Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2005
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.10.2005 – 32299/02
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2005:1013DEC003229902
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/10/05 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 32299/02 W. S. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 32299/02 W. S. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. Oktober 2005 als Kammer mit den Richtern Herrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident, Herrn J. HEDIGAN, Herrn L. CAFLISCH, Herrn C. BÎRSAN, Frau A. GYULUMYAN, Frau R. JAEGER, Herrn E. MYJER, Richter, und Herrn M. VILLIGER, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 31. Juli 2002 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1940 geborene Beschwerdeführer, Herr W. S., ist deutscher Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Tatsächlicher und verfahrensmäßiger Hintergrund Die Tochter F. des Beschwerdeführers wurde am 29. November 1984 geboren. Im August 1989 trennten sich der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau G.S. Seitdem lebte F. bei ihrer Mutter, der das Sorgerecht für sie übertragen wurde. Am 6. Dezember 1992 hatte der Beschwerdeführer letztmals Kontakt zu F. Am 23. Mai 1995 schloss das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg das Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit F. aus. Dieses Urteil wurde am 4. März 1997 vom Kammergericht Berlin bestätigt. Am 15. September 1997 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Mit seiner an den Gerichtshof gerichteten ersten Individualbeschwerde (Nr. 40324/98) rügte der Beschwerdeführer insbesondere, dass die vorgenannten Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Umgang mit F. ausgeschlossen wurde, einen Verstoß gegen sein Recht auf Achtung seines Familienlebens darstellten. Ferner trug er vor, dass das betreffende Gerichtsverfahren nicht fair gewesen sei. Der Gerichtshof erklärte diese Rügen am 20. September 2001 für zulässig. Die zweite beim Gerichtshof eingereichte Individualbeschwerde des Beschwerdeführers (Nr. 63309/00) betrifft die Weigerung der deutschen Gerichte, die Auskunftserteilung an ihn über den Aufenthaltsort von F. anzuordnen.
2 Die erneuten Umgangsanträge des Beschwerdeführers a. Verfahren vor dem Amtsgericht Zossen Am 1. Juli 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform zum Kindschaftsrecht, stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Umgang mit seiner Tochter F. beim Amtsgericht Zossen. Er stützte sich auf §§ 1684 und 1696 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht“). Im Anschluss reichte er weitere Stellungnahmen ein, und zwar am 31. Juli 1998, am 14., 23., 26., 27. und 28. August 1998, am 3., 6., 8., 14., 22. und 23. September 1998, am 20., 21., 23., 24. und 26. Oktober 1998 und am 4., 5., 6. und 8. November 1998. In diesen Stellungnahmen stellte der Beschwerdeführer mehrere Beweisanträge und forderte das Gericht auf, das Verfahren zu beschleunigen. Am 10. November 1998 hörte das Amtsgericht Zossen den Beschwerdeführer, G.S. und einen Vertreter des Jugendamts an. Es entschied, dass Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter F. mittels eines über das Jugendamt erfolgenden Briefwechsels behutsam wieder aufgenommen werden sollten. Ferner sollte ein Verfahrenspfleger bestellt werden, um bei der Kontaktwiederaufnahme behilflich zu sein und die Interessen von F. in dem Verfahren zu vertreten. Die Anbahnung von Kontakten sollte neun Monate andauern und das Verfahren während dieses Zeitraums ausgesetzt werden. Am 19. November 1998 bestellte das Amtsgericht Zossen W. als Verfahrenspfleger von F. Am 7. September 1999 nahm das Amtsgericht Zossen das Verfahren auf die Anträge des Beschwerdeführers hin wieder auf. Es hörte den Beschwerdeführer, G.S., F. und den Verfahrenspfleger W. an. Am 30. September 1999 lehnte das Amtsgericht Zossen unter Berücksichtigung der von den Parteien und von F. bei den Anhörungen abgegebenen Stellungnahmen sowie der Berichte des Jugendamts und des Verfahrenspflegers den Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang mit F. ab. Es stellte fest, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass neue Umstände vorgelegen hätten, aufgrund derer der vom Kammergericht Berlin in seinem endgültigen Urteil vom 4. März 1997 angeordnete Ausschluss des Umgangs mit F. beendet werden sollte. Das Gericht stellte fest, dass die Tochter des Beschwerdeführers in diesem Verfahren, wie auch in dem Verfahren, das zu dem vorgenannten Urteil geführt habe, unmissverständlich geäußert habe, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater wünsche. Das Amtsgericht nahm zur Kenntnis, dass ein Briefwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und F. über das Jugendamt stattgefunden hatte. Der Verfahrenspfleger habe im Mai 1999 ein Treffen zwischen ihnen organisiert, welches sowohl F. als auch der Beschwerdeführer begrüßt hätten. Dennoch habe F. später erklärt, sie wünsche keine weiteren Kontakte zu ihrem Vater. Das Amtsgericht befand, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, dass F. an einem Parental Alienation Syndrom (Eltern-Kind- Entfremdung) leide. Sie sei nicht unfähig, ihre eigene Ansicht zum Ausdruck zu bringen und sie wiederhole nicht lediglich die Ansichten ihrer Mutter. Dies sei durch die Tatsache belegt, dass sie eingewilligt habe, schriftliche Kontakte und einmal persönlichen Kontakt zu ihrem Vater zu haben. Bei ihrer gerichtlichen Anhörung habe sie nicht bestritten, das Treffen mit ihrem Vater begrüßt zu haben. Sie habe jedoch den beharrlichen Kampf ihres Vaters, sein Umgangsrecht gegen ihren Willen durchzusetzen, abgelehnt. Das Amtsgericht stellte fest, dass Kontakte zwischen einem Vater und seinem Kind grundsätzlich dem Kindeswohl entsprächen. Jedoch sei der entschieden zum Ausdruck gebrachte Wille der fast fünfzehnjährigen F., keine weiteren Kontakte zu ihrem Vater zu haben, ernst zu nehmen. Den Umgang gegen ihren Willen anzuordnen diene nicht ihrem Wohl. Laut der Stellungnahme des Verfahrenspflegers sei F. aufgrund der Konflikte ihrer Eltern zerrissen. Ein gerichtlich angeordneter Kontakt zu ihrem Vater sei aufgrund ihrer Loyalität zu ihrer Mutter, deren tief verwurzelte negative Einstellung gegenüber dem Vater F. bekannt sei, schädlich. Aufgrund der Bereitschaft des Beschwerdeführers, ein zugestandenes Umgangsrecht mit Zwangsmitteln durchzusetzen, sei ferner nicht von einer problemlosen Umgangsdurchführung zwischen ihm und F. auszugehen. Das Amtsgericht hielt es nicht für geboten, ein weiteres Sachverständigengutachten anzuordnen. Selbst wenn ein Sachverständiger bei F. ein PA-Syndrom feststellen würde, wäre die Anordnung des Umgangs angesichts des Loyalitätskonflikts, in dem sie sich befinde, ihrem Wohl nicht dienlich. b. Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht Am 4. November 1999 legte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Berufung ein, die er am 3. Dezember 1999 begründete. Eine für den 4. April 2000 anberaumte Anhörung der Parteien musste aufgrund einer Erkrankung von G.S. vertagt werden. Am 19. Mai 2000 hörte das Brandenburgische Oberlandesgericht den Beschwerdeführer, G.S., F. und den Verfahrenspfleger an. Am 6. Juni 2000 ordnete das Brandenburgische Oberlandesgericht die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage des Umgangs an. Die Sachverständige H. sollte sich insbesondere mit der Frage befassen, ob die beharrliche Weigerung von F., Kontakt zu ihrem Vater zu haben, als Ausdruck ihres eigenen freien Willens zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts, ein weiteres Sachverständigengutachten anzuordnen, ein und stellte einen Befangenheitsantrag gegen H. Am 19. Juli 2000 verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers, da eine Anfechtung dieser Entscheidung ausgeschlossen sei. Am 6. September 2000 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diese beiden Entscheidungen zur Entscheidung anzunehmen. Am 8. September 2000 stellte der Beschwerdeführer Befangenheitsanträge gegen die mit dieser Sache befassten Richter am Oberlandesgericht und brachte insbesondere vor, dass sie das Verfahren durch die Anordnung eines überflüssigen Sachverständigengutachtens verzögerten. Er reichte weitere, meist handgeschriebene Stellungnahmen mit Datum vom 14., 18. und 20. September 2000 sowie vom 7., 12. und 18. Oktober 2000 ein, in denen er seinen Antrag begründete. Am 25. Oktober 2000 wies das Brandenburgische Oberlandesgericht den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers zurück. Am 10. Januar 2001 verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig, da eine Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit ausgeschlossen sei. Am 26. Februar 2001 lehnte das Brandenburgische Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers, mit dem er die Sachverständige H. wegen Befangenheit ablehnte, sowie seinen Antrag auf Berichtigung des Anhörungsprotokolls vom 19. Mai 2000 ab. Am 11. April 2001 verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig, da eine Anfechtung dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts ausgeschlossen sei. Am 22. Mai 2001 bewilligte das Brandenburgische Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe. Am 22. Juni 2001 gingen die gerichtlichen Verfahrensakten bei der Sachverständigen H. ein. Sie hörte F. am 29. August und am 5. Oktober 2001 an. Am 25. Oktober 2001 lehnte das Brandenburgische Oberlandesgericht den erneuten Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen H. ab. Der Beschwerdeführer weigerte sich, die Termine mit der Sachverständigen am 15. November und am 13. Dezember 2001 einzuhalten. Mit Schreiben vom 10. Januar 2002 forderte das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer erneut auf, einen Termin mit der Sachverständigen zu vereinbaren, was dieser jedoch unterließ. Am 11. März 2002 legte die Sachverständige H. ihr Gutachten vor, in dem sie anregte, dem Beschwerdeführer den Umgang nicht gegen den von F. entschieden zum Ausdruck gebrachten Willen zu gewähren. Am 17. Mai 2002 wies das Brandenburgische Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück, nachdem es den Beschwerdeführer, G.S., F., den Verfahrenspfleger und die psychologische Sachverständige persönlich angehört hatte. Es stützte sich ferner auf die Stellungnahme eines Vertreters des Jugendamts. Das Gericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer der Umgang mit F. nicht gewährt werden könne, denn Kontakte zu ihm, auch in Anwesenheit eines Dritten, seien gegen den Willen von F. und entsprächen daher nicht ihrem Wohl. Die Anordnung von Kontakten zu einem Elternteil gegen den entschieden zum Ausdruck gebrachten Willen eines fast volljährigen Kindes würde das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzen. F. war zu jener Zeit siebzehneinhalb Jahre alt. Sie hatte ihren Willen, den Beschwerdeführer nicht persönlich sehen zu wollen, bereits in der Anhörung vor dem Amtsgericht und bei der Befragung durch den Verfahrenspfleger, der gerichtlich bestellten Sachverständigen und den Vertreter des Jugendamts beharrlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Bei ihrer gerichtlichen Anhörung hatte F. erneut erklärt, dass sie Ruhe vor dem Beschwerdeführer brauche und keine weiteren Gerichtsverhandlungen wolle. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2002 zugestellt. c. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 25. Juni 2002 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, die er in seinen Stellungnahmen vom 2. und 5. Juli 2002 weiter begründete. Unter Berufung auf die maßgeblichen Artikel des Grundgesetzes sowie auf Artikel 6 und 8 der Konvention machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Entscheidungen der Familiengerichte, mit denen sein Umgang mit F. weiterhin ausgeschlossen wurde, sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzten. Er rügte ferner, dass ihm kein faires Verfahren zuteil geworden sei, weil dem Verfahrenspfleger vom Präsidenten des Oberlandesgerichts untersagt worden sei, zu dem PA-Syndrom, an dem seine Tochter leide, Stellung zu nehmen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers war es entbehrlich, ein weiteres psychologisches Sachverständigengutachten anzuordnen. Durch dieses sei die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht verursacht worden. Am 16. Juli 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig sei.
3 Spätere Entwicklungen Am 29. November 2002 wurde F. volljährig. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Zur fraglichen Zeit, d.h. nach Inkrafttreten der Reform zum Kindschaftsrecht am 1. Juli 1998, lautete die maßgebliche Bestimmung des BGB zum Umgang in Bezug auf ein eheliches Kind wie folgt: § 1684 „(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.... (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. [...]“ Nach § 1696 Abs. 1 BGB in der seit 1. Juli 1998 geltenden Fassung hat das Familiengericht seine Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte, mit der ihm der Umgang mit seiner Tochter F. versagt wurde, sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt habe. Er trug vor, der Umgang zwischen einem Elternteil und einem Kind könne nur im Falle von Gewalt oder sexuellem Missbrauch ausgeschlossen werden, nicht aber, weil der andere, sorgeberechtigte Elternteil gegen den Umgang sei. Folglich entspreche der Ausschluss seines Umgangs mit F., obwohl ein solches schwerwiegendes Fehlverhalten seinerseits nicht vorgelegen habe, nicht dem Wohl von F. Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Vorgehensweise der innerstaatlichen Gerichte bei der Beweisaufnahme. Insbesondere wendete er sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts, ein weiteres psychologisches Sachverständigengutachten anzuordnen. Er trug vor, es hätte für dieses Gericht offensichtlich sein müssen, dass die Weigerung von F., Kontakt zu ihm zu haben, nicht Ausdruck ihres eigenen freien Willens sei. Seiner Ansicht nach leide F. an einem PA- Syndrom und habe daher keinen autonomen Willen. Ferner hätten es die Familiengerichte versäumt, die Gründe für die Ablehnung des Kontakts seitens F. zu untersuchen. Das Oberlandesgericht habe es insbesondere abgelehnt, den Verfahrenspfleger zu dieser Frage anzuhören. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 der Konvention, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht unangemessen lang gewesen sei. Insbesondere habe es mehr als sechs Monate gedauert, bis dieses Gericht den ersten Verhandlungstermin abgehalten habe. Überdies sei das Verfahren dadurch verlängert worden, dass die Vorlage eines überflüssigen Sachverständigengutachtens abgewartet werden musste. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, mit der ihm der Umgang mit seiner Tochter F. versagt wurde, sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzten. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens... (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer." Die Entscheidungen der deutschen Gerichte, mit denen dem Beschwerdeführer der Umgang mit seiner Tochter versagt wurde, waren ein Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht auf Achtung seines Familienlebens. Ein derartiger Eingriff in das Recht eines Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgte ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden. Die betreffenden Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte basierten auf einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, nämlich § 1684 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen, mit denen der Umgang des Beschwerdeführers mit F. ausgeschlossen wurde, auf den Schutz „der Gesundheit oder der Moral” und „der Rechte und Freiheiten” seiner Tochter gerichtet waren. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2. Bei der Prüfung, ob die innerstaatlichen Gerichte in Ausübung ihres Ermessensspielraums ihre Entscheidungen in der vorliegenden Rechtssache auf zutreffende und hinreichende Gründe stützten, stellt der Gerichtshof fest, dass die Familiengerichte die Frage des Umgangs sorgfältig geprüft haben. Das Amtsgericht initiierte einen Versuch, den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter F. mithilfe des Jugendamts und eines Verfahrenspflegers behutsam wiederherzustellen. Nach einmaligem persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damals fast fünfzehnjährigen Tochter erklärte diese jedoch unmissverständlich und beharrlich, dass sie keine weiteren Kontakte wünsche. Das Gericht befand, dass F. aufgrund der Konflikte zwischen ihren Eltern zerrissen sei. Es stellte fest, dass unter diesen Umständen Kontakte zwischen dem Kind und seinem Vater, die grundsätzlich dem Kindeswohl entsprächen, dem Wohl von F. zuwiderliefen. Bei seiner Entscheidung stützte sich das Gericht auf die vom Beschwerdeführer, von G.S., F., einem Verfahrenspfleger und einem Vertreter des Jugendamts gemachten Ausführungen. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, Kontakte nicht gegen den ausdrücklichen Willen von F., die zum maßgeblichen Zeitpunkt fast volljährig war, anzuordnen. Es hatte die genannten Beteiligten nochmals angehört und eine psychologische Sachverständige hinzugezogen. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte einen angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen herbeigeführt haben. Durch den Versuch, die Hindernisse zu überwinden, die einem Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter entgegenstanden, sind die innerstaatlichen Gerichte ihrer positiven Verpflichtung nachgekommen, die Bindungen zwischen Vater und Tochter aufrecht zu erhalten. Bei ihrer Entscheidung, Kontakte nicht anzuordnen, maßen die Gerichte dem Wohl von F., das aufgrund seiner erheblichen Bedeutung dem Interesse des Beschwerdeführers an persönlichem Kontakt zu ihr vorging, entscheidende Bedeutung bei. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht eine psychologische Sachverständige hinzuzog, um zu beurteilen, ob die entschiedene Ablehnung jeglichen Kontakts zu ihrem Vater durch F. als Ausdruck ihres wahren und autonomen Willens zu betrachten war. Damit gewährleistete dieses Gericht, dass die Interessen des Beschwerdeführers geschützt waren und er hinreichend in den Entscheidungsprozess eingebunden war (siehe sinngemäß Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 52, ECHR 2000-VIII; Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 66-75, ECHR 2003-VIII). Darüber hinaus wurde allen Beteiligten in dem Verfahren hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Somit haben die innerstaatlichen Gerichte zutreffende und ausreichende Gründe angeführt, um ihre Entscheidungen, mit denen der Umgang des Beschwerdeführers mit F. weiterhin ausgeschlossen blieb, zu rechtfertigen. Daraus folgt, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 8 gemäß Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 2. Der Beschwerdeführer trug vor, dass sein Recht auf ein faires Verfahren in dem Verfahren vor den deutschen Gerichten verletzt worden sei. Insbesondere wendete er sich gegen die Vorgehensweise der Gerichte bei der Beweisaufnahme. Ferner machte er geltend, dass die Verfahrensdauer vor dem Oberlandesgericht eine angemessene Frist überschritten habe. Er berief sich auf Artikel 6 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ a) Beweisaufnahme durch die innerstaatlichen Gerichte Was die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Beweisaufnahme der innerstaatlichen Gerichte angeht, erinnert der Gerichtshof daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen- oder Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind. Ferner garantiert Artikel 6 der Konvention zwar das Recht auf ein faires Verfahren, stellt aber keine Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln oder die Beweiswürdigung auf, die deshalb vor allem durch innerstaatliches Recht zu regeln und Sache der nationalen Gerichte sind (siehe u.a. Schenk ./. die Schweiz, Urteil vom 12. Juli 1988, Serie A, Bd. 140, S. 29, Rdnr. 45 und 46; García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30544/96, Rdnr. 28, ECHR 1999-I). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, ein psychologisches Sachverständigengutachten anzuordnen, gewendet hat, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer während des Gerichtsverfahrens beharrlich bestritt, dass der ausdrückliche Wunsch von F., keinen Kontakt zu ihm zu haben, die Äußerung ihres wahren und autonomen Willens war. Er verweist auf seine vorstehenden Feststellungen, dass aufgrund der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens es für den Schutz seiner Interessen erforderlich war, dass er hinreichend in den Entscheidungsprozess eingebunden war. Um dies zu gewährleisten, konnten die innerstaatlichen Gerichte u.a. vernünftigerweise eine psychologische Sachverständige hinzuziehen, um die wahren Wünsche des Kindes einzuschätzen (siehe 1. oben). Dementsprechend stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nicht wirksam vortragen kann, dass ihm insoweit kein faires Verfahren zuteil geworden sei. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die innerstaatlichen Gerichte hätten die Gründe für die Ablehnung von Kontakten seitens F. nicht ordnungsgemäß untersucht und den Verfahrenspfleger nicht auch zu dieser Frage angehört, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte zur Feststellung des erheblichen Sachverhalts eine gründliche Beweisaufnahme vorgenommen haben. Insbesondere wurden alle Beteiligten angehört. Darüber hinaus stützte sich das Oberlandesgericht auf ein psychologisches Sachverständigengutachten, um die wahren Wünsche von F. einzuschätzen. Unter diesen Umständen kann die Ablehnung der innerstaatlichen Gerichte, weitergehende Beweise zu erheben, nicht als willkürlich und unfair erachtet werden. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention insoweit verletzt worden ist. Dieser Teil der Individualbeschwerde ist deshalb nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. b) Dauer des Verfahrens Was die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verfahrensdauer vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren vor diesem Gericht am 4. November 1999 begann, als der Beschwerdeführer seine Berufung einlegte. Es wurde am 11. Juni 2002 abgeschlossen, als dem Beschwerdeführer die Entscheidung des Oberlandesgerichts zugestellt wurde. Demnach dauerte das Verfahren in dieser Instanz etwa zwei Jahre und sieben Monate. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der besonderen Umstände der Sache sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden zu würdigen ist. In letzterer Hinsicht ist die Tragweite dessen, was für den Beschwerdeführer bei dem Rechtsstreit auf dem Spiel stand, zu berücksichtigen. Deshalb ist eine zügige Behandlung von Sorgerechts- und Umgangsverfahren unbedingt erforderlich (siehe u.a. Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Rdnr. 110, ECHR 2000-VIII; Niederböster ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 39547/98, Rdnr. 39, ECHR 2003-IV). Der Gerichtshof erkennt an, dass das fragliche Umgangsverfahren nicht zuletzt aufgrund des andauernden und heftigen Streits zwischen dem Beschwerdeführer und G.S. ziemlich komplex gewesen ist. Es war insbesondere erforderlich, die Parteien, F., den Verfahrenspfleger und eine Sachverständige persönlich anzuhören und ein psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob zumindest ein beschränkter Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter angebracht war. Was das Verhalten des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2000, mit der die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet wurde, zahlreiche Anträge stellte, mit denen er diese Zwischenentscheidung, die nicht anfechtbar war, in der Sache angriff. Zunächst griff er die Entscheidung an sich sowie die bestellte Sachverständige an. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2000, mit der seine Beschwerde insoweit abgewiesen wurde, stellte er gegen die Richter, die diese Entscheidung erlassen hatten, Befangenheitsanträge. Danach lehnte er erneut die gerichtlich bestellte Sachverständige ab. Der Bundesgerichtshof verwarf seine diesbezügliche Beschwerde am 11. April 2001. Erst danach konnten der Sachverständigen die Verfahrensakten zur Verfügung gestellt werden und sie konnte ihre Untersuchung fortsetzen. Die durch diese aussichtslosen Rechtsbehelfe verursachten Verzögerungen von insgesamt mehr als zehn Monaten sind daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Insbesondere war, wie vorstehend dargelegt wurde (siehe 1. und 2.a), die Entscheidung des Gerichts, eine psychologische Sachverständige hinzuzuziehen, darauf gerichtet, die Interessen des Beschwerdeführers zu wahren; daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verfahren dadurch in unangemessener Weise verlängert wurde. Ferner hat der Beschwerdeführer weitere Verzögerungen von mindestens zwei Monaten verursacht, indem er nicht mit der Sachverständigen zusammenarbeitete und sie erneut wegen Befangenheit ablehnte. Was die Verfahrensführung durch das Oberlandesgericht angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Teil der Verfahrensdauer, der den innerstaatlichen Gerichten zuzurechnen ist, auf etwa ein Jahr und sieben Monate beläuft. Es gab während des gesamten Verfahrens keine nennenswerten Phasen der Untätigkeit. Der erste Verhandlungstermin wurde auf ungefähr vier Monate nach Eingang der Rechtsmittelbegründung des Beschwerdeführers beim Gericht festgesetzt; dieser Termin musste aufgrund einer Erkrankung von G.S. um etwa eineinhalb Monate vertagt werden. Nach den Verzögerungen, die durch den Beschwerdeführer dadurch verursacht wurden, dass er die Anordnung eines Sachverständigengutachtens in der Sache angriff, benötigte die gerichtlich bestellte Sachverständige etwa achteinhalb Monate, um ihr Gutachten zu erstellen, was nicht als übermäßig betrachtet werden kann. Ungefähr zwei Monate nach Erhalt dieses Gutachtens hielt das Oberlandesgericht seinen letzten Verhandlungstermin ab und erließ seine Entscheidung. Insgesamt fanden im Verlauf des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht zwei Verhandlungen statt und es ergingen fünf Zwischenentscheidungen, meist auf Antrag des Beschwerdeführers hin. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren in den zwei anderen Instanzen zügig geführt wurde. Während es vor dem Amtsgericht etwa fünfzehn Monate dauerte, war es vor dem Bundesverfassungsgericht weniger als einen Monat anhängig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht eine gewisse Verzögerung gegeben hat, so ist diese dennoch vertretbar, wenn die gesamte Verfahrensdauer nicht als überlang angesehen werden kann (siehe sinngemäß Pretto u.a. ./. Italien, Urteil vom 8. Dezember 1983, Serie A Band 71, S. 16, Rdnr. 37; Nuutinen, a.a.O, Rdnr. 110). Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof überzeugt, dass auch unter Berücksichtung der besonderen Zügigkeit, die in Umgangsverfahren geboten ist, die Dauer des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht nicht unangemessen war. Folglich ist auch nicht ersichtlich, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention insoweit verletzt worden ist. Dieser Teil der Individualbeschwerde ist deshalb nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Mark VILLIGER Boštjan M. ZUPANČIČ Stellvertretender Kanzler Präsident