Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 09.02.2006 – 43371/02
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:0209DEC004337102
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 09/02/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 43371/02 von H. R. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 43371/02 von H. R. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seinen Sitzungen am 1. Dezember 2005 und 9. Februar 2006 als Kammer mit den Richtern Herrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident, Herrn J. HEDIGAN, Herrn L. CAFLISCH, Herrn C. BÎRSAN, Frau A. GYULUMYAN, Frau R. JAEGER, Herrn E. MYJER und Herrn V. BERGER, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 5. Dezember 2002 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1957 in Günzburg geborene Beschwerdeführer, Herr H. R., ist deutscher Staatsangehöriger und in Bibertal wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn W. P., Rechtsanwalt in Straßburg, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer arbeitet als Techniker für die Deutsche Telekom AG. Er ist Beamter auf Lebenszeit, da die Deutsche Telekom AG vor ihrer Privatisierung im Jahr 1995 eine Bundesbehörde war – die Deutsche Bundespost. Am 5. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer mit einem Blutalkoholwert von 2,43 ‰ am Steuer eines Fahrzeugs angetroffen. Am 21. April 1994 verurteilte das Amtsgericht Ulm den Beschwerdeführer wegen Vollrauschs zu einer Geldstrafe von 4.200 DM (ca. 2.150 €) und entzog ihm für zehn Monate die Fahrerlaubnis. Die Entscheidung wurde am gleichen Tag rechtskräftig, da der Beschwerdeführer und der Staatsanwalt auf Rechtsmittel verzichteten. Im Dezember 1994 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Am 1. Januar 1995 wurde die Deutsche Bundespost privatisiert und in eine Aktiengesellschaft, die Deutsche Telekom AG, umgewandelt. Am 18. Juli 1995 verurteilte das Bundesdisziplinargericht den Beschwerdeführer wegen eines schuldhaft begangenen Dienstvergehens nach § 77 Bundesbeamtengesetz (BBG) (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht"). Es ordnete eine fünfprozentige Kürzung der Bezüge des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von fünf Monaten an. Die finanziellen Einbußen des Beschwerdeführers beliefen sich insgesamt auf etwa 420 €. Am 20. August 1996 wies das Bundesverwaltungsgericht seine Berufung zurück. Am 2. Juni 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. In seiner sechsseitigen Entscheidung legte das Gericht unter anderem dar, warum die Disziplinarstrafe den Grundsatz „ne bis in idem“ nicht verletze. Die Entscheidung wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 28. Juni 2002 zugestellt. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht
1 Das Bundesbeamtengesetz Nach § 77 Abs.1 Satz 2 BBG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn sein Verhalten außerhalb des Dienstes nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. § 77 Abs. 3 verweist für die Details auf die Bundesdisziplinarordnung.
2 Bundesdisziplinarordnung § 5 Bundesdisziplinarordnung zählt die folgenden Disziplinarmaßnahmen auf: Verweiß, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 7, dass die Disziplinarstrafe eine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ darstelle. 2. Der Beschwerdeführer rügte des Weiteren nach Artikel 6 EMRK die Dauer des gesamten Verfahrens und insbesondere, dass das Verfahren fünf Jahre beim Bundesverfassungsgericht anhängig gewesen sei.
3 Der Beschwerdeführer rügte außerdem, dass die Disziplinarstrafe eine Verletzung von Artikel 14 EMRK in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und in Verbindung mit Artikel 6 EMRK darstelle. Er brachte vor, dass er diskriminiert worden sei, da Beschäftigte, die nicht im Beamtenverhältnis stünden, nicht mit der Disziplinarstrafe hätten belegt werden können. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 7, dass die Disziplinarstrafe den Grundsatz „ne bis in idem" verletze, da sie verhängt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer bereits durch das Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ allein in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 verankert ist und dass andere Bestimmungen der Konvention die Einhaltung des Grundsatzes nicht garantieren (siehe Ponsetti und Chesnel ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nr. 36855/97 und 41731/98, ECHR-1999 VI). Demnach ist dieser Teil der Individualbeschwerde ratione personae unvereinbar, da Deutschland das Protokoll Nr. 7 nicht ratifiziert hat. 2. Der Beschwerdeführer rügte außerdem die Verfahrensdauer, insbesondere, dass das Verfahren fünf Jahre lang beim Bundesverfassungsgericht anhängig gewesen sei. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 EMRK, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." Der Gerichtshof muss zunächst entscheiden, ob dieser Artikel auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, obwohl der Beschwerdeführer verbeamtet ist. Nach der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs sind nur solche Streitigkeiten vom Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 1 EMRK ausgenommen, die von Beamten initiiert werden, deren Aufgaben die spezifischen Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes insoweit symbolisieren, als dass letzterer in Ausübung der Staatsgewalt für den Schutz der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer Behörden zuständig ist (siehe Pellegrin ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28541/95, Rdnr. 66, ECHR 1999-VIII). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer bei der Deutschen Bundespost arbeitete, die im Staatsbesitz war. Der Beschwerdeführer war jedoch als Techniker tätig; er war weder unmittelbar noch mittelbar an der Ausübung von durch öffentliches Recht verliehenen Befugnissen und Aufgaben zum Schutz allgemeiner Interessen des Staates oder anderer Behörden beteiligt. Demnach schließt der Beamtenstatus des Beschwerdeführers die Anwendbarkeit von Artikel 6 nicht aus. Des Weiteren muss der Gerichtshof untersuchen, ob das fragliche Disziplinarverfahren sich mit Streitigkeiten in Bezug auf eine „strafrechtliche Anklage“ befasste oder ob es um die „zivilrechtlichen“ Ansprüche und Verpflichtungen des Beschwerdeführers ging. a) Anwendbarkeit von Artikel 6 unter dem strafrechtlichen Aspekt Um zu bestimmen, ob Artikel 6 unter dem „strafrechtlichen“ Aspekt anwendbar ist, wird der Gerichtshof sich auf die drei alternativen Kriterien aus seiner Rechtsprechung beziehen (siehe Engel u. a. ./. die Niederlande, Urteil vom 8. Juni 1976, Serie A Band. 22, S. 35, Rdnr. 82; Ravnsborg ./. Schweden, Urteil vom 23. März 1994, Serie A Band 283-B, S. 28, Rdnr. 30; und Putz ./. Österreich, Urteil vom 22. Februar 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-I, S. 324, Rdnr. 31). Zunächst muss festgestellt werden, ob die Bestimmungen, in denen der fragliche Tatbestand beschrieben wird, nach der innerstaatlichen Rechtsordnung zum Strafrecht, zum Disziplinarrecht oder zu beidem gehören (siehe Engel u. a., a. a. O., Rdnr. 82). Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe beruhte auf § 5 Bundesdisziplinarordnung in Verbindung mit § 77 BBG (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht"). Wie die Bezeichnung nahelegt, ordnet das deutsche Recht diese Bestimmungen dem Disziplinarrecht zu. Das zweite zu untersuchende Kriterium ist die Art des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens (siehe u. a. Engel u. a., a. a. O., Rdnr. 82). Der Beschwerdeführer wurde bestraft, weil das Fahren unter Alkoholeinfluss geeignet schien, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und somit als Dienstvergehen nach § 77 BBG angesehen wurde. Obwohl der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch nach dem allgemeinen Strafrecht eine Straftat beging, konnte das Fehlverhalten, wegen dem er sich vor den Disziplinargerichten verantworten musste, nur einem Beamten zur Last gelegt werden. Die einschlägigen Bestimmungen weisen demnach ein typisches Merkmal für Disziplinarrecht auf, da sie sicherstellen sollen, dass die Mitglieder einer bestimmten Gruppe bestimmte Regeln bezüglich ihres Verhaltens einhalten (siehe Weber ./. Schweiz, Urteil vom 22. Mai 1990, Serie A Band 177, Rdnr. 33). Der Gerichtshof entscheidet daher, dass die Tat, derer der Beschwerdeführer angeklagt wurde, als „disziplinarrechtlich“ anzusehen ist. Trotz der Tatsache, dass das Verbot des Fehlverhaltens nicht strafrechtlicher Art war, können die Art und der Schweregrad der möglichen Folgen, die die betroffene Person in Kauf nahm – das Dritte Kriterium – die Kategorie „Strafsache“ begründen. Die härteste Strafe, die die Bundesdisziplinarordnung vorsah, wäre die Entfernung aus dem Dienst. Da die gegen den Beschwerdeführer tatsächlich verhängte Strafe jedoch lediglich in einer fünfprozentigen Kürzung seiner Bezüge für fünf Monate bestand, ist diese Folge außer Acht zu lassen. Selbst wenn man annimmt, dass der Beschwerdeführer seine Entlassung tatsächlich riskierte, muss dabei berücksichtigt werden, dass jeder Angestellte entlassen werden kann, wenn er das Vertrauen des Arbeitgebers durch eine schwere Straftat aufs Spiel setzt und dass eine Entlassung in der Regel ohne vorherige Einleitung eines Strafverfahrens möglich ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die nach der Bundesdisziplinarordnung verhängten Strafen nicht in das Bundeszentralregister eingetragen werden, das alle strafrechtlichen Urteile enthält. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die fragliche Strafe nicht wichtig genug war, um das Verfahren als Strafverfahren im Sinne von Artikel 6 EMRK einzustufen. b) Anwendbarkeit von Artikel 6 unter dem zivilrechtlichen Aspekt Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 6 sich in seiner zivilrechtlichen Bedeutung nur auf Verfahren über Streitigkeiten in Bezug auf „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ bezieht und dass Disziplinarverfahren in der Regel nicht zu Streitigkeiten über solche Ansprüche und Verpflichtungen führen (siehe Le Compte, Van Leuven und De Meyere ./. Belgien, Urteil vom 23. Juni 1981, Serie A Band 43, Rdnr. 42). Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass der Ausgang des Verfahrens für den fra glichen zivilrechtlichen Anspruch unmittelbar erheblich sein muss (siehe Acquaviva ./. Frankreich, Urteil vom 21. November 1995, Serie A Band 333-A, S. 14, Rdnr. 46; Le Calvez ./. Frankreich, Urteil vom 29. Juli 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-V, S. 1899-900, Rdnr. 56; und Athanassoglou u. a. ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 27644/95, Rdnr. 43, ECHR 2000-IV). Dementsprechend kann die bloße Tatsache, dass die fragliche Disziplinarstrafe – d.h. die fünfmonatige Kürzung der Bezüge des Beschwerdeführers – auch einen finanziellen Verlust für den Beschwerdeführer bedeutete, nicht automatisch zur Schlussfolgerung führen, dass dieses Verfahren sich mit Streitigkeiten in Bezug auf einen zivilrechtlichen Anspruch befasste. Das vorliegende Verfahren muss von arbeitsrechtlichen Prozessen gegen gewöhnliche Angestellte unterschieden werden, da die Beziehung zwischen Beamten und dem Staat in vielerlei Hinsicht nicht mit der zwischen Angestellten und ihren Arbeitgebern, die niemals berechtigt sind, Gehälter aus disziplinarischen Gründen zu kürzen, vergleichbar ist. So ist zum Beispiel die Höhe der Beamtenbezüge gesetzlich geregelt und nicht das Ergebnis von Vertragsverhandlungen. Außerdem beruht der deutsche Beamtenstatus auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Staat und basiert auf der Treuepflicht der Beamten, der im Gegenzug die Fürsorgepflicht des Staates entspricht. Da Beamte von einer öffentlichen Behörde durch Ernennungsurkunde „auf Lebenszeit“ ernannt werden und demnach einen besonderen Kündigungsschutz genießen, haben Disziplinarverfahren, die sich aus dieser Beziehung ergeben, eine andere Bedeutung, Zweck und Verfahrensweise als diejenigen, die gegen Nichtbeamte geführt werden und typischerweise dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnen sind. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass das gerügte Disziplinarverfahren nicht zu einer Streitigkeit über die zivilrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers geführt hat und dass Artikel 6 Abs. 1 EMRK im vorliegenden Fall demnach keine Anwendung findet. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und ist nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 EMRK zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer behauptete ferner, er sei unter Verletzung von Artikel 14 EMRK in Verbindung mit Artikel 6 EMRK und in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 diskriminiert worden. Er brachte vor, dass er diskriminiert worden sei, da Beschäftigte, die nicht im Beamtenverhältnis stünden, nicht mit der Disziplinarstrafe hätten belegt werden können. Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass Artikel 14 nur anwendbar wird, wenn der Sachverhalt des Falles unter eine andere materielle Bestimmung der Konvention oder ihrer Protokolle fällt (siehe Thlimmenos ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 34369/97, Rdnr. 40, ECHR 2000-IV, und Camp und Bourimi ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95, ECHR 2000-X, Rdnr. 34). Selbst unter der Annahme, dass der Sachverhalt des vorliegenden Falles in den Anwendungsbereich von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fällt - Artikel 6 findet auf das angegriffene Verfahren keine Anwendung (s. o.) – ist die Beschwerde aus folgenden Gründen offensichtlich unbegründet. Zwar bietet Artikel 14 Schutz vor Diskriminierung bezüglich der durch die anderen materiellen Bestimmungen der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten, doch stellt nicht jede Ungleichbehandlung eine Verletzung dieses Artikels dar. Vielmehr ist festzustellen, dass andere Personen in einer analogen oder verhältnismäßig gleichen Situation bevorzugt behandelt werden und dass es für diese Unterscheidung keine angemessene oder objektive Rechtfertigung gibt (siehe Van der Mussele ./. Belgien, Urteil vom 23. November 1983, Serie A Band 70, S. 22, Rdnr. 46). Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer, dass eine Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Angestellten eine Diskriminierung darstelle. Beamte genießen jedoch, wie oben dargelegt, bestimmte Privilegien wie einen erhöhten Kündigungsschutz, Beihilfen für Krankheitskosten sowie die Zugehörigkeit zu einem eigenen Altersversorgungssystem. Außerdem haben sie besondere Pflichten wie die Amtsverschwiegenheit und die Treuepflicht gegenüber der demokratischen Grundordnung. Aus demselben Grund sind Beamte auch verpflichtet, das Vertrauen in das Beamtentum nicht zu beeinträchtigen. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen Angestellten und Beamten bezüglich der Disziplinarmaßnahmen keine Diskriminierung darstellt. Diese Rüge ist folglich offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 EMRK zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Vincent BERGER Boštjan M. ZUPANČIČ Kanzler Präsident