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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 29.09.2005 – 25149/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2005:0929JUD002514903
Urteile Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 29/09/05 - Rechtssache V. H. gegen die NIEDERLANDE (Individualbeschwerde Nr. 25149/03) – Streichung RECHTSSACHE V. H. ./. DIE NIEDERLANDE (Individualbeschwerde Nr. 25149/03) URTEIL (Streichung) STRASSBURG 29. September 2005 ENDGÜLTIG 29/12/2005 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache v. H. ./. die Niederlande hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richtern Herrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident, Herrn L. CAFLISCH, Herrn C. BÎRSAN, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn V. ZAGREBELSKY, Frau A. GYULUMYAN, Herrn E. MYJER, Richter, und Herrn V. BERGER, Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 8. September 2005 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 25149/03) gegen das Königreich der Niederlande zugrunde, die ein niederländischer Staatsangehöriger, Herrn L. J. v. H., („der Beschwerdeführer“), am 8. November 2001 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Der Beschwerdeführer wurde von Herrn A.C.R. Molenaar, Rechtsanwalt in Amstelveen, vertreten. Die niederländische Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Herrn R.A.A. Böcker und Frau J. Schukking, beide vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten.
3 Der Beschwerdeführer behauptete insbesondere, in seinen Rechten nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden zu sein, weil ein Verfahren betreffend eines Sozialversicherungsanspruchs nicht innerhalb „angemessener Frist“ abgeschlossen worden sei.
4 Die Beschwerde wurde der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet.
5 Mit Entscheidung vom 24. Februar 2005 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für zulässig.
6 Weder der Beschwerdeführer noch die Regierung gaben Stellungnahmen zur Begründetheit ab. Am 20. Mai 2005 machte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention (Artikel 60 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs) geltend.
7 Am 7. Juli 2005 reichte die Regierung eine einseitige Erklärung ein, die nachstehend vollständig zitiert ist. SACHVERHALT
8 Der Beschwerdeführer, Herr L. J. v. H., ist niederländischer Staatsbürger. Er wurde 1949 geboren und ist in H. wohnhaft. 1. Verfahren gegen die Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft
9 Der Beschwerdeführer war von Mitte der siebziger Jahre bis Anfang oder Mitte der achtziger Jahre als freiberuflicher Fotograf tätig, zog sich dann jedoch Lungenprobleme und psychiatrische Probleme zu. Am 15. Dezember 1988 beantragte er bei der Neuen Allgemeinen Berufsgenossenschaft (Nieuwe algemene bedrijfsvereniging – „NAB“) eine Invaliditätsrente nach dem Allgemeinen Arbeitsunfähigkeitsgesetz (Algemene Arbeidsongeschiktheidswet – „AAW“).
10 Am 20. November 1989 erging eine Entscheidung der NAB, mit der die Zahlung einer solchen Rente an den Beschwerdeführer mit der Begründung verweigert wurde, dass er zu keiner Zeit während 52 aufeinander folgender Wochen arbeitsunfähig gewesen und danach arbeitsunfähig geblieben sei. Die Entscheidung wurde im Namen der NAB vom Geschäftsführer der Haarlemer Bezirksstelle des Gemeinschaftlichen Verwaltungsbüros (Gemeenschappelijk Administratiekantoor – „GAK“) in Vertretung unterzeichnet.
11 Am 18. Dezember 1989 legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel beim Berufungsrat (Raad van Beroep), dem damals für Sozialversicherungssachen zuständigen Verwaltungsgericht, ein. Während des Verfahrens vor dem Berufungsrat wurde er verschiedenen medizinischen Untersuchungen unterzogen.
12 Am 12. November 1991 wies der Berufungsrat das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass er für eine andere Tätigkeit ausreichend arbeitsfähig gewesen sei.
13 Am 22. November 1991 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Rechtsmittel beim zentralen Berufungsrat (Centrale Raad van Beroep) ein. Die Rechtsmittelbegründung legte er am 18. Mai 1992 vor.
14 Wie es scheint, fragte der Präsident des zentralen Berufungsrats am 29. Juli 1993 schriftlich beim Vorstand der NAB an, ob der Beschwerdeführer als freiberuflicher Fotograf ordnungsgemäß bei ihrer Berufsgenossenschaft versichert sei.
15 Am 9. Dezember 1993 antwortete der Vorstand der NAB und bestätigte, dass die NAB vom 1. November 1983 an für den Beschwerdeführer haftete, deutete jedoch an, dass hinsichtlich des Zeitraums vom 1. September 1982 bis 1. November 1983 die Berufsgenossenschaft für den Banken- und Versicherungssektor, den Großhandel und die freien Berufe (Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije Beroepen; „Berufsgenossenschaft Banken und freie Berufe“) die zuständige Berufsgenossenschaft gewesen sein könnte.
16 Mit Entscheidung vom 1. März 1994 verwarf der zentrale Berufungsrat das Rechtsmittel mit der Begründung, dass, insoweit als die Entscheidung der NAB eine Prüfung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 1. September 1982 und dem 1. November 1983 umfasste, diese nicht rechtmäßig ergangen sei; die zuständige Berufsgenossenschaft für diesen Zeitraum sei die Berufsgenossenschaft Banken und freie Berufe gewesen. Die NAB wurde angewiesen, eine erneute Entscheidung zu erlassen und dabei diesen Umstand zu berücksichtigen.
17 Die NAB befasste sich jedoch nicht mehr mit der Sache. 2. Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft für den Banken- und Versicherungssektor, den Großhandel und die freien Berufe
18 Noch vor Erlass der Entscheidung des zentralen Berufungsrats teilte die Berufsgenossenschaft Banken und freie Berufe dem Beschwerdeführer am 14. Januar 1994 schriftlich mit, dass sie für den Zeitraum vom 1. November 1975 bis 1. November 1983 die Haftung für seine Sozialversicherung übernehme. Mit einer Entscheidung vom selben Tage lehnte sie die Zahlung einer AAW-Rente an den Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass er zwischen dem 1. November 1975 und dem 1. November 1983 nicht während 52 aufeinander folgender Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Die Entscheidung wurde, wie auch die Entscheidung der NAB vom 20. November 1989, vom Geschäftsführer der Haarlemer Bezirksstelle des Gemeinschaftlichen Verwaltungsbüros in Vertretung unterzeichnet.
19 Am 14. Februar 1994 legte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel bei der Abteilung Verwaltungsstreitigkeiten des Arrondissementgerichts Haarlem ein – die Arrondissementgerichte hatten inzwischen die Berufungsräte als zuständige erstinstanzliche Gerichte in Sozialversicherungsangelegenheiten abgelöst.
20 Am 10. April 1997 fand vor dem Arrondissementgericht eine Verhandlung statt. Gegenpartei des Beschwerdeführers war nun die nationale Sozialversicherungsanstalt (Landelijk Instituut Sociale Verzekeringen, „Lisv“), die nach der bereits in jenem Jahr erfolgten Reform des Sozialversicherungssystems die Vielzahl der Berufgenossenschaften abgelöst hatte.
21 Am 12. Mai 1997 erließ das Arrondissementgericht eine Entscheidung, mit der das Rechtsmittel zugelassen und die Entscheidung vom 14. Januar 1994 aufgehoben wurde. Es stellte fest, dass die Berufsgenossenschaft Banken und freie Berufe ihre Befugnisse überschritten hatte, da sie den Zeitraum vor dem 1. September 1982 berücksichtigte. Es wies die Lisv an, eine erneute Entscheidung zu erlassen und gab ihr auf, dabei mit „einiger Zügigkeit“ vorzugehen (thans met enige voortvarendheid).
22 Am 31. Juli 1997 teilte die Lisv dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Entscheidung des Arrondissementgerichts nicht anfechten werde. Sie erließ eine neue Entscheidung, mit der sie die Zahlung einer AAW-Rente an den Beschwerdeführer mit der Begründung ablehnte, dass er nach dem 1. September 1982 zu keiner Zeit während 52 aufeinander folgender Wochen arbeitsunfähig gewesen und danach arbeitsunfähig geblieben sei. Auch diese Entscheidung wurde vom Geschäftsführer der Haarlemer Bezirksstelle des Gemeinschaftlichen Verwaltungsbüros in Vertretung unterzeichnet. 3. Verfahren gegen die Lisv
23 In Übereinstimmung mit einem neuen Verfahren, das 1994 aufgrund des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes (Algemene Wet Bestuursrecht) eingeführt wurde, erhob der Beschwerdeführer am 9. September 1997 Einspruch bei der Lisv (per Adresse der Haarlemer Bezirksstelle des Gemeinschaftlichen Verwaltungsbüro). Die Einspruchsschrift enthielt die Begründung, auf die sich der Einspruch stützte.
24 Mit Entscheidung vom 30. Dezember 1997 wies die Lisv den Einspruch zurück. Die Entscheidung wurde im Namen der Lisv vom Leiter der Einspruchs- und Rechtsmittelabteilung der Haarlemer Bezirksstelle des Gemeinschaftlichen Verwaltungsbüros unterzeichnet.
25 Am 29. Januar 1998 legte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel bei der Abteilung Verwaltungsstreitigkeiten des Arrondissementgerichts Haarlem ein und legte gleichzeitig die Rechtsmittelbegründung vor.
26 Am 25. März 1999 fand vor dem Arrondissementgericht eine Verhandlung statt. Am 19. April 1999 erging seine Entscheidung. Unter Feststellung, dass die Lisv selbst keine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt habe, hob es die Entscheidung vom 30. Dezember 1997 auf und wies die Lisv an, eine erneute Entscheidung zu erlassen.
27 Die Lisv, die durch den Leiter der Einspruchs- und Rechtsmittelabteilung der Haarlemer Bezirksstelle des Gemeinsamen Verwaltungsbüros vertreten war, legte am 4. Mai 1999 ein Rechtsmittel beim zentralen Berufungsrat ein.
28 Am 24. April 2001 fand vor dem zentralen Berufungsrat eine Verhandlung statt. Am 29. Mai 2001 erging seine Entscheidung. Er gab eine Zusammenfassung der vorangegangenen Verfahren, die bis zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf eine AWW-Rente vom 15. Dezember 1988 zurückging und die Entscheidungen der NAB, der Berufsgenossenschaft Banken und freie Berufe und der Lisv sowie die gegen diese Entscheidungen eingelegten Rechtsmittel umfasste. Anschließend hob er die Entscheidung des Arrondissementgerichts vom 19. April 1999 auf und erklärte das vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Lisv vom 30. April 1997 eingelegte Rechtsmittel für unbegründet. RECHTLICHE WÜRDIGUNG DIE FRAGE, OB DIE RECHTSSACHE IM REGISTER GESTRICHEN WERDEN SOLLTE
29 Der Beschwerdeführer rügte die Dauer des Verfahrens, das sich an seinen Antrag auf Leistungen nach dem AWW anschloss. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist ...“
30 Der Beschwerdeführer machte einen Anspruch auf gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention geltend, der wie folgt lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ Er forderte 17.000 Euro für immateriellen Schaden und 1.000 Euro für Kosten und Auslagen. 1. Die einseitige Erklärung der Regierung
31 Am 7. Juli 2005 reichte die Regierung eine schriftliche Erklärung mit folgendem Wortlaut ein: „... Die unmittelbaren Kontakte, die in den vergangenen Wochen zwischen den Parteien mit dem Ziel stattfanden, eine gütliche Einigung in der Angelegenheit zu erzielen, sind erfolglos geblieben. Daher möchte die Regierung hiermit – im Wege einer einseitigen Erklärung – ihre Anerkennung der unangemessenen Dauer des innerstaatlichen Verfahrens betreffend den Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen. Folglich ist die Regierung bereit, die Forderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des immateriellen Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro, den sie im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs als angemessen erachtet, zu akzeptieren. Die Regierung ist ferner bereit, die Verfahrenskosten wie vom Beschwerdeführer beantragt, also in Höhe von 1.000 Euro, zu übernehmen. Die Regierung regt an, dass der Gerichtshof die vorgenannten Informationen als „andere Gründe“ im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention, aus denen die Streichung im Register des Gerichtshof gerechtfertigt ist, anerkennen möge. ...” 2. Die Entscheidung des Gerichtshofs
32 Nach Artikel 37 kann der Gerichtshof jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn: „eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“ Artikel 37 Abs. 1 in fine enthält folgende Maßgabe: „Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“
33 Bei der Entscheidung, ob die vorliegende Rechtssache im Register zu streichen ist, berücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben (siehe Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rndr. 75-77, ECHR 2003-VI; und ebenfalls Haran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 25754/94, Urteil vom 26. März 2002, Akman ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 37453/97, ECHR 2001-VI, und Meriakri ./. Republik Moldau (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 53487/99, 1. März 2005).
34 Die Erklärung der Regierung umfasst die Anerkennung, dass die Dauer des innerstaatlichen Verfahrens im Fall des Beschwerdeführers über das hinausgegangen ist, was noch als „angemessen“ erachtet werden kann. Der Gerichtshof hat in einer Vielzahl von Urteilen und Entscheidungen die Art und den Umfang der Verpflichtungen bestimmt, die sich für die beklagte Regierung hinsichtlich der Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb angemessener Frist“ ergeben; er stellt fest, dass das Eingeständnis der Regierung in Übereinstimmung mit den gültigen rechtswissenschaftlichen Normen steht.
35 Der Gerichtshof versteht die Annahme durch die Regierung der vom Beschwerdeführer gestellten Forderungen hinsichtlich des immateriellen Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro und hinsichtlich der Kosten und Auslagen in Höhe des geforderten Betrags (1.000 Euro) als eine Verpflichtung, diese Beträge an den Beschwerdeführer zu zahlen, falls der Gerichtshof die Rechtssache in seinem Register streicht. Seinerseits erachtet der Gerichtshof 5.000 Euro für den immateriellen Schaden als akzeptable Summe in diesem Fall.
36 Dementsprechend der Gerichtshof der Ansicht, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht länger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c).
37 Aufgrund der recht ungewöhnlichen Vorgehensweise der innerstaatlichen Gerichte in dieser Rechtssache, der 1997 erfolgten Reform des Sozialversicherungssystems (siehe Abschnitt 20 oben), infolge derer eine Wiederholung ähnlicher Fälle unwahrscheinlich ist, und vor allem aufgrund der klaren und sehr umfangreichen Rechtsprechung zu der betreffenden Frage hinsichtlich der Konvention, ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht erfordert.
38 In Übereinstimmung mit Artikel 43 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird das vorliegende Urteil dem Ministerkomitee übermittelt, damit dieses die Erfüllung der Verpflichtungen der Regierung überwachen kann. Sollte die Regierung die in Abschnitt 35 genannten Beträge – also 5.000 Euro für den immateriellen Schaden und 1.000 Euro für Kosten und Auslagen – nicht innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses Urteils zahlen, fallen einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der Regierung und die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis (Artikel 43 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichthofs); 2. Er beschließt, die Beschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention im Register zu streichen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 29. September 2005 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Vincent BERGER BOŠTJAN M. ZUPANČIČ KANZLER Präsident