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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 16.06.2005 – 47389/99

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2005:0616DEC004738999

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 16/06/05 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 47389/99 von J. –G. B. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2005 als Kammer mit den Richtern HerrnB.M. ZUPANČIČ, Präsident, Herrn J. HEDIGAN, Herrn L. CAFLISCH, Herrn C. BÎRSAN, Herrn V. ZAGREBELSKY, Frau A. GYULUMYAN, Frau R. JAEGER, Richter, und Herrn M. VILLIGER, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 19. März 1999 eingereicht wurde, unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1945 in Gießen geborene Beschwerdeführer J.-G. B. ist deutscher Staatsangehöriger und in G. wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn Hauck-Scholz, einem in Marburg niedergelassenen Anwalt, vertreten. Die Regierung wurde von ihrer Bevollmächtigten, Frau Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. In einem 1973 eingeleiteten Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer der sexuellen Nötigung, der Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der Bedrohung, des Diebstahls und der Nötigung angeklagt. Mit Urteil vom 13. März 1975 stellte das Landgericht Frankfurt am Main fest, dass der Beschwerdeführer schuldunfähig sei, weil bei ihm eine Schizophrenie vorliege. Es ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Mit Beschluss vom 17. April 1976 setzte das Landgericht Frankfurt am Main im Rahmen des üblichen Verfahrens zur Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die weitere Vollstreckung des Urteils gegen den Beschwerdeführer ab dem 10. Mai 1976 zur Bewährung aus. Der Beschwerdeführer stand bis zum 24. Juli 1979 unter Führungsaufsicht. Er blieb straffrei und sein Lebenswandel war nicht zu beanstanden. Am 5. Januar 1981 verfügte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main die Weglegung der Akten des Beschwerdeführers und deren Aufbewahrung bis zum Jahre 2002. Unter dem 12. Februar 1994 und 8. Mai 1996 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts Frankfurt am Main die Vernichtung der ihn betreffenden Strafakten. Am 16. Januar 1998 lehnte die Staatsanwaltschaft diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Akten des Beschwerdeführers nach den einschlägigen geltenden Verwaltungsanweisungen zur Aufbewahrung von Akten bis zum Jahre 2002 aufzubewahren seien. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 19. Januar 1998 Klage beim Verwaltungsgericht Gießen, das die Rechtssache am 2. Februar 1998 zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwies. Am 12. August 1998 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Antrag des Beschwerdeführers. Es wies darauf hin, dass es für die Aufbewahrung der ihn betreffenden Akten an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehle. Mit Bezug auf das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 erinnerte es daran, dass unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Speicherung, Verwendung und Verbreitung persönlicher Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes umfasst werde. Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berechtige den Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dieses Recht werde gleichwohl nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne müsse Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese bedürften jedoch einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen inhaltlich hinreichend klar und für den Bürger in angemessener Weise erkennbar ergeben. Die Rechtsvorschriften müssten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Außerdem habe der Gesetzgeber organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Das Persönlichkeitsrecht umfasse jegliche Verwertung, Weiterleitung und das Zugänglichmachen von Informationen über eine Person, gleichviel ob es sich um automatisch verarbeitete Daten oder personenbezogene Daten handelt, wie sie in staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Akten vorhanden sind. Das Gericht war der Auffassung, es bedürfe einer spezifischen Regelung über die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung der Akten einschließlich der Fristen ungeachtet des Umstands, dass sich die Akten im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft befänden und der Kreis der Wahrnehmungsberechtigten einschätzbar bleibe. Der Beschwerdeführer habe jedoch den Zustand einer fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Aufbewahrung von Akten für eine Übergangsfrist zu akzeptieren. Aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls könne es nämlich geboten sein, eine Behördenpraxis, die aufgrund eines Wandels der Rechtsauffassung den Einklang mit der Verfassung verliert, vorübergehend hinzunehmen. Dem Gesetzgeber müsse ausreichend Gelegenheit gegeben werden, neue Regelungen zur Speicherung von Daten zu erlassen. Insbesondere bei Strafsachen handele es sich insoweit um eine vielschichtige und wesentliche Problematik. Das Oberlandesgerichts stellte darauf ab, dass es im Hinblick auf die Kriminalprävention und Strafverfolgung wichtig sei, Strafakten aufzubewahren, und kam zu dem Schluss, dass das Allgemeininteresse an einer weiteren Aufbewahrung der den Beschwerdeführer betreffenden Akten vorübergehend höher zu bewerten sei als dessen Vernichtungsbegehren. Am 12. Oktober 1998 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. RÜGE Der Beschwerdeführer rügte, dass die Weigerung der deutschen Behörden, die ihn betreffenden Strafakten zu vernichten, einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Rechte aus Artikel 8 der Konvention darstelle. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzten die angegriffenen Gerichtsentscheidungen sein Recht auf Achtung seines Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention. Diese Bestimmung lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „(1) Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat(...)lebens ... (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit [...], [oder] zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, [...].” Am 24. Mai 2005 ging beim Gerichtshof ein Schreiben der Bevollmächtigten der Regierung vom 23. Mai 2005 ein, dem eine Kopie der Bestätigung der Vernichtung der Akte, eine Kopie der Auszahlungsanweisung über 4.000 Euro an den Beschwerdeführer sowie die folgende Erklärung, die am 2. Mai 2005 von der Bevollmächtigten und am 9. Mai 2005 vom Anwalt des Beschwerdeführers unterzeichnet wurde, beigefügt war. „Die Bundesrepublik Deutschland [...] sowie der Beschwerdeführer [...] schließen [...] folgenden Vergleich:

1 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, dem Beschwerdeführer [...] einen Gesamtbetrag von 4.000,-- Euro zu zahlen. Mit diesem Betrag sind alle denkbaren Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Hessen, insbesondere die Entschädigung des Beschwerdeführers sowie Kosten und Auslagen, abgegolten. [...]

2 Die Strafakte Az. 71 KLs 10/74 wurde bereits vernichtet. [...]

3 Der Beschwerdeführer erklärt die [o.a.] Individualbeschwerde insgesamt für erledigt und erklärt sich mit der Streichung der Beschwerde aus dem Register durch den Gerichtshof einverstanden. Der Beschwerdeführer verzichtet auf die Geltendmachung etwaiger weiterer Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Hessen im Zusammenhang mit dem der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt. [...]“. Am 10. Juni 2005 ging beim Kanzler ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2005 ein, in dem er seine Zustimmung zu dem Vergleich bestätigte. Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte Einigung zur Kenntnis und stellt fest, dass die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention). Der Gerichtshof stellt ferner gemäß Artikel 37 Abs. 1 in fine fest, dass keine besonderen Umstände hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde erforderlich machen würden. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Mark VILLIGER BOSTJAN M. ZUPANČIČ Stellvertretender Kanzler Präsident