Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 02.03.2006 – 49935/99
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:0302DEC004993599
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 02/03/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 49935/99 B. Z. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 49935/99 B. Z. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 2. März 2006 als Kammer mit den Richtern Herrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident, Herrn L. CAFLISCH, Herrn C. BÎRSAN, Herrn V. ZAGREBELSKY, Frau A. GYULUMYAN, Frau R. JAEGER, Frau I. ZIEMELE, Richter, und Herrn V. BERGER, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 12. Januar 1999 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführerin, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1949 geborene Beschwerdeführerin, Frau B. Z., ist polnische Staatsangehörige und wohnhaft in P.. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Jahr 1989 nichtehelich geborenen Kindes. Der Vater des Kindes ist mit einer anderen Frau verheiratet und lebt mit dieser und ihren beiden gemeinsamen Kindern in Deutschland in der Nähe von Hamburg. Am 24. September 1991 verurteilte das Bezirksgericht Piła (sąd rejonowy) den Kindesvater zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 1.000.000 alten polnischen Zloty (PLZ), was nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Wechselkurs etwa 65 DM entsprach. Im Anschluss beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Lauenburg eine Erhöhung des Unterhalts. Am 1. Februar 1993 schlossen die Beschwerdeführerin und der Kindesvater vor dem Amtsgericht einen Vergleich, in dem sich der Vater verpflichtete, über den durch das polnische Gericht festgelegten Unterhaltsbetrag hinaus eine weitere monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von 35 DM zu leisten. Den gesamten Unterhaltsbetrag von ca. 100 DM zahlte der Kindesvater anfangs offenbar regelmäßig. Am 5. September 1995 erhielt das Bundesverwaltungsamt, das in Deutschland als Empfangsstelle nach dem UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland benannt ist, ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 1995, in dem sie eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen beantragte. Am 24. Mai 1996 verringerte sie ihre ursprüngliche Forderung auf 250 DM. Gemäß dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland setzte das Bundesverwaltungsamt das Bezirksgericht Poznan, das auf polnischer Seite als Übermittlungsstelle zuständig ist, über diesen Antrag in Kenntnis. Am 14. Dezember 1995 setzte sich das Bundesverwaltungsamt, nachdem es den letzten bekannten Wohnort des Kindesvaters ermittelt hatte, mit diesem in Verbindung und forderte ihn auf, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Am 18. Januar 1996 wies der anwaltlich vertretene Kindesvater das Bundesverwaltungsamt auf den Vergleich vom 1. Februar 1993 hin. Am 29. Januar 1996 übermittelte er Auskünfte über seine Zahlungsfähigkeit. Am 30. April 1996 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Bezirksgericht in Poznan den Sachstand mit. Am 24. Juni 1996 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsamt mit, dass sie derzeit von einem Verwandten des Kindesvaters monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 160 polnischen Zloty (PLN) für ihren Sohn erhalte, was zum maßgeblichen Zeitpunkt 85 DM entsprach. Anfang Oktober 1996 teilte das zuständige Arbeitsamt dem Bundesverwaltungsamt mit, dass der Kindesvater zeitweise arbeitslos gewesen sei, und einige Monate darauf, dass er seit Ende Dezember 1996 arbeitslos gewesen sei. Nachdem das Bundesverwaltungsamt vom Kindesvater trotz mehrerer Mahnungen – mit Datum vom 9. Juli 1996, 18. Juli 1997 und 30 März 1998 - keine weiteren Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse erhalten hatte, erhob es im Namen des Kindes gegen ihn Klage beim Amtsgericht Schwarzenbek. Am 29. Mai 1998 ging die Unterhaltsklage des Kindes zusammen mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht ein. Nach einer Fristverlängerung ging im August 1998 beim Amtsgericht eine Stellungnahme des Kindesvaters zur Unterhaltsklage des Kindes ein. Auf eine Anfrage des Amtsgerichts vom 18. August 1998 hin bezifferte das Bundesverwaltungsamt den Unterhalt wie von der Beschwerdeführerin beantragt auf 250 DM im Monat. Am 26. Januar 1999 bewilligte das Amtsgericht dem Sohn der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe. Das Bezirksgericht Poznan wurde über das Verfahren unterrichtet. Am 7. Juli 1999 fand vor dem Amtsgericht Schwarzenbek eine mündliche Verhandlung statt. Das Kind und das Bundesverwaltungsamt wurden vom Jugendamt des Kreises Herzogtum Lauenburg vertreten. Das Amtsgericht berücksichtigte, dass der Kindesvater erneut seit Januar 1999 arbeitslos war, und ordnete im Einverständnis beider Parteien das Ruhen des Verfahrens an. Nach der mündlichen Verhandlung setzte das Bundesverwaltungsamt das Bezirksgericht Poznan über diese Entscheidung in Kenntnis. Am 11. November 1999 und am 25. Januar 2000 teilte das zuständige Arbeitsamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Kindesvater weiterhin arbeitslos sei. In einem Schreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 28. Januar 2000 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Kindesvater in Polen ein Haus und mehrere PKW besitze. Das Bundesverwaltungsamt leitete dieses Schreiben an das Bezirksgericht Poznan weiter und empfahl, den Sachverhalt durch die polnischen Behörden prüfen zu lassen, weil eine Durchsetzung höherer Unterhaltsansprüche nach deutschem Recht derzeit nicht möglich sei. Aufgrund eines Versäumnisurteils des Amtsgerichts Piła vom 13. Februar 2002 wurde der Kindesvater zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 550 PLN (ca. 125 €) verurteilt. Am 11. März 2002 übermittelte das Bezirksgericht Poznan dem Bundesverwaltungsamt ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2002, in dem sie die Unterhaltserhöhung bestätigte und mitteilte, dass der Unterhalt regelmäßig gezahlt werde und keine Rückstände bestünden. B. Das einschlägige Völkerrecht Das Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland wurde am 20. Juni 1956 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Unterhaltsansprüche angenommen und zur Unterzeichnung aufgelegt. Das Übereinkommen ist am 25. Mai 1957 in Kraft getreten und wurde von Deutschland und Polen ratifiziert. Als eine Rechtshilfe-Übereinkunft, die lediglich den Empfang und die Übermittlung von Unterhaltsansprüchen betrifft, stellt es eine Ergänzung zu den bestehenden Rechtsbehelfen nach innerstaatlichem Recht bzw. nach dem Völkerrecht dar. Nach dem Übereinkommen unternehmen die von den Vertragsparteien benannten Empfangsstellen für Unterhaltsansprüche im Namen des Unterhaltsberechtigten alle geeigneten Schritte, um die Leistung von Unterhalt herbeizuführen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens lauten wie folgt: Artikel 1 „(1) Dieses Übereinkommen hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu erleichtern, den eine Person (im Folgenden als Berechtigter bezeichnet), die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, gegen eine andere Person (im Folgenden als Verpflichteter bezeichnet), die der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die im Folgenden als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden. (2) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten zu den Möglichkeiten, die nach nationalem oder internationalem Recht bestehen, hinzu; sie treten nicht an deren Stelle.“ Artikel 2 Abs. 1 und 2 „(1) Jede Vertragspartei bestimmt in dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die in ihrem Hoheitsgebiet als Übermittlungsstellen tätig werden. (2) Jede Vertragspartei bestimmt in dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine öffentliche oder private Stelle, die in ihrem Hoheitsgebiet als Empfangsstelle tätig wird.“ Artikel 3 Abs. 1 „Befindet sich ein Berechtigter in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei (im Folgenden als Staat des Berechtigten bezeichnet) und untersteht der Verpflichtete der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei (im Folgenden als Staat des Verpflichteten bezeichnet), so kann der Berechtigte bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, mit dem er den Anspruch auf Gewährung des Unterhalts gegen den Verpflichteten geltend macht.“ Artikel 4 Abs. 1 „Die Übermittlungsstelle übersendet die Vorgänge der Empfangsstelle des Staates des Verpflichteten, es sei denn, dass sie zu der Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig gestellt.“ Artikel 5 Abs. 1 „Die Übermittlungsstelle übersendet gemäß Artikel 4 auf Antrag des Berechtigten endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel, die der Berechtigte bei einem zuständigen Gericht einer Vertragspartei wegen der Leistung von Unterhalt erwirkt hat, und, falls notwendig und möglich, die Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.“ Artikel 6 „(1) Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle geeigneten Schritte, um die Leistung von Unterhalt herbeizuführen; dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege des Vergleichs und, falls erforderlich, die Erhebung und Verfolgung einer Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen gerichtlichen Titels auf Zahlung von Unterhalt. (2) Die Empfangstelle unterrichtet laufend die Übermittlungsstelle. Kann sie nicht tätig werden, so teilt sie der Übermittlungsstelle die Gründe hierfür mit und sendet die Vorgänge zurück. (3) Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei der Entscheidung aller Fragen, die sich bei einer Klage oder in einem Verfahren wegen Gewährung von Unterhalt ergeben, das Recht des Staates des Verpflichteten einschließlich des internationalen Privatrechts dieses Staates anzuwenden.“ RÜGE Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügt die Beschwerdeführerin die Dauer des Verfahrens bezüglich ihres Anspruchs auf Kindesunterhalt vor den deutschen Behörden. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Dauer des betreffenden Verfahrens habe eine „angemessenen Frist“ überschritten und somit Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: "Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." Die Regierung wies diese Behauptung zurück. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren am 5. September 1995 begann, als der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen beim Bundesverwaltungsamt einging. Nach einer Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin und einem Schriftwechsel mit dem Kindesvater und dem Bezirksgericht Poznan beschloss das Bundesverwaltungsamt, ein Verfahren vor dem Amtsgericht Schwarzenbek einzuleiten. Bei der Bestimmung des zugrunde zu legenden Zeitraums berücksichtigt der Gerichtshof seine Rechtsprechung, wonach die „angemessene Frist” in Zivilverfahren von dem Zeitpunkt an beginnt, zu dem die Klage vor dem Gericht erhoben wurde (siehe Erkner und Hofauer ./. Österreich, Urteil vom 23. April 1987, Serie A Nr. 117, S. 61, Rdnr. 64); es ist jedoch vorstellbar, dass die Frist unter bestimmten Umständen früher beginnt (siehe Golder ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1975, Serie A Nr. 18, S. 15, Rdnr. 32). Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass nach Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland die Empfangsstelle im Rahmen der ihr von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle geeigneten Schritte unternimmt, um die Leistung von Unterhalt herbeizuführen; dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege des Vergleichs und, falls erforderlich, die Erhebung und Verfolgung einer Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen gerichtlichen Titels auf Zahlung von Unterhalt. Im vorliegenden Fall kam dem Bundesverwaltungsamt als Empfangsstelle die Rolle eines gesetzlichen Vertreters zu, der im Namen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Kind handelt, während es Aufgabe des Amtsgerichts war, über die gegen den Kindesvater erhobene Unterhaltsklage zu entscheiden. Der Streit (“Streitfall”), über den zu entscheiden war, ergab sich demnach erst am 27. Mai 1998, als die Klage beim Amtsgericht einging; folglich stellt dieser Zeitpunkt den Beginn des zu berücksichtigenden Zeitraums dar (anders als in Fällen, in denen es nicht um einen Streit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater geht, sondern um die Durchsetzung eines ausländischen Urteils nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland - siehe K. ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 38805/97, ECHR 2004-VIII). Am 7. Juli 1999 entschied das Amtsgericht im Einverständnis der Parteien und im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Kindesvaters, das Verfahren ruhen zu lassen. Das Verfahren ist somit theoretisch noch nicht abgeschlossen. Unter diesen Umständen begann der zu berücksichtigende Zeitraum am 29. Mai 1998 und dauert fort. Die Parteien behalten sich jedoch ihr Recht vor, das Verfahren jederzeit weiter zu betreiben. Dass sie dies nicht getan haben, ist nicht dem Amtsgericht zuzurechnen. In jedem Fall hätte ein solches Verfahren vorläufig keine Aussicht auf Erfolg. Angesichts dieser besonderen Umstände ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Aussetzung des Verfahrens sachdienlich und sinnvoll war. Im Hinblick darauf, was für die Beschwerdeführerin in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Schwarzenbek auf dem Spiel stand, stellt der Gerichtshof ferner fest, dass sie von einem Verwandten des Kindesvaters in Polen Unterhaltsleistungen erhielt und dass ihr später die beantragte Unterhaltserhöhung durch ein Urteil des Bezirksgerichts Poznan gewährt wurde. Darüber hinaus gab es bei den Unterhaltsleistungen keine Rückstände. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass unter diesen besonderen Umständen, die sich aus einer Sachlage ergeben, in der den staatlichen Behörden keine Nachlässigkeit zuzurechnen ist, die Verfahrensdauer nicht entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention über das hinausging, was in diesem konkreten Fall als angemessen betrachtet werden kann. Daraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Vincent BERGER Boštjan M. ZUPANČIČ Kanzler Präsident