemeinschaftsinstitutionen beachtet und angewandt werden. Sie bekräftigt ebenso, dass das Vorgehen der Europäischen Kommission für Menschenrechte in der Rechtssache M. & Co. ./. Deutschland korrekt gewesen sei, wonach die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Verfahren vor dem GEI und dem EuGH verantwortlich sind in dem Sinne, dass sie sicherzustellen haben, dass ein gleichwertiger Schutz der Grundrechte bei der Würdigung von Sachen vor diesen Gerichten gegeben ist. Sie fügt hinzu, dass, solange ein solcher Schutz im Allgemeinen gegeben ist, die Mitgliedstaaten keine Verantwortung für die Art und Weise tragen, in der diese Gerichte Fragen der Grundrechte in Einzelfällen würdigen und klären. Im Licht ihrer Stellungnahmen zur Art des Schutzes der Grundrechte in der Gemeinschaft merkt die Europäische Kommission an, dass die Beschwerde mit den Konventionsbestimmungen unvereinbar sei. Die Europäische Kommission erachtet übrigens, dass, selbst wenn der Gerichtshof die vorgebrachte Rüge würdigen kann, er auf die Vereinbarkeit der Streitigkeit mit Artikel 6 Absatz 1 der Konvention erkennen muss. Sie unterstreicht, dass das Gemeinschaftsrecht einen Verwaltungsmechanismus vorsieht, der es der Europäischen Kommission ermöglicht, die Beitreibung von Geldbußen auszusetzen, wenn ihr gegenüber eine Bankbürgschaft gestellt wird, sowie einen Gerichtsmechanismus mit der Möglichkeit der Anfechtung einer verweigerten Aussetzung, wobei das GEI und der EuGH die Verpflichtung, eine Bankbürgschaft zu stellen, aufheben können, wenn die Gesellschaft den Nachweis erbringt, dass ihr dies nicht möglich ist. Die Europäsche Kommission merkt ebenfalls an, dass die Berücksichtigung der Aktiva auf Seiten der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin das akkurate Gleichgewicht bilde zwischen dem Interesse des Unternehmens, eine unverzügliche Zahlung zu vermeiden, und dem öffentlichen Interesse, sicherzustellen, dass bei nicht sofortiger Zahlung der Geldbuße zumindest die Garantie besteht, dass sie später im Fall einer gerichtlichen Bestätigung entrichtet wird. Die Regel, wonach die finanzielle Situation der Muttergesellschaft Berücksichtigung findet, trägt auch der ökonomischen Wirklichkeit einer von einer Holdingmutter kontrollierten Gesellschaft Rechnung. In Verbindung mit der Entscheidung des GEI, mit der das Verfahren vor den Gemeinschaftsinstanzen endgültig beendet wurde, erachtet die Europäische Kommission, dass in Anbetracht dessen, dass die Geldbuße im Anschluss an ein gänzlich gerichtliches Verfahren aufgehoben worden und die beschwerdeführende Gesellschaft zur Zahlung niemals verpflichtet gewesen ist, keine Verletzung vorliegt und die beschwerdeführende Gesellschaft sich somit nicht als Opfer betrachten kann. Die Europäische Kommission unterstreicht den Unterschied zwischen Sachen, bei denen Vorfälle eintreten, die den Schaden aus einer tatsächlichen Verletzung in gewisser Weise beheben, und denjenigen, bei denen sich die Verletzung niemals konkretisiert. Im erstgenannten Fall bedingt die Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl die Anerkennung der Verletzung als auch eine angemessene Behebung. Im zweiten Fall liegt keine Verletzung vor, die behoben werden müsste.

2 Der CCBE Der CCBE gibt an, die fundamentalen Menschenrechte würden innerhalb der Europäischen Union nicht angemessen geschützt. Er erachtet, dass der fehlende Zugang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Verbindung mit der Tatsache, dass Einzelpersonen allgemein nicht befugt seien, Rechtsakte der Europäischen Union anzugreifen, zu beträchtlichen Lücken beim Rechtsschutz innerhalb der Union führe. Diese Lücken würden sich bei jeder Erweiterung des EG- Vertrags und des EUVs vergrößern.

3 Die ECLA Die ECLA bringt vor, dass die Übertragung von Hoheitsrechten eines Mitgliedstaats auf die EG die Verantwortlichkeit dieses Staats gegenüber der Konvention in Bezug auf die Ausübung der übertragenen Hoheitsrechte nicht ausschließt und dass angesichts der begrenzten Verteidigungsrechte bei dem Verfahren für Wettbewerbsangelegenheiten innerhalb der EU - verglichen mit den innerstaatlichen Verfahren - nicht behauptet werden kann, dass die gemeinschaftlichen Verfahren einen „gleichwertigen Schutz“ böten. Die ECLA erachtet, dass das streitige Verfahren in diesem Fall strafrechtlicher Natur sei. ECLA würde hoffen, dass die neuen von der Europäischen Kommission vorgesehenen Verfahrensregeln den Bestimmungen des Artikels 6 der Konvention in vollem Umfang Rechnung trügen.

4 Die FIDH Die FIDH erachtet, es sei notwendig und gerechtfertigt zu bestätigen, dass die Vertragsparteien der Konvention weiterhin für alle Auswirkungen aus Handlungen verantwortlich sind, die von internationalen Organisationen getätigt werden, die sie geschaffen und denen sie eine Reihe von Kompetenzen zugewiesen haben. Sie unterstreicht, dass ein Staat nach den Grundsätzen des Völkerrechts sich seiner internationalen Verantwortlichkeit nicht entziehen kann, indem er mit unterschiedlichen Staaten aufeinanderfolgende Verträge zu demselben Thema abschließt. Sie erwägt ebenfalls, dass die Bestätigung der Verantwortlichkeit von Mitgliedstaaten einer internationalen Organisation gegenüber dem Vertrag zur Schaffung dieser Organisation dazu führen würde, dass die Mitgliedstaaten auch für Entscheidungen verantwortlich seien, die von der Organisation in Ausübung der ihr vertraglich zugewiesenen Kompetenzen getroffen würden.

5 Die ICJ Die ICJ vertritt den Standpunkt, dass der Gerichtshof die Möglichkeit akzeptieren sollte, dass Mitgliedstaaten für die Handlungen von Organen internationaler Organisationen, denen sie angehören, verantwortlich sind. Es wäre unannehmbar, wenn Verletzungen der Grundrechte nur deshalb nicht behoben würden, weil ihr Urheber ein von einem Staat geschaffenes internationales Organ und nicht der Staat selbst ist. Es sollte verhindert werden, dass Staaten sich ihren Verpflichtungen entziehen, indem sie Hoheitsrechte auf internationale Organisationen übertragen. (Anm. d. Übs.: in der frz. Fassung fehlt folgender Satz: Die ICJ legt dar, diese Sichtweise stimme mit dem allgemeinen Völkerrecht überein und sei mit der gängigen Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar.) Die ICJ ist der Auffassung, die früher von der Kommission befolgte Doktrin des „gleichwertigen Schutzes“ sollte aufgegeben werden, weil nicht eindeutig sei, wie diese bei einer Reihe von Umständen wirken sollte. D. Beurteilung des Gerichtshofs Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 34 der Konvention von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden kann. Diesbezüglich bestätigt der Gerichtshof erneut, dass Artikel 34 verlangt, dass ein Einzelbeschwerdeführer behaupten kann, von der angeblichen Verletzung tatsächlich betroffen zu sein (Klass u.a ./. Deutschland, Urteil vom 6. September 1978, Serie A Bd. 28, S. 17-18, Rdnr. 33). In einer Reihe von Fällen hat der Gerichtshof allerdings eingestanden, dass der Beschwerdeführer ein potentielles Opfer sein kann. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist nachzuweisen, dass die von ihm gerügten Rechtsvorschriften wegen der geheimen Struktur der darin gebilligten Maßnahmen in seinem Fall tatsächlich zur Anwendung kamen; wenn ein Gesetz, das homosexuelle Handlungen untersagt, auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe einschließlich den Beschwerdeführer angewendet werden kann und wenn die Ausweisung eines Ausländers zwar angeordnet aber nicht vollzogen wurde und der Vollzug der Maßnahme den Betroffenen der Gefahr aussetzen würde, in dem Bestimmungsstaat einer Behandlung entgegen Artikel 3 oder einer Beeinträchtigung seiner Rechte aus Artikel 8 der Konvention unterworfen zu werden. Damit ein Beschwerdeführer jedoch behaupten kann, Opfer in einer solchen Situation zu sein, müsse er plausible und überzeugende Nachweise bezüglich der Wahrscheinlichkeit beibringen, dass eine ihn persönlich treffende Verletzung eintreten wird. Reine Verdachtsmomente oder Mutmaßungen reichen hier nicht aus (siehe allgemein in diesem Rahmen Segi und Gestoras Pro-Amnistia u.a. ./. Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich, Nr. 6422/02 und 9916/02, EuGMR 2002-V, mit weiteren Nachweisen, insbesondere die o.a. Urteile in den Sachen Klass u.a. ./. Deutschland, Soering ./. Vereinigtes Königreich sowie auf die Entscheidung in der Sache Tauira u.a. ./. Frankreich, Nr. 28204/95, getroffen von der Kommission am 4. Dezember 1995, DR 83-B, S. 130). Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass er sich in zahlreichen Fällen veranlasst sah, Zustände zu würdigen, die nach denjenigen eingetreten sind, die am Ursprung der Rügen standen. In solchen Situationen kann sich die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer die Eigenschaft als „Opfer“ verloren hat oder nicht. So ist in der Rechtssache Dalban ./. Rumänien die beanstandete Verurteilung im Wege einer Revisionseinlegung durch den Generalstaatsanwalt beim Obersten Gerichtshof aufgehoben worden. Der Gerichtshof hat erneut bekräftigt, dass „eine für den Beschwerdeführer vorteilhafte Entscheidung oder Maßnahme grundsätzlich nicht ausreicht, ihm die Eigenschaft als ,Opfer’ abzuerkennen, es sei denn die innerstaatlichen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder substanziell anerkannt und danach behoben“. Was die Umstände des Falles anbelangt, so hat der Gerichtshof gefolgert, dass die Verletzung zwar anerkannt aber nicht angemessen behoben worden ist (Urteil vom 28. September 1999, Urteils- und Entscheidungssammlung 1999-VI, S. 236, Rdnr. 44 mit weiterem Nachweis). In der Rechtssache Constantinescu ./. Rumänien hat der Gerichtshof erkannt, dass der Freispruch des Beschwerdeführers – auch hier im Anschluss an ein Verfahren, das wiedereröffnet wurde, nachdem eine Erstverurteilung rechtskräftig geworden war – weder eine Anerkennung der erfolgten Verletzung noch eine angemessene Behebung darstellte (Urteil vom 27. Juni 2000, Urteils- und Entscheidungssammlung 2000-VIII, S. 38, Rdnr. 42-43). Der Gerichtshof stellt fest, dass die in den beiden vorstehenden Absätzen zitierten Präzedenzfälle unabhängig voneinander sind. Der erste Fall behandelt die Art und Tragweite der Voraussetzungen, die ein Beschwerdeführer erfüllen muss, um sich als Opfer einer Konventionsverletzung ausgeben zu können, und ob diese Bedingungen erfüllt worden sind. Der zweite Fall betrifft die Frage, ob nachfolgende Ereignisse, nachdem die beanstandete Verletzung bereits stattgefunden hat, bei dem Beschwerdeführer zu einem Verlust der Eigenschaft als „Opfer“ führen und bejahendenfalls unter welchen Bedingungen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Sache ein Verfahren betrifft, das nicht abgeschlossen war, als die Beschwerde erhoben wurde. Die Hauptrüge bezog sich auf den verweigerten Zugang zum Gericht. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptete, dass, wäre die ihr auferlegte Geldbuße vor dem gerichtlichen Abschluss des Verfahrens beigetrieben worden, ihr Zugang zum Gericht versagt worden wäre. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat sich hier substanziell auf den o.a. Präzedenzfall Segi und Gestoras Pro-Amnistia u.a. berufen und behauptet, sie habe plausible und überzeugende Nachweise für die Wahrscheinlichkeit beigebracht, dass eine sie persönlich treffende Verletzung eintreten würde. Wie aus dem späteren Verlauf ersichtlich ist, hat die beschwerdeführende Gesellschaft die Geldbuße weder freiwillig noch im Anschluss an eine Zwangsvollstreckung beglichen, wobei nicht nur ihr Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Kommission geprüft wurde (wie übrigens auch diejenigen der anderen Gesellschaften), sondern das Verfahren mit der endgültigen Aufhebung der Geldbuße endete. Demnach sind die Umstände des vorliegenden Falles zu keinem Zeitpunkt derart gewesen, dass sie der beschwerdeführenden Gesellschaft gestattet hätten, sich als Opfer einer Verletzung ihrer Rechte aus der Konvention auszugeben. Als die „endgültige Entscheidung“ in der Sache erging, nämlich das Urteil des GEI vom 30. September 2003, war klar, dass die beschwerdeführende Gesellschaft keine „plausiblen und überzeugenden“ Nachweise bezüglich der Wahrscheinlichkeit, dass eine sie persönlich treffende Verletzung eintreten würde, beibringen konnte, weil zu dem Zeitpunkt feststand, dass ihre Befürchtung im Hinblick auf die Beitreibung der Geldbuße vor Würdigung der Hauptsache durch das GEI mit Gewissheit gegenstandslos geworden war. Unabhängig von der Begründetheit der anderen in der Sache vorgebrachten Argumente ergibt sich hieraus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft sich nicht als Opfer einer Konventionsverletzung im Sinne des Artikels 34 der Konvention bezeichnen kann und dass die Beschwerde nach Artikel 34 und Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention abzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Luzius WILDHABER Paul MAHONEY Kanzler Präsident Anhang VERZEICHNIS DER REGIERUNGSVERTRETER Österreich Herr H. Winkler, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Außenministerium Belgien Herr C. Debrulle, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Justizministerium Dänemark Herr H. Klingenberg, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Ministerium des Äußeren Finnland Herr A. Kosonen, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Ministerium des Äußeren Frankreich Herr R. Abraham, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Deutschland Herr K. Stoltenberg, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Bundesministerium der Justiz Griechenland Herr E. Volanis, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Rechtsberater des Staats Irland Frau D. McQuade, stellv. Verfahrensbevollmächtigte der Regierung Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Italien Herr F. Crisafulli, stellv. Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Luxemburg Herr L. Delvaux, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Niederlande Frau J. Schukking, Verfahrensbevollmächtigte der Regierung Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Portugal Herr J.M. da Silva Miguel, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Ministerium der Justiz Spanien Herr I. Blasco Lozano, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Ministerium der Justiz Schweden Frau E. Jagander, Verfahrensbevollmächtigte der Regierung Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Vereinigtes Königreich Herr J. Grainger, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth