Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2005

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 01.09.2005 – 290/03

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2005:0901DEC000029003

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 01/09/05 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 290/03 R. A. u.a. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 290/03 R. A. u.a. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 1. September 2005 als Kammer mit HERRN J. HEDIGAN, PRÄSIDENT, HERRN L. CAFLISCH, HERRN C. BIRSAN, FRAU M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn V. ZAGREBELSKY, Frau A. GYULUMYAN, Frau R. JAEGER, Richter, und Herrn V. BERGER, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 15. Dezember 2002 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die Beschwerdeführer, Herr R. A., Frau A. V. und Frau M. B., sind deutsche Staatsangehörige. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Herrn K. H. Christoph, Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Die Beschwerdeführer waren als Balletttänzer in und für die Deutsche Demokratische Republik („DDR“) tätig. Nach Beendigung ihrer Bühnenlaufbahn erhielten sie eine monatliche Zuwendung („die Zuwendung“) für ehemalige Balletttänzer. Die Zuwendung wurde aufgrund eines vom Minister für Kultur erlassenen Regelwerks (Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR) vom 1. September 1976 gezahlt. Ihre Gewährung setzte voraus, dass die betreffende Person das 35. Lebensjahr vollendet und den Tänzerberuf mindestens 15 Jahre lang ausgeübt hatte. Sie wurde vom letzten Arbeitgeber und unabhängig von anderen Einkünften gezahlt. Sobald ein ehemaliger Tänzer eine Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente erhielt, wurde die Zuwendung von der Staatlichen Versicherung der DDR weitergezahlt. Nach der deutschen Wiedervereinigung wurde die Zuwendung zunächst in DM umgerechnet und gezahlt. Am 1. Januar 1992 wurden jedoch die Zuwendungszahlungen an ehemalige Balletttänzer nach Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 des deutschen Einigungsvertrags vom 31. August 1990, im Folgenden als „Art. 9 des deutschen Einigungsvertrags“ bezeichnet (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“), eingestellt. 1992 erhoben die Beschwerdeführer und mehrere andere ehemalige Balletttänzer der DDR Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung ab, die Beschwerdeführer hätten den Rechtsweg nicht erschöpft.

1 Beschwerdeführer A. Beschwerdeführer A. (A) war von 1960 bis 1988 als Balletttänzer für eine staatliche Einrichtung der DDR tätig. 1988 beendete er seine Bühnenlaufbahn und erhielt anschließend eine Zuwendung in Höhe von 512,50 Mark im Monat, bis diese Zahlung am 31. Dezember 1991 eingestellt wurde. Am 17. März 1995 klagte A vor dem Sozialgericht Dresden und machte die Fortsetzung der Zuwendungszahlung geltend. Am 11. April 1995 verwies das Sozialgericht die Rechtssache an das Arbeitsgericht Dresden. Am 10. August 1995 wies das Sächsische Landessozialgericht seine Berufung gegen die Verweisung zurück. Am 13. Februar 1996 wies das Arbeitsgericht Dresden die Klage von A ab. Es führte aus, dass A über den 31. Dezember 1991 hinaus keinen gültigen Anspruch auf die Zahlung einer Zuwendung habe. Da die Zahlung dieser Zuwendung durch den deutschen Einigungsvertrag ab diesem Zeitpunkt eingestellt worden sei, betrachte es die Zuwendung nicht als einen Rechtsanspruch im Rahmen des Sozialversicherungssystems der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Am 20. Juni 1997 wies das Sächsische Landesarbeitsgericht die Berufung von A zurück. Am 29. August 2000 lehnte das Bundesarbeitsgericht den Revisionsantrag von A ab. Es räumte ein, dass der Wortlaut von Art. 9 des deutschen Einigungsvertrags zweideutig sei und er dahingehend ausgelegt werden könne, dass er den 31. Dezember 1991 sowohl als letzte Frist für die Berechtigung zum Erhalt der Zuwendung, als auch als Stichtag für die dauerhafte Einstellung der Zahlung der Zuwendung festsetze. Der Gesetzgeber habe aber beabsichtigt, die Zahlung der Zuwendung ab dem 31. Dezember 1991 einzustellen. Die Zuwendung sei eine atypische Leistung der DDR gewesen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sei. Unter diesen Umständen hätte eine Überführung der Zuwendung in die Rechtsordnung des vereinigten Deutschlands eine ausdrückliche und präzisere Vorschrift erfordert, als die tatsächlich im deutschen Einigungsvertrag verankerte. Ferner sei bei der Auslegung des Art. 9 des deutschen Einigungsvertrags zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung zur Schaffung eines einheitlichen und vereinigten deutschen Rentensystems führen sollte. Folglich sei sie lediglich dazu bestimmt gewesen, die Anwendung des DDR-Rentensystems während eines Übergangszeitraums zu regeln. Mit der Verabschiedung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (im Folgenden „Überführungsgesetz“) vom 25. Juli 1991 (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) sei dieser Zweck erfüllt gewesen. Das Überführungsgesetz sehe keine Zuwendungszahlungen nach dem 31. Dezember 1991 vor, lege aber fest, dass die Anzahl der Bühnenjahre des betreffenden Balletttänzers bei der Berechnung seiner monatlichen Rente zu berücksichtigen sei. Am 2. Juli 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde von A zur Entscheidung anzunehmen. Es verwies auf sein Leiturteil vom 28. April 1999 (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“), wonach die in der DDR erworbenen Rentenansprüche unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Grundgesetz fallen, jedoch nur, wenn sie im Einigungsvertrag als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden sind. Da die Zuwendung nach Art. 9 des deutschen Einigungsvertrags nicht in die Sozial- und Arbeitsrechtsordnung der Bundesrepublik zu überführen sei, falle sie nicht in den Geltungsbereich des Art. 14 Grundgesetz. Daher brauche nicht entschieden werden, ob die Zuwendung als Rente angesehen werden könne. Es habe kein berechtigter Anlass zu der Erwartung bestanden, dass die Zuwendung in die gesamtdeutsche Rechtsordnung überführt werden würde, denn die Zuwendung habe bereits in der Rechtsordnung der DDR den Charakter einer besonderen Begünstigung gehabt. Im Übrigen habe der gesamtdeutsche Gesetzgeber die Zuwendung, obwohl sie nicht auf Beiträgen des Zuwendungsempfängers beruhe, in gewisser Hinsicht gewährt, denn er habe im Überführungsgesetz festgelegt, dass die Jahre, die eine Person als Balletttänzer der DDR tätig und somit zum Erhalt der Zuwendung berechtigt war, bei der Rentenberechnung für diese Person zu berücksichtigen sei. Die Entscheidung wurde dem Anwalt von A am 2. August 2002 zugestellt.

2 Beschwerdeführerin V. Die Beschwerdeführerin V. (V) war über 15 Jahre lang als Balletttänzerin für staatliche Einrichtungen der DDR tätig. 1989 beendete sie ihre Bühnenlaufbahn und erhielt anschließend eine Zuwendung in Höhe von 686,50 Mark im Monat, bis diese Zahlung am 31. Dezember 1991 eingestellt wurde. Am 21. Dezember 1992 erhob V Feststellungsklage und beantragte festzustellen, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte verpflichtet sei, ihr ab Erhalt einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zusätzlich die Zuwendung zu zahlen. Am 25. Januar 1994 wies das Sozialgericht Dresden ihre Klage ab. Das Gericht führte aus, V habe über den 31. Dezember 1991 hinaus keinen gültigen Anspruch auf die Zuwendung, weil diese Zahlungen aufgrund des deutschen Einigungsvertrags zu diesem Datum endgültig eingestellt worden seien. Das Überführungsgesetz bestimme jedoch, dass die Jahre, die eine Person als Balletttänzer für die DDR tätig und somit zum Erhalt der Zuwendung berechtigt gewesen sei, bei der Rentenberechnung für diese Person zu berücksichtigen sei. Auf diese Weise nehme das Überführungsgesetz die Zuwendung zwar in das Rentensystem der Bundesrepublik auf, sehe aber zusätzlich zur Rente keine Zuwendungszahlungen vor. Am 27. Juli 1994 hob das Sächsische Landessozialgericht die Entscheidung des Sozialgerichts auf und erklärte die Klage von V für unzulässig. Am 14. September 1995 verwarf das Bundessozialgericht den überwiegenden Teil der von V eingelegten Revision. Es führte aus, die Bundesrepublik sei nicht die Gesamtrechtsnachfolgerin der DDR und der Einigungsvertrag lege fest, welche Verpflichtungen der DDR auf die Bundesrepublik und die Länder übertragen worden seien. Die Zuwendung als solche sei abgeschafft worden und werde daher nicht zusätzlich zu einer künftigen Rente gezahlt. Am 2. Juli 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer gemeinsamen Entscheidung, in der auch über die von A und B eingelegten Verfassungsbeschwerden befunden wurde, ab, die Verfassungsbeschwerde von V zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Anwalt von V am 2. August 2002 zugestellt.

3 Beschwerdeführerin B. Die Beschwerdeführerin B. (B) war bis Februar 1976 als Balletttänzerin für das Brandenburger Theater tätig. 1976 beendete sie ihre Bühnenlaufbahn und erhielt anschließend eine Zuwendung in Höhe von 304 Mark im Monat, bis diese Zahlung am 31. Dezember 1991 eingestellt wurde. Am 23. Dezember 1992 erhob B Klage vor dem Kreisgericht Brandenburg und forderte die weitere Zahlung der Zuwendung sowie eine Erklärung, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ihr ab Erhalt einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zusätzlich die Zuwendung zu zahlen habe. Am 20. April 1993 verwies das Kreisgericht das Verfahren an das Sozialgericht Potsdam. Am 11. Januar 1994 wies das Sozialgericht Potsdam die Klage der Beschwerdeführerin ab. Am 15. Juni 1995 wies das Landessozialgericht Brandenburg ihre Berufung zurück. Am 29. April 1997 verwarf das Bundessozialgericht ihre Revision. Am 2. Juli 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer gemeinsamen Entscheidung, in der auch über die von A und V eingelegten Verfassungsbeschwerden befunden wurde, ab, die Verfassungsbeschwerde von B zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Anwalt von B am 2. August 2002 zugestellt. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Der deutsche Einigungsvertrag Infolge der am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen deutschen Wiedervereinigung trat die DDR der Bundesrepublik bei. Der Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen System der Marktwirtschaft in den Neuen Ländern warf viele Fragen in Bezug auf Eigentumsrechte in Deutschland auf, insbesondere was die Überführung der Renten der ehemaligen DDR-Bürger anging. Um die wirtschaftliche und rechtliche Einigung zu erreichen, schlossen die Bundesrepublik und die DDR mehrere Abkommen über die Zukunft der DDR-Gesetzgebung, so z.B. den deutschen Einigungsvertrag vom 31. August 1990, in dem sie u.a. übereinkamen, dass erworbene Ansprüche und Anwartschaften in das Sozialversicherungssystem der BRD übertragen würden. Leistungen aufgrund von Sonderregelungen würden jedoch mit dem Ziel überprüft, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen. Neben einer Reihe von weiteren Erklärungen wurden im deutschen Einigungsvertrag wesentliche Grundsätze in diesem Zusammenhang niedergelegt. Es wurde u.a. festgelegt, welche Teile des DDR-Rechts in die gesamtdeutsche Rechtsordnung aufgenommen werden sollten. Art. 9 Abs. 2 des Vertrags lautet wie folgt: „Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Maßgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist.“ Anhang II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 lautet u.a.: „a) Die Anordnung [über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder] ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden. b) Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.“ 2. Das Überführungsgesetz Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (Überführungsgesetz) legte fest, wie die zahlreichen Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme in das gesamtdeutsche Rentensystem einzugliedern waren. Im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Zuwendungen sah das Gesetz nicht vor, dass sie zusätzlich zu der regulären Rente zu zahlen waren, sondern dass die Anzahl der Bühnenjahre des betreffenden Balletttänzers bei der Berechnung seiner monatlichen Rente berücksichtigt werden würde. 3. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Am 28. April 1999 fällte das Bundesverfassungsgericht vier Leiturteile zur Verfahrensweise mit den Rentenansprüchen ehemaliger DDR-Bürger. Es entschied, dass die in der DDR erworbenen Rentenansprüche in den Geltungsbereich des Art. 14 Grundgesetz (Eigentumsgrundrecht) fallen, vorausgesetzt, dass sie im Einigungsvertrag als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt wurden. Darüber hinaus untersuchte es die Verfassungsmäßigkeit des Überführungsgesetzes und stellte fest, welche seiner Bestimmungen gegen das Grundgesetz verstießen. In allen diesen Verfahren hatte sich Verfassungsrichter Papier selbst für befangen erklärt. 1994 hatte ihn das Bundessozialministerium beauftragt, die Verfassungsmäßigkeit des Überführungsgesetzes zu prüfen. Unter Verweis auf das von ihm erstattete Sachverständigengutachten, in dem er die Verfassungsmäßigkeit des Überführungsgesetztes geprüft hatte, schied er aus dem Verfahren aus. Das Bundesverfassungsgericht billigte sein Ausscheiden und entschied ohne seine Mitwirkung. RÜGEN 1. Die Beschwerdeführer rügten nach Art. 1 des Protokolls Nr. 1, dass die Einstellung der Zuwendungszahlungen ihr Recht auf die Achtung des Eigentums verletze. Sie trugen vor, die deutschen Gerichte hätten Art. 9 des deutschen Einigungsvertrags falsch ausgelegt. Ferner behaupteten sie, die Zuwendung sei nicht als politische Vergünstigung gewährt worden, auch wenn sie keine Beiträge in eine ergänzende Rentekasse eingezahlt hätten. Die Zuwendung sei die einzige Möglichkeit für Balletttänzer, ihren Lebensstandard nach Beendigung ihrer Bühnenlaufbahn aufrecht zu erhalten. Die Beschwerdeführer machten schließlich geltend, dass Eigentumsrechte aufgrund der Vereinigung zweier Staaten nicht erlöschen könnten. 2. Die Beschwerdeführer rügten außerdem in der Sache nach Art. 14 der Konvention i.V.m. Art. 1 des Protokolls Nr. 1, dass ihnen ihre Rentenansprüche unrechtmäßig entzogen worden seien, weil sie Bürger der ehemaligen DDR gewesen seien. 3. Darüber hinaus rügten die Beschwerdeführer nach Art. 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer des Verfahrens.

4 Weiterhin wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass Richter Papier am Bundesverfassungsgericht sich in den richtungsweisenden Verfahren von 1999 betreffend Rentenüberführungen selbst für befangen erklärt habe, weil er in seinem Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Überführungsgesetz nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Sie rügten den Umstand, dass er nicht aus dem vorliegenden Verfahren ausgeschieden sei, obwohl er in Bezug auf ihre Sache ebenfalls befangen sei. Sie behaupteten, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der vorliegenden Rechtssache laufe den Ergebnissen der richtungsweisenden Verfahren aus dem Jahre 1999, aus denen er ausgeschieden sei, zuwider.

5 Schließlich rügten die Beschwerdeführer nach Art. 6, dass ihnen ein faires Verfahren verwehrt worden sei. Das Verfahren sei unfair gewesen, weil die große Mehrzahl der Richter und Entscheidungsträger, die sich mit den rechtlichen Fragen bezüglich der Rentenüberführung befasst hätten, aus der Bundesrepublik stammten. Die Beschwerdeführer rügten ferner, dass das Bundesverfassungsgericht 1992 die Annahme ihrer Verfassungsbeschwerden mit der formalen Begründung der Nichterschöpfung des Rechtswegs abgelehnt habe. Schließlich behaupteten sie, das Gericht habe die rechtlichen Fragen des Einigungsprozesses nicht ordnungsgemäß geprüft. RECHTLICHER HINTERGRUND 1. Die Beschwerdeführer brachten vor, die Einstellung der Zuwendungszahlungen verletze ihr Eigentumsrecht nach Art. 1 des Protokolls Nr. 1, der wie folgt lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Sie rügten, dass die deutschen Gerichte die maßgebliche Bestimmung des deutschen Einigungsvertrags falsch ausgelegt hätten und dass die deutsche Einigung nicht das Recht nach sich ziehe, die Zuwendungszahlungen einzustellen, denn diese stellten für Balletttänzer die einzige Möglichkeit dar, ihren Lebensstandard nach Beendigung ihrer Bühnenlaufbahn aufrechtzuerhalten. Davon ausgehend, dass Art. 1 des Protokolls Nr. 1 anwendbar ist, erinnert der Gerichtshof daran, dass die Rechte, in Bezug auf welche die Bürger der DDR nach der Wiedervereinigung eine berechtigte Erwartung haben konnten, durch die verschiedenen Gesetze und Verträge festgelegt wurden, welche die DDR und die Bundesrepublik im Wiedervereinigungsprozess vereinbart haben (siehe Maltzan u.a. ./. Deutschland [GK] (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 71916/01, 30. März 2005, Rdnr. 92). Die entsprechenden Verträge legten fest, in welchem Umfang ein Eigentumsrecht im Sinne des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 für die Zeit nach der Wiedervereinigung in Bezug auf die angefochtene Zuwendung erwachsen würde. In der vorliegenden Rechtssache wurden die Zuwendungszahlungen durch Art. 9 des deutschen Einigungsvertrags ab dem 31. Dezember 1991 dauerhaft eingestellt. Folglich hatten die Beschwerdeführer in Bezug auf die Zuwendungszahlungen nach dem 31. Dezember 1991 kein "Eigentum" im Sinne des Art. 1 des Protokolls Nr. 1. Soweit der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung im deutschen Einigungsvertrag als zweideutig erachtet wurde, weil die Festsetzung des 31. Dezember 1991 sowohl als letzte Frist für die Berechtigung zum Erhalt der Zuwendung als auch als Stichtag für die dauerhafte Einstellung der Zahlung der Zuwendung ausgelegt werden könnte, erinnert der Gerichtshof daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, die Stellung der innerstaatlichen Gerichte einzunehmen. Es ist in erster Linie die Aufgabe der innerstaatlichen Behörden, insbesondere der Gerichte, Schwierigkeiten bei der Auslegung der innerstaatlichen Gesetzgebung (siehe sinngemäß Bulut ./. Österreich, Urteil vom 22. Februar 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-II, S. 356, Rdnr. 29; und Tejedor García ./. Spanien, Urteil vom 16. Dezember 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VIII, S. 2796, Rdnr. 31) oder von Verträgen, die durch die Eingliederung eines Staates in einen anderen in eine solche Gesetzgebung umgewandelt werden, zu lösen. Gemäß der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts war die Bestimmung so aufzufassen, dass sie die Aufnahme der Zuwendung in die gesamtdeutsche Rechtsordnung ausschloss. Bei Betrachtung des konkreten Wortlauts der maßgeblichen Bestimmung und unter Berücksichtigung des von der Bundesrepublik und der DDR bei Abschluss des Einigungsvertrags verfolgten Ziels und Zwecks (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, Art. 31, Abs. 1) – d.h. ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen – deutet nichts darauf hin, dass diese Auslegung willkürlich war oder über den großen Ermessensspielraum hinausging, den der Gerichtshof insbesondere für das Erreichen einer umfassenden Lösung in Bezug auf die Folgen der deutschen Wiedervereinigung einräumt (siehe Maltzan u.a., a. a. O., Rdnr. 94; Kuna ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52449/99, ECHR 2001-V; und Jankovic ./. Kroatien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 43440/98, ECHR 2000-X). Folglich kann nicht behauptet werden, dass die Beschwerdeführer eine berechtigte Erwartung hatten, nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf die Zuwendung zu haben. Daraus folgt, dass die nach Art. 1 des Protokolls Nr. 1 erhobene Rüge ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist. 2. Die Beschwerdeführer behaupteten darüber hinaus, unter Verletzung von Art. 14 der Konvention i. V. m. Art. 1 des Protokolls Nr. 1 diskriminiert worden zu sein und machten insoweit geltend, dass ihnen ihre Rentenansprüche unrechtmäßig entzogen worden seien, weil sie Bürger der ehemaligen DDR gewesen seien. Art. 14 der Konvention lautet: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ Wie der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt hat, stellt Art. 14 der Konvention eine Ergänzung zu den übrigen materiellen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dar. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den “Genuss der Rechte und Freiheiten” Wirkung entfaltet, die durch diese Bestimmungen geschützt sind. Obgleich die Anwendung von Art. 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt – und er insoweit autonom ist -, kann es Raum für seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt (Gratzinger und Gratzingerova ./. die Tschechische Republik (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39794/98, ECHR 2002-VII, Rdnr. 76). Im Hinblick auf obige Feststellung, dass Art. 1 des Protokolls Nr. 1 nicht anwendbar ist, kann nach Auffassung des Gerichtshofs Art. 14 der Konvention bei der vorliegenden Rechtssache nicht berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass die Rügen nach Art. 1 des Protokolls Nr. 1 i.V.m. Art. 14 auch im Sinne des Art. 35 Absatz 3 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar sind und nach Art. 35 Absatz 4 zurückzuweisen sind. 3. Die Beschwerdeführer rügten die Dauer des Verfahrens nach Art. 6 Absatz 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Der Gerichtshof erinnert daran, dass er sich nach Art. 35 Absatz 1 der Konvention mit einer Angelegenheit „nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen“ kann. Unterbrochen wird der Lauf der Sechs- Monats-Frist im Regelfall durch das erste Schreiben des betreffenden Beschwerdeführers, in dem er die Absicht, eine Individualbeschwerde zu erheben, anzeigt und einen Hinweis darauf gibt, welcher Art die erhobenen Rügen sind (siehe Chalkley ./. das Vereinigte Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63831/00, 26. September 2002). Was Rügen angeht, die nicht in der ursprünglichen Individualbeschwerde enthalten sind, wird der Lauf der Sechs-Monats-Frist erst unterbrochen, wenn die betreffende Rüge dem Gerichtshof erstmals unterbreitet wird (siehe Allan ./. das Vereinigte Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 48539/99, 28. August 2001). In der vorliegenden Rechtssache war die endgültige Entscheidung hinsichtlich der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die dem Anwalt der Beschwerdeführer am 2. August 2002 zugestellt wurde. Die Sechs-Monats-Frist endete damit am 2. Februar 2003. Am 17. Dezember 2002 übermittelte der Anwalt der Beschwerdeführer dem Gerichtshof bezüglich jedes Beschwerdeführers jeweils ein zweiseitiges Fax. Die Faxe hatten ein Format, das der Anwalt für alle drei Individualbeschwerden verwendete und in dem er die für eine an den Gerichtshof gerichtete Individualbeschwerde erforderlichen Formulare anforderte. Sie enthielten einen individuellen ersten Teil (a.), der sich mit dem Sachverhalt des jeweiligen Beschwerdeführers befasste. Auf diesen folgten in allen Fällen die Teile (b.) und (c.), die allgemeine Stellungnahmen zur Sachlage und zur Einstellung der Zahlungen enthielten. Der Wortlaut der Teile (b.) und (c.) war in allen Faxen identisch und ließ beispielsweise das Geschlecht des betreffenden Beschwerdeführers unberücksichtigt. Die relevanten Passagen aus den Faxen lauten wie folgt: „a.) Kurze Zusammenfassung der Individualbeschwerde [...] Die Anträge des Beschwerdeführers wurden abgelehnt, zuletzt durch das Bundesverfassungsgericht. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer in dieser „stark belastenden Auseinandersetzung“, die seit 1991 andauert, ein wirksamer Rechtsbehelf und ein faires Verfahren verwehrt. b.) Rüge des Verstoßes gegen die Menschenrechtskonvention Der Verstoß ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und aus den Entscheidungen, die durch diese Entscheidung bestätigt worden sind [...]. Er umfasst folgende Punke: - eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Eigentums aus Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention (entspricht Art. 14 des Grundgesetzes) - eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 der Konvention (entspricht Art. 3 des Grundgesetzes) - eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der Konvention.“ Die Verfahrensdauer wurde von den Beschwerdeführern erst in den Beschwerdeformularen, die sie am 28. März 2003 bzw. am 2. und 3. April 2003 – also nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist – einreichten, ausdrücklich gerügt. Der Gerichtshof hat folglich zu prüfen, ob ihr Vorbringen, das am 17. Dezember 2002, also innerhalb der Sechs- Monats-Frist eingereicht wurde, eine angemessene Erhebung dieser Rüge darstellte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs reicht die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer oder sein Anwalt Art. 6 geltend macht, allein nicht aus, um alle anschließend nach dieser Bestimmung vorgebrachten Rügen wirksam zu erheben (siehe Zervakis ./. Griechenland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 64321/01, 17. Oktober 2002 sowie Allan, a. a. O.). In der vorliegenden Rechtssache führt der Anwalt der Beschwerdeführer in dem die Sache betreffenden Teil (a.) der einzelnen Faxe aus, der sehr schmerzhafte Streit dauere seit 1991 an. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Verfahren in diesen Fällen zwar zu unterschiedlichen Zeitpunkten, jedoch alle nach 1991 - dem Jahr, in dem die Zuwendungszahlungen eingestellt wurden - begannen. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind die Verweise auf den Beginn des Streits nicht als von den einzelnen Beschwerdeführern erhobene Rügen der Verfahrensdauer, sondern als Tatsachendarstellungen aufzufassen. Dies trifft umso mehr zu, als der Anwalt der Beschwerdeführer in Teil (b.) – in dem eine Verletzung von Konventionsrechten behauptet wird – auf das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 verweist, ohne jedoch auf das Recht auf eine Verhandlung innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzustellen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass dieses Recht zwar ein spezifischer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren darstellt, Rügen der Verfahrensdauer aber dennoch nicht als bloße Substantiierungen von Rügen eines unfairen Verfahrens betrachtet werden können, sondern vielmehr eigenständige Rügen darstellen. Folglich schließt die Rüge eines unfairen Verfahrens nicht automatisch eine Rüge der Verfahrensdauer ein (siehe Zervakis, a. a. O.). Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache Houfová ./. die Tschechische Republik (Nr. 1) (Individualbeschwerde Nr. 58177/00, Rdnr., 31, 15. Juni 2004) insoweit unterschieden werden kann, dass der Anwalt der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache nicht einmal die Passage aus Art. 6 zitierte, in der es um das Recht auf eine Verhandlung innerhalb angemessener Frist geht. Sein Vorbringen nach Art. 6 beinhaltet somit keine Rüge der Verfahrensdauer. Im vorliegenden Zusammenhang sieht der Gerichtshof es als besonders bedeutsam an, dass die Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten waren (siehe sinngemäß Melin ./. Frankreich, Urteil vom 22. Juni 1993, Serie A, Band 261-A, Rdnr. 24; und Bertuzzi ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36378/97, 16. April 2002; und, im Gegensatz dazu, Appietto ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 56927/00, 26. Februar 2002). Aus diesen Gründen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Rüge bezüglich der Dauer des Verfahrens in den Beschwerdeformularen erhoben wurde, die im März bzw. April 2003 eingereicht wurden. Folglich ist dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls zurückzuweisen, und zwar aufgrund der Sechs-Monats-Frist nach Art. 35 Abs. 1 und 4 der Konvention als unzulässig. 4. Die Beschwerdeführer rügten ferner, dass ihnen kein faires Verfahren durch ein „unparteiisches Gericht" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zuteil geworden sei, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“ Sie wiesen darauf hin, dass Richter Papier in den richtungsweisenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rentenüberführung (siehe oben „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) ausgeschieden sei, und zwar aufgrund des Sachverständigengutachtens, dass er zuvor zur Verfassungsmäßigkeit des Überführungsgesetzes erstattet habe. Sie rügten, dass er trotz Befangenheit aus dem vorliegenden Verfahren nicht ausgeschieden sei. Nach der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs ist die Unparteilichkeit anhand eines subjektiven Ansatzes, d.h. ausgehend von der persönlichen Überzeugung eines bestimmten Richters in einer bestimmten Rechtssache, und eines objektiven Ansatzes, d.h. durch die Feststellung, ob der Richter hinreichend Gewähr dafür geboten hat, dass alle berechtigten Zweifel insoweit auszuschließen sind, zu prüfen (siehe Puolitaival und Pirttiaho ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 54857/00, Rdnr. 41, 23. November 2004; und Walden ./. Liechtenstein (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 3391696, 16. März 2000). Beim subjektiven Ansatz ist bis zum Beweis des Gegenteils die persönliche Unparteilichkeit zu vermuten (siehe Wettstein ./. die Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 33958/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-XII). Die Beschwerdeführer haben keine Beweise vorgelegt, die die persönliche Unparteilichkeit von Richter Papier in Frage stellen würden. Beim objektiven Ansatz muss festgestellt werden, ob es abgesehen vom persönlichen Verhalten des Richters feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen können. In dieser Hinsicht kann bereits der Anschein von einer gewissen Bedeutung sein. Worum es hier geht, ist das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit erwecken müssen. Demnach muss jeder Richter, bei dem ein berechtigter Grund zu der Befürchtung besteht, dass er parteiisch ist, aus dem betreffenden Verfahren ausscheiden. Folglich ist bei der Entscheidung darüber, ob in einem bestimmten Fall ein berechtigter Grund zu der Befürchtung besteht, dass ein bestimmter Richter parteiisch ist, der Standpunkt der beteiligten Partei zwar wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Befürchtung als sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann (siehe Wettstein, a. a. O., Rdnr. 44). Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass sich Richter Papier in den richtungsweisenden Verfahren aus dem Jahr 1999 (siehe oben „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) selbst für befangen erklärt hat, weil er in seinem Sachverständigengutachten die Frage untersucht hat, um die es in diesen Verfahren ging: die Verfassungsmäßigkeit des Überführungsgesetzes. Im Falle der Beschwerdeführer hingegen befasste sich das Bundesverfassungsgericht nicht mit dem Überführungsgesetz; es nahm lediglich ergänzend darauf Bezug, um aufzuzeigen, dass der deutsche Gesetzgeber die Zuwendung in gewisser Hinsicht berücksichtigt hat, obwohl sie bereits im System der DDR den Charakter einer besonderen Begünstigung hatte. Das Verfassungsgericht prüfte vielmehr, ob die Zuwendung im deutschen Einigungsvertrag als Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt wurde. Überdies war die Schlussfolgerung des Bundesverfassungsgerichts in seinen richtungsweisenden Entscheidungen aus dem Jahre 1999, wonach die Zuwendung nicht in den Geltungsbereich des Grundgesetzes fällt, das Ergebnis einer Prüfung, die das Gericht ohne Mitwirkung von Richter Papier vorgenommen hatte. Es deutet nichts darauf hin, dass die Behandlung der vorliegenden Rechtssachen durch das Gericht im Widerspruch zu seinen Feststellungen in den richtungsweisenden Verfahren aus dem Jahr 1999 steht. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, dass die Befürchtung, Richter Papier könnte parteiisch sein, sachlich gerechtfertigt ist. Dass Richter Papier als Rechtssachverständiger ein Gutachten über eine verfassungsrechtliche Frage erstattet hat, die für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend war, rechtfertigt allein nicht die Feststellung, dass er parteiisch war. Folglich ist dieser Teil der Individualbeschwerde, selbst wenn unterstellt wird, dass diese Rüge innerhalb der Sechs-Monats-Frist erhoben wurde, nach Art. 35 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. 5. Der Gerichtshof hat die weiteren, vom Beschwerdeführer nach Art. 6 vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Materialien stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Art. 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Vincent BERGER John HEDIGAN KANZLER Präsident