Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 09.02.2006 – 50215/99
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:0209DEC005021599
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen1 Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 09/02/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 50215/99 B. F. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 50215/99 B. F. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion), der am 9. Februar 2006 als Kammer zusammengetreten ist, die sich zusammensetzt aus: Herrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident, Herrn J. HEDIGAN, Herrn L. CAFLISCH, Herrn C. BÎRSAN, Frau A. GYULUMYAN, Frau R. JAEGER, Herrn E. MYJER, Richter, und Herrn V. BERGER, Kanzler, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 5. Februar 1999 erhoben worden ist, aufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der von dem Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, aufgrund der von dem Beschwerdeführer auf Ersuchen des Gerichtshofs beigebrachten Unterlagen,
1 Anmerkung des Übersetzers: Bei der Übersetzung der in der Entscheidung enthaltenen Zitate wird im Wesentlichen der Wortlaut der dem BMJ vorliegenden deutschsprachigen Originaldokumente wiedergegeben. hat nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1969 geborene Beschwerdeführer B. F. ist französischer Staatsangehöriger und wohnhaft in P. M. (Frankreich). Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn Jacques Laborde, Rechtsanwalt in Paris und Köln, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde von Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent, und danach von Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer ist Lastkraftwagenfahrer. Am 31. August 1995 befuhr er eine Bundesstraße in der Nähe von Hannover und stieß mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Der Führer dieses Fahrzeugs verstarb und seine Ehefrau wurde schwer verletzt. Nach Feststellung der Polizei hatte der Beschwerdeführer die erlaubte Geschwindigkeit überschritten (82 km/h statt 60 km/h) und der Führer des anderen Fahrzeugs das Straßenverkehrsschild nicht beachtet, wonach er dem Beschwerdeführer die Vorfahrt hätte gewähren müssen, weil dieser eine vorfahrtsberechtigte Straße befuhr. Nachdem die Polizeibeamten den Beschwerdeführer vernommen hatten, ließen sie ihn wegen einer Straftat eine in deutscher Sprache abgefasste Niederschrift über eine Sicherheitsleistung unterschreiben. Der Empfänger der Niederschrift wird als „Beschuldigter“ bezeichnet. Nach der angekreuzten Randnummer 1.1 des Vordrucks hat der Beschwerdeführer eine Sicherheit in Höhe von 700 DM geleistet. Unter der Randnummer 1.1.1, die nicht angekreuzt ist, heißt es „Der/die Beschuldigte übergibt vorgenannten Betrag zum Zwecke der Sicherheitsleistung dem unterzeichnenden Polizeibeamten/der unterzeichnenden Polizeibeamtin und bevollmächtigt Herrn O. zum Empfang von Zustellungen“. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover hat das Amtsgericht Hameln am 8. Februar 1996 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen und ihn wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 3.200 DM verurteilt. Der Strafbefehl ist Herrn O., einem Polizeibeamten, am 14. Februar 1996 gemäß § 212b der Zivilprozessordnung zugestellt worden, der bestimmte, dass eine Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks an die zu diesem Zweck bevollmächtigte Person an deren Amtsstelle bewirkt werden kann. Der Beschwerdeführer wurde am 30. September 1996 in Passau an der deutschösterreichischen Grenze von Zollbediensteten kontrolliert und auf der Grundlage des Strafbefehls vom 8. Februar 1996 festgenommen. Um die Fahrt fortsetzen zu können, musste der Beschwerdeführer den Betrag von 4.798,28 DM entrichten. Auf der von den Zollbediensteten ausgestellten Quittung steht nach dem Wort „Geldstrafe“ die Bezeichnung „Staatsanwaltschaft“ Hannover mit der gängigen Abkürzung StA, gefolgt von der Geschäftsnummer. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe vergeblich versucht, Informationen zum Ursprung der Geldstrafe zu erhalten. Der Beschwerdeführer wurde am 20. April 1997 von seiner französischen Kfz-Versicherungsgesellschaft davon unterrichtet, dass ein Strafbefehl gegen ihn vorläge. Der Vertreter des Beschwerdeführers vor dem Gerichtshof hat am 22. Mai 1997 Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Seine Anträge lauteten wie folgt: „Am heutigen Datum wurde der Unterzeichner bevollmächtigt, gegen den oben genannten Strafbefehl Rechtsmittel einzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach hiesiger Aktenkenntnis eine ordnungsgemäße Zustellung nicht erfolgt ist, da diese über einen Zustellungsbevollmächtigten namens [...] O[...]. erfolgt ist. Entsprechend § (...) folgt, dass es hierzu des Einverständnisses des Bevollmächtigten bedarf. Ein solches Einverständnis dürfte jedoch nicht vorliegen. Im Übrigen verstößt eine solche Verfahrensweise gegen das Grundrecht eines jeden Beschuldigten, denn aus der Akte ist erkennbar, dass Herr F. französischer Staatsbürger ist und die deutsche Sprache in keiner Weise beherrscht, so dass er über den Sinn und Zweck der diversen Schriftstücke, und insbesondere des Strafbefehls, nicht informiert wurde. Abschließend wird auf Artikel 6 Absatz 3 der Menschenrechtskonvention hingewiesen, da eine solche Verfahrensweise nicht als rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann. Darüber hinaus wird um [...] Akteneinsicht gebeten [...].“ Der Anwalt des Beschwerdeführers übermittelte diesen Einspruch per Fax an die Staatsanwaltschaft Hannover, die ihn an das Amtsgericht Hameln weiterleitete, wo er am 26. Mai 1997 einging. Am 7. August 1997 hat das Amtsgericht die Anträge als unzulässig verworfen. Es war der Ansicht, dass der Strafbefehl am 14. Februar 1996 an den vom Beschwerdeführer am 31. August 1995 bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten bewirkt wurde. Da der Einspruch erst am 26. Mai 1997 beim Gericht eingegangen sei, sei die Frist von zwei Wochen bereits abgelaufen gewesen. Dasselbe gelte für die Wochenfrist betreffend den Wiedereinsetzungsantrag, weil der Beschwerdeführer spätestens bei der Grenzkontrolle am 27. September 1996 von der gegen ihn vorliegenden Verurteilung gewusst habe. Am 3. September 1997 reichte der Anwalt des Beschwerdeführers eine sofortige Beschwerde mit folgendem Wortlaut ein: „Die erfolgte Argumentation des Amtsgerichts [...] bedarf einer Überprüfung, da hier offensichtlich die Besonderheiten der Angelegenheit in keiner Weise Beachtung gefunden haben und insbesondere die Tatsache, dass es sich bei Herrn F. um einen LKW-Fahrer handelt, welcher in einen Unfall verwickelt wurde, der nicht nur die deutsche Sprache in keiner Weise beherrscht, sondern sich ebenso in einem fremden Rechtsstaat befand. Wie aus der kürzlich erfolgten Akteneinsicht erkennbar [...], wurde Herr [...] O[...]. als Zustellungsbevollmächtigter aus der Liste der Bezirksregierung Hannover entnommen, ohne dass Herr F. seine Billigung in Kenntnis hierzu erteilte und Herr F. hat keinerlei Kenntnis über den Fortgang des Verfahrens in einer für ihn verständlichen Sprache erhalten. Eine solche Verfahrenweise ist ein eindeutiger Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention und dürfte ebenso gegen die diversen Rechtshilfeverfahren verstoßen, welche es ermöglichen, einen im Ausland wohnenden Verdächtigen [...]) zu informieren. Das seitens des Amtsgerichts vorgetragene [...] Argument bezogen auf das Verwerfen des Wiedereinsetzungsantrages, nämlich die Zahlung der Reststrafe am 27. September 1996, verkennt [...] die Realität. Nach Aussage des Mandanten wurde diese Zahlung durchgeführt, weil er [...] von den deutschen Behörden gestoppt wurde und eine Weiterfahrt nur gegen Zahlung zugelassen wurde. Als Anlage wird diesbezüglich eine Barquittung der Justizvollzugsanstalt Passau vom 30. September 1996 übermittelt und es wird gebeten, den unterzeichnenden Amtsinspektor D. [...] um konkrete Nachricht zu bitten. Auch hier ist erkennbar, dass von einer Information in einer verständlichen Sprache nicht die Rede sein kann, eine Abkürzung wie StA ist für keinen Ausländer nachvollziehbar. Aufgrund der gravierenden Vorwürfe, die gegen Herrn F. gerichtet sind, welche in keiner Weise durch das Gutachten der DEKRA nachvollziehbar sind, bedarf es einer kompletten Überprüfung des Unfallvorganges, und zwar in einer Weise, die es Herrn F. erlaubt sich ordnungsgemäß, wie in jedem Rechtsstaat zu gewährleisten ist, verteidigen kann.“ Am 10. Juni 1998 hat das Landgericht Hannover nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft die Beschwerde des Beschwerdeführers unter Berufung auf die Gründe des Amtsgerichts verworfen und hervorgehoben, dass die Bevollmächtigung des Zustellungsbevollmächtigten ordnungsgemäß erfolgt sei. Es fügte hinzu, dass sich aus den Ermittlungsakten die Mitwirkung eines Dolmetschers ergeben habe. Am 2. Juli 1998 legte der Anwalt des Beschwerdeführers Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, deren wesentliche Passagen wie folgt lauten: „(...) Sachverhalt (...) Aufgrund nicht nachvollziehbarer Erkenntnisse erließ die Staatsanwaltschaft Hannover gegen Herrn F. am 8. Februar 1986 einen Strafbefehl in deutscher Sprache, welcher an den ‚Zustellungsbevollmächtigten’ Herrn [...] O[..]. übermittelt wurde.“ Rechtsausführung (...). Wie bereits in der Parallelangelegenheit mit dem Aktenzeichen 2 BvR 492/98 ausgeführt, haben Amtsgericht und Landgericht die Sorgfaltspflichten des Beschuldigten [...] überspannt. Es trifft zu, dass die Zweiwochenfrist nicht eingehalten wurde, was ebenso für die völlig unrealistische Frist von einer Woche für den Wiedereinsetzungsantrag zutrifft. Dabei wird auf die bereits erfolgten Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde vom 28. März 1998, zu dem zuvor genannten Aktenzeichen verwiesen. Die im hiesigen Fall erfolgte Erläuterung des Landgerichts Hannover für die Verwerfung, welche sich auf die Mitwirkung eines Dolmetschers stützt, ist irrelevant. Unabhängig davon, dass die richtige Übertragung in die französische Sprache seitens des Dolmetschers nicht nachgewiesen ist, folgt aus der Ermittlungsakte, dass die Niederschrift über die Sicherheitsleistung, wo bekanntlich in einer völlig ungeeigneten Form ein Zustellungsbevollmächtigter ernannt wird, keineswegs übersetzt wurde (...). Unbeachtet blieb ebenso die Sachverhaltsschilderung in der [...] Beschwerde [...], wo klargestellt wird, dass Herrn F. der Strafbefehl nicht ordnungsgemäß zugegangen ist. Wiederum werden [...] die Rechte [...] aus Art. 6 Abs. 3a MRK unbeachtet gelassen. Indem offensichtlich das Bundesverfassungsgericht die Meinung vertritt, dass eine solche Verfahrensweise rechtens ist, wird mitgeteilt, dass in der Parallelangelegenheit nunmehr die europäische Menschenrechtskommission in Straßburg angerufen wird (...)“ Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. September 1998 durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. B. Einschlägiges innerstaatliches Recht 1. Strafprozessordnung § 44 der Strafprozessordnung sieht vor, dass wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. § 45 Abs. 1 sieht vor, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses in Bezug auf die Einlegung des Rechtsmittels zu stellen ist. Nach der Rechtsprechung muss der Betroffene mitteilen, wann das Hindernis bezüglich des unterlassenen Rechtsmittels weggefallen ist, und schlüssig vortragen, dass er die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat (siehe z.B. den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. November 1995, Az: 3 StR 353/95). § 410 Abs. 1 setzt fest, dass gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Der Einspruch bedarf keiner Begründung. § 410 Abs. 3 bestimmt, dass soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, er einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht.
2 Rechtsprechung des Bundesverfasungsgerichts Mit dem von den beiden Parteien angeführten Beschluss vom 23. April 1991 (Az: 2 BvR 150/91) hat das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen, dessen Wiedereinsetzungsantrag wegen Überschreitens der Einspruchsfrist um 12 Tage zurückgewiesen worden war, stattgegeben. Es hat darauf hingewiesen, dass das Grundgesetz fordert, dass die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zu einer Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht führen darf. Versäume ein Ausländer, dem ein Strafbefehl in deutscher Sprache ohne eine ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt werde, die Einspruchfrist, so könne die Versäumung der Frist, soweit sie auf der unzureichenden Beherrschung der deutschen Sprache beruhe, nicht dem Ausländer angelastet werden, so dass sein Wiedereinsetzungsantrag nicht aus diesem Grund zurückgewiesen werden könne. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus: „Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer nicht der Sorgfaltspflicht. Wird daher einem Ausländer ein Strafbefehl zwar ohne ihm verständliche Rechtmittelbelehrung zugestellt, kann er aber seinen Inhalt jedenfalls soweit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können (...) zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt [...] zu verschaffen. Für die Beurteilung [der Angemessenheit] dieser Frist ist die [Länge der] Einspruchsfrist nicht maßgebend – deren Unkenntnis ist dem Betroffenen hier gerade nicht vorzuwerfen. Erheblich sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles; auf ihrer Grundlage muss beurteilt werden, innerhalb welcher Zeit dem Betroffenen welche Maßnahmen zumutbar waren, um ihn in die Lage zu versetzen, den Inhalt des Strafbefehls zu verstehen (...)“ Das Bundesverfassungsgericht wies außerdem darauf hin, dass die Anforderungen an den Betroffenen, der die Wiedereinsetzung beantragt (Angemessenheit der Frist, Beurteilung der Sprachkenntnisse) nicht überspannt werden dürfen, weil die Garantie des Rechts auf rechtliches Gehör davon abhänge. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundsätze in einem Beschluss vom 2. Juni 1992 (Az: 2 BvR 1401/91 und 2 BvR 254/92) bekräftigt. Mit Beschluss vom 19. April 1995 (Az: 2 BvR 2295/94) hat es der Verfassungsbeschwerde einer vietnamesischen Staatsangehörigen stattgegeben, die Einspruch gegen einen Strafbefehl erhoben hatte, der durch die Strafgerichte unbeachtet geblieben war, weil er in vietnamesisch abgefasst war. Die Betroffene hatte erst vier Monate später davon erfahren, als der von ihr bevollmächtigte Anwalt sie darüber unterrichtet hatte, weil sie sich über das Fehlen einer Hauptverhandlung wunderte. RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügt die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Strafgerichte. Er behauptet in diesem Zusammenhang, dass er den Strafbefehl zu keinem Zeitpunkt persönlich empfangen und Herr O. ihn niemals schriftlich von der Sache unterrichtet habe. Er fügt hinzu, dass bei seiner Grenzkontrolle im September 1996 weder die Auskünfte seitens der Zollbediensteten noch die Quittung Aufschluss über den Ursprung der Geldstrafe gegeben hätten. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls das Fehlen einer Übersetzung der Niederschrift. Er habe insbesondere keine Kenntnis von der Tragweite seiner Unterschrift auf diesem Vordruck gehabt. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Kästchen betreffend den Zustellungsbevollmächtigten nicht angekreuzt gewesen sei, so dass die Strafgerichte daran gehindert gewesen seien, daraus rechtliche Folgen zu ziehen. Außerdem sei die gegen ihn ergangene Verurteilung nicht gerechtfertigt, weil er für den Verkehrsunfall nicht verantwortlich gewesen sei. Außerdem sei die Frist für das Einlegen eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl zu kurz bemessen, wenn es sich bei dem Beschuldigten um einen Ausländer ohne Wohnsitz in Deutschland handele. 2. Der Beschwerdeführer rügt schließlich die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung nicht begründet habe. Er beruft sich auf Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. a der Konvention. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügt den unfairen Charakter des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Er beruft sich auf Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c2, der wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren verhandelt wird (...). (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; (...)“ Die Regierung hat den Gerichtshof davon unterrichtet, dass die Verfahrensakte des Beschwerdeführers, die sich auf diese Beschwerde beziehen, nach einer Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren gemäß den zu diesem Zweck anzuwendenden Vorschriften vernichtet worden sei. Es sei ihr folglich nicht möglich, den Sachverhalt anhand der Originalakten darzulegen, sondern sie müsse sich darauf beschränken, die Rügen des Beschwerdeführers auf der Grundlage der von diesem vorgelegten Unterlagen zu kommentieren. Nachdem der Beschwerdeführer vom Gerichtshof aufgefordert worden war, seine Anträge bei den innerstaatlichen Gerichten sowie alle weiteren Unterlagen in Bezug auf die Anwesenheit eines Dolmetschers bei der Vernehmung und hinsichtlich der Kenntnisnahme des Strafbefehls im Jahr 1996 oder 1997 vorzulegen, hat er eine Kopie seiner Anträge vor den Strafgerichten und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt und mitgeteilt, dass er keine weiteren Belege für die spätere Kenntnisnahme des Strafbefehls besitze. 2 Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend muss es hier „Art. 6 Abs. 3 Buchst. a“ lauten. A. Vorbringen der Parteien 1. Die Regierung Die Regierung bringt die Einrede der Nichterschöpfung vor. Sie behauptet, der Beschwerdeführer habe die zweiwöchige Frist für den Einspruch gegen den Strafbefehl vom 8. Februar 1996 nicht eingehalten. § 44 der Strafprozessordnung sehe für jemanden, der eine Frist versäumt hat, die Möglichkeit vor, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Dies gelte insbesondere für den Fall, dass die Fristversäumnis auf unzureichenden Kenntnissen der deutschen Sprache seitens des Betroffenen beruhe. § 45 Abs. 1 desselben Gesetzes sehe für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Frist von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses in Bezug auf die Einlegung des Rechtsmittels vor. Der Betroffene müsse mitteilen, wann das Hindernis weggefallen sei und darlegen, warum er die Fristversäumnis nicht verschuldet habe. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 22. Mai 1997 habe sich auf die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung des Strafbefehls beschränkt, die nur ordnungsgemäß an den Zustellungsbevollmächtigten Herrn O. hätte erfolgen können, wenn der Beschwerdeführer sein Einverständnis erklärt hätte. Zudem habe der Beschwerdeführer dieser Verfahrensweise widersprochen, da er ein französischer Staatsangehöriger sei, der die deutsche Sprache nicht beherrsche und weder von dem Strafbefehl noch von anderen Schriftstücken in Kenntnis gesetzt worden sei. Entgegen seinen Behauptungen, die er nunmehr gegenüber dem Gerichtshof vortrage, habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vor den innerstaatlichen Gerichten nicht geltend gemacht, dass er weder den Strafbefehl über Herrn O. erhalten habe, noch dass er in anderer Form darüber unterrichtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem über den Zeitpunkt hinsichtlich seiner Kenntnisnahme von dem Strafbefehl geschwiegen. Daher habe er es dem Amtsgericht Hameln nicht ermöglicht, über die Begründetheit seines Antrags zu entscheiden. Der Beschwerdeführer habe auch in seiner Beschwerde vor dem Landgericht nicht zur Klärung beigetragen. Nachdem er dargelegt habe, dass er wegen seiner unzureichenden Deutschkenntnisse keine Kenntnis von dem Verfahren gehabt habe, behaupte er, dass er aus der Quittung der Zollbediensteten nicht habe ersehen können, um was es sich handele. Die Regierung ist davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer, ein Berufskraftfahrer, der häufig grenzüberschreitende Fahrten unternehme, von den Zollbediensteten unterrichtet worden sei, bevor er die Reststrafe bezahlt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht glaubhaft, wenn er, was völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung liege, behaupte, einen derart hohen Geldbetrag bezahlt zu haben, ohne zu hinterfragen, weshalb er dies tun solle. Er habe im Übrigen wissen müssen, dass aufgrund des Unfalls, bei dem der Fahrer getötet worden sei, gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, und dass er deshalb eine Sicherheitsleistung habe zahlen müssen. Die Regierung kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer spätestens am 30. September 1996, nachdem er die Reststrafe hatte zahlen müssen, Kenntnis erlangt hatte und folglich die einwöchige Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versäumt hat. Anstatt ernsthafte Anstrengungen zu unternehmen, um sich über den Strafbefehl zu informieren, sei der Beschwerdeführer untätig geblieben. Außerdem sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, vor den innerstaatlichen Gerichten die Angaben zu machen, die er jetzt gegenüber dem Gerichtshof mache. Die Regierung führt aus, dass selbst bei der Annahme, dass die fraglichen Angaben wahr sind, sein Wiedereinsetzungsantrag zu spät gestellt worden wäre, weil der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen gegenüber dem Gerichtshof angegeben habe, dass er am 20. April 1997 durch die französische Kfz-Versicherung von der Existenz des Strafbefehls erfahren habe. Sein Wiedereinsetzungsantrag sei erst am 26. Mai 1997 und somit mehr als eine Woche später beim Amtsgericht eingegangen. Die Regierung behauptet auch, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers unzulässig sei, selbst wenn dies, da eine begründete Entscheidung nicht vorliege, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht hervorginge. Die Beschwerde sei jedenfalls unbegründet, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Betroffene innerhalb angemessener Frist zumutbare Anstrengungen unternehmen müsse. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht von dem Bundesverfassungsgericht erwarten können, dass es sich in anderen Fällen vorgetragene Angaben beschaffe und im Hinblick auf ihre Bedeutung für den vorliegenden Fall untersuche. 2. Der Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer behauptet, dass weder die Niederschrift noch der Strafbefehl in die französische Sprache übersetzt worden seien. Die in der Quittung vom 30. September 1996 enthaltenen Angaben seien darüber hinaus nicht ausreichend gewesen, um Nachforschungen unabhängig davon anzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine Anhaltspunkte verfügte, um diesen Punkt aufzuklären oder die geforderte Zahlung dem Unfall vom 31. August 1995 zuzuordnen. Aus der Quittung gehe nicht hervor, dass ein Strafbefehl des Amtsgerichts Hameln vorliege. Dieser trage im Übrigen ein anderes Aktenzeichen (RG X CS 32/96) als das auf der Quittung (612 Js 58404/95 VRs). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Strafbefehl erst fünf Monate nach dem Umfall erlassen worden sei und dass er wie jedermann zu Recht habe annehmen können, dass diese unglückliche Angelegenheit durch die am Tag des Unfalls gezahlte Sicherheitsleistung endgültig erledigt gewesen sei. Die vor Ort anwesenden Zollbediensteten hätten nicht nur die französische Sprache nicht beherrscht, sondern wären auch nicht in der Lage gewesen, genauere Angaben zu der Art des zu zahlenden Geldbetrages zu machen. Der Beschwerdeführer verweist auf den Zusammenhang, in dem die Reststrafe gezahlt worden sei, nämlich bei einem Grenzübertritt, wo die einzige Möglichkeit des Beschwerdeführers, seine Fahrt fortsetzen und seine Arbeit ausüben zu können, darin bestanden habe, den geforderten Betrag zu zahlen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die einwöchige Frist ihm gegenüber nicht geltend gemacht werden könne. Bei der Durchsicht des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 werde deutlich, dass die Versäumung der von der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Fristen, die als einziges Argument in der Entscheidung des Amtsgerichts Hameln zum Tragen gekommen sei, die Rechte der Verteidigung verletzten. Hinsichtlich der Zulässigkeit und der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde weist der Beschwer-deführer darauf hin, dass er dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen der Strafgerichte übermittelt und auf dessen Ausführungen in einem Parallelfall vor dem hohen Gericht sowie auf Artikel 6 der Konvention hingewiesen habe, so dass das Bundesverfassungsgericht bestens über die geltend gemachten Rechtsgründe unterrichtet gewesen sei. B. Beurteilung des Gerichtshofs Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die betroffene Person, bevor sie ein internationales Gericht mit einem Antrag in Bezug auf eine individuelle Rüge befasst, die Rechtswege zu erschöpfen hat, die ihr nach innerstaatlichem Recht zustehen und eine wirksame und ausreichende Wiedergutmachung garantieren. Der beschwerdegegnerische Staat muss der vorgebrachten Rüge zunächst mit seinen eigenen Mitteln im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung abhelfen können (Nielsen ./. Dänemark, Nr. 343/57, Entscheidung der Kommission vom 2. September 1959, Jahrbuch Band 2, S. 413, Retimag ./. Deutschland, Nr. 712/60, Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1961, Jahrbuch Band 4, S. 385). Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass der Rechtsweg nicht erschöpft ist, wenn ein Rechtbehelf zurückgewiesen worden ist, weil der Betroffene die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Formvorschriften nicht beachtet hat (Fáber ./. Tschechische Republik, Nr. 35883/02, Rdnr. 54, 17. Mai 2005, und Mark ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 45989/99, 31. Mai 2001). Er stellt zunächst fest, dass der Einspruch gegen einen Strafbefehl zur Folge hat, dass das Amtsgericht, das ihn erlassen hat, eine mündliche Verhandlung abhält, in der alle Tatsachen- und Rechtsfragen behandelt werden können. Der Wiedereinsetzungsantrag wiederum versetzt den Beschuldigten wieder in die Lage, in der er sich befunden hätte, wenn er die fragliche Frist nicht versäumt hätte. Es handelt sich folglich um Rechtsbehelfe, die den vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen abhelfen können (Maaß ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 71598/01, 15. September 2005, und Salinga ./. Deutschland, Nr. 22543/93, Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1994). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Strafgerichte den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verfristung zurückgewiesen haben. Sie waren nämlich der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht binnen einer Woche gestellt habe, nachdem er beim Grenzübertritt am 30. September 1996 von der Existenz des Strafbefehls Kenntnis erlangt habe. Der Beschwerdeführer rügt, dass es ihm mangels Beherrschung der deutschen Sprache, aufgrund der in der Quittung über die Zahlung der Reststrafe enthaltenen Angaben und der diesbezüglichen Unterrichtung durch die Zollbediensteten nicht möglich war, tatsächlich Kenntnis von dem Strafbefehl zu erlangen. Er beanstandet im Übrigen die Kürze der hierzu gesetzlich vorgesehenen Fristen, die in keiner Weise der Situation eines Ausländers angepasst seien. Die am 26. Mai 1997 erfolgte Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe die vom Bundesverfassungsgericht hierfür festgesetzten Kriterien der angemessenen Frist beachtet. Soweit der Beschwerdeführer die kurze Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung rügt, weist der Gerichtshof darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, in abstracto darüber zu entscheiden, ob eine vom innerstaatlichen Recht vorgesehene Frist im Einklang mit der Konvention steht, sondern dass er die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen hat (Hennings ./. Deutschland, Urteil vom 16. Dezember 1992, Serie A Band 251-A, S. 11-12, Rdnr. 26). Er stellt diesbezüglich fest, dass es zur Zeit der Geschehnisse eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gab, der zufolge die gesetzlich vorgesehene Frist für den Einspruch gegen einen Strafbefehl keine Berücksichtigung finden konnte, wenn es sich um einen Ausländer handelte, der des Deutschen nur unzureichend mächtig war; in solchen Fällen war der Ausländer gehalten, die erforderlichen Anstrengungen innerhalb angemessener Frist zu unternehmen, deren Geeignetheit im Lichte der konkreten Umstände der Rechtssache zu würdigen war. Nach Ansicht des Gerichtshofs war im vorliegenden Fall ein flexibler Ansatz hinsichtlich der Frist geboten. Dies galt umso mehr als die Art und Weise, in der die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer den ihn betreffenden Strafbefehl zur Kenntnis gebracht haben, Zweifel im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 3 Buchst. a der Konvention aufkommen lässt, insbesondere angesichts des Umstands, dass die Rubrik in der Niederschrift bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten Herrn O. nicht angekreuzt war. Der Gerichtshof muss daher prüfen, ob die innerstaatlichen Gerichte den wesentlichen Aspekten des vorliegenden Falles Rechnung getragen haben, als sie den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurückwiesen. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall hatte, bei dem ein anderer beteiligter Fahrer zu Tode kam, und dass er eine Sicherheitsleistung in Höhe von ca. 350 EUR als „Beschuldigter“ in einem strafrechtlichen Zusammenhang zu zahlen hatte. Ein Jahr später musste der Beschwerdeführer bei seinem Grenzübertritt einen Betrag von etwa 2.400 EUR zahlen, der seinen Behauptungen zufolge nahezu zwei Monatsgehältern entsprach. Erst sieben Monate später hat der Beschwerdeführer seinen Vertreter vor dem Gerichtshof beauftragt, seinen Fall zu übernehmen. Nachdem der Beschwerdeführer im Übrigen am 20. April 1997 durch seine Kfz-Versicherung von der Existenz des Strafbefehls erfahren hatte, hat er einen Monat abgewartet, bevor er sich an diesen wandte. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder in seinen Anträgen vor den innerstaatlichen Gerichten noch in seinen Ausführungen vor dem Gerichtshof dargelegt hat, welche Anstrengungen er unternommen hat, nachdem er diesen Betrag gezahlt hat, noch warum er daran gehindert war, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu stellen. Er stellt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit weder vor den Strafgerichten noch in seiner Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht hat, dass er nie Kenntnis von dem Strafbefehl erlangt hat, sondern dass er sich darauf beschränkt hat, die nicht ordnungsgemäße Zustellung des Strafbefehls an Herrn O. zu rügen und zu betonen, dass die in der Quittung enthaltenen Angaben ihm keinen Aufschluss über die Herkunft der Geldstrafe gegeben hätten. Diesbezüglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es nicht unangemessen war, von dem Beschwerdeführer zu verlangen, nötigenfalls mit Hilfe eines unterrichteten Rechtsbeistands, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Herkunft der Reststrafe zu ergründen und um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen (siehe entsprechend, Ramalho dos Santos ./. Portugal (Entsch.), Nr. 48813/99, 22. November 2001). Angesichts dieser Aspekte und insbesondere unter Berücksichtigung der fehlenden maßgeblichen Erklärungen in Bezug auf die Unmöglichkeit, die streitige Frist einzuhalten, vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, dass er seiner Sorgfaltspflicht, die zu Recht von ihm erwartet werden konnte, nachgekommen ist, um den behaupteten Konventionsverletzungen zu begegnen. Somit ist der prozessualen Einrede der Regierung stattzugeben. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen in Anwendung des Artikels 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen sind. 2. Soweit der Beschwerdeführer offensichtlich die fehlende Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rügt, ruft der Gerichtshof seine ständige Rechtsprechung in Erinnerung, der zufolge ein oberstes Gericht einen Rechtsbehelf in einem summarischen Verfahren zurückweisen kann, indem es lediglich die Gesetzesbestimmung anführt, die dieses Verfahren vorsieht (Burg u.a. ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 34763/02, CEDH 2003-I, Teuschler ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 47636/99, 4. Oktober 2001, Sawoniuk ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 63716/00, CEDH 2001-VI, H.E. ./. Österreich (Entsch.), Nr. 33505/96, 28. August 2001, und Zmalinski ./. Polen (Entsch.), Nr. 52039/99, 16. Oktober 2001). Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs.
3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Vincent BERGER BOSTJAN M. ZUPANČIČ Kanzler Präsident