Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2005
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 15.09.2005 – 71598/01
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2005:0915DEC007159801
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 15/09/05 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 71598/01 U. M. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 15. September 2005 als Kammer mit den Richtern Herrn B.M. ZUPANČlČ, Präsident, Herrn J. HEDIGAN Herrn C.BÎRSAN, Frau M. TSATSA-NlKOLOVSKA, Frau R. JAEGER Herrn E. MYJER, Herrn David THÓR BJÖRGVINSSON und Herrn V. BERGER, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 3. Mai 2001 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1948 geborene Beschwerdeführerin U. M. ist deutsche Staatsangehörige und in N., Deutschland, wohnhaft. Sie wird vor dem Gerichtshof von Herrn R. Andreß, einem in der Kanzlei Herrmann, Gass & Kollegen in Heilbronn tätigen Rechtsanwalt, vertreten. Die beklagte Regierung wird von Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz vertreten. A) Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
1 Strafbefehlsverfahren In einem Anhörungsbogen vom 17. März 1999 teilte das Polizeirevier Neckarsulm der Beschwerdeführerin mit, dass sie verdächtigt werde, am 13. oder 14. März 1999 das Auto von Herrn W. beschädigt zu haben. Die Polizei wies sie darauf hin, dass es ihr freistehe, sich zu dieser Beschuldigung schriftlich zu äußern. Am 23. März 1999 ging der von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Anhörungsbogen im Polizeirevier Neckarsulm ein. Darin teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe die ihr zur Last gelegte Straftat nicht begangen. Sie schrieb, sie werde persönlich keine Angaben machen, sondern überlasse die Angelegenheit ihrem Rechtsanwalt. Weiterhin brachte sie vor, das Verhalten von Herrn W. stelle einen Racheakt gegen sie dar. Mit Schreiben vom 8. April 1999 zeigte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, Herr K., dem Polizeirevier Neckarsulm an, dass er die Beschwerdeführerin anwaltlich vertrete und um Akteneinsicht bitte. Obwohl er in diesem Schreiben angab, dass eine Vollmacht beigefügt sei, lag dieses Dokument dem Schreiben nicht bei. Am 20. Mai 1999 stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Heilbronn einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 9. Juni 1999 an das Polizeirevier Neckarsulm bat der Anwalt der Beschwerdeführerin, Herr K., erneut um Akteneinsicht. Am 10. Juni 1999 erließ das Amtsgericht Heilbronn in einem summarischen Verfahren einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DM 50,- verurteilt. Am 16. Juni 1999 ging ein Erinnerungsschreiben von Rechtsanwalt K. hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht bei dem Amtsgericht Heilbronn ein. Am 23. Juni 1999 wurde der Strafbefehl der Beschwerdeführerin durch Niederlegung einer Benachrichtigung in ihrem Briefkasten, in der sie darauf hingewiesen wurde, ein in der Postfiliale Neckarsulm hinterlegtes Schreiben abzuholen, zugestellt, da der Postzusteller bei ihr zu Hause niemanden angetroffen hatte. Eine Abholung durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Dem Anwalt der Beschwerdeführerin war keine Abschrift des Strafbefehls zugestellt worden. Am 8. Juli 1999 wurde der Strafbefehl rechtskräftig, da die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) geltenden Frist von zwei Wochen Einspruch dagegen eingelegt hatte. Am 10. August 1999 erging durch die Staatsanwaltschaft Heilbronn eine die Geldstrafe betreffende Zahlungsaufforderung an die Beschwerdeführerin. Am 20. September 1999 ordnete die Staatsanwaltschaft Heilbronn die Inhaftierung der Beschwerdeführerin wegen Nichtzahlung der Geldstrafe an (Ersatzfreiheitsstrafe). Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 22. September 1999 wieder durch Niederlegung einer Benachrichtigung in ihrem Briefkasten, in der sie darauf hingewiesen wurde, ein in der Postfiliale Neckarsulm hinterlegtes Schreiben abzuholen, zugestellt. Eine Abholung durch die Beschwerdeführerin erfolgte wiederum nicht. Am 26. Oktober 1999 erließ die Staatsanwaltschaft Heilbronn einen Vorführungsbefehl gegen die Beschwerdeführerin. In dem Vorführungsbefehl wurde auf das Datum und das Aktenzeichen des Strafbefehls, den Schuldvorwurf sowie die festgesetzte Strafe verwiesen. Am 29. Oktober 1999 rief ein Beamter des Polizeireviers, das angewiesen worden war, diesen Vorführungsbefehl zu vollstrecken, die Beschwerdeführerin an, eröffnete ihr den Vorführungsbefehl und forderte sie auf, zum Polizeirevier zu kommen. Die Beschwerdeführerin tat dies, und ein Polizeibeamter setzte sie von dem Vorführungsbefehl und dem zugrunde liegenden Strafbefehl in Kenntnis. In dem darauffolgenden Gespräch bestritt die Beschwerdeführerin, den Wagen ihres früheren Lebenspartners, Herrn W., beschädigt zu haben. Sie zahlte die Geldstrafe, um die Vollstreckung des Vorführungsbefehls zu vermeiden. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1999, das am 3. November 1999 bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn einging, beantragte der neue Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, der sie ab diesem Zeitpunkt vertreten hat, bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn Akteneinsicht. Er gab an, die Beschwerdeführerin habe ihn von den Strafvollstreckungsmaßnahmen unterrichtet, habe jedoch weder einen Strafbefehl noch ein Urteil erhalten. Am 4. November 1999 gewährte die Staatsanwaltschaft Heilbronn dem neuen Anwalt der Beschwerdeführerin Akteneinsicht. Die Akte ging am 5. November 1999 bei dem Rechtsanwalt ein.
2 Einspruch und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Mit Schreiben vom 10. November 1999, das am 11. November 1999 beim Amtsgericht Heilbronn einging, legte der neue Anwalt der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl Einspruch ein, nachdem er die Akte eingesehen hatte. Gleichzeitig beantragte er hinsichtlich der Einspruchsfrist von zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er brachte vor, es sei nicht der Beschwerdeführerin anzulasten, dass sie diese Frist nicht eingehalten habe. Sie habe den Strafbefehl nicht erhalten. Da sie einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, sei sie davon ausgegangen, dass Zustellungen an ihren Rechtsanwalt erfolgen würden und sie sich nicht selbst um die Einhaltung irgendwelcher Fristen würde kümmern müssen. Am 28. Dezember 1999 (Entscheidung zugestellt am 4. Januar 2000) verwarf das Amtsgericht Heilbronn den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig. Folglich wurde auch ihr Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig verworfen. Das Amtsgericht befand, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtzeitig gestellt worden war. Nach Auffassung des Gerichts wurde ihr der Inhalt des Strafbefehls zur Kenntnis gebracht, als sie am 29. Oktober 1999 das Polizeirevier aufsuchte. Weder sie noch ihr neuer Verteidiger hätten innerhalb der an diesem Tag beginnenden einwöchigen Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Gericht befand, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in jedem Fall unbegründet sei. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin weder den Strafbefehl noch irgendeines der übrigen ihr zugestellten Schriftstücke erhalten habe, denn die Anschrift, an welche die Schriftstücke gesandt worden seien, sei korrekt gewesen. Daher liege die Nichteinhaltung der Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl im Verschulden der Beschwerdeführerin. Am 10. Januar 2000 legte die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Heilbronn sofortige Beschwerde ein. Sie erklärte darin, dass im Jahre 1999 mehrere Schreiben an sie oder ihre Nachbarn den Empfänger nicht erreicht hätten. Sie brachte insbesondere vor, dass selbst unter der Annahme, dass die Zustellung des Strafbefehls wirksam gewesen sei, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, da das Amtsgericht weder ihrem Anwalt Akteneinsicht gewährt noch ihn über den Erlass des Strafbefehls informiert habe. Daher sei ihr Wiedereinsetzung zu gewähren. Sie bestritt, durch die Polizei am 29. Oktober 1999 über den Inhalt des Strafbefehls informiert worden zu sein. Tatsächlich sei der zuständige Polizeibeamte nicht in der Lage gewesen, dem Anwalt der Beschwerdeführerin, der ihn am selben Tag angerufen habe, mitzuteilen, warum die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe zahlen müsse. Daher habe die einwöchige Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst zu laufen begonnen, als der Anwalt der Beschwerdeführerin die Akten eingesehen hatte; sie sei folglich eingehalten worden. Am 23. Februar 2000 (Entscheidung zugestellt am 1. März 2000) verwarf das Landgericht Heilbronn, unter Bestätigung der vom Amtsgericht Heilbronn vorgebrachten Gründe, die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet. Am 30. März 2000 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Sie behauptete, durch das Amtsgericht Heilbronn dadurch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, dass ihrem Rechtsanwalt keine Akteneinsicht gewährt worden sei, man sie vor Erlass des Strafbefehls nicht über ihren Anwalt angehört habe, dieser nicht über den Erlass des Strafbefehls informiert und ihr keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden sei. Am 30. Oktober 2000 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ohne Begründung ab. Diese Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 9. November 2000 zugestellt. Mit Schreiben vom 27. April 2001, das am 3. Mai 2001 abgesandt wurde, übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gerichtshof ihren ersten Schriftsatz. Darin legte sie den Gegenstand ihrer Beschwerde einschließlich des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts dar und fügte Abschriften aller einschlägigen Gerichtsentscheidungen bei. Das unter dem 13. Juni 2001 ausgefüllte Formblatt, in dem die Beschwerdeführerin auf ihren ersten Schriftsatz verwies, ging am 25. Juni 2001 bei dem Gerichtshof ein. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach §§ 407 ff. Strafprozessordnung (StPO) kann in Rechtssachen, die Vergehen zum Gegenstand haben, ohne Hauptverhandlung ein Strafbefehl erlassen werden. Die Staatsanwaltschaft kann beim Amtsgericht unter Angabe des Tatvorwurfs und Festsetzung der Strafe einen Strafbefehl beantragen. Der Richter hat den Strafbefehl zu erlassen, wenn es keine Gründe gibt, die dem entgegenstehen, d. h. wenn er keine Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, er mit der rechtlichen Würdigung des Falles einverstanden ist und er keine andere Strafe verhängen möchte. Der schriftliche Strafbefehl muss einen Hinweis darauf enthalten, dass der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn der Angeklagte nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung beim Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch dagegen einlegt. Geht der Einspruch innerhalb der festgelegten Frist ein, beginnt ein normales Gerichtsverfahren mit Hauptverhandlung und das Amtsgericht führt eine Verhandlung durch. Ist der Angeklagte ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Nach §§ 44 und 45 StPO muss dieser Antrag innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, dessentwegen der Einspruch nicht rechtzeitig eingelegt werden konnte, beim Amtsgericht eingehen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Gemäß § 37 StPO richtet sich die Zustellung von Schriftstücken nach §§ 181 und 182 Zivilprozessordnung (ZPO). Kann ein Schriftstück nicht persönlich zugestellt werden, kann es u. a. beim örtlichen Postamt niedergelegt werden. In diesem Falle ist eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise unter der Anschrift des Empfängers zu hinterlassen. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird nach § 145a StPO dem Verteidiger hiervon zugleich Kenntnis gegeben und eine Abschrift der Entscheidung übermittelt, auch wenn keine schriftliche Vollmacht bei den Akten ist. Das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht ist in § 147 StPO geregelt. Er ist berechtigt, die Akten als Ganzes einzusehen, sobald das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist; grundsätzlich darf er sie auch während des Ermittlungsverfahrens einsehen, wenn der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren die Staatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. BESCHWERDEGRÜNDE Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 6 der Konvention, dass sie durch das Verfahren vor dem Amtsgericht in ihrem Recht auf ein faires Verfahren und auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt verletzt worden sei. Sie machte insbesondere geltend, das Amtsgericht habe ihrem Rechtsanwalt vor Erlass des Strafbefehls keine Akteneinsicht gewährt und ihn über die Zustellung des Strafbefehls an die Beschwerdeführerin nicht informiert. Außerdem brachte sie vor, dass sie dadurch, dass das Amtsgericht sie vor Erlass des Strafbefehls nicht über ihren Verteidiger angehört habe, in ihrem Konventionsrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die Beschwerdeführerin trug vor, dass das gegen sie geführte Strafverfahren nicht fair gewesen sei, weil ihrem Rechtsanwalt weder Akteneinsicht gewährt noch diesem vor Erlass des Strafbefehls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei; ihm sei auch keine Abschrift des Strafbefehls zugegangen. Sie berief sich auf Artikel 6 der Konvention, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet: "1. „1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird. ...
3 Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ... b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen ...; ...“. A. Die Stellungnahmen der Parteien 1. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Die Regierung machte geltend, die Beschwerdeführerin habe – wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich – die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. Sie habe von den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Einspruchs gegen den Strafbefehl und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht form- und fristgemäß Gebrauch gemacht. Die Regierung führte ferner aus, dass die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom Bundesverfassungsgericht zwar ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden sei, die Beschwerde aber aller Voraussicht nach unzulässig gewesen wäre. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, was sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu dem Tatvorwurf ausgeführt hätte, wenn sie vor Erlass des Strafbefehls oder in einer späteren mündlichen Verhandlung angehört worden wäre. Diese Sicht wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. Sie betonte, dass sie keine juristischen Kenntnisse habe. Es habe daher genügt, einen Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung zu beauftragen. Ihr neuer Anwalt habe weder gewusst, welches Gericht die Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet hatte, noch habe ihm ein Aktenzeichen vorgelegen, aus dem er darauf hätte schließen können. Ihm hätte deshalb Akteneinsicht gewährt werden müssen, um Einspruch einlegen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen zu können; dies sei eine Woche nach Einsicht der Akte durch ihren Verfahrensbevollmächtigen erfolgt. 2. Einhaltung der Sechs-Monats-Frist Die Regierung trug überdies vor, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht innerhalb der nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung durch die nationalen Gerichte erhoben habe. Das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formblatt sei mit weiteren Schriftsätzen erst am 25. Juni 2001 und somit mehr als sechs Monate nach Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an die Beschwerdeführerin am 9. November 2000 bei dem Gerichtshof eingegangen. Diese Sicht wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. 3. Hauptsache Die Regierung war der Auffassung, dass der Beschwerdeführerin ein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe c zuteil geworden sei. Ihr sei Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen gegeben worden; sie habe aber von dieser Möglichkeit nicht nach den Formerfordernissen und innerhalb der Fristen, die gesetzlich vorgesehen sind, Gebrauch gemacht. Obwohl es sinnvoll gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht den ersten Anwalt der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hätten, dass er keine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte, sei die Zustellung des Strafbefehls an die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen ordnungemäß gewesen. Die Regierung erkannte an, dass dem Verteidiger der Beschwerdeführerin die nach § 147 StPO vorgeschriebene Einsicht in die Strafakten bis zum Erlass des Strafbefehls versehentlich nicht gewährt worden sei. Ihm sei zu dem Zeitpunkt der wirksamen Zustellung des Strafbefehls an die Beschwerdeführerin auch keine Abschrift übermittelt worden, die er nach § 145a StPO hätte erhalten müssen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin gleichwohl von den vorgeschriebenen Einspruchs- und Wiedereinsetzungsverfahren, die diese Verfahrensmängel geheilt hätten, keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht. Dies sei dem beklagten Staat nicht anzulasten. Die Regierung trug vor, dass die der Beschwerdeführerin insoweit obliegende Sorgfaltspflicht nicht unzumutbar gewesen sei. Spätestens mit der Eröffnung des Vorführungsbefehls und des ihm zugrunde liegenden Strafbefehls am 29. Oktober 1999 hätte sie erkennen müssen, dass sie entweder selbst oder über ihren Rechtsanwalt gegen den Strafbefehl Rechtsmittel einlegen musste. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht auf die Mandatierung eines neuen Anwalts beschränken dürfen, ohne diesen über das frühere Verfahren angemessen zu unterrichten. Die Beschwerdeführerin habe es darüber hinaus versäumt, während des gesamten Verfahrens die Gründe substantiiert darzulegen, aus denen sie keine Benachrichtigung über das gegen sie anhängige Strafverfahren erhalten hatte. Es sei nicht glaubhaft, dass ihr keines dieser Schreiben zugegangen war. Sie hätte jedenfalls die Vorkehrungen treffen müssen, die erforderlich waren, damit sie für sie bestimmte Mitteilungen erreichen konnten. Überdies habe ihr Prozessbevollmächtigter vor der Einspruchserhebung und Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags keine Einsicht in die Strafakten nehmen müssen, da diese Anträge bei Vorliegen eines Strafbefehls unverzüglich hätten gestellt werden können. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass ihr kein faires Verfahren zuteil geworden sei, weil ihrem Prozessbevollmächtigten keine Abschrift des Strafbefehls zugegangen sei, als dieser ihr zugestellt worden war. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Amtsgericht hätten zur Kenntnis genommen, dass sie in dem Verfahren anwaltlich vertreten war. Diese Unterlassung habe ungeachtet ggf. ihr anzurechnender späterer Versäumnisse dazu geführt, dass das Verfahren nicht fair war. B. Würdigung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof hält es im vorliegenden Fall nicht für erforderlich, über die Einwendungen der Regierung zu erkennen, weil er ohnehin der Auffassung ist, dass die Beschwerde aus folgenden Gründen insgesamt unzulässig ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Fall Fragen nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben b und c, in dem bestimmte Verteidigungsrechte im Strafverfahren verankert sind, sowie nach Artikel 6 Absatz 1 aufwirft, der das Recht auf ein faires Verfahren garantiert. Er erinnert daran, dass die Garantien nach Artikel 6 Absatz 3 besondere Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Absatz 1 darstellen (vgl. u. a. Urteil Poitrimol ./.Frankreich vom 23. November 1993, Serie A, Bd. 277, S. 13, Nr. 29; Rechtssache Rowe und Davis ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28901/95, Nr. 59, EuGHMR 2000- II). Daher prüft er die Beschwerden in Verbindung mit beiden Bestimmungen. Ein grundsätzlicher Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren besteht darin, dass Strafverfahren kontradiktorisch sein sollten und zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung Waffengleichheit bestehen sollte. In einer Strafsache bedeutet das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, dass sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung Gelegenheit gegeben werden muss, die von der anderen Prozesspartei vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (vgl. u. a. Urteil Brandstetter ./. Österreich vom 28. August 1991, Serie A, Bd. 211, S. 27 – 28, Nrn. 66 – 67; Urteil Ruiz-Mateos ./. Spanien vom 23. Juni 1993, Serie A, Bd. 262, S. 25, Nr. 63; Rechtssache Rowe und Davis, a. a. O., Nr. 60). Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass Strafbefehlsverfahren ebenso wie in Abwesenheit des Angeklagten geführte Verfahren (vgl. u. a. Rechtssache Poitrimol, a. a. O. S. 13, Nr. 31; Rechtssache Sejdovic ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Nr. 39, EuGHMR 2004-...) mit der Konvention nicht unvereinbar sind, wenn der Betroffene später bei dem Gericht, das ihn angehört hat, eine neue Entscheidung über den der Anklage zugrunde liegenden entscheidungserheblichen Sachverhalt sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht erwirken kann (vgl. Rechtssache Salinga ./. Deutschland. Individualbeschwerde Nr. 22543/93, Kommissionsentscheidung vom 7. Dezember 1994; Urteil Hennings ./. Deutschland vom 16. Dezember 1992, Serie A, Bd. 251, S. 11 – 12, Nrn. 26 - 27). Um festzustellen, ob Artikel 6 Absätze 1 und 3 verletzt worden sind, prüft der Gerichtshof jeden Teil der Beschwerde der Beschwerdeführerin gesondert und nimmt sodann eine Gesamtwürdigung vor (vgl. sinngemäß Urteil Goddi ./. Italien vom 9. April 1984, Serie A, Bd. 76, S. 11, Nr. 28). Im Hinblick auf das dem Strafbefehl vorausgegangene Verfahren rügte die Beschwerdeführerin, dass ihrem Verfahrensbevollmächtigten weder Akteneinsicht gewährt noch ihm vor Erlass des Strafbefehls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zwar persönlich befragt worden war, aber weder die Staatsanwaltschaft noch das Amtsgericht eine Entscheidung erlassen und dem Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht stattgegeben hatten. Der Verfahrensbevollmächtigte war nach § 147 StPO befugt, die Akten einzusehen. Dies wurde von der Regierung auch nicht bestritten. Folglich hatte die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gehabt, die in der Verfahrensakte vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel über ihren Verfahrensbevollmächtigten umfassend zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Deshalb hatte sie sich vor Erlass des Strafbefehls nicht wirksam durch einen Rechtsbeistand verteidigen können. Gleichwohl ist noch zu untersuchen, ob diese Fehler nicht in einem späteren Verfahrensstadium, insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, hätten geheilt werden können (vgl. sinngemäß Urteil Feldbrugge ./. die Niederlande vom 29. Mai 1986, Serie A, Bd. 99, S. 18, Nr. 46; Rechtssache Goddi, a. a. O., S. 13, Nr. 32; Rechtssache Steck-Risch u. a. ./. Liechtenstein, Individualbeschwerde Nr. 63151/00, Nr. 56). Im Hinblick auf dieses sich an den Erlass des Strafbefehls anschließende Verfahren rügte die Beschwerdeführerin, dass ihrem Anwalt keine Abschrift des Strafbefehls zugegangen sei, als dieser ihr zugestellt worden war. Folglich habe sie sich in diesem Verfahrensstadium auch nicht wirksam über einen Rechtsanwalt verteidigen können. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ihr Einspruch gegen den Strafbefehl ohne erneute Prüfung der Begründetheit ihrer Sache schließlich als unzulässig verworfen worden waren. Von daher hatte sie keinen Zugang zu einem Gericht gehabt, war nicht vor Gericht angehört worden und hatte sich nicht wirksam verteidigen können. Um den beklagten Staat für dieses Ergebnis nach Artikel 6 zur Verantwortung zu ziehen, muss es den deutschen Behörden jedoch angelastet werden können (vgl. sinngemäß Rechtssache Hennings, a. a. O., S. 11, Nr. 26, Rechtssache Czekalla ./. Portugal, Individualbeschwerde Nr. 38830/97, Nr. 60, EuGHMR 2002-VIII). Der Gerichtshof stellt fest, dass zu berücksichtigen ist, dass mehrere Faktoren dazu beigetragen haben, dass in der Sache der Beschwerdeführerin nicht erneut erkannt worden ist. Es ist unbestritten, dass das Amtsgericht entgegen § 145a StPO bei Zustellung des Strafbefehls an die Beschwerdeführerin deren Verfahrensbevollmächtigtem keine Abschrift übermittelt hat. Folglich konnte der erste Anwalt der Beschwerdeführerin, der von ihr auch nicht unterrichtet worden war, gegen den Strafbefehl nicht fristgerecht Einspruch einlegen. Gleichwohl reagierte die Beschwerdeführerin, der der Strafbefehl mittels einer Benachrichtigung in ihrem Briefkasten wirksam zugestellt worden war, nicht auf dieses Schreiben. Sie unternahm auch nichts, als ihr die Zahlungserinnerung und der Haftbefehl wegen Nichtzahlung der Geldstrafe übermittelt wurden; Letzterer war ihr ebenso mittels einer Benachrichtigung in ihrem Briefkasten zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin behauptete, keines dieser Schreiben und Mitteilungen erhalten zu haben. Den Behörden kann jedoch nicht zur Last gelegt werden, einem Beschwerdeführer den Zugang zum Gericht zu verwehren, wenn dieser es versäumt hat, die Schritte zu unternehmen, die notwendig sind, um den Empfang seiner Post sicherzustellen, und er daher die nach dem innerstaatlichen Recht erforderlichen Fristen nicht einhalten kann (vgl. insbesondere Rechtssache Hennings, a. a. O., S. 11, Nr. 26; und argumentum e contrario Rechtssache Fretté ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 36515/97, Nr. 49, EuGHMR 2002-I). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführerin seit der Befragung durch die Polizei bekannt war, dass gegen sie ein Strafverfahren anhängig war. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich keines der ihr von den deutschen Behörden übermittelten Schreiben zugegangen war, konnte also vernünftigerweise von ihr erwartet werden, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich waren, um den Empfang ihrer Post sicherzustellen, zumal sie erklärt hatte, dass sie und ihre Nachbarn auch mehrere andere Briefe nicht erhalten hätten. Überdies legte die Beschwerdeführerin, nachdem sie am 29. Oktober 1999 von dem Vorführungsbefehl und dem zugrunde liegenden Strafbefehl in Kenntnis gesetzt worden war, weder persönlich noch über einen Anwalt gegen den Strafbefehl fristgemäß Einspruch ein und stellte keinen fristwahrenden Wiedereinsetzungsantrag. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin es versäumte, ihrem neuen Anwalt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und ihn insbesondere von dem genauen Inhalt des Vorführungsbefehls, in dem u. a. das Datum und Aktenzeichen des Strafbefehls aufgeführt waren, in Kenntnis zu setzen. Jedenfalls setzt die Unabhängigkeit der Anwaltschaft voraus, dass die Ausgestaltung der Verteidigung im Wesentlichen Sache des Angeklagten und seines Anwalts ist. Daher kann einem Staat mangelnde Effizienz der Verteidigung, die von einem privat vergüteten Rechtsanwalt wahrgenommen wird, grundsätzlich nicht angelastet werden (vgl. u. a. Rechtssache Czekalla, a. a. O., Nr. 60). Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte, als sie den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin abwiesen, befanden, dass die einwöchige Frist für diese Antragstellung am 29. Oktober 1999, dem Tag, an dem die Beschwerdeführerin von dem Vorführungsbefehl und dem zugrunde liegenden Strafbefehl in Kenntnis gesetzt wurde, und nicht am 5. November 1999, dem Datum der tatsächlichen Akteneinsicht seitens des neuen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, zu laufen begann. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es in erster Linie Sache der nationalen Gerichte ist, Verfahrensvorschriften wie Fristen, mit denen Rechtssicherheit erreicht werden soll, auszulegen (vgl. u. a. Rechtssache Wynen und Centre hospitalier interrégional Edith-Cavell ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 32576/96, Nr. 32, EuGHMR 2002-VIII; Rechtssache Bĕlĕs und andere ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 47273/99, Nrn. 49 - 50, 60, ECHR 2002-IX). Wenn nationale Gerichte aufgrund einer besonders engen Auslegung einer Verfahrensvorschrift entscheiden, die Begründetheit einer Rechtssache nicht zu prüfen, können sie das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht in seinem Kern untergraben (vgl. Rechtssache Bĕlĕs, a. a. O., Nr. 51). Gleichwohl kann der Gerichtshof unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falls nicht feststellen, dass die nationalen Gerichte die geltenden Verfahrensvorschriften unverhältnismäßig streng ausgelegt haben. Bei dieser Schlussfolgerung berücksichtigt der Gerichtshof insbesondere, dass der Beschwerdeführerin durch das Recht, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, eine weitere andere Gelegenheit als die des Einspruch gegen den Strafbefehl gegeben wurde, eine Entscheidung über die Begründetheit ihrer Rechtssache zu erwirken. Bei einer Gesamtwürdigung der Durchführung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin stellt der Gerichtshof fest, dass das Recht der Beschwerdeführerin, sich durch einen Rechtsbeistand wirksam zu verteidigen, vor Erlass des Strafbefehls beeinträchtigt worden war. Gleichwohl hat das deutsche Recht mit der Möglichkeit der Einspruchseinlegung gegen den Strafbefehl, die zu einem Gerichtsverfahren führt, in dem in der Sache eines Beschwerdeführers im ersten Rechtszug erneut erkannt wird, einen Mechanismus vorgesehen, mit dem diese Fehler in einem späteren Verfahrensstadium geheilt werden können. Überdies wurde durch das Recht, nach Überschreitung der zweiwöchigen Einspruchsfrist einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, die Möglichkeit der Beschwerdeführerin erweitert, in ihrer Sache eine neue Entscheidung zu erwirken. Unter Berücksichtigung aller Punkte, die dazu beigetragen haben, dass in der Sache der Beschwerdeführerin keine neue Entscheidung ergangen ist, stellt der Gerichtshof fest, dass aufgrund dieser nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Mechanismen und der Auslegung dieser Vorschriften durch die nationalen Gerichte die Ziele des Artikels 6 erreicht werden konnten. Es ist der Beschwerdeführerin im Wesentlichen selbst anzulasten, dass nach Erlass des Strafbefehls in ihrer Sache keine neue Entscheidung über deren Begründetheit ergangen ist. Deshalb stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren insgesamt fair war. Daraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. gez. Boštjan M. ZUPANČIČ gez. Vincent BERGER Kanzler Präsident