Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2005
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 17.03.2005 – 36846/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2005:0317DEC003684603
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 17/03/05 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerden Nr. 36846/03 von B.-B. L. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion), der am 17. März 2005 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident, Herrn J. HEDIGAN, Herrn C. BÎRSAN, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Frau A. GYULUMYAN, Frau R. JAEGER, Herrn E. MYJER, und Herrn V. BERGER, Kanzler der Sektion, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 13. November 2003 erhoben worden ist, aufgrund der von der beklagten Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der von dem Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, hat nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der Beschwerdeführer B. –B. L. ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (COD), geboren 1967 und wohnhaft in R. –B.. Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn Rechtsanwalt Karczewski aus Neuwied vertreten. Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Juni 1993 nach Deutschland ein und beantragte vergeblich, als politischer Flüchtling anerkannt zu werden. Im Wesentlichen erklärte er, aus politischen Gründen vom Regime des Marschall Mobutu verfolgt worden zu sein. Am 6. Juli 2001 stellte der Beschwerdeführer seinen fünften Asylfolgeantrag. Am 10. August 2001 wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diesen Antrag ab und teilte dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, ihn in die Demokratische Republik Kongo abzuschieben. Am 23. August 2001 wandte sich der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid und beantragte, den Vollzug der Ausweisung auszusetzen. Er machte geltend, an Schmerzen der Wirbelsäule sowie an Diabetes zu leiden. Zudem behauptete er, dass alle Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo wochenlang festgehalten, misshandelt oder entweder zwangsrekrutiert oder exekutiert worden seien. Schließlich habe er nach mehrjähriger Abwesenheit von seinem Heimatland aufgrund einer Verminderung der Resistenz gegen Krankheiten wie Malaria, Schlafkrankheit (afrikanische Trypanosomiase), Meningitis, Hepatitis, Tuberkulose sowie Diarrhöe mit einer erhöhten Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit und sein Leben zu rechnen. Am 10. Juni 2003 wies das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage des Beschwerdeführers ab. Unter Berufung insbesondere auf Berichte des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000 und 2. August 2002, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom 8. März 2001 und des Schweizerischen Bundesamtes vom 5. Oktober 2001 vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass eine allgemeine Verfolgungsgefahr für in ihr Heimatland zurückkehrende Asylbewerber nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer liefe ebenfalls nicht Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden, insbesondere nicht in der Hauptstadt oder der Region um Kinshasa, in der abgeschobene Personen in aller Regel eintreffen. Im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand könnte der Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo durch Nichtregierungsorganisationen sowie die Kirchen medizinisch und medikamentös versorgt werden. Die meisten Krankheiten einschließlich des Diabetes mellitus, an welcher der Beschwerdeführer erkrankt war, könnten behandelt werden. Am 23. Juli 2003 verweigerte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz dem Beschwerdeführer das Recht zur Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Juni 2003. Am 27. August 2003 unterrichtete die Kreisverwaltung Mantabaur den Beschwerdeführer, dass er sobald wie möglich abgeschoben werde, wobei sie gleichzeitig feststellte, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Duldungsbescheinigung sei. Am 8. Oktober 2003 beschloss das Bundesverfassungsgericht durch eine aus drei Richtern bestehende Kammer, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen. Nach Unterrichtung über die Erhebung der Beschwerde gemäß Artikel 40 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nahm die Regierung in einem Schreiben vom 14. Januar 2004 Bezug auf das Urteil vom 10. Juni 2003, in dem das Verwaltungsgericht Koblenz die Lage des Gesundheitswesens der Demokratischen Republik Kongo ausführlich beschrieben und die Auffassung vertreten hatte, dass für die Behandlung der von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Krankheiten ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung ständen. Zudem gab sie an, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sei im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns sowie aus allgemeinen in seinem Ermessen liegenden Gründen ermächtigt, das Verfahren von Amts wegen neu zu eröffnen. Eine solche Situation könne insbesondere angezeigt sein, wenn eine schwere Krankheit vorliegt, die im Heimatland nicht behandelt werden könne. Aufgrund dieser Umstände hatte das Bundesamt die Wiedereröffnung des Verfahrens sowie die Durchführung einer erneuten Prüfung unter Berücksichtigung der Krankheit des Beschwerdeführers akzeptiert. Laut ärztlichem Attest vom 28. August 2003 leide der Beschwerdeführer unter Diabetes mellitus und benötige vier bis fünf Insulinspritzen pro Tag. Eine Unterbrechung dieser Injektionen könne zu schweren Komplikationen führen. In ihrer Stellungnahme vom 30. April 2004 zur Zulässigkeit und Begründetheit der Individualbeschwerde hat die beklagte Regierung darauf hingewiesen, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 30. Dezember 2003 das Vorliegen eines Hindernisses bei der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo festgestellt hatte, insbesondere wegen der möglichen schwerwiegenden Folgen seiner Erkrankung. Da es ferner schwierig sei, die notwendige ärztliche Behandlung und Medikation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland zu gewährleisten, habe die Ausländerbehörde des Westerwaldkreises dem Beschwerdeführer eine Duldung bis zum 6. Oktober 2004 erteilt und erwogen, dem Beschwerdeführer danach eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. [Anmerkung des Übersetzers: zutreffend muss es heißen “Montabaur”] RÜGE Unter Berufung auf die Artikel 2 und 3 der Konvention rügt der Beschwerdeführer die Entscheidung, ihn in die Demokratische Republik Kongo auszuweisen, wo er die für seinen Gesundheitszustand erforderlichen Medikamente nicht erhalten könne. RECHTLICHE WÜRDIGUNG In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2004 hat die Regierung dem Gerichtshof mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer angesichts eines Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Dezember 2003 nicht in die Demokratische Republik Kongo abgeschoben werden könne. Dieser Bescheid könne nur durch das Bundesamt selbst widerrufen werden und in dem Fall würde es dem Beschwerdeführer freistehen, Klage vor den Verwaltungsgerichten zu erheben, die eine aufschiebende Wirkung hätte. Die Regierung hat den Gerichtshof gebeten, die Beschwerde im Register zu streichen. In seiner in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahme hat der Beschwerdeführer den Gerichtshof ebenfalls gebeten, die Sache in dem Register zu streichen. Angesichts des Vorstehenden ist der Gerichtshof der Ansicht, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c EMRK) nicht gerechtfertigt ist. Außerdem sei im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, kein Grund für eine Fortführung der Prüfung der Beschwerde ersichtlich (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c in fine EMRK). Folglich ist die Rechtssache im Register zu streichen. Bezüglich der Kostenerstattung erinnert der Gerichtshof daran, dass dieser über die Kostenfrage befindet, wenn eine Beschwerde im Register gestrichen worden ist (Artikel 43 Abs. 4 der Verfahrensordnung). Er stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht beziffert und keine Belege bezüglich der verursachten Kosten und Ausgaben vorgelegt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann er dem diesbezüglichen Antrag nicht stattgeben. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde im Register zu streichen; dem Beschwerdeführer die Erstattung der ihm entstandenen Kosten nicht zu gewähren. Bostjan M. ZUPANČIČ Vincent BERGER Kanzler Präsident