Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 02.02.2006 – 51466/99; 70130/01
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:0202DEC005146699
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 02/02/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Beschwerden Nr. 51466/99 und 70130/01 H. B. und H. M. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Beschwerden Nr. 51466/99 und 70130/01 H. B. und H. M. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion), der am 2. Februar 2006 als Kammer zusammengetreten ist, die sich zusammensetzt aus: Herrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident, Herrn J. HEDIGAN, Herrn L. CAFLISCH, Herrn C. BÎRSAN, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn E. MYJER, Richter, Herrn I. EBSEN, Richter ad hoc, und Herrn V. BERGER, Sektionskanzler, aufgrund der vorerwähnten Beschwerden, die am 23. Juni 1999 bzw. 1. März 2001 erhoben worden sind, aufgrund der von der belangten Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der von den Beschwerdeführern in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, hat nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der erste Beschwerdeführer, H. B., ist deutscher Staatsangehöriger, geboren 1937 und wohnhaft in O. (Deutschland). Der zweite Beschwerdeführer, H. M., ist deutscher Staatsangehöriger, geboren 1933 und wohnhaft in H.. Die Beschwerdeführer werden vor dem Gerichtshof von Herrn Michael Selk, Rechtsanwalt in Reinbeck, vertreten. Die belangte Regierung wurde von Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent, und danach von Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten. Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen.
1 Der Hintergrund des Falles Die Beschwerdeführer waren Angestellte im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Zu dem Zeitpunkt ihres Dienstbeginns am 1. Januar 1965 beziehungsweise am 1. Dezember 1963 richtete sich das Zusatzversorgungssystem nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg/Ruhegeldgesetz in der Fassung vom 3. Juli 1961. Dieses Gesetz ist mehrmals geändert worden. Nach dem Achten Gesetz zur Änderung des Ruhegeldgesetzes vom 3. März 1981 wurde das Ruhegeld entsprechend der Zahl der Beschäftigungsjahre und der letzten Bruttobezüge berechnet. So konnte, ausgehend von einer Beschäftigungszeit von 35 Jahren, ein Höchstbetrag von 75% der letzten Bruttobezüge erreicht werden. Am 1. Januar 1985 trat das Neunte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Ruhegeldgesetzes vom 5. Dezember 1984 in Kraft, wonach sich das Ruhegeld nicht mehr nach den letzten Bruttobezügen richtete, sondern im Verhältnis zu dem fiktiven Nettoarbeitsentgelt eines städtischen Bediensteten berechnet wurde. Wie aus der Präambel dieses Gesetzes hervorgeht, sollte es dem Abbau der Überversorgungen dienen, bei denen es sich um die Fälle handelte, in denen der Betrag der verschiedenen Versorgungsbezüge höher als das letzte Nettoarbeitsentgelt des Betroffenen vor seinem Eintritt in den Ruhestand war. Dieses Phänomen beruhte auf der Tatsache, dass Arbeitnehmern in vielen Fällen eine Gesamtversorgung bis zu 75% des letzten Bruttoeinkommens garantiert wurde. Gleichzeitig waren jedoch die Steuer- und Sozialabgaben fühlbar gestiegen, so dass der Nettoarbeitslohn eines Arbeitnehmers im Regelfall weniger als 65% des Bruttoeinkommens betrug. Diese Belastungen hatten praktisch keine Auswirkung auf die Versorgungsbezüge eines Rentenbeziehers, da er keine Beiträge mehr zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlte, erheblich weniger Steuern entrichtete und die Krankenversicherung wesentlich günstiger war. Am 1. April 1995 trat das Zweite Ruhegeldgesetz vom 7. März 1995 in Kraft. Als Bemessungsgrundlage für das Ruhegeld dienten nun wieder die Beschäftigungsjahre und die letzten Bruttobezüge. Das Gesetz gilt nur für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 1. April 1995 begründet worden ist.
2 Das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten a) In der Sache B. Mit seiner am 29. April 1986 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass seine Ansprüche auf Ruhegeld nach dem alten (Achten) Änderungsgesetz in der Fassung vom 3. März 1981 nicht durch die Vorschriften des neuen (Neunten) Änderungsgesetzes vom 5. Dezember 1984 eingeschränkt werden. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Januar 1993 wurde die Klage des Beschwerdeführers nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Das Gericht hat insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer nach altem Recht ein Ruhegeld von monatlich 1.216,81 DM zu erwarten gehabt habe, nämlich 75% des letzten Bruttogehalts abzüglich der Rente (2.303,60 DM). Nach neuem Recht belaufe sich der Betrag des Ruhegeldes auf 73,79 DM, d.h. 75% eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts abzüglich der Rente. Die tatsächliche Einbuße betrage folglich 1.143,02 DM. Dem Beschwerdeführer blieben allerdings 85,15% seiner Bezüge vor dem Eintritt des Versorgungsfalls, was der Situation der Beamten im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg entspreche. Das Gericht hob hervor, dass diese Zahlen zwischen den Parteien unstreitig seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer beim Inkrafttreten des streitgegenständlichen Gesetzes noch 15 Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand gestanden und daher ausreichend Zeit gehabt, um Vorkehrungen für eine private Alterszusatzversorgung zu treffen. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat das ergangene Urteil am 23. September 1994 bestätigt. Es hob insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung des früheren Rechts einen Versorgungsgrad von etwa 116% seines letzten Verdienstes erzielt hätte. Es hat den weiten Spielraum des Gesetzgebers in der Sache unterstrichen und gleichzeitig anerkannt, dass das umstrittene Gesetz erhebliche Kürzungen des Ruhegeldes des Beschwerdeführers zur Folge habe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Landesarbeitsgericht die Revision zu. Am 12. März 1996 wies das Bundesarbeitsgericht die Revision des Beschwerdeführers zurück. Es vertrat die Auffassung, dass kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Artikels 14 Grundgesetz vorliege. Zweck einer Zusatzversorgung sei es, den Arbeitnehmern im Ruhestand eine Gesamtversorgung zu garantieren. Beim Erlass des Ruhegeldgesetzes in der Fassung vom 3. Juli 1961 seien die Nettorenteneinkommen deutlich hinter den Nettoarbeitseinkommen der aktiven Arbeitnehmer zurückgeblieben. Die erhebliche Erhöhung der Steuern und Sozialversicherungsabgaben der aktiven Arbeitnehmer in den letzten Jahren habe die versorgungsberechtigten Rentner nicht in entsprechenden Umfang betroffen, da die Zusatzversorgung auf der Grundlage des letzten Bruttoarbeitsentgelts berechnet werde. Daraus hätten sich Versorgungsgrade bis zu 120% ergeben. Im Falle des Beschwerdeführers hatte das Landesarbeitsgericht einen Versorgungsgrad von 116% ermittelt. Ziel des Neunten Änderungsgesetzes vom 5. Dezember 1984 sei der Abbau der zu beobachtenden Überversorgung gewesen. Der Abbau dieser Überversorgung und die Konsolidierung der Altersversorgung seien vorrangige Ziele, die im Interesse aller Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes lägen. Das umstrittene Gesetz beachte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe nämlich die nettolohnbezogene Versorgungsobergrenze auf weniger als 100% festlegen dürfen, da Rentner nicht mehr die gleichen Aufwendungen wie ihre noch aktiven Kollegen hätten. Das Neunte Änderungsgesetz habe die Versorgungsobergrenze auf 89,95% des letzten fiktiven Nettoarbeitsentgelts festgesetzt. Im Falle des Beschwerdeführers betrage diese Obergrenze 91,75%, was einem Versorgungsgrad von etwa 85% des wirklichen letzten Nettoeinkommens entspreche. Dieser Versorgungsgrad sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und liege in der Bandbreite zwischen 70% und 90%, die eine Sachverständigenkommission Alterssicherung für den öffentlichen Dienst vorgeschlagen habe. Das Ziel des strittigen Gesetzes sei durch Ausnahmefälle, in denen es zu einer Verringerung des Ruhegeldes um über 90% habe kommen können, nicht gefährdet. Es habe sich in der Tat um Fälle gehandelt, in denen die Überversorgung sehr hoch gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe schließlich nicht davon ausgehen können, dass die Bemessung seiner Zusatzversorgung unverändert bestehen bleibe, insbesondere angesichts der Tatsache, dass dieses Thema seit 1977 erörtert worden sei und die Klausel in dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers auf das Ruhegeldgesetz in seiner geltenden Fassung verwiesen habe. Das Bundesarbeitsgericht stellte auch keine Verletzung gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz fest. Auch wenn sich nach dem streitgegenständlichen Gesetz der Versorgungsgrad in etwa an dem der Beamten ausgerichtet habe, habe sich die Situation des Beschwerdeführers als Angestellter im öffentlichen Dienst von der eines Beamten unterschieden. Ferner könne der Beschwerdeführer nicht fordern, dass sein Ruhegeld nach dem jüngsten, am 1. April 1995 in Kraft getretenen Gesetz berechnet werde, das für ihn günstiger gewesen wäre und das ein neues Berechnungssystem eingeführt habe. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten gewesen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Personen aufzunehmen, die vor seinem Inkrafttreten bei der Stadt Hamburg ihr Dienstverhältnis begonnen hatten, oder ihnen ein Wahlrecht einzuräumen, zumal ein solches Recht dem Ziel dieses Gesetzes, nämlich eine kostenneutrale Umstrukturierung, entgegengestanden hätte. Am 3. Dezember 1998 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat insbesondere hervorgehoben, dass das umstrittene Gesetz den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung seines Eigentums verletze, sondern Ausdruck des Rechts des hamburgischen Gesetzgebers sei, die Eigentumsnutzung zu regeln. Das Gesetz sei erforderlich gewesen, um die Überversorgung abzubauen und um dadurch zu verhindern, dass die Ruhegeldempfänger mehr Geld als Ruhegeld beziehen als sie Gehalt vor dem Eintritt in den Ruhestand hatten. Der vom Arbeitsgericht beauftragte Sachverständige und ein zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens zum Änderungsgesetz im Auftrag des Bundesministers des Inneren erstelltes Gutachten hätten beide auf diesen Zustand hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass die Zusatzrente nicht zum Ziel hatte, den Ruhegeldempfängern einen Lebensstandard zu verschaffen, der über dem vor ihrem Eintritt in den Ruhestand lag. Die Verringerung der Zusatzrente, um eine maximale Versorgung von 91,75% zu erreichen, sei nicht unverhältnismäßig. Zwar gehe der Beschwerdeführer eines großen Teils seiner Ruhegeldanwartschaft verlustig; dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass der Betrag seiner Rente besonders hoch gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht stellte außerdem fest, dass eine unzulässige Rückwirkung des streitgegenständlichen Gesetzes nicht vorliege und dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt auf eine bestimmte Höhe der Versorgung habe vertrauen dürfen, was um so mehr gelte, weil bereits ab den 70er Jahren dieses Problem öffentlich diskutiert worden sei. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Beschwerdeführer am 8. Januar 1999 zugestellt worden. Am 1. Juni 2001 ging der Beschwerdeführer nach mehr als 35 Dienstjahren in den Ruhestand. b) In der Sache M. Das Arbeitsgericht Hamburg hat am 6. August 1987 die Klage des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf Feststellung, dass seine ihm nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenrente in der Fassung vom 3. März 1981 zustehenden Ansprüche auf Ruhegeld nicht durch das neue Gesetz vom 5. Dezember 1984 eingeschränkt werden, mangels Rechtsschutzbedürfnisses einstweilen für unzulässig erklärt. Das Gericht hat hier insbesondere darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ruhegeld erst in etwa einem Jahrzehnt erwerben könne. Das Verfahren ist anschließend über mehrere Jahre auf Antrag des Beschwerdeführers ausgesetzt worden, der am 26. März 1999 die Wiederaufnahme beantragte. Inzwischen war der Beschwerdeführer nach 32 Beschäftigungsjahren am 31. Januar 1996 in den Ruhestand getreten. Mit Urteil vom 17. März 2000 hat das Landesarbeitsgericht Hamburg die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 6. August 1987 insbesondere unter Verweis auf die in der Sache des ersten Beschwerdeführers ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 1996 und des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1998 zurückgewiesen. Es stellte ferner fest, dass keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf freie Wahl seines Arbeitsplatzes aus Artikel 12 Grundgesetz vorliegt. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 und 25. August 1999, auf die sich der Beschwerdeführer berufe, würden nichts an dieser Feststellung ändern. Die erste Entscheidung beziehe sich nicht auf die Situation des Beschwerdeführers, sondern auf die Anwartschaft auf ein Ruhegeld nach einem Arbeitsplatzwechsel; die zweite Entscheidung betreffe die Berechnung der Versorgungszusatzrente Teilzeitbeschäftigter, die im Übrigen einem anderen Versorgungssystem als der Beschwerdeführer angehörten. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Am 25. Juli 2000 hat das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese letzte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Es vertrat insbesondere die Auffassung, dass das ergangene Urteil nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe. Dieses habe in der Entscheidung vom 15. Juli 1998 festgestellt, dass Artikel 12 Grundgesetz, der die freie Wahl eines Arbeitsplatzes garantiere, einen Arbeitnehmer vor einem Verfall von betrieblichen Versorgungsanwartschaften schütze, soweit der Verfall einen Arbeitsplatzwechsel oder ein vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers verhindere. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine Verletzung seines Rechts, seinen Arbeitsplatz zu wechseln, nicht geltend gemacht, sondern im Gegenteil dargelegt, dass selbst das frühere Gesetz von 1981, auf dessen Grundlage er die Berechnung seiner Ruhegeldansprüche verlange, einen solchen Verfall von Anwartschaften vorsehe. Am 10. Oktober 2000 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat im Wesentlichen auf seine Entscheidung vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache des ersten Beschwerdeführers verwiesen. RÜGEN 1. Der erste Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Kürzung seines Ruhegelds nach Maßgabe des Gesetzes von 1985 auf 5% des nach dem Gesetz von 1981 vorgesehenen Betrags sein Recht auf Achtung des Eigentums verletze. Der zweite Beschwerdeführer macht geltend, dass er anstelle eines Ruhegeldes in Höhe von 2.513,74 DM nur 1.045,85 DM monatlich seit Eintritt in den Ruhestand im Januar 1996 erhalte, was einen Verlust von mehr als 50% bedeute. Die Beschwerdeführer rügen, dass die Gerichte dieser Kürzung als solcher nicht Rechnung getragen, sondern den Gesamtbetrag ihrer Renten berücksichtigt hätten. Sie hätten zwar nicht davon ausgehen können, dass ihre Zusatzversorgung unverändert bestehen bleibt, doch sei eine Kürzung von 95% bzw. 50% nicht vorhersehbar gewesen und völlig unverhältnismäßig. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Artikel 1 Protokoll Nr. 1. 2. Die Beschwerdeführer erachten es im Übrigen für diskriminierend, dass sie nicht von den Bestimmungen des Gesetzes von 1995 über die Zusatzversorgung profitieren konnten und dass andere deutsche Gesetze ein anderes und deutlich günstigeres System zur Berechnung der Zusatzversorgung vorsahen. Sie berufen sich auf Artikel 1 Protokoll Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention.
3 Der zweite Beschwerdeführer rügt ferner, dass die in seiner Sache ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu anderen zuvor ergangenen Entscheidungen in Widerspruch stehe. Er beruft sich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel
6 Abs. 1 der Konvention. 4. Der zweite Beschwerdeführer führt außerdem das Fehlen einer ausreichenden Begründung der Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts vom 17. März 2000 und des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2000 an. Er macht Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geltend. 5. Der zweite Beschwerdeführer rügt schließlich eine Verletzung des Rechts auf freie Berufsausübung. Er behauptet, dass dieses Recht Teil der allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaftsrechtsordnung sei, wie aus einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Oktober 1986 hervorgehe, und nunmehr durch Artikel 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Kürzung ihres Ruhegeldes um 95% bzw. um mehr als 50% durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Ruhegeldgesetzes. Sie berufen sich auf Artikel 1 Protokoll Nr. 1, der wie folgt lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Die Regierung weist zunächst darauf hin, dass der erste Beschwerdeführer mit Eintritt in den Ruhestand ein Ruhegeld in Höhe von 973,25 DM erhalten habe, was einer Kürzung des Betrags, den er nach dem alten Gesetz erhalten hätte, um etwa 60% entspreche. Die abweichenden Zahlen des Arbeitsgerichts (Ruhegeld in Höhe von 73,79 DM) hätten auf Daten von 1985 und der Annahme basiert, dass der erste Beschwerdeführer seine Steuern nach der für Ledige geltenden Klasse entrichtet. Dieser sei jedoch seit Oktober 1993 verheiratet und komme nunmehr bei der Einkommenssteuer in den Genuss einer Ermäßigung wegen der Familiensituation. Der zweite Beschwerdeführer habe mit seinem Eintritt in den Ruhestand im Februar 1996 ein Ruhegeld in Höhe von 1.456,02 DM erhalten. Erst im Dezember 1998 belief es sich auf den vom zweiten Beschwerdeführer genannten Betrag von 1.045,85 DM. Die Regierung ruft anschließend in Erinnerung, dass die Ruhegelder Teil des allgemeinen Haushalts der Freien und Hansestadt Hamburg seien und Beschäftigten gewährt würden, ohne dass diese zuvor Beiträge zu entrichten hatten, im Unterschied zu den Renten, die auf der Grundlage der Höhe und der Dauer der während des Berufslebens entrichteten Beiträge berechnet würden. Erst durch das Gesetz vom 14. Juli 1999 seien die Arbeitnehmer der Stadt verpflichtet worden, einen Beitrag in Höhe von 1,25% des Bruttoarbeitsentgelts zu entrichten. Somit habe der erste Beschwerdeführer nur für einige Monate Beiträge entrichtet, während der zweite Beschwerdeführer nie welche gezahlt habe. Den Beschwerdeführern hätte daher nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 keine Anwartschaft auf das Ruhegeld zugestanden. Zwar habe der Gerichtshof die Meinung vertreten, dass dieser Artikel Anwendung finden könne, wenn der Arbeitgeber zu Bedingungen, die als Teil des Arbeitsvertrags angesehen werden könnten, generell versprochen hätte, eine Pension zu zahlen, (Azinas ./. Zypern, Nr. 56679/00, 20. Juni 2002), doch weist die Regierung darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Zahlung eines Ruhegeldes selbst nie in Frage gestellt worden sei, sondern lediglich dessen Höhe (Stigson ./. Schweden, Nr. 12264/86, Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1988, Entscheidungen und Berichte (DR) 57, S. 131). Ferner habe der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführer eine Klausel enthalten, derzufolge sich die Ruhegeldhöhe nach dem im Zeitpunkt der Zahlung geltenden Recht berechne. Die Beschwerdeführer hätten folglich mit Anpassungen ihrer Renten rechnen müssen. Unterstelle man, dass Artikel 1 Protokoll Nr. 1 im vorliegenden Fall Anwendung finde, sei der Eingriff in dieses Recht jedenfalls gerechtfertigt gewesen. Das streitgegenständliche Gesetz sollte dem Abbau der Übersorgung in den Fällen dienen, in denen die Höhe aller verschiedenen erhaltenen Versorgungsbezüge höher als die letzten Nettoarbeitsbezüge des Betroffenen vor seinem Eintritt in den Ruhestand war, was bei den Beschwerdeführern der Fall gewesen sei. Die Kürzung der Versorgungsbezüge sei ein legitimes Ziel gewesen. Weder das umstrittene noch das alte Gesetz, das vor dem 1. Januar 1985 galt, habe dazu gedient, den Ruhegeldempfängern der Stadt Hamburg einen Lebensstandard über dem der noch aktiven Beschäftigten zu verschaffen. Wie das Bundesverfassungsgericht herausgestellt habe, sei nicht zu beanstanden gewesen, dass die Gesamtversorgungsobergrenze auf 91,75% des letzten fiktiven Nettoeinkommens festgelegt worden sei. Zwar sei das Ruhegeld der Beschwerdeführer deutlich gekürzt worden, doch sei dies geschehen, weil bei ihnen in hohem Maße eine Überversorgung aufgetreten sei. Die Berücksichtigung der Gesamtversorgung und nicht eine isolierte Betrachtung der Höhe des Ruhegeldes entspreche dem Ziel des Gesetzes, nämlich die Ergänzung der Hauptrente. Eine isolierte Betrachtungsweise hinsichtlich des Ruhegeldes hätte keinen Abbau der unerwünschten Sozialleistungen bewirkt. Das besagte Gesetz enthielte im Übrigen für langjährige Arbeitnehmer der Stadt Hamburg Übergangsregelungen. Die Beschwerdeführer erwidern insbesondere, dass das Ruhegeld nicht allein als eine einfache Ergänzung der Hauptrente verstanden werden könne. Zweck des Ruhegeldgesetzes sei es gewesen, die Versorgung der Angestellten im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg an die Versorgung der Beamten anzugleichen. Deren Versorgung habe sich auf 75% des letzten Bruttoverdienstes belaufen. Um für die Angestellten im öffentlichen Dienst eine vergleichbare Versorgung zu erreichen, sei angesichts der deutlich höheren Sozialabgaben, die sie im Vergleich zu ihren Beamtenkollegen zu entrichten hätten, ein Versorgungsgrad von 94% anzustreben gewesen. Der Gesetzgeber habe zu Unrecht auf die bezogene Gesamtrente abgestellt; er hätte andere Zusatzversorgungssysteme wählen müssen, wie er es im Jahre 1995 getan habe. Anstatt die Überversorgung maßvoll abzubauen, habe das umstrittene Gesetz zu einer krassen Unterversorgung geführt. Der erste Beschwerdeführer führt an, dass er nach dem alten Ruhegeldgesetz wegen der neuen Sozialabgaben nicht 116%, sondern lediglich 100% seiner letzten Bruttobezüge erhalten habe. Nur durch seine Heirat im Jahre 1993 sei er der fast völligen Streichung (95%) seines Ruhegeldes entgangen, was die Zufälligkeiten, die Ungerechtigkeit und die Unverhältnismäßigkeit des umstrittenen Gesetzes verdeutliche. Außerdem habe sich sein Ruhegeld fortlaufend verringert. Der zweite Beschwerdeführer betont, dass sein Versorgungsgrad nicht 91,75% des letzten fiktiven Nettoeinkommens, sondern lediglich weniger als 80% betrage. In Bezug auf die Klausel in den Arbeitsverträgen machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie zu vage gewesen sei, um daraus abzuleiten, dass sie mit Änderungen der Höhe ihres Ruhegeldes hätten rechnen müssen. Dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zufolge wäre es erforderlich gewesen, hierzu eine ausdrückliche Klausel aufzunehmen. Die Regierung erwidert, dass sich das Ruhegeld nicht fortlaufend verringere, wie der erste Beschwerdeführer behaupte. Dieses sei angepasst worden und variiere je nach Erhöhung oder Verringerung der Hauptrente, wodurch eine stabile Gesamtversorgung gewährleistet sei. Der erste Beschwerdeführer habe somit im Juni 2001 bei Versorgungsbeginn 2.244,66 EUR und im Februar 2003 2.383,72 EUR1 erhalten. Ferner sei der Versorgungsgrad von 116% nicht von den Parteien bestritten worden. Der beauftragte Sachverständige habe damals (im Jahr 1992) nicht die neuen Sozialabgaben vorhersehen können. Diese hätten im Übrigen die Höhe des Nettoeinkommens der aktiv Beschäftigten so sehr beeinflusst, dass der Versorgungsgrad des ersten Beschwerdeführers sogar unter Umständen über 116% gestiegen wäre. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass Artikel 1 Protokoll Nr. 1, der im Wesentlichen das Recht auf Eigentum garantiert, drei unterschiedliche Vorschriften enthält: die erste Vorschrift in Absatz 1 erster Satz ist allgemeiner Art und enthält den Grundsatz der Achtung des Eigentums; die zweite Vorschrift in Absatz 1 zweiter Satz betrifft die Eigentumsentziehung, die bestimmten Bedingungen unterstellt wird; die dritte Vorschrift in Absatz 2 gibt den Vertragsstaaten unter anderem die Befugnis, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu regeln. Die zweite und dritte Vorschrift, die besondere Beispiele von Verletzungen des Eigentumsrechts behandeln, sind im Lichte des in der ersten 1 Anmerkung des Übersetzers: Der zutreffende Betrag lautet 2.283,72 EUR. Vorschrift verankerten Grundsatzes auszulegen (Kjartan Ásmundsson ./. Island, Nr. 60669/00, Rdnr. 39, CEDH 2004-IX). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Pensionsanspruch nicht als solcher in der Konvention verankert. Der Gerichtshof hat jedoch kürzlich festgestellt, dass, sobald ein Vertragsstaat Rechtsvorschriften einführt, die die automatische Zahlung einer Sozialleistung vorsehen – unabhängig davon, ob diese Leistung von der vorherigen Beitragsentrichtung abhängt oder nicht –, diese Rechtsvorschriften so anzusehen sind, als erzeugten sie bei den Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, ein Vermögensinteresse, das in den Geltungsbereich des Artikels 1 Protokoll Nr. 1 fällt (Stec u.a. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.) [GK], Nrn. 65731/01 und 65900/01, 6. Juli 2005, Rdnr. 54, CEDH-2005-...). Er hatte im Übrigen die Auffassung vertreten, dass der auf einer Beschäftigung beruhende Pensionsanspruch unter bestimmten Umständen einem Eigentumsrecht gleichgesetzt werden konnte, wenn sich nämlich der Arbeitgeber zu Bedingungen, die als Teil des Arbeitsvertrags angesehen werden können, generell verpflichtet hatte, eine Pension zu zahlen (vorerwähnte Sache Azinas, Rdnr. 34). Artikel 1 Protokoll Nr. 1 kann jedoch nicht so ausgelegt werden, als eröffne er einen Anspruch auf eine Rente in einer bestimmten Höhe (siehe u.a. vorerwähnte Sache Kjartan Ásmundsson, Rdnr. 39, Aunola ./. Finnland (Entsch.), Nr. 30517/96, 15. März 2001, und Lenz ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 40862/98, CEDH 2001-X). Der Gerichtshof erinnert ebenfalls daran, dass diese Bestimmung die Staaten nicht daran hindert, mehrere Renten zu kombinieren, um eine Kumulierung der Sozialleistungen zu vermeiden (Blanco Callejas ./. Spanien (Entsch.), Nr. 64100/00, 18. Juni 2002, Quiles Gonzalez ./. Spanien (Entsch.), Nr. 71752/01, 14. Januar 2003, Müller ./. Österreich, Nr. 5849/72, Bericht der Kommission vom 1. Oktober 1975, DR 3, S. 25, Urbaniak ./. Frankreich, Nr. 36197/97, Entscheidung der Kommission vom 16. April 1998, Kuhlmann ./. Deutschland, Nr. 21519/93, Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1993, Beging ./. Deutschland, Nr. 15376/89, Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 1991, und vorerwähnte Sache Stigson). Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der Zweck des neuen (neunten) Gesetzes vom 5. Dezember 1984 der Abbau der aufgetretenen Überversorgungsfälle und die Konsolidierung der Alterversorgung war. Diese Überversorgung, die von dem vom Arbeitsgericht bestellten Sachverständigen und dem im Auftrag des Innenministers erstellten Sachverständigengutachten bestätigt wurde, war aus sozialpolitischen Gründen nicht erwünscht, da der Zweck der Zusatzversorgung nicht darin bestand, den Ruhegeldempfängern einen Lebensstandard zu verschaffen, der über dem vor ihrem Eintritt in den Ruhestand lag. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der strittige Eingriff im „öffentlichen Interesse“ lag. Er weist darauf hin, dass die staatlichen Behörden im Grundsatz besser als der internationale Richter in der Lage sind zu beurteilen, was im „öffentlichen Interesse“ liegt. Da es der Gerichtshof für normal erachtet, dass der Gesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wirtschafts- und Sozialpolitik verfügt, respektiert er die Art und Weise, in der dieser die zwingenden Erfordernisse des „allgemeinen Interesses“ versteht, es sei denn, dessen Beurteilung stellt sich als offensichtlich unangemessen heraus. Der Eingriff muss jedoch nicht nur im „öffentlichen Interesse“ liegen, sondern die eingesetzten Mittel müssen auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem von jeder vermögensentziehenden Maßnahme angestrebten Ziel stehen. Zur Feststellung, ob die umstrittene Maßnahme den geforderten gerechten Ausgleich wahrt, hat der Gerichtshof zu ermitteln, ob sie den Beschwerdeführern nicht eine unverhältnismäßige Last aufbürdet (Wittek ./. Deutschland, Nr. 37290/97, Rdnrn. 53-54, CEDH 2002-X, und Bäck ./. Finnland, Nr. 37598/97, Rdnr. 53, 20. Juli 2004). Die Beschwerdeführer rügen, dass die deutschen Behörden nicht eine angemessene Reduzierung des Ruhegeldes vorgenommen, sondern die Renten insgesamt berücksichtigt hätten, was zu einer krassen Unterversorgung geführt habe. Die Regierung behauptet, dass eine isolierte Betrachtungsweise hinsichtlich des Ruhegeldes, dessen Zweck die Ergänzung der Hauptrente gewesen sei und das im Übrigen gezahlt worden sei, ohne dass die Beschwerdeführer zuvor Beiträge entrichtet hätten, nicht die gewünschte Wirkung gehabt hätte, nämlich den Abbau der Überversorgung. Der Gerichtshof stellt fest, dass das umstrittene Gesetz einen Versorgungsgrad von höchstens 91,75% vorsah. Der erste Beschwerdeführer hat infolge seiner Heirat im Jahre 1993 schließlich nur eine Kürzung seiner Zusatzrente um 60% erfahren. Bei dem zweiten Beschwerdeführer handelt es sich um eine Kürzung von mehr als 50%. Der tatsächliche Versorgungsgrad des ersten Beschwerdeführers von 85% lag in der Bandbreite, die eine Sachverständigenkommission Alterssicherung für den öffentlichen Dienst empfohlen hatte. Dies gilt auch für den zweiten Beschwerdeführer, der in den Genuss einer Gesamtversorgung von etwa 80% gelangt. Die Arbeitsgerichte waren der Meinung, dass das Ziel des streitgegenständlichen Gesetzes nicht durch Ausnahmefälle, in denen es zu einer Verringerung des Ruhegeldes um über 90% kam, gefährdet werden könne, da es sich um Fälle gehandelt habe, in denen die Überversorgung sehr hoch gewesen sei. Die Zusatzversorgung sollte die Hauptrente ergänzen, um den Ruhegeldempfängern eine Gesamtversorgung zu garantieren. Die Beschwerdeführer seien im Übrigen über etwaige Änderungen in Bezug auf eine Kürzung ihres Ruhegeldes informiert gewesen, da dieses Thema seit einer gewissen Zeit erörtert worden war. Ihre Verträge verwiesen im Übrigen auf die im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Vorschriften. Das Bundesverfassungsgericht hat seinerseits diese Schlussfolgerungen unter dem Gesichtspunkt der Garantien des Grundgesetzes bestätigt. Die deutliche Kürzung des Ruhegeldes der Beschwerdeführer sei insoweit verhältnismäßig gewesen, als sie einen besonders hohen Versorgungsgrad gehabt hätten. Der Gerichtshof ist der Meinung, dass diese Gründe nicht als unangemessen oder unverhältnismäßig gelten können. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Zusatzversorgung entsprechend der Altersrente und im Hinblick darauf berechnet hat, den Beschwerdeführern eine Gesamtversorgung zu garantieren, ist unter dem Blickwinkel der Konvention angesichts des Ermessensspielraums der Vertragsstaaten im Bereich der Festlegung der Sozial- und Wirtschaftspolitik nicht zu beanstanden (Hoogendijk ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 58641/00, 6. Januar 2005, Goudswaard- van der Lans ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 75255/01, 22. September 2005, M.V. und U-M.S. und Saarinen ./. Finnland (Entsch.), Nrn. 43189/98 und 69136/0412, 28 Januar 2003, Gascon Moreno ./. Spanien (Entsch.), Nr. 49151/99, 1. Oktober 2002, Matheis ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 73711/01, 1. Februar 2005, und vorerwähnte Rechtssache Müller). Angesichts dieser Aspekte gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer wegen der Kürzung ihrer Ruhegelder eine „unverhältnismäßige Last“ zu tragen hatten. Hieraus ergibt sich, dass dieser Teil der Beschwerden nach Artikel 35 Absatz 3 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 2. Die Beschwerdeführer beanstanden eine Diskriminierung ihrer Person nach Artikel 14 der Konvention, der wie folgt lautet: 2 Anmerkung des Übersetzers: Die zutreffende Beschwerdenummer lautet 69136/01. „Der Genuss der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ Die Beschwerdeführer rügen, dass sie aufgrund ihres Alters nicht die Möglichkeit hatten, ihr Ruhegeld nach dem Gesetz von 1995 zu erhalten, das die Berechnung des Ruhegeldes auf der Grundlage eines fiktiven Nettoarbeitsentgeltes aufgehoben hatte. Selbst wenn der Gesetzgeber das Recht habe, Maßnahmen zum Abbau einer Überversorgung zu treffen, sei er gehalten, dies nur so lange zu tun, wie derartige Fälle gegeben seien. Der Umstand, dass das Gesetz von 1995 praktisch die Art und Weise der Berechnung des Ruhegeldes aufgreife, die das alte Gesetz von 1981 vorgesehen habe, zeige, dass die Zahl und das Ausmaß der Überversorgungsfälle begrenzt gewesen sei. Die Beschwerdeführer behaupten auch, dass das System zur Berechnung ihres Ruhegeldes nach dem Gesetz von 1985 für sie ungünstiger als andere im öffentlichen Dienst bestehende Systeme gewesen sei. Die Regierung betont, dass die Beschwerdeführer nicht aufgrund ihres Alters diskriminiert worden seien. Das Gesetz von 1995 gelte ohne Berücksichtigung des Alters des Betroffenen für jeden Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis ab dem 1. April 1995, dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, begründet worden sei. Die Tatsache, dass dieses Gesetz nicht rückwirkend in Kraft gesetzt wurde und den Beschäftigten kein Wahlrecht einräumte, sei nicht zu beanstanden. Der hamburgische Gesetzgeber habe eine möglichst kostenneutrale Umstrukturierung des Zusatzversorgungssystems angestrebt. Wäre den Beschäftigten ein Wahlrecht zwischen altem und neuem System eingeräumt worden, wäre das Ziel des Gesetzes nicht erreicht worden. Die Regierung behauptet, dass das Gesetz von 1995, mit dem das Ziel des Abbaus der Überversorgungen nicht aufgegeben wurde, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer keine Rückkehr zu dem Gesetz von 1981 bedeutet, sondern ein neues Berechnungssystem für die Zusatzversorgung nach dem Vorbild eines Bundesgesetzes von 1974 eingeführt habe. Nach diesem neuen System erhalte ein Beschäftigter für jedes Dienstjahr bei der Stadt Hamburg monatlich 0,5% seines letzten Bruttoeinkommens. Es stelle folglich nicht mehr auf die Versorgungslücken ab und sichere nicht mehr einen bestimmten Lebensstandard, wie es im vorliegenden Fall durch das umstrittene Gesetz geschehen sei. Die Regierung stellt schließlich heraus, dass selbst wenn die Verwaltung des Bundes oder anderer Länder andere Zusatzversorgungssysteme gewählt hätten als die Stadt Hamburg, dieses keine Probleme im Hinblick auf Artikel 14 der Konvention aufwerfen würde. Die Beschwerdeführer kämen im Übrigen in den Genuss einer angemessenen Gesamtversorgung und könnten daher nicht behaupten, ihnen sei ein etwaiger bundeseinheitlich zu garantierender sozialer Mindeststandard nicht zugebilligt worden. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass eine Maßnahme nach Artikel 14 diskriminierend ist, wenn es keine sachliche und angemessene Rechtfertigung dafür gibt (Karlheinz Schmidt ./. Deutschland, Urteil vom 18. Juli 1994, Serie A Band 291-B, S. 32, Rdnr. 24). Er stellt fest, dass das Zweite Ruhegeldgesetz vom 7. März 1995 auf alle Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. April 1995, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, begründet wurde, unabhängig von ihrem Alter Anwendung findet,. Dieses Kriterium kann als objektiv und angemessen gelten (Ochsenberger ./. Österreich, Nr. 27047/95, Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1995). Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass selbst wenn andere öffentliche Arbeitgeber in Deutschland andere Berechnungssysteme für die Zusatzversorgung gewählt haben, die Beschwerdeführer nicht geltend machen können, dass die Stadt Hamburg im Falle ihrer Beschäftigten zwei oder mehrere verschiedene Berechnungssysteme willkürlich angewandt hat. Im Licht seiner Schlussfolgerungen zu Artikel 1 Protokoll Nr. 1 und angesichts des Ermessensspielraums der Vertragsstaaten in diesem Bereich kann der Gerichtshof keinen Anschein einer Verletzung des Artikels 14 der Konvention erkennen. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. 3. Der zweite Beschwerdeführer bringt eine Reihe von Rügen auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention allein betrachtet und teilweise in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention sowie Artikel 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor. Selbst bei der Annahme, dass der zweite Beschwerdeführer die nach deutschem Recht verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat, indem er diese Rügen vor den angerufenen innerstaatlichen Gerichten ausdrücklich oder im Wesentlichen vorgebracht hat, hat der Gerichtshof angesichts der gesamten ihm vorliegenden Unterlagen und im Rahmen seiner Zuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten festgestellt. Er erinnert insbesondere daran, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Gerichte zwar verpflichtet, ihre Entscheidungen zu begründen, er jedoch nicht so verstanden werden könne, als verlange er eine eingehende Auseinandersetzung mit jedem Argument (Garcia Ruiz ./. Spanien [GK], Nr. 30544/96, CEDH-1999-I, Rdnr. 26). Es dürfte insbesondere ausreichen, wenn eine höhere Instanz einen Rechtsbehelf abweist, indem sie sich einzig auf die Rechtsvorschriften zur Regelung dieses Verfahrens beruft, wenn die in dem Rechtsbehelf aufgeworfenen Fragen nicht von besonderer Bedeutung sind (Burg u.a. ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 34763/02, CEDH 2003-I, Vogl ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 65863/01, 5. Dezember 2002). Das Landesarbeitsgericht hat im vorliegenden Fall darüber hinaus auf die Entscheidungen zu dem gleichen Sachverhalt verwiesen, die im Fall des ersten Beschwerdeführers durch das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverfassungsgericht ergangen sind. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerden für unzulässig Vincent BERGER BOSTJAN M. ZUPANČIČ Kanzler Präsident