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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 14.02.2006 – 69735/01

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:0214DEC006973501

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Erste Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 14/02/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 69735/01 A. C. und J. K. B. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 69735/01 A. C. und J. K. B. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Erste Sektion) hat in seiner Sitzung am 14. Februar 2006 als Kammer mit den Richtern Herrn C. L. ROZAKIS, Präsident, Herrn L. LOUCAIDES, Frau F. TULKENS, Frau E. STEINER, Herrn K. HAJIYEV, Frau R. JAEGER, Herrn S. E. JEBENS und Herrn S. NIELSEN, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 11. August 2000 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführer, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der Beschwerdeführer, Herr A. C., ist marokkanischer Staatsangehöriger und wurde 1962 geboren. Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde war er in Hannover wohnhaft. Derzeit ist er in Marokko wohnhaft. Die Beschwerdeführerin, Frau J. K. B., ist deutsche Staatsangehörige und Ehefrau des Beschwerdeführers. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Herrn W. Schindler, Rechtsanwalt in Hannover, vertreten. Die beklagte Regierung wurde von Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1 Allgemeiner Hintergrund Der Beschwerdeführer verließ Marokko 1987, um sein Studium der Chemie in Frankreich abzuschließen. 1989 kam er im Alter von 27 Jahren nach Deutschland, um in Chemie zu promovieren. 1990 erteilten ihm die zuständigen Behörden eine befristete Aufenthaltsbewilligung, die zunächst bis März 1994 und anschließend bis Ende April 1997 verlängert wurde. Am 13. März 1997 heiratete der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin. Daraufhin erhielt er eine bis zum 14. Mai 2000 befristete Aufenthaltserlaubnis. Im Mai 1997 wurde die Tochter der Beschwerdeführer geboren.

2 Strafverfahren Am 13. Januar 1998 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Hannover wegen schweren Diebstahls zu einer Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Am 21. April 1999 verurteilte das Landgericht Hannover den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung – er hatte eine Studentin mit einem Messer bedroht und zum sexuellen Kontakt mit ihm gezwungen – zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. In seiner Urteilsbegründung berücksichtigte das Landgericht insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geständig und die Tat weitgehend auch dadurch veranlasst gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ziemlich betrunken und wegen mangelnden sexuellen Kontakts mit seiner Ehefrau zunehmend frustriert gewesen sei. Aber in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der sexuellen Nötigung in zwei Handlungen mit einer Zeitdauer von insgesamt vierzig Minuten verwirklicht und dabei ständig Gewalt gegen das Opfer angewandt habe, könnten diese Umstände nicht strafmildernd wirken. Am 5. Januar 2000 wurde die Revision des Beschwerdeführers vom Bundesgerichtshof verworfen. Am 20. Juni 2002 beschloss das Bundesverfassungsgericht, seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie nicht fristgemäß eingelegt worden sei.

3 Ausweisungsverfahren Am 28. Juli 2000 ordnete das Ordnungsamt Hannover die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko an. Die Abschiebung nach Marokko wurde für den Zeitpunkt nach seiner Haftentlassung angekündigt. Obwohl der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war, waren die Behörden der Auffassung, dass er infolge seiner Verurteilung wegen einer schweren Straftat nach den §§ 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 Ausländergesetz (siehe Abschnitt „Das einschlägige innerstaatliche Recht“ unten) auszuweisen sei. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles hätten die deutschen Behörden keinen Ermessensspielraum. Die Umstände, die zu seiner letzten Verurteilung geführt hätten, zeigten, dass er über ein erhebliches Maß an krimineller Energie verfüge. Bei dem Beschwerdeführer als Wiederholungstäter bestehe die Gefahr, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen werde. Dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, sein Opfer sei mit dem sexuellen Kontakt mit ihm einverstanden gewesen, gebe Anlass, zu bezweifeln, ob er das Ausmaß seiner Straftat voll erfasst und verarbeitet habe. Sein langjähriger Aufenthalt in Deutschland könne seiner Ausweisung nicht entgegenstehen, denn seine Straftaten hätten gezeigt, dass er sich an die Lebensverhältnisse in Deutschland bisher nicht angepasst habe. Angesichts der Schwere seiner Straftat könnten weder seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen noch der Umstand, dass daraus ein Kind hervorgegangen sei, zu einer anderen Entscheidung führen. Am 29. Januar 2001 wies die Bezirksregierung Hannover den Einspruch des Beschwerdeführers zurück. Am 3. Februar 2002 schrieb der Beschwerdeführer an das Ausländeramt, dass er beabsichtige, das deutsche Hoheitsgebiet nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges freiwillig zu verlassen und das Verfahren vor dem Gerichtshof von Marokko aus weiterzuverfolgen. Am 13. Februar 2002 bestätigte das Verwaltungsgericht Hannover die Ausweisungsverfügung vom 28. Juli 2000. Unter Berücksichtigung der Begründung für die Verurteilung des Beschwerdeführers stellte es fest, dass seine Ausweisung wegen der Schwere seiner Straftat aus generalpräventiven Gründen erforderlich sei. Darüber hinaus hielt es die Ausweisung auch in diesem speziellen Fall für gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht sah den Beschwerdeführer zwar nicht als Wiederholungstäter an, denn aus seiner früheren Verurteilung wegen Diebstahls könne nicht geschlossen werden, dass er erneut Sexualstraftaten begehen werde. Aber eine positive Legalprognose könne ihm, auch wenn ihm in verschiedenen gutachterlichen Stellungnahmen eine positive Sozialprognose gestellt worden sei, nur unter der Voraussetzung ausgestellt werden, dass er eine erfolgreiche Paartherapie absolviere und von seinen „illusionären Männlichkeitsvorstellungen Abschied“ nehme. In dem Zeitpunkt, in dem die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt wurde, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. Trotz der hohen beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er ansonsten ein geordnetes Leben geführt habe, seien die beiden in Deutschland begangenen Straftaten ein Indiz dafür, dass ihm die Integration in die Gesellschaft nicht gelungen sei. Diese Feststellung stütze sich auch auf die Angaben eines psychologischen Sachverständigen, dass es vor der Vergewaltigung schon andere Situationen gegeben habe, in denen der Beschwerdeführer Frauen bedrängt habe, auch wenn es in diesen Situationen nicht zur Begehung einer Sexualstraftat gekommen sei. Solange der Beschwerdeführer nicht in einer entsprechenden Therapie gelernt habe, mit Problemen und Konflikten angemessen umzugehen, könne das Verwaltungsgericht nicht ausschließen, dass er erneut straffällig werden könnte. Das Verwaltungsgericht wies auch darauf hin, dass nach der Rechtsprechung in Deutschland familiäre Bindungen allein eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht verhindern könnten. Im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung hätten jedenfalls durchaus Zweifel an der Stabilität der Ehe der Beschwerdeführer bestanden. Es sei nicht sicher, inwieweit die Beschwerdeführerin über die Einzelheiten der von ihrem Ehemann begangenen Straftat informiert gewesen sei. Das Verhältnis der Eheleute sei als problematisch anzusehen. Auch habe die Beschwerdeführerin auf ein Anhörungsschreiben zu der Ausweisung ihres Ehemanns nicht reagiert. Der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert dargelegt, warum sein Verbleib in Deutschland für seine Ehefrau und sein Kind notwendig sei, zumal seine Ehefrau die Familie finanziell unterhalte und bereits vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers die Betreuung ihrer Tochter in der Zeit, in der sie arbeitete, durch eine dritte Person geregelt habe. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers überwiege auch gegenüber dem Interesse seiner Tochter am Verbleib ihres Vaters in Deutschland. Das Recht auf Umgang mit seiner Tochter sei nur insoweit geschützt, als dieser Umgang in der Vergangenheit ausgeübt wurde. Trotz der regelmäßigen Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, die offenbar auch fortgesetzt würden, habe er nicht substantiiert dargelegt, dass infolge ihrer Beziehungen ein enges Eltern-Kind-Verhältnis bestehe, das seinen Verbleib in Deutschland rechtfertigen würde. Am 28. Mai 2002 bestätigte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Am 12. Dezember 2002 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.

4 Weitere Entwicklungen Am 13. Januar 2003 beantragte der Beschwerdeführer eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Duldung. Am 6. Februar 2003 wies das Verwaltungsgericht Hannover diesen Antrag ab und stellte zunächst fest, dass die Ausweisung nicht unmittelbar bevorstehe, da der Beschwerdeführer immer noch seine Freiheitsstrafe verbüße. In jedem Fall sei der Antrag des Beschwerdeführers unbegründet. Unter Bezugnahme auf sein eigenes Urteil vom 13. Februar 2002, das vom Oberverwaltungsgericht bestätigt worden sei, stellte das Verwaltungsgericht erneut fest, dass die Ausweisungsverfügung rechtmäßig gewesen sei und es keinen Raum für eine Aussetzung der Abschiebung gebe. Am 26. Februar 2003 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Nach einer Durchsicht der Verfahrensakte nahm der Anwalt des Beschwerdeführers die Beschwerde am 10. März 2003 zurück. Mit Beschluss vom 27. Februar 2003 entschied die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hannover, dass der Beschwerdeführer auf Bewährung freizulassen sei. Das Landgericht stützte sich auf Gutachten von psychologischen Sachverständigen und auf die Stellungnahme der Vollzugsbehörden und stellte fest, dass das Risiko einer erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers relativ gering sei, wenn er sich weiterhin des Alkoholmissbrauchs enthalte. Es ging davon aus, dass durch die vierjährige Haftzeit bereits eine vollständige Entwöhnung des Beschwerdeführers eingetreten sein dürfte, und war der Auffassung, der Beschwerdeführer habe das Ausmaß seiner Straftat erfasst. Das Landgericht erkannte zwar an, dass die Beziehung zu der Beschwerdeführerin sich durch die Haftzeit verschlechtert haben dürfte, sah es aber gleichwohl als bemerkenswert an, dass die Eheleute noch nicht geschieden waren und auch von keinem der Ehegatten bisher ein Scheidungsantrag gestellt worden sei. Nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 2. April 2003 lebten die Beschwerdeführer mit ihrem Kind zusammen. Nach den Angaben der Beschwerdeführer begannen sie im März 2004 eine Paartherapie. Am 15. März 2004 stellte das Königreich Marokko auf Antrag der städtischen Behörde ein Passersatzpapier aus, um die Abschiebung des ersten Beschwerdeführers zu ermöglichen. Danach verließ der erste Beschwerdeführer seine Familie und tauchte unter. Am 18. März 2004 stellte der Beschwerdeführer bei der städtischen Behörde einen Antrag auf Befristung des zusammen mit der Ausweisungsverfügung ergangenen Einreiseverbots. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juli 2004 festgenommen und am 16. September 2004 nach Marokko abgeschoben, wo er sich seither aufhält. Am 9. August 2005 befristete die Stadt Hannover die Wirkung der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem deutschen Hoheitsgebiet auf zwölf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abschiebung, also bis zum 16. September 2016. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer kürzeren Frist wurde abgelehnt. Dem Angeklagten wurde weiterhin die Möglichkeit einer erneuten Prüfung seines Antrags im Jahre 2013 zugebilligt. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Das Einreise- und Aufenthaltsrecht für Ausländer war zur maßgeblichen Zeit im Ausländergesetz geregelt. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz ist ein Ausländer auszuweisen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Ist er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, so kann er nur ausgewiesen werden, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seine Ausweisung rechtfertigen (§ 48 Abs. 1). Diese Gründe liegen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 vor (Regelausweisung). Nach § 8 Abs. 2 darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen. Diese Wirkung wird auf Antrag in der Regel befristet. Nach § 53 Abs. 4 darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn die Abschiebung nach der Europäischen Menschrechtskonvention unzulässig wäre. Nach § 55 Abs. 2 wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Die Ausreisepflicht des Ausländers bleibt von der Duldung unberührt. Die Duldungsfrist sollte ein Jahr nicht überschreiten; die Duldung kann jedoch erneuert werden (§ 56 Abs. 1 und 2). Seit 1. Januar 2005 sind die Einreise- und Aufenthaltsrechte von Ausländern im Aufenthaltsgesetz geregelt. RÜGEN 1. Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass das Strafverfahren vor dem Landgericht Hannover nicht fair gewesen sei. 2. Der Beschwerdeführer rügte weiterhin, dass seine Verurteilung wegen Vergewaltigung und seine anschließende Ausweisung einer Doppelbestrafung gleichkämen. 3. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin rügten unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Behauptete Verletzung von Artikel 6 der Konvention 1. Behauptete Unfairness des Strafverfahrens Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, das Strafverfahren vor dem Landgericht Hannover sei unfair gewesen, insbesondere weil kein Dolmetscher herangezogen worden sei. Die Regierung wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe, gegen seine strafrechtliche Verurteilung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat Verfassungsbeschwerde einzulegen, weshalb er den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe. Der Gerichtshof nimmt an, dass diese Rüge in der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers enthalten war, und stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde als verspätet verwarf. Er erinnert daran, dass eine gegenüber dem Gerichtshof vorgebrachte Rüge zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach bei der zuständigen innerstaatlichen Stelle erhoben worden sein muss, in Übereinstimmung mit den nach den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehen Formerfordernissen (s. u.v.a. Selmouni ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25803/94, Nr. 74, ECHR 1999-V). Da der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, hat er von den ihm nach deutschem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht. Dieser Teil der Beschwerde ist daher nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen. 2. Die Rüge der Doppelbestrafung Der Beschwerdeführer rügte, dass die Behörden ihn dadurch, dass sie ihn zunächst zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und dann ausgewiesen hätten, für dieselbe Handlung zweimal bestraft hätten. Die Regierung wies darauf hin, dass Deutschland das Protokoll Nr. 7 zur Konvention nicht ratifiziert hat. Außerdem habe der Beschwerdeführer diese Rüge vor den Verwaltungsgerichten nicht erhoben. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 der Konvention stellt der Gerichtshof erneut fest, dass es bei Entscheidungen über eine Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung von Ausländern nicht um eine Verhandlung über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen eines Beschwerdeführers oder über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geht (vgl. Maaouia ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 39652/98, Nr. 40, ECHR 2000- X). Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 stellt der Gerichtshof fest, das Deutschland dieses Protokoll nicht ratifiziert hat. Daher ist diese Rüge zurückzuweisen, da sie im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist. B. Behauptete Verletzungen von Artikel 8 der Konvention Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 8, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens verletze. Artikel 8 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: "1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. 2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten ... oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ 1. Die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers Unter Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2002 angegeben habe, er werde Deutschland nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs freiwillig verlassen und das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof von Marokko aus weiterverfolgen, stellte die Bundesregierung die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers nach Artikel 34 der Konvention in Zweifel. Nach Auffassung der Regierung scheint diese Aussage den Anschein zu erwecken, dass sich der Beschwerdeführer durch einen zeitweiligen Aufenthalt in seinem Heimatstaat und durch eine damit einhergehende Trennung von seiner Familie nicht beschwert fühlt. Die Beschwerdeführer bestritten dieses Vorbringen. Sie brachten vor, der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, die zwangsweise Abschiebung zu vermeiden. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 3. April 2002 zum Ausdruck brachte, dass er beabsichtige, das Verfahren vor dem Gerichtshof weiterzuverfolgen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass er auf ein ihm nach der Konvention zustehendes Recht verzichtet hat. Dieser Einwand ist daher zurückzuweisen. 2. Behauptete Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Die Regierung brachte weiterhin vor, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6. Februar 2003, durch die ihm eine Duldung versagt wurde, keine Beschwerde eingelegt habe. Sie macht geltend, dass eine solche Duldung eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie wirksam hätte verhindern können. Nach Auffassung der Regierung ist es aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes erforderlich, dass den innerstaatlichen Behörden Gelegenheit gegeben wird, alle maßgeblichen Tatsachen zu überprüfen, die zu einer Konventionsverletzung führen könnten. Sie wies darauf hin, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers drei Jahre und acht Monate nach Abweisung des vom Beschwerdeführer gegen die Ausweisungsverfügung eingelegten Widerspruchs durch die Bezirksregierung Hannover erfolgte. Die Regierung brachte vor, dass sich in der Zwischenzeit für eine Duldung maßgebliche Veränderungen hätten ergeben können, wie etwa der angebliche Beginn der Paartherapie im März 2004 sowie die Einschulung der Tochter. Die Beschwerdeführer brachten vor, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 6. Februar 2003 zurückgenommen, weil sie in Anbetracht der vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13. Februar 2002 und des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2002 keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Sie wiesen außerdem darauf hin, dass eine Duldung die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der Ausweisungsverfügung nicht berühre. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die Frage, ob davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft haben, zusammen mit der Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde nach Artikel 8 der Konvention zu prüfen. Daher hält der Gerichtshof es für erforderlich, den entsprechenden Einwand der Regierung mit der Prüfung der Begründetheit der Rechtssache zu verbinden. 3. Begründetheit Bezüglich der Begründetheit ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, der Ausweisungsbeschluss verletze ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens und sei nicht nach Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt. Sie wiesen darauf hin, dass sie vor und nach der Strafhaft des Beschwerdeführers mit ihrem Kind zusammengelebt hätten. Man könne vernünftigerweise nicht erwarten, dass die Beschwerdeführerin und das Kind dem Beschwerdeführer nach Marokko folgen würden, und gelegentliche Kontakte seien zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehung nicht ausreichend. Sie betonten weiterhin, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung keine weiteren Straftaten begangen habe und seine Ausweisung den Beschwerdeführern die Möglichkeit nehme, sich einer Paartherapie zu unterziehen und so die Probleme zu lösen, die ursprünglich zu der betreffenden Straftat geführt hätten. Die Regierung erkannte an, dass die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Kind in den Bereich von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention fällt. Sie bezweifelte jedoch, dass der Ausweisungsbeschluss selbst als Eingriff in dieses Recht angesehen werden könne, denn die Trennung der Familie sei nicht durch die Ausweisungsverfügung als solche, sondern erst durch die Abschiebung bewirkt worden. Nähme man jedoch an, dass ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer aus Artikel 8 Abs. 1 vorliege, so sei dieser Eingriff nach Abs. 2 gerechtfertigt. Diesbezüglich betonte die Regierung die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat. Ferner wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits siebenundzwanzig Jahre alt gewesen sei, als er nach Deutschland einreiste und es unbestritten sei, dass er in Marokko enge familiäre Bedingungen habe. Andererseits hätten sich die Bindungen zwischen den Beschwerdeführern infolge der Haft und deshalb, weil die Beschwerdeführerin zwischen November 2000 und November 2001 jeglichen Kontakt zum Beschwerdeführer abgelehnt hatte, gelockert. Die Regierung brachte schließlich vor, dass die Beschwerdeführer den Kontakt nach der Abschiebung des Beschwerdeführers über Besuche und Telefonate aufrechterhalten könnten und das zusammen mit der Ausweisungsverfügung ausgesprochene Einreiseverbot auf Antrag der Beschwerdeführer zeitlich begrenzt werden könnte. Bezüglich der Entscheidung über die zeitliche Befristung des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbots wies die Regierung darauf hin, dass es sich dabei um einen Verwaltungsakt handele, den der Gerichtshof nicht vor Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs überprüfen dürfe. Der Gerichtshof ist angesichts der Vorbringen der Parteien der Auffassung, dass die Beschwerde ernste Tatsachen- und Rechtsfragen nach der Konvention aufwirft, über die in Abhängigkeit von einer Prüfung in der Hauptsache entschieden werden sollte. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Ein anderer Grund, sie für unzulässig zu erklären, ist nicht festgestellt worden. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit wie folgt: Der Einwand der Regierung, bezüglich der Rüge der Beschwerdeführer nach Artikel 8 der Konvention sei der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft, wird mit der Hauptsache verbunden. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Deutschland verstoße gegen ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens, wird, ohne über den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Voraus zu erkennen, für zulässig erklärt. Im Übrigen wird die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt. Christos ROZAKIS Søren NIELSEN Kanzler Präsident