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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 17.11.2005 – 59624/00

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2005:1117DEC005962400

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 17/11/05 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 59624/00 K.-E. Z. L. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 59624/00 K.–E. Z. L. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 17. November 2005 als Kammer mit den Richtern Herrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident, Herrn L. CAFLISCH, Herrn C. BÎRSAN, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Frau A. GYULUMYAN, Frau R. JAEGER, Herrn E. MYER, Richter, und Herrn M. VILLIGER, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 5. März 2000 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1952 geborene Beschwerdeführer, K. –E. z. L., ist deutscher Staatsangehöriger und in A., Deutschland, wohnhaft. Er wird von Herrn Professor Umbach, der an der Universität Potsdam Recht lehrt, vor dem Gerichtshof vertreten. Die beklagte Regierung wird durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der Beschwerdeführer gehört einer alten aristokratischen Familie, den z. L.s, an.

1 Allgemeiner Hintergrund a) Das Hausgesetz aus dem Jahre 1897 1897 erließ die Familie z. L. das Fürstlich L.sche Hausgesetz, im Folgenden als „Hausgesetz von 1897“ bezeichnet, das die Erhaltung des ungeteilten Stammguts und die Erbfolge regelte. Danach konnten Familienmitglieder sich nur nach schriftlicher Einwilligung des herrschenden Fürsten vermählen. Familienmitglieder, die den oben genannten Grundsätzen zuwider eine eheliche Verbindung eingingen, wurden mit ihren Ehegatten und Nachkommen von den Rechten und Bezügen des Hausgesetzes ausgeschlossen. Als Deutschland im Jahre 1919 Republik wurde, wurden die von adligen Familien zur Erhaltung des Familienvermögens erlassenen Verfügungen (Fideikommisse) aufgehoben. b) Der Erbvertrag aus dem Jahre 1925 Am 14. April 1925 schloss der 5. Fürst z. L. als offizielles Familienoberhaupt mit seiner Ehefrau und seinen vier Abkömmlingen einen Erbvertrag (im Folgenden als „Erbvertrag von 1925“ bezeichnet). Danach geschah die Erbfolge nach den Bestimmungen des Hausgesetzes von 1897 sowie nach den Vorschriften der §§ 2100 bis 2146 BGB, die die Vor- und Nacherbschaft regeln. Die maßgeblichen Voraussetzungen für die Erbfolge, insbesondere die Geburt aus einer hausgesetzmäßigen Ehe und das Bekenntnis zum evangelischen Glauben, wurden in dem Erbvertrag ausdrücklich bestimmt. c) Der Familienvertrag 1974 schloss der 7. Fürst z. L., der Vater des Beschwerdeführers, mit seiner Ehefrau und seinen Kindern einen Familienvertrag (im Folgenden als „Familienvertrag von 1974“ bezeichnet). Darin wurde unter anderem festgelegt, dass die Erbfolge in den fürstlichen Nachlass den Regelungen des Erbvertrags von 1925 unterlag. Familienmitglieder waren nur erbberechtigt, wenn sie sich zum evangelischen Glauben bekannten und aus einer angemessenen Ehe geboren waren. d) Der privatrechtliche Vertrag Am 23. Dezember 1974 schlossen der Beschwerdeführer und der 7. Fürst z. L. vor einem Notar einen eigenen Familienvertrag (im Folgenden als „privatrechtlicher Vertrag von 1974“ bezeichnet) zur Regelung der Erbfolge der Nachkommen. Nach diesem Vertrag setzte der 7. Fürst den Beschwerdeführer zum Nacherben des fürstlichen Vermögens ein, wobei der Nacherbfall mit dem Tod des 7. Fürsten eintreten sollte. Der Beschwerdeführer setzte seinen (seinerzeit noch ungeborenen) ältesten Sohn zum Alleinerben seines bestehenden und künftigen Vermögens ein. Ein Familienmitglied wurde nur dann zum Erben des fürstlichen Vermögens eingesetzt, wenn es aus einer hausgesetzmäßigen Ehe im Sinne des Hausgesetzes von 1897 geboren worden war und weder adoptiert noch für ehelich erklärt worden war. Beide Vertragsparteien verpflichteten sich, den Familienvertrag aus dem Jahre 1974 als Ersatz und Ergänzung des Hausgesetzes von 1897 in Wahrung der Familientradition einzuhalten und danach zu handeln. Dem privatrechtlichen Vertrag wurde der Familienvertrag nebst einer Schiedsvereinbarung beigefügt, und er wurde ausdrücklich als verbindlicher Teil des privatrechtlichen Vertrags anerkannt. Am 8. Juni 1984 heiratete der Beschwerdeführer, nachdem der 7. Fürst dieser Eheschließung schriftlich ausdrücklich zugestimmt hatte. Im Jahre 1989 verstarb die Ehefrau des Beschwerdeführers. Ein Jahr später lernte der Beschwerdeführer G. kennen, die römisch katholisch und nicht von adliger Herkunft war. Am 22. Mai 1991, nachdem sich der Beschwerdeführer mit G. verlobt hatte, änderte der Fürst sein Testament vom 19. Dezember 1984 und verfügte, dass Abkömmlinge aus der Ehe des Beschwerdeführers mit G. von der Erfolge ausgeschlossen seien, da diese Eheschließung den Grundsätzen des Familienvertrags nicht entspreche. Am 24. Mai 1991 schloss der Beschwerdeführer die Ehe mit G. e) Das neue Testament des 7. Fürsten Am 9. Oktober 1991 errichtete der Fürst ein neues Testament, in dem er alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen, die er zugunsten des Beschwerdeführers getroffen hatte, widerrief. Er setzte seinen zweitältesten Sohn A. zum Alleinerben und dessen ältesten Sohn zum Ersatzerben ein. Er erklärte ferner ausdrücklich, dass A. in einer hausgesetzmäßigen Ehe lebe, der er auch zugestimmt habe. Am 21. Oktober 1991 teilte der 7. Fürst dem Beschwerdeführer mit, dass er den Verein der deutschen Standesherren davon in Kenntnis gesetzt habe, dass die Ehe des Beschwerdeführers im Sinne des Hausgesetzes von 1897 hausgesetzwidrig sei und er deshalb beschlossen habe, als seinen Nachfolger A. zum 8. Fürsten z. L. und somit zum Oberhaupt des Hauses L. einzusetzen. Er wies ihn ferner auf sein neu gefasstes Testament und die Anfechtung des Erbvertrags von 1925 hin.

2 Gerichtsverfahren nach dem Tod des 7. Fürsten Der 7. Fürst verstarb am 30. Oktober 1991. Der Beschwerdeführer beantragte einen Erbschein, der ihn nunmehr als Alleinerben des fürstlichen Vermögens ausweisen sollte. A. stellte den gleichen Antrag beim Amtsgericht Obernburg. Am 17. Dezember 1991 erhob der Beschwerdeführer in Bezug auf das Testament des 7. Fürsten vom 9. Oktober 1991 Anfechtungsklage. Am 31. Juli 1992 wies das Amtsgericht Obernburg den Antrag von A. zurück und verkündete, dem Beschwerdeführer einen Erbschein zu erteilen. Auf die Beschwerde von A. hin bestätigte das Landgericht Aschaffenburg diese Entscheidung am 15. März 1995. Am 3. September 1996 erklärte das Bayerische Oberste Landesgericht die Beschwerde von A. für zulässig und verwies die Sache zur Klärung der Frage, ob der 7. Fürst der Eheschließung des Beschwerdeführers mit G. zugestimmt hatte, an das Landgericht zurück. Am 17. September 1997 hob das Landgericht Aschaffenburg den Beschluss des Amtsgerichts Obernburg vom 31. Juli 1992 auf und ordnete an, A. einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben des fürstlichen Vermögens auswies. Im Lichte der ihm vorliegenden Unterlagen stellte das Gericht fest, dass der 7. Fürst entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers dessen Eheschließung mit G. nie zugestimmt hatte. Da der Beschwerdeführer insoweit die Ehe nicht in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen des Hausgesetzes von 1897 geschlossen habe, war er von der Erbfolge auszuschließen. Im März 1998 ließen sich der Beschwerdeführer und G. scheiden. Am 4. August 1999 bestätigte das Bayerische Oberste Landesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg. Unter Hinweis auf die Begründung des Landgerichts stellte es fest, dass die Tatsache, dass der 7. Fürst die Zustimmung zur Ehe des Beschwerdeführers mit G. nicht erteilt hatte, weder gegen die guten Sitten noch gegen Treu und Glauben verstoßen habe. Das Oberste Landesgericht stellte fest, dass es letztlich dem Beschwerdeführer selbst freigestanden habe zu erben, weil seine Einsetzung zum Erben von seinem eigenen Verhalten abhing. Am 21. Februar 2000 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht gegen die maßgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes verstießen. Es führte aus, dass die Testierfreiheit als Element der nach dem Grundgesetz geschützten persönlichen Freiheit besonders ausgeprägten Schutz genieße. Den Erblassern sei hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, über ihr Vermögen weitgehend nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu verfügen. Insbesondere seien Erblasser nicht zu einer Gleichbehandlung ihrer Abkömmlinge gezwungen; vielmehr stehe es ihnen frei, die Vermögensnachfolge nicht nach den gesellschaftlichen Überzeugungen oder Anschauungen der Mehrheit ausrichten zu müssen. Das Bundesverfassungsgericht bestritt nicht, dass die in dem Erbvertrag von 1925 enthaltene Heiratsklausel geeignet sei, die Eheschließungsfreiheit eines Erben mittelbar zu beeinflussen. Durch den drohenden Ausschluss von der Erbfolge sehe der Erbe sich dem erheblichen Druck ausgesetzt, davon abzusehen, eine nicht konsentierte Ehe einzugehen. Allerdings sei zu beachten, dass der Verlust der Nacherbenstellung nicht allein durch die Eheschließung mit einer nicht „ebenbürtigen“ Partnerin oder in sonstiger Weise durch Nichterfüllung von Kriterien ständisch-sozialer Herkunft bewirkt werde, die Folge jedoch dann eintrete, wenn der herrschende Fürst die Zustimmung zu einer konkreten Ehe versage. Das Bundesverfassungsgericht stimmte den von dem Bayerischen Obersten Landesgericht im Einzelnen dargelegten Gründen zu, aus denen die Weigerung des 7. Fürsten, die Zustimmung zu der Eheschließung zu erteilen, keinen Verstoß gegen die guten Sitten darstelle, und aufgrund deren es für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen sei, sich mit den vom 7. Fürsten gestellten Bedingungen einverstanden zu erklären, um Erbe werden zu können. Die Argumente des Obersten Landesgerichts seien nicht willkürlich und mit den Grundsätzen des Grundgesetzes vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht vermochte nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtkonsentierung der Eheschließung mit G. und den anschließenden Verlust seiner Erbenstellung eine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition entzogen worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit auf seine Stellung als künftiger Erbprinz vorbereitet worden sei, habe die Aussicht, das Familienvermögen zu erben, keine unentziehbare Rechtsposition dargestellt, sondern von Vornherein unter dem Vorbehalt gestanden, dass beim Tod des 7. Fürsten bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Daher sei die Aussicht, Nacherbe zu werden, durch das Recht auf Eigentum nach Artikel 14 GG nicht geschützt. Am 5. März 2000 reichte der Beschwerdeführer eine Individualbeschwerde beim Gerichtshof ein.

3 Vergleich vom 17. Dezember 2002 zwischen dem Beschwerdeführer und A. vor dem Landgericht Aschaffenburg Im Rahmen eines nachfolgenden Rechtsstreits schlossen der Beschwerdeführer und A. am 17. September 2002 einen Vergleich vor dem Landgericht Aschaffenburg. Darin wurde unter anderem festgelegt, dass A. Alleinerbe des 7. Fürsten z. L. und nach dem Tod des 7. Fürsten z. L. der 8. Fürst z. L. geworden ist. Der Vergleich enthielt ferner die folgende Bestimmung: „Der Beklagte [der Beschwerdeführer] verpflichtet sich, die Beschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen im Erbscheinsverfahren nach dem 5. Fürsten z. L. an die Europäische Kommission für Menschenrechte (COUR EUROPEENNE DES DROITS DE L´HOMME), Aktz. PM 7058, zurückzunehmen.” Diese Bestimmung war vom Anwalt des Beschwerdeführers verfasst und dann von den Vertretern von A. in den Vergleich eingefügt worden. Sie enthielt allerdings ein falsches Aktenzeichen, denn die vorliegende Individualbeschwerde hatte das vorläufige Aktenzeichen PN 7056 und nicht PM 7058. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war und es ist immer noch nur eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde beim Gerichtshof anhängig. Als Gegenleistung verpflichtete sich A. gegenüber dem Beschwerdeführer neben anderen Leistungen zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 2.607.588,60 € sowie eines weiteren Betrags in Höhe von 3.374.604,80 €, der in monatlichen Raten von etwa 11.000 € in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 1. Juni 2025 zu zahlen war. Ferner erhielt der Beschwerdeführer Anteile eines Holzunternehmens in Kanada und wurde Eigentümer einer Farm in Namibia. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer gestattet, den von ihm bewohnten Prinzenbau weiterhin für Wohnzwecke zu nutzen und das darin befindliche Mobiliar zu nutzen. Der Vergleich schloss mit dem Verzicht des Beschwerdeführers auf alle Ansprüche gegenüber A.

4 Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Am 27. Februar 2003 übermittelte der Verfahrensbevollmächtigte von A. dem Gerichtshof eine Abschrift des Vergleichs. Mit Schreiben vom 7. März 2003 forderte die Kanzlei den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf zu prüfen, ob ein solcher Vergleich geschlossen worden war. Mit Schreiben vom 11. März 2003 teilte der wissenschaftliche Mitarbeiter des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers dem Gerichtshof mit, dass nach seiner Kenntnis ein Vergleich nicht geschlossen worden sei. Mit Schreiben vom 13. März 2003 forderte die Kanzlei den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf, dem Gerichtshof mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer seine Individualbeschwerde weiterzuverfolgen beabsichtige. Da der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers dieses Schreiben nicht beantwortete, forderte die Kanzlei ihn mit Schreiben vom 1. Juli 2003 unter Fristsetzung bis zum 28. Juli 2003 auf, eine Abschrift des Vergleichs einzureichen. Nach weiterem Schriftwechsel und erneuter Fristsetzung reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers dem Gerichtshof schließlich am 1. November 2003 eine Abschrift des Vergleichs ein. Der Beschwerdeführer teilte dem Gerichtshof mit, dass er seine Individualbeschwerde nicht zurücknehmen werde, denn die vorgenannte Bestimmung sei nur versehentlich aufgenommen worden.

5 Zwangsvollstreckungsverfahren Um die Verpflichtungen des Beschwerdeführers aus dem Vergleich vom 17. September 2002 durchzusetzen, beantragte A. vor dem Landgericht Aschaffenburg die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen den Beschwerdeführer. Am 7. Dezember 2004 erteilte das Gericht eine Vollstreckungsklausel mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vergleichs vom 17. September 2002 verpflichtet sei, dem Gerichtshof mitzuteilen, dass er seine vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Individualbeschwerde Nr. 59624/00 nicht weiterverfolgen werde. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung über die Berufung am 14. Juli 2005 vor dem Oberlandesgericht Bamberg nahm er seine Berufung auf die Empfehlung des Gerichts hin jedoch zurück. Am 10. August 2005 gab der Beschwerdeführer die folgende Erklärung ab: „Hiermit gebe ich, K.–E. z. L., ... - zur Vermeidung von konkret drohenden Schadensersatzansprüchen und der angedrohten Einstellung meiner monatlichen Zahlungen aus dem am 17. September 2002 [...] geschlossenen Vergleich ... zu Protokoll - [...] zur Wahrung meiner Lebensgrundlage zu folgender Erklärung gezwungen zu sein: Ich erkläre, meine beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Beschwerde (Nr. 59624/00) nicht weiterzuverfolgen.“ Am 16. August 2005 übermittelte der Anwalt des Beschwerdeführers per Fax eine Abschrift der Erklärung an den Gerichtshof. Der Beschwerdeführer ersuchte den Gerichtshof jedoch, diese Erklärung als gegenstandslos zu betrachten und die Prüfung der vorliegenden Individualbeschwerde fortzusetzen. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf die Artikel 12 und 8 der Konvention, dass die deutschen Gerichte durch die Bestätigung der für die Erbfolge in seiner Familie maßgeblichen Gesetze und Verträge die ihnen obliegende positive Pflicht verletzt hätten, sein Recht auf Achtung des Familienlebens und auf Eheschließungsfreiheit zu schützen. Er rügte darüber hinaus nach Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls, dass die deutschen Gerichte seinen Ausschluss von der Erbfolge bestätigt hätten; durch seine Stellung als Erbprinz und die für das fürstliche Vermögen geleistete Arbeit habe er ein Anwartschaftsrecht auf das fürstliche Vermögen erworben. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei unter Verletzung der vorstehend genannten Artikel jeweils in Verbindung mit Artikel 14 im Vergleich zu Personen, die keiner Beschränkung der Eheschließungsfreiheit unterliegen, diskriminiert worden. Er ist ferner der Auffassung, dass er im Vergleich zu anderen Adligen, die standesgemäß heiraten, diskriminiert worden sei. Der Beschwerdeführer rügte schließlich nach Artikel 6 der Konvention, dass das Verfahren nicht fair gewesen sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Gerichtshof nimmt den Vergleich vom 17. September 2002, die Erklärung des Beschwerdeführers vom 10. August 2005, dass er seine Individualbeschwerde nicht weiterverfolgen werde, sowie seinen zeitgleichen Antrag auf Fortsetzung der Prüfung seiner Individualbeschwerde zur Kenntnis. A. Die Stellungnahmen der Parteien 1. Die Regierung Die Regierung vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vergleichs vom 17. September 2002 verpflichtet war, seine Individualbeschwerde zurückzunehmen, und wies darauf hin, dass eine entsprechende Weigerung im Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten vor den innerstaatlichen Gerichten stehen würde; die Regierung trug insbesondere vor, dass die Rücknahmeverpflichtung des Beschwerdeführers gemäß des Vergleichs trotz der Falschbezeichnung der Beschwerdenummer unmissverständlich sei. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Individualbeschwerde erhoben habe und dass den Vergleichsparteien bewusst gewesen sei, dass sich die Einigung nur auf die vorliegende Individualbeschwerde beziehen könne. Die Regierung merkte ferner an, dass die fragliche Verpflichtung, einschließlich der Falschbezeichnung, vom Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers formuliert worden sei. Darüber hinaus wies die Regierung den Gerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Vergleich nicht aufgrund dieses angeblichen Irrtums angefochten habe. Zu der Erklärung des Beschwerdeführers vom 10. August 2005 hat sich die Regierung nicht geäußert. 2. Der Beschwerdeführer Grundsätzlich vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass es nach der Konvention nicht möglich sei, auf das Recht auf die Erhebung und Verfolgung einer Individualbeschwerde zu verzichten. Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache brachte der Beschwerdeführer vor, der Inhalt des Vergleichs könne sich auf seine anhängige Individualbeschwerde nicht auswirken, weil A. zwar Partei des Vergleichs, nicht aber Partei des vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahrens sei. Jedenfalls vertrat der Beschwerdeführer unter Hervorhebung der falschen Bezeichnung der Individualbeschwerde die Auffassung, dass seine Verpflichtung aus dem Vergleich vom 17. September 2002 nicht eindeutig gewesen sei. Ferner sei er aufgrund seiner finanziellen Notlage gezwungen gewesen, den Vergleich anzunehmen. Im Hinblick auf seine Erklärung vom 10. August 2005 trug der Beschwerdeführer vor, dass er diese nur abgegeben habe, um seine monatliche Zuwendung zu behalten und Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass er diese Erklärung ausschließlich in Bezug auf die vor den innerstaatlichen Gerichten anhängigen Verfahren abgegeben habe. Folglich könne seine Erklärung keine Auswirkung auf seine anhängige Individualbeschwerde haben. B. Würdigung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof stellt fest, dass laut dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Aschaffenburg der Beschwerdeführer aufgrund des Vergleichs vom 17. September 2002 verpflichtet war, seine Individualbeschwerde zurückzunehmen. Somit entsprach die Erklärung des Beschwerdeführers vom 10. August 2005 seiner Verpflichtung nach dem innerstaatlichen Recht. Entgegen dieser Verpflichtung beantragte der Beschwerdeführer dann jedoch die weitere Prüfung seiner Individualbeschwerde. Damit steht das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Gerichtshof im Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten vor den innerstaatlichen Gerichten und seinen Verpflichtungen nach dem innerstaatlichen Recht. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertrat, dass seine Erklärung keine Auswirkung auf seine anhängige Individualbeschwerde habe, weil es nicht möglich sei, auf das Recht auf die Erhebung und Verfolgung einer Individualbeschwerde zu verzichten, stellt der Gerichtshof Folgendes fest: Der Gerichtshof hat bereits einen Fall geprüft, in dem der Beschwerdeführer und die Regierung sich geeinigt hatten, dass der Beschwerdeführer auf seine Rechte aus Artikel 6 der Konvention in Bezug auf einen bestimmten Verfahrenskomplex verzichten würde. Nach Ansicht des Gerichtshofs war es für die Gültigkeit eines solchen Verzichts erforderlich, dass er unmissverständlich ist und dass bestimmte Mindestgarantien vorliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Bedeutung stehen (siehe Pfeifer und Plankl ./. Österreich, Urteil vom 25. Februar 1992, Serie A Band 227, S. 16., Rdnr. 37). Die Kommission befand in einer späteren Entscheidung, dass diese Kriterien auch auf einen Fall anwendbar seien, in dem der Beschwerdeführer zugestimmt hat, keine weiteren Individualbeschwerden zu erheben, mit dem Ergebnis, dass solche Individualbeschwerden unzulässig wurden (siehe Mlynek ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 22634/93, Entscheidung der Kommission vom 31. August 1994, Decisions and Reports (DR) 79-A, S. 106). Der Gerichtshof stellt fest, dass die in dem Vergleich vom 17. September 2002 enthaltene Verpflichtung des Beschwerdeführers, seine Individualbeschwerde zurückzunehmen, nicht gegenüber der Regierung, sondern gegenüber der gegnerischen Partei in einem Zivilprozess eingegangen wurde. Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass die in der Rechtssache Pfeifer und Plankl festgelegten Grundsätze entsprechend auf die vorliegende Rechtssache anwendbar sind, denn, wie in der Rechtssache Pfeifer und Plankl festgestellt wurde, steht es Beschwerdeführern grundsätzlich frei, auf ihr Recht auf die Erhebung und Verfolgung einer Individualbeschwerde zu verzichten. Die Individualbeschwerde wurde in dem Vergleich zwar falsch bezeichnet, der Gerichtshof stellt aber dennoch fest, dass die fragliche Bestimmung hinreichend klar und damit unmissverständlich war, weil der Beschwerdeführer nur eine einzige Individualbeschwerde beim Gerichtshof erhoben hatte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Vergleich nicht wegen eines darin enthaltenen inhaltlichen Fehlers angefochten. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, er habe den Vergleich vom 17. September 2002 aufgrund seiner finanziellen Notlage eingehen müssen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen finanziellen Ausgleich erhalten hat und darüber hinaus bei den Verhandlungen anwaltlich vertreten war. Vor allem wäre der Beschwerdeführer dann berechtigt gewesen, den Vergleich anzufechten, wenn er von der Gegenpartei genötigt oder getäuscht worden wäre oder wenn er hinsichtlich der Bedeutung seiner Verpflichtung im Irrtum gewesen wäre. Dies tat der Beschwerdeführer jedoch nicht. Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Regierung den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt hat. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass die in dem Vergleich vom 17. September 2002 enthaltene Verpflichtung des Beschwerdeführers, seine Individualbeschwerde zurückzunehmen, nicht nur nach innerstaatlichem Recht, sondern auch im Hinblick auf die vorliegende Individualbeschwerde gültig ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Erklärung vom 10. August 2005 behauptet hat, dass er zur Abgabe dieser Erklärung gezwungen gewesen sei, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer weder von der Regierung noch von A. unter Druck gesetzt wurde, sondern vielmehr aufgrund des Urteils des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. Dezember 2004 dazu verpflichtet war. Aus den vorgenannten Gründen war die Erklärung des Beschwerdeführers vom 10. August 2005, seine Individualbeschwerde zurückzunehmen, ebenfalls gültig. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass im Lichte der vorgenannten Umstände, insbesondere der gültigen Verpflichtung des Beschwerdeführers, seine Individualbeschwerde nicht weiterzuverfolgen, und seines anschließenden widersprüchlichen Verhaltens, eine weitere Prüfung der Individualbeschwerde im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Konvention nicht gerechtfertigt ist. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht erfordert. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Mark VILLIGER BOSTJAN M. ZUPANČIČ Stellvertretender Kanzler Präsident