Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 12.01.2006 – 38282/97; 68891/01

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:0112DEC003828297

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 12/01/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerden Nr. 38282/97 und Nr. 68891/01 W. P. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerden Nr. 38282/97 und Nr. 68891/01 W. P. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 12. Januar 2006 als Kammer mit den Richtern Herrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident, HerrnJ. HEDIGAN, HerrnC. BÎRSAN, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, HerrnV. ZAGREBELSKY, Frau A. GYULUMYAN, Frau R. JAEGER und Herrn V. BERGER, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde Nr. 38282/97, die am 25. August 1997 bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte eingereicht wurde. im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention, mit dem die Zuständigkeit für die Prüfung der Beschwerde dem Gerichtshof übertragen wurde, im Hinblick auf die Individualbeschwerde Nr. 68891/01, die am 19. April 2001 bei Gerichtshof eingereicht wurde. nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1947 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in N.. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld, vertreten. Die beklagte Regierung wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg und anschließend durch Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1 Tatsächlicher Hintergrund Der Beschwerdeführer ist der Vater des am 3. Mai 1985 in Helmstedt nichtehelich geborenen Kindes S. J. (S.). Der Beschwerdeführer hatte seit Mai 1980 mit Frau B., der Mutter des Kindes, zusammengelebt. Sie waren sich einig, dass das Kind den Namen seiner Mutter, d.h. B., tragen sollte. Nach ihrer Trennung im November 1985 lebte S. bei seiner Mutter. Der Beschwerdeführer zahlte weiterhin Unterhalt und hatte regelmäßigen Umgang mit S. bis zum Herbst 1993. Im August 1993 heiratete Frau B. Herrn K., den Vater ihrer 1990 nichtehelich geborenen Tochter, die den Namen K. trug. Zum Familiennamen bestimmten sie den Namen des Ehemannes, und die Ehefrau machte von ihrem Recht Gebrauch, ihren Namen dem Familiennamen voranzustellen. Am 3. Januar 1994 wurde der Familienname von S. auf Antrag von Frau B.-K. und ihres Ehemannes, Herrn K., im Geburtenbuch von B. in K. geändert. Die Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Am 6. Dezember 2001 erklärte der Gerichtshof seine Individualbeschwerde (Nr. 31178/96), die gegen die Namensänderung von S. sowie gegen die Versagung von Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Verweigerung des Umgangs gerichtet war, für unzulässig. Am 30. April 2004 erklärte der aufgrund von Artikel 28 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte errichtete Ausschuss für Menschenrechte die in derselben Sache eingereichte Mitteilung (Nr. 1115/2002) des Beschwerdeführers für unzulässig.

2 Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinem Sohn und andere familienrechtliche Angelegenheiten a. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinem Sohn i. Verfahren vor dem Amtsgericht Bremen Nachdem sich Probleme in Bezug auf den Umgang mit seinem Sohn ergeben hatten, stellte der Beschwerdeführer am 27. Januar 1994 beim Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Bremen den Antrag, ihm ein Umgangsrecht mit seinem Sohn an jedem zweiten Wochenende, in den Ferien und an hohen Feiertagen einzuräumen. Am 17. Februar 1994 stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Frau B.-K- verpflichte, ihm Auskunft über seinen Sohn zu erteilen. In der Sitzung vom 6. April 1994 mit Einzelrichter F. hörte das Amtsgericht Bremen den Beschwerdeführer, Frau B.-K. und einen Vertreter des Jugendamtes an. Es entschied sodann im Wege der einstweiligen Anordnung, dass S. den Beschwerdeführer vorläufig alle vier Wochen an einem Sonntag besuchen könne. Am 22. Juni 1994 hörte die Richterin am Amtsgericht Bremen H. S. zu Hause an. S. äußerte zur seinerzeitigen Häufigkeit des Umgangs mit seinem Vater keine Wünsche, erklärte aber, ihn vorläufig nicht öfter sehen zu wollen. Die Besuche fanden gemäß dem Beschluss vom 6. April 1994 bis Juli 1994 statt. Danach befolgte Frau B.-K. die Entscheidung nicht mehr vollständig und untersagte nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer im Beisein von S. die Besuche ab Oktober 1994. In einer von Richterin H. am 1. November 1994 durchgeführten gerichtlichen Anhörung im Beisein des Beschwerdeführers, von Frau B.-K., deren Ehegatten und einer Sozialarbeiterin beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Besuchsregelung für seinen Sohn an jedem zweiten Wochenende. Frau B.-K. erklärte, dass sie dem Beschwerdeführer zunächst Umgang mit S. als „Gegenleistung“ dafür erlaubt habe, die Beziehung mit ihm beenden zu können. S. wirke erleichtert, seit sie die Besuche ausgesetzt habe. Das Gericht wies die Parteien darauf hin, dass es zur Durchsetzung des Beschlusses vom 6. April 1994 keine Zwangsmaßnahmen anordnen werde, weil es in Anbetracht des Konflikts zwischen den Eltern gegenwärtig keine Möglichkeit sehe, diese Besuche zu erzwingen. Mit Beschluss vom 30. Dezember 1994 hob das Amtsgericht Bremen seinen Beschluss vom 6. April 1994 über eine vorläufige Regelung des Umgangsrechts auf und wies die wiederholten Anträge des Beschwerdeführers auf Festsetzung von Zwangsgeld gegen Frau B.-K. zur Durchsetzung seines Umgangsrechts zurück. Darüber hinaus ordnete es an, dass Frau B.-K. während der Erstellung eines Sachverständigengutachtens dem Beschwerdeführer monatlich über die Entwicklung seines Sohnes Mitteilung zu machen habe. Das Gericht stellte fest, dass es in Bezug auf die Durchführung der am 6. April 1994 getroffenen Besuchsregelung anhaltende Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gegeben habe. Im September 1994 sei es in Anwesenheit des Sohnes zu einem Streit zwischen den Eltern gekommen. Die Durchführung des Umgangs habe S. so belastet, dass er psychotherapeutische Behandlung habe in Anspruch nehmen müssen. Bis zur Klärung der Frage, ob der Umgang dem Wohl von S. gegenwärtig dienlich sei, im Wege eines Sachverständigengutachtens könne daher die von Frau B.-K. getroffene Bestimmung in Bezug auf den Umgang des Beschwerdeführers mit S. nicht geändert werden. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück, Frau B.-K. im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, einen beabsichtigten zeitweiligen Auslandsaufenthalt mit ihrer Familie in Kirgisistan vorzubereiten, um dort als Deutschlehrerin zu tätig zu sein. Es wies auch seinen Antrag zurück, Frau B.-K. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. zu entziehen und es dem Jugendamt oder ihm zu übertragen. Zur Begründung führte das Gericht an, dass das Wohl von S. durch einen Auslandsaufenthalt nicht gefährdet werde. Für ein Kind sei der familiäre Zusammenhalt wichtig. Die von dem Beschwerdeführer befürchtete Aussetzung des Umgangs mit S. durch den zeitweiligen Auslandsaufenthalt von Frau B.-K. sei kein Grund, der Mutter das Sorgerecht und das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, zu entziehen. Das Gericht ordnete ferner die Erstellung eines psychologischen Gutachtens durch die Sachverständige K. zu der Frage künftiger Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, über die Folgen eines Umgangsauschlusses und die Auswirkungen eines Auslandsaufenthalts für S. an. Am 21. März 1995 teilte das Amtsgericht Bremen Frau B.-K. mit, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM gegen sie festgelegt werde, wenn sie nicht binnen vier Wochen ihrer Pflicht nachkomme, den Beschwerdeführer über die Entwicklung von S. zu informieren. Daraufhin legte Frau B.-K. gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, während der Beschwerdeführer die Festsetzung dieses Zwangsgelds gegen sie beantragte. Im Rahmen einer Anhörung vor dem Landgericht Bremen am 30. Mai 1995, an der der Beschwerdeführer, Frau B.-K. und eine Vertreterin des Jugendamtes teilnahmen, nahm der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Aufhebung der einstweiligen Anordnung zum Umgang vom 6. April 1994 und gegen die Ablehnung vorläufiger Maßnahmen zurück. Am 4. Juli 1995 teilte Frau B.-K. dem Amtsgericht mit, dass sie nicht mehr bereit sei, sich der gerichtlich angeordneten psychologischen Begutachtung zu unterziehen. Insbesondere befürchte sie, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Gutachtens nicht vertraulich behandeln werde. Am 2. August 1995 besuchte die Richterin am Amtsgericht H. die Familie von S. zu Hause. Bei der Anhörung durch die Richterin äußerte S. sich dahingehend, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater wünsche, da seine Eltern sich immer stritten. Er und seine Schwester hatten in Einzelheiten über den geplanten Aufenthalt in Kirgisistan gesprochen. Sie waren erkennbar in die Planungen eingebunden. Frau B.-K. erklärte ferner, dass sie sich vor drei Jahren entschlossen habe, als Lehrerin im Ausland, zunächst in Kanada, zu arbeiten; dann habe sie ihr Interesse für Kirgisistan entdeckt. Danach zog Frau B.-K. mit ihrer Familie und S. für drei Jahre nach Rotfront (Kirgisistan). Am 5. September 1995 beantragte der Beschwerdeführer bei Gericht, eine Umgangsregelung ohne Sachverständigenempfehlung zu erlassen, weil Frau B.-K. und S. in Ausland verzogen seien. Am 25. September 1995 wies das Amtsgericht Bremen den Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang zurück und setzte den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn auf Antrag von Frau B.-K. für die Dauer von drei Jahren aus. Die wiederholten Anträge des Beschwerdeführers auf Anordnung von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Umgangs wurden abgelehnt. Das Amtsgericht befand, dass der Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht nur dem Wohle des Kindes nicht förderlich, sondern unter den gegebenen Umständen abträglich sei. Ein Grund, das Recht von Frau B.-K., über den Umgang des Beschwerdeführers mit S. zu bestimmen, durch gerichtlichen Beschluss zu ersetzen, liege nicht vor. Zum Wohle des Kindes seien eine stabile und unangefochtene Position in seiner Familie sowie ein unbeschwerter Kontakt zu dem Beschwerdeführer, seinem leiblichen Vater, erforderlich. Beide Elternteile seien gleichwohl nicht in der Lage, eine derartige Situation herzustellen. Wenn der Beschwerdeführer Frau B.-K. unterstelle, das Kind nicht positiv auf den Umgang vorzubereiten, übersehe er, dass er alles zu unterlassen habe, was das Leben seines Sohnes mit dem sorgeberechtigten Elternteil und anderen ihn umgebenden Menschen belaste. Im Hinblick auf das Vorbringen von Frau B.-K. zum Verhalten des Beschwerdeführers und zum Verlauf der verschiedenen gerichtlichen Verfahren war das Amtsgericht der Auffassung, dass Frau B.-K. berechtigte Gründe gehabt habe, den Umgang einzuschränken oder zu unterbinden, um ihrem Sohn Belastungen zu ersparen. Der Beschwerdeführer habe seine Pflichten gegenüber seinem Kind offenbar missverstanden, als er wiederholt in die Ausübung des Sorgerechts durch Frau B-K. eingegriffen und ihre Entscheidungen gerichtlich angefochten habe. Das Gericht verwies insoweit auf die Verfahren in Bezug auf die Einbenennung des Kindes, die beabsichtigte Anmeldung von S. in einer Privatschule oder den geplanten Auslandsaufenthalt. Eine mögliche Lösung dieses Konflikts sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfasse die Lebenssituation seines Kindes und die Sorge von Frau B.-K. um das Kind und seine Entwicklung nicht. Deshalb sei Frau B.-K. nicht mehr verpflichtet, auf das Kind, das keinen Kontakt mehr zum Vater haben möchte, im Hinblick auf den Umgang mit ihm positiv einzuwirken. Darüber hinaus kritisierte das Amtsgericht, dass der Beschwerdeführer Dritten Briefe seines Sohnes gezeigt habe. In Anbetracht des unlösbaren Konflikts zwischen den Eltern und der Tatsache, dass S. psychotherapeutisch habe behandelt werden müssen, seien Besuche dem Kindeswohl abträglich. Der Umgang sei deshalb ungeachtet des Auslandsaufenthalts von S. auszuschließen, unabhängig davon, ob Kontakte während der Deutschlandbesuche des Kindes hätten stattfinden können. Die Umgangsfrage solle neu entschieden werden, wenn S. sich in seiner neuen Familie eingelebt habe. Das Amtsgericht entschied ohne Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens, das ohne die Befragung von Frau B.-K., die sich weigerte, sich psychologisch begutachten zu lassen, unvollständig gewesen wäre. Sie könne nicht gezwungen werden, sich einer derartigen Begutachtung zu unterziehen, und in Anbetracht der Indiskretionen, die der Beschwerdeführer an den Tag gelegt habe, sei ihre Weigerung zudem gerechtfertigt. Das Amtsgericht war schließlich der Ansicht, dass Frau B.-K. nicht verantwortungslos gehandelt habe, als sie sich weigerte, den Beschwerdeführer über die Entwicklung des Kindes auf dem Laufenden zu halten, weil zu befürchteten war, dass er diese Informationen weiterreichen und ihre Persönlichkeitsrechte sowie die ihres Kindes verletzen würde. ii. Verfahren vor dem Landgericht Bremen Am 10. Oktober 1995 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 25. September 1995 beim Landgericht Bremen Beschwerde ein. Am 8. und 13. März 1996 stellte er Befangenheitsanträge gegen die Richterin am Amtsgericht H. mit der Begründung, dass er festgestellt habe, dass sowohl Richterin H. als auch die Anwältin von Frau B.-K. derselben feministischen Vereinigung angehörten und Richterin H. Mitherausgeberin der sogenannten „feministischen juristischen Zeitschrift“ „Streit“ sei. Am 22. August 1996 fand vor dem Landgericht eine Anhörung des Beschwerdeführers, einer Vertreterin des Jugendamts und der Prozessbevollmächtigten von Frau B.-K. statt, weil sich Frau B.-K. und S. in Kirgisistan aufhielten. Am 30. September 1996 änderte das Landgericht Bremen den Beschluss des Amtsgerichts vom 25. September 1995 dahingehend ab, dass der Antrag von Frau B.-K. auf Aussetzung des Umgangs des Beschwerdeführers mit S. für einen bestimmten Zeitraum abgewiesen wurde. Im Übrigen bestätigte es den Beschluss des Amtsgerichts, insbesondere die Versagung des Umgangs. Im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang war das Landgericht im Gegensatz zum Amtsgericht der Auffassung, dass ohne Begutachtung nicht festgestellt werden könne, ob das Wohl von S. durch ein Umgangsrecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde. Gleichwohl bestünden aufgrund der tatsächlichen Entwicklung, insbesondere des Aufenthalts des Kindes und seiner Mutter im Ausland, einer gerichtlichen Regelung des Umgangs des Vaters mit dem Kind faktische Hindernisse entgegen. Der Beschwerdeführer habe die Entscheidung von Frau B.-K., vorübergehend im Ausland zu arbeiten und ihre Familie mitzunehmen, hinzunehmen, da ihr dieses Recht nach § 1711 BGB zustehe. Das Kind erleide dadurch keine Nachteile, weil es in einem stabilen Familienverband lebe. Darüber hinaus lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Kind dauerhaft beeinträchtigt würde. Im Hinblick auf Zwangsmaßnahmen vermochte das Landgericht die Begründung des Amtsgerichts nicht nachvollziehen. Es sei nicht in das Ermessen von Frau B.-K. gestellt, zu entscheiden, ob sie der ihr durch gerichtlichen Beschluss vom Dezember 1994 auferlegten Verpflichtung nachkommt, den Beschwerdeführer über die Entwicklung von S. zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten aufgetreten wären, hätte sie vielmehr den Antrag stellen müssen, den genannten Gerichtsbeschluss aufzuheben. Allerdings habe der Wortlaut des Beschlusses ihre Mitteilungspflicht in Bezug auf S. auf die Zeit „während des laufenden Begutachtungsprozesses“ eingeschränkt. Da sie in der Lage gewesen sei, die Begutachtung durch Nichtmitwirkung zu vereiteln, habe sie daher davon ausgehen können, dass sie auch nicht verpflichtet gewesen sei, dem Beschwerdeführer die fraglichen Auskünfte zu erteilen. Im Hinblick auf die Aussetzung des Umgangsrechts für die Dauer von drei Jahren befand das Landgericht, dass ein derartiger Beschluss einer gesetzlichen Grundlage entbehre, weil der leibliche Vater eines Kindes kein allgemeines Umgangsrecht habe. Gemäß § 1711 Abs. 1 BGB, bestimme die Kindesmutter die Umgangsfrage; das Gericht könne den Umgang anordnen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Das Gericht habe über wiederholte Anträge eines leiblichen Vaters zu entscheiden, auch wenn dies lästig sei. Jedenfalls wäre die Aussetzung des Umgangsrechts mit weit reichenden Konsequenzen für die Zukunft nur mit einer psychologischen Begutachtung einschließlich einer Exploration des Kindes und der Kindesmutter möglich. Wenn die Mutter sich weigere, sich einer derartigen Begutachtung zu unterziehen, könne das Gericht nicht zu der Feststellung gelangen, dass das Kindeswohl durch das Umgangsrecht des leiblichen Vaters künftig beeinträchtigt werde. Das Verhalten des Beschwerdeführers möge, jedenfalls soweit es seine schriftlichen Äußerungen angeht, schwierig erschienen sein. Gleichwohl habe das Landgericht nach Anhörung des Beschwerdeführers den Eindruck gewonnen, dass er begonnen habe, seine bisherige Einstellung und sein Verhalten zu überdenken. Am 15. Oktober 1996 wies das Landgericht Bremen die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen seinen Beschluss vom 30. September 1996 sowie dessen Antrag auf Berichtigung des Anhörungsprotokolls zurück. b. Der Antrag des Beschwerdeführers, Frau B.-K. das Sorgerecht zu entziehen Nachdem seine Anträge auf Erlass einstweiliger Maßnahmen erfolglos geblieben waren (siehe die zweite der beiden Entscheidungen des Amtsgerichts vom 30. Dezember 1994, oben), beantragte der Beschwerdeführer am 9. Mai 1995, Frau B.-K. das Sorgerecht oder hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. zu entziehen. Am 13. September 1995 wies das Amtsgericht Bremen diese Anträge in einer Einzelrichtersitzung mit Richterin H. zurück. Es stellte fest, dass eine Gefährdung des Kindeswohls, die einen Eingriff in das Sorgerecht von Frau B.-K. rechtfertigen könnte, nicht zu erkennen sei. Die Tatsache, dass sie mit ihrer Familie zeitweise im Ausland leben wolle, sei als solche kein Grund, ihre Fähigkeit zur Erziehung ihres Sohnes anzuzweifeln. Ferner könne ein Auslandsaufenthalt für das Kindeswohl nicht als schädlich, sondern eher als nützlich angesehen werden. In diesem Zusammenhang nahm das Gericht Bezug auf die Äußerungen des Kindes bei der Befragung durch die Amtsrichterin. Das Gericht wies auch darauf hin, dass keine endgültige Auswanderung, sondern ein vorübergehender Aufenthalt in Kirgisistan mit der finanziellen Sicherheit eines deutschen Arbeitsvertrags beabsichtigt sei. Nach Auskunft einer Sachverständigen sei eine gesundheitliche Gefährdung, insbesondere durch Radioaktivität, nicht zu erkennen. Das Gericht prüfte ferner, was geschehen würde, wenn den Anträgen des Beschwerdeführers stattgegeben würde. Wenn S. allein in Deutschland bliebe, würde er für die Dauer von zwei bis drei Jahren aus seiner Familie herausgerissen, was dem Prinzip der Kontinuität und Stabilität widerspräche. Würde sich die Familie unter solchen Umständen für einen Verbleib in Deutschland entscheiden, so würde das Kind darunter leiden, dass der geplante Auslandsaufenthalt nicht angetreten werden konnte. Das Umgangsrecht des Beschwerdeführers habe daher - auch wenn man es nach den für eheliche Väter geltenden Maßstäben des § 1634 BGB bewerte – gegenüber dem Recht von S., Frau B.-K. und ihrer Familie auf Achtung ihres Familienlebens zurückzustehen. Das Amtsgericht habe seine Entscheidung ohne sachverständige Beratung getroffen, weil das im Dezember 1994 angeordnete Gutachten ohne Befragung von Frau B.-K. rudimentär geblieben wäre. Diese habe sich jedoch geweigert, sich einer sachverständigen psychologischen Untersuchung zu unterziehen, und könne nicht dazu gezwungen werden. Am 10. Juni 1996 wies das Landgericht Bremen die Beschwerde des Beschwerdeführers sowie seinen Befangenheitsantrag gegen die Richterin am Amtsgericht H. zurück. Es bestätigte, dass ein schwerwiegender Eingriff wie der Entzug des elterlichen Sorgerechts nur gerechtfertigt sein könne, falls das Kindeswohl, das nicht mit dem Interesse des Beschwerdeführers am Umgang gleichzusetzen sei, ernsthaft gefährdet wäre. Im Hinblick auf die Anhörung von S. durch das Amtsgericht am 2. August 1995 war das Landgericht der Auffassung, dass das Kind in den Entscheidungsprozess bezüglich des Auslandsaufenthalts einbezogen worden sei und sich mit diesem Vorhaben identifiziert habe. Das Landgericht sah von einer Anhörung von S. und seiner Mutter, die sich im Ausland aufhielten, ab. Ein Abwarten ihrer Rückkehr hätte das Verfahren in unangemessener Weise verzögert. Von der gerichtlichen Anhörung des Beschwerdeführers seien keine neuen sachdienlichen Erkenntnisse oder Gesichtspunkte zu erwarten gewesen. In Bezug auf den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers stellte das Landgericht fest, dass die betreffende Richterin nicht mehr am Amtsgericht tätig sei, so dass das Ablehnungsgesuch ins Leere gehe. Am 3. September 1996 wies das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass kein psychologisches Gutachten eingeholt worden sei, stellte das Oberlandesgericht fest, dass ein Beteiligter nicht gezwungen werden könne, sich an einer psychologischen Untersuchung zu beteiligen. Es stellte ferner fest, dass die Amtsrichterin das Kind nach den Grundsätzen gefestigter deutscher Rechtsprechung in Abwesenheit seiner Eltern und ihrer Verfahrensbevollmächtigten angehört habe. Das Landgericht habe daher das Ergebnis dieser Anhörung verwerten können. Eine Anhörung der Kindesmutter sei nicht erforderlich gewesen, da sie im Ausland gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe dem Landgericht nicht mitgeteilt, dass sie ihre Sommerferien in Deutschland verbracht habe. Eine weitere persönliche Anhörung des Beschwerdeführers sei nicht erforderlich gewesen, weil er sein Vorbringen eingehend schriftlich vorgetragen habe. Da der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch betreffend Amtsrichterin H. erst nach Erlass der amtsrichterlichen Entscheidung angebracht hatte, habe das Landgericht diese selbst dann nicht aufheben müssen, wenn der Befangenheitsantrag gegen Frau H. begründet gewesen wäre. Das Landgericht habe seine Entscheidung schließlich auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage getroffen. Es habe die Belange von S. sorgfältig gewürdigt und zutreffend festgestellt, dass ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt, auf den er sich freue, das Kindeswohl nicht gefährde. Das Interesse des Kindes, in seinem Familienverband zu leben, gehe dem Interesse des Beschwerdeführers, Umgang mit dem Kind zu pflegen, vor. c. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers Am 1. Oktober 1996 legte der Beschwerdeführer Beschwerde (Az. 1 BvR 2025/96) zum Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidungen der Bremer Gerichte ein, mit denen es abgelehnt worden war, Frau B.-K. das Sorgerecht für S. zu entziehen. Am 31. Oktober 1996 erhob der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer mit einem 44 Seiten umfassenden Schriftsatz gegen die Entscheidungen der Bremer Gerichte, durch die ihm der Umgang mit S. verweigert wurde, weitere Beschwerde (Az. 1 BvR 2210/96) zum Bundesverfassungsgericht. Am 5. März 1997 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ohne Begründung ab. Die Entscheidung wurde am 12. März 1997 zugestellt. Die Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung blieben erfolglos.

3 Der erneute Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang a. Verfahren vor dem Amtsgericht Bremen Am 15. November 1996 beantragte der Beschwerdeführer erneut, ihm ein Recht auf Umgang mit seinem Sohn einzuräumen. Er beantragte, dass ihm für die Zeit des Aufenthaltes seines Sohnes in Kirigisistan in zweimonatigen Abständen für zwei bis drei Tage und teilweise während der Sommerferien seines Sohnes Umgang einzuräumen sei. Nach Rückkehr seines Sohnes nach Deutschland sei ihm 14-tägig und teilweise in allen Schulferien sowie an seinem und am Geburtstag seines Sohnes Umgang zu gewähren. Bis zur Regelung seines Umgangs sei ihm Auskunft über die Entwicklung des Kindes zu erteilen. Später wiederholte er diese Anträge. Auf Anfrage des Amtsgerichts vom 6. März 1997 teilte die Prozessbevollmächtigte von Frau B.-K. dem Gericht mit, dass ihre Mandantin sich im Juli 1997 in Deutschland aufhalten und für einen Anhörungstermin zur Verfügung stehen werde. In der Anhörung vom 3. Juli 1997 mit Einzelrichter Ho hörte das Amtsgericht Bremen das Kind S., Frau B.-K., den Beschwerdeführer und einen Vertreter des Jugendamtes an. Am 10. Juli 1997 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Berichtigung des Anhörungsprotokolls, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Umgangs und die Anhörung von zwölf Zeugen. Auf Antrag des Beschwerdeführers teilte der Präsident des Amtsgerichts Bremen diesem am 27. August 1997 mit, dass die Richter, die in seinen Sachen erkennen würden oder bisher erkannt hätten, entsprechend der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts zuständig gewesen waren. Am 1. September 1997 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Überprüfung der Zuständigkeit der mit seinem Fall beim Amtsgericht Bremen befassten Richterin und drängte das Gericht auf eine zeitnahe Entscheidung. Am 9. Oktober 1997 stellte er einen weiteren Antrag auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls. Am 23. Oktober 1997 bat der Beschwerdeführer das Amtsgericht, seine Entscheidung um zwei Wochen aufzuschieben, und rügte mit Schreiben vom 27. Oktober 1997, dass ihm einige Schriftstücke nicht zugestellt worden seien. Nach Aufforderung des Amtsgerichts vom 31. Oktober 1997 legte das Jugendamt seine Stellungnahme zu der Frage des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn am 19. November 1997 vor. Am 20. November 1997 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Landgericht Bremen mit dem Antrag, ihm ein Umgangsrecht in Bezug auf S. einzuräumen, Frau B.-K. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. zu entziehen und es auf das Jugendamt zu übertragen. Am 15. Dezember 1997 wies das Amtsgericht Bremen den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des Umgangs mit S. zurück. Es merkte an, dass S. noch in Kirgisistan lebe, wo seine Mutter bis zum Sommer 1998 als Deutschlehrerin arbeite. Die dem Beschluss des Landgerichts Bremen vom 30. September 1996 zu Grunde liegenden Darlegungen, insbesondere die faktischen Hindernisse für die von dem Beschwerdeführer geforderte Gewährung des Umgangs, würden deshalb fortgelten. Grundsätzlich sei der Umgang mit dem leiblichen Vater wesentlich für das Kindeswohl. Unter Berücksichtigung der Lebensumstände von S. und des Vorbringens des Beschwerdeführers wäre ein Umgangsrecht in der von ihm geforderten Weise dem Kindeswohl jedoch nicht zuträglich, sondern eher abträglich. Der Beschwerdeführer akzeptiere die Familiensituation seines Sohnes nicht. Darüber hinaus zeige sich aus seinen Verhaltensweisen, z. B. dem unangekündigten Besuch in der Schule seines Sohnes in Kirgisistan oder seinem Versuch, Frau B.-K. und seinen Sohn aus dem deutschen Melderegister abzumelden, dass dem Beschwerdeführer an dem Wohl seines Sohnes nicht gelegen sei. Darüber hinaus sehe der Beschwerdeführer nicht, dass sein Verhalten bei seinem zwölfjährigen Sohn Ängste auslöse und er ihn nicht sehen wolle, wie in der Anhörung vom 3. Juli 1997 zum Ausdruck gekommen war. Dieser Wunsch könne nicht, wie von dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, als unerheblich angesehen werden. Grundsätzlich könne einem Vater zwar gegen den Willen des Kindes ein Umgangsrecht zugesprochen werden; dies komme jedoch nur in Betracht, wenn ihr Verhältnis andernfalls dauerhaft beeinträchtigt würde. Diese Gefahr bestehe aber in diesem Fall nicht. Der Aufenthalt in Kirgisistan sei nämlich für das Wohl von S. sehr positiv und habe ihm mehr Stabilität gebracht. Vor diesem Hintergrund habe der ergänzende Antrag des Beschwerdeführers, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu entziehen und es auf das Jugendamt zu übertragen, auch gezeigt, wie sehr dieser sein Elternrecht vor dem Kindeswohl sehe. Das Amtsgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft über die Entwicklung seines Sohnes aus denselben Gründen ab, mit denen sein Antrag auf Umgangsrecht abgewiesen worden war. Das Amtsgericht lehnte auch die Anträge des Beschwerdeführers auf weitere Beweiserhebung ab. Eine Gutachtenerstellung sei abzulehnen, weil Frau B.-K. nicht zustimme und gegen ihren Willen eine Begutachtung nicht stattfinden könne. Die als Zeugen genannten Personen könnten keine Aussagen zum derzeitigen Stand machen. b. Verfahren vor dem Landgericht Bremen Am 7. Januar 1998 wies das Landgericht Bremen die durch den Beschwerdeführer am 20. November 1997 erhobene Beschwerde mit der Begründung zurück, dass diese durch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 15. Dezember 1997 gegenstandslos geworden sei. Am 21. April 1998 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 15. Dezember 1997 ein und rügte die Verfahrensdauer. Überdies stellte er einen Befangenheitsantrag gegen den Einzelrichter am Amtsgericht Ho. und brachte vor, dass dieser in seiner Sache nicht entscheidungszuständig gewesen sei. Daraufhin legte er im Hinblick auf seine Beschwerde und seine Anträge etwa 15 weitere Schriftsätze vor. Am 29. April 1998 half das Amtsgericht Bremen der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seinen Beschluss vom 15. Dezember 1997 nicht ab und legte sie dem Landgericht Bremen zur Entscheidung vor. Im Juni 1998 kehrten Frau B.-K., ihr Ehemann, ihre Tochter und S. nach Deutschland zurück. Mit Schreiben vom 2. Juli 1998 gab der Präsident des Landgerichts dem Beschwerdeführer einen Überblick über die anhängigen Beschwerden sowie die Rechtslage. Er schlug dem Beschwerdeführer die Rücknahme eines Teils der Anträge vor, damit die Sache bald durch das Gericht entschieden werden könne. Am 13. August 1998 fand vor dem Landgericht Bremen unter Ausschluss der Öffentlichkeit eine Anhörung in Gegenwart des Beschwerdeführers sowie der Verfahrensbevollmächtigten von Frau B.-K. statt. Diese lehnte es ab, die Anschrift ihrer Mandantin mitzuteilen. Es wurden verschiedene Verfahrensfragen erörtert, unter anderem die Befangenheit des Amtsrichters und die alphabetische Aufteilung der beim Amtsgericht anfallenden Geschäfte. Auf Anfrage des Landgerichts teilte das Amtsgericht Bremen im Nachgang zu einer Präsidiumssitzung mit, dass die Sache des Beschwerdeführers nach der geltenden Geschäftsordnung des Gerichts aufgrund des Familiennamens des Kindes entsprechend der Eintragung nach der Namensänderung im Geburtsregister Richter Ho. zugewiesen worden sei. Am 25. August 1998 lehnte das Landgericht Bremen die wiederholten Anträge des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Anhörungsprotokolls ab. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers änderte das Landgericht Bremen am 7. Oktober 1998 eine Gerichtskostentscheidung des Amtsgerichts in Teilen ab. Am 13. Oktober 1998 verwarf das Landgericht Bremen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. April 1998 in Bezug auf die Zuständigkeit von Richter Ho. Es befand, dass der erkennende Richter nach der geltenden Geschäftsordnung des Gerichts in der Sache des Beschwerdeführers zuständig gewesen sei. Die beiden weiteren Beschwerden, die der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss beim Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen erhoben hatte, blieben erfolglos, weil gegen die Entscheidung des Landgerichts kein Rechtsmittel gegeben war. Am 29. Oktober 1998 ordnete das Landgericht Bremen die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage des Umgangs an und bestellte die Sachverständige K. Am 28. Dezember 1998 wies das Landgericht Bremen den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers vom 21. April 1998 zurück. Im Hinblick auf die dienstlichen Äußerungen, mit denen Amtsrichter Ho. zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen hatte, stellte es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Befangenheit bei ihm fest. Die beiden von dem Beschwerdeführer zum Hanseatischen Oberlandesgericht erhobenen Beschwerden waren erfolglos. Am 13. und 20. Januar 1999 verwarf das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen auch die wiederholten Beschwerden des Beschwerdeführers gegen mehrere prozessleitende Verfügungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht Bremen. Gegen diese Beschlüsse sei kein Rechtsmittel gegeben. Am 5. Februar 1999 fand eine Anhörung vor dem Landgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und zweier Berater, von Frau B.-K. und ihrer Anwältin, der Sachverständigen K. und eines Vertreters des Jugendamtes statt. Es lehnte den Antrag des Beschwerdeführers, den Anhörungstermin aufzuheben, weil kein Vertreter des für den jetzigen Wohnort des Kindes zuständigen Jugendamtes anwesend sei, mit der Begründung ab, dass dessen Anwesenheit in diesem Verfahrensabschnitt nicht erforderlich sein. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und stellte gegen die drei Richter des Landgerichts einen Befangenheitsantrag. Am 4. Juni 1999 wies eine andere Kammer des Landgerichts nach Anhörung der betroffenen Richter den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers zurück, den er in mindestens fünf weiteren Schriftsätzen an das Gericht ergänzend begründet hatte. Am 15. Juli 1999 erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens durch das Landgericht für unzulässig und wies seine Beschwerden gegen die Entscheidungen vom 5. Februar bzw. 4. Juni 1999 zurück. Die Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Am 18. August 1999 lehnte das Landgericht Bremen den wiederholten Antrag des Beschwerdeführers auf Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht am Wohnsitz des Kindes ab. Es befand, dass es unabhängig vom derzeitigen Wohnort der Parteien zuständig sei, über die Beschwerde gegen die von dem Amtsgericht Bremen erlassene Entscheidung zu erkennen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen wies die Beschwerde des Beschwerdeführers anschließend zurück. Am 7. September 1999 gab das Landgericht Bremen dem Antrag des Beschwerdeführers statt, das Verfahren bis zum Abschluss des durch ihn am 2. Juli 1999 beim Amtsgericht Kirchheim eingeleiteten Vermittlungsverfahrens in dem Sorgerechtsverfahren ruhen zu lassen (siehe Rdnr. 6, unten). Auf Antrag des Beschwerdeführers, für S. einen Verfahrenspfleger zu bestimmen, bestellte das Landgericht Bremen am 24. Februar 2000 Frau R., Rechtsanwältin in Marburg. Am 27. März 2000 wies das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bestellung einer Rechtsanwältin zur Verfahrenspflegerin als unzulässig zurück, weil gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben war. Danach traf sich die Verfahrenspflegerin zweimal mit S. und führte auch mit dem Beschwerdeführer Gespräche. Am 14. September 2000 unterrichtete der Präsident des Landgerichts Bremen den Beschwerdeführer über die Ergebnisse des Gesprächs, das die Verfahrenspflegerin mit S. geführt hatte. Dieser hatte erklärt, dass er unter bestimmten Umständen bereit sein könnte, sich wieder mit seinem Vater zu treffen. Daher würde es sich empfehlen, vor Durchführung einer erneuten gerichtlichen Anhörung von S. im Beisein eines Sachverständigen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn anzubahnen. Das Gericht könne dann fundierter die Entscheidung in der Frage des Umgangs treffen. Im Hinblick auf die Vielzahl seiner anderen Anträge zu Verfahrensfragen war der Präsident der Auffassung, dass es für ihn sinnvoll sein könnte, in einer mündlichen Anhörung darzulegen, an der Entscheidung welcher Anträge er noch weiterhin interessiert sei. Am 26. Oktober 2000 teilte die Prozessbevollmächtigte von Frau B.-K. dem Gericht mit, dass S. zur Zeit Kontakte zu seinem Vater ablehne und den Zeitpunkt der Kontaktaufnahme selbst bestimmen wolle. Am 21. Dezember 2000 erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen die Beschwerde des Beschwerdeführers über die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Bremen für unzulässig. Es war der Ansicht, dass in vorliegender Rechtssache kein Grund dafür bestehe, von der noch vorherrschenden Rechtsauffassung abzuweichen, dass ein Rechtsmittel, das sich gegen die Untätigkeit eines vorinstanzlichen Gerichts richte, unzulässig sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Vielzahl seiner Anträge und Beschwerden, habe maßgeblich zur Verfahrensdauer beigetragen. Jedenfalls wolle das Landgericht nunmehr das Verfahren fördern, weil es beabsichtige, einen Termin für die gerichtliche Anhörung von S. anzuberaumen. Am 11. Januar 2001 wies das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung zurück Am 13. Februar 2001 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (Az. 1 BvR 186/01), die gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2000 und 11. Januar 2001 sowie gegen die Dauer der Verfahren vor dem Amtsgericht Bremen, dem Landgericht Bremen und dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen gerichtet war, nicht zu Entscheidung an. Es hat seinen Beschluss nicht begründet. Bereits am 9. Februar 2001 hörte das Landgericht Bremen den Beschwerdeführer, Frau B.-K., die Verfahrenspflegerin und die Sachverständige an. Da S. nicht vor Gericht erschienen war, wurde er in einem weiteren Termin vom 30. März 2001 angehört. Der seinerzeit fünfzehnjährige S. erklärte, dass es besser sei, wenn das Umgangsverbot für seinen Vater zunächst bestehen bleibe. Obwohl er sich zwar wieder für seinen Vater zu interessieren beginne, habe der jedoch Ängste wegen dessen Unberechenbarkeit. Er habe Angst gehabt, als sein Vater plötzlich vor der Schule oder in Kirgisistan aufgetaucht sei. Er wolle zunächst mit Briefkontakten zu seinem Vater beginnen und wünsche keine Vermittlung durch das Gericht. Als er seinem Vater im Oktober 2000 einen Brief geschrieben habe, habe dieser den Brief jedoch an das Gericht geschickt. Am 29. Mai 2001 legte die Sachverständige K. ihr Gutachten vor. Sie empfahl eine baldige Wiederaufnahme von Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn entsprechend den Vorstellungen von S. S. wolle seinem Vater schreiben und ihm seine Vorstellungen über Kontakte darlegen. Wenn sie sich einigten, würde einer persönlichen Begegnung in absehbarer Zeit nichts mehr im Wege stehen. Am 13. Juni und 15. August 2001 lehnte der Beschwerdeführer die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit ab. In ihren Anmerkungen zu diesem Antrag teilte die Verfahrenspflegerin dem Gericht die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Verfahrensfortgang mit. Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, das er die zahlreichen Anträge, die er ergänzend zu dem Antrag auf Umgang mit S. gestellt habe, nicht zurücknehmen könne, weil er eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen wolle, um Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland zu erwirken. Der Beschwerdeführer bestritt, sich in dieser Weise geäußert zu haben. Am 20. August 2001 wies das Landgericht Bremen den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen die Sachverständige K. zurück. Es befand, dass aus objektiver Sicht kein Anlass bestehe, an der Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. Am 21. Dezember 2001 wurde der Befangenheitsantrag, den der Beschwerdeführer gegen die in dieser Sache zuständigen Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen gestellt hatte, von einem anderen Senat dieses Gerichts zurückgewiesen. Am 10. Januar 2002 verwarf das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 20. August 2001 als unbegründet. Darüber hinaus wies es seine Beschwerde gegen die Verfahrensdauer vor dem Landgericht als unzulässig zurück, führte aber hilfsweise aus, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, weil die Verzögerungen in erster Linie dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen seien. Am 30. Januar 2002 verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 21. Dezember 2000 und 11. Januar 2001. Er stellte die Unzulässigkeit der Beschwerde fest, weil gegen die genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts keine weitere Beschwerde gegeben sei. Am 13. Februar 2002 wies der Bundesgerichtshof die Gegenvorstellungen des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung zurück Am 22. April 2002 nahm das Bundesverfassungsgericht die von dem Beschwerdeführer mit einem mehr als 120 Seiten umfassenden Schriftsatz gegen die gerichtlichen Entscheidungen über seinen Befangenheitsantrag gegen die Sachverständige K. und wegen der Verfahrensdauer erhobene Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 278/02) ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung an. Es erlegte dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro auf. Die Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung blieben erfolglos. Am 13. August 2002 lehnte das Landgericht Bremen den erneuten Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen die Sachverständige K. wegen Unzulässigkeit ab, weil er lediglich eine Wiederholung seiner früheren abgewiesenen Anträge darstelle. Es wies ferner die Anträge des Beschwerdeführers auf Bestellung eines anderen Verfahrenspflegers sowie von zwei weiteren Sachverständigen und auf Erstellung eines Wortlautprotokolls der Anhörung zurück und gewährte ihm Akteneinsicht. Am 4. September 2002 ordnete das Landgericht, das seine Zusammensetzung geändert hatte, eine Anhörung des Beschwerdeführers, von Frau B.-K., S. und der Sachverständigen K. an. Am 12. November 2002 lehnte das Landgericht Bremen den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen die mit seinem Fall befassten Richter als unbegründet ab. Es stellte insbesondere fest, dass seit dem 1. Januar 2002 drei verschiedene Richter zuständig gewesen seien, in der Sache des Beschwerdeführers zu erkennen. Da die Akte damals bereits etwa 1.840 Seiten umfasst habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Richter, die für das Lesen dieser Akten einige Zeit benötigt hätten, das Verfahren wegen Voreingenommenheit verzögert hätten. S. ist seit dem 3. Mai 2003 volljährig. Das Verfahren vor dem Landgericht Bremen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

4 Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Reform des Kindschaftsrechts Am 12. Oktober 1998 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Reform zum Kindschaftsrecht vom 16. Dezember 1997. Ohne genau darzulegen, welche Bestimmungen dieses Gesetzes seiner Ansicht nach gegen das Grundgesetz verstoßen, rügte er ganz allgemein, dass das genannte Gesetz Väter gegenüber Müttern diskriminiere. Am 19. Januar 1999 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1963/98) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde ihm am 26. Januar 1999 zugestellt.

5 Der Antrag des Beschwerdeführers auf gemeinsames Sorgerecht Am 2. Juli 1999 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht einen notariell beglaubigten Antrag auf gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge für S. Nach Anhörung des Beschwerdeführers, von Frau B.-K., von S. und eines Vertreters des Jugendamts im Februar 2000 wies das Amtsgericht Kirchhain, das nach dem Wohnsitzwechsel von S. und seiner Mutter zuständig war, den Antrag des Beschwerdeführers am 4. April 2000 zurück. Es befand, dass die Voraussetzungen des § 1626a BGB für die gemeinsame elterliche Sorge nicht erfüllt seien, weil die Mutter von S. die Sorge nicht gemeinsam übernehmen wolle. Das Gericht führte aus, dass der Vorzug, der der Mutter eines nichtehelichen Kindes in Sorgerechtssachen gegeben werde, nur dann verfassungsrechtlich in Frage gestellt werden könne, wenn ihre Ablehnung der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge willkürlich zu sein und dem Kindeswohl zu widersprechen scheine. Im vorliegenden Fall lebten die Eltern nicht zusammen, stimmten in wesentlichen Fragen nicht überein, wie durch die zahlreichen Gerichtsverfahren bestätigt werde, und würde eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Sorge dem Wohl von S. widersprechen. S. habe erklärt, dass ihm der Beschwerdeführer fremd sei und er wegen vergangener Vorfälle, als dieser plötzlich mehrmals auf der Bildfläche erschienen sei, sogar Angst vor ihm habe. Überdies sei der Antrag des Beschwerdeführers nach § 1666 BGB nicht gerechtfertigt, weil nicht erkennbar sei, dass das Wohl von S. durch die Ablehnung von Frau B.-K., die Sorge gemeinsam auszuüben, gefährdet würde. Jedenfalls dürfe die Verweigerung des Umgangs durch Frau B.-K. für sich genommen nicht genügen, ihr alleiniges Sorgerecht in Frage zu stellen. Unter diesen eindeutigen Umständen habe keine Notwendigkeit bestanden, einen Verfahrenspfleger für das Kind zu bestellen oder ein psychologisches Sachverständigengutachten anzuordnen. Am 16. Juni 2000 wies das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und bestätigte die Begründung des Amtsgerichts. Am 8. August 2000 wies das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen seinen im Juni ergangenen Beschluss zurück. Am 6. Februar 2001 nahm das Bundesverfassungsgericht die von dem Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts und gegen die beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 1293/00 und 1 BvR 1640/00) ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung an.

6 Weitere mit der Rechtssache zusammenhängende Angelegenheiten Im Jahre 1994 stellte Herr K., der Ehemann von Frau B.-K., beim Amtsgericht Bremen einen Antrag auf Adoption von S. Das Verfahren wurde 1995 ausgesetzt. Am 13. August 1999 nahm Herr K. seinen Antrag zurück. Das Amtsgericht unterrichtete den Beschwerdeführer davon. Der Beschwerdeführer strengte daraufhin ein weiteres Verfahren vor dem Amtsgericht Kirchhain an und ersuchte um eine Vermittlung in der Frage des Umgangs mit seinem Sohn sowie um Auskünfte über die Privat- und Schulangelegenheiten seines Sohnes. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) am 5. Juli 2000, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf habe, Auskünfte über den von seinem Sohn besuchten Schultyp, seine Klasse und seine Noten, seine sportlichen und musikalischen Interessen sowie ernstere Krankheiten zu erlangen, und er ein aktuelles Foto von seinem Sohn verlangen dürfe. Seine Anträge auf weitere Auskünfte wurden abgewiesen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht 1. Sorge- und Umgangsrecht Die Gesetzesbestimmungen über elterliche Sorge und Umgang finden sich im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie sind wiederholt geändert worden, und viele Bestimmungen wurden durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997, das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, aufgehoben. a. Bis zum 1. Juli 1998 geltende Rechtsvorschriften Bis zum Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes lauteten die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sorge und zum Umgang in Bezug auf ein nichtehelich geborenes Kind wie folgt: § 1705 „Das nichteheliche Kind steht ... unter der elterlichen Sorge der Mutter. ..." § 1711 “(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern. (3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3. (4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln." Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang in Bezug auf eheliche Kinder lauteten zur maßgeblichen Zeit wie folgt: § 1634 "(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. (2) Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; ... Das Familiengericht kann die Befugnis einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. (3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht. [...]“ b. Seit dem 1. Juli 1998 geltende Rechtsvorschriften Nach § 1626a Abs. 1 in geänderter Fassung steht den Eltern eines nichtehelich geborenen minderjährigen Kindes das Sorgerecht gemeinsam zu, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgeben (Sorgeerklärung) oder einander heiraten. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 2). § 1626 Abs. 1, der für ehelich geborene Kinder gilt, bestimmt, dass die Eltern das Recht und die Pflicht haben, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Nach § 1666 BGB hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen, unter anderem Beschränkungen der Personensorge, zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird. Die Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen (§ 1666a BGB). Nach § 1684 in der geänderten Fassung hat ein - ehelich oder nichtehelich geborenes - Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Außerdem haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Die Familiengerichte können über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; sie können die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kind anhalten. Die Familiengerichte können jedoch dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Die Familiengerichte können anordnen, dass das Umgangsrecht nur in Anwesenheit eines Dritten, wie z.B. des Jugendamts oder eines Vereins, ausgeübt werden darf. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. 2. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfahren in Familiensachen sind durch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt. In Umgangsrechtsverfahren ist vor der Entscheidung das zuständige Jugendamt zu hören (§ 49 Abs. 1). § 50 des Gesetzes in der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz geänderten Fassung bestimmt, dass das Familiengericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes  Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend muss es § 49 Abs. 1 a. F. heißen. Verfahren bestellen kann, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 52 des Gesetzes in geänderter Fassung soll das Gericht in einem die Person eines Kindes betreffenden Verfahren so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Das Gericht soll die Beteiligten so früh wie möglich anhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung in Familienangelegenheiten zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hinweisen. Soweit dies nicht zu einer für das Kindeswohl nachteiligen Verzögerung führt, soll das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Beteiligten bereit sind, außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder Aussicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten besteht. Nach § 52a dieses Gesetzes in geänderter Fassung vermittelt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern, wenn ein Elternteil geltend macht, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt. RÜGEN 1. Rügen betreffend den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang aus dem Jahre 1994 a. In Bezug auf das deutsche Gerichtsverfahren betreffend seinen ersten Antrag auf Regelung des Umgangs mit seinem Sohn rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 8 der Konvention, dass er durch die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen von September 1995, die vom Landgericht Bremen bestätigt wurde, in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt worden sei. b. Der Beschwerdeführer war ferner der Auffassung, dass er durch die genannten Gerichtsentscheidungen als Vater eines nichtehelichen Kindes diskriminiert worden sei; dies sei eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention. c. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass das Verfahren in Bezug auf seinen ersten Antrag auf Umgang unangemessen lange gedauert und somit sein Anliegen vereitelt habe, Umgang mit seinem Sohn zu erhalten. Er berief sich insoweit auf die Artikel 6 und 8 der Konvention. d. Im Rahmen seiner ausführlichen Rüge machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Verzögerungen in dem Verfahren vor dem Amtsgericht durch die angeblich befangene Richterin H. verursacht worden seien und er folglich kein unparteiisches Gericht gehabt habe, wie es nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention garantiert sei. 2. Rügen betreffend den Antrag des Beschwerdeführers von 1994 auf den Erlass vorläufiger Maßnahmen zum Umgang a. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass die deutschen Behörden keine geeigneten Maßnahmen getroffen hätten, um die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 6. April 1994, mit der ihm Umgang mit seinem Sohn eingeräumt worden war, durchzusetzen. b. Unter Berufung auf Artikel 8 und 6 der Konvention trug der Beschwerdeführer vor, dass das Verfahren in Bezug auf seinen Antrag von 1994 auf vorläufige Maßnahmen unangemessen lange gedauert habe. c. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 ferner, dass das betreffende Verfahren wegen Befangenheit der mit dem Fall befassten Amtsrichterin nicht fair gewesen sei. 3. Rügen betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, Frau B.-K. das Sorgerecht zu entziehen a. In Bezug auf die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen Maßnahmen zur Einschränkung oder Entziehung des Sorgerechts von Frau B.-K. abgelehnt worden waren, rügte der Beschwerdeführer, dass er insbesondere durch die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 3. September 1996 in seinem nach Artikel 8 der Konvention garantierten Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt worden sei. In Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht berief sich der Beschwerdeführer auch auf Artikel 6 der Konvention. b. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer geltend, dass er durch die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen Maßnahmen in Bezug auf das Sorgerecht von Frau B.-K. abgelehnt worden waren, und die ihnen zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen als Vater eines nichtehelichen Kindes diskriminiert worden sei, wenn man seine Lage der rechtlichen Situation von Vätern ehelicher Kinder gegenüberstelle. Er berief sich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention c. Gestützt auf Artikel 8 und 6 der Konvention machte der Beschwerdeführer ferner die überlange Dauer des Verfahrens in Bezug auf seinen Antrag, Frau B.-K. das Sorgerecht zu entziehen, geltend. d. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1997 keine Begründung enthalten habe. 4. Rügen betreffend den erneuten Antrag des Beschwerdeführers von 1996 auf Umgang und Auskunft a. In seinem Schriftsatz vom 21. April 2001 rügte der Beschwerdeführer, dass er durch die Dauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bremen und dem Landgericht Bremen betreffend seine Anträge von 1996 auf Umgang und Auskunft über seinen Sohn in seinem nach Artikel 8 der Konvention garantierten Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt worden sei. Er berief sich auch auf Artikel 6 der Konvention. b. Gestützt auf Artikel 6 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass das Amtsgericht Bremen während des Aufenthalts des Kindes in Kirgisistan nicht zuständig gewesen sei und die Sache nach der alphabetischen Geschäftsverteilung jedenfalls nicht Amtsrichter Ho. hätte zugewiesen werden dürfen. Er behauptete auch, dass dieser Richter befangen gewesen sei. c. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 8 der Konvention, dass er durch die Entscheidungen, mit denen Umgang und Auskunft abgelehnt wurden, in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt worden sei. d. Der Beschwerdeführer betrachtete sich insoweit auch als Opfer einer Diskriminierung, die eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention darstelle. e. Abschließend machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine Verletzung von Artikel 13 der Konvention vorliege, da ihm keine wirksame Beschwerde gegen die überlange Verfahrensdauer zur Verfügung gestanden habe. 5. Rügen betreffend die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Reform des Kindschaftsrechts In seinem Schriftsatz vom 26. Februar 1999 rügte der Beschwerdeführer überdies die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 1999 nach Artikel 8 sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention. Mit dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht seine Beschwerde gegen das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 zurückgewiesen. 6. Rügen betreffend den Antrag des Beschwerdeführers von 1999 auf gemeinsames Sorgerecht a. In Bezug auf die Ablehnung seines Antrags auf gemeinsames Sorgerecht durch das Amtsgericht Kirchhain am 4. April 2000, die in der Beschwerdeinstanz bestätigt wurde, trug der Beschwerdeführer vor, in seinen Rechten auf Achtung seines Familienlebens (Artikel 8), auf ein faires Verfahren (Artikel 6) und auf eine wirksame Beschwerde (Artikel 13 der Konvention) verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer machte verschiedene Mängel bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, insbesondere bei der Anhörung seines Sohns, geltend und rügte das Fehlen eines Sachverständigengutachtens. Ferner rügt er erneut, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001 keine Begründung enthalten habe. b. Der Beschwerdeführer bringt vor, die deutschen Gerichte hätten bei der Ablehnung seines Antrags auf gemeinsames Sorgerecht der Position der Mutter mehr Gewicht beigemessen und folglich ihn als Vater diskriminiert; dies sei ein Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel

8 der Konvention. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Antrag der Regierung, die Individualbeschwerden wegen Wegfalls der Opfereigenschaft aus dem Register zu streichen oder sie für unzulässig zu erklären Mit Schreiben vom 30. Juli 2003 beantragte die Regierung, diese Individualbeschwerden nach Artikel 37 Abs. 1 c der Konvention aus dem Register des Gerichtshofs zu streichen oder sie hilfsweise für unzulässig zu erklären. S. sei seit dem 3. Mai 2003 volljährig. Nach deutschem Recht hätten Eltern kein Recht auf Umgang mit ihren volljährigen Kindern. Daher sei der Beschwerdeführer nicht mehr Opfer einer unterstellten Verletzung von Konventionsrechten. Aus diesem Grunde sei eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht gerechtfertigt. Diese Sicht wurde von dem Beschwerdeführer bestritten. Er trug vor, dass der Gerichtshof in seiner Sache entscheidungszuständig sei, weil er ein fortbestehendes Interesse an der Feststellung durch den Gerichtshof habe, ob die Umgangsentscheidungen der innerstaatlichen Gerichte ihn in seinen Rechten aus der Konvention verletzt hätten. Er betonte, dass er gerade gerügt habe, dass die Verfahren vor den deutschen Gerichten übermäßig lang gedauert hätten, so dass ihm eine Umgangsentscheidung durch die innerstaatlichen Gerichte vor der Volljährigkeit seines Sohnes in der Tat versagt geblieben sei. Vor diesem Hintergrund verstoße der Einwand, nunmehr sei das Verfahren vor dem Gerichtshof erledigt, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Artikel 37 Abs. 1 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet: „(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass ... c) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist. Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“ Artikel 34 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet: "Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person ..., die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers S., für den er das Umgangs- und Sorgerecht beantragte, in der Tat seit dem 3. Mai 2003 volljährig ist. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Gerichtshof der Auffassung wäre, dass der Ausschluss des Umgangs des Beschwerdeführers mit S. und die Ablehnung, ihm ein gemeinsames Sorgerecht für S. einzuräumen, Verletzungen seiner Konventionsrechte bedeuten würden, könnte diesen durch die künftige Gewährung eines Umgangs- oder Sorgerechts folglich nicht mehr abgeholfen werden. Gleichwohl besteht die Aufgabe des Gerichtshofs in vorliegender Rechtssache nicht darin festzustellen, ob dem Beschwerdeführer künftig ein Umgangs- oder Sorgerecht zuzusprechen ist, sondern die tatsächlichen Umstände seiner Rechtssache vor dem Gerichtshof zu prüfen (siehe sinngemäß Rechtssachen Karner ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 40016/98, Nr. 26, EuGHMR 2003-IX; Mihailov ./. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52367/99 vom 9. September 2004). Der Gerichtshof hat nachträglich festzustellen, ob die Entscheidungen, welche in den verschiedenen Verfahren ergangen waren, die vor den Amtsgerichten Bremen und Kirchhain begannen, und die Durchführung dieser Verfahren mit den aus Artikel 8, 6, 14 und 13 der Konvention garantierten Rechten des Beschwerdeführers vereinbar waren. Diese Prüfung ist nicht sinnlos, wenn aufgrund der Dauer der Verfahren vor den nationalen Gerichten, die für sich genommen vielmehr eine Frage nach der Konvention aufwerfen kann, oder der seitdem verstrichenen Zeit eine unumkehrbare Situation entstanden ist. Dementsprechend stellt der Gerichtshof fest, dass kein Grund vorliegt, die Prüfung der Beschwerde nicht fortzusetzen. Deshalb weist er den Antrag der Regierung auf Streichung der Beschwerde aus seinem Register nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention zurück. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass die Opfereigenschaft eines Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 34 der Konvention nur dann entfällt, wenn die nationalen Behörden die behaupteten Verletzungen ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann die Konventionsverletzung wieder gutgemacht haben (siehe unter anderem Rechtssachen Eckle ./. Deutschland, Urteil vom 15. Juli 1982, Serie A Bd. 51, S. 30, Nr. 66; Dalban ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Nr. 44, EuGHMHR 1999-VI; und Guisset ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 33933/96, Nr. 66, EuGHMR 2000-IX). Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Behörden, insbesondere die Gerichte, weder die Verletzung der Konventionsrechte des Beschwerdeführers anerkannt noch ihm Wiedergutmachung geleistet haben. Deshalb ist die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 34 der Konvention nicht entfallen - nochmals - ungeachtet der Tatsache, dass den Konventionsverletzungen insbesondere durch künftige Gewährung des Umgangs- oder Sorgerechts nicht mehr abgeholfen werden kann. Deshalb weist der Gerichtshof auch die Einwendung der Regierung zurück, dass der Beschwerdeführer keine Opfereigenschaft nach Artikel 34 der Konvention mehr hat. B. Rügen betreffend den ersten Antrag des Beschwerdeführers von 1994 auf Umgang 1. Die Einwendungen der Regierung Die Regierung machte geltend, der Beschwerdeführer habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention nicht erschöpft. Sie trug vor, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Landgerichts Bremen vom 30. September 1996 letztlich unzulässig gewesen sei, weil er seine Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Sie räumte ein, dass das Bundesverfassungsgericht im Tenor seiner Entscheidung nicht ausdrücklich festgestellt hatte, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers unzulässig sei. Gleichwohl stelle das Bundesverfassungsgericht nicht immer ausdrücklich fest, dass eine Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen worden sei, weil es überhaupt nicht zu einer Begründung verpflichtet sei. Diese Sicht wurde von dem Beschwerdeführer bestritten. Er betonte, dass das Bundesverfassungsgericht seine persönlich erhobene Beschwerde nicht als unzulässig verworfen habe. Er habe seine Beschwerde jedenfalls ausführlich begründet. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 35 Abs. 1 der Konvention zwar relativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden ist, es aber nicht genügt, vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten Beschwerden zu erheben und Rechtsbehelfe zu verwenden, mit denen bereits ergangene Entscheidungen angefochten werden können. Normalerweise ist es erforderlich, dass auch die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufungen dieser Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen formalen Anforderungen und zeitlichen Fristen beachtet wurden (siehe unter anderem Rechtssachen Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A, Bd. 200, S. 18, Nr. 34; Elçi u. a. . /. Türkei, Individualbeschwerden Nrn. 23145/93 and 25091/94, Nr. 604, 13. November 2003). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht es ohne Angabe von Gründen ablehnte, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Insbesondere hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in seiner Entscheidung nicht wegen mangelnder Substantiierung für unzulässig erklärt. Unter diesen Umständen ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, selbst an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts zu treten und Mutmaßungen über die Gründe anzustellen, aus denen dieses es abgelehnt hatte, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Der Gerichtshof hat insbesondere nicht festzustellen, ob das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als nicht hinreichend begründet und damit als unzulässig gewürdigt hatte oder hätte würdigen müssen (siehe argumentum a fortiori Rechtssachen Uhl ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 64387/01 vom 6. Mai 2004 und Süss ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63309/00 vom 13. Oktober 2005). Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer alle Rechtsbehelfe vor den Zivilgerichten erschöpft und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über seine Verfassungsbeschwerde erwirkt hat, die er unter Beachtung der in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen formalen Anforderungen und Fristen erhoben hatte. Daher ist die Einwendung der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen. 2. Rügen nach Artikel 8 der Konvention Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein erstes Ersuchen um ein Recht auf Umgang mit seinem Sohn abgewiesen worden war, sein durch Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt hätten, der, soweit maßgeblich, lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer." Der Gerichtshof stellt fest, dass es zwischen den Parteien nicht strittig war, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, dem ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinem Sohn nicht stattzugeben, einen Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs. 1 garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens darstellen. Der Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung an. Ein derartiger Eingriff in das Recht eines Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgte ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden. Die betreffenden Entscheidungen basierten auf einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, nämlich auf § 1711 Abs. 2 BGB in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung. Die gerichtlichen Entscheidungen, mit denen dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Sohn versagt wurde, waren auf den Schutz des Wohls seines Sohnes, und zwar dessen „Gesundheit oder Moral“ und dessen „Rechte und Freiheiten“, gerichtet. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2. Es ist zwischen den Parteien strittig, ob der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Die Regierung trug vor, dass die Weigerung, den Umgang des Beschwerdeführers mit S. zu regeln, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei. Aufgrund des gespannten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B.-K. hätte die Anordnung des Umgangs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bei S. zu schweren seelischen Schäden geführt und hätte deshalb dem Wohl von S. widersprochen. Überdies hätten das Recht von S., bei seiner Mutter zu leben, und das Recht von Frau B.-K., Deutschland freiwillig zu verlassen, die nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention garantiert seien, gegen das Interesse des Beschwerdeführers am Umgang mit S. abgewogen werden müssen. Die Regierung trug ferner vor, dass die Gerichte den seinerzeit neun- bzw. zehnjährigen S., seine Eltern und eine Vertreterin des Jugendamts angehört hätten, um ihre wohlüberlegte Entscheidung zu treffen. Die Gerichte hätten auch versucht, ein Sachverständigengutachten über die Frage des Umgangs einzuholen, hätten Frau B.-K. aber nicht zur psychologischen Begutachtung zwingen können. Der Beschwerdeführer habe selbst angeregt, unter diesen Umständen eine Entscheidung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Umgang zu erlassen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers waren die Entscheidungen der deutschen Gerichte, ihm den Umgang zu verweigern, „in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig“. Er trug vor, dass jede Entscheidung aufgrund von § 1711 Abs. 2 BGB (in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung), keinen Umgang zu gewähren, gegen Artikel 8 verstoßen habe. Diese Vorschrift berücksichtige das Recht eines Vaters auf Umgang nicht angemessen. Überdies hätten die deutschen Gerichte ihre Weigerung, ihm Umgang mit S. zu gewähren, nicht hinreichend begründet. Insbesondere rechtfertigten geringfügige Streitigkeiten der Eltern über die Durchführung des Umgangs keinen Ausschluss des Umgangs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, der insoweit unverhältnismäßig gewesen sei. Das Landgericht Bremen habe seine Verweigerung des Umgangs auf angeblich faktische Hindernisse gestützt, ohne Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, Besuche in Kirgisistan oder Deutschland zu organisieren. Darüber hinaus habe das Landgericht Bremen nicht gebührend geprüft, ob der Umzug ins Ausland dem Wohl von S. entsprach, weil dieser zu einem Ausschluss des Umgangs mit seinem Vater führte. Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass er auch nicht hinreichend in den Entscheidungsprozess eingebunden worden sei. Das Amtsgericht Bremen habe ihn, Frau B.-K. und eine Vertreterin des Jugendamts unmittelbar vor Erlass seiner Entscheidung nicht angehört. Überdies hätte ein Sachverständigengutachten über die wahren Wünsche von S. in Bezug auf den Umgang mit dem Beschwerdeführer eingeholt werden müssen, selbst wenn Frau B.-K. aufgrund ihrer Ablehnung der Zusammenarbeit nicht begutachtet werden konnte. Er habe seinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über diese Frage erst zurückgenommen, als Frau B.-K. und S. ins Ausland verzogen seien und damit eine Begutachtung nicht mehr möglich gewesen sei. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er bei der Entscheidung darüber, ob die Weigerung, Umgang zu gewähren, „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, zu prüfen hat, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Daraus folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, anstelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe u.a. Rechtssachen Hokkanen . / . Finnland, Urteil vom 23. September 1994, Serie A Band 299-A, S. 20, Nr. 55; Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Nr. 48, EuGHMHR 2000-VIII; Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Nr. 62, EuGHMHR 2003-VIII). Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass Artikel 8 der Konvention zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse enthält, aber der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess fair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist. Der Gerichtshof kann nicht ausreichend beurteilen, ob die von den nationalen Gerichten zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „hinreichend“ waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob der Elternteil in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war (siehe u.a. Rechtssachen T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Nr. 72, EuGHMR 2001-V; Hoppe ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 28422/95, Nr. 52, 5. Dezember 2002; Sommerfeld, a. a. O., Nr. 66). Bei der Prüfung, ob die innerstaatlichen Gerichte sich in Ausübung ihres Ermessens auf zutreffende Gründe stützten, weist der Gerichtshof vorab erneut darauf hin, dass es in Rechtssachen, die sich aus Individualbeschwerden ergeben, nicht seine Aufgabe ist, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften - hier § 1711 Abs. 2 BGB - abstrakt zu prüfen. Der Gerichtshof muss prüfen, in welcher Weise diese Rechtsvorschriften unter den jeweiligen Umständen auf den Beschwerdeführer angewendet wurden. Er hält es deshalb nicht für erforderlich zu prüfen, ob die deutschen Rechtsvorschriften in der früheren Fassung als solche, nämlich § 1711 Abs. 2 BGB, das Recht eines Vaters auf Umgang nicht angemessen berücksichtigt haben. Der Gerichtshof hat die Frage zu entscheiden, ob die Anwendung des § 1711 Abs. 2 BGB in vorliegender Rechtssache zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens geführt hat (siehe, sinngemäß, Rechtssachen Elsholz, a. a. O., Nr. 59; Sommerfeld, a. a. O., Nr. 86). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht entschied, dem Beschwerdeführer kein Recht auf Umgang mit seinem Sohn einzuräumen, weil es offenbar davon überzeugt war, dass ein derartiger Beschluss in Kirgisistan jedenfalls nicht vollstreckt werden könnte. Er ist davon überzeugt, dass mangels dagegen sprechender Argumente dieser Grund unter den gegebenen Umständen entscheidungserheblich war. Das Landgericht befand ferner, dass es eher dem Wohl von S. entspreche, weiterhin bei seiner Mutter, die nicht daran gehindert werden konnte, vorübergehend ins Ausland zu ziehen, und seiner neuen Familie zu leben als in Deutschland zu bleiben. Darüber hinaus hatte der seinerzeit zehnjährige S. bei der Anhörung durch das Amtsgericht vor dem Umzug nach Kirgisistan darauf hingewiesen, dass er seinen Vater wegen der ständigen Auseinandersetzungen seiner Eltern nicht sehen wolle. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, den Umgang des Beschwerdeführers mit S. nicht zu regeln, zum Wohl von S. ergangen sind, das so schwer wiegt, dass es vor den Rechten des Beschwerdeführers Vorrang haben muss. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht gingen beim Erlass ihrer Entscheidungen davon aus, dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere, wenn sein Sohn in Deutschland sei, wieder um Umgang ersuchen könne. Das Landgericht hatte durch Aufhebung des von dem Amtsgericht angeordneten dreijährigen Umgangsausschlusses auch bestätigt, dass Kontakte eines Kindes zu seinem Vater grundsätzlich dem Kindeswohl dienen. Daher haben die nationalen Gerichte für ihre Entscheidungen, mit denen der Umgang verweigert wurde, zutreffende Gründe angeführt. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Gründe auch im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 ausreichten, muss der Gerichtshof insbesondere entscheiden, ob der Entscheidungsprozess insgesamt dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht in einer Position war, die es ihm ermöglichte, alle Argumente vorzubringen, um eine Umgangsregelung zu erwirken. Die Beweisgrundlage für die Entscheidung des Amtsgerichts umfasste die Äußerungen seines seinerzeit neun- bzw. zehnjährigen Sohnes S., der von dem Gericht zweimal - einmal weniger als zwei Monate bevor das Gericht entschied - angehört worden war. Das Amtsgericht hatte ferner sowohl den Beschwerdeführer als auch Frau B.-K. und eine Vertreterin des Jugendamts zweimal persönlich angehört. Vor dem Landgericht fand eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers, einer Vertreterin des Jugendamts und - wegen des Aufenthalts von Frau B.-K. und S. in Kirgisistan - der Prozessbevollmächtigten von Frau K.-B. statt. Darüber hinaus hatte das Amtsgericht versucht, ein Sachverständigengutachten über die Frage des Umgangs einzuholen, das aber nicht abgeschlossen werden konnte, weil Frau B.-K. sich anschließend geweigert hatte, sich einer psychologischen Begutachtung zu unterziehen, und sie mit S. nach Kirgisistan gezogen war. Der Gerichtshof erinnert daran, dass es generell Sache der nationalen Gerichte ist, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen; dies gilt auch für die Mittel zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Zu sagen, dass innerstaatliche Gerichte in der Frage des Umgangs eines nicht sorgeberechtigten Elternteils stets einen psychologischen Sachverständigen beiziehen müssen, ginge zu weit (siehe insbesondere Rechtssache Sommerfeld, a. a. O., Nr. 71). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht in der vorliegenden Rechtssache seine Entscheidung, keinen Umgang zu gewähren, zunächst mit faktischen Hindernissen begründete, die der Durchführung eines derartigen Beschlusses entgegenstanden. Um auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen, bedurfte es keines Sachverständigengutachtens zu der Frage des Umgangs,. Darüber hinaus konnte sich das Landgericht bei der Entscheidung, ob der Umzug von S. mit seiner Mutter und seiner Familie ins Ausland dem Wohl des Kindes entsprach, auf das Protokoll des Amtsgerichts über die Anhörungen von S. und Frau B.-K. sowie auf die Anhörung und das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und des Ermessensspielraums des beklagten Staates ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Verfahrensweise der deutschen Gerichte unter den Umständen angemessen war und genügend Material erbracht hat, um zu einer begründeten Entscheidung in der Frage des Umgangs in dem betreffenden Fall zu gelangen. Der Gerichtshof kann deshalb anerkennen, dass die sich aus Artikel 8 der Konvention ergebenden Verfahrenserfordernisse erfüllt waren. Daraus folgt, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 8 in Bezug auf seinen ersten Antrag auf Umgang mit seinem Sohn nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sind. 3. Rügen nach Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention Der Beschwerdeführer rügte, dass er in dem Verfahren in Bezug auf seinen ersten Antrag auf Umgang Opfer einer diskriminierenden Behandlung unter Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention gewesen sei. Er trug vor, dass er nach den seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften als nichtehelicher Vater im Vergleich zu nichtehelichen Müttern oder ehelichen Vätern schlechter gestellt worden sei. Artikel 14 lautet: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten." Die Regierung trug vor, dass die Gerichtsentscheidungen, mit denen dem Beschwerdeführer der Umgang mit S. versagt wurde, den Beschwerdeführer nicht wegen des Familienstands oder Geschlechts diskriminiert hätten. Da die Gerichte festgestellt hätten, dass Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und S. dem Kindeswohl abträglich seien, hätten sie den Umgang auch ausgeschlossen, wenn S. ehelich geboren wäre. So hätten allein das Wohl von S. und nicht das Geschlecht des Beschwerdeführers bei den gerichtlichen Entscheidungen den Ausschlag gegeben. Jedenfalls sei die Situation von Vätern und Müttern nichtehelicher Kinder nicht vergleichbar, so dass eine unterschiedliche Behandlung nicht diskriminierend sei. Der Beschwerdeführer trug vor, dass § 1711 Abs. 2 BGB und die auf dieser Bestimmung beruhenden gerichtlichen Entscheidungen ihn als Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber geschiedenen Vätern ehelicher Kinder und Müttern nichtehelicher Kinder diskriminiert hätten. Zu der maßgeblichen Zeit hätten Väter nichtehelicher Kinder ein wesentlich eingeschränkteres Recht auf Umgang mit ihren Kindern gehabt als Väter ehelicher Kinder. Überdies hätten die innerstaatlichen Gerichte ihn durch Anwendung dieser Bestimmung diskriminiert. Sie hätten ihm den Umgang mit seinem Sohn allein deswegen verweigert, weil sie befunden hätten, dass Kontakte nicht dem Wohl von S. entsprächen. Gleichwohl hätte Umgang ehelicher Väter oder nichtehelicher Mütter mit ihren Kindern nur ausgeschlossen werden können, wenn das Kindeswohl durch diese Kontakte gefährdet worden wäre. Er sei auch in seiner Stellung als Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber nichtehelichen Müttern in weiterer Hinsicht diskriminiert worden. Im Gegensatz zu ihm hätten diese Mütter aufgrund von § 1705 BGB (nach dem ihnen das alleinige Sorgerecht zusteht) ein Recht auf Umgang mit ihren Kindern, das nur ausgeschlossen werden könne, wenn Kontakte dem Kindeswohl abträglich seien. Der Gerichtshof stellt fest, dass § 1711 Abs. 2 BGB über den Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind tatsächlich andere Regelungen enthielt als § 1634 BGB, der das Umgangsrecht eines nichtsorgeberechtigten Elternteils zu seinem ehelichen Kind regelte. Der Elternteil eines ehelichen Kindes hatte ein gesetzlich verankertes Umgangsrecht, das eingeschränkt oder ausgeschlossen werden konnte, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich war. Dem Vater eines nichtehelich geborenen Kindes stand hingegen kein grundsätzliches Umgangsrecht zu. Der persönliche Kontakt solcher Kinder zu ihren Vätern hing von dem Wohlwollen der Kindesmutter oder einem Gerichtsbeschluss ab, durch den festgestellt wurde, dass solche Kontakte dem Kindeswohl dienten. Wie bereits festgestellt worden ist, ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Gerichtshof abstrakt prüft, ob die deutschen Rechtsvorschriften als solche in der früheren Fassung im Sinne von Artikel 14 diskriminierend waren. Es muss festgestellt werden, ob die Anwendung dieser Bestimmung in der vorliegenden Rechtssache zu einer anderen Betrachtungsweise geführt hat, als es bei einem ehelichen Kind und seinem Vater oder bei der Mutter eines nichtehelichen Kindes der Fall gewesen wäre. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht der Feststellung des Amtsgerichts, dass Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn dem Wohl des Kindes abträglich seien, ausdrücklich widersprach; eine solche Feststellung hätte das Umgangsrecht eines Elternteils ungeachtet des Familienstands oder Geschlechts ausgeschlossen. Das Landgericht führte aus, dass eine derartige Entscheidung nur mit einer psychologischen Begutachtung getroffen werden könne. Gleichwohl stützte das Landgericht seine Entscheidung, den Umgang des Beschwerdeführers mit S. nicht zu regeln, im Wesentlichen auf faktische Hindernisse, die einer gerichtlichen Regelung des Umgangs entgegenstanden, insbesondere die nach dem Umzug von S. nach Kirgisistan zu erwartenden Schwierigkeiten bei ihrer Vollstreckung. Nach Auffassung des Gerichtshofs lassen diese Erwägungen keine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Familienstands oder Geschlechts erkennen, sondern berücksichtigen eine Sachlage. Dies gilt auch für die Feststellungen des Landgerichts, dass es wegen der stabilen Familiensituation dem Wohl von S. entspreche, mit seiner Mutter und seiner neuen Familie ins Ausland zu ziehen. Es kann deshalb auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht bejaht werden, dass ein geschiedener Vater oder eine nichtsorgeberechtigte Mutter eines nichtehelichen Kindes in einem ähnlich gelagerten Fall besser behandelt worden wären. Soweit der Beschwerdeführer nach Artikel 8 auch die Verfahrensdauer rügte, prüft der Gerichtshof seine Rüge nach Artikel 6 Abs. 1. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 4. Rügen nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention Nach Auffassung des Beschwerdeführers hatte die Dauer des Verfahrens hinsichtlich seines ersten Antrags auf Umgang mit seinem Sohn die angemessene Frist überschritten. Ferner rügte er, dass die mit seinem Fall beim Amtsgericht Bremen befasste Richterin H., befangen gewesen sei und seine Rechtssache deshalb nicht von einem unparteiischen Gericht behandelt worden sei. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, bestimmt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und unparteiischen ... Gericht in einem fairen Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ a. Verfahrensdauer i. Maßgeblicher Zeitraum Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 27. Januar 1994 begann, als der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Bremen seinen ersten Antrag auf Umgang mit seinem Sohn stellte. Nach Auffassung der Regierung endete dieser Zeitraum am 30. September 1996 mit Erlass der Entscheidung durch das Landgericht Bremen, während der Beschwerdeführer geltend machte, dass er erst am 12. März 1997 mit Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an ihn endete. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach seiner gefestigten Rechtsprechung das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer in Familiensachen zu berücksichtigen ist (siehe unter vielen anderen Rechtssachen Niederböster ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 39547/98, Nr. 32, EuGHMR 2003-IV; Nekvedavicius ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99 vom 19. Juni 2003) und dass Verfahren im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 enden, wenn der Betroffene über den Ausgang der fraglichen Gerichtsentscheidung unterrichtet wird (siehe unter anderem Rechtssachen Gast und Popp ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29357/95, Nr. 69, EuGHMR 2000-II). Deshalb endete der maßgebliche Zeitraum in vorliegender Rechtssache am 12. März 1997. Folglich dauerte das über drei Instanzen geführte Verfahren etwa drei Jahre und zweieinhalb Monate. ii. Angemessenheit der Verfahrensdauer Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der besonderen Umstände der Rechtssache sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles sowie des Verhaltens der Beschwerdeführer und der zuständigen Behörden, zu würdigen. Im Hinblick auf den letzten Punkt ist die Tragweite dessen, was für die Beschwerdeführer bei dem Rechtsstreit auf dem Spiel stand, zu berücksichtigen. In Sorge- und Umgangsrechtsfällen kommt es auf eine beschleunigte Bearbeitung an (siehe z. B. Rechtssachen Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Nr. 110, EuGHMR 2000- VIII; Wimmer ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 60534/00, Nr. 31, 24. Februar 2005). Im Hinblick auf die Komplexität der Rechtssache des Beschwerdeführers trug die Regierung vor, dass das fragliche Verfahren nicht zuletzt wegen der zahlreichen, umfangreichen Anträge, die der Beschwerdeführer bei Gericht gestellt hatte, in der Tat komplex gewesen sei. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Auffassung und brachte vor, dass weder der Sachverhalt noch die durch seinen Fall aufgeworfenen Rechtsfragen kompliziert gewesen seien. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gerichtsverfahren die Anhörung der Parteien, ihres Sohnes und einer Vertreterin des Jugendamts umfasste. Darüber hinaus war eine Sachverständige an dem Verfahren beteiligt, die ihr Gutachten wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft von Frau B.-K. aber letztendlich nicht abschließen konnte. Der Beschwerdeführer hatte überdies außer dem Antrag auf Gewährung des Umgangs, den das Vormundschaftsgericht zu behandeln hatte, mehrere Anträge gestellt. Diese umfassten insbesondere den Antrag auf Auskunft sowie Anträge, Frau B.-K. aufzugeben, nicht ins Ausland zu ziehen, und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. zu entziehen. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer den Erlass einstweiliger Anordnungen und deren Vollstreckung beantragt. Frau B.-K. hatte sich ihrerseits geweigert, mehrere Gerichtsbeschlüsse zum Umgang, zu dem Beschwerdeführer zu erteilenden Auskünften oder zu einem Sachverständigengutachten zu befolgen. Das Verfahren war unter diesen Umständen nicht einfach. Bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers trug die Regierung vor, dass dieser das Verfahren durch Stellung zahlreicher umfangreicher Anträge selbst in die Länge gezogen habe. Diese Sicht wurde von dem Beschwerdeführer bestritten. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach den geltenden Rechtsvorschriften das Recht hatte, die zusätzlichen Anträge zu stellen, die er insbesondere bei dem Amtsgericht Bremen eingereicht hatte. Hierdurch wurde das erste Umgangsrechtsverfahren jedoch komplexer, und es bedurfte mehrerer weiterer Zwischenentscheidungen, durch die das Verfahren zwangsläufig in die Länge gezogen wurde. Im Hinblick auf das Verhalten der mit der Rechtssache des Beschwerdeführers befassten Gerichte trug die Regierung vor, dass diese das Verfahren stets gefördert hätten. Sie hob auch hervor, dass das Amtsgericht dem Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung zunächst Umgang mit S. eingeräumt hatte. Der Beschwerdeführer war jedoch der Auffassung, dass das Amtsgericht Bremen seinen Fall nicht sorgfältig bearbeitet habe, weil es erst im Dezember 1994 ein Sachverständigengutachten angeordnet und nicht für dessen raschen Abschluss Sorge getragen habe. Er war darüber hinaus der Ansicht, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht von einem Jahr auch überlang gewesen sei, weil es nur eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren vom 27. Januar 1994 bis zum 25. September 1995 vor dem Amtsgericht Bremen anhängig war. In diesem Zeitabschnitt erließ das Amtsgericht vier mit Gründen versehene Zwischenentscheidungen über weitere Anträge, die der Beschwerdeführer gestellt hatte, und führte vier Anhörungen durch. Darüber hinaus hatte es dem Beschwerdeführer im Wege einer einstweiligen Anordnung vom 6. April bis 30. Dezember 1994 Umgang mit seinem Sohn eingeräumt und war insoweit mit der in Umgangssachen gebotenen Beschleunigung und Sorgfalt vorgegangen. Unter diesen Umständen befindet der Gerichtshof, dass festzustellen ist, dass das Amtsgericht das Verfahren stets gefördert hat. Das Umgangsrechtsverfahren war sodann vom 10. Oktober 1995 bis 30. September 1996 vor dem Landgericht Bremen und vom 31. Oktober 1996 bis 5. März 1997 vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, also für eine Gesamtdauer, die selbst in Umgangsrechtsverfahren, die besonderer Sorgfalt bedürfen, nicht als überlang angesehen werden kann. In Anbetracht dessen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens bezüglich des ersten Antrags des Beschwerdeführers auf Umgang nicht als unangemessen angesehen werden kann. Dieser Teil der Individualbeschwerde ist deshalb nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. b. Unparteilichkeit des Gerichts Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention trug der Beschwerdeführer ferner vor, dass die mit seinem Fall beim Amtsgericht Bremen befasste Richterin H. nicht unparteiisch gewesen sei. Der Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rüge keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lässt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. C. Rügen betreffend den Antrag des Beschwerdeführers von 1994 auf den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Durchsetzung des Umgangs Unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass die deutschen Behörden keine geeigneten Maßnahmen getroffen hätten, um die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 6. April 1994, mit der ihm Umgang mit seinem Sohn eingeräumt worden war, umzusetzen. Ferner rügte er nach Artikel 8 und 6 der Konvention die Dauer dieser Verfahren. Er trug überdies vor, dass das betreffende Verfahren wegen Befangenheit der mit dem Fall befassten Amtsrichterin nicht fair gewesen sei. Der Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass selbst wenn eine Vereinbarkeit dieser Rügen mit der Konvention ratione materiae und die vollständige Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtwegs unterstellt werden, diese keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention auch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. D. Rügen betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, Frau B.-K. das Sorgerecht zu entziehen Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass insbesondere die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 3. September 1996 ihn in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt habe. Der Eingriff in seine Elternrechte sei unverhältnismäßig gewesen, weil das Oberlandesgericht nicht geprüft habe, ob hinreichende Gründe zur Rechtfertigung der Entscheidung von Frau B.-K., im Ausland zu arbeiten, vorlagen und ob sie in Deutschland hätte bleiben können. Die Annahme des Amtsgerichts, dass S. leiden könnte, wenn der geplante Auslandsaufenthalt nicht durchgeführt worden wäre, sei reine Spekulation. In Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht berief sich der Beschwerdeführer auch auf Artikel 6 der Konvention. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass er durch die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen Maßnahmen in Bezug auf das Sorgerecht von Frau B.-K. abgelehnt worden waren, und die ihnen zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen als Vater eines nichtehelichen Kindes diskriminiert worden sei, wenn man seine Lage der rechtlichen Situation von Vätern ehelicher Kinder gegenüberstelle. Er berief sich insoweit auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention. Unter Berufung auf Artikel 8 und 6 der Konvention machte der Beschwerdeführer die überlange Dauer des Verfahrens in Bezug auf seinen Antrag, Frau B.-K. das Sorgerecht zu entziehen, geltend. Darüber hinaus rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1997 keine Begründung enthalten habe. Der Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rügen keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. E. Rügen betreffend den erneuten Antrag des Beschwerdeführers von 1996 auf Umgang und Auskunft 1. Rügen nach Artikel 6 der Konvention Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Verfahren vor dem Amtsgericht Bremen und dem Landgericht Bremen hinsichtlich seiner Anträge von 1996 auf Umgang und Auskunft über seinen Sohn unangemessen lang gewesen seien. Er trug ferner vor, dass das Amtsgericht Bremen während des Aufenthalts des Kindes in Kirgisistan nicht zuständig gewesen sei und die Sache nach der alphabetischen Geschäftsverteilung auch nicht Amtsrichter Ho. hätte zugewiesen werden dürfen. Er behauptete auch, dass dieser Richter befangen gewesen sei. Der Beschwerdeführer berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, bestimmt: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ a. Verfahrensdauer i. Die Einwendungen der Regierung Die Regierung trug vor, der Beschwerdeführer habe – wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich – die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. Sie brachte vor, dass der Beschwerdeführer die wegen der Dauer des erneuten Umgangsrechtsverfahrens erhobene Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Deshalb sei seine Beschwerde unzulässig gewesen und habe den Erfordernissen des Artikels 35 Abs. 1 nicht genügt. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung aller wirksamen Rechtsbehelfe vor den Familiengerichten erhoben. Er habe insbesondere Verfassungsbeschwerde eingelegt, als er noch keine Entscheidung des Landgerichts Bremen erwirkt hatte. Diese Sicht wurde von dem Beschwerdeführer bestritten. Er trug vor, nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention habe er nur wirksame innerstaatliche Rechtsbehelf erschöpfen müssen. Die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Bremen sei bereits überlang gewesen. Daher habe er vor Erhebung einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer zum Bundesverfassungsgericht und einer anschließenden Individualbeschwerde beim Gerichtshof den Abschluss dieses Verfahrens nicht abwarten müssen. Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass selbst wenn unterstellt werde, dass eine Verfassungsbeschwerde einen wirksamen Rechtsbehelf in Bezug auf Verfahrensdauerrügen darstellt, er seine Beschwerde ausführlich begründet habe. Das Bundesverfassungsgericht habe seine Beschwerde nicht als unzulässig verworfen. Der Gerichtshof verweist auf seine vorstehenden Feststellungen zu dem Einwand der Regierung im Zusammenhang mit dem ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang (siehe B. 1, oben). Er stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht auch für das Verfahren hinsichtlich des erneuten Antrags des Beschwerdeführers auf Umgang in seinen Beschlüssen vom 13. Februar 2001 und 22. April 2002 keine Gründe für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers vorgetragen hat. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht wegen unzureichender Substantiierung ausdrücklich für unzulässig erklärt. Unter diesen Umständen ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs zu entscheiden, ob das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden des Beschwerdeführers als nicht hinreichend substantiiert gewürdigt hat oder hätte würdigen und deshalb für unzulässig erklären sollen. Überdies ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass das betreffende Verfahren abgeschlossen sein muss, um eine zulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Verfahrensdauer - im vorliegenden Fall vor dem Landgericht Bremen - einlegen zu können. Um dies zu verdeutlichen, verweist der Gerichtshof auf eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde, die in der bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtssache Grässer ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 66491/01, Entscheidung vom 6. September 2004) wegen der Dauer eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zum Bundesverfassungsgericht erhoben worden war. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Einwand der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist. ii. Begründetheit α. Maßgeblicher Zeitraum Der Zeitraum, der für die Feststellung maßgeblich ist, ob das Verfahren dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 entsprach, begann am 15. November 1996, dem Tag an dem der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Bremen seinen zweiten Antrag auf Umgang mit seinem Sohn stellte. Das Verfahren kann als am 3. Mai 2003 beendet angesehen werden; seitdem ist S. volljährig und der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Umgang mit S. zu gestatten, welcher bei volljährigen Kindern nicht angeordnet werden kann, ist damit gegenstandslos geworden. Das über zwei Instanzen geführte Verfahren dauerte somit über sechs Jahre und fünf Monate. β. Angemessenheit der Verfahrensdauer Der Gerichtshof weist auf seine vorstehend erwähnte gefestigte Rechtsprechung darüber hin, wie die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu bestimmen ist. Im Hinblick auf die Komplexität der Rechtssache des Beschwerdeführers trug die Regierung vor, dass der Beschwerdeführer das Umgangsrechtsverfahren durch die große Zahl seiner Anträge erheblich verkompliziert habe. Diese Sicht wurde von dem Beschwerdeführer bestritten. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der Tat viele Anträge in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens gestellt hatte. Er hatte unter anderem mehrfach die Berichtigung von Sitzungsprotokollen und die Anhörung von Zeugen beantragt sowie die Entscheidungszuständigkeit des Amtsgerichts in seiner Sache und mehrere prozessleitende Verfügungen der Gerichte angefochten. Darüber hinaus hatte er mehrere Befangenheitsanträge gegen Richter gestellt und auch die gerichtlich bestellte Sachverständige und die Verfahrenspflegerin abgelehnt. Daraus ergab sich eine sehr umfangreiche Verfahrensakte. Darüber hinaus zog das Verfahren die Anhörung vieler Personen nach sich, insbesondere des Beschwerdeführers, von Frau B.-K., von S. und seiner Verfahrenspflegerin, einer Sachverständigen und einer Vertreterin des Jugendamts. Die Umgangsrechtsverfahren sind folglich als recht komplex anzusehen. Im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers trug die Regierung vor, dass es ihm allein zuzurechnen sei, dass das Verfahren über seinen erneuten Antrag auf Umgang noch vor dem Landgericht Bremen anhängig sei. Er habe fortwährend zahlreiche umfangreiche Beweisanträge oder eindeutig unbegründete Befangenheitsanträge gestellt sowie Beschwerden gegen verschiedene Zwischenentscheidungen eingelegt oder die Zuständigkeit der Gerichte in Frage gestellt. Überdies habe der Beschwerdeführer gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, wenn er zunächst mehrfach ein Ruhen des Verfahrens beantragte und anschließend bei der Fortsetzung des Verfahrens eine Beschwerde über die Verfahrensdauer führte. Der Beschwerdeführer bestritt, dass er den Prozess durch missbräuchliche Antragstellung wesentlich verschleppt habe und dass er damit von dem Gerichtshof Schadensersatz habe erwirken wollen. Er habe berechtigterweise von seinem Recht Gebrauch gemacht, Anträge zu stellen, um die Einhaltung seiner Verfahrensrechte und seines Rechts, innerhalb angemessener Frist angehört zu werden, sicherzustellen. Im Hinblick auf seine Beschwerde über die Verfahrensdauer, die er erhoben habe, nachdem er zunächst ein Ruhen des Verfahrens beantragt hatte, trug er vor, dass das Landgericht versucht habe, ihn durch das Versprechen brieflicher Kontakte mit seinem Sohn hinzuhalten. Dieser Kontakt habe jedoch nie stattgefunden. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bremen unter anderem zwei Anträge auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls stellte, die Zuständigkeit des zweimal mit seinem Fall befassten Richters angriff, die Ladung von zwölf Zeugen beantragte und das Gericht einmal bat, seine Entscheidung um zwei Wochen zu verschieben. Obwohl der Beschwerdeführer das Recht hatte, diese Anträge zu stellen, hat sein Verhalten das Umgangsrechtsverfahren nicht nur verkompliziert, sondern auch mehrere Zwischenentscheidungen erforderlich gemacht, durch die das Verfahren in die Länge gezogen wurde. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Landgericht in oft umfangreichen und sich wiederholenden Schriftsätzen zahlreiche Anträge stellte. Er griff insbesondere die Zuständigkeit des Amtsgerichts und des Landgerichts an und stellte Anträge auf Berichtigung von Sitzungsprotokollen, auf Bestellung weiterer Sachverständiger sowie auf Akteneinsicht. Darüber hinaus lehnte er die bestellte Verfahrenspflegerin ab und stellte gegen den Amtsrichter einmal, die Richter am Landgericht dreimal und die gerichtlich bestellte Sachverständige zweimal Befangenheitsanträge. Die zuletzt genannten Anträge, die alle erfolglos blieben, machten die Anhörung der anderen Partei, von Frau B.-K., sowie der wegen Befangenheit abgelehnten Personen und das Abwarten der Entscheidungen des Oberlandesgerichts erforderlich. Der Gerichtshof stellt diesbezüglich fest, dass das Landgericht den Beschwerdeführer bereits in einem frühen Verfahrensstadium davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass seine zahlreichen Verfahrensanträge das Gericht daran hinderten, rechtzeitig eine Umgangsentscheidung zu erlassen. Der Gerichtshof stellt zudem fest, dass der Beschwerdeführer eine Reihe von Beschwerden erhob, die als unzulässig zurückgewiesen wurden, weil gegen die fraglichen Entscheidungen kein Rechtsmittel gegeben war. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen wies insbesondere zwei weitere Beschwerden in Bezug auf die Zuständigkeit des Amtsrichters, zwei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen des Landgerichts, eine Beschwerde bezüglich der Durchführung des Verfahrens durch das Landgericht, eine Beschwerde gegen die Bestellung einer Rechtsanwältin als Verfahrenspflegerin und zwei Beschwerden hinsichtlich der Verfahrensdauer als unzulässig zurück. Zudem verwarf der Bundesgerichtshof die von dem Beschwerdeführer wegen der Verfahrensdauer eingelegten Beschwerden. Darüber hinaus wurde das Verfahren vom 7. September 1999 bis zum 24. Februar 2000 auf Antrag des Beschwerdeführers ausgesetzt. Unter Berücksichtigung der Zeitspanne, um die das Verfahren insbesondere aufgrund der unzulässigen Beschwerden des Beschwerdeführers verzögert wurde, muss der Gerichtshof zu dem Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer zur Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht maßgeblich beigetragen hat. Im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens durch die nationalen Gerichte trug die Regierung vor, dass die Gerichte das Verfahren stets gefördert und sich bemüht hätten, Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn wieder aufzubauen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hatte das Amtsgericht Bremen das Verfahren insbesondere verzögert, weil es das Jugendamt verspätet zur Abgabe seiner Stellungnahme aufgefordert hatte. Ebenso sei das Landgericht Bremen seiner Pflicht nicht nachgekommen, das Umgangsrechtsverfahren mit besonderer Sorgfalt zu führen. Es habe es unter anderem versäumt, bereits in einem frühen Verfahrensstadium einen Verfahrenspfleger und einen psychologischen Sachverständigen zu bestellen, und nicht dafür Sorge getragen, dass die Sachverständige ihr Gutachten rechtzeitig vorlegte. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren vom 15. November 1996 bis zum 15. Dezember 1997, also für die Dauer von einem Jahr und einem Monat, bei dem Amtsgericht anhängig war. In diesem Zeitraum hörte das Amtsgericht den Beschwerdeführer, Frau B.-K., S. sowie eine Vertreterin des Jugendamts an und förderte das Verfahren, indem es während des Aufenthalts von Frau B.-K. und S. in Deutschland eine Anhörung anberaumte und das Jugendamt an die Abgabe seiner Stellungnahme erinnerte. Die Dauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht ist unter diesen Umständen nicht als unangemessen anzusehen. Im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens durch das Landgericht Bremen stellt der Gerichtshof fest, dass es dort vom 21. April 1998 bis mindestens 3. Mai 2003, dem Tag, an dem es wegen der Volljährigkeit von S. gegenstandslos wurde, anhängig war. Deshalb dauerte es in dieser Instanz mehr als fünf Jahre. Der Gerichtshof kommt nicht umhin festzustellen, dass diese Dauer beträchtlich ist. Er stellt gleichwohl fest, dass das Landgericht das Verfahren stets gefördert hat. Es hörte die Verfahrensbeteiligten viermal an. Es stützte sich überdies auf ein psychologisches Sachverständigengutachten und nahm die Hilfe einer Verfahrenspflegerin in Anspruch, die zur Wahrnehmung der Interessen von S. bestellt worden war und ihrerseits die Betroffenen selbst anhören musste. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Gerichtshof auch überzeugt, dass das Landgericht bemüht war, Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und S., insbesondere mit Unterstützung der Verfahrenspflegerin von S., herzustellen. Er erkennt an, dass die angemessene Vorgehensweise des Landgerichts am 14. September 2000, vor Erlass einer Umgangsrechtsentscheidung Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem seinerzeit fünfzehnjährigen Sohn ohne Gerichtsbeschluss anzubahnen, zwangsläufig zu einer Verfahrensverlängerung geführt hat. S. hatte ausdrücklich erklärt, Kontakte zu seinem Vater ohne gerichtliche Anordnung selbst vereinbaren zu wollen. Unter diesen Umständen handelte das Gericht im Interesse des Wohls von S., als es das Ergebnis der Bemühungen um eine außergerichtliche Umgangsvereinbarung abwartete (siehe auch § 52 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Der Beschwerdeführer hatte die Briefe von S. jedoch gegen dessen Willen an das Gericht weitergeleitet und seine Zustimmung zu einer vorsichtigen Kontaktaufnahme, die den Vorstellungen seines Sohnes entsprach, verweigert. Darüber hinaus erließ das Landgericht mindestens elf Zwischenentscheidungen über von dem Beschwerdeführer gestellte Anträge. Das Landgericht musste mindestens dreizehnmal Entscheidungen abwarten, die die Berufungsgerichte auf Beschwerden des Beschwerdeführers, die alle erfolglos blieben, erließen. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Kirchhain den Antrag gestellt, ihm ein gemeinsames Sorgerecht für S. einzuräumen, während das Umgangsrechtsverfahren beim Landgericht Bremen anhängig war. Da dieses Sorgerechtsverfahren ein Ersuchen betraf, das über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Umgang hinausging, musste das Landgericht dieses weitere Verfahren berücksichtigen. Im Hinblick auf die besonderen Umstände dieses Falls ist der Gerichtshof daher überzeugt, dass die Gesamtdauer des Verfahrens in Bezug auf das erneute Umgangsersuchen des Beschwerdeführers noch als angemessen angesehen werden kann. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. b. Weitere Fragen Der Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten weiteren Rügen nach Artikel 6 hinsichtlich der Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen und von Richter Ho., den er auch für befangen hielt, geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rügen keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 2. Rügen nach Artikel 8 der Konvention Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Entscheidungen, mit denen Umgang und Auskunft abgelehnt wurden, und auch die Dauer der betreffenden Verfahren sein nach Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt hätten a. Verfahrensdauer Die Regierung, die auf ihre Ausführungen zu Artikel 6 verwies, war der Ansicht, dass die Verfahrendauer auch keine Verletzung von Artikel 8 begründe. Die Gerichte hätten sich bemüht, eine Umgangsvereinbarung zwischen den Parteien und S. herbeizuführen, der Beschwerdeführer habe aber gegen den Willen seines Sohnes eine erneute schriftliche und später ggf. persönliche Kontaktaufnahme abgelehnt. Der Beschwerdeführer, der auch auf seine Ausführungen zu Artikel 6 verwies, trug vor, dass die überlange Dauer des Umgangsrechtsverfahrens auch sein nach Artikel 8 garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt habe. Der Gerichtshof hat die Rüge des Beschwerdeführers wegen der Dauer des Verfahrens betreffend seinen erneuten Antrag auf Umgang und Auskunft nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention bereits geprüft. Eine eigene Frage nach Artikel 8 der Konvention wird nicht aufgeworfen. b. Verweigerung des Umgangs- und Auskunftsrechts Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer den nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention vorgeschriebenen innerstaatlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft habe, weil das betreffende Verfahren noch vor dem Landgericht Bremen anhängig gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert. Der Gerichtshof hat die von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge geprüft. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg zwischenzeitlich ausgeschöpft und insbesondere auch über diese Rüge eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwirkt hat, stellt der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 3. Rüge nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention Der Beschwerdeführer war auch der Meinung, dass er in dem Verfahren betreffend die Ablehnung seines erneuten Antrags auf Umgang und Auskunft unter Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention durch Diskriminierung verletzt worden sei. Der Gerichtshof hat die von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rüge keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lässt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 4. Rüge nach Artikel 13 der Konvention Der Beschwerdeführer trug schließlich vor, er habe nicht das Recht gehabt, wegen der überlangen Dauer des Verfahrens betreffend seinen erneuten Antrag auf Umgang und Auskunft eine wirksame Beschwerde zu erheben. Er hat sich insoweit auf Artikel 13 Konvention berufen, der wie folgt lautet: „Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“ Die Regierung trug vor, dass dem Beschwerdeführer eine wirksame Beschwerde im Sinne von Artikel 13 zur Rüge der überlangen Dauer des Umgangsrechtsverfahrens zur Verfügung gestanden habe. Sie brachte erstens vor, dass der Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer im Rahmen einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht hätte rügen können. Er habe verfassungsmäßigen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, der das Recht nach sich zieht, innerhalb angemessener Frist von einem Gericht gehört zu werden. Er hätte zweitens Untätigkeitsbeschwerde erheben können, die von den Berufungsgerichten zunehmend anerkannt werde, obwohl ein derartiger Rechtsbehelf gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Deshalb habe das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen sich auf die Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Frage der Begründetheit auseinandergesetzt und geprüft, ob Anweisungen an das vorinstanzliche Gerichts zur Verfahrensbearbeitung erteilt werden können. Es sei jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass zu Anweisungen kein Anlass bestehe, weil die Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer selbst anzulasten sei. Der Beschwerdeführer trug vor, er habe nicht das Recht gehabt, wegen der Dauer des Umgangsrechtsverfahrens wirksame Beschwerde zu erheben. Er berief sich insbesondere auf das Urteil der Gerichtshofs vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache Kudła ./. Polen (Individualbeschwerde Nr. 30210/96). Er trug vor, dass eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde angesehen werden könne. Das Bundesverfassungsgericht könne keine Maßnahmen zur Beschleunigung verzögerter Verfahren anordnen. Darüber hinaus verfüge das Bundesverfassungsgericht bei der Frage, ob Verfassungsbeschwerden, die oft nicht zügig behandelt würden, zur Entscheidung angenommen werden, über einen breiten Ermessensspielraum. Die Mehrzahl der Familiengerichte hielte – wie in seinem Fall - eine Untätigkeitsbeschwerde auch für unzulässig, weil eine derartige Beschwerde nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Artikel 13 nur anzuwenden, wenn jemand „vertretbar“ vorträgt, in einem Recht aus der Konvention verletzt zu sein (siehe Rechtssachen Boyle und Rice ./.Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. April 1988, Serie A Bd. 131, S. 23, Nr. 52; Voyager Limited ./. Türkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35045/97 vom 4. September 2001, und Ivison ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39030/97 vom 16. April 2002). Der Gerichtshof hat zuvor festgestellt, dass die inhaltliche Rüge der Dauer des vorliegenden Verfahrens nach Artikel 6 Abs. 1 offensichtlich unbegründet ist. Der „Vortrag“ des Beschwerdeführers war aus ähnlichen Gründen im Sinne des Artikels 13 nicht „vertretbar“, und Artikel 13 kommt daher auf seine Rechtssache nicht zur Anwendung. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde auch offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen. F. Rügen betreffend die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Reform des Kindschaftsrechts Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19. Januar 1999 seine Beschwerde gegen das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 zurückgewiesen hatte. Er berief sich auf Artikel 8 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention. Der Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rügen keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. G. Rügen betreffend den Antrag des Beschwerdeführers von 1999 auf gemeinsames Sorgerecht Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die in der Beschwerdeinstanz bestätigte Entscheidung des Amtsgerichts Kirchhain vom 4. April 2000, ihm ein gemeinsames Sorgerecht für seinen Sohn zu versagen, eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Familienlebens (Artikel 8), seines Rechts auf ein faires Verfahren (Artikel 6) sowie seines Rechts auf wirksame Beschwerde darstelle (Artikel 13 der Konvention). Er machte insbesondere verschiedene Mängel bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, vor allem bei der Anhörung seines Sohnes, geltend. Überdies rügte er, dass kein Sachverständiger herangezogen worden sei und das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung vom 6. Februar 2001 nicht begründet habe. Darüber hinaus vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die deutschen Gerichte bei der Ablehnung seines Antrags auf gemeinsames Sorgerecht der Position der Mutter mehr Gewicht beigemessen und folglich ihn als Vater diskriminiert hätten, so dass ein Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention vorliege. Der Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rügen keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention auch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit die Individualbeschwerden für unzulässig. Vincent BERGER BOSTJAN M. ZUPANČIČ Kanzler Präsident