Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2005
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 08.09.2005 – 71477/01
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2005:0908DEC007147701
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Arbeitsübersetzung1 aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/09/05 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 71477/01 N. A. und I. F. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 71477/01 N. A. und I. F. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. September 2005 als Kammer mit den Richtern Herrn B. M. ZUPANČIČ, Präsident, Herrn J. HEDIGAN, Herrn L. CAFLISCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn V. ZAGREBELSKY, Herrn E. MYJER, Herrn DAVID THÓR BJÖRGVINSSON, und Herrn V. BERGER, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7. Mai 1999 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1963 bzw. 1942 geborenen Beschwerdeführer, N. A. und I. F., sind deutsche Staatsangehörige und leben in M. und D., Deutschland. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Anmerkung des Übersetzers: Es handelt sich um eine Arbeitsübersetzung, da dem Bundesministerium der Justiz die Ausgangsdokumente nicht zur Verfügung stehen. /. Das den ersten Beschwerdeführer betreffende Verfahren Der erste Beschwerdeführer ist als kaufmännischer Angestellter in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen tätig. Er ist ledig, und seine Jahresbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beliefen sich 2002 auf 10.314 Euro und 2003 auf 11.934 Euro. Am 24. April 1995 begehrte der erste Beschwerdeführer die Freistellung von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Er trug vor, dass die Versicherungspflicht sein nach Artikel 3 des Grundgesetzes garantiertes Recht auf Gleichbehandlung verletze. Am 5. September 1996 lehnte die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) den Antrag des Beschwerdeführers mit der der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer als Angestellter nach § 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI, siehe einschlägiges innerstaatliches Recht, unten) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und er die Voraussetzungen für eine Freistellung von dieser nach §§ 5 oder 6 dieses Gesetzes nicht erfülle. Am 11. Februar 1997 wies die DAK den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. Am 28. Februar 1997 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Mannheim Klage mit dem Ziel, von der Versicherungspflicht befreit zu werden und eine Erstattung seiner seit 1995 eingezahlten Beiträge zu erwirken; hilfsweise beantragte er, seine monatlichen Beiträge auf eine zumutbare Höhe herabzusetzen und ihm den darüber hinausgehenden Betrag zu erstatten. Er gab eine Stellungnahme zu den politischen, wirtschaftlichen und rechtlichten Gesic htspunkten der Pflichtversicherung ab. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nehme ihm die Möglichkeit, im Rahmen eines privaten Versorgungssystems, mit dem wesentlich höhere Renditen zu erzielen seien, für sein Alter vorzusorgen. Die Altersrente, die er aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten könne, stehe im krassen Missverhältnis zu seinen Beiträgen. Dies sei zum Teil darauf zurückzuführen, dass mit den Beiträgen zur Pflichtversicherung nicht nur die beitragsbezogenen Renten, sondern auch die sog. „versicherungsfremden Leistungen“ (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht, unten), einschließlich der Kosten für die Wiedervereinigung Deutschlands, finanziert würden. Er trug ferner vor, dass er gegenüber der älteren Generation diskriminiert werde, die gegenwärtig von Renten profitiere, die höher seien als die Leistungen, die er selbst beim Erreichen des Renteneintrittsalters beziehen werde. Darüber hinaus rügte er, dass er gegenüber nicht versicherungspflichtigen Gruppen von Erwerbstätigen wie Selbständigen und Beamten diskriminiert werde. Am 10. Juli 1998 wies das Sozialgericht Mannheim die Klage des Beschwerdeführers ab. Es stellte erstens fest, dass die gesetzlichen Vorschriften für eine Befreiung auf den Beschwerdeführer keine Anwendung finden. Das Sozialgericht befand ferner, dass die Versicherungspflicht den Beschwerdeführer in seinen nach dem Grundgesetz geschützten Rechten nicht verletze. Es stellte fest, dass dem Gesetzgeber bei sozialpolitischen Maßnahmen ein großer Ermessensspielraum zukomme. Der Sozialstaat sei verpflichtet, die Grundversorgung jedes Bürgers zu gewährleisten. Daher dürfe der Gesetzgeber das Risiko sozialer Bedürftigkeit durch Einführung einer Pflichtversicherung einschränken. Daraus ergebe sich, dass die Versicherungspflicht an sich die Rechte des Beschwerdeführers aus dem Grundgesetz nicht verletze. Das Sozialgericht befand schließlich, dass die Auswahl der versicherungspflichtigen Personengruppe nicht willkürlich sei und damit das Recht des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung nicht verletze. Am 12. Mai 2000 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Es schloss sich der Begründung des Sozialgerichts an und hob hervor, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Gedanken der Solidarität nicht hinreichend berücksichtige. Das Landessozialgericht verwies darüber hinaus auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 1998 und des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 1999, nach denen die Finanzierung sog. „versicherungsfremder Leistungen“ die Rechte des Beschwerdeführers nicht verletze. Die Rentenversicherung orientiere sich an dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs, der traditionell ein Element der sozialen Wohlfahrt einschließe. Zwar hätten Rentenansprüche einen persönlichen Bezug, sie seien aber auch in einem eindeutig sozialen Zusammenhang zu sehen. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber Rentenansprüche einschränken und Leistungen kürzen dürfe, solange diese Maßnahmen zum Wohl der Allgemeinheit getroffen würden und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrten. Das Landessozialgericht befand ferner, dass der Beschwerdeführer einen Standpunkt vertrete, der schwerpunktmäßig die Interessen einer versicherten Person berücksichtigt, die nicht arbeitsunfähig wird, keine Rehabilitationsmaßnahmen benötigt und deren Beiträge keinem überlebenden Ehegatten zugute kommen. Diese Argumentation vernachlässige in unannehmbarer Weise die Grundsätze von Versicherung und Solidarität. Es stellte abschließend fest, dass der Gesetzgeber den steuerfinanzierten Anteil der versicherungsfremden Leistungen erhöht und die Beitragssätze im Laufe des Verfahrens stabilisiert habe. Mit Revision zum Bundessozialgericht machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Versicherungssystem aus folgenden Gründen einer Enteignung gleichkäme: Bei ihm als unverheiratetem Mann sei die Rendite im Verhältnis zu seinen Beiträgen negativ. Dies sei auf vier Faktoren zurückzuführen, und zwar die teilweise Finanzierung sog. „versicherungsfremder Leistungen” einschließlich der Folgekosten der Wiedervereinigung Deutschlands, durch Beiträge, den Grundsatz des sozialen Ausgleichs, die Tatsache, dass die Auswirkung des negativen Bevölkerungswachstums nicht durch Deckungskapital ausgeglichen werde, und die zusätzlichen Kosten, die aus der höheren Lebenserwartung von Frauen resultierten. Er trug vor, dass der Gesetzgeber die ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Kompetenzen überschritten habe und seine Versicherungsbeitragpflicht ihn in seinem nach dem Grundgesetz vorgesehenen Recht auf Handlungsfreiheit und Gleichbehandlung verletze. Am 11. Oktober 2001 verwarf das Bundessozialgericht die Revision des Beschwerdeführers. Es befand unter anderem, dass es vertretbar sei, alle Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre typischerweise höhere soziale Schutzbedürftigkeit einer Pflichtversicherung zu unterwerfen. Deshalb hänge die Versicherungspflicht nicht von der Fähigkeit der Einzelpersonen ab, für sich selbst zu sorgen. Das Versicherungssystem sei durch das Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt, das den Staat verpflichte, für die Lebensrisiken Vorsorge zu treffen. Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge seien notwendig, um dieses Ziel zu erreichen und insbesondere die schwächeren gesellschaftlichen Gruppen zu schützen. Das Bundssozialgericht hat nicht geprüft, ob die Berechnung der künftigen Rentenbezüge des Beschwerdeführers ihn in seinen Eigentumsrechten verletzen könnte, weil diese Prüfung nur bei Eintritt des Versicherungsfalls des Beschwerdeführers erfolgen könne. Im Hinblick auf die Ungleichbehandlungsbeschwerde des Beschwerdeführers befand das Bundessozialgericht, dass es gerechtfertigt sei, die Versicherungspflicht auf den Kreis der Arbeitnehmer zu beschränken, weil diese typischerweise mehr Sicherheit benötigten. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass Arbeitnehmer zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts typischerweise auf die Verwendung ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen seien. Das Bundessozialgericht stellte fest, dass der Gesetzgeber ähnliche Grundsätze zu Grunde gelegt hat, um den Kreis der versicherungspflichtigen Selbständigen zu umschreiben (§ 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, siehe maßgebliches innerstaatliches Recht, unten). Es befand ferner, dass dem Beschwerdeführer aus der Höhe der Pflichtbeiträge keine übermäßige Last erwachse, die einer Verletzung seines Eigentumsrechts gleichkommen könnte. Die teilweise Finanzierung sog. „versicherungsfremder Leistungen” durch Beiträge führe nicht zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn man berücksichtige, dass diese weiteren Pflichten mit denen der Rentenversicherung in Zusammenhang stehen. Im April 2002 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.
2 Das den zweiten Beschwerdeführer betreffende Verfahren Der zweite Beschwerdeführer ist als leitender Angestellter bei einer privaten Versicherungsgesellschaft tätig. Am 11. April 1993 begehrte der zweite Beschwerdeführer die Befreiung von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und verlangte die Erstattung seiner Beiträge. Am 29. April 1993 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) den Antrag des Beschwerdeführers ab. Am 25. Juni 1993 wies dieselbe Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. Am 26. Juli 1993 erhob der Beschwerdeführer Klage zum Sozialgericht Düsseldorf. Er trug vor, dass die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Versicherung einer Enteignung gleichkomme und rügte die Ungleichbehandlung gegenüber Selbständigen. Am 3. Dezember 1993 wies das Sozialgericht die Klage des Beschwerdeführers ab und befand, dass die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen nicht willkürlich, sondern durch die unterschiedliche soziale Schutzbedürftigkeit dieser Gruppen gerechtfertigt sei. Das Sozialgericht stellte überdies fest, dass auch Selbständige zunehmend einer Versicherungspflicht, z. B. in der Versicherung für Rechtsanwälte, unterzogen würden. Der derzeitige Beitragssatz sei nicht überhöht und verletze somit nicht die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe keinen Eingriff in seine künftigen Rentenansprüche nachgewiesen. Die bloße Befürchtung, dass seine Rentenansprüche in Zukunft gekürzt werden könnten, führe nicht zu einer Verletzung der bestehenden Eigentumsrechte des Beschwerdeführers. Am 7. Dezember 1994 wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung des Beschwerdeführers zurück und verwies im Wesentlichen auf die Entscheidung des Sozialgerichts. Am 25. Oktober 1995 verwarf das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass der Gegenstand seiner Klage grundsätzliche Bedeutung hatte oder ein Verfahrensfehler seitens des erkennenden Gerichts vorlag. Am 17. Dezember 1998 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Beschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Die Vorschriften für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung Das deutsche Sozialgesetzbuch ist in zehn Bücher unterteilt, und zwar das Erste Buch und dann das Dritte bis Elfte Buch. Das Sechste Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) behandelt die gesetzliche Rentenversicherung. § 1 bestimmt, dass alle Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind. Nach § 2 ist auch ein bestimmter Kreis selbständig tätiger Personen wie Lehrer, Pflegepersonen und Hebammen, Künstler, die kein eigenes Geschäft betreiben, und Personen, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, versicherungspflichtig. Nach § 5 sind folgende Personenkreise von der Versicherungspflicht befreit, und zwar 1. Beamte und Richter; 2. Beschäftigte von öffentlich-rechtlichen oder kirchlichen Einrichtungen, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung gesichert ist;
3 Mitglieder geistlicher Genossenschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Versorgung gesichert ist. § 6 umschreibt bestimmte Personengruppen, die von der Versicherungspflicht befreit sind, insbesondere diejenigen, die aufgrund einer Verpflichtung Mitglied einer anderen Versicherungseinrichtung sind oder denen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anwartschaften gesichert sind. 2. Leistungen aus dem Versicherungssystem Die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Versicherung bestimmt sich im Wesentlichen nach der Höhe des Einkommens der versicherten Person und nach den Beitragszeiten. Über die Renten und Witwer- bzw. Witwenrenten hinaus, die nach den Beiträgen der versicherten Personen bemessen werden, gewährt die Versicherung auch Leistungen, die nicht nach Beiträgen festgelegt werden. Diese auch als „versicherungsfremde Leistungen” bezeichneten Ausgaben schließen Kindererziehungszeiten, Kriegsfolge- und Wiedergutmachungslasten sowie die mit der Umstellung der Renten nach der Wiedervereinigung Deutschlands verbundenen Zahlungen ein. Die Altersrente wird in der Regel ab dem 65. Lebensjahr bezogen (§ 35 SGB V2). Von 1957 bis 1992 stand Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente zu. 1992 hob der Gesetzgeber die Altersgrenze von Frauen für die Altersrente stufenweise auf 65 Jahre an. 3. Die Finanzierung des Versicherungssystems In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen im Wege eines 2 Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend muss es § 35 SGB VI heißen. Umlageverfahrens finanziert, in dem die Ausgaben eines Kalenderjahres durch in dem gleichen Kalenderjahr eingenommene Beiträge gedeckt werden (siehe § 153 Abs. 1 SGB VI). Die Finanzierung wird durch die Beiträge der Versicherten gesichert (a), die durch steuerfinanzierte Zuschüsse des Bundes ergänzt werden (b). (a) Die Beiträge werden nach den Bruttolöhnen und -gehältern der Versicherten bemessen, die bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich festgesetzt. Im Jahre 2005 lag sie bei einem Jahreseinkommen von 62.400 EURO. Die Beitragssätze werden auch jährlich festgelegt und haben sich wie folgt entwickelt: 1993: 17, 5 %, 1994: 19, 2 %; 1995: 18, 6 %; 1996: 19, 2 %; 1997: 20, 3 %; 1999: 19, 5 %, 2000: 19, 3 %, 2001: 19, 1 %; 2003 - 2005: 19, 5 % des Bruttoeinkommens. Die Beiträge sind von dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen (§ 168 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI). (b) Der Bund leistet zu den Ausgaben steuerfinanzierte Zuschüsse (§ 213 SGB VI). Seit dem 1. April 1998 leistet der Gesetzgeber einen zusätzlichen Zuschuss zur Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen aus der gesetzlichen Versicherung (siehe Nr. 2, oben). Diese zusätzlichen Ausgaben betrugen 1998 9,6 Milliarden DM. 2001 betrug der Gesamtzuschuss 23,2 % und 2003 25,6 % der Gesamtausgaben. RÜGEN 1. Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, dass sie wegen des Geschlechts, des beruflichen Status, der sozialen Herkunft und des Alters diskriminiert würden. Sie beriefen sich außerdem auf Artikel 17 und 18 der Konvention. 2. Unter Berufung auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention allein rügten die Beschwerdeführer auch ihre Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. 3. Die Beschwerdeführer rügten ferner nach Artikel 11 allein und in Verbindung mit Artikel 14, 17 und 18 der Konvention, dass die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit verletze. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, dass die Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung einer Diskriminierung wegen ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Geburt und ihres beruflichen und sozialen Status als Arbeitnehmer gleichkomme. Sie beriefen sich außerdem auf die Artikel 17 und 18 der Konvention. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Artikel 14 der Konvention lautet: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten." Die Beschwerdeführer rügten insbesondere die Diskriminierung gegenüber der nicht rentenversicherungspflichtigen Gruppe von Selbständigen und Beamten, die vergleichbare Einkommen erzielen. Sie machten geltend, dass die Versicherungspflicht sie mit der Finanzierung sog. „versicherungsfremder Leistungen“ belaste, die gesamtstaatliche Aufgaben darstellten und von der ganzen Gesellschaft getragen werden sollten. Die Beschwerdeführer rügten ferner, dass sie mit den Kosten für den sozialen Ausgleich sowie den Kosten, die aus dem negativen Bevölkerungswachstum resultierten, und den zusätzlichen Leistungen für Frauen, die auf deren früheren Renteneintritt und höhere Lebenserwartung zurückzuführen seien, belastet würden. Darüber hinaus rügten sie Nachteile, die ihnen entstünden, weil sie nicht von Steuervorteilen profitieren könnten, die bei privaten Versorgungssystemen und Altersvorsorgeanlagen gewährt würden. Sie rügten schließlich eine Diskriminierung wegen ihres Alters, weil sie bei Erreichen des Rentenalters voraussichtlich eine erheblich niedrigere Altersrente bezögen als frühere Generationen. Der unverheiratete erste Beschwerdeführer rügte auch die Diskriminierung gegenüber verheirateten Männern. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 14 eine Ergänzung der übrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dazu darstellt. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der Rechte und Freiheiten” Wirkung entfaltet, die durch diese Bestimmungen geschützt sind. Obgleich die Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt - und er insoweit autonom ist - kann es Raum für seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt (siehe unter vielen anderen Rechtssachen Thlimmenos ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 34369/97, Nr. 40, EuGHMR 2000-IV; Merger und Cros ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 68864/01, Nr. 38, 22. Dezember 2004). Somit ist festzustellen, ob die Beitragspflicht im Rentensystem unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fällt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen Zwangsbeiträge zu staatlichen Sozialversicherungen „Abgaben“ nach Artikel 1 Absatz 2 dar (siehe Rechtssachen Van Raalte ./. die Niederlande, Urteil vom 21. Februar 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-I, Nrn. 34 und 35; Roshka ./. Russland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63343/00, 6. November 2003; Frátrik ./. Slowakei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 51224/99, 25. Mai 2004). Daher fallen die Rügen der Beschwerdeführer unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 der Konvention diskriminierend, wenn es für sie „keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt“, d.h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder „die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen“. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Gleichwohl müssten sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, ehe der Gerichtshof eine Ungleichbehandlung allein aufgrund des Geschlechts als mit der Konvention vereinbar ansehen könnte (siehe unter anderem Rechtssachen Van Raalte, a. a. O., Nr. 39; Willis ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 36042/97, Nr. 39, EuGHMR 2002-IV). Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass sie höher Beiträge in die gesetzliche Versicherung einzahlen mussten als Frauen oder verheiratete Männer in derselben beruflichen Situation. Überdies hat der nationale Gesetzgeber das Renteneintrittsalter von Frauen und Männern im Jahre 1992 angeglichen. Schließlich kann der Gerichtshof keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung aufgrund der statistisch höheren Lebenserwartung von Frauen feststellen, weil jede versicherte Person eine lebenslange Altersrente bezieht. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus Diskriminierung wegen des Alters rügten und geltend machten, dass frühere Rentnergenerationen erheblich höhere Altersrenten bezögen als sie selbst beim Erreichen des Rentenalters erhalten würden, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass ihre eigene Situation mit der früherer Rentner vergleichbar ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Staat in der Lage sein muss, das Altersversorgungssystem den Änderungen der sozioökonomischen Umstände anzupassen. Deshalb kann der Beschwerdeführer keine Gleichbehandlung „in der Zeit” geltend machen. Folglich haben die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass sie wegen ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Geburt diskriminiert worden sind. Die Beschwerdeführer rügten schließlich eine Diskriminierung wegen ihres Arbeitnehmerstatus. Sie wiesen darauf hin, dass die Gruppe selbständig tätiger Personen und Beamter nicht rentenversicherungspflichtig sei. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Konvention den Vertragsstaaten bei Entscheidungen, bei denen es um die Würdigung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Fragen geht, einen größeren Ermessensspielraum einräumt (siehe sinngemäß Rechtssachen James und andere ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1986, Serie A Bd. 98, Nr.46; Frátrik, a. a. O.; Allesch ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 18168/91, Kommissionsentscheidung vom 1. Dezember 1993). Überdies haben die Konventionsorgane den grundlegenden Unterschied zwischen der rechtlichen Situation von Beamten und der von Selbständigen und Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft mehrfach anerkannt; dieser kann nach Artikel 14 der Konvention rechtfertigen, dass das von dem Gesetzgeber vorgesehene Altersversorgungssystem für Beamte nicht auf denselben Grundsätzen beruht wie das Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer (siehe Rechtssachen Hesse-Anger und Anger ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45835/99, EuGHMR 2001-VI; Matheis ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73711/01, 1. Februar 2005; K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11203/84, Kommissionsentscheidung vom 5. Mai 1986; X. ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 7624/76, Kommissionsentscheidung vom 6. Juli 1977, Entscheidungen und Berichte (DR) 19, S. 105). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall verweist der Gerichtshof auf die Würdigung durch die innerstaatlichen Gerichte, derzufolge die Gruppe der Arbeitnehmer typischerweise sozial schutzbedürftiger ist, weil diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf ihre eigene Arbeitskraft angewiesen sind. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das innerstaatliche Recht bei der Umschreibung der Gruppe der Selbständigen, die auch in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen worden sind, ähnliche Grundsätze zu Grunde gelegt hat (siehe § 2 SGB VI). Der Gerichtshof erkennt an, dass die Begründung der innerstaatlichen Gerichte die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern einerseits und Beamten sowie bestimmen Gruppen Selbständiger andererseits sachlich und angemessen rechtfertigt. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein rechtmäßiges Ziel verfolgte, nämlich die Sicherung der Finanzierung eines funktionierenden Altersversorgungssystems, das auf der Idee der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Im Hinblick auf die Leistungen der Rentenversicherung stellt der Gerichtshof fest, dass die Renten im Wege eines Umlageverfahrens finanziert werden, in dem die Ausgaben eines Kalenderjahres durch in dem gleichen Kalenderjahr eingenommene Beiträge gedeckt werden. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung schließen bestimmte Rentenansprüche ein, die nicht nach den Beiträgen der versicherten Person bemessen und auch als „versicherungsfremde Leistungen“ bezeichnet werden; darunter fallen etwa Rentenansprüche aufgrund von Kindererziehungszeiten, Kriegsfolge- und Wiedergutmachungslasten sowie die mit der Umstellung der Renten nach der Wiedervereinigung Deutschlands verbundenen Ausgaben. Zwar werden diese Ausgaben teilweise durch steuerfinanzierte staatliche Zuschüsse gedeckt, der Gerichtshof geht aber davon aus, dass sie zumindest bis zu einer gewissen Höhe auch mit den monatlichen Zahlungen der derzeitigen Beitragszahler, einschließlich der Beschwerdeführer, finanziert werden. Der Gerichtshof stellt fest, dass die sog. „versicherungsfremden Leistungen“ überwiegend Rentenzahlungen sind, mit denen bestimmte historische oder soziale Ungerechtigkeiten ausgeglichen werden sollen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Zahlungen dem Rentensystem völlig fremd sind - wie der Begriff „versicherungsfremd“ unterstellen könnte – sondern sie hängen mit Rentenansprüchen zusammen. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass diese zusätzlichen Zahlungen zumindest teilweise durch steuerfinanzierte staatliche Zuschüsse gedeckt werden, die seit 1998 noch erhöht worden sind. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte und insbesondere in Anbetracht des Grundsatzes der Solidarität zwischen Beitragszahlern und Zuwendungsempfängern, der dem Rentensystem immanent ist, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Behörden ihren Ermessensspielraum nicht überschritten und insoweit das Recht der Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung nicht verletzt haben. Der Gerichtshof ist nicht der Auffassung, dass die Rüge der Beschwerdeführer eine Frage nach Artikel 17 und 18 der Konvention aufwirft. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. 2. Die Beschwerdeführer rügten ferner nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 allein, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte darstelle. Sie trugen insbesondere vor, dass ihre Beiträge erheblich höhere Renditen erzielt hätten, wenn sie in der Lage gewesen wären, sie bei einer von ihnen gewählten privaten Versicherungseinrichtung anzulegen. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Staat nach Artikel 1 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 Steuern oder sonstige Abgaben erheben darf. Eine finanzielle Verpflichtung, die sich aus der Steuererhebung ergibt, kann die nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zugesicherte Garantie nur beeinträchtigen, wenn sie den Betroffenen übermäßig belastet oder grundlegend in seine finanzielle Lage eingreift (siehe Rechtssachen Frátrik und Allesch, a. a. O.). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer nicht bestritten haben, dass die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gesetzlich vorgesehen waren. Der Gerichtshof geht davon aus, dass die Beitragspflicht der Beschwerdeführer in der Rentenversicherung sozialpolitisch begründet war. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass die Beiträge im maßgeblichen Zeitabschnitt zwischen 17, 5 % und 20,3 % des Bruttoeinkommens schwankten und seit 2003 19,5 % betrugen. Diese Beiträge waren von den Beschwerdeführern und ihren Arbeitgebern zu gleichen Teilen zu entrichten. Der Gerichtshof ist nicht der Auffassung, dass diese Beiträge die Beschwerdeführer übermäßig belasteten. Deshalb ist auch diese Rüge offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen. 3. Die Beschwerdeführer rügten ferner, dass ihre Zwangsmitgliedschaft in der Rentenversicherung einer Verletzung ihres Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nach Artikel 11 der Konvention allein und in Verbindung mit Artikel 14, 17 und 18 der Konvention gleichkomme. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Einrichtungen mit öffentlich-rechtlichem Bezug keine Vereinigungen im Sinne des Artikels 11 darstellen (siehe Rechtssachen Le Compte, Van Leuven und De Meyere ./. Belgien, Urteil vom 23. Juni 1981, Serie A, Bd. 43, Nr. 64; Sigurdur A. Sigurjónsson ./.Island, Urteil vom 30. Juni 1993, Serie A, Bd. 264, Nr. 30). Der Begriff „Vereinigung” hat eine eigenständige Bedeutung, die Einordnung im nationalen Recht ist nur von relativem Wert und stellt lediglich einen Ausgangspunkt dar (siehe Rechtssache Chassagnou und andere ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, Nr. 101, EuGHMR 1999-III). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Gesetzgeber die Rentenversicherung als öffentlichrechtliche Anstalt eingeführt hat. Sie verfolgt ein Ziel, das im Allgemeininteresse steht, und zwar die Altersvorsorge für Arbeitnehmer. Unter diesen Umständen befindet der Gerichtshof, dass die Rentenversicherung nicht als Vereinigung im Sinne des Artikels 11 angesehen werden kann. Daraus folgt, dass Artikel 14 in Bezug auf diese Rüge nicht anwendbar ist. Darüber hinaus ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass die Rüge eine Frage nach Artikel 17 und 18 aufwirft. Deshalb ist auch diese Rüge offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Vincent BERGER BOSTJAN M. ZUPANČIČ Kanzler Präsident