Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2005

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 03.03.2005 – 7730/02

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2005:0303DEC000773002

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/03/05 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 7730/02 von M. W. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion), der am 3. März 2005 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident, Herrn J. HEDIGAN, Herrn L. CAFLISCH, Frau M. TSATSA-NlKOLOVSKA, Herrn V. ZAGREBELSKY, Frau A. GYULUMYAN, Herrn DAVID THÓR BJÖRGVINSSON, und Herrn M. VlLLIGER, Kanzler der Sektion, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 27. Januar 2002 erhoben worden ist, aufgrund der Entscheidung vom 2. Februar 2003, mit der beschlossen wurde, die Beschwerde gemäß Artikel 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorrangig zu behandeln, und der späteren Entscheidung vom 6. Mai 2004, die gewährte vorrangige Behandlung rückgängig zu machen, aufgrund der von der beklagten Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der von dem Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, hat nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der Beschwerdeführer M. W., geb. C., ist deutscher Staatsangehöriger, geboren 1945, wohnhaft gewesen in B.-B. und verstorben am 21. September 2003. Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn Alexander Moser, Rechtsanwalt in Baden-Baden, vertreten, der vom Nachlassgericht Baden-Baden zum Nachlasspfleger bestellt worden ist. Die beklagte Regierung wird von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent, danach von Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialrätin im Bundesministerium der Justiz, vertreten. Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden. Mit Bescheid vom 26. Juni 1992 hat die Ländernotarkasse Leipzig den Beschwerdeführer zur Zahlung von 507.998 DM als Abgabenschuld für das Jahr 1991 verpflichtet, die auf der Grundlage des monatlichen Gesamtgebührenaufkommens berechnet wurde, soweit dieses der Kasse bekannt war. Am 18. September 1992 hat der Beschwerdeführer der Kasse sein monatliches Einkommen für das Jahr 1991 mitgeteilt. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1992 hat die Kasse den fälligen Betrag nach unten korrigiert und auf 313.502 DM festgesetzt. Am 29. Dezember 1992 hat das Bezirksgericht Dresden, jetzt Oberlandesgericht, dem Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben und die Bescheide der Ländernotarkasse aufgehoben. Am 25. April 1994 hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bezirksgerichts aufgehoben und den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Am 14. Juli 1994 hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 hat dieses den Beschwerdeführer um Zusendung von je 55 Exemplaren der Verfassungsbeschwerde sowie der angegriffenen Entscheidungen zum Zwecke der Zustellung der Beschwerde gebeten, ohne jedoch die Empfänger zu benennen. Mit Schreiben vom 7. November 2001 teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass es nicht in der Lage sei, ihm einen Entscheidungstermin zu nennen, weil noch ältere Verfahren auf eine Entscheidung warten würden. Der Beschwerdeführer ist am 21. September 2003 verstorben. Am 15. Februar 2004 hat ein Neffe des Beschwerdeführers dem Gericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2003 verstorben sei, dass die Haupterben die Erbschaft ausgeschlagen hätten und dass er wie auch andere Personen als Ersatzerben dies ebenfalls tun würden. Mit Schreiben vom 5. April 2004 hat das Nachlassgericht Baden- Baden dem Gericht mitgeteilt, dass ein Nachlasspfleger bestellt worden sei, um die Erbschaft des Beschwerdeführers zu regeln. Der Nachlasspfleger hat dem Gericht am 12. Mai 2004 mitgeteilt, dass er keinen Erben ermittelt habe und dass es ihm in der Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers zustünde, über die Fortführung der Beschwerde vor dem Gericht zu entscheiden. Am 13. Juli 2004 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts seine Entscheidung bezüglich der Beschwerde des Beschwerdeführers sowie zu drei weiteren von anderen Personen erhobenen Beschwerden, deren Gegenstand ähnliche Rügen sind, getroffen. Es erklärte zwei dieser Beschwerden für unzulässig, darunter diejenige des Beschwerdeführers. Es hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer verstorben sei, dass die dem Testamentsvollstrecker bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten, dass er sich gegenwärtig nicht in der Lage sähe, weitere Erben zu ermitteln und er demnach für den gegenwärtigen Verfahrensstand den Fiskus als Erben bezeichnet habe. Zwar habe das Nachlassgericht noch nicht abschließend festgestellt, dass nur der Fiskus als Erbe in Betracht komme, und der Testamentsvollstrecker habe angedeutet, dass er die Suche nach bisher unbekannten etwaigen Erben gegebenenfalls fortsetzen werde, sofern das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgeben sollte. Die Fortsetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens könne aber nicht vom Erfolg der Verfassungsbeschwerde abhängig gemacht werden. Die Befugnis der Erben zur Fortführung der Beschwerde müsse spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung feststehen. In Bezug auf die beiden anderen Beschwerden hat das Bundesverfassungsgericht erwogen, dass, selbst wenn das Gesetz, auf das sich die Abgabenbescheide der Notarkasse stützen, nicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehe, es nicht geboten sei, diese Abgaben aufzuheben, weil deren gesetzliche Grundlage vorläufig weiter anzuwenden sei. Es hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum Ende des Jahres 2006 entsprechende gesetzliche Grundlagen zu schaffen. Der Nachlasspfleger hat das Gericht am 25. November 2004 davon unterrichtet, dass er die Erbensuche nur weiterverfolge, wenn ein hinlänglicher Nachlass vorhanden wäre. Nach dem ihm gegenwärtig vorliegenden Informationen sei der Nachlass überschuldet. Demnach sei es nicht angebracht, die Erbensuche fortzuführen. RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention beklagt der Beschwerdeführer, 1. dass über seine Sache nicht innerhalb angemessener Frist verhandelt worden sei. 2. In seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2003 in Erwiderung auf diejenige der Regierung hat er ebenfalls die Höhe der Abgabeschuld an die Ländernotarkasse beanstandet und sich demnach im Wesentlichen auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 berufen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG In ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2004 fordert die Regierung, das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Konvention aus dem Register zu streichen, weil keine Erben vorhanden seien, welche das Verfahren fortführen möchten. Artikel 37 Abs. 1 der Konvention lautet wie folgt: „1. Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass a) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt, b) die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder c) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist. Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“ Der Gerichtshof erinnert daran, dass er in mehreren Rechtssachen, bei denen der Beschwerdeführer während des Verfahrens verstorben ist, den von Erben oder nahen Verwandten geäußerten Wunsch auf Fortführung des Verfahrens berücksichtigt habe. Ansonsten pflegt er die Beschwerdeverfahren aus dem Register zu streichen, wenn ein Erbe oder ein naher Verwandter das Verfahren nicht fortzuführen gedenkt (Karner ./. Österreich, Nr. 40016/98, Rdnr. 22, CEDH-2003-LX). Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass der Nachlasspfleger bisher niemanden ermittelt hat, der geeignet wäre, die Erbschaft des Beschwerdeführers in Anbetracht der Überschuldung des Nachlasses anzunehmen, wobei er dargelegt hat, dass er nicht beabsichtige, die Suche aus diesem Anlass erneut aufzunehmen. Der Gerichtshof hebt danach hervor, dass im Gegensatz zu dem Sachverhalt in der Rechtssache Scherer ./. Schweiz (Urteil vom 25. März 1994, Serie A Bd. 287, S. 14-15, Rdnr. 31) und in der Sache Sevgi Erdoğan ./. Türkei (Streichung) (Nr. 28492/95, Rdnr. 35-36, 29. April 2003) der Nachlasspfleger nicht vom Beschwerdeführer beauftragt worden ist, seine Beschwerde zu erheben, sondern vom Nachlassgericht Baden-Baden mit dem Auftrag bestellt wurde, den Nachlass in Erwartung eines möglichen Erben zu verwalten. Außerdem hat der Nachlasspfleger nicht seine Absicht bekundet, die Beschwerde aufrechtzuerhalten. Angesichts dieser Erwägungen und mangels besonderer Umstände im Hinblick auf die Achtung der nach der Konvention und den Protokollen zugesicherten Rechte (Artikel 37 Abs. 1 in fine) erachtet der Gerichtshof, dass es nicht weiter gerechtfertigt ist, die Prüfung der Beschwerde fortzuführen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde im Register zu streichen. Mark VILLIGER BOSTJAN M. ZUPANČIČ Stellvertretender Kanzler Präsident