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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 05.01.2006 – 32352/02

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:0105DEC003235202

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 05/01/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 32352/02 D.-H. S. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 32352/02 D.-H. S. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 5. Januar 2006 als Kammer mit den Richtern Herrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident, Herrn L. CAFLISCH, Herrn C. BÎRSAN, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Frau R. JAEGER, Herrn E. MYJER, Herrn DAVID THÓR BJÖRGVINSSON und Herrn V. BERGER, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 16. August 2002 erhoben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1949 geborene Beschwerdeführer, Herr D.-H. S., ist deutscher Staatsangehöriger und in Berlin wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn E. B., Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1993 steckten vier deutsche Rechtsextreme ein Haus in Solingen in Brand, in dem fünf Mitglieder einer türkischen Familie ums Leben kamen. Den Tätern wurde später vor dem Landgericht Düsseldorf der Prozess gemacht. Im Mai 1995, während die obigen Verfahren anhängig waren, erhielt das Landgericht Düsseldorf ein anonymes Schreiben, das eine kopierte und gefälschte notarielle Urkunde enthielt. Das Dokument beschuldigte einen in Berlin wohnhaften türkischen Staatsangehörigen, mit dem der Beschwerdeführer in einen Rechtsstreit verwickelt war, die Tat in Solingen begangen zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin, das Schreiben verfasst und verschickt zu haben. Um den Absender des Schreibens festzustellen, untersuchte das Landeskriminalamt Düsseldorf die Speichelspuren des Täters auf der Briefmarke des Schreibens. Am 8. Dezember 1995 ordnete das Amtsgericht Tiergarten in Berlin nach § 81 a Strafprozessordnung (StPO) die Entnahme einer Blut- und Speichelprobe des Beschwerdeführers sowie ihre Untersuchung dahingehend an, ob sie von derselben Person stammten wie der Speichel auf der Briefmarke. Am 18. Dezember 1995 entnahm ein Arzt eine Blutprobe. In der Folge verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer am 24. April 1996 wegen falscher Verdächtigung, Urkundenfälschung und Verleumdung zu zweieinhalb Jahren Gefängnis. Mehrere Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens blieben ohne Erfolg. Am 23. Oktober 2001 verwarf das Landgericht Berlin die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Blut- und Speichelprobe durch das Amtsgerichts Tiergarten. Das Gericht argumentierte, die Probe sei zur Bestimmung des Urhebers des obigen Schreibens geeignet und notwendig gewesen. Obwohl zusätzliche Beweismittel wie etwa die Schreibmaschine des Beschwerdeführers und ein Geständnis, das der Beschwerdeführer bei der Befragung durch die Polizei abgelegt habe, vorgelegen hätten, sei die Maßnahme verhältnismäßig gewesen. Da der Beschwerdeführer sein Geständnis nicht erneuert habe und zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt dessen Unrichtigkeit geltend gemacht habe, befand das Landgericht Tiergarten, dass es gerechtfertigt gewesen sei, alle verfügbaren Beweismittel zusammenzutragen. Außerdem sei die Straftat des Beschwerdeführers auch von erheblicher Bedeutung, da sich das betreffende Schreiben auf den an fünf Mitgliedern einer türkischen Familie begangenen Mord beziehe, der die Öffentlichkeit bundesweit beschäftigt habe. Also rechtfertigten die besonderen Umstände der Straftat auch die fragliche Maßnahme. Am 7. März 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Das Gericht befand die Anordnung der Entnahme einer Blut- und Speichelprobe für verhältnismäßig, insbesondere angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach § 81 a Abs. 1 StPO dürfen die Entnahme von Blutproben und andere körperliche Eingriffe zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für ein bestimmtes Strafverfahren von Bedeutung sind, vorausgesetzt die Entnahme der Probe wird von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen und es ist kein Nachteil für die Gesundheit des Beschwerdeführers zu befürchten. § 81 a Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Entnahme einer Blutprobe gerichtlich angeordnet werden muss. Außerdem sieht § 81 a Abs. 3 StPO verschiedene Garantien gegen die willkürliche oder missbräuchliche Verwendung von Blutproben vor. Solche Proben dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden. Des Weiteren ist die Probe unverzüglich zu vernichten, sobald sie kein maßgebliches Beweismittel mehr darstellt. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 3 EMRK die Anordnung und Entnahme der Blut- und Speichelprobe. Er bringt insbesondere vor, dass die Maßnahme angesichts anderer vorliegender Beweismittel unverhältnismäßig gewesen sei. Der Beschwerdeführer rügte des Weiteren nach Artikel 6 EMRK, dass er vor Anordnung der Entnahme der Probe nicht angehört worden sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte die Anordnung und Entnahme der Blut- und Speichelprobe nach Artikel 3 EMRK. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Maßname das Mindestmaß an Schwere, um als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu gelten, nicht erreicht. Der Gerichtshof erinnert jedoch daran, dass er für die Untersuchung der vom Beschwerdeführer gerügten Umstände in Anbetracht sämtlicher Erfordernisse der Konvention zuständig ist. In der Ausübung seiner Pflichten steht es dem Gerichtshof frei, den Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen als der Beschwerdeführer (siehe u.a. die Fälle Rehbock ./. Slowenien, Urteil vom 28. November 2000, Urteils- und Entscheidungssammlung 2000-XII Rdnr. 63, und Camenzind ./. Schweiz, Urteil vom 16. Dezember 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VIII, Rdnr. 50). Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass der Fall in erster Linie nach Artikel 8 EMRK zu prüfen ist, welcher vorsieht: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass die durch Artikel 8 garantierte Achtung des Privatlebens auch die Achtung der körperlichen Unversehrtheit einer Person einschließt. Die Entnahme einer Blut- und Speichelprobe des Beschwerdeführers stellt einen medizinischen Eingriff unter Zwang dar, der folglich, auch wenn er von geringer Bedeutung ist, als ein Eingriff in sein Recht auf Privatsphäre anzusehen ist (siehe X ./. die Niederlande, Entscheidung vom 4. Dezember 1979, Individualbeschwerde Nr. 8239/78, 16 D/R 184; X ./. Österreich, Entscheidung vom 13. Dezember 1979, Individualbeschwerde Nr. 8278/78, 18 D/R 154). Ein solcher Eingriff führt zu einer Verletzung von Artikel 8, es sei denn, es kann dargelegt werden, dass er „gesetzlich vorgeschrieben“ war, ein oder mehrere legitime Ziele nach Absatz 2 verfolgte und dass er zu deren Erreichung „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Eingriff auf § 81 a Abs. 1 StPO beruhte, der präzise und öffentlich zugänglich ist. Im vorliegenden Fall wurde die Entnahme von einem zuständigen Gericht angeordnet, wie es die obige Bestimmung vorschreibt. Außerdem wurde die Probe von einem Arzt entnommen. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass die Entnahme der Probe nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen worden sei oder auf irgendeine Art seiner Gesundheit geschadet habe. Deshalb entsprach die angefochtene Maßnahme dem anwendbaren Recht. Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass die Entnahme der Blut- und Speicheprobe angeordnet wurde, um die Täterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Straftat festzustellen. Angesichts der besonderen Umstände des Falles handelte es sich bei der falschen Verdächtigung, Urkundenfälschung und Verleumdung um eine schwere Straftat, die mit den Ermittlungen im Fall eines Anschlags mit tödlichem Ausgang auf eine türkische Familie im Zusammenhang stand, der bundesweit Aufsehen erregte. Daher diente die Anordnung einem legitimen Ziel, nämlich den Interessen der nationalen und öffentlichen Sicherheit. Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles hat der Gerichtshof zu entscheiden, ob ein gerechter Ausgleich zwischen dem Grundrecht des Einzelnen auf Achtung seines Privatlebens und dem legitimen Interesse eines demokratischen Staates an der Garantie der nationalen Sicherheit und an der Verfolgung von Verbrechern und Straftätern hergestellt wurde. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Behörden einen gewissen Ermessensspielraum genießen, wenn sie festlegen, ob der angegriffene Eingriff in Bezug auf das oben genannte Ziel verhältnismäßig ist, d.h. ob die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der angefochtenen Maßnahme angestrebten Ziel stehen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entnahme einer Blutprobe, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst von einem Arzt durchgeführt wird, nur sehr kurz dauert, nur unbedeutende Verletzungen verursacht und man nicht behaupten kann, dass sie zu intensivem körperlichen oder seelischen Leid führe. Außerdem sieht § 81 a StPO verschiedene Garantien gegen die willkürliche oder missbräuchliche Entnahme und Verwendung von Blutproben vor. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass die Probe auf eine gegen die StPO verstoßende Weise entnommen worden sei, insbesondere nicht, dass exzessive Gewalt angewendet worden sei oder dass die Probe nicht von einem Arzt entnommen worden sei. Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Entnahme einer Blutprobe eine allgemein anerkannte und angewandte Maßnahme ist, die in der Strafprozessordnung vieler Mitgliedsstaaten des Europarates vorgesehen ist, z.B. zur Feststellung des Blutalkoholspiegels von Verkehrsteilnehmern (siehe X ./. Niederlande, a.a.O.). Im vorliegenden Fall wurden die Blut- und Speichelproben des Beschwerdeführers benötigt, um die Urheberschaft des Beschwerdeführers an einem Briefes zu bestimmen, welche eine Straftat darstellte, und möglicherweise seine Schuld an dem Vergehen festzustellen. Obwohl zusätzliche Beweise vorzuliegen schienen, argumentierten die deutschen Gerichte, dass es angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers während des Ermittlungsverfahrens – insbesondere des Widerrufs seines Geständnisses – erforderlich gewesen sei, so viele Beweise wie möglich zusammenzutragen. Die innerstaatlichen Gerichte haben außerdem darauf hingewiesen, dass die Fälschung des Briefes eine Straftat mit besonderer Bedeutung dargestellt habe, d.h. die Beschuldigung eines Dritten, fünf Personen bei einem rechtsextremen Anschlag getötet zu haben, so dass der körperliche Eingriff einer Blutentnahme gerechtfertigt sei. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen sowie der Tatsache, dass die Vertragsstaaten in dieser Frage einen gewissen Ermessensspielraum genießen, kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die fragliche Maßnahme unverhältnismäßig war. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 EMRK zurückzuweisen ist. 2. Der Beschwerdeführer rügte außerdem nach Artikel 6, dass er vor der Anordnung der Entnahme und Untersuchung der Blutprobe durch das Amtsgericht Tiergarten nicht angehört worden sei. Er berief sich auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass die fragliche Maßnahme während des Ermittlungsverfahrens zur Beweiserhebung getroffen wurde. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Probe war noch keine formelle strafrechtliche Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden. Wäre das Ergebnis der Probe anders ausgefallen, so hätte sie den Beschwerdeführer entlastet. Folglich wäre keine strafrechtliche Anklage gegen ihn erhoben worden. Außerdem verpflichtet Artikel 6 die Gerichte nicht, einen Verdächtigen vor der Anordnung einer Blutprobe anzuhören. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Anordnung, dem Beschwerdeführer eine Blutprobe zu entnehmen, sein Recht nach Artikel 6 Abs. 1, sich nicht selbst belasten zu müssen, nicht verletzt. Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, betrifft in erster Linie die Achtung des Schweigerechts eines Beschuldigten. Es erstreckt sich jedoch nicht auf die Nutzung von Material in Strafverfahren, das dem Beschuldigten unter Zwang entnommen werden kann, das jedoch unabhängig vom Willen des Verdächtigen existiert, wie etwa Blutproben (siehe Saunders ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Entscheidungssammlung 1996-VI, Rdnr. 69). Die Rüge ist demnach nach Artikel 35 Absatz 3 EMRK als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Vincent BERGER Boštjan M. ZUPANČIČ Kanzler Präsident