Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2005
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.12.2005 – 7485/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2005:1213DEC000748503
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Erste Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/12/05 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 7485/03 von H.-J. W. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 7485/03 H.-J. W. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Erste Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2005 als Kammer mit den Richtern Herrn C.L. ROZAKIS, Präsident, Herrn L. LOUCAIDES, Frau F. TULKENS, Frau E. STEINER, Herrn D. SPIELMANN, Frau R. JAEGER, Herrn S.E. JEBENS, Richter, und Herrn S. NIELSEN, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 4. Februar 2003 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1939 geborene Beschwerdeführer, Herr H.-J. W., ist deutscher Staatsangehöriger und war zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde in F. wohnhaft. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. In einem Artikel, der am 30. September 1999 in einer deutschen Wochenzeitschrift veröffentlicht wurde, machte ein bekannter Historiker, Professor Wolffson (im Folgenden „W.“) u.a. folgende Äußerungen: „(...) Hitler wollte den Judenmord. Er befahl ihn und wusste natürlich davon. Er hatte ihn zwar nicht schriftlich, wohl aber mehrfach mündlich und nachweislich befohlen. Von oben und NS-Aktivisten von unten wurde der Judenmord gewollt und organisiert.“ In einem Schreiben vom 3. Dezember 1999 an Professor Wolffson entgegnete der Beschwerdeführer Folgendes auf diesen Artikel: „(...) sollten falsche und historisch unhaltbare Behauptungen aus Ihrer Feder nicht unwidersprochen bleiben (...). In Wirklichkeit steht fest, dass nirgendwo in Parteiprogrammen auch nur andeutungsweise von der Absicht der NSDAP und Hitlers eines Judenmords die Rede ist. Wer mit allen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bis weit in den Weltkrieg hinein die Auswanderung der jüdischen Minderheit gefördert hat, wird wohl kaum zu dieser Zeit einen Judenmord vorbereitet haben. Der Historiker Irving hat schon vor langer Zeit öffentlich angeboten, er werde demjenigen, der ihm nachweise, Hitler habe aus rassischen Gründen die Ermordung auch nur eines einzigen Juden befohlen, 1000 Pfund zahlen. Bislang hat niemand den Beweis erbracht; (...). Nach dem Krieg haben Zehntausende auch völlig unbelasteter NS-Funktionsträger in eidesstattlichen Erklärungen oder beeideten Aussagen vor Gericht versichert, bis Kriegsende nichts von einem Judenmord gewusst zu haben. Keiner der in Nürnberg angeklagten Spitzenvertreter der deutschen Reichsregierung hat bekannt, etwas von einem massenhaften Judenmord gewusst zu haben, auch nicht in den Schlussworten unter dem Galgen!“ (...) Eine Normalisierung des Verhältnisses zwischen Deutschen und Juden setzt den Willen zur geschichtlichen Wahrheit voraus und verlangt, dass nicht nur der einen Seite vorgehalten wird, wofür sie die Verantwortung trägt, sondern auch die andere Seite ihren negativen Beitrag zur Zeitgeschichte nicht unterschlägt. (...) Nicht zuletzt gehört dazu auch eine klare Distanzierung der jüdischen Seite von Erfindungen der Kriegs- und Nachkriegsgreuelpropaganda gegen Deutschland, soweit diese direkt oder indirekt Juden betrifft. Sie, Herr Prof. Wolffsohn, könnten dazu einiges beitragen, wenn Sie auf falsche oder fragwürdige Behauptungen zu Lasten Deutschlands verzichteten und ernsthaft bemüht wären, den tatsächlichen Forschungsstand der Zeitgeschichte kennen zu lernen.“ Am 15. Dezember 1999 legte W. dieses Schreiben der Polizei vor. Am 6. April 2000 verzichtete er ausdrücklich darauf, einen Strafantrag zu stellen (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“). Am 21. Juni 2000 wurde H. - dessen Großeltern in einem Konzentrationslager umkamen - durch einen Polizeibeamten von dem Schreiben und dessen Inhalt in Kenntnis gesetzt. Am selben Tag stellte H. einen Strafantrag. Am 27. Juli 2001 verurteilte das Amtsgericht Fürth den Beschwerdeführer wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 189 Strafgesetzbuch (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wies es darauf hin, es sei historisch erwiesen, dass der Massenmord an den Juden in den Konzentrationslagern von Hitler und der NSDAP geplant und organisiert worden sei. Eine Beweiserhebung hierüber, wie sie der Beschwerdeführer gefordert habe, sei deshalb entbehrlich. Auch wenn der Beschwerdeführer den Holocaust nicht an sich geleugnet habe, stelle das Abstreiten der Verantwortung Hitlers und der NSDAP hierfür ein negatives Werturteil dar. Er habe dadurch den Opfern ihr außerordentlich grausames und einzigartiges Schicksal abgesprochen und somit das Andenken der Verstorbenen verunglimpft. Da ferner die entsprechenden Passagen des Schreibens des Beschwerdeführers keine Meinungsäußerungen darstellten, sondern als erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen einzuordnen seien, fielen sie nicht unter Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz, der die Meinungsfreiheit schützt. Aufgrund ihrer polemischen Natur fielen sie auch nicht unter Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz, der die Wissenschaftsfreiheit schützt. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht, dass der Beschwerdeführer 1995 bzw. 1996 wegen Verunglimpfung des Ansehens Verstorbener verurteilt wurde, weil er die Existenz von Gaskammern geleugnet hatte, und dass das in Rede stehende Schreiben während der laufenden Bewährung verfasst wurde. Am 28. Januar 2002 verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth die Berufungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft. Nach Auffassung des Landgerichts stehe fest, dass der Beschwerdeführer das Schreiben verfasst und an W. gesandt habe. Ferner sei ein wirksamer Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt worden. Wenngleich W. nicht selbst einen Strafantrag gestellt habe, belege der Umstand, dass er das Schreiben des Beschwerdeführers an die Polizei übergeben habe, dass er dessen Inhalt nicht für harmlos gehalten habe. Das Landgericht führte aus, dass die Vernichtung der Juden in Gaskammern eine eindeutig festgestellte geschichtliche Tatsache sei. Es sei ebenfalls offenkundig, dass Hitler den Judenmord in Deutschland gewollt und veranlasst habe und dass die NSDAP die systematische Vernichtung von Juden geplant und organisiert habe. Es sei daher nicht erforderlich, die geforderten Beweise zu erbringen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass keiner der angeklagten Spitzenvertreter der deutschen Reichsregierung bei den Nürnberger Prozessen von der Judenvernichtung gewusst habe, sei absurd und monströs und beleidige die von den Nazis ermordeten Juden. Durch die Äußerung des Beschwerdeführers, dass die von W. geäußerte Meinung Teil der Kriegs- und Nachkriegsgreuelpropaganda sei, sowie durch sein Bestreiten der Verantwortung Hitlers und der Nationalsozialisten für die Judenvernichtung komme seine Verachtung gegenüber den Juden, den Hauptopfern der systematischen Vernichtung, zum Ausdruck. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht durch Artikel 5 Grundgesetz geschützt seien. Am 10. Juli 2002 verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht die Revision des Beschwerdeführers, weil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich seien. Am 28. November 2002 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde während des gesamten Verfahrens durch einen Verteidiger vertreten. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis § 189 Strafgesetzbuch sieht Folgendes vor: „Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Nach § 194 Strafgesetzbuch kann eine solche Straftat mit wenigen Ausnahmen nur auf Antrag eines Angehörigen des Opfers der Straftat verfolgt werden. 1992 befand das Bundesverfassungsgericht, dass die Leugnung der Existenz von Gaskammern eine erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung sei und dass diese Behauptung aufgrund ihres beleidigenden Charakters verboten werden könne. 1996 bestätigte das Bayerische Oberste Landesgericht, dass die Leugnung der Existenz von Gaskammern nach § 189 Strafgesetzbuch strafbar sei. RÜGEN
1 Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass sein Recht auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht verletzt worden sei. Er behauptete, die Gerichte hätten willkürlich bestimmte Tatsachen als eindeutig festgestellt betrachtet und seine Version der Tatsachen zu einer Straftat erklärt, dabei aber die Meinung anerkannter Historiker außer Acht gelassen. Er rügte ferner, dass es die Gerichte abgelehnt hätten, insoweit ein Gutachten einzuholen.
2 Darüber hinaus rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 7 der Konvention, dass es in Deutschland keine rechtliche Bestimmung gebe, die es Historikern verbieten würde, Forschung zur Frage der Judenverfolgung und deren Ausmaß - die Frage der Gaskammern ausgenommen - zu betreiben. Seine Verurteilung verletze somit den Grundsatz nulla poene sine lege.
3 Der Beschwerdeführer rügte ferner nach den Artikeln 9 und 10 der Konvention, dass seine Meinungsfreiheit als Historiker verletzt worden sei, insbesondere weil die deutschen Gerichte nicht berücksichtigt hätten, dass die angegriffenen Äußerungen in einem privaten Schreiben gemacht worden seien.
4 Der Beschwerdeführer rügte schließlich nach Artikel 14 der Konvention, dass er wegen seiner Ansichten als Historiker verurteilt worden sei, während W. wegen seiner Äußerungen nicht verurteilt worden sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass ihm ein faires Verfahren vor den deutschen Gerichten verwehrt worden sei. Er rügte insbesondere, dass die Gerichte bestimmte Tatsachen als eindeutig festgestellt betrachtet hätten, seine Version der historischen Tatsachen aber zurückgewiesen hätten, ohne insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ferner rügte er, wenn auch unter Berufung auf Artikel 10 der Konvention, dass er wegen Äußerungen, die in einem privaten Schreiben gemacht worden seien, einer Straftat für schuldig befunden worden sei. Der Gerichtshof hat diese Rügen nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geprüft, der soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. ..." Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 der Konvention zwar das Recht auf ein faires Verfahren garantiert, aber keine Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln oder die Beweiswürdigung aufstellt, die deshalb vor allem durch innerstaatliches Recht zu regeln und Sache der innerstaatlichen Gerichte sind (siehe Schenk ./. die Schweiz, Urteil vom 12. Juli 1988, Serie A, Bd. 140, S. 29, Rdnr. 45 und 46, und García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30544/96, Rdnr. 28, ECHR 1999-I4). In der vorliegenden Rechtssache sind nach Auffassung des Gerichtshofs die Gründe, auf die die Gerichte ihre Entscheidungen gestützt haben, hinreichend, um die Vermutung auszuschließen, dass die Beweiswürdigung und die Rechtsauslegung willkürlich waren. Ferner kann der Gerichtshof unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer, der von einem Verteidiger unterstützt wurde, daran gehindert war, seine Rechtssache wirksam vorzutragen. Soweit der Beschwerdeführer rügte, die Polizei habe sein Schreiben mit dem Ziel an H. weitergeleitet, die nach § 194 Strafgesetzbuch erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für seine Verfolgung zu begründen (siehe oben „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“), weist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung hin, wonach mit einem Eingriff durch die Polizei und dessen Verwertung in einem Strafverfahren die Fairness des Verfahrens in nicht zu behebender Weise untergraben werden kann, wenn es den Anschein hat, dass die Straftat durch diesen Eingriff veranlasst wurde, und wenn es keine Hinweise darauf gibt, dass sie auch ohne diesen Eingriff begangen worden wäre (siehe Teixeira de Castro ./. Portugal, Urteil vom 9. Juni 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-IV, S. 1463-64, Randnr. 38-39). Indem er das Schreiben an W. verfasste, hatte der Beschwerdeführer die Straftat nach § 189 Strafgesetzbuch jedoch bereits begangen. Folglich kann nicht behauptet werden, dass die Polizei dadurch, dass sie H. vom Inhalt des Schreibens in Kenntnis setzte, den Beschwerdeführer zur Begehung der Tat, derentwegen er verurteilt wurde, angestiftet hat. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass es W., der Adressat des Schreibens des Beschwerdeführers, ausdrücklich abgelehnt hatte, einen Strafantrag zu stellen, obschon er dies hätte tun können, da er das Erfordernis aus § 194 Strafgesetzbuch erfüllte. Dennoch hatte er das Schreiben der Polizei übergeben. Dieser Umstand zeigt, wie durch das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigt, dass W. dieses Schreiben nicht als harmlos betrachtete. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen. 2. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass seine Verurteilung den Grundsatz nulla poene sine lege verletze. Er berief sich auf Artikel 7 der Konvention, der wie folgt lautet: „(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. (2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“ Der Gerichtshof erinnert an seine Rechtsprechung, wonach in Artikel 7 u.a. der Grundsatz verankert ist, dass nur das Gesetz eine Straftat definieren und eine Strafe vorsehen kann (nullum crimen, nulla poena sine lege), sowie der Grundsatz, dass das Strafrecht nicht zum Nachteil des Beschuldigten extensiv ausgelegt werden darf, beispielsweise im Wege der Analogie. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass eine Straftat und die für sie vorgesehenen Strafen im Gesetz klar definiert sein müssen. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn eine Person aus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung und nötigenfalls mithilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, durch welche Handlungen und Unterlassungen sie sich strafbar macht (siehe Başkaya und Okçuoğlu ./. Türkei [GK], Nr. 23536/94 und Nr. 24408/94, Rdnr. 36, ECHR 1999-IV). Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Gerichtshofs, über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu entscheiden, denn dies obliegt in erster Linie der Beurteilung durch die innerstaatlichen Gerichte (siehe Streletz, Kessler und Krenz ./. Deutschland [GK], Nr. 34044/96, 35532/97 und 44801/98, Rdnr. 51, ECHR 2001-II). In der vorliegenden Rechtssache wurde der Beschwerdeführer wegen der Äußerungen in seinem Schreiben an W. verurteilt. Gemäß der Rechtsprechung der deutschen Gerichte ist die Leugnung der Existenz von Gaskammern nach § 189 Strafgesetzbuch strafbar, weil damit die wahren Gründe für das Leiden und das Sterben der Opfer des Holocausts geleugnet werden. Diese Entscheidungen geben einen Hinweis darauf, welche Arten von Äußerungen von dem Straftatbestand erfasst werden, und es wurde darin festgestellt, dass nicht nur die Leugnung des Holocaust an sich, sondern auch die Leugnung bestimmter Umstände des Holocausts als Straftat nach dieser Bestimmung angesehen werden können. Demzufolge steht die Verurteilung des Beschwerdeführers im Einklang mit dem wesentlichen Inhalt des Straftatbestandes und der fortschreitenden Entwicklung seiner richterlichen Auslegung. Berücksichtigt man ferner, dass der Beschwerdeführer bereits 1995 bzw. 1996 wegen derselben Straftat verurteilt wurde, u.a. weil er die Existenz von Gaskammern leugnete, konnte er mit einem ausreichenden Maß an Gewissheit voraussehen, dass seine in Rede stehenden Äußerungen unter § 189 fallen würden (siehe Witzsch ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 41448/98, 20. April 1999). Folglich spricht nichts für die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen einer Handlung, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nach deutschem Recht keine Straftat darstellte, einer Straftat für schuldig befunden worden. Deshalb ist dieser Teil der Beschwerde auch offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention und ist nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer rügte außerdem nach den Artikeln 9 und 10 der Konvention, dass seine Meinungsfreiheit verletzt worden sei, insbesondere weil die deutschen Gerichte nicht berücksichtigt hätten, dass die in Rede stehenden Äußerungen in einem privaten Schreiben gemacht worden seien. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge nach Artikel 10 der Konvention zu prüfen ist, der wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe [...] zu empfangen und weiterzugeben. (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit [...], zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, [...], zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, [...].“ Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der deutschen Gerichte eine festgestellte geschichtliche Tatsache bezüglich der Verantwortung Hitlers und der NSDAP für den Holocaust geleugnet und damit das Andenken der Verstorbenen verunglimpft hat. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Gerichtshof Artikel 17 der Konvention, wonach Folgendes gilt: „[Die] Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass der allgemeine Zweck des Artikels 17 darin besteht, die Möglichkeit auszuschließen, dass Einzelpersonen ein Recht mit dem Ziel in Anspruch nehmen, Ideen zu fördern, die dem Wortlaut und dem Geist der Konvention zuwiderlaufen. Der Gerichtshof - und zuvor die Europäische Kommission für Menschenrechte - haben festgestellt, dass die in Artikel 10 der Konvention garantierte Meinungsfreiheit nicht entgegen Artikel 17 geltend gemacht werden darf, insbesondere in Fällen, in denen es um die Leugnung des Holocausts und damit zusammenhängende Fragen geht (siehe u.a. Glimmerveen und J. Hagenbeek ./. die Niederlande, Nr. 8348/78 und 8406/78, Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 1979, Decisions and Reports (DR) 18, S. 187; Kühnen ./. Deutschland, Nr. 12194/86, Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 1988, DR 56, S. 205; B.H., M.W., H.P. und G.K. ./. Österreich, Nr. 12774/87, Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1989, DR 62, S. 216; Ochsenberger ./. Österreich, Nr. 21318/93, Entscheidung der Kommission vom 2. September 1994; Walendy ./. Deutschland, Nr. 21128/92, Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 1995, DR 80, S. 94; Remer ./. Deutschland, Nr. 25096/94, Entscheidung der Kommission vom 6. September 1995, DR 82, S. 117; Honsik ./. Österreich, Nr. 25062/94, Entscheidung der Kommission 18. Oktober 1995, DR 83-A, S. 77; Nationaldemokratische Partei Deutschlands, Bezirksverband München-Oberbayern ./. Deutschland, Nr. 25992/94, Entscheidung der Kommission 29. November 1995, DR 84, S. 149; Rebhandel ./. Österreich, Nr. 24398/94, Entscheidung der Kommission 16. Januar 1996; Nachtmann ./. Österreich, Nr. 36773/97, Entscheidung der Kommission vom 9. September 1998; Witzsch ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 41448/98, 20. April 1999; Schimanek ./. Österreich (Entsch.), Nr. 32307/96, 1. Februar 2000; Garaudy ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 65831/01, ECHR 2003-IX; Norwood ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), 23131/03, 16. November 2004). Der Missbrauch der Meinungsfreiheit ist mit der Demokratie und den Menschenrechten unvereinbar und verletzt die Rechte anderer. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Sache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer weder den Holocaust an sich noch die Existenz von Gaskammern geleugnet hat. Er hat jedoch einen ebenso bedeutsamen und festgestellten Umstand des Holocausts geleugnet, indem er es als falsch und historisch unhaltbar angesehen hat, dass Hitler und die NDSPA den Massenmord an den Juden geplant, in Gang gesetzt und organisiert haben. Durch die Äußerung des Beschwerdeführers, dass die von W. geäußerte Meinung Teil der Kriegs- und Nachkriegsgreuelpropaganda sei, sowie durch sein Bestreiten der Verantwortung Hitlers und der Nationalsozialisten für die Judenvernichtung kam seine Verachtung gegenüber den Opfern des Holocaust zum Ausdruck. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachten Ansichten dem Wortlaut und dem Geist der Konvention zuwiderlaufen. Folglich kann er sich in Bezug auf seine in Rede stehenden Äußerungen nicht im Einklang mit Artikel 17 der Konvention auf die Bestimmungen des Artikels 10 stützen. Dass sie in einem privaten Schreiben und nicht vor einem größeren Adressatenkreis gemacht wurden, ist insoweit unerheblich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er keine öffentliche Diskussion seiner Ansichten beabsichtigt habe, ist unter den konkreten Umständen der vorliegenden Sache in jedem Fall fraglich. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen ist. 4. Der Beschwerdeführer rügte, dass er diskriminiert worden sei, indem er wegen seiner Ansichten als Historiker verurteilt worden sei. Er machte eine Verletzung von Artikel 14 der Konvention geltend, der wie folgt lautet: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ Ausgehend davon, dass Artikel 14 anwendbar ist, kann der Gerichtshof keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die gerügte Maßnahme einer unterschiedlichen Behandlung zuzurechnen ist, die auf die Ansichten des Beschwerdeführers oder auf einen anderen erheblichen Grund zurückzuführen ist. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Søren NIELSEN Christos ROZAKIS Kanzler Präsident