Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2005
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.10.2005 – 40932/02
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2005:1013DEC004093202
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/10/05 SCHLUSSENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 40932/02 von B. Y. gegen Deutschland SCHLUSSENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion), der am 16. Juni 2005 und am 13. Oktober 2005 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt Herrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident, Herrn J. HEDIGAN, Herrn L. CAFLISCH, Herrn C. BÎRSAN, Frau A. GYULUMYAN, Frau R. JAEGER, Herrn E. MYJER, und Herrn M. VILLIGER, Stellvertretender Sektionskanzler, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 7. November 2002 erhoben worden ist, aufgrund der Teilentscheidung vom 12. Dezember 2002, aufgrund der von der beklagten Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der von dem Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, hat nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1976 geborene Beschwerdeführer B. Y. ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft und in K. wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Willi Reisser, Anwalt in Augsburg, vertreten. Die beklagte Regierung wird von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent, danach von Frau Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin, im Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen. Anfang der 70er Jahre haben sich die Eltern des Beschwerdeführers, türkische Staatsangehörige, in Deutschland niedergelassen. Der Beschwerdeführer ist am 30. Januar 1976 in Kempten geboren. Er hat sein ganzes Leben in Kempten verbracht und ist dort zur Schule gegangen. Seine Eltern und seine (verheirateten) Geschwister leben in Deutschland. 1991, im Alter von fünfzehn Jahren, hat der Beschwerdeführer die Schule verlassen. Er hat mehrere Berufsausbildungen angefangen, ohne einen Abschluss zu erreichen. Am 3. Februar 1992 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
1 Die verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers Mit Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 9. November 1994 ist der Beschwerdeführer wegen Straßenverkehrsdelikten verurteilt worden, wobei gegen ihn eine Verwarnung ausgesprochen und auf eine Arbeits- und eine Geldauflage erkannt worden ist. Mit Urteil vom 4. September 1995 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Kempten wegen Diebstahls zu zwei Wochen Dauerarrest verurteilt. Mit Urteil vom 21. November 1996 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Gesamtjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Das Gericht hat dabei zwei Verurteilungen vom 2. April und 6. August 1996 wegen Betäubungsmitteldelikten und eine Verurteilung vom 26. September 1996 wegen Diebstahls und Erpressung einbezogen, derentwegen der Beschwerdeführer zu Jugendstrafen auf Bewährung verurteilt worden ist. Es hat beim Beschwerdeführer schädliche Neigungen festgestellt und eine Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung für erforderlich erachtet. Mit Entscheidung vom 12. Mai 1997 stellte das Amtsgericht Neuburg an der Donau die Vollstreckung der Strafe ab dem Zeitpunkt zurück, an dem der Beschwerdeführer eine Therapie für Drogenabhängige beginne. Nach Unterrichtung, dass der Beschwerdeführer die Therapie abgebrochen habe, widerrief das Amtsgericht die Zurückstellung. Der Beschwerdeführer wurde zur Strafvollstreckung erneut in Haft genommen. Am 19. November 1997 hat das Amtgericht beschlossen, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe auszusetzen und den Beschwerdeführer auf Bewährung zu entlassen. Der Beschwerdeführer hat die Strafvollzugsanstalt am 10. Dezember 1997 verlassen. Mit Urteil vom 31. Oktober 2000 hat das Amtsgericht Kempten den Beschwerdeführer wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 9. November 2000 ist der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen worden. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer am 18. Januar 2001 unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe wegen illegalen Erwerbs von Betäubungsmitteln (Heroin) in 54 Fällen (die zum Eigenkonsum des Beschwerdeführers bestimmt waren) in Tateinheit mit illegaler Veräußerung von Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Der Erwerber der Drogen in den zehn Fällen war der Verkäufer in den anderen 54 Fällen. Die zur Last gelegten Straftaten sind zwischen Oktober 1999 und Oktober 2000 begangen worden.
2 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und -gerichten Am 5. November 2001 hat die Stadt Augsburg (Anm.d.Übs.: muss richtig heißen „die Stadt Kempten“) den Beschwerdeführer unbefristet ausgewiesen, seine sofortige Rückführung aus der Haft heraus in die Türkei (oder in einen anderen aufnahmebereiten oder rückübernahmeverpflichteten Staat) unter Zahlung der Ausweisungskosten angeordnet. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Deutschland geboren sei und über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfüge, würden seine wiederholten Verurteilungen und die Rückfallgefahr diese Maßnahme aufgrund der §§ 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 des Ausländergesetzes rechtfertigen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer am 25. April 1996 im Rahmen einer Anhörung vor den Verwaltungsbehörden auf eine etwaige Ausweisung hingewiesen worden. Die Stadt wertete den Willen des Beschwerdeführers, eine Drogentherapie anzutreten, als positiv, stellte jedoch fest, dass er im Mai 1997 eine solche Therapie nach zehn Tagen bereits abgebrochen hatte. Diese Entscheidung wurde von dem Beschwerdeführer angefochten. Er machte insbesondere geltend, dass er keinerlei Beziehungen zur Türkei habe, da seine Eltern, die Geschwister und Freunde in Deutschland lebten. Die Scheidung seiner Eltern habe ihn tief getroffen und dazu geführt, dass er Betäubungsmittel konsumiere. Ferner erklärte er, einen Drogentherapieplatz in einer öffentlichen Therapieeinrichtung zu haben und legte dazu zwei Bescheinigungen vor. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die angefochtene Entscheidung am 18. März 2002 bestätigt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Deutschland geboren wurde und dort aufgewachsen ist, habe zur Folge, dass seine Ausweisung gemäß § 47 Abs. 1 Ausländergesetz nicht mehr obligatorisch sei, sondern gemäß § 47 Abs. 3 in den Ermessensspielraum der Verwaltungsbehörden falle. Im Hinblick auf die acht strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen 1994 und 2001 - darunter drei Verurteilungen wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz - sei jedoch das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung höher zu bewerten als das Interesse des Beschwerdeführers, in Deutschland zu verbleiben, zumal eine Rückfallgefahr bestehe. Dazu rief das Gericht in Erinnerung, dass der Beschwerdeführer während seiner Bewährungszeit erneut Straftaten begangen und eine Drogentherapie abgebrochen habe. Zu der Möglichkeit einer neuen Therapie nach Strafverbüßung vertrat das Gericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der das Recht auf Beendigung einer bereits angefangenen Drogentherapie verneint habe, sich nicht auf das Recht berufen könne, eine Drogentherapie in Deutschland beginnen zu können. Auch in Bezug auf Artikel 8 der Konvention gelangte das Gericht zu keinem anderen Schluss. Unter Bezugnahme auf das Urteil Baghli ./. Frankreich (Nr. 34374/97, CEDH 1999-VIII) vertrat es die Auffassung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten, insbesondere der Betäubungsmittelstraftaten, der Rückfallgefahr, seines Alters, sowie der Tatsache, dass er die türkische Sprache beherrscht, in der er sich mit seiner sehr schlecht deutsch sprechenden Mutter unterhalte, nicht unverhältnismäßig sei. Das Gericht bemerkte ferner, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots nicht Gegenstand des Verfahrens sei; eine Befristung des Verbots sei in einem getrennten Verfahren zu beantragen. Das Gericht prüfte ebenfalls, ob der Beschwerdeführer gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen geltend machen könne, insbesondere die Artikel 6, 7 und 14 des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 vom 19. September 1980 und kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall sei. Im Übrigen lehnte das Gericht die Anordnung vorläufiger Maßnahmen ab. Mit Beschluss vom 22. Juli 2002 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beschwerdeführers nicht zugelassen und das angefochtene Urteil bestätigt. Am 24. September 2002 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und zwar mit der Begründung, dass die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht vorlägen und dass die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Es vertrat insbesondere die Auffassung, dass das von Artikel 6 Grundgesetz garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens zwar auch das Verhältnis volljähriger Kinder zu ihren Eltern umfasse. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht dargelegt, auf die Unterstützung durch seine Familienangehörigen in Deutschland angewiesen zu sein oder dass seine Anwesenheit in Deutschland für diese unabdingbar sei. Insbesondere habe er nicht dargetan, dass seine Mutter während seiner Haftzeit nicht ohne ihn habe zurechtkommen können. Das Bundesverfassungsgericht fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer auch nicht nachgewiesen habe, warum ein Antrag auf Befristung des Aufenthaltsverbots kein geeignetes Mittel sei, um seinen auf dem Spiel stehenden Interessen Rechnung zu tragen.
3 Weitere Entwicklung Am 12. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer eine Duldung wegen Suizidgefahr sowie zur Teilnahme an einer Drogentherapie. Am 27. November 2002 stellte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Aus einem Schreiben des Türkischen Generalkonsulats in München vom 21. November 2002 geht hervor, dass der Beschwerdeführer keine näheren Verwandten in der Türkei habe und vorzuziehen sei, dass er in Deutschland an einer Drogentherapie teilnimmt. Am 4. Dezember 2002 hat die Stadt Kempten ihre Ausweisungsverfügung vom 5. November 2001 ergänzt. Wegen der unmittelbar bevorstehenden Entlassung des Beschwerdeführers hat sie ihn aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 31. Januar 2003 zu verlassen, ansonsten drohe die Abschiebung. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2002 aus der Haft entlassen und lebt seitdem bei seinem Vater. Am 8. Januar 2003 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage zwecks Aufhebung dieses Bescheids und beantragte, ihm eine Duldung zu erteilen und die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Gesundheitsamt beim Landratsamt Oberallgäu stellte am 13. Januar 2003 fest, bei dem Beschwerdeführer bestünde im Falle seiner Rückführung in die Türkei Suizidgefahr, nach seiner Auffassung sei eine Drogentherapie nur in Deutschland möglich. Außerdem sei wegen Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer zu befürchten, dass dieser in eine Lage der Hilflosigkeit gerate, weil es keine Möglichkeit der Hilfe durch Familie, soziale Sicherung und medizinische Betreuung gebe. Infolgedessen hat die Stadt Kempten am 11. Februar 2003 eine auf sechs Monate befristete Duldung erteilt. Danach hat der Beschwerdeführer seine Eilanträge vom 27. November 2002 und 8. Januar 2003 zurückgezogen. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Verfahren betreffend diese Anträge am 12. Februar und 20. März 2003 eingestellt. Am 28. April 2003 hat der Beschwerdeführer seine am 17. April 2003 begonnene zweite Drogentherapie abgebrochen. Die Therapie-Einrichtung hat bescheinigt, es sei ihm nicht gelungen, das Therapieprogramm zu befolgen, und er sei nicht in der Lage, ohne weitere Unterstützung im Rahmen einer Langzeittherapie zukünftig drogenfrei zu leben. Am 22. Mai 2003 lehnte das Verwaltungsgericht es ab, Prozesskostenhilfe zugunsten des Beschwerdeführers zu gewähren und ihm für die Klage vom 8. Januar 2003 gegen die Entscheidung der Stadt Kempten vom 4. Dezember 2002 einen Rechtsbeistand beizuordnen. Der Ausweisungsbescheid war rechtskräftig geworden und der Beschwerdeführer zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gezwungen. Das Bestehen etwaiger Abschiebungshindernisse oder von Gründen zwecks Erteilung einer Duldung würden einer Ankündigung der Vollstreckung der Ausweisung nicht entgegenstehen. Am 24. Juni 2003 hat der Beschwerdeführer seine Klage gegen den Bescheid der Stadt Kempten vom 4. Dezember 2002 zurückgenommen. Der Beschwerdeführer legt dar, der Grund hierfür sei, dass seine Klage keine hinlängliche Aussicht auf Erfolg gehabt habe, weil seine Rückführung aus anderen Gründen ausgesetzt worden sei und er die Sache vorher mit dem Verwaltungsgericht erörtert habe. Die Duldung ist wiederholt um sechs Monate verlängert worden, zuletzt mit Ablauf des 1. Februar 2006. B. Einschlägiges innerstaatliches Recht 1. Das Ausländergesetz a) Ausweisungsbestimmungen § 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, das bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft war, bestimmt insbesondere, dass ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Auf Antrag wird die Wirkung einer solchen Maßnahme in aller Regel zeitlich begrenzt. In einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 (BVerwG 1 C 30.02) hat dieses angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Calfa vom 19. Januar 1999 (Rs. C 348/96) Bedenken in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Unionsbürgers ohne Befristung geäußert. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Yilmaz ./. Deutschland (Beschwerde Nr. 52853/99, 17. April 2003) darauf hingewiesen, dass, auch wenn der Kläger nach dem Gemeinschaftsrecht nicht freizügigkeitsberechtigt sein sollte, die Verwaltungsgerichte zu prüfen hätten, ob seine Ausweisung ohne Befristung einen unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Konvention darstellt. Mit Entscheidung vom selben Tag (BVerwG 1 C 29.02) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Erwägungen bei der Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers zur Anwendung gebracht, der zwar in den Genuss der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei vom 19. September 1980 komme, wobei es aber folgerte, dass das Aufenthaltsverbot ohne Befristung im vorliegenden Fall verhältnismäßig sei. b) Duldungsbestimmungen § 55 Absatz 2 des Ausländergesetzes sieht vor, dass einem Ausländer eine Duldung erteilt wird, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. § 56 dieses Gesetzes lautete wie folgt: „ (1) Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers bleibt unberührt. (2) Die Duldung ist befristet; die Frist soll ein Jahr nicht übersteigen. Nach Ablauf der Frist kann die Duldung nach Maßgabe des § 55 erneuert werden (...). (5) Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. (6) Der Ausländer wird unverzüglich nach Erlöschen der Duldung ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Duldung wird erneuert. Ist der Ausländer länger als ein Jahr geduldet, ist die für den Fall des Erlöschens der Duldung durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Duldung für mehr als ein Jahr erneuert wurde.“ 2. Aufenthaltsgesetz Das Gesetz vom 30. Juli 2004 über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, in Kraft getreten am 1. Januar 2005, hat keine im vorliegenden Fall einschlägigen Änderungen der Vorschriften bezüglich der Duldung bewirkt. Nach § 60a Abs. 5 sind die Verwaltungsbehörden insbesondere verpflichtet, die Abschiebung eines Ausländers anzukündigen, wenn eine Duldung von mehr als einem Jahr vorliegt. 3. Bundesverfassungsgerichtsgesetz Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vom 12. Dezember 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 lauten wie folgt: Artikel 23 Absatz 1 „Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.“ § 92 „In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.“ § 93a „(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen: a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist. Dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.“ RÜGE Der Beschwerdeführer behauptet vor dem Gerichtshof, dass die gegen ihn ergangene Ausweisungsentscheidung sein in Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletze. Er hebt insbesondere hervor, dass er aufgrund seiner Geburt in Deutschland hier seine sämtlichen familiären und sozialen Bindungen habe und über keine Beziehungen zur Türkei verfüge, die er im Rahmen von Ferienaufenthalten nur viermal besucht habe. Er macht im Übrigen geltend, dass seine Verurteilungen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Eigengebrauchs und nicht wegen unerlaubten, die öffentliche Sicherheit und Gesundheit gefährdenden, Handeltreibens erfolgt seien. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügt die Entscheidung der deutschen Behörden, ihn in die Türkei auszuweisen. Er beruft sich auf Artikel 8 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (....) (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... für die öffentliche Sicherheit ... zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten ...“ Vorgängige prozessuale Einrede a) Die Regierung bringt zunächst die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs vor. Nach ihrer Auffassung habe der Beschwerdeführer die behaupteten Verletzungen nicht hinlänglich dargelegt. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Tat festgestellt, der Beschwerdeführer habe nicht hinlänglich nachgewiesen, warum er auf die Lebenshilfe seiner erwachsenen Familienangehörigen und diese auf seine Unterstützung angewiesen wären und warum eine Befristung des Aufenthaltsverbots kein angemessenes Mittel gewesen sei, um seinen auf dem Spiel stehenden Interessen Rechnung zu tragen. Daraus ergebe sich, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mangels Begründung und Substantiierung unzulässig gewesen sei, selbst wenn deren Unzulässigkeit nicht aus dem Wortlaut der Entscheidung des obersten Gerichts hervorgehe, das seine Entscheidung auf § 93a Abs. 2 des Bundsverfassungsgerichtsgesetzes gestützt hatte, was nach Ansicht der Bundesregierung bedeute, dass es ausdrücklich offen gelassen habe, ob die Beschwerde unzulässig oder unbegründet gewesen sei. Der Beschwerdeführer erwidert, er habe seine Beschwerde hinreichend begründet und eingehend dargelegt, warum die familiäre Situation des Beschwerdeführers seine Ausweisung nach innerstaatlichem Recht und nach Maßgabe der Konvention verhindere. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, eine Erschöpfung läge nicht vor, wenn eine innerstaatliche Beschwerde wegen Nichtbeachtung einer Formalität durch den Beschwerdeführer zurückgewiesen worden ist (Mark ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 45989/99, 31. Mai 2001, Skalka ./. Polen (Entsch.), Nr. 43425/98, 3. Oktober 2002). Er stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen habe, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht vorgelegen hätten und die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Auslegung der Regierung entspricht also nicht dem Wortlaut der Entscheidung des obersten Gerichts, das im Übrigen nicht daran gehindert gewesen sei, die Beschwerde für unzulässig zu erklären (Epple ./. Deutschland, Nr. 77909/01, Rdnr. 23-27, 24. März 2005, Uhl ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 64387/01, 6. Mai 2004). Demnach ist die prozessuale Einrede der Regierung zurückzuweisen. b) Die Regierung behauptet ebenfalls, der Beschwerdeführer sei nicht mehr Opfer der behaupteten Verletzung, weil er seit Februar 2003 im Besitz einer Duldung gewesen sei, dies gelte auch solange die Suizidgefahr im Falle einer Abschiebung fortbestehe. Sie beruft sich auf die Entscheidungen in den Sachen Andric ./. Schweden (Nr. 45917/99, 23. Februar 1999) und G.M. ./. Deutschland (Nr. 12437/86, Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1987). Sie führt aus, dass, sollten die Verwaltungsbehörden es ablehnen, die Duldung trotz Suizidgefahr zu verlängern, der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Entscheidung klagen und einstweilige Anordnungen beantragen könne. Gegen eventuell ablehnende gerichtliche Entscheidungen stünde der gewöhnliche Rechtsweg zur Verfügung. Außerdem habe der Beschwerdeführer, nachdem er im Besitz einer Duldung für die Dauer von zwei Jahren gewesen ist, eventuell in den Genuss einer Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen mit einer Höchstgültigkeit von zwei Jahren gelangen können, die aber nicht verlängert werden könne, wenn das Abschiebungshindernis entfallen sei. Die Regierung fügt hinzu, dass der Beschwerdeführer, sollte das Aufenthaltsverbot unbefristet sein, keinen Antrag gestellt habe, um dessen Dauer zu befristen, wie dies in § 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes vorgesehen ist, was ein angemessener Weg sei, um den Belangen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die Auswirkungen der Abschiebung zu mildern. Sie regt an, der Gerichtshof möge die Beschwerde mangels offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig erklären, hilfsweise diese gemäß Artikel 37 Abs. 1 c) der Konvention aus dem Register streichen. Der Beschwerdeführer erwidert insbesondere, dass die deutschen Behörden im Gegensatz zu den von der Regierung zitierten Rechtssachen seine Abschiebung nicht sine die ausgesetzt hätten, sondern dass seine Duldungen jeweils nur für sechs Monate erteilt worden seien. Außerdem würde die Verlängerung der Duldung ungewiss bleiben und ausschließlich von der Suizidgefahr beim Beschwerdeführer abhängen und nicht unter Berufung auf die Rechte nach Artikel 8 der Konvention beantragt werden können. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 34 der Konvention als „Opfer“ die durch die strittige Handlung oder Unterlassung direkt betroffene Person bezeichnet (siehe z.B. Nsona ./. Niederlande, Urteil vom 28. November 1996, Sammlung 1996-V, S. 2004-2005, Rdnr. 106 und Mikheyeva ./. Lettland, (Entsch.). Nr. 50029/99, 12. September 2002). Somit könne eine Person sich nicht als "Opfer" einer Handlung ausgeben, die vorübergehend oder endgültig jeglicher rechtlicher Auswirkung entbehre (Benamar ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 42216/98, 14. November 2000, und A.D. ./. Schweiz (Entsch.), Nr. 13531/03, 18. Januar 2005). Der Gerichtshof hat erkannt, dass ein Beschwerdeführer sich nicht mehr als Opfer einer Abschiebungsmaßnahme bezeichnen kann, wenn diese Maßnahme keinen Vollzugscharakter mehr aufweist (Vijaynathan und Pusparajah ./. Frankreich, Urteil vom 27. August 1992, Serie A Bd. 241-B, S. 87, Rdnr. 46, Pellumbi ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 65730/01, 18. Januar 2005, Etanji ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 60411/00, 1. März 2005, und N. Mohammed u.a. ./. Schweiz, Nr. 33016/96, Entscheidung der Kommission vom 14. April 1998), oder wenn der Ausweisungsverfügung die rechtliche Wirkung entzogen worden ist und die Wiederaufnahme der Abschiebung durch die Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden kann (Kalantari ./. Deutschland (Streichung), Nr. 51342/99, CEDH 2001-X, Rdnr. 55-56, Mehemi ./. Frankreich (Nr. 2), Nr. 53470/99, CEDH 2003-X, Rdnr. 54, vorgenannte Rechtssache Benamar). Er hat auch erkannt, dass die Aussetzung sine die einer Abschiebungsmaßnahme geeignet sei, dem Beschwerdeführer die Opfereigenschaft abzusprechen (Andric ./. Schweden und G.M. ./. Deutschland und zum Beweis des Gegenteils Ahmed ./. Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Sammlung 1996-VI, S. 2207-2208, Rdnr. 42-47). Der Gerichtshof stellt im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2003 im Besitz einer Duldung ist. Es trifft zwar zu, dass dieser Titel die Verpflichtung des Inhabers zum Verlassen des deutschen Hoheitsgebiets nicht beseitigt, sondern nur den Vollzug der Ausweisungsmaßnahme aussetzt (§ 55 des Ausländergesetzes und § 60a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes – siehe oben „Einschlägiges innerstaatliches Recht“), so dass die deutschen Behörden den Beschwerdeführer grundsätzlich abschieben können, so bald das Abschiebungshindernis, das die Erteilung der Duldung gerechtfertigt hat, d.h. die Suizidgefahr beim Beschwerdeführer, nicht mehr vorliegt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als zwei Jahren und sechs Monaten geduldet würde, seien die Verwaltungsbehörden jedoch nach § 56 Abs. 6 des Ausländergesetzes und § 60a Abs.
5 des neuen Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, gegenüber dem Beschwerdeführer seine etwaige Abschiebung anzukündigen, die dieser vor den Verwaltungsgerichten anfechten kann. Unter diesen Umständen erachtet der Gerichtshof, dass der von der Regierung vorgebrachten Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben ist. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer sich nicht als Opfer einer Verletzung im Sinne des Artikels 34 der Konvention bezeichnen. Der Gerichtshof stellt beiläufig fest, dass der Beschwerdeführer während des Abschiebungsverfahrens niemals einen Antrag auf Befristung des Aufenthaltsverbots gestellt hat. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absatz 3 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig die Beschwerde im Übrigen für unzulässig. Boštjan M. ZUPANČIČ Mark VILLIGER Stellvertretender Kanzler Präsident