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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 31.03.2005 – 62116/00
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2005:0331DEC006211600
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 31/03/05 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 62116/00 von H. W. M. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 31. März 2005 als Kammer mit den Richtern Herrn B.M. ZUPANČlČ, Präsident, Herrn L. CAFLISCH, Herrn C. BÎRSAN, Frau M. TSATSA-NlKOLOVSKA, Herrn V. ZAGREBELSKY, Frau A. GYULUMYAN, Frau R. JAEGER, Richter, und Herrn V. BERGER, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 12. August 2000 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1945 geborene Beschwerdeführer, Herr H. W. M., ist deutscher Staatsangehöriger und derzeit in der Justizvollzugsanstalt Straubing inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn O. Schmidl, Rechtsanwalt in Regensburg, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
1 Das Ermittlungsverfahren Am 23. November 1998 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts des versuchten Totschlages vorläufig festgenommen. Am 24. November 1998 wurde er aufgrund eines vom Landgericht Deggendorf am selben Tag gegen ihn erlassenen Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen. Am 24. März 1999 erstattete der Arzt W auf Antrag der Staatsanwaltschaft sein erstes psychiatrisches Sachverständigengutachten über den Beschwerdeführer, in dem er feststellte, dass die Voraussetzungen des § 21 Strafgesetzbuch, StGB, (verminderte Schuldfähigkeit) vorlägen. Ferner stellte er jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) nicht vorlägen. Am 20. April 1999 legte die Staatsanwaltschaft Deggendorf die Anklageschrift vor, in der sie darauf hinwies, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB aufgrund seiner früheren Verurteilungen vorlägen (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“ unten). Am 19. Mai 1999 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers zwecks Vorbereitung der Verteidigung Einsicht in die aktuellen und früheren Verfahrensakten des Beschwerdeführers. Er führte aus, dass es im Hinblick auf eine mögliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung erforderlich sei, Einsicht in die Verfahrensakten zu dessen früheren Verurteilungen zu nehmen. Zudem beantragte er ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 66 StGB für eine Sicherungsverwahrung vorlägen.
2 Das Verfahren vor dem Landgericht Deggendorf Am 17. Mai 1999 wurde vor dem Landgericht Deggendorf das Hauptverfahren eröffnet. Am 26. Mai 1999 gewährte das Landgericht Deggendorf dem Verteidiger Einsicht in die Verfahrensakte zum aktuellen Verfahren und in die Verfahrensakten zu zwei früheren Verurteilungen. Diese Akten gingen am 2. Juni 1999 beim Verteidiger ein. Am 2. Juni 1999 beraumte das Landgericht Deggendorf den Verhandlungstermin auf den 1. Juli 1999 an und lud Zeugen sowie W zu diesem Termin. Am 7. Juni 1999 beantragte die Staatsanwaltschaft ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 StGB. Am 15. Juni 1999 forderte das Landgericht die Verfahrensakten zu den 20 früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers an. Das Gericht erhielt lediglich acht zusätzliche Akten, von denen fünf nur die Strafurteile bzw. Strafbefehle, aber keine weiteren Unterlagen enthielten. Die anderen Verfahrensakten konnten vom Gericht nicht erlangt werden. Am selben Tag beantragte die Staatsanwaltschaft ein Ergänzungsgutachten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Am 21. Juni 1999 legte W der Staatsanwaltschaft sein Sachverständigengutachten vor. Am 28. Juni 1999 erhielt der Verteidiger eine Abschrift davon. Es umfasste nur sieben Seiten, wovon zwei Seiten auf die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass die Voraussetzungen des § 66 StGB vorlagen, entfielen. Am selben Tag, dem 28. Juni 1999, erhielt der Verteidiger des Beschwerdeführers auch die Verfahrensakten zu den acht früheren Verurteilungen. a. Erster Verhandlungstermin am 1. Juli 1999 Am 1. Juli 1999 stellte der Verteidiger einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens unter Berufung auf einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention. Er machte geltend, dass ihm ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung gestanden habe. Das Gericht lehnte den Antrag ab und führte insoweit aus, dem Verteidiger sei bereits seit Zustellung der Anklagschrift bekannt gewesen, dass die Frage der Sicherungsverwahrung Gegenstand der Hauptverhandlung sein würde. Das Gericht führte ferner aus, es läge keine veränderte Sachlage vor, die eine Aussetzung nach § 265 Abs. 4 Strafprozessordnung gestatten würde. Ferner wies es darauf hin, dass das Sachverständigengutachten auf Antrag des Beschwerdeführers angeordnet worden sei. Auch seien die schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen keinesfalls in dem Maße ausschlaggebend wie seine mündlichen Erläuterungen in der Verhandlung. Darüber hinaus stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers einen Beweisantrag. b. Zweiter Verhandlungstermin am 8. Juli 1999 Am 8. Juli 1999 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Der Sachverständige W erstattete sein Gutachten und wurde vom Verteidiger des Beschwerdeführers befragt. Auf Antrag des Verteidigers ordnete das Gericht die Einholung eines testpsychologischen Ergänzungsgutachtens durch den zweiten Sachverständigen T an. c. Dritter Verhandlungstermin am 13. Juli 1999 Am 13. Juli 1999 verfügte das Gericht die Ladung der beiden Sachverständigen zur Erstattung ihrer Gutachten am 21. Juli 1999. Am 14. Juli 1999 führte T eine testpsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers durch und legte am 15. Juli 1999 sein schriftliches Gutachten vor. d. Vierter und letzter Verhandlungstermin am 21. Juli 1999 Beim letzten Verhandlungstermin am 21. Juli 1999 stellte T mündlich die Ergebnisse seiner testpsychologischen Begutachtung vor. Anschließend machte W ergänzende Ausführungen zu seinem eigenen Gutachten und zur Begutachtung durch T. Der Verteidiger des Beschwerdeführers stellte daraufhin einen Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Sein Antrag umfasste fünf Seiten und enthielt Ausführungen zum Gutachten von W. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass er sich erübrige, da es das Sachverständigengutachten als überzeugend erachte. Das Gericht schloss daraufhin die Beweisaufnahme und verkündete später sein Urteil. Es verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Außerdem wurde der Beschwerdeführer in Sicherungsverwahrung genommen. Das Gericht führte aus, dass die Voraussetzungen des § 66 StGB unter Berücksichtigung der aktuellen Verurteilung und der früheren Verurteilungen vorlägen. Es kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer als gefährlich einstufen sei und dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verhältnismäßig sei.
3 Entscheidung des Bundesgerichtshofs Am 7. Dezember 1999 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers.
4 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Am 14. Februar 2000 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Beschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Das am 24. November 1933 in Kraft getretene Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher erlaubte es, bestimmte Maßregeln der Besserung und der Sicherung gegen einen Täter zu verhängen. Diese Maßregeln sollen keine Bestrafung darstellen, sondern den Versuch, durch die Besserung der Täter künftige Straftaten zu verhüten und somit die öffentliche Ordnung zu bewahren. Diese Maßregeln sind in den §§ 61 ff. StGB geregelt. Sie umfassen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot. Nach § 62 muss die Maßregel in einem angemessenen Verhältnis zu der begangenen Tat und zu der vom Täter ausgehenden Gefahr stehen. Nach § 66 Absatz 2 kann ein Täter in Sicherungsverwahrung genommen werden, wenn er drei vorsätzliche Straftaten begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wenn er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird und er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. § 66 lautet: „(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, 2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und 3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen....“ § 67c Absatz 1 lautet wie folgt: „Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert (...).“ Der frühere § 67d begrenzte die Dauer der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre. Er wurde durch das am 26. Januar 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts und durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten geändert. Der neue § 67d Absatz 3 lautet wie folgt: „Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein.“ Nach Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ist der neue § 67d ohne zeitliche Begrenzung und somit rückwirkend anzuwenden. Nach § 67e kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden könnte; es ist aber verpflichtet, dies mindestens alle zwei Jahre zu prüfen. RÜGE Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass seinem Verteidiger ausreichende Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Verteidiger habe das psychologische Sachverständigengutachten sowie acht der Verfahrensakten erst am 28. Juni 1998 erhalten, wobei der erste Verhandlungstermin jedoch am 1. Juli 1999 gewesen sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügte, dass das Fehlen ausreichender Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gegen Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention verstoße, der wie folgt lautet: “(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ... b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;“ Dies wurde von der Regierung bestritten. Zunächst wies die Regierung den Gerichtshof darauf hin, in der Anklageschrift sei bereits festgestellt worden, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorlägen. Somit sei dem Beschwerdeführer bei Erhalt der Verfahrensakte am 2. Juni 1999 bereits bekannt gewesen, dass die Frage der Sicherungsverwahrung Gegenstand der Hauptverhandlung sein würde. Ferner habe das schriftliche Sachverständigengutachten vom 21. Juni 1999 lediglich zur Vorbereitung auf die Verhandlung gedient und für das Gericht sei nur das mündliche Sachverständigengutachten maßgeblich. Auch sei das schriftliche Gutachten selbst kurz und stütze sich lediglich auf den Inhalt der Verfahrensakte und auf die erste Untersuchung vom 24. März 1999. Die Regierung hob hervor, dass die Hauptverhandlung bis zum 21. Juli gedauert habe und dass der Verteidiger des Beschwerdeführers diese Zeit auch tatsächlich genutzt habe. Dies, so die Regierung, sei durch die beiden Anträge des Verteidigers vom 8. bzw. 21. Juli 1999 belegt, mit denen er ein zusätzliches Sachverständigengutachten begehrt habe. Insbesondere der zweite Antrag sei umfassend begründet und zeige daher, dass dem Verteidiger ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden habe. Was die Verfahrensakten angeht, führte die Regierung aus, der Verteidiger des Beschwerdeführers habe am 2. Juni 1999 die Verfahrensakte zum aktuellen Verfahren sowie zwei Verfahrensakten zu früheren Verurteilungen erhalten. Ferner seien in fünf der verbleibenden acht Verfahrensakten, die der Verteidiger am 28. Juni 1999 erhalten habe, nur die Urteile und keine weiteren Unterlagen enthalten gewesen. Zudem seien die früheren Verurteilungen erst im Rahmen der mündlichen Sachverständigengutachten, die am 8. bzw. 21. Juli 1999 erstattet wurden, relevant geworden. Außerdem sei die Verhandlung mehrfach unterbrochen worden und habe sich – bei vier Verhandlungstagen – über mehr als drei Wochen erstreckt womit dem Verteidiger zusätzliche Zeit zur Verfügung gestanden habe. Der Beschwerdeführer erwiderte, der Erhalt des schriftlichen Gutachtens zwei Werktage vor Beginn der Hauptverhandlung sei unzureichend gewesen, um es durch einen von seinem Verteidiger bestimmten Sachverständigen prüfen zu lassen. Dies wäre seiner Meinung nach angezeigt gewesen, da der Sachverständige durch die Staatsanwaltschaft ausgewählt worden sei. Selbst wenn dies nicht möglich gewesen wäre, hätte sein Verteidiger zumindest ausreichend Zeit benötigt, um sich mit dem Inhalt des Gutachtens vertraut zu machen. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass sein Verteidiger nicht über ausreichende medizinische Fachkenntnisse verfüge, um sich selbst mit dem Sachverständigengutachten auseinander zu setzen, und er hob hervor, dass Sicherheitsverwahrung von deutschen Gerichten sehr selten verhängt werde. Auch sei es unerheblich, dass sein Verteidiger die Zeit zwischen den Verhandlungsterminen tatsächlich zur Vorbereitung der Verteidigung genutzt habe, denn Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b befasse sich mit der Vorbereitung der Verhandlung vor deren Beginn. Somit könne die Zeit zwischen den einzelnen Verhandlungsterminen nicht so ausgelegt werden, als habe sie der Vorbereitung der Verhandlung selbst gedient. Der Beschwerdeführer trug vor, dass sein Verteidiger die Anträge auf zusätzliche Sachverständigengutachten eigentlich deshalb gestellt habe, um das Verfahren zu verzögern und so zusätzliche Zeit zu gewinnen. Er wies darauf hin, dass das Landgericht ursprünglich nur den 1. Juli 1999 für die Hauptverhandlung angesetzt habe und sie nur aufgrund der zusätzlichen Anträge seines Verteidigers bis zum 21. Juli 1999 gedauert habe. Allerdings sei diese zusätzliche Zeit nicht ausreichend gewesen, so der Beschwerdeführer. Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention im Hinblick auf eine geeignete Verteidigung zwei Elemente ergeben, nämlich die Frage der Gelegenheit und die der Zeit. Das Kriterium der Zeit kann nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf die Umstände des Einzelfalls (siehe Mortensen ./. Dänemark, Nr. 24867/94, Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1996; Hayward ./. Schweden, Nr. 106/88, Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 1991). Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass er bei der Bestimmung der erforderlichen Vorbereitungszeit nicht nur die Komplexität der Rechtssache berücksichtigt, sondern auch die übliche Arbeitsbelastung eines Verteidigers, von dem sicherlich nicht erwartet werden kann, dass er seinen gesamten Zeitplan ändert, um sich ausschließlich einem einzigen Fall zu widmen. Es ist jedoch nicht unangemessen, von einem Verteidiger zu verlangen, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit zumindest in einem gewissen Umfang zu verlagern, wenn dies angesichts der besonderen Dringlichkeit einer bestimmten Rechtssache erforderlich ist (siehe sinngemäß X und Y ./. Österreich, Nr. 7909/74, Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1978, Decisions and Reports (DR) 15, S. 163). Der Gerichtshof erkennt an, dass, wenn einem Angeklagten Sicherheitsverwahrung droht, der Verteidiger sich nicht nur mit den aktuellen Tatvorwürfen befassen muss, sondern auch mit den früheren Verurteilungen und einem psychologischen Gutachten. Ein Verteidiger muss also mit äußerster Sorgfalt vorgehen und benötigt einen angemessenen Zeitrahmen. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Verteidiger in der vorliegenden Rechtssache die Verfahrensakte zu dem beim Landgericht Deggendorf anhängigen Verfahren am 2. Juni 1999 erhalten hat. Am selben Tag erhielt er auch die Verfahrensakten zu zwei früheren Verurteilungen. Damit stand ihm vor Beginn der Hauptverhandlung etwa ein Monat zur Verfügung. Dieser Zeitraum war für den Verteidiger ausreichend, um sich mit diesen Verfahrensakten vertraut zu machen. Was den Erhalt des Sachverständigengutachtens von W am 28. Juni 1999, also drei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung, angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass dieses Gutachten zur Vorbereitung auf die am 8. Juli 1999 stattfindende Befragung des Sachverständigen vor Gericht diente. Damit hatte der Verteidiger eine zusätzliche Woche Zeit zur Vorbereitung der Befragung des Sachverständigen. Zudem wurden die beiden Sachverständigen T und W am 21. Juli 1999 nochmals gehört. Damit hatte der Beschwerdeführer bis zu zwei zusätzliche Wochen Zeit, um die abschließende Befragung der Sachverständigen am 21. Juli 1999 vorzubereiten. Was den Erhalt der verbleibenden Verfahrensakten am 28. Juni 1999, also drei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung, angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass die Frage der Sicherungsverwahrung, für welche die Anzahl und die Art der früheren Verurteilungen entscheidend war, am 8. und 21. Juli 1999 erörtert wurde. Folglich hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers zusätzliche Zeit, um sich mit diesen Verfahrensakten auseinander zu setzen. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Hauptverhandlung deshalb bis zum 21. Juli 1999 dauerte, weil der Verteidiger sie verzögerte, um Zeit zu gewinnen. Der Gerichtshof ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers der Auffassung, dass die Zeit zwischen den einzelnen Verhandlungsterminen als Vorbereitungszeit zählt. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention verlangt nicht, dass die Vorbereitung einer Hauptverhandlung, die sich über einen gewissen Zeitraum erstreckt, vor Beginn des ersten Verhandlungstermins abgeschlossen sein muss. Vielmehr zählt die tatsächlich zur Verfügung stehende Zeit als Vorbereitungszeit. Es könnte auch gar nicht anders sein, denn der Verlauf einer Hauptverhandlung kann nicht im Voraus genau festgelegt werden und es können sich Elemente ergeben, die bislang nicht zutage getreten sind und eine zusätzliche Vorbereitung seitens der Parteien erfordern. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht des Verteidigers, sich auf eine dringende Rechtssache zu konzentrieren, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Zeit zwischen dem 28. Juni und 1. Juli 1999 sowie die zusätzliche Zeit bis zum 21. Juli 1999 mehr als ausreichend war, um sich mit dem schriftlichen Sachverständigengutachten und den verbleibenden Verfahrensakten zu befassen. Nach Feststellung des Gerichtshofs ist es deshalb nicht ersichtlich, dass Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention verletzt worden ist. Die Beschwerde ist daher im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absatz 4 der Konvention für unzulässig zu erklären. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Bostjan M. ZUPANČIČ Vincent BERGER Kanzler Präsident