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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.10.2005 – 63309/00
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2005:1013DEC006330900
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englisch Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/10/05 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 63309/00 W. S. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 63309/00 W. S. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. Oktober 2005 als Kammer mit den Richtern Herrn B.M. ZUPANČlČ, Präsident, Herrn J. HEDIGAN, Herrn L.CAFLISCH, Herrn C. BÎRSAN, Frau A. GYULUMYAN, Frau R. JAEGER, Herrn E. MYJER, und Herrn M. VlLLIGER, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7. November 2000 eingelegt wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der Beschwerdeführer, Herr W. S., ist deutscher Staatsangehöriger; er wurde 1940 geboren und wohnt in B.. Die beklagte Regierung wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, zunächst Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg und anschließend durch Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
1 Tatsächlicher und verfahrensmäßiger Hintergrund Die Tochter F. des Beschwerdeführers wurde am 29. November 1984 geboren. Im August 1989 trennten sich der Beschwerdeführer und G. S., seine damalige Ehefrau. Seitdem lebte F. bei ihrer Mutter, der das Sorgerecht für sie übertragen wurde. Am 6. Dezember 1992 hatte der Beschwerdeführer letztmals Kontakt zu F. Am 23. Mai 1995 schloss das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg das Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit F. aus. Dieses Urteil wurde am 4. März 1997 von dem Kammergericht Berlin bestätigt. Am 15. September 1997 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Mit seiner an den Gerichtshof gerichteten ersten Individualbeschwerde (Nr. 40324/98) rügte der Beschwerdeführer insbesondere, dass die vorgenannten Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Umgang mit F. ausgeschlossen wurde, einen Verstoß gegen sein Recht auf Achtung seines Familienlebens dargestellt hätten. Ferner trug er vor, dass das betreffende Gerichtsverfahren nicht fair gewesen sei. Der Gerichtshof erklärte diese Rügen am 20. September 2001 für zulässig.
2 Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft über seine Tochter Am 17. Juli und 13. August 1997 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 1634 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“, unten), G. S. aufzugeben, ihm weitere Auskünfte über ihre gemeinsame Tochter F. zu erteilen, und insbesondere deren aktuellen Aufenthaltsort anzugeben. Am 23. Juni 1998 wies das Amtsgericht Zossen die Anträge des Beschwerdeführers in einem vormundschaftlichen Verfahren zurück. Es erließ seinen Beschluss im Anschluss an eine Anhörung im Beisein von G. S. und der seinerzeit dreizehnjährigen F. Der Beschwerdeführer, der ordnungsgemäß geladen worden war, nahm an der Anhörung nicht teil. In seiner Begründung verwies das Amtsgericht auf seine endgültige Entscheidung vom 20. Januar 1998, wonach der Beschwerdeführer das Recht hatte, ein Foto von F. pro Jahr und das Abschlusszeugnis der Schule im Sommer zu bekommen. Darüber hinaus war G. S. aufgegeben worden, dem Beschwerdeführer Abschriften des Zwischenzeugnisses 1997/98 und weiterer Schulzeugnisse bzw. Berichte über die anschließende Berufsausbildung zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer hatte auch das Recht, alle sechs Monate Auskunft über die Gesundheit seiner Tochter und sofortige Auskunft über Veränderungen ihres Gesundheitszustands zu bekommen. Das Amtsgericht befand, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Kenntnis des Aufenthaltsorts seiner Tochter und der Adresse ihrer Schule habe, da eine solche Auskunft dem Kindeswohl widerspräche. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht das Sorgerecht für F. hatte und deshalb nicht befugt sei, in Schulangelegenheiten mitzubestimmen. Der Beschwerdeführer sei vom Umgang mit F. ausgeschlossen. Nach Auffassung des Gerichts begehrte der Beschwerdeführer die fraglichen Auskünfte nur, um den Umgang mit F. aufzunehmen, was dem Kindeswohl abträglich sei. Darüber hinaus befürchte G. S. Vergeltungsmaßnahmen. Das Gericht stellte ferner fest, dass F. bei der Anhörung durch das Jugendamt und vor Gericht am 23. Juni 1998 jeden Kontakt mit dem Vater abgelehnt habe. Das Amtsgericht wies auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Zwangsmaßnahmen mit der Feststellung zurück, G. S. habe den Gerichtsbeschluss vom 20. Januar 1998 befolgt. Am 9. Juni 1999 wies das Landgericht Potsdam nach Anhörung des Beschwerdeführers und von G. S. dessen Beschwerde zurück. Das Landgericht war der Auffassung, dass es im Ermessen des Amtsgerichts gelegen habe zu entscheiden, dass über den Aufenthaltsort des Kindes keine Auskunft erteilt wird. Unter Berücksichtigung des gespannten Verhältnisses der Eltern habe dies dem Wohl des Kindes entsprochen. Die erbetene Auskunft habe keine solche Bedeutung, dass sie gegen den ausdrücklichen Willen von G. S. erteilt werden muss. Das Landgericht berücksichtigte, dass das Amtsgericht durch Beschluss vom 19. November 1998 Maßnahmen zur behutsamen Wiederaufnahme des Umgangs zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter eingeleitet habe.
3 Das zweite Ersuchen des Beschwerdeführers um Auskunft über seine Tochter Nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 stellte der Beschwerdeführer am 11. August 1999 ein zweites Ersuchen um Auskunft über den Aufenthaltsort seiner Tochter. Er trug vor, er benötige die Anschrift von F., um ein Mindestmaß an Kontakten mit ihr zu haben, weil er diskriminiert werde, wenn er ihr Briefe über das Jugendamt zusenden müsse. Am 26. Oktober 1999 wies das Amtsgericht Zossen das Ersuchen des Beschwerdeführers in einem vormundschaftlichen Verfahren zurück. Es bestätigte, dass das Interesse der Tochter, die Gefahr des Kontakts mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden, dessen Interesse an der Auskunft über ihre Anschrift nach § 1686 BGB überwiege (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“, unten). Das Amtsgericht Zossen stellte in diesem Zusammenhang fest, dass es den Beschwerdeführer durch Beschluss vom 30. September 1999 in einem anderen von dem Beschwerdeführer angestrengten Verfahren vom Umgang mit F. weiterhin ausgeschlossen habe. Das Amtsgericht hatte in diesem Urteil befunden, dass die seinerzeit vierzehnjährige F. jeglichen Kontakt mit dem Vater ausdrücklich abgelehnt habe und im Widerstreit der Interessen ihrer Eltern zermahlen werde. Das Amtsgericht Zossen war daher gehalten, in der ihm vorliegenden Rechtssache eine Verschlechterung der angespannten psychischen Verfassung von F. zu vermeiden, die nicht zuletzt durch die nicht aufhören wollenden Gerichtsverfahren und psychologischen Begutachtungen hervorgerufen worden sei. Am 19. Juni 2000 wies das Brandenburgische Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Mit Bezug auf seine Anhörung der Parteien am 19. Mai 2000 im weiteren Verfahren über das Umgangsrecht des Beschwerdeführers stellte das Oberlandesgericht fest, dass zwischen G. S. und dem Beschwerdeführer immer noch große Spannungen bestehen. Deshalb habe der Beschwerdeführer nicht das Recht, Auskunft über den Aufenthaltsort seiner Tochter zu erhalten. Seit dem Ausschluss des Umgangsrechts vor rund fünf Jahren habe F. den Beschwerdeführer nur einmal im Mai 1999 außerhalb des Gerichts gesehen. Unter diesen Umständen müsse die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich zu dem Haus, in dem G. S. und F. wohnen, begeben könnte, vermieden werden. Am 14. Juli 2000 legte der Beschwerdeführer mit einem zweiseitigen Schriftsatz Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er trug vor, dass durch den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, die Auskunft über die Anschrift seiner Tochter nicht anzuordnen, sein Recht auf Achtung des Familienlebens, sein Recht auf rechtliches Gehör und der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden seien. Am 30. August 2000 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.
4 Spätere Entwicklungen Am 3. Dezember 2001 setzte das Amtsgericht Zossen ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- DM gegen G. S. fest, weil sie der Anordnung des Gerichts vom 20. Januar 1998, dem Beschwerdeführer bestimmte Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse von F. zu erteilen, nicht nachgekommen war. Am 17. Mai 2002 bestätigte das Brandenburgische Oberlandesgericht den am 30. September 1999 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Zossen, dass der Beschwerdeführer vom Umgang mit F. weiterhin ausgeschlossen sei. Es stellte fest, dass es dem Wohl der inzwischen fast volljährigen F. widerspreche, gegen ihren eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen Umgang anzuordnen. F. ist seit dem 29. November 2002 volljährig. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht 1. Auskunft über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes Vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 lautete die einschlägige Vorschrift des BBG zum Anspruch eines Elternteils auf Auskunft über sein minderjähriges eheliches Kind wie folgt: § 1634 „3. Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht." Die einschlägige Vorschrift des § 1686 BGB in der seit dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung lautet: „Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.“ 2. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfahren in Familiensachen sind u. a. durch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt. Nach §§ 27 und 28 FGG, die auf das Verfahren über das erste Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers anwendbar sind, ist gegen die Entscheidung des Landgerichts das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muss diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 29 Abs. 1 FGG). RÜGE Der Beschwerdeführer wandte sich unter Berufung auf Artikel 6, 8 und 14 der Konvention gegen die deutschen Gerichtsbeschlüsse, mit denen sein erstes und zweites Ersuchen um Auskunft über den Aufenthaltsort seines Kindes abgelehnt wurden. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Antrag der Regierung auf Streichung der Beschwerde aus dem Register des Gerichtshofs Mit Schreiben vom 21. Mai 2003 beantragte die Regierung, diese Individualbeschwerde sowie die Individualbeschwerde Nr. 40324/98 nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention aus dem Register des Gerichtshofs zu streichen. F. sei seit dem 29. November 2002 volljährig. Ein Auskunftsanspruch der Eltern über die persönlichen Verhältnisse ihrer volljährigen Kinder bestehe nach deutschem Recht nicht. Aus diesem Grunde sei eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht gerechtfertigt. Diese Sicht wurde von dem Beschwerdeführer bestritten. Er trug vor, dass der Verletzung seiner Konventionsrechte durch deutsche Gerichte in dem betreffenden Verfahren aufgrund der Volljährigkeit seiner Tochter nicht abgeholfen sei. Artikel 37 Abs. 1 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet: " (1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass ... c) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist. Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“ Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er die tatsächlichen Umstände der Rechtssache eines Beschwerdeführers vor dem Gerichtshof zu prüfen hat. In vorliegender Rechtssache hat er nachträglich zu überprüfen, ob die angegriffenen Entscheidungen, die die deutschen Gerichte vom 23. Juni 1998 bis zum 30. August 2000 in Bezug auf die Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers erlassen hatten, mit Artikel 8, 6 und 14 der Konvention vereinbar sind. Er hat nicht die Aufgabe zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer künftig weitere Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse von F. erteilt werden sollen (vgl. sinngemäß Rechtssachen Karner ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 40016/98, Nr. 26, EuGHMR 2003-IX; Mihailov ./. Bulgarien (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr 52367/99, 9. September 2004). Für die Würdigung durch den Gerichtshof ist es deshalb nicht erheblich, ob durch die Entscheidungen der nationalen Gerichte oder vielmehr den Zeitablauf, die dem Beschwerdeführer nicht anzulasten sind, eine unumkehrbare Situation entstanden ist. Dementsprechend stellt der Gerichtshof fest, dass kein Grund vorliegt, die Prüfung dieser Beschwerde nicht fortzusetzen. Deshalb weist er den Antrag der Regierung auf Streichung der Beschwerde aus seinem Register nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention zurück. B. Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Nach Auffassung der Regierung hat der Beschwerdeführer in beiden betreffenden Verfahren den innerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft. Die Regierung stellte im Hinblick auf das erste Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers fest, dass dessen Anträge am 23. Juni 1998 von dem Amtsgericht Zossen und am 9. Juni 1999 von dem Landgericht Potsdam zurückgewiesen worden seien. Sie trug vor, dass der Beschwerdeführer keine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gemäß §§ 27 FFG ff. in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“, oben) eingelegt habe. Überdies habe er gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über diese weitere Beschwerde keine Verfassungsbeschwerde erhoben. Im Hinblick auf das zweite Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers brachte die Regierung vor, dass dessen Verfassungsbeschwerde letztlich deshalb unzulässig gewesen sei, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht hinreichend substantiiert habe. Diese Sicht wurde von dem Beschwerdeführer bestritten. Er räumte ein, dass er in Bezug auf sein erstes Auskunftsersuchen weder weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt noch Verfassungsbeschwerde erhoben habe. Er habe dies nur deshalb versäumt, weil das Landgericht Potsdam ihm fälschlicherweise mitgeteilt habe, dass er sich vor dem Oberlandesgericht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müsse. In Bezug auf sein zweites Auskunftsersuchen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Beschwerden im gesamten Verfahren vor den deutschen Gerichten hinreichend begründet. Er trug vor, dass die Beratungen des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund deren es den Nichtannahmebeschluss erlassen hatte, geheim seien. Folglich seien die wirklichen Entscheidungsgründe weder ihm noch der Regierung bekannt. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 35 Abs. 1 der Konvention zwar relativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden ist, es aber nicht genügt, vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten Beschwerden zu erheben und Rechtsbehelfe zu verwenden, mit denen bereits ergangene Entscheidungen angefochten werden können. Normalerweise ist es erforderlich, dass auch die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufungen dieser Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehen formalen Anforderungen und zeitlichen Fristen beachtet wurden (siehe u. a. Rechtssachen Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A, Bd. 200, S. 18, Nr. 34; Elçi u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerden Nrn. 23145/93 and 25091/94, Nr. 604, 13. November 2003). Im Hinblick auf das erste Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht Potsdam diesen Antrag schließlich am 9. Juni 1999 zurückgewiesen hat. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer insoweit weder weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegte noch Verfassungsbeschwerde erhob. Wenn der Beschwerdeführer seine weitere Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift hätte einlegen wollen, hätte er - erforderlichenfalls nach Beantragung von Prozesskostenhilfe - einen Rechtsanwalt beauftragen können, um in dem Verfahren ordnungsgemäß vertreten zu sein. Folglich erschöpfte der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein erstes Auskunftsersuchen den innerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend. Daher ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absatz 4 der Konvention als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick auf das zweite Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht es ohne Angabe weiterer Gründe abgelehnt hatte, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Insbesondere hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in seiner Entscheidung nicht wegen mangelnder Substantiierung für unzulässig erklärt. Unter diesen Umständen ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, selbst an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts zu treten und Mutmaßungen über die Gründe anzustellen, aus denen dieses es abgelehnt hatte, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Der Gerichtshof hat insbesondere nicht festzustellen, ob das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als hinreichend begründet und damit als zulässig gewürdigt hatte oder hätte würdigen müssen (siehe argumentum a fortiori Rechtssache Uhl ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 6. Mai 2004). Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein zweites Auskunftsersuchen von allen vor den Familiengerichten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen Gebrauch und gemacht und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang mit den nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen formalen Anforderungen und Fristen erwirkt hat. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass der Beschwerdeführer insoweit die Anforderung des Artikels 35 Abs. 1 der Konvention erfüllt hat. C. Rüge nach Artikel 8 der Konvention Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein zweites Ersuchen um Auskunft über den Aufenthaltsort von F. abgewiesen worden war, sein durch Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt hätten; Artikel 8, soweit maßgeblich, lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens... (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer." Es war zwischen den Parteien nicht strittig, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, durch die das zweite Ersuchen des Beschwerdeführers um Auskunft über den Aufenthaltsort seiner Tochter abgewiesen wurden, einen Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens darstellten. Der Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung an. Ein derartiger Eingriff in das Recht eines Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgte ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden. Es war vor dem Gerichtshof nicht strittig, dass die betreffenden Entscheidungen auf innerstaatlichem Recht beruhten, insbesondere auf § 1686 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung. Nach Auffassung der Regierung waren die Gerichtsentscheidungen zum Wohl des Kindes ergangen und verfolgten deshalb ein legitimes Ziel. Dies wurde von dem Beschwerdeführer bestritten, der vortrug, dass in den Entscheidungen das Wohl von F. in Wirklichkeit nicht berücksichtigt worden sei. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entscheidungen, die Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer über den Aufenthaltsort von F. nicht anzuordnen, darauf abstellten, eine Verschlechterung der psychischen Verfassung von F. zu vermeiden und folglich auf den Schutz „der Gesundheit oder der Moral” und „der Rechte und Freiheiten” der Tochter des Beschwerdeführers abzielten. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2. Die Regierung trug vor, dass der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei. Das Ersuchen des Beschwerdeführers um Auskunft über den Aufenthaltsort seiner Tochter hätte offensichtlich dazu gedient, mit F. Kontakt aufzunehmen. Der Umgangsausschluss sei jedoch zur maßgeblichen Zeit gerade zum Wohl von F angeordnet worden. Unter diesen Umständen hätte die Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer über die Anschrift von F., die es ihm ermöglicht hätte, den Umgangsausschluss zu unterlaufen, dem Wohl der Tochter widersprochen. Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Weigerung der deutschen Gerichte, die Auskunft über den Aufenthaltsort seiner Tochter anzuordnen, ihn in seinen elterlichen Rechten verletzt und dem Wohl seiner Tochter widersprochen hätten. Der Ausschluss des Umgangs mit F. habe bereits sein Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt. Folglich stelle die Weigerung, ihm wegen dieses Umgangsauschlusses Auskunft über die Anschrift seiner Tochter zu erteilen, ebenso eine Verletzung des Artikels 8 dar. Bei der Prüfung, ob die innerstaatlichen Gerichte sich in der vorliegenden Rechtssache in Ausübung ihres Ermessens auf zutreffende und hinreichende Gründe stützten, stellt der Gerichtshof fest, dass es für beide Familiengerichte bei ihrer Entscheidungsfindung auf das Kindeswohl ankam. Das Amtsgericht Zossen hatte bemerkt, dass es in seiner etwa einen Monat zuvor ergangenen Entscheidung darauf abgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer vom Umgang mit F. weiterhin ausgeschlossen sei, um deren Gesundheit und Wohl zu schützen. Das Amtsgericht kam infolgedessen zu dem Schluss, dass das Interesse von F., die Gefahr des Kontakts mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden, dessen Interesse an der Auskunft über ihre Anschrift überwog. Das Brandenburgische Oberlandesgericht, das die Parteien in dem anhängigen Umgangsverfahren angehört hatte, war zu demselben Ergebnis gelangt. Beide Gerichte hatten den Beschwerdeführer in eine Position versetzt, die es ihm ermöglichte, alle Argumente für die Erteilung der Auskunft über den Aufenthaltsort seiner Tochter vorzubringen. Dem Gerichtshof ist bewusst, dass in Fällen, in denen ein Elternteil vom Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen ist, Auskünfte über die persönlichen Umstände des Kindes von grundlegender Bedeutung für diesen sind, um zumindest eine letzte schwache Bindung zu dem Kind aufrecht zu erhalten. Folglich muss der Gerichtshof Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in diesen Fragen bei deren Überprüfung im Lichte der Konvention einer eingehenden Untersuchung unterziehen. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das Amtsgericht Zossen G. S. durch Beschluss vom 20. Januar 1998 aufgegeben hatte, dem Beschwerdeführer alle wesentlichen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse von F. zu erteilen. Diese umfassten insbesondere Fotos von F., Schulzeugnisse und Angaben zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand in regelmäßigen Abständen. Mit den angegriffenen Entscheidungen hatten die innerstaatlichen Gerichte es lediglich abgelehnt anzuordnen, dass dem Beschwerdeführer über die vorstehenden Angaben hinaus auch Auskünfte zu der Anschrift seiner Tochter erteilt werden. Sie hatten befunden, dass durch die Erteilung der Auskunft über die Anschrift von F. der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Umgang mit F. unterlaufen werde. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Gerichte bei vernünftiger Betrachtungsweise feststellen konnten, dass das Interesse von F., keine etwaigen Kontakte gegen ihren Willen zu ihrem Vater zu haben, das Interesse des Beschwerdeführers, von ihrem genauen Aufenthaltsort Kenntnis zu haben, überwog. Diese Auskunft hätte es ihm wohl ermöglicht, den Ausschluss vom Umgang mit F. zu unterlaufen. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens ihre Entscheidungen auf zutreffende und hinreichende Gründe stützten. Der dadurch bedingte Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens war deshalb in Bezug auf die rechtmäßig verfolgten Ziele verhältnismäßig. Daraus folgt, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 8 gemäß Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. D. Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Beschlüsse der deutschen Gerichte, durch die sein zweites Ersuchen um Auskunft über den Aufenthaltsort seiner Tochter zurückgewiesen worden war, auch sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt hätten. Insbesondere hätten die Familiengerichte ihre Entscheidungen nicht hinreichend begründet. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, lautet: "Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird." Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung, die einen Grundsatz widerspiegelt, der mit einer geordneten Rechtspflege in Zusammenhang steht, in Gerichtsurteilen die ihnen zu Gunde liegenden Entscheidungsgründe hinreichend darzulegen sind. Der Umfang dieser Verpflichtung zur Begründung hängt von der Art der Entscheidung ab und ist im Lichte der Umstände der Rechtssache festzulegen. Obwohl Artikel 6 Abs. 1 die Gerichte verpflichtet, ihre Entscheidungen zu begründen, kann er nicht so verstanden werden, dass er vorschreibt, auf jedes Vorbringen ausführlich einzugehen (siehe unter vielen anderen Rechtssache García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30544/96, Nr. 26, EuGHMR 1999-I). Der Gerichtshof stellt fest, dass sowohl das Amtsgericht Zossen als auch das Brandenburgische Oberlandesgericht in ihren Beschlüssen die Gründe eindeutig darlegten, aus denen sie es abgelehnt hatten anzuordnen, dass dem Beschwerdeführer Auskunft über den Aufenthaltsort von F. erteilt wird. Sie befanden, dass der Beschwerdeführer zum Wohl von F. vom Umgang mit seiner Tochter ausgeschlossen worden sei. Folglich sollte ihm die Anschrift seiner Tochter nicht mitgeteilt werden, um ihn nicht in die Lage zu versetzen, diesen Umgangsausschluss zu unterlaufen. Dementsprechend stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nicht wirksam vortragen kann, dass diese Entscheidungen nicht mit Gründen versehen seien. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist. Dieser Teil der Individualbeschwerde ist deshalb nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. E. Rüge nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass die deutschen Gerichte, die immer zugunsten von G. S. entschieden hätten, ihn diskriminiert hätten, indem sie sein zweites Ersuchen um Auskunft über den Aufenthaltsort seiner Tochter zurückgewiesen hätten. Er berief sich auf Artikel 14 der Konvention, der wie folgt lautet: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts ...zu gewährleisten.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass sowohl das Amtsgericht Zossen als auch das Brandenburgische Oberlandesgericht ihren angegriffenen Entscheidungen eindeutig die Feststellung zu Grunde gelegt hatten, dass das Interesse der Tochter, die Gefahr des Kontakts mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden, dessen Interesse an der Auskunft über ihre Anschrift überwiege. Die innerstaatlichen Gerichte hatten festgestellt, dass die Ablehnung von jeglichem Kontakt mit dem Beschwerdeführer durch F. auf das gespannte Verhältnis ihrer Eltern zurückzuführen sei. Nach Auffassung des Gerichtshofs lassen diese Erwägungen keine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts erkennen, sondern berücksichtigen eine Sach- und Rechtslage und das Wohl eines Kindes. Daher ist für den Gerichtshof nicht ersichtlich, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist. Dieser Teil der Individualbeschwerde ist deshalb ebenso nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Aus diesen Gründen befindet der Gerichtshof einstimmig: Er weist den Antrag der Regierung auf Streichung der Beschwerde aus dem Register des Gerichtshofs zurück; er erklärt die Beschwerde für unzulässig. Boštjan M. ZUPANČIČ Mark VILLIGER Stellvertretender Kanzler Präsident